Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2022.25 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 17.08.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Beschwerdeführerin A.___ hat sich aufgrund einer Depression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn angemeldet, jedoch mehrere Gesprächstermine versäumt. Die IV-Stelle wies ihr Leistungsbegehren ab, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichte. Trotz ärztlicher Diagnosen einer depressiven Episode wurde die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin als unentschuldbar verletzt angesehen. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten tragen muss. |
Schlagwörter: | Mitwirkung; Gespräch; Mitwirkungspflicht; Akten; IV-Stelle; Abklärung; Leistung; Recht; Arbeit; IV-Nr; Anspruch; Person; Sachverhalt; Verfügung; Gesprächs; Brief; Gutachten; Gesprächstermin; Gericht; Auskünfte; Untersuchungsgrundsatz; Entscheid; Abklärungen; Versicherungsleistungen |
Rechtsnorm: | Art. 28 ATSG ; Art. 43 ATSG ; |
Referenz BGE: | 132 V 99; |
Kommentar: | Kieser, ATSG- 4. Auflage, Zürich, Art. 43 ATSG, 2020 |
Geschäftsnummer: | VSBES.2022.25 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 17.08.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2022.119 |
Titel: | IV-Leistungen |
Resümee: |
Urteil vom 17. August 2022 Es wirken mit: Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer Beschwerdeführerin
gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Leistungen (Verfügung vom 16. Dezember 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung: I.
1. Die 1963 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2021 unter Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und lud die Beschwerdeführerin zu einem Gesprächstermin am 21. September 2021 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin diesem Gespräch ferngeblieben war, lud sie die Beschwerdeführerin erneut zu einem Gespräch am 29. Oktober 2021 ein, welchem sie ebenfalls fernblieb.
Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 17, S. 2) mit Verfügung vom 16. Dezember 2021(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die das Gesuch der Beschwerdeführerin, A.___, um IV-Leistungen zu prüfen habe. 3. Der Beschwerdeführerin, A.___, sei im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin Möglichkeit zur Mitwirkung und Auskunft zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 4.2.1 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
4.3 4.3.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
4.3.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).
4.3.3 Kommen die versicherte Person andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin schriftlich zur Mitwirkung aufgefordert habe. Dabei sei lediglich ein Brief per Einschreiben versandt worden, in welchem die Beschwerdegegnerin festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin einen Gesprächstermin nicht wahrgenommen habe, ohne sich abzumelden. Dieses Schreiben sei von der Beschwerdeführerin nachweislich nicht abgeholt worden. Der effektive Zustellungsbeweis könne für die übrigen Schreiben demnach nicht erbracht werden. Sodann könne der Versicherungsträger nur dann auf Grund der Akten verfügen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme, wobei das Verhalten der versicherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein dürfe, was etwa dann gegeben sei, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar das Verhalten schlechthin unverständlich sei. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall klarerweise nicht gegeben. Bereits aus der IV-Anmeldung sei ersichtlich, dass es sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin um eine Depression handle, d.h. um eine psychische gesundheitliche Beeinträchtigung. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich eine Depression durch verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, Antriebslosigkeit, bis hin zu Bettlägerigkeit äussern könne. In den meisten Fällen habe diese Diagnose Auswirkungen auf die Fähigkeit des Betroffenen, sich den administrativen Arbeiten des täglichen Lebens zu widmen, worunter namentlich auch die Erledigung der Post und das Einhalten von Terminen falle. Unter diesen Umständen könne das Verhalten der Beschwerdeführerin sicher nicht als «schlechthin unverständlich» «nicht mehr nachvollziehbar» qualifiziert werden. Aus den Akten ergebe sich klar, dass bei der Beschwerdeführerin eine Depression diagnostiziert worden sei, sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde und mit Antidepressiva behandelt werden müsse. Es erscheine geradezu stossend, dass die Beschwerdegegnerin sich somit auf den Standpunkt setze, ein Rechtfertigungsgrund sei nicht einmal ansatzweise erkennbar. Dies gelte umso mehr, da die Beschwerdeführerin nie telefonisch kontaktiert worden sei. Auch der Ehemann, der auf dem Anmeldeformular ebenfalls angegeben gewesen sei, die behandelnden Ärzte seien nicht kontaktiert worden, als sich die Beschwerdeführerin angeblich nicht gemeldet habe. Gerade bei diesem Krankheitsbild wäre eine andere Form der Kontaktaufnahme durchaus angezeigt gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen abzuklären. In casu seien allfällige Versäumnisse der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf ihre gesundheitliche Verfassung zurückzuführen. Es fehle somit am Verschulden der Beschwerdeführerin, womit der Entscheid basierend auf die Akten zu Unrecht erfolgt sei. Diesbezüglich werde auf den ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit Brief vom 23. Juli 2021 sei die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Gespräch am 21. September 2021 auf die IV-Stelle eingeladen worden. Diesem Gespräch sei die Beschwerdeführerin unentschuldigt ferngeblieben. Es sei am 21. September 2021 eine weitere Einladung zu einem Gesprächstermin am 29. Oktober 2021 erfolgt. Darin sei die Beschwerdeführerin explizit zur Mitwirkung aufgefordert worden, mitsamt Androhung von Konsequenzen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG, sofern sie nicht auf die Aufforderung reagieren werde. Diese per Einschreiben versandte Aufforderung zur Mitwirkung habe die Beschwerdeführerin nicht abgeholt, weshalb derselbe Brief nochmals auf dem normalen Postweg verschickt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2021 nicht zum Gespräch erschienen sei, seien die Leistungen am 16. Dezember 2021 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügungsweise abgewiesen worden. Einen Einwand gegen den Vorbescheid habe die Beschwerdeführerin nicht erhoben. In Ziffer 7 der Beschwerde werde zwar aufgeführt, dass der effektive Zustellungsbeweis für die übrigen Schreiben nicht erbracht werden könne. Dieser Vorwurf ziele jedoch ins Leere, da die Beschwerdeführerin gar nicht bestreite, die Briefe der IV-Stelle erhalten zu haben. Das Nichtreagieren ausschliesslich auf die gesundheitliche Verfassung zurückzuführen, sei nicht nachvollziehbar. Im Gutachten der C.___ vom 19. April 2021 zu Handen der D.___ werde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, die Prognose sei gut. Es leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin mit dieser Diagnose nicht in der Lage gewesen sein solle, auf die diversen Briefe und den Vorbescheid zu reagieren. Umso mehr, als sie in der Lage gewesen sei, die IV-Anmeldung einzureichen und auf Bitte der IV-Stelle hin am 17. August 2021 eine unterzeichnete Vollmacht zuzustellen. Zudem sei sie direkt nach Erhalt der Verfügung auch in der Lage gewesen, mit der IV-Stelle telefonisch und per Mail Kontakt aufzunehmen (s. Mailverlauf vom 22. Dezember 2021). Aufgrund des Gesagten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
6. Strittig und zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt und die Beschwerdegegnerin in der Folge den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die Akten abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
6.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 28. Januar 2021 (IV-Nr. 7, S. 16) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine mittelgradige depressive Episode F32.1. Das aktuelle depressive Zustandsbild verhindere aktuell eine Arbeitsaufnahme. Die Prognose für die Erlangung der bisherigen Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig gut. Es hätten Behandlungsversuche mit Jarsin und Surmontil stattgefunden, aktuell bestehe eine Medikation mit Escitalopram und eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Teilremission.
6.2 In dem zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___, C.___, vom 19. April 2021 (IV-Nr. 7, S. 3) wurde eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert. Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, die Versicherte sei Mitte 2020 an einer depressiven Symptomatik mit Ängsten, einer allgemeinen Dünnhäutigkeit, einer hohen Grübelneigung, Konzentrationsstörungen, einer Antriebsminderung und Schlafstörungen erkrankt. Ursache seien ein Konkursverfahren ihrer langjährigen Firma in der Touristikbranche und die Veruntreuung von Geldern eines langjährigen wertgeschätzten Mitarbeiters 2019 gewesen. Die damit verbundene Kränkung habe die Versicherte nur eingeschränkt zu kompensieren vermocht, eine weitere Verschlechterung der Stimmungslage sei nach einem Diebstahl in ihrem Büro in [...] durch einen Neffen (ehemaliger Mitarbeiter) eingetreten, ein Ereignis, welches zu einem bis heute andauernden, unbewältigten familiären Konflikt einschliesslich eines Strafgerichtsprozesses gegen den Neffen geführt habe. Aufgrund der hierdurch bedingten anhaltenden depressiven Symptomatik habe die Versicherte eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begonnen, in welcher es ihr gelungen sei, sukzessive in ihr Alltagsleben zurückzukehren. Mittlerweile vermöge sie sich auf einem begrenzten Aktivitätsniveau selbst zu versorgen und in einem stabilen Bekannten- und Freundeskreis auf einem begrenzten Aktivitätsniveau soziale Kontakte zu pflegen. Gleichwohl dominierten immer noch eine hohe Verunsicherbarkeit, Ängste und eine hohe Grübelneigung ihre emotionalen Wahrnehmungen. Im Rahmen der aktuellen Psychopathologie sehe man eine emotional gut zugängliche, zugleich deutlich verunsicherte und ängstliche Frau, die aufgrund der beschriebenen Entwicklung in ihrem Selbstwertgefühl in erheblichem Masse erschüttert scheine. Andererseits verfüge sie über eine Vielzahl persönlichkeitsgebundener Ressourcen, die aktuelle Situation mit der gegebenen professionellen Unterstützung zu bewältigen, so dass unter Würdigung aller Aspekte mittelfristig von einer positiven Prognose ausgegangen werden könne. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 21. Juli 2020 100 %. Ein Belastungsprofil lasse sich aktuell nicht formulieren. Mit Eintritt einer Besserung der emotionalen Belastbarkeit werde es der Versicherten aber mittelfristig gelingen, wieder in ihren ursprünglichen Beruf als selbständige Unternehmerin in der Touristikbranche zurückzukehren, auch in einer Verweistätigkeit werde wieder eine volle Belastbarkeit ohne Einschränkungen möglich sein. Es sei davon auszugehen, dass bei optimaler Behandlung die Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2021 zu 30 % und ab 1. August 2021 zu 50 % wieder gegeben sei. Bei günstiger Prognose sei anschliessend eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bis Ende September zu erwarten.
6.3 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 (IV-Nr. 21, S. 6) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, die Beschwerdeführerin habe Termine der IV und das Abholen von Schreiben der IV verpasst. Es sei wichtig festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dies nicht etwa aus Nachlässigkeit getan habe, sondern aufgrund ihrer Erkrankung, die krankheitsbedingt mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen einhergehe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einem etwas besseren Gesundheitszustand, so dass mit gutem Grund anzunehmen sei, dass sie zukünftige Termine wahrnehme und ihre Post verarbeite.
6.4 Mit Bericht vom 31. Januar 2022 (IV-Nr. 25, S. 32) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. August 2020 in seiner ambulanten Behandlung und leide an einer initial mittelschweren depressiven Episode (ICD-10: F32.1) i. S. einer Anpassungsstörung (F43.2). Ausschlaggebend sei ein Konkurs ihres Geschäftes nach einem Betrug eines Mitarbeiters. Die Erkrankung habe schleichend vor einem Jahr vor dem Ersttermin bei ihm, Dr. med. B.___, begonnen und umfasse viele depressive Symptome, vorab depressive Stimmung, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, zeitweiliger Verlust des Selbstvertrauens, Schlafstörung, Tagesmüdigkeit, und deutliche Konzentrationsminderung. Aktuell bestehe eine Teilremission und die Beschwerdeführerin habe nach 95 % Arbeitsunfähigkeit (ab 1. September 2020) und 100 % Arbeitsunfähigkeit (ab 2. November 2020) schrittweise steigernd seit dem 9. Dezember 2021 wieder zu 30 % mit der Arbeit beginnen können. Die Medikation sei nach Jarsin und Surmontil auf Escitalopram (bis 20 mg/d) und Trittico umgestellt worden. Eine depressive Episode könne oft mit kognitiven Störungen verbunden sein, das heisse, mit einer Störung des Konzentrationsvermögens, der Merkfähigkeit, des Gedächtnisses und des Denkens im Allgemeinen einhergehen. Insbesondere auch für den Zeitraum von ca. Mitte Juni 2021 bis und mit Dezember 2021 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Depression nur reduziert im Stande gewesen sei, gewissen Tätigkeiten des täglichen Lebens (wie ihre Post verarbeiten, Termine einhalten) nachzugehen, zumal die Beschwerdeführerin sich bereits im aktuellen teilremittierten Zustand in diesen Dingen ganz wesentlich fähiger zeige. Als Geschäftsfrau sei sie im gesunden Zustand seit Jahren gewohnt, mit vielen Aktivitäten des täglichen Lebens wie Terminen einhalten etc. exakt umzugehen.
7. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei trotz durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht zu den angesetzten Gesprächsterminen vom 21. September und 29. Oktober 2021 erschienen und habe damit ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, so dass gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG ein Entscheid aufgrund der Akten habe gefällt werden müssen.
7.1.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Vorweg ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin anberaumte Intake-Gespräch zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zweifellos notwendig und für die Beschwerdeführerin auch zumutbar war. Die der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang obliegende Mitwirkungspflicht erscheint somit als verhältnismässig. Gegenteiliges wird seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
7.2 Nachdem somit sowohl die Notwendigkeit als auch die Zumutbarkeit der Gesprächsteilnahme zu bejahen sind, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr wiederholtes Fernbleiben vom geplanten Intake-Gespräch ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und bejahendenfalls ob dies in unentschuldbarer Weise geschah.
7.2.1 Die Mitwirkungspflicht bildet das Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien müssen zur Abklärung des Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den Untersuchungsgrundsatz (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 208 N 1103 mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflichten haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt ohne Mitwirkung der versicherten Person nicht weiter abgeklärt werden kann. Dies ist in der Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss regelmässig der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person.
7.2.2 Eine Verletzung der Auskunfts- Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (vgl. BBl 1991 II 261). Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich, 2020, N. 103 zu Art. 43).
7.2.2.1 Hinsichtlich des Sachverhalts ergibt sich aus den Akten folgender Ablauf: Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 (IV-Nr. 9) lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Gespräch am 21. September 2021 ein. Diesem Gespräch blieb die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unentschuldigt fern. Sodann forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit per Einschreiben versandtem Schreiben vom 21. September 2021 (IV-Nr. 14) zur Mitwirkung auf, lud sie zu einem neuen am 29. Oktober 2021 ein und drohte ihr Konsequenzen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG an, sofern sie nicht auf die Aufforderung reagieren werde. Diese per Einschreiben versandte Aufforderung zur Mitwirkung holte die Beschwerdeführerin nicht ab, weshalb derselbe Brief am 12. Oktober 2021 nochmals auf dem normalen Postweg verschickt wurde (IV-Nr. 16). Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2021 wiederum nicht zum Gespräch erschien, wurde ihr mit Vorbescheid vom 2. November 2021 (IV-Nr. 17, S. 2) in Aussicht gestellt, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten zu entscheiden und den Anspruch auf beruflichen Massnahmen sowie eine Rente abzuweisen. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der Leistungsabweisung fest.
7.2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Beschwerdegegnerin könne den Zustellbeweis betreffend die obengenannten Schreiben nicht erbringen, da diese nicht eingeschrieben verschickt worden seien. Wie die Beschwerdegegnerin dem aber zu Recht entgegnet, bestreitet die Beschwerdeführerin gar nicht, dass ihr diese Schreiben der Beschwerdegegnerin zugegangen sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Einladungsschreiben zu den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin erhalten hat. Nachdem die der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang obliegende Mitwirkungspflicht, wie bereits vorstehend festgehalten, verhältnismässig ist, verletzte sie mit dem Fernbleiben von den Gesprächsterminen ihre Mitwirkungspflicht.
7.2.2.3 Eine Verletzung der Auskunfts- Mitwirkungspflicht ist jedoch wie erwähnt nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, allfällige Versäumnisse der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin seien ausschliesslich auf ihre gesundheitliche Verfassung zurückzuführen. Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, führte dazu in seinem Berichten ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe die Termine der IV und das Abholen des Schreibens nicht aus Nachlässigkeit verpasst, sondern aufgrund ihrer Erkrankung, die krankheitsbedingt mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen einhergehe.
Eine solche Entschuldbarkeit der Mitwirkungspflichtsverletzung, wie sie von der Beschwerdeführerin und vom behandelnden Psychiater geltend gemacht wird, ist aufgrund der Akten jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, wurde im C.___-Gutachten vom 19. April 2021 zwar die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Im Gutachten wurde aber eine gute Prognose gestellt und angenommen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende September 2021 wieder in einem vollen Pensum arbeitstätig sein könne. Zudem erscheinen die durch den Gutachter erhobenen Befunde, welche im Wesentlichen mit der Befunderhebung des behandelnden Psychiaters übereinstimmen, nicht als derart einschränkend, dass davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage gewesen, Briefe der IV zu lesen und – falls notwendig – zumindest ihren Ehemann mit ihrer Vertretung gegenüber der IV-Stelle zu beauftragen. Wie sodann aus den Akten hervorgeht, war es der Beschwerdeführerin möglich, am 17. Juni 2021 die IV-Anmeldung einzureichen und auf Bitte der IV-Stelle hin am 17. August 2021 eine unterzeichnete Vollmacht zuzustellen. Zudem war sie unmittelbar nach Erhalt der Verfügung vom 16. Dezember 2021 in der Lage, mit der IV-Stelle telefonisch und per Mail Kontakt aufzunehmen (s. Mailverlauf vom 22. Dezember 2021; IV-Nr. 19). Der behandelnde Arzt attestierte bereits am 28. Januar 2021 eine «Teilremission» der Erkrankung. Diese Punkte sprechen somit ebenfalls gegen die von der Beschwerdeführerin und dem behandelnden Psychiater vertretene Ansicht, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen ausserstande gewesen, auf die Schreiben der IV-Stelle vom 23. Juli 2021 und 12. Oktober 2021 zu reagieren bzw. an den Gesprächsterminen vom 21. September 2021 29. Oktober 2021 teilzunehmen.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat. Somit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, nach der unbestrittenermassen formell korrekt erfolgten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden.
8. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten zu Recht verneint hat (vgl. E. II. 4.3.3 hiervor). Zu beachten ist, dass eine allfällige Beweislosigkeit, welche darauf zurückgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und nicht zum Intake-Gespräch erschienen ist, sich zu ihren Ungunsten auswirkt.
Wie bereits ausgeführt, muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Dazu gehört auch die Teilnahme an dem von der Beschwerdegegnerin angesetzten Erstgespräch bzw. dem sog. Intakegespräch. Es ist gerichtsnotorisch, dass die IV-Stelle von der versicherten Person anlässlich eines solchen Gesprächs Informationen zur persönlichen, sozialen, beruflichen und medizinischen Situation erfragt und mit ihr das weitere Vorgehen und die Perspektiven bespricht. Indem die Beschwerdeführerin bereits an diesem Erstgespräch unentschuldigt nicht teilgenommen hat, hat sie es der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, gestützt auf ihre Auskünfte weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen zu tätigen. Zudem musste die Beschwerdegegnerin aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie auch an weiteren Abklärungen nicht mitwirken würde. Zwar liegt mit dem C.___-Gutachten vom 19. April 2021 grundsätzlich eine potentielle Entscheidgrundlage vor, welche der Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten attestierte. Der Gutachter ging jedoch davon aus, die Arbeitsfähigkeit werde sich innerhalb der folgenden Monate deutlich steigern lassen. Angesichts dieser Prognose waren weitere Abklärungen unumgänglich. Diese konnten nicht stattfinden, weil die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt am 16. Dezember 2021 ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkam. Alleine gestützt auf das C.___-Gutachten und die übrigen medizinischen Unterlagen konnte keine Leistungszusprache erfolgen. Somit liegt im Resultat eine Beweislosigkeit vor, welche sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird, wie sie in ihrer Vernehmlassung korrekt darlegt, die Abklärungen wieder aufzunehmen haben, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen wird.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch
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