Zusammenfassung des Urteils VSBES.2022.83: Verwaltungsgericht
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hat in einem Fall betreffend Invalidenrente entschieden, dass die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 28. März 2022 aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022. Die IV-Stelle Solothurn muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'536.45 zahlen. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 600.00, die von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen sind. Der Anteil des Beschwerdeführers wird jedoch aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn übernommen. Der Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 bestätigt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2022.83 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 16.01.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Verfügung; Rente; Invalidenrente; Anspruch; Recht; IV-Nr; Schweiz; Aufenthalt; Massnahme; Wohnsitz; Bundesgericht; Person; Massnahmen; Invalidität; Arbeit; Urteil; Massnahmenvollzug; Solothurn; Wiedererwägung; Erwerbstätigkeit; IV-Stelle; Anspruchs; Leistung; Invaliditätsgrad; Bundesgerichts; Versicherungsgericht; Gesundheitsfall; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ;Art. 13 ATSG ;Art. 16 ATSG ;Art. 21 ATSG ;Art. 24 ZGB ;Art. 26 ZGB ;Art. 53 ATSG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 119 V 475; 138 V 324; 142 V 259; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2022.83 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 16.01.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2023.9 |
Titel: | Invalidenrente |
Resümee: |
Urteil vom 16. Januar 2023 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger In Sachen A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Advokatin Lisa Rudin Beschwerdeführer
gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 28. März 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung: I.
1. Der 1987 geborene, aus […] stammende A.___ meldete sich am 8. Februar 2019 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf ein schwerwiegendes psychisches Leiden zum Leistungsbezug an. Es bestehe seit September 2013 und bis auf Weiteres ein Massnahmenvollzug und eine stationäre Behandlung in der D.___ (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 26. November 2019 sprach die IV-Stelle A.___ rückwirkend ab 1. August 2019 eine ganze Invalidenrente zu, wobei die Rente während der Dauer des Massnahmenvollzugs sistiert werde (IV-Nr. 23, S. 4).
2. Mit Schreiben der D.___ vom 19. Mai 2021 wurde die Aufhebung der Rentensistierung beantragt. A.___ befinde sich neu in einem offenen Behandlungsrahmen, der eine Arbeitstätigkeit ausserhalb der Klinik grundsätzlich zulasse (VI-Nr. 25).
3. Mit korrigierter Verfügung vom 24. Juni 2021 sprach die IV-Stelle daraufhin A.___ eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2021 zu (IV-Nr. 28).
4. Am 28. März 2022 zog die IV-Stelle ihre Verfügung vom 24. Juni 2021 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 30) in Wiedererwägung und hob den Anspruch von A.___ auf Wiederausrichtung einer Invalidenrente auf. Da A.___ keinen gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und ihm das Ausüben einer Tätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht möglich sei, gelte die Verfügung vom 24. Juni 2021 als zweifellos unrichtig (A.S. 1).
5. Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, am 13. Mai 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10):
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Rente wieder auszurichten. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) schliesst mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).
7. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 bewilligt das Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Lisa Rudin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Am 17. Juni 2022 wird die Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht (A.S. 30).
9. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.2 Grundsätzlich sind (über 20jährige) ausländische Staatsangehörige gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nur dann leistungsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur jene Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
2.3 Der Anspruch auf eine Rente richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Ab einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente. Dazwischenliegende Invaliditätsgrade sind anhand der konkreten Bestimmungen in Art. 28b IVG zu bemessen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3. 3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Bundesgericht bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 V 324 E. 3.3). Massgebend sind die damalige Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 f.). Vorausgesetzt ist neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch, dass deren Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den Bestand Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die erhebliche Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475 E. 1c).
3.2 Liegt in Form der Wiedererwägung ein Rückkommenstitel vor, so gilt es grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Das Bundesgericht wendet Art. 85 Abs. 2 und 88bis Abs. 2 IVV in ständiger Rechtsprechung auch auf die Wiedererwägung von Invalidenrenten an (Urteil des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (lit. b).
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin zog am 28. März 2022 ihre Verfügung vom 24. Juni 2021 in Wiedererwägung und hob den Anspruch des Versicherten auf Wiederausrichtung einer Invalidenrente auf. Mit dem Wechsel in die offene Massnahmenstation der D.___ und der Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen des Massnahmenvollzuges sei die Sistierung der Rentenzahlung grundsätzlich aufzuheben. Da der Versicherte jedoch keinen gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und ihm das Ausüben einer Tätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht möglich sei, bestehe kein Anspruch auf Wiederausrichtung der Invalidenrente. Mit der rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz gelte die Verfügung vom 24. Juni 2021, welche einen Anspruch auf Wiederausrichtung der Invalidenrente vorsehe, als zweifellos unrichtig. Die eingeholte Stellungnahme des Migrationsamtes vom 9. Februar 2022 bilde integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung und belege, dass der Versicherte aktuell über kein Aufenthaltsrecht verfüge und nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Es werde verwiesen auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt und das Recht des Verbleibs in der Schweiz mit seiner Ausreise nach Österreich und dem am 8. September 2013 in Österreich gestellten Asylgesuch aufgegeben habe. Seit der Wiedereinreise in die Schweiz halte er sich im Straf- und Massnahmenvollzug auf. Bei der Unterbringung in einer Strafanstalt werde kein Wohnsitz begründet.
4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. Mai 2022 im Wesentlichen ein, die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente sei nicht rechtmässig. Der Aufenthaltsstatus sei für die Ausrichtung der Rente irrelevant und könne keinen Grund für eine weitere Sistierung der Rente bei einer stationären Massnahme darstellen. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sei nur ein Wohnsitz und nicht ein gültiger Aufenthaltstitel notwendig. Die ursprüngliche – rechtskräftige – Verfügung vom 24. Juni 2021, mit welcher die Sistierung aufgehoben worden sei, sei nicht zweifellos unrichtig gewesen. Rechtsprechungsgemäss sei bei der Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zulasse nicht. Ob eine solche Erwerbstätigkeit dann tatsächlich auch möglich ist, sei nicht relevant. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020 E. 3 verfange dabei nicht, gehe es doch auch dort um die Frage, ob der Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zulasse und nicht darum, ob die versicherte Person auch einer Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgehen könne – dazu (ausländerrechtlich) berechtigt sei. Entsprechend könne die Unmöglichkeit eines theoretischen Stellenantritts mangels Aufenthaltsstatus nicht zu einer weiteren Sistierung führen. Dies ergebe sich sodann auch daraus, dass bereits für den Rentenanspruch an sich nicht massgebend sei, ob die betroffene Person über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG seien ausländische Staatsangehörige anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen in Österreich keinen neuen Wohnsitz begründet. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hätte, so würde das Gesetz in dieser Konstellation einen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz festlegen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Hierüber habe die Beschwerdegegnerin bereits 2019 rechtskräftig entschieden und diesbezüglich auch keinen Wiedererwägungsentscheid getroffen. Im Vorliegenden Verfahren gehe es einzig um die Wiederausrichtung nach Änderung der Vollzugsmassnahmen.
5. Für die Beurteilung der Wiedererwägungsvoraussetzungen und der Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1 Gemäss dem forensischen Gutachten der E.___ vom 4. Oktober 2016 leide der Versicherten an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Der Versicherte sei sehr schwer psychisch krank (IV-Nr. 13.3).
5.2 Mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 25. September 2017 wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR. 311.0) angeordnet. Der Versicherte habe sich schuldig gemacht des Mordes, begangen zwischen 6. September 2013, ca. 22:00 Uhr bis 7. September 2013, ca. 02:00 Uhr. An die Freiheitsstrafe von 14 Jahren werde unter anderem die vom 8. September 2013 bis 28. April 2014 ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet (IV-Nr. 13.1 - 13.2).
5.3 Im Begleitschreiben zur IV-Anmeldung vom 7. Februar 2019 wurde unter anderem festgehalten, dass der Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz über den Ausweis F als vorläufig aufgenommene Person geregelt gewesen sei. Diese Bewilligung sei inzwischen erloschen. Der weitere Aufenthalt sei aktuell und bis auf weiteres über den Massnahmenvollzug geregelt (IV-Nr. 2).
5.4 In der Stellungnahme vom 11. Juni 2019 bestätigte die RAD-Ärztin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) und attestierte dem Versicherten in allen Tätigkeiten eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Nr. 16).
5.5 Mit Verfügung vom 26. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2019 zugesprochen. Während der Dauer des Massnahmenvollzugs werde die Rente sistiert. Die Verfügung enthält Angaben zur Rentenleistung, namentlich die ermittelte monatliche Rentenleistung von CHF 967.00 und die entsprechenden Berechnungsgrundlagen im Sinne eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 15'642.00 und einer Beitragsdauer für das durchschnittliche Jahreseinkommen von 6 Jahren und 8 Monaten (IV-Nr. 23, S. 4).
5.6 Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Straf- und Massnahmenvollzug, vom 18. März 2021 wurde dem Versicherten der Übertritt auf die offene Massnahmenstation der D.___ sowie externes Arbeiten bewilligt (IV-Nr. 27, S. 2-3).
5.7 Mit Schreiben der D.___ vom 19. Mai 2021 wurde die Aufhebung der Rentensistierung beantragt (VI-Nr. 25).
5.8 Gemäss Schreiben des Amtes für Justizvollzugs vom 18. Juni 2021 befinde sich der Versicherte seit dem 10. Mai 2021 im offenen Massnahmenvollzug. Eine externe Erwerbstätigkeit sei theoretisch möglich. Mangels gültigem Aufenthaltsstatus in der Schweiz sehe es allerdings danach aus, dass das Massnahmenziel aus migrationsrechtlichen Gründen nicht auf eine Reintegration und auf die Etablierung einer externen Arbeit ausgelegt werden könne (IV-Nr. 27).
5.9 Mit korrigierter Verfügung vom 24. Juni 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten einen erneuten Anspruch auf Auszahlung der ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2021 zu (IV-Nr. 28).
5.10 Im Vorbescheid vom 8. Juli 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht, die Invalidenrente werde nicht wieder ausgerichtet. Die Verfügung vom 24. Juni 2021 sei zweifellos unrichtig.
5.11 Gemäss Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2022 habe das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme des Versicherten verfügt. Am 5. November 2014 habe das SEM festgestellt, dass die vorläufige Aufnahme des Versicherten aufgrund des am 8. September 2013 gestellten Asylgesuches in Österreich und der damit verbundenen definitiven Ausreise aus der Schweiz erloschen sei. Seit der Wiedereinreise in die Schweiz verfüge der Versicherte über kein Aufenthaltsrecht, weshalb er auch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei (IV-Nr. 39).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2022 die Invalidenrente, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2021 zugesprochen worden war (IV-Nr. 28), zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Versicherte keinen gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und ihm das Ausüben einer Tätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht möglich sei. Die Verfügung vom 24. Juni 2021 sei folglich zweifellos unrichtig. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, weder für die Rentensistierung noch für den Rentenanspruch sei massgebend, ob die betroffene Person über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Notwendig sei nur ein Wohnsitz in der Schweiz, nicht ein gültiger Aufenthaltstitel. Die ursprüngliche, rechtskräftige Verfügung vom 24. Juni 2021 sei nicht zweifellos unrichtig.
7. Nachfolgend ist zunächst zu beurteilen, ob die Verfügung vom 24. Juni 2021 nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung war (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
7.1 Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer ein erneuter Anspruch auf Auszahlung der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2021 zugesprochen. Damit hob die Beschwerdegegnerin die zuvor mit Verfügung vom 26. November 2019 erlassene Rentensistierung auf. In der Verfügung vom 26. November 2019 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2019 zugesprochen, diese aber sogleich für die Dauer des Massnahmenvollzugs sistiert. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin somit die erneute Auszahlung der bis dahin sistierten ganzen Invalidenrente, welche auf Basis eines Valideneinkommens von CHF 15'642.00 berechnet wurde.
7.2 Im Urteil 9C_260/2020 vom 15. Juni 2020, auf welche beide Parteien in ihren Rechtsschriften Bezug nehmen, bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid, wonach der Invaliditätsgrad 0 % betrage, wenn es einer versicherten Person auch im Gesundheitsfall nicht möglich sei, ein hypothetisches Valideneinkommen zu erzielen. Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Versicherte befand sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft aufgrund seiner Sozialgefährlichkeit in einem äusserst strengen Massnahmeregime. Für die Dauer von fünf Jahren war eine Begleitung für den Arbeitsweg und eine ununterbrochene Überwachung am Arbeitsort angeordnet worden. Gemäss Bundesgericht hindern diese spezifischen strafrechtlichen Massnahmen den Versicherten daran, auch im hypothetischen Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Dem Versicherten sei es daher nicht möglich, ein Valideneinkommen zu erzielen. Bei fehlendem Valideneinkommen betrage der Invaliditätsgrad 0 %.
Das besagte Bundesgerichtsurteil ist vorliegend insofern relevant, als es aufzeigt, dass gesundheitsfremde Gründe den Versicherten daran hindern können, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Kann eine versicherte Person auch im hypothetischen Gesundheitsfall keinen Verdienst erzielen, scheitert der Rentenanspruch am Einkommensvergleich. Dies selbst, wenn die versicherte Person invalid ist und weitere Grundvoraussetzungen für eine Invalidenrente, wie namentlich die Wartezeit, die Beitragspflicht und die Wohnsitzpflicht, erfüllt sind.
7.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 24. Juni 2021 über keinen gültigen Aufenthaltstitel (IV-Nr. 2) und war entsprechend nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nachzugehen (Art. 11 i.V.m. Art. 18 - 25 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Trotzdem ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2021 mit der Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente davon aus, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall ein Valideneinkommen von rund CHF 15'642.00 erzielen könnte. Diese Annahme war jedoch bereits nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig. Bereits dem Begleitschreiben zur IV-Anmeldung vom 7. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte (IV-Nr. 2). Dem Versicherten fehlte somit im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 24. Juni 2021 die notwendige Arbeitsbewilligung, um auch im hypothetischen Gesundheitsfall einen Verdienst erzielen zu können. Das Valideneinkommen betrug somit korrekterweise CHF 0.00. Bei einem fehlendem Valideneinkommen resultiert – selbst unter Berücksichtigung der vollen Arbeitsunfähigkeit – ein Invaliditätsgrad von 0 %, womit kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegeben ist. Der Rentenentscheid vom 24. Juni 2021 ist somit zweifellos unrichtig.
7.4 Zu bejahen ist zudem auch die erhebliche Bedeutung des unrichtigen Entscheids, da er den Anspruch auf eine periodische Leistung betrifft. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind damit erfüllt.
8. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Basierend auf den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2022 ist daher nachfolgend die Anspruchsberechtigung und der Anspruchsumfang des Versicherten neu zu beurteilen.
8.1 Der Versicherte ist unbestrittenermassen invalid im Sinne von Art. 8 ATSG und erfüllt die Grundvoraussetzungen für eine Invalidenrente gemäss Art. 28 IVG. Gemäss regionalärztlicher Beurteilung ist der Versicherte seit mindestens Oktober 2016 andauernd arbeitsunfähig in allen Tätigkeiten (IV-Nr. 16).
8.2 Zu prüfen sind im Weiteren die für ausländische Staatsangehörige vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG. Der im Rahmen des Invalidenrechts massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Letztere sehen unter anderem vor, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB) und dass der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- Strafanstalt keinen Wohnsitz begründen (Art. 26 ZGB). Vorliegend konnte der Versicherte am Ort der Anstalt keinen neuen Wohnsitz erwerben, weshalb der bisherige als weiterbestehend zu betrachten ist. Bis zu seiner Inhaftierung am 8. September 2013 wohnte der Versicherte in […] (IV-Nrn. 4 und 13.2). Gemäss Dispositiv des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 25. September 2017 verübte der Versicherte jedoch in der Nacht vom 6. September 2013 auf den 7. September 2013 eine schwere Straftat (IV-Nr. 13.2). Tags darauf stellte er am 8. September 2013 in Österreich ein Asylgesuch (IV-Nr. 39) und wurde gleichentags in Untersuchungshaft genommen (IV-Nr. 13.2). Mit der Ausreise aus der Schweiz nach der Verübung einer schweren Straftat und der Stellung eines Asylgesuchs in Österreich kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte sich am 8. September 2013 in Österreich aufhielt mit der Absicht dauernden Verbleibens. Damit begründete der Versicherte unmittelbar vor seiner Inhaftierung einen Wohnsitz in Österreich. Dieser kommt vorliegend als fiktiver Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB zur Anwendung. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt.
8.3 Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für ausländische Staatsangehörige erfüllt – die Beitragsjahre gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rentensistierung gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG sind unbestrittenermassen gegeben – scheitert der Rentenanspruch am Einkommensvergleich. Die Sach- und Rechtslage hat sich in Bezug auf die Arbeitsberechtigung des Versicherten nicht verändert, weshalb er auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2022 kein Valideneinkommen erzielen konnte und der Invaliditätsgrad entsprechend 0 % beträgt (vgl. E. 7.3 hiervor).
9. Die Wiedererwägung hat grundsätzlich rückwirkend zu erfolgen (BGE 142 V 259 E. 3.2.2 f.). In der Invalidenversicherung gilt indessen eine abweichende Regelung. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV darf die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen (lit. a). Eine Rückwirkung ist nur zulässig, wenn die versicherte Person die Leistung zu Unrecht erwirkt die Meldepflicht verletzt hat (lit. b). Vorliegend hat der Versicherte weder die Leistung zu Unrecht erwirkt (z.B. durch Simulation bewusste Vortäuschung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2009 vom 22. Juli 2009), noch die Meldepflicht verletzt (vgl. IV-Nr. 21). In Anwendung der spezifischen Regelung im Invalidenversicherungsrecht darf die unrechtmässig zugesprochene Invalidenrente daher nicht rückwirkend aufgehoben werden. Demnach ist die Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2022 aufzuheben.
10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. Juni 2021 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Die zugesprochene Invalidenrente ist jedoch unter Berücksichtigung der lex specialis in Art. 88bis Abs. 2 IVV erst mit Wirkung ab 1. Mai 2022 aufzuheben. Damit hat der Beschwerdeführer einen befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
11. 11.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die ganz teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Rente. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Vorliegend fiel der Prozessaufwand der Versichertenanwältin nicht höher aus, weil sie eine unbefristete ganze Rente verlangt hat und dies begründen musste. Eine Kürzung der Parteientschädigung aufgrund der teilweisen Gutheissung erscheint daher nicht angezeigt. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung wie in der Kostennote geltend gemacht auf CHF 1'536.45 festzusetzen (6:25 Stunden à CHF 220.00 und Auslagen in Höhe von CHF 14.93 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Vorliegend betragen die Verfahrenskosten auf CHF 600.00. Die Rechtsprechung zur Parteientschädigung ist bei der Verteilung der Gerichtskosten nicht anwendbar. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wird; sie ist abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente geltend macht. Diese Konstellation rechtfertigt, die Verfahrenskosten von CHF 600.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 28. März 2022 betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die IV-Stelle Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'536.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Baltermia-Wenger
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 bestätigt. |
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