Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2022.34 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 31.05.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Unia Arbeitslosenkasse forderte vom Beschwerdeführer A.___ CHF 2'297.65 zurück, da er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hatte und sich später von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, das die Rückforderung bestätigte. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei und wies sie ab. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Die Gewinnerin ist die Unia Arbeitslosenkasse (d) |
Schlagwörter: | Arbeit; Einstellung; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Anspruch; Verfügung; Frist; Einstelltage; Recht; Versicherungsgericht; Abrechnung; Arbeitslosenentschädigung; Person; Revision; Tatsache; Apos; Voraussetzungen; Taggelder; Tatsachen; Bundesgericht; Urteil; Vizepräsidentin; Anspruchsberechtigung; Tilgung; Einstelltagen; Einsprache; Entscheid; Erlass |
Rechtsnorm: | Art. 55 ATSG ; Art. 55 AVIG; Art. 67 VwVG ; Art. 95 AVIG; |
Referenz BGE: | 121 V 65; 129 V 110; 143 V 95; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2022.34 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 31.05.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2022.79 |
Titel: | Rückforderung |
Resümee: |
Urteil vom 31. Mai 2022 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2022)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung: I.
1. 1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) richtete dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) in der Kontrollperiode Mai 2021 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 3'015.70 aus (s. Abrechnung vom 21. Mai 2021, Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 45).
1.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn stellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ab dem 8. Mai 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, weil er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hatte (Unia S. 42 ff.).
1.3 Nachdem der Beschwerdeführer eine Stelle gefunden und sich mit E-Mail vom 15. Juli 2021 per 22. Juni 2021 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte (Unia S. 40), korrigierte die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2021 die Abrechnung für die Kontrollperiode Mai 2021, indem sie von den 21 kontrollierten Tagen in diesem Monat 16 für die Tilgung von Einstelltagen heranzog (Unia S. 34). Aus dieser neuen Abrechnung resultierte eine Rückforderung von CHF 2'297.65, welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom gleichen Tag beim Beschwerdeführer geltend machte (Unia S. 30 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 26 / 29) wurde mit Entscheid vom 14. Januar 2022 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. 2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 10. Februar 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Rechtmässigkeit der Rückforderung sei zu überprüfen (A.S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 2. März 2022 auf eine Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge (A.S. 9): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2022 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
2.3 Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen (s. A.S. 13).
II.
1. 1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 2'297.65 zurückerstatten muss. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall mit der Rückforderung von CHF 2'297.65 nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2. 2.1 2.1.1 Die versicherte Person ist bei pflichtwidrigem Verhalten in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), z.B. wenn sie wie hier eine zumutbare Arbeit ablehnt (E. I. 1.2 hiervor). Die Einstellung dauert je nach Verschulden und Einstellungsgrund einen bis höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG).
Die Einstellung gilt nur für Tage, für welche die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Einstelltage können mit anderen Worten nur an Tagen bestanden werden, für welche die versicherte Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung zugute hat (AVIG-Praxis ALE D55). Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten dahin, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Dies ist, soweit es den vorliegenden Sachverhalt betrifft, am ersten Tag nach der Handlung Unterlassung der Fall, derentwegen die Einstellung verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen (AVIG-Praxis ALE D50 mit Beispielen).
2.1.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die Leistungsabrechnung wie hier gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision der Wiedererwägung zulässig (s. BGE 129 V 110 E. 1.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neu sind Tatsachen, wenn sie sich vor Erlass der zu revidierenden Verfügung verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, also geeignet, die tatbestandliche Grundlage der rechtskräftigen Verfügung zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Neue Tatsachen Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine – hier aber offenkundig nicht relevante – absolute zehnjährige Frist ab der Eröffnung der Verfügung (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Die relative 90tägige Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei, die sich auf einen Revisionsgrund beruft, eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.1).
2.2 2.2.1 Im vorliegenden Fall lief die Einstellungsfrist ab dem 8. Mai 2021 (E. I. 1.2 hiervor). Von den 38 Einstelltagen konnten 16 in der Kontrollperiode Juni 2021 getilgt werden, da diesbezüglich noch keine Auszahlung erfolgt war (s. Abrechnung vom 21. Juli 2021, Unia S. 35). Eine weitere Tilgung mit laufenden Anspruchstagen war indes nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer per 22. Juni 2021 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte. In dieser Situation musste die Beschwerdegegnerin einen Teil der bereits im Mai 2021 ausgerichteten Taggelder zurückfordern, um weitere 16 Einstelltage zu vollstrecken. Die Voraussetzungen einer Revision sind erfüllt: Einerseits stellte sich erst nach der Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2021 heraus, dass per 8. Mai 2021 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hatte, nämlich als am 18. Juni 2021 die entsprechende Verfügung der Kantonalen Amtsstelle erging. Andererseits änderte sich die Sachlage mit der Abmeldung des Beschwerdeführers per 22. Juni 2021 insoweit, als die Einstellung nicht länger über die laufenden Anspruchstage vollzogen werden konnte, sondern nur noch durch eine (teilweise) Rückforderung der im Mai 2021 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Diese neuen Tatsachen sind zudem erheblich, da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Mai 2021 durch die nachträgliche Tilgung von Einstelltagen tiefer ausfiel als in der ursprünglichen Abrechnung. Weiter war auch die relative Revisionsfrist (E. II. 2.1.2 hiervor) eingehalten worden: Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Juli 2021 von der Arbeitslosenversicherung ab (s. unter Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1). Erst in diesem Moment ergab sich für die Beschwerdegegnerin, dass eine Rückforderung der im Mai ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung notwendig war, um weitere Einstelltage vollstrecken zu können. Dieses Datum fiel indes in den Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG), der auch für die Revisionsfrist nach Art. 67 Abs. 1 VwVG gilt (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.3). Die 90tägige Frist lief folglich erst ab dem 16. August 2021 und endete am 23. November 2021, d.h. die Korrektur der Abrechnung für Mai 2021 vom 29. Oktober 2021 erfolgte innert Frist.
Die Beschwerdegegnerin durfte somit revisionsweise auf die Taggeldleistungen für Mai 2021 zurückkommen, dies mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer wegen der neu vorgenommenen Tilgung von Einstelltagen eine zu hohe Zahlung erhalten hatte. Entfällt aber insoweit nachträglich die Rechtsgrundlage der geleisteten Zahlung, so ist diese im entsprechenden Umfang unrechtmässig erfolgt und muss der Beschwerdegegnerin zurückerstattet werden. Gegen die Berechnung des Rückforderungsbetrages erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Es ist namentlich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin beim Vollzug der Einstellung nur die Anspruchstage ab dem Einstellungsbeginn am 8. Mai 2021 berücksichtigte, nicht aber die fünf vorhergehenden Tage.
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe auf die Auskunft seines Personalberaters beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vertraut und deren Unrichtigkeit nicht erkennen können (Unia S. 26 und A.S. 5). Er beruft sich damit auf den Vertrauensschutz. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.). Die Anwendung des Vertrauensschutzes scheitert hier indes bereits daran, dass eine irreführende behördliche Auskunft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt ist. In den Akten findet sich nirgends eine solche Auskunft zum Vollzug der Einstellung, weder im Mailverkehr mit dem RAV (BB-Nr. 1) noch in dessen Abmeldebestätigung vom 16. Juli 2021 (Unia S. 40). Es bleibt vielmehr bei einer blossen Behauptung des Beschwerdeführers, wobei dieser schon deshalb wenig glaubwürdig erscheint, weil er jegliche näheren Angaben zum Inhalt der angeblichen Auskunft schuldig bleibt.
2.3 Zusammenfassend fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 2'297.65 zurück. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
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