Zusammenfassung des Urteils VSBES.2020.201: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin war selbständig und bei der Ausgleichskasse B.___ angeschlossen. Sie erhob Einspruch gegen die Festlegung ihrer Beiträge für das Jahr 2016. Nach diversen Schriftwechseln wies die Beschwerdegegnerin den Einspruch ab. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde beim Versicherungsgericht ein. Das Gericht prüfte die Richtigkeit der Beitragsfestlegung und wies die Beschwerde ab, da die Berechnung der Beiträge korrekt war. Die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund der Meldung des Steueramts die Beiträge richtig berechnet. Es wurde entschieden, dass keine Parteientschädigung zu zahlen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2020.201 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 29.09.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beiträge; Einkommen; Apos; Zahlungen; Beitragsjahr; Einsprache; Konto; Ausgleich; Versicherungsgericht; Ausgleichskasse; Einspracheentscheid; Verfügung; Kantons; Arbeit; Akontobeiträge; Solothurn; Betrieb; Ausgleichskassen; Vorsorge; Veranlagung; Beiträgen; Steuerbehörden; Kalenderjahr; Verzugs; Arbeitgeber; Quartal |
Rechtsnorm: | Art. 8 AHVG ;Art. 9 AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2020.201 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 29.09.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2021.180 |
Titel: | Beiträge |
Resümee: |
Urteil vom 29. September 2021 Es wirken mit: Oberrichterin Weber-Probst Ersatzrichterin Steffen Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen A.___ Beschwerdeführerin
gegen Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge (Einspracheentscheid vom 14. September 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung: I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war vom 1. April 2015 bis 30. April 2018 als Selbständigerwerbende und als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für die AHV und bei der C.___ für die berufliche Vorsorge angeschlossen, wobei das Beitragsinkasso der Vorsorgeeinrichtung C.___ im Sinne einer übertragenen Aufgabe durch die Ausgleichskasse B.___ vorgenommen wurde. Nachdem am 18. September 2018 die definitive Veranlagung der Bundessteuer für das Jahr 2016 erfolgt und am 2. November 2018 an die Beschwerdegegnerin gemeldet worden war (vgl. act. 35), setzte diese mit Verfügung vom 5. November 2018 (act. 36) die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 fest.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2018 Einsprache (act. 37) und machte geltend, die Höhe der Beitragsnachzahlung und die Zinsen seien nicht nachvollziehbar. Sie verlangte weiter für den gesamten Zeitraum ihres Anschlusses bei der Beschwerdegegnerin eine Gesamtabrechnung mit Angabe aller Zahlungen inklusive Kontoauszug über beide für die Beschwerdeführerin geführten Konten (für sich selbst und für ihr Personal).
3. Die Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 einen Kontoauszug (act. 3), am 19. Juli 2019 Aufstellungen über Beitragszahlungen und bereits verfügte Beiträge (act. 5) und am 16. September 2019 eine Aufstellung mit Zuweisung von Beiträgen an Zahlungen (act. 7) zukommen. Am 2. Oktober 2020 stellte sie der Beschwerdeführerin Kopien aller offenen Rechnungen für die bestehenden Konten zu (act. 9).
4. Mit Einspracheentscheid vom 14. September 2020 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin ab.
5. Gegen den genannten Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 4) und stellt sinngemäss die Rechtsbegehren, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2018 aufzuheben und eine Aufstellung über geleistete Zahlungen bzw. Beiträge getrennt nach AHV und BVG zuzustellen. Weiter verlangt sie eine Gesamtabrechnung mit Angabe aller Zahlungen inklusive Kontoauszug über alle Konten sowohl für das Personal als auch die persönlichen Beiträge, eindeutig aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck.
6. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 (A.S. 7 f.) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 2. Dezember 2020 dazu vernehmen (A.S. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin reicht am 8. Januar 2021 eine Duplik ein (A.S. 16 f.), wozu sich die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2021 (A.S. 22) rückäussert. Am 26. Januar 2021 gibt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen des Versicherungsgerichts (vgl. A.S. 18 f.) weitere Unterlagen (act. 35 – 40) zu den Akten (A.S. 23).
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerdeführerin verlangt im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Sachen. Anfechtungsgegenstand ist jedoch nur die Verfügung vom 5. November 2018 bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 14. September 2020. Das Versicherungsgericht prüft nur die Richtigkeit derselben. Dabei geht es um die persönlichen AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und damit ausschliesslich um das persönliche Konto, über das die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin verfügte (Konto 41206.11). Nicht betroffen ist hingegen dasjenige Konto, das sie als Arbeitgeberin bei der gleichen Kasse hatte (Konto 41206.00). Weiter geht es dabei nicht um Beiträge an die Pensionskasse. Soweit die Beschwerdeführerin BVG-Zahlungen bzw. Forderungen, AHV-Beitragsforderungen als Arbeitgeberin Beiträge aus einer anderen Periode als dem Jahr 2016 bemängelt Aufstellungen über Beiträge und Zahlungen aus einer anderen Periode fordert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Versicherungsgericht ist auch nicht dafür zuständig, der Beschwerdegegnerin Anweisungen darüber zu erteilen, wie sie ihr Abrechnungswesen zu organisieren hat. Es entscheidet somit nicht darüber, ob die Beschwerdegegnerin eine verlangte Gesamtabrechnung von 1. April 2015 bis 30. April 2018 mit Angabe aller Zahlungen inklusive Kontoauszug über alle Konten sowohl für das Personal als auch die persönlichen Beiträge, eindeutig aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck, erstellen muss (soweit dies mit den Schreiben bzw. E-Mails der Beschwerdegegnerin vom 10. / 11. Dezember 2018 [act. 3], 19. Juli 2019 [act. 5], 9. September 2019 [act. 6], 16. September 2019 [act. 7] nicht ohnehin schon erfolgt ist). Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Art. 9 Abs. 1 AHVG definiert das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG):
a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; d. die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; e. die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f. der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und nach Art. 27 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG, SR 834.1) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG).
2.2 Nach Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital. Laut Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 1 und 2 AHVV). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Verzugszinsen haben u.a. zu entrichten: Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
3. 3.1 Entsprechend den oben zitierten Bestimmungen hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Beitragsverfügung (act. 36) erlassen. Als Einkommen wurde darin ein Betrag von CHF 212'729.00 aufgeführt. Dieser entspricht der Meldung des Steueramts des Kantons Solothurn vom 2. November 2018 (act. 35), wonach bei der Beschwerdeführerin nach Einschätzung vom 18. September 2018 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 212'729.00 und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von CHF 121'553.00 festgehalten wurden. Zwar haben die Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft in der Folge am 6. Dezember 2018 eine korrigierte Veranlagung vorgenommen, welche aufgrund der Aufrechnung von Privatanteilen an den Fahrzeugkosten zu einem höheren selbständigen Erwerbseinkommen (CHF 231’672.00) gelangte. Die ursprüngliche Veranlagung des Steueramts des Kantons Solothurn war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits rechtskräftig (vgl. Schreiben des Steueramts des Kantons Solothurn vom 2. Oktober 2019 [act. 41]). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vom Einkommen gemäss Meldung des Steueramts des Kantons Solothurn vom 2. November 2018 ausgegangen ist. Vielmehr war diese für sie bindend (vgl. E. II. 2.2 hievor). Anzufügen bleibt, dass die nachträgliche Korrektur zu einer Erhöhung führte; ihre Berücksichtigung würde sich daher zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken.
3.2 Ausgehend von einem Einkommen von CHF 212'729.00 ermittelte die Beschwerdegegnerin schliesslich ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 235'400.00. Ein Zinsabzug auf dem Eigenkapital per 31. Dezember 2016 erfolgte nicht, da der Zinssatz für das Jahr 2016 0 % betragen hatte (vgl. Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 390, <https://www.koordination.ch/fileadmin/files/ahv/mitteilungen/2017/ahv_390.pdf> [besucht am: 29. August 2021, 08:30 Uhr]). Anschliessend wurden die persönlichen Beiträge im Umfang von CHF 22'720.90 aufgerechnet, dies gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AHVG (siehe E. II. 2.1 hievor), wonach die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge nach AHVG, IVG und EOG hinzuzurechnen sind. Die Beschwerdegegnerin hat in Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheides erklärt, wie sich der Betrag errechnet (CHF 212'729.00 entsprechen 90.35 % des Einkommens, da die AHV/IV/EO-Beiträge 9.65 % betragen. Das Einkommen ist entsprechend auf 100 % hochzurechnen). Dem ist nichts hinzuzufügen.
3.3 Anhand des ermittelten Einkommens für das Jahr 2016 hat die Beschwerdegegnerin sodann die geschuldeten Beiträge errechnet (9.65 % auf einem Einkommen von CHF 235'400.00 für AHV/IV/EO), zuzüglich Verwaltungskosten und Beiträge an die Familienausgleichskasse, die Selbständigerwerbende zu entrichten haben. Die Berechnungsweise und die entsprechende Beitragshöhe wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2016 insgesamt Beiträge von CHF 24'870.00 berechnet. Hiervon hat sie anschliessend die bereits errichteten Akontobeiträge in Abzug gebracht. Der Rückseite der angefochtenen Verfügung lassen sich die bereits entrichteten Zahlungen entnehmen (CHF 6'408.00 für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, CHF 22.40 für Verwaltungskosten, CHF 929.60 für Beiträge an die Familienausgleichskasse). In Ziff. 3 des Einspracheentscheids hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, dass für das Jahr 2016 insgesamt CHF 7'360.00 an Akontobeiträgen geleistet wurden, aufgeteilt in vier Quartalszahlungen zu je CHF 1'840.00. Einzelzahlungen von je CHF 1'840.00 lassen sich aus den vorhandenen Kontoauszügen nicht direkt herauslesen, da die Akontozahlungen jeweils nicht nur für die persönlichen Beiträge allein, sondern auch für die berufliche Vorsorge in Rechnung gestellt wurden. Dies ändert jedoch nichts an der Korrektheit der in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Berechnung. Die Aufschlüsselung der Zahlungen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2019 (act. 7) zukommen lassen. Daraus ist ersichtlich, welche Einzahlungen für diese Zahlungen angerechnet wurden (konkret sind es die Einzahlungen [jeweils mit dem Vermerk «persönlich»] vom 31. Januar 2017 für das 4. Quartal 2016, vom 13. Oktober 2016 für das 3. Quartal 2016, vom 11. Juli 2016 für das 2. Quartal 2016 und vom 30. Mai 2016 für das 1. Quartal 2016, vgl. act. 7/1b und 7/1c). Auch die Differenzabrechnung erweist sich somit als richtig und für das Jahr 2016 sind an persönlichen Beiträgen noch CHF 17'510.40 geschuldet.
3.4 Auf dem noch offenen Differenzbetrag, der aufgrund der Tatsache, dass die definitive Steuerveranlagung am 2. November 2018 gemeldet wurde, erst am 5. November 2018 verfügt wurde, hat die Beschwerdegegnerin gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eine Verzugszinsforderung errechnet. Solche sind gemäss Gesetz und Verordnung geschuldet, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Dies trifft im Fall der Beschwerdeführerin zu. Somit erweist sich auch die Forderung von Verzugszinsen für den noch nicht entrichteten Betrag von CHF 17'510.40 als korrekt, der Zinssatz beträgt 5 % (vgl. E. II. 2.3 hievor).
4. Zusammenfassend erweist sich die Beitragsverfügung vom 5. November 2018 und der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 14. September 2020 als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
6. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Wittwer |
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