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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2022.266)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2022.266: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer A. ist obligatorisch bei der Helsana Versicherungen AG krankenpflegeversichert. Nachdem sie mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden waren, forderten sie eine anfechtbare Verfügung. Das Versicherungsgericht entschied, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt, da die Beschwerdegegnerin sich bemühte, auf ihre Anliegen einzugehen. Da die Beschwerdegegnerin die verlangte Verfügung erlassen hat, wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2022.266

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2022.266
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2022.266 vom 10.05.2023 (SO)
Datum:10.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Verfügung; Verfahren; Versicherungsgericht; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Urteil; Bundesgericht; Frist; Beschwerdebeilage; Prämien; Entscheid; Vizepräsident; Beschwerdeführern; Verfahrens; Hinweis; Krankenversicherung; Helsana; Versicherungsgerichts; Erlass; Kantons; Solothurn; Akten; Standslosigkeit; Parteien; Beurteilung; Behörde; Hinweisen; Bundesgerichts
Rechtsnorm: Art. 51 ATSG ;Art. 56 ATSG ;Art. 58 ATSG ;
Referenz BGE:124 V 130; 129 V 115;
Kommentar:
Kieser, Kommentar ATSG, Art. 56 ATSG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2022.266

 
Geschäftsnummer: VSBES.2022.266
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 10.05.2023 
FindInfo-Nummer: O_VS.2023.171
Titel: Krankenversicherung KVG / Rechtsverzögerung

Resümee:

 

 

 

Beschluss vom 10. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Helsana Versicherungen AG

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Krankenversicherung KVG / Rechtsverzögerung

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Beschwerdebeilage 2).

 

1.2     Im Oktober 2022 (nicht genauer datiert) stellt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern die Prämienübersicht für das Jahr 2023 zu (Beschwerdebeilage 2). Mit dem als «Einsprache» betitelten Schreiben vom 18. November 2022 (Beschwerdebeilage 2) erklärten die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden zu sein und verlangten gleichzeitig den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

 

Mit Antwortschreiben vom 7. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage 3) nahm die Beschwerdegegnerin zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 18. November 2022 Stellung.

 

2.       Am 12. Dezember 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Rechtsverweigerungsbeschwerde und verlangen sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

 

3.       Am 31. Januar 2023 erlässt die Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerdeführer je eine anfechtbare Verfügung (HA [Akten der Helsana] 4), worin festgehalten wird, die Prämien für das Jahr 2023 für den Wohnort der Beschwerdeführer seien korrekt berechnet und vom BAG mit Verfügung vom 23. September 2022 genehmigt worden. Die Beschwerdegegnerin könne an diesen Prämien für 2023 keine Anpassungen vornehmen.

 

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 (A.S. 7 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

 

1.    Die Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2022 sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.    Eventualiter sei die Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2022 vollumfänglich abzuweisen.

 

4.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Vorliegend wurde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Das Versicherungsgericht ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 ATSG zur Beurteilung dieser Frage örtlich und sachlich zuständig.

2.       Nachdem die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern verlangte Verfügung am 31. Januar 2023 erlassen hat, kann keine Rechtsverweigerung mehr vorliegen. Somit ist das Verfahren gegenstandslos geworden und kann von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abgeschrieben werden. Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Der Vizepräsident ist damit als Vertreter der Präsidentin für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.

 

3.       In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1 mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2; RKUV 2001 U 411 S. 77 E. 4a). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Es ist somit vorliegend zu prüfen, ob eine Rechtsverweigerung vorlag, als die Rechtsverweigerungsbeschwerde am 12. Dezember 2022 erhoben wurde.

 

3.1    

3.1.1  Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4 S. 133 mit Hinweisen). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

 

3.1.2  Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage 3) gegenüber den Beschwerdeführern unter anderem fest, die Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin hätten sich stets bemüht, sich den Anliegen der Beschwerdeführer anzunehmen und deren Fragen telefonisch zu beantworten. Sie bitte die Beschwerdeführer daher, die heutige Antwort als abschliessend anzunehmen.

 

Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin es damit im vorliegenden Fall ausdrücklich abgelehnt hat, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Vielmehr nahm sie im genannten Schreiben noch einmal ausführlich zu der von den Beschwerdeführern beanstandeten Prämienerhöhung Stellung. Damit kann vorliegend nicht von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden. Jedoch ist zu prüfen, ob allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt.

 

3.2    

3.2.1  Eine Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 56 Abs. 2 ATSG ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (Kieser, Kommentar ATSG, 3. Auflage, Zürich 2015, N 21 zu Art. 56). Eine zeitliche Grenze, welche den Begriff der «angemessenen Frist» definiert, ist in Art. 56 ATSG nicht festgelegt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. So sind der Umfang und die Schwierigkeit des Falles zu gewichten. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die Behörden der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben. Schliesslich ist auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu werten (Urteil 8C_210/2013, E. 2.2). Die Untersuchungspflicht steht allenfalls in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der zügigen Erledigung; dabei hat das Gebot des raschen Verfahrens nicht Vorrang (Urteil 8C_2010/2013, E. 3.2.1; Kieser, a.a.O., N. 31 zu Art. 56). Für den hier interessierenden Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung liefert Art. 127 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) einen Hinweis für die Bemessung der «angegebenen Frist». Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer, wenn eine Verfügung aufgrund von Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangt wird, diese innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.

 

3.2.2  Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung keinen Einspracheentscheid erlässt. Eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt demnach einen bestimmten Ablauf voraus. Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen werden kann, steht ein hinreichendes Begehren der Partei am Anfang; dieses Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet sein. Wenn beispielsweise nur eine Kostengutsprache für eine in Aussicht stehende Heilbehandlung eingereicht wird, welche in der Folge nicht behandelt wird, kann nicht umgehend Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht werden (Kieser, a.a.O., N. 35 zur Art. 56; SVR 2009 UV Nr. 24; Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

 

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2022 eine anfechtbare Verfügung verlangt. Gut drei Wochen später, am 12. Dezember 2022, erhoben sie bereits Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Versicherungsgericht. Gestützt auf die obigen Ausführungen konnte somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine Rechtsverzögerung vorliegen.

 

4.

4.1     Nach summarischer richterlicher Beurteilung der Akten ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde gutgeheissen worden wäre. Es besteht demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ein solcher wäre auch deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdeführer in eigener Sache handelten und ihnen kein ausserordentlich grosser Aufwand entstanden ist.

 

4.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn abgeschrieben.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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