Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2023.154 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 15.01.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Beschwerdeführerin, A.___, und ihr Ehemann B.___ erhielten zunächst Prämienverbilligungen für 2021 und 2022, die später aufgrund einer neuen Berechnung zurückgefordert wurden. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn verneinte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen aufgrund einer Rentennachzahlung und forderte die bereits ausbezahlten Prämien zurück. A.___ erhob Einsprache gegen die Rückforderungen, die jedoch vom Versicherungsgericht abgewiesen wurde. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, keine Parteientschädigung zugesprochen, und es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Vizepräsident Flückiger und der Gerichtsschreiber Haldemann waren an der Entscheidung beteiligt. |
Schlagwörter: | Prämien; Verfügung; Apos; Ergänzung; Prämienverbilligung; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Prämienpauschale; Anspruch; Einsprache; Kanton; Verfügungen; Versicherungsgericht; Entscheid; Prämienpauschalen; Solothurn; Krankenversicherung; Rückforderung; Verfahren; Frist; Revision; Tatsache; Rente; Recht; Urteil; Anspruchs; Kantons; Krankenversicherungen; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 53 ATSG ; Art. 55 ATSG ; |
Referenz BGE: | 122 V 134; 128 V 133; 143 V 105; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2023.154 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 15.01.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2024.17 |
Titel: | Prämienverbilligung kantonal für B.___ |
Resümee: |
Urteil vom 15. Januar 2024 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung: I.
1. 1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Ehepaar A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) und B.___ (fortan: Ehemann) am 3. März 2021 für das Jahr 2021 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 1'165.20 zu (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 460 f.). Diese Verfügung wurde am 16. März 2021 durch eine neue ersetzt, wobei sich an der Höhe des Anspruchs nichts änderte (AK S. 444 f.).
1.2 Mit Verfügung vom 15. März 2021 bejahte die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2021 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente des Ehemanns in Form einer monatlichen Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 956.00 (AK S. 440 ff.), was in der Verfügung vom 1. April 2021 bestätigt wurde (AK S. 419 ff.). Andererseits erfolgte am 23. März 2021 als Ersatz der Verfügung vom 16. März 2021 eine Neuberechnung der Prämienverbilligung pro 2021 (AK S. 429 f.). Danach belief sich der den Krankenversicherungen des Ehepaars auszuzahlende Pauschalbetrag unter Abzug der bereits überwiesenen Prämienverbilligung auf insgesamt CHF 10'306.80 (11'472.00 [12 x 956.00] ./. 1'165.20).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte am 23. Dezember 2021 resp. 2. März 2022 für die Zeit ab 1. Januar resp. 1. März 2022 eine monatliche Prämienpauschale von CHF 960.00 (AK S. 326 ff. + 402 f.). Dementsprechend wurde der an die Krankenversicherungen auszuzahlende Betrag pro 2022 am 11. Januar 2022 auf CHF 11'520.00 (12 x 960.00) festgesetzt (AK S. 388).
1.4 Am 14. Juli 2022 nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor, da die Beschwerdeführerin eine ausländische Altersrente beziehe, und verfügte, dass für die Jahre 2021 und 2022 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden habe, womit die entsprechenden Prämienvergütungen entfielen (AK S. 269 f.).
1.5 Mit den beiden Verfügungen vom 16. August 2022 (AK S. 256 ff.), welche an die Stelle der Verfügung vom 23. März 2021 traten (E. I. 1.2 hiervor), setzte die Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung für 2021 auf CHF 1'165.20 und für 2022 auf CHF 1'899.60 fest. Nach Verrechnung mit den bezogenen Ergänzungsleistungen resultierte zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ein Saldo von CHF 10'306.80 resp. 9'620.40 (11'520.00 ./. 1'899.60), welcher bei den Krankenversicherungen des Ehepaars zurückzufordern war.
1.6 Am 16. September 2022 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor, um gegen die beiden Prämienverbilligungsverfügungen vom 16. August 2022 Einsprache zu erheben. Ein entsprechendes Protokoll wurde aufgrund eines Missverständnisses nicht erstellt (AK S. 138 / 162 / 167).
1.7 Am 10. November 2022 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen neu und gewährte ab 1. Oktober 2022 eine monatliche Prämienvergütung von CHF 672.00 (AK S. 195 f.). Weiter erliess die Beschwerdegegnerin am 22. November 2022 eine Verfügung, welche die vorhergehende Verfügung vom 16. August 2022 ersetzte und die Prämienverbilligung für Januar bis September 2022 auf insgesamt CHF 1'424.70 festsetzte, zuzüglich die Prämienpauschale von CHF 2'016.00 für Oktober bis Dezember 2022 (AK S. 192 f.). Nach Abzug der bereits geleisteten CHF 1'899.60 (E. I. 1.5 hiervor) verblieb so ein auszuzahlender Betrag von insgesamt CHF 1'541.10.
1.8 Die Beschwerdegegnerin trat mit Entscheid vom 23. Mai 2023 auf die Einsprache vom 16. September 2022 gegen die Verfügungen vom 16. August 2022 (s. E. I. 1.6 hiervor) ein und wies sie ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Ausserdem wurde festgestellt, dass das Erlassgesuch vom 2. Dezember 2022 nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids in einem separaten Verfahren geprüft werde).
2. 2.1 Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 (Postaufgabe: 22. Juni 2023) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und begehrt sinngemäss, es sei von der Rückerstattung der Prämienverbilligung pro 2021 und 2022 abzusehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 12 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. August 2023 an ihrem Beschwerdebegehren fest (A.S. 18 ff.), während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 22. September 2023 keine Duplik abgibt (s. A.S. 21 f.).
II.
1. 1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich diese auf den Gegenstand der Verfügungen vom 16. August 2022 bezieht (s. dazu E. I. 1.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist namentlich durch die Rückforderung der Prämienpauschalen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Herabsetzung (s. dazu Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Wohl wurden diese Prämienpauschalen der Krankenkasse der Beschwerdeführerin ausbezahlt und dort auch zurückgefordert. Dennoch ist die Beschwerdeführerin unmittelbar und konkret betroffen (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2016.285 vom 31. Januar 2017 E. II. 1.1), denn die Krankenkasse verlangt von ihr, nachdem die Prämienpauschalen der Beschwerdegegnerin zurückerstattet wurden, eine Prämiennachzahlung, wie aus der eingereichten Pfändungsankündigung hervorgeht (A.S. 23). Soweit die Beschwerdeführerin hingegen darauf hinauswill, es liege eine grosse Härte vor, ist darauf nicht einzutreten, da der Erlass der Rückforderung nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, sondern eines separaten Gesuchs bildet (E. I. 1.8 hiervor).
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, wo es um eine Rückforderung von insgesamt CHF 19'927.20 geht (10'306.80 + 9'620.40, E. I. 1.5 hiervor), nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung / ELG, SR 831.30). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Ausgabe veranschlagt wird u.a. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Dieser Pauschalbetrag ist in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG). Da die Prämienpauschale formal eine Leistung mit dem Charakter einer Ergänzungsleistung darstellt (s. dazu Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV / IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. I Rz. 108 S. 1790), richtet sich die Rückforderung nach den Bestimmungen des ATSG (s. Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG), d.h. unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Für eine solche Rückforderung müssen entweder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der rechtskräftigen Leistungszusprache erfüllt sein (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 18). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheid sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden Entscheides. Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).
2.2 Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen. Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflege-versicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.198 vom 28. November 2022 E. II. 2.2), d.h. für die Anspruchsjahre 2021 und 2022 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2019 resp. 2020 massgeblich.
Das Sozialgesetz enthält keine eigenen Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskasse auf Verfügungen zur Prämienverbilligung zurückkommen kann. Es sieht indes unter der Überschrift «Rechtsschutz» – worunter man zwanglos auch die nachträgliche Korrektur rechtskräftiger Verfügungen subsumieren kann – vor, dass auf Verfügungen über die Prämienverbilligungen nach KVG sinngemäss die Bestimmungen des ATSG anwendbar sind (§ 160 Abs. 2 SG). Damit besteht letztlich kein Unterschied zum Vorgehen bei Ergänzungsleistungen.
3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Ehepaar für 2021 und 2022 eine monatliche Prämienpauschale für die Krankenversicherung gemäss ELG von CHF 956.00 resp. 960.00 (E. I. 1.2 + 1.3 hiervor), was unangefochten blieb. Sie kam darauf jedoch mit der Verfügung vom 14. Juli 2022 zurück, indem sie die [...] Rente, welche der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 31. Dezember 2021 per 1. November 2020 zugesprochen worden war (Beschwerdebeilage Lit. B), ab Januar 2021 als Einnahme anrechnete (AK S. 273 ff.) und zum Schluss gelangte, dass in den Jahren 2021 und 2022 mangels Ausgabenüberschuss kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestand (E. I. 1.4 hiervor). Es erfolgte mit anderen Worten eine prozessuale Revision, da nach der Gewährung der Ergänzungsleistungen mit dem Bescheid über eine ausländische Altersrente eine neue leistungsrelevante Tatsache bekannt wurde. Durch diese Revision der zugesprochenen Ergänzungsleistungen entfiel rückwirkend die Rechtsgrundlage der an die Krankenversicherungen erfolgten Zahlungen, so dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorlag.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin bemerkte am 28. November 2022 zu ihrer Einsprache vom 16. September 2022 ausdrücklich, diese richte sich gegen die «Verfügung[en] über die IPV [= individuelle Prämienverbilligung] 2021/2022» vom 16. August 2022 (AK S. 162), namentlich die Rückforderung der Prämienpauschalen in der Höhe von insgesamt CHF 19'927.20. Von der Verfügung vom 14. Juli 2022 als Anfechtungsobjekt ist demgegenüber keine Rede. Diesbezüglich wäre die Einsprache vom 16. September 2022 ohnehin nicht innerhalb der 30tägigen Einsprachefrist erfolgt (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die Verfügung vom 14. Juli 2022 zugestellt wurde, und sie macht auch nirgends geltend, dass dies nicht zeitnah, sondern mit mehr als einem Monat Verzögerung geschehen wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Eröffnung in den Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August 2022 fiel (s. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Die Einsprachefrist fing demzufolge am 16. August 2022 zu laufen an und endete am Mittwoch, den 14. September 2022, also schon vor der Einspracheerhebung am 16. September 2022. Zwar erging am 10. November 2022 eine weitere Verfügung, welche den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für 2021 und 2022 neu berechnete und ab 1. Oktober 2022 wieder eine (freilich tiefere) Prämienpauschale zusprach (E. I. 1.7 hiervor). Dagegen wurde indes nach Aktenlage keine Einsprache erhoben. Man kann auch nicht sagen, die neue Verfügung werde von der Einsprache vom 16. September 2022 miterfasst, wenn schon die vorhergehende Verfügung vom 14. Juli 2022 nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bildete und wegen des Fristablaufs auch nicht bilden konnte.
3.1.3 Da die Beschwerdegegnerin nachträglich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat, fehlt nunmehr eine Grundlage für die in den Jahren 2021 und 2022 ausgerichteten Prämienpauschalen über CHF 10'306.80 resp. 9'620.40 (E. II. 3.1.1 hiervor). Die entsprechenden Revisionsverfügungen vom 14. Juli und 10. November 2022 sind in Rechtskraft erwachsen und damit im hiesigen Beschwerdeverfahren verbindlich (E. II. 3.1.2 hiervor). Die Einwände der Beschwerdeführerin, welche sich gegen die Anrechnung der [...] Rente richten und so einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen postulieren, sind daher von vornherein unbehelflich. Im Übrigen wären sie ohnehin materiell unbegründet. Entscheidend ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ihr per November 2020 eine Rente zugesprochen wurde, auch wenn dieser Entscheid erst Ende Dezember 2021 erging und demzufolge im Jahr 2021 noch gar keine Zahlungen geleistet worden waren. Eine Rentennachzahlung führt gemäss der Rechtsprechung zu einer rückwirkenden Korrektur der Ergänzungsleistungen (BGE 122 V 134 E. 2e S. 139; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4).
Zu prüfen bleibt in dieser Situation lediglich, ob die Beschwerdegegnerin die ausgerichteten Prämienpauschalen zu Recht von den Krankenversicherungen zurückverlangt hat. Nachdem die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs wie erwähnt rechtskräftig feststeht, durfte die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 16. August 2022 revisionsweise auf die Verfügung vom 23. März 2021 zurückkommen, worin die auszuzahlenden Beträge der Prämienpauschalen festgesetzt worden waren (E. I. 1.2 hiervor), und diese zurückfordern. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vom 14. Juli 2022 und der Verneinung des Anspruchs handelte es sich um eine neue Tatsache, welche zu einer Rückforderung führen musste. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 16. August 2022 nicht ausdrücklich von einer prozessualen Revision sprach, schadet nicht, denn es ist klar, dass eine solche stillschweigend vorgenommen wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3). Zudem erfolgten die Rückforderungsverfügungen vom 16. August 2022 rechtzeitig, ergingen sie doch rund einen Monat nach der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und damit innerhalb der Frist von 90 Tagen (vgl. E. II. 2.1 in fine hiervor).
3.2 Was die in den Verfügungen vom 16. August 2022 festgesetzten Prämienverbilligungen pro 2021 und 2022 von CHF 1'165.20 resp. 1'899.60 angeht, so erhebt die Beschwerdeführerin keine spezifischen Einwände gegen die Berechnung dieser Beiträge. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Rentennachzahlung auf die Höhe der Prämienverbilligung keinen Einfluss hatte. Für das Jahr 2021 wurde in der Verfügung vom 16. März 2021, als vom Rentenanspruch in [...] noch nichts bekannt war, von einem massgebenden Einkommen von CHF 49'000.00 ausgegangen (AK S. 444). Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch in der neuen Verfügung vom 16. August 2022 fest (AK S. 256). Für das Jahr 2022 wiederum wurde sogar auf ein etwas tieferes Einkommen von CHF 45'000.00 abgestellt (AK S. 258). Für die Beschwerdeführerin ergibt sich hier nichts.
Am 22. November 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über die «individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2022» (AK S. 192). Diese wurde zwar als Ersatz der vorhergehenden Verfügung vom 16. August 2022 deklariert, stellt aber inhaltlich vielmehr eine Ergänzung dazu dar, welche im Hinblick auf die ab Oktober 2022 auszurichtende Prämienpauschale (E. I. 1.7 hiervor) notwendig wurde. Die Beschwerdegegnerin beschränkte den Prämienverbilligungsanspruch nunmehr auf die Zeit von Januar bis September 2022, d.h. pro rata temporis auf CHF 1'424.70. Dieser Betrag und die für Oktober bis Dezember 2022 rechtskräftig zugesprochenen Prämienpauschalen wurden mit der bereits geleisteten Prämienverbilligung pro 2022 von CHF 1'899.60 verrechnet, so dass noch CHF 1'541.10 auszuzahlen waren. Die Verfügung vom 16. August 2022 enthielt demgegenüber den Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin über CHF 9'620.40, der aus den 2022 unrechtmässig ausgerichteten Prämienpauschalen hervorging. Die neue Verfügung vom 22. November 2022 tangiert mit anderen Worten den Inhalt der Verfügung vom 16. August 2022 gar nicht, sondern setzt die neue Verfügung in Sachen Ergänzungsleistungen vom 10. November 2022 um, weshalb sie für das vorliegende Verfahren ohne Belang bleibt.
3.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (s. E. II. 1.1 hiervor).
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. Verfahrenskosten sind in Beschwerdesachen über Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG resp. § 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Haldemann
|
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.