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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2022.184)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2022.184: Verwaltungsgericht

Das Versicherungsgericht hat entschieden, dass der Beschwerdeführer, A.___, unrechtmässig erhaltene Taggelder in Höhe von CHF 10'723.70 an die Suva zurückzahlen muss. Die Beschwerdegegnerin, Suva Rechtsabteilung, hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 21. August 2020 trotz Arbeitsunfähigkeit wieder voll gearbeitet hatte. Der Beschwerdeführer hatte die Taggelder direkt von seinem Arbeitgeber erhalten, weshalb er für die Rückzahlung verantwortlich ist. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass keine Parteientschädigung oder Verfahrenskosten anfallen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2022.184

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2022.184
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2022.184 vom 23.08.2023 (SO)
Datum:23.08.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Arbeit; Rückforderung; Suva-Nr; Unfall; Taggelder; Schadenmeldung; Urteil; Recht; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Arbeitsunfähigkeit; Abklärungen; Unrecht; Frist; Beschwerdeführers; Leistung; Bericht; Verfügung; Rückerstattung; Einsprache; Beruf; Arbeitsfähigkeit; Polizei; Geschäftsfahrt; Zeitpunkt
Rechtsnorm: Art. 19 ATSG ;Art. 25 ATSG ;Art. 53 ATSG ;
Referenz BGE:121 V 45; 134 I 140; 139 V 570; 139 V 6; 142 V 259;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2022.184

 
Geschäftsnummer: VSBES.2022.184
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 23.08.2023 
FindInfo-Nummer: O_VS.2023.136
Titel: Rückforderung Taggelder

Resümee:

 

 

 

Urteil vom 23. August 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller

Beschwerdeführer

 

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Rückforderung Taggelder (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1998, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 11. August 2020 mitteilen, er sei am 4. August 2020 beim Überqueren der Strasse über einen herausstehenden Stein auf dem Trottoir gestolpert und habe mit den Händen versucht, den Sturz abzufangen (Suva-Nr. [Akten der Suva] I 1). In diesem Zusammenhang diagnostiziert Dr. med. B.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, mit Bericht vom 7. September 2020 (Suva-Nr. I 11) einen Sturz auf linke Hand mit V.a. auf Läsion TFCC Palmer 1C und Kontusion linker Ellbogen. In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 10. August – 1. September 2020 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom 2. September 2020 – 29. November 2020 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus.

 

1.2     Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Februar 2021 (Suva-Nr. II 1) meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein weiteres Unfallereignis. Demnach sei er mit dem Arbeitswagen in einen anhaltenden Lastwagen gefahren. Im Notfallbericht des C.___ vom 21. August 2020 (Suva-Nr. II 7) wurden in diesem Zusammenhang eine Contusio capitis und eine Handkontusion links diagnostiziert.

 

1.3     In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und tätigte zusätzliche Abklärungen. Schliesslich verlangte sie vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2020 (Suva-Nr. 41) die Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten Taggelder ab dem 21. August 2020 im Betrag von CHF 10'723.70. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, gestützt auf die getätigten Abklärungen gehe sie davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens am 21. August 2020 die Arbeit bei der D.___ GmbH ohne eine Mitteilung an die Suva und trotz dem vollen Taggeldbezug wieder aufgenommen habe. Die dagegen am 12. Mai 2021 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. Juli 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

 

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2022 Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 sowie die Verfügung vom 19. April 2021 seien aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin habe auf die Rückforderung von Leistungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu verzichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2022 (A.S. 28) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zurecht die im Zeitraum vom 21. August 2020 bis 29. November 2020 ausgerichteten Taggelder im Betrag von 10'723.70 zurückfordert (A.S. 35). Da der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, beurteilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin.

 

3.       Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen (Art. 53 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260; 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).

 

4.       Betreffend die vorgenannten Streitfrage (s. E. II. 2 hiervor) sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

 

4.1     Im Notfallbericht des C.___ vom 21. August 2020 (Suva-Nr. II 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

Hauptdiagnosen

1.    Contusio capitis am 21. August 2020

2.    Handkontusion links (adominant) am 21. August 2020

 

Nebendiagnosen

3.    Anamnestisch Radiusfraktur links am 4. August 2020

 

Der Beschwerdeführer sei heute, 21. August 2020, als Lenker eines Lieferwagens mit ca. 50 km/h in einen Lastwagen gefahren, welcher zum Abbiegen gebremst habe. Der Beschwerdeführer sei nicht angeschnallt gewesen, der Airbag habe ausgelöst, er sei wahrscheinlich mit dem Oberkörper gegen diesen geprallt. Keine Kopfbeschwerden. Als einziges Symptom beschreibe er Schmerzen an der linken Hand, die dominante Hand sei rechts. Er trage bereits eine Handgelenksschiene links bei fraglicher Radiusfraktur am 4. August 2020. Er sei von Beruf Geschäftsführer im [...]bau und momentan krankgeschrieben wegen der vorbestehenden Radiusfraktur. CT-graphisch stellten sich keine Hinweise auf ein thorakales abdominales Dezelerationstrauma dar. Im Röntgen der linken Hand sei ebenfalls keine frische Fraktur erkennbar.

 

4.2     Im Bericht der E.___ betreffend MRT des linken Unterarms vom 2. September 2020 (Suva-Nr. I 14) wurde zur Beurteilung festgehalten: «Kortikalisimpaktion und flächenhaftes Knochenmarködem des Capitulum humeri. Umschriebenes Kontusionsödem der Olekranonspitze ulnarseits. Keine Hinweise auf eine Kollateralbandläsion. Leichte Epikondylitis lateralis.»

 

4.3     Gemäss Auszug von der Internetseite des Solothurner Fussballverbands (www.sofv.ch) stand der Beschwerdeführer beim Fussballclub F.___ am 2. September 2020 im Aufgebot zum Fussballspiel der 3. Liga F.___ gegen den FC G.___ (Suva-Nr. I 38).

 

4.4     Mit Bericht vom 7. September 2020 diagnostiziert Dr. med. B.___, FMH Allgemein- und Unfallchirurgie, (Suva-Nr. I 11), einen Sturz auf linke Hand mit V.a. auf Läsion TFCC Palmer 1C und Kontusion linker Ellbogen. Am 4. August 2020 habe der Beschwerdeführer einen Sturz mit obgenannten Verletzungen erlitten. Schmerzhaft seien vor allem Drehbewegungen und das Heben von Lasten.

 

4.5     Dr. med. H.___, FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, hielt mit Bericht vom 11. November 2020 (Suva-Nr. I 15) fest, der Beschwerdeführer habe sich selbst zugewiesen, zur Einholung einer Zweitmeinung. Am 4. August 2020 sei es zu einem Stolpersturz und dabei einem Aufschlagen mit der zur faustgeschlossenen Hand und gestrecktem Handgelenk gekommen. Es seien dorsal-zentrale Schmerzen entstanden. Am 25. August 2020 sei es zu einem Autounfall gekommen. Dabei komme es zu einer erneuten axialen Stauchung der linken Hand, allerdings lediglich im Bereich der MPG 4+5. Hier seien die Symptome vollständig abgeklungen. Die Schmerzen seien insgesamt deutlich zurückgegangen. Die Arbeitsfähigkeit sei voll erhalten als Geschäftsführer einer [...]firma mit überwiegender Bürotätigkeit und gelegentlicher Montagearbeit. Dem Beschwerdeführer gehe es subjektiv wesentlich besser. Er sei arbeitsfähig. Die durchgeführte umfassende bildgebende Diagnostik zeige keinen sanierungsbedürftigen Zustand.

 

4.6     Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (Suva-Nr. I 50) bestätigte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, zu Handen des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Möglichkeiten, trotz seiner Verletzung während der Arbeitsunfähigkeit habe Fussballspielen dürfen.

 

4.7     Mit E-Mail vom 3. November 2021 (Suva-Nr. I 52) gab der Mitarbeiter der Polizei Kanton Solothurn, J.___, zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Auskünfte: Für die Polizeipatrouille habe es auf der Unfallstelle schwer den Eindruck gemacht, dass sich der Unfall auf einer Geschäftsfahrt ereignet habe, dies aufgrund folgenden Anhaltspunkte: Zeitpunkt des Unfalls (Uhrzeit); der Lieferwagen sei mit diversem Arbeitsmaterial / Maschinen geladen gewesen; der beschuldigte Lenker sei durch seinen Chef auf der Unfallstelle abgeholt worden. Sein Chef sei in derselben Kleidung wie der beschuldigte Lenker erschienen. Für die Polizisten sei dies somit eine Arbeitskleidung / Tenue gewesen. Es sei aber anzumerken, dass sie den Lenker nicht explizit nach dem Fahrgrund gefragt hätten.

 

4.8     Mit Schadenmeldung UVG vom 11. Februar 2021 (Suva-Nr. II 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei mit dem Arbeitswagen in einen anhaltenden Lastwagen gefahren. Darin wurde unter Ziffer 7, Rubrik «Berufsunfall», als beteiligte Gegenstände «Auto» angegeben. Zudem wurde unter Ziffer 10 (Rubrik «Arbeitsunfähigkeit») angegeben, der Beschwerdeführer habe am 21. August 2020 seine Arbeit zufolge des Unfalls zu 100 % ausgesetzt und diese ab 22. August 2020 wieder ganz aufgenommen.

 

4.9     Mit der im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigung vom 20. September 2022 (Beschwerdebeilage 7) führt der Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH, K.___, aus, der Beschwerdeführer sei vom 10. August 2020 – 1. September 2020 keinen Tätigkeiten für die D.___ GmbH nachgekommen. Ab dem 2. September 2020 habe er seine Geschäftsführertätigkeiten wieder zu 50 % aufnehmen können. Während des Anstellungsverhältnis sei es dem Beschwerdeführer, wie im Arbeitsvertrag festgehalten, erlaubt gewesen, das Geschäftsfahrzeug zum Privatgebrauch zu benutzen.

 

5.       Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 selbst eingeräumt hat, vermag der im Polizeirapport vom 24. August 2020 (Suva-Nr. II 5) angegebene Fahrzweck «Geschäftsfahrt» nicht einen Berufsunfall nachzuweisen. Wie der Polizeimitarbeiter mit E-Mail-Auskunft vom 3. November 2021 angibt, sei der Beschwerdeführer nicht explizit nach dem Fahrgrund gefragt worden. Auch die weiteren, vom Polizeimitarbeiter genannten Anhaltspunkte (s. E. II. 4.7 hiervor) lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich im Unfallzeitpunkt auf einer Geschäftsfahrt befunden und demnach an diesem Tag gearbeitet. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu in ihrem Einspracheentscheid festhielt, konnte der Einsprecher in seiner Stellungnahme vom 12. November 2021 zudem überzeugend darlegen, dass seine Arbeitskleidung nicht schwarz sei, sondern aus einem weissen T-Shirt mit Logo der Unternehmung und grauer Hose bestehe. Ein entsprechendes Foto sei von ihm aufgelegt worden. Sodann spricht die Unfallzeit «10.20 Uhr» – entgegen der Ansicht des Polizeimitarbeiters – weder für noch gegen eine allfällige Geschäftsfahrt. Des Weiteren kann aufgrund des Umstandes, dass das Geschäftsfahrzeug im Unfallzeitpunkt mit Arbeitsmaterialien und Maschinen gefüllt war, auch nicht ohne Weiteres auf eine Geschäftsfahrt geschlossen werden. So erscheint es, wie der Beschwerdeführer darlegte, nachvollziehbar, dass Geschäftsfahrzeuge generell nicht jeden Abend komplett ausgeräumt werden, um dann am nächsten Tag wieder eingeräumt zu werden, auch wenn jemand privat damit unterwegs ist. Ebenso erscheint es nicht unüblich, dass der Beschwerdeführer als damaliger Geschäftsführer der D.___ GmbH das Geschäftsfahrzeug auch zum Privatgebrauch nutzen durfte. Sodann kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2020 – und damit während seiner aufgrund der Handgelenkskontusion noch attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit – ein Fussballspiel in der 3. Liga bestritt und gemäss unbestrittenen Angaben im Einspracheentscheid am 17. Oktober 2020 beim Fussballspielen ausrutschte und einen Schlag in den Rücken erlitt (Schadennummer: 26.87477.20.3), ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die damals noch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht mehr bestand. So erscheint es durchaus nachvollziehbar und wurde von Dr. med. I.___ mit Schreiben vom 11. Juni 2021 denn auch bestätigt, dass trotz einer Handgelenkskontusion und diesbezüglich reduzierter Arbeitsfähigkeit ein Fussballspiel im nicht professionellen Bereich mit gewissen Einschränkungen bestritten werden kann.

 

Jedoch sprechen die Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 11. Februar 2021 (Suva-Nr. II. 1), welche unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllt wurde, dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt am 21. August 2020 auf einer Geschäftsfahrt befunden hat und zu diesem Zeitpunkt bereits wieder zu 100 % für die D.___ GmbH arbeitstätig war. So wurde darin unter Ziffer 7 (Rubrik «Berufsunfall») als beteiligte Gegenstände «Auto» angegeben, während der Beschwerdeführer Ziffer 8 (Rubrik «Nichtberufsunfall») nicht ausgefüllt hat. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Beschwerde als Erklärung vor, er habe sich in der wohl irrigen Annahme befunden, das beschädigte Geschäftsfahrzeug sei in der Schadenmeldung UVG ebenfalls zu vermerken gewesen, selbst wenn er auf einer Privatfahrt verunfallt sei. Diese Ausführungen überzeugen aber kaum, nachdem der Beschwerdeführer, wie erwähnt, die Rubrik «Nichtberufsunfall» gar nicht ausfüllte. Zudem hat der Beschwerdeführer unter Ziffer 10 (Rubrik «Arbeitsunfähigkeit») angegeben, er habe am 21. August 2020 seine Arbeit zufolge des Unfalls zu 100 % ausgesetzt und diese ab 22. August 2020 wieder ganz aufgenommen. Diese Angaben sind klar und unzweideutig. Zudem geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf nicht weiter ein und gibt keine Erklärung ab, weshalb er in der genannten Schadenmeldung angab, seine Arbeitstätigkeit ab dem 22. August 2022 wieder voll aufgenommen zu haben, während er in der vorliegenden Beschwerde geltend macht und durch seine damalige Arbeitgeberin bestätigen lässt, in diesem Zeitraum nicht für die D.___ GmbH tätig gewesen zu sein. Somit ist auf die diesbezüglichen Angaben in der Schadenmeldung vom 11. Februar 2022 als sogenannte «Aussage der ersten Stunde» abzustellen. So ist solchen Aussagen rechtsprechungsgemäss grösseres Gewicht beizumessen als späteren Angaben der versicherten Person, die bewusst unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). An diesem Resultat vermag sodann auch die erwähnte Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin vom 20. September 2022 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer vom 10. August 2020 – 1. September 2020 keine Tätigkeiten für die D.___ GmbH ausgeübt habe. So hat die Arbeitgeberin selbst ein Interesse daran, dass die an sie als Zahlstelle ausbezahlten Taggelder nicht zurückgefordert werden, da die Möglichkeit besteht, dass diese direkt bei ihr zurückgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2012 vom 13. November 2012 E. 5.1; Art. 19 Abs. 2 ATSG und E. II. 7. hiernach). Somit ist dieser Bestätigung kaum Beweiswert zuzumessen.

 

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn er sich am 21. August 2020 tatsächlich auf einer geschäftlichen Fahrt befunden hätte und der Autounfall folglich ein Berufsunfall und kein Nichtberufsunfall wäre, sei dadurch noch nicht geklärt, in welchem Umfang er ab dem 21. August 2020 als arbeitsfähig gegolten hätte. Die Beschwerdegegnerin habe dazu keinerlei medizinische Abklärungen getätigt die dokumentierte Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht widerlegen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass allfällige medizinische Abklärungen im Zeitpunkt, in welchem von der Beschwerdegegnerin entdeckt werden konnte, dass der Beschwerdeführer trotz Taggeldzahlungen möglicherweise einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachging – vorliegend mit Einreichung der Schadenmeldung vom 11. Februar 2021 – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein aussagekräftiges Resultat hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsfähigkeit am 21. August 2020 mehr ergeben hätten. Demnach ist diesbezüglich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung vom 11. Februar 2021 sowie auf die Vorakten abzustellen. Wie aus dem Bericht von Dr. med. H.___, FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, vom 11. November 2020 (Suva-Nr. I 15) ersichtlich, bestand bereits im November wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit. Zudem seien die anlässlich des MRT vom 2. September 2020 erstellten proximalen Aufnahmen unauffällig gewesen, das scapholunäres Ligament und der TFCC seien intakt gewesen und es habe keine Fraktur bestanden. Angesichts dessen durfte die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichten (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94), zumal sie aufgrund der klaren Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung vom 11. Februar 2021 auf dessen Aussagen abstellen durfte.

 

6.       Zusammenfassend hätten die genannten Tatsachen zwingend zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 21. August 2020 und somit zu einer Verneinung des Taggeldanspruchs ab diesem Zeitpunkt führen müssen. Demnach sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3). Somit hat der Beschwerdeführer die Taggelder im Zeitraum vom 21. August 2020 bis 29. November 2020 zu Unrecht bezogen, womit gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung besteht. Diese Pflicht wäre nur dann zu verneinen, wenn die Rückforderung verwirkt wäre. Dies wird in der Beschwerde aber zu Recht nicht vorgebracht:

 

6.1     Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die Verfügung vom 19. April 2021 erging gut acht Monate nach den ab 21. August 2020 zu Unrecht erfolgten Taggeldzahlungen. Die fünfjährige Frist ist damit auf jeden Fall gewahrt.

 

6.2     Die relative einjährige Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung (nach dem ursprünglichen Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund der Akten keine Gewissheit, aber hinreichender Anlass für ergänzende Abklärungen besteht, müssen diese in der Folge innert nützlicher Frist durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.2). Hat der Versicherungsträger irrtümlich eine zu hohe Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht dieser ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2, 9C_907/2013 vom 29. August 2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 20109 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Bei periodischen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist für ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb kann der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet wurden, nicht verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V 270 E. 5b/bb S. 276 f.).

 

Wie aus den Akten ersichtlich, wusste die Beschwerdegegnerin frühestens seit der Einreichung der Schadenmeldung vom 11. Februar 2021 darüber Bescheid, dass der Beschwerdeführer ab 21. August 2020 wieder voll arbeitstätig war. Die einjährige relative Frist wurde mit der Rückforderungsverfügung vom 19. April 2021 demnach ebenfalls gewahrt.

 

7.       Demnach hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG die vom 21. August 2020 bis 29. November 2020 zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen im Betrag von CHF 10'723.70 zurückzubezahlen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer aber geltend, die Taggelder seien im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit Art. 19 ATSG direkt der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgerichtet worden, weshalb diese rückerstattungspflichtig sei, zumal auch der Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV für zu Unrecht erfolgte Nachzahlungen eine ausdrückliche Rückerstattungspflicht von Dritten vorsehe. Soweit eine Rückforderung ausgerichteter Taggelder rechtens wäre – was ausdrücklich bestritten sei – wäre diese Rückforderung mittels entsprechender Verfügung gegenüber der D.___ GmbH geltend zu machen.

Diesbezüglich kann auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach erfolgt bei Taggeldern, die dem Arbeitgeber ausbezahlt worden sind, eine Rückforderung beim Versicherten, soweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Versicherte Empfänger der unrechtmässig ausgerichteten Taggelder gewesen ist resp. ihm die Taggelder weitergeleitet worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2012 vom 13.11.2012 E. 5). Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hat die Taggeldleistungen empfangen und dem Beschwerdeführer weitergeleitet, was vom Beschwerdeführer vorliegend nicht bestritten wird. Somit ist die Rückforderung der Taggeldleistungen im Betrag von CHF 10'723.70 gegenüber dem Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.

 

8.       Sodann ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe auf die Rückforderung von Leistungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu verzichten. Falls dieser Antrag als Gesuch um Erlass der verfügten Rückforderung zu verstehen wäre, ist diesbezüglich festzuhalten, dass dazu noch keine Verfügung der Beschwerdegegnerin vorliegt, weshalb auf diesen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Da der Versicherte das allfällige Erlassgesuch beim Versicherungsgericht eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung zu überweisen.

 

9.       Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

9.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Suva zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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