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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2021.215)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2021.215: Verwaltungsgericht

Das Versicherungsgericht hat in einem langwierigen Rechtsstreit über die Invalidenrente entschieden. Der Beschwerdeführer, der nach einem Motorradunfall im Jahr 1983 schwer verletzt wurde, erhielt seitdem IV-Renten, die jedoch mehrmals revidiert wurden. Die IV-Stelle Solothurn senkte die Rente des Beschwerdeführers aufgrund gestiegener Einkünfte revisionsweise herab. Nach weiteren Verfahren und Revisionen wurde beschlossen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2002 keine Rente mehr erhalten soll. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, um die Aufhebung dieser Entscheidung zu erreichen. Es wurde festgestellt, dass er zu Unrecht eine halbe Invalidenrente bezogen hatte. Das Gericht stellte fest, dass er höhere Einkommen erzielt hatte, als der IV-Stelle gemeldet. Letztendlich wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzahlen muss, da er seine Meldepflicht verletzt hatte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2021.215

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2021.215
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2021.215 vom 23.05.2023 (SO)
Datum:23.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Apos; Einkommen; Einschränkung; Invalidität; Invaliditätsgrad; Bundes; Rente; Aufrechnung; Männer; Einkommensvergleich; Tabelle; Valideneinkommen; IK-Zusammenruf; Erwerbseinbusse; Jahreseinkommen; Ziffer; Niveau; Woche; Bundesamt; Fachhochschule; Statistik; Verfügung; Renten; Wochenstunden; Nominallohnindex; Statistik:; Versicherungsgericht; IV-Nr; Meldepflicht
Rechtsnorm: Art. 17 ATSG ;Art. 31 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 8 ATSG ;
Referenz BGE:128 V 30; 133 V 108; 134 V 325;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2021.215

 
Geschäftsnummer: VSBES.2021.215
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 23.05.2023 
FindInfo-Nummer: O_VS.2023.62
Titel: Invalidenrente

Resümee:

 

 

 

 

 

 

 


Urteil vom 23. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 9. November 2021)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Der 1963 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte bei der B.___ AG eine FEAM-Lehre. Eine Woche nach seinem Lehrabschluss erlitt er bei einem Motorradunfall im Jahr 1983 eine Luxationsfraktur BWK4/5 mit posttraumatischer Paraplegie und weiteren Folgeschäden. Er meldete sich hierauf zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm mit Wirkung ab 1. April 1984 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. zum Ganzen: Akten der IV Nr. 1.25 [nachfolgend: IV-Nr.]). Nach dem Unfall arbeitete der Beschwerdeführer bei der B.___ AG als Laborant (IV-Nr. 1.7, S. 17). Zudem absolvierte er eine Ausbildung zum Elektronikingenieur HTL, welche er im Jahr 1989 abschloss (IV-Nr. 1.14, S. 3).

 

2.

2.1     Mit Verfügung vom 20. Juni 2001 setzte die Beschwerdegegnerin die ganze IV-Rente revisionsweise per 1. August 2001 auf eine halbe Rente herab (IV-Nr. 16). Zur Begründung führte sie aus, dass sich das Invalideneinkommen – trotz kaum verändertem Gesundheitszustand – in rentenverminderndem Ausmass erhöht habe.

 

2.2     Per 1. August 2001 wurde der Beschwerdeführer zum [...] von C.___ gewählt.

 

2.3     Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 setzte die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. März 2002 revisionsweise auf eine Viertelsrente herab (IV-Nr. 35). Zur Begründung führte sie aus, Abklärungen hätten eine weitere Erhöhung des Invalideneinkommens ergeben.

 

3.       Der Beschwerdeführer liess gegen beide Verfügungen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben (Beschwerden vom 18. Juli 2001 [IV-Nr. 21, S. 2 ff.] und 28. Februar 2002 [IV-Nr. 37, S. 3 ff.]). Er bestritt insbesondere das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen.

 

4.       Mit Urteil vom 3. März 2003 (VSBES.2001.339; IV-Nr. 58) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2001 ab, hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni (recte: Januar) 2002 gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2002 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe.

 

5.       Im März 2021 wurde ein (neuerliches) Revisionsverfahren eingeleitet (IV-Nr. 107 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 119) verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. November 2021 rückwirkend folgende Rentenansprüche des Beschwerdeführers: Ab 1. Januar 2002 keine Rente, ab 1. Januar 2005 Viertelsrente, ab 1. Januar 2008 keine Rente, ab 1. Januar 2009 Viertelsrente, ab 1. Januar 2010 keine Rente (A.S. [Akten-Seite] 2 ff.). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2002 zu Unrecht eine halbe Invalidenrente beziehe und dass er seine Meldepflicht verletzt habe.

 

6.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde (A.S. 13 ff.) erheben und die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2021 beantragen, u.K.u.E.F.

 

7.       Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2022 (A.S. 26 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

8.       Mit Replik vom 11. März 2021 (recte: 2022) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (A.S. 34 ff.).

 

9.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 30. März 2022 (A.S. 40) auf eine Duplik.

 

10.     Die am 7. April 2022 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 42 f.) geht mit Verfügung vom 8. April 2022 (A.S. 44) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

 

11.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2002 richtig bemessen (vgl. dazu nachfolgend E. II/6) und ob sie zu Recht eine Meldepflichtverletzung angenommen hat (vgl. dazu nachfolgend E. II/7).

 

3.

3.1     Der Anspruch auf eine Rente richtet sich nach dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

3.2     Eine Rente der Invalidenversicherung kann (vom hier nicht interessierenden Tatbestand einer nachträglichen Änderung der Rechtslage abgesehen) gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (materielle Revision), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) herabgesetzt aufgehoben werden.

 

3.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dieser Anpassungstitel erfasst Änderungen des rechtserheblichen Sachverhalts, welche nach der Rentenzusprechung nach der letzten Rentenanpassung eingetreten sind. Wurde eine laufende Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigt, begründet der entsprechende Entscheid dann einen neuen Vergleichszeitpunkt, wenn er auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und, falls notwendig, Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).

 

3.4     Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Meldepflicht nach Art. 77 IVV (und Art. 31 Abs. 1 ATSG) besteht unabhängig von einer konkreten Frage der IV-Stelle und losgelöst von (periodischen) Leistungsüberprüfungen im Rahmen von Revisionsverfahren. Die versicherte Person ist gehalten, dem Versicherungsträger von sich aus alle ihr bekannten relevanten Veränderungen unverzüglich, vollständig und mit hinreichender Genauigkeit bekanntzugeben. Da die Invalidenrente eine Dauerleistung darstellt, ist die Verwaltung darauf angewiesen, dass ihr allfällige Änderungen in der Erwerbssituation gemeldet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

 

3.5     Die Herabsetzung Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a). Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung). Nach der aktuell geltenden Regelung gilt dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

 

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin nahm für den Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2020 in der angefochtenen Verfügung folgende Einkommensvergleiche vor und errechnete nachstehende Invaliditätsgrade:

 

Einkommensvergleich 2002:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    128'470.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      80'435.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      48'035.00

Invaliditätsgrad                                                                      37 %

 

Gerichtsurteil vom 3. März 2003 CHF 126'055.00; Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:109.6 x 111.7) = CHF 128'470.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2002 gemäss IK-Zusammenruf CHF 80'435.00

 

Einkommensvergleich 2003:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    130'425.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      81'320.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      49'105.00

Invaliditätsgrad                                                                      38 %

 

Einkommen 2002 CHF 128'470.00; Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:111.7 x 113.4) = CHF 130'425.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2003 gemäss IK-Zusammenruf CHF 81'320.00

 

Einkommensvergleich 2004:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    132'035.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      83'624.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      48'411.00

Invaliditätsgrad                                                                      37 %

 

Einkommen 2003 CHF 130'035.00; Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:113.4 x 114.8) = CHF 132'035.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2004 gemäss IK-Zusammenruf CHF 83'624.00

 

Einkommensvergleich 2005:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    133'070.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      79'092.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      53'978.00

Invaliditätsgrad                                                                      41 %

 

Einkommen 2004 CHF 132'035.00; Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:114.8 x 115.7) = CHF 133'070.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2005 gemäss IK-Zusammenruf CHF 79'092.00

 

Einkommensvergleich 2006:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    134'680.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      74'917.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      59'763.00

Invaliditätsgrad                                                                      44 %

 

Einkommen 2005 CHF 133'070.00; Aufrechnung Nominallohnindex T1.93 G-0 Sektor 3 Dienstleistungen (:115.7 x 117.1) = CHF 134'680.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2006 gemäss IK-Zusammenruf CHF 74'917.00

 

Einkommensvergleich 2007:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    141'972.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      76'237.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      65'735.00

Invaliditätsgrad                                                                      46 %

 

Bundesamt für Statistik: 2006 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 10'644.00 x 12 Monate = CHF 127'728.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.05 Total Männer 2006/2007 (:101.1 x 102.8) = CHF 141'972.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2007 gemäss IK-Zusammenruf CHF 76'237.00

 

Einkommensvergleich 2008:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    139'289.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      97'752.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      41'537.00

Invaliditätsgrad                                                                      30 %

 

Bundesamt für Statistik: 2008 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'161.00 x 12 Monate = CHF 133’932.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.6) = CHF 139'289.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2008 gemäss IK-Zusammenruf CHF 97'752.00

 

Einkommensvergleich 2009:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    147'896.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      88'689.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      59'207.00

Invaliditätsgrad                                         40 %

 

Bundesamt für Statistik: 2008 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 139'289.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.6); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.05 Total Männer 2008/2009 (:105 x 107.2) = CHF 147'896.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2009 gemäss IK-Zusammenruf CHF 88'689.00

 

Einkommensvergleich 2010:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    143'358.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      90'066.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      53'292.00

Invaliditätsgrad                                                                      37 %

 

Bundesamt für Statistik: 2010 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'487.00 x 12 Monate = CHF 137'844.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.6) = CHF 143'358.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2010 gemäss IK-Zusammenruf CHF 90'066.00

 

Einkommensvergleich 2011:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    150'945.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      93'125.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      57'820.00

Invaliditätsgrad                                                                      38 %

 

Bundesamt für Statistik: 2010 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 143'358.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10 Total Männer 2010/2011 (:100 x 101) = CHF 150'945.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2011 gemäss IK-Zusammenruf CHF 93'125.00

 

Einkommensvergleich 2012:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    142'539.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      96'342.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      46'197.00

Invaliditätsgrad                                                                      32 %

 

Bundesamt für Statistik: 2012 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'394.00 x 12 Monate = CHF 136'728.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF 142'539.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2011 gemäss IK-Zusammenruf CHF 96'342.00

 

Einkommensvergleich 2013:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    149'766.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      95'432.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      54'334.00

Invaliditätsgrad                                                                      36 %

 

Bundesamt für Statistik: 2012 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 142'539.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10 Total Männer 2012/2013 (:101.7 x 102.5) = CHF 149'766.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2011 gemäss IK-Zusammenruf CHF 96'342.00

 

Einkommensvergleich 2014:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    147'368.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      97'852.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      49'516.00

Invaliditätsgrad                                                                      34 %

 

Bundesamt für Statistik: 2014 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'780.00 x 12 Monate = CHF 141'360.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF 147'368.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2014 gemäss IK-Zusammenruf CHF 97'852.00

 

Einkommensvergleich 2015:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    154'078.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      94'502.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      59'576.00

Invaliditätsgrad                                                                      39 %

 

Bundesamt für Statistik: 2012 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 147'368.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10 Total Männer 2014/2015 (:103.2 x 103.5) = CHF 154'078.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2015 gemäss IK-Zusammenruf CHF 94'502.00

 

Einkommensvergleich 2016:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    144'503.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      95'162.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      49'341.00

Invaliditätsgrad                                                                      34 %

 

Bundesamt für Statistik: 2016 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'551.00 x 12 Monate = CHF 138'612.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF 144'503.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2016 gemäss IK-Zusammenruf CHF 95'162.00

 

Einkommensvergleich 2017:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    151'368.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      93'176.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      58'192.00

Invaliditätsgrad                                                                      38 %

 

Bundesamt für Statistik: 2016 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 144'503.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10 Total Männer 2016/2017 (:104.1 x 104.6) = CHF 151'368.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2017 gemäss IK-Zusammenruf CHF 93'176.00

 

Einkommensvergleich 2018:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    145'954.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      97'882.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      48'072.00

Invaliditätsgrad                                                                      33 %

 

Bundesamt für Statistik: 2018 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer CHF 11'667.00 x 12 Monate = CHF 140'004.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF 145'954.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2018 gemäss IK-Zusammenruf CHF 97'882.00

 

Einkommensvergleich 2019:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    153'460.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      95'445.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      58'015.00

Invaliditätsgrad                                                                      38 %

 

Bundesamt für Statistik: 2018 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 145'954.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10 Total Männer 2018/2019 (:105.1 x 106) = CHF 153'460.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2019 gemäss IK-Zusammenruf CHF 95'445.00

Einkommensvergleich 2020:

Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung              CHF    161'189.00

Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung                CHF      98'635.00

Erwerbseinbusse                                                                   CHF      62'554.00

Invaliditätsgrad                                                                      39 %

 

Bundesamt für Statistik: 2018 T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer = CHF 153'460.00; Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7); Aufrechnung Nominallohnindex T1.1.10 Total Männer 2019/2020 (:106 x 106.8) = CHF 161'189.00; Total effektiver Jahreseinkommen 2020 gemäss IK-Zusammenruf CHF 98'635.00

 

Zur Begründung wurde in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Seit 1. Januar 2002 beziehe der Beschwerdeführer zu Unrecht eine halbe Invalidenrente. In den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2009 habe lediglich ein Anspruch auf eine Viertelrente bestanden, ansonsten habe kein Rentenanspruch bestanden. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen der letzten 15 Jahre seien zurückzuerstatten, weil eine Meldepflichtverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer erziele seit 2002 höhere Erwerbseinkommen, als ihm in der Verfügung vom 16. Juni 2003 (nach Urteil des Versicherungsgerichtes vom 3. März 2003) als Invalideneinkommen angerechnet worden seien. Zur Beurteilung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers sei auf seine tatsächlich erzielten Einkommen der Jahre 2002 bis 2020 gemäss IK-Zusammenruf abzustellen. Dem Beschwerdeführer sei im Urteil vom 3. März 2003 eine Validenkarriere angerechnet worden, indem nicht auf das effektiv erwirtschaftete Einkommen bei der B.___ AG abgestellt worden, sondern ein allfälliger Stellenwechsel berücksichtigt worden und deshalb ein Tabellenlohn zur Anwendung gelangt sei. Diese Anpassung sei unter anderem vorgenommen worden, weil der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Ingenieur HTL erfolgreich absolviert habe. HTL-Ausbildungen würden bei der Lohnstrukturerhebung der Fachhochschul-Stufe zugeordnet. Aus diesem Grund sei vom LSE Tabellenlohn der Liste T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer auszugehen. Als [...] verrichte der Beschwerdeführer eine komplexe Tätigkeit. Es sei aber nicht ersichtlich, dass er Weiterbildungen zusätzliche Qualifikationen und damit einhergehende markante Lohnsteigerungen erlangt hätte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer durchgehend ein sehr hohes Einkommen erzielt. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Verdienst des Beschwerdeführers als [...] auf eine besondere berufliche Qualifizierung zurückzuführen wäre, die ihm im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu einem überdurchschnittlichen Einkommen verholfen hätte. Somit sei der für die Beurteilung des Valideneinkommens angewendete Lohn der höchst mögliche Tabellenlohn, der ihm angerechnet werden könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er noch einen Universitätsabschluss erwirkt hätte. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Beginn seiner Tätigkeit als [...] jeweils neben seinem Einkommen als [...] noch Einkommen in anderen politischen Gremien (D.___, E.___ und Stiftung F.___) ausweise. Wie er selbst angebe, handle es sich dabei um zusätzliche Tätigkeiten, die aus seiner politischen Tätigkeit als [...] entstanden seien. Somit seien sie nicht auf ein besonders hohes Engagement seinerseits zurückzuführen, sondern mit seiner Tätigkeit als [...] verknüpft. Zudem habe der Beschwerdeführer diese Ämter seit Beginn seiner Tätigkeit als [...] und nicht erst mit fortschreitender Bewährung in seinem Amt erhalten. Sie seien also nicht mit einer Validenkarriere gleichzusetzen. Dementsprechend sei es nicht falsch, sein effektiv erwirtschaftetes Einkommen mit dem Valideneinkommen der Tabelle T11 Ziffer 2 Niveau 1-2 Männer zu vergleichen. Bereits seit Beginn seiner Anstellung als [...] habe der Beschwerdeführer viel mehr verdient, als er der IV-Stelle angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe es all die Jahre unterlassen, das höhere Einkommen zu melden. Dies, obwohl er in der rentenzusprechenden Verfügung auf seine Meldepflicht hingewiesen worden sei. Vielmehr habe er jeweils im Formular für die Amortisationsbeiträge ein Einkommen angegeben, welches nicht dem effektiven Einkommen entsprochen habe.

 

4.2     Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Der Validenlohn sei wie der Invalidenlohn möglichst konkret zu bestimmen. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Beruf als Elektroingenieur HTL ohne Gesundheitsschaden nicht aufgegeben hätte. Werde davon ausgegangen, dass er seit 2003 Abteilungsleiter geblieben wäre, so wären mindestens ab dem Zeitpunkt der Gründung der G.___ AG zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht die Tabellenlöhne gemäss LSE, sondern die Lohnauskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin massgebend gewesen. Aus seiner gesundheitlichen und beruflichen Entwicklung seit dem Unfall 1983 werde ersichtlich, dass er als schwer Beeinträchtigter, der immer wieder gesundheitliche Rückschläge hinzunehmen habe, Überdurchschnittliches leiste. Dieselbe Leidens- und Leistungsbereitschaft hätten ihn auch als Gesunden ausgezeichnet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich nicht damit zufriedengegeben hätte, als Gesunder seit 2003 bis heute als Abteilungsleiter tätig zu sein. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden, dass er sich beruflich weiterentwickelt hätte, er also eine die Tabellenlöhne übertreffende Lohnentwicklung erzielt hätte. Vorliegend sei zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf die LSE-Tabelle abzustellen, sondern auf den statistischen Lohnrechner des Bundes. So anders wäre die Rentenaufhebung frühestens auf den 1. April 2002 möglich, sei ihm doch mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2003 mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden.

 

4.3     Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend hielt sie Folgendes fest: Das Gericht habe in seinem Urteil vom 3. März 2003 in E. 4 ee) ausgeführt, dass aufgrund der ermittelten Zahlen für das Valideneinkommen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall einen Stellenwechsel vollzogen hätte. Aus diesem Grund sei damals auf den LSE-Tabellenlohn abgestellt worden. Daraus sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer heute im Gesundheitsfall nicht mehr bei der B.___ AG resp. der neu gegründeten G.___ AG gearbeitet hätte. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, weiterhin auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen. Aufgrund der möglichen Einkommensentwicklung sei neu der Tabellenlohn T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer herangezogen worden. Es rechtfertige sich nicht, auf den statistischen Lohnrechner des Bundes abzustellen, da zu viele Unklarheiten darüber bestünden, in welcher Funktion und Branche der Beschwerdeführer heute tatsächlich arbeiten würde. Es entspreche der gängigen Praxis, auf die LSE-Tabellen abzustellen, wenn das exakte Einkommen ansonsten nicht ermittelt werden könne. Dazu gelte festzuhalten, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend sei, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

 

4.4     In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen ergänzend Folgendes vor: Herr Dr. H.___, ehemaliger CEO der G.___ AG, habe in seiner E-Mail vom 23. Februar 2022 (Urkunde Nr. 7a des Beschwerdeführers) hinreichend erläutert, dass sein Einkommen selbst ohne Lohnerhöhung seit 2012 und unabhängig davon, ob er seine Anstellung als Gesunder bei der G.___ AG einem analogen Betrieb fortgeführt hätte, als Valider die Werte der LSE-Tabellenlöhne deutlich übertreffen würde. Der Mittelwert der Löhne in [...] ergebe CHF 175'000.00, während der Mittelwert in [...] CHF 188'956.00 betrage. Folge das Gericht den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass er die Stelle gewechselt hätte, so sei der Mittelwert der Mitarbeiter in [...] für die Zeit von 2012 bis 2021 heranzuziehen. Daraus resultiere ohne Weiteres für den gesamten Zeitraum ein Rentenanspruch.

 

5.       Das Versicherungsgericht wandte in seinem Urteil vom 3. März 2003 die Einkommensvergleichs-Methode an. Betreffend Invalideneinkommen erwog es, es seien keine Gründe auszumachen, weshalb vorliegend nicht auf das effektive Einkommen abzustellen sei. Der Beschwerdeführer erziele seit 1. August 2001 als [...] von C.___ ein Einkommen von CHF 60'047.00 pro Jahr. Betreffend Valideneinkommen erwog das Versicherungsgericht was folgt: Im letzten Arbeitgeberbericht vom 14. September 2000 habe die B.___ AG ein monatliches Valideneinkommen von CHF 8'500.00 angegeben und ausgeführt, dass sich der Beschwerdef.rer nach Eintritt des Gesundheitsschadens vom Laboranten zum Ingenieur HTL weitergebildet habe. Darauf habe die IV-Stelle bei der Bemessung des Valideneinkommens (CHF 110'500.00; 13 x CHF 8'500.00) abgestellt. Der Beschwerdeführer mache demgegenüber geltend, dass er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens heute ein höheres Einkommen als CHF 110'500.00 erzielen würde. Zur Begründung bringe er vor, aufgrund seiner Behinderung sei es ihm nie möglich geworden, eine Vollzeitstelle und damit eine Kaderposition zu besetzen. Die Ermittlung des Valideneinkommens sei losgelöst von den Durchschnittsangaben der B.___ AG zu ermitteln. Das Versicherungsgericht erwog, aufgrund der Weiterbildung vom Laboranten zum Ingenieur HTL enthalte der Validenlohn von CHF 8'500.00 bereits eine überproportionale Entwicklung. Insofern sei die berufliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt. Zu prüfen seien die beiden Fragen, in welchem Tätigkeitsfeld und in welcher Position der Beschwerdeführer arbeiten würde und ob er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Arbeitgeber gewechselt hätte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zeigten auf, dass er sich vorab intern in der B.___ AG weitergebildet habe. Aufgrund der Ausführungen der früheren Arbeitgeberin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute – ohne Behinderung – als Gruppen- Abteilungsleiter im Bereich Softwareentwicklung tätig wäre. Ferner sei aufgrund der Ergebnisse der vom Instruktionsrichter angeordneten Umfrage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Arbeitgeber gewechselt hätte. Es hätten nur Schätzungen erhoben werden können (zwischen CHF 100'000.00 und CHF 129'000.00; zwischen CHF 95'000.00 und CHF 113'000.00; zwischen CHF 130'000.00 und CHF 140'000.00). Diese Zahlen seien zu wenig aussagekräftig, um ohne Weiteres darauf abstellen zu können. Es rechtfertige sich deshalb, das hypothetische Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen. Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 betrage der Zentralwert im privaten Sektor (Ziff. 70-74 Dienstleistungsbereich Informatik; Forschung und Entwicklung) auf Anforderungsniveau 1 + 2 (selbständige/qualifizierte bis anspruchsvolle/schwierigste Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich CHF 8'441.00 brutto. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Position im (zumindest) mittleren Kader innehätte, sei der monatliche Bruttolohn von CHF 9'750.00 gemäss Tabelle A1_b gemäss LSE 2000 massgebend; pro Jahr ergebe dies CHF 117'000.00 brutto. Dieser Betrag sei einerseits der Lohnentwicklung des Jahres 2001 im Bereich «Informatik» anzupassen (3.1 %; Die Volkswirtschaft 1/2003, S. 95 Tabelle B 10.2) und andererseits auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2003, S. 94 Tabelle B 9.2) aufzurechnen; dies ergebe einen Betrag von jährlich CHF 126'055.00. Wenn man diesen Betrag mit den Umfrageergebnissen vergleiche, erkenne man eine gewisse Übereinstimmung. Er entspreche jedenfalls in etwa dem Durchschnittswert, so dass auf diesen Tabellenwert abzustellen sei. Weil die Abweichung mit dem hypothetischen Valideneinkommen, das der Beschwerdeführer bei der B.___ AG erzielen könnte, annähernd 10 % betrage, könne ein Stellenwechsel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Es sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades demnach auf den vorstehend berechneten Tabellenwert abzustellen.

 

6.       Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers richtig bemessen hat.

 

6.1     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Wie bereits erwähnt (E. II/3.1 hiervor) wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).

 

6.2     Invalideneinkommen

Laut dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (IV-Nr. 98) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2020 insgesamt folgende Einkommen (aus seinen Tätigkeiten bei der B.___ AG, der C.___, der Stiftung F.___, den D.___ und der E.___): 2002 CHF 80'435.00; 2003 CHF 81'320.00; 2004 CHF 83'624.00; 2005 CHF 79'092.00; 2006 CHF 74'917.00; 2007 CHF 76'237.00; 2008 CHF 97'752.00; 2009 CHF 88'689.00; 2010 CHF 90'066.00; 2011 CHF 93'125.00; 2012 CHF 96'342.00; 2013 CHF 95'432.00; 2014 CHF 97'852.00; 2015 94'502.00; 2016 CHF 95'162.00; 2017 CHF 93'176.00; 2018 CHF 97'882.00; 2019 CHF 95'445.00; 2020 CHF 98'635.00. Die Beschwerdegegnerin hat diese tatsächlich im IK-Auszug genannten Einkommen dem Invalideneinkommen gleichgesetzt, was weder bestritten noch zu beanstanden ist.

 

6.3     Valideneinkommen

6.3.1  Während der Beschwerdeführer geltend macht, es sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den statistischen Lohnrechner des Bundes abzustellen, will die Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabelle abstellen.

 

6.3.2  Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 134 V 325 E. 4.1).

 

6.3.3  Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5; 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2).  

 

6.3.4  Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, so ist es angezeigt, das Valideneinkommen anhand von Durchschnittswerten – wie etwa gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik – zu ermitteln.

 

6.3.5  Bereits im Entscheid vom 3. März 2003 hielt das Versicherungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Arbeitgeber gewechselt hätte. Auch heute gibt es keine Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für die heutige G.___ AG tätig wäre. Entsprechend kann nicht auf die Angaben von Dr. H.___ in seiner E-Mail vom 23. Februar 2022 (Urkunde Nr. 7a des Beschwerdeführers) abgestellt werden. Da nicht abschliessend eruiert werden kann, in welcher Funktion und in welcher Branche der Beschwerdeführer heute effektiv tätig wäre, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Valideneinkommens die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik herangezogen hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Beschwerdegegnerin angewendete Tabelle T11 Ziffer 2 (Fachhochschule) Niveau 1-2 Männer: Wie erwähnt, arbeitete der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Laborant und absolvierte nach dem Unfall eine Weiterbildung zum Ingenieur HTL. HTL-Abschlüsse werden bei der Lohnstrukturerhebung des Bundes der Kategorie der Fachhochschul-Abschlüsse zugeordnet. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, verrichtet der Beschwerdeführer als [...] zwar durchaus eine komplexe Tätigkeit. Weiterbildungen zusätzliche Qualifikationen und damit einhergehende markante Lohnsteigerungen erlangte er aber nicht.

 

6.3.6  Nur der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass auch nicht von einer Invalidenkarriere gesprochen werden kann. Dass der Verdienst des Beschwerdeführers bei der C.___ auf eine besondere berufliche Qualifizierung zurückzuführen wäre, die ihm im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu einem überdurchschnittlichen Einkommen verholfen hätte, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.

 

6.4     Verglichen mit dem jeweilig jährlich angepassten und um die Wochenstunden und den Nominallohnindex aufgerechneten Valideneinkommen resultieren die von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrade (vgl. dazu E. II/4.1 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit unbegründet.

 

7.       Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2002 aufgehoben bzw. reduziert hat und damit, ob eine Meldepflichtverletzung zu bejahen ist nicht.

 

7.1     Auf welchen Zeitpunkt eine Rentenanpassung Aufhebung zu prüfen ist, hängt davon ab, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Wenn dies zu bejahen ist, kommt eine rückwirkende Anpassung Aufhebung infrage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

 

7.2     Nach Lage der Akten – und auch unbestritten – erwirtschaftete der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Anstellung als [...] und damit bereits ab 1. August 2001 ein höheres Einkommen, als er der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Dieses höhere Einkommen meldete der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von sich aus. Bereits am 1. Juli 1983 (IV-Nr. 1.25, S. 17) wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal auf die Meldepflicht hingewiesen. Auch in allen rentenzusprechenden Verfügungen wurde der Beschwerdeführer auf seine Pflicht hingewiesen, der IV-Stelle unverzüglich jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, zu melden. Die beispielhafte Aufzählung nennt ausdrücklich «Änderungen der Erwerbslage, Änderung der Einkommensverhältnisse, etc.» (vgl. z.B. IV-Nrn. 1.22, 1.21, 1.19, 1.16, 16, 62).

 

7.3     Nach dem Gesagten hat sich der relevante Sachverhalt durch den erzielten Mehrverdienst erheblich verändert, weil anschliessend keine bzw. eine reduzierte rentenbegründende Invalidität (mehr) bestand. Der Beschwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin diese Veränderung unverzüglich zu melden, und verletzte damit die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV und Art. 31 ATSG.

 

7.4     Zufolge Meldepflichtverletzung ist der Anspruch rückwirkend neu festzulegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, erzielte der Beschwerdeführer bereits seit Antritt seines Amtes als [...] der C.___ und damit bereits seit August 2001 ein höheres Einkommen als angegeben. Entsprechend ist auch unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers per 1. Januar 2002 anpasste.

 

8.

8.1     Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - CHF 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Lazar

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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