Zusammenfassung des Urteils VSBES.2022.74: Verwaltungsgericht
Das Versicherungsgericht hat in einem Fall betreffend die Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht entschieden. Ein US-amerikanischer Doktorand hat mehrmals ein Gesuch eingereicht, um von der Versicherungspflicht befreit zu werden, was zunächst teilweise bewilligt wurde. Nach weiteren Gesuchen und Ablehnungen wurde die Beschwerde ans Versicherungsgericht weitergeleitet. Das Gericht prüfte die gesetzlichen Bestimmungen und entschied letztendlich, dass der Doktorand für einen bestimmten Zeitraum von der Versicherungspflicht befreit wird. Das Gericht wies darauf hin, dass der Doktorand über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen muss. Der Entscheid wurde zugunsten des Beschwerdeführers gefällt, ohne Parteientschädigung und ohne Verfahrenskosten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2022.74 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 28.06.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Schweiz; Versicherung; Befreiung; Kranken; AD-Nr; Krankenversicherung; Aufenthalt; Versicherungspflicht; Krankenversicherungspflicht; Gesuch; Einsprache; Departement; Person; Solothurn; Einspracheentscheid; Aufenthaltsbewilligung; Versicherungsschutz; Versicherungsgericht; Wohnsitz; Akten; Kantons; Verfügung; Personen; Sinne; Recht; Studium |
Rechtsnorm: | Art. 3 KVG ;Art. 58 ATSG ; |
Referenz BGE: | 134 V 34; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2022.74 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 28.06.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2022.89 |
Titel: | Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht |
Resümee: |
Urteil vom 28. Juni 2022 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ Beschwerdeführer
gegen Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner
betreffend Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung: I.
1. Der US-amerikanische Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1991, studiert in der Schweiz als Doktorand bei der B.___ und erhält von der B.___ einen monatlichen Lohn von CHF 3'250.80 (Beschwerdebeilage 1). Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz ([...]) und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B (AD-Nr. [Akten des Departements] 12). Am 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn erstmals ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ein (AD-Nr. 26). Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 hiess das Departement des Innern dieses Gesuch gut und befreite den Beschwerdeführer bis 4. November 2020 gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht (AD-Nr. 24). Sodann stellte der Beschwerdeführer am 6. November 2020 ein Gesuch um Verlängerung der Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (AD-Nr. 22), welches das Departement mit Verfügung 13. September 2021 rückwirkend lediglich bis 7. März 2021 bewilligte (AD-Nr. 16), da der Beschwerdeführer trotz Mahnungen keine neue Immatrikulationsbestätigung einreichte (vgl. Verfügung vom 13. Juli 2021; AD-Nr. 19).
2. Am 18. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn erneut ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ein (AD-Nr. 13). Das Departement des Innern des Kantons Solothurn lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. November 2021 (AD-Nr. 6) ab. Auf die dagegen am 22. November 2021 (Datum Postaufgabe) erhobene Einsprache (AD-Nr. 5) trat das Departement mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) nicht ein.
3. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer beim Amt für Gesellschaft und Soziales am 28. März 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde (A.S. 4), welche vom Amt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weitergeleitet wird. In der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, er sei von der Krankenversicherungspflicht nach KVG zu befreien.
4. Mit Eingabe 9. Mai 2022 (A.S. 9) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Sodann ist auf den Umstand einzugehen, dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 mit der falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. So wurde darin festgehalten, es könne dagegen innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Departement des Innern, Gesundheitsamt, Einsprache erhoben werden. Stattdessen hätte die Rechtsmittelbelehrung als Beschwerdeinstanz das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nennen müssen (vgl. Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Es entspricht einem prozessualen, aus Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz, dass den Parteien aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen («falsa demonstratio non nocet»; vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.) und eine Frist auch als eingehalten gilt, wenn die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde erfolgt (vgl. § 6 und § 9 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Frist Beschwerde beim Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn erhoben und das Gesundheitsamt die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weitergeleitet hat, gereichte dem Beschwerdeführer die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht zum Nachteil. Somit besteht kein Anlass, den Einspracheentscheid aus diesem Grund aufzuheben.
3. 3.1 Am 1. August 2014 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1) in Kraft getreten. Darin wird gemäss Art. 2 in Bezug auf die Schweiz jedoch nur das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) geregelt. Hinsichtlich des obligatorischen Krankenversicherungsgesetzes bestehen dagegen keine bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den USA.
3.2 Nach Art. 3 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).
Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne von Art. 23 bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1). Zudem unterstellt er Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die mindestens drei Monate gültig ist, der Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV).
3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (AD 12). Bei dieser Bewilligung handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 AuG. Um eine solche Bewilligung zu erhalten, ist die Wohnsitznahme in der Schweiz notwendig, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist. Überdies absolviert er ein Doktoranden-Studium an der ETH in Zürich (AD-Nr. 14) und ist hier erwerbstätig (Beschwerdebeilage 1). Der Beschwerdeführer ist somit nach den genannten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz grundsätzlich krankenversicherungspflichtig.
4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 2 KVV vorliegt.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 lit. a – g sowie Abs. 5 – 7 KVV auf den Sachverhalt des Beschwerdeführers nicht anwendbar sind und von diesem denn auch nicht angerufen werden.
4.2 Sodann sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht unter anderem Personen ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 2 KVV). Wie aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer in den USA nicht krankenversichert, sondern verfügt über eine internationale Studentenversicherung bei der C.___, welche dem Beschwerdeführer im Zeitraum, in welchem er bislang von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit war (s. E. I. 1. hiervor), eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz bot (s. E. II. 5.4.4 hiernach und Verfügungen des Departements des Innern vom 28. Mai 2020 und 13. September 2021; AD-Nr. 16 und 24). Somit kann nicht von einer Doppelbelastung gesprochen werden, da der Beschwerdeführer im Fall einer Verneinung des Gesuchs auf Befreiung von der Versicherungspflicht an Stelle der Versicherung bei der C.___ eine Versicherung nach KVG abschliessen müsste. Ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 2 KVV ist somit zu verneinen.
4.3 Des Weiteren sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und / oder ihres Gesundheitszustandes nicht nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 S. 317). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe festzulegen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. In den Akten sind keinerlei Hinweise auf Krankheiten des Beschwerdeführers zu finden und auch aufgrund seines Alters ist ihm der Abschluss bestimmter Zusatzversicherungen nicht erschwert. Vor diesem Hintergrund erfüllt der Beschwerdeführer die restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht.
4.4 4.4.1 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind zudem Personen, die sich im Rahmen einer Aus- Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 4 KVV).
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich diesbezüglich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2021 bestätigt, dass sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei und er bei seiner Partnerin wohne. Weiter habe er angegeben, dass es unklar sei, ob er nach seiner Ausbildung in sein Heimatland Vereinigte Staaten von Amerika zurückkehren werde.
4.4.3 Den Akten ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 8. November 2021 (DA 8) führte der Beschwerdeführer aus, er arbeite und lebe in der Schweiz mit seiner langjährigen Partnerin. Es sei unsicher, ob er in die USA zurückkehre, wenn sein Studium abgeschlossen sei, da er in der Schweiz allenfalls noch ein Post-Doc absolvieren werde. Aber es sei wahrscheinlich, dass er an einen anderen Ort ziehen werde. Mit einer weiteren E-Mail vom 8. November 2021 (DA 7) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe vielleicht die Möglichkeit, seinen Vertrag in der Schweiz um ein Jahr zu verlängern. Falls dies der Fall sei, würde er ein Jahr länger in der Schweiz leben. Falls er die Vertragsverlängerung nicht erhalte, werde er in die USA zurückkehren. Er werde die Schweiz so so verlassen. Er wisse nur nicht, ob dies in einem in zwei Jahren sein werde.
4.4.4 Wie vorgehend festgehalten, verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B. Aufenthalter mit einer B-Bewilligung sind ausländische Personen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Bereits aufgrund dieser längerfristigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erscheint es angebracht, die in Art. 2 KVV genannten Ausnahmetatbestände von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht restriktiv zu handhaben, wie dies auch von der Beschwerdegegnerin postuliert wurde. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass eine B-Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Bürger für fünf Jahre und für Bürger von Drittstaaten nur für ein Jahr erteilt wird. Somit ist eine B-Aufenthaltsbewilligung bei einem US-Bürger nicht das gleich starke Indiz für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz wie bei einem EU/EFTA-Bürger. Eine zu restriktive Auslegung würde zudem dem Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 4 KVV zuwiderlaufen, da ein Student bzw. Doktorand nicht selten auch länger in der Schweiz bleibt. Alleine aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall angab, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, rechtfertigt sich somit die Abweisung des Befreiungsgesuchs für die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz nicht. So dürfte sich bei ausländischen Studenten der Lebensmittelpunkt während ihres Studiums in der Schweiz häufig auch hier befinden. Eine derart strenge Auslegung würde den Art. 2 Abs. 4 KVV quasi aushebeln. Die kantonale Verwaltungspraxis, dass bei Studenten, welche auch nach dem Studium noch in der Schweiz verbleiben wollen, ein Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 4 KVV verneint wird, ist im Lichte der vorgehenden Ausführungen zwar nicht zu beanstanden. Jedoch liegt der vorliegende Fall insofern anders, als gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.4.3 hiervor) eben gerade nicht erstellt ist, dass er nach Abschluss des Doktoranden-Studiums noch in der Schweiz verbleibt. Es scheint denn auch nicht ungewöhnlich, dass ein Student vor Abschluss des Studiums nicht genau weiss, ob er noch länger in der Schweiz bleibt. Alleine dieser Umstand darf aber nicht dazu führen, dass dem betreffenden Studenten die Befreiung nach Art. 2 Abs. 4 KVV versagt wird, zumal dies dem klaren Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung auch widersprechen würde. Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen, dass aufgrund der Höhe des vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens von CHF 3'250.00 auch nicht gesagt werden kann, der Aufenthaltszweck liege hauptsächlich im Ausüben einer Erwerbstätigkeit, was gegen die Anwendung von Art. 2 Abs. 4 KVV sprechen würde. Zusammenfassend ist somit im vorliegenden Fall ein Befreiungstatbestand im Sinne der genannten Bestimmung grundsätzlich zu bejahen.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend das zweite Kriterium von Art. 2 Abs. 4 KVV ebenfalls erfüllt ist. Danach muss der Beschwerdeführer für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Gleichwertiger Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherte während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (BGE 134 V 34 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist gemäss Stempel und Unterschrift auf dem Befreiungsgesuch bei der C.___ versichert. Bezüglich dieser Versicherung finden sich in den Akten keine weiterführenden Angaben. Jedoch ist aus den Verfügungen vom 28. Mai 2020 (AD-Nr. 24) und 13. September 2021 (AD-Nr. 16), mit welchen die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht befreit hat, ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer angegebene C.___ als gleichwertige Versicherung im genannten Sinne anerkannte. Dies wurde sodann auch durch Anfrage bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG bestätigt, welche die C.___ ebenfalls als gleichwertige Versicherung anerkennt. Demnach kann auch im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden.
5. 5.1 Somit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht rückwirkend für den Zeitraum vom 20. September 2021 bis 6. März 2022 (vgl. Immatrikulationsbestätigung; AD-Nr. 14) gutgeheissen. Demnach ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2022 gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist es nicht weiter von Belang, dass die Beschwerdegegnerin im genannten Einspracheentscheid auf Nichteintreten entschieden hat obwohl sie offensichtlich auf Abweisung entscheiden wollte.
5.2 Da der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
5.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2022 gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer wird rückwirkend für den Zeitraum vom 20. September 2021 bis 6. März 2022 von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch |
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