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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2020.239)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2020.239: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer, A.___, hat sich im Mai 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn angemeldet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit einem Verkehrsunfall im November 2017 angegeben. Die IV-Stelle gewährte ihm eine befristete halbe Rente, gegen die er Beschwerde einreichte. Das Versicherungsgericht trat auf die Beschwerde ein und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund medizinischer Berichte und Gutachten geprüft. Es wurde festgestellt, dass er ab November 2018 Anspruch auf eine befristete halbe IV-Rente hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, dass die Suva widerrechtliche Handlungen begangen habe und widerrief die medizinischen Abklärungen. Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2020.239

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2020.239
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2020.239 vom 17.05.2021 (SO)
Datum:17.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Arbeit; IV-Nr; Untersuchung; Sensibilität; Unfall; Schulter; Bereich; Beschwerden; Extremität; Verfügung; Extremitäten; Spital; Sensibilitätsstörung; Sensibilitätsstörungen; Recht; Myelopathie; Wirbelsäule; Beurteilung; Tätigkeiten; Schmerz; Arbeitsunfähigkeit; Wirbelsäulenchirurg; Rente
Rechtsnorm: Art. 123 ZPO ;Art. 127 StGB ;Art. 307 StGB ;
Referenz BGE:117 V 194; 122 V 157; 125 V 351; 132 V 215; 132 V 93; 135 V 465;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2020.239

 
Geschäftsnummer: VSBES.2020.239
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 17.05.2021 
FindInfo-Nummer: O_VS.2021.100
Titel: Invalidenrente

Resümee:

 

 

 

 

 

 

 


Urteil vom 17. Mai 2021

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 9. November 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1957, meldete sich am 9. Mai 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Der in einem Pensum von 100 % bei der Firma B.___ angestellte Werkzeugmacher gab eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit einem Verkehrsunfall als Velofahrer vom 24. November 2017 (IV-Nr. 8.58) an.

 

2.       Die Beschwerdegegnerin holte die Akten des Unfallversicherers Suva ein und führte am 25. Mai 2018 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 10). Anschliessend holte sie ergänzende Akten bei der Suva ein, die zwischenzeitlich weitere medizinische Abklärungen getätigt hatte, sowie einen Arbeitgeberbericht der Arbeitgeberin (IV-Nrn. 27, 29). Die Akten wurden in der Folge dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt (IV-Nr. 30).

 

3.       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 32 und 37) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2020 (IV-Nr. 43; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) eine befristete halbe Rente vom 1. November 2018 bis 31. März 2020 zu.

 

4.       Gegen die genannte Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 5 f.) und stellt sinngemäss die Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 9. November 2020 aufzuheben und ihm eine (unbefristete) halbe Invalidenrente zuzusprechen. Weiter sei die Suva wegen widerrechtlichen Handlungen zu verurteilen und zu verpflichten, ihm die ihm dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von CHF 200.00 zu erstatten. In formeller Hinsicht beantragt er den Ausstand verschiedener Mitglieder des Obergerichts des Kantons Solothurn sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

5.       Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (A.S. 7 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2020 sei, und es teilt dem Beschwerdeführer mit, dass Anträge gegenüber der Suva mit separater Beschwerde zu stellen seien, unter Bezeichnung des Anfechtungsobjekts und mit Begründung der Rechtsbegehren.

 

6.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (A.S. 17) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

7.       Mit Verfügung vom 10. März 2021 (A.S. 26) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten).

 

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Unfallversicherung Suva sei aufgrund von widerrechtlichen Handlungen zu verurteilen und zu Kostenersatz zu verpflichten. Er wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (A.S. 7 f.) darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2020 sei und dass Anträge gegenüber der Suva mit separater Beschwerde zu stellen seien. Da der Unfallversicherer Suva an der vorliegend streitigen Verfügung nicht beteiligt war, können in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Suva keine Anträge gestellt und auch keine solchen behandelt werden. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Auf das vom Beschwerdeführer gegen verschiedene Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Solothurn vorgebrachte Ausstandsbegehren ist nicht einzugehen, da keine/r der genannten Richter/innen im vorliegenden Verfahren mitwirkt.

 

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, nach der Anmeldung des Beschwerdeführers seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt gewesen, weil dieser ab dem 3. September 2018 wieder zu 50 % in der angestammten Tätigkeit habe arbeiten können. Seine Arbeitsfähigkeit habe sich weiter verbessert und er könne seine Tätigkeit ab dem 1. Januar 2020 wieder zu 100 % ausführen. Vom 1. November 2018 bis zum 31. März 2020 habe er bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine befristete halbe IV-Rente. Als medizinische Entscheidungsgrundlage lägen ausführliche medizinische Berichte und ein Gutachten vor. Bereits im August 2018 werde durch die Wirbelsäulenchirurgie eine 50%ige Wiederaufnahme der Arbeit attestiert. Gemäss Gutachten vom November 2019 könne dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten ohne Einschränkungen eine Leistungsfähigkeit von 100 % zugemutet werden. Die medizinischen Unterlagen seien durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer mache keine neuen Tatsachen geltend, welche eine andere Beurteilung der Situation zuliessen.

 

2.2     Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde (A.S. 5 f.) entgegen, der Unfallversicherer Suva habe seinem Arbeitgeber, der IV-Stelle, der C.___ AG, der Krankenkasse und anderen ohne seine Kenntnis die Verfügung vom 2. Dezember 2019 zugestellt. Am nächsten Tag sei ihm vom Arbeitgeber ein Arbeitsultimatum erteilt worden. Er habe gegen diese Verfügung Einsprache erhoben, die auch gutgeheissen worden sei. Jedoch habe die Suva verschiedene Straftatbestände begangen und die Verfügung nicht aufgehoben. Die Zeugnisse der Suva-Ärzte (Herr D.___, Herr E.___) widersprächen medizinischen Kenntnissen. Auch diese hätten Straftaten begangen. Einwandweise (IV-Nr. 37) hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die medizinischen Abklärungen auf Suva-Machenschaften beruhten. Er sei ab dem 3. September 2018 nicht 50 % arbeitsfähig gewesen. Nur aufgrund der Forderung der Suva habe er die Arbeit angetreten, aber ohne einen Pensenanteil und ohne zu stempeln. Erst später sei er gezwungen worden, 50 % Arbeit zu leisten, was ärztlichen Zeugnissen widerspreche. Seit dem 22. August 2018 habe sich sein Zustand verschlechtert und einige risikoreiche Operationen würden bevorstehen.

 

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

 

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit 24. November 2017 (IV-Nr. 2) geltend gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 9. Mai 2018, IV-Nr. 2), was hier im November 2018 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November 2018 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

 

3.3     Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

 

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

 

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht Gutachten.

 

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

 

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen bis Ende März 2020 befristeten Rentenanspruch zugesprochen und für die Zukunft einen solchen verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

 

5.1     Im Sprechstundenbericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals F.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 8.49) werden als Folgen eines Velounfalls vom 24. November 2017 eine Schulterkontusion, ein Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion, Beckenkontusion, LWS-Kontusion und eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und habe noch deutliche Probleme mit dem Arm sowie beim Sitzen. Es zeigten sich eine reizlose Schulter und ein pseudoparalytischer Arm. Aussenrotation und Innenrotation seien eingeschränkt. Die Schulter sei nicht steif, aber funktionell deutlich limitiert mit einem Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion. Das Röntgen der Schulter links ap/Morrison sei unauffällig. Zusätzlich bestünden noch Restbeschwerden im Hüftbereich.

 

5.2     Eine durch das Institut G.___ am 29. Dezember 2017 durchgeführte MRT Arthrographie des linken Schultergelenkes (IV-Nr. 8.25) zeigte bursaseitig eine kommunizierende Partialruptur der Supraspinatussehne ansatznah im anterioren Sehnenabschnitt, ohne transmurale Komponente. Weiter zeigten sich eine leicht ausgeprägte Bursitis subakromialis subdeltoidea bei Typ III Konfiguration des Akromions mit lateralem Downslope sowie eine Tendinose der langen Bizepssehne im intraartikulären Verlauf.

 

5.3     Das Spital F.___ berichtete in der Folge mehrfach über die stattgefundenen Sprechstunden in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie (IV-Nrn. 8.31, 8.29, 8.23, 8.9 und 9). Als Hauptdiagnosen wurden am 3. Januar 2018 (IV-Nr. 8.31) angegeben:

 

-      Sakrumkontusion vom 24. November 2017

-      Verdacht auf cervicale Myelopathie

-      Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion links

 

Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem Velounfall unter persistierenden Schmerzen im Bereich des Steissbeines zu leiden. Zudem habe er Kribbelgefühle im Bereich aller Fingerkuppen sowie auch elektrisierende Schmerzen beider Beine. Die Hüftbeweglichkeit beidseits sei frei mit Schmerzangabe im Sakrumbereich bei Rotationsbewegungen. Es bestünden ein Beckendistraktionsschmerz mit Schmerzangabe im Sacrum, eine Druckdolenz im Bereich des Sacrum und Os coccygis, eine Hyposensibilität im Bereich aller Fingerkuppen und eine leicht angedeutete Dysdiadochokinese linksseitig. In Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde bestehe eine Sacrum-Kontusion (IV-Nr. 8.31).

 

Mit Bericht vom 10. Januar 2018 (IV-Nr. 8.29) wurde Folgendes diagnostiziert:

 

-      Velounfall vom 24. November 2017 mit Schulterkontusion, Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion, Beckenkontusion, LWS-Kontusion, HWS-Distorsion

-      Tendinopathie und Teilläsion anteriore Supraspinatussehne links

-      Hypästhesie im Bereich des linken Armes,

-      DD am ehesten bei Contusio spinalis cervicalis

 

Es bestünden ein deutliches Impingement der linken Schulter und eine deutliche Hypästhesie im Bereich des gesamten linken Armes im Vergleich zur rechten Seite, nicht Dermatom bezogen. Das MRT vom 29. Dezember 2017 erkläre die Beschwerden mit dem Impingement sehr gut. Eine anschliessende subacromiale Infiltration habe problemlos durchgeführt werden können. Bezüglich der Hypästhesien gehe man in Anbetracht des MRI der HWS von einer Contusion spinalis aus. Im MRI zeigten sich zudem deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der ganzen HWS.

 

Am 26. Januar 2018 (IV-Nr. 8.23) stellte das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie diese Diagnosen:

 

-      Velounfall durch Anstoss eines Autos am 24. November 2017

-      HWS Distorsion mit wahrscheinlich Myelonkontusion bei oben genanntem Unfall

-      Schulterkontusion, Beckenkontusion und LWS-Kontusion

 

Es zeigten sich eine Druckdolenz in der Höhe C7 in der Mittellinie, eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, jedoch keine objektivierbaren motorischen Ausfälle der oberen unteren Extremität. Die frischen MRI Aufnahmen der HWS zeigten mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit punktum maximum der Höhe C5/6 und C6/7. In der Höhe C6/7 zeige sich eine relative zentrale Spinalkanal-stenose, eine eindeutige Myelopathie sei nicht nachweisbar. In den Ebenen C3/4 und C4/5 zeigten sich auch weniger ausgeprägte Spinalkanaleinengungen. Das Myelom habe durch die vorbestehenden Stenosen beim Unfall auch einen Schlag bekommen, weshalb die angegebenen Gefühlsstörungen in allen vier Extremitäten aufgetreten seien. Momentan sei die Symptomatik mit Physiotherapie rückläufig. Da die MRI-Bilder keine Myelopathie zeigten und die Verengungen auch relativ zu bezeichnen seien, sei momentan keine operative Versorgung zu empfehlen. Es werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2018 attestiert.

 

Am 14. März 2018 (IV-Nr. 8.9) berichtete das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie über deutliche Fortschritte hinsichtlich der Beweglichkeit der HWS. Die Schulterbewegungen im linken Arm seien auch fast wieder vollständig. Die Gefühlsstörungen hätten nachgelassen, in der rechten Hand zeige sich ein beinahe normales Gefühl, links bestünden noch ein Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien. Weil der Beschwerdeführer bei der Arbeit eine sehr gute Feinmotorik brauche, werde ihm eine weitere zweimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

 

Am 11. Mai 2018 (IV-Nr. 9) wurde durch das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie festgehalten, die durchgeführte Physiotherapie habe eine deutliche Verbesserung des Zustandes erzielt. Der Beschwerdeführer beklage nun deutlich weniger Gefühlsstörungen. Allerdings sei die Situation noch nicht so gut, die Entwicklung jedoch erstaunlich. Der Beschwerdeführer habe deutlich mehr Kraft in den Armen. Linksseitig sei die Schulter noch etwas eingeschränkt. Die Beweglichkeit der HWS habe sich stark verbessert. Es werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für weitere vier Monate attestiert.

 

5.4     Am 9. Juli 2018 fand im Rahmen des Verfahrens vor der Unfallversicherung eine kreisärztliche Untersuchung statt, durchgeführt durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie (IV-Nr. 12.2). Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung angegeben, es gehe ihm den Umständen entsprechend gut. Er habe die Schmerzmittel deutlich reduzieren können. Am Unfalltag sei er von einem Auto von hinten seitlich angefahren worden und gestürzt. Dabei habe er sich am Steissbein, der linken Schulter sowie im HWS-Bereich verletzt. Von Seiten des Steissbeins habe er längere Zeit Mühe gehabt mit Sitzen. Das sei inzwischen deutlich besser geworden. Nach wie vor verspüre er einen Druck. Von Seiten der linken Schulter sei es inzwischen auch besser geworden. Der Schulterorthopäde im Spital F.___ habe ihn beurteilt und ihm erklärt, dass eine vollständige Wiedererlangung der Schulterfunktion nicht wahrscheinlich sei. Von Seite der HWS habe er nach wie vor ein Druckgefühl, vor allem beim Drehen des Kopfes nach links, weniger nach rechts. Die nach dem Unfall aufgetretenen Gefühlsstörungen im Bereich der Hände und Füsse seien inzwischen wieder teilweise rückläufig. So habe er in der rechten Hand noch eine leichte Einschränkung der Sensibilität von Mittel-, Ring- und Kleinfinger. Daumen und Zeigefinger seien wieder vollständig normalisiert. An der linken Hand habe er im Bereich von Daumen, Zeige- und Mittelfinger eine zirka 70%ige Sensibilität, im Bereich von Ring- und Kleinfinger noch eine zirka 50%ige Einschränkung der Sensibilität. Auch im Bereich der Füsse seien nur noch die Zehen etwas taub mit Ameisenlaufen. Das übrige Gefühl in den Füssen habe sich normalisiert.

 

Der Facharzt erhebt folgende Befunde: Der Barfussgang sei zügig mit raumgreifenden Schritten, Zehenspitzen- und Fersengang seien problemlos und der Einbeinstand beidseits sicher. Auch einbeiniges Hüpfen beidseits sowie eine tiefe Hocke und das Aufstehen daraus gelängen problemlos. Die Wirbelsäule sei insgesamt im Lot. Seitwärtsneigen, Rotation und Reklination seien auch ohne Probleme. Die Beweglichkeit der HWS sei deutlich eingeschränkt. Die Schultern stünden horizontal und es zeige sich eine kräftige Schultergürtelmuskulatur beidseits. Die Aussenrotationskraft im Schultergelenk links sei eingeschränkt. In neurologischer Hinsicht werde im Bereich der ulnaren Finger der rechten Hand eine leicht verminderte Sensibilität angegeben, an der linken Hand im Bereich von Daumen und Zeigefinger sowie im Bereich von Mittel- bis Kleinfinger. Gleich sei es im Bereich der Zehen beidseits. Bei Prüfung der Eigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten falle linksseitig im Vergleich zur Gegenseite ein deutlich verminderter ASR (Achillessehnenreflex) auf.

 

Dr. med. D.___ erhob sodann folgende Diagnosen:

 

-      HWS-Distorsion mit wahrscheinlich Myelonkontusion bei vorbestehender relativer Spinalkanalstenose bei degenerativen HWS-Veränderungen. Kein Hinweis für kompressionsbedingte Myelopathie

-      Kribbelparästhesien im Bereich der Fingerkuppen, elektrisierende Beschwerden in beiden Beinen

-      aktuell: subjektiv deutliche Verbesserung, noch Restbeschwerden mit leicht verminderter Sensibilität an der Hand rechts, leicht bis mittelgradige Sensibilitätsminderung an der Hand links

-      Schulterkontusion links

-      mit noch leicht verminderter Beweglichkeit für Überkopfbewegungen und verminderter Kraft

-      Beckenkontusion

-      LWS-Kontusion

-      Kontusion Os coccygis

 

Bei der aktuellen Untersuchung stünden vor allem die neurologischen Beeinträchtigungen bei vermuteter Myelonkontusion im Vordergrund. Die Beschwerden seien zwar deutlich gebessert, es persistierten jedoch Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hände und Füsse. Die Beweglichkeit der HWS sei eingeschränkt. Im Bereich der linken Schulter sei die Beweglichkeit im Vergleich zur Gegenseite leicht vermindert bei Überkopfbewegungen. Zusätzlich werde über Beschwerden bei langem Sitzen im Bereich des Os coccygis geklagt. Obwohl sich das Myelon in der MRI-Untersuchung ohne Hinweise für Kontusion darstelle, sei aufgrund der Anamnese und dem Beschwerdeverlauf von einer Myelonkontusion bei vorbestehender relativer Spinalkanalstenose aufgrund von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen auszugehen. Der Verlauf sei insgesamt sehr erfreulich, so dass sich die anfangs bestandenen ausgedehnten Sensibilitätsstörungen wieder weitgehend zurückgebildet hätten. Die Befunde seien linksseitig etwas stärker akzentuiert als rechts. Eine neurologische Standortbestimmung habe aber offenbar bislang noch nicht stattgefunden. Aus kreisärztlicher Sicht wäre eine solche wünschenswert. Was die Kontusion der linken Schulter betreffe, so habe diese zu einem Impingement geführt. Im MRI stelle sich die Supraspinatussehne tendinopathisch dar. Eine Teilläsion sei ansatznah zu vermuten. Zusätzlich bestehe eine Typ II Konfiguration des Acromions, welche den subacromialen Raum einschränke und eine Impingementsymptomatik begünstige. Die Veränderungen im Bereiche der LWS und des Beckens zeigten keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen, jedoch zum Teil ankylosierende Spondylosen. In diesem Bereich sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden, vorbestehenden Zustandes auszugehen. Eine traumatische Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes in der Wirbelsäule sei in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens ab einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten. Aktuell zumutbar seien mindestens leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg, ausnahmsweise bis 10 kg, vorzugsweise wechselnd belastend ohne mehrstündiges Sitzen Stehen am Stück und mit der Möglichkeit zwischendurch umherzugehen. Nicht zumutbar seien belastete Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm. Ebenso nicht zumutbar seien repetitive monotone Tätigkeiten mit Manipulieren von Gegenständen von mehr als 2.5 kg mit der rechten und linken Hand. Zumutbar seien hingegen feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten Hand. Feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand seien wohl aufgrund der noch bestehenden mittelgradigen Sensibilitätsstörungen nicht längere Zeit zumutbar. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem Versicherten prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise Belastungssteigerung beginnend mit einer 50%igen Abwesenheit (recte: Anwesenheit) am Arbeitsplatz.

 

5.5     Der Unfallversicherer Suva begann anschliessend mit einem therapeutischen Arbeitsversuch zu 50 % in den Monaten September und Oktober 2018. Ab dem 1. November 2018 sollte die Arbeitsunfähigkeit auf 65 % festgesetzt werden und der Heilverlauf überwacht werden. Ende November 2018 sollte eine spezialärztliche Nachuntersuchung stattfinden (IV-Nr. 14).

 

5.6     Am 31. Januar 2019 fand im Neurozentrum des Spitals H.___ ein fachärztliches Konsilium (durchgeführt von Dres. med. I.___ und J.___) statt (IV-Nr. 17.27). Dabei sollte die Frage geklärt werden, ob eine traumatisch bedingte Myelopathie nachgewiesen werden könne. Nach der Befunderhebung zeigte sich, soweit in der Untersuchung beurteilbar, kein Hinweis für eine Myelopathie. Es bestünden keine Frakturen. Unspezifische Signalalterationen im Myelon zeigten sich in nur einer Schicht, am ehesten einem Artefakt entsprechend. Weiter wurden multisegmentale degenerative Veränderungen mit Kompression / Reizung der Nervenwurzel sowie relativen bis absoluten Spinalkanalstenosen gesehen.

 

5.7     In den darauffolgenden Arztzeugnissen (IV-Nrn. 17.30 und 17.22 S. 1) des Spitals F.___ wurde zunächst nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Am 26. März 2019 berichtete das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie (IV-Nr. 17.26), der Beschwerdeführer gebe wieder eine leichte Verschlechterung und rezidivierende Verspannungen an.

 

Ab dem 25. April 2019 wurde von Seiten des Spitals F.___ sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (IV-Nrn. 17.22 S. 2, 17.16, 17.9, 17.2, 20.12, 20.2).

 

Im Bericht vom 29. April 2019 über zwei ambulante medizinische Konsultationen (IV-Nr. 17.18) werden als Diagnosen eine perniziöse Anämie, ein Eisenmangel ohne Anämie, ein Vitamin D-Mangel, ein metabolisches Syndrom und der Velounfall vom 24. November 2017 genannt. Der Beschwerdeführer habe Ende Dezember 2018 über einen grippalen Infekt geklagt. Ansonsten berichte er über ein gutes Allgemeinbefinden. Bei Status nach HWS-Distorsion seien die Gefühlsstörungen in den Händen und Füssen weiter regredient gewesen. Durch die Suva sei jedoch eine neurologische Beurteilung veranlasst worden. Während der Untersuchung mit Strom sei es zu starken Zuckungen des Körpers gekommen. Während zwei Wochen nach dieser Untersuchung habe der Beschwerdeführer vermehrt unter Schmerzen in den Armen gelitten, welche im weiteren Verlauf regredient gewesen seien. Seither leide er jedoch neu unter generalisierten Muskelverspannungen, die nach Anstrengungen aufträten. Bei bekannter perniziöser Anämie seien die Vitamin B12-Injektionen im monatlichen Intervall weitergeführt worden. Das aktive Vitamin B12 liege zum Untersuchungszeitpunkt im Normbereich. Die Vitamin D-Supplementation sei in den Wintermonaten täglich weitergeführt worden. Von Seiten der bekannten arteriellen Hypertonie ergäben die Heimmessungen gemäss Angabe stets Werte unter 140/90 mmHg, während bei bekannter Weisskittelkomponente anlässlich der Konsultationen stets hypertensive Werte gemessen würden. Bei metabolischem Syndrom sei der Beschwerdeführer nochmals auf die Wichtigkeit lebensstilmodifizierender Massnahmen aufmerksam gemacht worden.

 

Im Bericht des Kompetenzzentrums für Wirbelsäulenchirurgie vom 28. Mai 2019 (IV-Nr. 17.14) wird dargelegt, der Beschwerdeführer berichte über eine unveränderte Beschwerdesituation mit Kribbelparästhesien in den Händen und den Füssen sowie deutlichen Verspannungsgefühlen, welche bereits nach kurzen Gehstrecken aggravierten, sowohl in den Händen als auch in den Beinen. Insgesamt bestehe eine dezente Hyposensibilität auf der linken Seite im Vergleich zur Gegenseite. Eine Physiotherapie werde aktuell nicht durchgeführt. Im MRI der LWS vom 13. Mai 2019 zeige sich eine grosse mediolaterale Diskushernie L5/S1 linksseitig. Das MRI der HWS vom 15. Mai 2019 demonstriere die bekannte multisegmentale Einengung des Spinalkanals am meisten im Segment HWK6 und HWK7. Eine kompressionsbedingte Myelopathie lasse sich nicht abgrenzen. Weiterhin bestünden eher unspezifische Beschwerden. MR-tomographisch lasse sich eine grosse Diskushernie auf Höhe L5/S1 abgrenzen, hier fehlten jedoch klinisch eindeutige Symptome wie eine Radikulopathie höhergradige Schwäche der Fussenker. Auf Höhe der HWS zeige sich die bekannte Spinalkanalstenose, wobei jedoch auch hier keine eindeutig passenden Beschwerden vorlägen. Es würden regelmässige Kontrollen empfohlen. Sollte eine Verschlechterung mit Zeichen für eine Myelopathie auftreten, würde man dem Beschwerdeführer eine zeitnahe operative Therapie empfehlen.

 

Am 5. Juli 2019 berichtete das Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie noch einmal (IV-Nr. 17.3), wobei der Beschwerdeführer von deutlich rückläufigen Beschwerden gesprochen habe, auch das Spannungsgefühl im Bereich der oberen Extremitäten sei wesentlich besser geworden. Aktuell komme er gut zurecht und arbeite zu 50 %. Es wurde weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 18. August 2019 attestiert.

 

Eine weitere ambulante medizinische Konsultation fand schliesslich am 1. Oktober 2019 statt (IV-Nr. 20.7). Als Diagnosen wurden Parästhesien sowie belastungsabhängig Myalgien obere Extremität beidseits unklarer Ätiologie, eine zervikale Spinalkanalstenose, der Velounfall vom 24. November 2017, eine perniziöse Anämie, ein Eisenmangel ohne Anämie, eine Kolonpolypose, ein Vitamin D-Mangel und ein metabolisches Syndrom genannt. Der Beschwerdeführer habe über persistierende belastungsabhängige Muskelverspannungen sowie -schmerzen insbesondere in den Armen, zum Teil aber auch im ganzen Körper berichtet. Seine Arbeit als Feinmechaniker könne er deshalb nur zu 50 % ausführen. Ansonsten werde über ein gutes Allgemeinbefinden berichtet. Der Allgemeinzustand sei gut. Die seit einem Velounfall von November 2017 persistierenden Parästhesien im Bereich der oberen und unteren Extremität beidseits zeigten einen fluktuierenden Verlauf. Es persistierten jedoch die seit einer ENMG-Untersuchung aufgetretenen belastungsabhängigen Muskelverspannungen und -schmerzen, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit verunmöglichten. Die Ätiologie der Beschwerden bleibe unklar, so dass um eine erneute neurologische Beurteilung gebeten werde. Von Seiten der bekannten arteriellen Hypertonie sei von einer guten Einstellung auszugehen.

 

5.8     Die Unfallversicherung gab schliesslich bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, eine neurologische Begutachtung in Auftrag, die am 21. November 2019 erstattet wurde (IV-Nr. 20.3). Dieser führte zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers aus, er berichte über verschiedene Beschwerden beispielsweise beim normalen Sitzen. Es würden dann die Extremitäten erstarren. Auch beschreibe er belastungsabhängig beim Gehen bei der Arbeit eine Anspannung der Muskulatur und der Sehnen am ganzen Körper, wenn er dann eine halbe Stunde Pause mache, besserten diese Beschwerden wieder. Es handle sich hierbei nicht um Schmerzen, er könne während einer Stunde gehen. Offenbar sei es im September 2018 zu einem Rückfall der Beschwerden bei Aufnahme der Arbeit gekommen, weshalb er dann einen Monat lang wieder vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Seither hätten die Beschwerden sukzessive wieder etwas gebessert. Der Beschwerdeführer beschreibe eine ständige Taubheit mit Parästhesien an den Extremitäten links mehr als rechts. An den Fingern seien die ulnaren zwei Finger mehr betroffen als die radialen drei, die Extremitäten seien aber auch diffus von der Hyposensibilität betroffen unter Einschluss des Ober- und Unterarmes sowie des Ober- und Unterschenkels. Am Rumpf ventral sei die Sensibilität aber symmetrisch normal, im Gesicht gebe es zum Teil perioral eine Spannung. Die Kraft sei aber überall normal. Gewisse zervikale Beschwerden bestünden noch, ohne Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer besuche keine Physiotherapie mehr, mache aber selbständig Übungen zuhause. Er arbeite jetzt 50 % morgens in der Produktion von Kunststoffteilen, diese Arbeit sei zum Teil schwer, er möchte eigentlich gern mehr arbeiten, habe aber Angst davor, dass es dann zu einem Rückfall kommen könnte.

 

Es wurden folgende Befunde erhoben:

Kopf und Hirnnerven: Die Seitwärtsrotation des Kopfes betrage nach links ungefähr 50° und nach rechts ungefähr 70°, Kinn-Sternum-Abstand 3/13 cm, es werde ein Lhermitte-Zeichen angegeben mit Elektrisieren entlang des ganzen Rückens sowie zu allen Extremitäten. Okzipitalpunkte, Supra- und Infraorbitalpunkte bds. seien indolent, Karotiden bds. gut pulsierend und auskultierbar, supraklavikulär ohne Strömungsgeräusche, kein Meningismus, Augenfolgebewegungen horizontal und vertikal frei und koordiniert, insbesondere kein pathologischer Nystagmus.

Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seien unauffällig, Motilität allseits frei, Diadochokinese bds. flüssig, Finger-Nase-Versuch zielsicher, Positionsversuch ohne Absinken, Kraft der einzelnen Kennmuskeln unvermindert. Bicepssehnenreflexe beidseits schwach auslösbar, Tricepsehnenreflexe und Radius-Periost-Reflexe beidseits nicht sicher auslösbar, Knips und Trömner bds. nicht gesteigert, Hyposensibilität für Berührung und Schmerz diffus am linken Arm, die Zweipunktediskrimination betrage am Zeigefinger palmar links acht mm, rechts drei bis vier mm. Lage- und Vibrationssinn symmetrisch normal. Am Rumpf sei die Sensibilität intakt.

Untere Extremitäten: Trophik und Tonus unauffällig, Lasegue beidseits negativ, Kraft der einzelnen Kennmuskeln unvermindert, Patellarsehnenreflex rechts schwach auslösbar, links nicht sicher auslösbar im Sitzen, Achillessehnenreflexe beidseits schwach auslösbar, rechts etwas besser auslösbar als links, Kniehackenversuch bds. intakt, Gordon-, Oppenheim- und Babinskizeichen bds. negativ. Hyposensibilität diffus für Berührung und Schmerz am linken Bein, Vibrationssinn am Grosszehengrundgelenk rechts 7/8, links 8/8, subjektiv sei das Vibrationsempfinden links aber schlechter, Lagesinn der Grosszehe links unsicher.

Stehen und Gehen: Rombergindex intakt. Normalgang unauffällig mit guten Mitbewegungen, nicht verbreitert und nicht vornübergeneigt, Strichgang, Fussspitzen- und Fersengang normal.

 

In der Beurteilung wurde festgehalten, es könne aus den Akten festgestellt werden, dass hinsichtlich des Unfalls kein Hinweis für eine Commotio cerebri bestehe. Radiologisch hätten sich keine Hinweise auf traumatisch bedingte ossäre Läsionen gefunden. Im September 2018 hätten die Wirbelsäulenchirurgen im Spital F.___ über eine deutliche Besserung unter der Physiotherapie berichtet, im Dezember 2018 über eine weitere Besserung. In diesem Zusammenhang könne die vom Beschwerdeführer aktuell angegebene Verschlechterung der Symptomatik im September 2018 im Sinne eines Rückfalles nicht nachvollzogen werden. Die Neuroradiologen im Spital H.___ hätten Anfang 2019 die MRI-Untersuchung der HWS vom 19. Dezember 2017 dahingehend beurteilt, dass kein sicherer Hinweis für eine Myelopathie für eine Fraktur bestehe. Im März 2019 sei der Beschwerdeführer elektrophysiologisch untersucht worden, wobei die Potenziale linksbetont verzögert und dekonfiguriert gewesen seien. Im April 2019 berichte das Spital F.___ über eine perniziöse Anämie seit 2015 sowie über einen Eisenmangel ohne Anämie und einen Vitamin D Mangel bei einem metabolischen Syndrom. Das MRI der LWS vom 13. Mai 2019 zeige multietagere degenerative Veränderungen mit möglicher Wurzelkompression links. Das Verlaufs-MRI der Halswirbelsäule vom 15. Mai 2019 ergebe keine Veränderungen im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Dezember 2017 und insbesondere keine Hinweise für eine Myelopathie. Dem Bericht der Wirbelsäulenchirurgen im Spital F.___ vom Mai 2019 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kribbelparästhesien an den Extremitäten habe, im Befund zeige sich eine Hyposensibilität diffus an den linken Extremitäten mit gewissen Schwächen an den Füssen beidseits. Die Beschwerden würden als eher unspezifisch eingestuft, eine eindeutige lumboradikuläre Läsion lasse sich nicht nachweisen. Im Rahmen der aktuellen neurologischen Untersuchung berichte der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Spannungsgefühle am ganzen Körper im Bereich der Muskeln und Sehnen, ständig habe er Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten linksbetont und zum Teil auch im Gesicht. Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung zeige ein Lhermitte-Zeichen bei der Kopfbeugung, es werde eine Hyposensibilität diffus an der linken Körperseite angegeben für Berührung und Schmerz, die Zweipunktediskrimination sei am linken Zeigefinger abnorm, rechts normal. Die Muskeleigenreflexe seien an den Beinen rechts etwas besser auslösbar als links, Stand und Gang seien normal. Die aktuelle neurologische Untersuchung sei somit weitgehend unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. August 2018.

 

Zusammenfassend präsentiere sich beim Beschwerdeführer aktuell ein weitgehend unverändertes Beschwerdebild im Vergleich zur Voruntersuchung vom August 2018, auch die klinisch-neurologische Untersuchung falle weitgehend unverändert aus. Zwischenzeitlich seien einige Zusatzuntersuchungen durchgeführt worden wie beispielsweise die neuroradiologische Beurteilung der MRI-Bilder der HWS vom 19. Dezember 2017, wo bestätigt werde, dass eine Myelopathie nicht festgestellt werden könne. Die somatosensibel evozierten Potenziale des Nervus tibialis und des Nervus ulnaris beidseits im Spital H.___ vom März 2019 bestätigten eine zentrale sensible Leitungsstörung linksbetont. Wichtig und interessant erscheine insbesondere der Bericht des Medizinischen Ambulatoriums im Spital F.___ vom April 2019, wo die Diagnose einer perniziösen Anämie seit 2015 erwähnt werde, welche ihm als Gutachter zuvor nicht bekannt gewesen sei. Diese Diagnose sei insofern von Bedeutung, weil der Vitamin B12 Mangel in Form der funikulären Myelose bekanntermassen zu Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten führen könne, welche sich auch nach Substitution nicht vollständig zurückbilden müssten. Die MRI-Verlaufsuntersuchung der Halswirbelsäule vom Mai 2019 zeige einen unveränderten Befund im Vergleich zum Dezember 2017, auch hierbei könne eine Myelopathie nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer selber weise darauf hin, dass die Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten erst seit dem Unfall vom November 2017 vorhanden seien. Auch wenn die angegebenen Sensibilitätsstörungen links weiterhin klinisch nicht eindeutig objektiviert werden könnten, insbesondere weil begleitende motorische Befunde fehlten beziehungsweise nicht konkordant seien mit den etwas rechtsbetont auslösbaren Beinreflexen, so hätten die somatosensibel evozierten Potenziale an den Armen und Beinen doch eine linksbetonte sensible zentralnervöse Störung dokumentieren können. Dementsprechend stelle sich die Frage nach der Ätiologie dieser Sensibilitätsstörung, diese könne durchaus im Rahmen des Vitamin B12 Mangels interpretiert werden. Differentialdiagnostisch sei eine traumatisch bedingte Myelopathie auch eine degenerativ bedingte Myelopathie möglich, wenngleich diese in den MRI-Untersuchungen der HWS vom Dezember 2017 und vom Mai 2019 nicht zur Darstellung komme. Unabhängig von der genauen Ätiologie der linksbetonten Sensibilitätsstörungen begründeten diese aus neurologischer Sicht zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, in der aktuell ausgeübten Arbeit sei der Beschwerdeführer dadurch jedenfalls nicht beeinträchtigt. Diese werde zurzeit mit einem 50%igen Pensum ohne Leistungseinschränkung ausgeübt. Dementsprechend könne diese Arbeit aus neurologischer Sicht zu 100 % zugemutet werden ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Daher könne dem Zumutbarkeitsprofil gemäss der Kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juli 2018 durchaus zugestimmt werden, aus neurologischer Sicht habe sich die Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich aber noch weiter verbessert. Wegen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sollten lediglich sturzgefährdete Tätigkeiten wie beispielswiese auf Leitern Gerüsten vermieden werden, diese stünden beim Beschwerdeführer aber ohnehin nicht zur Diskussion.

 

Folgende Diagnose sei zu erheben:

Status nach Velounfall am 24. November 2017

Aktuell linksbetonte Sensibilitätsstörungen der Extremitäten unklarer Ätiologie

 

Aus neurologischer Sicht seien zurzeit keine weiteren diagnostischen therapeutischen Massnahmen erforderlich. Die Prognose der Sensibilitätsstörungen sei nicht ganz klar abzuschätzen, weil die Ätiologie unklar sei.

 

5.9     Im neurologischen Sprechstundenbericht vom 27. Dezember 2019, Dr. med. K.___, Oberarzt Neurologie des Spitals F.___ (IV-Nr. 26.13), werden folgende Diagnosen gestellt:

 

-      Zervikale Myelonkontussion im Rahmen eines Unfalls am 24. November 2017 (ICD-10 S14.10)

-      bei vorbestehender absoluter Spinalkanalstenose infolge degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule

-      mit partiell regredienten Sensibilitätsstörungen aller Extremitäten, sensibles Niveau sub C3

-      Schulterkontussion links und Beckenkontussion am 24. November 2017

-      Nebendiagnosen: Substituierter Vitamin B12-Mangel, Erstdiagnose (perniziöse Anämie) 12/2015. Diskogene Kompression der S1-Wurzel links.

 

Der Beschwerdeführer berichte, er sei am 24. November 2017 als Velofahrer von links von einem Auto angefahren worden und habe nach einem Sturz ohne Bewusstlosigkeit starke Schmerzen im Nacken, am Steissbein und in der linken Schulter bemerkt. Als die Schmerzen etwas nachgelassen hätten, habe er starke Gefühlsstörungen an allen Extremitäten bemerkt. Seither hätten sich alle Beschwerden langsam gebessert, mit einem subjektiven Rückfall nach einer elektrophysiologischen Untersuchung im August 2018. Er leide unter einer verminderten Sensibilität und einem Kribbeln beider Hände, links (alle Finger etwa gleich) mehr als rechts (dort vor allem Dig IV und V betroffen), mit geringeren Beschwerden auch proximal an den Armen. Auch an den Füssen bestehe ein permanent vorhandenes Kribbeln mit leichter linksseitiger Betonung, mit geringerer Intensität auch bis zum Rumpf reichend. Durch die Hypästhesie an den Füssen spüre er den Boden schlecht und müsse sich vor allem im Dunkeln sehr auf das Sehen konzentrieren, sei jedoch in letzter Zeit nie gestürzt. Auch am Rumpf habe er ein leicht vermindertes Berührungsempfinden, nicht jedoch am Kopf. Paresen würden verneint, jedoch sei aufgrund der Schulterverletzung der linke Arm weniger stabil und es komme bei Bewegungen des Schultergelenks zu einem hörbaren Schnappen. Im Nacken habe er häufig einen messerstichartigen Schmerz und die Rotation nach links sei eingeschränkt. Vor allem gegen Abend spüre er in allen Extremitäten «verhärtete Sehnen». Er habe den Eindruck, dass die Beschwerden in den letzten Monaten weiter rückläufig gewesen seien. Obschon er dadurch dauernd beeinträchtigt sei, versuche er, sein Leben normal zu führen. Er sei jedoch überrascht worden durch die Mitteilung der Suva, seine Beschwerden hätten nichts mit dem Unfall zu tun.

 

Neurologische Untersuchungsbefunde:

Leicht eingeschränkte Kopfrotation nach links (40°, rechts rund 70°). Lidspalte rechts etwas enger. Im Übrigen unauffälliger Hirnnervenbefund. An oberen Extremitäten kräftige Muskulatur mit normalem Tonus, Positionsversuch, Fingernaseversuch, Diadochokinese und Fingertapping. Kraft für Armabduktion, Ellbogenextension und -flexion links M4+, ansonsten allseits M5. Kein Tinelzeichen über Karpaltunnel beidseits. BSR und RPR seitengleich schwach, TSR nicht sicher erhältlich. Berührungsempfinden beidseits linksbetont als vermindert angegeben, besonders linke Hand und Dig IV-V rechts. Thermästhesie an Handrücken beidseits intakt. Pallästhesie styloidal 8/8 rechts und 7/8 links. Stereognose links unsicher, rechts intakt. 2-Punkte-Diskrimination Dig II und III rechts intakt, andere Langfinder vermindert (bei teilweise inkonsistenten Antworten). Am Rumpf sensibles Niveau sub C3 (ventral und dorsal konsistent). Bauchhautreflex links schwach, rechts fehlend. An unteren Extremitäten normale kräftige Trophik. Tonus, Positionsversuch und Kniehackeversuch normal. PSR seitengleich mittellebhaft, Adduktorenreflex seitengleich schwach, ASR rechtsbetont schwach. Babinski beidseits negativ. Vermindertes Berührungsempfinden beider Beine, distal betont (Dorsum und Planta pedis). Thermästhesie beidseits vermindert. Pallästhesie grenzwertig vermindert (malleolär rechts 6/8, links 5/8). Romberg sicher. Einbeinstand beidseits möglich. Gang inklusive erschwerter Gangproben sicher.

 

Wie bereits die Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie in ihrer ersten Stellungnahme vom 16. Januar 2018 gehe man davon aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Sensibilitätsstörungen Folge einer Schädigung (Kontusion) des Halsmarks im Rahmen des Unfalls seien, wofür bei Personen mit einer vorbestehenden Spinalkanalstenose (hier auf dem Boden degenerativer Veränderungen wie in den MR-Untersuchungen vom 19. Dezember 2017 und 15. Mai 2019 nachgewiesen) bereits ein geringfügiges Trauma ausreichen könne. Für eine Rückenmarkspathologie sprächen neben dem klinischen Befund auch die Resultate der somatosensibel evozierten Potenziale (11. März 2019). Unabhängig von der Ätiologie scheine bei rückläufigen Beschwerden eine weitere schrittweise Steigerung des Arbeitspensums sinnvoll, wobei die durch Wegfall der Suva-Leistungen ab dem 31. Dezember 2019 vorgesehene Steigerung direkt auf 100 % zu rasch erfolge.

 

5.10   Am 1. Mai 2020 nahm der RAD in der Person von Dr. med. L.___, Fachärztin für Chirurgie, zu den vorhandenen medizinischen Unterlagen Stellung (IV-Nr. 30). Darin wird festgehalten, die Unfallversicherung richte seit der Rücknahme ihrer Verfügung nur noch Heilkosten, aber keine Taggelder mehr aus. Der Beschwerdeführer arbeite seit 1. Januar 2020 zu 100 % mit voller Leistung in der angestammten Firma und beschreibe seine Beschwerden nach knapp zwei Monaten als erträglich. Der behandelnde Neurologe, Dr. med. K.___, sehe im Januar 2020 «...bei weiter rückläufigen, rein sensiblen neurologischen Ausfällen keine Notwendigkeit, diese Entscheidung zu revidieren (Ablehnung eines operativen Vorgehens), doch sollte dies bei Erreichen eines Plateaus ohne weitere Symptombesserung nochmals evaluiert werden. Da subjektiv die Hypästhesie (verminderte Empfindung) als Symptom im Vordergrund stehe, kann ich zurzeit auch keine weiteren konservativen (medikamentösen) Massnahmen empfehlen». Bereits bei einer Untersuchung durch die Wirbelsäulenchirurgie im Spital F.___ am 30. August 2018 sei zum Verlauf berichtet worden, dass sich unter der Physiotherapie eine deutliche Besserung ergeben habe. Der Neurologe Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer im August 2018 untersucht und im November 2019 ein Gutachten erstellt. Er stelle dabei keine Änderungen in seinen Untersuchungsbefunden fest und gehe davon aus, dass unabhängig von der genauen Ätiologie der linksbetonten Sensibilitätsstörungen diese aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten begründeten. Der Wirbelsäulenchirurg stelle in der Sprechstunde vom 5. Juli 2019 ebenfalls fest, dass sich die Beschwerdesymptomatik deutlich gebessert habe. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 18. August 2019 attestiert worden, eine weitere Arbeitsunfähigkeit indessen nicht. Der Hausarzt, Dr. med. M.___, verlängere die 50%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin (19. August bis 27. September 2019), ohne dass eine entsprechende Begründung dafür vorliege. Aus medizinischer Sicht bleibe zu vermuten, dass auch bereits im Verlauf des Jahres 2019 eine stufenweise Steigerung des Arbeitspensums möglich gewesen wäre. Fest stehe, dass seit dem 1. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, was der Beschwerdeführer durch seine anhaltende Tätigkeit zu 100 % im angestammten Betrieb bestätige. Er könne in sämtlichen angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeiten.

 

6.

6.1     Die Beschwerdegegnerin hat keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt, sondern sie stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die im Verfahren vor der Unfallversicherung eingeholten Unterlagen ab. Dazu gehören die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D.___ vom 9. Juli 2018 (vgl. E. II. 5.4) und das von der Unfallversicherung eingeholte neurologische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. November 2019 (vgl. E. II. 5.8), deren Beweiswert zu prüfen ist. Es handelt sich dabei nicht um von der Beschwerdegegnerin eingeholte Administrativgutachten, sondern sie wurden von der Unfallversicherung in Auftrag gegeben. Insofern kommt diesen Beurteilungen der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht zwar nicht. Eine solche ist dann anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., jeweils mit Hinweisen). Sollten demnach vorliegend geringe Zweifel bestehen, kann im IV-Verfahren nicht auf die genannten Expertisen abgestellt werden.

 

6.2     Allgemein kann zu beiden Beurteilungen gesagt werden, dass diese in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben desselben und jeweils von einem ausgewiesenen Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet erstellt wurden. Insofern sind die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine konkreten inhaltlichen Mängel vor, sondern übt allgemein gehalten Kritik, ohne diese substantiiert vorzutragen. Er führt an, die beiden Fachärzte hätten gegen verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstossen (Anstiftung, Art. 24 StGB; Aussetzung, Art. 127 StGB; falsches Gutachten, Art. 307 StGB), weil ihre Beurteilungen medizinischen Kenntnissen und Zeugnissen der behandelnden Ärzte widersprächen. Dieser Kritik kann indessen nicht gefolgt werden. In beiden Fällen wurden die Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte miteinbezogen, wobei die jeweils erhobenen Befunde einander auch nicht widersprechen. Beide Beurteilungen erweisen sich inhaltlich als schlüssig und nachvollziehbar, wie es von der RAD-Ärztin Dr. med. L.___ (die als Fachärztin für Chirurgie nicht als Fachärztin auf sachfremdem Gebiet zu qualifizieren ist), festgehalten wird (vgl. E. II. 5.10). Der Kreisarzt Dr. med. D.___ hält in seiner Untersuchung vom 9. Juli 2018 fest, der Beschwerdeführer selber berichte über eine Verbesserung seines Zustandes (vgl. E. II. 5.4). Damit einhergehend ist auch den Berichten des Spitals F.___ zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab März 2018 verbesserte, im Mai 2018 wurde von einer deutlichen Verbesserung ausgegangen (vgl. E. II. 5.3). Im Vordergrund stehend sah Dr. med. D.___ im Juli 2018 neurologische Beschwerden bei vermuteter Myelonkontusion. Die HWS-Beweglichkeit sei eingeschränkt. Eine Myelonkontusion konnte in den bildgebenden Untersuchungen indessen nicht objektiviert werden. Weiter hielt Dr. med. D.___ fest, die beim Unfall erlittene Schulterkontusion habe zu einem Impingement geführt. Ein vorbestehender degenerativer Zustand von LWS und Becken habe sich durch den Unfall vorübergehend verschlechtert, allerdings sollte die Situation nach einem Jahr wieder normalisiert sein. Auch diese Schlussfolgerungen decken sich mit denjenigen der behandelnden Ärzte. Gestützt auf diese Erkenntnisse hielt der Kreisarzt fest, dass dem Beschwerdeführer mindestens leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg, ausnahmsweise bis 10 kg, zumutbar seien, vorzugsweise wechselnd belastend ohne mehrstündiges Sitzen Stehen am Stück und mit der Möglichkeit, zwischendurch umherzugehen. Nicht zumutbar seien belastete Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm. Ebenso nicht zumutbar seien repetitive monotone Tätigkeiten mit Manipulieren von Gegenständen von mehr als 2.5 kg mit der rechten und linken Hand. Feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten Hand seien möglich, mit der linken Hand wohl aufgrund der noch bestehenden mittelgradigen Sensibilitätsstörungen nicht für längere Zeit. Diese Einschätzung erweist sich als plausibel. Folglich wird nachvollziehbar festgehalten, im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich aber eine stufenweise Belastungssteigerung, beginnend mit einer 50%igen Anwesenheit am Arbeitsplatz. Diesen Empfehlungen entsprechend nahm der Beschwerdeführer ab dem 3. September 2018 seine Arbeit am angestammten Arbeitsplatz wieder zu 50 % auf (vgl. IV-Nrn. 13.4, 14) und war fortan bis Ende Dezember 2019 durchgehend zu 50 % tätig. Ab dem 3. Dezember 2018 erhielt er von der Unfallversicherung noch ein Taggeld von 50 % (IV-Nr. 17.34). Obwohl die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ ab März 2019 zeitweise wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (IV-Nrn. 17.30, 17.22 S. 1, 17.20, 17.19), arbeitete der Beschwerdeführer effektiv 50 % weiter (IV-Nrn. 17.24, 26.5).

 

Der Neurologe Dr. med. E.___ erstattete am 21. November 2019 ein Gutachten zuhanden der Unfallversicherung, nachdem er den Beschwerdeführer im August 2018 bereits einmal untersucht hatte (vgl. E. II. 5.8). Er hielt in seiner Beurteilung fest, es bestünden radiologisch keine Hinweise für eine traumatisch bedingte ossäre Läsion. Auch er verweist darauf, dass die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ im September 2018 von einer weiteren Verbesserung des Zustands gesprochen hätten. In dieser Zeit begann der Beschwerdeführer auch, seine Tätigkeit wieder zu 50 % aufzunehmen. Der Neurologe hält weiter in Einklang mit der Aktenlage fest, dass sich in der Bildgebung keine Hinweise für eine Myelopathie hätten finden lassen. Die Beschwerden hinsichtlich der Sensibilität seien eher unspezifisch. Aktuell sei die neurologische Situation gleich wie bei der Untersuchung vom August 2018. Unter Verweis auf die Berichterstattung aus den ambulanten medizinischen Kontrollen, legt der Gutachter sodann einleuchtend dar, dass die angegebenen Sensibilitätsstörungen möglicherweise auch Ursache des diagnostizierten Vitamin B12-Mangels sein könnten. Unabhängig von der Ätiologie dieser Sensibilitätsstörungen begründeten diese jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, hält der Gutachter sodann plausibel fest. Nach weiterer Verbesserung der neurologischen Situation sei zum Begutachtungszeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der behandelnde Neurologe, Dr. med. K.___, erhebt in seinem Bericht vom 27. Dezember 2019 (vgl. E. II. 5.9) die gleichen Befunde wie der Gutachter und hält ebenfalls fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde als sinnvoll erachtet, wenngleich er einen Einstieg zu 100 % als zu rasch erachtet. Letztlich geht auch er von einer weiteren Verbesserung der Situation aus. Effektiv hat der Beschwerdeführer im Januar 2020 seine angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % aufgenommen (vgl. IV-Nrn. 26.5, 27). Ab diesem Zeitpunkt hat er somit fraglos ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt.

 

6.3     Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, in medizinischer Hinsicht auf die beiden im Rahmen des Verfahrens vor der Unfallversicherung eingeholten Expertisen abzustellen, erweist sich nach dem Gesagten als ebenso korrekt wie die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf des Wartejahres im November 2018 (frühestmöglicher Rentenbeginn) aus gesundheitlichen Gründen in der angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt gewesen. Weiter ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass gemäss Gutachten von Dr. med. E.___ vom 21. November 2019 dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wieder zumutbar war und der Beschwerdeführer ab Januar 2020 seine angestammte Tätigkeit effektiv wieder zu 100 % aufgenommen hatte.

 

7.       Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und ist auch nicht zu beanstanden. Gestützt auf den eingeholten Arbeitgeberbericht vom 24. März 2020 (IV-Nr. 27) ist sie von einem Valideneinkommen (Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung) von CHF 83'402.00 ausgegangen und hat aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit zeitweise nur zu 50 % ausüben konnte (Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung) einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. November 2018 errechnet, was zum Bezug einer halben Rente berechtigt. Weil der Beschwerdeführer seine Tätigkeit am 1. Januar 2020 wieder zu 100 % aufgenommen hat, hat sie die Rente bis 31. März 2020 befristet (Berücksichtigung der Verbesserung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, Art. 88a Abs. 1 IVV). Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.

 

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

 

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Er steht jedoch im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7), weshalb die Kosten durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Oberrichterin                      Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                         Wittwer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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