E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2022.63)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2022.63: Verwaltungsgericht

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hat am 28. Juni 2022 entschieden, dass die Kinderrente für den Sohn einer Beschwerdeführerin an den Kindsvater ausbezahlt wird. Die Beschwerdeführerin war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, da der Kindsvater über Jahre hinweg keine Alimente gezahlt und Steuerschulden angehäuft hatte. Das Gericht prüfte die rechtlichen Grundlagen und kam zum Schluss, dass die Auszahlung an den Kindsvater korrekt ist. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2022.63

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2022.63
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2022.63 vom 28.06.2022 (SO)
Datum:28.06.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Kinder; Kinderrente; Zahlung; Rente; Verfügung; Kindsvater; Auszahlung; Leistung; Verrechnung; Solothurn; Ausgleichskasse; Vater; Sozialdienst; Leistungen; Unterhalt; Versicherung; Schweiz; Versicherungsgericht; Kantons; Sorge; Forderungen; Schweizerische; Tochter; Anspruch; Invalidenversicherung; Person; Zeitraum; Urteil; Invalidenrente
Rechtsnorm: Art. 20 AHVG ;Art. 20 ATSG ;
Referenz BGE:138 V 2; 145 V 154;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2022.63

 
Geschäftsnummer: VSBES.2022.63
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 28.06.2022 
FindInfo-Nummer: O_VS.2022.93
Titel: Kinderrente

Resümee:

 

 

 

 

 

 

 


Urteil vom 28. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Kinderrente (Verfügung vom 11. März 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Mit Verfügung vom 11. März 2022, erstellt durch die Schweizerische Ausgleichskasse, sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1974 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2020 eine ganze Invalidenrente zuzüglich eine Kinderrente für die Tochter B.___, geboren 2004, zu (vgl. Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.       Mit Zuschrift vom 6. April 2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2022. Sie führt sinngemäss aus, zu ihrer Invalidenrente bestehe auch Anspruch auf eine Kinderrente für den Sohn C.___, geboren 2007, und sie wehre sich dagegen, dass diese Kinderrente an ihren Ex-Ehemann D.___, bei dem der Sohn C.___ wohne, ausbezahlt werde, denn dieser habe über viele Jahre hinweg keine Alimente bezahlt und verzeichne zudem Steuerschulden. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt und reicht weitere Unterlagen (Rechenschaftsbericht Kindesschutz/Schlussbericht vom 21. März 2022 ein.

 

3.       Die Beschwerdegegnerin liefert in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 ergänzende Informationen, verzichtet aber auf einen formellen Antrag.

 

4.       Die Beschwerdeführerin hält in einer weiteren Eingabe vom 20. Juni 2022 an ihrem Anliegen fest.

 

5.       Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

 

1.2     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin seit 1. August 2020 eine ganze Rente zusteht und dass sie zwei Kinder hat, für welche ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob es korrekt ist, wenn die Kinderrente für den Sohn C.___ an den Kindsvater ausbezahlt wird. In der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2022 wird die Kinderrente für den Sohn C.___ allerdings überhaupt nicht erwähnt. Es könnte sich daher die Frage stellen, ob sie überhaupt Gegenstand der Verfügung bildet. Wenn dies nicht zuträfe, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 lässt sich jedoch entnehmen, die laufende Kinderrente für C.___ werde an den Kindsvater ausbezahlt. Die Schweizerische Ausgleichskasse geht also offenbar davon aus, sie habe (namens der Beschwerdegegnerin) jedenfalls über die Auszahlung der laufenden Kinderrente für C.___ einen Entscheid gefällt. Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es daher geboten, die Angelegenheit zu behandeln.

 

2.      

2.1     Der Ehe der Beschwerdeführerin mit D.___ entsprossen die beiden Kinder B.___ und C.___. Die Ehe wurde mit Urteil vom 15. Januar 2016 geschieden (Beschwerdebeilage [BB] 1). Der Amtsgerichtspräsident beliess die beiden Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gleichzeitig ordnete er an, die Obhut und der Wohnsitz seien bei der Mutter. D.___ wurde ein Besuchsrecht zugesprochen und er wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet. In der Folge wurden Unterhaltsbeiträge erfolglos in Betreibung gesetzt.

 

2.2     Am 6. Dezember 2019 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Erklärung, wonach sie einverstanden sei, dass die Obhut über den 2007 geborenen Sohn C.___ ab 20. Dezember 2019 durch dessen Vater D.___ übernommen werde. Das gemeinsame Sorgerecht bleibe bestehen. Der Beschwerdeführerin stehe ein Besuchs- und Ferienrecht zu. Wie sich dem Bericht der Beiständin von C.___ vom 21. März 2022 entnehmen lässt, wohnte C.___ anschliessend ab Anfang Januar 2020 bei seinem Vater in [...], wo er sich laut der Einschätzung der Beiständin gut eingelebt habe. Weiter führte die Beiständin aus, der Vater habe in der Zeit davor nie Unterhaltszahlungen geleistet. Er habe sich aber mehrmals erkundigt, ob für die Beschwerdeführerin nicht endlich IV-Rente beantragt werde, so dass dann auch der Sohn C.___ in den Genuss einer Kinderrente käme, welche dann an ihn, den Vater, ausbezahlt würde.

 

2.3     Am 4. August 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, mit der sie der Beschwerdeführerin ab August 2020 eine ganze Invalidenrente zusprach. Diese Verfügung wurde durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn erstellt und umfasste neben der Rente für die Beschwerdeführerin und der Kinderrente für die Tochter B.___ auch die Kinderrente für den Sohn C.___. Die zuständige Sozialarbeiterin vom Sozialdienst E.___ teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin am 12. August 2021 mit, die Beschwerdeführerin lebe mit der Tochter B.___ zusammen; der Sohn C.___ wohne dagegen seit Januar 2020 beim Vater D.___ und sei durch den Sozialdienst nicht unterstützt worden. Die Sozialarbeiterin äusserte weiter die Auffassung, die Nachzahlung der Rente für den Sohn C.___ müsste in dieser Konstellation an den Vater erfolgen, der Sozialdienst werde auf dem Verrechnungsantrag die Hauptrente und die Kinderrente für die Tochter, nicht aber diejenige für den Sohn berücksichtigen können.

 

2.4     Gestützt auf die neuen Informationen widerrief die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. August 2021 und traf ergänzende Abklärungen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 gelangte sie an den Kindsvater D.___, der im Ausland ([...]) wohnhaft ist. Er erklärte am 29. Oktober 2021, er beantrage die Direktauszahlung der Kinderrente an sich selbst und bestätige, dass er die elterliche Sorge besitze und dass der Sohn C.___ nicht bei seiner geschiedenen Ehepartnerin wohne. Wegen des Auslandsbezugs wurde die Angelegenheit von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn an die Schweizerische Ausgleichskasse übertragen, welche am 11. März 2022 die hier angefochtene Verfügung erliess. Diese äussert sich, wie erwähnt, nicht zur Kinderrente für C.___, bildet aber offenbar die Grundlage für die Auszahlung der laufenden Kinderrente an den Kindsvater.

 

2.5     Vor diesem Hintergrund macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei einverstanden damit, dass der Sohn C.___ Anspruch auf eine Kinderrente habe, nicht aber damit, dass diese auf das Konto ihres Ex-Ehemannes D.___ überwiesen werde. Dieser habe die Alimente viele Jahre lang nicht bezahlt und selbst die Kinderzulage für sich behalten. Weiter habe er an verschiedenen Orten Steuerschulden.

 

3.

3.1     Gemäss Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter geschiedener Ehe. Gestützt darauf hat der Bundesrat mit der Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 14. November 2001 eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat. Laut Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht nicht mehr miteinander verheiratet sind getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Nach Art. 71ter Abs. 2 AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (vgl. BGE 145 V 154 E. 2.2 S. 156).

 

3.2     Nach dem Gesagten steht die elterliche Sorge für C.___ der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater gemeinsam zu. Die Obhut hat seit Januar 2020 der Kindsvater inne, bei dem C.___ seither auch lebt. Der Kindsvater hat am 29. Oktober 2021 formell die Auszahlung der Kinderrente für C.___ an sich beantragt. Die Voraussetzungen, um die Rente an ihn auszuzahlen, sind daher grundsätzlich erfüllt.

 

4.       Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachten Umstände einer Auszahlung der Kinderrente für C.___ an den obhutsberechtigten Kindsvater entgegenstehen.

 

4.1     Die zitierte Regelung (E. II. 3.1) enthält einen Vorbehalt für Art. 20 ATSG. Laut dieser Norm können Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzungen ganz teilweise einem geeigneten Dritten einer Behörde ausbezahlt werden, sofern erstens die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet dazu nachweisbar nicht im Stande ist und zweitens die berechtigte Person Personen, für die sie zu sorgen hat, deshalb auf die Hilfe der öffentlichen privaten Fürsorge angewiesen sind. Diese Konstellation liegt hier nach Lage der Akten nicht vor, denn es gibt weder hinreichende Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung noch für eine Sozialhilfeabhängigkeit.

 

4.2     Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. Danach können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers an den Arbeitgeber die öffentlichen privaten Fürsorgen abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a) an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b). Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Abs. 3 bestimmt, dass die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf. Wie sich dem zitierten Schreiben des Sozialdienstes vom 12. August 2021 entnehmen lässt, hat dieser für C.___ in der Zeit ab Januar 2020, also während des gesamten durch die Rentennachzahlung erfassten Zeitraums ab August 2020, keine sozialhilferechtliche Unterstützung geleistet. Eine Verrechnung der Nachzahlung durch den Sozialdienst E.___ kommt daher nicht infrage. Ob allenfalls eine andere Stelle während des Zeitraums ab August 2020 Sozialhilfeleistungen geleistet hat, ist durch die Beschwerdegegnerin respektive die Schweizerische Ausgleichskasse abzuklären. Diese Klärung ist offenbar zurzeit noch im Gang, denn laut den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022 wurde die Nachzahlung der Kinderrente für C.___ noch nicht ausbezahlt.

 

4.3     Der vorstehend zitierte Art. 20 AHVG sieht in Abs. 2 die Zulässigkeit von Verrechnungen mit Forderungen anderer Sozialversicherungen vor: Mit fälligen Leistungen können danach verrechnet werden:

·         Forderungen aufgrund des AHVG, des IVG, des EOG, und des FLG. Hinzu kommen Forderungen aufgrund des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (vgl. BGE 138 V 2).

·         Rückforderungen von Ergänzungsleistungen

·         die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfall­ver­sicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.

Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich ist, geht es um Forderungen von Sozialversicherungsträgern. Steuerforderungen werden nicht genannt. Steuerschulden können daher nicht auf dem Weg der Verrechnung geltend gemacht werden.

 

4.4     Zusammenfassend besteht kein Rechtsgrund, um die Auszahlung der laufenden Rente an den Kindsvater zu verhindern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Nachzahlung, soweit Forderungen des hiesigen Sozialdienstes der Steuerbehörden zur Diskussion stehen. Abzuklären ist hier noch, ob während des durch die Nachzahlung erfassten Zeitraums von August 2020 bis März 2022 anderweitige Leistungen erfolgt sind, welche Anlass für eine Drittauszahlung und/oder Verrechnung bilden könnten. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Stehen nicht Leistungen als solche, sondern einzig die Auszahlungsmodalitäten zur Diskussion, werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben. So verhält es sich hier. Da keine Verfahrenskosten anfallen, ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Baltermia-Wenger

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.