Zusammenfassung des Urteils VSBES.2023.306: Verwaltungsgericht
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn hat eine Versicherte aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einspruch erhoben hatte, wurde die Einstellungsdauer auf 7,5 Tage reduziert. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn entschied, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2023 für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wird, und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2023.306 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 29.02.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Arbeit; Arbeitgeber; Anspruch; Person; Verschulden; Anspruchsberechtigung; Versicherungsgericht; Arbeitslosenentschädigung; Einstellung; Arbeitgeberin; Solothurn; Tochter; Zwischenverdienst; Bundesgericht; Kantons; Arbeitslosigkeit; Beschwerdeantwort; Pensum; Urteil; Präsidentin; Arbeitspensum; Einsprache; Einstelltage; Verhalten; Bundesgerichts; Arbeitsverhältnis; Änderungskündigung; Einstelldauer; Öffentliche; Arbeitslosenkasse |
Rechtsnorm: | Art. 24 AVIG; |
Referenz BGE: | 123 III 246; 130 V 125; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2023.306 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 29.02.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2024.51 |
Titel: | Einstellung in der Anspruchsberechtigung |
Resümee: |
Urteil vom 29. Februar 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung Einspracheentscheid vom 29. November 2023) zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung: I.
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2023 für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe den angepassten Arbeitsvertrag mit der Kinderkrippe B.___, welcher ab 1. Oktober 2023 ein Arbeitspensum von nur noch 40 % statt 80 % vorgesehen habe, nicht angenommen, obwohl ihr kein neuer Arbeitgeber eine andere Stelle zugesichert habe (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 71 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 62 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. November 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 17. Dezember 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihr seien keine Einstelltage aufzuerlegen (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024, die Beschwerdeführerin sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wobei keine Gerichtskosten zu erheben seien (A.S. 12 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin teilt mit Replik vom 26. Februar 2024 mit, sie sei mit den 7,5 Einstelltagen einverstanden (A.S. 21).
II.
1. 1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass eine Einstellung für 7,5 Tage zu erfolgen habe (E. I. 2.2 f. hiervor).
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 4'601.00 (ALK S. 69) und 33 Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2. Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), was auch den Verlust eines Zwischenverdienstes (d.h. Einkommen, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, Art. 24 Abs. 1 AVIG) umfasst (s. AVIG-Praxis ALE D66 f.). Ein solches Selbstverschulden liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern auf ein vermeidbares Verhalten der versicherten Person zurückgeht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 206, mit Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten der versicherten Person muss nach Art. 20 lit. b Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3a + 3b S. 236), wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann damit rechnen muss, dass ihr Verhalten womöglich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 204 + 205, mit Hinweisen).Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02).
3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist vom Sachverhalt auszugehen, den die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gestützt auf die Akten, namentlich die Angaben der Beschwerdeführerin und die ärztlichen Unterlagen, zusammengefasst hat (A.S. 13 Ziff. 3 f. + A.S. 14 f. Ziff. 7), zumal dieser von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht bestritten wird (s. A.S. 21):
3.1.1 Die Beschwerdeführerin stand seit dem 1. August 2021 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der B.___ (fortan: Arbeitgeberin), dies zuletzt mit einem Pensum von 90 % (ALK S. 126 ff.). Am 15. März 2023 brachte sie ihre Tochter zur Welt und befand sich anschliessend bis zum 20. Juli 2023 im Mutterschaftsurlaub (ALK S. 108 Ziff. 12). Am 22. Juli 2023 kündigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin per 30. September 2023 (ALK S. 124), weil sie ihr nur die Weiterarbeit mit einem Pensum von 40 % anbieten konnte, die Beschwerdeführerin aber ein Pensum von 80 % wollte (ALK S. 83 und S. 108 Ziff. 10 + 13). Die Beschwerdeführerin meldete sich sodann am 2. Oktober 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK S. 120 ff.).
3.1.2 In ihrer Beschwerdeschrift erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (A.S. 5 f.), während der Schwangerschaft seien am 24. Dezember 2022 Beschwerden aufgetreten. Man habe eine Placenta praevia (atypische Lokalisation der Plazenta im unteren Uterinsegment) diagnostiziert. In der Folge habe sie neben vielen Komplikationen unter Angstzuständen gelitten, ihr Kind zu verlieren. Nach der notfallmässigen Hospitalisation am 4. März 2023 sei am 15. März 2023, fast zwei Monate vor dem Termin am 8. Mai 2023, ein Kaiserschnitt vorgenommen worden. Man habe sie nach vier Tagen entlassen, aber es sei sehr schmerzhaft gewesen, dass ihre Tochter in der Intensivstation habe bleiben müssen. Bei dieser sei nach wenigen Tagen eine schwere Immunkrankheit entdeckt worden, was sie sehr aus der Bahn geworfen habe. Ihre Tochter habe dreimal täglich ein Medikament erhalten, das sie von nun an das ganze Leben lang einnehmen sollte. In dieser Zeit sei sie täglich mit dem Zug nach [...] zu ihrer Tochter gereist, bis sie sie am 13. April 2023 nach Hause habe nehmen dürfen. In derselben Woche habe die Arbeitgeberin sie aufgefordert, vorbeizukommen und den Wiedereinstieg zu planen. Dort sei sie dann mit der Änderungskündigung konfrontiert worden. Keine Frau wünsche sich, wegen einer schwangerschaftsbedingten Abwesenheit ihre alte Stelle – wozu für sie auch das Pensum in gleicher Höhe gehöre – zu verlieren. Zu jenem Zeitpunkt wäre sie bereits organisatorisch nicht in der Lage gewesen, die Erwartungen der Beschwerdegegnerin zu erfüllen und zwei Arbeitsplätze bei verschiedenen Arbeitgebern zu koordinieren. Im Übrigen leide sie seit Juli 2023 an einem chronischen Nesselfieber.
3.1.3 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Ärztin für Allg. Medizin FMH, bescheinigte in ihrem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 15. März bis 31. Oktober 2023 aus «medizinischen und gesundheitlichen Gründen» eine Arbeitsunfähigkeit (ALK S. 32). In ihrem ausführlicheren Bericht vom 2. Februar 2024 (ALK 3 f.), der während des Beschwerdeverfahrens erging, bestätigte Dr. med. C.___ die problematische Schwangerschaft mit einer Placenta praevia und notfallmässigem Kaiserschnitt vor dem Geburtstermin wegen gefährlicher akuter Blutungen, die Behandlung des frischgeborenen Kindes mit starken Medikamenten wegen einer Immunkrankheit (wobei eine genetische Erkrankung mittlerweile ausgeschlossen werden konnte) sowie das Nesselfieber der Beschwerdeführerin. Diese habe sich in grösster Sorge um die Gesundheit ihrer Tochter befunden und um deren Überleben gebangt. Die Änderungskündigung in dieser schweren Zeit habe die Beschwerdeführerin extrem schockiert.
3.2 Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Anstellung nicht selber. Der Grund für die Kündigung durch die Arbeitgeberin lag indes darin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden war, den laufenden Arbeitsvertrag anzupassen und das Arbeitspensum zu reduzieren. Bezweckt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern wie hier dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten, so beurteilt sich das Verhalten der versicherten Person wie bei einer freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2). Eine Änderungskündigung, um den Arbeitnehmer zu veranlassen, eine für ihn ungünstige Vertragsänderung hinzunehmen, ist zwar dann missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), wenn sich die Änderung durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen lässt (BGE 123 III 246 E. 3b S. 250). Die Beschwerdeführerin macht jedoch vor dem Versicherungsgericht nichts in dieser Richtung geltend. Gemäss der Arbeitgeberin war die vorgesehene Reduktion des Arbeitspensums betriebswirtschaftlich bedingt (ALK S. 124), was einen sachlichen Grund darstellt. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin einerseits keine andere Stelle zugesichert worden war, als sie die von der Arbeitgeberin verlangte Änderung ihres Arbeitsvertrages ablehnte und damit das Risiko einer Entlassung einging. Andererseits war ihr die Fortsetzung der bisherigen Arbeit mit einem tieferen Pensum zumutbar. Namentlich hätte sie diese Arbeit vorderhand als Zwischenverdienst mit Kompensationszahlungen durch die Beschwerdegegnerin weiterführen können (s. dazu Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG), d.h. die Differenz zwischen dem geringeren Einkommen aus dem Zwischenverdienst und der Arbeitslosenentschädigung, welche der Beschwerdeführerin zustand, wäre ausgeglichen worden (s. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 AVIV).
Die Beschwerdeführerin muss sich folglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ohne Anschlusslösung den gänzlichen Verlust ihrer Arbeit in Kauf nahm und darauf verzichtete, ab 1. Oktober 2023 wenigstens noch einen Zwischenverdienst zu erzielen. Dagegen erhebt sie denn auch keine Einwände mehr. Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
3.3 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV): - leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage - mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage - schweres Verschulden: 31 – 60 Tage Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle aufgibt, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden ist (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden als mittelschwer leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2 Da die Beschwerdeführerin von einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses absah, ohne über eine andere Stelle zu verfügen, wäre grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen. Die Beschwerdegegnerin verfügte denn auch eine Einstelldauer von 33 Tagen. Sie überging dabei jedoch, wie sie in der Beschwerdeantwort selber einräumt (A.S. 15 f.), diejenigen Umstände, welche für eine kürzere Dauer sprechen. Erstens befand sich die Beschwerdeführerin angesichts der schwierigen Schwangerschaft und der anschliessenden Erkrankung der Tochter in einer überaus belastenden Situation, als die Arbeitgeberin überraschend eine Reduktion des Arbeitspensums verlangte. Dies vermag zwar die Ablehnung der Vertragsänderung nicht zu rechtfertigen, lässt das Verschulden aber in einem deutlich milderen Licht erscheinen, da einfühlbar ist, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund weniger pflichtbewusst reagierte als man von einer versicherten Person erwarten darf. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist dem durch eine Reduktion der Einstelldauer auf 15 Tage, also der obersten Grenze des leichten Verschuldens, Rechnung zu tragen, was als angemessen erscheint und Zustimmung verdient. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass bei der Ablehnung resp. Vereitelung einer Zwischenverdiensttätigkeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vornimmt (A.S. 16) entspricht den Vorgaben des SECO (s. AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt 7,5 Einstelltage. Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Einstelldauer sei auf dieses Mass zu reduzieren, kann daher gefolgt werden.
3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Einstelldauer auf 7,5 Tage zu reduzieren.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt: 1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 29. November 2023 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin A.___ ab 1. Oktober 2023 für 7,5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Kopie der Replik der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
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