Zusammenfassung des Urteils VSBES.2020.231: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund von Nichtbefolgung von Weisungen bezüglich eines Arbeitsprogramms in der B.___ GmbH in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Es konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass die Schreiben der Beschwerdegegnerin und der B.___ GmbH der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Daher wurden die Einspracheentscheide aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin muss der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'392.95 zahlen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2020.231 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 17.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Zustellung; Arbeit; Richt; Einsprache; Programm; Einspracheentscheid; Zwischenverdienst; Akten; Brief; Recht; Beweis; Anspruch; VSBES; Anspruchsberechtigung; Verfügung; Versicherungsgericht; Verfahren; Einsatz; Beratungsgespräch; Wahrscheinlichkeit; Kanton; Massnahme; Einstellung; Zwischenverdienstes |
Rechtsnorm: | Art. 17 AVIG; |
Referenz BGE: | 125 V 351; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2020.231 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 17.12.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2021.239 |
Titel: | Einstellung in der Anspruchsberechtigung |
Resümee: |
Urteil vom 17. Dezember 2021 Es wirken mit: Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 und Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung: I.
1. Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde vom zuständigen RAV mit Schreiben vom 24. Juni 2020 einem Programm der B.___ GmbH zugewiesen. Sie sollte sich am 13. Juli 2020 um 08:00 Uhr beim Empfang des Veranstalters melden (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [nachfolgend: Beschwerdegegnerin] im Verfahren VSBES.2020.231 / AWA I Nr. 1). Die Beschwerdeführerin erschien am betreffenden Tag nicht. Am 15. Juli 2020 meldete sie der Beschwerdegegnerin, sie habe den Einsatz auf Grund eines Zwischenverdienstes nicht antreten können.
2. Die B.___ GmbH versandte am 15. und 20. Juli 2020 je ein Schreiben an die Beschwerdeführerin und machte sie darauf aufmerksam, dass sie an den Tagen, an welchen sie nicht im Zwischenverdienst arbeite, am Programm teilzunehmen habe (AWA I Nrn. 13 und 14). Mit zwei Schreiben vom 20. und 27. Juli 2020 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf (AWA I Nrn. 15 und 16). Von dieser erhielt die Beschwerdegegnerin jeweils keine Rückmeldungen. Ebenfalls am 27. Juli 2020 lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin schriftlich zu einem Beratungsgespräch auf den 13. August 2020 ein (Akten der Beschwerdegegnerin im Verfahren VSBES.2021.44 / AWA II Nr. 1). Am betreffenden Tag erschien die Beschwerdeführerin nicht.
3. Mit Verfügung vom 18. August 2020 (Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2020.231 / BB I Nr. 3) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen Nichtbefolgens von Weisungen auf Grund des Nichterscheinens beim Programm der B.___ GmbH ab 13. Juli 2020 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 ab (Aktenseite im Verfahren VSBES.2020.231 / A.S. I 1 ff.).
4. Mit Verfügung vom 13. November 2020 (Beschwerdebeilage im Verfahren VSBES.2021.44 / BB II Nr. 3) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen Nichtbefolgens von Weisungen auf Grund des Nichterscheinens zum Gesprächstermin vom 13. August 2020 ab 14. August 2020 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 ab (Aktenseite im Verfahren VSBES.2021.44 / A.S. II 1 ff.).
5. Die Beschwerdeführerin lässt am 27. November 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 Beschwerde erheben (A.S. I 5 ff., mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2021, A.S. I 17 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 festgesetzte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 (A.S. I 31 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
7. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 7. April 2021 noch einmal vernehmen (A.S. I 46 ff.), die Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2021 (VSBES.2020.231 / A.S. I 61 ff.). In der Folge reicht die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2021 weitere Bemerkungen ein (A.S. I 76 f.).
8. Am 10. März 2021 lässt die Beschwerdeführerin auch gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 Beschwerde erheben (A.S. II 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die im Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 festgesetzte Dauer der Einstelltage auf maximal zwei Tage zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 [recte: 2021] die Abweisung der Beschwerde (A.S. II 25 ff.).
10. Die Beschwerdeführerin lässt am 15. Juni 2021 eine Replik einreichen (A.S. II 38 ff.), die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet mit Schreiben vom 2. Juli 2021 (A.S. II 48) auf eine Duplik.
11. Am 23. Juni 2021 (A.S. I 74 f.) und 16. August 2021 (A.S. II 51 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin jeweils eine Kostennote zu den Akten.
12. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 vereinigt das Versicherungsgericht die beiden Verfahren VSBES.2020.231 und VSBES.2021.44 (A.S. I 79).
13. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei insgesamt 32 streitigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2. 2.1 Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Der Versicherte hat eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) sowie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Er hat ausserdem an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).
2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht deren Durchführung Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
2.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).
2.4 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf Grund von Indizien gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
3. Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit den Einspracheentscheiden vom 30. Oktober 2020 und 10. Februar 2021 zu Recht für 18 bzw. 14 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt geht es dabei insbesondere um die Frage, ob der Beschwerdeführerin verschiedene schriftliche Aufforderungen bezüglich der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zugegangen sind nicht.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legt in den angefochtenen Einspracheentscheiden dar, die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, vom 13. Juli bis 13. Oktober 2020 an einem dreimonatigen Einsatz in der B.___ GmbH teilzunehmen. Dieser habe sie telefonisch mitgeteilt, dass sie das Programm wegen eines Zwischenverdienstes nicht habe starten können. Daraufhin habe die B.___ GmbH sie schriftlich informiert, dass sie das Programm nach Beendigung des Zwischenverdienstes bzw. an Tagen, an denen sie nicht nur teilweise im Zwischenverdienst arbeite, umgehend anzutreten habe und über die entsprechenden Einsatztage im Zwischenverdienst laufend informieren müsse. Die Beschwerdeführerin habe die B.___ GmbH in der Folge telefonisch informiert, dass Sie am 20. Juli 2020 im Zwischenverdienst arbeite. Da sie jedoch trotzdem auch weiterhin nicht mit dem Programm gestartet habe, habe die B.___ GmbH sie abermals mittels Schreiben vom 20. Juli 2020 über die Teilnahmebedingungen informiert. Auch die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 20. Juli 2020 über die Bedingungen informiert und die Beschwerdeführerin um Stellungnahme gebeten. Da diese weiterhin unentschuldigt nicht erschienen sei und sich auch nicht gemeldet habe, sei der Einsatz per 27. Juli 2020 abgebrochen worden. Weil die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht habe, sie habe in der fraglichen Zeit ihre Post nicht erhalten, sei die Post gebeten worden, einige Fragen zum Sachverhalt zu beantworten. Die Post bestätige, dass der Beschwerdeführerin die Post immer zugestellt worden sei. Es gebe keine Retouren wegen allenfalls nicht möglicher Zustellung zu verzeichnen. Der Beschwerdeführerin sei bereits am 24. Juni 2020 im Rahmen des durchgeführten Beratungsgespräches mündlich mitgeteilt worden, dass eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ GmbH initiiert werde. Anlässlich des telefonischen Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ GmbH vom 20. Juli 2020 seien dann die weiteren Teilnahmebedingungen abgesprochen und vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe das Programm dennoch weiterhin nicht gestartet. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alle Briefe von der B.___ GmbH und der Beschwerdegegnerin absichtlich ignoriert habe. Mit ihrem Verhalten habe sie einen Eintritt in das Programm vereitelt.
Die Post CH AG habe am 28. Oktober 2020 nach detaillierten Abklärungen bestätigt, dass die Postsendungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Juli 2020 bis 26. August 2020 immer zustellbar gewesen seien. Es liege ohnehin im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin sicherzustellen, dass ihr Briefkasten korrekt angeschrieben sei und Postsendungen korrekt zugestellt werden könnten. Weil sie das Programm nicht angetreten habe, sei ihr per Post eine Einladung zum Beratungsgespräch am 13. August 2020 geschickt worden. Da sie diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben sei, sie jedoch am 24. Juni 2020 den Wunsch zur Korrespondenz mittels E-Mail angegeben habe, sei am 13. August 2020 erneut eine Einladung zum Beratungsgespräch auf den 17. August 2020 mittels E-Mail zugestellt worden. Der Anruf seitens der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2020 sei unbeantwortet geblieben. Die Beschwerdeführerin müsse sicherstellen, dass sie telefonisch erreichbar sei. Die Kenntnisnahme dieser Information habe sie am 21. April 2020 schriftlich bestätigt. Unabhängig davon, ob ihr die Post im Zeitraum vom 15. Juli 2020 bis 26. August 2020 zugestellt worden sei nicht, hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie sich bei der Beschwerdegegnerin melde, wenn sie über Wochen keine Post E-Mails erhalte. Ebenfalls hätte sie mitteilen können, dass sie zurzeit telefonisch nicht erreichbar sei. Dadurch habe sie die den Umständen gebotene Sorgfalt missachtet.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem beschwerdeweise entgegenhalten, es sei Ende Juni 2020 mit ihr besprochen worden, dass man beabsichtige, sie an einem Programm in der B.___ GmbH teilnehmen zu lassen. Der Einsatzzeitraum sei auf den 13. Juli bis 13. Oktober 2020 festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich einen Zwischenverdienst organisiert, welcher am 15. Juli 2020 begonnen habe. Dies habe sie der B.___ GmbH vorgängig telefonisch mitgeteilt und informiert, dass sie deshalb am Programm nicht teilnehmen könne. Ihr habe in der Zeit vom 15. Juli bis 26. August 2020 nachweislich keine Post zugestellt werden können. Dies sei von der Poststelle [...], Frau C.___, am 27. August 2020 schriftlich bestätigt worden. Grund für die fehlende Zustellung sei offenbar gewesen, dass ihre Adresse seit dem 15. Juli 2020 aus unbekannten Gründen aus dem Postsystem gefallen sei. Sie habe die fehlende Post bemerkt und sich diverse Male auf der Poststelle erkundigt. Erst durch Frau C.___ habe der Systemfehler am 27. August 2020 gefunden und behoben werden können. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Schreiben betreffend Aufforderung zur Teilnahme am Einsatz hätten ihr erwiesenermassen nicht zugestellt werden können. Offenbar sei keines dieser Schreiben per Einschreiben zugestellt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bis heute keine effektive Postzustellung belegen könne. Die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 18. August 2020 habe der Beschwerdeführerin im Übrigen ebenfalls nicht zugestellt können. Sie sei darüber erstmals durch ihren RAV-Berater informiert worden, welcher ihr diese anschliessend am 8. September 2020 per Mail geschickt habe. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung obliege grundsätzlich den Behörden. Die Beschwerdegegnerin vermöge die Zustellung der im Einspracheentscheid erwähnten Briefe nicht zu beweisen. Vielmehr könne die Beschwerdeführerin mit entsprechender Bestätigung der zuständigen Poststelle belegen, dass während dem in Frage stehenden Zeitraum keine Post habe zugestellt werden können.
Die Post CH AG halte fest, dass die Zustellungen bei der Beschwerdeführerin immer und damit auch in der Zeit vom 15. Juli bis 26. August 2020 erfolgt seien. Für diese Ausführungen bleibe sie jedoch jeden Beweis schuldig. Es sei offensichtlich, dass sich diese lediglich einer möglichen Haftung entziehen wolle. Dass der Briefkasten der Beschwerdeführerin zeitweise nicht beschriftet gewesen sei und entsprechende Zettel der Post angebracht worden seien, werde bestritten. Eine entsprechende Notiz könnte von jedermann entfernt worden sein. Zudem fordere der Notizzettel der Post «Wohnt hier im Hause?» lediglich dazu auf, den Briefkasten richtig zu beschriften die richtige Adresse mitzuteilen. Die Post werde in diesem Fall jedoch nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe die B.___ GmbH am 14. Juli 2020 informiert, dass sie im Zwischenverdienst arbeite. Sie habe am Vortag einen Probetag absolviert und daher das Programm am 13. Juli 2020 nicht angetreten. Dies davon ausgehend, dass das Programm infolge Zwischenverdienst hinfällig werde. Ihr sei zufolge fehlender Zustellung der sich in den Akten befindenden Dokumente weder bewusst noch bekannt gewesen, dass sie trotz des Zwischenverdienstes weiterhin hätte am Programm teilnehmen müssen. Zudem wäre sie per Mail telefonisch jederzeit erreichbar gewesen. Aus dem direkt bei der B.___ GmbH eingeholten Verlaufsprotokoll vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 seien jedoch nach dem 15. Juli 2020 keine Telefonate Mails mehr ersichtlich.
In der Beschwerde vom 10. März 2021 wird im Wesentlichen dasselbe ausgeführt. Ergänzend lässt die Beschwerdeführerin festhalten, die Zustellung der Einladung zum Gespräch vom 13. August 2020 falle in die Zeit, in welcher ihr keine Post zugestellt worden sei. Sie habe die Beschwerdegegnerin im Sommer 2020 auch informiert, dass sie infolge unbezahlter Rechnungen öfters das Handy nicht benützen könne und sie zudem das Gefühl habe, dass die Postzustellung nicht immer korrekt erfolge. Sie habe daher die Beschwerdegegnerin gebeten, ihr Informationen und Korrespondenz ausschliesslich per Mail zuzustellen. Dies sei ihr auch zugesichert worden. Ein Nachweis für die Postzustellung bestehe bis heute nicht und eine Zustellung per Mail werde zu Recht nicht behauptet. Es komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin bereits in einem anderen die Beschwerdeführerin betreffenden Fall eine verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiedererwägungsweise habe zurückziehen müssen, nachdem sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr sei die der Einstellung zugrundeliegende Weisung nie zugegangen, bestätigt hätten. Offenbar sei die fragliche Einladung gar nie per Post versendet worden, da sie durch die Post auch nicht retourniert worden sei. Dieser Schluss werde durch den Umstand erhärtet, dass die Beschwerdegegnerin infolge Parteivereinbarung Korrespondenz an die Beschwerdeführerin ohnehin per Mail hätte zustellen sollen.
3.3. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Beschwerdeführerin haben sich in den weiteren Schriftenwechseln noch einmal ausführlich zur Sache geäussert. Die Rechtsschriften enthalten zahlreiche Argumentationen bezüglich einzelner Sachverhaltselemente, die schon im Einspracheentscheid bzw. in den Beschwerdeschriften erwähnt werden. Es wird vorliegend darauf verzichtet, alle einzelnen Argumentationen wiederzugeben, und auf die Rechtsschriften verwiesen.
4. Gestützt auf die Akten sind folgende, unbestrittene Fakten gegeben:
- Die Beschwerdeführerin wurde einem Programm der B.___ GmbH zugewiesen, das am 13. Juli 2020 beginnen sollte (AWA I Nr. 1). Über diesen Einsatz und den Beginn desselben wusste sie Bescheid. Gemäss Verlaufsprotokoll wurde der Einsatz an einem Beratungsgespräch vom 24. Juni 2020 besprochen. Gleichentags wünschte die Beschwerdeführerin die Zustellung von Einladungen per Mail, woraufhin die Funktion von IncaMail besprochen wurde (AWA I Nr. 9). - Am ersten Einsatztag (13. Juli 2020) erschien die Beschwerdeführerin nicht bei der B.___ GmbH, ohne sich vorgängig abzumelden zu entschuldigen. - Gemäss Arbeitsvertrag vom 14. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin ab dem 15. Juli 2020 in einem Pensum von 20 % als Servicemitarbeiterin bei der D.___ GmbH (in Gründung) angestellt (AWA I Nr. 10). - Laut Verlaufsprotokoll der B.___ GmbH vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 (BB I Nr. 8) schrieb die Beschwerdeführerin ihrer RAV-Beraterin am 14. Juli 2020 eine Mail, in welcher sie dieser den genannten Arbeitsvertrag zukommen liess und weiter ausführte, sie habe am Tag zuvor einen Probe-Arbeitstag gehabt und sei deshalb nicht zum Kurs gegangen. Sie habe viel Arbeit gehabt und als sie fertig gewesen sei, sei es zu spät gewesen, dies zu melden. Erst am Sonntag habe sie die Info bekommen, dass sie am Montag Probearbeiten könne. Diese Nachricht wurde an die B.___ GmbH weitergeleitet und dort in das Verlaufsprotokoll hineinkopiert. Der letzte Eintrag im Protokoll datiert vom 15. Juli 2020. - In den Akten finden sich mehrere Schreiben der B.___ GmbH und der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, wonach sie trotz eines Zwischenverdienstes am Programm der B.___ GmbH teilzunehmen und welche Folgen ein Nichterscheinen habe (AWA I Nrn. 13 - 16). Sie wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch aufgefordert, Stellung zu nehmen. Den Briefen und auch den übrigen Akten lässt sich nicht entnehmen, in welcher Form der Beschwerdeführerin diese Schreiben zugestellt wurden. Es gibt auch keine Hinweise Vermerke, ob und dass sie per Mail geschickt worden wären, worum die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 gebeten hatte. Zustellnachweise gibt es keine. - Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch auf den 13. August 2020 eingeladen (AWA II Nr. 1). Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, in welcher Form das Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Es gibt wiederum keine Hinweise Vermerke über eine (zusätzliche) Zustellung per Mail und keinen Zustellnachweis. - Gemäss Notiz der Postfiliale [...] (C.___), datiert mit Poststempel vom 27. August 2020, wurde der Beschwerdeführerin die Post ab 15. Juli 2020 nicht mehr zugestellt. Ab 27. August 2020 sei die Adresse wieder im System erfasst, heisst es auf der Notiz (BB I Nr. 5). - Die Post CH AG bestätigte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020 (BB I Nr. 7), dass die Mitarbeiterin der Postfiliale in [...] den sich in den Akten befindenden Notizzettel erstellt habe und dieser die Beschwerdeführerin betreffe. Jedoch sei die Angabe auf dem Zettel nicht korrekt. Die Kundin sei immer zustellbar gewesen und es habe keine Retouren gegeben. Die Postboten hätten aber bemerkt, dass der Briefkasten in der fraglichen Zeit zeitweise nicht mehr angeschrieben gewesen sei, weshalb man den Vermerk «Wohnt hier im Haus…» am Eingang angebracht habe. Die Hausverwaltung habe dann die Anschrift wieder angebracht.
Klar und unbestritten ist nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin von der angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Beginn Kenntnis hatte. Klar ist auch, dass sie am ersten Tag nicht erschien, ohne sich abzumelden. Tags darauf meldete sie sich indessen bei ihrer RAV-Beraterin und übermittelte dieser einen Arbeitsvertrag über einen Zwischenverdienst mit einem Pensum von 20 %. Die Beschwerdegegnerin bzw. die B.___ GmbH reagierten in der Folge mit schriftlichen Hinweisen darauf, dass ein Zwischenverdienst die Beschwerdegegnerin nicht von der Teilnahme am Programm entbinde. Nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist jedoch, dass diese Schreiben bei der Beschwerdeführerin angekommen sind. Offensichtlich wurde keines davon als eingeschriebene Postsendung versendet, so dass bei bestrittener Zustellung eine widerlegbare Vermutung bestehen würde, dass diese angekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, die schriftlichen Aufforderungen eingeschrieben zu versenden, sie trägt aber das entsprechende Risiko, dass eine erfolgte Zustellung nicht belegt werden kann. Es lässt sich zwar nicht eindeutig erhellen, welche Probleme bei der Postzustellung an die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 15. Juli und 27. August 2020 genau bestanden haben, es scheint aber naheliegend, dass es in dieser Hinsicht gewisse Komplikationen gegeben haben muss, da die Beschwerdeführerin sonst einerseits nicht bei der Post vorgesprochen und die Mitarbeiterin der Postfiliale in [...] sich andererseits nicht veranlasst gesehen hätte, eine entsprechende Notiz zu verfassen. Ob die Post im Zeitraum vom 15. Juli bis 26. August 2020 nun trotzdem zugestellt werden konnte, vermögen die diesbezüglichen Ausführungen der Post CH AG in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Es wird darin darauf abgestellt, dass es keine Retouren gegeben habe, an die Beschwerdeführerin adressierte Briefe also nicht an die Post bzw. an den Absender zurückgegangen sind mit dem Vermerk, dass die angeschriebene Person unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Ausgeführt wird aber auch, dass der Postbote im betreffenden Zeitraum einen Hinweis am Eingang angebracht habe, weil der Briefkasten nicht mehr angeschrieben gewesen sei. Weshalb es trotzdem nicht zu Retouren gekommen ist, bleibt unklar bzw. ist nicht klar, wohin genau die Post trotzdem zugestellt worden konnte, wenn der Briefkasten nicht angeschrieben war, und ob die Beschwerdeführerin die Post tatsächlich in Empfang nehmen konnte. Auf Grund der unterschiedlichen Darstellungen der Post selber (Notizzettel vom 27. August 2020 einerseits und Schreiben vom 28. Oktober 2020 andererseits) lässt sich jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die Post wirklich zugestellt werden konnte. Das Gegenteil ist genauso gut möglich. Schliesslich bliebe auch noch die Möglichkeit, dass die Schreiben versehentlich gar nicht erst versendet worden sind, weil die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Zustellungen per E-Mail gebeten hatte. Schon die ausführlichen Interpretationen in den Rechtsschriften der Parteien zeigen auf, dass es so eben auch anders gewesen sein könnte. Keine Variante ist wahrscheinlicher als die andere. Tatsache ist, dass ein Nachweis einer Zustellung nicht vorliegt, obwohl dies ohne Weiteres hätte erreicht werden können, wenn zumindest die letztmaligen schriftlichen Aufforderungen (nachdem keine Rückmeldung eingegangen war), mit eingeschriebener Postsendung verschickt worden wären. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass die die Zustellung veranlassende Behörde die Beweislast für die Zustellung trägt und eine Umkehr hiervon bei Versand mit eingeschriebenem Brief erfolgt, dient gerade der Verhinderung von Beweisproblemen wie dem vorliegenden. Zwar kann der Nachweis der Zustellung auch auf Grund von Indizien gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden, jedoch gibt es im vorliegenden Fall auch genügend Indizien, die für das Gegenteil sprechen. Bei der vorliegenden Sachlage kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Zustellungen tatsächlich erfolgt sind. Es muss daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie sowohl die Schreiben der B.___ GmbH als auch diejenigen der Beschwerdegegnerin (und im Übrigen auch die angefochtene Verfügung vom 18. August 2020) nicht erhalten hat. Dementsprechend ging ihr auch die Information, dass an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen müsse, auch wenn sie wegen eines Zwischenverdienstes nicht jeden Tag dort sein könne, nicht zu.
Das eben Gesagte gilt gleichermassen für die schriftliche Einladung zum Beratungsgespräch am 13. August 2020. Auch hier ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr diese nicht zugestellt wurde. Somit konnte sie keine Kenntnis davon haben, dass sie am 13. August 2020 beim RAV-Berater zu erscheinen habe. Insofern erübrigt sich eine Diskussion darüber, ob sie anschliessend das Telefon des RAV-Beraters entgegengenommen hat weshalb sie diesen allenfalls nicht zurückgerufen hat. Von einem unentschuldigten Fernbleiben an einem Gespräch, auf das sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2021 stützt, kann nicht ausgegangen werden.
5. Die Beschwerdegegnerin bringt in Bezug auf die Teilnahme am Programm der B.___ GmbH vor, die Beschwerdeführerin hätte unabhängig davon, ob ihr die fraglichen Briefe zugestellt werden konnten nicht, schon auf Grund des Gesprächs mit der RAV-Beraterin vom 24. Juni 2020 davon ausgehen müssen, dass das Programm wegen eines Teilzeitpensums von 20 % nicht dahinfalle. Ob diese Konstellation so besprochen wurde, ist nicht bekannt und lässt sich nicht eruieren. Jedenfalls ist es nicht vollkommen abwegig davon auszugehen, dass mit einem Zwischenverdienst die Massnahme dahinfallen könnte, wenn man nicht 100 % daran teilnehmen kann. Nicht zuletzt deshalb sah sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich auch veranlasst, die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hinzuweisen, dass sie an den arbeitsfreien Tagen trotzdem am Programm teilnehmen müsse, und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin liegt auch kein Beleg über ein diesbezüglich stattgefundenes Telefongespräch vom 20. Juli 2020 zwischen der B.___ GmbH und der Beschwerdeführerin vor. Es gibt in einem Schreiben der B.___ GmbH vom 20. Juli 2020 an die Beschwerdeführerin zwar einen Vermerk über ein solches Gespräch, jedoch keine Unterlagen Aktennotizen dazu, auch nicht im Verlaufsprotokoll der B.___ GmbH über die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2020 (also über den 20. Juli 2020 hinaus). Selbst wenn ein solches Telefongespräch stattgefunden hätte, wäre ohne Vorliegen von entsprechenden Aktennotizen auch nicht klar, was der Inhalt eines solchen war. Ebenso wenig ist bekannt, was am Beratungsgespräch vom 24. Juni 2020 genau besprochen wurde. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden gewusst zu haben, dass sie die arbeitsmarktliche Massnahme auch bei Vorliegen eines Teilzeiterwerbs antreten muss.
6. Zusammengefasst ist keine Verhaltensweise der Beschwerdeführerin erstellt, die eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen würde. Es wäre ihr höchstens vorzuwerfen, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht bereits am 13. Juli 2021 darüber informierte, dass sie wegen eines Probearbeitens nicht bei der B.___ GmbH erscheinen könne. Nachdem sie sich am Tag darauf selbständig gemeldet hat und die Möglichkeit eines Zwischenverdienstes in Anspruch genommen hat, was der zumindest teilweisen Verhinderung von Arbeitslosigkeit dient, erscheint es nicht angezeigt, sie hierfür mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren. Die Beschwerden sind dementsprechend gutzuheissen und die beiden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
7. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat auf Grund der anwaltlichen Vertretung gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihren Kostennoten vom 23. Juni 2021 und 16. August 2021 einen Aufwand von 18,53 bzw. 9,35, total 27,88 Stunden, und einen Stundenansatz von CHF 260.00 geltend. Nachdem es im vorliegenden Fall schlussendlich einzig um die rechtlich nicht besonders komplexe Frage ging, ob der Beschwerdeführerin verschiedene Schreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden nicht, erscheint ein Aufwand von fast 30 Stunden eindeutig als zu hoch. Zwar waren zwei Beschwerden zu führen, allerdings ging es dabei um die exakt gleiche Fragestellung. Der Aufwand wäre ermessensweise um die Hälfte zu kürzen. Jedoch muss auch angemerkt werden, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihren Beschwerdeantworten und Repliken sehr umfangreich waren, wobei der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich angelastet werden kann, dass sie in ähnlichem Umfang darauf reagiert hat. Unter diesen Umständen ist der Aufwand um einen Drittel zu kürzen. Darin ist auch berücksichtigt, dass die in beiden Kostennoten geltend gemachten Positionen für die Nachbesprechung des Entscheids mit der Klientin um Einiges kürzer ausfallen dürften, da diese vollumfänglich obsiegt. Damit beträgt der zu entschädigende Aufwand 18,58 Stunden. Hinsichtlich der geltend gemacht Auslagen ist festzuhalten, dass für Kopien CHF 0.50 pro Stück vergütet werden anstelle von CHF 1.00 wie geltend gemacht (§ 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Auslagen sind daher um CHF 112.00 zu kürzen, zu vergüten sind CHF 176.60. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF 5'392.95, die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.
8. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerden vom 27. November 2020 und 10. März 2021 werden gutgeheissen und die Einspracheentscheide des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 30. Oktober 2020 und 10. Februar 2021 aufgehoben. 2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'392.95 zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Haldemann |
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