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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2021.198)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2021.198: Verwaltungsgericht

Der Versicherte A. hat beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn einen Kurs beantragt, der abgelehnt wurde. Er hat daraufhin Beschwerde beim Versicherungsgericht eingereicht. Das Gericht entschied, dass der beantragte Kurs nicht arbeitsmarktlich notwendig sei und wies die Beschwerde ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2021.198

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2021.198
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2021.198 vom 28.02.2022 (SO)
Datum:28.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Arbeit; Kursleiter; AWA-Nr; Massnahme; Person; Beruf; Zertifikat; Massnahmen; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsmarkt; Kupfer; Bucher; Reinigung; Weiterbildung; Ausbildung; Versicherungsgericht; Rubin; Einsprache; Arbeitslosigkeit; Eingliederung; Vizepräsidentin; Bewerbung; Erwachsenen; Recht; Bundesgericht; Solothurn
Rechtsnorm: Art. 1a AVIG;Art. 59 AVIG;Art. 60 AVIG;
Referenz BGE:111 V 271; 112 V 397; 128 V 192;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2021.198

 
Geschäftsnummer: VSBES.2021.198
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 28.02.2022 
FindInfo-Nummer: O_VS.2022.25
Titel: Kursgesuch

Resümee:

 

 

 

Urteil vom 28. Februar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

 

 

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Kursgesuch (Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2021)

 


zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 30. August 2021 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «SVEB Kursleiter» beim Veranstalter B.___ zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2). Mit Verfügung vom 1. September 2021 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, diesen Kurs zu bewilligen, da es nicht darum gehe, eine berufliche Lücke zu füllen (AWA-Nr.1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Am 21. November 2021 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und sein Antrag gutzuheissen (A.S. 5 ff.). Nachdem ihm die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts dafür mit Verfügung vom 24. November 2021 Frist bis 6. Dezember 2021 gesetzt hat (A.S. 8 f.), unterzeichnet der Beschwerdeführer diese Beschwerdeschrift und reicht sie am 29. November 2021 wieder ein (A.S. 10 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 folgende Anträge (A.S. 18 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

 

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Februar 2021 [recte: 2022] an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 26 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2022 auf eine Duplik verzichtet und die Anträge aus der Beschwerdeantwort bekräftigt (A.S. 31).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 4'500.00 (s. AWA-Nr. 2) nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1     Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

 

2.2     Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

 

2.3     Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).

 

Eine versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

 

2.4     Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 339 + 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf nicht die bildungsmässige, soziale wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).

 

Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person: Es ist jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).

 

2.5     Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherten Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18).

 

In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19).

 

3.

3.1

3.1.1  Der Beschwerdeführer, der von 1980 bis 1982 eine Lehre als Sportartikelverkäufer absolviert hatte, schloss 1997 die Ausbildung zum Gebäudereinigungsfachmann FA ab. In der Folge führte er von 2000 bis 2005 eine Einzelfirma auf diesem Gebiet und war sodann bei mehreren Unternehmen in leitender Funktion in der Spezial- resp. Unterhaltsreinigung beschäftigt (AWA-Nr. 4). Zuletzt war der Beschwerdeführer ab 15. August 2018 bei der C.___ AG als Teamleiter Büro- und Wohnungsreinigung angestellt (AWA-Nr. 6). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2020 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer krankheitshalber arbeitsunfähig (AWA-Nr. 5). Das Verlaufsprotokoll des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) dokumentiert folgende Arbeitsunfähigkeit (s. unter AWA-Nr. 7):

·      ab 2. September 2020: 100 %

·      ab 1. Februar 2021:                    20 %

·      ab 1. März 2021:                        40 %

·      ab 21. Juni 2021:                        50 %

 

3.1.2  Sein Kursgesuch begründete der Beschwerdeführer wie folgt (AWA-Nr. 2): Er habe diverse Angebote für Kursleitungen in seiner Branche gehabt. Weiter würde dadurch auch eine Bewerbung massgeblich unterstützt, da man in einer leitenden Position immer wieder sein Personal schule. Der Kurs sei um einiges sinnvoller als alle anderen Kurse, für welche der Staat Gelder ausgebe, ohne dass es zu einer Verbesserung der Situation käme.

 

3.1.3  Das SVEB-Zertifikat Kursleiter/in (ehemals SVEB 1) bildet gemäss der Website der B.___ «das Fundament und den Einstieg in die Erwachsenenbildung in der Schweiz» […]. Der Kurs vermittelt einer Person das methodisch-didaktische Rüstzeug, um das in ihrem angestammten Beruf angeeignete Fachwissen weiterzugeben, d.h. die Fähigkeit, in ihrem Fachbereich Lernveranstaltungen mit Erwachsenen im Rahmen vorgegebener Konzepte, Lehrpläne und Lehrmittel vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten (Kursleiter/in SVEB (vormals Erwachsenenbildner/in SVEB1) - berufsberatung.ch; SVEB-Zertifikat KursleiterIn (alice.ch)).

 

3.2    

3.2.1  In seiner Einsprache (AWA-Nr. 3) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, wenn es im Einspracheentscheid heisse, eine Ausbildung zum SVEB Kursleiter habe nichts mit seinen vorhergehenden Tätigkeiten zu tun, so zeige dies, wie weltfremd das Personal des RAV und der Beschwerdegegnerin sei. Ausbildung komme überall vor, und die Schulung von Mitarbeitern habe zu seinen Tätigkeiten gehört. Dafür würden jedoch heute viele Firmen ein Zertifikat als Kursleiter voraussetzen. Dieses sei also sehr wohl ein grosses Plus, wenn man sich für eine neue Stelle bewerbe. Gerade in Führungspositionen werde Ausbildung sehr gross geschrieben. Er habe schon einige Angebote nicht wahrnehmen können, weil er nicht über das Zertifikat Kursleiter verfügt habe. Hinzu komme noch, dass er «zu 50 % IV beantragt habe» und eine gleichwertige Anstellung wie in der Vergangenheit gar nicht mehr möglich sei. Der Kurs würde ihm daher eine andere Perspektive mitgeben.

 

3.2.3  In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, in der heutigen Zeit werde immer mehr verlangt, dass jemand in einer Führungsposition, in welcher er schulen müsse, auch eine Erwachsenenausbildung wie den Kursleiter habe. Es sei auch klar, dass man dort schule, wo man Erfahrung habe, also handle es sich um kein neues Berufsfeld. Eine Firma nehme niemand ohne diesen Kurs, wenn andere Bewerber ihn absolviert hätten. Er habe bei zwei Bewerbungen eine Absage erhalten, weil ihm die Weiterbildung zum Kursleiter gefehlt habe (A.S. 11). Die IV sei im Moment nicht für ihn zuständig, denn sie prüfe eine «50 % Krankheit». Dafür, dass er wieder eine Stelle finde, wäre die Beschwerdegegnerin zuständig. Aber weder diese noch die IV hätten irgendwelche Kurskosten übernehmen wollen (A.S. 12).

 

3.2.4  In der Replik vom 5. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen früheren Ausführungen fest (A.S. 26 ff.).

 

3.3

3.3.1  Der Beschwerdeführer hat sich wegen seiner – im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch teilweisen – Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nach seinen eigenen Angaben steht offenbar eine halbe Rente zur Diskussion, wobei schriftliche Belege dazu fehlen.

 

Die Arbeitslosenversicherung kann arbeitsmarktliche Massnahmen finanzieren, bis die IV ihre Abklärungen zum Gesundheitszustand der versicherten Person abgeschlossen hat (AVIG-Praxis AMM A22). Es ist jedoch nicht erforderlich, die IV-Akten beizuziehen, wenn es ohnehin an der arbeitsmarktlichen Indikation fehlen sollte. Dabei sind die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, wie auch immer sie im Detail aussehen mögen, unbeachtlich. Eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit, die auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückgeht, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu begründen, da es an einem Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15; AVIG-Praxis AMM A22).

 

3.3.2

3.3.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht davon aus, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des beantragten Kurses fehlt. Der Beschwerdeführer verfügt nicht nur über eine Ausbildung als Gebäudereinigungsfachmann, sondern auch über eine langjährige Erfahrung in diesem Beruf. Unterbrochen lediglich von einem längeren Auslandaufenthalt war er von 2000 bis 2007 sowie von 2011 bis Ende 2020 stets in der Reinigung tätig, anfänglich als selbständig Erwerbstätiger, später bei verschiedenen Unternehmen als Arbeitnehmer in leitender Funktion (AWA-Nr. 4). Vor diesem Hintergrund kann man nicht sagen, dass eine Auffrischung seiner beruflichen Kenntnisse, die Schliessung von Lücken in der Ausbildung resp. eine Anpassung an den Fortschritt im angestammten Berufsfeld erforderlich sei (s. dazu BGE 128 V 192 E. 7b/aa S. 197 f.). Das SVEB-Zertifikat als Kursleiter ist mit anderen Worten angesichts der abgeschlossenen Ausbildung und der grossen Berufserfahrung nicht erforderlich, um die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers in der Reinigungsbranche zu fördern (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271 + 280 f.), sondern es ist davon auszugehen, dass er die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt bislang zu erfüllen vermochte.

 

3.3.2.2 Was der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vorbringt, dringt nicht durch. Wenn er einwendet, das Zertifikat als Kursleiter sei für eine neue Anstellung im erlernten Beruf unverzichtbar, so ist ihm zu entgegen, dass er über die Jahre hinweg auch ohne Zertifikat immer Stellen in der Reinigung fand. Dies war auch in jüngerer Zeit der Fall, nämlich ab 2017 bei der C.___ AG. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihn diese Arbeitgeberin (oder auch eine frühere) je dazu angehalten hätte, sich zum Kursleiter weiterzubilden, dass es deswegen gar zu einer Entlassung gekommen wäre. Andererseits bewarb sich der Beschwerdeführer gemäss den dokumentierten Arbeitsbemühungen von August bis Dezember 2021 fast ausschliesslich für Stellen in der Reinigung (s. AWA-Nr. 8), was er schwerlich tun würde, wenn ihm die entsprechenden Qualifikationen fehlen würden. Dies korrespondiert damit, dass er beim Beratungsgespräch vom 11. November 2020 zwar angab, offen für neue Tätigkeiten zu sein, es aber sein primäres Ziel blieb, wieder im angestammten Beruf Arbeit zu finden (s. Eintrag im Verlaufsprotokoll, unter AWA-Nr. 7). Von einer Weiterbildung zum Kursleiter, welche für eine erfolgreiche Arbeitssuche numehr erforderlich sei, erwähnte der Beschwerdeführer damals nichts.

 

Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, zwei seiner Bewerbungen seien nicht berücksichtigt worden, weil ihm das Zertifikat als Kursleiter gefehlt habe. Im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (AWA-Nr. 8) ist zwar für die Bewerbung bei der D.___ AG vom 5. Oktober 2021 als Absagegrund in der Tat «Kein Kursleiter-Zertifikat» vermerkt. Dort ging es jedoch um eine Stelle als «SchulungsleiterIn / TrainerIn Reinigung», für welche die Weiterbildung SBEV 1 gemäss Inserat von Vorteil gewesen wäre (s. Beilage zur Einsprache, AWA-Nr. 3), und nicht um eine leitende Funktion in einer Reinigungsfirma, wofür sich der Beschwerdeführer sonst bewarb (s. AWA-Nr. 8). Was die zweite erfolglose Bewerbung angeht, welche der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, so erwähnt er nicht, um welche Art von Arbeit und um welche Firma es sich dabei handelte. Auch aus den Akten ergibt sich dazu kein Anhaltspunkt, denn im Nachweis der Arbeitsbemühungen wird abgesehen von der D.___ AG bei keinem anderen der insgesamt 31 angeschriebenen Arbeitgeber festgehalten, dass dem Beschwerdeführer wegen des fehlenden Zertifikats als Kursleiter abgesagt worden wäre. Für seine Behauptung, das Zertifikat werde in der Branche generell vorausgesetzt, womit bei ihm eine vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Lücke vorliege, findet sich folglich keine Stütze. Ferner sei darauf hingewiesen, dass auch eine kleine Stichprobe des Gerichts unter den einschlägigen Stellenangeboten nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers spricht. So suchte etwa die D.___ AG per 1. Dezember 2021 eine Person als TeamleiterIn Reinigung, ohne das Zertifikat als Kursleiter zu verlangen (2 326 Reinigung Jobs - jobs.ch). Dasselbe gilt für ein Inserat der E.___ vom 24. Januar 2022, obwohl dort unter den Aufgaben als Leiterin / Leiter Reinigung ausdrücklich auch die Schulung der Mitarbeiter genannt wurde (2 326 Reinigung Jobs - jobs.ch - 3).

 

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer als Kursleiter für Reinigungspersonal fachlich an seinen Beruf anknüpfen könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Ausbildung zum Erwachsenenbildner um eine Zweitausbildung handelt, für welche nicht die Arbeitslosenversicherung aufzukommen hat. Es muss sich hier gleich verhalten wie bei einem Ingenieur-Agronomen, der sich mit der Absicht einer Lehrtätigkeit zum Biologen ausbilden lässt. Dabei handelt es sich um eine Zweitausbildung, obwohl es zwischen den beiden Fachgebieten inhaltliche Überschneidungen gibt (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 281).

 

3.4     Zusammenfassend ist der beantragte Kurs SVEB Kursleiter arbeitsmarktlich nicht geboten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

 

 

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_216/2022 vom 7. April 2022 nicht ein.



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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