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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2023.77)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2023.77
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2023.77 vom 07.05.2024 (SO)
Datum:07.05.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Obergericht hat im Fall STBER.2023.77 am 7. Mai 2024 entschieden, dass A.___ schuldig ist, die Verkehrsregeln verletzt zu haben. A.___ wurde zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe. Die Kosten des Verfahrens sind je zur Hälfte von A.___ und dem Staat Solothurn zu tragen. A.___ wurde eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.00 zugesprochen. Im Berufungsverfahren wurde A.___ vollumfänglich unterlegen, wodurch er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'240.00 zu tragen hat. Nach Verrechnung mit der zugesprochenen Parteientschädigung verbleibt eine Restanzugunsten des Staates von CHF 440.00. Der Beschuldigte kann innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen einreichen.
Schlagwörter: Beschuldigte; Recht; Urteil; Berufung; Verfahren; Apos; Verfahren; Urteils; Postauto; Vorinstanz; Verfahrens; Beschuldigten; Strasse; Gelenkbus; Rechtsmittel; Vorhalt; Busse; Sachverhalt; Unfall; Ziffer; Lieferwagen; Anklage; Blinker; Losfahren; Spiegel; Verkehr; Sachverhalts; Aufmerksamkeit
Rechtsnorm: Art. 408 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 448 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 456a StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 90 SVG ; Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:122 IV 225; 127 I 54; 129 I 173; 131 IV 100; 143 IV 293; 144 IV 362;
Kommentar:
-, Kommentar StPO, Art. 82 StPO, 2020
Entscheid
 
Geschäftsnummer: STBER.2023.77
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 07.05.2024 
FindInfo-Nummer: O_ST.2024.32
Titel: Verletzung der Verkehrsregeln

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 7. Mai 2024      

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Verletzung der Verkehrsregeln

 


Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

 

2. Zum Verfahrensablauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 17. August 2023 zu verweisen (Urteilsseiten [US] 2 f.).

 

3. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erliess am 17. August 2023 folgendes Urteil (AS 121 ff.):

 

1.      A.___ wird vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 2. September 2022, freigesprochen [Vorhalt Anklageziffer 1.2.].

2.      A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. September 2022, schuldig gemacht [Vorhalt Anklageziffer 1.1.].

3.      A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

4.      A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet, so dass die Zentrale Gerichtskasse A.___ noch CHF 1'000.00 auszubezahlen hat. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so erhöht sich der von der Zentralen Gerichtskasse Solothurn an A.___ zu bezahlende Betrag auf CHF 1'200.00 (vgl. Ziff. 5 nachfolgend).

5.      Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00, total CHF 1'200.00, sind je zur Hälfte durch A.___ und den Staat Solothurn zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 800.00 und der durch A.___ zu begleichende Verfahrenskostenanteil CHF 400.00 betragen.

 

4. Gegen dieses Urteil liess A.___ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, die Berufung anmelden (AS 128).

 

5. Gemäss der Berufungserklärung vom 7. September 2023 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziffer 2: Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, begangen am 2. September 2022;

-       Ziffer 3: Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe;

-       Ziffer 4 und 5: Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. September 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

II.         Anwendbares Recht

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. 

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

III.        Berufungsgegenstand

 

1. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 2. September 2022 [Vorhalt Anklageziffer 1.2]) in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» vorliegend nicht zu Tragen kommt. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt dabei vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

 

3. Vorliegend wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.1 vorgehalten, zufolge mangelnder Aufmerksamkeit bei der Wegfahrt eine Kollision mit einem Lieferwagen verursacht zu haben. Anklageziffer 1.2 wirft dem Beschuldigten demgegenüber vor, seine Pflichten als Schadensverursacher nicht wahrgenommen zu haben, indem er die Unfallstelle verlassen habe, ohne der Geschädigten sofort seinen Namen und seine Adresse anzugeben unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die beiden Tatvorgänge sind in der Anklageschrift klar voneinander abgegrenzt und lassen sich ohne Weiteres auseinanderhalten. Sie mögen zwar Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bilden. Allerdings stellt der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall eine vom bisherigen Geschehen – der Verursachung des Unfalls – losgelöste, eigenständige Handlung dar. Der vorliegend noch zu beurteilende Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1 betrifft demnach nicht eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs, weshalb der erfolgte Freispruch keine Sperrwirkung nach dem Grundsatz «ne bis in idem» auslöst.

 

IV.       Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts

 

Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.

 

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

 

 

V.        Sachverhalt

 

1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 6. Oktober 2022, welcher vorliegend die Anklage bildet, vorgehalten, die Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt zu haben, indem er am 2. September 2022, um 07:23 Uhr, in [Ort 1], [Strasse 1], Bushaltestelle Fahrtrichtung [Einkaufszentrum], als Lenker des Gelenkbusses Mercedes-Benz, [Kennzeichen], zufolge mangelnder Aufmerksamkeit bei der Wegfahrt ab der Haltestelle den sich bereits neben dem Gelenkbus auf der [Strasse 1] befindlichen Lieferwagen Dacia Dokker, [Kennzeichen], übersehen und daher zufolge Mangels an Aufmerksamkeit eine Kollision verursacht zu haben. Dabei sei am Lieferwagen ein Sachschaden von ca. CHF 5'000.00 entstanden.

 

2. Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis:

 

«Der Beschuldigte fuhr mit seinem Gelenkbus / Postauto auf der [Strasse 2] von [Ort 2] kommend nach [Ort 1]. In [Ort 1] bog der Beschuldigte beim Zentrumskreisel (beim [Gasthof]) nach rechts auf die [Strasse 1] ab, wo er die sich ca. 50 m nach dem Kreisel befindende und auf der Strasse (nicht in einer Haltebucht) zu liegen kommende Haltestellte "[…]" anfuhr und schliesslich um ca. 07:24:11 Uhr anhielt und die Türen öffnete. Daraufhin stiegen diverse Personen ein und aus, insbesondere Schüler. In der Zwischenzeit hatte auch B.___ mit ihrem Lieferwagen den Kreisel passiert. Als sie diesen verliess und nunmehr ebenfalls auf der unmittelbar nach dem Kreisel geraden und gut überblickbaren [Strasse 1] mit maximal 50 km/h fuhr, sah sie, wie das Postauto bei der Haltestelle am Strassenrand stand und wie Leute ein- und ausstiegen. Da der linke Richtungsblinker beim Gelenkbus / Postauto nicht gesetzt war und kein unmittelbarer Gegenverkehr herrschte, entschied sich B.___, das Postauto normal zu überholen bzw. am stehenden Postauto vorbeizufahren. Hierfür musste sie auch die Gegenfahrbahn befahren. Unterdessen war das Ein- und Aussteigen beim Gelenkbus / Postauto beendet, worauf die Türen geschlossen wurden (um ca. 07:24:33 Uhr geschlossen) und vom Beschuldigten der linke Richtungsblinker gesetzt wurde. Unmittelbar danach (bereits um ca. 07:24:34 Uhr) und ohne, dass seit dem Türeschliessen der linke Rückspiegel konsultiert wurde, fuhr der Gelenkbus / das Postauto wieder los, wobei der Beschuldigte den Gelenkbus / das Postauto leicht nach links lenkte. B.___ befand sich zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h bereits neben dem Gelenkbus / Postauto, konkret ca. im hinteren Drittel / in der Hälfte desselben. Als sie während des Vorbeifahrens realisierte, dass der Gelenkbus / das Postauto den linken Richtungsblinker betätigt hatte, dachte sie zuerst, der Beschuldigte habe sie gesehen und lasse sie passieren. Der Beschuldigte wiederum sah das Fahrzeug von B.___ mangels Konsultation des linken Rückspiegels nicht und fuhr wie beschrieben los. B.___ bremste daraufhin ab, nichtsdestotrotz hing sie rechts mit ihrer vorderen Stossstange am hintersten linken Radkasten des Gelenkbusses / Postautos an, worauf diese schliesslich ca. 150 m später zu Boden fiel.»

 

3. Dass es am 2. September 2022 um 07:23 Uhr zu einer seitlichen Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Gelenkbus und dem von B.___ gelenkten Lieferwagen kam, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte bestreitet indes, für die Kollision verantwortlich gewesen zu sein und rügt in diesem Zusammenhang eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. So lässt er in seiner Berufungsbegründung vorbringen, die Haltestelle «[…]» in [Ort 1] befände sich direkt auf der Strasse, wobei Busfahrer gemäss interner Richtlinie gehalten seien, das Fahrzeug in einem Abstand von ca. 5 – 10 cm an den Randstein abzustellen, um den Passagieren das Einsteigen zu erleichtern. Da der Bus bereits zuvor aufgrund der engen Platzverhältnisse einen Grossteil der Fahrbahn belege und dies auch beim Losfahren der Fall sei, könne kein relevantes Ausscheren erfolgt sein. Der Bus wäre sonst auf die Gegenfahrbahn geraten. Es könne somit – wenn überhaupt – höchstens zu einem leichten Wegfahren vom Randstein von wenigen Zentimetern gekommen sein. Selbst wenn das Zugfahrzeug des Gelenkbusses tatsächlich leicht nach links ausgeschert sein sollte, wäre dies offensichtlich weder für die Geschädigte noch für die Auskunftsperson C.___ erkennbar gewesen. Bei einer Länge des Busses von über 20 Metern könne ein Ausscheren um wenige Zentimeter nicht erkannt werden.

 

4. Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl C.___, eine unbeteiligte Zeugin, als auch B.___ unabhängig voneinander und gleichlautend schilderten, wie der Bus beim Wegfahren nach links ausscherte. Eine leichte Lenkbewegung nach links ist sodann auf den sich in den Akten befindenden Videodateien erkennbar, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 8). Es liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, wenn die Vorinstanz bezüglich des Unfallhergangs insbesondere auf diese Videodateien sowie die Schilderungen der Zeugin C.___ abstellt (US 7). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, schilderte Letztere den Vorfall nicht nur wiederholt gleichlautend, detailliert und in sich stimmig. Sie hat als aussenstehende Dritte auch keinerlei Gründe, einen der Unfallbeteiligten zu Unrecht zu beschuldigen, wobei ihre Schilderungen, wie erwähnt, auch mit den vorhandenen Videodateien übereinstimmen. Dass die Vorinstanz gestützt hierauf die Behauptung des Beschuldigten, beim Anfahren keine – keine relevante – Lenkbewegung nach links vorgenommen zu haben, als Schutzbehauptung qualifiziert, ist entsprechend nicht zu beanstanden. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, würde ein Geradeausfahren des Busses beim Losfahren bedingen, dass B.___ während dem Vorbeifahren nicht nur abbremste, als der Bus losfuhr, sondern ihr Fahrzeug auch nach rechts lenkte, ansonsten sie beim geradeaus fahrenden Gelenkbus / Postauto gar nicht hätte anhängen können. Wenn die Verteidigung nun vorbringt, das Schadensbild deute darauf hin, dass die Geschädigte abbremste und dabei leicht nach rechts zog, weshalb sie mit dem Bus kollidierte, dann handelt es sich dabei nicht nur um eine (unzulässige) neue Behauptung. Diese findet auch keinen Halt in den Akten.

 

5. Dem Beschuldigten wird indes auch kein Ausscheren Reinfahren in den Lieferwagen vorgeworfen, sondern unmittelbar nach dem Türeschliessen ohne Blick in den linken Rückspiegel losgefahren zu sein, den sich neben ihm befindliche Lieferwagen deswegen übersehen und dadurch die Kollision verursacht zu haben. Der Beschuldigte lässt hierzu in seiner Berufungsbegründung folgendes festhalten: Vor dem Losfahren tätige er jeweils einen Blick in den Spiegel links, nach hinten, und stelle anschliessend den Blinker. Während der Blinker draussen sei, schaue der Beschuldigte in den rechten Spiegel sowie in einen zweiten Spiegel. Der Blinker habe zu diesem Zeitpunkt bereits drei- bis viermal geblinkt, weshalb für B.___ zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass der Beschuldigte losfahre. Diese habe den Blinker entweder nicht gesehen sei davon ausgegangen, dass es zum Überholen schon noch reichen werde.

 

6. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Vorderrichter (AS 112 ff.) aus, wie er jeweils vorgehe, wenn er bei einer Haltestelle fertig sei. Demnach schliesse er zuerst die Türen, schaue in den Spiegel links, nach hinten, und stelle den Blinker. Dann schaue er noch einmal in den rechten Spiegel, ob noch jemand angerannt komme, und anschliessend in den zweiten Spiegel, welcher zeige, was vor dem Bus sei. Der Blinker habe in diesen drei bis vier Sekunden, die es brauche, drei viel Mal geblinkt. Dann schaue er noch einmal und fahre los. Aus seiner Sicht habe er frei gehabt und sei losgefahren (AS 115).

 

7. Wie die Vorinstanz willkürfrei festhält, kann sich dieser «autonome / monotone» Ablauf, wie ihn der Beschuldigte schilderte, gestützt auf die vorhandenen objektiven Beweismittel nicht so zugetragen haben, verging doch nach dem Türenschliessen gerade einmal eine Sekunde bis zum Losfahren. Da auch der Beschuldigte nicht behauptet, den Blinker vor dem Türenschliessen gesetzt zu haben, kann dieser auch keine drei bis vier Mal geblinkt haben, bevor der Bus losfuhr. Dabei ist anzumerken, dass die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Alternativbegründung festhält, dass der Beschuldigte selbst bei einem frühzeitigen Blinken seinen Pflichten nicht genügend nachgekommen sei, indem er vor dem Losfahren nicht nochmals den linken Rückspiegel konsultierte (dazu nachfolgend E. V./2.). Gestützt auf das Beweisergebnis ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst blinkte, nachdem die Türen geschlossen waren, mithin eine Sekunde vor dem Losfahren. Indem dieser behauptet, der Blinker sei bereits eingeschalten gewesen, weshalb B.___ überhaupt nicht hätte überholen dürfen, stellt er lediglich seine Version des Geschehens dar, was eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu begründen vermag.

 

8. Aktenwidrig ist sodann die Behauptung der Verteidigung, B.___ hätte auch einfach überholen können, da gemäss Aussagen der Zeugin C.___ ein Überholmanöver noch hätte stattfinden können, selbst wenn der Bus bereits losgefahren sei. C.___ fuhr zum Tatzeitpunkt auf der [Strasse 1] in Richtung Kreisel und beobachtete das Geschehen somit von der Gegenfahrbahn aus (AS 109). In ihrer Einvernahme vom 8. Februar 2023 (AS 50 ff.), auf welche die Verteidigung verweist, führte diese aus, sie sei kurz vor der Einmündung gewesen, welche zum [Einkaufsladen] führe ([Strasse 3]). Zu diesem Zeitpunkt sei das Auto (gemeint ist der Lieferwagen von B.___) gerade neben dem Postauto gewesen. Die Strasse, in welche sie (C.___) habe abbiegen wollen, sei vor dem Bushaltehaus. Sie habe auf der [Strasse 1] kurz anhalten müssen, bevor sie nach links abgebogen sei. Dann seien jedoch die Unfallfahrzeuge bereits an ihr vorbei gewesen (AS 52). Auf die Frage, ob es dem Auto auch zum Überholen gereicht hätte, wenn sie (C.___) weiter geradeaus gefahren wäre (statt zum Linksabbiegen anzuhalten), antwortete die Zeugin, ja, sie denke schon. Sie habe nie den Eindruck gehabt, dass es knapp werde. Sie sei erst erschrocken, als das Postauto die Fahrt begonnen habe (AS 54). Die Zeugin geht damit klarerweise davon aus, dass das Losfahren des Busses das Überholmanöver von B.___ behinderte. Weder aus ihrer Aussage noch aus der Aussage von B.___ geht demgegenüber hervor, dass Letztere lediglich aufgrund des Gegenverkehrs und der mangelnden Ausweichmöglichkeit das Überholmanöver abbrach, das Anfahren des Busses also nicht Grund für deren abruptes Bremsen war, wie von der Verteidigung behauptet. Wie B.___ anlässlich ihrer Erstbefragung vom 2. September 2022 ausführte, befand sie sich bereit ca. in der Mitte / im vorderen Drittel des Postautos, als sie sah, dass beim Postauto der linke Blinker eingeschalten wurde. Sie habe gedacht, dass der Fahrer sie gesehen habe und passieren lasse. Als sie gesehen habe, dass das Postauto losfahre, habe sie sofort gebremst (AS 14 f.).

 

9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Sachverhalt somit nicht willkürlich festgestellt. Der Vorhalt, wie er dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 vorgeworfen wird, ist erstellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

 

VI.       Rechtliche Würdigung

 

1. Zur rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 9 f.). Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die obigen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Schliessen der Türen und ohne Blick in den linken Rückspiegel losfuhr, wodurch er den neben sich befindenden Lieferwagen übersah und schliesslich die Kollision verursachte. Was der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung dagegen vorbringt, richtet sich einzig gegen die Alternativbegegründung der Vorinstanz, sofern davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte den Richtungsblinker frühzeitig gesetzt hätte, und vermag am Schuldspruch entsprechend nichts zu ändern.

 

2. Zu den Vorbringen des Beschuldigten ist dennoch folgendes festzuhalten:

 

2.1 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich, nachdem die Passagiere eingestiegen seien, in erster Linie auf die rechte Seite und nach vorne zu orientieren, wie es der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme geschildert habe. Da er bereits links geblinkt habe, gemäss Art. 17 Abs. 5 VRV in diesem Fall vortrittsberechtigt sei, normalerweise in dieser Situation nicht mit einem innerorts überholenden Fahrzeug zu rechnen sei und er im Übrigen auch einfach geradeaus gefahren und nicht aus einer Haltebucht in den Strassenverkehr eingebogen sei, habe er losfahren dürfen. Ihm könne nicht vorgehalten werden, er hätte B.___ sehen und somit mit dem Losfahren zuwarten müssen. Auch von einem Buschauffeur könne nicht erwartet werden, dass er in jeder einzelnen Sekunde alles um sein Fahrzeug herum im Blick habe, insbesondere Unvorhersehbares wie ein innerorts überholendes Fahrzeug am frühen Morgen.

 

2.2 Wie dem von der Verteidigung zitierten BGE 122 IV 225 zu entnehmen ist, geht das Bundesgericht davon aus, dass der Automobilist seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten hat und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (E. 2c).

 

2.3 Gestützt hierauf trifft es nicht zu, dass sich ein Buschauffeur beim Losfahren auf die rechte Seite zu konzentrieren hat. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vor dem Vorderrichter prüft er mit dem Blick in den rechten Spiegel einzig, ob noch Fahrgäste angerannt kommen (AS 115). Von einer zu erwartenden Gefahr kann hierbei nicht gesprochen werden. Hingegen hat ein Buschauffeur, welcher seine Fahrt wieder aufnehmen will, sein Augenmerk auf den Verkehr vor ihm sowie die linke Seite zu richten. Wie der Beschuldigte selber ausführt, gehört es zum «Tagesgeschäft», dass er überholt wird (AS 117). Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass zu seinem «monotonen» Ablauf, gehört – nachdem die Türen geschlossen, der Blinker gestellt, der linke, der rechte und der zweite Spiegel kontrolliert wurde – «noch einmal» zu schauen und dann loszufahren (AS 115 Rz. 83 ff.). Der Beschuldigte kann damit nur den linken Rückspiegel gemeint haben, den er für Gewöhnlich noch einmal kontrolliert, nachdem der zweite Spiegel eben erst kontrolliert wurde und von der rechten Seite keine Gefahr ausgeht, führt er doch weiter aus, aus seiner Sicht frei gehabt zu haben (Rz. 94).

 

2.4 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung musste der Beschuldigte somit im hektischen Berufsverkehr am Morgen sehr wohl mit einem überholenden Fahrzeug rechnen und damit seine Aufmerksamkeit – neben der Fahrtrichtung – der linken Fahrzeugseite widmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, würde den Beschuldigten somit auch ein frühzeitiges Blinken nicht von dieser Pflicht befreien.

 

2.5 Vor diesem Hintergrund hat es der Beschuldigte an der erforderlichen Aufmerksamkeit im Strassenverkehr fehlen lassen, indem er vor der Losfahrt nicht den linken Rückspiegel konsultierte, wodurch er den neben sich befindenden Lieferwagen übersah und folglich eine Kollision verursachte. Durch sein Verhalten hat er sich der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht.

 

VII.      Strafzumessung

 

Der Beschuldigte liess gegen die von der ersten Instanz vorgenommene Strafzumessung keine Rügen erheben. Es ist denn auch hier keine Rechtsverletzung ersichtlich. Es liegt ein leichtes Verschulden vor und die Busse in Höhe von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, ist entsprechend zu bestätigen.

 

VIII.    Kosten

 

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00 auf total CHF 1'200.00. Aufgrund des Freispruchs vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Hälfte dieser Kosten auferlegt. Zudem wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.00 zugesprochen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen.

 

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, zur Bezahlung zu übernehmen. Eine Parteientschädigung ist für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen.

 

3. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 1'840.00 (1. Instanz CHF 600.00, 2. Instanz CHF 1'240.00) und die vorliegend auszusprechende Busse von CHF 200.00 sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 1'600.00 zu verrechnen (vgl. auch BGE 143 IV 293, 144 IV 212, Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 9.2). Der Beschuldigte schuldet dem Staat demnach noch CHF 440.00.


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 47, Art. 106 StGB, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 aStPO  erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 17. August 2023 wird A.___ vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 2. September 2022, freigesprochen (Vorhalt Anklageziffer 1.2).

2.    A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. September 2022, schuldig gemacht (Vorhalt Anklageschrift Ziffer 1.1).

3.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00, total CHF 1'200.00, sind je zur Hälfte durch A.___ und den Staat Solothurn zu bezahlen.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, hat A.___ zu bezahlen.

7.    Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskoten von total CHF 1'840.00 (1. Instanz CHF 600.00, 2. Instanz CHF 1'240.00) und die gemäss Ziffer 3 hiervor ausgesprochene Busse von CHF 200.00 werden mit der zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Ziffer 4 hiervor verrechnet, so dass eine Restanz zugunsten des Staates von CHF 440.00 verbleibt.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Graf



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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