Zusammenfassung des Urteils STBER.2023.67: Verwaltungsgericht
Die Strafkammer des Obergerichts hat entschieden, dass die Einsetzung von a.o. Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner als Einzelrichter den Anspruch der Berufungsklägerin auf ein unabhängiges Gericht verletzt. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückweisung des Falls an die Vorinstanz. Matthias Steiner war sowohl als Amtsgerichtsschreiber als auch als Richter tätig, was Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen liess. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat, und der Berufungsklägerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Der Präsident des Obergerichts ist Werner, und der Gerichtsschreiber ist Wiedmer.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.67 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 06.02.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Gericht; Berufung; Urteil; Verfahren; Steiner; Gerichtsschreiber; Berufungsklägerin; Matthias; Unabhängigkeit; Entscheid; Staat; Amtsgerichtsstatthalter; Solothurn; Beschuldigte; Richter; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Obergericht; Befehl; Amtsgerichtsschreiber; Funktion; Bundesgericht; Einsprache; Akten; Verfahrens; Kanton; Vorinstanz; Anspruch; Einzelrichter |
Rechtsnorm: | Art. 191c BV ;Art. 30 BV ;Art. 409 StPO ; |
Referenz BGE: | 119 Ia 91; 123 II 511; 124 I 255; 137 I 227; 139 III 98; 140 III 221; 142 III 732; 144 I 159; 147 I 173; 147 III 577; 147 III 89; 149 I 14; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.67 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 06.02.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.13 |
Titel: | mehrfache Veruntreuung |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 6. Februar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Marti a.o. Ersatzrichter Marti Gerichtsschreiber Wiedmer In Sachen Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigte und Berufungsklägerin
betreffend Prüfung einer Rückweisung (Art. 409 Abs. 1 StPO) (mehrfache Veruntreuung) Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 28. Juni 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.___ (nachfolgend: Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin) wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 400.00 (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 627 ff.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 form- und fristgerecht Einsprache (AS 636).
3. Mit Verfügung vom 17. August 2022 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 0001).
4. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den Montag, 5. Juni 2023 angesetzt (ASSL 0006 f.).
5. Am 5. Juni 2023 fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich der mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis am 2. Februar 2021, schuldig gemacht. 2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 120.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 2'060.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'560.00 betragen.
6. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Berufung anmelden (ASSL 0049).
7. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils liess die Beschuldigte am 11. September 2023 die Berufung erklären und die folgenden Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 3 ff.):
1. Das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 5. Juni 2023 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung eines neuen Hauptverfahrens an das erstinstanzliche Gericht, eventualiter an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Ausserdem liess sie die folgenden Eventualanträge stellen:
1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen. 2. Die B.___ AG sei als Privatklägerin vom Verfahren auszuschliessen. 3. Der Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. 5. Der Beschuldigten seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss der eingereichten bzw. einzureichenden Kostennote zu ersetzen.
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. September 2023 auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 13).
9. Die B.___ AG liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
10. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 entschied der Präsident der Strafkammer des Obergerichts, über den Hauptantrag der Berufungsklägerin auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vorab in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Ausserdem wurde die Besetzung des Berufungsgerichts bekanntgegeben (ASB 15).
II. Prüfung einer Rückweisung
1. Allgemeines
Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dabei geht es um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensregeln verletzt wurden und bei denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Nr. 1576).
2. Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter
2.1 Standpunkt der Berufungsklägerin
Die Berufungsklägerin bemängelt, dass der vormalige Amtsgerichtsschreiber Matthias Steiner das vorliegende Verfahren als a.o. Amtsgerichtsstatthalter bzw. als Vorsitzender weiterführte. Die Mutation vom Gerichtsschreiber zum Richter im selben Verfahren verletze den Anspruch der Berufungsklägerin auf einen verfassungsmässigen Richter. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und lasse den angefochtenen Entscheid als nichtig erscheinen.
2.2 Rechtliches
Die richterliche Unabhängigkeit ist sowohl als grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) als auch als institutionelle Garantie der richterlichen Behörden (Art. 191c BV) in der Bundesverfassung verankert. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E. 4.1). Dabei kann die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; BGE 147 I 173 E. 5.1).
Richterliche Unabhängigkeit bedeutet zunächst einmal die Unabhängigkeit vor externer Einflussnahme, namentlich durch die anderen Staatsgewalten die Parteien (vgl. BGE 123 II 511 E. 5c). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt dabei nicht erst dann vor, wenn die richterliche Unabhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt ist, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein besteht (BGE 147 I 173 E. 5.1; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 139 III 98 E. 4.2; BGE 137 I 227 E. 2.1; siehe auch Urteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3 und 4). Es gilt nicht bloss tatsächliche Loyalitätskonflikte zu verhindern, sondern auch das notwendige Vertrauen der Rechtssuchenden in die richterliche Unabhängigkeit der Gerichte zu erhalten (BGE 124 I 255 E. 5d; BGE 119 Ia 91 E. 3), weshalb auch das äussere Erscheinungsbild eines Gerichts den Eindruck der Unabhängigkeit zu vermitteln hat (vgl. BGE 139 III 98 E. 4.2 und 4.4).
Diese Grundsätze schlagen sich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nieder. Dieser hat wiederholt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt, obwohl die jeweiligen Gerichtspersonen in ihrer rechtsprechenden Funktion nicht (direkt) weisungsgebunden waren ihnen eine solche Weisungsfreiheit sogar gesetzlich zugesichert wurde, und ohne dass Anzeichen für eine konkrete externe Einflussnahme vorgelegen hätten. Ausschlaggebend war, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung (Urteil des EGMR Sramek gegen Österreich vom 22. Oktober 1984, Nr. 8790/79, § 41 f.) gegenüber den Strafbehörden (Urteil des EGMR Belilos gegen Schweiz vom 29. April 1988, Nr. 10328/83, § 63 ff.) in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand, dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle.
2.3 Ausgangslage
Wie den Akten entnommen werden kann, wurde die Strafuntersuchung STA.2021.00668 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen zwei Mitbeschuldigte, die Berufungsklägerin sowie C.___, geführt und mit zwei getrennten Strafbefehlen abgeschlossen (AS 627 ff., AS 631 ff.). Die beiden Strafbefehle vom 28. Juni 2022 basieren, da den beiden Beschuldigten eine mittäterschaftliche Tatbegehung vorgeworfen wurde, auf demselben Sachverhalt (AS 627 ff., AS 631 ff.).
Beide Mitbeschuldigten erhoben sodann Einsprache (AS 636, AS 639), wobei C.___ die Einsprache im Hauptverfahren wieder zurückzog. Die Vorinstanz führte die beiden Verfahren unter der gleichen Nummer SLSPR.2022.96. Mit Verfügung vom 22. November 2022, bei der Amtsgerichtspräsidentin Mattiello und Amtsgerichtsschreiber Steiner mitwirkten, wurde festgestellt, dass der C.___ betreffende Strafbefehl zufolge Rückzugs zum rechtskräftigen Urteil geworden sei (Ziffer 1). Das Einspracheverfahren wurde sodann abgeschrieben (Ziffer 2).
In der Folge führte der vormalige Amtsgerichtsschreiber Steiner dasselbe Verfahren – nunmehr einzig gegen die Berufungsklägerin – als a.o. Amtsgerichtsstatthalter und damit als Vorsitzender weiter.
2.4 Stellung von a.o. Amtsgerichtsstatthalter Steiner
Bei a.o. Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner handelt es sich nicht um einen ordentlichen Richter einer Amtei, der gemäss § 13 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) vom Volk zu wählen ist, sondern um einen ausserordentlichen Statthalter. Die Einsetzung von Matthias Steiner ist gestützt auf § 102 GO erfolgt, wonach ausserordentliche Vertretungen bis auf die Dauer von zwei Jahren von der Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes angestellt werden können. Die Wahl von Matthias Steiner stützt sich folglich auf ein vom Kantonsrat verabschiedetes Gesetz, welches gemäss § 87 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV BGS 11.1) die Organisation, Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichtsbarkeit regelt. Zur Organisation gehört die Regelung von ausserordentlichen Vertretungen.
2.5 Subsumtion
2.5.1 Zunächst ist festzuhalten und zu betonen, dass es keine Gründe gibt, die fachliche Kompetenz und die persönliche Integrität von Matthias Steiner in Frage zu stellen. Streitig ist nicht, ob er persönlich und individuell geeignet ist, sein Amt auszuüben, sondern ob sein Einsatz als (ausserordentlicher) Richter in einem Verfahren, in welchem er zugleich (hauptamtlich) als Amtsgerichtsschreiber mitgewirkt hat, in grundsätzlicher Hinsicht mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren ist.
2.5.2 Vorliegend ist mithin nicht die Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen, sondern jene eines einzelnen Gerichtsmitglieds innerhalb des zuständigen Spruchkörpers streitig. Die vorgenannten Grundsätze und Präjudizien können jedoch analog auf diese Situation übertragen werden.
2.5.3 Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit ist die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder, was mit Blick auf die interne Unabhängigkeit bedeutet, dass formelle Hierarchien innerhalb eines Gerichts unzulässig sind.
Das Bundesgericht hatte sich bereits mit einer ähnlichen Fragestellung auseinanderzusetzen, nämlich ob im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV ein an einem Gericht weisungsabhängig arbeitender Gerichtsschreiber am gleichen Gericht als Einzelrichter tätig sein könne (Urteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 3.2). Im Hinblick auf den genannten (speziell gelagerten) Einzelfall hatte das Bundesgericht festgehalten, der in Frage stehende Gerichtsschreiber könne bei seiner Einzelrichtertätigkeit nicht als unabhängiger Einzelrichter bezeichnet werden, wenn er im Rahmen seiner übrigen Tätigkeit als Gerichtsschreiber der Weisungsbefugnis der Statthalterin (die ein konnexes Verfahren behandelt hatte) unterstellt sei (Urteil 2C_ 334/2015 E. 4.).
Das Bundesgericht hatte in jüngster Vergangenheit einen Fall zu beurteilen, bei dem im angefochtenen Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich der Präsident der zuständigen Kammer sowie eine Ersatzoberrichterin und ein Ersatzoberrichter mitgewirkt hatten, wobei die beiden Letztgenannten in ihrer Haupttätigkeit als Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber an derselben Kammer tätig waren. Das Bundesgericht erwog, dass die eingesetzte Ersatzoberrichterin und der eingesetzte Ersatzoberrichter den ordentlichen Mitgliedern des Obergerichtes zwar rechtlich gleichgestellt seien und dass sie somit formell in Ausübung ihrer Richterfunktion nicht weisungsgebunden seien. Indes befänden sich die Ersatzrichterin und der Ersatzrichter in ihrer parallel ausgeübten Tätigkeit als Gerichtsschreiberin und Gerichtsschreiber zum ebenfalls mitwirkenden Kammerpräsidenten in einem formellen Subordinationsverhältnis. Diese ausserhalb des Spruchkörpers bestehende formelle Hierarchie zwischen den Mitgliedern des Spruchkörpers schaffe zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, welche geeignet sei, die interne richterliche Unabhängigkeit der als Ersatzrichterin und Ersatzrichter eingesetzten Personen zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen: BGE 149 I 14)
2.5.4 Bei der Verfügung vom 22. November 2022 (Feststellung, dass der C.___ betreffende Strafbefehl zufolge Rückzugs zum rechtskräftigen Urteil geworden sei, sowie Abschreibung des Einspracheverfahrens) wirkten Amtsgerichtspräsidentin Mattiello als Vorsitzende und Amtsgerichtsschreiber Matthias Steiner mit. Beim im vorliegend zu beurteilenden angefochtenen Entscheid vom 5. Juni 2023 wirkten Matthias Steiner als a.o. Amtsgerichtsstatthalter und Gerichtsschreiberin Wächter mit.
In seiner Funktion als Amtsgerichtsschreiber ist Matthias Steiner der Amtsgerichtspräsidentin Mattiello hierarchisch unterstellt. Damit besteht ein Subordinationsverhältnis zwischen der Amtsgerichtspräsidentin und Matthias Steiner in seiner Funktion als (Amts-)Gerichtsschreiber. Auch wenn Matthias Steiner in seiner richterlichen Funktion als gewählter a.o. Amtsgerichtsstatthalter bzw. als Stellvertreter der Gerichtspräsidenten grundsätzlich unabhängig ist, präsentiert sich die vorliegende Sachlage damit vergleichbar mit der Situation im oben genannten Bundesgerichtsurteil 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015.
Diese Umstände erscheinen als erheblich: Wenn ein Gerichtsschreiber – wie vorliegend – in seiner Funktion als Einzelrichter gegen die Berufungsklägerin ein Urteil basierend auf dem angeklagten Sachverhalt fällt, der nach der Aktenlage Grundlage war für einen strafprozessualen Abschreibungsentscheid der Amtsgerichtspräsidentin gegen einen Mitbeschuldigten (der nota bene von Matthias Steiner in der Funktion als Amtsgerichtsschreiber unterzeichnet wurde), welche dem Gerichtsschreiber personalrechtlich übergeordnet und in anderen Dossiers ihm gegenüber weisungsbefugt ist, so ist dies bei objektiver Betrachtung geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Zumindest erscheint das hier zu beurteilende Verfahren unter solchen organisatorischen und funktionellen Bedingungen nicht mehr als offen und der Einzelrichter nicht als unvoreingenommen. Es besteht im vorliegenden Verfahren folglich zumindest der Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit. Auf die Frage einer Verletzung von Art. 56 lit. b StPO muss deshalb nicht eingegangen werden.
3. Fazit
3.1 Die Einsetzung von a.o. Amtsgerichtsstatthalter Matthias Steiner als Einzelrichter im Verfahren SLSPR.2022.96 verletzt nach dem Gesagten den Anspruch der Berufungsklägerin auf ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 6 EMRK. Es handelt sich dabei um einen Anspruch formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Sache ist zum neuen Entscheid in einer Besetzung gemäss diesen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin liegt indes keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides vor. Auch wenn der Einsatz von Matthias Steiner mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht vereinbar ist, handelt es sich bei ihm nichtsdestotrotz um eine gewählte und damit verfassungsmässig und gesetzlich legitimierte Gerichtsperson.
3.3 Auf die weiteren Rügen der Berufungsklägerin braucht infolge Gutheissung des Hauptantrages auf Rückweisung nicht eingegangen zu werden.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da das erstinstanzliche Urteil vom Obergericht in allen Punkten aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Entscheides zurückgewiesen wird, ist allein über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Berufungsklägerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der private Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 3.58 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 16.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% (= CHF 78.50) wird die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'097.85 festgesetzt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 22. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat. 3. Der Berufungsklägerin ist für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'097.85 auszubezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Werner Wiedmer |
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