E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2021.160)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2021.160
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2021.160 vom 16.12.2021 (SO)
Datum:16.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn als Nichterwerbstätige angemeldet, nachdem der Ehemann in den Ruhestand getreten ist. Es kam zu Unstimmigkeiten bezüglich der Beitragszahlungen für das Jahr 2017, insbesondere aufgrund einer Bonuszahlung aus dem Vorjahr. Die Ausgleichskasse setzte die Beiträge fest, hob sie jedoch später aufgrund neuer Erkenntnisse wieder auf. Letztendlich entschied das Versicherungsgericht, dass die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige Beiträge für 2017 leisten müssen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Schlagwörter: ätig; Verfügung; Nichterwerbstätige; Beiträge; AK-Nr; Steuer; Beitragspflicht; Einsprache; Recht; Verfügungen; Person; Auskunft; Apos; Einkommen; Sozialversicherung; Rente; Beschwerdeführende; Renten; Ausgleichskasse; Entscheid; Beschwerdeführenden; Erwerbstätigkeit; Voraussetzung; Vertrauen; Urteil
Rechtsnorm: Art. 10 AHVG ; Art. 3 AHVG ; Art. 49 ATSG ; Art. 5 AHVG ; Art. 5 VwVG ; Art. 53 ATSG ; Art. 9 BV ;
Referenz BGE:110 V 372; 111 V 293; 115 V 161; 125 V 415; 127 V 469; 130 V 391; 130 V 503; 131 II 627; 131 V 164; 134 V 223;
Kommentar:
Ueli Kieser, Kommentar ATSG, Art. 61 ATSG, 2020
Entscheid
 
Geschäftsnummer: VSBES.2021.160
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 16.12.2021 
FindInfo-Nummer: O_VS.2021.238
Titel: Beiträge für Nichterwerbstätige pro 2017

Resümee:

 

 

 

Urteil vom 16. Dezember 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführende

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Beiträge für Nichterwerbstätige pro 2017 (Einspracheentscheid vom 14. September 2021)

 


zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), 1956, [...], teilte der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 8. Juli 2016 mit, per Ende November 2016 bei der B.___ AG) in vorzeitige Pension zu gehen; gleichentags meldete er sich als Nichterwerbstätiger an. Beide Dokumente unterzeichnete auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1955, [...] (Ausgleichkasse Beleg [AK-]Nr. A1 f.).

 

1.2     Weil der Beschwerdeführer bis November 2016 im AHV-rechtlichen Sinne zu 100 % erwerbstätig sei, müsse er und seine Ehefrau, so hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Brief vom 15. Juli 2016 fest, ab 1. Januar 2016 keine zusätzlichen Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlen (AK-Nr. A8).

 

1.3     Am 6. Januar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er sei ab 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätiger registriert (AK-Nr. A15). Mit Verfügungen vom 11. Januar 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die durch den Beschwerdeführer zu bezahlenden AHV/IV/EO-Beiträge pro 2017 im Betrag von insgesamt jeweils CHF 1'443.00 fest; sie stützte sich dabei auf die rechtskräftige Steuerveranlagung (AK-Nr. A17, B13).

 

1.4     Später folgten bezüglich Beitragspflicht als Nichterwerbstätige weitere Verfügungen der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. A21 ff.).

 

2.

2.1     Am 31. Dezember 2017 bescheinigte die B.___ AG dem Beschwerdeführer mittels Lohnausweis unregelmässige Leistungen «STIP Award» im Betrag von CHF 13'030.00 netto mit dem Vermerk «Zahlung nach Austritt, …» (AK-Nr. A23).

 

2.2     In der Verfügung vom 7. Februar 2018, womit jene vom 11. Januar 2017 ersetzt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin eingangs fest, der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin habe seine/ihre Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person erfüllt und müsse daher keine Beiträge leisten. Die Beschwerdegegnerin verfügte, der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit; gleichentags stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Gutschrift über je CHF 1'443.00 für persönliche Beiträge von Januar – Dezember 2017 aus (AK-Nr. A25 f.; B22 f.).

 

3.       Am 10. Mai 2018 meldete das Kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin die Einkommen der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2017, wonach diese zwar Einkommen aus Renten, jedoch keines aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit verzeichneten (AK-Nr. A30).

 

4.

4.1     In einer internen Notiz hielt die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2021 fest, das im Jahr 2017 ausgewiesene Einkommen des Beschwerdeführers sei im Jahr 2016 verbucht worden, weshalb die Berechnung vom 31. Januar 2018 als Nichterwerbstätiger nicht korrekt sei (AK-Nr. A55).

 

4.2     Mittels definitiver Verfügung vom 3. August 2021 setzte die Beschwerdegegnerin (erneut) die durch den Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt je CHF 1'562.95 fest mit dem Hinweis, dass diese Verfügung jene vom 31. Januar (recte wohl: 7. Februar) 2018 ersetze; gleichentags teilte sie den Beschwerdeführern mit, sie hätten Verzugszinsen von je CHF 180.80 zu bezahlen (AK-Nr. A57 f.; B41 f.).

 

4.3     Die gegen diese Beitragsverfügungen erhobene Einsprache der Beschwerdeführer wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. September 2021 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

5.       Im E-Mail vom 22. September 2021 erheben die Beschwerdeführer Einsprache gegen den Entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (A.S. 7).

 

6.       Mit prozessleitender Verfügung vom 28. September 2021 wird festgestellt, dass A.___ und A.___, [...], mittels E-Mail vom 22. September 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Einsprache (recte: Beschwerde) gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichkasse des Kantons Solothurn vom 14. September 2021 erhoben haben. Den Beschwerdeführern werde Frist gesetzt, die Beschwerde zu unterschreiben, mit einem Rechtsbegehren zu ergänzen und dieses kurz zu begründen (A.S. 8).

 

7.       Am 19. Oktober 2021 reichen die Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerde ein mit dem Antrag, für 2017 seien keine weiteren AHV-Beiträge zu leisten. Ferner sei die Frage des Verzugszinses zu prüfen (A.S. 11 f.).

 

8.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 15 ff.); dazu äussern sich der Beschwerdeführer am 21. November 2021 (A.S. 20).

 

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in Rechtsschriften im Folgenden wird, sofern notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 415 E. 2a mit Hinweisen). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 391 E. 2.3). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache geltend zu machen. Das Einspracheverfahren ist zwingend; davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet denn auch Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (EVG-Entscheid vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 1.1.2).

 

1.2     Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503 E. 1.2, 122 V 36 E. 2a; ZAK 1990 S. 403 E. 2b; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a; s.a. Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl., Schulthess 2020, Art. 61, Rz 101, m.H.).

 

1.3     Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin – wie bereits ausgeführt – mit den Verfügungen vom 3. August 2021 die durch die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 festgesetzt (AK-Nr. A57, B41) und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 14. September 2021 abgewiesen (A.S. 1 ff.).

 

1.4     Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bilden die Beitragsverfügungen vom 3. August 2021 den zu beurteilenden Anfechtungsgegenstand. Über die diesbezüglichen Einsprachen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid denn auch befunden. Nachdem die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten.

 

Die Beschwerdegegnerin hat in einer Mitteilung vom 3. August 2021 an die Beschwerdeführer Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2017 berechnet und in Aussicht gestellt, diese würden zusammen mit den geschuldeten Beiträgen in Rechnung gestellt (vgl. AK-Nr. A58, B42). Da diese Verzugszinse nicht in Form einer Verfügung festgesetzt worden sind, konnte dagegen keine Einsprache erhoben werden. Folgerichtig hat sich die Beschwerdegegnerin dazu im Einspracheentscheid auch nicht geäussert. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes, wie vorne in Ziffer 1.2 erwähnt, kann bereits aus dem Grund nicht vorgenommen werden, weil die Beschwerdegegnerin sich bis anhin nicht zu den Verzugszinsen geäussert hat.

 

Mangels eines Anfechtungsobjektes kann das angerufene Gericht somit auf das Beschwerdebegehren betreffend die Verzugszinse nicht eintreten.

 

1.5     Im Streite liegen folglich einzig die mittels Verfügungen vom 3. August 2021 für das Jahr 2017 festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige; dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob die durch die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Jahr 2017 mit «STIP Award» ausbezahlte Leistung von netto CHF 13'030.00 dem Beitragsjahr 2016 zuzuweisen ist und die Beschwerdeführer folglich für das Jahr 2017 als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind.

 

1.6     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert im vorliegenden Fall insgesamt rund CHF 3'126.00 beträgt (AK-Nr. A57, B41), fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

 

2.

2.1     Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).

 

2.2     Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von mindestens CHF 503.00 (Stand 1. Januar 2021) bis maximal das 50-fache des Mindestbeitrags (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Abs. 3 von Art. 10 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die – wie hier – mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der in Art. 28 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle berechnet (wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und dem [allfälligen] Vermögen hinzugezählt wird; Art. 28 Abs. 2 AHVV).

 

2.3     Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 2 – 4 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

 

2.4     Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen. Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar (Art. 28bis AHVV).

 

2.5     Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind (Art. 30 AHVV).

 

2.6.    Nach Art. 30ter AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Abs. 1). Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist (Abs. 3 lit. a), und den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde (Abs. 3 lit. b).

 

2.7     Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbehörden gebunden, und das Sozialversicherungsgericht hat grundsätzlich die Kassenverfügung nur auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Folglich darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997, S. 25, E. 2b mit Hinweis).

 

Das Sozialversicherungsgericht darf selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre; dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 372 E. 2b; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).

 

2.8     Nach Art. 53 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2).

 

3.

3.1     Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es seien nachträglich keine neuen Grundlagen Erkenntnisse bzw. Berechnungsgrundlagen entstanden. Im Weiteren verstosse das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben. So habe sich diese nicht an die Verfügung gehalten, wonach für 2017 keine AHV-Beiträge zu leisten seien (A.S. 11 f.). Eine mögliche Beitragslücke bzw. Rentenreduktion entstehe nicht (A.S. 20).

 

3.2     Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf aufmerksam, die durch den Beschwerdeführer vertretene Auffassung führe zu einer Beitragslücke im Jahr 2017, die sich zu Ungunsten der versicherten Person bei der Rentenberechnung auswirken könne. Im Übrigen verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid (A.S. 16 f.).

 

4.       Im vorliegenden Fall präsentiert sich folgende Ausgangslage: Am 8. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wegen vorzeitiger Pensionierung per Ende November 2016 als Nichterwerbstätigen an (AK-Nr. A1 f.), worauf ihn die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2017 mit Wirkung per 1. Januar 2017 als solchen registrierte (AK-Nr. A15). Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Lohnausweis seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom 31. Dezember 2017 bezüglich Ausrichtung unregelmässiger Leistungen (STIP Award / CHF 13'030.00 netto) hatte zukommen lassen, hob diese am 7. Februar 2018 die Beitragsverfügung vom 11. Januar 2017 (Akontobeiträge für Nichterwerbstätige 2017 / CHF 1'443.00; AK-Nr. A17, B13) auf und verfügte gleichzeitig, die Beschwerdeführer seien als nichterwerbstätige Personen von der Beitragspflicht pro 2017 befreit (AK-Nr. A27, B24). Nach Eingang der AHV-Steuermeldung für das Steuerjahr 2017 vom 26. März 2018 (AK-Nr. A30), wonach die Beschwerdeführer kein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit verzeichneten, setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. August 2021 die Beiträge der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige für das Jahr 2017 erneut und definitiv auf insgesamt je CHF 1'562.95 fest. Gleichzeitig hob sie die Verfügungen vom 31. Januar (recte wohl: 7. Februar; AK-Nr. A27, B24) 2018 auf (AK-Nr. A57, B41).

 

5.

5.1     Die Frage nach der Entstehung der Beitragspflicht (vgl. E. II 2.1 hiervor) ist von derjenigen nach dem Zeitpunkt, in welchem die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind (Beitragsbezug), zu unterscheiden (BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f., 110 V 225 E. 3a S. 227 f.). Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist (BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.), richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f., 111 V 161 E. 4a S. 166 f. mit Hinweisen und 110 V 225 E. 3a S. 227; vgl. auch BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.; Kieser, AHVG, N. 2 zu Art. 5 AHVG). Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen – Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit Nichterwerbstätigkeit – eingetreten sind (BGE 115 V 161 E. 4b S. 164; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 52/05 vom 8. August 2005 E. 3.3; vgl. z.G. Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2011 E. 8.1.1).

 

5.2     Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2017, als er unbestrittenermassen nicht mehr erwerbstätig war, von der ehemaligen Arbeitgeberin eine Bonuszahlung (STIP Award) über CHF 13'030.00 (vgl. AK-Nr. A23). Nach Darstellung des Beschwerdeführers stammt diese Leistung aus seiner Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 (A.S. 11). In Beachtung von Art. 3 Abs. 1 AHVG bzw. der Ausführungen in E. II 5.1 hiervor, ist er für diese Bonuszahlung im Jahr 2016 beitragspflichtig, was im Übrigen mit der offensichtlich unbestritten gebliebenen Steuertaxation 2017 (vgl. AK-Nr. A30) korrespondiert. Darin wird beim «Einkommen unselbstständige Erwerbstätigkeit» «0» ausgewiesen (AK-Nr. 30). Folglich unterstehen die Beschwerdeführer (auch) pro 2017 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige, weshalb es sich erübrigt, auf die Frage nach einer allfälligen Beitragslücke weiter einzugehen. Art. 28bis AHVV (Vergleichsrechnung) kommt nach Lage der Akten nicht zur Anwendung. Das Anrechnen der Beiträge vom Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 30 AHVV hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht verlangt.

 

6.       Insofern die Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin hätte die Verfügungen vom 7. Februar 2018 im Nachhinein nicht aufheben dürfen, bleibt Folgendes anzuführen:

 

6.1     Die Verwaltung ist nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (prozessuale Revision; BGE 127 V 469 E. 2c, 122 V 272 E. 2, 119 V 477 E. 1 a; AHI 1998 S. 295 E. 3). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 313 E. 4a aa).

 

6.2     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, sie habe die Verfügungen vom 7. Februar 2018 aufgrund neuer Erkenntnisse im Sinne von Art. 53 ATSG aufheben und neue Beitragsverfügungen erlassen dürfen (A.S. 4 f.).

 

6.3     Im Zeitpunkt der Verfügungen vom 7. Februar 2018 ging die Beschwerdegegnerin – vor dem Hintergrund des durch den Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweises vom 31. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. A28) – davon aus, der Beschwerdeführer erfülle nunmehr aufgrund der Vergleichsrechnung pro 2017 die Beitragspflicht als Arbeitnehmer (vgl. AK-Nr. 24), währendem sie zuvor mit Verfügung vom 11. Januar 2017 noch die durch den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen zu leistenden Beiträge festgesetzt hatte (AK-Nr. A17). Nach Eingang der Steuermeldung 2017 vom 10. Mai 2018 und aufgrund des im Juli 2021 bekannt gewordenen Umstands, dass das für das Jahr 2017 ausgewiesene Einkommen im Jahr 2016 verbucht wurde und daher für das Jahr 2017 eine Beitragslücke entstand (AK-Nr. 30, 55; A.S. 2), musste die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser neuen Tatsachen eine Korrektur vornehmen und für das Jahr 2017 wiederum die durch die Beschwerdeführer zu bezahlenden Beiträge als Nichterwerbstätige festsetzen.

 

6.4     Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die Verfügungen vom 7. Februar 2018 unter dem Titel der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt. Demzufolge besteht für das Jahr 2017 eine Beitragspflicht der Beschwerdeführenden als Nichterwerbstätige. Da die von der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 3. August 2021 festgesetzte Beitragshöhe von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird und sich aufgrund der Akten nichts Gegenteiliges ergibt, ist davon auszugehen, dass diese korrekt ist.

 

7.       Es verbleibt die Rüge der Beschwerdeführenden zu prüfen, wonach das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben verstosse (A.S. 12). Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin auf den Nachteil hin, der sich bei der Rentenberechnung der versicherten Person wegen einer Beitragslücke ergeben könnte (A.S. 17).

 

7.1     Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung einzig vor, die Ausgleichskasse habe zweimal mündlich und einmal mittels schriftlicher Verfügung mitgeteilt, für das Jahr 2017 seien keine Beiträge zu leisten (A.S. 12).

 

7.2     Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: Wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwägung der Interessen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6 S. 636 ff, 129 I 161 E. 4.1 S. 170, 122 V 405 E. 3b/bb S. 409; Urteil 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 2.2; z.G.: Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2).

 

7.3     Die Auslegung einer behördlichen Erklärung Auskunft erfolgt nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die Erklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte (Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.3.1; BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228, 132 V 149 E. 5 S. 150).

 

7.4     In der Tat gab es – wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann – beim Festsetzen der Beitragspflicht der Beschwerdeführenden für das Jahr 2017 ein Hin und Her. So hatte die Beschwerdegegnerin nach dem Erfassen der Beschwerdeführenden als Nichterwerbstätige die Beiträge für das Jahr 2017 mit Verfügung vom 11. Januar 2017 festgesetzt und diese nach Eingang des durch den Beschwerdeführer zugestellten Lohnausweis für das Jahr 2017 mittels Verfügung vom 7. Februar 2018 widerrufen bzw. die Beschwerdeführer von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige befreit. Im Rahmen einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip durften die Beschwerdeführenden in diesem Zeitpunkt davon ausgehen, für das Jahr 2017 von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige befreit zu sein.

 

Von den vorstehend erwähnten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz (vgl. E. II. 7.2 hiervor) waren somit die ersten drei und die Letzte erfüllt: Die Auskunft wurde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person erteilt, sie stammte von der zuständigen Behörde, ihre Unrichtigkeit war nicht ohne weiteres zu erkennen und die Rechtslage hatte sich in der Zwischenzeit nicht geändert. So bleibt noch zu prüfen, ob auch die vierte der vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt ist. Diese verlangt, dass die betroffene Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Weder den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführenden lässt sich entnehmen, dass sie irreversible Dispositionen getroffen hätten. Somit fehlt es an einer durch die falsche fehlende Auskunft motivierten nachteiligen Disposition und damit an der Grundlage für ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung. Insofern sich schliesslich die Beschwerdeführenden auf Telefonate mit der Ausgleichskasse in den Jahren 2017 und 2018 und in diesem Zusammenhang auf die Beitragsbefreiung betreffend das Jahr 2017 berufen, hatten diese Besprechungen im Wesentlichen einzig zum Inhalt, der Beschwerdeführer solle den Lohnausweis pro 2017 einreichen. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall nicht massgeblich, ob sich beim Nichtleisten von Beiträgen pro 2017 eine Beitragslücke bzw. eine reduzierte Rente ergäbe, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, sondern vielmehr die gesetzliche Pflicht, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AHVG als Nichterwerbstätige Beiträge zu erbringen.

 

8.       Zusammenfassend sind weder der Erlass der Beitragsverfügungen vom 3. August 2021 noch die darin enthaltenen Berechnungen zu beanstanden. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.

 

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.