Zusammenfassung des Urteils VSBES.2023.57: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhielten Ergänzungsleistungen zur IV-Rente. Nach dem Tod des Ehemanns wurden Rückforderungen von der Ausgleichskasse gemacht, da neue Informationen über das Vermögen der Beschwerdeführerin vorlagen. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch gegen die Rückforderungen, da sie der Meinung war, dass sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte. Nach Prüfung des Falls entschied das Versicherungsgericht, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 9'715.00 zurückzahlen muss. Die Verfahrenskosten wurden nicht erhoben, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2023.57 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 24.11.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | AK-Nr; Apos; Ergänzungsleistung; Ehemann; Anspruch; Verfügung; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; Einsprache; Leistung; Recht; Leistungen; Ehegatte; Berechnung; AK-Nrn; Ehemanns; Ehegatten; Erbschaft; Versicherungsgericht; Einspracheentscheid; Rente; Höhe; Prämienpauschale; Verfügungen; Einnahmen; Kanton; Solothurn; Ausgaben; Erben |
Rechtsnorm: | Art. 166 ZGB ;Art. 25 ATSG ; |
Referenz BGE: | 139 V 1; 143 V 295; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2023.57 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 24.11.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2023.196 |
Titel: | Ergänzungsleistungen AHV |
Resümee: |
Urteil vom 24. November 2023 Es wirken mit: Oberrichterin Kofmel Oberrichter Thomann Gerichtsschreiberin Wittwer In Sachen A.___ Beschwerdeführerin
gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung: I.
1. 1.1 Mit Verfügung vom 27. März 2018 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1956 geborenen B.___ (nachfolgend: Ehemann) für sich und seine 1958 geborene Ehefrau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine jährliche Ergänzungsleistung zur IV-Rente in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 882.00 (für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017) respektive CHF 916.00 (ab 1. Januar 2018) pro Monat zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 772). Ab 1. Januar 2019 belief sich die Ergänzungsleistung, entsprechend der neuen Prämienpauschale, auf CHF 944.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2018, AK-Nr. 776), ab 1. Januar 2020 auf CHF 952.00 pro Monat (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 794).
1.2 Ab Oktober 2020 lebte der Ehemann in einem Heim (vgl. AK-Nr. 807). Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb neu eine gesonderte Berechnung vor. Mit Verfügungen vom 2. und 28. Dezember 2020 sprach sie dem Ehemann eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 4'178.00 pro Monat für Oktober 2020 bis Dezember 2020 und von CHF 4'169.00 ab 1. Januar 2021 und – zufolge Erreichens des ordentlichen AHV-Rentenalters – ab 1. April 2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale) zu (AK-Nrn. 814, 820, 860). Ebenfalls mit Verfügungen vom 2. und 28. Dezember 2020 sowie 1. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 1'045.00 für Oktober 2020 bis Dezember 2020 und von CHF 1'050.00 ab 1. Januar 2021 und 1. April 2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale) zugesprochen (AK-Nrn. 815, 821, 861).
2. Am 25. Mai 2021 verlangte die Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen zur Beurteilung des EL-Anspruchs (AK-Nr. 864). Am 9. Juni 2021 folgte eine Mahnung mit Androhung von Rechtsfolgen (AK-Nr. 867). In der Folge wurden einige Dokumente eingereicht (AK-Nrn. 870 ff.). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die erforderlichen Unterlagen seien nicht vollständig und die Ergänzungsleistungen würden deshalb ab 1. März 2022 eingestellt (AK-Nr. 893). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 2022 (Eingang 9. März 2022, AK-Nr. 899 S. 2) ein ausgefülltes Formular (AK-Nr. 908) und weitere Papiere ein (AK-Nrn. 897 ff.). Daraus ging hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 einen hälftigen Anteil an einer Liegenschaft in [...] sowie an Wertschriften und Guthaben geerbt hatte sowie dass Kapitalauszahlungen von Versicherungen (insgesamt ca. CHF 20'000.00) stattgefunden hatten.
3. Aufgrund der neuen Informationen setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 8. Juni 2022 den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Juli 2017 neu fest. Alle fünf Verfügungen wurden an die Beschwerdeführerin adressiert.
3.1 Für die Zeit der gemeinsamen Berechnung von Juli 2017 bis September 2020 resultierte neu kein Anspruch mehr (Verfügung vom 8. Juni 2022, AK-Nr. 949).
3.2 Der gesondert berechnete Anspruch für die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 wurde wie folgt beurteilt:
3.2.1 Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 bejahte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 noch einen Anspruch in der Höhe der Prämienpauschale von CHF 476.00 pro Monat (2020) respektive CHF 478.00 pro Monat (2021). Gleichzeitig forderte sie die darüber hinaus geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 3'423.00 zurück (AK-Nr. 948).
3.2.2 Mit einer weiteren, ebenfalls vom 8. Juni 2022 datierten Verfügung wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Mai 2022 sowie ab 1. Juni 2022 verneint. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin Leistungen, die für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 28. Februar 2022 erbracht worden waren, in der Höhe von CHF 572.00 pro Monat, insgesamt CHF 6'292.00, zurück (AK-Nr. 947).
3.3 Der gesondert berechnete Anspruch für den Ehemann wurde ebenfalls rückwirkend neu beurteilt:
3.3.1 Für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 resultierte neu ein Anspruch von CHF 3'232.00, von Januar 2021 bis März 2021 ein solcher von CHF 3'376.00. Die entsprechende Verfügung vom 8. Juni 2022 lautet gleichzeitig auf Rückforderung einer Summe von total CHF 5'217.00 (AK-Nr. 949).
3.3.2 Eine separate Verfügung vom 8. Juni 2022 betraf den Anspruch ab 1. April 2021. Dieser wurde wie folgt neu beziffert: CHF 2'467.00 für April 2021, CHF 2'499.00 pro Monat für Mai bis Dezember 2021, CHF 2'574.00 pro Monat für Januar bis Mai 2022 sowie CHF 2'564.00 pro Monat ab 1. Juni 2022. Damit verbunden war eine Rückforderung von CHF 18'266.00, wobei sich diese durch Verrechnung mit Nachzahlungen (für März bis Juni 2022) von total CHF 8'366.00 auf CHF 9'890.00 reduzierte (vgl. AK-Nr. 950).
3.3.3 Ebenfalls am 8. Juni 2022 forderte die Beschwerdegegnerin ausserdem Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten des Ehemanns in der Höhe von CHF 5'407.70 zurück (AK-Nr. 946).
3.4 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin erhielt sie zudem, ebenfalls mit Datum vom 8. Juni 2023, eine Abrechnung über eine Rückforderung von rund CHF 30'000.00 (Beschwerdeschrift vom 1. März 2023). Eine solche Abrechnung findet sich in den Akten, soweit ersichtlich, nicht. Die Summe der nach den Verrechnungen verbleibenden, vorstehend erwähnten Rückforderungen beläuft sich aber auf CHF 30'229.70. Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurde.
4. 4.1 Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen einzelne Punkte der Verfügungen vom 8. Juni 2022. Sie erklärte, sie selbst habe wohl tatsächlich keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dagegen sei die Neuberechnung für den Ehemann ungerechtfertigt (AK-Nr. 951).
4.2 Am 5. August 2022 verstarb der Ehemann (AK-Nr. 955).
4.3 Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 962; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 1. März 2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023. Sie beantragt eine Neuprüfung des Anspruchs und der Rückforderung (A.S. 7). Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.). Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. April 2023 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 17 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 21).
6. Mit E-Mail vom 22. September 2023 lässt die Amtschreiberei [...], Erbschaftsamt, dem Versicherungsgericht auf dessen Nachfrage verschiedene Unterlagen zukommen (A.S. 22 ff.).
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleitungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Die hier zu beurteilende Rückforderung betrifft zum einen Teil den Zeitraum vor diesem Datum. In Bezug auf den anschliessenden Zeitraum ist die altrechtliche Regelung für die Beschwerdeführerin günstiger. Daher bleiben die bisherigen Normen auch für den Anspruch ab Januar 2021 massgebend (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Dementsprechend wird nachstehend das frühere Recht zitiert.
2. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 2 ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a und c ELG).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte beide in einem Heim Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG; vgl. Art. 1a – 1c ELV).
2.3 Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel und (im Kanton Solothurn) bei Personen, die in einem Heim wohnen, ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren (wenn sie nicht in einer ihnen gehörenden Liegenschaft wohnen) CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes [BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung [BGS 831.2]).
3. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.2 Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Angeknüpft wird im Grundsatz an den Empfang der unrechtmässigen Leistung. Die Rückerstattungspflicht trifft demnach in erster Linie Personen, die aus (vermeintlichem) eigenem Recht Leistungen beziehen bzw. bezogen, d.h. die versicherte Person selbst ihre Hinterlassenen. Ehegatten, die keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, sind zwar in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für den anderen Ehegatten einzubeziehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG). Sie sind aber dennoch nicht Empfänger der Ergänzungsleistung und daher auch nicht rückerstattungspflichtig, auch nicht im Rahmen der ehelichen Solidarhaftung gemäss Art. 166 Abs. 3 ZGB (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 27. September 2017 E. 5.2.2 und 9C_211/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.3; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 32).
4. 4.1 In der Einsprache vom 6. Juli 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle gegen einzelne Punkte der Verfügung(en) vom 8. Juni 2022 Einsprache erheben. Aufgrund der Erläuterungen der Beschwerdegegnerin sei ihr klargeworden, dass ihr selbst wohl keine Ergänzungsleistungen zugestanden hätten. Dies treffe aber für den Ehemann nicht zu, denn sie hätten Gütertrennung vereinbart und er habe keinen Anteil an ihrer Erbschaft (AK-Nr. 951). Sie focht damit sinngemäss die den Ehemann betreffende Rückforderung von insgesamt CHF 20'514.70 (AK-Nrn. 946, 949, 950; vgl. E. I. 3.3 hiervor) an, nicht dagegen die sie selbst betreffenden Rückforderungen von insgesamt CHF 9'715.00 (AK-Nrn. 947, 948; vgl. E. I. 3.2 hiervor).
4.2 Am 5. August 2022 verstarb der Ehemann. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine entsprechende Meldung (AK-Nr. 961) und nahm im Verlauf des Monats August 2022 die notwendigen Anpassungen vor (AK-Nrn. 955 ff.).
4.3 Im Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 wird dargelegt, während der Zeit des Zusammenlebens würden die Einnahmen und Ausgaben der Ehegatten zusammengerechnet (Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 ELG) und ab dem Heimeintritt des Ehemanns erfolge eine gesonderte Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben (Art. 9 Abs. 3 ELG). Der Umstand, dass die Ehegatten Gütertrennung vereinbart hatten, ändere daran nichts. Das Vermögen der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht hälftig dem Ehemann zugerechnet worden. Die Gütertrennung komme «erst bei der Erbfolge zum Tragen». Der Umstand, dass der Ehemann am 5. August 2022 verstorben war (was der Beschwerdegegnerin bekannt war, vgl. AK-Nrn. 955 ff.), fand keine Erwähnung. In der Beschwerdeantwort wird ähnlich argumentiert.
4.4 Im Beschwerdeverfahren legt die Beschwerdeführerin dar, von ihrer Seite habe es nie Zweifel an der Berechnung der Ergänzungsleistungen gegeben. Mit ihrem Einkommen und dem Geld aus der Erbschaft hätten alle den Heimaufenthalt übersteigenden Kosten getragen werden müssen. Zudem teilt sie mit, nach dem Tod des Ehemanns am 5. August 2022 hätten alle Erben das Erbe ausgeschlagen. Das Konkursverfahren sei am 14. März 2023 mangels Aktiven eingestellt worden.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass aufgrund der zusätzlichen Vermögensbestandteile, welche der Beschwerdegegnerin erst im März 2022 mitgeteilt wurden, eine rückwirkende Neuberechnung angezeigt war. Soweit sie sinngemäss geltend macht, sie sei beim Bezug der Leistungen gutgläubig gewesen, ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Erlassgesuch zu stellen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches die Berechtigung und das Bestehen der Rückforderung betrifft, ist der gute Glaube nicht zu prüfen.
5.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie habe mit dem Ehemann Gütertrennung vereinbart, ist dies, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, für die EL-Berechtigung und -Berechnung nicht relevant. Näher einzugehen ist dagegen auf den Hinweis, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am 5. August 2022, also mehr als fünf Monate vor dem Erlass des Einspracheentscheids, der die zeitliche Grenze der Prüfung bildet (BGE 143 V 295), verstorben, alle Erben hätten die Erbschaft ausgeschlagen und die konkursamtliche Liquidation (vgl. Art. 573 ZGB) habe mit einer Einstellung mangels Aktiven geendet. Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert die Erbenqualität (Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2022 vom 11. Mai 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Wie Abklärungen des Gerichts bei den zuständigen Behörden ergeben haben, trifft die Darstellung der Beschwerdeführerin zu: Sämtliche Erben haben die Erbschaft, welche überschuldet war, vorbehaltlos und unbedingt ausgeschlagen, und die anschliessende konkursamtliche Liquidation endete am 14. März 2023 mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. die E-Mail der Amtschreiberei [...], Erbschaftsamt, vom 22. September 2023 mit Beilagen). Die Beschwerdeführerin kann daher nicht als Erbin des Ehemanns ins Recht gefasst werden (vgl. analog BGE 139 V 1). Vielmehr müsste der Beschwerdegegnerin eine direkte Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin zustehen. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
5.3 Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 29. August 2014 eine IV-Rente zugesprochen (AK-Nr. 644). Nach einer entsprechenden Anmeldung erfolgte zudem mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 die Zusprechung von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 732). Diese verhielten sich in der Folge akzessorisch zur IV-Rente und ab April 2021, als der Ehemann das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, zur Altersrente der AHV. Die Beschwerdeführerin, welche Ende Mai 2022 pensioniert wurde, hatte während des hier interessierenden Zeitraums (die Rückforderungen betreffen den Anspruch bis Ende Februar 2022) keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da sie keine der vorausgesetzten Leistungen (Art. 4 ELG; vgl. E. II. 2.1 hiervor) bezog. Solange beide Ehegatten zu Hause lebten, war die Beschwerdeführerin gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG in die Berechnung des Anspruchs des Ehemanns einzubeziehen, gilt aber nicht als Empfängerin der Leistung. Sie ist daher für die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente des Ehemanns, welche bis September 2020 bezogen wurden, nicht rückerstattungspflichtig (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Was die Leistungen ab Oktober 2020 (Heimeintritt des Ehemanns) anbelangt, ist eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin ebenfalls zu verneinen, soweit sie den gesondert berechneten Anspruch des im Heim lebenden Ehemanns betrifft. Dagegen war die Beschwerdeführerin Empfängerin der sie persönlich betreffenden, gesondert berechneten Ergänzungsleistungen ab Oktober 2020 und hat insoweit als Bezügerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV (vgl. E. II. 3.2 hiervor) zu gelten. Soweit diese Leistungen als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 ATSG anzusehen sind, ist die Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig.
5.4 Mit den Verfügungen vom 2. und 28. Dezember 2020 sowie 1. April 2021 wurden der Beschwerdeführerin monatliche Ergänzungsleistungen von CHF 1'045.00 für Oktober 2020 bis Dezember 2020 und von CHF 1'050.00 ab 1. Januar 2021 sowie ab 1. April 2021 (jeweils inkl. Prämienpauschale von CHF 476.00 für 2020 und CHF 478.00 für 2021) zugesprochen (AK-Nr. 815, 821, 861). Die Neuberechnungen aufgrund der erst im März 2022 eingereichten Informationen führten zu Rückforderungen von CHF 3'423.00 für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 (Verfügung vom 8. Juni 2022, AK-Nr. 948) und von CHF 6'292.00 für die Zeit vom 1. April 2021 bis 28. Februar 2022 (Verfügung vom 8. Juni 2022, AK-Nr. 947). Diese Berechnungen werden zu Recht nicht beanstandet. Für die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 9'715.00 ist die Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig. In diesem Umfang wurde die Rückforderung ohnehin bereits rechtskräftig festgelegt, weil sich die Einsprache vom 6. Juli 2022, welche sich explizit auf «einzelne Punkte der Verfügung» beschränkte, gemäss ihrer Begründung nur auf die übrigen Teile der Rückforderung bezog.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 9'715.00 (zu viel bezogen in der Zeit von Oktober 2020 bis Februar 2022) zurückzuerstatten hat.
7. 7.1 Die Beschwerdeführerin, welche in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 9'715.00 zurückzuerstatten. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eine Kopie der E-Mail der Amtschreiberei [...], Erbschaftsamt, vom 22. September 2023 geht samt Beilagen zur Kenntnis an die Parteien.
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Wittwer |
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