Zusammenfassung des Urteils VSBES.2023.296: Verwaltungsgericht
Der Versicherte A. hat bei der Arbeitslosenkasse B. Arbeitslosenentschädigung beantragt und erhalten. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn stellte fest, dass A. vom 1. November 2022 bis zum 11. April 2023 nicht vermittlungsfähig war. Die Arbeitslosenkasse forderte daraufhin die bereits ausgezahlte Entschädigung von CHF 20'166.00 zurück, was A. anfocht. Das Versicherungsgericht trat auf die Beschwerde ein, wies sie jedoch ab, da die Entscheidung des AWA bindend war. Die Beschwerdegegnerin war berechtigt, die Rückforderung vorzunehmen, und die Beschwerde wurde abgewiesen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2023.296 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 28.03.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Verfügung; Arbeit; Einsprache; Entscheid; Versicherungsgericht; Rückforderung; Frist; Arbeitslosenversicherung; Akten; Vermittlungsfähigkeit; Kanton; Revision; Tatsache; AWA-Verfügung; Recht; Bundesgericht; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Solothurn; Person; Präsidentin; Amtsstelle; Verfahren; Entscheide; Erlass; Tatsachen; Gericht; äftig |
Rechtsnorm: | Art. 30 ATSG ;Art. 39 ATSG ;Art. 51 ATSG ;Art. 95 AVIG; |
Referenz BGE: | 126 V 399; 128 V 133; 129 V 110; 143 V 105; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2023.296 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 28.03.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2024.68 |
Titel: | Arbeitslosenversicherung |
Resümee: |
Urteil vom 28. März 2024 Es wirken mit: Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung (Einspracheentscheid vom 13. November 2023)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung: I.
1. 1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte bei der B.___ Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) per 1. November 2022 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin / B.___ S. 135). In der Folge erhielt er für die Zeit von November 2022 bis April 2023 Taggelder ausgerichtet (s. Abrechnungen der Beschwerdegegnerin, B.___ S. 82 / 90 / 96 / 100 / 110 / 113 / 118).
1.2 Nachdem ihm die Angelegenheit zum Entscheid überwiesen worden war (B.___ S. 86 f.), erliess das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: AWA) am 26. Juni 2023 eine Verfügung (B.___ S. 57 ff.), wonach der Beschwerdeführer vom 1. November 2022 bis zu seiner Rückkehr aus dem Ausland am 11. April 2023 nicht vermittlungsfähig war.
1.3 Im Hinblick auf den Entscheid des AWA forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2023 die für November 2022 bis April 2023 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 20'166.00 zurück (B.___ S. 53 ff. + 46 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (B.___ S. 43 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. November 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. 2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 3. Dezember 2023 (Postaufgabe: 7. Dezember 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Rückforderung sei abzusehen (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 22. Dezember 2023 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 10 f.). Der Beschwerdeführer wiederum gibt innert Frist keine Replik ab (s. A.S. 14).
2.3 Auf Nachfrage des Gerichts hin (A.S. 15 f.) teilt das AWA am 8. Februar 2024 mit, seine Verfügung vom 26. Juni 2023 sei gleichentags per A-Post verschickt worden. Ob sie dem Beschwerdeführer habe zugestellt werden können, sei unbekannt. In der Folge sei keine Einsprache eingegangen (A.S. 17).
2.4 Das Versicherungsgericht erkundigt sich am 12. Februar 2024 beim Beschwerdeführer, ob und wann ihm die Verfügung des AWA vom 26. Juni 2023 zugestellt worden sei (A.S. 18 f.). Der Beschwerdeführer beantwortet diese Fragen innert der Frist bis 4. März 2024 nicht und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 18 + 22). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 13. Februar 2024 auf eine Stellungnahme (A.S. 21).
II.
1. 1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat. Soweit sich das Rechtsmittel indes gegen die Feststellung des AWA richtet, der Beschwerdeführer sei bis 11. April 2023 nicht vermittlungsfähig gewesen, kann darauf nicht eingetreten werden, da die besagte Verfügung für die Beschwerdegegnerin verbindlich ist (s. E. II. 2.1.2 + 3.1 hiernach).
1.2 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 20'166.00 nicht überschritten.
2. 2.1 2.1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
2.1.2 Bestehen Zweifel, ob eine versicherte Person anspruchsberechtigt ist, so kann die Arbeitslosenkasse den Fall der kantonalen Amtsstelle (d.h. im Kanton Solothurn dem AWA) zum Entscheid unterbreiten (Art. 81 Abs. 2 lit. a und Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG). Dies umfasst gegebenenfalls auch die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die Amtsstelle eine versicherte Person nicht für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt und erlässt darüber eine Feststellungsverfügung (Art. 24 Abs. 1 und 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Erwächst diese Verfügung in Rechtskraft, so ist der Entscheid der Amtsstelle über die Vermittlungsfähigkeit für die Kasse bindend (BGE 126 V 399 E. 2b/cc S. 401; Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11).
2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Für eine solche Rückforderung müssen die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt sein (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320). Dies gilt auch bei Leistungsabrechnungen, die wie hier gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergingen sind (BGE 129 V 110 E. 1.1), sobald mehr als 30 Tage verstrichen sind (s. a.a.O. E. 1.2.1 S. 111).
2.2.2 Formell rechtskräftige Entscheide und Verfügungen sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden Entscheides (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG, SR 172.021). Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die AWA-Verfügung in Sachen Vermittlungsfähigkeit vom 26. Juni 2023 sei vom Beschwerdeführerin nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Richtig ist, dass beim AWA keine Einsprache gegen diese Verfügung einging (E. I. 2.3 hiervor). Schriftliche Belege über die Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer fehlen zwar, da der Versand mit normaler Post erfolgte (a.a.O.). Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer die AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 seiner Einsprache vom 25. August 2023 beilegte (s. unter den «Beilagen» ab B.___ S. 33 ff.), d.h. sie muss ihm spätestens an diesem Datum zugegangen sein. Er macht denn auch nirgends geltend, die fragliche Verfügung nicht erhalten zu haben, selbst dann nicht, als sich das Gericht bei ihm ausdrücklich danach erkundigte (E. I. 2.4 hiervor).
Man könnte sich fragen, ob die Einsprache vom 25. August 2023, welche sich ihrer Überschrift nach gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2023 richtete («Einspruch gegen den Bescheid vom 03.08.2023»), sinngemäss auch eine Einsprache gegen die AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 beinhaltet, so dass diese nicht rechtskräftig werden konnte. Die Beschwerdegegnerin wäre zwar zur Behandlung einer Einsprache gegen eine Verfügung des AWA nicht zuständig gewesen. Gelangt jedoch die versicherte Person rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die (Einsprache-) Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG) und der unzuständige Versicherungsträger ist verpflichtet, die Eingabe an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Art. 30 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin unterliess dies im vorliegenden Fall. Aber selbst wenn die Einsprache vom 25. August 2023 (auch) als Einsprache gegen die AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 verstanden werden müsste, so könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Er hätte auf jeden Fall nicht beliebig lange mit dem Widerspruch gegen die unterbliebene Weiterleitung bzw. einer Einsprache direkt beim AWA zuwarten dürfen. Die Fristwahrung durch eine Einreichung bei der falschen Stelle entfaltet im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben nicht unbeschränkt Wirkung, vielmehr ist die versicherte Person gehalten, innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer hat nach Aktenlage nie beanstandet, dass seine Eingabe vom 25. August 2023 nicht an das AWA weitergeleitet wurde (s. namentlich die Mailkorrespondenz mit der Beschwerdegegnerin vom 11. bis 15. September 2023, B.___ S. 22 f. + 28 ff.). Ebenso unterliess er es, beim AWA eine separate Einsprache einzureichen, obwohl aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2023 hervorging, dass diese die Einsprache vom 25. August 2023 einzig und allein auf die Rückforderungsverfügung vom 3. August 2023 bezog, nicht aber auf die AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 (B.___ S. 31). Blieb der Beschwerdeführer aber nach dem 28. August 2023 untätig, so muss die AWA-Verfügung über die Vermittlungsfähigkeit mittlerweile, mehrere Monate später, als rechtskräftig und für die Beschwerdegegnerin verbindlich gelten (s. Urteile des Bundesgerichts 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.3 und 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin war berechtigt (und verpflichtet), revisionsweise auf die von November 2022 bis April 2023 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückzukommen. Einerseits handelte es sich bei der Verfügung des AWA vom 23. Juni 2023 um eine entscheidrelevante neue Tatsache, entfiel doch mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit vom 1. November 2022 bis 11. April 2023 nachträglich eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in diesem Zeitraum (s. E. II. 2.1.1 hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Rückforderungsverfügung vom 3. August 2023 nicht ausdrücklich von einer prozessualen Revision sprach, schadet dabei nicht, denn es ist klar, dass sie eine solche stillschweigend vornahm und die Voraussetzungen als erfüllt ansah (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3). Andererseits erfolgte die Revision vom 3. August 2023 auf jeden Fall rechtzeitig, waren doch seit der Verfügung des AWA vom 26. Juni 2023, welche die Vermittlungsunfähigkeit feststellte, weniger als 90 Tage verstrichen. Ist aber eine Revision zulässig, dann besteht für die Taggeldzahlungen von November 2022 und April 2023 keine rechtliche Grundlage mehr, d.h. diese Bezüge müssen als unrechtmässig gelten und beim Beschwerdeführer zurückgefordert werden, wie es die Beschwerdegegnerin entschieden hat. Gegen die Höhe dieser Rückforderung erhebt der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht keine Einwände.
3.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden (wie im Einspracheentscheid vorgesehen) zuständigkeitshalber zur Behandlung als Erlassgesuch an das AWA als kantonale Amtsstelle weitergeleitet (Art. 95 Abs. 3 AVIG und Art. 30 ATSG).
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Ver- fahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Akten werden zuständigkeitshalber zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton Solothurn weitergeleitet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
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