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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2022.193)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2022.193
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2022.193 vom 28.03.2024 (SO)
Datum:28.03.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Der Beschwerdeführer A.___ forderte Corona-Erwerbsausfallentschädigung an, die Ausgleichskasse zahlte ihm Leistungen aus. Nach einer Kontrolle wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt waren. Die Ausgleichskasse forderte CHF 127'343.80 zurück. Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein, der abgelehnt wurde. Er erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde, da kein Anspruch auf die Leistungen bestand. Die Rückforderung muss der Beschwerdeführer leisten.
Schlagwörter: AK-Nr; Erwerbsausfall; Person; Corona; Leistung; Apos; Anspruch; Leistungen; Verordnung; Erwerbsausfallentschädigung; Covid-; Personen; Beschwerdeführers; Umsatz; Recht; Selbständigerwerbende; Verfügung; Entschädigung; Unterlagen; Einsprache; Ehefrau; Arbeitgeber; Einkommen; Revision; Akten; Entscheid; Abrechnung
Rechtsnorm: Art. 19 ATSG ; Art. 49 UVG ; Art. 51 ATSG ; Art. 55 ATSG ;
Referenz BGE:140 V 233; 143 V 105; 148 V 265;
Kommentar:
Ueli Kieser, Basler Kommentar zum ATSG, Art. 19 ATSG, 2020
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VSBES.2022.193
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 28.03.2024 
FindInfo-Nummer: O_VS.2024.69
Titel: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Resümee:

 

 

 

 

 

 

 


Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Marco Albrecht

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Einspracheentscheid vom 17. August 2022)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1977 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 28. März 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende an (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 202) und stellte in der Folge weitere diesbezügliche Anträge. Die Beschwerdegegnerin zahlte ihm für die Zeit vom 17. März 2020 bis Ende Januar 2022 entsprechende Leistungen aus.

 

1.2     Am 23. März 2022 führte ein Revisor der Beschwerdegegnerin eine Stichprobenkontrolle durch. Er gelangte zum Ergebnis, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung seien während der gesamten Periode vom 17. März 2020 bis 31. Januar 2022 nicht erfüllt gewesen (Bericht vom 24. März 2022, AK-Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin einen Anspruch für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 (Verfügung vom 8. April 2022, AK-Nr. 31). Weiter forderte sie mit 16 Verfügungen vom 12. April 2022 die ausbezahlten Erwerbsersatzentschädigungen für die Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Januar 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 127'343.80 zurück (AK-Nr. 14 – 29).

 

1.3     Am 20. April 2022 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die ablehnende Verfügung vom 8. April 2022 (für Februar und März 2022) sowie die Rückforderungsverfügungen vom 12. April 2022 (für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 31. Januar 2022) erheben (AK-Nr. 12). Die Einsprache wurde am 7. Juni 2022 ergänzend begründet (AK-Nr. 10).

 

1.4     Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 7; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 16. September 2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2022 erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

 

1.   Der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 sei aufzuheben.

2.   Unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei.

 

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 21 ff.).

 

2.3     Mit Replik vom 12. Dezember 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 39 f.).

 

2.4     Mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2023 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen (A.S. 42 f.).

 

2.5     Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 44). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 3. November 2023 seine Honorarnote ein (A.S. 45).

 

3.       Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Das Versicherungsgericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Am 20. März 2020 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31) und setzte sie rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (in den vom 17. März 2020 bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen) begründete einen Anspruch auf Entschädigung für Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 (frühere Fassung von SR 818.101.24, insbesondere in der ab 17. März 2020 in Kraft gestandenen Fassung, welche ein Verbot öffentlicher und privater Veranstaltungen sowie die Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen vorsah) einen Erwerbsausfall erlitten. Anspruchsberechtigt sind gemäss Art. 2 Abs. 3ter der Verordnung (am 1. Juli 2020 eingefügt und ebenfalls rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt) ausserdem Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (SR 837.0) – sogenannte arbeitgeberähnliche Personen und Ehegatten von Arbeitgebern – die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Abs. 3bis erfüllen und in der AHV obligatorisch versichert sind. Der zitierte Abs. 3bis verlangt, dass die betroffene Person durch die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleidet und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 liegt.

 

2.2     Die erwähnte Regelung wurde per 17. September 2020 durch den rückwirkend auf dieses Datum in Kraft gesetzten Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) abgelöst. Nach dieser Bestimmung, welche bis Ende 2022 existierte, kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine bestimmte Umsatzeinbusse erlitten, gelten als in ihrer Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt. Diese Mindest-Umsatzeinbusse belief sich bis 18. Dezember 2020 auf 55 %, vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 auf 40 % und ab 1. April 2021 auf 30 % (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz, SR 818.102], in Kraft getreten am 17. September 2020, in der jeweils geltenden Fassung). Zu den Anspruchsberechtigten gehörten weiterhin auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 5.1 und 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

 

2.3     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wurde die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung (welche auch im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergangen sein kann, sofern sie Rechtsbeständigkeit erlangt hat) ausgerichtet, setzt die Unrechtmässigkeit voraus, dass ein Rückkommenstitel vorliegt, der die rückwirkende Korrektur des leistungszusprechenden Entscheids ermöglicht. Ein solcher Rückkommenstitel ist die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (zum Ganzen: Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 18).

 

2.4     Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden Entscheides (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen genügen dagegen nicht (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108).

 

3.

3.1     Der Beschwerdeführer ist als selbständigerwerbender Musiker tätig. Zudem ist er Verwaltungsratspräsident und zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber der B.___ AG. Deren Zweck ist gemäss Handelsregisterauszug (AK-Nr. 148) u.a. der Betrieb von Coiffeurgeschäften und Gastrounternehmen, zudem kann sie sich u.a. auf dem Gebiet des Entertainments, des Musikverlagsgeschäfts und sowie der Werbung betätigen. Ein Anspruch auf Corona Erwerbsausfallentschädigung fällt somit einerseits unter den Aspekt der selbständigen Erwerbstätigkeit und andererseits als arbeitgeberähnliche Person mit Erwerbsausfall aus der Tätigkeit bei der B.___ AG in Betracht.

 

3.2     Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. März 2020 zum Bezug von Corona Erwerbsersatzentschädigung an. Er erklärte, er sei selbständig erwerbend (nicht als Arbeitnehmer erwerbstätig) und sein Betrieb gehöre zu den Unterhalts- und Freizeitbetrieben. Wegen des Veranstaltungsverbots seien geplante Auftritte ausgefallen (vgl. AK-Nr. 202). Die Beschwerdegegnerin richtete ihm zunächst ab 17. März bis 31. Juli 2020 eine Entschädigung in Höhe eines Tagesansatzes von CHF 47.20 aus (AK-Nr. 200, 196, 191).

 

3.3     Am 20. Juli 2020 erfolgte ausserdem eine Anmeldung zum Bezug von Corona Erwerbsausfallentschädigung namens der B.___ AG (AK-Nr. 193), welche vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geführt wird (vgl. AK-Nr. 194; zuvor war offenbar Kurzarbeitsentschädigung bezogen worden, vgl. AK-Nr. 171 S. 1, 190, 193 S. 3). Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juli 2020 ab. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer erhalte für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 bereits Corona Erwerbsersatzentschädigung als Selbständigerwerbender infolge des Veranstaltungsverbots; er könne nicht zusätzlich einen Anspruch als Inhaber der B.___ AG geltend machen (AK-Nr. 192). Der Beschwerdeführer liess in der Folge eine Erhöhung der Entschädigung beantragen, welche ihm als Selbständigerwerbendem für die Zeit vom 17. März bis 31. Juli 2020 ausbezahlt worden war (AK-Nr. 190). In diesem Zusammenhang liess er offenbar Steuerveranlagungen in elektronischer Form einreichen (vgl. AK-Nr. 189). Die Beschwerdegegnerin erhöhte daraufhin den Tagesansatz auf den Höchstbetrag von CHF 196.00, dies gestützt auf ein massgebendes Einkommen im Jahr 2018 von CHF 180'400.00 (AK-Nr. 188), und zahlte die Differenz nach (vgl. AK-Nr. 181 – 186). Die Entschädigung mit einem Tagesansatz von CHF 196.00 wurde in der Folge zunächst bis 16. September 2020 ausgerichtet (vgl. AK-Nr. 176, 179).

 

3.4     Am 29. Oktober 2020 gingen bei der Beschwerdegegnerin zwei neue Anträge ein, der eine lautend auf den Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden (AK-Nr. 170), der andere namens der B.___ AG mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als arbeitgeberähnliche Personen (AK-Nr. 171). Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass es ein neues Antragsformular gebe (AK-Nr. 168), worauf der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag für Selbständigerwerbende für die Zeit ab 17. September 2020 stellte (AK-Nr. 167). Die Beschwerdegegnerin verlangte die in diesem Antrag fehlenden Angaben zum Umsatz gemäss Erfolgsrechnung des Betriebs im Jahr 2018 (AK-Nr. 162), den der Beschwerdeführer daraufhin in einem neuen Antragsformular auf CHF 108'886.00 bezifferte (AK-Nr. 161). In der Folge wurde auch ab 17. September bis 30. November 2020 die Corona Erwerbsersatzentschädigung mit einem Tagesansatz von CHF 196.00 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer persönlich erhielt eine Abrechnung mit der Entschädigung und den davon abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträgen und dem Vermerk, der entsprechende Saldo werde an die B.___ AG ausbezahlt (AK-Nr. 157). Die B.___ AG erhielt ihrerseits eine Abrechnung mit der Angabe des an sie auszubezahlenden Betrags (AK-Nr. 156).

 

3.5     Die Anmeldungen ab Dezember 2020 bis Januar 2022 erfolgten monatlich für den Beschwerdeführer als Selbständigerwerbenden (AK-Nr. 153, 147, 141, 130, 126, 119, 113, 106, 92, 84, 75, 69, 61, 55). In den Anmeldungen wurde jeweils erklärt, es sei kein Umsatz erzielt worden und der Umsatz in den Vorjahren habe sich auf CHF 77'706.00 im Jahr 2017, CHF 108'886.00 im Jahr 2018 und CHF 19'577.00 im Jahr 2019 belaufen. Die Zahlungen gingen teilweise mit der Überschrift «Erhebliche Umsatzeinbussen/Selbständigerwerbende Härtefälle», teilweise mit der Überschrift «annullierte Veranstaltungen», aber immer mit dem Tagesansatz von CHF 196.00 auf ein Konto, das auf die B.___ AG lautet. Dem Beschwerdeführer persönlich wurde jeweils weiterhin eine Abrechnung zugestellt, welche die Entschädigung und die AHV/IV/EO-Beiträge sowie den Vermerk «Zahlung an Dritte (B.___ AG)» enthielt (AK-Nr. 150 f., 143 f., 134 f., 127 f., 122 f., 115 f., 109 f., 99 f., 86 f., 77 f., 71 f., 64 f., 57 f., 50 f.).

 

3.6     Am 3. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Vertretung des Beschwerdeführers mit, inskünftig sei auf dem Antragsformular die Ziffer 3.2 (wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit) anstatt wie bisher Ziffer 3.3 (Ausfall einer geplanten Veranstaltung) anzukreuzen und es seien jeweils die entsprechenden Umsatzzahlen aufzuführen (AK-Nr. 95; vgl. AK-Nr. 88). Der Beschwerdeführer liess erklären, es gälten beide genannten Anspruchsgründe, man könne aber nur einen davon anwählen (AK-Nr. 80).

 

4.

4.1     Am 20. Juli 2021 kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde beim Beschwerdeführer eine Stichprobenprüfung vornehmen. Weiter verlangte sie verschiedene Angaben und hielt fest, welche Unterlagen zur Durchführung der Prüfung vorzulegen seien (AK-Nr. 104). Das Antwortformular (AK-Nr. 104 S. 3) wurde jedoch nicht retourniert, woran auch eine Mahnung vom 3. August 2021 nichts änderte (AK-Nr. 98). Am 2. Dezember 2021 wurde schliesslich zwischen der Beschwerdegegnerin und dem damaligen Treuhänder des Beschwerdeführers, C.___, vereinbart, die Stichprobenkontrolle werde im Januar 2022 stattfinden und die entsprechenden Unterlagen (Jahresrechnungen [Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang, Gewinnverteilung, usw.] mit sämtlichen Hauptbuchkonten [Kontodetails Bilanz und Erfolgsrechnung] seit 2015; Revisionsstellenberichte 2015 – 2020, Mehrwertsteuer-Abrechnungen seit 2015 sowie Steuererklärungen und Veranlagungen seit 2015) seien bis 3. Januar 2022 einzureichen (AK-Nr. 66).

 

4.2     Am 4. Februar 2022 teilte der Treuhänder C.___ mit, er reiche die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers für 2016 sowie die Steuerdeklaration und Veranlagung des Beschwerdeführers 2017 respektive des Ehepaars von 2018 bis 2020 ein. Weitere Unterlagen stünden ihm nicht zur Verfügung, hierfür seien andere Personen, namentlich D.___, zuständig (AK-Nr. 33 S. 3). Der Revisor der Beschwerdegegnerin, E.___, gelangte daraufhin mit E-Mail vom 2. März 2022 an D.___ und verlangte die benötigten Unterlagen nach, «im Besonderen (Jahresrechnungen [Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang, Gewinnverteilung, usw.] mit sämtlichen Hauptbuchkonten [Kontodetails Bilanz und Erfolgsrechnung], insbesondere Umsatzkontos aus denen die Detailbuchungen hervorgehen, Periode 2015 bis 2021») (AK-Nr. 33 S. 2 f.).

 

4.3     Nach Erhalt der Anmeldung für Februar 2022 (AK-Nr. 48) teilte die Beschwerdegegnerin der Vertretung des Beschwerdeführers mit, es werde keine Zahlung erfolgen, solange die Unterlagen für die Revision nicht vorlägen und diese nicht durchgeführt worden sei (vgl. AK-Nr. 43). Nachdem die Unterlagen weiterhin ausgeblieben waren, wandte sich der Revisor der Beschwerdegegnerin am 21. März 2022 an den neuen Treuhänder des Beschwerdeführers, F.___, und drohte an, die Kontrolle als nicht durchführbar abzuschliessen (AK-Nr. 33 S. 1 f.). F.___ reichte am 22. März 2022 die AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 sowie die Jahresrechnungen 2018 und 2019 der B.___ AG sowie weitere Unterlagen ein (AK-Nr. 33 – 38). Weiter hielt er fest, der in den Anmeldungen deklarierte Umsatz (vgl. E. II. 3.4 und 3.5 hiervor) sei «aus Einnahmen der B.___ AG und aus der selbständigen Tätigkeit (Einschätzung?) zusammenaddiert» worden (AK-Nr. 33 S. 1).

 

4.4     Am 23. März 2022 fand die Revision statt (vgl. AK-Nr. 32). Der Revisor gelangte zum Ergebnis, die in sämtlichen Anmeldungen für die Corona Erwerbsausfallentschädigung angegebenen Umsätze von CHF 77'706.00 im Jahr 2017, CHF 108'886.00 im Jahr 2018 und CHF 19'577.00 im Jahr 2019 seien nicht nachvollziehbar. Aus der B.___ AG seien gemäss den vorliegenden Unterlagen seit 2017 keine Löhne an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ausbezahlt worden, so dass keine Lohneinbusse von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vorliege. Die Umsätze der B.___ AG hätten gemäss Buchhaltung im Jahr 2017 CHF 77'706.00, im Jahr 2018 CHF 3'892.00 und im Jahr 2019 CHF 12'577.00 betragen. Für 2020 und 2021 bestehe noch keine Buchhaltung, was aber keine Rolle spiele, da wegen fehlender Lohneinbusse ohnehin kein Anspruch auf Corona Erwerbsausfallentschädigung bestehe (AK-Nr. 32).

 

5.       Wie der Revisor der Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, deklarierte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017 nur ein minimes Einkommen aus Nebenerwerb von CHF 149.00 (vgl. AK-Nr. 37 S. 9), in den Steuererklärungen für 2018 (vgl. AK-Nr. 36 S. 15), für 2019 (vgl. AK-Nr. 35 S. 6) und für 2020 (vgl. AK-Nr. 34 S. 6) überhaupt kein Einkommen. Deklariert wurde ab 2018 einzig das Einkommen der Ehefrau aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der G.___, die mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun hat. Der Beschwerdeführer selbst erzielte gemäss den Steuererklärungen überhaupt kein Einkommen, weder aus selbständiger noch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Damit kann auch von vornherein kein Erwerbsausfall resultiert haben. Die Erfolgsrechnungen der B.___ AG ergaben im Jahr 2018 einen Verlust von CHF 11'632.64 und im Jahr 2019 einen Jahresgewinn von CHF 554.23 (vgl. AK-Nr. 33 S. 9). Gemäss den eingereichten Unterlagen bezahlte die B.___ AG in den Jahren 2017 bis 2019 keine Löhne an den Beschwerdeführer seine Ehefrau. Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein Erwerbsausfall, wie er für den Bezug von Corona Erwerbsausfallentschädigung sowohl bei Selbständigerwerbenden als auch bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vorausgesetzt wird (vgl. BGE 148 V 265 E. 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.5 S. 273 ff.), nicht vorliegt. Es bestand daher materiell kein Anspruch auf die bezogenen Leistungen, deren Rückforderung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dies wird im Beschwerdeverfahren auch nicht grundsätzlich bestritten.

 

6.       In der Beschwerde und der Replik wird geltend gemacht, die zurückgeforderten Zahlungen seien nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die B.___ AG geflossen und müssten, wenn überhaupt, gegenüber dieser zurückgefordert werden.

 

6.1     Rückerstattungspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11): Der Bezüger die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine ihre Erben (lit. a); Dritte Behörden mit Ausnahme der Beiständin des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b); Dritte Behörden, mit Ausnahme der Beiständin des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c). Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss vorbringen, rückerstattungspflichtiger Bezüger der ausbezahlten Corona Erwerbsausfallentschädigung sei nicht er, sondern die B.___ AG. Die Beschwerdegegnerin wendet in der Beschwerdeantwort ein, die Rückerstattungsverfügungen seien «in Analogie zur Rechtsprechung über die Familienzulagen (BGE 140 V 233) bei der versicherten Person, welche die Corona Erwerbsausfallentschädigung beantragt hatte», eröffnet worden (A.S. 23).

 

6.2      

6.2.1  Wie sich aus den jeweiligen Abrechnungen ergibt, wurde die Corona Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 an den Beschwerdeführer persönlich ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 182 – 186, 179, 176). Anschliessend, für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2022, erfolgten die Überweisungen auf das Konto der B.___ AG, da der Beschwerdeführer in seinen monatlichen Anträgen jeweils deren Konto angegeben hatte (vgl. AK-Nr. 161, 153 usw.). Der Beschwerdeführer persönlich erhielt jeweils eine separate Abrechnung, in der die Höhe des Anspruchs und der Sozialversicherungsbeiträge aufgeführt war, während die Abrechnung gegenüber der B.___ AG einzig den Auszahlungsbetrag nannte.

 

6.2.2  Die Rechtsposition einer Arbeitgeberin, welcher Leistungen einer Sozialversicherung (insbesondere Taggelder Familienzulagen) ausbezahlt werden, ist je nach Konstellation unterschiedlich. Die Arbeitgeberin kann als blosse Zahlstelle fungieren, deren Funktion einzig darin besteht, das Geld, beispielsweise im Sinne einer administrativen Vereinfachung, quasi stellvertretend für den Arbeitnehmer in Empfang zu nehmen und weiterzuleiten. So verhält es sich nach der Rechtsprechung im Bereich der Familienzulagen (BGE 140 V 233) und nach der Lehre bei der Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Claudia Caderas, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 19 N 22; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 19 N 35). Der Arbeitgeberin können jedoch auch weitergehende Funktionen zukommen. So kommen gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Diesfalls und in diesem Umfang hat der Arbeitgeber einen eigenen Anspruch auf die Leistung. So verhält es sich namentlich bei den Leistungen nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) auch in der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. Art. 49 UVG und Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Corona Erwerbsausfallentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung findet Art. 19 Abs. 2 ATSG jedoch keine Anwendung; die Arbeitgeberin hat kein eigenes Recht an den ausbezahlten Leistungen (BGE 148 V 265). Es handelt sich demnach sowohl bei den Entschädigungen für Selbständigerwerbende als auch bei denjenigen für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung um Leistungen, welche der versicherten Person selbst zustehen. Daran ändert sich nichts, wenn wie vorliegend die Auszahlung auf das Konto einer juristischen Person verlangt und vorgenommen wird.

 

6.2.3  Selbst wenn man, entgegen dem soeben Gesagten, von der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 ATSG ausginge, könnte der B.___ AG mit Blick auf die konkreten Verhältnisse trotzdem keine andere Funktion als diejenige einer blossen Zahlstelle beigemessen werden. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der B.___ AG und deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift (einziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrats ist seine Ehefrau) und gilt deshalb als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung (vgl. E. II. 2.1 und 2.2 hiervor). Laut den Angaben des Beschwerdeführers wurde während der gesamten Bezugsdauer von fast zwei Jahren überhaupt kein Umsatz erzielt. Die B.___ AG verfügte nach Lage der Akten (Jahresrechnungen für die Jahre ab 2020 liegen nicht vor) ohne Berücksichtigung der Corona Erwerbsausfallentschädigung auch nicht über Mittel, welche es ihr erlaubt hätten, trotzdem einen Lohn auszurichten. Dementsprechend wird auch in der aktenkundigen Steuererklärung 2020 (eingereicht mit dem UP-Gesuch im Beschwerdeverfahren) kein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers seiner Ehefrau aus der B.___ AG deklariert (das angegebene Einkommen der Ehefrau von CHF 27'643.00 stammt wiederum von der G.___). Die in den Akten enthaltenen Lohnabrechnungen, welche auf die B.___ AG als Arbeitgeberin lauten, ändern vor diesem Hintergrund nichts, da ihnen keine Zahlung entsprach, welche von der Corona Erwerbsausfallentschädigung zu unterscheiden wäre. Damit konnte zu keinem Zeitpunkt eine Konstellation vorliegen, in welcher der Anspruch auf die Entschädigung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG im Umfang der Lohnzahlung kraft Subrogation auf die Arbeitgeberin übergegangen wäre. Die B.___ AG hatte lediglich die Funktion und Aufgabe, die ihr ausbezahlten Beträge im Sinne einer Zahlstelle an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Damit bleibt dieser Bezüger der Leistungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV (E. II. 6.1 hiervor) und ist rückerstattungspflichtig. Der Einwand der fehlenden «Passivlegitimation» (Beschwerde, S. 4; A.S. 13) ist unbegründet.

 

7.       Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, während der fast zwei Jahre dauernden Bezugszeit vom 17. März 2020 bis 31. Januar 2022 die Anspruchsvoraussetzungen regelmässig zu prüfen. Damit sei sie ihrer Verpflichtung gemäss Art. 8a der Corona Verordnung Erwerbsausfall nicht nachgekommen. Wenn sie diese Verpflichtung erfüllt hätte, wäre viel früher entdeckt worden, dass der Leistungsbezug ungerechtfertigt war, und es wäre eine deutlich geringere Rückforderung entstanden. Seiner Argumentation kann jedoch auch insoweit nicht gefolgt werden. Bei der Zusprechung der Leistungen ging die Beschwerdegegnerin stets von den Umsatzzahlen aus, welche der Beschwerdeführer selbst angab welche aus den durch ihn eingereichten Dokumenten ersichtlich waren. Eine nähere Überprüfung der angegebenen Umsätze bei allen derartigen Anträgen war weder möglich noch vorgeschrieben. Ebenso wenig bestand im Fall des Beschwerdeführers ein konkreter Anlass zu näheren Abklärungen. Im Juli 2021 wurde dann im Sinne einer Stichprobenüberprüfung eine Überprüfung beim Beschwerdeführer in Angriff genommen. Dass die Revision in der Folge erst mit gewaltiger Verzögerung im März 2022 stattfinden konnte – und auch dies erst, nachdem die Beschwerdegegnerin die laufenden Leistungen eingestellt hatte –, lag daran, dass seitens des Beschwerdeführers die notwendigen Unterlagen nicht geliefert und zudem mehrmals neue Personen als zuständig bezeichnet wurden (vgl. E. II. 4.1. – 4.4 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer dies nun der Beschwerdegegnerin vorwirft, vermag dies nicht zu überzeugen. Nachdem der Revisor der Beschwerdegegnerin am 24. März 2022 seinen Bericht mit Sonderfeststellungen erstattet hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 12. April 2022 die Rückforderungsverfügungen und wahrte damit auch die für eine prozessuale Revision geltende Frist von 90 Tagen (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

 

8.       Das Argument, der Beschwerdeführer habe die Leistungen gutgläubig bezogen und die Rückforderung stelle eine grosse Härte dar, ist im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Rückforderung nicht relevant. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift können aber als sinngemässes Erlassgesuch verstanden werden. Dieses wird die Beschwerdegegnerin noch zu behandeln haben. Zu diesem Zweck gehen die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin.

 

9.       Nach dem Gesagten sind der Einspracheentscheid vom 17. August 2022 und die durch ihn bestätigten Verfügungen (Verfügung vom 8. April 2022 sowie Rückforderungsverfügungen vom 12. April 2022) korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

9.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

 

9.2     In Beschwerdeverfahren betreffend die Anwendung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils gehen die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung des Erlassgesuches.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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