Zusammenfassung des Urteils VSBES.2020.240: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin beantragte Arbeitslosenentschädigung, wurde aber mit zehn Wartetagen konfrontiert, was zu einem Einspruch führte. Nach einer Reihe von Anmeldungen und Abmeldungen wurde die Rahmenfrist aufgrund der Coronapandemie verlängert. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Versicherungsgericht, um die Wartetage vergütet zu bekommen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Wartetage gerechtfertigt seien und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, und es fallen keine Verfahrenskosten an. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2020.240 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 18.03.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Rahmenfrist; Apos; Wartezeit; ALK-Nr; Verdienst; Arbeitslosenversicherung; Person; Recht; Anspruch; Leistungsbezug; Taggelder; Leistungsrahmenfrist; Versicherungsgericht; Verordnung; Wartetage; Personen; Solothurn; Parteien; Bundesgericht; Urteil; Vizepräsidentin; Kantons; Arbeitslosenentschädigung; Folgerahmenfrist; Einsprache; Parteientschädigung |
Rechtsnorm: | Art. 1 AVIG;Art. 18 AVIG;Art. 27 AVIG;Art. 8 AVIG; |
Referenz BGE: | 128 V 133; 139 V 259; 143 V 95; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2020.240 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 18.03.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2021.63 |
Titel: | Wartezeit |
Resümee: |
Urteil vom 18. März 2021 Es wirken mit: Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin
betreffend Wartezeit (Einspracheentscheid vom 19. November 2020)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung: I.
1. 1.1 Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) beantragte am 21. März 2018 per sofort Arbeitslosenentschädigung (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin ab diesem Tag eine Leistungsrahmenfrist (ALK-Nr. 1). Per 23. Juli 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenversicherung wieder ab (s. ALK-Nr. 4).
1.2 Während der laufenden Leistungsrahmenfrist beantragte die Beschwerdeführerin am 30. April 2019 erneut Arbeitslosenentschädigung (ALK-Nr. 5), meldete sich jedoch per 30. Juni 2019 wieder ab (s. ALK-Nr. 7).
1.3 Am 10. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin eine Wiederanmeldung vor (ALK-Nr. 8). Die seit dem 21. März 2018 laufende zweijährige Rahmenfrist verlängerte sich wegen der Coronapandemie über den 20. März 2020 hinaus bis zum 20. September 2020 (s. ALK-Nr. 1 und E. II. 2.1 hiernach).
1.4 Per 21. September 2020 wurde unmittelbar im Anschluss an die auslaufende Leistungsrahmenfrist eine neue Rahmenfrist eröffnet (ALK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin verfügte am 27. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), dass in dieser Folgerahmenfrist bei einem monatlichen versicherten Verdienst von CHF 5'221.00 zehn Wartetage zu bestehen seien. Die dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 4) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. November 2020 in dem Sinne teilweise gut, als sie den versicherten Verdienst auf CHF 5'411.00 erhöhte, aber an den zehn Wartetagen festhielt (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am 8. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihr seien die zehn Wartetage zu vergüten (A.S. 8 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021 folgende Anträge (A.S. 14 ff.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten. 3. Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 4. Februar 2020 [recte: 2021] resp. Duplik vom 22. Februar 2021 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 23 f. / 26).
II.
1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Leistungsrahmenfrist ab 21. September 2020 zu Recht zehn Wartetage angerechnet hat.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Streitig ist im vorliegenden Fall ein Anspruch von zehn Taggeldern, womit die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 bei einem versicherten Verdienst von monatlich CHF 5'411.00 offensichtlich nicht erreicht wird. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2. 2.1 Für den Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug (Abs. 4). Einmal eröffnete Rahmenfrist bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 33); dies gilt auch bei mehrmaliger Arbeitslosigkeit innerhalb einer Rahmenfrist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 159/04 vom 2. Februar 2005 E. 2.2). Beim Aufeinanderfolgen von Rahmenfristen hat jedes Mal eine Neuprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen (BGE 139 V 259 E. 5.2 S. 261).
Rückwirkend auf den 17. März 2020 trat die bundesrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) in Kraft. Gemäss der vom 26. März bis 31. August 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung erhielten alle gemäss AVIG anspruchsberechtigten Personen zusätzlich höchstens 120 Taggelder, wobei vorgesehen war, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Bedarf um zwei Jahre verlängert wird (Art. 8a Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung gemäss Änderung vom 25. März 2020). Ab 1. September 2020 galt sodann für versicherte Personen, die zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt hatten, dass ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert wird, für die ein Anspruch auf zusätzliche Taggelder bestanden hatte, höchstens jedoch um sechs Monate (Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung gemäss Änderung vom 12. August 2020).
2.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG). Keine allgemeine Wartezeit bestehen müssen versicherte Personen mit einem versicherten Verdienst unter CHF 36'000.00 pro Jahr (Art. 6a Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Dasselbe gilt für versicherte Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen CHF 36'001.00 und 60'000.00 (Art. 6a Abs. 3 AVIV). Für versicherte Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG):
a. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen CHF 60'001.00 und 90'000.00; b. 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen CHF 90'001.00 und 125'000.00 c. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über CHF 125'000.00.
Die allgemeine Wartezeit ist innerhalb der Rahmenfrist nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt (Art. 6a Abs. 1 AVIV).
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin befand sich ab der Anmeldung vom 21. März 2018 in einer Leistungsrahmenfrist (E. I. 1.1 hiervor). Diese endete wegen der Verlängerung in der Coronapandemie nicht bereits nach zwei Jahren am 20. März 2020, sondern erst sechs Monate später, am 20. September 2020 (s. E. I. 1.3 und E. II. 2.1 hiervor). Die Folgerahmenfrist begann deshalb erst am 21. September 2020 zu laufen, im Anschluss an die vorhergehende verlängerte Rahmenfrist (E. I. 1.4 und E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin tilgte in den Abrechnungen vom 6. Oktober und 20. November 2020 für September und Oktober 2020 acht resp. zwei Wartetage mit Taggeldern der Beschwerdeführerin (ALK-Nr. 13 f.).
3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt im Beschwerdeverfahren keine Einwände gegen den versicherten Verdienst, der im Einspracheentscheid neu auf CHF 5'411.00 im Monat festgesetzt wurde (E. I. 1.4 hiervor). Dieser Verdienst geht denn auch über den Betrag von CHF 5'319.30 hinaus, den die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache geltend gemacht hatte (BB-Nr. 4). Sie hält indes nach wie vor dafür, ihr dürften in der neuen Rahmenfrist ab 21. September 2020 keine Wartetage angerechnet werden, weil sie ihren Taggeldanspruch in der vorhergehenden Rahmenfrist nicht ausgeschöpft habe.
3.2.2 Da die Beschwerdeführerin keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern hat (ALK-Nr. 5 Ziff. 11) und sich ihr jährlicher versicherter Verdienst auf CHF 64'932.00 (13 x 5'411) beläuft (E. I. 1.4 hiervor), gilt in der Rahmenfrist ab 21. September 2020 eine zehntägige Wartezeit (E. II. 2.2 hiervor). Die allgemeine Wartezeit ist in jeder neu eröffneten Leistungsrahmenfrist zu bestehen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 6a Abs. 1 Satz 1 AVIV, wonach die Wartezeit in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur (aber immerhin) einmal zu bestehen ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2010 vom 21. März 2011 E. 4, wo festgehalten wird, dass immer noch eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug laufe und die versicherte Person daher keine neuerliche Wartezeit zu bestehen habe).
3.2.3 Richtig ist, dass die Abrechnung der Beschwerdegegnerin für den 1. bis 20. September 2020 vom 2. Oktober 2020 einen Restanspruch der Beschwerdeführerin von 196,9 Taggeldern festhielt (ALK-Nr. 12). Die Höchstzahl der Taggelder, die einer versicherten Person zusteht, kann indes nur innerhalb der entsprechenden Leistungsrahmenfrist bezogen werden (s. Art. 27 Abs. 1 AVIG sowie Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 9 N 1). Es ist mit anderen Worten ausgeschlossen, am Ende einer Leistungsrahmenfrist noch nicht bezogene Taggelder auf die Folgerahmenfrist zu übertragen (Rubin, a.a.O., Art. 9 N 13; AVIG-Praxis ALE B50). Eine «Verrechnung» der Wartezeit in der Folgerahmenfrist ab 21. September 2020 mit dem verbleibenden Taggeldanspruch am Ende der vorhergehenden Rahmenfrist, wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, kommt daher nicht in Frage.
3.2.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Verlängerung der Rahmenfrist um sechs Monate sei im März 2020 nicht richtig kommuniziert worden, weshalb sie von einer Verlängerung um zwei Jahre ausgegangen sei. In der Tat galt vom 26. März bis 31. August 2020 die Regelung, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei Bedarf um zwei Jahre verlängert wird (E. II. 2.1 hiervor). Die Rechtslage änderte sich aber mit der ab 1. September 2020 massgeblichen Fassung der Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung, indem nun die Rahmenfrist für versicherte Personen, die zwischen dem 1. März und 31. August 2020 Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatten, nur noch um sechs Monate verlängert wird. Es ist indes nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Ein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes liegt nicht vor: Nach dem in Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann das Verhalten einer Behörde gegenüber einem Bürger, z.B. eine unrichtige missverständliche Auskunft, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103 mit Hinweisen), z.B. eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers begründen, obwohl eine solche auf Grund der geltenden Rechtslage eigentlich nicht gegeben ist. Dies scheitert hier aber schon daran, dass sich einerseits in der Zwischenzeit die Rechtslage geändert hat. Andererseits macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie habe im Vertrauen auf eine zweijährige Verlängerung der Rahmenfrist Dispositionen getroffen, welche sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen könne. Somit ergibt sich auch unter diesem Blickwinkel nichts für die Beschwerdeführerin.
3.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann |
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