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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2021.65)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2021.65: Verwaltungsgericht

Das Versicherungsgericht hat in einem Fall von Ergänzungsleistungen IV entschieden, dass der Beschwerdeführer teilweise Recht bekommt. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gewährte Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung rückwirkend für bestimmte Perioden, lehnte jedoch für andere Zeiträume einen Anspruch ab. Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und verlangte die Berücksichtigung von Gewinnungskosten wie Autokosten und Verpflegungskosten. Das Gericht berücksichtigte teilweise die Gewinnungskosten, wies aber auch einige Forderungen ab. Der Beschwerdeführer und die Ausgleichskasse waren in einem langwierigen Verfahren verwickelt, bei dem verschiedene Unterlagen und Argumente vorgebracht wurden. Letztendlich wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für bestimmte Zeiträume bestätigt, während für andere Perioden kein Anspruch bestand.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2021.65

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2021.65
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2021.65 vom 21.03.2023 (SO)
Datum:21.03.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Apos; Arbeit; Gewinnungskosten; AK-Nr; Anspruch; Ehefrau; Erwerb; Ergänzungsleistung; Berechnung; Recht; Erwerbseinkommen; Frühschicht; Ausgaben; Einnahmen; Einsätze; Verfügung; Frühschichten; Beschwerdeführers; Zahlung; Verpflegung; Arbeitsweg; Ausgabenüberschuss; Einsprache; Fahrt
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 327a OR ;
Referenz BGE:123 V 258; 131 V 329;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2021.65

 
Geschäftsnummer: VSBES.2021.65
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 21.03.2023 
FindInfo-Nummer: O_VS.2023.38
Titel: Ergänzungsleistungen IV

Resümee:

 

 

 

Urteil vom 21. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 1. März 2021)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.      Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 (AK-Nr. 66) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) dem 1994 geborenen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) rückwirkend für September 2017 und Januar bis März 2018 sowie ab September 2019 Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung zu. Für die Perioden vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie vom 1. April 2018 bis 31. August 2019 wurde ein EL-Anspruch verneint. Die der Verfügung zugrundeliegenden Berechnungen (AK-Nr. 65, 67 ff.) umfassten den Beschwerdeführer, seine Ehefrau B.___ sowie die beiden Kinder C.___, geboren 2017, und D.___, geboren 2018.

 

2.

2.1    Der Beschwerdeführer liess am 14. Juli 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 erheben (AK-Nr. 102). Diese wurde am 20. August 2020 bestätigt und ergänzend begründet. Der Beschwerdeführer liess beantragen, von den ihm und seiner Ehefrau angerechneten Erwerbseinkommen seien Gewinnungskosten (Autokosten und Kosten für auswärtige Verpflegung) in Abzug zu bringen (AK-Nr. 107). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 7. Dezember 2020 und verlangte Belege für die auswärtige Verpflegung (AK-Nr. 109). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 14. Januar 2021 erklären, er verfüge über keine Quittungen für auswärtige Verpflegung und mache den steuerrechtlichen Pauschalabzug für Nebeneinkommen von CHF 800.00 pro Jahr für sich und seine Ehefrau geltend (AK-Nr. 113).

 

2.2    Während des hängigen Einspracheverfahrens erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Dezember 2020 die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 (AK-Nr. 111).

 

2.3    Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 (AK-Nr. 127; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie berücksichtigte Erwerbsunkosten der Ehefrau im Umfang der Kosten für den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr für die Zeit von April 2018 bis Juni 2018 sowie ab 1. April 2019. In der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 1. März 2021 (AK-Nr. 116) wurde ein Anspruch für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 trotzdem weiterhin verneint, so dass insoweit eine Abweisung der Einsprache vorliegt. Im Ergebnis ergaben sich gegenüber der Verfügung vom 25. Juni 2020 (AK-Nr. 66; E. 1 hiervor) die folgenden Anpassungen:

 

2.3.1 Für die Zeit bis Ende März 2019 blieb die Anspruchsbeurteilung unverändert. Dem Beschwerdeführer wurde weiterhin eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 924.00 für September 2017 und von CHF 994.00 pro Monat für Januar 2018 bis März 2018 zugesprochen, während ein Anspruch für die restlichen Zeiträume verneint wurde.

 

2.3.2 Vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2019 resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 1'067.00 pro Monat (gegenüber CHF 0.00 in der Verfügung vom 25. Juni 2020). Die Berechnung ergab einen minimalen Ausgabenüberschuss von CHF 13.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 119). Aufgrund der Minimalgarantie (vgl. E. II. 2.1 am Ende hiernach) resultierte der Anspruch im Umfang der Prämienpauschale.

 

2.3.3 Für Juli und August 2019 wurde ein Anspruch verneint, weil ein Einnahmenüberschuss von CHF 2'557.00 pro Jahr resultiere (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 125).

 

2.3.4 Für September und Oktober 2019 resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'399.00 pro Monat (gegenüber CHF 1'315.00 in der Verfügung vom 25. Juni 2020).

 

2.3.5 Für November 2019 resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 3'549.00 (gegenüber CHF 3'466.00 gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).

 

2.3.6 Für Dezember 2019 resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 3'606.00 (gegenüber CHF 3'522.00 gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).

 

2.3.7 Für Januar und Februar 2020 resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 4'166.00 pro Monat (gegenüber CHF 4'083.00 gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).

 

2.3.8 Für März bis Dezember 2020 resultierte neu eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 4'671.00 pro Monat (gegenüber CHF 4'587.00 gemäss der Verfügung vom 25. Juni 2020).

 

2.3.9 Die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 wurde auf CHF 2'710.00 pro Monat festgesetzt.

 

3.

3.1    Mit Zuschrift vom 16. April 2021 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2021 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 31 ff.):

 

1.       Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. März 2021 sei aufzuheben.

2.       a) Es sei der EL-Anspruch ab 1. September 2017 bis auf weiteres neu zu berechnen. Dabei seien dem Beschwerdeführer und seiner Frau die von ihnen geltend-gemachten Auto-Wegkosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung zu ersetzen; zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.       Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.       Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 46 ff.).

 

3.3    Mit Eingaben vom 26. Mai und 23. Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen einreichen (A.S. 57 ff. und 77 f.).

 

3.4    Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Weiter wird die Beschwerdegegnerin eingeladen, dem Gericht zusätzliche Unterlagen einzureichen (A.S. 79 f.).

 

3.5    Am 16. September 2021 reicht die Beschwerdegegnerin die vom Gericht verlangten Unterlagen ein (A.S. 81 ff.).

 

3.6    Mit Replik vom 2. November 2021 lässt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren teilweise erneuern und weitere Unterlagen als Urkunden Nr. 18 und 19 einreichen (A.S. 94 ff.). Am 8. November 2021 gibt er zusätzliche Unterlagen als Urkunden Nr. 20 und 21 zu den Akten (AK-Nr. 101).

 

3.7    Mit Duplik vom 19. November 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest und stellt neu ein Eventualbegehren (A.S. 103 ff.).

 

3.8    Am 6. Dezember 2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 109 ff.).

 

4.      Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

  I.       

 

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2    Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. September 2017. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung seien zusätzliche Gewinnungskosten (Wegkosten und auswärtige Verpflegung) zu berücksichtigen. Die übrigen Positionen werden nicht beanstandet und ein diesbezüglicher Fehler ist auch nicht ersichtlich. Die gerichtliche Beurteilung ist daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken (vgl. BGE 131 V 329 E. 4).

 

1.3    Am 21. November 2022 liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 erheben. Diese neue Beschwerde wird unter der Verfahrensnummer VSBES.2022.242 behandelt. Der dortigen Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021, der grundsätzlich zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, neue Argumente (namentlich Kinderbetreuungskosten) vorgebracht werden. Es erscheint als gerechtfertigt, diese Argumente und damit den Anspruch für den genannten Zeitraum nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im neuen Beschwerdeverfahren VSBES.2022.242 zu behandeln.

 

1.4    Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 eine Reihe grundlegender Änderungen erfahren. Übergangsrechtlich bleibt bei Personen, die unmittelbar vor diesem Datum Ergänzungsleistungen bezogen haben, während längstens drei Jahren das bisherige Recht massgebend, wenn es zu einem höheren Anspruch führt (vgl. ELG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 1). Der hier zu beurteilende Zeitraum liegt grösstenteils vor dem 1. Januar 2021. Soweit der Anspruch nach diesem Datum zu beurteilen ist, greift die erwähnte Übergangsbestimmung. Die hier in erster Linie relevanten Normen (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG, vgl. E. II. 2.2 hiernach) sind aber in den für die Beurteilung entscheidenden Punkten ohnehin unverändert geblieben.

 

2.

2.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung).

 

2.2    Als Einnahmen werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen u.a. die Gewinnungskosten bis zu Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV, in Kraft seit 1. Januar 1987).

 

2.3    Gemäss Rz. 3421.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (aWEL, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) bzw. Rz. 3421.05 WEL (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) werden vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten (vgl. Rz. 3423.03 – 3423.04 WEL) und die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abgezogen. Sind die Abzüge höher als das Bruttoerwerbseinkommen, entfällt eine Anrechnung des Erwerbseinkommens. Bei unselbständig Erwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz. 3421.04 aWEL bzw. Rz. 3421.05 WEL vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Rz. 3423.03 WEL). Kosten eines privaten Fahrzeugs können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig 70 Rappen pro zurückgelegten Kilometer (Rz. 3423.04 WEL).

 

2.4    In Anlehnung an Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abzugsberechtigt. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist hier grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen. Dies bedeutet, dass im Regelfall der öffentliche Verkehr zu benützen ist. Kosten eines privaten Motorfahrzeugs können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit der EL-berechtigten Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht ihr dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, S. 200 Rz. 506).

 

2.5    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind als Gewinnungskosten nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewinnungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens in Zusammenhang steht. Erforderlich ist jedoch, dass die Aufwendungen und deren Kosten überhaupt ausgewiesen werden. Dies ist grundsätzlich Voraussetzung für die Anrechnung von Gewinnungskosten (Art. 11a ELV). Sind weder einzelne Aufwendungen noch deren Kosten belegt, bleibt kein Raum für einen Pauschalabzug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2.1 und 4.3, 9C_400/2014 vom 18. September 2014, P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5. und P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3b und c, je mit Hinweisen).

 

3.      Zu prüfen ist zunächst der EL-Anspruch für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. März 2018.

 

3.1    Mit der Verfügung vom 25. Juni 2020 (AK-Nr. 66) wurde dem Beschwerdeführer für September 2017 eine Ergänzungsleistung von CHF 924.00 zugesprochen. Dies wurde mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. März 2021 bestätigt. Bei den Einnahmen wurde kein Erwerbseinkommen berücksichtigt (AK-Nr. 78). Damit entfällt auch eine Anrechnung von Gewinnungskosten (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Für Oktober 2017 resultierte aufgrund sehr hoher Taggeldeinnahmen von – hochgerechnet auf ein Jahr – CHF 74'197.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 24'440.00, der das angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 5'818.00 bei weitem übersteigt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 92). Die Anrechnung zusätzlicher Gewinnungskosten vermöchte auch hier die Beurteilung nicht zu verändern. Die Beschwerde ist daher unbegründet, soweit sie diese beiden Monate betrifft.

 

3.2

3.2.1 Für November und Dezember 2017 resultierte bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 5'818.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 2'270.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 98). Für Januar bis März 2018 ergab sich bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 11'346.00 ein Ausgabenüberschuss von CHF 10’306.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 88).

 

3.2.2 Der Beschwerdeführer macht Gewinnungskosten in Form von Fahrtkosten geltend, welche im Rahmen seiner Tätigkeit für die E.___ AG angefallen seien. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, eine Anrechnung von Gewinnungskosten entfalle vollständig, weil laut Auskunft der Arbeit- bzw. Auftraggeberin E.___ AG «eine Art Spesenentschädigung» geleistet worden sei, indem man dem Beschwerdeführer nur drei Viertel der Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen habe, während der auf dem Lohnausweis angegebene Nettolohn unter Abzug der vollen Beiträge berechnet worden sei. Der Beschwerdeführer lässt dazu geltend machen, solche Abgeltungen für Reisespesen bzw. den Arbeitsweg seien im Agenturvertrag nicht vorgesehen. Er bestreitet jedoch nicht, dass die Auskunft der Arbeitgeberin zutrifft.

 

3.2.3 Aus dem vom Beschwerdeführer (bezeichnet als Agent) und der E.___ AG, [...] (bezeichnet als Auftraggeberin), am 15./21. September 2017 unterzeichneten Vertrag (bezeichnet als Agenturvertrag) geht u.a. hervor, dass die Auftraggeberin grundsätzlich die Kosten für die dem Agenten freiwillig zur Verfügung gestellte Büroinfrastruktur, für die angebotene interne Ausbildung sowie teilweise auch für die Werbung und Sponsoring-Aktivitäten übernehme. Es wurde sodann bestimmt, der Agent trage alle übrigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit entstünden (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 8, S. 6 Ziff. 8). Eine andere Regelung für Fahrspesen und / Kosten für den Arbeitsweg lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheverfahren am 8. Februar 2021 eine telefonische Abklärung bei der «Auftraggeberin» E.___ AG durch. Diese ergab, dass dem Beschwerdeführer keine Spesen vergütet worden seien. Die Auftraggeberin habe aber statt auf der vollen Provision (100 %) nur auf einem Provisionsanteil von 75 % Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, auf dem Lohnausweis jedoch Abzüge auf der vollen Provision ausgewiesen. Dies gelte für alle Aussendienstmitarbeitenden und sei auch eine Art von Spesenvergütung (vgl. Aktennotiz vom 1. März 2021; AK-Nr. 114). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es so gehandhabt wurde. Da auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, um an der Darstellung der Arbeit- bzw. Auftraggeberin zu zweifeln, ist auf diese abzustellen.

 

3.2.4 Angesichts dieser Regelung ist davon auszugehen, dass die E.___ dem Beschwerdeführer – ebenso wie anderen Aussendienstmitarbeitern – eine indirekte Spesenentschädigung zukommen liess. Damit wurden Fahrten innerhalb der Arbeitszeit abgegolten. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, hierfür zusätzliche Gewinnungskosten anzuerkennen. Eine Anrechnung von Gewinnungskosten für Autokosten entfällt aber auch deshalb, weil diese nicht als hinreichend, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen gelten können. Mit den offenbar von ihm selbst erstellten Listen «Kilometerliste Arbeitgeber 09/2017-07/2020» (AK-Nr. 108 S. 43; BB 9) und «Km-Liste – E.___» (AK-Nr. 108 S. 85 ff.; BB 11) ist die berufsbedingte Benützung eines privaten Fahrzeugs für die im Zeitraum vom 4. September 2017 bis 28. März 2018 angeblich zurückgelegten 8'620 Kilometer (vgl. BB 11) nicht hinreichend erstellt. Kosten eines privaten Fahrzeugs können überdies nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn dem Versicherten ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (WEL, Rz. 3423.04; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 200 Rz. 506; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer mit den von ihm eingereichten Listen nicht belegen, dass er mit dem privaten Fahrzeug im geltend gemachten Ausmass in die Agentur nach [...] und zu anderen Büros seiner Auftraggeberin tatsächlich fahren musste, zumal es für einen Agenten eher unüblich ist, beinahe täglich in die Agentur bzw. ins Büro der Auftraggeberin zu fahren. Eine Aussendiensttätigkeit schliesst die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht grundsätzlich aus.

 

3.2.5 Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, Kosten von Fahrten mit dem privaten Motorfahrzeug des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass er regelmässig am Arbeitsort in F.___ erscheinen musste. Ihm sind daher die (damaligen) Kosten eines Abonnements des öffentlichen Verkehrs für die Strecke vom Wohnort G.___ zum Arbeitsort in F.___ anzurechnen. Soweit zusätzliche Fahrten angefallen sein sollten, wurden sie durch die «Auftraggeberin» auf die erwähnte Art (teilweise Übernahme des Arbeitnehmer-Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen) entschädigt. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Gewinnungskosten in der EL-Berechnung rechtfertigt sich nicht. Als solche anzurechnen sind demnach nur – aber immerhin – die Kosten eines Abonnements für die Strecke G.___ – F.___. Der Preis eines Jahresabonnements beträgt aktuell CHF 1’910.00; er war 2017/2018 jedenfalls nicht höher.

 

3.2.6 Setzt man Gewinnungskosten von CHF 1'910.00 in die Berechnung für November und Dezember 2017 (AK-Nr. 98) ein, reduziert sich das anrechenbare Erwerbseinkommen von CHF 5'818.00 auf CHF 4'545.00 (weil das Erwerbseinkommen nur zu 2/3 angerechnet wird, wirken sich auch die Gewinnungskosten nur in diesem Umfang aus). Der Einnahmenüberschuss von CHF 2'270.00 vermindert sich auf CHF 997.00. Es besteht weiterhin kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.

 

3.2.7 Werden die Gewinnungskosten von CHF 1'910.00 in die Berechnung für Januar 2018 bis März 2018 (AK-Nr. 88) eingesetzt, reduziert sich das anrechenbare Erwerbseinkommen von CHF 11'346.00 auf CHF 10'072.00. Der Ausgabenüberschuss von CHF 10'306.00 erhöht sich um CHF 1'274.00 auf CHF 11'580.00. Diese Differenz liegt weiterhin unter der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 11'928.00 pro Jahr CHF 994.00 pro Monat. Die Anrechnung der Fahrtkosten wirkt sich auch hier nicht auf den Anspruch aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

 

4.      Für April 2018 bis Juni 2018 verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung höherer Fahrtkosten der Ehefrau im Zusammenhang mit ihrer Anstellung bei der H.___ AG mit Arbeitsort in I.___. Für März 2018 wurde kein Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit angerechnet (vgl. AK-Nr. 104 S. 34), so dass sich die Frage für diesen Monat nicht stellt.

 

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für ein Jahresstreckenabonnement mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von CHF 1'501.00 pro Jahr berücksichtigt (Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 2.2.7; Berechnungsblatt, AK-Nr. 120; Aktennotiz vom 1. März 2021, AK-Nr. 115). Der Beschwerdeführer verlangt, es seien die Kosten des Wegs mit dem Auto zu berücksichtigen. Seine Ehefrau habe die Frühschicht um 06:00 Uhr antreten müssen, was mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich gewesen wäre.

 

4.2    Mit der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag zwischen der H.___ AG und seiner Ehefrau vom 11. April 2018 zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit der Replik vom 2. November 2021 (A.S. 94 ff.) lässt er ausserdem Zeiterfassungsblätter der H.___ AG einreichen (Sammelurkunde 18). Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihrer Duplik vom 19. November 2021, sie überlasse die diesbezügliche Beurteilung dem Gericht, wobei im Fall einer Gutheissung die verzögerte Einreichung der Unterlagen bei der Kostenregelung zu berücksichtigen sei (A.S. 106).

 

4.3    Gemäss Arbeitsvertrag vom 11. April 2018 zwischen der H.___ AG als Arbeitgeberin und der Ehefrau des Beschwerdeführers als Arbeitnehmerin war diese ab 16. April 2018 als Printmedienverarbeiterin mit einem Vollzeitpensum (42 Wochenstunden; 100 %) angestellt; zu den Arbeitszeiten enthält der Vertrag keine Angaben (BB 4). Auch den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Kalender- bzw. Agenda-Auszügen lassen sich die Schichtzeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zuverlässig entnehmen; sie enthalten insbesondere keine Eintragungen für Zeiten vor 08:00 Uhr morgens (vgl. AK-Nr. 108 S. 44 ff.). Aus den mit der Replik vom 2. November 2021 (A.S. 94 ff.; vgl. E. I. 3.6 hiervor) eingereichten Zeiterfassungsplänen der H.___ AG für den Zeitraum von März bis Juni 2018 (BB 18) geht nun jedoch hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 16. bis 23. März 2018 fünf Frühschichten (Arbeitsbeginn: 06:00 Uhr) leistete. Vom 16. bis 30. April 2018 hatte sie 11 Frühschichteinsätze (05:45 bzw. 06:00 Uhr). Im Mai 2018 war sie in 10 Frühschichten (06:00 Uhr) und 10 Spätschichten (14:30 Uhr) tätig. Sodann arbeitete sie vom 1. bis 19. Juni 2018 neunmal in der Frühschicht (06:00 Uhr) und viermal in der Spätschicht (14:30 Uhr). Damit ist jedenfalls im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mehrheitlich Frühschichten absolvierte und diese jeweils um 05:45 06:00 Uhr antrat. Gemäss SBB-Fahrplan besteht zwischen dem Wohnort G.___ und dem Arbeitsort I.___ keine Verbindung, welche es der Ehefrau des Beschwerdeführers ermöglicht hätte, um 06:00 Uhr noch früher am Arbeitsort zu sein. Sie war demnach auf die Benützung ihres Privatfahrzeugs angewiesen, weshalb die entsprechenden PW-Kosten für den Arbeitsweg als Gewinnungskosten zuzulassen sind.

 

4.4    Der Arbeitsweg von G.___ () bis I.___ () hat eine Länge von 19.8 km pro Weg. Für den Hin- und Rückweg sind demnach 39.6 km zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leistete im fraglichen Zeitraum vom 16. März bis 19. Juni 2018 an insgesamt 35 Tagen eine Frühschicht (BB 18). Dies ergibt für den erwähnten Zeitraum einen Arbeitsweg von insgesamt 1'386 km und – unter Berücksichtigung eines Kilometeransatzes von CHF 0.70 pro zurückgelegtem Kilometer gemäss Rz. 3423.04 WEL – Fahrtkosten von CHF 970.20. Aufgeteilt auf die Monate März bis Juni 2018 entspricht dies Kosten im März 2018 von CHF 138.60 (39.6 km à CHF 0.70 = CHF 27.72 x 5 Frühschichten), im April 2018 von CHF 304.90 (CHF 27.72 x 11 Frühschichten), im Mai 2018 von CHF 277.20 (CHF 27.72 x 10 Frühschichten) und im Juni 2018 von CHF 249.50 (CHF 27.72 x 9 Frühschichten). Der Einfachheit halber sind für die zehn Spätschichten im Mai und die vier Spätschichten im Juni ebenfalls die Autokosten anzurechnend. Damit erhöhen sich die Fahrtkosten im Mai 2018 um CHF 277.20 (10 x CHF 27.72) auf CHF 554.40, jene im Juni 2018 um CHF 110.88 (4 x CHF 27.72) auf CHF 360.40.

 

4.5    Auf ein Jahr umgerechnet ergeben sich somit Gewinnungskosten für den Arbeitsweg der Ehefrau im April 2018 von CHF 3'658.80 (CHF 304.90 x 12), im Mai 2018 von CHF 6'652.80 (CHF 554.40 x 12) und im Juni 2018 von CHF 4'324.80 (CHF 360.40 x 12). Das Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 42'888.00 (inkl. Sitzungsgelder), welches in der EL-Berechnung für die Periode vom 1. April bis 30. Juni 2018 angerechnet wurde (vgl. AK-Nr. 64 S. 3 f. und 120 S. 2), ist entsprechend zu reduzieren. Dies vermindert zwar den bisher errechneten Einnahmenüberschuss von CHF 7'538.00 (vgl. AK-Nr. 120), vermag ihn aber in keinem der drei Monate aufzuwiegen, zumal sich die Reduktion des Erwerbseinkommens nur im Umfang von 2/3 auf die EL-Berechnung auswirkt und im Gegenzug die als Berufsauslagen berücksichtigten Kosten für das Jahresabonnement von CHF 1'501.00 wegfallen. Es besteht daher trotz der Berechnungskorrektur kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2018. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man, wie vom Beschwerdeführer beantragt, bei der Ehefrau zusätzlich CHF 800.00 für auswärtige Verpflegung berücksichtigen wollte (was abzulehnen ist, vgl. E. II.10 hiernach).

 

4.6    Es bleibt daher im Ergebnis bei einem Einnahmenüberschuss für die Zeit von April bis Juni 2018. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen, soweit sie sich auf diesen Zeitraum bezieht.

 

5.      In der Zeit von Mai 2018 bis März 2019 war der Beschwerdeführer laut den Angaben in seinem Lebenslauf nicht im Sinne eines Hauptberufs erwerbstätig (vgl. BB 7). Die für seine sporadische Tätigkeit als Prüfungsaufseher angefallenen Spesen werden gemäss den Ausführungen in der Replik nicht mehr geltend gemacht, da der Beschwerdeführer hierfür durch die Arbeitgeberin entschädigt wurde (vgl. Replik S. 5; A.S. 98). Ab Dezember 2018 bestand aber eine Anstellung als Zusteller mit einem relativ geringen Pensum bei der J.___ AG, [...]. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang Kosten für den Arbeitsweg von G.___ nach K.___ geltend.

 

5.1    Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin glaube, die Fahrspesen seien mit der von der J.___ AG ausgerichteten Zahlung von CHF 0.15 pro km abgegolten. Bei dieser Zahlung gehe es jedoch nur um die Entschädigung für die Zustelltour selber, nicht aber um den Arbeitsweg von G.___ nach K.___. Dieser Arbeitsweg sei mit dem Fahrrad nicht zumutbar, weil er jeweils zwischen 5 und 10 Werbebündel à ca. 5 kg mitnehmen müsse. Die geleisteten Autokilometer seien in der «km-Liste - J.___» substantiiert geltend gemacht worden. Es seien dies 1'162 km im Zeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 30. Juni 2020 (Beschwerde, S. 8 Ziff. 13, A.S. 38; vgl. AK-Nr. 131 S. 66 f.; BB 13b). Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Behauptung, dass die Fahrradentschädigung von CHF 0.15 pro Kilometer für die Zustelltour selbst gelte, nicht aber für die Abholung der Werbebündel in der Zentrale K.___, und dass dies aufgrund des Umfangs dieser Werbebündel nicht per Fahrrad machbar sei, sei zwar glaubhaft; eine Berücksichtigung der entsprechenden Fahrkosten könne jedoch auch hier nicht erfolgen, da keine objektiven und damit rechtsgenüglichen Belege für die Arbeitszeit bzw. die Arbeitstage eingereicht worden seien. Eine selbst erstellte Kilometerabrechnung genüge nicht als Nachweis der Gewinnungskosten. Vielmehr wären auch hier Stundenrapporte eine ähnliche Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich (A.S. 53 Ziff. 6.4). Mit der Eingabe vom 8. November 2021 lässt der Beschwerdeführer schliesslich eine Bestätigung der J.___ AG sowie das Zeiterfassungsprotokoll vom 1. November 2021 nachreichen (BB 20 und 21).

 

5.2    Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer ab 3. Dezember 2018 als Zusteller mit Arbeitsort K.___ bei der J.___ AG angestellt. Im Rahmen dieses unbefristeten Arbeitsverhältnisses wurde eine Entschädigung pro Zustellungstour von CHF 40.30 vereinbart. Die Velo-Kilometerentschädigung wurde pro Lauftag auf CHF 1.82 (12.110 km à CHF 0.15) festgesetzt. Zum Arbeitsumfang wurde festgehalten, die zugewiesene Tour werde je nach Planung der zuständigen Zustellregion ein- zweimal wöchentlich (mehrheitlich einmal) bedient (vgl. URP-Unterlagen, Arbeitsvertrag vom 8. November 2018). Aus der nachgereichten Bestätigung der J.___ AG vom 1. November 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 3. Dezember 2018 bis 28. Februar 2021 als Zusteller im Teilzeitverhältnis angestellt war; der Hin- und Rückweg von G.___ nach K.___ sei nicht vergütet worden (BB 20). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Lohnausweis 2020 vom 25. Januar 2021, wonach dem Beschwerdeführer keine Spesenvergütung für Autofahrten ausbezahlt wurde (vgl. URP-Unterlagen). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Zurücklegung des Arbeitswegs und den Transport des Werbematerials im Rahmen seiner Anstellung bei der J.___ AG vom 3. Dezember 2018 bis 28. Februar 2021 auf sein privates Auto angewiesen war und dafür von der Arbeitgeberin aber nicht entschädigt wurde. Da die Fahrtkosten in direktem Zusammenhang mit dieser Zustelltätigkeit standen und kein geeignetes anderes, kostengünstigeres Transportmittel zur Verfügung stand, sind die PW-Kosten als Gewinnungskosten bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen.

 

5.3    Laut dem Erfassungsjournal «Erfassungen Mitarbeiter (Übersicht)» hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 in K.___ 56 Arbeitseinsätze; im Jahr 2020 waren es 42 (BB 21). Der Arbeitsweg von G.___ nach K.___ beträgt 8.3 km (vgl. AK-Nr. 108 S. 43 und 80), weshalb für den Hin- und Rückweg zusammen 16.6 km zu berücksichtigen sind. Für die Kosten des Privatfahrzeugs sind demnach CHF 11.62 pro Einsatz (16.6 km bei einem Kilometeransatz von CHF 0.70 pro Kilometer; vgl. E. II. 2.3 hiervor) zu berücksichtigen. Damit sind anhand des erwähnten Erfassungsjournals in den Jahren 2019 und 2020 folgende Arbeitswegkosten als Gewinnungskosten ausgewiesen:

 

         Januar 2019           6 Einsätze       CHF 69.72

         Februar 2019         4 Einsätze       CHF 46.48

         März 2019              5 Einsätze       CHF 58.10

         April 2019              6 Einsätze       CHF 69.72

         Mai 2019                4 Einsätze       CHF 46.48

         Juni 2019               2 Einsätze       CHF 23.24

         Juli 2019                4 Einsätze       CHF 46.48

         August 2019          5 Einsätze       CHF 58.10

         September 2019    4 Einsätze       CHF 46.48

         Oktober 2019         7 Einsätze       CHF 81.34

         November 2019     4 Einsätze       CHF 46.48

         Dezember 2019     5 Einsätze       CHF 58.10

 

         Januar 2020           4 Einsätze       CHF 46.48

         Februar 2020         2 Einsätze       CHF 23.24

         März 2020              krankheitsbedingt keine Einsätze

         April 2020              4 Einsätze       CHF 46.48

         Mai 2020                3 Einsätze       CHF 34.86

         Juni 2020               5 Einsätze       CHF 58.10

         Juli 2020                3 Einsätze       CHF 34.86

         August 2020          4 Einsätze       CHF 46.48

         September 2020    5 Einsätze       CHF 58.10

         Oktober 2020         3 Einsätze       CH 34.86

         November 2020     4 Einsätze       CHF 46.48

         Dezember 2020     5 Einsätze       CHF 58.10

 

Auf ein Jahr umgerechnet ergeben sich folgende zu berücksichtigende Gewinnungskosten:

 

         Januar 2019           CHF 837.00 (CHF 69.72 x 12)

         Februar 2019         CHF 558.00 (CHF 46.48 x 12)

         März 2019              CHF 697.00 (CHF 58.10 x 12)

         April 2019              CHF 837.00 (CHF 69.72 x 12)

         Mai 2019                CHF 558.00 (CHF 46.48 x 12)

         Juni 2019               CHF 279.00 (CHF 23.24 x 12)

         Juli 2019                CHF 558.00 (CHF 46.48 x 12)

         August 2019          CHF 697.00 (CHF 58.10 x 12)

         September 2019    CHF 558.00 (CHF 46.48 x 12),

         Oktober 2019         CHF 976.00 (CHF 81.34 x 12)

         November 2019     CHF 558.00 (CHF 46.48 x 12)

         Dezember 2019     CHF 697.00 (CHF 58.10 x 12)

 

         Januar 2020           CHF 558.00 (CHF 46.48 x 12)

         Februar 2020         CHF 279.00 (CHF 23.24 x 12),

         März 2020              CHF 0.00

         April 2020              CHF 558.00 (CHF 46.48 x 12)

         Mai 2020                CHF 418.00 (CHF 34.86 x 12)

         Juni 2020               CHF 697.00 (CHF 58.10 x 12)

         Juli 2020                CHF 418.00 (CHF 34.86 x 12)

         August 2020          CHF 558.00 (CHF 46.48 x 12)

         September 2020    CHF 697.00 (CHF 58.10 x 12)

         Oktober 2020         CHF 418.00 (CHF 34.86 x 12),

         November 2020     CHF 558.00 (CHF 46.48 x 12)

         Dezember 2020     CHF 697.00 (CHF 58.10 x 12).

 

5.4    Die Zahl der Einsätze im Dezember 2018 ist nicht dokumentiert, kann aber offenbleiben. Die Berechnung für diesen Monat ergab einen Einnahmenüberschuss von CHF 5'437.00 bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 1'640.00 (AK-Nr. 104 S. 26 f.). Ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung entstünde somit auch dann nicht, wenn das Erwerbseinkommen vollständig entfiele. Ebenso verhält es sich in Bezug auf Januar, Februar und März 2019, denn auch dort übersteigt der errechnete Einnahmenüberschuss von CHF 7'428.00 (Januar und Februar) respektive CHF 6'060.00 (März) das angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 1'242.00 (AK-Nr. 104 S. 24 f. und S. 22 f.).

 

5.5    Für die Zeitabschnitte ab April 2019, in denen weitere Erwerbstätigkeiten und Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind, beurteilt sich der Anspruch aufgrund einer Gesamtrechnung (vgl. E. II. 12 hiernach).

 

6.

6.1    Für den Arbeitsweg der Ehefrau während ihrer Anstellung bei der L.___ AG mit Arbeitsort M.___ ab April 2019 hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls (vgl. E. II. 4.1 hiervor) die Kosten für ein Jahresstreckenabonnement mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von CHF 1'501.00 pro Jahr berücksichtigt (Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 2.2.8; Berechnungsblätter, AK-Nr. 117, 119, 121, 123-126; Aktennotiz vom 1. März 2021, AK-Nr. 115). Der Beschwerdeführer verlangt auch hier, es seien die Kosten der Fahrt mit dem Auto anzurechnen. Auch hier bestehe ein ungünstiger Fahrplan für die Frühschicht (05:50 Uhr bis 14:00 Uhr), welche die Ehefrau am meisten ausübe. Es seien daher die geltend gemachten PW-Kosten anzurechnen. Während der Kurzarbeit von Juni bis Oktober 2020 sowie ab 1. Februar 2021 seien keine Mobilitätskosten entstanden.

 

6.2    Laut dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Rahmenvertrag für Mitarbeitende (Arbeit auf Abruf) vom 15. März 2019 (BB 5) ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 1. April 2019 bei der L.___ AG in [...] als «Mitarbeiterin Produktion (im Schichtbetrieb)» im Stundenlohn angestellt. Es wurde u.a. bestimmt, Beginn und Ende eines Einsatzes werde im einzelnen Abruf vereinbart (Ziff. 3.1). Die Aufgaben und die Arbeitszeiten lege man mit jedem Einsatz gemäss den Bedürfnissen des Betriebes fest (Ziff. 3.2.). Die Lohnzahlung erfolge im Stundenlohn (Ziff. 3.3), die Schichtzulagen richteten sich gemäss dem jeweils gültigen Arbeitszeitreglement «Produktion» (Ziff. 3.4.).

 

6.3    Gemäss den erst mit der Replik vom 2. November 2021 nachgereichten Monatsrapporten / Zeitsaldi (BB 19) leistete die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2020 sowie vom 1. November 2020 bis 31. Januar 2021 (die dazwischen liegenden Monate bleiben zufolge Kurzarbeit unberücksichtigt) folgende Schichteinsätze: Im April 2019 arbeitete sie in 6 Frühschichten (Arbeitsbeginn: 05:50 Uhr), im Mai 2019 in 9 Frühschichten (05:50 Uhr) und 3 Spätschichten (13:50 Uhr), im Juni 2019 in 5 Frühschichten (05:50 Uhr), im Juli 2019 in einer Frühschicht (05:50 Uhr), im August 2019 in 16 Frühschichten (04:50, 04:54, 05:50, 06:00 und 06:40 Uhr) und einer Spätschicht (13:50 Uhr), im September 2019 in 4 Frühschichten (05:50 Uhr), im Oktober 2019 in 7 Frühschichten (05:50 Uhr) und 5 Tagesschichten (08:00 bzw. 09:00 Uhr), im November 2019 in 6 Frühschichten (05:50 Uhr) und im Dezember 2019 in 7 Frühschichten (05:50 Uhr). Im Januar 2020 arbeitete die Ehefrau des Beschwerdeführers in 2 Frühschichten (05:50 Uhr), 2 Tagesschichten (07:00 Uhr) und 2 Spätschichten (13:50 Uhr), im Februar 2020 in 3 Frühschichten (05:50 Uhr), im April 2020 in 21 kurzen Tagesschichten (08:00 Uhr) und im Mai 2020 in 19 kurzen Tagesschichten (08:00 Uhr). Im November 2020 leistete die Ehefrau 5 Frühschichten (05:50 Uhr). Für Dezember 2020 und Januar 2021 wurden keine Monatsrapporte / Zeitsaldi nachgereicht (vgl. BB 19). Insgesamt sind aufgrund der nun vorliegenden Monatsrapporte der Arbeitgeberin folgende geleisteten Schichten der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der L.___ AG im Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. Mai 2020 sowie November 2020 ausgewiesen: 71 Frühschichten, 47 Tagesschichten und 6 Spätschichten. Die Frühschichten fielen von April 2019 bis Februar 2020 sowie im November 2020 an.

 

6.4    Laut SBB-Fahrplan ist der Arbeitsort an der [...]strasse in M.___ vom Wohnort in G.___ aus mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Morgen frühestens um ca. 06:30 Uhr zu erreichen. Dies reicht nicht für die Frühschichten, die in der Regel um 05:50 Uhr begannen (teilweise auch früher [vgl. Monat August 2019]). Der Ehefrau des Beschwerdeführers war daher für ihre Tätigkeit bei der L.___ AG ab April 2019 in denjenigen Monaten, in welchen sie Frühschichten zu absolvieren hatte, auf ein Auto angewiesen (vgl. auch die in diesem Sinn lautende Ziffer 4 Verfügung der Sozialregion [...] vom 25. Mai 2020, A.S. 74). Auch hier rechtfertigt es sich, in den Monaten mit wechselnden Schichten einfachheitshalber auch für die Tages- und Spätschichten die Autokosten zu berücksichtigen. Für März 2020 (kein Monatsrapport / Zeitsaldo eingereicht) sowie April und Mai 2020 (ausschliesslich kurze Tagesschichten) bleibt es dagegen bei der Anrechnung des Abonnements für den öffentlichen Verkehr. Dasselbe gilt für Dezember 2020 und Januar 2021, da für diese Monate ebenfalls keine Zeitrapporte vorliegen. Von Juni 2020 bis Oktober 2020 sowie ab Februar 2021 galt Kurzarbeit. Die Autokosten sind demnach für April 2019 bis Februar 2020 sowie November 2020 anzurechnen.

 

6.5    Der Arbeitsweg vom Wohnort G.___ () zum Arbeitsort M.___ () beträgt 25.9 km. Dies entspricht anrechenbaren Fahrtkosten pro Tag von CHF 36.26 (25.9 km x 2 x CHF 0.70). Dies ergibt für April 2019 bis Februar 2020 sowie November 2020 die folgenden, als Gewinnungskosten anzurechnenden Fahrtkosten:

 

·   April 2019: 6 x CHF 36.26 = CHF 217.55, x 12 = CHF 2'610.00

·   Mai 2019: 12 x CHF 36.26 = CHF 435.10, x 12 = CHF 5'221.00

·   Juni 2019 : 5 x CHF 36.26 = CHF 181.30, x 12 = CHF 2'175.00

·   Juli 2019: 1 x CHF 36.26 x 12 = CHF 435.00

·   August 2019: 17 x CHF 36.26 = CHF 616.40, x 12 = CHF 7'297.00

·   September 2019: 4 x CHF 36.26 = CHF 145.00 x 12 = CHF 1'740.00

·   Oktober 2019: 12 x CHF 36.26 = CHF 435.00, x 12 = CHF 5'220.00

·   November 2019: 6 x CHF 36.26 = CHF 217.50, x 12 = CHF 2'610.00

·   Dezember 2019: 7 x CHF 36.26 = CHF 253.80, x 12 = CHF 3'046.00

·   Januar 2020: 6 x CHF 36.26 = CHF 217.50, x 12 = CHF 2'610.00

·   Februar 2020: 3 x CHF 36.26 = CHF 108.80, x 12 = CHF 1'306.00

·   November 2020: 5 x CHF 36.26 = CHF 108.80, x 12 = CHF 2'175.00

 

Das Erwerbseinkommen der Monate April 2019 bis Februar 2020 ist um diese Beträge als Gewinnungskosten zu reduzieren. Im Gegenzug entfallen für die genannten Monate die Ausgaben für das Jahresstreckenabonnement von CHF 1'501.00. Diese sind dagegen, wie erwähnt, für März, April und Mai 2020 zu berücksichtigen. Für Juni 2020 bis Oktober 2020 entfällt die Anrechnung von Gewinnungskosten zufolge Kurzarbeit. Dasselbe gilt für Dezember 2020 und Januar 2021 (hierfür liegen keine Nachweise für geleistete Schichten vor). Ab Februar 2021 sind zufolge Kurzarbeit wiederum keine Gewinnungskosten der Ehefrau anzurechnen.

 

7.      Weiter ist das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der N.___ GmbH, [...], zu beurteilen. Dieses bestand von April 2019 bis Juni 2019.

 

7.1    Aus dem Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der erwähnten Arbeitgeberin als Finanzberater mit Arbeitsbeginn am 1. April 2019 angestellt wurde. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde auf 45 Stunden festgesetzt, wobei sich diese nach den Bedürfnissen des Betriebes zu richten habe. Der Arbeitsweg gelte nicht als Arbeitszeit. Es wurde ein Lohn auf reiner Provisionsbasis vereinbart. Im Weiteren wurde bestimmt, die Spesen seien bereits mit den höheren Provisionssätzen abgegolten, es erfolge keine separate Entschädigung (BB 15 Ziff. 16). Auf den 28. Juni 2019 wurde das Arbeitsverhältnis beendet (vgl. Arbeitsbestätigung vom 12. August 2019, BB 17; Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 4. Juli 2019, AK-Nr. 108 S. 98 f.).

 

7.2    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die EL-Berechnung den von der Arbeitgeberin im Lohnausweis vom 17. Januar 2020 (AK-Nr. 26) ausgewiesenen Nettolohn von CHF 8'512.00 oder, hochgerechnet von drei Monaten auf ein Jahr, CHF 34'048.00. Unter Einbezug weiterer Einkünfte des Beschwerdeführers resultierte für ihn ein Erwerbseinkommen von CHF 37'794.00 (vgl. AK-Nr. 64 S. 4 sowie Berechnungsblätter, AK-Nr. 75 S. 1 und 119 S. 2). Gewinnungskosten wurden nicht berücksichtigt.

 

7.3    Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er habe während dieses Anstellungsverhältnisses einen Personenwagen benötigt, weil diese Arbeit Aussendienstcharakter aufgewiesen habe. Er habe zu Kunden in der ganzen Schweiz fahren müssen und sei verpflichtet gewesen, täglich in [...] zu erscheinen. Die Fahrtkosten gemäss Kilometerliste seien zu ersetzen (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. 14, A.S. 39), d.h. im Rahmen der EL-Berechnung als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Laut der Regelung im Arbeitsvertrag wurden allerdings die Spesen von der Arbeitgeberin bereits mit höheren Provisionssätzen abgegolten. Dies wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich so bestimmt (vgl. BB 15, Ziff. 16). Eine derartige Regelung ist im Rahmen eines Arbeitsvertrags nur zulässig, wenn dadurch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt sind; eine abweichende Regelung wäre nichtig (vgl. Art. 327a Abs. 2 und 3 OR). Für die zusätzliche Berücksichtigung von Auslagen im Rahmen der Ergänzungsleistungen bleibt daher kein Raum.

 

7.4    Anders verhält es sich in Bezug auf die unumgänglichen Fahrtkosten für den Arbeitsweg. Diese sind als Gewinnungskosten zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer reicht eine wohl durch ihn selbst erstellte Kilometerliste ein, in welcher der relativ lange Arbeitsweg vom Wohnort G.___ zum Arbeitsort O.___ beinahe täglich aufgeführt wird (146 km [retour]; vgl. AK-Nr. 108 S. 82 f.). Diese Liste ist nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass alle diese Fahrten erfolgt sind und durch dieses Arbeitsverhältnis bedingt waren. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, besteht bei einer Aussendiensttätigkeit in der Regel keine Notwendigkeit für ein tägliches Erscheinen bei der Arbeitgeberin. Es kann jedoch als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass zumindest eine regelmässige Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich war. Der Arbeitsweg von G.___ nach O.___ lässt sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen (für die Belange der Arbeitslosenversicherung gelten zwei Stunden pro Weg als zumutbar [Art. 16 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung [AVIG, SR 837.0], was analog auch im hier gegebenen Zusammenhang gelten kann). Dem Beschwerdeführer sind daher für den Zeitraum von April 2019 bis Juni 2019 die Kosten eines Abonnements für die öffentlichen Verkehrsmittel für diese Strecke als Gewinnungskosten anzurechnen. Von der durch den Beschwerdeführer beantragten Befragung des Geschäftsführers der N.___ GmbH ist abzusehen, weil davon keine weiterführenden Erkenntnisse erwartet werden könnten. Die Kosten für ein Monats-Streckenabonnement für die Strecke von G.___ nach O.___ belaufen sich aktuell auf CHF 342.00 (Abfrage vom 22. Februar 2023 auf https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/abonnement/abo.xhtml). Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies einer Summe von CHF 4'104.00. Ob die Preise im Jahr 2019 niedriger waren und/oder ob eine andere, preisgünstigere Lösung denkbar wäre, kann offenbleiben, da sich am Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum im Ergebnis nichts ändert, auch wenn man die weiteren Anpassungen gemäss E. II. 5.3 und 6.5 hiervor berücksichtigt (vgl. zur gesamthaften Berechnung E. II. 11.2 hiernach).

 

8.      Die Rüge bezüglich der Gewinnungskosten im Zusammenhang mit den nebenberuflichen Einsätzen als Prüfungsaufseher von Juni 2018 bis März 2020 wird laut den Ausführungen in der Replik nicht aufrechterhalten (A.S. 98), so dass sich Erörterungen dazu erübrigen.

 

9.      Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten unbefristeten Arbeitsvertrag vom 3. November 2020 trat der Beschwerdeführer am 1. November 2020 eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 50 % bei der P.___ GmbH, [...], an. Seine Funktion wird im Arbeitsvertrag als «Verkäufer Aussendienst und Mitarbeiter Administration und Verlegeservice» bezeichnet, wobei ihm insbesondere die Tätigkeitsbereiche «Betreuen von bestehenden Kunden», «Akquirieren und Betreuen von Neukunden», «Offert- und Administrationsarbeiten» sowie «Mithilfe bei Verlege- und Reparaturarbeiten» obliegen (A.S. 82 ff.). Laut der Spesenregelung gleichen Datums stellt der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer sein privates Fahrzeug zur Verfügung. Als Abgeltung wurde eine Entschädigung von 45 Rappen pro Kilometer vereinbart. Der Arbeitnehmer führe ein Fahrtenbuch und sei für die korrekte Erfassung der gefahrenen Kilometer verantwortlich (A.S. 85 f; vgl. auch Notiz der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2021, AK-Nr. 114). Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin für die Benutzung seines privaten Fahrzeugs, soweit sie mit der Anstellung zusammenhängt, entschädigt wird. Dementsprechend wurden ihm im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2020 Autospesen von CHF 292.00 vergütet (vgl. URP-Unterlagen, Lohnausweis vom 30. Januar 2021). Damit besteht keine Grundlage, um zusätzliche Fahrtkosten als Gewinnungskosten im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. November 2022 im Beschwerdeverfahren VSBES.2022.242 vorbringen lässt, er arbeite bei der P.___ GmbH «grösstenteils von zu Hause aus» (dortige Beschwerdeschrift S. 7).

 

10.    Zu prüfen bleiben die geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.

 

10.1  Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 unter Hinweis auf Art. 11a ELV auf, Quittungen/Belege betreffend auswärtige Verpflegung innert Frist einzureichen. Es sei nicht möglich, einen «modus vivendi» zur Anwendung zu bringen (AK-Nr. 109). Daraufhin liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2021 unter Beilage einer von ihm erstellten Liste u.a. mitteilen, er habe sich im Zeitraum von September 2017 bis Juni 2020 115 Mal auswärts verpflegt, seine Ehefrau 145 Mal. Leider habe er keine Quittungen mehr für die auswärtige Verpflegung. Stattdessen mache er für sich und seine Ehefrau den Pauschalabzug gemäss Steuergesetzgebung für Nebeneinkommen geltend, d.h. je mindestens CHF 800.00 pro Jahr für sich und seine Ehefrau (AK-Nr. 113).

 

10.2  Nach der Rechtsprechung muss bei den Gewinnungskosten zwar nicht erstellt sein, dass eine Aufwendung im einzelnen Fall wirklich notwendig ist. Voraussetzung für die Anrechnung von Gewinnungskosten ist jedoch, dass sowohl die Aufwendungen als auch deren Kosten ausgewiesen sind (Art. 11a ELV; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3, 9C_400/2014 vom 18. September 2014, P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3c, je mit Hinweisen; vgl. E. II. 2.5 hiervor).

 

10.3  Der Beschwerdeführer führt aus, bei den auswärtigen Verpflegungskosten dürfte die von ihm geforderte Pauschale von CHF 800.00 pro Jahr sehr gering sein im Verhältnis zu den effektiven Verpflegungskosten. Auch in anderen Bereichen, z.B. im Bereich des familienrechtlichen Existenzminimums im Betreibungsrecht, werde pro Hauptmahlzeit ein Betrag von CHF 10.00 zuerkannt, d.h. bei durchschnittlich 21,7 vollen Arbeitstagen ein Betrag von CHF 210.00 (Beschwerde, S. 10 Ziff. 15; A.S. 40). Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, die versicherte Person habe gestützt auf ihre Schadenminderungspflicht ihre Verpflegung wenn immer möglich von zu Hause mitzunehmen. Sodann gelte diese als durch den Grundbetrag gedeckt. Zusätzlich könne man als Gewinnungskosten in der EL-Berechnung nur die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigen. Dies seien Kosten, welche die Ansätze von Art. 11 AHVV überstiegen und notwendig seien. Dies sei nur dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, eine von zu Hause mitgebrachte Mahlzeit einzunehmen. Trotz entsprechender Aufforderung vermöge der Beschwerdeführer diese Mehrkosten nicht nachzuweisen. Der geltend gemachte steuerliche Pauschalabzug von CHF 800.00 könne im Rahmen der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden (A.S. 53 f.). In der Replik wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten unmöglich wissen können, dass sie Belege für die auswärtige Verpflegung vorzuweisen hätten. Entscheidend sei somit, ob die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geltend gemachten Auslagenpauschalen überwiegend wahrscheinlich bzw. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten seien. Schon aufgrund der geographischen Entfernung des Wohnortes zu den Arbeitsorten und der fehlenden Praktikabilität der Rückreise an den Wohnort am Mittag mit entsprechend zusätzlichen unnötigen Mobilitätskosten seien die auswärtigen Verpflegungskosten überwiegend wahrscheinlich angefallen und damit nachgewiesen (A.S. 95). In ihrer Duplik hält die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen fest (A.S. 105).

 

10.4  Bei der EL-Berechnung im Bereich der Gewinnungskosten und auch bei den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung sind Pauschalisierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_859/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2). Es muss jedoch mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein, dass Kosten entstanden sind, welche höher sind als diejenigen, die auch bei einer Verpflegung zu Hause anfallen würden, wofür praxisgemäss ein Betrag von CHF 10.00 anzunehmen ist, dies in Anlehnung an die Bemessung der Naturaleinkommen für die AHV-Beitragsberechnung (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 200 Rz. 506 mit Hinweis auf BGE 123 V 258). Da es durchaus möglich ist, sich mittags zu geringeren Kosten zu verpflegen, etwa indem eine Mahlzeit von zu Hause mitgenommen preisgünstig als Take-Away gekauft wird, können Mehrkosten nicht ohne jeden belegmässigen Nachweis akzeptiert werden. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, bei dieser Beweislage Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung als ausgewiesen anzusehen. Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die künftige Handhabung ist immerhin festzuhalten, dass die Schadenminderungspflicht die Berücksichtigung angemessener Mehrkosten, welche den Betrag von CHF 10.00 übersteigen, nicht grundsätzlich ausschliessen, sofern der entsprechende Nachweis vorliegt.

 

11.    Damit ergibt sich für die einzelnen Zeitabschnitte Folgendes:

 

11.1  Die Anspruchsbeurteilung für die Zeit von September 2017 bis März 2019 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. E. II. 3, II. 4 und II. 5.4 hiervor). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

 

11.2  Für April 2019 bis Juni 2019 besteht insofern eine Besonderheit, als die bisherige Berechnung zu einem minimen Ausgabenüberschuss von CHF 13.00 pro Jahr führte, was zur Folge hatte, dass dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale von CHF 12'804.00 zuzusprechen war (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 119; alt Art. 26 ELV; vgl. E. II. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer war damals bei der N.___ GmbH in O.___ angestellt. Hierfür sind ihm die Kosten eines Abonnements für die öffentlichen Verkehrsmittel für die Strecke von G.___ nach O.___ als Gewinnungskosten anzurechnen (vgl. E. II. 7 hiervor). Weiter sind die erhöhten Gewinnungskosten der Ehefrau (E. II. 6.5 hiervor) und die Gewinnungskosten für die Tätigkeit als Zusteller (E. II. 5.3 hiervor) zu berücksichtigen. Die daraus folgenden Anpassungen ergeben jedoch keine höhere jährliche Ergänzungsleistung:

 

11.2.1  Für April 2019 sind zusätzliche Gewinnungskosten für den Beschwerdeführer von CHF 4'104.00 (O.___) plus CHF 837.00 (Zustellertätigkeit) sowie Gewinnungskosten der Ehefrau von CHF 2'610.00 abzüglich CHF 1'501.00 zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren damit Gewinnungskosten von CHF 6'050.00 (anstatt CHF 1'501.00). Eingesetzt in die Berechnung für April bis Juni 2019 (vgl. AK-Nr. 119) führt dies zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 13.00 auf CHF 3'045.00 (Ausgaben CHF 76'959.00; Einnahmen CHF 73'913.00) Da diese Differenz weiterhin unter dem Mindestanspruch von CHF 12’804.00 liegt, verändert sich die jährliche Ergänzungsleistung für April 2019 nicht.

 

11.2.2  Für Mai 2019 sind zusätzliche Gewinnungskosten für den Beschwerdeführer von CHF 4'104.00 (O.___) plus CHF 558.00 (Zustellertätigkeit) sowie zusätzliche Gewinnungskosten der Ehefrau von CHF 5’221.00 abzüglich CHF 1'501.00 zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren damit Gewinnungskosten von CHF 8’382.00 (anstatt CHF 1'501.00). Eingesetzt in die Berechnung für April bis Juni 2019 (vgl. AK-Nr. 119) führt dies zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 13.00 auf CHF 4'600.00 Da diese Differenz weiterhin unter dem Mindestanspruch von CHF 12'804.00 liegt, verändert sich die jährliche Ergänzungsleistung für Mai 2019 ebenfalls nicht.

 

11.2.3  Für Juni 2019 sind zusätzliche Gewinnungskosten für den Beschwerdeführer von CHF 4'104.00 (Geroldswil) plus CHF 279.00 (Zustellertätigkeit) sowie zusätzliche Gewinnungskosten der Ehefrau von CHF 2'175.00 abzüglich CHF 1'501.00 zu berücksichtigen. Insgesamt resultieren damit Gewinnungskosten von CHF 5’057.00. Eingesetzt in die Berechnung für April bis Juni 2019 (vgl. AK-Nr. 119) führt dies zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 13.00 auf CHF 2'383.00. Da dieser Betrag weiterhin unter dem Mindestanspruch von CHF 12'804.00 liegt, verändert sich die jährliche Ergänzungsleistung für Juni 2019 ebenfalls nicht.

 

11.2.4  Da sich am Anspruch nichts ändert, ist die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch für die Zeit von April 2019 bis Juni 2019 ebenfalls abzuweisen.

 

11.3  Für Juli 2019 sind die Autokosten der Ehefrau von CHF 435.00 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) sowie die Gewinnungskosten des Beschwerdeführers aus der Zustelltätigkeit von CHF 558.00 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) zu berücksichtigen. Diese zusätzlichen Ausgaben sind – unabhängig davon, dass fraglich ist, ob die anerkannten Kosten eines ÖV-Abos von CHF 1'501.00 in der Rechnung verbleiben können – niedriger als der Einnahmenüberschuss von CHF 2'557.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 125). Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

 

11.4  Für die Zeit vom 1. August 2019 bis 29. Februar 2020 sind ebenfalls die beiden genannten Änderungen zu berücksichtigen. Die erhöhten Gewinnungskosten der Ehefrau (vgl. E. II. 6.5 hiervor) und des Beschwerdeführers für die Zustellertätigkeit (vgl. E. II. 5.3 hiervor) wirken sich nun auf den Anspruch aus.

 

11.4.1  Die Gewinnungskosten für August 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 7'994.00 (CHF 7'297.00 plus CHF 697.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf CHF 11'074.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 79'516.00 auf CHF 76'188.00 und liegen damit neu unter den anerkannten Ausgaben von CHF 76'959.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 125). Dementsprechend besteht für diesen Monat Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienpauschale von CHF 1'067.00 (alt Art. 26 ELV; E. II. 2.1 hiervor). Dies entspricht einer entsprechenden Nachzahlung an den Beschwerdeführer respektive die Krankenversicherung.

 

11.4.2  Die Gewinnungskosten für September 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 2’298.00 (CHF 1'740.00 plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf CHF 13'750.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 60’182.00 auf CHF 59'650.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 16'777.00 (vgl. AK-Nr. 126) auf CHF 17'308.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf CHF 1'443.00. Dies entspricht gegenüber dem bisherigen Betrag von CHF 1'399.00 einer Nachzahlung von CHF 44.00.

 

11.4.3  Die Gewinnungskosten für Oktober 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 6’196.00 (CHF 5’220.00 plus CHF 976.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf CHF 11’152.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 60’182.00 auf CHF 57'052.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 16'777.00 (vgl. AK-Nr. 126) auf CHF 19'907.00 Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf CHF 1'659.00. Dies entspricht gegenüber dem bisherigen Wert von CHF 1'399.00 einer Nachzahlung von CHF 260.00.

 

11.4.4  Die Gewinnungskosten für November 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 3’168.00 (CHF 2’610.00 plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf CHF 13'170.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 34’377.00 auf CHF 33'265.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 42’582.00 (vgl. AK-Nr. 124) auf CHF 43'694.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf CHF 3'642.00. Dies entspricht gegenüber dem bisherigen Wert von CHF 3'549.00 einer Nachzahlung von CHF 93.00.

 

11.4.5  Die Gewinnungskosten für Dezember 2019 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 3'743.00 (CHF 3'046.00 plus CHF 697.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf CHF 12'106.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 33'695.00 auf CHF 32'201.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 43'264.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 121) auf CHF 44'758.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf CHF 3'730.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 3’606.00 einer Nachzahlung von CHF 124.00.

 

11.4.6  Die Gewinnungskosten für Januar 2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 3'168.00 (CHF 2’610.00 plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf CHF 7'071.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 28'277.00 auf CHF 27'166.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 49'990.00 (vgl. AK-Nr. 118) auf CHF 51’100.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf CHF 4'259.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'166.00 einer Nachzahlung von CHF 93.00

 

11.4.7  Die Gewinnungskosten für Februar 2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 1’585.00 (CHF 1’306.00 plus CHF 279.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf CHF 8'127.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 28’277.00 auf CHF 28'221.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 49’990.00 (vgl. AK-Nr. 118) auf CHF 50'045.00. Der Anspruch für den Monat beläuft sich auf CHF 4’171.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'166.00 einer Nachzahlung von CHF 5.00.

 

11.5  Im März 2020 fielen keine zusätzlichen Gewinnungskosten an, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Zusteller nicht ausüben konnte und keine Ein-sätze der Ehefrau dokumentiert sind. Der Anspruch bleibt unverändert.

 

11.6  Von April 2020 bis Dezember 2020 sind die zusätzlichen Gewinnungskosten für die Zustelltätigkeit (E. II. 5.3 hiervor) zu berücksichtigen. Andererseits entfallen während der Kurzarbeit der Ehefrau von Juni 2020 bis Oktober 2020 die ihr angerechneten Kosten eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr. Dasselbe gilt für Dezember 2020, da für diesen Monat keine Einsätze dokumentiert sind. Für November 2020 sind die Autokosten von CHF 2’175.00 anzurechnen. Damit ergeben sich die folgenden Ansprüche:

 

11.6.1  Die Gewinnungskosten für April 2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 um CHF 558.00 auf CHF 2'059.00. Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf CHF 7'810.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 22'222.00 auf CHF 21'850.00. Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 56'416.00. Der Anspruch beläuft sich auf CHF 4'702.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 einer Nachzahlung von CHF 31.00.

 

11.6.2  Die Differenz zwischen den Gewinnungskosten im April 2020 und Mai 2020 beträgt CHF 140.00 (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Sie bewirkt, da nur zwei Drittel des Erwerbseinkommens anzurechnen sind, eine Anspruchsänderung von weniger als CHF 120.00 pro Jahr. Eine Anpassung hat daher zu unterbleiben (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV), der Anspruch beläuft sich ebenfalls, wie im Vormonat, auf CHF 4'702.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 ebenfalls einer Nachzahlung von CHF 31.00.

 

11.6.3  Die Gewinnungskosten für Juni 2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 697.00. Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'718.00 Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf CHF 22'758.00. Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 55'509.00. Der Anspruch beläuft sich auf CHF 4'626.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 einer Rückforderung von CHF 45.00.

 

11.6.4  Die Gewinnungskosten für Juli 2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 418.00. Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'904.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf CHF 22'944.00. Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von CH 56'045.00 (vgl. AK-Nr.123) auf CHF 55’323.00. Der Anspruch beläuft sich auf CHF 4'611.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 einer Rückforderung von CHF 60.00.

 

11.6.5  Die Gewinnungskosten für August 2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 558.00. Die Differenz von CHF 140.00 gegenüber dem Vormonat führt, da sie nur zu 2/3 anzurechnen ist, zu einer Abweichung von weniger als CHF 120.00. Daher bleibt es beim Anspruch von CHF 4'611.00 und einer Rückforderung von CHF 60.00 (vgl. analog E. II. 11.6.2 hiervor).

 

11.6.6  Die Gewinnungskosten für September 2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 697.00. Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'718.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf CHF 22'758.00. Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 55'509.00. Der Anspruch beläuft sich auf CHF 4'626.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 einer Rückforderung von CHF 45.00.

 

11.6.7  Die Gewinnungskosten für Oktober 2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 418.00. Das anrechenbare Erwerbseinkommen erhöht sich damit auf CHF 8'904.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt steigen von CHF 22'222.00 auf CHF 22'944.00. Damit reduziert sich der Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 55'323.00. Der Anspruch beläuft sich auf CHF 4'611.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 einer Rückforderung von CHF 60.00.

 

11.6.8  Die Gewinnungskosten für November 2020 erhöhen sich von CHF 1'501.00 auf CHF 2'733.00 (CHF 2'175.00 plus CHF 558.00). Das anrechenbare Erwerbseinkommen reduziert sich damit auf CHF 7'361.00. Die anrechenbaren Einnahmen insgesamt sinken von CHF 22’222.00 auf CHF 21'401.00 Damit erhöht sich der Ausgabenüberschuss von CHF 56'045.00 (vgl. AK-Nr. 123) auf CHF 56'866.00. Der Anspruch beläuft sich auf CHF 4'739.00. Dies entspricht gegenüber der bisherigen Leistung von CHF 4'671.00 einer Nachzahlung von CHF 68.00.

 

11.6.9  Die Gewinnungskosten für Dezember 2020 reduzieren sich von CHF 1'501.00 auf CHF 697.00. Dies führt entsprechend der Berechnung für September 2020 (E. II. 11.6.6 hiervor) zu einem Anspruch von CHF 4'626.00 und einer Rückforderung von CHF 45.00.

 

12.    Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich auf den Anspruch für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2019 bezieht. In Bezug auf die Zeit vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 ist die Beschwerde teilweise begründet. Es resultieren die folgenden Ansprüche sowie Nachzahlungen respektive Rückforderungen:

 

Monat

Anspruch (CHF)

Nachzahlung

Rückforderung

August 2019

1’067

1’067

 

September 2019

1’443

44

 

Oktober 2019

1’659

260

 

November 2019

3’642

93

 

Dezember 2019

3’730

124

 

Januar 2020

4’259

93

 

Februar 2020

4’171

5

 

März 2020

4’671

0

0

April 2020

4’702

31

 

Mai 2020

4’702

31

 

Juni 2020

4’626

 

45

Juli 2020

4’611

 

60

August 2020

4’611

 

60

September 2020

4'626

 

45

Oktober 2020

4’611

 

60

November 2020

4’739

68

 

Dezember 2020

4’626

 

45

Total Nachzahlung / Rückforderung

 

1’816

315

 

Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Nachzahlung von CHF 1'816.00 respektive, nach Verrechnung mit der Rückforderung von CHF 315.00, von CHF 1’501.00.

 

13.

13.1  Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (A.S. 32 und 99). Die Beschwerdegegnerin stellt dagegen den Antrag, auf eine öffentliche Verhandlung sei zu verzichten (A.S. 54 und 106 f.). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

13.2  Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt sich der Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung, weil es nach den Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. und 8. November 2021 weit überwiegend um rein rechnerische Aspekte geht, welche eine hohe Technizität aufweisen. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit eine öffentliche Verhandlung zusätzliche Erkenntnisgewinne liefern könnte. Auch der Aspekt der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens sowie der Umstand, dass der Prozess bereits jetzt ausserordentlich lange gedauert hat, sprechen dafür, das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschliessen. Da die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, unter welchen auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann, erfüllt sind, kann offenbleiben, ob es sich bei den Ergänzungsleistungen, welche nicht aus Versicherungsbeiträgen, sondern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt.

 

14.

14.1  Grundsätzlich hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG). Auch in diesem Zusammenhang gilt jedoch der Grundsatz, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wenn eine Partei erst im Rechtsmittelverfahren Beweise vorlegt, welche sie bereits zuvor hätte einreichen können, bewirkt dies daher regelmässig, dass ein Anspruch auf eine Parteientschädigung trotz formellen Obsiegens entfällt reduziert wird. So verhält es sich hier, denn die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Replik vom 2. November 2021 und mit Eingabe vom 8. November 2021 dem Gericht zugestellten Unterlagen (BB 18 bis 21; vgl. E. I. 3.6) hätten bereits im Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren eingereicht werden können. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher erläutert, was den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, zumal im Einspracheverfahren mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2020 ausdrücklich auf fehlende Unterlagen aufmerksam gemacht wurde. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde geht auf Unterlagen zurück, welche der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren einreichen liess. Ihm ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. März 2019 [VSBES.2018.248], S. 6 E. II. 5.).

 

14.2  Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. September 2021 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt (vgl. E. I. 3.4 hiervor). Sein Vertreter ist daher unter diesem Titel zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Da sämtliche Verrichtungen des Rechtsvertreters vor Ende 2022 erfolgten, gilt ein Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

 

Die Kostennote vom 6. Dezember 2021 (A.S. 111 ff.) weist einen Zeitaufwand von 18.2 Stunden sowie Auslagen CHF 268.00 aus. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Bei den mit «Brief an Klient» vermerkten Positionen wird praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen. Folgende Positionen stellen Kanzleiaufwand dar und sind demnach nicht zu berücksichtigen: 22. April 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 19. Mai 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17 Std.), 20. Mai 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 26. Mai 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. Juni 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 4. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.; Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 6. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 22. Oktober 2021 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 26. Oktober 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 2. November 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 8. November 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 12. November 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. November 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 6. Dezember 2021 (Brief an Klient, 0.17 Std.). Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand um 2.71 Stunden auf 15.5 Stunden, was als angemessen gelten kann. Bei den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu vergüten (§ 161 Abs. 1 i.V.m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 167.00. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, beläuft sich demnach auf CHF 3'184.70 (15.5 x CHF 180.00 plus Auslagen CHF 167.00 plus 7.7 % Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'168.50 (Differenz zum vollen Honorar; 15.5 x CHF 70.00 plus Mehrwertsteuer), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Beim Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist vom Stundenansatz gemäss Honorarvereinbarung (A.S. 110) von CHF 250.00 auszugehen.

 

14.3  Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2019 betrifft.

2.     Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie die jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 1. März 2021 wird im Sinne der Erwä-

gungen II. 11 und II.12 des vorliegenden Urteils abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.     Der Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 wird im Rahmen des inzwischen neu anhängig gewordenen Verfahrens VSBES.2022.242 behandelt.

4.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.     Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, wird auf CHF 3'184.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Vorbehalten bleiben der Rückforde-

rungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'168.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.     Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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