Zusammenfassung des Urteils VSBES.2023.182: Verwaltungsgericht
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn verneinte den Anspruch des Versicherten A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Trotz mehrerer Mahnungen und Fristen konnte der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht einreichen, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer weder die Mindestbeitragszeit erfüllt noch Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht hat, und wies die Beschwerde ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2023.182 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 25.10.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Anspruch; Arbeitgeber; Person; Frist; Arbeitslosenentschädigung; Frist; Arbeitgeberbescheinigung; Anspruchs; Versicherungsgericht; Beitragszeit; Unterlagen; Arbeitslosenkasse; Beitragsrahmenfrist; Kontrollperiode; Urteil; Kantons; Solothurn; Bescheinigung; Bundesgericht; Präsidentin; Akten; Befreiung; Beitragspflicht; Arbeitslosenversicherung; Kupfer; Arbeitgeberbescheinigungen |
Rechtsnorm: | Art. 13 AVIG;Art. 14 AVIG;Art. 18a AVIG;Art. 20 AVIG;Art. 9 AVIG; |
Referenz BGE: | 121 V 165; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2023.182 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 25.10.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2023.174 |
Titel: | Verneinung der Anspruchsberechtigung |
Resümee: |
Urteil vom 25. Oktober 2023 Es wirken mit: Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung: I.
1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 6. April 2023 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Dezember 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 84 ff.). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer weder die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erreiche noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht erfülle. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 77) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. 2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 2. August 2023 (Postaufgabe: 3. August 2023) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei Arbeitslosengeld auszuzahlen (A.S. 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2023 die Abweisung der Beschwerde ohne Auflage von Gerichtskosten (A.S. 9 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 19. September 2023 keine Replik ab (s. A.S. 14 + 17).
2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht am 6. Oktober 2023 den AVAM-Auszug des Beschwerdeführers ein (A.S. 18). Dieser Auszug geht gleichentags zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 19), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
II.
1. 1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu beachten ist, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr ab 1. Februar 2023 in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet und Arbeitslosenentschädigung erhält (A.S. 12 + 18). Im vorliegenden Verfahren ist daher nur noch zu prüfen, ob bereits vom 21. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 ein Taggeldanspruch besteht.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo noch ein Anspruchszeitraum von rund sechs Wochen streitig ist (s. E. II. 1.1 hiervor), offenkundig nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2. 2.1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt haben von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Für die Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).
2.2 2.2.1 In der Arbeitslosenversicherung gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146 f.; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 20 N 15).
2.2.2 Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einreicht und diesem u.a. die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre beilegt. Der Arbeitgeber stellt der versicherten Person beim Ausscheiden aus seinen Diensten eine Arbeitsbescheinigung aus. Wird die Person erst später arbeitslos, so hat ihr der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen (s. Art. 20 Abs. 2 AVIG und Art. 29 Abs. 1 AVIV). Um den Anspruch für die weiteren Kontrollperioden geltend zu machen, legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse neben dem Formular «Angaben der versicherten Person» und den Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste alle weiteren Unterlagen vor, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums der ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146 f.).
3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Dezember 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV an (ALK S. 139 f.). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Januar 2023 gab er an, in den letzten zwei Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs sei er bei folgenden Personen angestellt gewesen: · B.___: 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 (ALK S. 134) · C.___: 1. Februar bis 31. Oktober 2022 (ALK S. 133)
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin orientierte den Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 darüber, dass sie von C.___ und B.___ Arbeitgeberbescheinigungen benötige. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode geltend gemacht werde, wozu auch die Einreichung aller notwendigen Formulare gehöre (ALK S. 128 f.).
3.1.3 Da die verlangten Unterlagen nicht eingingen, machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 unter dem Titel «Letzte Erinnerung» darauf aufmerksam, dass er bis spätestens 31. März 2023 die beiden genannten Arbeitgeberbescheinigungen einreichen sowie belegen müsse, was er vom 21. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 gemacht habe. Nicht zu spät eingereichte Unterlagen und Informationen führten dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche (ALK S. 119 f.). Der Beschwerdeführer brachte innert Frist eine Arbeitgeberbescheinigung von C.___ vom 21. Februar 2023 bei, welche ein Arbeitsverhältnis von Februar bis Oktober 2022 auswies (ALK S. 109 f.), aber sonst keine weiteren Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 6. April 2023, es bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Beschwerdeführer innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 21. Dezember 2020 bis 20. Dezember 2022 lediglich eine Beitragszeit von neun Monaten aus der Anstellung bei C.___ vorweisen könne und auch keinen der gesetzlichen Befreiungsgründe erfülle (ALK S. 84 ff.).
3.1.4 Der Beschwerdeführer gelangte mit E-Mail vom 4. Mai 2023 an die Beschwerdegegnerin und brachte vor, aus der Anstellung bei B.___ resultiere eine zusätzliche Beitragszeit von drei Monaten. Am 14. April habe er mit ihr telefoniert und über den fehlenden Arbeitsnachweis bei ihrem Betrieb gesprochen. B.___ habe ihm diesen Beleg mündlich zugesichert, aber bis heute sei nichts geschehen (ALK S. 81).
3.1.5 In seiner schriftlichen Einsprache vom 4. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seiner ehemaligen Arbeitgeberin B.___ in der Zeit vom November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 [recte wohl: 2022 und 2023] zweimal die von der Beschwerdegegnerin erhaltenen gelben Formulare zugestellt mit dem Vermerk, sie seien dringend direkt an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. Dies sei unterblieben, auch nach der telefonischen Besprechung. Mehr könne er als ehemaliger Mitarbeiter nicht tun. Er beantrage, dass sich die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen um diese Angelegenheit kümmere (ALK S. 77). Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin von B.___ am 4. und 17. Mai 2023 eine Arbeitgeberbescheinigung (ALK S. 68 + 79), welche schliesslich am 8. Juli 2023 ausgestellt wurde (ALK S. 18 f.).
3.1.6 In der Beschwerdeschrift wird festgehalten, B.___ entschuldige sich dafür, dass sie die Dokumente nicht weitergeleitet habe, sie begründe dies mit einer Überlastung ihrerseits. Er, der Beschwerdeführer, sende als neue Beweismittel den Arbeitsvertrag und die Banküberweisung, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen (A.S. 6).
3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer hätte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Dezember 2022 unter Beilage der erforderlichen Dokumente innert dreier Monate geltend machen müssen (E. II. 2.2.1 + 2.2.2 hiervor), also bis 31. März 2023. Die Beschwerdegegnerin wies ihn am 25. Januar und 13. Februar 2023 ausdrücklich auf die fehlenden Arbeitgeberbescheinigungen sowie die Anspruchsverwirkung bei Säumnis hin (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese beiden Schreiben seien ihm unbekannt gewesen. Innert der Frist bis 31. März 2023 ging aber unbestrittenermassen nur die Arbeitgeberbescheinigung von C.___ bei der Beschwerdegegnerin ein, nicht aber diejenige von B.___ (E. II. 3.1.3 hiervor). Weitere Arbeitsverhältnisse innerhalb der Beitragsrahmenfrist werden weder behauptet noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte dafür (E. II. 3.1.1 – 3.1.6 hiervor). Ausserdem reichte der Beschwerdeführer während der Frist auch keine anderen Beweismittel ein, um das Arbeitsverhältnis mit B.___ nachzuweisen. Damit ist nur eine Beitragszeit von neun Monaten (1. Februar bis 31. Oktober 2022) fristgerecht belegt worden, welche die Mindestbeitragszeit nicht erreicht. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer auch bis Ende April 2023, drei Monate ab Ende der Kontrollperiode Januar 2023, keine Bescheinigung von B.___ vor (s. E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Andererseits wird keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe für eine Befreiung von der Beitragspflicht geltend gemacht, wie z.B. eine Ausbildung, Arbeitsunfähigkeit der Zwang, wegen familiärer Veränderungen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (s. dazu Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG). In den Akten finden sich zwar einige Arztzeugnisse, doch darin wird während der Beitragsrahmenfrist nur für Oktober 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (ALK S. 96). Der Beschwerdeführer war daher in der zweijährigen Beitragsrahmenfrist gesundheitshalber in der Lage, zumindest teilzeitlich während zwölf Monate zu arbeiten und so eine ausreichende Beitragszeit zu generieren (s. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 79).
3.2.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er die Arbeitgeberbescheinigung deshalb nicht rechtzeitig eingereicht habe, weil B.___ diese trotz Nachfrage nicht ausgefüllt und an die Beschwerdegegnerin geschickt habe. Ist es der arbeitslosen Person nicht bzw. nicht innerhalb der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs möglich, vom Arbeitgeber eine Bescheinigung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b AVIV zu erlangen, so hat er der Arbeitslosenkasse Mitteilung zu machen. Diese wird dann selber beim Arbeitgeber vorstellig und fordert ihn zur Ausstellung der Bescheinigung auf, unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Pflicht und die Straffolgen im Unterlassungsfall. Zudem stünde der Kasse in einer solchen Situation auch die Möglichkeit offen, von der arbeitslosen Person eine der Bescheinigung inhaltlich entsprechende unterschriebene Erklärung einzuholen (Art. 29 Abs. 4 AVIV). Die Obliegenheit der arbeitslosen Person, der Kasse Mitteilung zu machen, wenn die Arbeitgeberbescheinigung nicht erhältlich ist, ist für die Anspruchsbeurteilung unabdingbar; kommt die arbeitslose Person dieser Verpflichtung nicht nach, so muss sie – sofern, wie hier, in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde – für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs selber einstehen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2022 114 vom 10. Mai 2023 E. 4.6, unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 256/98 vom 5. Januar 2000 E. 3b). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer erst am 4. Mai 2023 bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und diese informiert, dass B.___ bislang keine Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt habe (E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Diese Mitteilung erfolgte mithin erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist, welche für Dezember 2022 am 31. März 2023 und für Januar 2023 am 30. April 2023 endete, also verspätet.
Sonstige entschuldbare Gründe für das Fristversäumnis, im Sinne eines objektiven äusseren Umstands wie z.B. einer plötzlichen schweren Erkrankung (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 145 + 146; AVIG-Praxis ALE C192), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ist während des Fristenlaufs nur vom 4. Januar bis 7. Februar 2023 belegt (ALK S. 89 + 97), d.h. der Beschwerdeführer hätte ab 8. Februar 2023 noch genügend Zeit gehabt, bei B.___ eine Arbeitgeberbescheinigung einzuholen resp. sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden. Eine Wiederherstellung der verpassten Frist zur Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung kommt daher nicht in Frage.
3.3 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer weder die Mindestbeitragszeit noch vermag er sich auf eine Befreiung von der Beitragspflicht zu berufen, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Dezember 2022 und Januar 2023 entfällt. die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos- ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann |
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