Zusammenfassung des Urteils STREV.2022.10: Verwaltungsgericht
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.___ zu einer Geldstrafe und Verfahrenskosten wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis. Nachträglich stellte sich heraus, dass A.___ zum Tatzeitpunkt doch über einen Führerausweis auf Probe verfügte. Die Staatsanwaltschaft stellte daher ein Revisionsgesuch, das vom Obergericht gutgeheissen wurde. Der Strafbefehl wurde aufgehoben, die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Staat Solothurn. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STREV.2022.10 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 12.12.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Staat; Staatsanwaltschaft; Befehl; Revision; Entscheid; Führerausweis; Kammer; Obergericht; Solothurn; Verfahren; Frist; Rechtskraft; Verfahren; Person; Verurteilten; Revisionsbegehren; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Schmid; Obergerichts; Strassen; Probe; Fahrzeug; Revisionsgesuch; Befehls; ändigen |
Rechtsnorm: | Art. 381 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STREV.2022.10 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 12.12.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2023.12 |
Titel: | Revisionsbegehren |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Beschluss vom 12. Dezember 2022 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Schmid In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Gesuchstellerin
A.___, Verurteilter
betreffend Revisionsbegehren Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I.
1. Mit Strafbefehl vom 20. September 2022 (STA.2022.3721) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Übertretung der Verordnung über den Strassenverkehr durch Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen und Wege sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, alles begangen am 18. Januar 2022, 17:35 Uhr, in […], zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, einer Busse von CHF 1’000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 550.00. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
2. Nachträglich stellte sich heraus, dass A.___ seit dem 9. September 2021 über einen Führerausweis auf Probe verfügte und somit am 18. Januar 2022 nicht ohne Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt hatte.
3. Dementsprechend stellte die Staatsanwaltschaft am 25. November 2022 ein Revisionsgesuch und beantragte dem Obergericht, das Strafverfahren STA.2022.3721 sei wiederaufzunehmen und der Strafbefehl vom 20. September 2022 aufzuheben, bzw. das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Amtshandlung (Erlass eines neuen Strafbefehls) zurückzuweisen.
II.
1. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
2. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO befugt, ein Rechtsmittel auch zugunsten eines Verurteilten zu erheben. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft ist damit gegeben.
3. Die Revision zugunsten einer verurteilten Person ist an keine Frist gebunden und selbst nach Strafverbüssung eingetretener Verjährung zulässig (Art. 411 Abs. 2 und Art. 410 Abs. 3 StPO). Daher stellt sich vorliegend die Fristfrage nicht.
4. Grundsätzlich ist die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme einzuladen (Art. 412 Abs. 3 StPO). Da in der vorliegenden Konstellation zugunsten von A.___ zu entscheiden ist, kann indes darauf verzichtet werden.
5. Als der Strafbefehl vom 20. September 2022 erging, war der Staatsanwaltschaft nicht bekannt, dass A.___ seit dem 9. September 2021 über einen Führerausweis auf Probe verfügte und somit am 18. Januar 2022 nicht ohne Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt hatte. Hätte die Staatsanwaltschaft Kenntnis von dieser Tatsache gehabt, so hätte sie keinen entsprechenden Strafbefehl erlassen. Die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind damit erfüllt. Der Strafbefehl vom 20. September 2022 (STA.2022.3721) ist folglich aufzuheben und dessen Rechtskraft ist zu beseitigen (Art. 413 Abs. 3 StPO). Die Wiederaufnahme des Verfahrens STA.2022.3721 ist der Staatsanwaltschaft zu bewilligen und die Sache ist an diese zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO).
6. Dem Ausgang des Revisionsverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Umtrieben ist dem Verurteilten keine Entschädigung auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO beschlossen: 2. Die Rechtskraft des genannten Strafbefehls wird beseitigt. 3. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen. 5. Dem Verurteilten A.___ wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Schmid |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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