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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2023.229)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2023.229
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2023.229 vom 05.07.2024 (SO)
Datum:05.07.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Der 1962 geborene A.___ meldete sich im April 2019 arbeitsunfähig und beantragte Leistungen aufgrund gesundheitlicher Probleme. Nach verschiedenen Abklärungen und Gutachten verneinte die IV-Stelle im August 2023 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. A.___ erhob daraufhin Beschwerde beim Versicherungsgericht und stellte verschiedene Rechtsbegehren. Das Gericht stellte fest, dass der medizinische Sachverhalt mangelhaft abgeklärt war und wies die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurück. Das orthopädische Teilgutachten hatte keinen Beweiswert, das psychiatrische Teilgutachten war nur bedingt beweiswertig. Das Gericht hob die Verfügung der IV-Stelle auf und sprach A.___ eine Parteientschädigung zu.
Schlagwörter: IV-Nr; Arbeit; Gutachten; Gutachter; Bericht; Arbeitsfähigkeit; Teilgutachten; Beurteilung; Behandlung; Begutachtung; Akten; Verlauf; Verfügung; Einschränkung; Schmerz; Untersuchung; Berichte; Diagnose; Ausführungen; Beschwerdeführers; Recht; Sicht; Episode; Invalidität; Zusammenhang
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ; Art. 44 ATSG ;
Referenz BGE:117 V 194; 122 V 157; 125 V 352; 132 V 99; 139 V 99; 143 V 418;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VSBES.2023.229
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 05.07.2024 
FindInfo-Nummer: O_VS.2024.145
Titel: berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Resümee:

 

 

 

 

 

 

 


Urteil vom 5. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. August 2023)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. April 2019 (Eingangsstempel) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Dabei machte er geltend, nach vielen Arbeitsjahren im Reinigungsdienst unter gesundheitlichen Problemen zu leiden, wobei er Wirbelsäule, Diskushernie und Arthrose aufzählte. Eingereicht wurde die IV-Anmeldung von der B.___, die in ihrem Begleitschreiben vom 4. April 2019 festhielt, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Oktober 2018 arbeitsunfähig sei und Leistungen aus der Taggeldversicherung beziehe (IV-Nr. 3). In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen. Im Abschlussbericht vom 13. Mai 2020 hielt der Eingliederungsfachmann fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2020 in einem Pensum von 50 % als Unterhaltsreiniger arbeite (IV-Nr. 27). Mit Vorbescheid vom 24. September 2020 (IV-Nr. 31) stellte die Beschwerdegegnerin eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2019 in Aussicht. Dabei stützte sie sich auf ein von der Taggeldversicherung veranlasstes Gutachten vom 9. Oktober 2019 (IV-Nr. 16), wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, Einwand (IV-Nr. 35 und 37). In seiner Stellungnahme vom 18. März 2021 kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass die medizinische Situation unklar sei. Zur objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch im zeitlichen Verlauf, sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie erforderlich (IV-Nr. 45). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine Begutachtung durch die C.___ erfolge, wobei sie gleichzeitig die einzelnen Fachärzte bekanntgab (IV-Nr. 53). Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 lehnte der Beschwerdeführer diese Begutachtungsstelle ab, weil gegen den Inhaber diverse Strafverfahren pendent seien (IV-Nr. 54). Auch gegen drei der vier vorgesehenen Gutachter äusserte der Beschwerdeführer Vorbehalte. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die C.___ und an den bekanntgegebenen Fachärzten fest (IV-Nr. 57). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am 9. Dezember 2021 erging das polydisziplinäre Gutachten der C.___ (IV-Nr. 64). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 17. Juni 2022 (IV-Nr. 70) eine Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Am 23. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Einwand, indem er die Zusprechung von mindestens einer halben Rente geltend machte (IV-Nr. 73). Mit Verfügung vom 14. August 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

 

2.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 18. September 2023 (A.S. 7 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

 

 

1.    Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Causa an die Beschwerdegegnerin zur Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen.

3.    Eventualiter sei ein Obergutachten zu initiieren.

4.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (A.S. 14) reicht der Beschwerdeführer eine Mitteilung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung ein («Beendigung der Auftragsvergabe an die Gutachterstelle C.___») und beantragt die kostenfällige Rückweisung der Causa an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Anordnung eines Gerichtsgutachtens.

 

4.       Mit Schreiben vom 24. November 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22 ff.).

 

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.

 

3.

3.1     Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

 

3.2     Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

 

3.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

 

3.4     Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

 

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht Gutachten.

 

5.       Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. August 2023 zu Recht verneint hat. Die Grundlage des angefochtenen Entscheides bildet im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 9. Dezember 2021 (IV-Nr. 64), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

 

5.1

5.1.1  Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, wonach bei Gutachten der C.___ generell von keinem Beweiswert ausgegangen werden könne, da gegen die Verantwortlichen dieser Gutachterstelle Verfahren hängig seien (A.S. 9). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in einer Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informierte, dass die Invalidenversicherung (IV) keine medizinischen Gutachten mehr an die C.___ vergebe. Damit komme die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung nach. Diese habe in ärztlichen Gutachten der C.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt. Das BSV habe die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der C.___ einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliege. Vor diesem Hintergrund entschied das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Februar 2024 (8C_122/2023 E. 2.3), dass in der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der C.___ zu würdigen sind, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen sind und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen ist. Demnach genügen in solchen Fällen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen. Im Lichte dieser Ausführungen spricht allein der Umstand, dass das Gutachten von der C.___ erstellt wurde, nicht gegen dessen Verwertbarkeit. Die entsprechende Rüge ist daher abzuweisen. Vielmehr ist im Folgenden zu prüfen, ob das C.___-Gutachten vom 9. Dezember 2021 den gemäss Bundesgericht ausnahmsweise strengeren Beweiskriterien genügt.

 

5.1.2  In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer des Weiteren, dass die von ihm im Vorfeld der Begutachtung eingereichten Zusatzfragen (IV-Nr. 49) nicht berücksichtigt worden seien (A.S. 9). Hierzu ist auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2021 (IV-Nr. 57) zu verweisen, die sich einerseits mit der Gutachterstelle C.___ auseinandersetzt und andererseits begründet, weshalb der Fragenkatalog nicht mit den Zusatzfragen des Beschwerdeführers ergänzt werde. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Die diesbezügliche Rüge ist deshalb verspätet. Was schliesslich die Rüge anbelangt, zwei medizinische Berichte seien von den Gutachtern unberücksichtigt geblieben (A.S. 9), so ist festzuhalten, dass darauf im Rahmen der Würdigung des Beweiswerts des orthopädischen Teilgutachtens einzugehen sein wird.

 

5.2     Im internistischen Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 64 S. 26 ff.) hielt Dr. med. D.___ fest, dass «kein ausreichender Anhalt für eine die Belastbarkeit in der letzten einer vergleichbaren Tätigkeit einschränkende internistische Diagnose» bestehe (IV-Nr. 64 S. 46). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, da laut Gutachter anlässlich der Untersuchung weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden seien. So habe der internistische Befund die kardiale und pulmonale Befunderhebung in Ruhe und nach Belastung wie auch den arteriellen Gefässstatus unauffällig gezeigt. Die Blutdruckmessungen hätten normotone Werte ergeben. Auch die abdominelle Befunderhebung habe unauffällige Befunde gezeigt. Sodann spreche die Alltagsgestaltung (Haushaltsbesorgungen, Spaziergänge, Arbeit als Hauswart, Besuch der Mutter in [...]) neben der internistisch beschwerdefrei absolvierten Belastungsphase durch Treppensteigen über zwei Etagen während der internistischen Untersuchung für erhaltene Ressourcen (IV-Nr. 64 S. 47). Die Labordiagnostik habe gezeigt, dass der Medikamentenspiegel für das Schmerzmittel Celecoxib unterhalb des Referenzbereichs liege, was für einen geringen Schmerzmittelbedarf und somit für ein eher geringes Schmerzniveau spreche. Diese Beurteilung erscheint nachvollziehbar. Ausserdem, so Dr. med. D.___ weiter, habe die Labordiagnostik gezeigt, dass die Kreatinkinase als Enzym des Muskelstoffwechsels erhöht sei, was auf eine Muskelbelastung hinweise. Diesbezüglich empfahl der Gutachter eine hausärztliche Kontrolluntersuchung. Den medizinischen Akten ist nichts zu entnehmen, das eine andere Vorgehensweise Beurteilung nahelegen würde. Hingegen fällt auf, dass der Gutachter eine Gewichtsreduktion sowie die Sistierung des Nikotinkonsums empfiehlt, ohne diesbezügliche Diagnosen gestellt zu haben. Im Zusammenhang mit dem Gewicht vermerkte der Gutachter als internistischen Untersuchungsbefund einen BMI von 25,8 kg/m2, wobei er den Beschwerdeführer als in «präadipösem Ernährungszustand» bezeichnete (IV-Nr. 64 S. 44). Da demnach keine Adipositas vorliegt, ist auch nicht zu beanstanden, dass bezogen auf das Gewicht keine Diagnosestellung erfolgte. Was den Nikotinkonsum anbelangt, scheint die diesbezügliche Empfehlung auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorab ausgefüllten «Fragebogen zur Begutachtung» zu beruhen. Demnach raucht der Beschwerdeführer 20 Zigaretten pro Tag (IV-Nr. 64 S. 35). Nachdem damit zusammenhängend kein auffälliger Befund erhoben wurde, geht Dr. med. D.___ nicht davon aus, dass sich der Nikotinkonsum auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, was einleuchtet. Gestützt auf diese Ausführungen vermag die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach aus internistischer Sicht keine Einschränkungen bestehen. Auch die zeitlich vor diesem Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte widersprechen den gutachterlichen Ausführungen und Einschätzungen nicht, sodass der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens durch die übrigen Akten nicht geschmälert wird. Nach Gesagtem kann auf das internistische Teilgutachten abgestellt werden.

 

5.3     Im neurologischen Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 64 S. 53 ff.) stellte Dr. med. E.___ die folgende Diagnose: Latente Affektion S1 rechts, ohne klinisch namhafte Einschränkungen. Zur Begründung führte er aus, dass der klinisch neurologische Untersuchungsbefund keine nervalen Dehnungszeichen zeige, weder zervikal noch lumbal. Die Hirnnervenfunktion stelle sich vollständig regelrecht dar. Es lägen keine manifesten latenten Paresen vor. Die Muskeleigenreflexe fänden sich auf schwachem Niveau seitengleich auslösbar, lediglich der Achillessehnenreflex sei rechts schwächer als links. Hinweise auf eine Rückenmarksschädigung hätten sich nicht ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei für alle Qualitäten ein normales Empfinden angegeben worden, insbesondere auch im Reithosenbereich. Es lägen normale vegetative und koordinative Funktionen vor. Aus neurophysiologischer Sicht fänden sich keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer Affektion der Nervus tibialis rechts verlaufenden Strukturen beziehungsweise der Nervenwurzeln S1 beidseits. Gestützt auf diesen Untersuchungsbefund überzeugt die Schlussfolgerung, wonach aus neurologischer Sicht bei einer diskreten Abschwächung des rechtsseitigen Achillessehnenreflexes ein latentes S1-Syndrom rechts ohne namhafte Einschränkungen vorliege. Nach Ansicht des Neurologen erkläre sich die angegebene Schmerzsymptomatik im Rücken dadurch nicht, was auch unter Berücksichtigung der Vorakten zu überzeugen vermag. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in der Aktenzusammenfassung des Gutachtens (IV-Nr. 64 S. 19 ff.) der Bericht des Neurozentrums des F.___ vom 24. Dezember 2019 (IV-Nr. 21) fehlt. Da er sich jedoch im Anhang des Gutachtens befindet (siehe IV-Nr. 64 S. 223 ff.) und überdies keine anderslautende Schlussfolgerung enthält, sondern die Schmerzsymptomatik «am ehesten im muskulo-skelettalen Zusammenhang» ortet, «mit möglicher Irritation, jedoch ohne manifeste Nervenschädigung», handelt es sich nicht um einen relevanten Mangel. In Bezug auf den im Rahmen der Begutachtung erhobenen zerebralen Bildbefund (Beurteilung MRI vom 9. September 2021 [IV-Nr. 64 S. 244 f.]: vereinzelte Mikroblutungen, am ehesten hypertensiv bedingt) hielt E.___ fest, dass weder anamnestisch noch im Befund ein zu erhebendes Korrelat bestehe. Die Empfehlung, diesbezüglich unter hausärztlicher Veranlassung eine Kontrolle vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden und stellt die Schlussfolgerung nicht infrage, zumal keine damit verbundenen Beschwerden aktenkundig sind. Schliesslich kann auch der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden, wonach aus neurologischer Sicht keine objektiven Befunde bestünden, die auf eine Einschränkung der Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit hindeuteten. Auch diesbezüglich stimmt der Bericht mit den Vorakten überein. Auf das neurologische Teilgutachten kann daher abgestellt werden.

 

5.4     Im orthopädischen Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 64 S. 80 ff.) stellte Dr. med. G.___ die folgenden Diagnosen:

 

·    S1-Wurzelaffektion rechts bei bildmorphologisch nachgewiesenem, nach cranial umgeklapptem Sequester im Segment LWK 5/SWK 1 rechts ohne namhafte Funktionseinschränkung

·    Bildmorphologisch degenerative spinale Veränderungen cervical, ohne assoziierten namhaften klinischen Störungsbefund

·    Instabilität des Acromioclaviculargelenkes links

·    Senkspreizfuss beidseits mit Hallux valgus links

·    Morbus Dupuytren Grad I vierter Strahl beidseits

·    Rekonstruktion vorderes Kreuzband rechtes Kniegelenk, mit geringer Instabilität im klinischen Untersuchungsbefund

 

Hierzu führte der Gutachter aus, dass bei der klinischen Untersuchung die Angabe einer Druck- und Klopfdolenz im Bereich der Dornfortsatzreihe des cervicothorakalen Überganges und über der lumbalen Dornfortsatzreihe sowie der Nachweis einer gering hypertonen paraspinalen Muskelspannung cervical und lumbal erfolge. Die angefertigte MRI-Bildgebung beschreibe multisegmentale foraminale Engen sowie beginnende degenerative Veränderungen, Diskusbulging multisegmental und einen nach cranial umgeklappten rezessalen Sequester im Segment LWK 5 / SWK 1 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts. Eine namhafte funktionelle Einschränkung des Achsenorgans lasse sich nicht nachweisen. Therapeutisch werde das Erlernen und die Durchführung eines Eigenübungsprogrammes zur Kräftigung der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur und eine Gewichtsreduktion empfohlen. Darüber hinaus fänden sich im klinischen Untersuchungsgang eine Instabilität des Acromioclaviculargelenkes links, ein Morbus Dupuytren Grad I der Finger 4 beidseits, Senkspreizfüsse beidseits mit Hallux valgus links und eine geringe Rotationsinstabilität des rechten Kniegelenks bei anamnestisch stattgehabter VKB-Rekonstruktion, dies ohne Angabe hiermit assoziierter subjektiver Beschwerden. Nach Auffassung des Gutachters bedingen die erhobenen Befunde eine dauerhafte qualitative Einschränkung der Belastbarkeit in der angestammten und jedweder vergleichbaren Tätigkeit. Ihm zufolge rechtfertigen die bildmorphologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen cervical und lumbal sowie die übrigen degenerativen Skelettveränderungen – auch ohne aktuellen namhaften klinischen Störungsbefund – die Empfehlung, dauerhaft körperlich überwiegend schwere Arbeiten, Arbeiten in Körperzwangshaltungen und Arbeiten mit überwiegend repetitiven Überkopftätigkeiten zu meiden. Hingegen lasse sich zumindest in körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren, wechselbelastend überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten eine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit aus orthopädischer Sicht nicht begründen, da der anlässlich der Begutachtung erhobene Befund mit einer derartigen Belastung vereinbar sei.

Im Zusammenhang mit dem orthopädischen Teilgutachten weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die mit Schreiben vom 21. Mai 2021 eingereichten Berichte des F.___ vom 9. und 16. April 2021 (IV-Nr. 58 und 59) nicht berücksichtigt wurden. Kurz nach Erhalt des Gutachtens, mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2022 (IV-Nr. 66), machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam und reichte die fraglichen Berichte noch einmal zu den Akten. Der RAD-Arzt stellte sich in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2022 auf den Standpunkt, der in diesen Berichten geschilderte Sachverhalt sei im Gutachten berücksichtigt worden (IV-Nr. 68). Im Vorbescheidverfahren nahm der RAD-Arzt erneut Stellung dazu, indem er Folgendes ausführte (IV-Nr. 79): Warum die Arztberichte in der Aktenzusammenfassung nicht aufgeführt seien, könne er nicht beurteilen, wobei dies aber nicht automatisch bedeuten müsse, dass sie von den Gutachtern nicht gelesen und berücksichtigt worden seien. Den Gutachtern würden jeweils sämtliche medizinischen Unterlagen, die der IV vorliegen, übermittelt. Im konkreten Fall, so der RAD-Arzt weiter, gehörten dazu auch die mit Schreiben vom 21. Mai 2021 eingereichten Berichte des F.___. Hierzu ist festzuhalten, dass die vorgenannten Berichte im Gutachten nicht nur nicht aufgeführt sind, sondern in den gutachterlichen Ausführungen auch nicht diskutiert wurden. Dies, obwohl im Bericht vom 9. April 2021 gestützt auf ein kurz davor erstelltes MRI neue Befunde erwähnt sind («auf Höhe LWK 3/4 progrediente Osteochondrose mit neu Reizzustand sowie leicht progrediente Diskusprotrusion mit neu dorsaler Anulus-fibrosus-Läsion» [IV-Nr. 59 S. 3 f.]). Es ist deshalb zumindest fraglich, ob der orthopädische Gutachter von den beiden Berichten Kenntnis genommen hat. Zudem fehlen in der Aktenzusammenfassung des polydisziplinären Gutachtens drei weitere Berichte des F.___, wobei diese jedoch – anders als die vorgenannten zwei Berichte – dem Gutachten angehängt sind (vgl. IV-Nr. 64 S. 226 ff. und S. 234 ff.). Festzustellen ist, dass sich der Gutachter auch mit diesen drei Berichten nicht auseinandergesetzt hat. Beispielsweise ging er auf die vom F.___ als hochgradig bezeichneten Foramenstenosen (C4/C5 links, C5/C6 und C6/C7 beidseits, C7/Th1 rechts) nicht näher ein, sondern hielt gestützt auf das MRI vom 24. September 2021 (IV-Nr. 64 S. 247) nur allgemein fest, dass foraminale Engen bestünden. Schliesslich fehlt sowohl in der Aktenzusammenfassung als auch im Anhang des Gutachtens der vom Beschwerdeführer im ersten Vorbescheidverfahren – allerdings nicht in voller Länge – eingereichte Bericht des F.___ vom 2. März 2020 (IV-Nr. 37 S. 5 f.). Der RAD-Arzt hatte am 28. März 2021 festgehalten, dass dieser Bericht – zusammen mit einem anderen Bericht – «unbedingt vervollständigt werden [sollte]» (IV-Nr. 45 S. 4), was in der Folge nur für den anderen Bericht geschah (IV-Nr. 46). Somit blieben im Rahmen der orthopädischen Begutachtung gleich mehrere medizinische Berichte unberücksichtigt, die sich auf die Rückenproblematik beziehen. Darin ist ein Mangel zu erkennen, der den Beweiswert dieses Teilgutachtens infrage stellt.

Kommt hinzu, dass die im orthopädischen Teilgutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermag. So wurde die Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit auf 20 % geschätzt, wobei als bisherige Tätigkeit – anders als in der angefochtenen Verfügung – die im Zeitpunkt der Begutachtung aktuelle Tätigkeit (Hauswart) angenommen wurde. Dabei scheint nicht berücksichtigt worden zu sein, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Hauswart «überwiegend Reinigungsarbeiten» erledigte (IV-Nr. 64 S. 96, siehe auch S. 92). Da der Gutachter empfiehlt, «dauerhaft körperlich überwiegend schwere Arbeiten, Arbeiten in Körperzwangshaltungen und Arbeiten mit überwiegend repetitiven Überkopftätigkeiten [vollständig] zu meiden» (IV-Nr. 64 S. 105), leuchtet jedenfalls nicht ein, dass bei einer Tätigkeit, die vor allem aus Reinigen und somit aus körperlich anstrengender und weitgehend repetitiver Arbeit besteht, eine Einschränkung von lediglich 20 % vorliegen soll. Zu bemängeln ist auch, dass sich der Gutachter nicht mit früheren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzte, beispielsweise mit dem zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellten Bericht des F.___ vom 17. Dezember 2019 (IV-Nr. 64 S. 160 ff.), bei dem es sich im Übrigen um den einzigen Bericht des F.___ handelt, der in der Aktenzusammenfassung des Gutachtens aufgeführt ist. Darin war eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt worden. Nachdem der Verlauf in mehreren Berichten als progredient bezeichnet wurde, wäre vom Gutachter zu begründen gewesen, inwiefern sich die Rückenproblematik seither verbessert haben soll. Abschliessend sei erwähnt, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Kontrolleur Unterhaltsreiniger – hierbei handelt es sich laut angefochtener Verfügung um die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit – im orthopädischen Teilgutachten fehlt.

 

Nachdem bei C.___-Gutachten bereits geringe Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens genügen (siehe oben, E. 4.1.1), um den Beweiswert infrage zu stellen, kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen das orthopädische Teilgutachten nicht als beweiswertig eingestuft werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das orthopädische Teilgutachten wegen fehlender Berücksichtigung der fachmedizinischen Vorakten und mangels Schlüssigkeit der beurteilten Arbeitsfähigkeit als nicht beweiswertig zu erachten ist. Auf das orthopädische Teilgutachten kann daher nicht abgestellt werden.

 

5.5

5.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 64 S. 110 ff.) stellte Dr. med. H.___ die folgende Diagnose: mittelgradige depressive Episode, weitgehend remittiert (ICD-10: F32.1Z). Zur Begründung führte der Gutachter aus, dass sich der Beschwerdeführer vorrangig durch chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt fühle. Die initiale reaktive depressive Symptomatik habe sich unter der laufenden Behandlung deutlich zurückgebildet. Der Beschwerdeführer beschreibe noch leichte Antriebsdefizite und eine zeitweise Gereiztheit Bedrücktheit. Depressive Kardinalsymptome seien indes nicht angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich an seine neue Lebenssituation weitgehend angepasst. Unter Einbezug der Verhaltensbeobachtung, der Beschreibung der Alltagsaktivitäten (leichte Einschränkung bei der Haushaltsführung, soziale Kontakte, Freude im Zusammensein mit Enkeln und Söhnen) und der mittlerweile abgeschlossenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung liege derzeit keine ICD-10-konforme depressive Episode mehr vor. Die Kriterien für eine mittel- schwergradige depressive Episode – wie behandlerseits zuletzt attestiert – könnten anhand des gutachterlich erhobenen Befunds nicht (mehr) bestätigt werden. Im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers sei von einer weitgehenden Remission auszugehen. Diese Ausführungen zur Diagnose und deren Herleitung leuchten ein. So überzeugt die Darstellung des Gutachters, wonach der überschaubare Verlauf für eine reaktive depressive Episode spreche, die sich vor dem Hintergrund chronischer Schmerzen und einem Arbeitsplatzkonflikt mit nachfolgender Kündigung entwickelt habe. Auch kann ihm gefolgt werden, was die Verneinung eines Rezidivs anbelangt. Diesbezüglich weicht der Gutachter nachvollziehbar von der letzten gutachterlichen Beurteilung durch die I.___ ab, bei der von einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte bis mittelgradige Episode, ausgegangen worden war (IV-Nr. 16.2 S. 9 f.). Diese Abweichung leuchtet ein, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge früher nie psychisch krank gewesen sei und keine Behandlung in Anspruch genommen habe (IV-Nr. 64 S. 126). Im Gutachten der I.___ wird zwar eine kurzzeitige Behandlung im Jahr 2007 – anlässlich der Trennung von der Ehefrau – erwähnt, die jedoch bereits nach zwei Sitzungen wieder abgebrochen worden sei (IV-Nr. 16.2 S. 5). Der Feststellung von Dr. med. H.___, dass die in den Akten angedeutete depressive Verstimmung im Rahmen der Trennungssituation zu keiner namhaften psychiatrischen Behandlung Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (IV-Nr. 64 S. 132), kann daher gefolgt werden. Zudem belege der Verlauf, so Dr. med. H.___ weiter, dass eine unipolare Depression einer Behandlung in aller Regel zugänglich sei. Auch betreffend Verlauf überzeugen die Ausführungen des Gutachters. So erachtet er die früher gestellte Diagnose einer mittelgradigen zeitweise sogar schweren depressiven Episode als nachvollziehbar. Aus heutiger Sicht habe sich die depressive Symptomatik jedoch weitgehend zurückgebildet. Diesbezüglich weist der Gutachter darauf hin, dass eine Remission der depressiven Erkrankung bei der letzten gutachterlichen Beurteilung prognostiziert worden sei. Damals, im Rahmen des Gutachtens der I.___ vom 16. August 2019, war eine leichte bis mittelgradige Episode diagnostiziert worden, wobei mit einer Remission innerhalb weniger Monate gerechnet werden könne (IV-Nr. 16.2 S. 9 und 12). Nach Auffassung von Dr. med. H.___ bestätige die von ihm vorgenommene Begutachtung den damals prognostizierten Verlauf. Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung vom 24. September 2021 überein, wonach dieser seit 2019 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Anfangs habe er Antidepressiva erhalten, wobei er diese nach sechs Monaten wieder abgesetzt habe. Im April 2020 sei auch die ambulante Psychotherapie beendet worden, da sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge der neuen Lebenssituation angepasst und wieder zu einer Zufriedenheit zurückgefunden habe (IV-Nr. 64 S. 126). Nicht in dieses Bild passt der Bericht vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 28) des zuletzt behandelnden Psychiaters, Dr. med. J.___, der eine schwere depressive Episode mit Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit attestiert. Dieser Bericht widerspricht nicht nur dem oben geschilderten Verlauf, sondern ist auch in sich selbst widersprüchlich, zumal darin einerseits festgehalten wird, der Beschwerdeführer erscheine alle zwei bis maximal drei Wochen zur Behandlung und andererseits im Zeitpunkt des Berichts die letzte Behandlung bereits knapp zwei Monate zurücklag. Dementsprechend sind dem Bericht auch veraltete Informationen in Bezug auf die Arbeitstätigkeit zu entnehmen. So ist die Rede von einem in Selbstinitiative vorgenommenen Arbeitsversuch mit dreistündigem Einsatz pro Tag, während der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits zu 50 % arbeitstätig war (vgl. IV-Protokoll S. 5). Auf diese Widersprüche wies im Übrigen auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2022 hin (IV-Nr. 68 S. 3). Die dagegen erhobene Rüge des Beschwerdeführers, wonach der RAD-Arzt nicht über die verlangte fachärztliche Kompetenz verfüge (A.S. 8 f.), ist in diesem Zusammenhang unbehelf­lich, da der RAD-Arzt keine eigene Beurteilung vornahm, sondern sich zur Schlüssigkeit einer fachärztlichen Beurteilung äusserte. Nach Gesagtem wird die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die depressive Symptomatik – unter ambulanter Behandlung von Januar (recte: Mai) 2019 bis April 2020 – zurückgebildet habe, durch den anderslautenden Bericht von Dr. med. J.___ nicht infrage gestellt. Das psychiatrische Teilgutachten setzt sich auch überzeugend mit den in den Vorakten gestellten Verdachtsdiagnosen auseinander, etwa mit dem im Gutachten der I.___ (IV-Nr. 16.2) und in den Berichten der behandelnden Psychiaterin beziehungsweise des behandelnden Psychiaters (IV-Nr. 15 und 28) erwähnten Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Diesbezüglich hält der Gutachter fest, dass die angegebenen Schmerzen im Achsenskelett keiner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen seien. Im klinischen Eindruck liege kein anhaltender schwerer und quälender Schmerz vor. Es sei kein seelischer und psychosozialer Konflikt zu explorieren, vor dessen Hintergrund sich der Schmerz ursprünglich entwickelt haben könnte. Insgesamt seien somit wesentliche Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Auch die Sonderform einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liege nicht vor, da Schmerzstörungen insbesondere im Zusammenhang mit einer affektiven Störung (hier depressive Episode) nicht nochmals gesondert (als 45.4-Diagnosen) zu codieren seien. Was die in den Vorakten ebenfalls erwähnte «unsichere Persönlichkeitsakzentuierung» (vgl. IV-Nr. 28 S. 4) anbelangt, hielt der Gutachter fest, dass die Biographie und die weitere psychiatrische Exploration keine Anhaltspunkte für eine in der Kindheit Jugend verwurzelte und einsetzende tiefgreifende psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeiten zeigten. Die Achsenkriterien einer Persönlichkeitsstörung seien somit nicht erfüllt. Eine Persönlichkeitsakzentuierung könne anhand des erhobenen Befunds nicht bestätigt werden. Nach Gesagtem ist festzustellen, dass sich der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar mit der bisherigen Aktenlage in seinem Fachbereich und mit teilweise abweichenden Beurteilungen auseinandersetzt. Die gutachterliche Diagnosestellung vermag daher zu überzeugen.

 

5.5.2  Gestützt auf die Diagnose einer weitgehend remittierten mittelgradigen depressiven Episode kommt Dr. med. H.___ im psychiatrischen Teilgutachten zum Schluss, dass bezüglich Arbeitsfähigkeit in der angestammten einer vergleichbaren Tätigkeit keine Einschränkungen mehr bestünden (IV-Nr. 64 S. 135 ff.). Dies leuchtet ein, nachdem sich die depressive Symptomatik, wie vorstehend ausgeführt, deutlich zurückgebildet hat. Somit wird im psychiatrischen Teilgutachten in überzeugender Weise eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneint. In dieser Konstellation kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1).

 

5.5.3  Was den bisherigen Verlauf anbelangt, erachtet der psychiatrische Gutachter als nachvollziehbar, dass sich die depressive Episode vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Er bezieht sich hierbei einerseits auf zwei Berichte der K.___ (IV-Nr. 15 und 28), wo der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung war, und andererseits auf das Gutachten der I.___ (IV-Nr. 16.3), ohne sich jedoch im Detail mit den jeweiligen Beurteilungen der bisherigen Arbeitsfähigkeit auseinanderzusetzen (vgl. IV-Nr. 64 S. 137 f.). Darin ist ein Mangel zu erkennen, der vorliegend umso stärker ins Gewicht fällt, als die vom Gutachter zitierten Berichte in Bezug auf Höhe und Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht übereinstimmen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass auf den von Dr. med. J.___ verfassten Bericht der K.___ vom 13. Mai 2020 (IV-Nr. 28) aus den oben dargelegten Gründen nicht abgestellt werden kann (siehe hierzu E. 5.5.1), was auch der Auffassung des RAD entspricht (IV-Nr. 68 S. 3). Sodann wird im Gutachten der I.___ von einer seit Januar 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit «in der Grössenordnung von 30 %» ausgegangen (IV-Nr. 16.2 S. 12), wohingegen im Bericht des Ambulatoriums der K.___ vom 25. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird (IV-Nr. 15). Der gutachterliche Verweis auf diese drei Berichte genügt daher nicht, um die Frage nach dem bisherigen Verlauf zu beantworten. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2022 (IV-Nr. 68) rekonstruiert der RAD den Verlauf anhand der Aktenlage wie folgt: 50 % vom 29. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 (initial aus orthopädischen Gründen, seit Mai 2019 in psychiatrischer Behandlung), 100 % vom 1. bis 14. August 2019 (Bericht des Ambulatoriums der K.___), 30 % vom 15. August 2019 (I.___) bis 24. September 2021 (C.___). Dieser Verlauf vermag jedoch nicht vollständig zu überzeugen. So ist zunächst festzustellen, dass der Beginn der aus psychiatrischer Sicht vorübergehend reduzierten Arbeitsfähigkeit fachärztlich auf Januar 2019 festgelegt wurde (vgl. IV-Nr. 16.2 S. 12), wenngleich die psychiatrische Behandlung erst im Mai 2019 begann. Sodann ist dem Bericht des Ambulatoriums der K.___ vom 25. Juli 2019 zu entnehmen, dass eine ambulante Behandlung nicht mehr ausreiche, weshalb der Beschwerdeführer zur weiteren Stabilisierung des psychischen Zustands in der Tagesklinik [...] angemeldet sei (IV-Nr. 15 S. 3). Im Rahmen der kurz darauf, am 14. August 2019, erfolgten psychiatrischen Begutachtung durch die I.___ erwähnte der Beschwerdeführer ebenfalls eine geplante «teilstationär-/tagesklinische Behandlung», wobei ein Vorgespräch im September 2019 vorgesehen sei (IV-Nr. 16.2 S. 5). Gestützt auf die derzeitige Aktenlage kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die im Sommer 2019 ausgeprägte depressive Symptomatik zu einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Jedenfalls leuchtet nicht ein, dass sich die Arbeitsfähigkeit innert zweier Wochen (bei ambulanter Behandlung) von 0 % auf 70 % soll gesteigert haben, wenn gleichzeitig eine tagesklinische Behandlung als notwendig erachtet wurde und allenfalls – entsprechende Akten liegen nicht vor – nach dem erwähnten Vorgespräch vom September 2019 durchgeführt wurde. Zu betonen ist, dass der psychiatrische Gutachter der I.___ keine Kenntnis vom Bericht des Ambulatoriums der K.___ vom 25. Juli 2019 hatte (vgl. IV-Nr. 16.4 S. 1 f.) und sich dementsprechend nicht mit der darin attestierten Arbeitsunfähigkeit und Notwendigkeit einer tagesklinischen Behandlung auseinandersetzte. Im Zusammenhang mit dem Verlauf ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Beendigung der ambulanten Behandlung im April 2020 aus psychiatrischer Sicht weiterhin eingeschränkt gewesen sein soll. So nahm der Beschwerdeführer ab Januar 2020 – zunächst versuchshalber – ein Teilzeitpensum als Hauswart auf, was er dem Eingliederungsfachmann gegenüber im März 2020 kommunizierte (IV-Nr. 27, vgl. auch IV-Protokoll S. 5). Im April 2020 habe sich der Beschwerdeführer, wie er später zu Protokoll gab, der neuen Lebenssituation angepasst; er habe wieder zu einer Zufriedenheit zurückgefunden (IV-Nr. 64 S. 126). Eine darüber hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit (von April bis September 2020) aus psychiatrischer Sicht ist nicht aktenkundig. Hierfür spricht einzig die Formulierung im C.___-Gutachten, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit «spätestens ex nunc» gelte (IV-Nr. 64 S. 136 und 138), wobei sich der psychiatrische Gutachter, wie ausgeführt, gerade nicht mit dem bisherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzte, weshalb daraus nichts abgeleitet werden kann.

 

5.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten der C.___ zwar bezüglich Diagnose und – im Zeitpunkt der Begutachtung – aktueller Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag, jedoch die Frage nach dem bisherigen Verlauf der Arbeitsfähigkeit unbeantwortet lässt, wobei dieser Mangel gestützt auf die Aktenlage nicht behoben werden kann. Das Teilgutachten ist daher nur bedingt beweiswertig.

 

5.6     Im Zusammenhang mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Gutachten der C.___ ist vorab festzuhalten, dass das orthopädische Teilgutachten, wie oben (E. II. 5.4) dargelegt, keinen Beweiswert hat. Weiter ist festzustellen, dass im psychiatrischen Teilgutachten zwar von einer vorübergehend reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, der Gesamtbeurteilung aber keine diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen sind, was damit zusammenhängen mag, dass Dr. med. H.___ den Verlauf nicht im Detail festgelegt hat (siehe oben, E. II. 5.5.3). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird weder auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit eingegangen noch angegeben, ob sich die vorübergehende psychisch bedingte Einschränkung additiv zu den somatischen Einschränkungen auswirkt. Zwar äussern sich die Gutachter dahingehend, dass sich eine additive Zusammenziehung von Gesundheitsstörungen aus den einzelnen Fachgebieten nicht ergebe (IV-Nr. 64 S. 16). Wie aus dem Kontext ersichtlich, bezieht sich diese Aussage jedoch auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens, als gemäss Gutachter eine Einschränkung lediglich in einer Fachdisziplin (Orthopädie) vorlag. Schon aus diesen Gründen kann nicht auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung abgestellt werden. Kommt hinzu, dass im Gutachten von einer anderen bisherigen Tätigkeit ausgegangen wird als in der angefochtenen Verfügung (vgl. IV-Nr. 64 S. 106 und A.S. 3). Die von den Gutachtern im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Hauswart hergeleitete Arbeitsfähigkeit von 80 % kann – abgesehen davon, dass sie, wie oben erwähnt, nicht überzeugt – deshalb nicht für die Tätigkeit als Kontrolleur Unterhaltsreinigung übernommen werden. Nach Gesagtem eignet sich das von der C.___ erstellte Gutachten vom 9. Dezember 2021 nicht, um über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden.

 

5.7     Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt erweist. Bei dieser Ausgangslage holt das Versicherungsgericht in der Regel ein Gerichtsgutachten ein. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4). In der Regel spricht der Umstand, dass die IV-Stelle im Rahmen von Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, gegen die Annahme einer vollständig ungeklärten Frage. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation aber insofern anders, als das G.___-Gutachten gestützt auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung in beweisrechtlicher Hinsicht wie eine versicherungsinterne medizinische Beurteilung zu behandeln ist und demnach bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, damit darauf nicht mehr abgestellt werden kann (siehe oben, E. II. 5.1.1). Die bisherigen Abklärungen haben daher aus heutiger Sicht beweisrechtlich nicht mehr den Stellenwert eines gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachtens. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich vorliegend die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Letztere wird angewiesen, die orthopädisch bedingte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Auch sind die offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu klären und in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. Da die Begutachtung durch die C.___ bereits mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegt, sind die seitherigen Entwicklungen – soweit notwendig auch in anderen Fachdisziplinen – zu berücksichtigen. Sodann ist sicherzustellen, dass Gutachter und Beschwerdegegnerin von derselben zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgehen. Schliesslich wird im Rahmen einer allfälligen Invaliditätsbemessung dem Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1962) Rechnung zu tragen sein, indem gegebenenfalls die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen ist.

 

6.       Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung vom 14. August 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

 

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht (A.S. 24 f.), aus der ein zeitlicher Aufwand von achteinhalb Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 hervorgeht. Dies erscheint angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 63.75 sind nicht zu beanstanden. Entsprechend resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'357.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %).

 

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'357.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   von Arx



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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