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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2021.141)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2021.141: Verwaltungsgericht

Das Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Drittauszahlung einer Invalidenrente an die B.___ auf CHF 18'125.85 festgesetzt wird und dem Beschwerdeführer eine Rentennachzahlung von CHF 10'946.15 zusteht. Die Beschwerdegegnerin muss dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'135.85 zahlen, ohne Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2021.141

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2021.141
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2021.141 vom 23.03.2023 (SO)
Datum:23.03.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beigeladene; Apos; Versicherung; Rente; Zahlung; Rückforderung; Leistungen; Renten; Beigeladenen; Police; Vertrag; Überentschädigung; Stunden; Taggelder; Drittauszahlung; Urteil; Beschwerdeführers; Verfügung; Kollektiv-Taggeldversicherung; Zeitraum; Höhe; Invalidenversicherung; Versicherungsgericht; Rentennachzahlung; Bundesgericht; Betrag; Parteientschädigung; Person; Überentschädigungsgrenze
Rechtsnorm: Art. 12 VVG ;Art. 3 VVG ;Art. 87 VVG ;
Referenz BGE:129 V 177; 131 V 242; 136 I 279; 138 III 411;
Kommentar:
Anton K. Schnyder, Leander D. Loacker, David, Basler Kommentar zum VVG, Art. 3 OR VVG, 2023

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2021.141

 
Geschäftsnummer: VSBES.2021.141
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 23.03.2023 
FindInfo-Nummer: O_VS.2023.40
Titel: Drittauszahlung Invalidenrente

Resümee:

 

 

 

Urteil vom 23. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

B.___

Beigeladene (Gegnerin)

 

betreffend       Drittauszahlung Invalidenrente (Verfügung vom 15. Juli 2021)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die C.___ AG schloss für ihre Arbeitnehmer mit der B.___ per 1. April 2014 einen Vertrag über eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab (Akten der B.___ Nr. 2). Gestützt auf diesen Vertrag richtete die B.___ für den vollständig arbeitsunfähigen Arbeitnehmer A.___ (fortan: Beschwerdeführer) vom 6. Dezember 2018 bis 4. Dezember 2020 Krankentaggelder aus (B.___-Nr. 10)

 

1.2     Die IV-Stelle Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juli 2021 ab 1. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Die Rentennachzahlung bis und mit Juni 2021 belief sich auf CHF 35'721.00. Die Verfügung sah vor, dass davon CHF 6’649.00 mit einer Rückforderung gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers verrechnet und CHF 19'837.70 an die B.___ ausbezahlt werden (A.S. 2).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 1. September 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.      a) Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 15. Juli 2021 sei abzuändern und es sei die Beschwerdegegnerin gerichtlich zu verurteilen und anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 19'837.70, welchen sie an die B.___ überwiesen hat, auszubezahlen.

b) Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung, zur Neuberechnung allfälliger (bestrittener) Verrechnungsansprüche und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.      Es seien die Akten der B.___ (Fallnummer [...]) von Amtes wegen gerichtlich beizuziehen und die B.___ […] sei in das vorliegende Verfahren beizuladen.

3.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

4.      Vor Eröffnung des materiellen Entscheids sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.

5.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Der damalige Präsident des Versicherungsgerichts lädt die B.___ (fortan: Beigeladene) am 2. September 2021 in das Verfahren bei (A.S. 13 f.).

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29), wobei sie auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse […] vom 23. November 2021 (A.S. 30 ff.) verweist.

 

2.4     Die Beigeladene begehrt am 21. Januar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 68 ff.).

 

2.5     Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 13. Mai 2022 folgende Anträge (A.S. 81 ff.):

1.    Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2.    Der zwischen der [Beigeladenen] und der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (C.___ AG) abgeschlossene Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag sei gerichtlich bei der [Beigeladenen], eventualiter bei der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (…) zu edieren (Beweisthema: Inhalt des Versicherungsvertrages und Einbezug der AVB in den Versicherungsvertrag).

3.    Der Beschwerdeführer und die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (…) seien gerichtlich protokollarisch zu befragen (Beweisthema: Kenntnisnahme und Akzeptanz der AVB durch den Versicherten).

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.6     Das Gericht verlangt von der Beigeladenen am 19. Mai 2022 den Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag Nr. [...] mit der C.___ AG, in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, sowie die dazugehörige Police für den gleichen Zeitraum (A.S. 87 f.). Die Beigeladene kommt dem am 31. Mai 2022 nach, wobei sie darauf hinweist, dass die letzte Seite der fraglichen Police nicht mehr vorliege (A.S. 89 ff.).

 

2.7     Der Beschwerdeführer bekräftigt am 15. Juni 2022 seine Anträge 1), 3) und 4) vom 13. Mai 2022 (E. I. 2.5 hiervor). Ausserdem begehrt er eine Parteientschädigung in der Höhe der beigelegten Kostennote (A.S. 116 ff. / 126 ff.)

 

2.8     Die Beschwerdegegnerin gibt innert der Frist bis 5. September 2022 keine Duplik ab (s. A.S. 129 + 131), während die Beigeladene am 7. Oktober 2022 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhält (A.S. 136 ff.)

 

2.9     Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 31. Januar 2023 den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde (A.S. 152 ff.).

 

2.10   Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 23. Februar 2023 eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 161 ff.). Diese geht am 24. Februar 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 164), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer zustehende Rentennachzahlung im Umfang der ausgerichteten Krankentaggelder an die Beigeladene auszuzahlen ist.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird hier, bei einer streitigen Drittauszahlung im Betrag von CHF 19'837.70 (E. I. 1.2 hiervor), nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

2.

2.1     Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können einer Versicherung abgetreten werden, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Rückforderung von Taggeldern der Krankenversicherung kann mit fälligen Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden (Art. 50 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

 

2.2     Dritte, wie z.B. eine Krankenversicherung, die im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

 

Als Vorschussleistungen gelten u.a. vertraglich auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Zu den vertraglichen Leistungen im Sinne der IVV gehören auch diejenigen Leistungen, welche wie hier gestützt auf allgemeine Versicherungsbedingungen (fortan: AVB) für eine Kollektiv-Taggeldversicherung ergingen (Rz 10068 Wegleitung über die Renten in der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.2). Ergibt sich aus Vertrag Gesetz kein ausdrücklicher direkter Rückforderungsanspruch, ist die unterschriftliche Zustimmung der versicherten Person erforderlich (Rz 10069 RWL).

 

3.

3.1     Die Beigeladene beantragte am 17. Juni 2021, ihre Rückforderung der Taggelder für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 sei mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung (fortan: IV) an den Beschwerdeführer zu verrechnen (B.___-Nr. 6 f.). Dieser Antrag erfolgte noch vor der Rentenverfügung vom 15. Juli 2021 und damit rechtzeitig (s. E. I. 1.2 und E. II. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer weigerte sich indes am 23. Juni 2021 ausdrücklich, der Drittauszahlung an die Beigeladene zuzustimmen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5). Entscheidend ist daher, ob die Beigeladene für die ausgerichteten Krankentaggelder über ein vertragliches Rückforderungsrecht verfügt (E. II. 2.2 hiervor).

 

3.2     Die AVB der Beigeladenen für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) enthalten in der hier massgeblichen Fassung von 2014 folgende Bestimmungen (B.___-Nr. 1):

Ziff. 22 Versicherungsgewinn

22.1 Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nur in dem Masse, als der versicherten Person kein Versicherungsgewinn erwächst.

22.2 Als Versicherungsgewinn gelten die Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles der versicherten Person übersteigen. Ausgenommen davon sind Leistungen von Summen-, Kapital- und Rentenversicherungen, welche im Rahmen der freien Vorsorge abgeschlossen worden sind.

 

Ziff. 23 Überentschädigung

23.1 Das Zusammentreffen mit Leistungen von Sozialversicherern darf nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person führen.

Die Überentschädigungsgrenze liegt bei der Höhe der versicherten Leistungen gemäss Ziff. 6.1 bzw. 6.2. Die Taggeldleistungen werden im Nachgang zu den Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen gemäss BVG erbracht.

In der Folge beschränkt sich die Leistungspflicht des Versicherers auf die Differenz zwischen den Leistungen von Sozialversicherungen - einschliesslich freiwillige Taggeldversicherungen nach KVG – und Versicherungen gemäss BVG und der vorerwähnten Überentschädigungsgrenze.

23.2 Der Versicherer fordert Leistungen, die er im Hinblick auf Leistungen der Invalidenversicherung erbringt, ab dem Datum des Taggeld- bzw. Rentenbeginns direkt von der Eidg. Invalidenversicherung zurück. Der Betrag der Rückforderung entspricht der Höhe der Überentschädigung gemäss Ziff. 23.1.

[…]

 

3.3

3.3.1  Der Beschwerdeführer macht einmal geltend, selbst wenn die besagten AVB ein Rückforderungsrecht enthielten, sei nicht nachgewiesen, dass sie überhaupt Bestandteil des Vertrages zwischen der Beigeladenen und seiner früheren Arbeitgeberin geworden seien.

 

3.3.2  Die auf dem besagten Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag beruhenden Policen per 1. April 2014 resp. 1. Januar 2018 enthielten auf der letzten Seite jeweils folgenden Passus (B.___-Nr. 2):

Im Weiteren gelten die [AVB] für die [...] Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014.

 

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020, in den die hier interessierenden Taggeldzahlungen fielen, erging eine neue Police (A.S. 100 ff.). Beim Exemplar, welches dem Gericht vorliegt, fehlt die letzte Seite, wozu die Beigeladene angab, dieser Teil der Police befinde sich nicht in ihren Akten und könne daher nicht beigebracht werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, vor diesem Hintergrund sei nicht belegt, dass die AVB ab 1. Januar 2019 anwendbar seien, dringt indes nicht durch. Einerseits finden sich in der Police 2019 «Besondere Versicherungsbedingungen», welche mehrmals auf die AVB Bezug nehmen (A.S. 102 f.):

·         Ziff. 221: ln Ergänzung zu Ziff. 5.4 AVB sind folgende Anstellungsverhältnisse mitversichert […]

·         Ziff. 231: ln Ergänzung zu Ziff. 6.1 AVB sowie Ziff. 27.1 AVB wird / werden die versicherten Lohnbestandteile wie folgt vereinbart […]

·         Ziff. 421: Die Verlängerung des Taggeldanspruchs erfolgt, wenn die Voraussetzungen zum Taggeldbezug bis zum Zeitpunkt des Todes gemäss den geltenden AVB erfüllt waren […]

·         Ziff. 551: Der Versicherer verzichtet auf die Möglichkeit, den Prämientarif gemäss Ziff. 34 AVB jeweils per Hauptverfall neu festlegen zu können.

 

Diese besonderen Bestimmungen ergeben nur dann einen Sinn, wenn die AVB ab 1. Januar 2019 weiterhin anwendbar waren. Andererseits enthielt die vorhergehende Police per 1. Januar 2018, wie bereits erwähnt, den ausdrücklichen Hinweis auf die Anwendbarkeit der AVB, was nahelegt, dass dies auch auf der fehlenden Seite 5 der Police 2019 der Fall war. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Seiten 1 bis 4 der beiden Policen (einschliesslich der Hinweise auf die AVB in den «Besonderen Versicherungsbedingungen») übereinstimmen; die einzigen – hier nicht relevanten – inhaltlichen Unterschiede betreffen die Lohnsummen, den versicherten Höchstbetrag pro Person sowie die Prämien (A.S. 101 f. + 109 f.). Die vorzeitige Ablösung der Police 2018 durch die Police 2019 bezweckte mit anderen Worten keineswegs, das Versicherungsverhältnisses grundlegend anders zu regeln. Wäre mit der Beigeladenen tatsächlich vereinbart worden, dass die AVB ab 2019 nicht mehr anwendbar sein sollen, so hätte die C.___ AG innert vier Wochen ab Empfang der Police 2019 eine entsprechende Berichtigung verlangen müssen, ansonsten der Inhalt als genehmigt gilt (s. Art. 12 Abs. 1 VVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021 und damit auf den vorliegenden Fall anwendbar). In den Akten finden sich aber keine Hinweise, dass die C.___ AG sich um eine solche Berichtigung bemüht hätte. Im Übrigen genoss der Beschwerdeführer gestützt auf den Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag samt AVB während zwei Jahren Taggeldleistungen. Wenn er nun nachträglich behaupten will, es habe gar keinen Vertrag mit Einbezug der AVB gegeben, so verhält er sich widersprüchlich.

 

3.3.3  Vor diesem Hintergrund ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt, dass die AVB der Beigeladenen auch ab 2019 Bestandteil des Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrags mit der C.___ AG bildeten.

 

3.4

3.4.1  Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht nachgewiesen, dass er die AVB tatsächlich erhalten und akzeptiert habe. Diese Argumentation geht indes fehl.

 

3.4.2  Aus der kollektiven Unfall- Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist (hier also dem Beschwerdeführer), mit dem Eintritt des Unfalls der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Art. 87 VVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021). Bei solchen Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, ist der Versicherungsnehmer (hier die C.___ AG) verpflichtet, diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung zu unterrichten. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die zur Information erforderlichen Unterlagen zur Verfügung (Art. 3 Abs. 3 VVG, in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, sowie Ziff. 36.2 AVB). Aus all dem ergibt sich aber nichts für den Beschwerdeführer: Sein direkter Leistungsanspruch gegenüber der Beigeladenen ändert nichts daran, dass allein die damalige Arbeitgeberin Versicherungsnehmerin und Partei des Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrages war, während zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen keine vertragliche Bindung bestand (Urteil des Bundesgerichts 4A_18/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3.3). Somit war nur die C.___ AG gehalten, den Beschwerdeführer über den Vertragsinhalt zu orientieren. Selbst wenn sie diese Informationspflicht verletzt haben sollte, so könnte die Beigeladene dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Die AVB wären auch in diesem Fall als Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages auf den Beschwerdeführer anwendbar (s. Moritz W. Kuhn / Alexandra Körner in: Pascal Grolimund / Leander D. Loacker / Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2023, Art. 3 N 54; Christoph Häberli / David Husmann, Krankentaggeld, Bern 2015, S. 185). Im Übrigen ist der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die AVB zu übergeben, sondern es genügt ein Informationsblatt o.ä. über den wesentlichen Vertragsinhalt (Kuhn / Körner, a.a.O., Art. 3 N 55; Jahrbuch SGHVR 2. Teil 2019, S. 231).

 

3.4.3  Die AVB der Beigeladenen sind somit als Vertragsbestandteil auf den Beschwerdeführer anwendbar, auch wenn ihn die C.___ AG nicht über deren wesentlichen Inhalt informiert haben sollte. Eine Partei- und Zeugenbefragung zu diesem Punkt, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, erübrigt sich daher.

 

3.5

3.5.1  Der Beschwerdeführer hält dafür, die AVB der Beigeladenen würden gar keine Grundlage für eine Rückforderung der Taggelder bei der IV bieten.

 

3.5.2  Die AVB sehen in Ziff. 23.2 ausdrücklich vor, dass die Beigeladene ihre Leistungen, welche sie im Hinblick auf Leistungen der IV erbracht hat, direkt von dieser zurückfordert (s. E. II. 3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann man nicht sagen, Ziff. 23 AVB beschränke sich gemäss seiner Überschrift darauf, die Frage der «Überentschädigung» zu regeln. Die AVB enthalten mit Ziff. 23.2 vielmehr die gemäss IVV erforderliche eindeutige Grundlage für eine direkte Rückforderung der Krankentaggelder bei der IV. Dieses Rückforderungsrecht erfasst auch Nachzahlungen einer zugesprochenen IV-Rente, ist doch in Ziff. 23.2 AVB von einer Rückforderung ab dem Rentenbeginn die Rede. Die Formulierung «im Hinblick auf Leistungen der Invalidenversicherung» wiederum, welche aus Art. 85bis IVV übernommen wurde (s. E. II. 2.2 hiervor), bedeutet nicht, dass die Beigeladene die Taggelder in Kenntnis der IV-Anmeldung des Beschwerdeführers ausbezahlt haben muss. Es genügt vielmehr, dass für den gleichen Zeitraum Rentenleistungen der IV und Taggelder der Beigeladenen ausgerichtet wurden (s. BGE 131 V 242 E. 5.2 f. S. 246 ff.). Dies trifft hier zu, da die IV-Rente für den Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2021 nachbezahlt wird und sich die Rückforderung auf die vom 1. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 ausbezahlten Taggelder bezieht (E. I. 1.1 + 1.2 sowie E. II. 3.1 hiervor).

 

3.5.3  Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang vergebens auf die Unklarheitenregel, wonach mehrdeutige Klauseln in den AVB gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_244/2021 vom 3. September 2021 E. 4.2, mit Hinweis). Ziff. 23.2 AVB formuliert ausdrücklich und unmissverständlich ein Rückforderungsrecht der Beigeladenen gegenüber der IV. Was daran unklar sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch ein Spannungsverhältnis zwischen Ziff. 22 AVB («Versicherungsgewinn») und Ziff. 23 AVB («Überentschädigung») lässt sich nicht ausmachen. Einerseits enthält Ziff. 22 keine Bestimmung über die Rückforderung von Taggeldern bei der IV, geschweige denn eine, welche in Widerspruch zu Ziff. 23.2 stünde. Andererseits handelt es sich bei Ziff. 22 um eine allgemeine Bestimmung, während Ziff. 23 eine lex specialis dazu darstellt, welche sich spezifisch auf die Leistungen von Sozialversicherungen bezieht.

 

3.5.4  Unbehelflich ist auch der Hinweis auf die Ungewöhnlichkeitsregel, wonach von der global erklärten Zustimmung zu AVB alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen sind, auf deren Vorhandensein die schwächere weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Entscheidend ist, ob die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412 f.). Davon kann hier bei einer Rückforderung von Taggeldern im Falle einer Rentennachzahlung der IV keine Rede sein, zumal die Regelung von Ziff. 23.2 AVB aus der IVV übernommen wurde (s. E. II. 2.2 + 3.5.2 hiervor).

 

3.6     Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Berechnung der Rückforderung durch die Beigeladene.

 

3.6.1  Die Rückforderung gegenüber der IV ist gemäss Ziff. 23.2 AVB auf die Höhe der Überentschädigung im Sinne von Ziff. 23.1 AVB begrenzt. Danach entspricht die Überentschädigungsgrenze der Höhe der versicherten Leistungen gemäss Ziff. 6.1 AVB (bzw. Ziff. 6.2 bei Selbständigerwerbenden etc., was aber hier nicht von Interesse ist):

Bei Arbeitnehmenden ist der in der Police aufgeführte Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes versichert. Der höchstversicherte Jahreslohn ist in der Police aufgeführt.

Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Beginn des Versicherungsfalls bezogene Lohn.

[…]

Der versicherte Jahreslohn nach Ziff. 6.1 AVB beläuft sich hier auf 80 % des effektiven Lohns, was sowohl in der Police 2018 als auch 2019 so vorgesehen ist (A.S. 101 + 109). Dieser versicherte Lohn entspricht den versicherten Leistungen, welche die Überentschädigungsgrenze bilden: Gemäss Ziff. 21 AVB erfolgt nämlich die Berechnung der Taggeldhöhe mittels Umrechnung des versicherten Lohnes auf ein volles Jahr und Teilung der versicherten Jahreslohnsumme durch die Zahl 365.

 

Folglich steht der Beigeladenen aufgrund der AVB insoweit ein Rückforderungsrecht zu, als die Rentennachzahlung der IV und die ausgerichteten Taggelder, welche den gleichen Zeitraum betreffen, zusammen über den versicherten Verdienst als Überentschädigungsgrenze hinausgehen. Dabei ist festzuhalten, dass Ziff. 23 AVB als lex specialis der allgemeinen Regelung in Ziff. 22 AVB vorgeht (s. E. II. 3.5.3 in fine hiervor)

 

3.6.2

3.6.2.1 Bei einem Jahreslohn des Beschwerdeführers von CHF 117'390.00 (s. Taggeldabrechnungen unter B.___-Nr. 10) ergibt sich mit dem Prozentsatz von 80 % gemäss Police (E. II. 3.6.1 hiervor) ein jährlicher versicherter Verdienst von CHF 93'912.00.

 

3.6.2.2 Dem Beschwerdeführer steht rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 eine Rentenleistung der IV von insgesamt CHF 22'750.00 zu:

·      1. Dezember 2019 bis 30. November 2020: CHF 22'500.00 (12 Monate x CHF 1'875.00 monatlicher Rentenbetrag, A.S. 1)

·      1. bis 4. Dezember 2020 pro rata temporis: CHF 250.00 (1'875.00 : 30 Tage x 4 Tage). Wie der in der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 23. November 2021 genannte Betrag von CHF 24'721.65 (A.S. 31) ermittelt wurde, ist unklar. Soweit ersichtlich, kann er nicht zutreffen.

 

3.6.2.3 Die Beigeladene richtete vom 1. Dezember 2019 bis 4. Dezember 2020 Taggelder über insgesamt CHF 95'201.00 aus (B.___-Nr. 10); der im Verrechnungsantrag genannte Betrag von CHF 82'541.90 (B.___-Nr. 6) ist unrichtig. Der versicherte Verdienst wiederum und damit die Überentschädigungsgrenze belief sich für denselben Zeitraum auf CHF 94'941.20:

·      1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 (d.h. ein volles Jahr): CHF 93'912.00 (E. II. 3.6.2.1 hiervor)

·      1. bis 4. Dezember 2020: CHF 1'029.20 (93'912.00 : 365 Tage x 4 Tage)

 

3.6.2.4 Die Überentschädigungsgrenze von CHF 94'941.20 wird somit bei Renten- und Taggeldleistungen von insgesamt CHF 117'951.00 um CHF 23'009.80 überschritten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers ein – unbestritten gebliebener – vorrangiger Verrechnungsanspruch der AHV über CHF 6'649.00 besteht. Die Rückforderung der Beigeladenen reduziert sich daher gemäss der Stellungnahme der Ausgleichskasse anteilmässig um CHF 4'883.95 auf CHF 18'125.85 (s. A.S. 31 unten), also etwas tiefer als die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Drittauszahlung von CHF 19'837.70.

 

3.6.2.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Drittauszahlung gemäss der angefochtenen Verfügung auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2020 bezieht. Ob dies zutrifft – gemäss der Stellungnahme der Ausgleichskasse wurde tagesgenau berechnet (A.S. 31) – ist nicht entscheidend, denn die Berechnung der Rückforderung im vorliegenden Urteil erfolgt gestützt auf einen Taggeldbezug bis 4. Dezember 2020. Die Drittauszahlung der Rente geht somit nicht über den Zeitraum hinaus, für den Krankentaggelder ausgerichtet wurden.

 

3.6.3  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erübrigt es sich, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] die Verfahrensakten [...] zu edieren. Das betreffende Urteil vom [...] ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sich die dort angewandten AVB-Bestimmungen nicht mit den hier massgeblichen decken (s. dazu E. 5.2). Auf dieses Urteil wird denn auch in den hiesigen Erwägungen nirgends Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens [...] wiederum müssen ebenfalls nicht eingeholt werden. Der Umstand, dass die Beigeladene damals offenbar in einen Vergleich einwilligte und auf eine Rückforderung verzichtete, verpflichtet sie keineswegs, auch jetzt einen Vergleich abzuschliessen, selbst wenn die Sachverhalte sich ähneln sollten.

 

3.7     Zusammenfassend bietet der Kollektivvertrag zwischen der Beigeladenen und der C.___ AG eine eindeutige Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin verfügte Drittauszahlung an die Beigeladene, wobei sich die Höhe dieser Zahlung auf CHF 18'125.85 reduziert. In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet und ist teilweise gutzuheissen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erübrigt sich. Einerseits sind keine zivilrechtlichen Ansprüche zu beurteilen, da nicht der Rentenanspruch als solcher streitig ist, sondern nur die Auszahlungsmodalitäten in Bezug auf einen Teil der Rentennachzahlung. Andererseits liegt ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmetatbestand vor (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2), weil es um die Auslegung von Vertragsbedingungen geht, welche eine hohe Technizität aufweisen.

 

4.

4.1     Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Höhe der Rückforderung der Beigeladenen zu rügen, so wäre der Aufwand seines Vertreters deutlich geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht folglich bloss eine reduzierte Parteientschädigung zu, die einen Fünftel einer vollen Entschädigung ausmacht.

 

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen bis zum 31. Dezember 2022 in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) sowie ab 1. Januar 2023 von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

 

4.2     Die beiden vom Vertreter eingereichten Kostennoten vom 15. Juni 2022 und 23. Februar 2023 (A.S. 126 f. / 162 f.) weisen bis 31. Dezember 2022 einen Zeitaufwand von 17,87 Stunden aus und ab 1. Januar 2023 von fünf Stunden. Zu kürzen ist der reine Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient» resp. «E-Mail an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (2022: 6 x 0,17 + 9 x 0,08 = 1,74 Stunden, 2023: 2 x 0,17 = 0,34 Stunden), die Fristerstreckungsgesuche ohne spezielle Begründung (2022: 0,33 Stunden, 2023: 0,33 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennoten (2022: 0,33 Stunden [Anteil am Aufwand der Eingabe vom 15. Juni 2022], 2023: 0,33 Stunden). Somit verbleibt bis Ende 2022 ein Aufwand von 15,47 Stunden und ab 1. Januar 2023 von vier Stunden. Der Vertreter beantragt jeweils einen Stundenansatz von CHF 280.00. Dieser kann ab 1. Januar 2023 gewährt werden. Bis Ende 2022 werden demgegenüber praxisgemäss maximal CHF 260.00 gewährt, da keine ausserordentliche Schwierigkeit des Falls vorliegt. Auf diese Weise ergibt sich insgesamt eine Entschädigung von CHF 5'142.20.

 

Was die Auslagen über insgesamt CHF 207.50 betrifft, so sind die 153 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 131.00. Einschliesslich CHF 406.05 Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 5'679.25. Dieser Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend um vier Fünftel auf CHF 1'135.85 zu reduzieren (s. E. II. 4.1 hiervor).

 

5.       Der Streit um die Drittauszahlung einer Invalidenrente betrifft nicht die Bewilligung Verweigerung von Versicherungsleistungen (E. II. 3.7 hiervor), weshalb das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario; BGE 121 V 17 E. 2 S. 18). Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ist ihm daher zurückzuerstatten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2021 insoweit abgeändert, als die Drittauszahlung an die B.___ auf CHF 18'125.85 festgesetzt wird und dem Be-

schwerdeführer eine Rentennachzahlung von CHF 10'946.15 auszurichten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'135.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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