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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VSBES.2019.136)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2019.136: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, klagt gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit wegen der Rückforderung von Einarbeitungszuschüssen für einen Versicherten namens B.___. Dieser hatte Einarbeitungszuschüsse erhalten, wurde jedoch vom Arbeitgeber fristlos gekündigt. Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin die bereits ausbezahlten Zuschüsse zurück. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die Kündigung auf wirtschaftlichen Gründen basierte und somit keine Rückforderungspflicht bestehe. Das Versicherungsgericht prüft, ob die Kündigung gerechtfertigt war und ob die Zuschüsse zurückgefordert werden müssen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VSBES.2019.136

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2019.136
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Versicherungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid VSBES.2019.136 vom 01.06.2021 (SO)
Datum:01.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beigeladene; Arbeit; Beigeladenen; Einarbeitung; Kunden; Einarbeitungszuschüsse; Arbeitgeber; Schulung; Arbeitsverhältnis; Branche; Kündigung; Verkauf; Umsatz; Bereich; Erfolg; Leistung; Stellung; Verpackungen; Arbeitsverhältnisses; Arbeitsleistung; Produkt; Akten; Etiketten
Rechtsnorm: Art. 337 OR ;Art. 66 AVIG;
Referenz BGE:121 V 45;
Kommentar:
Adrian von Kaenel, Ullin Streiff, Roger Rudolph, Praxis zur Art. 319 – 362 OR, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts VSBES.2019.136

 
Geschäftsnummer: VSBES.2019.136
Instanz: Versicherungsgericht
Entscheiddatum: 01.06.2021 
FindInfo-Nummer: O_VS.2021.104
Titel: Einarbeitungszuschüsse

Resümee:

 

 

 

 

 

 

 


Urteil vom 1. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus

Beschwerdeführerin

 

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktl. Massnahmen,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

B.___   

Beigeladener (Gegner)

 

betreffend     Einarbeitungszuschüsse (Einspracheentscheid vom 21. März 2019)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 10) gewährte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1957 geborenen Versicherten B.___ für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. März 2018 Einarbeitungszuschüsse für seine neuangetretene Stelle als Verkaufsberater bei der Firma A.___, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin).

 

1.2     Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 (BB 18) verlängerte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2018 (BB 19) die Einarbeitungszuschüsse für B.___ vom 1. April 2018 bis 30. September 2018.

 

2.      

2.1     Am 28. September 2018 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit B.___ per 31. Oktober 2018 (vgl. BB 36). Die Gründe dafür seien dem Versicherten mündlich mitgeteilt worden.

 

2.2     Am 23. Januar 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 2) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, zu den Gründen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit B.___ schriftlich Stellung zu nehmen.

 

2.3     Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (BB 2) forderte die Beschwerdegegnerin die bereits ausbezahlten Einarbeitungszuschüsse in der Höhe von CHF 48'598.35 zurück, da das Arbeitsverhältnis mit B.___ ohne erkennbaren Grund während der Sperrfrist gekündigt worden sei. Auf eine Stellungnahme zum Sachverhalt habe die Beschwerdeführerin verzichtet.

 

2.4     Am 1. März 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe das Schreiben vom 23. Januar 2019 nicht erhalten. Zur Kündigung sei es gekommen, weil Herr B.___ «nicht wirtschaftlich unterwegs» gewesen sei und die nicht sehr hoch gesteckten Ziele nicht zu erfüllen vermocht habe (BB 37). Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. BB 38) erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2019 (BB 39), ihre Stellungnahme vom 1. März 2019 sei als Einsprache zu behandeln. Die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich und eine längere Anstellung von Herrn B.___ aus Kostengründen unmöglich gewesen.

 

3.       Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2019 (BB 1; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe keine hinreichenden Gründe im Sinne von Art. 337 Abs. 2 OR darstellten.

 

4.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 21. März 2019 sei aufzuheben und auf die Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse sei zu verzichten (A.S. 4 ff.). Zudem wird eine Befragung von C.___ beantragt.

 

5.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2019 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

6.       Mit Replik vom 3. September 2019 (A.S. 38 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an den mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 gestellten Rechtsbegehren und ihrem Beweisantrag festhalten.

 

7.       Mit Duplik vom 26. September 2019 (A.S. 46) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme und beantragt, im Falle einer Befragung von C.___ sei auch B.___ zur Sache zu befragen.

 

8.       Am 3. Oktober 2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten (A.S. 49 ff.).

 

9.       Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juli 2020 (A.S. 56 f.) wird B.___, [...], zum Verfahren beigeladen. Gleichzeitig werden die Akten betreffend den Beigeladenen bei der Arbeitslosenkasse Unia ediert. Diese gehen am 29. September 2020 beim Versicherungsgericht ein (vgl. A.S. 71).

 

10.     Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 (A.S. 65 ff.) gibt der Beigeladene eine Stellungnahme zu den Akten.

 

11.     Am 14. Dezember 2020 nimmt die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Beigeladenen Stellung (vgl. A.S. 79 ff.). Gleichzeitig reicht ihr Vertreter eine aktualisierte Kostennote ein (vgl. A.S. 85 ff.).

 

12.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.      

2.1     Gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) können einem Versicherten, dessen Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c). Die Vermittlung eines Versicherten gilt nach Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) als erschwert, wenn er bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil er in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch geistig behindert ist (lit. b), schlechte berufliche Voraussetzungen hat (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen (lit. d) in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1ter mangelnde berufliche Erfahrungen hat. Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann (Art. 90 Abs. 1bis AVIV).

 

2.2     Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 % des normalen Lohnes (Art. 66 Abs. 1 AVIG). Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate ausgerichtet (Art. 66 Abs. 2 AVIG; vgl. auch Art. 90 Abs. 1bis AVIV). Diese Bestimmung macht deutlich, dass der Versicherte nicht Anspruch auf die Höchstdauer von sechs zwölf Monaten hat. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Einarbeitungsphase den konkreten Umständen angemessen ist. Nur für diese Zeitspanne erhält der Versicherte Zuschüsse zugesprochen. Stellt sich in der Folge heraus, dass die ursprünglich angenommene Einarbeitungsphase zu kurz bemessen war, so kann sie verlängert werden, wenn es das Einarbeitungsziel erfordert. Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf zwölf Monate Einarbeitungszuschüsse (Art. 66 Abs. 2bis AVIG; zum Ganzen: Thomas Nussbaumer, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 747).

 

2.3     Die versicherte Person muss nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen können (vgl. E. II. 2.1 hievor). Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 65 lit. c AVIG und um die dauerhafte Eingliederung nicht illusorisch werden zu lassen, ist hier eine definitive Zusage für die Einstellung nach Abschluss der Einarbeitungsphase zu fordern, und zwar in Form eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Zu Recht räumt Art. 90 Abs. 3 AVIV daher der kantonalen Amtsstelle die Befugnis ein, eine schriftliche Anstellungszusage zu verlangen. Diese ändert aber nichts daran, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit auflösen kann. Sofern er hiefür keine plausiblen Gründe vorbringen kann damit gegen Bedingungen der schriftlichen Vereinbarung ver­stösst, ist er als Leistungsempfänger rückerstattungspflichtig (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 743 mit weiteren Hinweisen).

 

Werden Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber unter der Resolutivbedingung ausgerichtet, dass der Arbeitsvertrag ausserhalb der Probezeit nicht ohne wichtigen Grund während der Einarbeitungszeit und den drei darauffolgenden Monaten aufgelöst wird, und wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Verwaltung vom Arbeitgeber die Rückerstattung der bezogenen Zuschüsse verlangen, ohne dass die für einen Widerruf von Verfügungen vorausgesetzten Bedingungen erfüllt sein müssen (BGE 126 V 42).

 

Gemäss Weisung des SECO kann der Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, die erhaltenen Einarbeitungszuschüsse zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis ohne gerechtfertigte Gründe (Art. 337 Abs. 2 OR) vor Ablauf der von der zuständigen Amtsstelle festgelegten Frist gekündigt wird (AVIG-Praxis AMM J27).

 

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) geltend, der Beigeladene habe bei ihr mit seinem Bewerbungsdossier, das ihn als erfahrenen Verkäufer auszeichne und seine Fähigkeiten im Bereich der Akquisition, der Kundenbetreuung und dem Verkauf offenbare, die berechtigte Erwartung begründet, dass er für die ihm auferlegte Arbeit qualifiziert sei und über genügend Motivation und Einsatzwillen verfüge, die ihm gesteckten Ziele zu erreichen. Zudem habe der Beigeladene im Bereich der Etiketten bereits eine grosse Erfahrung mitgebracht. Mit der Einarbeitung des Beigeladenen durch die Beschwerdeführerin und auch bei Kunden habe er zudem ausreichende Kenntnisse in dem ihm bisher nicht bekannten Bereich der Verpackungen erlangt, die es ihm erlaubt hätten, seine Ziele zu erreichen. Der Beigeladene habe diese berechtigten Erwartungen in keiner Weise erfüllt. Auch trotz erfolgter Verwarnungen habe er seinen Einsatzwillen und seine Arbeitsleistung nicht verbessert. Man habe sich des Eindrucks nicht erwehren können, dass der Beigeladene seine verbleibende Arbeitstätigkeit bis zur Pensionierung gemütlich habe verbringen, respektive die Zeit habe absitzen wollen. Wenn der Beigeladene durch den Verkaufsleiter der Beschwerdeführerin durch C.___ aktiv begleitet worden sei, so habe er gezeigt, dass er zur Erfüllung seiner Aufgaben fähig gewesen wäre. Habe er jedoch selbständig gearbeitet, so habe er weder seine Ziele unnachgiebig verfolgt noch entsprechend seinen Fähigkeiten und Kompetenzen in der Akquisition und Kundenbetreuung gearbeitet. Die schlechte Arbeitsleistung des Beigeladenen habe sich trotz Ermahnungen nicht verbessert, obwohl er dazu im Stande gewesen wäre. Demzufolge hätten die schlechten Leistungen des Beigeladenen auf grobem Verschulden beruht. Sollte der Beigeladene hingegen in den von ihm im Bewerbungsdossier postulierten Bereichen nicht derart versiert gewesen sein, so sei ihm zumindest vorzuwerfen, dass er eine falsche Erwartung begründet und falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht habe (A.S. 15).

 

Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass mit der gezeigten Arbeitseinstellung des Beigeladenen insbesondere nach den Verwarnungen das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen derart zerstört gewesen sei, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar gewesen sei. Auch wegen dem ausbleibenden Umsatz habe es die Beschwerdeführerin aus finanzieller Sicht nicht mehr verantworten können, den Beigeladenen weiterhin zu beschäftigen. Die durch die Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung habe auf einem wichtigen Grund nach Art. 337 OR basiert, weshalb keine Grundlage für eine Rückerstattungspflicht bestehe (A.S. 16).

 

3.2     Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 24 ff.) entgegen, es werde aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Beigeladene eine «passive, unmotivierte und nicht zielgerichtete Arbeitseinstellung» gehabt und einen «schlechten Arbeitseinsatz» gezeigt habe. Ebenso wenig gingen aus den Akten die von der Beschwerdeführerin behaupteten Ermahnungen hervor. Gemäss den monatlichen Berichten der Beschwerdeführerin und der Begründung im Antrag auf Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse seien vielmehr die noch nicht vorhandenen Branchenkenntnisse als Begründung für die fehlenden Umsätze angeführt worden. Hätte die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen eine unmotivierte und schlechte Arbeitseinstellung vorgeworfen, hätte sie ihm im April 2018 kaum nochmals eine Chance geben wollen und um eine Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse ersucht. Auch der Umstand, dass der Beigeladene gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 13) ein laufendes von ihm angefangenes Projekt nach dem 31. Oktober 2018 bis ins Jahr 2019 noch freiwillig abgeschlossen habe, zeige, dass kaum von einem schlechten Arbeitseinsatz und einem zerstörten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden könne. Es sei stattdessen anzunehmen, dass primär wirtschaftliche Gründe die Beschwerdeführerin zur Kündigung veranlasst hätten (A.S. 27 f.).

 

3.3     Die Beschwerdeführerin hält dazu replikweise unter anderem fest (A.S. 38 ff.), man habe zuerst gedacht, der ausbleibende Erfolg sei zu einem grossen Teil dem noch nicht komplett vorhandenen Wissen geschuldet; erst später habe man erkennen können, dass der ausbleibende Erfolg zum anderen Teil auf der schlechten Arbeitsleistung des Beigeladenen gründe. Auch sei es so gewesen, dass sich der Beigeladene zunächst noch sehr gut eingesetzt habe. Leider hätten seine Arbeitsmotivation und Arbeitsleistung nach und nach abgenommen. Zur abgeschlossenen Zielvereinbarung, zu den (mündlichen) Ermahnungen und zum Arbeitsverhalten des Versicherten sowie auch zum Abschluss eines Projektes nach erfolgter Kündigung sei Herr C.___ zu befragen.

 

3.4     Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Duplik (A.S. 46) ein, falls eine Befragung von C.___ stattfinde, werde beantragt, auch den Beigeladenen zur Sache zu befragen.

 

3.5     In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 (A.S. 65 ff.) führt der Beigeladene zusammenfassend aus, er könne sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin anschliessen. Die fehlenden Abschlüsse seien nicht auf eine passive, unmotivierte und nicht zielgerichtete Arbeitseinstellung zurückzuführen gewesen, sondern einzig und allein auf die Marktlage. Seine Arbeitsleistung sei während seiner Anstellung nicht bemängelt worden, besprochen worden sei der fehlende Arbeitserfolg. Er habe viel Zeit investiert in das Akquirieren von neuen Kunden und Reaktivieren von bestehenden Kunden mit verschiedenen Marketingmassnahmen wie Mailing, Telefon und das Abmachen von Terminen, wozu es auch immer das Einverständnis des Kunden brauche. Dazu gekommen seien die Beratung bestehender Kunden per Telefon, Anfragen und Offerten erstellen, Angebote bei Lieferanten einholen, Etiketten liefern, technische Unterlagen erstellen usw. Er habe immer mit vollem Einsatz gearbeitet.

 

3.6     Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (A.S. 79 ff.) nimmt die Beschwerdeführerin im Einzelnen Stellung zu den Ausführungen des Beigeladenen (vgl. A.S. 80 ff.), welche sie im Grundsatz bestreite; sie verweise auf die Beschwerde vom 8. Mai 2019 sowie auf die Stellungnahme vom 3. September 2019.

 

4.       Unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen per 31. Oktober 2018 durch die Beschwerdeführerin aufgelöst wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom 28. September 2018 [BB 36]; siehe auch E. I. 2.1 hievor). Damit bleibt zu prüfen, ob die vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2018 ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse gestützt auf Art. 65 lit. c AVIG sowie das unter vorstehender E. II. 2.3 Dargelegte zurückzufordern sind.

 

5.       Bereits mit dem Formular «Bestätigung des Arbeitgebers betreffend Einarbeitungszuschüsse (EAZ)» werden zu begünstigende Firmen durch die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Einhaltung des Arbeitsvertrages eine Bedingung sei, von der die Zahlung der Einarbeitungszuschüsse abhängig gemacht werde. Die ausbezahlten Zuschüsse würden vom Arbeitgeber zurückgefordert, wenn der Arbeitsvertrag nach Ablauf der Probezeit, «ohne Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Artikel 337 Obligationenrecht, während der Einarbeitung drei Monate danach» gekündigt werde. C.___ hat dieses Formular am 7. September 2017 unterschrieben; per 15. September 2017 (Eingangsstempel) wurde es an die Beschwerdegegnerin retourniert (BB 6). Damit hat die Beschwerdeführerin diese Bedingung zur Kenntnis genommen und bestätigt. Auch in den Verfügungen vom 6. Oktober 2017 (BB 10) und vom 26. April 2018 (BB 19), mit welchen die Einarbeitungszuschüsse zugesprochen wurden, ist die erwähnte Bedingung aufgeführt und (fettgedruckt) hervorgehoben. Die Rechtmässigkeit einer solchen Resolutivbedingung wurde seitens des Bundesgerichts mit BGE 126 V 42 bestätigt (vgl. auch E. II. 2.3 hievor). Demnach ist es möglich, Einarbeitungszuschüsse zurückzufordern, wenn ausserhalb der Probezeit während der Einarbeitung und den drei darauffolgenden Monaten der Arbeitsvertrag ohne gerechtfertigten bzw. wichtigen Grund (im Sinne von Art. 337 OR) gekündigt wird. Der zeitliche Aspekt dieser Resolutivbedingung, nämlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2018 und somit innert dreier Monate nach Beendigung der Gewährung der Einarbeitungszuschüsse für die Monate Oktober 2017 (vgl. BB 10) bis September 2018 (vgl. BB 19) bzw. bis und mit August 2018 (effektives Bezugsende [vgl. A.S. 29; BB 23]), ist somit erfüllt.

 

6.       Zu prüfen bleibt nunmehr, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR stützten konnte und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses somit keine Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse zur Folge hat.

 

7.

7.1     Gemäss Art. 337 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen (Art. 337 Abs. 3 OR).

 

7.2     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist sodann auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil des Bundesgerichts 4C.95/2004 vom 28. Juni 2004 E. 2). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (zum Ganzen: BGE 142 III 579 S. 579 f. E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Ullin Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zur Art. 319 – 362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu Art. 337 OR).

 

7.3     Hinsichtlich gewisser Konfliktpunkte gesteht die Rechtsprechung dem Arbeitgeber kaum je ein Recht zur fristlosen Kündigung zu bzw. setzt eine vorherige Verwarnung voraus (siehe Rechtsprechungsübersicht bei Streiff / von Kaenel / Rudolph, a.a.O., N 7 zu Art. 337 OR):

 

So ist in aller Regel berufliches Versagen kein Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Anders ist es bloss, wenn die vom Arbeitnehmer offenbarte Arbeitseinstellung mit seiner leitenden Stellung schlechterdings unvereinbar ist, wenn die schlechte Leistung auf grobem Verschulden beruht beweist, dass der Arbeitnehmer falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht hat total unfähig für die Aufgabe ist, die er übernommen hat. Nicht genügend waren Gleichgültigkeit und mangelnde Einsatzbereitschaft selbst nach einer länger zurückliegenden Verwarnung verminderte Produktivität. Normalerweise ist der Arbeitgeber bei beruflichem Ungenügen auf die ordentliche Kündigung zu verweisen, wobei sich der Mangel in der Regel bald zeigt, meist noch in der Probezeit mit entsprechend kurzen Kündigungsfristen (Streiff / von Kaenel / Rudolph, a.a.O., N 7 zu Art. 337 OR mit zahlreichen Hinweisen).

 

7.4     Eine Verwarnung im technischen Sinne liegt vor, wenn für den Fall erneuter Vertragsverletzung in verständlicher Form, also nicht notwendigerweise ausdrücklich, die fristlose Entlassung angedroht wird. Zur Frage, ob eine Verwarnung die Androhung der fristlosen Kündigung enthalten müsse, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 4C.10/2007 vom 30. April 2007 (E. 2.1) klargestellt, dass eine Verwarnung nicht notwendigerweise in jedem Fall die fristlose Entlassung ausdrücklich androhen müsse. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer aber klar zu verstehen zu geben, dass er das beanstandete Verhalten als untragbar beurteilt und dass eine Wiederholung nicht sanktionslos hingenommen würde. Ausserdem müsse der Arbeitnehmer klar wissen, welches Verhalten zukünftig nicht mehr toleriert werde. Ein Formerfordernis besteht für die Verwarnung nicht, doch erhöht Schriftlichkeit die Warnfunktion und empfiehlt sie sich auch aus Beweisgründen (zum Ganzen: Streiff / von Kaenel / Rudolph, a.a.O., N 13 zu Art. 337 OR mit weiteren Hinweisen).

 

8.

8.1    

8.1.1  Dem vom Beigeladenen sowie von der Beschwerdeführerin (jeweils handelnd durch C.___, Mitglied des Verwaltungsrats [BB 7]) unterzeichneten Gesuch um Einarbeitungszuschüsse vom 21. August 2017 (BB 5) lässt sich entnehmen, dass der Beigeladene bei seinem letzten Arbeitgeber (D.___, [...]) als Account Manager, Print & Apply, tätig war und nun als Verkäufer, Kompetenz neue Verpackungen, eingearbeitet werden sollte. Um die Produkte der Firma A.___ erfolgreich verkaufen zu können, brauche er Unterstützung und Schulung in den neuen Verpackungstechnologien, Verpackungsentwicklung, Verpackungsproduktion, Prozessentwicklung, Digitalisierungstechnik, Kartonverpackungen, Stretchfolien, Stretchfolientechnik, Klebebänder, Klebebändertechnik usw.

 

8.1.2  In einem separaten Schreiben vom 31. August 2017 (BB 4) begründete C.___ das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse ausserdem damit, dass der Beigeladene leider keine Erfahrungen im Verpackungsbereich Wellpappe und Vollkarton besitze, weshalb er mindestens zwölf Monate brauche, um in dieser Branche Fuss zu fassen und sich das benötigte Wissen anzueignen.

 

8.1.3  Dem Gesuch vom 21. / 31. August 2017 wurde zudem das Bewerbungsdossier des Beigeladenen (BB 8) beigelegt (vgl. BB 5 in fine). Daraus geht hervor, dass der Beigeladene ursprünglich eine Lehre zum Mechaniker absolvierte und im Jahr 1988 einen eidgenössischen Fachausweis als Betriebsfachmann erworben hat. Im Lebenslauf sind zudem regelmässige Weiterbildungen aufgeführt. Nach dem Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Betriebsfachmann war der Beigeladene gemäss Lebenslauf zunächst während dreier Monate als Produktionsplaner (Teilbereich Industriesteine) bei der E.___ AG, [...], im Einsatz (vgl. Arbeitsbestätigung), bevor er während eines Jahres als Mitarbeiter im technischen Kundendienst der F.___ AG in [...] tätig war. Gemäss Arbeitszeugnis vom 30. Juni 1990 habe sich der Beigeladene dort insbesondere durch Selbständigkeit, Initiative und «persönliches Engagement gegenüber Neuem» hervorgetan. Diese Eigenschaften hätten ihn zu einem vielseitig einsetzbaren Mitarbeiter gemacht. Seine Zuvorkommenheit habe man stets geschätzt und mit seinen Leistungen sei man sehr zufrieden gewesen. Der Austritt erfolge auf eigenen Wunsch und werde sehr bedauert.

 

Gemäss Lebenslauf und Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2015 war der Beigeladene alsdann während fast 25 Jahren bei der auf Etiketten und Etikettiersysteme spezialisierten G.___ AG, [...], als Verkaufsaussendienstmitarbeiter (ab Juli 1990) bzw. als Gebietsverkaufsleiter (Beförderung im Jahre 1995) angestellt. Nach eingehender Verkaufsausbildung seien ihm der Kanton Solothurn, Teile der Kantone Bern und Freiburg und später dank seinen guten Französisch-Kenntnissen auch die Westschweiz anvertraut worden. Zusätzlich sei der Beigeladene für die Betreuung von Key Accounts aus der Pharma- und Lebensmittelbranche zuständig gewesen. In seiner Verantwortung habe der gesamte Vetrieb von Etiketten, Sleeve-Produkten, Etikettendruckern, Etikettiermaschinen und Etikettiersoftware gelegen. Aufgrund seines grossen Fachwissens, seines hohen persönlichen Einsatzes, seines Durchsetzungsvermögens und seiner Verkaufserfolge sei es dem Beigeladenen gelungen, das Vertrauen der bestehenden Kundschaft rasch zu gewinnen und seinen Kundenkreis kontinuierlich zu erweitern. Mit seinen Leistungen sei man sehr zufrieden gewesen. Dank seiner Tüchtigkeit, seines grossen Einsatzes und der stetigen Bereitschaft zur Weiterbildung habe er sich zusätzlich zu seiner bereits grossen Erfahrung in den Bereichen Etikettiermaschinen/-software rasch ein umfangreiches Wissen über Etikettendruck angeeignet. Der Beigeladene sei ein initiativer Mitarbeiter gewesen, der seine Arbeiten selbständig, exakt und speditiv erledigt und zielgerichtet gearbeitet habe. Man habe seine aufgeschlossene, freundliche und unkomplizierte Art sowie seine positive Arbeitseinstellung sehr geschätzt. Für die Kunden sei er aufgrund seiner in jeder Beziehung kundenorientierten und kompetenten Beratung ein gesuchter Ansprechpartner gewesen. Die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Abteilungen, mit den Mitarbeitenden und Vorgesetzten sei sehr angenehm gewesen. Der Beigeladene verlasse das Unternehmen auf eigenen Wunsch, um eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen.

 

Für die in der Folge ab Juni 2015 bis Mai 2017 ausgeübte Tätigkeit als Account Manager (Kundenbetreuer) in den Bereichen Etikettiersysteme, Etikettensoftware und Scanner (gemäss Lebenslauf) bei der D.___ ist dem Bewerbungsdossier kein Arbeitszeugnis zu entnehmen. Der Beigeladene führt neben dem Verkaufsleiter der G.___ AG auch eine Referenzperson seitens D.___ (jeweils mit Telefonnummer) auf.

 

Als spezielle Fähigkeiten und Erfahrung listete der Beigeladene in seinem Lebenslauf zudem Folgendes auf: «Lösungsorientierter Verkauf; kompetente Beratung der Kunden in der Verpackungs- und Etikettiertechnik, Etiketten und Sleeves; Verkauf von Etiketten und Etikettiersystemen inklusive funktionierender Software und passenden Folien, Etiketten und Farbbänder; Erfahrung in der Integration von Produkten in bestehende Software und Hardware Systeme; Automatisation und Arbeitsplatzgestaltung; kenne die Kundenanforderungen dank langjähriger Betreuung der Kunden aus verschiedenen Branchen.» In einem mehrseitigen separaten Dokument führte der Beigeladene zudem stichwortartig seine Fach-, Führungs-, Sozial- und Selbstkompetenzen auf. Als Fachkompetenzen im Bereich «Verkauf-Marketing» gab er unter anderem an: «Kann auf langjährige Kundennetze zurückgreifen; Kunden vor Ort besuchen, beraten, pflegen, ausbauen; Kundenakquisition (Telefon, E-Mail, Besuche); […]; Jahresumsatz von ~ drei Millionen». Zu den Sozial- und Selbstkompetenzen gab er zur Selbständigkeit an, er sei es gewohnt, selbständig, exakt und zuverlässig vom Homeoffice aus zu arbeiten. Betreffend Leistungsbereitschaft hielt er fest, neue und schwierige Aufgaben finde er spannend und er versuche, diese so gut wie möglich zu lösen.

 

8.2     Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. September 2017 (BB 9) wurde der Beigeladene per 1. Oktober 2017 als Verkaufsberater im 100%-Pensum bei der A.___ eingestellt. Als Aufgabenbereiche wurden namentlich die Akquisition neuer Kunden, die Betreuung bestehender Kundschaft / Beratung für diverse Produkte und Dienstleistungen sowie die Repräsentation der Arbeitgeberin vereinbart. Die Kündigungsfrist wurde für das erste Dienstjahr auf einen Monat und ab dem zweiten (bis neunten) Dienstjahr auf zwei Monate festgelegt.

 

8.3     Nach Gewährung der Einarbeitungszuschüsse (im Umfang von 60 % des massgebenden Lohnes), vorerst für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. März 2018 (vgl. Verfügung vom 6. Oktober 2017 [BB 10]), reichte C.___ monatlich einen Kurzbericht der Arbeitgeberin über den Verlauf und Erfolg der Massnahme ein (siehe E. 8.3.1 ff. hienach).

 

8.3.1  Gemäss Kurzbericht vom 7. Dezember 2017 (BB 11) habe der erste Monat (Oktober 2017) der Einarbeitung in die Firmenstruktur und dem Kennenlernen der Betriebssysteme und der internen Prozesse gedient. Der Beigeladene sei sehr aufmerksam und kenne sich mit digitalen Systemen bestens aus. Die Prozesse intern seien schnell begriffen und das externe CRM bereite ihm keine Mühe. Was die Einarbeitung im November 2017 anbelange, seien die ersten Schritte in die Einarbeitung betreffend Verpackungen vor allem intern erfolgt. Der Beigeladene habe für diese Arbeit auf einen erfahrenen Mitarbeiter zurückgreifen können, welcher diese Schulung durchgeführt habe. Die erste Materialkunde sei vom Beigeladenen gut angenommen worden; es brauche gerade in dieser Materie viel Zeit und Geduld, bis man den Überblick habe. Insgesamt brauche es schon viel Aufwand [für] die für den Beigeladenen neue Branche Verpackungen. Er komme dann schon nach und nach in diese für ihn neue Branche rein. Es fehle ihm nicht an Motivation.

 

8.3.2  Dem Einarbeitungsbericht für Dezember 2017 (BB 12) lässt sich entnehmen, dass der Beigeladene eine ausführliche Schulung in Produkt- und Produktionstechnik bei einem der Hauptlieferanten habe geniessen können. Diese Schulung sei von ihm gut aufgenommen worden und er habe sich ebenfalls ein kleines Netzwerk aufbauen können zu den Spezialisten vor Ort. Er könne nun selbständig von deren Kompetenzen profitieren und jederzeit zurückgreifen. Im Allgemeinen sehe es so aus, dass sich der Beigeladene in der Akquisition Mühe gebe, der Erfolg mit Terminen vor Ort bei Interessierten ausbaufähig sei; jedoch sei der Dezember in dieser Branche auch eher schwierig, um noch neue Geschäfte abzuschliessen. Einen Auftrag habe der Beigeladene noch nicht abgeschlossen. Die Ziele für das neue Jahr seien besprochen worden. Der Beigeladene sei fleissig; die Arbeitgeberin hoffe, im neuen Jahr einen Abschluss von ihm zu erhalten. Wie erwartet werde es nicht einfach, in einer neuen Branche Fuss zu fassen; jedoch werde für das Jahr 2018 der eine andere Auftrag erwartet, ansonsten würden die Kosten für ihn als Mitarbeiter schwer zu tragen sein.

 

8.3.3  Aus dem Kurzbericht für Januar 2018 (BB 13) geht hervor, dass der Beigeladene die Probezeit hinter sich habe. Man habe sich entschieden, gemeinsam weiterzugehen. Es sei ein faires Budget zusammen beschlossen worden. Die Branche sei von Preisaufschlägen bombardiert worden und nun bekomme der Beigeladene für eine bessere Qualifikation beim Kunden eine ausführliche Schulung zu den Themen Rohstoffe und Beschaffung. Weitere Schulungen seien ausserdem eine Kostenrechnung und Kalkulation für die Verpackungen und die dazugehörenden Nebenprodukte gewesen. Auch in diesem Monat sei der Beigeladene fleissig am Akquirieren gewesen, es fehle aber ein abgeschlossener Auftrag. Die Arbeitgeberin habe nun viel investiert, es müsse nun bald auch ein Resultat daraus entstehen. Wie erwartet, werde ein solcher Brancheneinstieg nicht einfach, jedoch würden von einem Verkäufer auch Resultate erwartet. Für den Februar seien vermehrt Schulungen geplant, um diesem Makel Abhilfe zu schaffen.

 

8.3.4  Im Einarbeitungsbericht für Februar 2018 (BB 14) führte C.___ aus, der Beigeladene habe eine weitere Einführung im Bereich Verpackungen erhalten. In diesem Zusammenhang habe er auf dem Verkaufsfeld die Eigenheiten vor Ort bei einem Interessenten kennengelernt. Der Beigeladene habe in eigener Regie technische Unterlagen erstellt und sei in diesem Zusammenhang weiter von Spezialisten geschult worden. Weiterhin werde der Beigeladene «on the job» geschult und lerne so die Verpackungen weiter kennen. Leider habe sich bis heute, also nach fünf Monaten, fast kein Erfolg eingestellt. Dies zeige, dass der Weg, den der Beigeladene gehen müsse, noch etwas länger dauere. Man werde die Schulungen noch intensiver führen müssen, leider gehe diese Zeit vom Akquirieren weg und man hoffe, dass sich der Erfolg bald einstelle.

 

8.3.5  Gemäss Kurzbericht für März 2018 (BB 15) habe der Beigeladene, zusammen mit einem anderen Mitarbeiter (Herr H.___), nochmals eine intensive Schulung im Bereich Material, Kundenbedürfnisse und Marktgegebenheiten erhalten. Leider entwickle sich die Einarbeitung nur sehr schleppend, leider brauche es in dieser Branche sehr viel Zeit. Der Beigeladene habe sehr viele Kontakte, leider nützten ihm diese nicht sehr viel für den Verkauf von Verpackungen und deren Nebenprodukten. Die Schulungen würden von ihm gut aufgenommen, in der Praxis fehle dem Beigeladenen «ein grosses Stück», um diese Lernstunden für das Unternehmen in Umsatz zu münzen. Weiter hielt C.___ fest, man müsse den vorgegangenen Weg weitergehen, jedoch müsse er auch an seine unternehmerischen Pflichten denken und ein Aussendienstmitarbeiter, der kaum Umsatz bringe und zurzeit nur Kosten generiere, werde es in seinem kleinen Unternehmen schwer haben. Er werde bei der Beschwerdegegnerin noch einmal Unterstützung einfordern müssen; sollte diesbezüglich nichts mehr passieren, könne er den Beigeladenen leider kaum weiterbeschäftigen.

 

8.4     Mit Schreiben vom 24. April 2018 (BB 18) ersuchte C.___ namens der Beschwerdeführerin um weitere Einarbeitungszuschüsse. Er würde den Beigeladenen gerne weiter in seinem Unternehmen anstellen. Leider sei dieser noch nicht soweit und das halbe Jahr Einschulung genüge bei weitem nicht. Da der Beigeladene keine Erfahrungen im Verpackungsbereich Wellpappe und Vollkarton besitze, brauche er mindestens zwölf Monate, um in dieser Branche Fuss zu fassen und sich das benötigte Wissen anzueignen. In den vergangenen sechs Monaten habe der Beigeladene trotz vieler begleitender Massnahmen einen Umsatz von unter CHF 10'000.00 generiert. Es seien viele Projekte offen, diese brächten aber zurzeit nicht sehr viel Geld ein. Der fehlende Erfolg sei zu einem grossen Teil auf das noch nicht vorhandene «Wissen dieser Branche» zurückzuführen. Als Arbeitgeberin brauche er noch einmal eine zusätzliche Unterstützung während sechs Monaten in Höhe von 60 % des (nun kleiner werdenden) Fixgehaltes.

 

8.5     Mit Verfügung vom 26. April 2018 (BB 19) gewährte die Beschwerdegegnerin weitere Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 1. April 2018 bis 30. September 2018 im Umfang von 40 % des massgebenden Lohnes. C.___ führte in den weiteren Einarbeitungsberichten sodann Folgendes aus:

 

8.5.1  Im Monat April 2018 (BB 16) habe der Beigeladene in einem Produktionsbetrieb eine weitere Schulung genossen, die dazu dienen sollte, die technischen Gegebenheiten «live» zu sehen und zu verstehen, wie man die Anforderungen des Kunden mit den Bedürfnissen der Produktion unter einen Hut bringe. Die Schulung habe ihm gutgetan und er habe gelernt, die beiden Bedürfnisse zu erkennen. Seitens Arbeitgeberin denke man, dies werde ihm bei seiner Arbeit vor Ort bei den Kunden sehr helfen und so den Prozess vereinfachen. Weiterhin sei an einem Tag in der Woche ein Telefon-Coaching durch C.___ erfolgt, um die Blockaden beim telefonischen Akquirieren zu lösen und mehr Termine zu generieren. Diese Aktion sei soweit erfolgreich gewesen, sodass der Beigeladene den einen anderen Termin mehr habe abmachen können.

 

8.5.2  Dem Kurzbericht für Mai 2018 (BB 20) lässt sich entnehmen, dass weitere Schulungen in den Bereichen Akquisition und Produkte erfolgt seien sowie eine Schulung vor Ort bei einem Lieferanten. Die Defizite bestünden darin, dass der Beigeladene kaum Termine bekomme und er sich schwertue, die richtigen Argumente zu finden, um die Verpackungen anzupreisen. Dies werde nun mit eingehender Schulung hoffentlich besser und mit Hilfe der Verkaufsleitung habe der Beigeladene die bestmögliche Unterstützung. Zusätzlich bekomme er ganztägigen Support vor Ort im Büro. Aufträge seien momentan sehr spärlich; man hoffe, dies noch mit den Schulungen zu korrigieren.

 

8.5.3  Im Einarbeitungsbericht für Juni 2018 (BB 21) wird dargelegt, dass sich der Beigeladene bei einem Lieferanten in der Produktion habe einschulen lassen dürfen und sich bessere Kenntnisse im Bereich Verpackungen und Druck erworben habe. Dies sollte ihm einen noch besseren Einblick in die Branche geben und ihm draussen im Markt helfen, Zusammenhänge besser zu verstehen. Langsam kämen kleine Aufträge, die der Arbeitgeberin hälfen, die Kosten abzufedern. Weitere Schulung habe es in den Bereichen Akquisition und Store Checks gegeben. Man begleite den Beigeladenen einmal wöchentlich mit seinen Projekten und helfe ihm, die richtigen Firmen aufzusuchen. Für den nächsten Monat seien einige begleitende Massnahmen angedacht, was während den Sommerferien gut seinen Platz finde.

 

8.5.4  Aus dem Kurzbericht für Juli 2018 (BB 22) geht hervor, dass der Beigeladene in ganzheitlichen Verpackungslösungen geschult worden sei. Ein Teil der Schulung habe auch wieder auf die Akquisition gezielt. Bei ganzheitlichen Maschinen-Projekten funktioniere der Beigeladene sehr gut, bei den Verbrauchsgütern gebe es viele Defizite. Solche Aufträge wären aber sehr wichtig für das Unternehmen, da diese fortwährenden Umsatz einbrächten. Man arbeite daran, ihm dies noch näher zu bringen, damit er noch mehr Termine «am Markt» generieren könne.

 

8.5.5  Der Monat August 2018 (BB 23) sei von Ferien geprägt gewesen und die Schulungen hätten sich auf wenige Tage begrenzt. Der Beigeladene habe den Verkaufsleiter beim Besuch seiner Kundschaft begleitet. Der September sei wieder besser verplant.

 

8.5.6  Für den Monat September 2018 wurde kein Einarbeitungsbericht mehr eingereicht und es wurden auch keine Einarbeitungszuschüsse mehr bezogen.

 

8.6     Mit Schreiben vom 28. September 2018 (BB 36) kündigte die Beschwerdeführerin, handelnd durch C.___, das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat per 31. Oktober 2018. Die Gründe dafür seien dem Beigeladenen mündlich mitgeteilt worden.

 

8.7     In der am 6. November 2018 unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung (S. 31 f. der nachträglich einverlangten Akten der Arbeitslosenkasse Unia [E. I. 9 hievor]) deklarierte C.___ die am 28. September 2018 durch die Arbeitgeberin erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen per 31. Oktober 2018, entsprechend der vertraglichen Kündigungsfrist von einem Monat. Als Grund für die Kündigung gab C.___ «wirtschaftliche Gründe» an.

 

8.8     Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (BB 2) forderte die Beschwerdegegnerin die vom 1. Oktober 2017 bis 31. August 2018 gewährten Einarbeitungszuschüsse in Höhe von insgesamt CHF 48'598.35 von der Beschwerdeführerin zurück, da letztere das Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen während der Sperrfrist ohne erkennbaren bzw. gerechtfertigten Grund (Art. 337 Abs. 2 OR) gekündigt habe. Auf eine Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin verzichtet (vgl. die entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2019 in AWA-Nr. 2 [vgl. auch E. I. 2.2 hievor]).

 

8.9     Mit Schreiben vom 1. März 2019 (BB 37) nahm C.___ für die Beschwerdeführerin Stellung zur Entlassung des Beigeladenen. Das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Schreiben vom 23. Januar 2019 habe er leider nicht erhalten. Zur Kündigung sei es gekommen, weil der Beigeladene, trotz des hohen Aufwandes seitens Arbeitgeberin, nicht wirtschaftlich unterwegs gewesen sei. Leider habe er die Ziele, welche auch nicht sehr hoch gesteckt worden seien, nicht zu erfüllen vermocht. Sein Umsatz habe sich auf CHF 67'532.62 belaufen, dies mit einer Bruttomarge von circa 20 % im Schnitt. Mit solchen Zahlen, so C.___ weiter, schädige er sein Unternehmen und müsse sich auch überlegen, ob er überhaupt noch Mitarbeiter finanzieren könne. Mit den Mitteln, die er noch zur Verfügung stelle (wie Auto, Handy etc.), komme er nicht aus den roten Zahlen heraus, trotz der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. Er habe dem Beigeladenen eine Chance auf dem Arbeitsmarkt geben wollen und sei auch überzeugt gewesen, dass dieser mit seiner Erfahrung das Ruder herumreisse. Am Schluss dieses Jahres mit dem Beigeladenen als Mitarbeiter habe er aber einige tausend Franken draufgelegt, was nicht unabsehbar gewesen sei, aber diese kleinen Umsätze bedeuteten auf Zeit die Deponierung der Bilanz und weitere Verluste von Arbeitsplätzen. Er denke, dies wäre auch nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin.

 

8.10   Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, ob das Schreiben vom 1. März 2019 als Einsprache zu interpretieren sei (vgl. BB 38), teilte C.___ am 14. März 2019 (BB 39) mit, er erhebe Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen sei aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich gewesen und eine längere Anstellung wäre aus Kostengründen unmöglich gewesen. Der Beigeladene habe für das Unternehmen kaum Umsatz generiert und man habe diesen Entscheid so treffen müssen.

 

8.11   Die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen umfassen monatliche Auszüge aus dem Terminkalender des Beigeladenen (BB 17 und BB 24), eine Übersicht der Beschwerdeführerin zu Kosten und Ertrag des Beigeladenen (BB 25), wonach ein Verlust von CHF 57'632.57 resultiere, sowie Belege für den vom Beigeladenen erwirtschafteten Gesamtumsatz von CHF 46'329.34 (Rechnungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen des Beigeladenen; BB 27 – 35). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin eine Zusammenstellung ihrer Umsatzzahlen für das Jahr 2018 ein mit einer Gesamtsumme von CHF 1'558'820.91 (BB 26) sowie eine Aufstellung mit akquirierten Kunden (BB 40), die sich gemäss Eingabe vom 14. Dezember 2020 auf das Jahr 2019 bezieht. Bei den rot hinterlegten 32 Unternehmen, handle es sich um Kunden, die im Jahr 2019 durch einen anderen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, Herrn H.___, akquiriert worden seien. Der Beigeladene habe im selben Zeitraum neun Kunden akquiriert (vgl. BB 27 – 35).

 

9.      

9.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Beigeladenen sei als realistisches Leistungsziel ein Jahresumsatz von CHF 200'000.00 vereinbart worden, das der Beigeladene jedoch bei weitem nicht erreicht habe. Stattdessen habe sich der von ihm erwirtschaftete Umsatz lediglich auf CHF 46'329.34 belaufen (vgl. A.S. 8, 10, 12, 80 f.; siehe auch E. II. 8.11 hievor). Auch der Beigeladene spricht von einem vereinbarten Jahresumsatz von CHF 200'000.00, den er ebenfalls als realistisch betrachtet habe, in der fraglichen Zeitspanne aber leider nicht habe erreichen können. Er habe in den ersten elf Monaten zu wenig Kunden für die Produkte der Beschwerdeführerin begeistern können (vgl. A.S. 66, 69).

 

Aufgrund dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben und der von der Beschwerdeführerin eingereichten (unbestritten gebliebenen) Übersicht zu Kosten und Ertrag des Beigeladenen (BB 25; siehe auch E. II. 8.11 hievor) kann somit davon ausgegangen werden, dass letzterer das vereinbarte Umsatzziel (deutlich) verfehlt hat. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. II. 7.3 hievor) stellt berufliches Versagen in aller Regel jedoch keinen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, es sei denn, das Ungenügen beruhe auf einem groben Verschulden des Arbeitnehmers beweise (andernfalls), dass er falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht hat. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

 

9.2    

9.2.1  Die Beschwerdeführerin bringt dazu zusammengefasst vor, das Nichterreichen des Leistungsziels sei auf eine völlig passive, unmotivierte und nicht zielgerichtete Arbeitseinstellung und die schlechte Arbeit des Beigeladenen zurückzuführen gewesen. Trotz aller Bemühungen (gezielte Einarbeitung und Schulungen) und mehrerer Ermahnungen habe der Beigeladene seine Leistung nicht verbessert, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und die Nachfrage auf dem Markt nach Produkten der Beschwerdeführerin gut gewesen sei. Die schlechten Leistungen des Beigeladenen beruhten demnach auf grobem Verschulden (vgl. A.S. 12, 15, 40 ff., 79 ff.; siehe auch E. II. 3.1, 3.3 und 3.6 hievor).

 

9.2.2  Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegend vorhandenen Unterlagen könne nicht von einem Verschulden des Beigeladenen ausgegangen werden. Weder sei daraus ersichtlich, dass der Beigeladene eine unmotivierte Arbeitseinstellung gehabt und einen schlechten Arbeitseinsatz gezeigt habe, noch, dass er in Bezug auf seine Arbeitsleistung ermahnt worden sei. Auch könne nicht von einem zerstörten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden, zumal der Beigeladene ein von ihm angefangenes Projekt gemäss Angaben der Beschwerdeführerin über den 21. Oktober 2019 hinaus noch freiwillig abgeschlossen habe (vgl. A.S. 27 f.; siehe auch E. II. 3.2 hievor).

 

9.2.3  Der Beigeladene hält den Vorbringen der Beschwerdeführerin u.a. entgegen, er habe immer mit vollem Einsatz gearbeitet und seine Motivation sei immer vorhanden gewesen. Jeden Tag sei er seiner Arbeit nachgegangen und habe versucht, Kunden für die Handelsprodukte und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin zu begeistern. Viele Kunden hätten jedoch ihrem bestehenden Lieferanten treu bleiben bzw. direkt beim Produzenten einkaufen wollen. Einige hätten in Aussicht gestellt, zu gegebener Zeit einen Testauftrag zu platzieren und je nach Resultat allenfalls zur Beschwerdeführerin zu wechseln. Leider habe er sein Umsatzziel in dem hart umkämpften Verdrängungsmarkt in dieser Zeitspanne nicht erreichen können. Er sei überzeugt, dass es mit etwas mehr Zeit gelungen wäre, ein zweites nachhaltiges Kundensegment aufzubauen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin schliesse er sich an (vgl. A.S. 66 ff.; siehe auch E. II. 3.5 hievor).

 

9.3    

9.3.1  Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend macht, das Nichterreichen des Leistungsziels sei auf eine völlig passive, unmotivierte und nicht zielgerichtete Arbeitseinstellung und einen schlechten Arbeitseinsatz des Beigeladenen zurückzuführen, wird diese Sachverhaltsdarstellung von der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen bestritten (vgl. E. II. 3 hievor) und findet auch keine Stütze in den Akten (vgl. E. II. 8 hievor). Dabei gilt es grundsätzlich (auch in Bezug auf die nachstehenden Erwägungen) zu beachten, dass den zeitlich näher am konkreten Sachverhalt liegenden Ausführungen der Beschwerdeführerin als Aussagen der ersten Stunde praxisgemäss ein grösseres Gewicht zukommt als späteren Erklärungen, die (bewusst unbewusst) von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143).

 

So lässt sich den von C.___ verfassten und unterzeichneten Einarbeitungsberichten für die ersten drei Monate (Oktober bis Dezember 2017) entnehmen, dass der Beigeladene sehr aufmerksam sei und es ihm nicht an Motivation fehle, es aber viel Zeit und Geduld brauche, um in die für ihn neue Branche reinzukommen (vgl. E. II. 8.3.1); dass er sich Mühe gebe und fleissig sei, es wie erwartet aber nicht einfach werde, in einer neuen Branche Fuss zu fassen (vgl. E. II. 8.3.2). Auch nach Abschluss der Probezeit hielt die Arbeitgeberin für Januar und Februar 2018 (vgl. E. II. 8.3.3 f.) fest, dass der Beigeladene fleissig am Akquirieren gewesen sei und in eigener Regie technische Unterlagen erstellt habe, ein abgeschlossener Auftrag aber noch fehle bzw. sich noch fast kein Erfolg eingestellt habe. Der Brancheneinstieg werde wie erwartet nicht einfach und es zeige sich, dass es noch etwas länger dauere. Für März 2018 (vgl. E. II. 8.3.5) bilanzierte C.___, dass sich die Einarbeitung nur sehr schleppend entwickle, es in dieser Branche leider sehr viel Zeit brauche. Der Beigeladene nehme die Schulungen gut auf, bei der Umsetzung in der Praxis fehle jedoch noch viel. Gleichzeitig attestierte C.___ dem Beigeladenen, über sehr viele Kontakte zu verfügen, die ihm für den Verkauf von Verpackungen und deren Nebenprodukte aber nicht sehr viel nützten.

 

Gemäss diesen (zeitnah erfolgten) Schilderungen von C.___ war der ausbleibende Erfolg demnach gerade nicht auf eine unmotivierte Arbeitshaltung fehlenden Arbeitseinsatz des Beigeladenen zurückzuführen, sondern vielmehr dem (wiederholt betonten) Umstand geschuldet, dass der Einstieg in die Branche der Arbeitgeberin «nicht einfach» sei und sehr viel Zeit brauche. Entsprechend begründete C.___ auch das Gesuch um Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse (vgl. E. II. 8.4) damit, dass «das halbe Jahr Einschulung […] bei weitem» nicht ausreiche, und dass der Beigeladene, der noch keine Erfahrungen im Verpackungsbereich Wellpappe und Vollkarton besitze, «mindestens zwölf Monate» brauche, um in der Branche Fuss zu fassen und sich das notwendige Wissen anzueignen. Weiter führte er aus, es seien viele Projekte offen, die zurzeit aber nicht sehr viel Geld einbrächten. Der fehlende Erfolg sei «zu einem grossen Teil» auf das noch nicht vorhandene Branchenwissen zurückzuführen. Auch diese Angaben sprechen – in Übereinstimmung mit den zuvor erstellten monatlichen Einarbeitungsberichten – dafür, dass sich der Beigeladene (zumindest) bemüht hat; jedenfalls sind keinerlei Hinweise ersichtlich, die auf ein Verschulden des Beigeladenen hindeuteten.

 

9.3.2  Diese Feststellung gilt auch für die im weiteren Verlauf von C.___ erstellten Einarbeitungsberichte (vgl. E. II. 8.5.1 ff.). Zwar werden die nur spärlichen Aufträge und Termine und der damit einhergehende (unbestrittenermassen) ungenügende Arbeitserfolg (weiterhin) thematisiert und auch einzelne Defizite werden genannt, jedoch kann die Arbeitgeberin daraus für die Frage nach einem (groben) Verschulden des Arbeitnehmers nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wird für April und Mai 2018 (E. II. 8.5.1 f.) erwähnt, dass Blockaden beim telefonischen Akquirieren bestünden und sich der Beigeladene schwertue, die richtigen Argumente zu finden, um die Verpackungen anzupreisen, sodass weitere Schulungen und Support vor Ort im Büro organisiert worden seien, u.a. sei weiterhin an einem Tag pro Woche ein Telefon-Coaching durch C.___ erfolgt. Dies sei soweit erfolgreich gewesen, dass der Beigeladene den einen anderen Termin mehr habe abmachen können. Im Juni 2018 habe der Beigeladene durch weitere Schulungen bessere Kenntnisse im Bereich Verpackungen und Druck erworben und langsam kämen kleine Aufträge rein (E. II. 8.5.3). Für den Monat Juli 2018 (E. II. 8.5.4) hielt C.___ fest, bei ganzheitlichen Maschinen-Projekten funktioniere der Beigeladene «sehr gut», bei den Verbrauchsgütern gebe es hingegen viele Defizite, die mit weiteren Schulung behoben werden sollten. Im August 2018 (E. II. 8.5.5), dem letzten abgerechneten Einarbeitungsmonat, sei infolge Ferienabwesenheiten nicht viel los gewesen.

 

Damit bekräftigen diese Berichte grundsätzlich ebenfalls das, was C.___ bereits mehrfach festgehalten hatte, nämlich, dass es für die Einarbeitung in diese Branche viel Zeit brauche und dass der Einstieg (erwartungsgemäss) anspruchsvoll sei. Gleichzeitig ergeben sich wiederum keine Anhaltspunkte dafür, dass der noch unzureichende Erfolg und die erwähnten Defizite (Blockaden bei der Telefon-Akquise; sich schwertun, die richtigen Argumente zu finden; Wissenslücken betreffend einzelner Bereiche; Probleme beim Transfer des Erlernten in die Praxis) auf mangelnden Arbeitseinsatz absichtliches Fehlverhalten des Beigeladenen zurückzuführen wären. Auch eine erst im Laufe der Zeit nachlassende Arbeitsmotivation (Replik, A.S. 40) geht daraus nicht hervor. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (vgl. E. II. 3.3 hievor) vorbringt, elf Monate Einarbeitungszeit wären ausreichend gewesen – weshalb der immer noch mangelnde Erfolg des Beigeladenen auch auf seiner schlechten Arbeitsleistung gegründet habe (was sie aber erst später habe erkennen können; A.S. 39 f.) – steht im Widerspruch zu ihren früheren Angaben namentlich in den Gesuchen um Einarbeitungszuschüsse, wonach die Einarbeitung «mindestens» zwölf Monate brauche.

 

9.3.3  Mit ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin, ergänzend zu den von ihr bereits früher zu den Akten gegebenen Auszügen aus dem Terminkalender des Beigeladenen (BB 17, 24), eine Aufstellung zu den akquirierten Kunden im Jahr 2019 ein (BB 40; vgl. auch E. II. 8.11 hievor) und führte dazu aus, im Unterschied zum Beigeladenen mit neun akquirierten Kunden (Hinweis auf BB 27 – 35) habe beispielsweise Herr H.___, nebst Herrn C.___ der dritte Arbeitnehmende bei der Beschwerdeführerin, im selben Zeitraum im Jahr 2019 32 Kunden akquiriert. Das Problem sei also nicht die vom Beigeladenen geltend gemachte schlechte Marktlage (vgl. E. II. 3.5 hievor) gewesen, sondern seine fehlende und mangelnde Arbeitsleistung (A.S. 81 f.). Dass es dem Beigeladenen nicht gelungen war, ausreichend Kundentermine zu vereinbaren und genügend Kunden zu akquirieren, und er sodann das gemeinsam vereinbarte Umsatzziel (deutlich) verpasst hat, ist grundsätzlich unbestritten (vgl. E. II. 9.1 hievor). Daraus kann, wie vorstehend bereits dargelegt, jedoch nicht direkt auf ein (grobes) Verschulden des Beigeladenen geschlossen werden. Ebenso wenig ist die Zusammenstellung der akquirierten Kunden im Jahr 2019 dazu geeignet, Aufschluss über die Marktlage während der Einarbeitungszeit des Beigeladenen von Oktober 2017 bis August 2018 zu geben.

 

9.3.4  Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, man habe zunächst noch lange angenommen, dass der Beigeladene zusätzlicher Schulungen und Hilfestellungen bedürfe und sich der Erfolg dann einstellen würde. Aus diesem Grund habe man im April 2018 um Verlängerung der Zuschüsse ersucht. Es habe sich aber schlussendlich herausgestellt, dass sich der Beigeladene anhand der Einarbeitung und seinen bisherigen Erfahrungen ausreichende Kenntnisse habe aneignen können, was er unter Beweis gestellt habe, wenn er durch C.___ andere Verkaufsleiter bei Telefongesprächen persönlich begleitet und beaufsichtigt worden sei. In diesen Fällen habe der Beigeladene Termine vereinbart und habe Offerten versenden können, die auch zu Vertragsabschlüssen geführt hätten. Sobald der Beigeladene aber gerade nicht beaufsichtigt worden sei, so habe er, wenn überhaupt, nur schlecht, passiv, unmotiviert und nicht zielgerichtet gearbeitet, kaum Termine vereinbart, nicht akquiriert, bestehende Kunden mangelhaft betreut und keine Aufträge eingeholt (Replik, A.S. 41 f.; vgl. auch Beschwerde, A.S. 15). Der Beigeladene bestreitet auch diesen Vorhalt. Er habe immer mit vollem Einsatz gearbeitet (A.S. 65) und seine Arbeit genauso gewissenhaft gemacht auch ohne Beaufsichtigung und vom Homeoffice aus. Er habe nie Reklamationen von Kunden bekommen, im Gegenteil seien diese immer zufrieden mit seiner kompetenten Beratung gewesen (A.S. 69).

 

In den vorhandenen Akten finden sich auch hier keine Anhaltspunkte, welche diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Sichtweise der Beschwerdeführerin untermauerten. Ausserdem wird im Einarbeitungsbericht für den Monat April 2018 (E. II. 8.5.1) erwähnt, es sei «weiterhin» an einem Tag in der Woche ein Telefon-Coaching durch C.___ erfolgt, was nichts anderes heissen kann, als dass die persönliche Begleitung und Beaufsichtigung bei Telefongesprächen bereits vor Einreichung des Gesuchs um Verlängerung der Einarbeitungszuschüsse vom 24. April 2018 (E. II. 8.4) begonnen hatte. Dass die Beschwerdeführerin gleichwohl erst Monate später gegen Ende der Einarbeitungszeit gemerkt haben will, dass der Beschwerdeführer eigentlich in der Lage gewesen wäre, mehr Aufträge zu generieren, es aber in schuldhafter Art und Weise unterlassen hatte, erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr muss bei dieser Ausgangslage davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein solches Verhalten bedeutend früher festgestellt und in ihren Einarbeitungsberichten erwähnt hätte.

 

9.3.5  Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin das von ihr behauptete schuldhafte Verhalten des Beigeladenen alsdann auch im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses – soweit dies dokumentiert ist – nicht thematisiert hat. Stattdessen gab C.___ gegenüber der Arbeitslosenkasse Unia an, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt (vgl. E. II. 8.7 hievor). Im Nachgang zur Rückforderungsverfügung vom 12. Februar 2019 (E. II. 8.8) nahm die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 1. März 2019 (E. II. 8.9) und 14. März 2019 (E. II. 8.10) zur Entlassung dahingehend Stellung, dass der Beigeladene «nicht wirtschaftlich unterwegs» gewesen sei und die nicht sehr hoch gesteckten Ziele nicht zu erfüllen vermocht habe. Es sei zwar «nicht unabsehbar» gewesen, dass am Schluss des Jahres mit dem Beigeladenen als Mitarbeiter einige tausend Franken «draufzulegen» seien, aber diese kleinen Umsätze bedeuteten auf Zeit die Deponierung der Bilanz. Aufgrund des kaum generierten Umsatzes sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen «aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich» gewesen. Dass das für die finanziell schlechte Situation (mit-)verantwortliche berufliche Versagen des Beigeladenen auf ein schuldhaftes Verhalten desselben zurückzuführen gewesen wäre, lässt sich den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin hingegen nicht entnehmen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb dieser zentrale Umstand unterschlagen worden wäre, obschon C.___ mit der Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vorgängig gerade nochmals auf den für die Rückforderung entscheidenden Punkt (Vorliegen eines Grundes im Sinne von Art. 337 OR; vgl. E. II. 8.8) hingewiesen worden war.

 

Dass die Beschwerdeführerin trotz den von ihr behaupteten groben Verfehlungen des Beigeladenen, ausserdem eine ordentliche (und keine fristlose) Kündigung ausgesprochen hat und dem Beigeladenen das Abschliessen eines (wenn auch sehr spezifischen [vgl. Replik, A.S. 42 f.]) Projektes über das Arbeitsverhältnis hinaus anvertraut hat, spricht ebenfalls nicht für das Vorliegen eines groben Verschuldens des Beigeladenen bzw. eines derart zerstörten Vertrauensverhältnisses.

 

9.4     Zusammenfassend kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass das berufliche Versagen auf ein grobes Verschulden des Beigeladenen zurückzuführen ist. Selbst wenn jedoch ein grobes Verschulden erstellt wäre, fehlte es zur Annahme eines wichtigen Grundes nach Art. 337 OR am Nachweis einer den Anforderungen gemäss E. II. 7.4 hievor entsprechenden Verwarnung des Beigeladenen (woran im Übrigen auch eine Befragung der Parteien nichts ändern könnte [vgl. E. II. 9.4.2 und E. II. 9.6 hienach]):

 

9.4.1  Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe die Zielvereinbarungen (Jahresumsatz von CHF 200'000.00) mit dem Beigeladenen im Januar, April und Juli 2019 (recte: 2018 [vgl. A.S. 80]) besprochen und er sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Ziele mit seinen bisherigen Tätigkeiten wohl nicht erreichen werde (Beschwerde, A.S. 8). Nicht nur in Bezug auf die Zielerreichung, sondern auch betreffend die grundsätzliche Arbeitsleistung wie Einholen von Offerten die Frequenz der Kundenbesuche habe der Beigeladene somit mehrmals (d.h. im Januar, April und Juli 2018) ermahnt werden müssen. Der Beigeladene sei sich demnach bewusst gewesen, dass seine Leistungen nicht genügten und verbessert werden müssten (A.S. 12). In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Ermahnungen seien mündlich erfolgt (A.S. 41) und dem Beigeladenen sei mitgeteilt worden, dass seine Arbeitsleistung gesteigert werden müsse, damit er weiterhin bei der Beschwerdeführerin angestellt bleiben könne (A.S. 40).

 

Der Beigeladene bestreitet, dass seine Arbeitsleistung während seiner Anstellung bemängelt worden sei, besprochen worden sei der fehlende Arbeitserfolg (A.S. 65). Sie hätten mehrmals besprochen, wie und welche Kunden sie noch akquirieren könnten, damit er das Umsatzziel erreiche. Er habe selbständig Termine mit Kunden vereinbart, Präsentationen gemacht, Kunden beraten, Angebote nachgefasst usw. (A.S. 67). Er sei sehr froh gewesen, dass ihn die Beschwerdeführerin mit 60 Jahren eingestellt habe. Deshalb habe er sich voll für die Firma eingesetzt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er die Stelle nur behalten könne, wenn er genügend verkaufe, damit die kleine Firma seinen Lohn finanzieren könne. Da er in dem schwierigen Marktumfeld den geforderten Umsatz nicht in dieser Zeit habe generieren können, seien die Gründe für die (ordentliche) Kündigung nachvollziehbar gewesen und er habe sie akzeptiert (A.S. 68; vgl. auch A.S. 70).

 

9.4.2  Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene sind sich folglich nur insoweit einig, dass während der Einarbeitungszeit mehrere Gespräche zwischen ihnen stattgefunden haben, an denen das Erreichen bzw. Nichterreichen des vereinbarten Umsatzzieles thematisiert worden war. Auch war sich der Beigeladene offenbar bewusst, dass er die Stelle bei der Beschwerdeführerin (auf Dauer) nur wird behalten können, wenn er genügend Umsatz generieren kann. Er bestreitet jedoch, dass seine Arbeitsleistung an sich (bzw. sein Verhalten) bemängelt worden sei.

 

Dass die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen ausdrücklich eine fristlose Entlassung angedroht ihm zumindest klar zu verstehen gegeben hat, welches Verhalten genau als untragbar beurteilt und im Wiederholungsfall sanktioniert wird (vgl. E. II. 7.4), kann damit nicht als erwiesen betrachtet werden, fehlt es doch letztlich auch an einem schriftlichen Nachweis der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsschilderung bzw. einer rechtsgenüglichen Verwarnung (vgl. Art. 8 ZGB).

 

9.5     Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, falls der Beigeladene in den von ihm im Bewerbungsdossier postulierten Bereichen nicht derart versiert gewesen sein sollte, so sei ihm zumindest vorzuwerfen, dass er eine falsche Erwartung begründet und falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht habe (Beschwer­de, A.S. 15; siehe auch E. II. 3.1 hievor). Wie vorstehend dargelegt kann berufliches Versagen ausnahmsweise auch dann einen hinreichenden Grund im Sinne von Art. 337 OR darstellen, wenn die schlechte Leistung des Arbeitnehmers beweist, dass er falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht hat (vgl. E. II. 7.3 hievor). Dies bestreitet der Beigeladene indessen: Er habe keine falschen Angaben gemacht, das Bewerbungsdossier beruhe auf der Wahrheit. Er habe gewusst, dass er Erfolg haben müsse, um bis zu seiner Pension bei der Firma A.___ bleiben zu können. Sein Arbeitswille und seine Motivation seien immer vorhanden gewesen. All diese Vorwürfe stimmten nicht (A.S. 68).

 

Mit Blick auf die 25 Jahre Berufserfahrung des Beigeladenen bei der G.___ AG – so die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin –, habe man erwarten dürfen, dass sich zumindest im Bereich der Etiketten ein ansehnlicher Umsatz abzeichne. So habe der Beigeladene in seinem Bewerbungsdossier bei den Fachkompetenzen Verkauf-Marketing angegeben, dass er Jahresumsätze von ca. drei Millionen erwirtschaften könne. Die Beschwerdeführerin habe erwarten dürfen, dass er die bei der A.___ tief gesteckten Ziele schon nur im Bereich der Etiketten erreiche und er aufgrund seiner Erfahrungen und der Einarbeitung durch die Beschwerdeführerin auch im Bereich der Verpackungen schnell einen Umsatz generieren würde (Beschwerde, A.S. 11). Das Arbeitszeugnis der G.___ AG bzw. die darin beschriebenen Eigenschaften des Beigeladenen (Tüchtigkeit, hoher persönlicher Einsatz, Durchsetzungsvermögen, Verkaufserfolge, Initiative sowie selbständiges, exaktes und speditives Arbeiten) seien ausschlaggebend gewesen für den Anstellungsentscheid (A.S. 7 f.). Der Beigeladene hält dazu fest, der Jahresumsatz von drei Millionen sei nach mehreren Jahren (1. Juli 1990 bis 31. Mai 2015) Beziehungsaufbau in seinem Verkaufsgebiet (Etiketten und Etikettiersysteme) in den letzten Jahren bei der G.___ AG erzielt worden. Auch da habe es eine langjährige Betreuung der Kunden gebraucht, bis sich der Erfolg eingestellt habe (A.S. 66 f.).

 

Aus dem Bewerbungsdossier (vgl. E. II. 8.1.3 hievor) geht hervor, dass der Beigeladene namentlich im Rahmen seiner fast 25-jährigen Tätigkeit bei der G.___ AG sehr erfolgreich war. Es bleibt jedoch unklar, womit genau der Beigeladene falsche Angaben zu seinen beruflichen Fähigkeiten gemacht haben soll. Das für die Beschwerdeführerin vor allem ausschlaggebende, den Beigeladenen als sehr guten Mitarbeiter qualifizierende Arbeitszeugnis wurde durch die G.___ AG verfasst und es stand der Beschwerdeführerin frei, weitere Auskünfte über die vom Beigeladenen angebotene Referenzperson einzuholen. Ausserdem war sich die Beschwerdeführerin nach dem Bewerbungsgespräch mit dem Beigeladenen bzw. jedenfalls im Zeitpunkt der Gesuchsstellung bei der Beschwerdegegnerin offenbar darüber im Klaren, dass der Beigeladene – trotz Bezugnahme im Lebenslauf auf das Thema Verpackungen (vgl. Beschwerde, A.S. 7) – im einschlägigen Verpackungsbereich noch keine Erfahrungen hatte und «mindestens» zwölf Monate brauche, um in der für ihn neuen Branche Fuss zu fassen und sich das notwendige Wissen anzueignen (vgl. E. II. 8.1.1 f. hievor). So wurde denn auch im weiteren Verlauf der Einarbeitung (wie dargelegt) wiederholt festgehalten, dass sich der Brancheneinstieg «wie erwartet» (vgl. E. II. 8.3.2 f.) nicht einfach gestalte. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene innerhalb des ersten Jahres seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin nicht an den bei der G.___ AG über Jahrzehnte erarbeiteten Erfolg hatte anknüpfen können, kann ebenfalls nicht direkt auf Falschangaben des Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Lebenslauf des Beigeladenen hervorgeht, dass seine letzte Anstellung als Account Manager bei der D.___ bereits nach zwei Jahren wieder beendet worden war. Auch hier wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, die im Lebenslauf aufgef.rte Referenzperson anzufragen, was jedoch ausweislich der Akten – trotz fehlendem Arbeitszeugnis – nicht erfolgte. Im Ergebnis ist nicht erstellt, dass der Beigeladene falsche Angaben über seine beruflichen Fähigkeiten gemacht hat.

 

9.6     Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 337 OR zu verneinen, womit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegend die Rückforderung der gewährten Einarbeitungszuschüsse nach sich zieht (vgl. E. II. 4 ff. hievor).

 

Was die von den Parteien beantragten Befragungen von C.___ (Antrag Beschwerdeführerin) sowie des Beigeladenen (Antrag Beschwerdegegnerin) anbelangt, sind davon keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten, zumal sich sowohl C.___ als auch der Beigeladene in ihren schriftlichen Eingaben an das Gericht bereits einlässlich und (im Fall von C.___) wiederholt zu den hier massgeblichen Fragen und divergierenden Standpunkten der jeweiligen Gegenseite geäussert und den Sachverhalt aus ihrer Sicht und (soweit vorhanden) unter Beilage der dazugehörigen Dokumente ausführlich dargelegt haben. Im Rahmen einer Befragung der genannten Parteien wäre lediglich eine Wiederholung dieser bereits mehrfach deponierten Aussagen zu erwarten, sodass diese Beweiserhebungen letztlich wirkungslos blieben. Zudem vermöchte eine Befragung weder am Umstand, dass den in den Akten dokumentierten zeitlich näher am konkreten Sachverhalt liegenden Angaben der Parteien als Aussagen der ersten Stunde grösseres Gewicht zukommt (vgl. E. II. 9.3.1 hievor), noch am fehlenden Nachweis einer rechtsgenüglichen Verwarnung des Beigeladenen (vgl. E. II. 9.4 hievor) etwas zu ändern. Auf die beantragten Befragungen ist daher zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

 

10.     Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2019 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

11.

11.1   Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

 

11.2   Die Beschwerdegegnerin hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

 

11.3   Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der Beigeladene, nachdem dieser weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war.

 

12.     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. aArt. 61 lit. a ATSG bzw. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 1 ff. AVIG).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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