Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.59 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 08.05.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Das Obergericht hat am 8. Mai 2024 über einen Fall von Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehen gegen das Waffengesetz entschieden. Die Staatsanwaltschaft klagte A.___ an, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch. A.___ wurde beschuldigt, Betäubungsmittel verkauft und besessen zu haben. Er erschien zur Berufungsverhandlung vor dem Obergericht. Sein Verteidiger stellte mehrere Anträge, darunter den Freispruch von verschiedenen Vorhalten und die Herausgabe von sichergestelltem Bargeld. Das Gericht prüfte die Beweise, darunter Chatverläufe und Einvernahmen des Beschuldigten. A.___ bestritt den Verkauf von Marihuana und behauptete, es handele sich um legales CBD. Letztendlich wurde A.___ wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Marihuana; Gramm; Richt; Apos; Beschuldigten; Recht; Urteil; Tatort; Beweis; Verfahren; Vorhalt; Betäubungsmittel; Täter; Beruf; Berufung; Waffe; Vergehen; Einvernahme; Verfahrens; Waffen; Betäubungsmittelgesetz; Verfahren; Urteils; Hinweis; Hausdurchsuchung; Aussage; Person |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 103 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 136 StPO ; Art. 158 StPO ; Art. 19 BetmG; Art. 197 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 34 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 429 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 448 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 456a StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 70 StPO ; |
Referenz BGE: | 105 IV 225; 117 IV 7; 120 Ia 36; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 55; 138 IV 120; 141 IV 20; 141 IV 87; 143 IV 361; 144 IV 198; 144 IV 217; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Heim, Jositsch, Heimgartner, , 2019 |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.59 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 08.05.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.38 |
Titel: | Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 8. Mai 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Marti Oberrichter Rauber Gerichtsschreiberin Schmid In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht:
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnungen), die schriftlich eingereichten Anträge und die Notiz zum Plädoyer (inkl. Tonaufzeichnung) in den Akten verwiesen. Es stellt und begründet folgende Anträge: Rechtsanwalt Bloch für den Beschuldigten und Berufungskläger: 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 5 und 6 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei A.___ vom Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 3. Es sei A.___ vom Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen. 4. Es sei A.___ vom Vorhalt der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 5. Das sichergestellte Bargeld in der Höhe von CHF 28'600.00 sei A.___, evtl. der berechtigten Person, herauszugeben. 6. Es sei A.___ für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte gemäss Kostennote zu entschädigen, und zwar für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. 7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2022 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf und Besitz von Betäubungsmitteln, Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 100.00, einer Busse von CHF 200.00 und der Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (Aktenseite [AS] 271). 2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Einsprache (AS 277).
3. Am 25. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen inhaltlich ergänzten und bereinigten Strafbefehl und überwies den Fall dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid.
4. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen fällte am 30. Mai 2023 nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 24. Mai 2023 folgendes Urteil:
1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 7. Juli 2019 bis am 29. Mai 2020 (Vorhalt Ziff. 1.3), wird zufolge Verjährung eingestellt. 2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch Verkauf und Besitz), begangen in der Zeit vom 14. Juli 2020 bis am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff.1.1), b) Vergehen gegen das Waffengesetz (durch Besitz), begangen am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2), c) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 30. Mai 2020 bis am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3). 3. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die im Verfahren gegen A.___ sichergestellten CHF 28'600.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden nach Rechtskraft des Urteils als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat. 5. Folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten: a) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau, Griff schwarz, b) 1 Schmetterlingsmesser, schwarz, c) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau, d) 1 Schmetterlingsmesser, grün, e) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau, teilweise schwarzer Griff, f) 1 Springmesser, grün, g) 1 Springmesser, schwarz, h) 1 Springmesser, silber/schwarz, i) 1 Magazin, schwarz, j) 1 Luftdruckmunition, Plastik, k) 1 Softair-Pistole, Marke KWC, schwarz, inkl. 2 Magazinen, l) 1 Nunchaka, m) 2 Minigrips, n) 1 Hanfmühle mit Marihuana-Rückständen, o) 1 Softair-Gewehr, schwarz, p) 1 Schlagring, q) total 202 Gramm Marihuana. 6. Folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben: a) iPhone 12 Pro, inkl. rote Hülle, b) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. Kunststofffass, c) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. blauer Ikea-Tasche, d) 1 Filter, blau, inkl. Filterwatte, e) 1 Lüfter, f) 1 Lüftungsschlauch inkl. Karton, g) 1 Wärmelampenmaterial inkl. Tragetasche, h) 1 Tragetasche mit diversen Birnen, Gestänge, Zurrset, Tent-Material. 7. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'649.00, zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 7. Juni 2023 die Berufung an (AS 353).
6. Nach Erhalt des begründeten Urteils am 30. Juni 2023 erklärte der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Juli 2023 (AS Obergericht [AS OG] 1) die Berufung. Er verlangt einen Freispruch von sämtlichen Vorhalten (Ziff. 2), die Aufhebung der Strafen (Ziff. 3), die Aufhebung der Einziehung der sichergestellten CHF 28'600.00 und die Herausgabe an den Beschuldigten (Ziff. 4), die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Ziff. 7) und die Ausrichtung einer Entschädigung.
7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. Juli 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (AS OG 8).
8. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen: Einstellung zufolge Verjährung (Ziff. 1); Einziehung beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 5); Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 6).
9. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Mai 2024 statt.
II. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Formelle Rügen
A. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten
1. Der Verteidiger des Beschuldigten rügte bereits vor der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten bei der ersten Einvernahme vom 13. September 2021 kein korrekter Tat- bzw. Tathandlungsvorwurf gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gemacht worden sei, weshalb diese erste Einvernahme unverwertbar sei und aufgrund des im Folgenden lediglichen Bezugnehmens auf diese unverwertbare erste Einvernahme, seien auch alle folgenden Einvernahmen unverwertbar. Damit liege ein unheilbarer Verfahrensmangel vor, der einen vollständigen Freispruch von allen Vorhalten zur Folge haben müsse.
2. Polizei Staatsanwaltschaft weisen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; Urteil 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis).
3. Die Rüge der Verteidigung geht aus folgenden Gründen fehl: Der befragende Polizist wies den Beschuldigten (in Anwesenheit seines Verteidigers [AS 37]) zu Beginn der ersten Einvernahme am 13. September 2021 auf das gegen ihn eingeleitete Vorverfahren sowie die diesem Verfahren zugrunde liegenden Strafbestimmungen (Widerhandlungen gegen das BetmG; Verkauf, Besitz und Konsum von Marihuana, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) hin (AS 27 f.). Anschliessend wurde der Beschuldigte korrekt belehrt (Hinweis auf das Recht, die Aussagen und Mitwirkung verweigern zu können, Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 303 bis 305 StGB). Nachdem der Beschuldigte grundsätzlich seine Bereitschaft signalisiert hatte, vor der Polizei Aussagen zu machen, konkretisierte der befragende Polizist – vor der ersten Fragestellung zur Sache selbst – den Vorhalt, indem er dem Beschuldigten mitteilte, dass bei der am 23. August 2021 am Domizil des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung diverse Gegenstände sichergestellt worden seien, nämlich Marihuana, eine grössere Menge Bargeld und diverse Waffen. Damit bestehen keine Zweifel, dass dem Beschuldigten anhand dieser Angaben bereits zu Beginn der Einvernahme bewusst war, welche Tatvorwürfe gegen ihn untersucht wurden, und er in der Lage war, sich adäquat verteidigen zu können. Der Vorhalt mag in der Tat knapp ausgefallen sein, angesichts des frühen Verfahrensstadiums erstaunt dies aber nicht und ist rechtsgenüglich. In der Folge wurden dem Beschuldigten sodann die einzelnen sichergestellten Gegenstände – u.a. Marihuana, Bargeld und Waffen – im Detail vorgehalten. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO verlangt nicht, dass jeder einzelne solche bereits zu Beginn aufgelistet werden muss. In diesem frühen Verfahrensstadium verfügte die Polizei nebst den sichergestellten Gegenständen noch nicht über viele weitere Anhaltspunkte, auch wenn die Chatprotokolle mit C.___ bereits vorlagen und bereits in die Akten und diese erste Einvernahme hätten eingebracht werden können. Dies wäre zu wünschen gewesen, ändert aber nichts daran, dass die erste Einvernahme den rechtlichen Anforderungen dennoch genügte. Somit liegt eine verwertbare Ersteinvernahme des Beschuldigten vor (Art. 158 Abs. 2 StPO, e contrario).
B. Zulässigkeit der Hausdurchsuchung
1. Vor Berufungsgericht rügte der Verteidiger die beim Beschuldigten am 23. August 2021 durchgeführte Hausdurchsuchung als unzulässig. Diese sei aufgrund des allgemeinen Berichts vom 19. Mai 2021 (AS 7) erfolgt. Darin werde festgehalten, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen C.___ aus dessen Mobiltelefonauswertung der Beschuldigte als Dealer hervorgehe. Dieser kurze allgemeine Bericht, dem auch die entsprechenden Chatnachrichten nicht angefügt wurden, genüge nicht für eine Hausdurchsuchung.
2. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren zu beschlagnahmende Gegenstände Vermögenswerte vorhanden sind. (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1).
Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Erkenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte (Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121 f.; Nicola Inglese, Das Beweisausforschungsverbot, 2017, S. 63, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Umstände Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erforderlich (Heimgartner, a.a.O., S. 121 f.). Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (Urteil 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 243; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.2).
3. Dem Verteidiger ist insofern zuzustimmen, als dass der polizeiliche Bericht (AS 7), der vorliegend die Grundlage zur Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten darstellte und Anlass für die Hausdurchsuchung gab, knapp ausfiel. Der Bericht hielt lediglich fest, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen C.___ anhand der Auswertung dessen Mobiltelefons festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte als Dealer fungiert habe. C.___ solle, gemäss diversen Nachrichten auf verschiedenen Apps/Plattformen, mit dem Beschuldigten Deals vereinbart und mehrere 100 Gramm Marihuana bei ihm gekauft haben. Die Deals sollen vorwiegend bei der [Tatort 1] stattgefunden haben. Bei der Einvernahme vom 28. April 2021 sei dies C.___ vorgehalten worden. Er habe sich jedoch nicht dazu äussern wollen. Nun drängten sich weitere Abklärungen/Ermittlungen bezüglich des Beschuldigten auf.
Der Bericht ist zwar kurz, jedoch gehen alle wesentlichen Informationen daraus hervor. Es wird transparent dargelegt, wie der gegen den Beschuldigten bestehende Verdacht zustande gekommen ist, nämlich ausgehend von einer anderen Person – C.___ – und deren Mobiltelefon. Auch wurde festgehalten, dass C.___ keine Aussage machen wollte. Eine solche wäre indessen bereits für die Eröffnung einer Untersuchung ausreichend gewesen. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO sieht ausdrücklich vor, dass sich ein hinreichender Tatverdacht aus Berichten und Informationen der Polizei ergeben kann und bei einem solchen muss eine Strafuntersuchung eröffnet werden. Es lagen aber sogar Chatprotokolle mit dem Beschuldigten vor, aus welchen sich die Verdachtsmomente eindeutig ergaben. Die Chatprotokolle und darin enthaltenen Konversationen zwischen C.___ und dem Beschuldigten lieferten sodann einen hinreichenden Tatverdacht für eine Hausdurchsuchung. Für eine solche ist gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender – und damit kein dringender – Tatverdacht notwendig. Zu Beginn der Untersuchung sind weniger hohe Anforderungen an den Verdachtsgrad zu stellen als im weiteren Verlauf des Strafverfahrens (BSK StPO-Weber, Art. 197 StPO N 8a). Die Chats enthalten konkrete Hinweise auf einen Drogenhandel zwischen dem Beschuldigten und C.___. Auch wenn die Chatprotokolle nicht formell beigezogen wurden, wurden sie via Einvernahmen in die Akten aufgenommen. Zu Beginn des Verfahrens war dies indessen noch nicht nötig, da der Verdacht bereits bestand, auch wenn die Protokolle zu diesem Zeitpunkt nur im Verfahren betreffend eine andere Person vorhanden waren. Das Wissen um die Chatprotokolle und damit die entsprechende Information und der Bericht der Polizei lagen dennoch vor. Auch bei der – gesetzlich explizit vorgesehenen – mündlichen Anordnung einer Hausdurchsuchung ist der Verdacht durch den anordnenden Staatsanwalt nicht immer überprüfbar und es ist teilweise auch gar kein Aktenbeizug möglich, womit die Hürden für den Verdacht nicht allzu hoch sein dürfen. Die Hausdurchsuchung bei einem vermuteten Drogenhändler stellt demnach eine geeignete und insbesondere eher milde Massnahme dar. Ein ebenso geeignete, milderes Vorgehen ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit ist somit erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass der Beschuldigte gegen die der Hausdurchsuchung folgende Beschlagnahme kein Rechtsmittel ergriffen hatte.
Die gesetzlichen Vorgaben wurden demnach entgegen dem Vorbringen der Verteidigung für die Hausdurchsuchung gewahrt. Die in ihrem Rahmen gewonnenen Beweismittel können folglich verwertet werden. Zudem brachte der Rechtsanwalt die Rüge vor Obergericht erstmals und damit verspätet vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen).
IV. Vorhalte
A. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf und Besitz von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)
1. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf und Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gemacht zu haben, begangen in der Zeit vom 14. Juli 2020, ca. 18:00 Uhr, bis 23. August 2021, 16:20 Uhr, in [Ort 1], [Tatort 2], sowie auf dem Stadtgebiet [Ort 1], [Tatort 1], [Tatort 3], [Tatort 4], [Tatort 2], [Tatort 5] und evtl. anderswo, durch vorsätzliche unbefugte Veräusserung und Besitz von Betäubungsmittel.
Der Beschuldigte habe in der Zeit vom 14. Juli 2020 bis 3. November 2020 unbefugt total 4'245 Gramm Marihuana sowie eine unbekannte Menge Haschisch an Dritte veräussert, u.a. an C.___, und dabei insgesamt ca. CHF 42'450.00 umgesetzt. Konkret habe er C.___ an folgenden Daten folgende Mengen Marihuana/Haschisch verkauft:
- 14. Juli 2020, ca. 18:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 16. Juli 2020, ca. 13:30 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 20. Juli 2020, ca. 18:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 22. Juli 2020, ca. 19:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 24. Juli 2020, ca. 19:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 27. Juli 2020, ca. 19:20 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 29. Juli 2020, ca. 19:40 Uhr, [Tatort 1], 150 Gramm Marihuana für CHF 1'500.00 - 3. August 2020, ca. 19:20 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 4. August 2020, ca. 19:15 Uhr, unbekannter Ort, 50 Gramm Marihuana - 6. August 2020, ca. 19:00 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 7. August 2020, ca. 19:50 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 11. August 2020, ca. 19:00 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana - 13. August 2020, ca. 21:30 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana - 17. August 2020, ca. 18:15 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana - 19. August 2020, ca. 15:00 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana - 22. August 2020, ca. 16:45 Uhr, [Tatort 1], 200 Gramm Marihuana - 24. August 2020, ca. 21:15 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana - 25. August 2020, ca. 16:10 Uhr, [Tatort 1], 200 Gramm Marihuana - 27. August 2020, ca. 20:30 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana - 31. August 2020, ca. 13:00 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana - 3. September 2020, ca. 19:25 Uhr, [Tatort 6], 245 Gramm Marihuana - 4. September 2020, ca. 18:30 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 7. September 2020, ca. 11:25 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana - 7. September 2020, ca. 21:00 Uhr, [Tatort 3], 50 Gramm Marihuana - 8. September 2020, ca. 17:05 Uhr, [Tatort 4a], 100 Gramm Marihuana - 8. September 2020, ca. 21:20 Uhr, [Tatort 1], unbekannte Menge Haschisch - 12. September 2020, ca. 14:00 Uhr, [Tatort 4], 50 Gramm Marihuana - 14. September 2020, ca. 14:30 Uhr, [Tatort 1], 250 Gramm Marihuana - 17. September 2020, ca. 13:50 Uhr, [Tatort 4b], 100 Gramm Marihuana - 17. September 2020, ca. 16:15 Uhr, [Tatort 1], 50 Gramm Marihuana - 19. September 2020, ca. 18:25 Uhr, [Tatort 4b], 100 Gramm Marihuana - 21. September 2020, ca. 21:20 Uhr, [Tatort 2], 100 Gramm Marihuana - 25. September 2020, ca. 18:25 Uhr, [Tatort 1], 100 Gramm Marihuana - 6. Oktober 2020, ca. 10:35 Uhr, [Tatort 4b], 250 Gramm Marihuana - 9. Oktober 2020, ca. 16:40 Uhr, [Tatort 1], 250 Gramm Marihuana - 11. Oktober 2020, ca. 21:05 Uhr, [Tatort 2], 100 Gramm Marihuana - 19. Oktober 2020, ca. 15:00 Uhr, [Tatort 4b], 100 Gramm Marihuana - 22. Oktober 2020, ca. 19:00 Uhr, [Tatort 2], 150 Gramm Marihuana - 27. Oktober 2020, ca. 19.25 Uhr, [Tatort 2], 100 Gramm Marihuana - 1. November 2020, ca. 17:15 Uhr, [Tatort 1], 150 Gramm Marihuana - 3. November 2020, ca. 17:40 Uhr, [Tatort 5], 100 Gramm Marihuana
Weiter habe der Beschuldigte in der Zeit vom 14. Juli 2020 bis zum 23. August 2021 an mindestens drei weitere Personen jeweils 50 bis 70 Gramm Marihuana veräussert, wobei er das Marihuana für die jeweiligen Personen in seinem Briefkasten deponiert habe, diese das Marihuana aus dem Briefkasten genommen und ihrerseits das Geld im Briefkasten deponiert hätten. Dadurch habe der Beschuldigte mindestens CHF 500.00 bis CHF 700.00 erzielt. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. August 2021, 16:20 Uhr, hätten beim Beschuldigten 15 Gramm Marihuana (abgepackt in drei Minigrips) im Briefkasten und weitere 187 Gramm Marihuana in seiner Wohnung sichergestellt werden können, welche für den Verkauf bestimmt gewesen sei.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
2.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
2.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2.2 Im Konkreten
2.2.1 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Handlungen des Verkaufs an Dritte zu den in der Anklageschrift aufgelisteten Zeiten, Orten und Mengen nicht. Er behauptet indes, es habe sich nicht um Marihuana, sondern legales CBD gehandelt. Der Sachverhalt ist somit mittels Würdigung der vorliegenden Beweise zu eruieren.
2.2.2 Beweismittel
2.2.2.1 Es liegen diverse Beweismittel (Chatverläufe, Sicherstellungen etc.) vor, auf die im Rahmen der Würdigung – soweit erforderlich – eingegangen wird. Die Einvernahmen werden nachfolgend im Wesentlichen wiedergegeben.
2.2.2.2 Einvernahme Beschuldigter vom 13. September 2021 (AS 27 ff.) Auf Vorhalt des in seiner Wohnung sichergestellten Marihuanas gab der Beschuldigte an, es handle sich um sein Marihuana für den Eigenkonsum. Er kenne die Person, von der er es habe, nicht. Er habe es über eine Plattform auf Telegram, die ihm ein Kollege empfohlen habe, bestellt. Man vereinbare mit dem Gegenüber einen Tag und dann lege er das Geld in den Briefkasten und die Person komme und lege das Marihuana hinein. Er rauche ab und zu (Marihuana) gegen den Alltagsstress und das pur, da er keine Zigaretten rauche. Die sichergestellten Minigrips benötige er für sich selbst, damit er sein Gras (THC-haltiges Marihuana) mitnehmen könne. Auch die Hanfmühle sei für den Eigengebrauch. Angesprochen auf das sichergestellte Bargeld (CHF 1'340.00 in einem Couvert) gab der Beschuldigte an, dass es sich dabei um das Trinkgeld handle, das er durch die Arbeit in einer Bar an den Wochenenden verdiene, er spare dieses für die Ferien. Die kleine Stückelung resultiere aus dem gegebenen Trinkgeld und dessen Verteilung. Auf Vorhalt des sichergestellten Bargeldes von CHF 27'260.00 sagte der Beschuldigte aus, seine Mutter habe ihm einmal CHF 18'000.00 gegeben für neue Möbel und die Mietkaution, da er sich für seine Mutter darum kümmere. Der Rest sei sein gespartes Geld von der Arbeit. Seine Mutter benötige das Geld dringend. Für sein Geld sei es das Gleiche, er müsse auch Mietkaution bezahlen und brauche neue Möbel und Gartengeräte. Die Stückelung komme daher, dass er bereits einiges davon gekauft habe. Auf den Vorhalt, dass aufgrund der Sicherstellungen der Verdacht bestehe, dass er Marihuana verkaufe, bestritt der Beschuldigte dies. Das ganze Marihuana sei für den Eigenkonsum. Er konsumiere drei bis vier Mal die Woche Marihuana, jeweils drei bis vier Gramm pro Joint, da er keine Zigaretten rauche.
2.2.2.3 Einvernahme Beschuldigter vom 15. November 2021 In der zweiten Einvernahme sagte der Beschuldigte auf Vorhalt des Chatverlaufs mit C.___ aus, das sei ein Kollege von ihm und es handle sich um legales CBD-Gras. Bei allem, was er in diesem Chat mit C.___ geschrieben habe, gehe es um CBD. Das CBD stamme von einem Kollegen, der ihn gefragt habe, damit es unter die Leute komme. Er habe nirgends gemeldet, dass er CBD für diesen Kollegen verkaufe. Er habe damit nicht weiss wie viel Geld gemacht. Auch das CBD habe eine «flashende» Wirkung. Auf Vorhalt eines Chats, in dem es um den Anbau von Marihuana, eine Indooranlage etc. gehe, gab der Beschuldigte an, das Gegenüber sei sein Kollege, der das CBD anbaue. Die ganze Unterhaltung gehe um dessen Firma. Alle Fotos von Hanfpflanzen seien von der Anlage seines Kollegen. So wie er selbst Marihuana bestellt habe, habe er es mit dem CBD gemacht: Er habe es im Briefkasten deponiert und die Kunden hätten das Geld dagelassen. Er habe für sich kein CBD-Marihuana bestellt. Das CBD habe er für CHF 50.00 für 5 Gramm verkauft. Von CHF 150.00 habe er CHF 20.00 bis 30.00 behalten können. Alles zusammen habe er etwa CHF 1'000.00 bis 1'500.00 Gewinn gemacht mit dem Verkauf von CBD. Pro Ernte habe er von seinem Kollegen 200 bis 250 Gramm CBD erhalten.
2.2.2.4 Einvernahme Beschuldigter vom 23. Dezember 2021 Auch bei dieser Einvernahme gab der Beschuldigte an, es habe sich bei sämtlichen aufgelisteten Verkäufen um CBD-Marihuana gehandelt. Auf Vorhalt der erzielten Summe von CHF 42'450.00 gab er an, das stimme nicht. Er habe für 50 Gramm CBD zwischen CHF 300.00 und 350.00 verlangt. Davon seien CHF 50.00 für ihn selbst gewesen. Dass C.___ einmal für 150 Gramm CHF 1'500.00 zahlen sollte, sei, weil er einmal nicht gerade habe bezahlen können, dann habe er das nächste Mal bezahlt. Das sichergestellte Bargeld stamme nicht aus dem Verkauf. Es gebe die bekannten Hanf-Sorten alle auch als CBD. Er habe nur CBD verkauft.
2.2.2.5 Vor der Vorinstanz Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte erneut, dass der Vorhalt korrekt sei, es sich aber jeweils um CBD gehandelt habe. Er habe C.___ 50 100 Gramm verkauft, das für zwischen CHF 300.00 und 400.00 (50 Gramm) CHF 600.00 bis 700.00 (100 Gramm). Er selber habe davon CHF 50.00 bzw. CHF 100.00 bekommen. Mit einem «Fuffy» meine C.___ 50 Gramm. Das Gramm CBD koste weniger als CHF 10.00. Der Preis sei unterschiedlich. Auch der Preis bei THC-Marihuana sei unterschiedlich, aber prinzipiell CHF 10.00 bis 12.00. Das CBD habe er von [CBD-Shop]. Sein Kollege habe ihn gebeten, es unter die Leute zu bringen. Er selbst habe C.___ gefragt und der habe das gemacht. Er selber sei kein Fan von CBD, er rauche THC-haltiges Marihuana. Das, das gefunden worden sei, sei für den Eigenkonsum gewesen. CBD habe auch eine berauschende Wirkung, aber nicht so stark. Bei ihm wirke es nicht beruhigend, deswegen habe er nur THC-Marihuana geraucht. Auch bei CBD gebe es einen Flash, einfach nicht so lange. Auf Vorhalt, dass die gefundenen 202 Gramm Marihuana recht viel seien, führte der Beschuldigte aus, das gehe nicht kaputt und verliere nicht an Qualität. Die beliebten Sorten gebe es auch als CBD, seit das legal sei. Mit «Weed» sei dasselbe wie «Gras» gemeint, das bezeichne alles, auch CBD. Wahrscheinlich habe das CBD C.___ «däne» gemacht, auch wenn er gleich schwer sei wie er selbst. Der CBD-Gehalt sei immer unterschiedlich. Je höher, desto mehr «däne» mache es. Das bei C.___ gefundene Marihuana stamme nicht von ihm. Das Marihuana im Briefkasten habe er für sich bestellt, weil er Lust auf etwas anderes gehabt habe. Man bestelle das über Telegramm, lege das Geld in den Briefkasten und der Verkäufer mache mit dem Marihuana dann dasselbe. Er habe es mit dem CBD auch so gemacht. CHF 18'000.00 des beschlagnahmten Geldes gehöre seiner Mutter. Das sei eine Rückzahlung der IV-Rente. Der Rest sei sein Erspartes. Das sei das einzige Geld, das er angespart habe. Hauptsächlich sei es Trinkgeld vom […]-Club, wo er gearbeitet habe. Er habe das Münz in einer Glasschale und die Noten zusammen aufbewahrt, weil der Umzug bevorgestanden habe. Sie hätten die Mietkaution bezahlen müssen. Sie hätten bereits Sachen gekauft und noch weitere Möbel kaufen wollen. Seine Mutter habe ihre alten Sachen nicht mitnehmen wollen, er sollte das erledigen. Sie habe ihm Geld gegeben, damit er die Sachen einkaufe und gleich zahlen und in seinen Bus laden könne. Seine Mutter sei gesundheitlich angeschlagen. Sie habe die Sachen im Internet ausgesucht und ihm gezeigt. Sie hätten schon immer Bargeld bevorzugt.
2.2.2.6 Vor Obergericht Anlässlich der Befragung vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, er nutze unterschiedliche Kommunikationsapps. Im Jahr 2021 hätten viele Leute von WhatsApp zu anderen Apps gewechselt wegen der Privatsphäre. Er habe sich nie gross Gedanken gemacht, wo geschrieben worden sei. Er wisse nicht, ob C.___ das von ihm erhaltene angebliche CBD weiterverkauft selbst konsumiert habe. Er habe das CBD für einen Freund verkauft, um für ihn Werbung zu machen. Er habe C.___ nicht angewiesen, es weiterzuverkaufen. Er wisse nicht, was dieser dabei verdient habe. Er habe von [CBD-Shop] eine Vermittlungsgebühr von CHF 50.00 erhalten. Er habe nie so viel (halbes ganzes Kilo) geholt. Er habe das bezahlte Geld seinem Freund weitergegeben und von diesem einen Teil erhalten. Es habe nicht lukrativ sein sollen, er habe das für seinen Kollegen getan. Welche Sorten sein Freund heute anbiete, wisse er nicht. Er rauche nicht, höchstens wenn er mal ausgehe. Seine Freundin habe geraucht. Er habe das CBD immer direkt in [Ort 2] geholt und anschliessend überbracht. Er habe kein CBD zu Hause gehabt. Seine Mutter habe ihm über den Daumen CHF 20'000.00 in bar gegeben. Den genauen Betrag habe er nicht im Kopf. Er habe das Geld seiner Mutter mit seinem Ersparten zusammengelegt. Das Geld im Couvert im Wohnzimmer sei Trinkgeld aus dem […]-Club.
2.2.2.7 Einvernahme der Zeugin vor Obergericht Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Mutter des Beschuldigten, B.___, als Zeugin befragt. Sie gab dabei an, der Beschuldigte unterstütze sie und besuche sie regelmässig. Finanziell wolle sie nichts von ihm, da er auch in engen Verhältnissen lebe. Sie habe ihrem Sohn mehrfach Bargeld gegeben. Im Jahr 2021 hätten sie und ihr Sohn in ein Haus ziehen wollen, weshalb sie ihm Geld für Anschaffungen gegeben habe. Sie sei nicht sicher gewesen, wie viel, deshalb habe sie ihre Auszüge durchgesehen und es notiert. Sie habe das Geld bar bezogen und dem Beschuldigten gegeben. Kleinere Beträge habe sie am Automaten abgehoben, für die grösseren habe sie den Schalter besuchen müssen. Grössere Beträge habe sie ihm nach der Kapitalauszahlung gegeben. Die Stückelung wisse sie nicht mehr. Ihr Sohn habe das Geld bei sich zu Hause aufbewahrt. Die Bezüge von Juni 2021 bis August 2021 habe sie ihrem Sohn gegeben. Ausser den letzten Bezug im August 2021 über CHF 20'000.00, dies habe sie bezogen, nachdem das Geld sichergestellt worden war und sie nichts mehr zum Leben gehabt hätten. Sie sei nicht ganz sicher über den genauen Betrag der sechs vorherigen Bezüge, aber mehr weniger CHF 20'000.00. Ihre eigenen Rechnungen habe sie online bezahlt, dafür habe sie kein Geld bezogen. Deshalb wisse sie, dass sie die Bargeldbezüge ihrem Sohn gegeben habe.
2.2.3 Würdigung
2.2.3.1 Die Aussagen des Beschuldigten sind insofern konstant, als dass er ab Vorhalt der Chats behauptete, lediglich CBD verkauft zu haben. Dabei blieb er bis zum Schluss und schilderte die konkreten Umstände – soweit er sich im Detail erinnern konnte – auch in etwa gleichbleibend. Jedoch entlarven die anderen Beweismittel und insbesondere die Chatverläufe seine Aussagen in Bezug auf CBD als Schutzbehauptungen:
2.2.3.2 Obwohl dem Beschuldigten der Vorwurf des Handels mit Marihuana gemacht wurde, erwähnte er anlässlich der ersten Einvernahme vom 13. September 2020 mit keinem Wort, es habe sich dabei um CBD gehandelt. Er behauptete lediglich, das gefundene Marihuana sei für den Eigengebrauch. Hätte er wirklich mit CBD gedealt, hätte er dies an dieser Stelle wohl erwähnt, um den Vorwurf zu entkräften. Er wich aber erst nach Vorhalt der Chatnachrichten, die für sich sprechen, auf die CBD-Schiene aus.
2.2.3.3 Der Beschuldigte hat mit C.___ über Signal kommuniziert und lud diesen extra zum Chat in dieser App ein (AS 53 f.), dies mit der Nachricht, hier sei es besser. Und das, obwohl er und C.___ beide WhatsApp nutzten, wie dieser im Chat auch bestätigte (AS 77; C.___ kommentiert die Bilder aus dem WhatsApp-Status des Beschuldigten). Ansonsten kommunizierte der Beschuldigte überwiegend via WhatsApp. Auch die Chats mit seinem Kollegen von [CBD-Shop], von dem er das CBD bezogen haben will, die sich um den Anbau etc. von Marihuana drehen, wurden über Threema geführt und nicht über seine übliche Kommunikationsapp. Der Beschuldigte gab denn auch an, er bestelle sein THC-Marihuana für sich jeweils über Telegram. Dass er für das Abwickeln seiner Geschäfte – die nach seinen eigenen Aussagen völlig legal sein sollen – auf eine andere als seine übliche App auswich, deutet darauf hin, dass es sich nicht um CBD, sondern um THC-Marihuana handelte. Der Beschuldigte erklärte sich vor Obergericht damit, dass zu dieser Zeit viele Leute verschiedene Kommunikationsapps genutzt hätten. Das mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass seine Chateröffnung mit den Worten «hier ist es besser» klar darauf hindeutet, dass aus einem bestimmten Grund zur anderen App gewechselt wurde.
2.2.3.4 Im Chatverlauf mit C.___ finden sich sodann zahlreiche Hinweise, dass der Beschuldigte ihm Marihuana verkauft hat und kein CBD. So schrieb C.___ (AS 64) «es macht fester däne». Das deutet stark auf Marihuana hin, ist CBD ja gerade dadurch definiert, dass es weniger als 1 % THC enthält und dadurch keine psychoaktive Wirkung wie herkömmliches Marihuana auslöst. Auch wenn der Beschuldigte behauptet, auch CBD löse einen Flash aus, so ist dieser nicht mit demjenigen von THC-haltigem Marihuana zu vergleichen, besteht der Unterschied zwischen CBD und THC-Marihuana ja gerade darin, dass CBD im Gegensatz zu THC keine psychoaktive Wirkung entfaltet. Im Übrigen führte der Beschuldigte aus, er selbst konsumiere kein CBD, sondern «richtiges Gras», weil er aufgrund seiner Statur bei CBD kaum eine Wirkung verspüre. C.___ ist aber nach seinen Angaben von ganz ähnlicher Statur. Seine Erklärung, jedes CBD sei anders, verfängt nicht.
Aus dem Chatverlauf geht an diversen Stellen eindeutig hervor, dass C.___ das Marihuana des Beschuldigten weiterverkauft hat (u.a. AS 56, 66, 76, 86 ff., 120, 139, 156). Dass der Beschuldigte vor Obergericht plötzlich behauptete, nicht gewusst zu haben, ob C.___ seine Ware weiterverkauft habe, ist unter Berücksichtigung der Chatprotokolle völlig unglaubhaft.
Der Beschuldigte verdiente dabei nach eigenen Angaben pro Gramm rund CHF 1.00 bei einem Grammpreis von ca. CHF 6.00 bis 7.00 (bei CHF 300.00 bis 350.00 für 50 Gramm, gemäss Einvernahme). Sodann verdiente C.___ auch noch etwas daran (AS 79, Beschuldigter an C.___: «Du machsch ja au geld»). So sagte der Beschuldigte C.___, dass dieser 50 Gramm für CHF 450.00 und 100 Gramm für CHF 850.00 bis 900.00 weitergeben könne (AS 89). Damit ergibt sich ein Grammpreis von rund CHF 9.00, was für CBD recht viel ist, lässt sich dieses doch zu wesentlich moderateren Preisen bequem direkt im Internet bestellen. Dass sich diesbezüglich ein Handel über zwei Vermittlungspersonen (der Beschuldigte und C.___) lohnen sollte, ist nicht glaubhaft. Dagegen entsprechen CHF 9.00 bis 12.00 (bei kleineren Mengen) dem gassenüblichen Preis für Marihuana. Aus dieser Nachricht geht auch hervor, dass der Beschuldigte die Preisgestaltung inne hatte und nicht etwa der angebliche Produzent von [CBD-Shop]. Dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung behauptete, er habe alles Geld ausser einer kleinen Vermittlerprovision seinem Kollegen von [CBD-Shop] weitergegeben, wird durch die Chats als Schutzbehauptung entlarvt.
Der Beschuldigte hatte denn auch grössere Mengen verfügbar. So gab er gegenüber C.___ an «Es halbes es ganzes kilo denn keumer rede aber be 50/100 bliebt es glich du chasch es aber für 450/850-900 witer gäh denn hesch su öppis» (AS 89). Demnach hätte er C.___ auch ein Kilo Marihuana verkaufen können, obwohl er nach eigenen Angaben von D.___ pro Ernte nur 200 bis 250 Gramm CBD erhalten habe und vor Obergericht angab, er habe nie grosse Mengen bekommen. Er hatte offensichtlich eine weit grössere Menge zur Verfügung, als er in den Einvernahmen angab. Dass der Beschuldigte auch schnell grössere Mengen organisieren konnte, wird auch an seinen Nachrichten vom 17. und 18. August 2020 ersichtlich: Auf Anfrage von C.___, wonach ein Kollege von ihm gerne ein halbes Kilo hätte und was das kosten würde, antwortete der Beschuldigte zuerst «Bro zurzit es halbes esch schwer muess es erst abkläre esch ebe ned so viel ume» und «Aber öbe 3500», am nächsten Tag sodann «Also wenn er halb's will cha er ha ha organisiert».
C.___ wendet sich mehrfach mit der Anfrage an den Beschuldigten, wonach ein Kollege eine Kollegin von ihm noch 50 100 Gramm brauche (u.a. AS 116). Aufgrund der Verfügbarkeit von CBD in zahlreichen Läden und im Internet ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Bekannten von C.___ über diesen an den Beschuldigten wenden sollten. Hingegen ist genau diese Vorgehensweise für Marihuana üblich.
Sodann teilte der Beschuldigte C.___ am 8. September 2020 mit, er hole Hasch, ob er auch wolle um es zu verkaufen (AS 120). Es stimmt zwar, dass es auch CBD-Haschisch gibt, weshalb aber dieses auch wieder über Mittelsmänner besorgt werden sollte, wenn es frei im Internet und anderswo gekauft werden kann, leuchtet nicht ein.
Der Beschuldigte wurde von einem Bekannten von C.___ denn auch nach «Dope» gefragt (AS 121), wobei es sich um die verbreitete Bezeichnung für Haschisch (mit THC) handelt. Der Beschuldigte erklärte C.___ sodann, dass dieser seinen Bekannten als neuen Kunden gewinnen könnte (AS 122 f.). Damit hatte er ganz offensichtlich zur Verfügung, wonach der Bekannte gefragt hatte, nämlich verbotenes Haschisch.
C.___ verwendete sodann öfters die Bezeichnung «Weed», das er wieder brauche (AS 125, 130, 156). Dabei handelt es sich um die gassenübliche Bezeichnung für Marihuana. Am 17. September 2020 schrieb C.___ dem Beschuldigten «Säle bro eg brücht de höt weder aber bro kasch luege wenn öbis andersch esh weil das weed hei vellne lüt need gfalle es het ou need so däne gmacht» (AS 130). Ganz offensichtlich spricht er hier von Marihuana und nicht CBD, da er bemängelt, dass die Rauschwirkung nicht so gross ausgefallen sei. Im Übrigen wird nicht einmal die Bezeichnung CBD erwähnt, obwohl dies absolut unbedenklich wäre.
Der Beschuldigte schrieb C.___ auch «Und am obe bechomi wieder mis eigene» (AS 142). Damit widerspricht er seinen Aussagen, wonach er für seinen Kollegen dessen CBD verkauft habe, sondern er verkaufte eben sein eigenes Produkt.
2.2.3.5 Es trifft zwar zu, dass die bekannten Sorten von Marihuana (ak47, B52, Skunk, Amnesia, Gelato, Orange) mittlerweile auch als CBD erhältlich sind. Aus der Kommunikation mit D.___ über Threema wird aber deutlich, dass die Behauptung des Beschuldigten, D.___ führe einen CBD-Shop und habe ihn gebeten, sein CBD unter die Leute zu bringen, nicht der Wahrheit entspricht: Der Beschuldigte schrieb D.___, welche Sorten der Lieferant diesem bringen soll (AS 172 f.), so gäben ak47 und B52 viel Ertrag und seien einfach. Wäre D.___ der CBD-Spezialist, für den der Beschuldigte Werbung gemacht haben will, hätte er kaum die Anweisungen des Beschuldigten gebraucht, welche Sorten er anbauen soll. Viel wahrscheinlicher ist, dass D.___ für den Beschuldigten Marihuana angebaut hat, das dieser sodann verkauft hat.
2.2.3.6 Es fällt im Weiteren auf, dass der Beschuldigte C.___ mehrfach Marihuana der Sorte «orange» verkauft hat (u.a. AS 60, 62, 73, 89 - 91), ein CBD dieser Sorte bei seinem Kollegen D.___ Stand heute bei [CBD-Shop] aber nicht verfügbar ist (Webseite des [CBD-Shop]./, eingesehen am 29. April 2024). Dies ist allerdings als schwaches Indiz zu werten, da sich das Sortiment durchaus verändert haben kann.
Hingegen ist im Chat von der Sorte «kush» die Rede (AS 162), die C.___ bestellte («Er findet kush guet eg ha letz moll vo mir 50g gä»). Beim Beschuldigten wurde anlässlich der Hausdurchsuchung ein mit «kush» beschrifteter Beutel mit Marihuana sichergestellt. Es handelt sich offensichtlich um das Marihuana, das C.___ gekauft und weiterverkauft hat.
2.2.3.7 C.___ hatte bei seiner Anhaltung am 3. November 2020 um 19:30 Uhr THC-haltiges Marihuana bei sich. Auch bei ihm zu Hause fand sich anschliessend nur THC-haltiges Marihuana. Dies, nachdem er sich – was vom Beschuldigten nicht bestritten wird – am 3. November 2020 um 17:40 Uhr noch mit diesem getroffen hatte. Hätte der Beschuldigte C.___ an diesem Tag 100 Gramm CBD verkauft, hätte dieser knapp zwei Stunden später mit grosser Wahrscheinlichkeit auch CBD dabei zumindest zu Hause gehabt. Dass er die ganzen 100 Gramm in dieser Zeit weiterverkauft haben soll, erscheint unwahrscheinlich. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb sich C.___ unmittelbar nach dem Kauf von CBD zudem Marihuana besorgen sollte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er bei dem Treffen am 3. November 2020 Marihuana und kein CBD vom Beschuldigten erwarb.
2.2.3.8 Dass der Beschuldigte, der nach dem unbestrittenen Sachverhalt doch in ansehnlichem Stil mit angeblichem CBD-Marihuana handelte, zu Hause nur herkömmliches Marihuana hat und sich kein bisschen CBD bei ihm finden liess, spricht ebenfalls dafür, dass er mit Marihuana dealte und nicht mit CBD. So geht auch aus dem Chatverlauf mit C.___ hervor, dass der Beschuldigte fast immer, wenn dieser nach Nachschub fragte, auch etwas zur Verfügung hatte (u.a. AS 60, 65). Dass er genau bei der Hausdurchsuchung vorher alles verkauft haben will, erscheint sehr unwahrscheinlich.
Auch die Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht stützen seine Geschichte nicht, im Gegenteil. So gab er an, er habe das CBD jeweils auf entsprechende Nachfrage von C.___ bei seinem Kollegen in [Ort 2] abgeholt. Aus den Chats geht aber an keiner Stelle hervor, dass der Beschuldigte die Ware zuerst besorgen müsse. Wenn er zu Hause war, konnte er auch immer gleich liefern. Mehrfach teilte der Beschuldigte auch mit, wann er etwa zu Hause sei und er danach gleich in die Stadt kommen könne. Von einer vorherigen Fahrt nach [Ort 2] und retour war nie die Rede und eine solche würde auch jeweils eine beachtliche Zeit in Anspruch nehmen.
2.2.3.9 Der Beschuldigte behauptete auch, um die für den Eigenkonsum grosse Menge von über 200 Gramm zu erklären, er rauche keinen Tabak, daher benötige er jeweils eine grössere Menge Marihuana für einen Joint. Er bat aber C.___ einmal, ihm Zigaretten der Marke Camel Orange mitzubringen (AS 101). Vor Obergericht gab er dazu an, seine Freundin habe regelmässig geraucht, er nur ab und zu, im Ausgang ähnlichem. In einer früheren Eingabe behauptete der Beschuldigte noch, er hasse Tabak, davon war plötzlich keine Rede mehr. Doch auch bei ausschliesslichem Konsum von Marihuana ohne Tabak entspricht die bei ihm vorgefundene Menge von 202 Gramm einem Vorrat von 12 Wochen (bei vier Joints pro Woche mit jeweils 4 Gramm). Trotz des bereits ansehnlichen Vorrats (187 Gramm) bestellte der Beschuldigte aber angeblich noch weiteres Marihuana (15 Gramm), das im Briefkasten vorgefunden wurde. Bei richtiger Lagerung kann Marihuana zwar lange aufbewahrt werden, es verliert dabei aber dennoch an Aroma und Potenz. So macht es wenig Sinn, solche Mengen für den Eigenkonsum zu Hause zu horten, insbesondere da frisches Marihuana offensichtlich relativ schnell über entsprechende Chats bestellt werden kann. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen daher wenig plausibel.
2.2.3.10 Das Marihuana, welches anlässlich der Hausdurchsuchung im Briefkasten des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, befand sich in einer kleinen Schachtel, die mit «DA LASSEN» beschriftet war (Bild auf AS 10). Auch dies ist ein eindeutiges Indiz, dass der Beschuldigte das darin befindliche Marihuana zwecks Verkauf in ebendieser Schachtel zur Abholung deponierte.
2.2.3.11 In der Summe lassen die vorliegenden Beweise und Indizien keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte verbotenes Marihuana verkauft hat und kein CBD.
2.2.3.12 Die Vorinstanz ging in Abweichung der Anklageschrift davon aus, dass der Beschuldigte in der Regel jeweils 50 Gramm an C.___ verkauft hat und ab dem 10. bzw. 11. August 2020 jeweils 100 Gramm (vgl. Urteil der Vorinstanz C.4.1). Im Weiteren ging die Vorinstanz aufgrund der Chatnachrichten davon aus, dass der Beschuldigte C.___ insgesamt 3'895 Gramm (anstatt 4'245 Gramm) verkauft hat. Auch betreffend die Verkäufe an «[Käufer 1]», «[Käufer 2]» und «[Käufer 3]» ging die Vorinstanz von insgesamt nur 25 und 35 Gramm (anstatt 50 bis 70 Gramm) aus. Diese Feststellungen zugunsten des Beschuldigten sind nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit mit den vorerwähnten Abweichungen erstellt.
2.2.3.13 Der Beschuldigte brachte von Anfang an vor, dass ein Teil des sichergestellten Geldes von total CHF 28'600.00 von seiner Mutter stamme und für den bevorstehenden Umzug gedacht sei. Mit Unterlagen wurde sodann belegt, dass die Mutter des Beschuldigten bis zur Hausdurchsuchung am 16. Juni 2021 CHF 1'000.00, am 18. Juni 2021 CHF 2'000.00, am 6. Juli 2021 CHF 5'000.00, am 19. Juli 2021 CHF 10'000.00, am 20. Juli 2021 CHF 1'000.00 und am 20. August 2021 CHF 1'000.00 (total CHF 20’000.00) von ihren Konti abhob. Unmittelbar nach der Hausdurchsuchung folgte am 24. August 2021 eine Abhebung von CHF 20'000.00. Die Mutter bestätigte vor Obergericht die Angaben des Beschuldigten vollumfänglich. Ihre Aussagen sind als überzeugend zu werten, sie machte – wo immer möglich – konkrete Angaben, gab aber auch an, teilweise nicht mehr alles zu wissen. Es mag in der heutigen Zeit des Online-Bankings seltsam erscheinen, seine Geschäfte über Bargeldbezüge abzuwickeln, jedoch ist dies in einigen Kulturkreisen nach wie vor üblich. Auch ist es in manchen Familien üblich, das Geld zusammenzulegen, wie auch der Beschuldigte seine eigenen Ersparnisse mit dem Geld seiner Mutter vermischte. Es erstaunt zwar, dass der Beschuldigte den erhaltenen Betrag nicht beziffern konnte, sondern erst nach Einreichung der Belge den Betrag von CHF 18'000.00 nannte, während es sich nach den vor Obergericht eingereichten Auszügen gar um CHF 20'000.00 handelte. Auch die Stückelung des Bargeldes fällt auf. Doch dies reicht nicht aus, um die glaubhaften Angaben der Mutter und die vorliegenden Bankunterlagen zu entkräften. Im Übrigen hob die Mutter des Beschuldigten unmittelbar nach der Hausdurchsuchung, bei der das ganze Bargeld sichergestellt wurde, wieder einen Betrag von CHF 20'000.00 ab. Nach ihren Angaben gab sie das Geld wiederum ihrem Sohn, da das andere nicht mehr verfügbar war. Diese Aussage ergibt durchaus Sinn und stützt ihre Angaben, dass sie das Bargeld jeweils dem Beschuldigten gegeben hatte.
Der Beschuldigte bewahrte CHF 1'340.00 in einem separaten Couvert auf, das auch beschriftet war. Nach seinen Angaben handelt es sich dabei um Trinkgeld aus seiner Bartätigkeit. Davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen, zumal die separate Aufbewahrung darauf hindeutet, dass es sich dabei nicht um sein ansonsten zur Seite gelegtes Geld, sondern tatsächlich um Trinkgeld handelt. Jedoch ist bei seinem Anteil des Betrags von CHF 27'260.00, den er im Schlafzimmer aufbewahrte, davon auszugehen, dass es sich um Drogengeld handelt. Der Beschuldigte erzielte mit dem verkauften Marihuana bei einem Grammpreis von CHF 8.00 (Annahme der Vorinstanz) bis CHF 9.00 einen Betrag von rund CHF 30'000.00 bis CHF 35'000.00.
Im Ergebnis ist demzufolge erstellt, dass es sich bei CHF 7'260.00 des sichergestellten Bargelds um Drogengeld handelt, das einzuziehen ist. Der Betrag von CHF 1'340.00 ist nicht als Drogengeld zu qualifizieren und wird daher freigegeben und mit der auszusprechenden Busse und den Verfahrenskosten verrechnet. CHF 20'000.00 stammen von der Mutter des Beschuldigten und werden freigegeben, sie sind dem Beschuldigten zurückzugeben.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft in Verkehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt auf andere Weise erlangt (lit. d) und wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a – f Anstalten trifft (lit. g).
3.2 Nach dem Beweisergebnis hat der Beschuldigte Marihuana besessen und in der Zeit vom 14. Juli 2020 bis 23. August 2021 Marihuana und teilweise auch Haschisch an verschiedene Personen, überwiegend an C.___, verkauft. Bei Marihuana und Haschisch handelt es sich um verbotene Stoffe gemäss Art. 2 lit. a BetmG. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Dabei handelte er vorsätzlich.
3.3 Der Beschuldigte ist folglich wie angeklagt des Vergehens gegen das BetmG schuldig zu sprechen.
B. Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und g, Art. 5 Abs. 2 lit. a und b, Art. 25, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
1. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2
Der Beschuldigte habe sich des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, begangen zu unbekanntem Zeitpunkt, an unbekanntem Ort, festgestellt am 23. August 2021, 16:20 Uhr, anlässlich einer Hausdurchsuchung, in [Ort 1], [Tatort 2], indem der Beschuldigte 5 Schmetterlingsmesser, 3 Springmesser, 1 Softair-Langwaffe inkl. Magazin, 1 Gasdruckpistole inkl. 2 Magazinen, 1 Nunchaka und 1 Schlagring im Ausland erwarb und in der Folge ohne erforderliche Bewilligung unerlaubt in die Schweiz eingeführt habe. Die vorgenannten Waffen habe er sodann in seine Wohnung verbracht und diese dort aufbewahrt.
2. Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es sich bei den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten verbotenen Waffen um seine handelt und er diese in seiner Wohnung aufbewahrte. Er erklärte jeweils, er habe die Waffen als Souvenirs im Ausland erworben und nach Hause mitgenommen. Dabei verfügte er unbestritten nicht über die entsprechende Bewilligung. Die Vorinstanz stellte fest, dass der angeklagte Tatzeitraum der Einfuhr nicht mehr bestimmt werden kann, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von einer Verjährung auszugehen ist (US 14). Auf die entsprechen Ausführungen kann verwiesen werden. Der Sachverhalt gemäss Anklage betreffend den Besitz ist folglich erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Die Bewilligungspflicht ist sodann in Art. 25 WG festgehalten. Als Waffe gelten sodann nach Art. 4 Abs. 1 WG Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge (lit. c); Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern (lit. d) und Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (lit. g). Gänzlich verboten sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WG sodann die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von u.a. Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen (lit. a) und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile (lit. b).
3.2 Bei den sichergestellten Gegenständen handelt es sich unbestritten um verbotene Waffen im Sinne des Gesetzes, für die der Beschuldigte keine Bewilligung vorweisen kann. Der Beschuldigte ist daher durch den unbewilligten Besitz wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu verurteilen.
C. Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)
1. Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.3
Der Beschuldigte habe sich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 7. Juli 2019 bis 23. August 2021 (soweit nicht bereits abgeurteilt bzw. verjährt), in [Ort 1], [Tatort 2], und evtl. anderswo, durch unbefugten Konsum von Marihuana. Der Beschuldigte habe im vorgenannten Zeitraum wöchentlich 9 bis 12 Gramm Marihuana konsumiert.
2. Sachverhalt
Auch dieser Vorhalt ist unbestritten. Der Beschuldigte hat den Konsum von Marihuana von Beginn an zugegeben. Soweit nicht verjährt (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils), ist der Sachverhalt damit erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Der Beschuldigte konsumierte gemäss erstelltem Sachverhalt Marihuana, welches ein Betäubungsmittel darstellt. Der Tatbestand ist somit erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Übertretung nach Art. 19a des BetmG zu verurteilen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Täter, der durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sodann ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1). Das Gericht kann eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aber nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss auf die gleiche Strafart erkennt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
2. Im Konkreten
2.1 Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu verurteilen. In Anwendung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann keine andere Sanktion als eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen und eine Busse verhängt werden.
2.2 Schwerstes Delikt bildet vorliegend das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dessen Strafrahmen von drei Tagen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Gemäss Beweisergebnis verkaufte der Beschuldigte Marihuana und Haschisch und damit keine harten Drogen. Die Menge von insgesamt fast 4’000 Gramm ist zwar nicht besonders gross, kann aber auch nicht mehr als gering bezeichnet werden. Der Deliktszeitraum erstreckt sich auf über ein Jahr, wobei der Beschuldigte den grössten Teil der angeklagten Verkäufe innerhalb von knapp vier Monaten an C.___ – teilweise zwecks Weiterverkaufs – tätigte. In diesen vier Monaten kommunizierten der Beschuldigte und C.___ beinahe täglich und es kam zu einem sehr regen Handel zwischen ihnen. Dabei handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen und finanziellen Gründen. Der Beschuldigte, der über eine Arbeitsstelle verfügt, war nicht auf das Geld angewiesen. Er konsumierte zwar selbst auch Marihuana, handelte aber nicht aus einer entsprechenden Beschaffungsnot heraus. Insgesamt ist das Tatverschulden noch leicht (im unteren Bereich des Verschuldens). Damit ist eine Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen angemessen.
2.3 Diese Einsatzstrafe ist für die Abgeltung des Vergehens gegen das Waffengesetz asperationweise zu erhöhen. Der Beschuldigte besass diverse verbotene Waffen ohne die nötige Bewilligung. Bei sämtlichen Waffen handelt es sich nach Angaben des Beschuldigten um Souvenirs aus den Ferien, die der Beschuldigte teilweise als Dekoration zu Hause aufgehängt hatte. Das Verschulden ist noch als sehr leicht zu werten, was eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze rechtfertigt.
2.4 Das Vorleben des Beschuldigten gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist der Beschuldigte vorbestraft: Er wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2015 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mit Urteil vom 28. September 2017 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt. Mit der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes liegt eine einschlägige Vorstrafe vor. Die Täterkomponenten wirken sich daher negativ aus und die Strafe ist um 20 Tagessätze zu erhöhen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten gibt zu keinen Ausführungen Anlass und auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Es resultiert damit eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann jedoch nur eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen werden.
2.5 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt gemäss den Lohnabrechnungen von Februar und März 2024 ein Nettoeinkommen von CHF 4'162.45. Er hat keine Unterstützungspflichten, womit sich nach Abzug eines Pauschalbetrages von 30 % für Krankenkasse und Steuern ein Tagessatz von CHF 90.00 ergibt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst die Erhöhung des Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die aktuellen Lohnabrechnungen, aus welchen die heute bessere finanzielle Situation des Beschuldigten hervorgeht, konnten der Vorinstanz nicht bekannt sein. Daher kann eine strengere Bestrafung ausgefällt werden, auch wenn die Berufung nur durch den Beschuldigten ergriffen wurde. Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 90.00 festzusetzen.
2.6 Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Strafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen.
2.7 Für die vom Beschuldigten begangene Übertretung ist sodann eine Busse auszusprechen (Art. 103 StGB). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 200.00 erscheint angesichts der konkreten Umstände ohne Weiteres als angemessen.
VI. Beschlagnahme und Einziehung
1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2. Mit Berufung angefochten ist nur die Einziehung der Barschaft von CHF 28'600.00. Nach der Beweiswürdigung (vgl. Ziff. IV/A/2.2.3.12) gilt als erstellt, dass der Beschuldigte CHF 20'000.00 von seiner Mutter in bar erhalten hat. Dieser Betrag ist deshalb frei- und an den Beschuldigten zurückzugeben. Bei dem in einem Couvert aufbewahrten Betrag von CHF 1'340.00 handelt es sich nach dem Beweisergebnis um Trinkgeld. Diesbezüglich fehlt es damit ebenso am Deliktsbezug und das Geld ist freizugeben (und zu verrechnen). Beim Restbetrag von CHF 7'260.00 handelt es sich gemäss erstelltem Sachverhalt um Drogengeld, welches der Einziehung unterliegt. Dieser Betrag ist deshalb einzuziehen und verfällt dem Staat.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten.
2.1 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung einzig in Bezug auf einen Teil des beschlagnahmten Bargeldes. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 90 % aufzuerlegen. Die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates Solothurn. Konkret hat der Beschuldigte von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'300.00, CHF 2'970.00 zu bezahlen, der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2 Aufgrund des Verfahrensausganges hat der Beschuldigte, privat vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für das Berufungsverfahren, wiederum im Umfang von 10 %. Rechtsanwalt Bloch macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 15.15 Stunden geltend, wobei die Dauer der Verhandlung zu kurz bemessen und die Urteilseröffnung sowie der Weg zu dieser gar nicht berücksichtigt waren. Es sind daher total 17.82 Stunden zu berücksichtigen. Es ergibt sich eine Entschädigung wie folgt: Honorar für 17.82 Stunden à CHF 250.00, ausmachend 4'455.00, zuzüglich Auslagen von CHF 273.60 und Mehrwertsteuer von CHF 379.85, ergibt total CHF 5'108.45, wovon ihm 10 %, ausmachend CHF 510.85, als Entschädigung zuzusprechen sind.
3. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 4'619.00 und die vorliegend auszusprechende Busse von CHF 200.00 sind mit den freigegebenen Vermögenswerten in Höhe von CHF 1'340.00 und der zugesprochenen Entschädigung von CHF 510.85 (Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 429 aStPO) zu verrechnen. Es verbleibt damit ein Betrag von CHF 2'968.15, den der Beschuldigte noch zu bezahlen hat. Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 70, Art. 106 StGB; Art. 267, Art. 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO; Art. 429 aStPO; erkannt: 2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch Verkauf und Besitz), begangen in der Zeit vom 14. Juli 2020 bis am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1), b) Vergehen gegen das Waffengesetz (durch Besitz), begangen am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.2), c) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 30. Mai 2020 bis am 23. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3).
3. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Busse wird mit dem gemäss Ziffer 4 hernach freigegebenen Betrag von CHF 1'340.00 verrechnet.
4. Von den im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten CHF 28'600.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden CHF 20'000.00 freigegeben und A.___ nach Rechtskraft des Urteils überwiesen. CHF 1'340.00 werden ebenfalls freigegeben und mit der Busse (Ziffer 3.b hiervor) und den Verfahrenskosten (Ziffer 10 hernach) verrechnet. Die restlichen CHF 7'260.00 werden eingezogen und verfallen dem Staat.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten: a) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau, Griff schwarz, b) 1 Schmetterlingsmesser, schwarz, c) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau, d) 1 Schmetterlingsmesser, grün, e) 1 Schmetterlingsmesser, silbergrau, teilweise schwarzer Griff, f) 1 Springmesser, grün, g) 1 Springmesser, schwarz, h) 1 Springmesser, silber/schwarz, i) 1 Magazin, schwarz, j) 1 Luftdruckmunition, Plastik, k) 1 Softair-Pistole, Marke KWC, Sach-Nr. 17705045, schwarz, inkl. 2 Magazinen, l) 1 Nunchaka, m) 2 Minigrips, n) 1 Hanfmühle mit Marihuana-Rückständen, o) 1 Softair-Gewehr, schwarz, p) 1 Schlagring, q) total 202 Gramm Marihuana.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben: a) iPhone 12 Pro, inkl. rote Hülle, b) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. Kunststofffass, c) 1 Grow-Tent-Zelt inkl. blauer Ikea-Tasche, d) 1 Filter, blau, inkl. Filterwatte, e) 1 Lüfter, f) 1 Lüftungsschlauch inkl. Karton, g) 1 Wärmelampenmaterial inkl. Tragetasche, h) 1 Tragetasche mit diversen Birnen, Gestänge, Zurrset, Tent-Material.
7. Für das Berufungsverfahren wird A.___, privat vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, eine Entschädigung im Umfang von 10 % zugesprochen, ausmachend CHF 510.85 (17.82 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 273.60 und MwSt. von CHF 379.85, total CHF 5'108.45). Die Entschädigung wird mit den durch A.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (Ziffer 10 hernach).
8. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'649.00, zu bezahlen.
9. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'300.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 2'970.00, zu bezahlen, der Rest geht zu Lasten des Staates Solothurn.
10. Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 4'619.00 werden mit den gemäss Ziffer 4 sichergestellten und beschlagnahmten CHF 1'140.00 (nach Abzug der Busse) und der Entschädigung gemäss Ziffer 7 verrechnet, so dass A.___ noch CHF 2'968.15 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Schmid |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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