Zusammenfassung des Urteils STBER.2023.90: Verwaltungsgericht
Die Beschuldigte A.___ wurde freigesprochen vom Vorhalt der Urkundenfälschung und Betrugs. Sie muss jedoch der [Bank 2] CHF 33'375.50 zahlen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens muss A.___ zu zwei Dritteln tragen, während der Rest vom Staat übernommen wird. Für das Berufungsverfahren erhält A.___ eine Entschädigung von CHF 6'145.20, die ebenfalls vom Staat bezahlt wird. Das Gesuch um Genugtuung wurde abgewiesen. A.___ muss insgesamt CHF 1'080.00 an Verfahrenskosten tragen. Nach Verrechnung verbleibt ein Betrag von CHF 920.00, der an A.___ auszuzahlen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'100.00 gehen zu Lasten des Staates.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.90 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 26.06.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Apos; Verfahren; Beschuldigten; Kredit; Recht; Privatklägerin; Staat; Lohnabrechnung; Vorhalt; Urkunde; Urteil; Bundesgericht; Lebens; Befehl; Verfahrens; Urkunden; Betrug; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urkundenfälschung; Berufung; Vorinstanz; Urteils; Freispruch; Grundsatz; Stunden; Person |
Rechtsnorm: | Art. 11 StPO ;Art. 129 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 320 StPO ;Art. 360 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 453 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 IV 104; 144 IV 162; 144 IV 362; 148 IV 124; 149 IV 50; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.90 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 26.06.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.35 |
Titel: | Betrug, Urkundenfälschung |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 26. Juni 2024 Es wirken mit: Oberrichter Rauber a.o. Ersatzrichter Marti Gerichtsschreiber Haussener In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Beschuldigte und Berufungsklägerin
betreffend Betrug, Urkundenfälschung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 17. Januar 2016 reichte die [Bank 1] Strafanzeige ein gegen unbekannte Täterschaft. Dabei wurden zahlreiche Kreditgeschäfte angezeigt, bei welchen der Verdacht des Betrugs bestand. Daraus resultierte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein umfangreiches Strafverfahren gegen drei Personen, die diese betrügerischen Kreditgeschäfte orchestriert haben sollen (Verfahren STA.2016.401). Das Verfahren gegen einen der drei Beschuldigten wurde in der Folge abgetrennt (vgl. dazu und zum Folgenden die Aktennotiz des Instruktionsrichters des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2024: Akten Berufungsgericht Seiten 067 f., nachfolgend: BAS 067 f.). Gemäss dieser Aktennotiz befand sich die Staatsanwaltschaft zur Zeit der Erstellung im Verfahren betr. der zwei verbliebenen Beschuldigten im abgekürzten Verfahren, in der Anklageschrift seien total 61 Kreditgeschäfte (inkl. versuchte Tatbegehungen) aufgeführt. Wenn alles wie vorgesehen laufe, sollte diese Anklageschrift in den nächsten Tagen an die Parteien versandt werden (Art. 360 Abs. 2 StPO). Vor der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren bzw. dessen Sachverhaltsdarstellung sei von den drei Beschuldigten immer alles bestritten worden.
Zu diesen 61 Kreditgeschäften gehörte auch der vorliegende Fall. Bei diesem wie auch bei zahlreichen anderen zahlreichen Kreditgeschäften gibt es keine Strafanzeige, sondern aufgrund der Folgeermittlungen (Hausdurchsuchungen etc.) sei der Verdacht auf weitere betrügerische Kreditgeschäfte aufgekommen, dies bis ins Jahr 2009 zurück. Die Staatsanwaltschaft habe somit i.S. Kreditgeschäft A.___ von Amtes wegen ein Verfahren eröffnet, zunächst im Verfahren STA.2016.401 (gegen die mutmasslichen Kreditvermittler/-untervermittler), dann auch in STA.2017.4574 gegen die kreditsuchende Person, A.___ (nachfolgend: die Beschuldigte).
Gegen die kreditsuchenden Personen seien fortlaufend separate Verfahren eröffnet und in den meisten Fällen ein Strafbefehl erlassen worden. Ein Grossteil dieser Strafbefehle sei rechtskräftig, bei total fünf Strafbefehlen sei Einsprache erhoben worden, u.a. auch durch die Beschuldigte.
Gemäss Staatsanwaltschaft befinden sich alle für den vorliegenden Fall wesentlichen Dokumente aus STA.2016.401 bei den Akten. B.___ sei nur anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2021 zum fraglichen Kreditgeschäft i.S. A.___ befragt worden (aktenkundig), Belege seien ihm diesbezüglich keine vorgelegt worden.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess im vorliegenden Verfahren mit Datum vom 19. Oktober 2021 einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte (Akten Staatsanwaltschat Register 1.4 Seiten 001 f., nachfolgend: 1.4/001 f.). Mit diesem Strafbefehl wurde sie wegen (Kredit-)Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 20.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Gegen diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte, vertreten durch ihre private Verteidigerin, am 26. Oktober 2021 form- und fristgerecht Einsprache erheben (1.4/004).
Mit Überweisungsverfügung vom 11. Januar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt (1.4/007).
3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erliess am 28. März 2023 folgendes Strafurteil: « 1. A.___ wird vom Vorhalt der Urkundenfälschung, angeblich spätestens begangen am 12. August 2010, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 19. Oktober 2021). 2. A.___ hat sich des Betrugs, spätestens begangen am 12. August 2010, schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 1.1). 3. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. A.___ wird verurteilt, der [Bank 2] Schadenersatz von CHF 33'375.50 zu bezahlen. 5. A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, wird eine reduzierte Entschädigung für notwendige Aufwendungen von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6 hiernach verrechnet. 6. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'620.00, hat A.___ 2/3, somit CHF 1'080.00, zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 1'020.00 belaufen und A.___ CHF 680.00 zu bezahlen hat. Zufolge Verrechnung gemäss Ziff. 5 hiervor verbleibt für A.___ ein durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils auszubezahlender Betrag von CHF 920.00 im Falle einer schriftlichen Begründung bzw. von CHF 1'320.00, wenn keine solche erfolgt.»
4. Am 12. April 2023 liess die Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht die Berufung anmelden (Akten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt S. 223, nachfolgend: BW AS 223).
Mit Berufungserklärung vom 20. November 2023 liess die Beschuldigte einen Freispruch vom Vorhalt des Betruges beantragen, weiter sei ihr eine Genugtuung von CHF 1'000.00 nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Die Kosten seien vom Staat zu übernehmen und der Staat habe ihr eine volle Entschädigung für die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin zu bezahlen (BAS 005 ff.).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2023 auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (BAS 061). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
5. Damit ist Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt der Urkundenfälschung) in Rechtskraft getreten.
6. Mit Verfügung vom 26. März 2024 wurden die Beschuldigte, deren Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für Türkisch und C.___ als Auskunftsperson auf den 29. Mai 2024 zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Mai 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Beschuldigte vom Vorhalt des Betrugs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» wegen der Sperrwirkung durch den rechtskräftigen Freispruch vom Vorhalt der Urkundenfälschung freizusprechen. Die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2024 wurde abgesagt und der Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zum Entscheid über die Zivilforderung und über die Kosten sowie Entschädigungen gesetzt.
7. Am 24. Mai 2024 liess die Beschuldigte folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Zivilforderung von CHF 33'375.50 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 1'000.00 nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 3. Der Staat habe der Beschuldigten eine Parteientschädigung für die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin vor dem Amtsgericht und vor dem Obergericht zu bezahlen. 4. Der Staat habe die Verfahrenskosten vor dem Amtsgericht und vor dem Obergericht zu bezahlen.
8. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 hat die Privatklägerin [Bank 2] auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet und auf die Schreiben vom 1. Februar 2022 und 31. Januar 2024 verwiesen.
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
Der Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.1. des Strafbefehls vorgehalten, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben, begangen spätestens am 12. August 2010 in [Ort] evtl. anderswo, indem sie zum Zwecke der Erlangung eines Kredites in der Höhe von CHF 45'000.00 für B.___ der Privatklägerin [Bank 2] eine gefälschte Lohnabrechnung des Monats Juli 2010 der D.___ AG eingereicht habe habe einreichen lassen. Dadurch habe die Beschuldigte die zuständigen Mitarbeitenden der Privatklägerin arglistig über ihre Bonität getäuscht, weil sie im Juli 2010 Sozialhilfe in Höhe von CHF 3'311.00 bezogen und nicht bei der D.___ AG gearbeitet habe. Gemäss der bei der Privatklägerin eingereichten Lohnabrechnung hätte die Beschuldigte im Juli 2010 angeblich netto CHF 4'162.25 verdienen sollen.
Infolgedessen hätten die Mitarbeitenden der Privatklägerin der Beschuldigten einen Kredit in der Höhe von CHF 45'000.00 gewährt, wodurch die Bank infolge des drohenden Debitorenverlustes um eben diesen Betrag einen Vermögensschaden erlitten habe.
Die Beschuldigte habe die ganze Kreditsumme anschliessend an B.___ abliefern müssen, gegen welchen ein separates Verfahren als Mittäter geführt werde. Konkret habe die Beschuldigte die Kreditsumme von CHF 45'000.00 am 17. August 2010 bei der Poststelle [Ort] abgehoben und das Bargeld dem Sohn von B.___, E.___, übergeben.
Die Beschuldigte habe dabei in der Absicht gehandelt, B.___ unrechtmässig zu bereichern.
Die Beschuldigte sei in der Folge nicht in der Lage gewesen, den Kredit vollständig zurückzubezahlen, so dass der Privatklägerin letztlich ein Schaden in der tatsächlichen Höhe von CHF 33'375.50 erwachsen sei.
2. Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat auf US 6 ff. eine sorgfältige und korrekte Beweiswürdigung vorgenommen, darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Gestützt auf die dargelegten objektiven Beweismittel 1 – 15 (US 6) und die zu Recht als glaubhaft qualifizierten Aussagen der Beschuldigten (US 7 f.) und von B.___ (US 8 f.) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschuldigte nahm unbestrittenermassen im Juli / August 2010 in eigenem Namen, aber für B.___ – den Cousin ihrer Mutter – bestimmt, bei der Privatklägerin einen Kredit in Höhe von CHF 45'000.00 auf. Das Geld wurde ihr überwiesen, sie hob es in bar bei der Post ab und übergab es via dessen Sohn an B.___. Dieser hatte das Geld damals dringend gebraucht und hatte die Beschuldigte nach deren Angaben fast weinend angefragt. Er selbst könne wegen seinen finanziellen Verhältnissen keinen Kredit aufnehmen, werde aber den Kredit innert weniger Monate zurückzahlen. Sie habe B.___ im Rahmen der Familie helfen wollen. Die Kreditraten konnten in der Folge nicht vollständig zurückbezahlt werden, sodass der Privatklägerin ein Schaden in Höhe von CHF 33'375.50 entstand.
Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt – also Juli / August 2010 – von der Sozialhilfe lebte und kein Einkommen erzielte. Entsprechend war sie nicht bei der D.___ AG tätig, was eine Lohnabrechnung vom Juli 2010 belegen sollte. Nach ihren Angaben habe sie die Dokumente, die B.___ ihr zur Unterschrift vorgehalten habe, nicht gelesen. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte gewisse Dokumente in Zusammenhang mit dieser Kreditvergabe unterzeichnete. Mit der Vorinstanz ist namentlich davon auszugehen, dass die Beschuldigte die objektiven Beweismittel 2 bis 9 und dabei unter anderem den Kreditantrag mit den falschen Angaben (AS 031: falscher Arbeitgeber, falsches Einkommen) und die Berechnung des Budgetüberschusses (AS 024) unterzeichnet hat (vgl. US 10 ff.). Die Vorinstanz geht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschuldigten davon aus, dass sie die Dokumente wohl nicht eigenhändig ausgefüllt hat; ebenso, dass sie die Dokumente nicht angeschaut und folglich keine Kenntnis vom Inhalt gehabt habe. Diese willentliche Unkenntnis schütze sie aber nicht davor, dass sie sich den Inhalt entgegenhalten lassen müsse. Sie sei sich – zum damaligen Zeitpunkt bereits über 10 Jahre in der Schweiz – sicherlich bewusst gewesen, dass die Unterzeichnung eines Dokuments einen gewissen Stellenwert habe und Konsequenzen nach sich ziehen könne. Der jeweilige Inhalt sämtlicher Dokumente, den sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, sei ihr folglich anzurechnen.
Aus dem unterschriebenen Darlehensvertrag ergibt sich, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin ein Darlehen über CHF 45'000.00 aufnahm. Unter Berücksichtigung von Abgaben, Zinsen und Kosten legte der Darlehensvertrag einen Betrag von CHF 64'509.00 fest, welcher in 60 Monatsraten zu je CHF 1'075.15 zurückzubezahlen war. Aus der unterzeichneten Budgetberechnung geht weiter hervor, dass die Beschuldigte ein Einkommen von netto CHF 4'861.90 erzielt und ihr monatlicher Bedarf CHF 3'144.35 betragen haben soll (ohne Berücksichtigung ihrer beiden damals noch sehr jungen Kinder). Der angegebene Budgetüberschuss betrug CHF 1'617.55 (BW AS 22 ff.).
III. Rechtliche Würdigung
1. Freispruch vom Vorhalt der Urkundenfälschung
1.1 Die Beschuldigte ist rechtskräftig freigesprochen vom Vorhalt der Urkundenfälschung, der gemäss Ziffer 1.2. des Strafbefehls wie folgt lautete:
Es könne zunächst auf die Ausführungen zu Ziffer 1.1. des Strafbefehls betreffend Betrug verwiesen werden.
Die Beschuldigte habe sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, begangen spätestens am 12. August 2010 in [Ort] evtl. anderswo, indem sie der Privatklägerin eine gefälschte Lohnabrechnung des Monats Juli 2012 (recte: Juli 2010) eingereicht habe habe einreichen lassen, um die zuständigen Mitarbeitenden des Kreditinstituts über ihre Bonität zu täuschen und dadurch einen Kredit in Höhe von CHF 45'000.00 für B.___ von der Privatklägerin zu erlangen. Dadurch habe sie eine Urkunde zur Täuschung gebraucht, um B.___ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Konkret habe sich die Beschuldigte als scheinbare Ausstellerin der Lohnabrechnung die D.___ AG angegeben bzw. angeben lassen. Dort habe die Beschuldigte im Juli 2010 allerdings nicht gearbeitet, vielmehr sei sie zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeempfängerin gewesen. Die Beschuldigte habe somit wissentlich und willentlich die für die Kreditgewährung massgeblichen Tatsachen wahrheitswidrig beurkunden lassen, wodurch sie eine unechte Urkunde hergestellt habe bzw. habe herstellen lassen.
1.2 Der Freispruch wurde von der Vorinstanz wie folgt begründet (US 20 ff.): «Unbestritten ist, dass die Lohnabrechnung der D.___ AG betreffend die Beschuldigte vom Juli 2010 gefälscht wurde. Sie arbeitete im Juli 2010 klarerweise nicht dort. Weiter unbestritten ist, dass jemand diese Lohnabrechnung im Rahmen der Kreditbeantragung bei der Privatklägerin einreichte.
Umstritten ist jedoch, wer diese erwähnten Handlungen – Fälschen der Lohnabrechnung und Verwendung derselben – ausgeführt hat.
Es kann zunächst festgehalten werden, dass die Lohnabrechnungen der D.___ AG weder von der Beschuldigten noch von sonst wem unterzeichnet wurden.
Den objektiven Beweismitteln lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wer diese Lohnabrechnung vom Juli 2010 bzw. auch die zwei weiteren vorhandenen Lohnabrechnungen vom April und Mai 2010 (vgl. VAP / AS 112 f.) erstellt und sodann bei der Privatklägerin eingereicht hat. Der Kreditantrag und sämtliche unterzeichneten Unterlagen wurden von der F.___ GmbH an die Privatklägerin weitergeleitet. Wer die Unterlagen vorher zusammengestellt hat und eben diese Lohnabrechnungen hinzugelegt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es könnte sowohl die Beschuldigte, B.___, dieser Kreditvermittler G.___ H.___ jemand von der F.___ GmbH gewesen sein.
Die Beschuldigte hat glaubhaft ausgesagt, dass sie nie bei der D.___ AG gearbeitet habe und diese Abrechnung noch nie gesehen habe, bevor sie ihr bei der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden sei.
Weiter hat auch B.___ ausgesagt, dass er diese Abrechnungen noch nie gesehen habe und er denke, dass die Beschuldigte sie erst recht nicht kenne. Vermutlich habe der Kreditvermittler G.___ H.___ diese erstellt.
Gestützt auf die objektiven Beweismittel und die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und von B.___ lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht rechtsgenüglich erstellen, wer diese Lohnabrechnungen angefertigt hat und wer diese bei der Privatklägerin eingereicht hat. Es sind schlicht zu wenige Indizien vorhanden, welche auf eine bestimmte Person hindeuten. Betreffend die Beschuldigte ist zudem festzuhalten, dass sie – da der Kredit nicht für sie bestimmt war – eigentlich kein eigenes Interesse und daher kein Motiv gehabt hätte, diese Urkunde zu fälschen bzw. zu verwenden.
Ebenfalls nicht erstellt ist, dass die Beschuldigte wusste hätte wissen müssen, dass eine solche gefälschte Lohnabrechnung mit ihrem Antrag und damit in ihrem Namen eingereicht wird. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie damals in einer schwierigen persönlichen und familiären Situation war und wenig von diesen finanziellen Dingen verstand. Sie sei noch eine andere Person gewesen als heute und habe überhaupt nichts hinterfragt. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigten klar war, dass um ihren Kreditantrag und die darin gemachten unwahren Angaben zu untermauern, weitere Dokumente eingereicht werden müssten. Und dass jemand diese fälschen würde. Das Gegenteil lässt sich – zumal seit den Geschehnissen über 11 Jahre vergangen sind – zumindest nicht mehr beweisen. Nach Ansicht des Gerichts wusste die Beschuldigte musste sie wissen, dass die Bank getäuscht wird, damit sie einen Kredit erhält. Sie musste aber nicht direkt wissen, dass hierfür eine Lohnabrechnung gefälscht und eingereicht wird.
Gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" und der daraus folgenden Beweiswürdigungsregel muss von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage ausgegangen werden. Es bestehen für das Gericht erheblichen Zweifel daran, ob die Beschuldigte die Lohnabrechnung erstellt (gefälscht) hat oder / und diese eingereicht hat (Verwenden einer falschen Urkunde).
Entsprechend kann der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl nicht als erstellt angesehen werden. Es ist erstellt, dass die Lohnabrechnung der D.___ AG vom Juli 2010 von jemandem gefälscht wurde, da die Beschuldigte dort nicht arbeitete, und dass die Lohnabrechnung sodann der Privatklägerin eingereicht wurde. Es lässt sich aber nicht abschliessend beurteilen, wer dies getan hat.
Fazit: Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist die Beschuldigte vorliegend nicht wegen Urkundenfälschung zu verurteilen. Es lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen, dass sie diejenige war, die die gefälschte Lohnabrechnung zur Täuschung bei der Privatklägerin eingereicht hat. Erst recht sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sie die Lohnabrechnung selbst gefälscht hat.»
1.3 Zu prüfen ist, welche Auswirkungen dieser rechtkräftige Freispruch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beurteilung des Vorhalts des Betrugs hat.
2. Grundsatz «ne bis in idem»
2.1 Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.1 mit Hinweisen). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Entscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.2 Das Bundesgericht hat in jüngerer Vergangenheit in folgenden Entscheiden zum Grundsatz «ne bis in idem» Stellung genommen:
2.2.1 Im Entscheid BGE 144 IV 362 (Urteil 6B_1346/2017 vom 20. September 2018) führte das Bundesgericht aus, dass die Staatanwaltschaft das Verfahren vollständig teilweise einstellen könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Tatidentität liege vor, wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren identische im Wesentlichen gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).
Im konkreten Fall waren die Vorhalte der Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen, wenn er nicht von C. jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00 Uhr angerufen werde.
Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Da aber auch der Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem Gespräch des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der Einstellungsverfügung wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer Verurteilung wegen Nötigung stand somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» entgegen.
2.2.2 Dem Entscheid 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mit zwei Kollegen gegen zwei andere Personen tätlich vorgegangen zu sein.
Die Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen Angriffs schuldig. Gleichzeitig stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Auf Einsprache hin verurteilte das Kantonsgericht den Beschuldigten wegen Raufhandels und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.
Das Bundesgericht hielt fest, dass sowohl für die Anklage und den Schuldspruch wegen Raufhandels als auch für die Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten das nämliche Geschehen die Grundlage bildete. Es handle sich beide Male um denselben Lebenssachverhalt mit den gleichen beteiligten Personen; es liege Täter- und Tatidentität vor. Da identische Tatsachen vorlägen, hätte keine Einstellungsverfügung ergehen dürfen. Mit dieser Einstellungsverfügung sei die Untersuchung des Lebenssachverhaltes, der nun zur Verurteilung des Beschuldigten geführt habe, rechtskräftig eingestellt worden. Eine Verurteilung wegen Raufhandels sei deshalb nicht möglich, das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.
Im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 hatte das Bundesgericht ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen junger Männer zu beurteilen. Beteiligt waren auf der einen Seite A. mit drei Kollegen und auf der anderen Seite B., C. und D. Bei der tätlichen Auseinandersetzung erlitt A. einen tödlichen Messerstich.
Das Kriminalgericht verurteilte B. (u.a.) wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.
B. rügte eine Verletzung des Grundsatzes von «ne bis in idem», weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen des Verdachts der eventualvorsätzlichen Tötung rechtskräftig eingestellt habe. Die mit dem Grundsatz von «ne bis in idem» verbundene Sperrwirkung verbiete eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Angriffs, da dieser Vorhalt auf demselben Sachverhalt beruhe. Der massgebliche Lebenssachverhalt bestehe darin, dass es zwischen zwei Gruppierungen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher eine beteiligte Person getötet worden sei.
Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass der Strafuntersuchung mit dem Angriff des Beschwerdeführers und seiner Kollegen auf die andere Gruppe einerseits sowie der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen Personengruppe andererseits zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde lägen. Die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der Tötungshandlung liessen sich deshalb ohne weiteres auseinanderhalten und aufteilen. Die Sperrwirkung der Teileinstellung wegen der Tötung könne sich deshalb nicht auf den Angriff zum Nachteil der nicht tödlich verletzten Personen erstrecken (E. 1.5.2).
2.2.3 Im Entscheid 6B_459/2020 vom 1. September 2020 ging es um folgenden Sachverhalt:
Dem Beschuldigten wurde (u.a.) vorgehalten, er habe die Geschädigte unvermittelt angegriffen und in den Wald gezerrt. Er habe sich auf sie gesetzt, ihren Kopf mit den Händen gepackt und versucht, sich oral befriedigen zu lassen. Dies sei zwar aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe, zu schreien, und sie ins Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.
Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Bern vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen, hingegen schuldig gesprochen wegen sexueller Nötigung.
Das Bundesgericht stellte fest, dass nicht erneut wegen der gleichen Straftat verfolgt werden dürfe, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt freigesprochen worden sei (Art. 11 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Sperrwirkung des Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens gegenüber einem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, weil zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge vorliegen würden:
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach normativen Gesichtspunkten zu entscheiden sei, was (noch) Verwirklichung des Tatplans sei; die subjektive Vorstellung des Täters bilde nur die Grundlage. Das Vorgehen mit dem Einsatz des BH-Trägers bilde vorliegend ein eigenständiges spezifisches Geschehen ausserhalb des Tatplans des Beschuldigten, das im Handlungszusammenhang über die sexuelle Nötigung hinausgehe, indem es nicht das Schutzobjekt des Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) angriff, sondern sich objektiv unmittelbar gegen jenes durch Art. 129 StGB geschützte Rechtsgut «Leben» vor skrupelloser Gefährdung richtete. Das Vorgehen des Beschuldigten sei über den Tatbestand von Art. 189 StGB hinausgegangen und habe ein anderes Rechtsgut angegriffen (E. 2.4.3).
2.2.4 Im BGE 148 IV 124 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 insofern zu relativieren sei, als sich die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen beziehe, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entsprechend habe sich das Bundesgericht in diesen Entscheiden von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffe, distanziert (E. 2.6.6). So sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine Teileinstellungsverfügung zu erlassen, wenn sie nur einen Teil der von einem Opfer behaupteten Taten verfolge. Würden nach einem tätlichen Übergriff beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend gemachten Verletzungen geahndet, sei die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen Verletzungen zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung verpflichtet.
2.2.5 Im neuesten Urteil 6B_211/2022 vom 12. März 2024 bestätigte das Bundesgericht die mit BGE 144 IV 162 initiierte Rechtsprechung: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme eine teilweise Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es müsse darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteile 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweis[en]). Werde das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum bestehe, und erwachse die Teileinstellung in Rechtskraft, stehe deren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4 und Regeste; Urteile 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 3.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
2.3 Wenn man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendet, ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist rechtskräftig vom Vorhalt der Urkundenfälschung freigesprochen. Sie hat die inkriminierte falsche Lohnbestätigung für den Monat Juli 2010 weder selbst erstellt noch selbst eingereicht. Sie musste gemäss der Vorinstanz zwar wissen, dass die Bank getäuscht wird, damit sie einen Kredit erhält. Sie musste aber nicht wissen, dass hierfür eine Lohnabrechnung gefälscht und eingereicht wird. Die Arglist des Betrugs wird von der Anklage aber (einzig) mit dem Einreichen (bzw. Einreichenlassen) der gefälschten Lohnabrechnung des Monats Juli 2010 begründet. Damit habe die Beschuldigte die zuständigen Mitarbeitenden der Privatklägerin arglistig über ihre Bonität getäuscht, weil sie (die Beschuldigte) im Juli 2010 Sozialhilfe bezogen und nicht bei der D.___ gearbeitet habe. Wenn nun aber rechtskräftig der Vorsatz der Beschuldigten hinsichtlich der Erstellung und Verwendung einer gefälschten Urkunde verneint wurde, steht die Sperrwirkung des Freispruchs der Verurteilung der Beschuldigten wegen Betrugs entgegen: Sie kann keinen Vorsatz gehabt haben bezüglich des als arglistig bezeichneten Vorgehens.
Die Vorinstanz begründet die Arglist des Vorgehens auf US 18 oben denn auch mit dem Einreichen gefälschter Urkunden: «Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass besondere Machenschaften vorliegen, wenn im Zusammenhang mit Kreditgeschäften gefälschte Lohnabrechnungen der Bank eingereicht werden.» Dies entspricht wie schon dargelegt der Anklage. Nicht vorgehalten wird der Beschuldigten in der Anklage, dass sie mit dem Einreichen der von ihr unterzeichneten Urkunden mit falschen Angaben (Antrag, Budgetberechnung) arglistig getäuscht haben soll. Dies zu Recht, stellt doch eine einfache schriftliche Lüge keine arglistige Täuschung im Sinne des Gesetzes dar. Dementsprechend war die gefälschte Lohnabrechnung auch massgeblich bei der Verneinung einer Opfermitverantwortung der Privatklägerin durch die Vorinstanz (AS 16 ff.).
Unbehelflich ist auch der wiederholte Hinweis der Vorinstanz, die Beschuldigte habe auch gar nie beabsichtigt, den Kredit selbst zurückzubezahlen, obwohl sie sich als Vertragspartei dazu verpflichtet habe. So gesehen habe die Beschuldigte die Privatklägerin auch über die innere Tatsache ihres Rückzahlungswillens getäuscht. Die Privatklägerin habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt, diese innere Tatsache zu überprüfen (US 18 Mitte). Dem ist zu entgegnen, dass dies in der Anklage nicht aufgeführt ist, schon gar nicht unter dem Aspekt der Arglist. Zudem war die Beschuldigte nach ihren glaubhaften Angaben überzeugt, dass B.___ den Kredit vertragsgemäss zurückzahlen würde (was er anfänglich denn auch getan hat).
2.4 Wenn die Vorinstanz vorbringt, dass gegebenenfalls jemand anderes als die Beschuldigte die Urkunde erstellt und eingereicht habe, schliesse eine arglistige Täuschung durch die Beschuldigte nicht aus, und dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 verweist, ist ihr auch nicht zu folgen: Der genannte Entscheid erging nicht nur einige Monate vor der Etablierung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» mit BGE 144 IV 362, sondern gründete auch auf einem anderen Sachverhalt, wenn das Bundesgericht in E.2.6.3 ausführt: «Wie bereits ausgeführt, wurde das Fälschen der Lohnausweise dem Beschwerdeführer nicht angelastet. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass er Kenntnis von gefälschten Lohnausweisen hatte haben konnte.».
2.5 Als Fazit ist die Beschuldigte zufolge Sperrwirkung durch den rechtskräftigen Freispruch vom Vorhalt der Urkundenfälschung gestützt auf den Grundsatz «ne bis in idem» auch vom Vorhalt des Betrugs freizusprechen.
IV. Zivilforderung
Die geltend gemachte Zivilforderung ist der Privatklägerin trotz Freispruchs gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen, da sich die Beschuldigte vertraglich zur Rückzahlung des Kredits gemäss Darlehensvertrag verpflichtet hat (was ihr auch bewusst war). Die Zivilklage ist somit gutzuheissen und die Beschuldigte hat der Privatklägerin den Betrag von CHF 33'375.50 zu bezahlen (s. BW AS 37 ff.).
V. Kosten und Entschädigungen
1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten von CHF 1'620.00 zufolge Teilfreispruchs zu zwei Drittel der Beschuldigten und zu einem Drittel dem Staat auferlegt. Obwohl nunmehr ein vollständiger Freispruch erfolgt, ist dies zu bestätigen: Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der freigesprochenen Beschuldigten die Verfahrenskosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschuldigte mehrere Dokumente mit falschen Angaben unterzeichnet hat, ohne diese überhaupt zu lesen und den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend ist der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren nur eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Die Vorinstanz hat einen Stundenansatz von CHF 230.00 angewendet und eine Stunde vom geltend gemachten Aufwand von 23,47 Stunden gekürzt. Der Stundenansatz einer privat bestellten Verteidigung beträgt im Kanton Solothurn zwischen CHF 230.00 und CHF 330.00 (§ 158 Abs. 2 GT). Der vom Vorderrichter angewendete Stundenansatz von CHF 230.00 liegt somit im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. Die Verteidigerin macht geltend, es sei mit der Beschuldigten ein Stundenansatz von CHF 260.00 abgemacht worden und reicht dafür entsprechende Honorarvereinbarungen ein (Eingabe vom 24. Mai 2024). Hingegen wird nicht ausgeführt, weshalb der von der Vorinstanz angewendete Stundenansatz von CHF 230.00 im vorliegenden Fall nicht angemessen sein soll. Die Honorarvereinbarung mit dem Klienten ist für das Gericht nicht verbindlich. Der Richter hat die Entschädigung nach dem Aufwand festzusetzen, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 158 Abs. 1 GT). Die beschuldigte Person hat bei Freispruch Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 lit. a aStPO i.V.m. Art. 453 StPO). Für die Festlegung des Stundenansatzes ist § 3 GT analog anwendbar (§ 158 Abs. 2 GT). Nach § 3 Abs. 1 GT sind der Zeit- und Arbeitsaufwand, die Bedeutung des Geschäftes, das Interesse an der Verrichtung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Bemessung des Stundenansatzes zu berücksichtigen. Es wird von der Beschuldigten nicht substantiiert geltend gemacht, weshalb der von der Vorinstanz angewendete Stundenansatz von CHF 230.00 im konkreten Einzelfall für das erstinstanzliche Verfahren nicht angemessen sein soll. Deshalb gibt es keinen Anlass, in die vorgenommene Bemessung der ersten Instanz einzugreifen. Auch die Kürzung von einer Stunde auf 22,5 Stunden, wie es die erste Instanz vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, scheint doch der betriebene Aufwand vergleichsweise hoch und die vorgenommene Kürzung minimal.
Dementsprechend ist der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.00 auszurichten, die mit ihrem Kostenanteil von CHF 1’080.00 zu verrechnen ist (vgl. US 31 f.).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, erliegen ausgangsgemäss auf dem Staat.
Die Parteientschädigung der Beschuldigten für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die Honorarnote der Vertreterin der Beschuldigten festzulegen. Sie macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von rund 19 Stunden à CHF 260.00, zusätzlich Mehrwertsteuer und CHF 766.20 Auslagen geltend. Der Stundenansatz von CHF 260.00 ist für das obergerichtliche Verfahren im konkreten Fall angemessen, was mit den geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'145.20 ergibt.
3. Die Beschuldigte verlangt wegen der Vorwürfe im vorliegenden Strafverfahren eine Genugtuung von CHF 1'000.00, weil sie durch das Strafverfahren in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO schwer verletzt worden sei. Eine solche Genugtuung ist der Beschuldigten nicht zuzusprechen. Es bräuchte für eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug, was hier nicht gegeben ist. Ausserdem hat die Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens selber bewirkt, da die Beschuldigte mehrere Dokumente mit falschen Angaben unterzeichnet hat, ohne diese überhaupt zu lesen und den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Dies steht ebenfalls einer Genugtuung entgegen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 11 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. b, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 426 Abs. 2; Art. 430 Abs. 1 lit. a, Art. 442 Abs. 4, Art. 453 StPO; Art. 429 Abs. 1 aStPO; Art. 2 Abs. 2 StGB erkannt:
Zufolge Verrechnung gemäss Ziff. 4 hiervor verbleibt für A.___ ein durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils auszubezahlender Betrag von CHF 920.00, zusammen mit der Entschädigung für das Berufungsverfahren gemäss Ziff. 5 somit CHF 7'065.20. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, gehen zu Lasten des Staates. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Werner Haussener |
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