Urteil vom 6. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, hier vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser
Beschwerdeführerin
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung / Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 30. September 2022)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Unfallmeldung vom 30. Oktober 1991 (AV-Nr. [Akten der Vaudoise] 5, S. 4) teilte die damalige Arbeitgeberin von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1968, der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit, die Beschwerdeführerin habe am 25. Oktober 1991 bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma erlitten. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin Arztberichte ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, C.___, ein neurologisches Gutachten inklusive neuropsychologischer Untersuchung (AV-Nr. 6). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 7. November 1994 (AV-Nr. 12) eine Integritätsentschädigung von 20 % sowie eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, ein Gutachten. Dieser kam im Gutachtensbericht vom 27. Mai 2002 (AV-Nr. 19) zum Schluss, über 10 Jahre nach einer HWS-Distorsion ohne nachweisbare anatomische Schädigung sei die Beschwerdeführerin wegen diffuser, nicht klar definierbarer Beschwerden allgemeiner Natur immer noch regelmässig in Behandlung bei einem Massage-Therapeuten. Bei der heutigen Untersuchung würden keine Klagen von Seiten der HWS mehr gemacht und die Untersuchung zeige auch keine diesbezüglichen Besonderheiten mehr. Von dieser Beobachtung ausgehend, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt wiederum voll einsatzfähig sei, scheine die Annahme berechtigt, dass sich im heutigen Zeitpunkt der Status quo sine eingestellt habe. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 (AV-Nr. 23) ihre Leistungen per 30. Juni 2002 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2003.315 vom 9. August 2004 (AV-Nr. 27) insofern gut, als es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese die Beschwerdeführerin, unter Wahrung des Gehörsanspruches, nochmals medizinisch begutachten lasse. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin ihrerseits Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil U 299/04 vom 5. Dezember 2005 (AV-Nr. 31) hiess das Bundesgericht diese Beschwerde insofern gut, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 neu entscheide. Zur Begründung hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne geheilt werden. In der Folge kam das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2006.5 vom 26. Januar 2007 (AV-Nr. 37) in Gutheissung der Beschwerde zum Schluss, gestützt auf die vorliegende Beweislage sei nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im massgeblichen Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Rentenentscheid vom 7. November 1994 und dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 (Leistungseinstellung per 30. Juni 2002) eine Änderung in den tatsächlichen bzw. medizinischen Verhältnissen eingetreten sei, die eine revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertige.
3. Sodann eröffnete die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2007 (AV-Nr. 42, S. 8) wiederum ein Revisionsverfahren und veranlasste bei der E.___ in den Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie eine Begutachtung. Im Gutachtensbericht vom 20. Februar 2009 (AV-Nr. 40) kamen die Gutachter zum Schluss, ein teilkausaler Zusammenhang des jetzigen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin mit dem Unfallereignis sei überwiegend wahrscheinlich. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit formlosen Schreiben vom 12. Juni 2009 (AV-Nr. 42, S. 1) mit, da laut den gutachterlichen Schlussfolgerungen eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % im angestammten Beruf in einer anderen zumutbaren Tätigkeit weiterhin bestehe, könne die 20%ige UVG-Rente nicht eingestellt werden. Die Beschwerdegegnerin bestätige somit, dass das am 28. Februar 2007 eröffnete UVG-Revisionsverfahren nun als abgeschlossen zu betrachten sei.
4. Schliesslich eröffnete die Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren, in dessen Rahmen sie Abklärungen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin tätigte. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2022 (AV-Nr. 54) mit, der Einkommensvergleich zeige, dass die Beschwerdeführerin einen rentenausschliessenden Verdienst erziele. Daraus folge, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe und die Rentenzahlungen ab dem 1. April 2022 eingestellt würden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 (AV-Nr. 55) Einsprache. Mit Schreiben vom 2. September 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin die Begründung ihrer Verfügung dahingehend, dass die Einstellung der UVG-Rente ab dem 1. April 2022 auch mangels fehlenden adäquaten Kausalzusammenhanges erfolge. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung.
5. Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 (A.S. 14) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 30. September 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über Ende März 2022 hinaus weiterhin eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Replik vom 5. Januar 2023 (A.S. 35 f.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Vorbringen.
8. Mit Duplik vom 19. Januar 2023 (A.S. 39 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
9. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht behalte sich vor, die Angelegenheit auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung mittels Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu prüfen.
10. Mit Eingabe vom 26. September 2023 (A.S. 54 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
11. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Im Unfallversicherungsrecht gilt eine Veränderung dann als erheblich, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87).
3.2 Das Institut der Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).
3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben.
3.4 Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a bb).
4.
4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b / bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).
4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2022 bzw. Einspracheentscheid vom 30. September 2022 zurecht per 1. April 2022 eingestellt hat. Während eine allfällige revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren nicht geprüft wurde und auch nicht strittig ist, ist unter den Parteien insbesondere die Bemessung des Invaliditätsgrades bzw. des Invaliden- und Valideneinkommens ab dem Zeitpunkt der erneut geprüften Rentenrevision strittig. In diesem Zusammenhang stellt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf das individuelle AHV-Konto, die Lohnausweise und Lohnangaben des Arbeitgebers, sei erwiesen, dass sich das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren regelmässig erhöht habe, womit ein Revisionsgrund vorliege. Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, sie hätte auch ohne Invalidität eine vergleichbare Position im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht, weshalb von einer parallelen Entwicklung des Invaliden- und Valideneinkommens auszugehen sei.
5.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).
Wenn eine erstmalige Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der Pensionierung – auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65).
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Dieser lässt – anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung – allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich erreicht hätte wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65, U 87/05 E. 2.1.2 mit Hinweisen, 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3; Urteil 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2). Zwar darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.). Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen (Urteil 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3, in: SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7).
5.2
5.2.1 Bezüglich der Ausbildungs- und Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ist den Akten sowie den unter den Parteien unbestrittenen Angaben aus den Rechtsschriften zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz Ausbildung zur Schriftenmalerin mit EFZ zum Unfallzeitpunkt (25. Oktober 1991) nicht auf ihrem Beruf, sondern ohne diesbezügliche Ausbildung im Gesundheitswesen gearbeitet hat. Nach dem Unfall ist sie auf diesem Fachgebiet geblieben und absolvierte von 1995 bis 1998 die Ausbildung zur Psychiatrieschwester. Wie aus den Auszügen aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ersichtlich, hat sie auch danach durchgehend im Gesundheitsbereich gearbeitet (vgl. AV-Nr. 43 und 53): F.___, August 1991 – Dezember 1994; G.___, April 1995 – April 1998, H.___, April – Dezember 1998; I.___, Januar 1999 – September 2005; J.___, Oktober 2005 – September 2013; K.___, September 2013 – März 2018; L.___, April 2018 – April 2022 (vgl. AV-Nr. 54). Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin hat sie diese Tätigkeiten nie in einem höheren Pensum als dem ihr gemäss Rentenentscheid zumutbaren Pensum von 80 % ausgeübt. Zudem hat die Beschwerdeführerin während ihrer Berufslaufbahn als Pflegefachfrau an externen und internen Weiterbildungen teilgenommen (vgl. AV-Nr. 51, S. 5 – 19). Unter anderem hat sie das CAS «Leiten von Teams» gemäss Diplom vom 28. August 2020 erlangt (AV-Nr. 51, S. 19). Wie aus den IK-Auszügen ersichtlich, steigerte sich ihr Jahreseinkommen über die Jahre von anfänglich CHF 47'151.00 bei der F.___ im Jahr 1992 (damals noch ohne entsprechende Ausbildung) kontinuierlich bis auf CHF 87'918.00 im Jahr 2021 in ihrer Tätigkeit als Gruppenleiterin im L.___.
5.2.2 Wie dargelegt, arbeitete die Beschwerdeführerin trotz Ausbildung zur Schriftenmalerin mit EFZ zum Unfallzeitpunkt nicht auf ihrem Beruf, sondern ohne abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen. Nach dem Unfall ist sie auf diesem Fachgebiet geblieben und hat ein Psychiatrie-Pflegediplom erworben. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Ausbildungs- und Berufsbiographie der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden weiter im Gesundheitsbereich gearbeitet hätte. Davon geht denn auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aus. Dafür spricht zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto auch in den Jahren vor ihrem Unfall bereits zeitweise im Gesundheitsbereich tätig war. So in den Jahren 1986 – 1989 für den M.___. Umstritten ist dagegen, ob sich die berufliche Laufbahn der Beschwerdeführerin mit entsprechenden zusätzlichen Ausbildungen und Lohnerhöhungen auch ohne Gesundheitsschaden so verwirklicht hätte. Wie vorstehend festgehalten, darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; BGE 145 V 141 E. 5.2.1; U 340/04 vom 9. März 2005, in: RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315). Indessen ist ein solcher Schluss zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen (Urteil 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3, in: SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7). Hat sich die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einer versicherten Person, die ihre angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als Gesunde eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Urteil U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3, in: RKUV 2005 Nr. U 533 S. 50). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. So hat die Beschwerdeführerin erst nach dem Unfall im Jahr 1991 von 1995 – 1998 ihre Diplomausbildung zur Psychiatriepflegerin absolviert. Infolgedessen konnte sie – wie aus den IK-Auszügen ersichtlich – entsprechend höhere Einkommen erzielen. Zudem hat sie neben weiteren diversen Weiterbildungen im Jahr 2020 das CAS «Leiten von Teams» gemäss Diplom vom 28. August 2020 erlangt und war denn auch beim L.___ als Gruppenleiterin tätig. All diese Umstände führen zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde eine vergleichbare, wenn nicht identische berufliche (Lohn-)Entwicklung, wie nun tatsächlich vollzogen, durchschritten hätte.
5.2.3 Steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne (versicherte) Gesundheitsschädigung den gleichen einen ähnlichen beruflichen Werdegang wie als Invalide vollzogen hätte, gilt es dementsprechend den hypothetischen Verdienst ohne Unfallschaden zu bestimmen.
5.2.3.1 Vorweg ist auf das Invalideneinkommen einzugehen. Wie aus den Akten ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin ihre Stelle beim L.___ per 30. April 2022 gekündigt, womit im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 30. September 2022 für das Invalideneinkommen nicht auf das diesbezügliche Einkommen abgestellt werden kann. So bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des Einspracheentscheides in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Ebenso kann nicht auf das im aktuellen Arbeitsverhältnis bei der N.___ erzielte Einkommen abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin diese Arbeit erst per 28. November 2022 und damit nach dem Erlass des Einspracheentscheides aufnahm (vgl. Beschwerdebeilage 3), zumal es sich hierbei aufgrund der kurzen Anstellungsdauer noch nicht um ein stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung handeln kann. Demnach ist für das Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen.
5.2.3.2 Nachdem für das Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist, ist – gestützt auf die vorstehenden Ausführungen – auch für das Valideneinkommen der gleiche Tabellenlohn heranzuziehen. Aufgrund der parallelen Entwicklung von Invaliden- und Valideneinkommen erübrigt sich demnach eine genaue Berechnung der entsprechenden Einkommen. Vielmehr entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit von 20 % dem Invaliditätsgrad.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei gleich gebliebenem Invaliditätsgrad auch kein Revisionsgrund vorliegt, womit gemäss Rechtsprechung – und entgegen der Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid – unter diesem Titel grundsätzlich auch keine Adäquanzprüfung durchgeführt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2019 8C_151/2019 E. 7.1).
6.
6.1 Scheidet eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c). Die Prüfung einer substituierten Begründung ist nach neuerer Rechtsprechung zwingend, wenn der Versicherungsträger dies im Beschwerdeverfahren beantragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und der von ihr zitierten Lehrmeinung von Kieser (ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N. 8 zu Art. 17) kann die Prüfung einer substituierten Begründung aber auch unabhängig von einem Antrag erfolgen, wenn die Akten entsprechenden Anlass geben, wobei diesfalls der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu wahren ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a und 4b S. 370 f.).
6.2 Der Entscheid, der Gegenstand einer Wiedererwägung bilden kann, ist identisch mit demjenigen, der den Vergleichszeitpunkt für eine Rentenrevision bestimmt (vgl. die Regeste zu BGE 147 V 167 sowie den Verweis in BGE 140 V 514). Gemäss BGE 133 V 108 E. 5.4 ist die rechtskräftige Verfügung massgebend, «welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.» Dies deutet darauf hin, dass ein neuer Vergleichszeitpunkt auch denkbar ist, wenn eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zum Ergebnis führt, es gebe keine Veränderung, und ein Einkommensvergleich nur notwendig ist, wenn eine erwerbliche Veränderung zur Diskussion steht. Präzisierend und relevant ist in diesem Zusammenhang die folgende Formulierung aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2: «Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167, 9C_899/2009 E. 2.1; Urteil 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung -aufhebung zu begründen». In Analogie dazu wurde in anderen Fällen die neue Verfügung als Vergleichszeitpunkt betrachtet, wenn gestützt auf ein Gutachten die bisherige Rente bestätigt worden war (8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.1 – 4.3; 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E. 4.2).
6.3 Wie aus E. I. 3. hiervor ersichtlich ist, bestätigte die Beschwerdegegnerin die bislang ausgerichtete 20%ige Rente letztmals mit Mitteilung vom 12. Juni 2009. Sie stützte sich hierbei auf das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 20. Februar 2009 (AV-Nr. 40). Wie sodann aus den Vorakten weiter ersichtlich ist, stützte sich der vor der Mitteilung vom 12. Juni 2009 zuletzt erlassene Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin – der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 – auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, vom 27. Mai 2002 (AV-Nr. 19). Somit basiert der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 ebenfalls auf umfassenden Abklärungen, weshalb dieser grundsätzlich Gegenstand einer Wiedererwägung mittels substituierter richterlicher Begründung sein kann. Es ist somit zu prüfen, ob der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 zweifellos unrichtig im genannten Sinn ist. Eine Wiedererwägung bzw. eine Feststellung einer allfälligen zweifellosen Unrichtigkeit im Rahmen der substituierten Begründung ist aber nur dann zulässig, wenn der betreffende Entscheid nicht bereits Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.; Urteile 8C_736/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.2 und 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1). Mit Urteil VSBES.2006.5 vom 26. Januar 2007 (AV-Nr. 37) kam das Versicherungsgericht in Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 erhobenen Beschwerde zum Schluss, gestützt auf die vorliegende Beweislage sei nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im massgeblichen Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Rentenentscheid vom 7. November 1994 und dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 (Leistungseinstellung per 30. Juni 2002) eine Änderung in den tatsächlichen bzw. medizinischen Verhältnissen eingetreten sei, die eine revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertige. Das Versicherungsgericht kam im genannten Urteil zum Schluss, mit dem Gutachten von Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, vom 27. Mai 2002 vermöge die Beschwerdegegnerin den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen, dass ein Revisionsgrund gegeben sei. Weiter erachtete das Gericht weiteren Abklärungsbedarf nicht als angezeigt – sonst hätte es eine Rückweisung vornehmen ein Gerichtsgutachten einholen müssen –, sondern bestätigte die Rente in Gutheissung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht war demnach in der Lage, gestützt auf die damalige Aktenlage einen materiellen Entscheid zu fällen, womit auch diesbezüglich von einem Entscheid auszugehen ist, der auf umfassenden Abklärungen basierte. Da der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 somit gesamthaft Gegenstand einer materiellen gerichtlichen Beurteilung bildete, scheidet eine Wiedererwägung mittels substituierter richterlicher Begründung im vorliegenden Fall aus. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man das formlose Schreiben vom 12. Juni 2009 als Vergleichszeitpunkt ansehen wollte, denn die damalige Beurteilung könnte mit Blick auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten nicht als zweifellos unrichtig gelten.
7. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als begründet und sie ist in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. September 2022 gutzuheissen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ordentliche Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3'404.70 festzusetzen (12 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 41.30 und MwSt).
Im Vergleich zu den eingereichten Kostennoten vom 3. Februar und 26. September 2023 sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien, Einreichung der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem wird das Studium der selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts nicht entschädigt. Sodann wird bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit einer halben Stunde vergütet. Schliesslich erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 17.32 Stunden in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als überhöht, zumal Rechtsanwältin Lea Leiser die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat (Synergieeffekt). Demnach ist eine zusätzliche pauschale Kürzung auf 12 Stunden angebracht.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG vom 30. September 2022 aufgehoben.
2. Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'404.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch