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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STREV.2022.2)

Zusammenfassung des Urteils STREV.2022.2: Verwaltungsgericht

Der Gesuchsteller A.___ wurde wegen verschiedener Vergehen verurteilt, darunter Fahren unter Betäubungsmiteleinfluss. Nachdem er gegen den Strafbefehl Einspruch erhob, wurde dieser jedoch nicht berücksichtigt. In einem Revisionsgesuch argumentierte der Gesuchsteller, dass eine Hausdurchsuchung und eine Verkehrskontrolle unrechtmässig waren und die Beweise daraus nicht verwendet werden dürften. Die Staatsanwaltschaft wies das Revisionsgesuch jedoch ab, da die Gründe des Gesuchstellers nicht überzeugend waren. Das Gericht stimmte zu und wies das Revisionsgesuch ab, da es offensichtlich unbegründet war. Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, die Gerichtskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STREV.2022.2

Kanton:SO
Fallnummer:STREV.2022.2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STREV.2022.2 vom 16.08.2022 (SO)
Datum:16.08.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Revision; Gesuchstellers; Polizei; Hausdurchsuchung; Staatsanwaltschaft; Solothurn; Befehl; Revisionsgesuch; Kanton; Verfügung; Cannabis; Entscheid; Verteidigung; Verfahren; Verkehrskontrolle; Einsprache; Rechtsmittel; Gericht; Betreibungsamt; Frist; Polizisten; üsse
Rechtsnorm: Art. 132 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 410 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 413 StPO ;Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:129 I 129;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts STREV.2022.2

 
Geschäftsnummer: STREV.2022.2
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 16.08.2022 
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.65
Titel: Revisionsgesuch

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Beschluss vom 16. August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___, vertreten durch Boris Banga,

Gesuchsteller

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

 

betreffend     Revisionsgesuch


Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

 

1.   Am 18. Februar 2020 wurde A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) von fünf Polizisten der Polizei Kanton Solothurn an seinem Wohnort aufgesucht und ihm wurde eröffnet, dass er dem Betreibungsamt vorgeführt werden müsse. In diesem Zusammenhang unterzogen die Polizisten den Gesuchsteller einer Effektenkontrolle.

 

Gleichentags ereignete sich in [Ort] ein bewaffneter Raubüberfall. Da das dabei erstellte Täterprofil demjenigen des Gesuchstellers glich, wurde der Fahndungsdienst der Polizei Kanton Solothurn beauftragt, die mit der Vorführung beauftragte Sicherheitspolizei mit zwei Fahndern zu begleiten.

 

Nach der polizeilichen Vorführung auf dem Betreibungsamt fand eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Gesuchstellers statt. Am gleichen Tag wurde er im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle angehalten.

 

2.   Mit Strafbefehl vom 15. April 2020 wurde der Gesuchsteller wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmitteleinfluss), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Der Gesuchsteller hatte zudem die Verfahrenskosten von CHF 1'523.80 zu übernehmen. Gemäss Strafbefehl hatte der Gesuchsteller am 18. Februar 2020 in [Ort] unter Einfluss von Cannabis und dadurch in fahrunfähigem Zustand den PW gelenkt. Im Weiteren hatte er nach eigenen Angaben wöchentlich in der Zeit von ca. 1. Januar 2019 bis am 17. Februar 2020, letztmals am 17. Februar 2020, einen Joint à 0.3 Gramm Cannabis konsumiert. Zudem war der Gesuchsteller der Vorladung des Betreibungsamtes [...] vom 5. Dezember 2019, wonach er sich bis 16. Dezember 2019 auf dem Amt hätte melden müssen, nicht nachgekommen und hatte der Vorladung durch die Polizei keine Folge geleistet, weshalb er am 18. Februar 2020 durch die Polizei dem Betreibungsamt vorgeführt worden war.

 

Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller mittels eingeschriebener Postsendung zugeschickt, er holte das Schreiben jedoch nicht innert der Abholfrist (bis 27. April 2020) ab und der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

 

3.   Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 ersuchte Rechtsanwalt Boris Banga die Zentrale Gerichtskasse um einen Mahnstopp der Rechnung aus dem Strafbefehl vom 15. April 2020. Die Rechnung resultiere aus einem nicht zulässigen Verhalten von Polizeibeamten, gegen welches er heute Beschwerde erhebe. Auch sei der Strafbefehl nur in Rechtskraft erwachsen, weil der Gesuchsteller seine Post nicht abgeholt habe. Er werde versuchen, eine Wiederherstellung der Frist zu erreichen. Das Schreiben wurde der Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die mit Schreiben vom 22. Juni 2020 darauf antwortete.

 

4.   Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 ersuchte der Gesuchsteller die Staatsanwaltschaft um Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 94 StPO und erhob vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. April 2020. Mit Eingabe vom 6. August 2020 folgte die Begründung des Gesuches. Mit Verfügung vom 7. August 2020 sistierte die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsverfahren und überwies die Einsprache des Gesuchstellers an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache.

 

Mit Verfügung vom 18. August 2020 verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern, dass auf die Einsprache des Gesuchstellers vom 7. Juli 2020 nicht eingetreten werde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

Mit Verfügung vom 23. September 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 7. Juli 2020 ab. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

5.   Die Polizei Kanton Solothurn nahm mit Schreiben vom 15. Juli 2020 zur Beschwerde des Gesuchstellers vom 8. Juni 2020 ausführlich Stellung. Am 21. September 2020 erliess die Polizei Kanton Solothurn auf Wunsch des Gesuchstellers eine Verfügung, die feststellte, dass

-     die am 18. Februar 2020 erfolgte polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers und die durchgeführte Effektenkontrolle gesetz- und verhältnismässig erfolgt seien;

-     die gleichentags durchgeführte Befragung und Hausdurchsuchung im Einverständnis des Gesuchstellers und somit recht- und verhältnismässig erfolgt seien;

-     die ebenfalls gleichentags durchgeführte Verkehrskontrolle und die daraufhin erfolgte Verzeigung des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft recht- und verhältnismässig erfolgt seien

-     und dem Gesuchsteller aus der am 18. Februar 2020 unterlassenen Protokollierung der Befragung und Hausdurchsuchung kein Nachteil entstanden sei.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Departement des Inneren und verlangte deren vollständige Aufhebung und die Feststellung, dass die polizeiliche Vorführung am 18. Februar 2020 wie auch die durchgeführte Effektenkontrolle und die Hausdurchsuchung rechtswidrig und unverhältnismässig gewesen seien. Nachdem das Departement des Innern dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 19. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege unter der Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt hatte, wurde die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

 

Gegen den Entscheid des Departements des Inneren erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 24. November 2021 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dem Gesuchsteller wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

 

6.   Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch und stellte die Rechtsbegehren, es sei der Strafbefehl vom 15. April 2020 (STA.2020.00081) revisionsweise aufzuheben, sämtliche Unterlagen seien infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen, der Gesuchsteller sei von allen Vorwürfen freizusprechen, dem Gesuchsteller sei die amtliche Verteidigung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als amtlicher Verteidiger zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zur Begründung führte er im Wesentlichen und sinngemäss aus, es stelle ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, dass am Morgen des 18. Februar 2020 eine polizeiliche Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, bei welcher Cannabisrückstände gesehen worden seien. Weil die Hausdurchsuchung nicht protokolliert worden sei, sei diese ungültig und die Beweise daraus nicht verwertbar. Dies gelte auch für die Verkehrskontrolle am Nachmittag desselben Tages.

 

7.   Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 das Revisionsgesuch sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung machte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die nicht protokollierte Hausdurchsuchung führe nicht zu einer Unverwertbarkeit, da die Verkehrskontrolle zulässig gewesen und auch die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Gesuchstellers aufgrund dessen Zustandes gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht erfolgt sei. Die Beamten hätten anlässlich der Vorführung beim Betreibungsamt festgestellt, dass der Gesuchsteller nach Marihuana rieche und ihn eindringlich ermahnt, kein Fahrzeug zu führen. Dies erkläre, dass eine Kontrolle erfolgt sei, als die Beamten ihn am Steuer eines Personenwagens gesichtet hätten.

 

8.   Der Gesuchsteller replizierte mit Eingabe vom 1. April 2022. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Beobachtungen der Polizei Kanton Solothurn zum Zustand des Gesuchstellers durch den ärztlichen Bericht zwecks Entnahme der Blutprobe nicht gestützt würden. Die einfachsten polizeilichen Tätigkeiten seien in diesem Fall unterlassen worden und die Polizei Kanton Solothurn habe versucht, sich aus der Affäre zu ziehen.

 

9.   Mit Schreiben vom 8. April 2022 nahm die Staatsanwaltschaft zur Replik Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass betreffend die Frage, ob der Gesuchsteller nach Cannabis gerochen habe, kein Revisionsgrund bestehe. Die Schlussfolgerungen der Verteidigung überzeugten nicht. Es sei aktenwidrig, dass die Polizei Kanton Solothurn den Cannabisgeruch erstmals in der Strafanzeige erwähnt habe, finde sich dies doch bereits im Journal des Telefonats der Polizei Kanton Solothurn mit der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020.

 

10.   Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde der Schriftenwechsel beendet und der Verteidiger zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert. Der Verteidiger reichte die Unterlagen mit Eingabe vom 4. Mai 2022 ein.

 

 

II.

 

1.   Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).

 

2.   Der Gesuchsteller macht geltend, die Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2020, bei der die Polizei Cannabisrückstände in der Wohnung des Gesuchstellers gesehen habe, stelle ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar und sei mangels Protokollierung unverwertbar, wie auch die Verkehrskontrolle später am selben Tag. Diese Begründung ist schwer nachvollziehbar und überzeugt nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird:

 

Dem Gesuchsteller war bewusst, dass am Morgen des 18. Februar 2020 bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Diesbezügliche Bemerkungen in Zusammenhang mit dem Strafbefehl hätte er ohne Weiteres im ordentlichen Einspracheverfahren geltend machen können. Der Gesuchsteller hätte sich mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wehren müssen. Er verpasste aber die Frist, weil er die eingeschriebene Postsendung nicht abholte. Das Revisionsgesuch erweckt daher stark den Eindruck, dass damit die verpasste und nicht wiederhergestellte Einsprachefrist und somit der ordentliche Rechtsmittelweg umgangen werden soll. So wurde das Revisionsgesuch erst eingereicht, als alle «anderen Stricke» längst gerissen waren. Eine Revision ist indes nicht dazu da, verpasste Rechtsmittel zu ersetzen. Der Staatsanwaltschaft ist sodann auch zuzustimmen, dass der Einwand des Gesuchstellers betreffend seinen Beeinträchtigungsgrad anlässlich der Verkehrskontrolle keinen Revisionsgrund darstellt. Sämtliche diesbezüglichen Äusserungen beziehen sich nicht auf neue Tatsachen. Der Staatsanwaltschaft ist zudem auch insofern Recht zu geben, als dass bereits im Journal ersichtlich ist, dass die Polizei Kanton Solothurn den Cannabisgeruch des Gesuchstellers am Morgen vor der Kontrolle gleich am 18. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft telefonisch mitteilte und keineswegs erst in der Strafanzeige erstmals erwähnt wurde. Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig unbegründet ist. Das vorliegende Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf dieses somit nicht einzutreten.

 

3.   Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Gesuch auch materiell abzuweisen wäre, und zwar aus folgenden Gründen:

 

Die nicht protokollierte Hausdurchsuchung am 18. Februar 2020 vermag am erstellten Sachverhalt, der dem Strafbefehl vom 15. April 2020 zugrunde liegt, und dessen rechtlicher Würdigung nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass die Polizei Kanton Solothurn mit Schreiben vom 15. Juli 2020 festhielt, dass die Hausdurchsuchung hätte protokolliert werden müssen, ändert nichts am Sachverhalt. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die nicht protokollierte Hausdurchsuchung ein Verwertungsverbot nach sich ziehen müsste. Denn auch eine Unverwertbarkeit spielt vorliegend keine Rolle, da die Hausdurchsuchung keinerlei Einfluss auf das dem Strafbefehl vom 15. April 2020 zugrunde liegende Verfahren hatte. Die Kontrolle des Gesuchstellers fand im Rahmen einer üblichen und zulässigen Verkehrskontrolle statt. Auch der durchgeführte Drogentest resultierte aus dem anlässlich der Kontrolle festgestellten auffälligen Verhalten des Gesuchstellers (sehr nervös, angetrieben, zitterte, Marihuanageruch). Zudem ist der Gesuchsteller offensichtlich polizeibekannt. Im Weiteren stellten die Polizisten, die den Gesuchsteller dem Betreibungsamt zuführten, gemäss dem Schreiben vom 15. Juli 2020 bereits bei jener Zuführung fest, dass er nach Marihuana roch und wiesen ihn ausdrücklich darauf hin, dass er so nicht fahren solle. Es ist nur logisch, dass dieselben Polizisten den Gesuchsteller, als sie ihn am Steuer eines Fahrzeuges erblickten, kontrollierten. Der Gesuchsteller und sein Cannabiskonsum sind der Polizei bestens bekannt, die Hausdurchsuchung und dass dabei Cannabis in der Wohnung gesehen wurde, trug damit nichts zum bestehenden Verdacht bei. Dass es sich beim Marihuanageruch des Gesuchstellers um eine Schutzbehauptung der Polizisten handle, ist in keiner Weise belegt begründet und daher klarerweise nicht zu hören.

 

 

III.

 

1.   Der Gesuchsteller ersucht um amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als amtlicher Verteidiger.

 

2.   Im Revisionsverfahren, somit in einem nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache (Art. 410 StPO) angehobenen ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, besteht nach konstanter Praxis gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (BGE 129 I 129, W. 2.3; ZR 96 [1997] Nr. 118 m. H.; BGer vom 9.4.2013, 1B_74/2013, E. 2.2.).

 

Das Wiederaufnahmegesuch darf nicht völlig aussichtslos erscheinen. Eine amtliche Verteidigung ist angezeigt, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Fall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht schwierig ist, namentlich wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten sind (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Eine Wiederaufnahme bedingt oft komplizierte Abklärungen (BSK StPO-Heer, Art. 412 StPO N 11).

 

3.   Das Revisionsgesuch war von Beginn an unbegründet und aussichtslos. Die ausgefällte Geldstrafe betrug 20 Tagessätze. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist daher abzuweisen.

 

4.   Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 413 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

3.    Die Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00, total CHF 365.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schmid



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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