Zusammenfassung des Urteils STBER.2023.72: Verwaltungsgericht
Eine Gerichtsverhandlung vor dem Obergericht fand am 6. Februar 2024 statt, bei der es um versuchte schwere Körperverletzung, möglicherweise einfache Körperverletzung und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz ging. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten an, während die Verteidigung eine mildere Verurteilung forderte. Es gab unterschiedliche Zeugenaussagen über den Vorfall, bei dem der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer in das Gesäss stach. Die Beweislage war komplex und es gab Diskrepanzen in den Aussagen. Letztendlich wurde die Schuld des Beschuldigten nicht eindeutig bewiesen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.72 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 06.02.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Privat; Privatkläger; Messer; Beschuldigten; Massnahme; Recht; Täter; Urteil; Staat; Beruf; Berufung; Körper; Apos; Körperverletzung; Solothurn; Geschädigte; Verletzung; Auskunftsperson; Stich; Marke:; Schuld |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 136 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 36 BV ;Art. 408 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 427 ZGB ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 448 StPO ;Art. 453 StPO ;Art. 456a StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 64 StGB ;Art. 64a StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 87 StGB ;Art. 93 StGB ; |
Referenz BGE: | 105 IV 225; 115 IV 286; 117 IV 7; 120 Ia 36; 121 IV 202; 133 IV 150; 133 IV 1; 133 IV 9; 134 IV 132; 134 IV 1; 136 IV 156; 136 IV 1; 136 IV 55; 143 I 21; 143 IV 361; 144 I 266; 144 II 1; 145 I 227; 146 IV 105; 147 IV 439; 149 IV 248; |
Kommentar: | Günter Stratenwerth, Schweizer, Schneider, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2006 |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.72 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 06.02.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.20 |
Titel: | versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, mehrfache Übertretung des BetmG |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 6. Februar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Marti a.o. Ersatzrichter Marti Gerichtsschreiberin Schmid In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, mehrfache Übertretung des BetmG Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 5. und 6. Februar 2024:
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen. Es stellen und begründen folgende Anträge: Die Staatsanwältin für die Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1b, 2b, 7, 8, 9 und 10 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 20. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei festzustellen, dass sich A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 20. Juni 2020 bis 10. Februar 2022 schuldig gemacht hat. 3. Der Berufungskläger A.___ sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. 4. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit a) einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten b) einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen 5. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug vom 10. Februar 2022 bis heute sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen, eventualiter sei eine Verwahrung gemäss Art. 64 zu prüfen und anzuordnen. 7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziffer 6 aufzuschieben. 8. Zur Sicherung des Vollzugs des Urteils sei eine Sicherheitshaft anzuordnen. 9. Der Berufungskläger sei im Sinne von Art. 66a lit. b StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 10. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. 11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzten, zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidiger betreffend Differenz zum vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. Allfällige finanzielle Forderungen des Berufungsklägers seien abzuweisen. 13. Die Verfahrenskosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Saner für den Beschuldigten als Berufungskläger:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der Übertretung des BetmG. 2. A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 3. Der ausgestandene Freiheitsentzug von 725 Tagen sei A.___ an die Strafe anzurechnen. 4. A.___ sei für die Überhaft angemessen zu entschädigen. 5. Von der Aussprechung einer Landesverweisung sei abzusehen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen. 7. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen. ------ Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am Donnerstag, 10. Februar 2022, ab 16:46 Uhr, gingen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen über eine Schlägerei zwischen zwei Männern auf dem [Platz] in Solothurn ein. Die ausgerückten Polizeikräfte konnten die beiden Beteiligten vor Ort antreffen: A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) hatte im Rahmen der Auseinandersetzung seinem Kontrahenten G.___ (nachfolgend: der Privatkläger) eine Stichverletzung im Gesäss zugefügt (vgl. dazu die polizeiliche Strafanzeige vom 23. Mai 2023, Aktenseiten [AS] ff.).
2. Mit Anklageschrift vom 15. März 2023 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung der Vorhalte der versuchten schweren Körperverletzung (ev. einfache Köperverletzung mit Gift, Waffe gefährlichem Gegenstand) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 0001 ff.).
3. Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 20. Juni 2023 folgendes Strafurteil:
a) versuchte schwere Körperverletzung, begangen am 10. Februar 2022, b) mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 20. Juni 2020 bis am 10. Februar 2022.
a) einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
a) 1 Halsbekleidung Halstuch, Marke: Araber b) 1 Sportkopfbedeckung Baseball-Cap, Marke: Nike, schwarz c) 1 Herrenjacke Winterjacke, Gr. S, Marke: Tom Tompson, grau d) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, Gr. M, Marke: Angelo Litrico, blau mit Stoffdefekt e) 1 Sporthose Trainerhose, Marke: Adidas, schwarz f) 1 Sporthose Trainerhose, Gr. M, Marke: SMOG, grau meliert g) 2 Herrensocken/-Strümpfe, Marke: -, schwarz h) 1 Herrenhose Jeans, Gr. 33/30, Marke: Tom Tompson DNM, blau i) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, lang, Marke: ohne, grau j) 1 Pullover Hoodie, Gr. S, Marke: Angelo Litrico, schwarz k) 1 Herrenjacke Kapuzenjacke, Gr. M, Marke: Tom Tompson, rot l) 1 Herrenjacke, Marke: Tom Tompson, schwarz m) 1 Shirt T-Shirt, Gr. M, Marke: Broadway, rot Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet.
4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 26. Juni 2023 die Berufung anmelden (Aktenseite Richteramt Solothurn-Lebern [SL AS] 0236).
Mit der Berufungserklärung vom 12. September 2023 verlangt der Beschuldigte anstelle des Schuldspruches wegen versuchter schwerer Körperverletzung einen solchen wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Für die erstandene Überhaft sei er angemessen zu entschädigen und die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Oberstaatsanwalt erklärte mit Eingabe vom 18. September 2023 die Anschlussberufung und focht die Abweisung des Antrages auf Anordnung einer stationären Massnahme an: es sei eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB anzuordnen, eventualiter sei die Anordnung einer Verwahrung zu prüfen.
Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 29. September 2023 auf eine Anschlussberufung.
5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten: - Ziffer 1 lit. b: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; - Ziffer 7: Herausgaben an den Beschuldigten; - Ziffern 9 und 10 teilweise: Höhe der Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und der amtlichen Verteidigerin.
6. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2023 wurden der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, C.___ und D.___ als Zeuginnen sowie der Gutachter Dr. E.___ als Experte auf den 5. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die Berufung gegen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils (Genugtuung) zurückziehen, sodass auch die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1 der Anklageschrift eine versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter eine einfache Körperverletzung mit Gift, Waffe gefährlichem Gegenstand vorgehalten, angeblich begangen am 10. Februar 2022, im Zeitraum von ca. 15:43 Uhr bis ca. 15:47 Uhr, in Solothurn, [Platz], zum Nachteil des Privatklägers. Der Beschuldigte und seine Freundin H.___ seien um ca. 15:43 Uhr an der Bushaltestelle vor dem [Geschäft] auf den Privatkläger getroffen, wobei der Beschuldigte sich darüber echauffiert habe, dass der Privatkläger am Vortag die Türe einer öffentlichen Toilette geöffnet haben solle, als seine Freundin sich auf derselben erleichtert habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte geglaubt, neben der Bushaltestelle beobachtet zu haben, wie der Privatkläger das gestohlene Mobiltelefon einer Bekannten an einen ihm ebenfalls bekannten Drogendealer namens «[Name]» verkauft habe. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und Privatkläger habe sich der Beschuldigte zügig auf den an der Bushaltestelle stehenden Privatkläger zubewegt und diesen unvermittelt mit einem Faustschlag ins Gesicht angegriffen. Im Zuge der hierauf folgenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger mit Schubsen, Faustschlägen und jeweiligem Ausweichen, habe sich die Auseinandersetzung auf die Strasse verlagert. Hier sei der Beschuldigte beim Ausführen eines Faustschlages zu Boden gefallen und habe sich leicht am Kinn verletzt. Hierüber sei der Beschuldigte erneut erzürnt gewesen und habe ein mitgeführtes Klappmesser aus der rechten, vorderen Hosentasche gezückt. Er habe indes Mühe gehabt, dieses zu öffnen. Hierauf habe sich der Geschädigte abgewandt und sei in westliche Richtung der Strasse entlang geflohen. Der Beschuldigte habe kurz innegehalten, das Klappmesser geöffnet und die Verfolgung aufgenommen. Diese habe er nach wenigen Metern abgebrochen und sich kurz den an der Bushaltestelle befindlichen Personen zugewandt. Um 15:44 Uhr sei ein Bus an der Haltestelle vor dem [Geschäft] eingetroffen, worauf der Geschädigte auf diesen zu gerannt sei und versucht habe, im Innern des Busses Schutz zu finden. Der Beschuldigte habe sich hierauf in die geöffnete Mitteltüre des Linienbusses gestellt und lauthals den Buschauffeur aufgefordert, den Geschädigten «herauszuschicken», und dass der Bus nicht losfahren solle, wobei er fälschlicherweise behauptet habe, die Polizei habe verlangt, dass der Geschädigte aus dem Bus verwiesen werde. Schliesslich habe der Busfahrer den Geschädigten aufgefordert, den Bus zu verlassen. Um 15:46 Uhr sei der Privatkläger aus dem Bus geflohen, wobei der Beschuldigte sogleich die Verfolgung aufgenommen habe. Nach wenigen Metern sei der Geschädigte gestolpert und in vollem Lauf zu Boden gestürzt. Er sei schliesslich auf dem Rücken auf der Strasse gelegen und habe versucht, sich rückwärts robbend seinem Verfolger zu entziehen. Der Beschuldigte habe ihn sogleich angegriffen, habe den Privatkläger mehrfach mit den Füssen in den Bauch getreten und mit der rechten Hand ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 5 bis 7 cm gezückt. Der Geschädigte habe sich zuerst in die Embryostellung zusammengerollt und versucht, mit den Händen sein Gesicht zu schützen. Schliesslich habe sich der Privatkläger umgedreht und versucht, auf die Knie zu kommen, um hiernach wegrennen zu können. Im Zuge dieses dynamischen Geschehens habe sich der Beschuldigte über den Geschädigten gebeugt und mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer mehrere, mindestens jedoch eine Stechbewegung(en) ausgeführt, wobei er den rechten Arm in einer dynamischen Bewegung von unten in Richtung Oberkörper des Geschädigten geschwungen habe. Diese Stechbewegung habe den Geschädigten getroffen, wobei dieser an der linken Gesässseite verletzt worden sei. Schliesslich hätten Passanten eingegriffen und seien dem laut aufschreienden Geschädigten zu Hilfe gekommen. Der Beschuldigte habe sich vom Tatort entfernt und in der Seitengasse die Tatwaffe verschwinden lassen, ehe er wieder an den Ort des Geschehens zurückgekehrt sei und den Geschädigten erneut verbal angegangen habe. Der Geschädigte habe dabei eine ca. 1.5 cm lange und 4 cm tiefe Schnitt-/Stichwunde im Gluteus Maximus rechts erlitten, wobei keine lebenswichtigen Organe Blutgefässe verletzt worden seien und mithin auch keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Mit seinem Vorgehen, namentlich mit den multiplen Stichbewegungen mit dem Messer gegen den Geschädigten, wovon ein Messerstich den Geschädigten im Gesäss getroffen habe, aber auch mit den mehrfachen Fusstritten gegen den Bauch des Geschädigten, habe der Beschuldigte lebensgefährliche Verletzungen Verletzungen mit bleibenden Schäden (beispielsweise Verletzungen der inneren Organe, von Arterien im Bereich der Leisten- und Oberschenkelgegend auch der Verletzung von Sehnen und Nerven, durch welche der Gebrauch der Extremitäten nachhaltig behindert würde) billigend in Kauf genommen, zumal im dynamischen Geschehensablauf der Beschuldigte die Bewegungen seines Gegenübers nicht mehr vorauszusehen vermocht habe. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch dazu geblieben.
2. Die Sachverhaltsdarstellung der Verteidigung
2.1 Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu einer zuerst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung in mehreren Phasen gekommen ist. Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung ein aufklappbares Messer aus der Hosentasche nahm, dieses aufklappte und damit dem Privatkläger schlussendlich in die rechte Gesässbacke stach. Demnach ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers (Schnittwunde nach Messerstich im Gluteus Maximus rechts, ca. 1.5 bis 2.5 cm lang und mindestens 1 bis ca. 4 cm tief) mit einem Messer verursacht hat.
2.2 Umstritten ist demgegenüber, wie die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten entstanden ist, was deren Ursache war, wie diese genau abgelaufen ist und welche Art von Messer eingesetzt wurde.
Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrags vor Amtsgericht (SL AS 198 ff.) im Wesentlichen vor, anhand der Videobilder des [Parkhauses] sei davon auszugehen, dass der Geschädigte als erstes mit der Faust gegen den Kopf des Beschuldigten geschlagen habe. Weiter sei als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte wegen eines Schlages des Geschädigten hingefallen sei und sich am Kinn verletzt habe. Dieser Umstand habe den Beschuldigten so wütend gemacht, dass er aus der rechten Hosentasche sein Militärsackmesser genommen und geöffnet habe, indem er die grosse Klinge aufgeklappt habe. Das Messer sei zwar nicht gefunden worden. Jedoch müsse anhand der Videobilder, welche ihn beim Hantieren zeigten, der Aussage des Zeugen I.___, der von einem «Pilzmesser» gesprochen habe, und des Umstandes, dass die übrigen Auskunftspersonen gar kein Messer wahrgenommen hätten, geschlossen werden, dass es sich um ein vergleichsweise kleines Messer gehandelt habe. Die vom Beschuldigten gewählte Bezeichnung als «Militärsackmesser» erscheine demnach als plausibel. Auch der Geschädigte habe von einer Klingenlänge von 7 – 10 cm gesprochen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Geschädigte sich vom Ort des Geschehens habe entfernen wollen und deshalb in den Bus eingestiegen sei, anschliessend wieder ausgestiegen und dann ohne Zutun des Beschuldigten gestolpert und hingefallen sei. Für das weitere Vorgehen sei die Version des Geschädigten vom 13. April 2022 am wahrscheinlichsten, wonach dieser nach dem Hinfallen wieder habe aufstehen wollen und dabei vom Beschuldigten in die rechte Gesässbacke gestochen worden sei, was der Geschädigte aber nicht direkt gesehen habe, weil es hinter seinem Rücken passiert sei. Dieser Verlauf stimme mit dem Verletzungsbild überein: Wenn man auf dem Rücken am Boden liege, könne man ja schlecht in die Gesässbacke gestochen werden. Der Beschuldigte habe offensichtlich unter dem Eindruck der vorausgegangenen Auseinandersetzung gehandelt und sei, seinem Temperament entsprechend, wütend und aufgewühlt gewesen. Dass er den Geschädigten habe töten vorsätzlich verletzen wollen, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe den Geschädigten nicht am Kopf Oberkörper treffen wollen, wie es vom Letzteren vorgebracht worden sei. Einzig die Auskunftsperson I.___ habe angegeben, dass der Beschuldigte dreimal versucht haben solle, den Geschädigten zu stechen, allerdings nicht an den Kopf Oberkörper, sondern von den Beinen an aufwärts. Weder J.___, K.___ noch L.___ hätten etwas von multiplen Stichbewegungen geschildert. Dass der Beschuldigte lebensgefährliche Verletzungen Verletzungen mit bleibenden Schäden billigend in Kauf genommen habe, sei damit nicht als erstellt anzusehen. Dies wäre mit dem verwendeten Sackmesser auch schwierig gewesen. Dem Beweisergebnis könne nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte sich eine schwere Körperverletzung vorgestellt eine solche gewollt habe. Der Beschuldigte habe nur die Absicht gehabt, dem Geschädigten Angst zu machen. Immerhin müsse sich der Beschuldigte vorhalten lassen, dass er hätte wissen müssen, dass man durch Herumfuchteln mit einem Sackmesser gegen einen Menschen diesen verletzen könne, und dass er solches damit billigend in Kauf genommen habe. Das Militärsackmesser sei zudem als gefährlicher Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 StGB zu betrachten.
3. Allgemeines zur Beweiswürdigung
3.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
3.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
4. Objektive Beweismittel
4.1 Im Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 10. Februar 2022 wurde eine Schnittwunde nach Messerstich im Gluteus Maximus rechts, ca. 1.5 cm lang und ca. 4 cm tief, diagnostiziert. CT-Angiografisch hätten eine aktive Blutung sowie eine Gefässverletzung ausgeschlossen werden können. Man habe eine Wunddrainage angelegt sowie eine Wundnaht mit zwei Einzelknopfnähten mit anschliessendem Druckverband. Der Patient sei gegen ärztlichen Rat sogleich ausgetreten (AS 0038 ff.). Bei der Kontrolle am Folgetag wurden reizlose Wundverhältnisse festgestellt (AS 0036 f.).
Dr. med. M.___ beschrieb die Wunde am 11. Februar 2022 wie folgt: ca. 2.5 cm lange, mindestens einen Zentimeter tiefe scharf begrenzte Wunde am Gesäss rechts. Es handle sich um eine Stichverletzung mit einem Messer. Die Wunde sei nicht gefährlich, müsse aber chirurgisch versorgt werden (AS 0042).
Fotos der Wunde finden sich auf AS 0041 und 0063 ff.
4.2 Die Bilder der Videoüberwachung beim Eingang des [Parkhaus] (AS 0107) zeigen einen grossen Teil der Geschehnisse aus einer Entfernung von gut 20 m (die Geschehnisse ereignen sich im Bild oben links, vergrösserte Ausdrucke des entsprechenden Bildausschnittes und mit Markierungen der beteiligten Personen befinden sich bei den Akten: AS 0097 ff.). Geradeaus über die Strasse gesehen rechts hinter dem Buswartehäuschen befindet sich das (damalige) [Modegeschäf], rechts davon der [Geschäft]. Die Bilder zeigen folgenden Ablauf: Um 15:40:34 Uhr ist zu sehen, dass der Privatkläger vor dem (verdeckt) auf einer Bank bei der [Bushaltestelle] sitzenden Beschuldigten vorbeigeht, ev. wechseln sie dabei ein paar Worte. Der Privatkläger geht mit einer unbekannten Person weiter und spricht mit dieser (15:40:49 Uhr). In der Folge spricht der Privatkläger längere Zeit mit der unbekannten Person, während der Beschuldigte weiterhin auf der Bank sitzt. Um 15:43:30 Uhr begibt sich der Privatkläger gestikulierend zurück zur Bushaltestelle, scheint dem Beschuldigten etwas zu sagen und der Beschuldigte kommt ihm schnell entgegen. Unmittelbar darauf beginnt eine tätliche Auseinandersetzung, es folgt ein gegenseitiger Schlagabtausch, wobei zu sehen ist, dass der erste Faustschlag wahrscheinlich vom Privatkläger ausging (15:43:31 Uhr). Ab 15:43:34 Uhr ist zu sehen, wie der Beschuldigte den Privatkläger auf die Strasse drängt. Die Schlägerei wird auf der Strasse fortgeführt und es ist zu sehen, wie der Beschuldigte beim Schlagabtausch zu Boden fällt und gleich wieder aufsteht (15:43:37 Uhr). Der Grund für den Sturz ist aufgrund des Sichtwinkels und der Videoqualität nicht eindeutig erkennbar. Die Schlägerei wird fortgesetzt, bis der Privatkläger rückwärts vom Beschuldigten weg zurückweicht und der Beschuldigte seinen Blick auf seine Hände richtet, die er angewinkelt vor seinem Oberkörper hält (15:43:48 Uhr). Anschliessend ist zu sehen, wie der Privatkläger nach links wegrennt und das Kamerabild verlässt (15:43:52 Uhr). Der Beschuldigte rennt ihm, etwas in beiden Händen haltend, einige Meter hinter her, kehrt dann um 15:43:55 Uhr um und geht zurück Richtung Bushaltestelle, wobei er sich nochmals kurz umdreht (15:43:59 Uhr), sich Richtung Boden bückt und mit der Hand zum Boden greift (15:44:07 Uhr). Ab 15:44:50 Uhr ist ersichtlich, wie der Privatkläger zur Bushaltestelle zurück rennt, nachdem ein Bus von der rechten Seite kommend an der Bushaltestelle angehalten hat. Um 15:45:10 Uhr befindet sich der Privatkläger im vorderen Teil des stehenden Busses, während der Beschuldigte etwas weiter hinten einsteigt und gestikuliert. Ab 15:46:12 Uhr ist ersichtlich, wie der Privatkläger vom Bus wiederum nach links wegrennt, die Auskunftsperson L.___ verfolgt aus kurzer Distanz – vor dem [Modegeschäft] stehend – die Geschehnisse. Um 15:45:13 Uhr rennt der Beschuldigte dem Privatkläger in einem Abstand von ca. zwei Metern hinterher. Dabei stürzt der Privatkläger aus eigenem Verschulden über die Trottoirkante nach vorne. Der Privatkläger fällt anschliessend nach links aus dem Sichtbereich der Kamera hinaus und der Beschuldigte rennt aus dem Sichtbereich hinaus (15:46:15 Uhr). 15 Sekunden später geht der Beschuldigte Richtung Bushaltestelle zurück, die Auskunftsperson L.___ steht nicht mehr vor dem Eingang des Geschäfts (15:46:30 Uhr). Ab 15:46:43 Uhr ist zu sehen, wie der Privatkläger auf dem Trottoir von links nach rechts wieder in den Sichtbereich der Kamera hineinläuft. Dabei hält er seine rechte Hand hinten an die rechte Seite seines Gesässes. Dann hält er vor dem Kleiderständer des [Modegeschäfts] an, die Auskunftsperson L.___ kommt aus dem Geschäft, gestikuliert in Richtung des Beschuldigten und geht zum Privatkläger. Dieser zeigt auf sein rechtes Bein. Anschliessend geht L.___ in das Geschäft zurück. Es scheint, als würde der Beschuldigte aus gewisser Distanz mehrfach das Gespräch mit dem Privatkläger, der vor dem Kleidergeschäft steht, suchen, er nähert sich dem Privatkläger mehrfach, ohne dass es zu weiteren physischen Auseinandersetzungen kommt (15:50:52 und 15:51:18 Uhr).
Ungeklärt und zu prüfen ist damit, was in den rund 15 Sekunden (15:46:15 bis 15:46:30 Uhr), während denen sich das Geschehen ausserhalb der Kamera abgespielt und der Privatkläger die Wunde am Gesäss erlitten hat, genau passiert ist. Dazu sind die vorliegenden Aussagen heranzuziehen.
4.3 Das Tatobjekt, das Messer, wurde bei der Suche rund um den Tatort nicht gefunden.
5. Subjektive Beweismittel
Es liegen (in chronologischer Reihenfolge) folgende Aussagen – namentlich zum Geschehen ausserhalb des Kamerasichtbereichs – vor:
5.1 Der Privatkläger als Auskunftsperson (Erstbefragung) am 10. Februar 2022 (AS 0108): Der Beschuldigte sei mit einem Typen zusammen gewesen und sie hätten schlecht über ihn (den Privatkläger) geredet. Er habe gesagt, er (der Beschuldigte) solle aufhören, dann habe ihn dieser zum Kampf aufgefordert und habe ihn mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Dann habe er dem Anderen die Faust an den Kopf geschlagen. Danach habe dieser ein graues Messer aus dem Hosensack genommen und es geöffnet. Er sei aus Angst in den Bus gelaufen. Der Beschuldigte sei ihm nachgelaufen und habe gesagt, er solle rauskommen zum Kämpfen. Er habe versucht, aus dem Bus zu flüchten, und sei wegen eines Misstritts hingefallen. Er sei auf den Rücken gefallen und der Beschuldigte sei mit dem Messer auf ihn zugekommen und habe versucht, ihn damit am Kopf zu treffen. Er habe aber ausweichen und aufstehen können. Der Beschuldigte habe ein paar weitere Male versucht, ihn mit dem Messer am Oberkörper zu verletzen, aber er habe ausweichen können. Der Beschuldigte habe ihn aber ins rechte Hinterteil gestochen. Es habe gleich angefangen zu bluten und eine Person sei ihm zu Hilfe gekommen. Der Beschuldigte habe dann einfach gewartet und habe nichts mehr gemacht. Dann seien die Polizei und die Ambulanz gekommen. Er wisse nicht, warum der Beschuldigte aggressiv geworden sei.
I.___ als Auskunftsperson (Ersteinvernahme) am 10. Februar 2022, 16:20 Uhr (AS 0124): Er wisse nicht, wie es zum Streit gekommen sei. Nachdem beide Personen zu streiten begonnen hätten, habe er gesehen wie der Mann (der Beschuldigte) ein Messer aus seiner glaublich rechten Hosentasche genommen habe. Als der andere Mann das Messer gesehen habe, sei er davongesprungen und sogleich wieder zurückgekommen. Plötzlich sei der Geschädigte am Boden gelegen. Der Beschuldigte habe dann drei Mal auf den am Boden liegenden Mann eingestochen. Das dritte Mal habe er ihn in den Hintern gestochen und getroffen. Dann sei der Ladenbesitzer gekommen, um dem Verletzten zu helfen. Der Beschuldigte sei dann kurz nach der Tat verschwunden und nach höchstens zwei Minuten wieder zurückgekehrt.
L.___ als Auskunftsperson (Ersteinvernahme) am 10. Februar 2022, 16:30 Uhr (AS 0140): Er habe draussen ein Geschrei gehört. Als er nachschauen gegangen sei, habe er einen Mann mit Bart gesehen, der die mittlere Türe des Busses blockiert habe. Nach wenigen Minuten müsse der Buschauffeur dem Jugendlichen, der verletzt worden sei, gesagt haben, dass er den Bus verlassen solle. Als der Junge den Bus durch die vordere Türe verlassen habe, habe der Mann mit dem Bart den Jungen angegriffen. Obwohl dieser schon am Boden gelegen sei. Er habe dem Jungen Fusstritte verpasst. Er sei dazwischen gegangen und habe dem Mann mit Bart gesagt, er solle weg gehen. Er habe festgestellt, dass der Junge am Gesäss eine Schnittwunde gehabt habe. Wie er sich diese zugezogen habe, könne er nicht sagen. Er habe auch nie ein Messer etwas Ähnliches gesehen.
5.3 Der Beschuldigte am 11. Februar 2022, 13:30 Uhr, gegenüber der Polizei (AS 0188 ff.): Weil der Privatkläger nach einem Kauf von Kokain gegen das gestohlene Handy einer Bekannten sich bei ihnen unflätig benommen und seine Freundin H.___ mit «Schlampe» beleidigt habe, sei er aufgestanden, sei zum Privatkläger hin und habe diesem eine Ohrfeige versetzen wollen, damit dieser sich benehme. Aber bevor er ihm die Ohrfeige haben geben können, habe der Privatkläger ihm schon zwei Fäuste hineingedonnert. Dort habe es Kameras und man könne sehen, was geschehen sei. Er sei dann auf sein Kinn gefallen und seine Hand sei voller Blut gewesen. «Dann ist mein Ballon explodiert. Von dem Moment an war ich nur noch aggressiv und aufgedreht. Ich kann Ihnen nicht mehr detailliert sagen, was von da an passierte. So gesagt, war es einfach ein Nervenzusammenbruch.» (AS 0190). Der Privatkläger habe ihn und seine Freundin zuerst beschimpft, dann habe er diesen auch beschimpft. Nein, bedroht habe ihn der Privatkläger nicht (AS 0192). Als er geblutet habe und deswegen explodiert sei, habe er in seinen Hosensack gelangt und etwas gemacht, was er nicht hätte machen sollen. Er habe falsch darauf reagiert. (aF) Er habe ein Taschenmesser aus der Hosentasche genommen. Sicher kein Illegales, das man mit einer Hand öffnen könne. Das Taschenmesser trage er auf sich, weil er Epilepsie habe, krank sei und deshalb Angst habe. Damit könne er Angreifer abschrecken. Es sei ein normales Militärsackmesser (AS 0193). Was er dann mit dem Messer genau gemacht habe, könne er nicht mehr detailliert erklären. Er habe einfach Rot gesehen, als er das Blut gesehen habe. Mit dem Messer habe er dem Privatkläger einfach Angst einjagen wollen. Ihm habe es einfach gereicht, es habe ihm die Sicherungen geputzt. Im Bus habe er dem Chauffeur gesagt, er solle den jungen Mann aus dem Bus befehlen. Dieser habe ihn geschlagen und er habe die Polizei gerufen, um das zu klären. Der Privatkläger sei dann schliesslich aus dem Bus gestiegen und vor ihm weggerannt. Ob er das Messer da schon draussen gehabt habe nicht, wisse er nicht mehr. Jedenfalls sei der Privatkläger beim Wegrennen hingefallen und er (der Beschuldigte) habe diesen ein paar Mal «gekickt», als er auf dem Boden gelegen sei. Er habe ihn dabei aber nur einmal getroffen. Der Privatkläger sei aufgestanden und habe ihm die Faust geben wollen. Da habe er halt von unten her im Stehen gegen ihn gestochen (macht die Bewegung stehend vor). Und dann sei der Privatkläger einfach zurückgegangen und habe seine Hand ans Gesäss gehalten. Dies wegen dem Stich. Zu dem, was er gemacht habe, stehe er auch. (aF) Im Bus habe er das Messer nicht verdeckt gehalten, das hätte man auf den Kameras ja gesehen (AS 0194). (aF) Der Privatkläger sei nicht in Richtung [Modegeschäft] gelaufen, sondern in Richtung [Weinhandlung]. Zuerst habe er den Privatkläger treten wollen, an der Wade habe er diesen getroffen. Dann sei dieser aber aufgestanden und habe ihm (dem Beschuldigten) wieder die Faust geben wollen und in diesem Moment habe er eben die Bewegung mit dem Arm gemacht. Ab diesem Moment sei alles beendet gewesen und er sei zurück zu seiner Freundin gelaufen. Dann habe er probiert, so schnell wie möglich das Messer wegzuwerfen, da er in einer Aggression gewesen sei und nicht gewollt habe, dass noch jemand anderes verletzt werde. Aber in diesem Zustand wisse er nicht mehr, wohin er das Messer getan habe. (aF) Wenn der Privatkläger sage, er habe mindestens drei Mal versucht, ihn mit dem Messer in den Oberkörper in den Kopf zu stechen und zu verletzen, dann sage er «NEIN. Deutsch und deutlich nein!» Da habe er das Messer noch nicht vorne gehabt. Dann hätte er ihn ja schon im Bus stechen können. Er habe ihn getreten, ohne etwas in den Händen zu halten. Erst als der Privatkläger versucht habe, ihn zu schlagen, habe er das Messer hervorgenommen. Er habe aber niemals versucht, diesen am Kopf zu treffen. (aF) Er habe versucht, in den Oberschenkel zu stechen, unter der Gürtellinie. Er habe sich gar nicht überlegt, wo er ihn verletzen wolle. Sicher nicht oberhalb der Gürtellinie. (auf Vorhalt der weiteren Aussagen des Privatklägers) Dass der Privatkläger seinen Messerstichen habe ausweichen können, stimme nicht. Er habe nur einmal mit dem Messer aufgezogen, sei auf den Privatkläger zugeschwankt und fertig. Der Privatkläger übertreibe einfach. Er habe das Gefühl gehabt, wenn er ihn am Boden mit dem Fuss treffe, wäre das Problem gelöst gewesen. Als der Privatkläger aufgestanden sei, und weiter gemacht habe, habe er einfach Angst gehabt wegen seiner Epilepsie, dass er auf den Boden falle und sterbe. (aF) Wo er das Messer fortgeworfen habe, könne er wirklich nicht mehr sagen. Es sei ein Scheiss passiert und er habe den diesen Scheiss einfach so schnell wie möglich los werden wollen. (aF, warum es zur Auseinandersetzung gekommen sei?) Weil der Mensch ihnen auf den Sack gegangen sei. Weil der Typ schon gestern die WC-Türe beim Bahnhof aufgerissen habe, als seine (des Beschuldigten) Freundin beim Urinieren gewesen sei. Es sei nur ein blöder Reaktionsmoment gewesen, als er zugestochen habe. Sicher nicht zum Töten und sicher nicht gegen den Kopf. Man habe dort überall Kameras und könne sehen, ob er mehrmals versucht habe, auf den Privatkläger einzustechen.
Bei der anschliessenden Einvernahme nach vorläufiger Festnahme bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwältin die ersten Aussagen (AS 0225 ff.). Er habe dem Privatkläger schon bei dessen Eintreffen gesagt, er solle verschwinden, da dieser am Tag zuvor gekommen sei, als er und seine Freundin gemeinsam aufs WC gegangen seien. Sie hätten beide Epilepsie und passten da aufeinander auf. Der Privatkläger habe da die Türe aufgerissen und er (der Beschuldigte) habe zu ihm gesagt, er spinne doch. Bei der Bushaltestelle habe seine Freundin dann gesagt, sie erkenne das Handy, das der Privatkläger gegen Kokain habe tauschen wollen als das Handy, das ihrer Freundin ein paar Tage zuvor gestohlen worden sei. Der Privatkläger habe gesagt, «Halt d’Schnurre, Du Schlampe». Als der Privatkläger aus dem Bus gerannt sei, sei er ihm nachgerannt, um ihm eine Faust zu geben. Der Privatkläger sei dann zu Boden gefallen. Er habe versucht, ihn zu «kicken» und habe ihn an der Wade getroffen. Der Privatkläger sei dann aufgestanden und habe ihm (dem Beschuldigten) wieder ein paar Fäuste geben wollen. Er sei dann so emotional gewesen, dass er sein Schweizer Sackmesser geöffnet habe und dieses einmal mit der Hand so schwingend gegen den Privatkläger gerichtet habe (schwingt mit dem gesenkten Arm nach vorne). Dabei habe er ihn wohl am Bein getroffen. Er habe nicht mehrmals zugestochen, wie dieser behaupte. Wenn ein unbeteiligter Dritter sage, er habe drei Mal zugestochen, dann stimme das nicht. Das seien wohl die Fäuste gewesen, die er ausgeholt habe. Mit dem Messer sei es nur einmal gewesen. (aV, er solle mehrfach auf den am Boden liegenden Privatkläger eingestochen haben, zuerst in Richtung Kopf, dann auf den Oberkörper, wobei sich das Opfer immer weggedreht habe, so dass er dieses schlussendlich ins Gesäss gestochen habe) Nein, als er zugestochen habe, sei der Privatkläger gestanden und sei nicht am Boden gelegen. (aF) Er habe nur einmal zugestochen. (aF, was er damit bezweckt habe?) Dass der Privatkläger weggehe, dieser habe ihn zwei Mal in den «Grind» geschlagen. Als er das Blut gesehen habe, sei er einfach explodiert. Das Messer habe er einfach weggeworfen, er wisse nicht, wo. Als er gemerkt gehabt habe, dass er dem Privatkläger ins Fleisch so gekommen sei, habe er das Messer los werden wollen. Mehr als einmal habe er nicht mit dem Messer gefuchtelt, der Rest sei gelogen vom Privatkläger. (aF) Das Messer sei ein Schweizer Sackmesser. Rot mit einem weissen Kreuz. Es habe etwa drei Klingen, einen Flaschenöffner, aber keinen Zapfenzieher. (aF) Er habe wahrscheinlich die grosse Klinge aufgeklappt. Er schätze die Klinge auf ca. 6 cm.
Die gleichen Aussagen machte der Beschuldigte am 14. Februar 2022 vor der Haftrichterin (AS 0254 ff.). Er sei dem Privatkläger aus dem Bus gefolgt, um diesem eine zu «panieren», aus Wut Eine schlagen. Dieser sei gestolpert und habe ihn danach geschlagen. Er sei etwas zurückgegangen, habe in der Wut in den Hosensack gegriffen und sein kleines Schweizer Sackmesserli gezogen. Er habe nur einmal zugestossen, als dieser vor ihm gestanden sei, und nicht drei Mal. Er habe dann gemerkt, dass er ihn getroffen habe, und habe das Messer weggeworfen. (Auf Nachfrage) Er habe das Messer erst herausgeholt, als er hingefallen und wieder aufgestanden gewesen sei.
5.4 Am 16. Februar 2022 wurde der Buschauffeur K.___ als Auskunftsperson befragt (AS 0160 ff.): Der Privatkläger habe den Türknopf gedrückt und sei aus dem Bus in Richtung […] gesprintet. Nach ca. 5 bis 6 m sei er auf der Strasse über seine eigenen Füsse gestolpert. Der Beschuldigte sei wahrscheinlich hinter her gesprintet, dieser sei nämlich wirklich schnell dort gewesen. Dieser habe sich sogleich auf den Privatkläger gestürzt und dann habe es «gsirachet». Der auf dem Boden liegende Privatkläger habe noch einen Schuh verloren. Es sei wirklich schnell gegangen. Er habe noch gedacht «Jungs, geht noch etwas nach links, damit ich durchfahren kann». Jedenfalls seien noch zwei Männer dazu gelaufen. Er habe gedacht, die wollten schlichten und sei dann abgefahren. Er habe dann gehört, der Privatkläger sei mit einem Messer verletzt worden. Da habe er sich noch etwas überlegt: Der Beschuldigte bei der Türe habe die ganze Zeit seinen linken Arm nach unten gehalten, mit der rechten habe er sich abgestützt. Ob dieser da schon das Messer in der Hand gehalten habe, wisse er nicht. (aF) Der Privatkläger habe auf dem Boden eine rechte Abwehrhaltung eingenommen. Aber da habe er wahrscheinlich schon zwei erwischt gehabt, zwei Faustschläge. (aF) Er sei nach vorne auf alle Viere gefallen und habe sich dann gegen links in eine Abwehrhaltung abgedreht, aber da habe ihm der Andere wohl bereits zwei/drei «gingget» gehabt. (aF, ob der Beschuldigte den Privatkläger getreten habe, als dieser auf dem Boden gelegen sei?) Er habe das Gefühl, dieser habe gleich mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt seien beide am Boden gelegen. Was nachher geschehen sei, wisse er nicht. (aF, wo und wie stark der Privatkläger geschlagen worden sei?) Ich hätte gesagt, in die Seite hinein. Ob an den Kopf, könne er nicht sagen, aber schon eher in die obere Körperhälfte, von der Brust an aufwärts. (aF) Nein, ein Messer habe er bei der ganzen Auseinandersetzung nie gesehen.
5.5 Am 2. März 2022 wurde L.___ erneut als Auskunftsperson befragt (AS 0142 ff.) und gab an, er habe Kunden bedient und draussen neben den Briefkästen hätten zwei Typen immer lauter zusammen geredet. Diese seien dann zur Bushaltestelle rüber. Er sei raus und auch rüber gegangen und habe ihnen gesagt sie sollten still sein und abfahren, wegen ihrem Geschäft. Er sei dann reingegangen und ein Bus sei gekommen. Derjenige, der danach verletzt worden sei, sei vorne gesessen. Der andere Mann habe sein Bein zwischen die Türe gehalten, sodass der Bus nicht habe abfahren können. Dieser habe dann immer geschrien, der Bus dürfe nicht wegfahren, er habe die Polizei angerufen. Der Buschauffeur habe den Jungen dann vorne rausgelassen. Der Andere sei ihm dann über die Strasse gefolgt. Der Junge sei gestürzt und er habe gemerkt, dass ihm der Andere Fusstritte gegeben habe, als der Junge auf dem Boden gelegen sei. Er sei dann eingeschritten und habe gesagt, er solle nun aufhören und auch von der Strasse weggehen. Der Andere habe immer zu ihm gesagt, «Schau, ich blute hier» und habe auf sein Kinn gezeigt. Der Jüngere sei dann zu ihm zum Eingang gekommen, habe die Hosen herunter gelassen und gesagt, «schau da mit dem Messer». Da habe er die Verletzung gesehen. Den Stich habe er nicht gesehen, auch das Messer nicht. Ob es ein Messerstich gewesen sei, könne er auch nicht sagen, es müsse aber etwas Spitzes gewesen sein. Das sei eigentlich alles gewesen, was er gesehen habe. (aF) Der Junge sei aus dem Bus ausgestiegen. Das habe der Andere gemerkt und sei ihm nachgegangen. Der Junge sei dann auf der Strasse umgefallen und der Andere sei zu ihm und habe ihn mit den Füssen getreten. Dann sei er eingeschritten, weil das so nicht gehe. Aber er sei nicht zu nahe gegangen, weil der Andere äusserst aggressiv gewesen sei. Der Junge habe ihm fast ein wenig Leid getan, wenn man am Boden liege und mit dem Fuss getreten werde. (aF) Wo der Beschuldigte den Jungen getreten habe, könne er nicht sagen, dieser habe sich wohl etwas zusammengezogen. Es sei sehr schnell gegangen. Der Andere habe ihm mehrfach gesagt, er sei ins Gesicht geschlagen worden und habe ihm seine Verletzung gezeigt. (aF) Dass der Junge auf sonst eine Art und Weise geschlagen worden sei, habe er nicht gesehen. (aF) Ein Messer habe er nie gesehen. Er denke, der Junge habe die Verletzung schon gehabt, als er aus dem Bus gerannt sei mit der anschliessenden Schlägerei.
Am 14. März 2022 wurde I.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin erneut als Auskunftsperson zur Sache befragt (AS 0126 ff.) und gab an, sie hätten dort gearbeitet. Die beiden Männer seien dort lange bei der Bushaltestelle gewesen, recht lange zusammen. Zunächst sei es ruhig gewesen und sie hätten gearbeitet. Dann hätten sie ein Geschrei gehört und es habe angefangen mit der Schlägerei. Sie seien aufeinander los, vielleicht zwei Minuten. Der Beschuldigte sei am Boden gelegen und habe dann das Messer hervorgenommen, habe es aber zuerst nicht aufgebracht. Der Privatkläger sei dann weggerannt, als er das Messer gesehen habe. Als der Bus gekommen sei, sei er zurückgekommen und sei eingestiegen. Der Beschuldigte sei auch eingestiegen und habe gesagt, die Polizei sei auf dem Weg und der Privatkläger dürfe nicht wegfahren. Der Buschauffeur habe dann den Privatkläger aus dem Bus geschickt. Dann sei es sehr schnell gegangen und die beiden seien aufeinander los gegangen. Der Privatkläger sei auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe drei Mal mit dem Messer auf ihn eingestochen. Als er diesen dann getroffen gehabt habe, habe er von ihm abgelassen. Der Privatkläger sei dann zur [Modegeschäft] gegangen und der Beschuldigte in Richtung [Bar]. Dieser sei gefühlte zwei Minuten weg gewesen und dann zurückgekommen. (aF) Sie hätten rechts neben dem Eingang zum [Geschäft] gearbeitet, also zentral hinter dem Bushäuschen. Er sei ca. 20 Meter von den Beteiligten entfernt gewesen. Sie hätten gute Sicht auf das Geschehen gehabt. Was gesprochen worden sei, hätten sie eher weniger gehört, da sie hinter der Glasscheibe gewesen seien. (aF) Es habe dort bei der Insel der Bushaltestelle angefangen. Dort hätten sie probiert, einander zu schlagen, sie seien aber ausgewichen, bis der Beschuldigte das erste Mal am Boden gelegen habe. Dort habe dieser dann auch das erste Mal das Messer gezückt. (aF) Dort hätten sie «normal» miteinander geschlagen, mit den Fäusten. Wer angefangen habe, könne er nicht sagen. Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte dabei getroffen worden sei, beim Anderen sei er sich nicht sicher. Der Beschuldigte sei dabei auch verletzt worden, man habe etwas Rotes im Gesicht gesehen. Der Privatkläger sei noch auf den Beschuldigten los gegangen, als dieser auf dem Boden gelegen sei. Als der Beschuldigte aber das Messer hervor genommen habe, sei der Privatkläger weggerannt. (aF) Der Privatkläger habe den Beschuldigten dabei in den Bauch getreten. Die beiden hätten sich gegenseitig beleidigt. (aF) Das Messer habe er erstmals gesehen, als der Beschuldigte auf dem Boden gelegen sei. Es sei ein Messer gewesen, das man mit beiden Händen öffnen müsse. (aF, warum er das wisse?) Weil der Beschuldigte das Messer beim ersten Mal nicht aufgebracht habe. (aF) Das Messer habe er gesehen, als der Beschuldigte auf den Anderen eingestochen habe. Nach seiner Erinnerung sei der Kopf des Messers silbern gewesen. Es habe ihn wie ein «Pilzler-Messer» gedünkt. Die Klinge schätze er auf 7 bis 10 cm. (aF) Nach dem Aussteigen aus dem Bus, sei der Privatkläger auf dem Rücken gelegen, ähnlich wie der Beschuldigte beim ersten Mal. Da sei der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn los gegangen. (aF) Im Bus habe man das Messer nicht gesehen. Er habe das Messer erst wieder gesehen, als der Andere auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte das Messer gehabt habe. (aF, wie es dazu gekommen sei, dass der Andere am Boden gelegen sei) Er sei halt immer noch am Arbeiten gewesen und habe sich auf die Larsen konzentrieren müssen, damit diese nicht aus dem Gleichgewicht gefallen seien. Er könne deshalb nicht sagen, ob dies durch ein Schupsen ein Stolpern passiert sei. (aF, was passiert sei, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei?) Der Beschuldigte habe drei Mal versucht, auf den Privatkläger einzustechen. Er wisse nicht, wie viele Male er getroffen habe, es seien drei Stiche gewesen. (aF, wo der Beschuldigte den Privatkläger zu treffen versucht habe?) Er habe einfach immer von den Beinen an aufwärts versucht zu stechen. Der Andere habe sich etwas zusammen gerollt. Zwei Mal habe er scheinbar daneben gestochen und einmal habe er ihn dann am Oberschenkel getroffen. (aF, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe) Mit seiner rechten Hand und die Klinge nach oben. (aF, ob es neben den Stichen noch andere Bewegungen gegeben habe?) Nein. (aF, in welcher Position sich der Andere befunden habe, als der Beschuldigte auf ihn eingestochen habe?) «Blöd gesagt, befand er sich in Embryostellung auf dem Boden, er hat sich einfach noch versucht zu schützen.» (aF, warum der Beschuldigte bei drei Stichen nur einmal getroffen habe?) Beim letzten Stich habe man den Anderen auch schreien gehört. (aF, ob er gesehen habe, wie der Privatkläger durch das Messer getroffen worden sei?) Es sei dann wirklich in einem blöden Winkel gewesen und habe einfach nur gesehen, wie der Beschuldigte das Messer in der Hand gehalten habe. Er habe aber gesehen, als er mit dem Messer in der Hand Anlauf geholt habe. Sein rechter Fuss sei zwischen dem Geschehen und ihm (der Auskunftsperson) in der Sicht gewesen. (aF, in welcher Position sich der Beschuldigte beim Zustechen befunden habe?) Er sei, etwas nach vorne gebeugt, gestanden. (aF) Als der Beschuldigte den Privatkläger getroffen gehabt habe, habe er von ihm abgelassen. Der Privatkläger sei dann in Richtung Mode Küng gegangen. Der Beschuldigte sei um die Ecke gegangen. (aF, wie der Beschuldigte die Stiche ausgeführt habe?) Eigentlich so von unten durch (macht Bewegung mit gestrecktem Arm nach unten und bewegt den ganzen Arm von der Schulter aus nach vorne). (aF des Beschuldigten, es stehe in den Akten, dass er gegen den Kopf und die Brust habe stechen wollen, ob das stimme nicht?) Gegen den Kopf könne er aus seiner Sicht ausschliessen. Der Kopf sei zu weit weg gewesen. Der Beschuldigte hätte den Kopf gar nicht treffen können, auch wenn er den Arm ganz ausgestreckt hätte. Den Oberkörper hätte er nur im dümmsten Fall treffen können, da sich der Andere in der Embryo-Stellung befunden habe. Die Auskunftsperson erstellte in der Folge eine Zeichnung der Stellung der beiden Beteiligten bei den Messerstichen (AS 0139: Die Bewegungsrichtung mit dem Messer habe sich von unten gegen das Gesäss gerichtet).
Am 22. März 2022 wurde H.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin als Auskunftsperson befragt (AS 0179 ff.): Sie wolle nichts dazu sagen, weil sie nicht alles mitbekommen habe. Sie habe dabei auch mit anderen Leuten geredet. Sie habe dabei nie ein Messer gesehen. Sie habe seitdem auch einen epileptischen Anfall gehabt und dabei vergesse sie vieles. Seither habe sie vieles gehört und jeder erzähle etwas Anderes. Sie sei seit 10 Jahren mit dem Beschuldigten zusammen und sie lebten auch zusammen. Dies auch, weil sie beide an Epilepsie litten.
Am 25. April 2022 wurde L.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin erneut als Auskunftsperson befragt (AS 0150 ff.) und er schilderte den Beginn des Vorgangs gleich wie früher. Der Privatkläger sei dann aus dem Bus gestiegen und in Richtung der Strasse gerannt. Der Beschuldigte sei ihm gefolgt. Der Privatkläger sei dann auf den Boden gefallen und der Beschuldigte habe dann gleich dreingeschlagen. Er habe gerufen, er solle aufhören, da dies überhaupt nicht lustig sei. In dem Moment habe ihm der Beschuldigte auch gesagt, er blute im Mund, er habe aber in dem Moment nichts Derartiges gesehen, evtl. habe er sich zu wenig geachtet. In dem Moment habe der Andere die Hosen beim Geschäft runter gelassen und habe ihm eine massive Stichwunde gezeigt, es habe stark geblutet. Dann habe er die Polizei gerufen und gesagt, es habe eine Messerstecherei gegeben. (aF) Der Privatkläger sei auf die Strasse hinaus gerannt und der Andere sei ihm nachgerannt. Dann sei der Privatkläger auf den Boden gefallen und der Beschuldigte habe auf ihn eingeschlagen. Er habe den Beiden zugerufen, sie sollen von der Strasse weg und mit dem Schlagen aufhören. (aF) Wie genau der Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen habe, wisse er nicht mehr, evtl. habe er es bei der letzten Einvernahme noch gewusst. Ob der Privatkläger den Beschuldigten auch geschlagen habe, könne er nicht sagen. (aV, der Privatkläger habe ausgesagt, der Beschuldigte habe mehrfach versucht, ihn mit dem Messer zu verletzen, als er auf dem Boden gelegen sei) Das habe er nicht gesehen. Zur Tatwaffe könne er nichts sagen. (aF) Ob der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger mit den Fäusten mit den Füssen geschlagen habe, könne er nicht mehr sagen. Wie der Privatkläger dort gelegen sei, könne er nicht mehr sagen, es sei schon so lange her. Evtl. habe er es bei der ersten Einvernahme gesagt.
Am 25. April 2022 wurde auch der Buschauffeur K.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigerin erneut als Auskunftsperson befragt (AS 0169 ff.): Der Privatkläger sei beim Wegrennen über seine eigenen Füsse gefallen und der Beschuldigte sei sehr schnell über ihm gewesen. Die beiden hätten sich dort geschlagen, es sei schon ein Kampf gewesen. Für ihn sei es erledigt gewesen, da sie aus dem Bus gewesen seien und es ihn nach seinem Gefühl nicht betroffen habe. Er habe noch gedacht, geht doch noch einen Meter nach links. Er habe das Gefühl, der Privatkläger sei unterlegen gewesen und habe die Hand gehoben und den Eindruck gemacht, als wolle er sagen, der Andere solle aufhören. Es seien dann noch zwei Personen dazu gekommen, welche den Kampf geschlichtet hätten und er sei dann gefahren. (aF) Der Privatkläger sei am Boden gelegen und habe nicht aufstehen können, als der Andere schon auf ihm oben drauf gewesen sei. Er habe noch gedacht, sie sollten noch etwas nach links, damit er vorbei fahren könne. Für ihn sei es zu diesem Zeitpunkt erledigt gewesen, mehr könne er eigentlich gar nicht dazu sagen. (aF) Der Beschuldigte habe mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. (aF) Der Privatkläger sei zuerst auf dem Bauch gelegen, und habe sich dann auf die Seite gedreht und den Arm in die Höhe gehalten, als wolle er aufgeben. Dann seien die beiden anderen Personen zum Schlichten gekommen. Für ihn sei es eine normale Schlägerei gewesen. (aF) Der Beschuldigte habe mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. Er habe diesen dabei schon getroffen, aber wo, das könne er nicht sagen. Der Beschuldigte habe ja vorher im Bus schon gesagt, der Privatkläger habe ihm eine geschlagen. (aF) Einen Tritt gegen den Privatkläger habe er in den paar Sekunden nicht gesehen. (aF) Ein Messer habe er zu keinem Zeitpunkt gesehen. (aF) Als Letztes habe er die beiden miteinander kämpfen gesehen und zwei Passanten, die helfen wollten. Er habe sich ja auch nicht mehr darauf konzentrieren können, er habe fahren müssen. (aV, gemäss dem Privatkläger habe der Beschuldigte mehrfach versucht, mit dem Messer auf ihn einzustechen) Er habe nie ein Messer gesehen. Möglicherwiese sei es dann gewesen, als der Privatkläger seinen Arm hoch gehalten habe, als wolle er sagen, der Andere solle aufhören. (aF) Die Stichverletzung am Gesäss sei vielleicht im Gerangel passiert, er könne dazu aber nichts sagen. (auf erneute Nachfrage) Der Privatkläger sei auf den Bauch gefallen und als er sich habe aufrappeln wollen, sei der Beschuldigte schon über ihm gewesen und habe sich bücken müssen, damit er den Privatkläger erreicht habe. Der Beschuldigte sei aber schon noch auf den Füssen gewesen. Der Privatkläger sei ganz kurz auf dem Bauch gelegen und habe aufstehen wollen, aber der Beschuldigte habe ihn daran gehindert. Der Privatkläger habe sich dann versucht zu drehen und sei etwas seitlich auf dem Boden gelegen, als der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe.
Am 7. Juli 2022 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwältin befragt (AS 0197.1 ff.): Er bestätige seine früheren Aussagen. Im Bus habe er dem Chauffeur eine kleine Lüge aufgetischt und gesagt, die Polizei komme, und gesagt, die Polizei habe gesagt, er (der Chauffeur) solle den Privatkläger rauswerfen. Im Bus habe er selbst kein Messer in der Hand gehabt. Als der Privatkläger vorne rausgerannt sei, habe er sein Schweizer Sackmesser hervorgeholt. Es sei wahrscheinlich, dass der Griff silbrig gewesen sei, den habe man ja nicht sehen können, weil er ihn in der Hand gehalten habe. Er wisse genau, mit so etwas … Er habe den Privatkläger nicht töten und auch nicht verletzen wollen. Er habe ihn festhalten und ihm Angst einjagen wollen (zeigt vor, wie er den Privatkläger mit der linken vorgestreckten Hand habe halten wollen und mit der rechten Hand – weiter zurück – das Messer gehalten habe. Weiter zeigt er vor, wie der Privatkläger mit den Beinen gestrampelt habe und es erst deswegen zum Stoss des Messers in das Bein gekommen sei) Er habe keine Tötungs- Verletzungsabsichten gehabt, er habe den Privatkläger nur abdecken wollen. (aV, ein unbeteiligter Dritter sage aus, er habe drei Mal zugestochen) Ob dieser neben ihm gestanden sei? Das Gerangel und Gestosse mit den Händen und Füssen. Er habe nicht dreimal auf den Privatkläger eingestochen. Er habe ihn einfach nur halten wollen, bis die Polizei komme, die ein Kollege von ihm – dessen Namen er nicht nennen wolle – angerufen gehabt habe. Er sei 100%-IV-Rentner und der andere habe zuerst auf ihn eingeschlagen. Er sei ihm hinterher, um ihn zu halten. Der Andere sei davon gerannt, weil er ihn (den Beschuldigten) vorher verletzt gehabt habe. Er habe ihn dann einfach da behalten wollen und habe ihn dabei unabsichtlich leicht verletzt.
Am 10. November 2022 wurde J.___ von der Staatsanwältin als Zeugin befragt (AS 0197.14 ff): Sie sei am 10. Februar 2022 in einer Wohnung im vierten Stock am [Platz] gewesen und habe alles gesehen, was auf der Strasse passiert sei. Die Schlägerei zwischen den beiden Männern habe lange gedauert und es sei immer aggressiver geworden. Sie habe dann die Polizei angerufen. Die beiden seien mehrfach am Boden, und zwar auf der Fahrbahn, gelegen und die Autos hätten anhalten müssen. Der Junge habe Sachen verloren wie sein Handy und habe diese zusammengesammelt. Dann sei er davongerannt, aber immer wieder zurückgekommen. Nachdem sie im Bus gewesen seien, sei die Prügelei erneut los gegangen. Sie habe das aber nicht genau sehen können, weil der Bus dazwischen gestanden sei. Als der Bus weggefahren sei, seien die Beiden wieder erschienen und es habe eine neue Prügelei angefangen. Sie verstehe die Brutalität und Aggression, die vom älteren Mann ausgegangen sei, nicht. Da habe sie gesehen, wie der jüngere Mann nicht mehr habe stehen können und sich zum Boutique-Eingang zurückgezogen habe. Der Privatkläger sei hingefallen, er sei aber flink schnell wieder auf den Beinen gewesen. Dann habe es noch ausgesehen, als ginge er weg, er sei dann aber wieder zurückgekommen, um seine Sachen einzusammeln und dann hätten sie begonnen, sich erneut zu prügeln. Nachdem sie im Bus gewesen seien, sei der Privatkläger nach ihrer Erinnerung nicht mehr hingefallen. Der Beschuldigte habe nach ihrer Erinnerung versucht, den Privatkläger mit den Füssen zu treten und der Andere habe sich mit den Füssen gewehrt. Ein Messer habe sie nie gesehen. Sie seien immer mal wieder aus ihrem Blickwinkel hinaus gegangen. (aF) Sie sei wohl rund 30 Meter vom Geschehen entfernt gewesen, im vierten Stock. (aF) Nach ihrer Erinnerung habe immer der ältere Herr angefangen, evtl. beim ersten Mal der Jüngere. (aF) An Schläge gegen den Kopf könne sie sich nicht erinnern, wohl aber an Schläge gegen den Oberkörper. Der Ältere sei der Stärkere gewesen.
Vor Amtsgericht blieb der Beschuldigte bei seinen früheren Aussagen (AS 0147 ff.), ebenso vor dem Berufungsgericht. Er könne sich nicht mehr erinnern wegen der seither gehabten epileptischen Anfälle.
6. Rechtserheblicher Sachverhalt
6.1 Bei der Würdigung der Aussagen fällt zuerst auf, wie unterschiedlich der noch zu beurteilende Sachverhaltsabschnitt (nach dem Verlassen des Busses) von den verschiedenen Tatzeugen (mit Einschluss der beiden Protagonisten) geschildert wurde.
6.2 Den besten Blick auf das fragliche Geschehen hatten die Auskunftspersonen L.___ und K.___: Sie hatten aus einer Distanz von wenigen Metern freien Blick auf den Vorgang, bei dem der Privatkläger die Verletzung erlitten hat. Dabei erstaunt, dass beide Auskunftspersonen nie ein Messer gesehen haben, was schon Zweifel aufkommen lässt am Vorgang, wie er in der Anklageschrift geschildert wird: Mehrfaches Schwingen des Messers gegen den Oberkörper des Privatklägers, da hätten die Auskunftspersonen das Messer sehen müssen. Weiter stellt sich zur angeklagten Sachverhaltsversion die Frage, wie der Beschuldigte mit einem Schwingen des Messers von unten gegen den Oberkörper des Privatklägers gezielt haben soll. L.___ schilderte zum massgeblichen Vorgang bei den ersten beiden Befragungen jeweils einzig Fusstritte des Beschuldigten gegen den am Boden liegenden Privatkläger, wobei er nicht genau sagen konnte, wohin der Privatkläger getreten wurde. Bei der dritten Befragung sprach er dann davon, der Beschuldigte habe auf den am Boden liegenden Privatkläger «dreingeschlagen», ob mit den Füssen mit den Fäusten könne sie nicht mehr sagen. K.___ gab bei der ersten Einvernahme an, der Beschuldigte habe sich auf den Privatkläger gestürzt und dann habe es «gsirachet». Der Beschuldigte habe mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. Es seien dabei beide am Boden gelegen. Bei der zweiten Einvernahme schilderte er, die Beiden hätten sich dort geschlagen, es sei ein Kampf gewesen. Für ihn sei es eine normale Schlägerei gewesen. Der Beschuldigte habe mit seinen Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen. Einen Tritt gegen den Privatkläger habe er nicht gesehen. Belastbare Schlussfolgerungen können aus den uneinheitlichen Aussagen der Auskunftspersonen L.___ und K.___, welche zudem nie ein Messer gesehen haben, nicht gezogen werden.
6.3 Bei den Aussagen der Auskunftsperson I.___, der doch einige Meter weiter vom Geschehen entfernt war und auch noch durch seine Arbeit etwas abgelenkt war, fällt auf, dass seine Schilderung der ersten Vorgänge bei der ausführlichen zweiten Befragung sehr genau mit den Aufzeichnungen der Videokamera übereinstimmt. Er sah als Einziger auch den (grundsätzlich unbestrittenen) Einsatz eines Messers durch den Beschuldigten gegen den Privatkläger und sprach durchgehend von drei Stichen/Versuchen. Konstant waren auch seine Aussagen zur Zielrichtung der von ihm geschilderten drei Stiche/Versuche mit dem Messer: Bei der ersten, kurzen Einvernahme unmittelbar nach der Tat gab er an, der Beschuldigte habe drei Mal auf den am Boden liegenden Mann eingestochen. Das dritte Mal habe er diesen dann in den Hintern gestochen und getroffen. Bei der zweiten Einvernahme gab er an, der Privatkläger sei auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe drei Mal mit dem Messer auf ihn eingestochen. Als er ihn dann getroffen gehabt habe, habe er von ihm abgelassen. Der Beschuldigte habe drei Mal versucht, auf den Privatkläger einzustechen. Er wisse nicht, wie viele Male der Beschuldigte getroffen habe. Er habe einfach immer von den Beinen an aufwärts versucht zu stechen. Der Andere habe sich etwas zusammengerollt. Der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand gehabt mit der Klinge nach oben. Zwei Mal habe der Beschuldigte offenbar daneben gestochen und einmal habe dieser den Privatkläger am Oberschenkel getroffen. Beim letzten Stich habe er den Privatkläger auch schreien gehört. Der Privatkläger sei in «Embryostellung» am Boden gelegen (dieses Zusammenrollen auf der linken Seite beschrieben auch die Auskunftspersonen L.___ und K.___). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand Anlauf geholt habe. Als der Beschuldigte den Privatkläger getroffen gehabt habe, habe er von diesem abgelassen. Eine detaillierte und konkrete Beschreibung des Vorganges machte I.___ am Schluss der Einvernahme: Der Beschuldigte habe mit gestrecktem Arm von unten nach oben das Messer geschwungen. Gegen den Kopf könne er ausschliessen, den Oberkörper hätte er nur im dümmsten Fall treffen können. I.___ machte dann noch eine Zeichnung, welche den von ihm beschriebenen Vorgang noch illustrierte: Der Privatkläger lag in Embryo-Stellung auf der linken Seite und der Beschuldigte schwang das Messer von unten (von den Füssen her) in Richtung des Gesässes des Privatklägers, das er dann einmal auch getroffen hat (AS 0139). Diese Schilderung von I.___ ist auch mit Blick auf die vom Privatkläger erlittene Verletzung (unten rechts am Gesäss) als einzige plausibel, ebenso in Bezug auf den kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum von wenigen Sekunden. Auch muss der Messerstich von unten und mit einiger Wucht geführt worden sein, durchdrang die Messerspitze - die bei einem Taschenmesser ja nicht ganz spitzig ist - die Hose, Unterhose und die Haut des Privatklägers. Die Schilderungen der Auskunftsperson überzeugen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung: sie sind sehr detailliert, aber auch anschaulich und ohne Übertreibungen einseitige Belastungen: Die ersten Gespräche habe er nicht genau gehört, da sie hinter der Glasscheibe (des Wartehäuschens) gewesen seien. Zuerst habe es sich um eine «normale» Schlägerei gehandelt, der Beschuldigte sei zu Boden gegangen und habe etwa Rotes im Gesicht gehabt. Der Privatkläger sei auch auf den Beschuldigten losgegangen, als dieser auf dem Boden gelegen sei und habe ihn in den Bauch getreten. Dabei habe der Beschuldigte das erste Mal das Messer gezückt und der Privatkläger sei weggerannt, was sich exakt mit den Video-Aufnahmen deckt. I.___ räumt aber auch ein, er sei teilweise von seiner Arbeit abgelenkt gewesen und habe einmal einen «blöden» Winkel gehabt, weil ein Fuss des Beschuldigten dazwischen gewesen sei. Die Aussagen von I.___ sind konstant und es sind keine Motive für eine strafbare Falschbelastung erkennbar. Die Aussagen der Auskunftsperson I.___ erscheinen damit als höchst zuverlässig.
6.4 An diesem Schluss ändern auch die weiteren vorliegenden Aussagen nichts: - Die Auskunftsperson J.___ konnte zur hier fraglichen Situation kaum etwas beitragen, ihr war mehrfach auch die Sicht auf das Geschehen verdeckt. Zudem nahm sie auch nie ein Messer wahr. - Die Aussagen des Privatklägers erscheinen insgesamt etwas schönfärberisch (hinsichtlich seines eigenen Verhaltens, Widersprüche zu den Video-Bildern) und dramatisierend (hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten). Wenn er angibt, der Beschuldigte habe mehrfach mit dem Messer gegen seinen Oberkörper bzw. Kopf gestochen, ist nicht erklärlich, dass davon nicht die geringste Verletzung, auch keinerlei Abwehrverletzung, resultiert hat. Zudem lässt sich dieses geschilderte Geschehen nicht mit der konkret erlittenen Verletzung, die ihm von hinten beigebracht worden sein muss, vereinbaren. - Die Darstellung des Beschuldigten ist bis zur letzten Situation grundsätzlich glaubhaft und stimmt mit den Video-Bildern überein. Er gab auch an, der Privatkläger habe ihn nie bedroht, er selbst sei wegen der Verletzung am Kinn explodiert und er habe dem Buschauffeur eine Lüge aufgetischt. Seine Angaben zum Messereinsatz können aber nicht stimmen: in den ersten Einvernahmen gab er an, der Privatkläger habe ihm die Faust geben wollen und er habe dann von unten her im Stehen gegen diesen gestochen. Diese Sachverhaltsversion (Stich bei frontaler Auseinandersetzung) kann angesichts der Stichverletzung hinten am Gesäss des Privatklägers füglich ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die späteren Aussagen des Beschuldigten: Er habe den Privatkläger mit der linken vorgestreckten Hand festhalten und ihm mit dem Messer in der rechten Hand (etwas zurück) Angst einjagen wollen bzw. der Stich sei zustande gekommen, weil der Privatkläger mit den Beinen gestrampelt habe. Mit einem Fuchteln mit dem Messer kann die erhebliche Stichwunde auch nicht erklärt werden.
Zusammenfassend ist hinsichtlich des letzten Teils des Ablaufes und damit des Zustandekommens der Stichverletzung am Gesäss des Privatklägers auf die Schilderung der Auskunftsperson I.___ abzustellen. Alle anderen Aussagen lassen sich mit dem objektiven Verletzungsbild nicht in Übereinstimmung bringen. Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» ist mit dieser Sachverhaltsfeststellung Genüge getan (keine Stiche/Stichversuche gegen den Oberkörper gar gegen den Kopf des Privatklägers). Der Privatkläger fiel wie auf den Videobildern sichtbar auf den Bauch und versuchte sich mit dem Drehen in die Seitenlage und in eine «Embryo-Stellung» vor dem herangerannten Beschuldigten zu schützen. Der Beschuldigte holte drei Mal kraftvoll von unten her gegen den Oberschenkel/das Gesäss des liegenden Privatklägers aus und traf ihn mit dem dritten Versuch rechts unten im Gesäss. Ein «dynamisches Geschehen» lag nicht vor. I.___ hat keine Fusstritte des Beschuldigten gegen den Oberkörper des Privatklägers wahrgenommen, auch wurden diesbezüglich keinerlei Verletzungsspuren beim Privatkläger festgestellt, was jedenfalls schwere Tritte ausschliesst. Beim verwendeten Messer ist von einer Klingenlänge von rund 7 cm auszugehen (Aussage I.___, ein «Pilz-Messer» hat üblicherweise eine Klingenlänge von 6 bis 8 cm, wobei der Beschuldigte kaum ein «Pilz-Messer» bei sich getragen haben dürfte).
IV. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ Glied eines Menschen verstümmelt ein wichtiges Organ Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer eine andere schwere Schädigung des Körpers der körperlichen geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper Gesundheit schädigt.
2. Eine vollendete schwere Körperverletzung liegt nicht vor und wird auch nicht vorgehalten, es stellt sich daher die Frage der versuchten schweren Körperverletzung, wobei die Anklage eine eventualvorsätzliche Begehung geltend macht.
3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2.2; 6B_453/2023 vom 6. September 2023 E. 1.4.3).
3.2 Der Beschuldigte hat mit einem Messer mit einer Klingenlänge von rund 7 cm den Privatkläger von unten wuchtig und gezielt leicht aussenseitig in den unteren Teil des Gesässes gestochen. Bei einem solchen Stich ist die Zufügung einer lebensgefährlichen Verletzung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen (denkbar wäre eine Verletzung von Arterien, die aber im Leisten- und im inneren Oberschenkelbereich – und damit nicht in unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung verlaufen: Arteria iliaca und Arteria femoralis), eine solche liegt aber keineswegs nahe. Die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB – mithin ein Eventualvorsatz – liegt damit nach den oben erwähnten Voraussetzungen nicht vor. Gleich entschied das Berufungsgericht im vergleichbaren Fall STBER.2018.32 E. II.2.2 – mit einer Stichverletzung gar innenseitig in den oberen Teil des Oberschenkels.
4. Hingegen ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte mit seinem Handeln der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist aber nicht lediglich von Eventualvorsatz, sondern aufgrund des Beweisergebnisses von direktem Verletzungsvorsatz auszugehen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.3 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).
Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung daher wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (a. a. O. E. 5.7, unter Hinweis auf BGE 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 und BGE 134 IV 132 E. 6.1).
1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.5 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1.1 Der Beschuldigte hat dem Privatkläger einen Messerstich von mindestens 4 cm Tiefe beigebracht, der eine operative Versorgung mit Nachkontrollen und Nahtentfernung nach sich zog. Der Privatkläger wollte – gegen den ärztlichen Rat – nicht stationär behandelt werden und die somatische Heilung verlief problemlos und vollständig. Damit ist der Privatkläger vergleichsweise glimpflich davon gekommen, wären doch je nach Verletzung von Muskeln Sehnen auch deutlich langwierigere Heilungsverläufe möglich gewesen. Es handelt sich aber nicht um eine Bagatellverletzung. Das Vorgehen des Beschuldigten erfolgte spontan und ohne Vorplanung: so ist der Beschuldigte, er hat keine lange Zündschnur. Das Tatvorgehen muss aber durchaus als hartnäckig bezeichnet werden. Zunächst ergriff der Privatkläger angesichts des vom Beschuldigten gezückten Messers die Flucht. Danach wollte er sich im Bus in Sicherheit bringen, was vom Beschuldigten über eine längere Zeitspanne und mit dem Vorbringen einer Lüge verhindert wurde. Anschliessend verfolgte der Beschuldigte den von ihm fliehenden Privatkläger und stach mit dem Messer auf den wehrlosen Gegner, der zu Boden gefallen war und sich zu schützen versuchte, von unten gegen dessen Gesäss ein. Nach zwei erfolglosen Versuchen traf er den Privatkläger, liess aber danach von sich aus von diesem ab. Das Tatvorgehen offenbart neben Hartnäckigkeit auch eine gewisse Skrupellosigkeit. Verschuldenserhöhend wirkt sich das direktvorsätzliche Handeln aus. Gleiches gilt für das niedere und egoistische Tatmotiv: der Beschuldigte war ausser sich vor Wut und wollte sich am Privatkläger rächen, nachdem er im Laufe des ersten Teils der Auseinandersetzung eine Wunde am Kinn erlitten hatte und der erste Schlag vom Privatkläger ausgegangen war. Damit war der Privatkläger aber nur dem Beschuldigten zuvorgekommen: der Beschuldigte wollte nach seinen Angaben dem Privatkläger eine Ohrfeige verpassen. Hinsichtlich des objektiven Taterfolges sind im Rahmen von Art. 123 StGB zweifellos noch deutlich schwerwiegendere Körperverletzungen möglich, hingegen wirken sich die subjektiven Verschuldensaspekte verschuldenserhöhend aus, sodass insgesamt von einem Tatverschulden im Grenzbereich von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen ist, das im Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe führt.
2.1.2 Hinsichtlich der Schuldfähigkeit kam der Gutachter Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 9. Mai 2022 (AS 1169 ff.) zu folgenden Schlüssen: Nach einer ausführlichen Darlegung der vorhandenen Unterlagen über die Lebensgeschichte des Beschuldigten, bei dem die Auffälligkeiten bereits während der Schulzeit begannen und zu einer Platzierung im Schulheim […] führten, stellt der Gutachter beim Beschuldigten nachvollziehbar gut begründete Diagnosen. Anhand der fünf spezifischen Kriterien, die beim Beschuldigten teilweise geradezu beispielhaft zu erkennen seien, sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit deutlichen dissozialen Anteilen zu diagnostizieren, wobei es bei ihm auch viele Überschneidungen zur dissozialen Persönlichkeitsstörung vorlägen, wie sehr geringe Frustrationstoleranz, niedere Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten, fehlendes Schuldbewusstsein und eine deutliche Neigung, andere zu beschuldigen (AS 1202 f.). Weiter seien Abhängigkeitsstörungen für Alkohol und für Kokain festzustellen. Daneben lägen eine Epilepsie unklaren Ursprungs und eine Lernbehinderung (IQ 70 bis 80) vor. In der Gesamtgruppe der Personen mit vergleichbarer psychischer Störung sei der Beschuldigte im Mittelfeld zu verorten. Die lebenspraktischen Auswirkungen seien deutlich, der Beschuldigte sei nur beschränkt leistungsfähig und kaum leistungswillig. Er sei sozial desintegriert. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei wohl in einem solchen Masse beeinträchtigt, dass von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könnte. Dieser überzeugenden Beurteilung durch den Gutachter ist zu folgen und das Tatverschulden ist unter Einbezug der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit nunmehr als mittelschwer im unteren mittleren Bereich zu qualifizieren, was einer Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.
2.2 Zur Lebensgeschichte des Beschuldigten ist zusammengefasst folgendes anzuführen: Der kurdische Beschuldigte migrierte 1988 im Alter von sechs Jahren zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz, wohin ein Jahr zuvor schon der Vater gegangen war. Nach einem negativen Asylentscheid konnte die Familie in der Folge aus humanitären Gründen in der Schweiz bleiben. Der Beschuldigte berichtete verschiedentlich über erhebliche Gewalterfahrungen in der Familie, der Vater habe die Kinder ebenso wie die Mutter vielfach geschlagen (vgl. dazu auch den Brief der Mutter in den Akten der Vorinstanz: SL AS 0142 ff.). Im Herbst 1993 suchte die Mutter mit den beiden Söhnen für mehrere Wochen das Frauenhaus auf. Sowohl bezüglich Leistungsvermögen als auch im Verhalten auffällig, besuchte er nicht die Regelschule, sondern Kleinklassen. Im Alter von 12 Jahren wurde er im Kinderheim […] platziert. Sein unsoziales und mitunter aggressives Auftreten machte ihn auch dort unbeliebt und er blieb auch dort Aussenseiter. Später schaffte er es mit viel Unterstützung und wohnhaft im Lehrlingsheim […], in der VEBO […] eine zweijährige Anlehre als Schreiner zu absolvieren, im Beruf konnte er in der Folge bis auf eine kurze Anstellung als Hilfsschreiner nicht Fuss fassen (was angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen – Persönlichkeitsstörung und niedrige Intelligenz – nicht verwundert). Er wurde über längere Zeit (2007 bis 2015) von der Sozialhilfe unterstützt und bezieht seit 2016 eine volle Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Deshalb suche er auch keine Arbeit mehr. Alkohol und Kokain, aber auch etwas Cannabis, konsumiert er seit dem Alter von 16 bzw. 18 Jahren. Bis zur Verhaftung lebte der Beschuldigte ab 2014 mit H.___ zusammen, die ebenfalls an Epilepsie leiden soll. Davor lebte er bei seiner Mutter, dazwischen gab es gescheiterte Versuchte, ihn im [WG] im [Wohnheim] unter zu bringen. Aufgrund Selbst- und Fremdgefährdung musste der Beschuldigte bereits in den Jahren 2012 und 2014 zeitweise fürsorgerisch untergebracht werden. Diverse weitere fürsorgerische Unterbringungen nach Art. 427 ZGB folgten im Jahr 2019 und 2021. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte im März 2021 einen Suizidversuch beging, indem er sich beim Hauptbahnhof [Ort] auf ein Gleis setzte. Aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen eröffnete die KESB Region Solothurn im August 2021 ein Erwachsenenschutzverfahren, welches mit Entscheid vom 24. Februar 2022 ohne Anordnung von Massnahmen abgeschlossen wurde (AS 518 ff.). Diese Ausführungen zur Lebensgeschichte zeigen, dass die frühkindliche und kindliche Entwicklung des Beschuldigten insbesondere aufgrund der Gewalttätigkeit seines Vaters komplikationsreich verlaufen ist. Gleichzeitig muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Gelegenheit hatte, im Kinderheim […] in einem geschützten Rahmen den Rest seiner Schulzeit zu absolvieren, und anschliessend auch im Lehrlingsheim und in seiner Anlehre bei der VEBO […] von einer intensiven und professionellen Unterstützung profitieren konnte. Diese Unterstützung hat beim Beschuldigten nicht die erhoffte Wirkung erzielt. Insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, des langjährigen Drogenmissbrauchs und einer mangelnden Compliance bei der Einnahme der antiepileptischen Medikation ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Die schwierige Jugend des Beschuldigten kann bei den Täterkomponenten nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da sie mitunter ursächlich war für die Persönlichkeitsstörung (AS 1204), deren Auswirkungen unter dem Titel der leicht reduzierten Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt worden sind.
Der Beschuldigte ist mehrfach im Strafregister verzeichnet (allesamt Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn): - 4. Juli 2018: 60 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 60.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und Busse CHF 150.00 wegen Gewalt Drohung gegen Behörden Beamte (Ohrfeige gegen einen Polizeibeamten und tätlicher Widerstand gegen die Fesselung bei einem Polizeieinsatz beim Beschuldigten wegen Nachtlärms, Tatzeit: 12. Mai 2018). - 8. August 2018: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 200.00 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (tätliche Auseinandersetzung mit einer IV-Rentnerin, beide alkoholisiert, Tatzeit: 8. Dezember 2017). - 30. Januar 2019: 10 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, wegen Hausfriedensbruchs (Tatzeit 26. November 2018). - 5. August 2020: 30 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, und Busse CHF 100.00 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls (Ladendiebstahl einer Bierflasche, Tatzeit: 24. März 2020). - 10. November 2020; 40 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, und Busse CHF 100.00 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls (Ladendiebstahl, Tatzeit: 24. Oktober 2020). - 19. April 2021: 140 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, unbedingt vollziehbar wegen versuchter Störung des Eisenbahnverkehrs mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen fremden Eigentums (nach Angaben des Beschuldigten setzte er sich in Suizidabsicht auf Zugsgeleise im Hauptbahnhof Solothurn, Tatzeit: 17. März 2021).
Diese Vorstrafen, meist im Bagatellbereich anzuordnen, wirken sich leicht straferhöhend aus.
Die Führungs- und Therapieverlaufsberichte, auf die später näher einzugehen sein wird, widerspiegeln nicht zuletzt die psychischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten. Ein für die Strafzumessung relevantes Geständnis liegt ebenso wie eine erhöhte Strafempfindlichkeit nicht vor.
Die Täterkomponenten wirken sich somit aufgrund der Vorstrafen straferhöhend aus und es resultiert eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
2.3 Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten angesichts der ungünstigen Legalprognose (vgl. dazu die Ausführungen des Gutachters auf AS 1207 ff. mit dem Resultat, dass zusammenfassend von einem sehr hohen Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Delikte wie bislang begangen zu sprechen sei) nicht gewährt werden. Dies ist unbestritten, wird doch von der Verteidigung die Ausfällung einer – unbedingten – Freiheitsstrafe von neun Monaten beantragt.
2.4 Da sich der Beschuldigte seit dem 10. Februar 2022 in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und dieser Freiheitsentzug an die ausgesprochene Strafe von 18 Monaten anzurechnen ist, ist er per 8. Februar 2024 aus der Haft zu entlassen. Es ist festzustellen, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten abgegolten ist. An die Überhaft von 179 Tagen sind folgende Ersatzfreiheitsstrafen (noch zu vollziehen gemäss Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. November 2023) aus Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anzurechnen (BGE 133 IV 150 E. 5): - Strafbefehl STA.2020.03127: 4 Tage; - Strafbefehl STR.2020.20906: 1 Tag; - Strafbefehl STA.2020.4678: 41 Tage; - Strafbefehl STA.2021.1406: 133 Tage (von insgesamt 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, womit noch 7 Tage zu vollziehen sind).
2.5 Zu bestätigen ist die von der Vorinstanz zur Abgeltung der Übertretungen des BetmG ausgefällte Busse von CHF 200.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der Nichtbezahlung.
VI. Massnahme
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, eventualiter die Anordnung der Verwahrung.
1. Allgemeines zu den Massnahmen
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn: a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und c. die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 64 erfüllt sind.
Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).
Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Abs. 3).
Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).
1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn a. der Täter ein Verbrechen Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).
1.3 Auch die Anordnung einer ambulanten Behandlung (psychischer Störungen) nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären Massnahme reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Wie die stationäre Massnahme dauert auch die ambulante Behandlung längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf diesfalls insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs. 3).
2. Im Konkreten
2.1.1 Der Gutachter äussert sich zur Frage der Massnahme im Gutachten wie folgt (AS 1215 ff.): Beim Beschuldigten lägen bedeutsame psychische Störungen vor und es bestehe auch ein enger Zusammenhang zwischen diesen psychischen Problematiken und der gezeigten Delinquenz. Die Kombination von Persönlichkeitsstörung und Suchtstörung – und diese für gleich zwei unterschiedliche Substanzen (Alkohol und Kokain) – sei nur schwer zu behandeln. Für eine ambulante Massnahme sei der Beschuldigte zu wenig sozial integriert, zu schwer psychisch gestört, seine Problematik insgesamt viel zu schlecht behandelbar, als dass eine solche als aussichtsreich erscheine und empfohlen werden könnte. Für eine stationäre Suchttherapie brauche es eine erhebliche Eigenmotivation, die beim Beschuldigten nicht festzustellen sei. Nicht zuletzt sei nicht zu erkennen, dass das Delikt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Suchtstörung dem Substanzkonsum stehe und dass allein schon deswegen eine Anordnung einer allfälligen suchttherapeutischen Massnahme hier nicht infrage kommen könne. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine zunächst indiziert, der Beschuldigte sei aber aufgrund seiner geringen Gruppenfähigkeit hierfür nur wenig geeignet. Seine leichte Irritierbarkeit und rasch aggressives Auftreten liessen erwarten, dass er sehr schnell in Konflikte mit Mitarbeitern, aber insbesondere mit anderen Klienten komme. Das könne rasch eskalieren. Zudem bestehe keine Motivation beim Beschuldigten für einen solchen Schritt. Dieses Problem teile er aber mit vielen Massnahmenzöglingen und die Einrichtungen seien es gewohnt, damit zu arbeiten. Zusammen mit der schon grundsätzlich schwierigen Behandelbarkeit seien aber insgesamt die Erfolgsaussichten so gering, dass er eine solche Massnahme nicht empfehlen könne. Zumal die Prognose zwar deutlich belastet sei, aber nicht in einem solchen Masse (für schwere Gewaltdelikte), dass sich wie zwingend eine Massnahme aufdrängen würde. Damit bewege man sich aber in einem Feld, wo normative Entscheidungen zu treffen seien, die nicht vom Arzt erfolgen könnten. Zusammenfassend lasse sich somit feststellen, dass sich aus ärztlicher Sicht keine Art von Behandlungsmassnahmen empfehlen lasse. Der Beschuldigte sei zwar massnahmenbedürftig, aber kaum massnahmenfähig. Wenn das Gericht gleichwohl zur Meinung kommen sollte, dass aufgrund der Schwere der gezeigten Delinquenz, der dargestellten Prognose und auch trotz geringer Erfolgsaussichten eine Massnahme auf jeden Fall probiert werden sollte, so hätte diese im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB stattzufinden mit Durchführung in einer etablierten Einrichtung wie z.B. das MZ St. Johannsen.
2.1.2 Ab dem 3. Juni 2022 befand sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug, zunächst im Untersuchungsgefängnis Solothurn, ab dem 8. September 2022 in der JVA […]. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 2. März 2023 wurde er aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug entlassen. Dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 25. April 2023 lässt sich zusammengefasst entnehmen (SL AS 0118 ff.): Seit dem Eintritt hätten bislang 10 Einzelsitzungen im 14-Tages-Rhythmus zu 45 Minuten stattgefunden. Der Diagnostik des Experten schliesse man sich an, wobei der Beschuldigte im bisherigen Beobachtungszeitraum sowohl im Gruppenvollzug als auch im Einzelkontakt psychopathologisch sehr auffällig gewesen sei mit einer Mischung verschiedener, auch stark histrionischer Symptome. Es sei auch davon auszugehen, dass die deutlichen kognitiven Einschränkungen, seien sie nun genuiner Natur und/oder Folge der Epilepsie, eine relevante Rolle beim Auftreten und Verhalten des Beschuldigten spielten. Dagegen komme dem früheren Suchtmittelkonsum im hiesigen Setting bislang keine Bedeutung zu. Alle zehn Drogentests seien negativ verlaufen. Der Beschuldigte habe sich immer wieder wort- und gestenreich über seine Behandlung und Betreuung in der JVA beschwert und einige Sitzungen seien wegen hitziger Atmosphäre früher beendet worden. Der ungünstigen Risikoeinschätzung des Gutachters könne man sich anschliessen. Der «Therapieverlauf» sei geprägt gewesen von dem aufbrausenden, einerseits ablehnenden und doch sehr fordernden Verhalten des Beschuldigten. Dabei hätten seine unverkennbare Anspruchs- und Erwartungshaltung mit der Neigung zu impulsiv-dominanten Verhaltensweisen und wenig bis fehlendem Verständnis für die Sichtweise des Gegenübers nicht nur immer wieder zu verschiedenen Konfliktsituationen geführt. Er habe sich letztlich auch nicht zum Einstieg in regelmässige störungs- und deliktsorientierte psychotherapeutische Sitzungen motivieren lassen, so wie er sich auch sonst im Vollzugsalltag weitgehend unzugänglich gezeigt habe. Das beim Beschuldigten bestehende Störungsbild, die (Behandlungs-)Vorgeschichte und der hiesige Vollzugsverlauf liessen nicht annehmen, dass er langfristig in ein Gruppensetting integriert werden könne und sich in Zukunft eine therapeutische Erreichbarkeit/Beeinflussbarkeit entwickelt werde.
2.1.3 Ähnlich tönte der Führungsbericht vom 1. Mai 2023 (SL AS 0131 ff.): Das allgemeine Verhalten des Beschuldigten in der Wohngruppe müsse insgesamt als eher schwierig beurteilt werden. Sein Vermögen, die Strukturen und Vorgaben der Wohngruppe bzw. der Anstalt einzuhalten, sei dabei ein immer wiederkehrendes Thema. Dennoch seien seitens des Beschuldigten auch immer wieder Bemühungen erkennbar, sich in den Vollzugsalltag einzugeben. In der Stufe 3 sei er überfordert gewesen und habe teilweise gereizt reagiert. Wegen Anrempelung eines Arbeitsagogen sei der Beschuldigte am 12. Januar 2023 mit einem Tag Arrest diszipliniert worden. Zahlreiche weitere Ereignisberichte (meist ungebührliches Verhalten gegen das Personal impulsive, aggressive Durchbrüche) hätten nicht zu einer Busse, sondern zu verschiedenen pädagogischen Massnahmen geführt. Im Umgang sei der Beschuldigte nicht immer einfach. Anweisungen und Rückmeldungen könne er kaum annehmen, lasse das Gegenüber nicht ausreden und verstehe deshalb vieles nicht falsch. Er fordere von den Mitarbeitenden vehement einen zuvorkommenden und ihm wohlgesinnten Umgang, da er in Stresssituationen zu epileptischen Anfällen neige. Eigenes Fehlverhalten wie aggressives, in der Lautstärke und Wortwahl unangebrachtes Verhalten erkenne er kaum und schiebe jegliche Schuld seiner «Krankheit» (Epilepsie) zu. Zudem habe er die Tendenz, andere unbegründet anzuschwärzen, und drohe immer wieder damit, die Schuld an einem möglichen epileptischen Anfall müssten die Mitarbeiter der JVA tragen. Dabei scheine der Beschuldigte vor allem den Arbeitsagogen als sein Reizobjekt auserkoren zu haben. Obwohl dieser versuche, den Kontakt mit dem Beschuldigten möglichst zu minimieren, erscheine der Beschuldigte jeweils aufbrausend mit Steigerung bis zum Kontaktabbruch gar Alarmierung des Sicherheitsdienstes. Zudem drohe er mit Beschwerden bei der Vollzugsleitung, dem Direktor, der einweisenden Behörde beim Anwalt. Er verfüge aber durchaus über arbeitsrelevante Ressourcen, qualitative Vorgaben könne er meist ohne grosse Erklärungen durch den Arbeitsagogen erfüllen. Der Grad von Forderung und Überforderung sei beim Beschuldigten aber sehr schmal und es brauche einiges an Fingerspitzengefühl bei der Begleitung. Er zeige sich kaum gruppentauglich und stosse seit dem Eintritt mit seinem Verhalten bei den anderen Insassen an. Er sehe sich meist in der Opferrolle und für das Zusammenleben wichtige Punkte hätten bis jetzt nicht erreicht werden können. So müsse er seine Mahlzeiten in seiner Zelle einnehmen. Mangels Anerkennung seiner Anteile habe an den relevanten Zielen des Vollzugsplanes bisher nicht gearbeitet werden können. Kontakt habe er nur zu seiner Mutter, von der früheren Freundin habe er sich getrennt. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass ein soziales kooperatives Auskommen und eine soziale Integration in der Gruppe kaum erkennbar seien. Der Beschuldigte nutze das Lernfeld des sozio- und milieutherapeutischen Settings bisher kaum, um im sozialen Zusammenleben auch gewisse Fortschritte erzielen zu können. In den Gesprächen zeige er sich oftmals in der Opferrolle. Aus der Warte der JVA erscheine seine Massnahmenbedürftigkeit als offensichtlich. Gleichzeitig stelle sich die Frage – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bis heute nicht gelungen sei, den Beschuldigten in eine reguläre Wohngruppe zu integrieren – nach der Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten, welche doch stark angezweifelt werde. Aktuell erscheine es nicht möglich, den Beschuldigten gelingend in ein Wohngruppenkollektiv bzw. in einen geordneten Vollzugsalltag einer JVA einbinden zu können. Empfohlen werde daher eher die Unterbringung in einem soziotherapeutisch ausgerichteten Wohnheim mit adäquater Begleitung.
2.1.4 Am 14. Juni 2023 erstellte Frau Dr. D.___ vom Bürgerspital Solothurn, Neurologie, eine ärztliche Stellungnahme (SL AS 0139 ff.). Sie stelle beim Beschuldigten, einem langjährigen Patienten, folgende Diagnosen: Epilepsie mit schlaf-assoziierten fokalen Anfällen ab 08/2008 und sekundär generalisierten Anfällen (Grand Mal); Alkoholkrankheit; Cannabis- und intermittierend Kokainkonsum bis zur Untersuchungshaft, seither gemäss den Angaben des Patienten komplett abstinent; auffällige Persönlichkeit; ab 2018, vor allem 2021/2022 zunehmende Verwahrlosung; vermehrt kindliches Verhalten, Denk- und Gedächtnisstörungen, Reizbarkeit v.a. unter dem Einfluss der Substanzen; anamnestisch finanzielle Probleme mit Mangelernährung, schlechtem Zahnstatus; depressive Episode mit Suizidversuch 2021, belastende Partnerschaft; leichte Intelligenzminderung; 2014 mittelschwere Minderleistungen in verschiedenen Bereichen objektiviert. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei eine Lebensführung ohne Unterstützung offensichtlich erschwert. Mehrmalige Versuche, mit gutem Willen das Leben selbst wieder in den Griff zu bekommen, seien gescheitert. Die Persönlichkeit habe sich über die Jahre zum Negativen hin verändert. Zu Beginn sei das Leben bei der Mutter abgesehen von einzelnen Alkoholexzessen als stabil erschienen. Der Beschuldigte habe sich bei der Mutter aber zu sehr kontrolliert gefühlt. Aus einer Wohngruppe sei er auf eigenes Drängen ausgetreten und habe mit der epilepsie- und suchtkranken Freundin eine Wohnung bezogen. Ab da zunehmende Verwahrlosung und unkritischeres, labiles Verhalten. Der Beschuldigte sei emotional labil, Entscheide würden im Moment gefällt aufgrund emotionaler Impulse, ohne sein Verhalten vorher kritisch zu prüfen. Ihr gegenüber sei er immer anständig und respektvoll gewesen, nie gewalttätig, aber dem Personal gegenüber verbal aggressiv bei verweigertem Erfüllen einer unmittelbaren Forderung (Arzttermin) Druck von aussen. Etwas forschere Antworten seien sofort als Kränkung empfunden worden. Er fühle sich oft von Einzelpersonen ungerecht/unfreundlich behandelt. Es hätten immer wieder Schwierigkeiten bestanden, sich in einer Gruppe einzufügen, es habe oft Reibereien mit anderen Personen (Mitbewohnende/Aufseher) gegeben. Es bestünden eine deutlich beeinträchtigte Sozialkompetenz sowie eine niedrige Stress- und Frustrationstoleranz. Dadurch sei der Beschuldigte ihres Erachtens einer stationären Institution nicht gewachsen, eine solche dürfte kontraproduktiv sein, da er dabei unter starken Stress gerate. Zur Stabilisierung nach der Haftentlassung erachte sie eine engmaschige Unterstützung durch eine Fachperson als nötig, per Auflage, da sich der Beschuldigte sonst der Aufsicht voraussichtlich rasch wieder entziehen würde und trotz aller guten Vorsätze die Gefahr hoch sei, in die alten Kreise zurückzukehren. Um ein deliktsfreies Leben zu gewährleisten, bedürfe es einer professionellen (nicht verwandten) Vertrauensperson an der Seite des Beschuldigten mit der nötigen Empathie, aber auch klare Grenzen setzend. Dies mindestens im Sinne einer Beistandschaft, wenn nicht sogar Vormundschaft.
2.1.5 Vor Amtsgericht bestätigte der Gutachter seine Schlussfolgerungen im Gutachten (SL AS 0155 ff.). Selbst (auch) Neurologe, erachte er den Bericht der behandelnden Neurologin als zutreffend. Einzig einen IQ von unter 70 und damit der Diagnose einer Intelligenzminderung könne er nicht bestätigen. Der abgebrochene Versuch eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs habe, trotz Kleingruppe mit enger sozialpädagogischer und psychotherapeutischer Begleitung, gezeigt, dass der Beschuldigte kaum massnahmenfähig sei. Seine Einschätzung habe sich damit bestätigt. Beim Beschuldigten sei die Störung sehr ausgeprägt: es handle sich nicht um ein «nicht wollen», sondern um ein «nicht können». Eine ambulante Massnahme sei beim Beschuldigten, der völlig unzuverlässig sei, ebenfalls aussichtslos. Da müssten die (zu behandelnden) Leute viel kompetenter sein als bei einer stationären Massnahme. Man könne keine ambulante Massnahme empfehlen. (auf Frage nach Möglichkeiten, um die Rückfallgefahr zu minimieren) Es sei jetzt mal die Bestrafungserfahrung, da müsse man schauen, ob er etwas daraus gelernt habe, dass es nicht gut sei, mit einem Messer herumzufuchteln. Dass er sich vorgenommen habe, nicht mehr zu konsumieren und den Freundeskreis zu wechseln, sei schon mal ein guter Ansatz. Bei der Untersuchung habe er noch gesagt, wenn er rauskomme, konsumiere er wieder. Ein gewisser Prozess sei da durchaus schon angestossen. Da müsste man eine enge Bewährungshilfe und Führungsaufsicht einrichten, wenn er entlassen werde. Ob vormundschaftliche Massnahmen genügten, bezweifle er. Immerhin habe er seine Mutter, die ihn unterstütze. Aber die Möglichkeiten seien beschränkt. Wegen fehlender Gruppenfähigkeit sei auch eine Wohngruppe nicht zu sehen. Im Alltagsleben mit Anderen, die keine enge familiäre Bindung zu ihm hätten, werde es nicht gut gehen. (auf Nachfrage) Eine Massnahme gegen seinen Willen sei hier kaum denkbar. Eine Beistandschaft könne allenfalls helfen, in der allgemeinen Lebenssituation besser zu bestehen, für eine Verbesserung der Legalprognose bringe das kaum etwas. Er müsste dann auch noch mitmachen und man müsse eine Person finden, die mit seiner Art zurecht komme. Aber wenn man damit seine gesamte Lebenssituation stabilisieren könnte, wäre dies allgemein schon günstig. (aF) Die Bewährungshilfe sei für solche Fälle geeignet, das seien auch Sozialarbeiter, die sich mit Klienten mit ähnlichen Problemen auskennen. Zurzeit würde er sagen: möglichst lange Bewährungshilfe. Diese müsste dann schauen, wie die gesamte Situation aussehe und ob ein Beistand den Beschuldigten unterstützen könnte. Bewährungshilfe sei sicher stärker als eine Beistandschaft alleine. Die hätten sehr viel mehr Zeit und auch ein Nottelefon.
2.1.6 Dem aktuellen Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten vom 22. Dezember 2023 – Aufenthalt vom 22. Mai 2023 bis 23. Oktober 2023 (Verlegung ins UG Solothurn) – ist zu entnehmen: Der Beschuldigte sei mit einfachen Faltarbeiten beschäftigt worden. Diese habe er geschickt und pflichtbewusst erledigt. Der Betreuer Heimindustrie beurteile die Arbeitsleistung des Beschuldigten als gut. Der Beschuldigte habe einen grossen Mitteilungsdrang, benötige viel Aufmerksamkeit, sei manipulativ und habe sich meist in der Opferrolle gesehen. Er sei nur bedingt absprachefähig, sei von sich überzeugt und sehe nur bei Anderen ein Fehlverhalten. Aus diesem Grund sei er nur bedingt gruppenfähig und eher ein Aussenseiter gewesen. Zu Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Zusammengefasst sei das manipulative Verhalten des Beschuldigten für alle Beteiligten immer wieder eine grosse Herausforderung gewesen. Es sei nicht einfach gewesen, ihn in die Gruppe zu integrieren. Es sei aber nicht so gewesen, dass er es nicht versucht habe. An Tagen, an denen sie ihn hätten beschäftigen können, sei er im Verhalten als ruhiger und ausgeglichener wahrgenommen worden. Für ihn sei der wöchentliche Besuch der Mutter sehr wichtig gewesen. Betreffend medizinischer Betreuung/Versorgung sei er sehr misstrauisch gewesen und habe sich oft unverstanden gefühlt, er sei sehr betreuungsintensiv gewesen.
2.1.7 Die Mutter des Beschuldigten gab anlässlich ihrer Befragung vor Obergericht im Wesentlichen folgendes an: Sie besuche ihren Sohn regelmässig. Bis ins Jahr 2024 habe er bei ihr gewohnt, nach einem Klinikaufenthalt sei er dann mit der damaligen Partnerin zusammengezogen. In der Zeit habe sie keinen Einfluss auf ihn nehmen können – insbesondere bezüglich regelmässige Einnahme von Medikamenten – und es sei ihm von Tag zu Tag schlechter gegangen. Sie habe während der Haft eine positive Veränderung bemerkt, er komme ihr stärker vor, als hätte er sich gefangen. Wenn er aus der Haft entlassen werde, könne der Beschuldigte bei ihr einziehen. Sie werde ihn mit allem, was in ihrer Kraft liege, unterstützen. Sie glaube nicht, dass er sich alleine sozialisieren könne, er brauche jemanden, der ihn begleiten könne.
2.1.8 Dr. D.___ wurde ebenfalls vor Berufungsgericht befragt: Dass sie den Beschuldigten nicht in einer stationären Institution sehe, habe mit seiner Intelligenzminderung zu tun. Er habe einen IQ von 67, das entspreche einem 9 bis 12-Jährigen. Er könne sich sozial nicht verhalten wie ein Erwachsener. Darum fühle er sich auch immer schlecht behandelt. Die engen Strukturen wie im Gefängnis seien kontraproduktiv, er rege sich ständig auf, was Anfälle fördere. Wenn die Zusammenarbeit mit einer Fachperson eine Auflage wäre, würde der Beschuldigte mit dieser zusammenarbeiten. Sie habe den Eindruck, er setze Anweisungen schon um, wenn es sein müsse. Er brauche eine gewisse Empathie und gleichzeitig Strenge, wie ein Kind. Zuhause sei er nicht ständig konfrontiert und von Personen umgeben, die er kenne. Eine Massnahme sei nicht möglich, erfahrungsgemäss führe dies immer zu Konflikten. Sie stelle sich ein betreutes Wohnen vor, wo Regeln gelten würden, der Beschuldigte sich aber zurückziehen könne. Aufgrund der Intelligenz sei er nicht therapierbar.
2.1.9 Der Gutachter gab vor Obergericht an, er empfehle weiterhin keine Massnahme, da eine solche nicht erfolgsversprechend durchführbar sei. Der Beschuldigte brauche enge Begleitung und Unterstützung, wenn möglich in Strukturen, die einen Konsum begrenzen. Eine regelmässige Betreuung durch eine Neurologin sei empfohlen, aber keine Massnahme. Auch eine ambulante Massnahme sehe er nicht. Die Lernfähigkeit bei dieser Art von Störung sei meist gering, so dass auch aus der Bestrafung nicht gelernt werde. Man könne aber nicht ausschliessen, dass die Haft ihm Anlass gebe, bestimmte Dinge zu meiden. Einen Einzug bei der Mutter empfehle er nicht, sie könne sicher unterstützend in der Nähe sein, er plädiere aber für eine Wohnform alleine in einer Einrichtung, wo der Beschuldigte nicht kontrolliert werde, aber regelmässig Hilfe erhalte. Der Konsum sei sehr schlecht für die Medikamenten-Compliance. Das Risiko für eine weitere Steigerung der Delinquenz sei im Moment durch die Hafterfahrung und Abstinenz heruntergefahren. Die Weiterentwicklung hänge vom künftigen Konsum ab.
2.2.1 Bei Würdigung der Akten ergibt sich, dass eine stationäre Massnahme beim Beschuldigten nicht angeordnet werden kann: einerseits wird eine solche vom Gutachter (und auch von der behandelnden Ärztin) verworfen, andererseits musste ein vorzeitiger Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nach knapp einem Jahr im März 2023 als aussichtslos abgebrochen werden, was die Beurteilung des Gutachters bestätigt hat. Auch aus den Führungs- und Therapieberichten zeigt sich nichts Anderes, im Gegenteil wird mehrfach klar erkennbar, dass es dem Beschuldigten an der Massnahmenfähigkeit mangelt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe zwar möglich ist, dafür erhöhte Anforderungen gelten: sie ist nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig (BGE 136 IV 156). Dies ist im vorliegenden Fall bei höchst geringen Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme nicht gegeben. Diese Rechtsprechung gilt im Übrigen nur für die Anordnung einer stationären Massnahme anstelle einer vorgängig angeordneten ambulanten Massnahme; ob die erstmalige Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung überhaupt zulässig wäre, ist damit nicht geklärt.
2.2.2 Nicht infrage kommt die Anordnung einer Verwahrung, da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nicht erfüllt sind.
2.2.3 Der Gutachter empfiehlt ebenfalls keine ambulante Massnahme und bezeichnet eine solche gar als «aussichtslos», da der Beschuldigte auch hier die Voraussetzungen für eine einigermassen Erfolg versprechende Durchführung nicht aufweist. Dieser gut und nachvollziehbar begründeten Beurteilung des Gutachters ist zu folgen. Auch hier würde sich zudem die Frage stellen, ob die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung überhaupt zulässig wäre.
2.2.4 Es bleibt die Prüfung der Anordnung von Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB. Diese gesetzlich vorgesehene Sozial- und Fachhilfe für das Übergangsmanagement nach einer Entlassung, wenn Zweifel bestehen, ob der Verurteilte sich bewähren werde, ist bei vollständiger Verbüssung der Strafe nicht möglich: sie kann angeordnet werden, wenn der Vollzug einer Freiheitsstrafe ganz teilweise aufgeschoben wurde (Art. 44 Abs. 2 StGB), bei bedingter Entlassung aus den stationären Vollzug einer therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 3 und 62a Abs. 4 lit. b StGB), bei bedingter Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 und 2 StGB), bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Art. 87 Abs. 2 StGB) und zur Begleitung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB). Damit bleibt dem Gericht einzig die Abgabe einer Gefährdungsmeldung an die zuständige KESB, bei der bereits von August 2021 bis zum 24. Februar 2022 ein Erwachsenenschutzverfahren geführt worden war (Abschluss ohne Anordnung von Massnahmen, AS 0515 ff.).
VII. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten entsprechend dem Urteil der Vorinstanz für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Sie stützt sich dabei auf die Bestimmung der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB (schwere Körperverletzung). Da nunmehr ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfolgt, liegt keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung vor. Zu prüfen ist daher die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung.
2. Nach Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 64 StGB angeordnet wird.
Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1).
3.1 Der Beschuldigte, alevitischer Kurde, ist im Jahr 1988 im Alter von sechs Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder aus Anatolien zum Vater in die Schweiz migriert. Seither hält er sich durchgehend in der Schweiz auf, die Türkei hat er gemäss eigenen Angaben nur noch drei Mal besucht seit der Auswanderung. Die gesamte Schulzeit hat der Beschuldigte in der Schweiz verbracht. Mit dem Vater hat er schon seit langem keinen Kontakt mehr. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Angaben zum Lebenslauf verwiesen werden. Noch lebende Verwandte habe er in der Türkei keine mehr. Die türkische Sprache (kurdischer Dialekt) spreche er zwar, könne sie aber nicht schreiben. Der Beschuldigte hat somit die prägenden Jugend- und Schuljahre in der Schweiz verbracht und hat kaum noch einen Bezug zu seinem Heimatland, der Türkei, zudem würde er dort der unterdrückten und benachteiligten kurdischen Minderheit angehören. Seine einzigen engen Bezugspersonen, seine Mutter und sein Bruder mit Familie, leben in der Schweiz und die Mutter besuchte den Beschuldigten in der Haft wöchentlich, was für den Beschuldigten sehr wichtig war. Weiter lebt der einzige Bruder auch in der Schweiz, der Kontakt mit diesem ist allerdings unregelmässig. Darüber hinaus leidet der Beschuldigte an Epilepsie und damit an einer schweren chronischen Krankheit. Am Bürgerspital Solothurn konnte er trotz seiner schwierigen Persönlichkeit eine stabile und langjährige Beziehung zu seiner behandelnden Ärztin aufbauen. Allerdings ist der Beschuldigte in der Gesellschaft in keiner Weise integriert, er kann aber von der ganzen Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen leben, ohne die Sozialfürsorge noch in Anspruch nehmen zu müssen. Eine berufliche Integration ist ihm wie beim Lebenslauf geschildert nie gelungen, bei der Einnahme der Medikamente gegen die Epilepsie ist eine schlechte Compliance zu verzeichnen. Eine Integration – wirtschaftlich und sozial – in der Türkei erscheint aber als äusserst unwahrscheinlich, dies wegen der fehlenden Kontakte und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschuldigte hat demnach zusammengefasst ausserordentlich grosse persönliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Entgegen der Vorinstanz wäre ein schwerer persönlicher Härtefall jedenfalls zu bejahen. Eine fremdenpolizeiliche Verwarnung Ähnliches wurde gegen den Beschuldigten nie ausgesprochen.
3.2 Demgegenüber stehen aber auch grosse öffentliche Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten: Der Beschuldigte bezog früher über mehrere Jahre Sozialhilfe (was nun entfällt) und ist vielfach straffällig geworden, wenn auch bis zum vorliegenden Delikt praktisch ausschliesslich im Bagatellbereich. Die schwerwiegendste vorgängige Verurteilung betraf einen besonderen Fall, einen Suizidversuch. Davon ausgenommen ist die im Strafregister nicht mehr verzeichnete erste Verurteilung im Jahr 2005: vier Monate Gefängnis bedingt wegen Mittäterschaft bei kleineren Einschleiche- und Einbruchdiebstahlsdelikten (AS 0623 ff.). Im Alter von 40 Jahren hat er nun das vorliegend zu beurteilende Delikt begangen, eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand mit einem mittelschweren Tatverschulden. Dabei handelt es sich um ein Gewaltdelikt, aber nicht um ein schweres Gewaltdelikt. Die Legalprognose ist ungünstig und vom Gutachter ausführlich und – auch mit Blick auf die übrigen Akten – nachvollziehbar begründet: es ist von einem sehr hohen Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Delikte wie bislang auszugehen. Die Prognose sei zwar deutlich belastet, aber nicht in einem solchen Masse (für schwere Gewaltdelikte), dass sich wie zwingend eine Massnahme aufdrängen würde. Eine Verbesserung der Prognose durch Anordnung von Massnahmen ist nicht möglich. Der Experte weist aber darauf hin, es sei jetzt mal die Bestrafungserfahrung abzuwarten, da müsse man schauen, ob der Beschuldigte etwas daraus gelernt habe, dass es nicht gut sei, mit einem Messer herumzufuchteln. Dass dieser sich vorgenommen habe, nicht mehr zu konsumieren und den Freundeskreis zu wechseln, sei schon mal ein guter Ansatz. Auch an der Berufungsverhandlung erweckte der Beschuldigte den Eindruck, die erstmalige und längere Haft habe ihn beeindruckt und die gesetzlich gewünschte Wirkung erzielt. Auch wenn der Vollzug mit dem Beschuldigten höchst anforderungsreich war, waren doch mit Ausnahme eines Schupsers keine tätlichen Übergriffe zu verzeichnen. Positiv darf vermerkt werden, dass die Mutter und der Bruder des Beschuldigten die ganze Berufungsverhandlung mitverfolgt haben und offenbar gewillt, sind, dem Beschuldigten beizustehen.
3.3 Insgesamt überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung ist deshalb zu verzichten.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang (Schuldspruch) hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Ebenso zu bestätigen ist der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigerin und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
1.2 Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte grossmehrheitlich (Schuldpunkt, Landesverweisung). Einzig die Strafe fällt deutlich höher aus als beantragt, zudem wurde die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung erst an der mündlichen Berufungsverhandlung anerkannt. Die Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 6'250.00, sind daher zu 90% dem Staat (CHF 5'625.00) und zu 10% dem Beschuldigten (CHF 625.00) aufzuerlegen.
2.1 Die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 32.24 Stunden geltend, was angemessen ist. Ihre Entschädigung ist somit für das Berufungsverfahren auf CHF 6'697.30 (Honorar CHF 6'125.60, Auslagen CHF 74.10, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 497.60) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 10 %, ausmachend CHF 669.75, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 3.5 Stunden geltend, was ebenfalls zu genehmigen ist. Seine Entschädigung ist damit für das Berufungsverfahren auf CHF 722.30 (Honorar CHF 665.00, Auslagen CHF 5.30, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 52.00) festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung Art. 123 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 405 Abs. 1 i.V. Art. 335, Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 StPO; erkannt:
2. A.___ hat sich zudem der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 10. Februar 2022, schuldig gemacht.
3. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. A.___ ist per 8. Februar 2024 aus der Haft zu entlassen.
5. A.___ werden die bisher erstandene Haft bzw. der vorzeitige Massnahmen- und Strafvollzug seit dem 10. Februar 2022 an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die verhängte Strafe von 18 Monaten damit abgegolten ist.
6. An die Überhaft von 179 Tagen sind folgende Ersatzfreiheitsstrafen aus Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anzurechnen: 4 Tage aus dem Strafbefehl vom 5. August 2020 (STA.2020.3127), 1 Tag aus dem Strafbefehl vom 16. Oktober 2020 (STR.2020.20906), 41 Tage aus dem Strafbefehl vom 10. November 2020 (STA.2020.46.78) und 133 Tage (von insgesamt 140 Tagen) aus dem Strafbefehl vom 19. April 2021 (STA.2021.1406).
7. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, eventualiter einer Verwahrung, wird abgewiesen.
8. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung wird verzichtet.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben: a) 1 Halsbekleidung Halstuch, Marke: Araber b) 1 Sportkopfbedeckung Baseball-Cap, Marke: Nike, schwarz c) 1 Herrenjacke Winterjacke, Gr. S, Marke: Tom Tompson, grau d) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, Gr. M, Marke: Angelo Litrico, blau mit Stoffdefekt e) 1 Sporthose Trainerhose, Marke: Adidas, schwarz f) 1 Sporthose Trainerhose, Gr. M, Marke: SMOG, grau meliert g) 2 Herrensocken/-Strümpfe, Marke: -, schwarz h) 1 Herrenhose Jeans, Gr. 33/30, Marke: Tom Tompson DNM, blau i) 1 Herrenunterwäsche Unterhose, lang, Marke: ohne, grau j) 1 Pullover Hoodie, Gr. S, Marke: Angelo Litrico, schwarz k) 1 Herrenjacke Kapuzenjacke, Gr. M, Marke: Tom Tompson, rot l) 1 Herrenjacke, Marke: Tom Tompson, schwarz m) 1 Shirt T-Shirt, Gr. M, Marke: Broadway, rot Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz wird A.___ verurteilt, G.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2022, zu bezahlen.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'296.45 (Honorar CHF 8'687.50, Auslagen CHF 872.80, 7,7 % MwSt. CHF 736.15) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von G.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 722.30 (Honorar CHF 665.00, Auslagen CHF 5.30, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 52.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, auf CHF 23'011.95 (Honorar CHF 19'457.50, Auslagen CHF 1'909.20, 7,7 % MwSt. CHF 1'645.25) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
14. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'697.30 (Honorar CHF 6'125.60, Auslagen CHF 74.10, 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. CHF 497.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 10 %, ausmachend CHF 669.75, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'200.00, total CHF 18'400.00, zu bezahlen.
16. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 6'250.00, hat A.___ im Umfang von 10 %, ausmachend CHF 625.00, zu bezahlen, die restlichen 90 % trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Schmid |
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