Zusammenfassung des Urteils VSBES.2021.209: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein Servicemonteur, hatte einen Arbeitsunfall im April 2016, bei dem er sich eine Verletzung am rechten Handgelenk zuzog. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen und Operationen wurde ihm eine Invalidenrente zugesprochen. Er erhob Einspruch gegen den Entscheid der Unfallversicherung, der jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin reichte er beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine fristgerechte Beschwerde ein. Es wurden medizinische Gutachten eingeholt und die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Es wurde geprüft, ob die Unfallversicherung zu Recht von einem Fallabschluss ausging und die Invalidenrente zusprach. Es wurden verschiedene Diagnosen und medizinische Befunde berücksichtigt. Letztendlich wurde dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen, aber es gab Unstimmigkeiten bezüglich der medizinischen Befunde und der Arbeitsfähigkeit.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2021.209 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 06.12.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Arbeit; Suva-Nr; Handgelenk; Unfall; Bericht; Recht; Schmerz; Beurteilung; Urteil; Leistung; Operation; Bundesgericht; Verhandlung; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Versicherung; Abklärung; Einschränkung; Tätigkeit; Behandlung |
Rechtsnorm: | Art. 10 UVG ;Art. 16 ATSG ;Art. 16 UVG ;Art. 19 UVG ;Art. 22 UVG ;Art. 44 ATSG ;Art. 6 UVG ;Art. 7 ATSG ; |
Referenz BGE: | 104 V 212; 115 V 133; 118 V 293; 122 V 157; 124 V 321; 125 V 351; 126 V 75; 129 V 177; 132 V 393; 134 V 109; 134 V 231; 134 V 325; 135 V 465; 142 V 178; 148 V 174; |
Kommentar: | Kaspar Gehring, Bollinger, Kieser, Kommentar den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, Art. 6 UVG SR, 2018 |
Geschäftsnummer: | VSBES.2021.209 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 06.12.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2024.8 |
Titel: | Unfallversicherung |
Resümee: |
Urteil vom 6. Dezember 2023 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Yalcin In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführer
gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 5. November 2021)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung: I.
1. 1.1 Der 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 30. April 2016 bei der Firma B.___, [...], als Servicemonteur Heizung angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. Juni 2016 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdeführer am 30. April 2016 während einer Autopanne von einem vorbeifahrenden Auto angefahren und zog sich eine Prellung am rechten Handgelenk zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erteilte Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung. Am 19. Juli 2016 fand eine handchirurgische Untersuchung statt, und am 27. Juli 2016 erfolgte eine MRI-Handgelenk-Arthographie (Suva-Nr. 3 und 16).
1.2 Am 4. Mai 2017 meldete die neue Arbeitgeberin C.___ AG der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 30. April 2016. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Arbeit seit dem 1. Mai 2017 ausgesetzt (Suva-Nr. 4). Der Kreisarzt med. pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vom 20. Dezember 2017 zum Ergebnis, mit der Beurteilung von Dr. med. E.___, Leitender Arzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital F.___, wonach mindestens eine Teilkausalität für das Unfallereignis vom 30. April 2016 bestehe, einverstanden zu sein (Suva-Nr. 97). In der Folge wurden verschiedene Operationen durchgeführt und die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse Abklärungen. Am 15. Juli 2019 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Suva-Nr. 262). Dieser nahm zudem gleichentags eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 263). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 (Suva-Nr. 266) mit, es habe sich gezeigt, dass eine Behandlung nicht mehr notwendig sei. Die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden daher eingestellt. Mit Verfügung vom 14. November 2019 (Suva-Nr. 291) wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2019 zog der Beschwerdeführer zurück (Suva-Nr. 344). Nach erwerblichen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (Suva-Nr. 349) für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 30. April 2016 eine Invalidenrente von 26 % ab 1. April 2020 zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nrn. 357; 359) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2021 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 5. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der handchirurgischen, rheumatologischen und neurologischen Fachrichtungen einzuholen. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen sowie zur Neuverfügung über die Invalidenrente an die Suva zurückzuweisen. c) Subeventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 26 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 10. März 2022 (A.S. 45 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig stellt er den Verfahrensantrag, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens der H.___ im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu sistieren (A.S. 47).
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 51).
6. Die am 6. Mai 2022 durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 52 ff.) geht mit Verfügung vom 9. Mai 2022 (A.S. 55) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 (A.S. 56) werden bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn die IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.
8. Mit Verfügung vom 17. August 2023 (A.S. 59 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 31. August 2023 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
9. Mit Verfügung vom 24. August 2023 (A.S. 61 f.) wird die angesetzte Verhandlung am 31. August 2023 verschoben. Neu werden die Parteien zur beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 12. Oktober 2023 vorgeladen.
10. Am 12. Oktober 2023 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.). Rechtsanwalt Wyssmann stellt und begründet folgende Beweisanträge:
1. Es seien die folgenden heute dem Gericht übergebenen Beweisurkunden zu den Akten zu nehmen: a. Gutachten von PD Dr. med. I.___, Chefarzt Psychiatrie und Psychotherapie […], vom 9. Februar 2023 (Urkunde-Nr. 9) b. Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2023 (Urkunde-Nr. 10) c. Privatsprechstundenbericht von Prof. Dr. med. J.___, Stv. Klinikdirektor K.___ vom 30. Mai 2023 (Urkunde-Nr. 11) d. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023 (Urkunde-Nr. 12) e. Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. September 2023 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2023 (Urkunde-Nr. 13) 2. Es seien die aktuellsten Akten bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Rahmen des Verfahrens VSBES.2023.208) und bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.
Rechtsanwalt Wyssmann hält hiernach an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest, modifiziert aber die Ziffer 2a der Rechtsbegehren wie folgt:
2. a) Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der handchirurgischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Fachrichtungen einzuholen.
Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein.
11. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 5. November 2021 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2016 strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).
2. 2.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz dient mit anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293 E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar Gehring in: Kieser/Gehring/Bollinger, Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).
3. 3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).
3.2 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Fallabschluss ausgegangen ist und dem Beschwerdeführer in der Folge mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (A.S. 1 ff.) in Bezug auf die zum Unfallereignis vom 30. April 2016 unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines errechneten Erwerbsunfähigkeitsgrads von 26 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2020 zugesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:
4.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. Juni 2016 sei der Beschwerdeführer am 30. April 2016 während einer Autopanne von einem vorbeifahrenden Auto angefahren worden und habe sich eine Prellung am rechten Handgelenk zugezogen (Suva-Nr. 1).
4.2 Im Bericht vom 20. Juli 2016 (Suva-Nr. 3) führte Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, Spital F.___, aus, der Beschwerdeführer habe durch den Seitenspiegel eines PKW einen Schlag gegen die ulnarseitige rechte Hand und das Handgelenk erhalten. Seither habe er Schmerzen im ulnaren Handgelenks-Kompartiment mit Zunahme bei Umwendbewegungen des Vorderarmes. Dr. med. E.___ stellte die folgende Diagnose: «V.a. Aktivierung von degenerativen Veränderungen am TFCC rechts bei vorbestehender Ulnaplus-Variante durch Trauma April 2016». Die veranlassten Röntgenbilder vom 20. Mai 2016 hätten keine Hinweise für abgelaufene, knöcherne Verletzungen gezeigt, jedoch eine deutliche Ulnaplus-Variante mit deutlicher Verschmälerung des ulno-lunären Raumes. Zur weiteren Abklärung sei ein MRI veranlasst worden.
4.3 Im Radiologiebericht des Spitals F.___ vom 27. Juli 2016 (Suva-Nr. 16) wurde im Rahmen der Beurteilung der MRI-Untersuchung des rechten Handgelenkes Folgendes festgehalten: Zeichen einer Teilruptur des Discus triangularis in der ulnaren Hälfte, kein Nachweis eines Knochenödems bzw. suspekten Frakturs im Bereich des rechten Handgelenkes, regulärer MR-Befund der Flexoren- und Extensorensehnen.
4.4 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Mai 2017 erlitt der Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 einen Rückfall. Seither sei das rechte Handgelenk blockiert (Suva-Nr. 4).
4.5 Mit Bericht vom 16. Mai 2017 stellte Dr. med. E.___ die Diagnose eines ulnocarpalen Impaktionssyndroms rechts sowie mit Verdacht auf links (Suva-Nr. 19). Weiter führte er aus, zur Vorgeschichte verweise er auf die zurückliegende Korrespondenz vom Juli 2016. Leider sei der Beschwerdeführer nach der MRI-Untersuchung nicht mehr aufgeboten worden, dies bitte er zu entschuldigen. Jetzt stelle sich der Beschwerdeführer wegen persistierenden Schmerzen im ulnaren Handgelenksbereich rechts und seit einiger Zeit auch links vor. Das MRI damals habe eine Ulna-plus-Variante mit Ulna-Impaktionssyndrom bei vermutlich degenerativer TFCC-Läsion ergeben. Es sei eine Ulnaverkürzung rechts indiziert. Sie würden dies in Form einer Keilexzision an der Kuppe des Ulnaköpfchens durchführen. Für den ambulanten Eingriff hätten sie den 1. Juni 2017 vereinbart.
4.6 In der Vorlage Versicherungsmedizin vom 21. Juni 2017 (Suva-Nr. 26) führte der Kreisarzt med. pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, aus, er empfehle eine Zweitbeurteilung in der handchirurgischen Sprechstunde bei Dr. med. J.___ im K.___ mit der Frage, ob es sich um eine degenerative TFCC-Läsion handle sowie um die Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Ulna-Plus-Variante bestehe und, ob eventuell unfallbedingt ein weiteres therapeutisches bzw. operatives Prozedere anzustreben sei. Aus seiner Sicht handle es sich um degenerative Veränderungen des TFCC (der Beschwerdeführer habe auch ähnliche linksseitige Beschwerden des Handgelenks). Die Radiologen würden im CT- und MRI-Befund keine Ulna-Plus-Variante beschreiben. Aus seiner Sicht sei auch eine solche Ulna-Plus-Variante in der bildgebenden Diagnostik (CT vom 7. Januar 2015 und MRI vom 27. Juli 2016) nicht ersichtlich.
4.7 Im Operationsbericht vom 1. Juni 2017 (Suva-Nr. 37) stellte Dr. med. E.___ folgende Diagnosen: Ulnares Impaktionssyndrom am rechten Handgelenk bei Ulna-plus-Variante und erheblichen degenerativen Veränderungen des TFCC. Beim Beschwerdeführer bestehe seit ca. einem Jahr ein ulnares Impaktionssyndrom am rechten Handgelenk mit zunehmenden Schmerzen bei körperlich schwerer Arbeit, die Verstärkung der Schmerzen beim Aufstützen auf die überstreckte Hand sowie bei Ulnaradduktion. Anlässlich der Operation seien eine offene Ulnaköpfchenverkürzungsosteotomie sowie Débridement des TFCC durchgeführt worden.
4.8 Dem Privatsprechstundenbericht von PD Dr. med. J.___, Stv. Klinikdirektor, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Spital K.___, vom 22. August 2017 (Suva-Nr. 49) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
Unklare Handgelenksschmerzen rechts · St. p. Wafer Resection im Juni 2017 · St. p. Handgelenksverletzung im Juni 2016
Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe sich bei einem Autounfall das rechte Handgelenk verletzt, welches anfänglich sehr schmerzhaft gewesen sei. Dann habe es sich beruhigt, sodass er seine Arbeit wieder habe aufnehmen können. Im Verlauf sei es wieder zu Schmerzen gekommen und im Spital F.___ sei eine degenerative Veränderung des TFCC im Rahmen einer posttraumatischen Ulna-Plus-Variante diagnostiziert worden, sodass man eine Keilexzision am Ulnakopf im Sinne einer Wafer Resection durchgeführt habe. Zwei Monate postoperativ bestünden immer noch Schmerzen. Aufgrund der fehlenden MRI-Bilder prä- und postoperativ sowie auch Röntgenbilder könne Dr. med. J.___ keine definitive Aussage machen, er werde alles anfordern und dann Stellung zu den Fragen nehmen.
4.9 Die Beurteilung des MRI des rechten Handgelenkes vom 2. Oktober 2017 (Suva-Nr. 66) ergab einen Substanzdefekt und Signalalterationen des TFCC bei St. n. Wafer-Prozedur, eine Verkürzung der distalen radialseitigen Ulna um ca. 4 mm, ein flaues Knochenödem der distalen Ulna und des ulnaseitigen distalen Radius, geringer auch im proximalen Os lunatum, eine progrediente skapholunäre Dissoziation bei SL-Bandruptur, progrediente arthrotische Veränderungen im distalen Radioulnargelenk und radioscaphoidal.
4.10 In seinem Privatsprechstundenbericht vom 2. November 2017 (Suva-Nr. 89) stellte PD Dr. med. J.___ die folgende Diagnose: Restschmerzen bei St. p. Wafer Resection Ulnakopf Handgelenk rechts im Juni 2017, MRI: Vd. auf eine SL-Bandruptur. Weiter führte Dr. med. J.___ aus, nach einer Wafer-Resection sowie auch anderen Operationen im Bereich des distalen Radioulnargelenkes seien Schmerzen für auch sechs Monate postoperativ gut nachvollziehbar. Die Problematik im Bereich des SL-Bandes scheine ihm klinisch nicht relevant zu sein. Dazu komme, dass keine klinische Instabilität vorhanden sei. Höchstens könnte man eine Arthroskopie durchführen, um die Situation besser beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer sei aber bis jetzt noch nicht mit einem CT beurteilt worden, um die neue ulnare Fläche zu beurteilen und das sei die erste Massnahme. PD Dr. med. J.___ sehe im Moment keine chirurgische Indikation, solange man nicht sicher sei, um was für ein Problem es sich handle. Falls man sich für eine Arthroskopie entscheiden würde, dann sollte man unbedingt auch ulnarseitig die Situation neu beurteilen, nicht nur im Bereich des ulno-carpalen Kompartiments, sondern auch distales Radioulnargelenk. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Termin bei Dr. E.___, bei Dr. med. J.___ sei kein weiterer Termin vorgesehen.
4.11 In seinem Bericht vom 8. November 2017 (Suva-Nr. 90) stellte Dr. med. E.___ die folgenden Diagnosen:
1. Zunehmend symptomatische Arthrose des distalen Radioulnargelenkes rechts, sekundär aufgetretene Zeichen einer SL-Bandläsion rechts nach Trauma April 2016 2. Status nach WAFER-Procedur rechts bei posttraumatischem ulnaren Impaktionssyndrom rechts Juni 2017
Weiter führte Dr. med. E.___ aus, beim letzten MRI-Befund hätten sich neu im Vergleich zu früheren Aufnahmen Hinweise für eine alte, wahrscheinlich dem Unfall zuzuordnende SL-Bandläsion gefunden. Eine Disi-Fehlstellung bestehe bisher noch nicht. Wegen der jetzt doch komplexen Problematik hätten sie den Beschwerdeführer konsiliarisch bei Prof. L.___ vorgestellt, dieser habe nach Zusammenschau sämtlicher Befunde und des jetzigen Grades der Arthrose des Radioulnargelenkes eine Ulnasegmentresektion sowie Arthrodese des distalen Radioulnargelenkes nach Kapandji empfohlen. Der Beschwerdeführer habe selbst recherchiert und die alternative Möglichkeit einer Ulnakopfprothese gefunden und würde ein solches Vorgehen jetzt favorisieren und wünsche hierzu eine zweite Meinung. Daher bitte er den Kollegen Dr. med. M.___ von der handchirurgischen Abteilung der N.___ in [...], den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Untersuchung aufzubieten.
4.12 In der ärztlichen Beurteilung vom 17. November 2017 (Suva-Nr. 91) führte der Kreisarzt med. pract. D.___ aus, den ärztlichen Berichten vom 2. und 8. November 2017 sei zu entnehmen, dass die Problematik im Bereich des SL-Bandes (als einzige objektivierbare strukturelle Unfallfolge des Ereignisses vom 30. April 2017 [recte: 30. April 2016]) klinisch nicht relevant zu sein scheine. Es sei der weitere Verlauf und die nächste klinische Kontrolle in der N.___ abzuwarten.
4.13 Am 28. November 2017 erging der Bericht der Klinik N.___, [...] (Suva-Nr. 94). Folgende Diagnose lässt sich diesem Bericht entnehmen:
Stark symptomatische Arthrose des distalen Radioulnargelenks (DRUG) rechts und sekundär aufgetretene Zeichen einer SL-Bandläsion rechts nach Trauma April 2016 · St. n. waver procedure rechts bei posttraumatischem ulnaren Impaktionssyndrom rechts Juni 2017
Im Beisein von Dr. med. M.___, Stv. Chefarzt Handchirurgie, seien die verschiedenen Operationsmöglichkeiten mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Theoretisch sei eine Arthrodese nach Sauvée-Kapandji möglich aber auch ein prothetischer Gelenksersatz. Am ehesten würden sie bei diesem jungen Beschwerdeführer eine Ulnakopf-Hemiprothese vom Typ Eclypse empfehlen. Die vom K.___ vorgeschlagene Schecker-Prothese würden sie nur als Rückzugsoperation sehen. Bei der Operation nach Sauvée-Kapandji seien gute Langzeitergebnisse bekannt, es sei postoperativ aber mit einer verminderten Kraft und einer Einschränkung der Umwendbewegung sowie mit einer gewissen Instabilität zu rechnen. Dagegen seien bei den verschiedenen prothetischen Ersatzvarianten noch wenige Langzeitergebnisse bekannt. Generell werde mit keiner dieser Operationen eine normale Belastung möglich sein und es sei kaum mit einer 100%igen Beschwerdefreiheit zu rechnen. Der Beschwerdeführer werde sich nun die Situation nochmals in Ruhe überlegen und sich dann für eine dieser Operationsmöglichkeiten entscheiden.
4.14 In seiner Telefonnotiz vom 20. Dezember 2017 (Suva-Nr. 97) führte der Kreisarzt med. pract. D.___ aus, Dr. med. E.___ habe ihn angerufen. Bei widersprüchlichen klinischen sowie radiologischen Angaben betreffend die Unfallkausalität hätten sie den Fall nochmals ausführlich zusammen besprochen. Mit der Beurteilung von Dr. med. E.___, dass mindestens eine Teilkausalität für das Unfallereignis vom 30. April 2016 bestehe, sei er einverstanden. Dr. med. E.___ habe zusätzlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zukünftig eine endoprothetische Versorgung in der N.___ in [...] wünsche.
4.15 Dem Bericht der N.___ vom 8. Februar 2018 (Suva-Nr. 126) lässt sich entnehmen, dass es sich um eine schwere Arthrose im distalen Radioulnargelenk handle, welche in der Zwischenzeit auch computertomographisch habe bestätigt werden können. Sie hätten sich nun für die Eclypse-Prothese entschieden. Zwar zeige sich zusätzlich ein erweitertes SL-Intervall und ein etwas verschmälerter radioscaphoidaler Gelenkspalt. In diesem Bereich bestünden aber kaum Beschwerden, sodass ein grösserer Eingriff im Sinne einer zusätzlichen four-corner-fusion nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei ausführlich über den Eingriff und dessen Risiken und Nachbehandlung aufgeklärt worden. Es sei mit einer postoperativen Arbeitsunfähigkeit von drei bis vier Monaten zu rechnen. Im Moment bestehe für den angestammten Beruf weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Operation (Implantation einer Ulnakopf-Hemiprothese Handgelenk rechts Eclypse Beschichten der Titan-Schaft medium sowie Pyrocarbonkopf medium) wurde am 22. Juni 2018 durchgeführt (Suva-Nr. 156).
Am 11. September 2018 berichtete Dr. med. O.___, Oberarzt Handchirurgie, Klinik N.___ (Suva-Nr. 172), über die gleichentags durchgeführte Verlaufskontrolle. Die Ergotherapie sei in der Zwischenzeit aufgrund zunehmender Schmerzen sistiert worden. Der Beschwerdeführer berichte über eine schlimme Schmerzsituation als präoperativ. Der Bewegungsumfang sei nicht zu beüben. Eine Analgesie werde aber nicht eingenommen. Die Beurteilung erfolge zusammen mit Dr. med. M.___. Es zeige sich eine therapieresistente Schmerzsituation. Die radiologische Kontrolle zeige eine korrekte Stellung des Handgelenkes sowie auch der Prothese. Der Bewegungsumfang sei schmerzbedingt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei unzufrieden und wenig motiviert, die Rehabilitation aktiv mitzugestalten. Eine Analgesie werde nicht eingenommen. Aus handchirurgischer Sicht sei von einer weiteren operativen Massnahme dringendst abzuraten. Vielmehr werde die Anbindung des Beschwerdeführers in einer Schmerzklinik empfohlen. Somit erfolge hiermit die entsprechende Anmeldung im P.___.
4.16 Am 15. Oktober 2018 erging der Bericht von Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädie, (Suva-Nr. 187). Er stellte die folgenden Diagnosen:
Arbeitsdiagnose: Chronifizierter neuropathischer Schmerz Handgelenk rechts, Punctum Maximum ulnarseitig nach unten aufgeführten Vordiagnosen; DD CRPS
Vordiagnosen: St. n. Ulnakopf-Hemiprothese Implantation rechts Eclypse am 22. Juni 2018 St. n. waver procedure rechts bei posttraumatischem ulnaren Impaktationssyndrom rechts Juni 2017 Beginnender karpaler Kollaps nach SL-Band-Läsion rechts wahrscheinlich nach Trauma April 2016 Bandscheibenendoprothese 2012
Weiter führte er aus, ein neuropathisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand sei wahrscheinlich, ein CRPS eher unwahrscheinlich. Eine medikamentöse Therapie sei derzeit nicht indiziert, der Beschwerdeführer sei dazu nicht bereit. Eine manuelle Therapie zur Neurolyse sei eingeleitet worden. Zum nächsten Termin plane er eine sonokontrollierte Infiltration des Plexus axillaris rechts.
4.17 Am 6. Februar 2019 stellte sich der Beschwerdeführer Dr. med. R.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, […], vor. In seinem Bericht vom 8. Februar 2019 (Suva-Nr. 214) stellte Dr. med. R.___ die Diagnose eines chronifizierten Schmerz-Syndroms am rechten Handgelenk nach Einsetzen einer Ulna-Kopf-Teilprothese in der N.___ in 2017. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer berichte, seit der Implantation der Ulna-Kopf-Teilprothese in der N.___ vor zwei Jahren starke Schmerzen im Handgelenk ulnarseitig verspürt zu haben. Nach der Behandlung in der N.___ habe sich leider keine Besserung der Schmerzen einstellen können, so dass der unzufriedene Beschwerdeführer eine Schmerztherapie in der P.___ begonnen habe. Seit ca. sechs Wochen in der Behandlung in der Klinik berichte der Beschwerdeführer über eine 50%ige Besserung der Schmerzen im Handgelenk. Aufgrund der Handgelenkschmerzen sei er bereits seit zwei Jahren arbeitsunfähig und im Alltag wesentlich eingeschränkt. Unter der Schmerztherapie könne er nun die Flexions- und Extensionsbewegungen im rechten Handgelenk ausüben. Jedoch zeige sich jegliche Rotationsbewegung im Handgelenk äusserst schmerzhaft. Auch Belastung sei nicht möglich. Die Bildgebung des Handgelenks rechts in zwei Ebenen vom 6. Februar 2019 habe eine unauffällige Lage der Ulna-Kopf-Teilprothese, eine deutliche SL-Dislokation sowie eine beginnende radio-carpal-Arthrose gezeigt. Mit dem Beschwerdeführer seien die möglichen Therapieverfahren diskutiert worden. Bei chronischem Schmerz-Syndrom würden sie eine Handgelenk-Denervation als sinnvoll sehen. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass die Schmerzgeschichte bereits seit zwei Jahren vorbestehe und damit ein Operationserfolg ein wenig verringert sei. Es werde eine Infiltration des Handgelenkes nach Schema nach Wilhelm geplant, um die Indikation definitiv zu bestätigen.
Am 4. März 2019 wurde dann letztendlich die genannte Denervation des rechten Handgelenkes nach Wilhelm im Spital F.___ durchgeführt (vgl. Bericht vom 8. März 2019; Suva-Nr. 218).
4.18 Im Bericht über die von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten berufliche Abklärung der Befas vom 16. Mai 2019 (Suva-Nr. 251 S. 2 ff.) wird angegeben, die Abklärung habe vom 1. April bis 28. April 2019 gedauert und sei in somatischer und psychiatrischer fachärztlicher Begleitung erfolgt. Aus orthopädischer Sicht wurde festgehalten, bei der Untersuchung habe sich eine leicht livide Verfärbung der rechten Hand ohne weitere Hinweise auf ein CRPS wie Temperaturdifferenz, Veränderungen an Haut und Nägeln Behaarung gezeigt. Die Beweglichkeit der Unterarmdrehungen sowie des Handgelenkes werde als schmerzhaft eingeschränkt bezeichnet. Es lasse sich kein intraartikulärer Reizzustand, wie eine Schwellung Ergussbildung im Handgelenk feststellen. Die Funktion der Finger sei – bei ausgeübtem verringertem Kraftaufbau beim Faustschluss – uneingeschränkt. Die Budapester CRPS-Kriterien seien nicht erfüllt. Augenfällig sei eine hochgradige Inkonsistenz. Während die Funktion bei der Untersuchung des Handgelenkes und der Hand als hochgradig schmerzhaft dargestellt werde, sei beim An- und Ausziehen der Kleider ein eindeutig kraftvoller Einsatz der rechten Hand, so beim Hochziehen der Hose und Ausziehen der Oberbekleidung über Kopf, zu beobachten. Berichtet werde über zwischenzeitlich leichtere Beschwerden am linken Handgelenk, welche als kompensatorische Überlastungen interpretiert würden. Hierbei sei zu bedenken, dass ein Ulnavorschub möglicherweise an beiden Handgelenken genetisch bedingt vorliegen könne. Es sei somit an eine ulnare lmpactation auch an der linken Seite zu denken. Zur Klärung wäre die frühzeitige Anfertigung einer Röntgenaufnahme auch des linken Handgelenkes sinnvoll. Anamnestisch werde das Vorliegen einer Gonarthrose bds. nach insgesamt sechs Operationen in den Jahren 1999/2000 als „Berufskrankheit" als Schornsteinfeger genannt. Klinisch liessen sich an den Kniegelenken keine Auffälligkeiten erkennen. Es seien jedoch nach Meniskektomien das Vorliegen von Knorpelschäden sowie eine Disposition zu degenerativen Veränderungen abzuleiten. Implantiert worden sei im November 2012 eine Bandscheibenprothese bei L5/S1. Die Indikation hierfür sei nicht bekannt. Aktuell würden nur leichte belastungsabhängige Beschwerden an der Lendenwirbelsäule genannt. Bei der Untersuchung habe sich eine gute Funktion der Wirbelsäule mit einem leichten Reizzustand an den lumbosakralen Facetten gezeigt. Die Funktionsbeeinträchtigung der Lendenwirbelsäule sei als leicht einzuordnen. Es bestehe die Möglichkeit einer psychogenen Überlagerung der empfundenen Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungssystems. Beschrieben worden sei bereits oben die Inkonsistenz bezüglich anamnestisch angegebener Funktionseinschränkungen der rechten Hand und dem zu beobachtenden kräftigen Einsatz der rechten Hand beim An- und Ausziehen. Trotz der angegebenen extremen Schmerzempfindung verzichte der Beschwerdeführer auf die Einnahme von Analgetika. Auch die dramatische Schilderung einer «Arthrose» an beiden Kniegelenken lasse sich klinisch nicht in dieser Intensität nachvollziehen. Eindrucksvoll sei auch die groteske und mehrfach reproduzierte Überreaktion am ganzen Körper beim Auslösen der Sehnenreflexe an den unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er sich an der Grenze der Belastbarkeit im Alltag befinde. Die Ursachen hierfür könne der Referent nicht präzisieren. Aus Sicht des Referenten sei die Unfallgenese der Funktionsstörung der rechten Hand zu hinterfragen. Wahrscheinlich liege der Funktionsstörung – entsprechend der vorliegenden Informationen – weit überwiegend eine angeborene Ulna Plus Variante (möglicherweise beidseitig) zugrunde. Bei dem «Unfall» dürfte es sich um ein Bagatelltrauma gehandelt haben (Suva-Nr. 251 S. 17 f.). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es finde sich ein Klient, der deutliche Widerstände habe, sich mit möglichen seelischen Hintergründen zu seinen somatischen Beschwerden auseinanderzusetzen. Im Rahmen seiner Schilderungen hätten sich unterschwellige Schwierigkeiten im Umgang mit Menschen und mit inneren Konflikten gezeigt. Auch im Rahmen der Befas-Abklärung hätten sich beim Arbeitseinsatz Schwierigkeiten gezeigt: So habe er teilweise keine verwertbare Arbeitsleistung erbracht, sei oft mit sich selbst beschäftigt und abgelenkt gewesen, habe auf Kritik konkrete Anweisungen mit unreifen Reaktionsweisen, beispielsweise schmollen, reagiert. Insgesamt sei er wechselhaft zugänglich gewesen, habe gegenüber dem Team manchmal Abwertungstendenzen gezeigt und er habe starre Reaktionsweisen aufgewiesen. Für den Beschwerdeführer, der auf den ersten Blick psychisch unauffällig und kooperativ wirke, scheine die Schmerzsymptomatik einen wichtigen psychoprotektiven Faktor darzustellen, welche ihn vor Konfrontation mit den eigenen Grenzen und Schwierigkeiten schütze. Es falle auf, dass er diesbezüglich ein etwas verzerrtes Selbstbild bei einer vermutlich innerlich verunsicherten und emotional tendenziell impulsiven Persönlichkeit mit Hang zur Selbstüberschätzung habe. Entsprechende Konstellationen hätten sich oft bei ausgeprägteren narzisstischen Persönlichkeitsstrukturen gezeigt. Nicht auszuschliessen sei das Vorliegen einer gut kompensierten Persönlichkeitsstörung. Diese Annahmen würden durch die Beobachtungen in der Befas-Abklärung gestützt. Die Schmerzgenese dürfte – entgegen der Vorstellung des Klienten – massgebliche psychogene, stärker bewusstseinsferne denn bewusstseinsnahe getriggerte Aspekte beinhalten. Die Krankheitsproblematik lasse sich gut gemäss ICD als Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) diagnostizieren. Ferner fänden sich, entsprechend den gemachten Ausführungen, zumindest narzisstisch geprägte Persönlichkeitsstrukturen (Suva-Nr. 251 S. 20).
Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten in einem vollschichtigen Pensum ohne Leistungseinbussen arbeitsfähig. Er sei in der Abklärung vollschichtig anwesend gewesen. Durchführen könne er aus somatischer Sicht leichte körperliche Aktivitäten in wechselnder Arbeitshaltung. Nicht durchgeführt werden könnten mittelschwere und schwere körperliche Belastungen, Tätigkeiten in stereotyper Körperhaltung sowie Zwangshaltung, mit regelmässigem Knien und Kauern sowie Gehen auf unebenen Böden, weiter Tätigkeiten mit Ansprüchen an die Kraft und Koordination der rechten dominanten Hand. Ergänzend dazu sei aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer von einer begrenzten Frustrationstoleranz auszugehen und damit zu rechnen, dass er Mühe mit dominanten, autoritären Vorgesetzten bekunde (Suva-Nr. 251 S. 22).
4.19 Am 15. Juli 2019 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, statt (Suva-Nr. 262). Seinem Bericht vom 18. Juli 2019 lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:
Chronifiziertes Schmerzsyndrom Handgelenk rechts mit Anzeichen für Symptomausweitung bei · Status nach Wafer Prozedur rechts Juni 2017, F.___ · Status nach Implantation einer Ulnakopf-Hemiprothese Handgelenk rechts 22. Juni 2018, N.___ bei · stark symptomatischer Arthrose des distalen Radioulnargelenks und sekundär aufgetretenen Zeichen einer SL-Bandläsion nach Ulnaverkürzung · Status nach Denervation Handgelenk rechts nach Wilhelm am 4. März 2019, F.___ · Status nach berichteter Handgelenkskontusion am 30. April 2016 ohne objektivierbare Unfallfolgen anlässlich der Erstkonsultation zwei Tage und resultierende Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 22. Mai 2016
Weiter führte Dr. med. G.___ aus, anlässlich der heutigen Konsultation würden starke belastungsabhängige Schmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit und Sensibilitätsstörung der rechten Hand geklagt. Die durchgeführten Operationen seien aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht schlüssig nachvollziehbar. Anlässlich des geltend gemachten Ereignisses habe kein unfallspezifischer Befunderhoben werden können. Eine Behandlung sei nur einige Tage notwendig gewesen.
In den durchgeführten Röntgenabklärungen finde sich bei Durchsicht der Bilder keine Ulna-Plus-Variante. Dies werde auch vom Radiologen im CT vom 7. Januar 2015 dezidiert festgehalten. Unklar sei, auf welcher Grundlage vom F.___ eine Ulna-Plus-Variante diagnostiziert und in der Folge eine Operation durchgeführt worden sei. Im Verlauf habe sich nach geführter Operation eine SL-Bandläsion gezeigt. Bezüglich der durchgeführten Operationen sei eine Unfall-Teilkausalität anerkannt worden. Auch der Verlauf und die heutigen Untersuchungsbefunde seien diskrepant. Während im Bericht des F.___ vom 8. Februar 2019 noch eine Flexion/Extension von 70/0/70° sowie eine Pro-/Supination von 90/0/20° gemessen worden sei, habe sich heute eine Extension/Flexion von 50/0/30° und Pro-/Supination von 40/0/0° gezeigt.
Während bei der gezielten Prüfung der Pro- und Supination lediglich eine Pronation bis 40° ausgeführt werde, werde infolge bei der Besprechung mit der zuständigen Case Managerin Frau T.___ und auch ansonsten eine volle uneingeschränkte Pronation ausgeführt. Weiter bestehe eine seitengleiche Unterarmmuskulatur bei Angabe, dass er die rechte Hand seit drei Jahren kaum noch belasten könne. Weiter sei eine generelle Hypästhesie der rechten Hand aufgrund der durchgeführten Operationen nicht nachvollziehbar. Einerseits werde eine starke Schmerzhaftigkeit des Handgelenks geklagt, andererseits werde keine Schmerzmedikation eingenommen, da der Beschwerdeführer Medikamenten negativ gegenüberstehe. Lediglich die Einnahme von Cannabis würde er akzeptieren. Die bisherige Schmerztherapie im P.___ habe ebenfalls zu keiner Verbesserung geführt. Gewisse Restbeschwerden bei entsprechend starker Belastung wären plausibel, nicht jedoch das geklagte Ausmass. Auch die nunmehr demonstrierte aufgehobene Supination und stark eingeschränkte Pronation seien, wenn überhaupt, mit einem inadäquaten Schon- und Vermeidungsverhalten bzw. Selbstlimitierung zu erklären. Gegen das demonstrierte Schon- und Vermeidungsverhalten und eine Belastungsunfähigkeit im Alltag spreche die praktisch seitengleiche Unterarmmuskulatur. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bzw. der durchgeführten Operationen sei eine Einschränkung in bisheriger Tätigkeit ausgewiesen. In einer angepassten, körperlich sehr leichten bis leichten Tätigkeit sollte unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine Tätigkeiten mit der rechten Hand anschlagenden und/oder vibrierenden Maschinen, keine Tätigkeiten, welche eine repetitive Pro- und Supination unter Gewichtsbelastung erfordern würden. Die gemessene Kraft mit Hand-Dynamometer betrage rechts 15 kg und links 48 kg.
4.20 In einem separaten Bericht vom 18. Juli 2019 (Suva-Nr. 263) nahm Dr. med. G.___ sodann eine Beurteilung des Integritätsschadens vor. Er legte dar, gemäss Tabelle 5.2 gebühre dem Beschwerdeführer bei einer mässigen Handgelenksarthrose eine Integritätsentschädigung von 5 bis 10 %. Im Röntgen vom 6. Februar 2019 zeige sich eine beginnende radiokarpale Arthrose. Unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung sei mittel- bis langfristig mit einer mässigen Arthrose zu rechnen, sodass der Integritätsschaden mit 10 % festgelegt werde.
4.21 Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (Suva-Nr. 349) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 26 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2020 zu.
4.22 Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 (Suva-Nr. 374) meldete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin, dass der behandelnde Handchirurg im F.___ die Indikation für einen weiteren chirurgischen Eingriff gestellt habe. Aufgrund des Rückfalls bitte er die Beschwerdegegnerin, den erneuten Anspruch des Beschwerdeführers auf das Taggeld zu prüfen. Für die Behandlung des rechten Handgelenkes anerkannte die Beschwerdegegnerin in der Folge ihre Leistungspflicht (vgl. Suva-Nr. 416). Folgende Berichte gingen bei der Beschwerdegegnerin ein:
4.22.1 Dem Bericht des F.___ vom 15. Januar 2021 (Suva-Nr. 381 S. 38 f.) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei persistierenden Schmerzen des gesamten rechten Handgelenkes inklusive Hand, aber auch Ausstrahlung in den Vorderarm, erneut in der handchirurgischen Sprechstunde vorgestellt habe. Radiologisch sei eine zunehmende Lyse fraglich. Entsprechende Abklärungen würden dahingehend durchgeführt werden. Aktuell könne lediglich die antiphlogistische Ergotherapie angeboten werden, welche auch versuchen sollte, die Beweglichkeit wiederum zu verbessern. Im Bericht des F.___ vom 28. Januar 2021 (Suva-Nr. 381 S. 40 f.) wurde dargelegt, dass zwischenzeitlich das Prozedere noch mit Dr. med. M.___, Co-Chefarzt Handchirurgie N.___, besprochen worden sei. Bei der konventionell radiologisch gesehenen Lyse handle es sich nicht um eine Lockerung, sondern die Sigmoid notch zeige ein Neo-Gelenk, welches man bei Ulnakopf-Prothesen häufig sehe. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer von einer Prothesen-Entfernung auch einer Implantation einer Scheker-Prothese profitieren würde, sodass von einem solchen Vorgehen aktuell abgeraten werde. Denkbar wäre noch eine Explantation der Prothese mit Vervollständigung der Osteotomie im Sinne einer Darrach-Operation. Zwischenzeitlich werde der Beschwerdeführer noch an Dr. U.___ zum Ausbau einer adäquaten Schmerztherapie überwiesen. Eine klinische Verlaufskontrolle mit weiterer Besprechung des Prozederes werde in vier Wochen vereinbart.
Am 24. Februar 2021 berichtete das F.___ über die Sprechstunde vom 23. Februar 2021 (Suva-Nr. 381 S. 42 f.). Dem genannten Bericht lässt sich entnehmen, dass die Situation mit Dr. med. M.___ elektronisch konsultiert worden sei. Er sei der Meinung, dass es sich nicht um eine Lockerung der Prothese handle. Die Sigmoid notch zeige ein Neogelenk, wie man dies bei Ulnakopfprothesen relativ häufig sehe, wenn die Patienten belasten und die Hand einsetzten. Dies werde insbesondere durch die Rotation in Pro-/Supination erreicht. Zwar könne man die Prothesenentfernung diskutieren und eine Scheker-Prothese implantieren (obwohl er vermute, dass es sich nicht um ein strukturelles Problem beim Beschwerdeführer handle, das man mit einer Operation lösen könnte). Auch die alleinige Prothesenentfernung (im Sinne einer Operation nach Darrach) werde die Situation wahrscheinlich nicht bessern. Nach dem letzten Gespräch vom 9. Februar 2021 in der Sprechstunde habe sich der Beschwerdeführer für eine Scheker-Prothese entschieden. Der Beschwerdeführer bevorzuge die weitere Behandlung bei PD Dr. med. J.___ in [...].
4.22.2 Dem Bericht von PD Dr. med. J.___ vom 3. Mai 2021 (Suva- Nr. 407) lässt sich die Diagnose einer «subluxierten Teilprothese Ulnakopf Handgelenk rechts mit Restschmerzen (…)» entnehmen. Weiter führte er aus, auf der rechten Seite bestünden seiner Meinung nach nur zwei Möglichkeiten. Entweder eine Explantation der Ulnakopf-Prothese und ein Rettungseingriff mit Interposition einer Spendersehne zwischen Ulna und Radius eine Scheker-Prothese. Die letzte Variante könnte die Anatomie wiederherstellen und eine Funktionssteigerung ermöglichen und parallel eine Schmerzreduktion ermöglichen. Ein restitutio ad integrum sei aber nicht zu erwarten. Die Hand sollte aber eine deutlich bessere Belastbarkeit erreichen und damit die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer verbessern. Eine Interposition mittels Spendersehne müsse man als Rettungseingriff sehen, mit einer stark eingeschränkten Restfunktion, aber immer noch besser als eine Arthrodese alleinige Ulnakopfresektion, aber nicht mit der Scheker-Prothese vergleichbar. Auf der linken Seite bestünden Zeichen einer SL-Bandruptur mit Erweiterung des SL-Intervalles und dorsal Subluxation des Scaphoides. Dort würden weitere Schnittbildverfahren angeordnet. Der Beschwerdeführer sei ausführlich über die möglichen Komplikationen und zu erwartenden Resultate einer totalen Arthroplastik des distalen Radioulnargelenkes rechts aufgeklärt worden und er wolle die Operation so schnell wie möglich durchführen.
Im Austrittsbericht vom 11. Juni 2021 (Suva-Nr. 432) führte PD Dr. med. J.___ aus, die Operation am 9. Juni 2020 (recte: 9. Juni 2021) sei komplikationslos verlaufen (vgl. Operationsbericht, Suva-Nr. 436). Der postoperative Verlauf auf der Station habe sich unauffällig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe sich stets schmerzkompensiert gezeigt. Die regelmässigen Wundkontrollen hätten reizlose und trockene Wundverhältnisse gezeigt. Während des Krankenhausaufenthaltes werde der Beschwerdeführer von der Handtherapie betreut und eine Oberarmgips-Schiene sei angelegt worden. Am 11. Juni 2020 (recte: 11. Juni 2021) sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden.
4.23 Im Beschwerdeverfahren wurden schliesslich mit Verfügung vom 27. Juli 2022 die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum laufenden Verfahren beigezogen (IV-Nr. 56). Die IV-Stelle veranlasste bei der Gutachterstelle V.___, [...], ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 19. Mai 2022 erstattet wurde (IV-Nr. 237.1). Dem im vorliegenden Verfahren interessierenden handchirurgischen Teilgutachten von Dr. med. W.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, vom 25. April 2022 (IV-Nr. 237.1 S. 150 ff.) lassen sich die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (IV-Nr. 237.1 S. 173):
· Status nach radiocarpaler und mediocarpaler Handgelenksarthrodese rechts bei Panarthrose (ICD-10 M19.14) am 4. Februar 2022 mit/bei o Status nach Distorsion/Kontusionsstrauma vom 30. April 2016 Ulnakopfverkürzungsoperation sowie Débridement TFCC 20. Juni 2017 Ulnakopf Hemiprothese 22. Juni 2018 Denervation nach Wilhelm 8. März 2019 Scheker-Prothese rechts (im OP-Bericht steht links) 9. Juni 2021
Weiter führte Dr. med. W.___ aus, dem Beschwerdeführer sei bei einem Unfall in [...] am 30. April 2016 die rechte Hand von einem Auto touchiert worden. Die primäre Behandlung sei kurz gewesen und sei ungenügend dokumentiert. Im Verlauf sei es jedoch zu einer schmerzbedingten Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks mit in der Bildgebung nachgewiesenen Veränderungen gekommen, die posttraumatisch erklärbar gewesen seien. Es seien multiple operative Eingriffe bei teilweise aufgetretenen Anschlussarthrosen erfolgt, zuletzt eine radiocarpale und mediocarpale Handgelenksarthrodese. Dadurch seien die Ruheschmerzen erfolgreich behandelt, unter Belastung bestünden weiterhin Schmerzen an der rechten Hand. Dadurch werde die linke Hand zunehmend vermehrt belastet, was auch dort zu einer Schmerzproblematik geführt habe. Sodann könne zu den aufgeführten Diagnosen zur Begründung der Funktionseinschränkungen Folgendes festgehalten werden (IV-Nr. 237.1 S. 174 ff.): · motorisch (grob-, feinmotorische Bewegungen): mit rechts durch die Arthrodese massiv eingeschränkt / nicht mehr möglich, links durch Schmerzen limitiert; · mechanisch (Heben, Tragen von Lasten mit Gewichtslimit): auf der linken Seite keine strukturellen Einschränkungen, rechts nur als Hilfshand ohne Belastung einsetzbar; · (…)
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. W.___ aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Servicetechniker werde bezogen auf ein 100%-Pensum auf 50 % bei faktischer Einarmigkeit geschätzt. Die rechte Hand sei nicht mehr zur Arbeit als Servicetechniker zu gebrauchen. Somit bestehe eine faktische Einhändigkeit. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte die rechte Hand nicht benötigen. Die Arbeitstätigkeit sollte die linke Hand nicht repetitiv und schwer belasten, um die Funktion der linken Hand nicht zu gefährden. Wenn die rechte Hand nicht eingesetzt werden müsse und mit der linken Hand nur leichte Arbeiten ausgeübt würden, bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung.
4.24 Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer das von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. I.___, Chefarzt Psychiatrie und Psychotherapie [...], vom 9. Februar 2023 einreichen (Urkunde-Nr. 9). Der Experte stellte die Diagnose einer «andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)» als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 46). Weiter führte er aus, für die angestammte Tätigkeit als Kaminfeger/Servicetechniker sei bereits im somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle V.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Dem sei psychiatrisch nichts hinzuzufügen, sodass für die angestammte Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Als Grundlage für eine angepasste Tätigkeit werde eine Tätigkeit angenommen, welche allen Einschränkungen und Spezifikationen der somatischen Gutachter aus dem polydisziplinären Gutachten entspreche. Psychiatrisch werde zusätzlich eine wohlwollende und positiv-unterstützende Arbeitsatmosphäre mit guter Betreuung als notwendige Anpassung und ohne wesentliche Teamarbeit vorausgesetzt. Hierdurch entstehe für diese angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit von täglich sechs Stunden Arbeit mit einer längeren Pause von ca. einer Stunde in der Mitte (Einschränkung der Durchhaltefähigkeit durch die Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom). Dies entspräche bei einer theoretischen 42-Stunden-Woche für eine 100%ige Tätigkeit einer zeitlichen Belastbarkeit von 71 %. Zusätzlich bestünden Leistungseinschränkungen, entsprechend des psychiatrischen Funktionseinschränkungsprofils im Kapitel 7.2 des aktuellen Gutachtens (vgl. Gutachten S. 48 ff.). Es müsse damit gerechnet werden, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers erheblichen Schwankungen unterworfen sei, dass er in schwierigeren zwischenmenschlichen Situationen zum Teil inadäquat reagieren könne und, dass es zu eigenwilligen und rigiden Verhaltensweisen kommen könne, welche zu Konflikten mit Führungspersonen führen könnten. Es müsse auch aus psychiatrischer Sicht mit einer langsameren Arbeitsweise und einem vermehrten Pausenbedarf gerechnet werden. Aus den genannten Gründen müsse die zusätzlich zur zeitlichen Belastbarkeit bestehende Leistungseinschränkung auf 30 % gegenüber einem gesunden Vergleichsarbeitnehmer geschätzt werden. Unter Zusammenzug der zeitlichen Belastbarkeit und der Leistungseinschränkung ergäbe sich mathematisch eine Arbeitsunfähigkeit, rein bedingt durch die psychiatrischen Einschränkungen, für eine somatisch wie psychiatrisch optimal angepasste Tätigkeit von knapp 50 %. Im polydisziplinären Gutachten sei somatisch durch den rheumatologischen Gutachter für eine angepasste Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Hierzu sei vom rheumatologischen Gutachter ausgeführt worden, dass es sich ebenfalls um eine Leistungseinschränkung mit langsamerer Arbeitsweise und erhöhtem Pausenbedarf handle. Die vom rheumatologischen Gutachter beschriebene Leistungseinschränkung und die hergeleitete psychiatrische Leistungseinschränkung seien nur zum Teil auf die gleichen krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen bezogen. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsste daher angenommen werden, dass die Gesamtleistungseinschränkung unter Zusammenzug der somatischen und psychiatrischen Einschränkungen höher als 30 % liege. Aufgrund der Teilüberdeckung der beiden Einschränkungen sei aus psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass sich die Gesamtleistungseinschränkung bei ungefähr 45 % bewege. Unter dieser Annahme wäre mit der weiter oben hergeleiteten Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit aus psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 39 % (61%ige Arbeitsunfähigkeit) für eine somatisch wie psychiatrisch optimal angepasste Verweistätigkeit möglich (Gutachten S. 50 f.).
4.25 Dem ebenfalls anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 eingereichten Privatsprechstundenbericht von Prof. Dr. med. J.___ vom 30. Mai 2023 lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Urkunde-Nr. 11):
1. Beginnende DRUG- sowie Ulnokarpale Arthrose links mit/bei · Degenerative TFCC-Läsion · Ulna-Plus-Variante · St.p. diagnostische Arthroskopie Handgelenk links, Synovektomie TFCC sowie midcarpal links am 16. September 2022 2. SL-Bandläsion mit Dissoziation links, ED 16. September 2022 3. Radiokarpale Arthrose rechts bei · St.p. radiokarpaler und mediokarpaler Handgelenksarthrodese (Medartis Aptus 2.5 Trilock Fusion Plate Long Bend) rechts, Interposition mit Spongiosa (Entnahme von der Crista iliaca rechts) am 4. Februar 2022 · St.p. Teilprothese distales Radioulnargelenk rechts vom Juni 2021 · St.p. chronischer Subluxation einer Ulnakopf-Teilprothese vom Juni 2018 · St.p. Handgelenksdenervation März 2019 · St.p. Wafer-Resection Juni 2017 4. Fortgeschrittene STT-Arthrose links
Der Beschwerdeführer habe sich am 1. März 2023 einer Implantation einer Motec-Prothese unterzogen. Prof. Dr. med. J.___ sehe drei Monate postoperativ einen Endzustand der Handgelenke nach der genannten operativen Versorgung. Aus diesem Grund werde die Beschwerdegegnerin gebeten, die Restzumutbarkeit der auszuführenden Tätigkeit zu beurteilen. Aus medizinischer Sicht würden sie für die linke Hand eine leichte körperliche Tätigkeit ohne direkte Schläge Vibrationen empfehlen. Kopfüberarbeiten in der Höhe seien aufgrund der beidseitigen Handgelenksverletzungen untersagt. Sie würden den Beschwerdeführer erneut zur klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle in vier Monaten sehen.
5. Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Juli 2019 (vgl. E. II. 4.19 hiervor) verfrüht vorgenommen hat.
5.1 5.1.1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und/oder allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145; Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E. 5.1.1).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1 UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente.
5.1.2 Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei bisher nie ein Endzustand erreicht worden, zumal neuere Berichte auf eine weiterhin bestehende Beschwerdeproblematik hinwiesen und PD Dr. med. J.___, Stv. Klinikdirektor, K.___, entsprechend weitere chirurgische Eingriffe für erforderlich gehalten habe (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 6 f.; A.S. 18 f.), kann er daraus nichts ableiten, was für einen späteren Zeitpunkt des Fallabschlusses sprechen würde. Denn ausschlaggebend dafür ist die Frage, ab wann von keiner namhaften Verbesserung mehr ausgegangen werden kann. Bei der Frage nach dem Fallabschluss hat eine prospektive Betrachtungsweise gestützt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 18. Juli 2019 (vgl. Abschlussbeurteilung von Dr. med. G.___; E. II. 4.19 hiervor) Platz zu greifen. Die Berichte des behandelnden Arztes PD Dr. med. J.___ vom 12. April 2021, 3. Mai 2021 und 9. Juni 2021 bzw. die Verhältnisse bis zum strittigen Einspracheentscheid vom 5. November 2021 sind somit für die Beantwortung dieser Frage nicht entscheidend, soweit sie nicht Erkenntnisse enthalten, welche schon zwei Jahre früher ersichtlich gewesen wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 7.1). Vielmehr ist im Rahmen der prospektiven Betrachtungsweise, wie sie bei der Frage nach dem Fallabschluss Platz greift (vgl. E. II. 5.1.2 hiervor), massgebend, ob die Operation des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 und eine damit einhergehende namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit kreisärztlicher Abschlussuntersuchung im Juli 2019 voraussehbar waren. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb kein Hinderungsgrund für einen mit einer Leistungseinstellung verbundenen Fallabschluss bestand (Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Fallabschluss zu erfolgen hat, wenn die somatischen Unfallfolgen stabilisiert sind. Im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Juli 2019 war dies der Fall. Der Beschwerdeführer unterzog sich zuletzt am 4. März 2019 einem weiteren Eingriff (Denervation rechtes Handgelenk nach Wilhelm, vgl. Bericht vom 8. März 2019; Suva-Nr. 218; vgl. auch E. II. 4.17 hiervor). Zuvor berichtete das F.___ am 20. Februar 2019 (Suva-Nr. 221), dass mit dem Beschwerdeführer nun nach stattgehabter Testinfiltration die Möglichkeit eines Therapieversuches mittels Denervation des Handgelenkes nach Wilhelm im Sinne eines operativen ambulanten Settings besprochen worden sei. Der Beschwerdeführer wünsche dringlich die Durchführung der Denervation. Er sei diesbezüglich zu sämtlichen Komplikationen und der Operation aufgeklärt worden. Im Weiteren sei besprochen worden, dass die operativen Ergebnisse meist schlechter seien als das Ergebnis der Testinfiltration sowie auch die Möglichkeit eines frustranen operativen Therapieversuches. Für die Zeit nach erfolgter Denervation des Handgelenkes nach Wilhelm lassen sich den vorliegend ins Recht gelegten Akten keine ärztlichen Berichte mehr entnehmen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Besprechung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung angegeben, er habe keinen Termin mehr im F.___. Ergotherapie habe er keine. Schmerzmittel nehme er keine. Behandlungen im P.___ würden ein bis zwei Tage eine Verbesserung bringen (Suva-Nr. 261). Es standen demnach keine medizinischen Massnahmen mehr zur Diskussion, die zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes hätten beitragen können. Nach genannter Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt scheint der Beschwerdeführer zudem längere Zeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Den vorliegend ins Recht gelegten Akten lassen sich zumindest keine ärztlichen Berichte entnehmen. Der erste aktenkundige Bericht ist derjenige des F.___ und datiert vom 15. Januar 2021 (E. II. 4.22.1 hiervor). Nach dem Dargelegten ist es für die Beurteilung des Fallabschlusses nicht von Belang, dass gemäss den mehr als anderthalb Jahre nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Juli 2019 verfassten Berichten von PD Dr. med. J.___ eine erneute Operation zur Diskussion stand und zuletzt auch durchgeführt wurde. Damit könnte allenfalls ein Rückfall geltend gemacht werden, was schliesslich auch mit Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2021, welche ausdrücklich von einem Rückfall spricht, geschehen ist (vgl. Suva-Nr. 374; E. II. 4.22 hiervor). Dieser Rückfall und die damit verbundene Operation des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 bildeten hier indes nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. November 2021, womit es am erforderlichen Anfechtungsgegenstand und damit einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt auch für die anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 geltend gemachten Beschwerden an der linken Hand des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.). Den vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Akten ist nicht zu entnehmen, dass diese Beschwerden bereits vor dem Fallabschluss vorgelegen wären, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen ebenfalls nicht eingetreten werden kann. Wie den anlässlich der öffentlichen Verhandlung eingereichten Urkunden zu entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin über ihre die linke Hand des Beschwerdeführers betreffende Leistungspflicht mit Verfügung vom 18. August 2023 entschieden (vgl. Urkunde-Nr. 12), wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhob (Urkunde-Nr. 13).
Zusammenfassend ist es demnach auch im Lichte der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 15. Juli 2019 (Heilbehandlung) bzw. per 18. September 2019 (Taggeld; vgl. Suva-Nr. 281) vorgenommen hat.
6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 18. Juli 2019 (vgl. E. II. 4.19 hiervor) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Der Kreisarzt Dr. med. G.___ hat in seinem Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 15. Juli 2019 zwar kurz, jedoch klar und ausreichend zum medizinischen Sachverhalt Stellung bezogen. Die Beurteilung von Dr. med. G.___ beruhte auf einer gründlichen Abklärung des Sachverhalts, indem er die Vorakten zur Kenntnis nahm (s. Suva-Nr. 262 S. 1 ff.), dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (Suva-Nr. 262 S. 4) und eine eigene klinische Untersuchung durchführte (Suva-Nr. 262 S. 4 f.). Auf dieser Basis begründete Dr. med. G.___ seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar (Suva-Nr. 262 S. 5 f.). Der Kreisarzt setzt sich in seiner Beurteilung mit den Vorakten sowie den (bildgebenden) Befunden auseinander. Er gelangt zu schlüssigen Ergebnissen, die er in nachvollziehbarer Weise herleitet. Sein Bericht ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Das von ihm formulierte Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten trägt den festgestellten Beeinträchtigungen Rechnung. Es bestehen auch keine geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Dafür bedürfte es abweichender Beurteilungen durch andere Fachärzte, welche nachvollziehbar begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 5.2.2). Daran fehlt es hier aber, weil die behandelnden Ärzte keine andere Beurteilung als der Kreisarzt abgegeben haben.
6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bericht der Eingliederungsstätte X.___ vom 7. Januar 2020 betreffend das dort durchgeführte, von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste Belastbarkeitstraining (vgl. Suva-Nr. 308 S. 3 ff.) und bringt vor, dieser Bericht stehe im Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin propagierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Bis zum Bericht vom 7. Januar 2020 sei nur ein Arbeitspensum von 40 % umsetzbar gewesen, aber nicht im ersten Arbeitsmarkt. Auch im Zeitpunkt der Berichterstattung vom 20. März 2020 (vgl. Suva-Nr. 324), wo zwar eine grundsätzliche Verwertbarkeit bestätigt worden sei, jedoch nur im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 %, sei darauf hingewiesen worden, dass noch nicht geklärt sei, wie es um die längerfristige gesundheitliche Angepasstheit einer Tätigkeit bestellt sei. Dieselben Zweifel bezüglich Verwertbarkeit hätten sich auch im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme des Amts für Wirtschaft und Arbeit ergeben. Im entsprechenden Bericht vom 15. März 2021 (vgl. Suva-Nr. 406) sei festgehalten worden, dass sich bei einwandfreiem Arbeitseinsatz massive Einschränkungen gezeigt hätten. Da somit Zweifel hinsichtlich der kreisärztlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 100 % und der Verwertbarkeit des Leistungspotentials angebracht seien, erweise sich der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2019 nicht als rechtskonforme medizinische Entscheidgrundlage (Beschwerde S. 4 f.). Im genannten Bericht vom 7. Januar 2020 der X.___ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vom 18. September bis zum 22. Dezember 2019 das Belastbarkeitstraining absolviert. Das stabil erreichte Pensum des Beschwerdeführers am Ende des Zeitraums der Berichterstattung habe 40 % betragen. Zur Leistungsfähigkeit könne aufgrund der multiplen körperlichen Einschränkungen keine umfassende Stellung genommen werden. Zum Zeitpunkt vom Massnahmenende sei eine Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben (vgl. Suva-Nr. 308 S. 3 ff.). Im Bericht vom 20. März 2020 wurde festgehalten, das stabil erreichte Pensum am Ende des Zeitraums der Berichterstattung habe 80 % betragen. Die Vermittlungsfähigkeit sei gegeben. Das Feld angepasster Tätigkeiten sei jedoch sehr klein und somit auch die Arbeitsmarktchancen (Suva-Nr. 324).
Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1 mit Hinweis). Diese Konstellation liegt jedoch nicht vor. Der Bericht der Eingliederungsstätte basiert nicht auf einer medizinischen Einschätzung, sondern vielmehr auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem durch die Fachperson gewonnenen Eindruck. Sodann hatte die im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführte berufliche Abklärung nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Leiden zu differenzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.2). Der Bericht der Eingliederungsstätte ist nicht geeignet, die medizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___, welche sich, wie dargelegt, mit denjenigen der konsultierten Spezialärzte vereinbaren lässt, infrage zu stellen.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.) vorbringen lässt, laut dem behandelnden Arzt PD Dr. med. J.___ sei alles, was zuvor zur Behandlung des Leidens durchgeführt worden sei, eine Fehlbehandlung gewesen, so kann ihm nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Erkenntnis geht aus seinen Berichten nicht hervor. Ebenso wenig kann aufgrund von späteren Erkenntnissen der Schluss gezogen werden, die entsprechenden Behandlungen seien falsch gewesen.
6.4 Es bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Beurteilung des Kreisarztes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist und der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist. Folglich kann nicht gesagt werden, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend geklärt und von einer Begutachtung seien weiterführende, bisher nicht bekannte Ergebnisse zu erwarten. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Begutachtung ist daher zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 V 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen). Auch der beantragte Beizug der aktuellsten IV-Akten und Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.) erübrigt sich, da davon angesichts der Befundlage ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Demnach wird von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit ausgegangen. Dies wird zudem durch den vom Versicherungsgericht beigezogenen und von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten Befas-Abklärungsbericht vom 16. Mai 2019 (vgl. E. II. 4.18 hiervor) untermauert, in welchem dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit attestiert wurde. Im Gegensatz zum Bericht der Eingliederungsstätte X.___ basiert der Befas-Abklärungsbericht auf einer medizinischen Einschätzung.
7. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, gemäss dem psychiatrischen Gutachten von PD I.___, Chefarzt Psychiatrie und Psychotherapie [...], vom 9. Februar 2023 (Urkunde-Nr. 9) lägen die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer Persönlichkeitsänderung vor. Er habe dem Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert. Gestützt darauf habe die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Unfallfolgen nicht berücksichtigt, was nachzuholen sei. Gemäss dem genannten Gutachten von PD Dr. med. I.___ sei die natürliche Kausalität ausgewiesen. Es sei vorliegend von einem mindestens mittelschweren, wenn nicht schweren Unfall auszugehen. Dieser sei klar geeignet, psychische Unfallfolgen auszulösen. Die Adäquanz sei ebenfalls zu bejahen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.).
7.1 Treten nach einem Unfall psychische und/oder organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, und kann weder das Vorliegen des für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen, bunten Beschwerdebildes noch eine solche Verletzung bejaht werden, so ist die adäquate Kausalität gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen zu prüfen (sog. Psycho-Praxis: BGE 115 V 133, 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
Bei der Adäquanzprüfung ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Als leichte Unfälle sind der Rechtsprechung unter anderem folgende Fallbeispiele zu entnehmen (die folgenden Beispiele stammen aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1.):
· Der Versicherte erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement im Rücken getroffen wurde. · Der Versicherte war bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er sich in ärztliche Behandlung begab. · Beim Fussballtraining prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, worauf er das Training abbrach. · Der Versicherte wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen. · Die Versicherte, welche von einer Person, die von einer anderen beim Turnen über die Schulter geworfen wurde, bekam mit den beschuhten Füssen einen Schlag von rechts an den Hals, Nacken und Kopf. Danach fiel sie zu Boden und erbrach.
Angesichts der genannten Beispiele kann das Unfallereignis vom 30. April 2016 – der Beschwerdeführer hat während einer Autopanne durch den Seitenspiegel eines vorbeifahrenden Autos einen Schlag gegen das rechte Handgelenk erhalten – nicht anders als leicht beurteilt werden, welches von vornherein nicht geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Demnach ist im vorliegenden Fall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. April 2016 und dem psychischen Gesundheitsschaden ohne Weiteres zu verneinen.
8. Umstritten ist weiter die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (vgl. Beschwerde Ziff. 7 S. 7 f.; A.S. 19 f.).
8.1 Gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) bildet Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt, dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht lehnte es in diesem Urteil mit Blick auf die am Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geübte Kritik ausdrücklich ab, die zitierte Rechtsprechung zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
8.2 Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch unfallbedingte Einschränkungen in der rechten Hand, was die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit ausschliesst. Diese Beeinträchtigungen haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit der rechten Hand an schlagenden und/oder vibrierenden Maschinen ausüben kann und Tätigkeiten, welche eine repetitive Pro- und Supination unter Gewichtsbelastung erforderten, zu vermeiden hat. Pensenmässig besteht keine Einschränkung. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die ihm unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen noch zuzumutenden Tätigkeiten seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und allein deshalb von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Rechtsprechungsgemäss bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2; je mit Hinweis). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit – welche nicht vorliegt – zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der rechten Hand voraussetzen. (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils und mit Blick auf die Rechtsprechung ist daher vorliegend von der vollständigen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.
9. Nachfolgend ist sodann der im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene strittige Einkommensvergleich zu prüfen.
9.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1).
Das der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegte Valideneinkommen in Höhe von CHF 86'320.00 ist in der Beschwerde unbestritten geblieben (vgl. Suva-Nr. 349). So hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Lohn abgestellt, den der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen bei der Firma C.___ hätte verdienen können (vgl. Suva-Nr. 101). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer das Valideneinkommen beanstanden. So habe die Beschwerdegegnerin zwar korrekterweise auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin C.___ vom 27. Mai 2019 abgestellt. Sie habe hierbei jedoch übersehen, dass der Beschwerdeführer auch noch Überstunden geleistet habe. Es sei ihm hierfür im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von CHF 2'871.80 ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei dem Valideneinkommen noch hinzuzurechnen, was ein Valideneinkommen in Höhe von CHF 89'191.80 ergebe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 2023, A.S. 63 ff.). Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit bei der Firma C.___ am 1. Dezember 2016 aufgenommen hat. Das Arbeitsverhältnis wurde bereits per Ende März 2018 wieder aufgelöst (vgl. Suva-Nr. 101). So hat er einzig im Jahr 2017 Überstunden geleistet, welche ihm denn auch entschädigt wurden. Die Firma C.___ hat jedoch bei den durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Angaben zum mutmasslichen Verdienst im Jahr 2020 vom 12. Mai 2020 (Suva-Nr. 345) festgehalten, dass keine weiteren Überstunden ausbezahlt würden, diese müssten mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig nicht mit einem Zusatzeinkommen auf Grund von Überstunden hätte rechnen können. Daher hat die Beschwerdegegnerin die Überstunden korrekterweise nicht in die Berechnung des Valideneinkommens miteinbezogen. Demnach ist das Valideneinkommen in Höhe von CHF 86'320.00 nicht zu beanstanden.
9.2 9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total, Männer, Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst), ab. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter anderem geltend, aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils seien ihm nur noch Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher handwerklicher Art) zumutbar. Dass auf den LSE-Totalwert abzustellen ist, blieb unbestritten.
Demnach ist zu prüfen, ob das von der Beschwerdegegnerin angewandte Kompetenzniveau 2 vorliegend angemessen ist. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig gewesen war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV-Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.3 und 4.4, bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte; Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).
Wie vorstehend festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr möglich, die bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur bzw. Servicetechniker auszuüben. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaminfeger (vgl. IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr. 115] S. 17; 128 S. 1 f.). Im Jahr 1997 meldete sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 4 S. 35 ff.). Im Februar 1998 trat er mit Unterstützung der IV-Stelle den Diplomlehrgang an der Handelsschule an. Nach Erlangen des Handelsdiploms im Januar 1999 (vgl. IV-Nr. 128 S. 4 ff.) trat er den zweiten Teil der ursprünglich beabsichtigten Ausbildung zum technischen Kaufmann an, welche er im März 2000 abgebrochen hat (vgl. IV-Nr. 17; 18). Nachdem der Beschwerdeführer sich im Jahr 2005 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Aargau angemeldet hatte, sprach ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung zum eidg. dipl. Feuerungsfachmann zu (vgl. IV-Nr. 39). Auch diese Weiterbildung brach er kurze Zeit später wieder ab (IV-Nr. 46). Dies mit der Begründung eines PVK-Vorbezugs zur Wohneigentumsförderung. Der Beschwerdeführer verfügt über PC-Kenntnisse und war, wenn auch nur für kurze Zeit, als EDV-Projektleiter tätig (vgl. IV-Nr. 123; 128 S. 15). Ferner ist auch aktenkundig, dass er in der Vergangenheit als Lagerist, ferner im Bereich des Telefonmarketings, im Verkauf, in der Logistik wie auch als Maschinenführer tätig gewesen ist (vgl. IV-Nr.123). Die Berufsabklärung durch die Befas hat zudem ergeben, dass administrative Tätigkeiten in einer Firma für Haustechnik (z.B. im Verkaufsinnendienst, Vertrieb, Disponent etc.) Aussendiensttätigkeiten im Bereich Haustechnik verbunden mit administrativen Aufgaben und je nach Bereich evtl. auch einfachen Servicetätigkeiten naheliegende, auf der bisherigen Berufslaufbahn des Beschwerdeführers aufbauende und den ergonomischen Vorgaben entsprechende Tätigkeiten seien. Weitere, körperlich angepasste Verweistätigkeiten seien Stellenvermittler bei einer Temporärfirma Arealüberwachungsaufgaben. Dem Schlussbericht der Befas lässt sich im Weiteren entnehmen, dass für den Beschwerdeführer einzig eine Tätigkeit im Sozialbereich in Frage komme. Favorit für ihn sei der Beruf des Betreuers in einem Heim für Behinderte gewesen, so wie er es im Arbeitseinsatz während der Befas habe kennenlernen können. Solange keine Schwerbehinderte zu pflegen seien, habe der Beschwerdeführer diese Arbeit als angepasst an seine körperlichen Einschränkungen erachtet (Suva-Nr. 251 S. 23 f.). Aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Berufslehre, mehrjährigen Berufserfahrung, den Ergebnissen der beruflichen Abklärung durch die Befas und dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beruflichen Orientierung im Sozialwesen ist nicht nachvollziehbar, weshalb beim Invalideneinkommen nicht vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen werden kann. Die gesamten Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens trotz seiner Beeinträchtigungen in einer anderen zumutbaren Verweisungstätigkeit aufgrund seiner Berufsausbildung und Arbeitserfahrung ein Vergleichseinkommen auf der Basis des Kompetenzniveaus 2 erzielen kann. Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total, Männer, Kompetenzniveau 2, unter Aufrechnung der branchenüblichen Wochenstunden, zu errechnen. Damit ergibt sich – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 9.2.2 hiernach) – ein Invalideneinkommen von CHF 71’812.00 (CHF 5’649.00 x 12 : 40 x 41.7 : 105.1 x 106.8).
9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Nach Praxis des Bundesgerichts vermag eine faktische Einhändigkeit Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen leidensbedingten Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen. Dementsprechend ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug von 20 % nicht überhöht, wenn der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen den rechten dominanten Arm nicht mehr einsetzen kann und zudem im Gebrauch des linken Arms deutlich eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4 f. mit Hinweisen). Nicht beanstandet hat das Bundesgericht sodann einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % im Falle einer Einschränkung der rechten Hand, wobei der Versicherten volle Arbeitsfähigkeit verblieb für Tätigkeiten, welche keine schweren manuellen Verrichtungen und keine nennenswerte manuelle Geschicklichkeit erfordern und bei welcher die eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Hand berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 3 und 4.2.6.2). Ebenfalls auf 15 % festgelegt wurde der Abzug bei einem Versicherten, der wegen der Beeinträchtigung im Gebrauch der dominanten rechten Hand auch im Rahmen einer geeigneten leichteren, ganztags zumutbaren Beschäftigung in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2 mit Verweis auf Urteil U 147/00 vom 5. November 2003). Dagegen trage ein Leidensabzug von 10 % der gesundheitlichen Beeinträchtigung hinreichend Rechnung, wenn beim Versicherten eine Einschränkung der rechten Schulter (dominante Seite) vorliege, welche keine Arbeit über Brusthöhe und selten maximal zu hantierende Lasten von 15 bis 25 kg zulasse (Urteil des Bundesgerichts 8C_497/2013 vom 5. September 2013 E. 3.1.1 und 3.2.2).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend weder von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen sei, noch könne der Beschwerdeführer die Hand kräftemässig und von der Motorik her in stark eingeschränktem Umfang gebrauchen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 10 % als gerechtfertigt erscheine. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dieser Abzug sei zu tief, er beantrage einen solchen von 20 bis 25 % (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 8; A.S. 20). Beim Beschwerdeführer ist die rechte dominante Hand eingeschränkt. Laut kreisärztlicher Beurteilung vom 18. Juli 2019 (vgl. E. II. 4.19 hiervor) sind Tätigkeiten mit der rechten Hand an schlagenden und/oder vibrierenden Maschinen sowie Tätigkeiten, welche eine repetitive Pro- und Supination unter Gewichtsbelastung erfordern, zu vermeiden. Die gemessene Kraft mit dem Hand-Dynamometer betrug rechts 15 kg und links 48 kg. Für einen höheren Leidensabzug von 20 % fehlt vorliegend – wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat – die faktische Einhändigkeit die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der Lage, beide Arme und Hände für sehr leichte bis leichte Tätigkeiten einzusetzen, womit die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug von 20 % sogar 25 % nicht erfüllt sind. Im Lichte der Praxis erscheint jedoch ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 15 % naheliegender als ein solcher von 10 %, weshalb vorliegend eine abweichende Ermessensausübung gerechtfertigt erscheint. Für einen weitergehenden Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken besteht kein Raum, was auch nicht geltend gemacht wird.
9.2.3 Wird vom vorstehend ermittelten Invalideneinkommen von CHF 71’812.00 ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorgenommen, resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von CHF 61'040.20.
9.3 Basierend auf den obigen Erwägungen ist die erwerbliche Einbusse mit einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 86'320.00 und einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 61'040.20 zu bemessen, was eine Einkommensdifferenz von CHF 25’279.80 ergibt. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad ab 1. April 2020 von gerundet 29 %.
10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf die obigen Erwägungen ab 1. April 2020 ein Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 29 % besteht. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde eine Invalidenrente nach Massgabe von mehr als 26 %, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Zu regeln bleiben die Kostenfolgen.
11.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die ganz teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Hier bezogen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift überwiegend auf Argumente, die nicht auf den Tabellenlohnabzug gerichtet waren. Durch die weitergehenden Rechtsbegehren hat sich der Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers deutlich erhöht. Es erscheint vorliegend angemessen, ihm eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
11.2 Rechtsanwalt Wyssmann hat zwei Kostennoten eingereicht (Kostennote vom 6. Mai 2022 [A.S. 53 f.] und 12. Oktober 2023 [A.S. 67 f.]) und einen Aufwand von total 20,81 Stunden geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten (wie hier der Rechtsschutzversicherung). Der Aufwand von total 20,81 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 5,05 Stunden (16 x «Brief an Klient» à 0,17 Stunden; 3 x «Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden; 2 x «E-Mail an Coop Rechtsschutz» à 0,17 Stunden und 2 x à 0,25 Stunden; 2 x «Telefon an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» à je 0,17 Stunden und 2 x à je 0,08 Stunden) auf 15,76 Stunden. Die Vorbereitung der öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 (inkl. Besprechung mit Klient) ist mit zwei Stunden zu vergüten; der hierfür geltend gemachte Aufwand von 4,5 Stunden erscheint übersetzt. Für die öffentliche Verhandlung vom 12. Oktober 2023 sind 55 Minuten bzw. 0,92 Stunden zu berücksichtigen. Damit verbleibt ein Aufwand von 13,18 Stunden bzw. (bei einem Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 3'295.00.
Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 175.70 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78. Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 122.10. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine (um 3/4 [vgl. E. II. 11.1 hiervor]) reduzierte Parteientschädigung von CHF 917.35.
11.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente von 29 % hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 917.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 12. Oktober 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. 6. Je eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung eingereichten ergänzenden Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2023 sowie der Urkunden 9 - 13 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Yalcin
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