Zusammenfassung des Urteils VSBES.2021.210: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A.___ reichte Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung für März und April 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn ein. Aufgrund von fehlenden Unterlagen wurde der Anspruch abgelehnt. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch ein, der ebenfalls abgewiesen wurde. Daraufhin reichte sie Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ein. Trotz Bemühungen, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen, wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung endgültig verwirkt. Die Beschwerde wurde abgelehnt, es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2021.210 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 02.05.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Kurzarbeit; Bundes; Arbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Frist; Anspruch; E-Mail; Format; Behörde; Abrechnung; Recht; Eingabe; Covid; Arbeitslosenversicherung; Solothurn; Covid-; Einreichung; Behörden; Kanton; Versicherungsgericht; ALK-Nr; Verordnung; Verwaltungsverfahren; Kantons; Anträge; Abrechnungsperiode; Anspruchs; Verfahren; Über |
Rechtsnorm: | Art. 17b Covid-19-Gesetz ;Art. 38 AVIG;Art. 39 AVIG;Art. 41 ATSG ; |
Referenz BGE: | 128 V 133; 129 V 113; |
Kommentar: | Peter, Kommentar zum VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 21 VwVG, 2019 |
Geschäftsnummer: | VSBES.2021.210 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 02.05.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2022.59 |
Titel: | Kurzarbeitsentschädigung / Covid19 |
Resümee: |
Urteil vom 2. Mai 2022 Es wirken mit: Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung / Covid-19 (Einspracheentscheid vom 12. November 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung: I.
1. 1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) reichte am 7. Mai 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für die Monate März und April 2021 jeweils via eService das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» ein (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK] Nrn. 3 / 4 / 7 sowie Beschwerdebeilage [BB] Nrn. 2/k + 2/l).
1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Onlinerücksendung der Anträge am 4. Juni 2021 nicht reagiert hatte, forderte die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 1. Juli 2021 auf, die folgenden fehlenden Unterlagen bis 31. Juli 2021 online hochzuladen, andernfalls der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für März und April 2021 erlösche (ALK-Nr. 5): · Kopien der Lohnabrechnungen für März und April 2021 · Personalblatt komplett ausgefüllt für März und April 2021
1.3 Mit E-Mail vom 19. Juli 2021, 1:58 Uhr, teilte Herr B.___ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit, es sei ihm wegen Problemen mit dem Login nicht gelungen, die Anhänge online (d.h. via eService) hochzuladen. Daher reiche er die Unterlagen jetzt zusammen mit dieser E-Mail ein, wobei dies in der Form von jpg-Dateien geschah (s. unter ALK-Nr. 9 sowie BB-Nr. 2/h). Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin gleichentags um 16:01 Uhr mit folgender Mailnachricht (a.a.O.): Besten Dank für Ihr Mail. Leider können wir die Anhänge nicht öffnen und bearbeiten. Bitte stellen Sie uns ausschliesslich PDF-Dateien via E-Mail zu. Sie haben bei uns die Anträge online eingereicht. Leider waren diese unvollständig, so dass wir die Anträge zur Korrektur retournieren mussten. Damit wir die Anträge und Ihre nachgereichten Unterlagen verarbeiten können, bitten wir um entsprechende Zustellung.
1.4 Am 16. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin über eService das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» für März 2021 nebst den Lohnabrechnungen für März und April 2021 ein (ALK-Nrn. 7 + 8). Ausserdem erhielt die Beschwerdegegnerin am 17. August 2021 noch eine E-Mail, welche die verlangten Dokumente als PDF-Anhänge enthielt (ALK-Nr. 9).
1.5 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 19. August 2021 (ALK-Nr. 1) einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März und April 2021, weil der Antrag für März 2021 verspätet und für April 2021 gar nicht eingereicht worden sei. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK-Nr. 12) wurde mit Entscheid vom 12. November 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am 8. Dezember 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.): Der Einspracheentscheid vom 12. November 2021 sei zurückzuweisen und die Einsprache vom 16. September 2021 sei gutzuheissen. Eine Parteientschädigung sei nach Ermessen des Richters zu gewähren.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 folgende Anträge (A.S. 11 ff.): 1. Die Beschwerde vom 8. Dezember 2021 sei abzuweisen. 2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. 3. Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Die Beschwerdeführerin bekräftigt mit Replik vom 31. Januar 2022 ihre Rechtsbegehren (A.S. 17 f.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 22. Februar 2022 auf eine Duplik und hält an ihren Anträgen fest (A.S. 20).
II.
1. 1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März und April 2021.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht überschritten, denn für die zwei fraglichen Anspruchsmonate wäre eine Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt CHF 4'760.55 (2'901.75 + 1'858.80) auszurichten (s. BB-Nrn. 2/k + 2/l). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2. 2.1 2.1.1 Der Arbeitgeber macht den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung / AVIG, SR 837.0). Dazu gehört auch die fristgerechte Einreichung der erforderlichen Unterlagen (s. Art. 38 Abs. 3 AVIG sowie Thomas Nussbaumer in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Bundesverwaltungsrecht / SBVR, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2015, S. 2423 f. N 5222 f.). Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat, wenn die Löhne (wie hier, s. ALK-Nr. 8) – monatlich ausgerichtet werden (Art. 53 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung zur Folge hat (s. Art. 39 Abs. 3 AVIG sowie Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 292).
2.1.2 Während der Coronapandemie wurde die Kurzarbeit teilweise abweichend von den Bestimmungen im AVIG und in der AVIV geregelt. Dies geschah einerseits in der bundesrätlichen Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) sowie andererseits im Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102). Beide Erlasse wurden im Verlauf der Pandemie mehrmals geändert. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung enthielt indes zu keinem Zeitpunkt eine von Art. 38 Abs. 1 AVIG Art. 61 AVIV abweichende Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung; Art. 7 und Art. 8i Abs. 1 der Verordnung bezogen sich lediglich auf Art. 38 Abs. 3 AVIG, d.h. die Unterlagen, welche innert der Frist zur Geltendmachung einzureichen waren. Das Covid-19-Gesetz wiederum wurde am 19. März 2021 um Art. 17b ergänzt, wobei dessen Absätze 2 und 3 per 20. März 2021 in Kraft gesetzt wurden, Absatz 1 hingegen rückwirkend auf den 1. September 2020. Gemäss Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz waren neu entstandene Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 in Abweichung von Art. 38 Abs. 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Dies betraf aber lediglich die Anpassung einer bestehenden Voranmeldung von Kurzarbeit, da seit dem 1. September 2020 keine Voranmeldefrist mehr einzuhalten war (Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz), sowie rückwirkende Bewilligungen von Kurzarbeit ab dem Inkrafttreten der behördlichen Massnahmen, die seit dem 18. Dezember 2020 beschlossen wurden (Abs. 2). Beides ist hier nicht einschlägig.
2.2 2.2.1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz / VwVG, SR 172.021) über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gelten (Art. 55 Abs. 1bis ATSG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung Gebrauch gemacht (Art. 1 Abs. 1 AVIV, in Kraft seit 1. Juli 2021). Demnach erfolgt der elektronische Verkehr mit den Behörden der Arbeitslosenversicherung bis zum Einspracheentscheid über die von der Ausgleichskasse betriebene Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 AVIV, in Kraft seit 1. Juli 2021, und Art. 83 Abs. 1bis lit. d AVIG). Über diese Plattform können u.a. Arbeitgeber den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen (Art. 96c Abs. 1quater lit. c AVIG, in Kraft seit 1. Juli 2021). Neue Verfahrensvorschriften wie diejenigen zum elektronischen Verkehr sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort anwendbar, sofern das neue Recht keine anderslautenden Übergangsbestimmungen kennt. Vorbehalten bleiben Fälle, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen dem altem und dem neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird (BGE 129 V 113 E. 2.2 S. 115). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Übergangsregelung zum neuen Art. 1 AVIV, und es liegt auch kein Fall eines eigentlichen Systemwechsels vor, wurde mit der Rechtsänderung doch nur die zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Eingaben an die Behörden nun auch auf elektronischem Weg einzureichen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum elektronischen Verkehr, auf welche Art. 1 AVIV verweist, sind somit ab dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2021 anwendbar, also auch auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2021, die Abrechnung zu ergänzen, und das anschliessende Verhalten der Beschwerdeführerin.
2.2.2 Das Verwaltungsverfahrensgesetz ermächtigt den Bundesrat u.a., das Format elektronischer Eingaben und ihrer Beilagen zu regeln (Art. 21a Abs. 4 lit. a VwVG, in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Der Bundesrat hat indes für elektronische Eingaben kein einheitliches Format festgelegt, vielmehr bestimmen die einzelnen Behörden die zu verwendenden Datenformate selbst (Urs Peter Cavelti in: Kommentar zum VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 21a N 9). Die Bundeskanzlei führt ein Verzeichnis, das für jede Behörde u.a. die für die Übermittlung von Eingaben zugelassenen Datenformate angibt (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens / VeÜ-VwV, SR 172.021.2). Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in dem Format zu übermitteln, das für den verwendeten Kommunikationskanal im Verzeichnis zugelassen ist (Art. 5 Abs. 1 VeÜ-VwV). Kann die Behörde eine Eingabe Beilagen nicht lesen, so räumt sie der Partei eine kurze Frist ein, damit diese entweder die Eingabe die Beilagen noch einmal in dem von der Behörde festgelegten Format senden kann (Art. 5 Abs. 2 lit. a VeÜ-VwV) resp. die ganze Eingabe einen Teil davon ausdrucken und auf dem Postweg einreichen kann (lit. b).
2.2.3 Das Verzeichnis der Bundeskanzlei für die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren nennt nur Behörden des Bundes (s. Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden – Adressverzeichnisse (admin.ch), alle Websites zuletzt aufgerufen am 2. Mai 2022), nicht aber die kantonalen Behörden, die sich mit der Arbeitslosenversicherung befassen. Auf der Homepage des Kantons Solothurn hält das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn indes zur Kurzarbeit fest, dass die Unterlagen zur Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung zwar auch per E-Mail eingereicht werden können, aber ausschliesslich als PDF-Dateien (Kurzarbeit – Amt für Wirtschaft und Arbeit – Kanton Solothurn). Es ist mit anderen Worten, analog zum Verzeichnis der Bundeskanzlei, aus einer öffentlich zugänglichen Quelle ersichtlich, welches Dateiformat für Unterlagen zur Kurzarbeitsentschädigung vorgeschrieben ist. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, ihr sei unbekannt gewesen, welchen Anforderungen die elektronische Einreichung von Unterlagen genügen müsse. Das PDF- resp. PDF/A-Format ist im Übrigen bei der grossen Mehrheit der Bundesbehörden ebenfalls das einzige zugelassene Format (s. Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden – Adressverzeichnisse (admin.ch)). Dafür bestehen denn auch sachliche praktische Gründe, handelt es sich doch um ein frei und unentgeltlich zugängliches Format, das auf den meisten Computersystemen verwendet und sowohl aus Word-Dateien als auch aus eingescannten Papierdokumenten Bilddateien (JPEG TIFF) hergestellt werden kann (vgl. Cavelti, a.a.O., Art 21a N 9). Folglich stellt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen überspitzten Formalismus dar, die Einreichung der Unterlagen im PDF-Format zu verlangen.
3. 3.1 Im vorliegenden Fall begann die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2021 am 1. April 2021 zu laufen und endete damit am 30. Juni 2021 (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Da die erforderlichen Unterlagen fehlten, setzte die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2021 eine Nachfrist bis 31. Juli 2021 zur Vervollständigung des Antrags, ansonsten der Anspruch erlösche (E. I. 1.2 hiervor). Hinsichtlich der Abrechnungsperiode April 2021 wiederum lief die ordentliche Dreimonatsfrist bis 31. Juli 2021, wobei die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass die fehlenden Unterlagen bis zu diesem Datum eingereicht werden müssten (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin meldete sich daraufhin am 19. Juli 2021 und damit innert Frist bei der Beschwerdegegnerin. Sie tat dies zulässigerweise mittels E-Mail (s. dazu E. II. 2.2.3 hiervor sowie Cavelti, a.a.O., Art. 21a N 11), weshalb auf ihren Einwand, die Einreichung über eService habe an diesem Tag nicht funktioniert, nicht weiter eingegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin unterliess es jedoch am 19. Juli 2021, für die Anhänge mit den Unterlagen das amtlich vorgesehene PDF-Format zu verwenden; die ordnungsgemässe Einreichung erfolgte erst nach Fristablauf am 16. August 2021 über eService und am Tag darauf zusätzlich per E-Mail (E. I. 1.3 + 1.4 hiervor).
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Dateien mit den erforderlichen Unterlagen am 19. Juli 2021 in einem unzulässigen Format erhalten hatte und nicht öffnen konnte, war sie gehalten, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer verbesserten Eingabe zu geben (E. II. 2.2.2 hiervor). Dies tat die Beschwerdegegnerin denn auch, indem sie auf die E-Mail der Beschwerdeführerin gleich am 19. Juli 2021 antwortete, auf den Mangel hinwies und um eine nochmalige Einreichung im richtigen Dateiformat bat (E. I. 1.3 hiervor). Eine Frist dafür setzte die Beschwerdegegnerin in ihrer Mailnachricht zwar nicht, was aber nicht schadet. Auf diese Weise galt nämlich weiterhin die Frist bis 31. Juli 2021 gemäss Schreiben vom 1. Juli 2021, worin bereits auf die Verwirkung des Anspruchs im Unterlassungsfall hingewiesen worden war. Eine neue Frist wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Eingabe im falschen Format kurz vor Ablauf der Frist bis 31. Juli 2021 erfolgt wäre (vgl. dazu AVIG-Praxis KAE I7 Absatz 2). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 hätte die Beschwerdeführerin noch zwölf Tage Zeit gehabt, die Unterlagen erneut einzureichen.
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, B.___ habe die E-Mail an die Beschwerdegegnerin in der Nacht auf den 19. Juli 2021 unmittelbar vor seiner Abreise in die Ferien verschickt. Auf die Antwort der Beschwerdegegnerin später am gleichen Tag habe er nicht umgehend reagieren können, weil er sie erst nach seiner Rückkehr im August 2021 gelesen habe. Auf die Mailadresse [...], welcher für vertrauliche Inhalte vorgesehen sei, habe während seiner Abwesenheit niemand in der Firma Zugriff gehabt. Ihm sei es auch nicht als notwendig erschienen, während seines Urlaubs auf das fragliche Mailkonto zuzugreifen (s. AWA-Nr. 12 sowie A.S. 5 / 7 / 17 f.).
Aus den Belegen der Beschwerdeführerin kann in der Tat geschlossen werden, dass sich B.___ ab dem 19. Juli 2021 in den Ferien befand (BB-Nr. 2/b ff.). Eine verpasste Frist kann zwar wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden war, binnen der Frist zu handeln (Art. 41 ATSG). Im vorliegenden Fall kommt dies jedoch nicht in Frage. Da der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für März und April 2021 hängig war, musste die Beschwerdeführerin jederzeit mit Korrespondenz der Beschwerdegegnerin rechnen. Es war insbesondere nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin auf die E-Mail vom 19. Juli 2021, worin die Beschwerdeführerin die Unterlagen nachreichte, mit einer eigenen E-Mail antworten würde. In dieser Situation wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, während der Ferienabwesenheit des Geschäftsführers eine Vertretung für ihn zu organisieren, welche sich um Nachrichten auf die Mailadresse […] kümmert. Oder aber der Geschäftsführer hätte sich während seiner Ferien in den Account einloggen müssen, um dann den Mitarbeitern in der Firma entsprechende Anweisungen zu geben. Beides ist unterblieben.
3.4 Zusammenfassend fehlt es mit der verspäteten formgültigen Einreichung der verlangten Unterlagen durch die Beschwerdeführerin an einer formellen Anspruchsvoraussetzung, was die Verwirkung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für März und April 2021 zur Folge hat (s. Nussbaumer a.a.O.). Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind – abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung – keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Haldemann |
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