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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2020.237)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2020.237: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin, eine Pflegefachfrau, war bei der Beschwerdegegnerin für Unfälle und Krankheiten versichert. Nachdem sie an Covid-19 erkrankte, verneinte die Beschwerdegegnerin Leistungsansprüche. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch, der abgelehnt wurde. Sie zog vor das Versicherungsgericht und verlangte Leistungen ab dem 13. Mai 2020. Die Beschwerdegegnerin lehnte dies ab. Es wurde festgestellt, dass die Infektion nicht als Berufskrankheit anzusehen ist, da kein spezifisches Infektionsrisiko bei der Arbeit nachgewiesen werden konnte. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2020.237

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2020.237
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2020.237 vom 22.11.2021 (SO)
Datum:22.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Covid; Covid-; Berufs; Arbeit; Infektion; Berufskrankheit; Patient; Patienten; Person; Kontakt; Pflege; Erkrankung; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; -Infektion; Versicherungsgericht; Urteil; Unfallversicherung; Berufskrankheiten; Empfehlung; Schweiz; Personen; Kontakte; Ansteckung; Bundesgericht; Arbeitskollegin; Krankheit; Exposition
Rechtsnorm: Art. 9 UVG ;
Referenz BGE:120 V 224; 121 V 45; 126 V 183; 133 V 421; 147 V 35;
Kommentar:
Andreas, Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 9 Abs. 1 OR UVG SR, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2020.237

 
Geschäftsnummer: VSBES.2020.237
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 22.11.2021 
FindInfo-Nummer: O_VS.2021.211
Titel: Unfallversicherung; Covid19

Resümee:

 

 

 

 

 

 

 


Urteil vom 22. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Unfallversicherung / Covid19 (Einspracheentscheid vom 3. November 2020)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1964, war seit Dezember 2016 bei der C.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Pflegefachfrau angestellt und dadurch bei der B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert (s. Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 3 S. 2).

 

1.2     Mit Unfallmeldung UVG vom 19. Mai 2020 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 13. Mai 2020 an einer Covid-19-Infektion leide (B.___-Nr. 3 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 16. Juli 2020 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da keine Berufskrankheit vorliege (B.___-Nr. 14). Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 14. August 2020 (B.___-Nrn. 17 + 23) wurde mit Entscheid vom 3. November 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.), da zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Covid-19-Infektion kein überwiegender Zusammenhang belegt sei.

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin lässt am 3. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1.   Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2020 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 16. Juli 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung ab 13. Mai 2020 zu gewähren.

3.   Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

Am 8. Januar 2021 lässt die Beschwerdeführerin eine Urkunde nachreichen (A.S. 25 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021, die Beschwerde sei ohne Kostenfolge abzuweisen (A.S. 28 ff.).

 

2.3     Die Parteien halten mit Replik vom 10. März 2021, Duplik vom 8. April 2021 resp. Triplik vom 12. Mai 2021 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 41 ff. / 53 f. / 61 f.).

 

2.4     Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 12. Mai 2021 eine Kostennote ein (A.S. 63 f.).

 

2.5     Der Präsident des Versicherungsgerichts verfügt am 23. September 2021, bei der Arbeitgeberin seien verschiedene Auskünfte einzuholen (A.S. 66 ff.). Die Arbeitgeberin beantwortet die entsprechenden Fragen am 5. Oktober 2021 (A.S. 69 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt dazu am 19. Oktober 2021 eine abschliessende Stellungnahme einreichen (A.S. 76 ff.). Ausserdem gibt ihr Vertreter am gleichen Tag eine ergänzte Kostennote zu den Akten (A.S. 79 f.). Die Beschwerdegegnerin lässt sich demgegenüber nicht mehr vernehmen (s. A.S. 82).

 

2.6     D.___, Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin bei der C.___, lässt am 3. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht eine Beschwerde einreichen, welche wie bei der Beschwerdeführerin die Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Berufskrankheit zum Gegenstand hat (Verfahren VSBES.2020.236). Das dortige Urteil ergeht ebenfalls am heutigen Tag.

 

II.      

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin eine Berufskrankheit darstellt und Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin vermittelt.

 

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 3. November 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

 

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes vorsieht, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).

 

2.2

2.2.1  Eine Krankheit bildet dann Gegenstand der Unfallversicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich vorwiegend durch schädigende Stoffe bestimmte Arbeiten verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind in Anhang 1 Ziff. 1 und 2 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) abschliessend aufgezählt (Andreas Traub in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 9 N 5). Der schädigende Listenstoff die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende Ursache der eingetretenen Erkrankung sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 f. E. 2a). Ob dies im Einzelfall zutrifft, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.1).

 

2.2.2  Im Sinne einer Generalklausel gelten als Berufskrankheiten subsidiär auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). In diesem Zusammenhang wird an den Kausalzusammenhang ein strengerer Massstab angelegt als bei Listenfällen gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG, d.h. die berufliche Tätigkeit muss hier einen Anteil von 75 % aller gegebenenfalls zusammenwirkenden Ursachen abdecken (Traub, a.a.O., Art. 9 N 39 f.).

 

2.3

2.3.1  Zu den Berufskrankheiten gehören auch Infektionskrankheiten, sofern es um «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen» geht (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV).

 

2.3.2  Gemäss der Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Mai 2003 (fortan: Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, Fassung vom 23. Dezember 2020 [01_2003_2020.pdf (koordination.ch)), alle Websites zuletzt besucht am 22. November 2021]) können Erkrankungen, die in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV nicht namentlich erwähnt sind, dann Leistungen unter dem Titel Berufskrankheit begründen, wenn

·      sich eine Erkrankung medizinisch eindeutig einer der in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV erwähnten Gruppen von arbeitsbedingten Erkrankungen zuordnen lässt (wie z.B. Covid-19 den Infektionskrankheiten) und

·      die für diese Gruppe von Erkrankungen zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. bei Infektionskrankheiten Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen.

 

Bei Infektionskrankheiten, welche von Mensch zu Mensch übertragen werden, besteht das entscheidende Merkmal der berufsbedingten Exposition gemäss Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission darin, dass die konkrete Tätigkeit

·      Arbeiten mit infizierten Patienten (Spitäler) oder

·      Arbeiten mit einer stark infizierten / infizierenden kontaminierten Umgebung (Laboratorien/Versuchsanstalten) bedingt bzw. umfasst.

Das versicherte Gesundheits- und Pflegepersonal der ambulanten und stationären Einrichtungen sowie der Pflegeeinrichtungen ist deshalb dem Spitalpersonal gleichgestellt, soweit es einem spezifischen beruflichen Expositionsrisiko ausgesetzt ist, indem es direkt infizierte Patienten wegen der Infektion in diesen Einrichtungen behandelt und pflegt.

 

Die inoffiziellen Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission weisen keinen Rechtscharakter auf und binden das Gericht daher nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.4.3). Sie stellen auch keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar (BGE 120 V 224 E. 4c S. 231). Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (a.a.O.; s.a. BGE 147 V 35 E. 5.1.3 in fine S. 40), weshalb die Empfehlung Nr. 1/2003 im vorliegenden Fall bei der Anwendung von Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV zu berücksichtigen ist

 

2.3.3 

2.3.3.1 Das Expertenschema «Beweis einer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit» auf der Website «Koordination Schweiz» (Berufskrankheit: Listenerkrankungen | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG | Sozialversicherungsrecht | Koordination Schweiz) enthält zu Art. 9 Abs. 1 UVG folgende Ausführungen:

 

Ist die versicherte Person mehrheitlich am Arbeitsplatz bei ihrer beruflichen Tätigkeit dem spezifischen Expositionsrisiko des Coronavirus (z. B. Arbeiten in der Covid-19-Intensivstation bzw. in der Covid-19-Pflegeabteilung) ausgesetzt, ist dies im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV. Das alleinige Arbeiten z. B. in einem Spital ohne bewussten Kontakt mit infizierten Personen (z. B. in der Orthopädie in der Wäscherei) genügt als alleiniges Argument für den Nachweis einer Berufskrankheit nicht.

 

Bei der Deckungsprüfung gilt es auch die ausserberuflichen Kontakte abzuklären:

o  Verhalten in der Freizeit vor der Erkrankung (Discobesuch, Chor, u. ä.),

o  Kontakt mit infizierten Personen im eigenen Haushalt,

o  Kontaktmeldung via Covid-App Kontakt-Tracing,

usw.

 

Massgebend ist der Einzelfall mit Abwägung der Argumente (berufliche private Ansteckung), die für gegen eine vorwiegende Verursachung bei der beruflichen Tätigkeit sprechen. Bei Beweislosigkeit, wenn so viel dagegen wie dafür spricht (d.h. je 50 %), fällt der Entscheid zu Ungunsten der Partei aus, die aus dem Vorliegen einer Berufskrankheit Rechte ableitet.

 

2.3.3.2 Bei weiteren Personengruppen (wie z.B. bei Mitarbeitenden im Detailhandel, bei der Polizei etc.) ist eine Covid-19-Erkrankung gemäss dem erwähnten Expertenschema (Berufskrankheit: Generalklausel | Berufskrankheit: Art. 9 UVG | UVG | Sozialversicherungsrecht | Koordination Schweiz) nach der Generalklausel in Art. 9 Abs. 2 UVG zu beurteilen. Die aktuelle Rechtsprechung lasse hier kaum eine Deckung als Berufskrankheit zu. Um überhaupt eine Berufskrankheit in Betracht zu ziehen, müsste die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt sein (s. dazu BGE 126 V 183 E. 2b S. 186). Im Fall einer Covid-19-Infektion müsste es sich dementsprechend um einen mehrfachen und längeren bewussten Kontakt mit (bekanntlich) infizierten Personen handeln. Massgebend bleibe auch hier der Einzelfall.

 

3.

3.1     Dr. med. E.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, attestierte der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2020 wegen ihrer Covid-19-Infektion ab 15. Mai 2020, d.h. der Erstbehandlung im [...], eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (B.___-Nrn. 9 + 10). Sie gab an, wahrscheinlich habe sie sich bei der Berufsausübung mit Covid-19 angesteckt (B.___-Nr. 9 Ziff. 5).

 

3.2

3.2.1  Die Arbeitgeberin machte am 29. Mai 2020 im Fragebogen der Beschwerdegegnerin folgende Angaben (B.___-Nr. 8):

1.   In welcher Abteilung arbeitete [die Beschwerdeführerin]? Welche Tätigkeit wurde ihr zugewiesen? (Covid-19, Verwaltung, usw.)

Pflege von Kunden.

2.   Hatte [die Beschwerdeführerin] im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person?

Unsicher, da nicht alle Kunden getestet wurden! Teamkollegin Kontakt gehabt.

3.   Wenn ja, wer ist diese Person? (Bewohner? Patient? Arbeitskollege? Anders?)

? Kunden

Teamkollegin: D.___.

4.   Wenn ja, welche Kontakte hatte [die Beschwerdeführerin] mit dieser Person? (Dauer, Nähe, usw.)

Mittagessen 30 Minuten.

 

3.2.2  Am 3. Juni 2020 beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt (B.___-Nr. 13):

1.   In welcher Abteilung arbeiteten Sie? Welche Tätigkeit wurde Ihnen zugewiesen? (Covid-19, Verwaltung, usw.)

Dipl. Pflegefachfrau / Spitex, Pflege.

2.   Hatten Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person?

Weiss es nicht, wahrscheinlich durch Mitarbeiterin.

Wenn ja, wer ist diese Person? (Bewohner? Patient? Arbeitskollege? Anders?)

Evtl. beim Mittagessen (Pause) hatten evtl. nicht genügend Abstand.

Wenn ja, welche Kontakte hatten Sie mit dieser Person? (Dauer, Nähe, usw.)

Siehe oben, Dauer ca. 20 Minuten

Kein Husten, kein Niesen.

3.   Bei den Kontakten mit dieser Person benutzten Sie eine Schutzausrüstung?

Abstand, keine Maske beim Essen.

4.   Wurde jemand aus Ihrer Umgebung positiv auf Covid-19 getestet?

Meine Familie wurde am 18. Mai 2020 positiv getestet.

          Wenn ja, welche Kontakte halten Sie mit der/den Person/en (Dauer, Nähe)?

Im Rahmen der Familie. Lebe mit den Kindern zusammen.

5.   Haben Sie weitere Arbeitgeber? […]

Nein.

6.   […]

7.   Wie lautet das Ergebnis Ihres Covid-19-Tests?

Positiv am 15. Mai 2020.

8.   […]

 

3.3

3.3.1  Das Gericht legte der Arbeitgeberin am 23. September 2021 folgende Fragen vor (A.S. 66):

1)    Waren im Zeitraum vom 29. April bis 27. Mai 2020 Patienten von Ihnen erwiesenermassen an Covid-19 erkrankt? Wenn ja, so reichen Sie uns bitte ein:

a)  Liste mit den Namen der fraglichen Patienten, jeweils mit Angaben über den genauen Zeitraum der Erkrankung sowie den Eintritt und die Dauer allfälliger Symptome,

b)  Belege für die Covid-19-lnfektion der fraglichen Patienten, soweit vorhanden (Testresultate echtzeitliche Arztberichte).

2)    Pflegte Ihre Mitarbeiterin A.___ (…) vom 29. April bis 27. Mai 2020 einen mehrere dieser infizierten Patienten? Wenn ja: Welche Patienten an welchen Tagen?

 

3.3.2  Die Arbeitgeberin antwortete darauf am 5. Oktober 2021 wie folgt (A.S. 69, wobei die Beschwerdeführerin und deren Arbeitskollegin D.___ dieses Schreiben ebenfalls unterzeichneten:

Es waren im Zeitraum vom 29. April bis 31. Mai 2020 keine Patienten erwiesenermassen an Covid erkrankt. Es wurden in diesem Zeitraum aber auch kaum Tests durchgeführt. Keiner unserer rund 200 Klienten wurde in diesem Zeitraum getestet.

Es gab einen Patienten, den D.___ und [die Beschwerdeführerin] betreuten, der starke Symptome aufwies und sich gleichzeitig nicht an die Empfehlung hielt, das Haus möglichst wenig zu verlassen. Zudem weigerte er sich eine Maske zu tragen. Es wurde bei ihm Körperpflege durchgeführt, bei der er immer wieder extrem stark hustete. Es handelt sich um F.___, […] 1934, […]. Herr F.___ ist 2021 verstorben.

Als Beilage erhalten Sie den Einsatzplan mit den Mitarbeitenden in der betreffenden Zeit.

 

Aus dem Einsatzplan ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Herrn F.___ am 29. April sowie am 1., 2. und 13. Mai 2020 jeweils 25 Minuten betreute (A.S. 70 ff.).

 

3.4     Die Beschwerdeführerin erkrankte unbestrittenermassen an Covid-19 und war deswegen ab dem 15. Mai 2020 arbeitsunfähig (E. II. 3.1 + 3.2.2 hiervor), d.h. die Krankheit war an diesem Tag ausgebrochen (s. E. II. 2.1 hiervor). Für eine Anerkennung als Berufskrankheit stellt sich weiter die Frage, ob die Arbeit von Pflegepersonen, welche Patienten zu Hause aufsuchen, grundsätzlich den «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen» (s. E. II. 2.3.2 hiervor) gleichzusetzen ist. Soweit ersichtlich, sind dazu bislang noch keine Gerichtsurteile ergangen. Entscheidend ist die Gefährdungssituation, d.h. es kommt darauf an, in welchen Institutionen eine erhöhte Gefahr einer Infektion besteht. Unter diesem Blickwinkel erscheint es durchaus als denkbar, auch die Spitex-Versorgung im Grundsatz unter Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV zu subsumieren (Kaspar Gehring / Ueli Kieser, Pflegefachpersonen und Covid-19 – Blick auf die Versicherungssituation, in: Pflegerecht 2021 S. 147; s.a. Faktenblätter des Bundesamts für Gesundheit / BAG vom 22. April und 15. Mai 2020, Beschwerdebeilagen / BB-Nrn. 3 + 4). Die Frage kann hier jedoch offenbleiben, da ein Leistungsanspruch aus Berufskrankheit ohnehin entfällt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

 

3.5     Die Beschwerdeführerin hält vor dem Versicherungsgericht dafür, sie müsse sich zwingend bei einem ihrer Patienten mit Covid-19 infiziert haben, denn sonst habe dazu nirgends eine Gelegenheit bestanden. Diese Argumentation dringt indes nicht durch:

 

3.5.1 

3.5.1.1 Zwischen der Übertragung des Coronavirus und dem Ausbruch der Erkrankung liegt eine Inkubationszeit, welche meist fünf Tage beträgt, aber auch bis zu 14 Tage dauern kann (s. Website des Bundesamts für Gesundheit / BAG zum Coronavirus: Häufig gestellte Fragen (FAQ) (admin.ch)). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin, welche sich am 15. Mai 2020 in Behandlung begab, frühestens am 1. Mai 2020 angesteckt haben könnte. Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin vom 5. Oktober 2021, dessen Angaben die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigte, war indes keine der Personen, welche die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 bis zum Ausbruch der Krankheit am 15. Mai 2020 betreut hatte, nachweislich an Covid-19 erkrankt (E. II. 3.3.2 hiervor). Damals wurden weder entsprechende Tests durchgeführt noch liegen Arztberichte vor, welche eine solche Infektion allenfalls belegen könnten. Damit fehlte es aber bei der Beschwerdeführerin am spezifischen Expositionsrisiko, wie es das Spitalpersonal trägt, welches die Aufgabe hat, in der Intensivstation etc. Covid-19-Patienten zu betreuen (s. Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission, E. II. 2.3.2 hiervor, sowie das Expertenschema, E. II. 2.3.3.1 hiervor). Das spezifische Expositionsrisiko stellt bei Infektionskrankheiten ein sachbezogenes und taugliches Kriterium dar, um Berufskrankheiten von Nicht-Berufskrankheiten abzugrenzen, zumal dieses Kriterium im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bleibt und diese lediglich konkretisiert. Wohl ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit auch infizierte Personen aufsuchte, die asymptomatisch, aber dennoch ansteckend waren (Website des BAG: Krankheit, Symptome, Behandlung (admin.ch)). Ein solch allgemeines Risiko genügt indes nicht für das erforderliche qualifizierte Infektionsrisiko. Dieses fehlt in der vorliegenden Situation ebenso wie beim Spitalpersonal, das sich nicht gezielt mit Covid-19-Patienten befasst (E. II. 2.3.2 + 2.3.3.1 hiervor)

 

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie und ihre Arbeitskollegin D.___ hätten beide Kontakt mit dem symptomatischen Patienten F.___ gehabt. Eine Ansteckung bei ihm wäre vorstellbar, da der Mindestabstand bei der Pflege nicht eingehalten werden konnte und eine längere Expositionsdauer bestand (Website des BAG: So schützen wir uns (admin.ch)). Auch hier ist jedoch entscheidend, dass eine Covid-19-Infektion des Patienten F.___ nicht durch einen Test belegt ist. Typische Symptome allein genügen nicht für einen Nachweis. Zudem spricht die Arbeitgeberin zwar von starken Symptomen, nennt aber konkret nur den Husten (E. II. 3.3.2 hiervor). Dieser vermag wohl einen Verdacht auf eine Covid-19-Infektion zu begründen, kann aber letztlich auch von diversen anderen Erregern verursacht worden sein. Weitere Indizien, welche den Verdacht auf eine Covid-19-Infektion allenfalls erhärten könnten, wie z.B. Arztberichte eine Hospitalisation des Patienten F.___ nach den Kontakten mit der Beschwerdeführerin, sind keine ersichtlich. Aus dem Tod des Patienten schliesslich lässt sich ebenfalls nichts ableiten, da dieser erst im Folgejahr im Alter von rund 87 Jahren verstarb und die Arbeitgeberin die näheren Umstände nicht erwähnt. Ist aber keine Covid-19-Infektion erstellt, so hilft es der Beschwerdeführerin auch nicht weiter, dass auch ihre Arbeitskollegin D.___, welche F.___ ebenfalls behandelt hatte, erkrankte.

 

Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht vom 29. Mai 2020 angegeben hatte, sie habe sich wahrscheinlich bei der Berufsausübung mit Covid-19 angesteckt (E. II. 3.1 hiervor). Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin nannte sie am 3. Juni 2020 indes als möglichen Kontakt mit einer infizierten Person lediglich die Mittagspause mit der Arbeitskollegin D.___ (E. II. 3.2.2 hiervor sowie A.S. 16 f.). Von einer Ansteckung bei einem an Covid-19 erkrankten Patienten war somit keine Rede; auch F.___ blieb unerwähnt. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin damals keinen begründeten Verdacht hegte, wer sie angesteckt haben könnte, sondern darüber nur zu spekulieren vermochte. Dies korrespondiert damit, dass die Arbeitgeberin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin eine Ansteckung bei den Patienten als zweifelhaft ansah und ebenfalls auf die Arbeitskollegin D.___ verwies (E. II. 3.2.1 hiervor). Erst im Einspracheverfahren, also nachdem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht verneint hatte, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich einzig bei einem Patienten infiziert haben könne. Der spontanen Aussage der ersten Stunde kommt indes grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher anderer Art beeinflusst sein könnten (s. dazu BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

 

3.5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe ausserhalb der Arbeit und der Familie (welche erst nach ihr positiv getestet wurde) keinerlei Kontakte zu anderen Personen gehabt, bei denen eine Ansteckung hätte stattfinden können, und sie habe sich auch nicht in Risikogebieten aufgehalten. Eine Infektion ausserhalb des Kontakts mit Patienten war aber dennoch nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe im Privatleben jeglichen Kontakt zu anderen Menschen strikt vermieden, sei stets zu Hause geblieben und habe auch keine Läden andere seit dem 27. April 2020 wieder geöffnete Geschäfte aufgesucht (s. dazu Wikipedia-Eintrag Covid-19-Pandemie in der Schweiz, COVID-19-Pandemie in der Schweiz – Wikipedia). Auch unter Einhaltung der damals einschlägigen Verhaltensregeln wie Mindestabstand etc. war somit eine Infektion im Privatleben durchaus möglich, zumal damals noch keine Maskenpflicht bestand (a.a.O., COVID-19-Pandemie in der Schweiz – Wikipedia). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich denn auch, näher auf die Frage einzugehen, ob sich die Beschwerdeführerin in der Pause bei ihrer Kollegin D.___ infiziert haben könnte. Von weiteren Abklärungen zum ausserberuflichen Verhalten der Beschwerdeführerin (z.B. durch eine Parteibefragung) sind, auch angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit, keine aussagekräftigen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen wird.

 

3.5.1.3 Letztlich sind Infektionsquelle und –zeitpunkt nicht zuverlässig eruierbar, so dass auch nicht gesagt werden kann, eine Ansteckung bei der Pflege sei gegenüber der möglichen Ansteckung an einem anderen Ort überwiegend wahrscheinlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2018 vom 7. November 2018 E. 4.3.4).

 

3.5.2  Bei Krankheiten, die auch anders als beruflich bedingt sein können, kann der Nachweis der vorwiegenden Verursachung allenfalls durch epidemiologische Studien erbracht werden. Massgebend ist dabei das relative Risiko resp. die Prävalenz, d.h. die Wahrscheinlichkeit der Erkrankung bei exponierten Menschen muss gegenüber der Wahrscheinlichkeit bei nicht exponierten Menschen innerhalb einer bestimmten Bevölkerung und Zeiteinheit mehr als doppelt so hoch sein (Traub, a.a.O., Art. 9 N 38), wobei die Spitex-Pflegerinnen mit der Gesamtbevölkerung zu vergleichen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 26/07 vom 28. Januar 2008 E. 4.2). Eine solche gesamtschweizerische Statistik fehlt indes laut den Parteien bislang. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch einzig auf eine Studie aus dem Kanton Tessin mit knapp 5'000 Teilnehmern. Danach weisen 19 % der Gesundheitsfachpersonen, die Hausbesuche machen, Antikörper auf, gegenüber 8 % bei den Fachpersonen ohne Hausbesuche und – unter Hinweis auf eine andere Studie – 11 % bei der Bevölkerung von 20 bis 65 Jahren. Einmal abgesehen davon, dass als Quelle lediglich ein Artikel in der Tageszeitung «Blick» vom 7. Januar 2021 angegeben wird (BB-Nr. 5), sind die Ergebnisse dieser Studie auch für sich allein genommen nicht beweistauglich: Einerseits reichen die Werte eines einzigen Kantons nicht aus, zumal es sich dabei nicht um den Kanton Solothurn handelt. Andererseits bleibt unklar, ob sich die fragliche Studie auf einen längeren Zeitraum bezieht, der auch den hier interessierenden Monat Mai 2020 umfasst, ob es sich um eine blosse Momentaufnahme in einem bestimmten Zeitpunkt handelt. Im Übrigen würden die genannten Zahlen gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechen, da die Prävalenz gegenüber der Gesamtbevölkerung unter 2 läge (19 : 11 = 1,727). Die Beschwerdegegnerin wiederum legt eine Untersuchung aus dem Kanton Waadt vor, welche Lebensmittelverkäufer, Busfahrer, Postangestellte und Wäschereimitarbeiter mit der Gesamtbevölkerung vergleichen (B.___-Nr. 30 S. 16). Diese Zahlen sind hier jedoch schon deshalb unbehelflich, weil keine Spitex-Pflegerinnen einbezogen wurden.

 

Ohne aussagekräftige Statistiken zum Infektionsrisiko misslingt indes der Nachweis einer relevanten Prävalenz von mehr als 2 für Spitex-Pflegerinnen.

 

3.5.3  Vor diesem Hintergrund kann die Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin nicht als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG betrachtet werden, da ein spezifisches Infektionsrisiko und die vorwiegende Verursachung durch die Arbeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar sind. Ein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin entfällt daher in dieser Hinsicht. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG. Massgeblich sind hier analog die Überlegungen zu Art. 9 Abs. 1 UVG, nämlich, dass eine Prävalenz von 4 mangels der erforderlichen Statistiken nicht erstellt ist (vgl. E. II. 3.5.2 hiervor) und daher keine stark überwiegende gar ausschliessliche Verursachung durch die Arbeit belegt ist.

 

3.6     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

 

5.       In Beschwerdesachen der Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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