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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2023.56)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2023.56
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2023.56 vom 11.06.2024 (SO)
Datum:11.06.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Obergericht hat am 11. Juni 2024 in einem Fall von mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und harter Pornografie entschieden. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten und eine Geldstrafe, während der Verteidiger eine mildere Strafe beantragte. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt. Die Gewinnerin ist die Staatsanwaltschaft (m)
Schlagwörter: Beschuldigte; Therapie; Recht; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Ziffer; Handlung; Handlungen; Urteil; Geschädigte; Behandlung; Berufung; Sach-Nr; Apos; Kinder; Festplatte; Staat; Privatkläger; Kindern; Verfahren; Urteils; Geschädigten; Rückfall; Geldstrafe; Western; Digital
Rechtsnorm: Art. 122 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 18 StGB ; Art. 191 StGB ; Art. 197 StGB ; Art. 335 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 40 StGB ; Art. 408 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 41 StGB ; Art. 416 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 429 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 448 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 456a StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 56 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 67 StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 93 StGB ; Art. 94 StGB ;
Referenz BGE:105 IV 87; 112 IV 132; 113 IV 118; 115 IV 88; 116 IV 101; 119 IV 314; 120 IV 3; 120 IV 5; 129 IV 164; 129 IV 165; 129 IV 238; 134 IV 97; 138 IV 120; 144 IV 217; 144 IV 313; 147 IV 241; 99 IV 57;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: STBER.2023.56
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 11.06.2024 
FindInfo-Nummer: O_ST.2024.40
Titel: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, eventl. mehrfache Schändung, mehrfache harte Pornografie (Konsum), mehrfache harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 11. Juni 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Marti

Oberrichter Rauber

a.o. Ersatzrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, eventl. mehrfache Schändung, mehrfache harte Pornografie (Konsum), mehrfache harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)


 

Zur Hauptverhandlung vom 11. Juni 2024, 08:30 Uhr, sind erschienen:

1.    Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.    Rechtsanwalt Burim Imeri, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.    Journalistin, Solothurner Zeitung;

5.    C.___, Vater der Privatklägerin D.D.___, auf der Tribüne;

6.    Zwei Zuschauer auf der Tribüne.

In Bezug auf die behandelten Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen des Zeugen E.___, der Sachverständigen F.___ und des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2024, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1.    Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. März 2023 mit Ausnahme von Ziff. 2, 4, 5 und 18 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit

a.    einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten unbedingt;

b.    einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren.

3.    Die in der Zeit vom 7. Juni 2021 bis 22. März 2023 ausgestandenen Ersatzmassnahmen seien dem Beschuldigten im Umfang von 2 Monaten an die Strafe anzurechnen.

4.    Die in der Zeit vom 22. März 2023 bis 11. Juni 2024 ausgestandenen Ersatzmassnahmen seien dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen an die Strafe anzurechnen.

5.    Es sei über den Beschuldigten eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen.

6.    Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.

7.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

9.    Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen, unter dem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 1 und 4 StPO).

 

Rechtsanwalt Burim Imeri als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten:

 

1.    Der Beschuldigte A.___ sei wie folgt zu verurteilen:

a.    zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten;

b.    zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je maximal CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren.

Die beantragte Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 1 lit. a sei bedingt teilbedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.

2.    Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen seien auf die Strafe gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

3.    Dem Beschuldigten A.___ sei die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen, die begonnene psychiatrische Behandlung weiterzuführen.

4.    Eventualiter:

Der Vollzug einer allfällig ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe sei gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufzuschieben. Für die Dauer der Behandlung sei Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen.

 

*

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 11. Juni 2024, 16:00 Uhr, erscheinen mit Ausnahme des Zeugen und der Sachverständigen sämtliche Beteiligten wie anlässlich der Hauptverhandlung.

 

***


 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.       Prozessgeschichte

 

1. Am 30. März 2021 erschien G.G.___, die damalige Lebenspartnerin von A.___ (nachfolgend: Der Beschuldigte) und Mutter des gemeinsamen Sohnes und Geschädigten H.G.___ (geb. 2008), zusammen mit I.D.___ der Mutter der Geschädigten D.D.___ (geb. 2008), am Schalter des Stützpunkts Aarau der Kantonspolizei Aargau und meldete, dass sie auf dem alten Mobiltelefon ihres Lebenspartners verdächtige Bilder bzw. Videos mit Kindern aus dem Freundeskreis entdeckt habe. Namentlich sei sie auf Fotos und Videos gestossen, die der Beschuldigte bei sexuellen Handlungen mit D.D.___ zeigten. Ausserdem habe sie Nacktbilder von J.J.___ und K.J.___, Töchter eines befreundeten Ehepaares, und eines ehemaligen Nachbarskindes namens N.___ feststellen können. Weiter gebe es auf dem Handy einen Ordner «Child» mit mutmasslich kinderpornografischen Dateien aus dem Internet (vgl. dazu die Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 13. Juli 2021, Akten der Staatsanwaltschaft [AS] Seiten 001 ff.).

 

2. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und dieser wurde noch gleichentags angehalten und inhaftiert. Am Folgetag wurden sodann Hausdurchsuchungen am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten durchgeführt, in deren Rahmen zahlreiche EDV-Gerätschaften und Datenträger sichergestellt wurden. Der Beschuldigte zeigte sich geständig und kooperativ.

 

3. Die nachfolgenden Ermittlungen inkl. Befragungen der Verfahrensbeteiligten wurden durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau geführt, bis die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren am 24. Februar 2022 übernahm (AS 410 f.). Namentlich wurde am 15. Juni 2021 über den Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt durch F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AS 788 ff.).

 

4. Mit Anklageschrift vom 8. August 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung, evtl. mehrfacher Schändung, in echter Konkurrenz mit sexuellen Handlungen mit Kindern; Vergewaltigung in echter Konkurrenz mit sexuellen Handlungen mit Kindern; mehrfacher Schändung in echter Konkurrenz mit mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher harter Pornografie (Herstellung, Besitz und Konsum; Akten des Richteramtes Olten-Gösgen
[O-G] 001 ff.).

 


 

5. Am 22. März 2023 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Straf-
urteil:

 

«

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    mehrfache sexuelle Nötigung, begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit von Dezember 2016 bis 30. März 2021 (Ziff. 1.1 und 1.2 AnklS.) und begangen zum Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. Mitte 2014 bis 2020 (Ziff. 1.2, 1.3 [teilweise] und 1.4 AnklS.)

b)    Vergewaltigung, begangen ca. 2019 zum Nachteil von D.D.___ (Ziff. 2 AnklS.)

c)     mehrfache Schändung, begangen zum Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis ca. Mitte 2014 (Ziff.1.3 [teilweise] AnklS.)

d)    mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit von Dezember 2016 bis 30. März 2021 (Ziff. 1.1, 1.2 und 2 AnklS.), begangen zum Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis 2020 (Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 AnklS.) und begangen zum Nachteil von J.J.___ in der Zeit von ca. 2018 bis 2020 (Ziff. 3 AnklS.)

e)    mehrfache Pornographie (mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit
Minderjährigen; Handlungen zum Eigenkonsum), begangen in der Zeit von ca. 1. Januar 2014 bis 31. März 2021 (Ziff. 4 AnklS.).

2.    A.___ wird verurteilt:

a)    zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten

b)    zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren.

3.    A.___ werden 100 Tage Haft (30. März 2021 bis 7. Juli 2021) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.    Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2021 angeordneten und zuletzt mit Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2023 bis 31. März 2023 verlängerten Ersatzmassnahmen sind A.___ im Umfang von 2 Monaten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Für A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische
Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

6.    Im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren werden die zuletzt mit Verfügung des Haftgerichts vom 7. Februar 2023 bis 31. März 2023 verlängerten Ersatzmassnahmen bis Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstens für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 30. Juni 2023, weitergeführt (vgl. separater Beschluss des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023).

7.    Der Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei für A.___ für die Dauer der
Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen, wird abgewiesen.

8.    A.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister eingetragen.

9.    A.___ werden die auf den Datenträgern gemäss nachstehender Ziff. 10 in den Ordnern „Dokumente“, „Bilder“, „Videos“ und „Musik“ gespeicherten Daten herausgegeben, soweit es sich um unverschlüsselte Dateien handelt und diese keinen verbotenen Inhalt haben, sofern der Beschuldigte dafür

-       entsprechende Datenträger zur Verfügung stellt und

-       vorgängig die anfallenden Kosten übernimmt.

A.___ hat innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn um Herausgabe der Daten zu ersuchen, andernfalls wird Verzicht angenommen und nach Ziffer 10 verfahren.

10.  Folgende mit Verfügung vom 17. Mai 2022 beschlagnahmte Gegenstände (befinden sich alle bei der Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und allfälliger Herausgabe der Daten gemäss Ziffer 9 zu vernichten:

-       SD-Karte (Sach-Nr. KND449FA7741)

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AFXYJP)

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AFX8F2)

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC7K3LK8VU3)

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AF0CCJ)

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WMC300437221

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WMAY01021486)

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC4M6XHL260)

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC4M7KRPPUD)

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC4M3AZJJBU)

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC4M5JS2V97)

-       Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCASJ1591637)

-       Festplatte Seagate (Sach-Nr. NAB9AJ1H)

-       Festplatte Samsung (Sach-Nr. CY-SUC058H/XC)

-       Festplatte (Sach-Nr. S3Z9NB0M105004R)

-       Mobiltelefon Samsung Galaxy Z Flip (Sach-Nr. 352438112751041/01)

-       Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 8 (Sach-Nr. 355731097447461/01)

-       Datenträger für Computer Hynic (SSD blauer Schutz).

11.  A.___ wird zur Bezahlung nachfolgender Zivilforderungen verurteilt:

a)    Genugtuung von CHF 25'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 1. Februar 2019, an die Privatklägerin D.D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

b)    Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzügl. 5% Zins seit 1. Januar 2016, an den Privatkläger H.G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser.

c)    CHF 500.00 Genugtuung und CHF 331.30 Schadenersatz an die Privatklägerin J.J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp.

d)    CHF 500.00 Genugtuung und CHF 331.30 Schadenersatz an die Privatklägerin K.J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp.

12.  A.___ wird gegenüber der Privatklägerin D.D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

13.  A.___ wird gegenüber dem Privatkläger H.G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

14.  A.___ hat der Privatklägerin D.D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Olten, eine Parteientschädigung von CHF 9'434.50 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) zu bezahlen.

15.  A.___ hat dem Privatkläger H.G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, Aarau, eine Parteientschädigung von CHF 5'714.55 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) zu bezahlen.

16.  Das von Rechtsanwalt Daniel Kopp für die Privatklägerinnen J.J.___ und K.J.___ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

17.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Burim Imeri, Stein AG, wird auf CHF 8'517.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF 17'009.00, zu bezahlen.»

 

6. Der Beschuldigte liess am 11. April 2023 gegen das Urteil die Berufung anmelden (O-G 313). Mit Berufungserklärung vom 3. Juli 2023 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf die Ziffern 2., 4. und 5. des erstinstanzlichen Urteils (Akten des Obergerichts [OGer] Seiten 001 ff.). Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten, mit bedingtem teilbedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von fünf Jahren, und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je maximal CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von fünf Jahren, zu verurteilen. Zudem sei dem Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) die Weisung zu erteilen, die begonnene psychiatrische Behandlung weiterzuführen. Eventualiter sei im Falle einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe für den Beschuldigten eine ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Für die Dauer der Behandlung seien Bewährungshilfe anzuordnen und Weisungen zu erteilen. In Abänderung von Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils seien die angeordneten Ersatzmassnahmen dem Beschuldigten angemessen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. Die Kosten beider Instanzen seien teilweise auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen.

 

7. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (OGer 013), ebenso die Privatkläger D.D.___ und H.G.___ (OGer 015 und 017).

 

8. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:

          Ziffer 1: Schuldsprüche;

          Ziffer 8: lebenslängliches Tätigkeitsverbot;

          Ziffer 9: Herausgabe von Dateien;

          Ziffer 10: Einziehung beschlagnahmter Gegenstände;

          Ziffer 11: Zivilforderungen;

          Ziffern 12 und 13: Schadenersatzpflicht;

          Ziffern 14 und 15: Parteientschädigungen;

          Ziffer 16: Abweisung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege;

          Ziffer 17 (teilweise): Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.

Rechtskräftig ist auch die implizite Abweisung des Antrags von D.D.___ auf Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots.

 

9. Am 25. September 2023 erstellte Frau F.___ ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten über den Beschuldigten (OGer 045 ff.).

 

10. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2024 wurden der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger, der Anklage erhebende Staatsanwalt, F.___ als Sachverständige und E.___ als Zeuge auf den 11. Juni 2024 zur mündlichen Verhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

 

11. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider ihre Kostennote für die Vertretung des Privatklägers H.G.___ im Berufungsverfahren ein (OGer 091).

 

12. Am 29. April 2024 ging dem Berufungsgericht der Therapiebericht der [Psychiatrischen Dienste], L.___ und E.___, vom 24. April 2024 ein betreffend den Therapiezeitraum vom 24. August 2023 bis 24. April 2024 (OGer 098 ff.).

 

13. Am 8. Mai 2024 liess der Beschuldigte dem Berufungsgericht aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Steuererklärung 2023 inkl. Lohnausweise, Lohnabrechnung 2024, Unterhaltvertrag für den Sohn H.G.___ [recte: H.G.___], bezahlte Unterhaltsbeiträge für den Sohn H.G.___ [recte: H.G.___], Betreibung der Coop Rechtsschutz AG, Abzahlungsvereinbarung und Zahlungen an die Coop bzw. Helsana Rechtsschutz AG und Zahlung Teilrate der Genugtuung an die Fam. D.___, OGer 110 ff.) zukommen.

 

14. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 teilte der Instruktionsrichter den ehemaligen Privatklägern/innen mit, dass ihnen im Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt (OGer 147).

 

15. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich dem Obergericht ihre Honorarnote für die Aufwendungen der Privatklägerin D.D.___ ein und teilte mit, an der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 nicht teilzunehmen (OGer 150 ff.).

 

16. Am 11. Juni 2024 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 159 ff.).

 

 

II.      Anwendbares Recht

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, StPO) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

 

III.    Die rechtskräftigen Schuldsprüche

 

1. Der Beschuldigte ist vom Amtsgericht rechtskräftig wie folgt schuldig gesprochen worden:

 

Anklageschrift (AKS) Ziffer 1.1: Mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.D.___ zwischen Dezember 2016 und 30. März 2021: Berühren, Streicheln, Küssen und Lecken der Geschädigten im Intimbereich in mindestens fünf Fällen; dazu Masturbation des Penis des Beschuldigten durch die Geschädigte in drei Fällen bis zur Ejakulation auf den Bauch. Weiter Reiben des Penis an der Scheide der Geschädigten bis zum Samenerguss auf ihre Scheide.

 

AKS Ziffer 1.2: Mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.D.___ und H.G.___, begangen ca. 2018/2019: In fünf Fällen streichelte und masturbierte die Geschädigte im Rahmen des Spiels «Wahrheit Pflicht» den Penis des Beschuldigten und des Geschädigten. Weiter berührten sich die drei Beteiligten über den Kleidern gegenseitig im Intimbereich und der Beschuldigte leckte die Brüste, die Scheide und andere Körperteile des Geschädigten, während der Geschädigte zuschaute.

 

AKS Ziffer 1.3: Mehrfache Schändung (bis Mitte 2014) bzw. sexuelle Nötigung (ab Mitte 2014 bis 2020) und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von H.G.___ zwischen 2011 und 2020: Berührungen am (teilweise erigierten) Penis des Beschuldigten durch den Geschädigten beim gemeinsamen Duschen.

 

AKS Ziffer 1.4: Mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil von H.G.___ zwischen 2018 und 2020: Der Geschädigte masturbierte auf Aufforderung einmalig den Penis des Beschuldigten bis zum Samenerguss.

 

AKS Ziffer 2: Vergewaltigung zum Nachteil von D.D.___ ca. 2019: Der Beschuldigte drang kurz mit seinem Penis bzw. mit der Eichel mindestens in den Scheidenvorhof der Geschädigten ein. Weil es dieser Schmerzen bereitete, hörte der Beschuldigte wieder auf und drang nicht weiter in die Geschädigte ein.

 

AKS Ziffer 3: Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.J.___ zwischen ca. 2018 und 2020: Berührung der Geschädigten an der nackten Scheide in mindestens drei Fällen.

 

AKS Ziffer 4: Mehrfache harte Pornographie: Herstellung, Besitz (zum Eigenkonsum) und Konsum von Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zwischen ca. 1. Januar 2014 und 30. März 2021, konkret:

-       Herstellung und Speicherung von pornographischen Aufnahmen (40 Bilder und 20 Videos) von D.D.___, J.J.___ und K.J.___.

-       Konsum und Speicherung von kinderpornographischen Dateien im Internet (1988 Bilder und 386 Videos).

 

2.

2.1. Eine Bemerkung ist angebracht zur Frage des Vorsatzes des Beschuldigten hinsichtlich des Nötigungsmittels:

 

Im Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023, Urteilsseite (US) 11 führt die Vorinstanz zum Vorhalt AKS Ziff. 1.1. aus, der Beschuldigte habe um die Umstände gewusst, aus denen sich eine tatsituative Zwangssituation für die Geschädigte ergeben habe: Nahe persönliche Beziehung, nahe Bezugsperson, altersmässig und kognitiv weit überlegen. Der Beschuldigte habe somit bezüglich des Unter-psychischen-Druck-Setzens «mindestens eventualvorsätzlich gehandelt». Auf US 14 zu AKS Ziff. 1.2 wird erneut festgehalten, der Beschuldigte habe für die Geschädigte «zumindest eventualvorsätzlich» eine ausweglose Situation geschaffen. Später wird bezüglich des subjektiven Tatbestandes auf diese vorherigen Ausführungen verwiesen.

 

Demgegenüber hält die Vorinstanz dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung jeweils «direkten Vorsatz» vor (US 30 bezüglich der Vergewaltigung; US 31, 32 und 34 bezüglich der sexuellen Nötigungen).

 

2.2. Korrekt ist die Annahme eines direkten Vorsatzes: Es geht um die Parallelwertung in der Laiensphäre. Dazu führte das Bundesgericht in BGE 129 IV 238 in E. 3.2.2  aus:

 

«Das für den Vorsatz notwendige Wissen (vgl. Art. 18 Abs. 2 StGB) verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Begehung vorsätzlicher Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr weniger zufällige juristische Kenntnisse besitzen (BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59; vgl. auch JENNY, a.a.O., Art. 18 StGB N. 23; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 69). Eine solche "Parallelwertung" kommt deshalb der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung, sind (ROXIN, a.a.O., § 12 N. 90). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts - erkennt er z.B. den pornografischen Charakter einer Schrift -, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, also z.B. meint, die von ihm vertriebene Schrift falle nicht unter den Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB (BGE 99 IV 57 E. 1b S. 59 f.; BGE 112 IV 132 E. 4b S. 137 f.). In einem solchen Fall liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor.».

 

Vorliegend kannte der Beschuldigte die Umstände, welche das Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» begründeten, und handelte dementsprechend mit direktem Vorsatz. Dies wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung (Ziff. IV nachstehend) zu berücksichtigen sein.

 

IV.    Strafzumessung

 

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung, zur Gesamtstrafenbildung, zur Frage des bedingten Strafvollzugs und zur Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen auf US 26 ff. korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden, allfällige Ergänzungen erfolgen im Rahmen der konkreten Strafzumessung.

 

1.2. Eine Ergänzung ist vorweg anzubringen zur Frage der Gesamtstrafenbildung. Der Beschuldigte muss wegen mehrfachen sexuellen Nötigungen und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil mehrerer Geschädigter bestraft werden. Trotz der mehrfachen Tatbegehung ist dabei nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung weist der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern Züge eines Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen. Es könne nicht für jeden Kuss jede Berührung nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine separate Strafe festgesetzt werden. Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen meist nicht abschliessend bestimmbar ist. Das Bundesgericht hat es daher zugelassen, in solchen Konstellationen Tatgruppen zu bilden (Urteil 6B_432/2020 vom 30.09.2021 E. 1.4.). Entsprechend ist bei den vorliegend zu beurteilenden sexuellen Handlungen von mehreren Tatgruppen auszugehen. Einzeln zu beurteilen und zu sanktionieren ist die Vergewaltigung, für die zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Hinsichtlich der mehrfachen Sexualdelikte sind Fallgruppen zu bilden: Für die einzelnen Geschädigten ist jeweils eine Strafe für alle Delikte zu bestimmen und dafür ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen, sofern eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

 

1.3. Zur Wahl der Strafart ist Folgendes auszuführen: Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

Wie das Bundesgericht in einem jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

 

In seinem Entscheid 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (a.a.O. E. 1.3.8). Zu den schwersten Straftaten, die prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren seien, zählten grundsätzlich die sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen dürfe nicht bagatellisiert werden (E. 1.3.8).

 

Vor diesem Hintergrund sind die vorliegenden sexuellen Handlungen mit Kindern (grösstenteils sexuelle Nötigungen Schändungen) mit Freiheitsstrafen zu ahnden. Die mehrfache Pornografie ist dagegen jedenfalls wegen des eher geringeren Tatverschuldens mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.

 

2.

2.1. Schwerste Straftat ist die Vergewaltigung zum Nachteil von D.D.___. Zu beachten ist dabei das Doppelverwertungsverbot: Umstände, die bereits zur Begründung der Tatbestandsmässigkeit gedient haben – in casu das Nötigungsmittel –, dürfen bei der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden, es sei denn, sie lägen in besonders ausgeprägter Form vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, begründen die konkreten Umstände ein im Rahmen des Vergewaltigungstatbestandes im untersten Drittel anzusiedelndes Verschulden: Das nur kurze Eindringen, das konkrete Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» liegen am unteren Ende des unter dem Vergewaltigungsvorwurf Denkbaren, dies unter Berücksichtigung des unverzüglichen Ablassens von der Geschädigten, als diese Schmerzen verspürte und zum Ausdruck brachte. Auch wenn die Geschädigte die Geschehnisse verdrängt hat (vgl. Therapiebericht M.___ vom 23.02.2023, OGer 113 ff.), dürfen die Folgen der Übergriffe für die Geschädigte nicht unterschätzt werden, zumal es sich um ein zur Tatzeit sehr junges Opfer handelt. Egoistische Beweggründe sind dem Tatbestand inhärent. Der Beschuldigte hat allerdings mit direktem Vorsatz und damit nicht mit der leichtest möglichen Vorsatzform gehandelt. Die Gutachterin stellt beim Beschuldigten folgende relevante Diagnose (AS 820): Pädophilie (ICD-10 F65.4, mittelgradig [gegengeschlechtliche Ausrichtung, nicht ausschliesslicher Typus, pädophile Nebenströmung]). Dazu kämen voyeuristische und fetischistische Neigungen, nicht im Ausmass einer Präferenzstörung. Die Pädophilie sei tiefverwurzelt seit der Kindheit/Jugend des Beschuldigten. Diesem sei es lange gelungen, auf sexuelle Handlungen mit Kindern zu verzichten (keine Vorstrafen). Die Gutachterin verneint eine aufgehobene auch nur reduzierte Schuldfähigkeit wegen der genannten Störung (AS 837), wie sie dies an der Berufungsverhandlung in nachvollziehbarer Weise begründet hat (OGer 181 ff.). Es ist aber davon auszugehen, dass die Pädophilie es dem Beschuldigten etwas erschwert hat, sich gesetzeskonform zu verhalten, was leicht verschuldensvermindernd zu berücksichtigen ist. Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist auf 14 Monate und damit im untersten Bereich festzusetzen.

 

2.1.1. Da der Beschuldigte mit seinem Verhalten gleichzeitig den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt hat, ist die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist der Unrechtsgehalt dieser Tat mit der Strafe für die Vergewaltigung schon weitgehend abgegolten (Alter der Geschädigten als wesentlicher Umstand zur Bejahung des Nötigungsmittels), sodass die vom Amtsgericht vorgenommene Erhöhung um einen Monat auf 15 Monate Freiheitsstrafe angemessen ist.

 

2.1.2. Diese Strafe ist zur Abgeltung der weiteren Delikte (Tatgruppe) zum Nachteil der Geschädigten D.D.___ (AKS 1.1 und 1.2 teilweise) angemessen zu erhöhen. Es handelt sich dabei um:

a)    Fünfmaliges Berühren, Streicheln, Küssen und Lecken im Intimbereich und dreimaliges Masturbieren seines Penis durch die Geschädigten bis zum Samenerguss. Einmal rieb der Beschuldigte seinen Penis an der nackten Scheide der Geschädigten, bis er zum Samenerguss kam (zwischen 2016 und 30.03.2021, AKS Ziff. 1.1);

b)    Fünfmalige sexuelle Handlungen mit Streicheln bzw. Masturbieren des Penis des Beschuldigten und des Geschädigten H.G.___. Weiter berührten sich die Personen gegenseitig über den Kleidern im Intimbereich und der Beschuldigte leckte die Brüste, die Scheide und andere Körperteile der Geschädigten, während H.G.___ anwesend war und zuschaute (begangen ca. 2018/2019).

 

Es handelt sich somit um insgesamt mehr als 20 Vorfälle innerhalb eines längeren Zeitraums von mehreren Jahren. Darunter sind zahlreiche schwerer wiegende Handlungen wie mehrfaches Lecken der Geschädigten im Intimbereich, mehrfaches Masturbieren durch die Geschädigte bis zum Samenerguss und einmaliges Reiben des Penis an der nackten Scheide der Geschädigten bis zum Samenerguss, was schon deutlich in die Nähe einer beischlafsähnlichen Handlung rückt. Zudem musste die Geschädigte sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen bzw. am Beschuldigten vornehmen in Anwesenheit einer Drittperson, des Sohnes des Beschuldigten. Bei diesen Handlungen liegt ein gezieltes, planmässiges Vorgehen vor (Spiele «Wahrheit Pflicht»). Im Übrigen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden, namentlich dass die angewandten Nötigungsmittel im unteren denkbaren Bereich einzuordnen sind. Der Beschuldigte hat nicht aus eigenem Antrieb aufgehört, sondern weil die Geschädigte mit der Zeit den Kontakt mit ihm nicht mehr wollte. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Zu berücksichtigen ist erneut die krankheitswertige Störung der Sexualpräferenz des Beschuldigten. Es ist von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen, dem eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten entspricht. Damit der Beschuldigte bei einer Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung von der Anwendung des Asperationsprinzips nicht profitiert, ist dieses nur zurückhaltend anzuwenden. Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der sexuellen Nötigungen zum Nachteil von D.D.___ um 30 Monate zu erhöhen auf nunmehr 45 Monate Freiheitsstrafe.

 

2.1.3. Eine weitere asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf nunmehr 47 Monate Freiheitsstrafe erfolgt zur Abgeltung der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.D.___.

 

2.1.4. Eine Straferhöhung ist nun vorzunehmen hinsichtlich der Delikte zum Nachteil des Sohnes H.G.___ (Tatgruppe, AKS Ziff. 1.2 teilweise, Ziff. 1.3 und Ziff. 1.4). In Bezug auf die sexuellen Handlungen an bzw. mit D.D.___ wurde H.G.___ einbezogen, wobei es zu Handlungen kam, die nicht leicht wiegen: Masturbation des Penis des Beschuldigten wie auch von H.G.___; Lecken der Genitalien von D.D.___ durch den Beschuldigten vor seinem Sohn. Etwas weniger schwer wiegen die mehrfachen Handlungen beim Duschen, als der Geschädigte den Penis des Beschuldigten berühren musste, bis Mitte 2014 handelte es sich um Schändungshandlungen. Schwerer wiegt hingegen wieder das einmalige Masturbieren des Beschuldigten durch H.G.___ bis zum Samenerguss. Zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass den Beschuldigten als Vater gegenüber dem Geschädigten H.G.___ besondere Schutz- und Fürsorgepflichten trafen. Es handelte sich um einen längeren Tatzeitraum und eine Vielzahl von Handlungen. Im Übrigen kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Das Verschulden ist im Bereich eines gerade noch leichten Tatverschuldens einzuordnen, etwas tiefer als bei D.D.___, was einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten entspricht. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe um 13,5 Monate auf nunmehr 60,5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

 

2.1.5. Eine weitere Erhöhung um 1,5 Monate Freiheitsstrafe erfolgt zur Abgeltung der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von H.G.___.

 

2.1.6. Die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.J.___ bestanden in Berührungen an der Scheide der sechs- bis achtjährigen Geschädigten in mindestens drei Fällen. Der Beschuldigte hat in diesen Fällen die bestehende Vertrauensstellung gegenüber dem Nachbarskind schamlos ausgenutzt, auch wenn das Mass einer sexuellen Nötigung nicht erreicht wurde. Der Altersunterschied war enorm. Im Übrigen kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten wäre angemessen, asperationsweise ist die Einsatzstrafe um weitere vier Monate auf nunmehr 66 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

 

2.2. Bei den Täterkomponenten kann hinsichtlich des Vorlebens auf die umfassenden Ausführungen im Gutachten verwiesen werden. Daraus ergeben sich keine Umstände, die für die Strafzumessung relevant wären.

 

2.2.1. Bezüglich des Nachtatverhaltens und des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren ist positiv zu würdigen, dass der Beschuldigte im Strafverfahren von Anfang an kooperiert hat und geständig war, wodurch er die Strafuntersuchung erheblich erleichtert und dazu beigetragen hat, dass auch Taten aufgedeckt wurden, die ihm sonst nicht hätten nachgewiesen werden können. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass doch einige Delikte bereits klar dokumentiert waren in Form von Dateien auf seinem Handy auf anderen Sicherstellungen. Der Beschuldigte liess auch echte Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen. Der Beschuldigte zeigt zudem die Bereitschaft zur Wiedergutmachung (und leistete erste nicht geringe Anzahlungen und dies bei sehr angespannten finanziellen Verhältnissen) und anerkannte die zugesprochenen Zivilansprüche – ebenso wie die Schuldsprüche – ohne Weiteres, was ebenfalls nicht die Regel ist und den Opfern einiges erspart hat. Dies alles hat das Verfahren gerade auch für die Geschädigten erleichtert und ist erheblich strafmindernd zu berücksichtigen.

 

2.2.2. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung liegt beim Beschuldigten nicht vor. Es ist wohl positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte nach der Untersuchungshaft wieder eine Anstellung gefunden hat und in einer festen Partnerschaft ist. Deshalb wirkt sich die Strafe aber nicht empfindlicher aus als bei jedem anderen Beschuldigten, der in ein funktionierendes soziales Umfeld eingebettet ist.

 

2.2.3. Aufgrund des Nachtatverhaltens führen die Täterkomponenten zu einer Strafreduktion um einen Viertel auf nunmehr 49,5 Monate Freiheitsstrafe. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der vorinstanzlich ausgefällten (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Diese Strafe erscheint im Rahmen einer Gesamtwürdigung dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen und entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.

 

2.3. Mit einer Geldstrafe abzugelten sind nun noch die mehrfachen Pornografiedelikte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 36 f. verwiesen werden. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt erlassen auf eine Probezeit von fünf Jahren, ist zu bestätigen, sie wird auch vom Beschuldigten so beantragt. Ein unbedingter Vollzug ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. Die Tagessatzhöhe ist aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Nettoeinnahmen 2023 CHF 39'550.00, Unterhaltsbeiträge für den Sohn H.G.___ von CHF 650.00 monatlich) auf CHF 30.00 festzusetzen.

 

2.4.

2.4.1. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 100 Tage Untersuchungshaft, wie von der Vorinstanz korrekt festgelegt wurde. Zu entscheiden ist noch, in welchem Umfang die dem Beschuldigten auferlegten Ersatzmassnahmen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind. Freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen sind analog der Untersuchungshaft auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme hat der Richter den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Regeste zu BGE 113 IV 118).

 

2.4.2. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 (AS 496 ff.) hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen. Anstelle von Untersuchungshaft wurden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie, zunächst wöchentlich, dann allenfalls alle zwei Wochen; Meldung von Wohnortswechsel; umfassendes Kontaktverbot zu den vier Geschädigten; Annäherungsverbot zu den vier Geschädigten; Kontakt mit seinem Sohn H.G.___ nur unter Aufsicht einer Vertrauensperson; Verbot von Aufnahmen von Minderjährigen. Diese Ersatzmassnahmen wurden bis zur Berufungsverhandlung weitergeführt.

 

2.4.3. Mit den genannten Ersatzmassnahmen wurde die Freiheit des Beschuldigten nicht wesentlich eingeschränkt, zumal ein Kontaktverbot hinsichtlich der Geschädigten als selbstverständlich gelten muss. Dass der Beschuldigte den Kontakt mit seinem Sohn nur unter Aufsicht pflegen durfte, war zweifellos belastend, war aber ebenso die natürliche Folge seiner Delikte. Von Bedeutung ist im Rahmen der Anrechnung somit einzig die Pflicht zur ambulanten Psychotherapie, welche für den Beschuldigten finanziell belastend war. Eine Anrechnung im Umfang von einem halben Tag pro Woche (10% von fünf Arbeitstagen) erscheint aus diesen Gründen als angemessen. Ab dem 7. Juli 2021 bis zur Berufungsverhandlung ergeben sich rund 160 Wochen, sodass hinsichtlich der Ersatzmassnahmen 80 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.

 

2.4.4. Insgesamt ergibt sich eine Anrechnung von 180 Tagen einem halben Jahr.

 

 

V.     Massnahme

 

1. Von beiden Parteien unbestritten ist, dass – im Fall einer unbedingten Freiheitsstrafe – für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme anzuordnen ist. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 38 ff. verwiesen werden. Der entsprechende Entscheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen: Für den Beschuldigten wird eine ambulante Behandlung angeordnet.

 

2.

2.1. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Strafaufschub ist begründet, wenn die wirklich vorhandene Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde (Regeste zu BGE 105 IV 87). Das Gericht stützt sich dafür auf ein psychiatrisches Gutachten (BGE 116 IV 101). Der Aufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits muss die Therapie vordringlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 02.05.2017 E. 1.3). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitsstrafe, hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch. Das Bundesgericht hat sich dazu eingehend geäussert: Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherige Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164, Urteil 6B_53/2017 vom 02.05.2017 E. 1.3). Ist die Behandlung bereits im Gang, kommt es auf die Aussicht erfolgreicher Weiterführung an (BGE 115 IV 88). Das Gericht hat bei der Beurteilung der Frage des Strafaufschubs einen erheblichen Ermessensspielraum, es sind auch hier die Notwendigkeit und Chancen einer Behandlung im Vergleich zu den Auswirkungen des Strafvollzugs sowie das Erfordernis, Straftaten zu ahnden, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 165, Urteil 6B_947/2009 vom 06.01.2010 E. 3.3). Auch längere Freiheitsstrafen über der Grenze zum bedingten Strafvollzug können zwecks ambulanter Behandlung aufgeschoben werden (BGE 120 IV 3, 119 IV 314). Das Bundesgericht hielt den Aufschub sogar bei einem zu sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilten Pädophilen für grundsätzlich möglich, lehnte ihn im konkreten Fall jedoch ab, weil die Behandlung mit dem Strafvollzug vereinbar und der Verurteilte wenig motiviert war (BGE 119 IV 314, vgl. auch BGE 120 IV 5: Aufschub der Freiheitsstrafe bei einem zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilten Täter mit krankhafter präschizophrener Persönlichkeit). Das Bundesgericht wiederholte aber auch immer wieder, dass die Möglichkeit des Strafaufschubs nicht dazu missbraucht werden dürfe, den Vollzug der Strafe zu umgehen ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BGE 120 IV 3, Urteil 6B_947/2009 vom 06.01.2010 E. 3.3). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter allenfalls bereits längere Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat und die aufzuschiebende Strafe somit entsprechend kürzer ist. Eine erfolgreiche Therapie dient dem öffentlichen Interesse besser als reine Vergeltung (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, N 7 zu Art. 63).

 

2.2. Die Gutachterin führte im Gutachten dazu Folgendes aus:

 

Zur Legalprognose (AS 830 ff.): Gestützt auf die Auswertung des VRAG-R, des Dittmann-Katalogs, die Akten und die klinischen Untersuchungen sei eine Vielzahl von ungünstigen Faktoren zu finden wie Pädophilie, verschiedene Hands-on-Delikte mit verschiedenen Opfern und Verlust von allen haltgebenden Strukturen wie Partnerschaft, Arbeit, Wohnung, Freundeskreis. Demgegenüber fielen als günstige Faktoren vor allem die Offenheit des Beschuldigten, seine Therapiebereitschaft und seine Verantwortungsübernahme für die Taten ins Gewicht. Handlungsleitend im Hinblick auf das Rückfallrisiko sei in jedem Fall die chronifizierte Pädophilie. Psychosoziale Faktoren erhöhten das Rückfallrisiko durch eine Schwächung der Widerstandskraft in Versuchungssituationen und eine Verstärkung des Bedürfnisses nach Lustgewinn zur Entspannung Ablenkung und zur Verminderung von Frustrationserleben. Es sei mit Taten zu rechnen, welche dem bisherigen Verhaltensmuster entsprächen: Beziehungsaufbau, Schaffen einer Vertrauensbasis, allmähliche Ermöglichung von Tatgelegenheiten. Der Hauptrisikofaktor sei die langdauernde Pädophilie mit den damit einhergehenden Bedürfnissen und den noch nicht behandelten Aspekten wie Verinnerlichung von Bewältigungsstrategien und kognitive Verzerrungen. Sollte der Beschuldigte Gelegenheit haben, Beziehungen zur Familien mit Kindern aufzubauen, würde ein deutliches Risiko für erneute sexuelle Handlungen an Kindern bestehen. Aufgrund dessen, was bekannt sei, gehöre der Beschuldigte jedoch nicht zu den Hochrisikotätern, bei welchen schwere Übergriffe an ihnen unbekannten Kindern zu erwarten wären. Aktuell stehe der Beschuldigte noch stark unter dem Eindruck der Konsequenzen, welche seine Delikte für ihn hätten. Das Leiden der Opfer könne er in seinen Überlegungen noch nicht berücksichtigen. Kurzfristig (mehrere Wochen) sei das Rückfallrisiko für Hands-off- und Hands-on-Delikte eher gering. Mittel- bis langfristig – das heisse über Monate und Jahre hinweg – müsse das Rückfallrisiko als hoch eingeschätzt werden. Dies für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern im bisherigen Rahmen inklusive heimlicher Aufnahmen und für erneuten Konsum von Kinderpornografie.

 

Zur Frage der Massnahme (AS 832 ff.): Das beschriebene Rückfallrisiko könne durch eine Behandlung reduziert werden. Im Vordergrund stehe eine ambulante Psychotherapie, welche durch weitere Therapieansätze bei Bedarf ergänzt werden könne. Die Behandlung einer Pädophilie dauere viele Jahre. Die Behandlungsdauer hänge von verschiedenen Faktoren ab: Typus der Pädophilie, Alter des Betroffenen, Intelligenz, Schweregrad der Taten, Deliktsdynamik, Vorgeschichte, Rechtstitel, Ressourcen, Erfahrungen des Therapeuten etc. Der Beschuldigte gelte als Ersttäter und sei noch nie behandelt worden. Er sei motiviert für eine Behandlung und zeige Einsicht und Verantwortungsübernahme im Hinblick auf seine Taten. Mit einem professionellen Gegenüber könne der Beschuldigte in der Therapie in Ruhe und ohne sich in Frage gestellt fühlen zu müssen, seine sexuellen Wünsche und Versuchungen thematisieren und könne lernen, wie er künftige Risikosituationen erkennen und meistern könne, ohne sich strafbar zu machen. Auch die Möglichkeit des Einsatzes von Medikamenten könne erwogen werden, bspw. Antidepressiva, sollten die Bedürfnisse nach erneutem Konsum von Kinderpornografie nach erneuten sexuellen Handlungen mit Kindern wieder auftreten und vielleicht sogar drängend werden. Eine medikamentöse Behandlung stehe beim Beschuldigten momentan nicht im Vordergrund und wäre ohnehin nur eingebettet in eine Psychotherapie sinnvoll. Eine Therapie brauche Zeit, bis der Verlauf beurteilt werden könne und bis sich eine Wirkung zeige.

 

Zur Frage des Strafaufschubs zu Gunsten der ambulanten Behandlung äusserte sich die Gutachterin mangels Fragestellung nicht.

 

2.3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde bei der Gutachterin ein Ergänzungsgutachten eingeholt, datiert vom 25. September 2023 (OGer 045 ff.). Zusammenfassend könne der Therapieverlauf als positiv beurteilt werden. Es habe eine formale und inhaltliche Adhärenz erreicht werden können und der Beschuldigte habe in deliktsrelevanten Bereichen der Therapie Fortschritte erzielen können. Der Therapieprozess sei jedoch noch lange nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte habe beruflich wieder Fuss fassen können und eine neue Paarbeziehung mit befriedigendem Sexualleben aufbauen können. Insgesamt könne die Legalprognose heute günstiger eingeschätzt werden als im Zeitraum der Begutachtung vom 15. Juni 2021. Das mittel- bis langfristig hohe Rückfallrisiko für Hands-off- und Hands-on-Delikte habe sich aktuell auf moderat bis hoch reduziert. Der Therapieprozess sei noch im Gang und es gebe eine ganze Reihe von Aspekten, die therapeutisch bearbeitet und/oder verfestigt werden müssten, damit dereinst von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen werden könne. Kurzfristig, solange der Beschuldigte intensiv in den therapeutischen Prozess eingebunden bleibe und keine neuen Aspekte hinzukämen, sei das Risiko gering.

 

Zu den Auswirkungen eines allfälligen Strafaufschubs zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme auf die Rückfallprognose: Die laufende störungs- und deliktsspezifische Behandlung im [forensischen Ambulatorium] verlaufe positiv und die Erfolgsaussichten für weitere wesentliche Fortschritte und eine weitere Senkung des Rückfallrisikos seien gut. Ein Strafaufschub würde die Fortsetzung des Therapieprozesses beim derzeitigen Therapeuten ermöglichen. Die Therapie sei bei weitem noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich sei bei einer laufenden Therapie Konstanz erwünscht. Ein Therapeutenwechsel könne unter Umständen sinnvoll sein, wenn ein Therapieprozess stagniere ein Settingwechsel neue Impulse und Sichtweisen bringen könnte. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die Therapieadhärenz und eine Vertrauensbasis gegeben seien. Der therapeutische Prozess sei in vollem Gang und es bestehe Aussicht auf eine erfolgreiche Weiterführung der Therapie. Ein Strafvollzug würde diesen Prozess unterbrechen und eine im Hinblick auf die Legalprognose ungünstige Zäsur darstellen. Nach mehr als zwei Jahren regelmässiger forensischer Therapie benötige der Beschuldigte Übungsfelder mit Triggern und Versuchssituationen, welche ihm der Strafvollzug nicht im gleichen Mass bieten könne wie ein Leben draussen. Die Sensibilisierung für Risikosituationen und die erfolgreiche Anwendung von Bewältigungsstrategien seien im lebenspraktischen Alltag – begleitet durch eine regelmässige Therapie – besser möglich als im Setting einer JVA. Ein Strafaufschub würde dem Beschuldigten zudem ermöglichen, seine berufliche Reintegration weiter voranzubringen und partnerschaftliche Beziehungen mit der Stärkung einer befriedigenden legalen Sexualität zu leben. Zusammenfassend würde sich ein Strafaufschub aus heutiger Sicht günstig auf die Legalprognose auswirken.

 

2.4. Es finden sich folgende Therapieberichte in den Akten:

 

          Therapiebericht der [psychiatrischen Dienste] vom 22. Februar 2023 für die Zeit vom 15. Juli 2021 bis 20. Februar 2023 (OGer 100 ff.): Bisher hätten 40 Sitzungen zu je 45 bis 70 Minuten stattgefunden. Der Beschuldigte habe die Therapie mit einer denkbar ungünstigen Ausgangslage betreffend Rückfallrisiko, Risikofaktoren und ungünstiger Kriterienschwerpunkte begonnen. Er habe aber seine Ressourcen bisher scheinbar adäquat nutzen können, um positiv vom Therapieprozess zu profitieren. Es sei ihm im bisherigen Therapieprozess ein Anliegen gewesen, nicht rückfällig zu werden. Die wiederholte Auseinandersetzung mit Risikofaktoren, dysfunktionalen Gedanken der Vermeidung von negativen Emotionen mit dem Ergebnis einer besseren Nutzung von funktionalen Ressourcen scheine im Berichtszeitraum protektiv gewirkt zu haben. Das stete Training und die Kontrolle von aussen könnten sich positiv auf die Reduktion des Rückfallrisikos auswirken. Der Therapieprozess scheine eine gewünschte Wirkung zu zeigen, sei aber nicht abgeschlossen. Für die nachhaltige Reduktion des Rückfallrisikos wäre die Weiterführung der Psychotherapie mit Fokus auf die günstigen und ungünstigen Kriterienschwerpunkte empfehlenswert. Ebenso wäre eine stichprobenartige Kontrolle von elektronischen Geräten bei einer externen Stelle empfehlenswert. Dies sei auch von der Gutachterin empfohlen worden.

 

          Therapieverlaufsbericht der [psychiatrischen Dienste] vom 23. August 2023 betreffend den Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis 23. August 2023 (OGer 030 ff.): Die Therapiefrequenz sei anfänglich wöchentlich, dann vierzehntäglich und zuletzt dreiwöchentlich gewesen. Insgesamt seien in den gut zwei Jahren 49 Sitzungen im Einzelsetting durchgeführt worden. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen des Berichts vom 22. Februar 2023 wiederholt.

 

          Therapiebericht der [psychiatrischen Dienste] vom 24. April 2024 für den Zeitraum vom 24. August 2023 bis 24. April 2024 (OGer 098 ff.): Die Sitzungen hätten auf Wunsch des Beschuldigten (finanzielle Gründe) nur alle drei Wochen stattgefunden, im Berichtszeitraum insgesamt deren 10. Der Beschuldigte habe sich an die formalen Kriterien des therapeutischen Rahmens gehalten, sei freundlich gewesen und dem Referenten gegenüber zugewandt. Der innige Wunsch, die Therapiefrequenz auszuweiten, sei vergangenes Jahr nachvollziehbar gewesen, sei aktuell aber aus therapeutischer Sicht nicht mehr umsetzbar, wenn eine vermehr emotionsfokussierte Arbeit angestrebt werde. Der Beschuldigte habe dies nachvollziehen können und einverstanden gewesen, die Sitzungsfrequenz per Mai wieder zu erhöhen. Die von F.___ in ihrem Gutachten vom 15. Juni 2021 vorgeschlagenen Therapieziele und die in ihrem Ergänzungsgutachten aufgelisteten günstigen/ungünstigen Aspekte seien übernommen worden und seien für die Therapieplanung sehr hilfreich gewesen. In der Therapie hätten Annäherungen an mehrere Ziele bewirkt werden können. Bei einigen Themen habe bisher noch keine signifikante Veränderung stattgefunden bzw. einige Themen hätten bisher in der Therapie noch nicht vertieft genug bearbeitet werden können. Noch zu bearbeiten seien: Förderung gesunder Freizeitinteressen und tragfähiger Sozialkontakte; Einbezug von Bezugspersonen, soweit möglich; Erweiterung des Verständnisses für die Dynamik, welche Kinder bei sexuellen Handlungen «mitmachen» lasse (sei aufgrund starker kognitiver Verzerrungen und der Verschliessung vor intensivem emotionalem Erleben schwer zugänglich); in diesem Zusammenhang die Erarbeitung bzw. Verbesserung der Opferempathie.

 

Der Beschuldigte habe die Therapie mit einer denkbar ungünstigen Ausgangslage betreffend Rückfallrisiko, Risikofaktoren und ungünstiger Kriterienschwerpunkte begonnen. Er habe aber seine Ressourcen bisher scheinbar adäquat nutzen können, um positiv vom Therapieprozess zu profitieren. Es sei ihm im bisherigen Therapieprozess ein Anliegen gewesen, nicht rückfällig zu werden. Die wiederholte Auseinandersetzung mit Risikofaktoren, dysfunktionalen Gedanken der Vermeidung von negativen Emotionen mit dem Ergebnis einer besseren Nutzung von funktionalen Ressourcen scheine im Berichtszeitraum protektiv gewirkt zu haben. Der Therapieprozess scheine eine Wirkung zu zeigen, sei aber bei Weitem noch nicht abgeschlossen, was unter anderem an den noch zu bearbeitenden Themen erkennbar sei. Für die nachhaltige Reduktion des Rückfallrisikos wäre die Weiterführung der Psychotherapie mit Fokus auf die günstigen und ungünstigen Kriterienschwerpunkte/Aspekte sowie den von F.___ empfohlenen Therapiezielen empfehlenswert. Ebenso wäre eine stichprobenartige Kontrolle von elektronischen Geräten bei einer externen Stelle sehr empfehlenswert. Dies sei auch von der Gutachterin empfohlen worden und diese habe im Ergänzungsgutachten vom 23. September 2023 erneut darauf hingewiesen, dass dies bisher noch nicht geschehen sei.

 

Das mittel- bis langfristige Rückfallrisiko für Hand-off- und Hands-on-Delikte werde anhand der Ausprägung der Risikofaktoren von moderat bis hoch eingeschätzt. Sollten die Aussagen des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen, was sie nicht beurteilen wollten und auch nicht könnten, und sich herausstellen, dass er keinen (delikts-ähnlichen) Rückfall in Hands-off- und Hands-on-Delikte gehabt haben, werde den zusammenfassenden Anmerkungen von F.___ im Ergänzungsgutachten vom 25. September 2023 auf S. 9 zugestimmt.

 

2.5. Vor dem Berufungsgericht gaben zu Protokoll (für die detaillierten Aussagen wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen, OGer 170 ff. und OGer 181 ff.):

 

2.5.1. F.___ als Sachverständige: Es sei ein laufender Prozess, der durchaus positiv verlaufe. Ein Therapeutenwechsel werde vor allem dann als günstig angesehen als Chance betrachtet, wenn der therapeutische Prozess stagniere bei einem Therapeuten; wenn es «harzig» laufe und man nicht weiterkomme. Oder wenn es schwierig werde in der Beziehung zwischen Therapeut und Patient. Das sei hier aber nicht der Fall. (Auf Nachfrage) Der Therapieprozess werde positiv eingeschätzt, sei aber noch nicht abgeschlossen. (Auf Nachfrage) Die haltgebenden Strukturen (Familie, Arbeit etc.) spielten auch eine Rolle. Das von ihr als moderat bis hoch eingeschätzte Rückfallrisiko falle so aus, falls der Beschuldigte keine Strukturen hätte und keine Therapie stattfinden würde. Jetzt, unter der aktuellen Behandlung, sei das Rückfallrisiko gering.

 

Ziel der Therapie sei, das Rückfallrisiko langfristig als gering ohne Therapie zu erreichen. (Auf Nachfrage betr. Zeithorizont) Es seien auf jeden Fall noch mehrere Jahre. Ihrer Erfahrung nach reiche bei so fixierten Störungen der Sexualpräferenz die einmalige Fünfjahresperiode nicht aus, in der Regel werde verlängert. (Auf Nachfrage zur Frequenz der Therapie) Das sei abhängig von den Umständen. Wenn spezielle soziale Stressoren dazukämen, wie zum Beispiel die bevorstehende Verhandlung, dann müsse das in die Therapie mit einbezogen werden. Und dann müsse man mit dem Gespräch schauen, dass die betroffene Person psychisch stabilisiert bleibe. Dann gehe ein grosser Teil der Therapiezeit auch für die Unterstützung in dieser belastenden Situation hin. Sonst komme es drauf an, an welchen Themen man gerade arbeite. Es brauche immer wieder Zeit, in der die Leute das auch verarbeiten könnten, wo es sich setzen könne. Dass man schauen könne, wie man leben und das anwenden könne, was man in der Therapie gelernt habe. Und deshalb sei es eigentlich auch immer wieder schwankend. Was man sicher sagen könne, sei, dass in der Regel mehr als einmal pro Woche nicht mehr bringe, weil die Leute das nicht verarbeiten könnten. Und alles, was länger sei als einmal pro Monat, dass das auch nicht mehr eine Therapie im engeren Sinn sei. Das sei so etwas zwischendrin, wo man etwas vor- und nachgebe, je nachdem wo man stehe.

 

(Auf Nachfrage des drohenden Therapeutenwechsels bei allfälligem Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe) Die therapeutische Beziehung sei ein ganz wichtiger Faktor in der Therapie. Wenn die therapeutische Beziehung gut sei, sei es wichtig, dass diese weitergeführt werden könne. Wenn es einen Therapeutenwechsel gebe, wisse man nie so genau, was komme. Es brauche dann sehr viel Zeit, es gebe einen automatischen Informationsverlust. Auch wenn die Therapieberichte ausführlich und anschaulich seien, brauche es Zeit, bis wieder eine therapeutische Beziehung aufgebaut sei.

 

(Auf Frage einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt) Im Gutachten von 2021 sei es nicht um die Frage der Schuldfähigkeit gegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne sie einzig sagen, dass es sich nicht um Straftaten gehandelt habe, die impulsiv begangen worden, sondern um solche, die strategisch vorbereitet worden seien. Nebst der Pädophilie habe keine andere psychiatrische Störung vorgelegen wie bspw. ein Rauschzustand eine Persönlichkeitsstörung. Wenn im Rahmen der Pädophilie eine Straftat nicht impulsiv erfolge und auch sonst keine sog. «süchtige Progredienz» eines deviaten Verhaltens festzustellen sei, dann sei in der Regel eine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt.

 

(Auf Nachfrage, dass die Therapiefrequenz aus finanziellen Gründen ausgedünnt worden sei) Das sei kein adäquater Grund. Wenn die Therapie selber bezahlt werden müsse und man wenig finanzielle Möglichkeiten habe, dann sei dieser Wunsch verständlich. Möglicherweise sei es aber auch ein Ausweichverhalten. Sobald es ums Emotionale gehe, dann sei das schwieriger auszuhalten. Vielleicht sei das mit ein Grund gewesen. (Auf Nachfrage, ob eine ausgedünnte Therapie den Therapieerfolg gefährden könne) Das denke sie nicht. Das Ausweichverhalten sei eigentlich eine normale Erscheinung. Im Durchschnitt der Sexualstraftäter zeige der Beschuldigte sehr wenig Ausweichverhalten. Weniger, als man eigentlich erwarten würde in diesen Fällen. (Auf Nachfrage) Wie sie verstanden habe, seien sie in der Therapie jetzt an einem Punkt, wo es ums Emotionale gehe. Und das sei viel schwieriger – und anstrengender für beide Seiten. Deshalb brauche es auch jetzt noch sehr viel Zeit, daran zu arbeiten. Sie denke, es sei eine emotionale Betroffenheit da. (Auf nochmalige Nachfrage des Aufschubs) Es sei schwer zu sagen, ob die Therapie dann weiterhin erfolgreich sei. Es komme drauf an, welcher Therapeut dann zum Zug komme. Beim Beschuldigten seien jetzt drei Jahre lang therapeutische Bemühungen gemacht worden. Und jetzt sei man an einem Punkt, wo man ihm ermöglichen müsse, in Versuchungssituationen zu geraten. Weil wenn er in einer Institution sei, in einem geschlossenen Setting, wo es keine Trigger habe, die bei ihm sexuelle Bedürfnisse auslösten, dann sei es sehr viel einfacher, das Ganze im Griff zu haben und verzichten zu können. Die grosse Schwierigkeit zeige sich erst im täglichen Leben, wo man mit schwierigen Situationen konfrontiert sei. Wenn man solche Versuchungen lediglich theoretisch in einer Institution durchspiele, dann komme man nicht weit. Wenn das am Anfang einer Therapie sei, dann sei das nicht so wichtig. Dann gebe es genügend andere Themen, die man bearbeiten könne. Aber auf dem Stand, auf dem man mittlerweile nach diesen drei Jahren sei, da brauche es ein Übungsfeld. Sonst müsste man das im Vollzug so erarbeiten, dass es genügend Ausgänge und Urlaube gebe, bei denen diese Sachen geübt werden könnten. (Auf Nachfrage) So Übungsfelder seien ein wichtiger Bestandteil der Therapie. Dass der Therapeut regelmässig abfrage, ob es zu solchen Situationen gekommen sie. Und dann würden in der Therapie Strategien erarbeitet, wie man sich in so einer Situation verhalte. Es sei gar nicht möglich, dass 24 Stunden am Tag eine Überwachung stattfinde. Aber in der Regel, wenn man eine gute therapeutische Beziehung habe, in der die Vertrauensbasis da sei, dann seien die betroffenen Patienten auch bereit, auch über solche Vorkommnisse und wie sie damit umgegangen seien, zu berichten. Und es gebe keine andere Möglichkeit, als das so zu machen. (Auf Nachfrage der Verteidigung) Sie habe den Eindruck, es sei eine gute Vertrauensbasis zwischen dem Therapeuten und dem Beschuldigten vorhanden.

2.5.2. Der behandelnde Therapeut E.___ als Zeuge: (Auf Nachfrage) Die Therapie finde immer noch statt. (Auf Nachfrage nach der Frequenz) Im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung und im Hinblick auf die vertiefte therapeutische Arbeit sei die Frequenz wieder erhöht worden und der Beschuldigte sei in den letzten Wochen wöchentlich gekommen – mit Ausnahme jener zwei Wochen, in welchen er (der Zeuge) in den Ferien gewesen sei. (Auf Nachfrage, wie sich eine Sitzung gestalte) Eine Sitzung dauere 45 – 60 Minuten. Was besprochen werde, komme auf das Thema an, an welchem man gerade dran sei. Das sei phasenweise. Dann komme es auch – wie es auch im Bericht geschrieben sei – auf die adaptive Indikation an: Wenn jetzt gerade etwas im Leben des Beschuldigten passiere, das man anschauen solle, was einen Einfluss auf die Lebensqualität haben könnte. Oder eben auch auf die Legalprognose. Dann werde der Fokus auf das gelegt. Ansonsten gebe es Themen wie Förderung der Empathiefähigkeit, Erfüllung von Grundbedürfnissen. Es gehe auch darum, eine adäquate, funktionale Sexualität zu entwickeln – in der Partnerschaft, aber auch mit Hilfe von Selbstbefriedigung. Es gehe darum, deviante sexuelle Fantasien zu eruieren und auch mit diesen umzugehen. (Auf Nachfrage, ob die Therapie als erfolgreich angesehen werde) Es komme darauf an, was man als erfolgreich bezeichne. Ob man es sehe, dass die Legalprognose signifikant reduziert worden sei ob in diesen drei Jahren gewisse Themen hätten angesprochen und behandelt werden können. Der Beschuldigte sei bislang therapiebereit gewesen und habe sich, soweit möglich, auf die Therapie eingelassen. Er sei auch immer pünktlich gewesen. Er habe sich, soweit es für ihn bisher möglich gewesen sei, auch motiviert gezeigt. (Auf Nachfrage nach dem Zeithorizont) Wie im Bericht schon geschrieben, hätten gewisse Themen schon bearbeitet werden können. Aber das heisse selbstverständlich nicht, dass sie abgeschlossen seien. Und gewisse Themen seien gar noch nicht bearbeitet worden. Gewisse Themen und gewisse Fähigkeiten, die erarbeitet werden müssten, dauerten sehr sehr lange. Ob man das überhaupt erarbeiten könne, wisse er nicht. (Auf Nachfrage nach einer allfälligen Unsicherheit im Bericht) Einerseits liege es am Schreibstil. Andererseits sei es schon so, dass man nicht objektivieren könne. Es sei einzig das, was er wahrnehme. Und von dem müsse er ausgehen, und deshalb könne er nicht von etwas Absolutem ausgehen. Er könne lediglich beschreiben, wie es auf ihn wirke. (Auf Frage nach allfälligen Zweifeln) Es sei nicht Aufgabe des Therapeuten, zu prüfen, was die Wahrheit sei. Er könne nur mit dem arbeiten, was der Beschuldigte ihm gebe. Er (der Zeuge) habe bis jetzt gedacht, dass er (der Beschuldigte) tatsächlich Interesse gehabt habe, an dem zu arbeiten, an dem sie auch gearbeitet hätten. (Auf Nachfrage nach der Zeitprognose) Wie man in den Berichten sehen könne, seien einige Themen schon bearbeitet worden. Das meiste aber auf einer sogenannt kognitiven Ebene. Dass man nachvollziehen und verstehen könne, was man gelernt habe. Auf einer emotionalen Ebene – mit der Verarbeitung und der Bedürfnisebene – sei man aber noch nicht angelangt, wo man sein sollte. Wie lange das gehe, und ob und wie das möglich sein werde, könne er aber leider nicht sagen. (Auf Frage, ob es noch einen längeren Prozess beanspruche) Das würde es, wenn man sagen würde, dass er eine Therapie machen müsse, die verinnerlicht werden muss. Das sei das eine. Das andere sei die Aufrechterhaltung des Gelernten. Es sei ein grosser Vorteil, wenn man in einer Therapie sich für seine Verhaltensweisen rechtfertigen und die Dinge immer wieder reflektieren müsse. Wenn man diese Therapie nicht habe, könne man sich wieder für sich zurückziehen. Dann habe man niemanden, bei dem man die Pflicht habe, sich auszutauschen. Es sei schon ratsam, wenn man jemanden habe, der auch neutraler sei. Es sei wichtig, dass man sich austauschen könne, auch wenn gewisse Therapieziele schon erreicht seien. Es gehe auch darum, immer wieder zu reflektieren. Nicht dass das in Vergessenheit gerate. Das müsse man aktiv halten und sich vergegenwärtigen. (Auf Nachfrage) Es sei zutreffend, dass ein allfälliger Vollzug der Freiheitsstrafe einen Therapeutenwechsel mit sich bringe. (Auf Nachfrage, wie das vorliegend beurteilt werde) Es könne Chancen haben, aber auch Risiken. Sie hätten seit Therapieanfang eine Beziehung aufgebaut und es sei ein gewisses Vertrauensverhältnis da. Bei einem Wechsel könnte das dazu führen, dass man wieder von einem anderen Punkt anfangen und die Therapiebeziehung neu aufbauen müsste. Das könne sich auf die Fortschritte negativ auswirken. Es könne aber auch ein Vorteil sein, wenn es jemand sei, der einen guten Beziehungsaufbau mache und den Fokus auf andere Sachen lege. Es könne dann auch durchaus etwas Erfrischendes sein. Was genau passieren werde, könne er nicht sagen. Er habe das auch mit dem Beschuldigten noch nicht besprochen, was bei einem Therapeutenwechsel passieren würde. (Auf Nachfrage, ob es seinerseits eine Präferenz gebe) Als Therapeut des Beschuldigten und so, wie sie intensiv miteinander gearbeitet hätten, würde er auf jeden Fall bevorzugen, wenn in diesem Setting weitergearbeitet werden könne und man an diesen Themen genau so ansetzen könne, wo man jetzt stehe. Bei einem Therapeutenwechsel würde dies durcheinander geraten. Eine Konstanz mit dem Therapeuten sei zu bevorzugen. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob es zutreffend sei, dass momentan an der Erarbeitung und Verbesserung der Opferempathie gearbeitet werde) Dies sei richtig. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob man in den letzten Jahre Erfolge habe erzielen können) Dies werde bejaht.

2.6. Gestützt auf die Aktenlage ist hinsichtlich des Aufschubs des Strafvollzugs zu Gunsten der (laufenden) ambulanten Psychotherapie Folgendes festzuhalten:

 

          Die Psychotherapie läuft seit nun seit fast drei Jahren beim gleichen Behandler und deren Verlauf wird von diesem ebenso wie von der Gutachterin als positiv beurteilt.

          Die mittel- und langfristige Legalprognose hat sich seit Beginn der Therapie verbessert (von hohem Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte auf moderat bis hoch) und es ist bei Weiterführung mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Unter der laufenden Therapie hat die Gutachterin anlässlich der Berufungsverhandlung das Rückfallrisiko als gering bezeichnet.

          Die ambulante Behandlung ist bei weitem nicht abgeschlossen und die Weiterführung wird vom Behandler und von der Gutachterin empfohlen. Beide haben vor dem Berufungsgericht einen Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme empfohlen.

          Die Weiterführung der Behandlung im Strafvollzug würde zu einem Wechsel der behandelnden Fachperson führen, was von der Gutachterin im vorliegenden Fall als ungünstig qualifiziert wird. Grundsätzlich sei bei einer laufenden Therapie Konstanz erwünscht. Ein Therapeutenwechsel könne unter Umständen sinnvoll sein, wenn ein Therapieprozess stagniere ein Settingwechsel neue Impulse und Sichtweisen bringen könnte. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da die Therapieadhärenz und eine Vertrauensbasis gegeben seien. Der therapeutische Prozess sei in vollem Gang und es bestehe Aussicht auf eine erfolgreiche Weiterführung der Therapie. Ein Strafvollzug würde diesen Prozess unterbrechen und eine im Hinblick auf die Legalprognose ungünstige Zäsur darstellen.

          Die Gutachterin empfiehlt eine Weiterführung der ambulanten Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs aber auch aus weiteren Gründen: Nach mehr als zwei Jahren regelmässiger forensischer Therapie benötige der Beschuldigte Übungsfelder mit Triggern und Versuchssituationen, welche ihm der Strafvollzug nicht im gleichen Mass bieten könne wie ein Leben draussen. Die Sensibilisierung für Risikosituationen und die erfolgreiche Anwendung von Bewältigungsstrategien seien im lebenspraktischen Alltag – begleitet durch eine regelmässige Therapie – besser möglich als im Setting einer JVA. Ein Strafaufschub würde dem Beschuldigten zudem ermöglichen, seine berufliche Reintegration weiter voranzubringen und partnerschaftliche Beziehungen mit der Stärkung einer befriedigenden legalen Sexualität zu leben. Zusammenfassend würde sich ein Strafaufschub aus heutiger Sicht günstig auf die Legalprognose auswirken.

          Nur am Rande – da nicht von wesentlicher Bedeutung – sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte sich nach der Untersuchungshaft von 100 Tagen beruflich und privat wieder stabilisieren und integrieren konnte (dabei handelt es sich gemäss Gutachten um protektive Faktoren) und er motiviert und zuverlässig an der nun seit bald drei Jahren laufenden ambulanten Massnahme teilnimmt. Ein Rückfall ist nicht zu verzeichnen.

 

Die Voraussetzungen für einen Aufschub der (Rest-)Strafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme liegen somit vor. Der Beschuldigte ist mit Blick auf die vorliegenden Berichte und Gutachten – insbesondere unter laufender Therapie – nicht gefährlich, indem eine hohe Rückfallgefahr für schwere Delikte bestehen würde.

 

2.7. Die Verteidigung beantragt, es sei gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB für die Dauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe anzuordnen und dem Beschuldigten seien Weisungen zu erteilen.

2.8.
2.8.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB sollen mit der Bewährungshilfe betreute Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. Zu Letzteren gehört traditionell die Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft und das Schwergewicht liegt heute auf dem Übergangsmanagement bei der Entlassung. Darüber hinaus leistet die Bewährungshilfe Integrations- und Sachhilfe auf der Grundlage von gemeinsam festgelegten Betreuungszielen, berät bei psychischen, gesundheitlichen, familiären beruflichen Problemen, interveniert bei Krisen und überwacht Weisungen. Eine besondere Bedeutung kommt der Schuldensanierung zu, weil die meisten Strafentlassenen mit Überschuldung konfrontiert sind. Die Bewährungshilfe soll sich noch deutlicher als die frühere Schutzaufsicht zu Gunsten des Betroffenen auswirken (Trechsel/Aebersold, a.a.O, N 2 zu Art. 93).

Die persönliche Situation des Beschuldigten hat sich wie dargelegt deutlich stabilisiert, er ist aber weiterhin teilweise arbeitslos und lebt in finanziell angespannten Verhältnissen. Als zusätzliche Anlauf- und Beratungsstelle kann die Bewährungshilfe dem Beschuldigten zur weiteren Stabilisierung behilflich sein, zumal er deren Anordnung selbst wünscht.

2.8.2. Gemäss Art. 94 StGB betreffen die Weisungen, welche das Gericht die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen von Motorfahrzeugen, den Schadenersatz sowie ärztliche und psychologische Betreuung.

Die Gutachterin erachtet es ebenso wie der behandelnde Psychologe als wünschenswert, dass beim Beschuldigten die Möglichkeit bestünde, periodisch eine stichprobenartige Kontrolle seiner elektronischen Geräte durch eine externe Stelle vornehmen zu lassen. Der Beschuldige ist damit einverstanden und liess dies vor dem Berufungsgericht auch so beantragen. Somit wird der Bewährungshilfe das Recht eingeräumt, periodisch und unangemeldet die elektronischen Geräte des Beschuldigten (PC, Laptop, Handy, Harddisk etc.) auf allfällige verbotene Pornografie zu sichten. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich dieser Sichtung zu unterziehen.

2.9. Das Urteil des Berufungsgerichts erwächst in Rechtskraft, sodass auch die ambulante Behandlung weiterzuführen ist. Einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht kommt diesbezüglich keine aufschiebende Wirkung zu (keine freiheitsentziehende Massnahme), sodass kein Anlass besteht, vorsorglich Ersatzmassnahmen anzuordnen.

 

VI.    Kosten und Entschädigungen

1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zudem ist in Bezug auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Rückforderungsanspruch des Staates festzuhalten.

2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag (kürzere, teilbedingte Strafe), obsiegt aber mit seinem Eventualantrag auf Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Massnahme. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 5'272.50, sind daher dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staates.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Burim Imeri, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 33,75 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen sind einzig die Aufwendungen für die Hauptverhandlung (zwei Stunden) und für die Urteilseröffnung (0,5 Stunden).

Zusammengefasst ergibt sich folgende Berechnung:

 

Ansatz

Zwischentotal

36,25 h

CHF 190.00

CHF 6'887.50

Auslagen

 

CHF 300.60

MwSt.

7.7 %

CHF 92.45

 

8.1 %

CHF 484.97

TOTAL

 

CHF 7'755.42

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren demnach auf (gerundet) CHF 7'755.40 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'877.70 (1/2 von CHF 7'755.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4. Die Privatklägerinnen hatten im Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr (die Schuldsprüche und die Entscheide über die Zivilforderungen waren rechtskräftig), weshalb es keine Möglichkeit gibt, ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 56 StGB, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB, Art. 67 StGB, Art. 69 StGB, Art. 93 StGB, Art. 94 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 190 Abs. 1 StGB, Art. 191 StGB; Art. 197 Ziff. 3 aStGB, Art. 197 Abs. 5 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 41 ff. OR, Art. 49 OR, § 146 lit. c Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

beschlossen, festgestellt und erkannt:

1.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 hat sich A.___ schuldig gemacht:

a.      der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit vom Dezember 2016 bis 30. März 2021 (Ziffer 1.1. und Ziffer 1.2. der Anklageschrift vom 8. August 2022 [nachfolgend AKS]) und zum Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. Mitte März 2014 bis 2020 (Ziffer 1.2., Ziffer 1.3. [teilweise] und Ziff. 1.4. AKS);

b.      der Vergewaltigung, begangen ca. 2019 zum Nachteil von D.D.___ (Ziffer 2 AKS);

c.      der mehrfachen Schändung, begangen zum Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis Mitte 2014 (Ziffer 1.3. [teilweise] AKS);

d.      der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zum Nachteil von D.D.___ in der Zeit vom Dezember 2016 bis 30. März 2021 (Ziffer 1.1., Ziffer 1.2. und Ziffer 2 AKS), begangen zum Nachteil von H.G.___ in der Zeit von ca. 2011 bis 2020 (Ziffer 1.2., Ziffer 1.3. und Ziffer 1.4. AKS) und begangen zum Nachteil von J.J.___ in der Zeit von ca. 2018 bis 2020 (Ziffer 3 AKS);

e.      der mehrfachen Pornografie (mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, Handlungen zum Eigenkonsum), begangen in der Zeit von ca. 1. Januar 2014 bis 31. März 2021 (Ziffer 4 AKS).

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a.    einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten;

b.    einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 5 Jahren.

3.    Die Untersuchungshaft vom 30. März 2021 bis 7. Juli 2021 werden A.___ an die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 lit. a vorstehend angerechnet.

4.    Die in der Zeit vom 7. Juli 2021 bis 11. Juni 2024 ausgestandenen Ersatzmassnahmen werden dem Beschuldigten im Umfang von 80 Tagen an die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 lit. a vorstehend angerechnet.

5.    Für A.___ wird eine ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

6.    Die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 2 lit. a vorstehend wird zu Gunsten der ambulanten Behandlung gemäss Ziffer 5 vorstehend aufgeschoben.

7.    Für A.___ wird die Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe hat das Recht, periodisch und unangemeldet die elektronischen Geräte des Beschuldigten (PC, Laptop, Handy, Harddisc etc.) auf allfällige verbotene Pornografie zu sichten. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich dieser Sichtung zu unterziehen.

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wird A.___ lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister eingetragen.

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurden die auf den Datenträgern gemäss nachstehender Ziff. 10 in den Ordnern «Dokumente», «Bilder», «Videos» und «Musik» gespeicherten Daten herausgegeben, sofern es sich um unverschlüsselte Dateien handelte und diese keinen verbotenen Inhalt hatten.

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurden folgende mit Verfügung vom 17. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und – unter Vorbehalt der Herausgabe von Daten gemäss Ziffer 9 vorstehend – vernichtet:

-           SD-Karte (Sach-Nr. KND449FA7741)

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AFXYJP)

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AFX8F2)

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC7K3LK8VU3)

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC7K2AF0CCJ)

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WMC300437221

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WMAY01021486)

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC4M6XHL260)

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC4M7KRPPUD)

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC4M3AZJJBU)

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCC4M5JS2V97)

-           Festplatte Western Digital (Sach-Nr. WCASJ1591637)

-           Festplatte Seagate (Sach-Nr. NAB9AJ1H)

-           Festplatte Samsung (Sach-Nr. CY-SUC058H/XC)

-           Festplatte (Sach-Nr. S3Z9NB0M105004R)

-           Mobiltelefon Samsung Galaxy Z Flip (Sach-Nr. 352438112751041/01)

-           Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 8 (Sach-Nr. 355731097447461/01)

-           Datenträger für Computer Hynic (SSD blauer Schutz).

11.   Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde A.___ zur Zahlung nachfolgender Zivilforderungen verurteilt:

a.      Genugtuung von CHF 25'000.00, zzgl. 5 % Zins seit 1. Februar 2019, an die Privatklägerin D.D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wurde abgewiesen;

b.      Genugtuung von CHF 10'000.00, zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2016, an den Privatkläger H.G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser Schneider;

c.      Genugtuung von CHF 500.00 und Schadenersatz von CHF 331.30 an die Privatklägerin J.J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp;

d.      Genugtuung von CHF 500.00 und Schadenersatz von CHF 331.30 an die Privatklägerin K.J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp.

12.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde A.___ gegenüber der Privatklägerin D.D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

13.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde A.___ gegenüber dem Privatkläger H.G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser Schneider, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

14.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 hat A.___ der Privatklägerin D.D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'434.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

15.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 hat A.___ dem Privatkläger H.G.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'714.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

16.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde das von Rechtsanwalt Daniel Kopp für die Privatklägerinnen J.J.___ und K.J.___ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

17.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 17 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. März 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Burim Imeri, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8'517.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

18.  A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF 17'009.00, zu bezahlen.

19.  Es wird festgestellt, dass der Privatklägerin D.D.___ und dem Privatkläger H.G.___ für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

20.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Burim Imeri, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'755.40 (Honorar CHF 6'887.50 [36.25 Stunden à CHF 190.00]) Auslagen CHF 300.60 und MwSt. CHF 577.42) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'877.70 (1/2 von CHF 7'755.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

21.  A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 5'272.50, zur Hälfte, ausmachend CHF 2'636.25, zu bezahlen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 2'636.25, geht zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Schenker



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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