Zusammenfassung des Urteils VSBES.2023.239: Verwaltungsgericht
Der 1950 geborene A. ist seit 2013 Rentner der AHV und erhält seit Januar 2015 Ergänzungsleistungen. Nach einer Überprüfung erhöhte die Ausgleichskasse Solothurn rückwirkend ab Januar 2021 die EL und forderte eine Rückzahlung von CHF 4'521. A. legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin reichte er Beschwerde beim Versicherungsgericht ein. Das Gericht entschied, dass A. die veränderten Einkommensverhältnisse hätte melden müssen und wies die Beschwerde ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben, und es gibt keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2023.239 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 15.11.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Akten; AK-Nr; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Lohnausweis; Glaube; Leistung; Urteil; Gericht; Bundesgericht; Einsprache; Einkommens; Glauben; Bundesgerichts; Meldepflicht; Lohnausweise; Einkommensverhältnisse; Verfahren; Zweigstelle; Versicherungsgericht; Verhältnisse; Beschwerdeführers; Erlass; Leistungen; Sachverhalt; Anspruch; Meldung; Vizepräsident |
Rechtsnorm: | Art. 31 ATSG ; |
Referenz BGE: | 112 V 97; 122 V 221; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2023.239 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 15.11.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2023.192 |
Titel: | Ergänzungsleistungen AHV |
Resümee: |
Urteil vom 15. November 2023 Es wirken mit: Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ Beschwerdeführer
gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 29. August 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung: I.
1. 1.1 Der 1950 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit 2013 Bezüger einer Rente der AHV (Akten der Ausgleichskasse Nummer [nachfolgend: AK-Nr.] 817 f.) und seit Januar 2015 von Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) der Ausgleichskasse Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; AK-Nr. 626). Im Anschluss an eine im August 2022 eingeleitete periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (AK-Nr. 206), verfügte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers am 23. Mai 2023 rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu und forderte CHF 4'521.00 zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nr. 61 f.). Als Begründung wurde angeführt, das vom Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkommen sei in den Jahren 2021 und 2022 höher gewesen als bisher in der EL-Berechnung berücksichtigt.
1.2 Gegen die am 23. Mai 2023 verfügte Rückforderung erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 Einsprache (AK-Nr. 48 f.). Die Beschwerdegegnerin behandelte diese mit Blick auf die Begründung sowie infolge verspäteter Eingabe als Erlassgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 25. Juli 2023 ab (AK-Nr. 40 f.), wogegen der Beschwerdeführer am 11. August 2023 wiederum Einsprache erhob (AK-Nr. 37). Am 29. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin diese Einsprache ab (AK-Nr. 35 f.).
2. Am 26. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2023 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und die Gutheissung seines Erlassgesuches (Aktenseiten [nachfolgend: A.S.] 5 f.).
3. Mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9). Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Eingaben.
II.
1. 1.1 Die Präsidentin der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – in einzelrichterlicher Kompetenz über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).
Im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 25. Juli 2023 strittig ist der Erlass einer Rückforderung in Höhe von CHF 4'521.00. Diese Summe liegt unter der Streitwertgrenze von § 54bis Abs. 1 lit. a GO in Höhe von CHF 30’000. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts, als Stellvertreter der Präsidentin, zu entscheiden.
1.2 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).
2.1.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
2.1.2 Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter gegebenenfalls eine Drittperson eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).
3. Die Beschwerdegegnerin hat die strittige Rückforderung verfügt, weil aufgrund der anlässlich der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingereichten Lohnausweise für die Jahre 2021 und 2022 ein höheres Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ausgewiesen war als in der EL-Berechnung berücksichtigt.
Es ist unbestritten, dass die veränderten Einkommensverhältnisse einen meldepflichtigen Tatbestand nach Art. 31 ATSG darstellt und der Beschwerdeführer um diese Meldepflicht wusste. Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, er habe die Meldepflicht erfüllt, indem er der Beschwerdegegnerin die Lohnausweise jeweils Anfang Jahr zugestellt habe; dass diese dort nicht eingegangen seien, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen (A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin indes bringt vor, die Lohnausweise erst nach Aufforderung und entsprechender Mahnung im Rahmen der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten zu haben (A.S. 3). Die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen ist, ist wesentlich in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen auf den guten Glauben berufen kann nicht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.1 3.1.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.
3.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).
3.1.3 Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c; Pra 1999 Nr. 170 S. 886, 2A.635/1998 E. 4a). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zweigstelle bzw. der Beschwerdegegnerin rechtzeitig und unaufgefordert Unterlagen eingereicht zu haben, welche seine veränderten Einkommensverhältnisse belegten, diese seien dort allerdings nicht registriert worden. Aus der Einreichung dieser Dokumente leitet er die Erfüllung seiner Meldepflicht ab. In den Akten der Beschwerdegegnerin sind seine Vorbringen nicht dokumentiert, was der Beschwerdeführer damit begründet, die von ihm eingereichten Dokumente seien dort untergegangen. Er legt indes weder konkrete Korrespondenz mit von der Beschwerdegegnerin/der Zweigstelle Belege für den Versand selbiger vor, um sein Vorbringen zu belegen. Hinweise darauf, wonach die Akten möglicherweise unvollständig sein könnten und die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht vernachlässigt hätte, ergeben sich daher keine. Es ist deshalb aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden.
3.3 3.3.1 In den Akten finden sich die betreffenden Lohnausweise aus den Jahren 2021 und 2022 chronologisch erst nach Einleitung der periodischen Überprüfung im August 2022. Der Lohnausweis 2021 ist der Beschwerdegegnerin respektive der Zweigstelle ausweislich der Akten am 5. September 2022 zugegangen, zusammen mit einigen monatlichen Lohnabrechnungen aus dem jeweiligen Jahr (AK-Nr. 193 ff.). Vor diesem Datum ist keine Meldung über veränderte Einkommensverhältnisse betreffend das Jahr 2022 durch den Beschwerdeführer aktenkundig. Zur Einreichung von aktuellen Lohnabrechnung hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erstmals im September 2022 im von ihm ausgefüllten EL-Formular (AK-Nr. 184), danach erneut am 9. Mai 2023 aufgefordert (AK-Nr. 73), woraufhin in den Akten als nächstes der Lohnausweis 2022 dokumentiert ist (AK-Nr. 74). Dass die Lohnausweise ‑abrechnungen zuvor, wie vom Beschwerdeführer behauptet, der Zweigstelle zugestellt worden wären, ist anhand der Akten nicht erstellt. Der Beschwerdeführer erklärt dies damit, die Lohnausweise seien bei der Zweigstelle untergegangen, nachdem er diese dort eingereicht habe. Er belegt sein Vorbringen jedoch nicht; insbesondere nicht mit Versandnachweisen.
3.3.2 Andere Dokumente, welche auf eine Meldung veränderter Einkommensverhältnisse durch den Beschwerdeführer schliessen liessen, finden sich nicht in den Akten. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer auch nicht zeitnah nach Erhalt des erhöhten Einkommens 2021 um Neuberechnung seines EL-Anspruches aufgrund veränderter (erhöhter) Einkommensverhältnisse ersucht, noch hat er bei der Beschwerdegegnerin interveniert, nachdem diese ihm nach seiner von ihm behaupteten Meldung der veränderten Einkommensverhältnisse weiterhin in unverändertem Ausmass EL ausgerichtet hat, was ihn bei erfolgter Meldung hätte skeptisch machen und zur Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin hätte bewegen müssen.
3.3.3 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist auch zu berücksichtigen, dass schon früher eine analoge Situation entstand. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (AK-Nr. 329) musste die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2018 neu festlegen und einen Betrag von CHF 5'541.00 zurückfordern. Auch damals erfolgte eine Anpassung des Erwerbseinkommens, nachdem am 15. Mai 2020 (nach vorgängiger Mahnung) der Lohnausweis 2019 und kurz vorher der Lohnausweis 2018 eingereicht worden war (vgl. AK-Nrn. 345 – 350). Dem Beschwerdeführer musste deshalb bewusst sein, dass sich das Erwerbseinkommen auf die Leistung auswirkte und sowohl Änderungen gemeldet als auch die Berechnungen kontrolliert werden müssen.
3.3.4 Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die veränderten Vermögensverhältnisse gemeldet und hernach weiterhin gutgläubig summenmässig unveränderte EL bezogen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre selbst im Fall einer Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, da dieser seine Gutgläubigkeit beim unrechtmässigen Weiterbezug der zu viel ausgerichteten EL auf die strittige, unbewiesene Meldung an die Zweigstelle stützt (vgl. BGE 138 V 218 E. 7) und überdies Hinweise darauf gehabt hat, dass eine solche dort nie eingegangen ist, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin weiterhin unverändert Ergänzungsleistungen ausgerichtet hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der gute Glaube kann daher nicht bejaht werden.
4. Da bereits die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben ist, ist nicht weiter zur prüfen, ob die kumulativ erforderliche Voraussetzung der grossen Härte vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Studer
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