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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2023.130)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2023.130: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin A.___ wurde von der Suva Rechtsabteilung abgelehnt, was zur Einreichung einer Beschwerde beim Versicherungsgericht führte. Trotz einer Gelegenheit zur Stellungnahme verzichtete die Beschwerdeführerin darauf. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde aufgrund verspäteter Einreichung nicht berücksichtigt werden konnte. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da die Beschwerdeführerin keine Entschädigung erhielt und die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Organisation keinen Anspruch auf Entschädigung hatte. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben, da dies im UVG nicht vorgesehen ist. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde nicht berücksichtigt wird und keine Parteientschädigungen oder Verfahrenskosten anfallen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2023.130

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2023.130
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2023.130 vom 04.07.2023 (SO)
Datum:04.07.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Versicherungsgericht; Entscheid; Einsprache; Brief; Unfallversicherung; Einspracheentscheid; Frist; Präsidentin; Postfach; Vertretung; Verfügung; Gericht; Empfänger; Bundesgericht; Urteil; A-Post; Eröffnung; Empfängers; Zustellung; Adressat; Sendung; Versicherungsgerichts; Beschwerdefrist; Weber; Entscheide; Adressaten; Bundesgerichts; Empfang; Parteientschädigung; Weber-Probst
Rechtsnorm: Art. 38 ATSG ;Art. 41 ATSG ;
Referenz BGE:128 V 133; 142 III 599;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2023.130

 
Geschäftsnummer: VSBES.2023.130
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 04.07.2023 
FindInfo-Nummer: O_VS.2023.101
Titel: Unfallversicherung

Resümee:

 

 

 

Urteil vom 4. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführerin

gegen

 

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 14. April 2023)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) wies die Einsprache der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) vom 14. September 2022 am 14. April 2023 ab (A.S. 1 ff.). Sie verschickte diesen Einspracheentscheid gemäss der Sendungsverfolgung am 17. April 2023 mittels A-Post Plus an die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, welche die Beschwerdeführerin vertrat. Der Entscheid wurde sodann am 18. April 2023 in das Postfach der Vertretung gelegt (A.S. 16a).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin lässt mit Schreiben vom 23. Mai 2023, welches gleichentags der Post übergeben wird, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben (A.S. 11 ff.). In der Beschwerdeschrift wird festgehalten, der Entscheid datiere vom 14. April 2023 und die Eingabe erfolge mit heutigem Datum fristgerecht.

 

2.2     Die Präsidentin des Versicherungsgerichts gibt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2023 Gelegenheit, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist zu äussern (A.S. 17 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge jedoch nicht vernehmen (s. A.S. 19).

 

II.

 

1.       Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). Dies ist nicht der Fall, soweit es die Frist betrifft, welche bei einer Beschwerde an den kantonalen Sozialversicherungsrichter zu beachten ist (s. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. a – d UVG sowie Neunter Titel 1. Kapitel «Sonderbestimmungen zur Rechtspflege» des UVG).

 

2.

2.1     Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG). Diese Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung des Entscheides zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Dieser gilt als zugestellt, sobald er in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post (resp. einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung) übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG).

 

Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen und Entscheide zustellen sollen. Es steht ihnen daher frei, sich auch wie hier der Versandart A-Post Plus zu bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls anfechten zu können. Bei einem uneingeschriebenen Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht erforderlich ist, dass der Empfänger vom Brief tatsächlich Kenntnis nimmt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf Grund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604).

 

2.2     Der angefochtene Einspracheentscheid wurde gemäss Sendungsverfolgung am 18. April 2023 in das Postfach B.___ gelegt und damit der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt (s. dazu E. II. 2.1 hiervor). Diese macht keinen Zustellfehler und kein späteres Zustelldatum geltend, weder in der Beschwerde (s. E. I. 2.1 hiervor) noch innert der eigens vom Gericht gesetzten Frist (E. I. 2.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von einer fehlerhaften Zustellung resp. einem unrichtig dokumentierten Eröffnungszeitpunkt auszugehen. Ist aber erstellt, dass der Einspracheentscheid der Vertretung am 18. April 2023 zuging, so fing die Beschwerdefrist am nächsten Tag, dem 19. April 2023, zu laufen an (s. dazu E. II. 2.1 hiervor) und endete am Freitag, den 19. Mai 2023, d.h. dem ersten Werktag nach dem Feiertag Auffahrt am Donnerstag (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die am Dienstag, den 23. Mai 2023, bei der Post aufgegebene Beschwerde ist damit eindeutig verspätet. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, ihre Vertretung sei unverschuldeterweise abgehalten worden, rechtzeitig zu handeln, so dass keine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist in Frage kommt (s. dazu Art. 41 ATSG). Auf die Beschwerde vom 23. Mai 2023 ist folglich nicht einzutreten.

 

2.3     Entscheide über Eingaben, auf die wie hier offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Sache als Einzelrichterin zuständig.

 

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

4.       In Beschwerdesachen der Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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