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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2021.94)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2021.94: Verwaltungsgericht

Das Versicherungsgericht hat entschieden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein höheres Taggeld hat, basierend auf einem Jahreseinkommen von CHF 63'058.25. Die Beschwerdegegnerin muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'804.50 zahlen und die Verfahrenskosten von CHF 600.00 übernehmen. Der Beschwerdeführer erhält zudem den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurück.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2021.94

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2021.94
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2021.94 vom 06.12.2022 (SO)
Datum:06.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Taggeld; Einkommen; Verfahren; VSBES; Urteil; Verfügung; Apos; Jahreseinkommen; Beschwerdeführers; IV-Nr; Versicherungsgericht; Erwerbseinkommen; Einkommens; Taggelds; Solothurn; Unfall; Person; Bundesgericht; Taggelder; Verfügungen; Verfahrens; IV-Stelle; Kantons; Basis; Beiträge
Rechtsnorm: Art. 11 AHVG ;Art. 16 ATSG ;Art. 19 UVG ;Art. 4 AHVG ;
Referenz BGE:129 V 310; 134 V 322;
Kommentar:
Marco Reichmuth, Ulrich Meyer, Ueli Kieser, ATSG- 4. Auflage , Art. 16 ATSG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2021.94

 
Geschäftsnummer: VSBES.2021.94
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 06.12.2022 
FindInfo-Nummer: O_VS.2022.171
Titel: Taggelder IV und Invalidenrente

Resümee:

 

 

 

 


Urteil vom 6. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Taggelder IV – massgebendes Jahreseinkommen (Verfügungen vom 7. Mai 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1961, [...], rutschte am 8. Januar 2017 auf Glatteis aus und verletzte sich dabei an Ellenbogen und Schulter. Diesen Unfall meldete er am 10. Januar 2017 der Suva (IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 14.57).

 

1.2     Am 11. Juli 2017 meldete er sich erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (IV-Nr. 12).

 

2.       Mit Verfügung vom 24. September 2020 lehnte es die Suva ab, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten.

 

3.

3.1     Am 10. Dezember 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 14. Dezember 2020 – 14. März 2021 in der B.___ in [...].

 

3.2     Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 setzte die Beschwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 14. – 31. Dezember 2020 zustehende IV-Taggeld im Betrag von CHF 89.20 (80 % von CHF 112.00, basierend auf einem Jahreseinkommen von CHF 40'781.70) fest (IV-Nr. 43).

 

3.3     Am 10. März 2021 orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, weiterhin die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 15. März – 13. Juni 2021 zu übernehmen (IV-Nr. 46).

 

3.4     Im Weiteren teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. April 2021 mit, die Kosten für ein Coaching ab 15. April 2021, durchgeführt von der C.___[...], für 30 Stunden zu übernehmen (IV-Nr. 54).

 

3.5     In den Verfügungen vom 7. Mai 2021 setzte die Beschwerdegegner das dem Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2020 bzw. 1. Januar 2021 zustehende IV-Taggeld (basierend auf einem Jahreseinkommen von CHF 52'009.40) im Betrag von CHF 114.40 (80 % von CHF 143.00) fest und wies darauf hin, diese Verfügungen ersetzten jene vom 5. Februar 2021 (IV-Nr. 64.9).

 

4.       Mit Entscheid vom 21. Mai 2021 wies die Suva die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 24. September 2020 ab (IV-Nr. 59). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde (Verfahren VSBES.2021.105).

 

5.       Am 15. Juni 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, die Kosten für ein Aufbautraining vom 14. – 30. Juni 2021 wiederum in der B.___ in [...] zu übernehmen (IV-Nr. 63).

 

6.       Gegen die Taggeld-Verfügungen vom 7. Mai 2021 (Taggeldperioden vom 14. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 sowie vom 1. Januar 2021 bis 13. Juni 2021) lässt der Beschwerdeführer am 7. Juni 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (Verfahren VSBES.2021.94). Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

 

1.    Die beiden Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 7. Mai 2021 seien aufzuheben.

2.    a) Es sei dem Beschwerdeführer für die in der Zeit der durchgeführten resp. bewilligten beruflichen Massnahmen (14. Dezember 2020 bis 13. Juni 2021) ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines Jahreseinkommens von CHF 63'000.00 zuzusprechen.

b) Eventualiter: Es sei das Invalidentaggeld auf der Basis der Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre zu ermitteln, wobei hierzu durch das Gericht ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen sei.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend und zur Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

 

7.       Der Beschwerdeführer lässt am 20. Juli 2021 verschiedene Unterlagen (Urkunden 8 – 11) einreichen und ausführen, die Zeiträume vom 14. bis 30. Juni sowie vom 1. Juli bis 2. Oktober 2021 gälten somit als mitangefochten (A.S. 25 f.).

 

8.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 31 f.).

 

9.       Am 29. Oktober 2021 reicht der Vertreter eine Replik sowie seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).

 

10.     Sodann setzt die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 1. März 2022 die Taggelder für die Perioden vom 14. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 sowie vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 fest. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 31. März 2022 ebenfalls Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (Verfahren VSBES.2022.65) und verweist bezüglich der Rechtsbegehren und der Begründung auf die Ausführungen im Verfahren VSBES.2021.94.

 

11.     Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (A.S. 47) wird das vorliegende Verfahren VSBES.2021.94 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Suva (VSBES.2021.105) sistiert.

 

12.     Mit Beschwerdeantwort im Verfahren VSBES.2022.65 verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführungen im Verfahren VSBES.2021.94 und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

13.     Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 (A.S. 50) wird das Verfahren VSBES.2022.65 mit dem Verfahren VSBES.2021.94 vereinigt und unter der Nummer VSBES.2021.94 weitergeführt. Weiter wird festgehalten, das vereinigte Verfahren bleibe gemäss Verfügung vom 10. Mai 2022 (VSBES.2021.94) bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Suva (VSBES.2021.105) sistiert.

 

14.     Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 (A.S. 53) wird festgestellt, dass das Urteil vom 18. Juli 2022 im Verfahren A.___ gegen die Suva (VSBES.2021.105) rechtskräftig sei. Die Sistierung im vorliegenden Verfahren werde aufgehoben. Sodann würden die Akten des Verfahrens VSBES.2021.105 beigezogen und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich abschliessend zu äussern.

 

15.     In der Folge lassen sich die Parteien nicht vernehmen. Am 25. Oktober 2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 54 ff.)

 

16.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggelds, das dem Beschwerdeführer während der seit 14. Dezember 2020 dauernden beruflichen Massnahmen zusteht. Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von CHF 52’009.40 bemessen. Der Beschwerdeführer verlangt im Hauptbegehren, es sei von einem Jahreseinkommen von CHF 63'000.00 auszugehen.

 

2.

2.1     Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Taggeld entspricht der Grundentschädigung, die grundsätzlich 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).

 

2.2     Nach Art. 24 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggelds dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG (Abs. 1). Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen, einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen, übersteigt (Abs. 2). Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Abs. 4). Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf (Abs. 5).

 

2.3     Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

 

3.

3.1     Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, bis zur Verfügung der Suva vom 24. September 2020 resp. bis Ende September 2020 ein Taggeld nach UVG bezogen zu haben, das sich auf der Grundlage des versicherten Jahreseinkommens von CHF 63'000.00 bemessen habe. Die in Art. 24 Abs. 1 IVG stipulierte Besitzstandsgarantie sei auch anzuwenden, wenn der Taggeldanspruch der IV nicht lückenlos an den Bezug des UV-Taggelds anschliesse (vgl. BGE 129 V 305). Doch selbst wenn die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG hier nicht anzuwenden wäre, wären die Annahmen der Beschwerdegegnerin dennoch nicht rechtens. So stelle sich vorerst die Frage, ob überhaupt auf die Jahresgewinne abgestellt werden dürfe, die der Beschwerdeführer als selbständiger Schreiner erzielt habe; diese seien bereits von einem Gesundheitsschaden mitgeprägt gewesen, nämlich seinem früheren Rückenleiden, das sich negativ auf die Belastbarkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei als Einkommen bei Selbständigerwerbenden in der Regel der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Gewinn zu betrachten, denn grundsätzlich sei das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung das Erwerbseinkommen eines Selbstständigerwerbenden. Indessen könne der von einem Selbständigerwerbenden erzielte Betriebsgewinn nicht dem Valideneinkommen gleichgestellt werden. Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV gälten (vorbehältlich der in Satz 2 lit. a – c erwähnten Ausnahmen) als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG die mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Die damit vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebiete, für den Einkommensvergleich bei SeIbstständigerwerbenden zumindest die effektiv bezahlten persönlichen AHV/IV/EO- resp. Sozialversicherungsbeiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (vgl. zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 778/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Zudem hätte der errechnete Durchschnittswert nicht ab dem letzten Jahr vor dem Unfall (2016), sondern ab dem mittleren Jahr bis zum Beginn der Massnahme indexiert werden müssen (vgl. Urteil I 778/04 vom 21. März 2005 E. 4.3). Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Einkommen hätten mithin richtigerweise periodisch der Nominallohn- und nicht der Reallohnentwicklung für Männer bis zum Zeitpunkt der beruflichen Massnahmen im Dezember 2020 angepasst werden müssen (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2005.01209 vom 19. Februar 2007 E. 5.2.4). Eine zuverlässigere Schätzung des Valideneinkommens läge aber auch damit nicht vor. So müssten die letzten 10 Jahre vor dem Unfall berücksichtigt werden, weil die Schwankungen doch recht massiv gewesen seien, und es sich beim Jahr 2015 um einen Ausreisser im negativen Sinn handle. Ziehe man die Einkommen der letzten 10 Jahre vor dem Unfall heran, so resultiere gemäss IK-Auszug ein durchschnittliches Einkommen von CHF 61’310.00, was wiederum in der Grössenordnung des bei der Suva versicherten Jahreslohns liege. Richtig wäre es aber, ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen, das ein verlässlicheres und widerspruchsfreies Bild schaffen könne, zumal die Abschlüsse oft von steuerlichen Überlegungen geprägt seien und durch Rückstellungen, Abschreibungen und andere Faktoren beeinflusst würden (vgl. Urteil I 778/04 vom 21. März 2005 E. 4.3) (A.S. 14 ff.). In der Replik vom 29. Oktober 2021 (A.S. 40 ff.) wird im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sei einerseits per Ende September 2020 erloschen (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_83/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.3, 5.2 und 5.3), weshalb die Besitzstandsgarantie von Art. 24 Abs. 4 IVG bei der Festsetzung des IV-Taggelds ab 14. Dezember 2020 keine Anwendung finden könne. Andererseits sei hier auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (s. Art. 21 Abs. 3 IVV). Das Einkommen des Beschwerdeführers weise in der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens starke Schwankungen auf. Es sei folglich davon auszugehen, dass das Einkommen im Gesundheitsfall weiterhin Schwankungen unterworfen gewesen wäre, weshalb zur Berechnung des Taggelds auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (2012 – 2016) – unter Anpassung des Reallohnindexes – abzustellen sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (A.S. 31 f.).

 

4.

4.1     Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführer bis zum Unfall vom 8. Januar 2017 als selbstständigerwebender Schreiner tätig. Das Taggeld ist daher nach den Regeln für Selbstständigerwerbende zu bestimmen; diese finden sich in Art. 21quater Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).

 

4.2     Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für Selbstständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, Grundlage für die Bemessung des Taggelds (Art. 21quater IVV). Massgebend ist somit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff, also das der Beitragspflicht nach den Art. 4 ff. AHVG unterliegende Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens wird das Jahreseinkommen im Tag durch 365 geteilt. Für selbstständigerwerbende Personen, die bis unmittelbar vor der Eingliederung ein Taggeld der UV bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag mindestens dem bisherigen Taggeld (Rz. 3039 ff. Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]).

 

5.

5.1     Der Beschwerdeführer beruft sich vorab auf die in Art. 24 Abs. 4 IVG (vgl. E. II 2.2 hiervor) stipulierte Besitzstandsgarantie (A.S. 14); dazu hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Besitzstandsgarantie finde keine Anwendung, nachdem die Suva die Taggeldzahlungen per Ende September 2020 eingestellt habe (A.S. 31).

 

5.2     Die Besitzstandgarantie nach Art. 24 Abs. 4 IVG setzt voraus, dass der Taggeldanspruch der IV denjenigen der UV unmittelbar ablöst (vgl. BGE 129 V 310 E. 4.2); vorausgesetzt ist jedoch der effektive Bezug von Taggeldern der UV. Die Besitzstandsgarantie greift ausnahmsweise auch dann, wenn der Taggeldanspruch der IV nicht lückenlos an den Bezug des UV-Taggelds anschliesst; so, wenn die Taggeldzahlung der UV zu Unrecht vor Beginn der Eingliederung durch die IV eingestellt worden ist (Erwin Murer, SHK IVG, Bern 2014, Art. 23 – 25, Rz 130).

 

5.3     Im vorliegenden Fall hat die Suva dem Beschwerdeführer bis 30. September 2020 Taggelder bezahlt (vgl. IV-Nr. 64.10, 64.29 und 64.39) und am 24. September 2020 verfügt, dass ihm weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung ausgerichtet werde (IV-Nr. 64.40, S. 2 ff.). Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben lassen mit dem Hauptbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. September 2020 hinaus Heilungskosten und Taggelder zu bezahlen. Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil VSBES.2021.105 vom 18. Juli 2022 bestätigte das Versicherungsgericht die Verfügung der Suva vom 24. September 2020 und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. die beigezogenen Verfahrensakten VSBES.2021.105 A.S. 111 ff.).

 

5.4     Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der Taggeldzahlungen mittels Verfügungen vom 7. Mai 2021, mit denen sie jene vom 5. Februar 2021 aufgehoben hat, per 14. Dezember 2020 festgesetzt hat. Von einem unmittelbaren Anschluss an das UV-Taggeld (Einstellung per 30. September 2020) kann daher nicht gesprochen werden. Eine Ausnahme im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. II 5.2 hiervor) liegt hier demnach nicht vor. Folglich ist festzustellen, dass keine Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 24 Abs. 4 IVG gegeben ist.

 

6.

6.1     Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer die Frage, ob wegen seines Gesundheitsschadens infolge Rückenleiden überhaupt auf die Jahresgewinne abgestellt werden könne, bei denen im Übrigen die Sozialversicherungsbeiträge aufzurechnen seien. Fraglich seien auch die durch die Beschwerdegegnerin berücksichtigte Zeitperiode sowie die Methode bezüglich Anpassung an die Lohnentwicklung (A.S. 14 ff.). Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin von der Annahme aus, das Einkommen des Beschwerdeführers hätte im Gesundheitsfall auch weiterhin geschwankt, weshalb das Taggeld auf der Basis des durchschnittlichen, dem Reallohnindex angepassten Einkommens der Jahre 2012 – 2016 zu berechnen sei (A.S. 31).

 

6.2     Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin basieren – gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort – auf dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Jahre 2012 bis 2016, unter Anpassung mittels Reallohnindex (A.S. 31). Auf diese Weise ist die Beschwerdegegnerin zu einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 52'009.40 gelangt (IV-Nr. 64.9).

 

6.3     Nach Art. 21quater Abs. 1 IVV bemisst sich das Taggeld für selbstständig Erwerbende – wie vorstehend angeführt (E. II. 4.2) – gemäss dem auf den Tag umgerechneten, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen; relevant ist das Jahreseinkommen (Urteil 9C_126/2010 vom 28 September 2010 E. 2.1). Auch hier ist unverschuldeten Unterbrüchen wie Krankheit usw. Rechnung zu tragen. So sind gemäss Art. 21 Abs. 2 IVV bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens die Tage, an denen die versicherte Person wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienstleistungen i. S. von Art. 1 EOG, Mutterschaft andern Gründen, die nicht auf das Verschulden der versicherten Person zurückzuführen sind, kein nur ein vermindertes Erwerbeinkommen erzielt hat, zu berücksichtigen, dass eine Verminderung des massgebenden Einkommens der versicherten Person vermieden werden kann. Ob die Beiträge für das betreffende Jahr bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind, ist unerheblich. Ebenso wenig werden allfällige Herabsetzungs- und Erlassverfügungen gemäss Art. 11 AHVG berücksichtigt (Rz 3039 KSTI). Anders als bei unselbständig Erwerbenden wird den unregelmässigen stark schwankenden Einkommen insofern Rechnung getragen – bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind Schwankungen nicht unüblich –, als ex ante auf das Jahreseinkommen, das durch 365 zu teilen ist, abgestellt wird (vgl. Erwin Murer, a.a.O., Rz. 49, 61 ff.).

 

6.4

6.4.1  Zu den Einzelheiten der Berechnung des für das Festsetzen des Taggelds mass-gebenden Jahreseinkommens lässt sich den Akten, insbesondere den Ausführungen in der Beschwerdeantwort, nichts Konkretes entnehmen; bekannt sind einzig der Zeitraum (2012 – 2016), eine «Anpassung des Reallohnindexes» und der Betrag von CHF 52'009.40.

 

6.4.2  Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 327; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 16, N 29).

 

Nach der Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – grundsätzlich dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode. Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggelds, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert (Urteil des Bundesgerichts I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2.1). Die beiden Werte sind auch aus anderen Gründen nicht zwingend identisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.3.1).

 

6.4.3  Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1; 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3, in: SVR 2010 IV-Nr. 26 S. 79; 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in: SVR 2009 IV-Nr. 28 S. 79). Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6., 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit der IK-Auszüge gilt auch deshalb, weil sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung niemand jahrelang von der Steuerbehörde (viel) zu hoch einschätzen lässt und entsprechend hohe Einkommen verabgabt (vgl. auch Urteil 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.5, in: SVR 2010 IV-Nr. 26 S. 79), es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen, wofür aber konkrete Anhaltspunkte bestehen müssten.

 

6.4.4  Das Versicherungsgericht hatte sich bereits im vorgenannten Urteil VSBES.2021.105 vom 18. Juli 2022 betreffend den Beschwerdeführer gegen die Suva mit der Höhe des Valideneinkommens und den grösstenteils gleichen Rügen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, welche dieser auch im vorliegenden Verfahren vorbringt. Die diesbezüglichen Erwägungen (vgl. VSBES.2021.105 E. 8.13) können denn auch im vorliegenden Verfahren übernommen werden.

 

Dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass die Einkommen in den Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls (2017) teilweise starke Schwankungen aufweisen, die wohl auch auf die seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sind; insbesondere gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2000 trotz dieser Umstände für ein Weiterführen seines Betriebs entschied (vgl. Abschlussbericht berufliche Eingliederung vom 3. Oktober 2000, IV-Nr. 4). Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall weiterhin Schwankungen unterworfen gewesen wäre, weshalb zur Berechnung des Taggelds auf eine längere Zeitperiode abzustellen ist, allerdings nicht lediglich auf die fünf letzten Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Hierbei erscheinen vielmehr die letzten zehn Jahre (2007 bis und mit 2016) vor dem Unfallereignis angemessen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 778/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Dies ergibt somit ein Durchschnittseinkommen von CHF 61'310.00.

 

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebiete, für den Einkommensvergleich bei Selbständigerwerbenden zumindest die effektiv bezahlten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge resp. Sozialversicherungsbeiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen von Selbstständigerwerbenden grundsätzlich die von der versicherten Person in einem bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen sind (SVR 1999 IV-Nr. 24 S. 71 [I 499/97], E. 4). Indessen hat es das Bundesgericht ebenfalls als zulässig erachtet, die Einkommensermittlung lediglich anhand der im individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Diese können ohne weiteres als Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2008 vom 10. Oktober 2008 E.3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu dem auf dem IK-Auszug basierenden Durchschnittseinkommen nicht noch zusätzlich die AHV/IV/EO-Beiträge hinzugerechnet hat. Dagegen ist der errechnete Durchschnittswert ab dem mittleren Jahr – vorliegend 2012 – bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2017 zu indexieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 778/04 vom 21. März 2005 E. 4.3). Zu diesem Zweck ist der Nominallohnindex 2012 – 2017 heranzuziehen, auf dessen Basis sich ein massgebendes Jahreseinkommen von CHF 63'058.25 (CHF 61'310.00 : 101.7 x 104.6; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweiz. Lohnindex nach Sektor: Veränderung auf der Basis 2010 = 100, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011 – 2020) ergibt.

 

6.4.5  Liegen – wie hier – aussagekräftige und den gesetzlichen Bestimmungen genügende Angaben über das mutmassliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall vor, ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen, wie beispielsweise das durch den Beschwerdeführer beantragte Einholen eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens (A.S. 16), erübrigen sich.

 

7.

7.1     Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die Taggeldberechnung von einem massgebenden Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 63'058.25 auszugehen ist. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers ab 14. Dezember 2020 neu auf der Basis eines Jahreseinkommens von CHF 63'058.25 betragsmässig bestimme.

 

7.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, die durch den Beschwerdeführer beantragte öffentliche Verhandlung durchzuführen.

 

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

8.2     Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Kostennoten vom 29. Oktober 2021 und 25. Oktober 2022 einen Zeitaufwand von insgesamt 14.96 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 4'126.45 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien sonstigem Kanzleiaufwand aus, welcher nicht zu vergüten ist, was auch für Gesuche um Fristerstreckung und die Einreichung der Kostennoten gilt. Zudem wird prozessfremder Aufwand geltend gemacht (Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen wie D.___ AG), welcher ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Sodann wird für nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde vergütet. Des Weiteren ist die zweite Position vom 25. Oktober 2022 «Brief an Versicherungsgericht» «1.00 Std.» nicht nachvollziehbar und somit nicht einzurechnen. Demnach wird dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Aufwand von 9.91 Std. zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 entschädigt.

 

Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 210.00 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT; BGS 615.11) – für Fotokopien werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen, womit die Auslagen noch insgesamt CHF 126.50 betragen. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'804.50 festzusetzen (9.91 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 126.50 und MwSt von 7.7 %).

 

8.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.000 zurückzuerstatten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2021 und 1. März 2022 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wer-

den, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und das dem Beschwerdeführer ab 14. Dezember 2020 zustehende IV-Taggeld neu auf der Basis eines Jahreseinkommens von CHF 63'058.25 betragsmässig festsetze.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'804.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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