Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.46 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 16.05.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Staatsanwaltschaft klagt A.___ wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl, Veruntreuung im Amt, Unterdrückung von Urkunden und Vergehen gegen das Waffengesetz an. Der Prozess vor dem Obergericht beinhaltet Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung von A.___. Es wird über die Beweiswürdigung, den Ablauf der Berufungsverhandlung und das anwendbare Prozessrecht diskutiert. Die Entscheidung des Gerichts steht noch aus. |
Schlagwörter: | Beschuldigt; Beschuldigte; Quittung; Polizei; Beschuldigten; Solothurn; Kanton; Quittungsblock; Recht; Garderobenschrank; Ordnungsbusse; Urteil; Ordnungsbussen; Täter; Gebäude; Vorhalt; Ordner; Staat; Apos; /Polizeiposten; Anklage; Beruf; Handy; Verfahren; Berufung; Beweis; Quittungen; Dienst |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 136 StPO ; Art. 138 StGB ; Art. 144 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 254 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 408 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 429 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 448 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 456a StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 103 IV 163; 105 IV 225; 112 IV 33; 115 IV 286; 117 IV 7; 120 Ia 36; 133 I 33; 136 IV 1; 136 IV 55; 138 IV 120; 142 IV 265; 143 IV 361; 144 IV 217; 147 IV 241; |
Kommentar: | -, Kommentar StPO, Art. 82 StPO, 2020 |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.46 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 16.05.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.47 |
Titel: | Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl teilw. Versuch, mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Unterdrückung von Urkunden, Vergehen gegen das Waffengesetz |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 16. Mai 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Marti Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiberin Graf In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl teilw. Versuch, mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Unterdrückung von Urkunden, Vergehen gegen das Waffengesetz Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht: - Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin; - A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger; - Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten; - eine Schulklasse der Kantonsschule Olten; - vier Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Anschlussberufungsklägerin:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen: a) des Hausfriedensbruchs, b) der Sachbeschädigung, c) des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), d) der mehrfachen Veruntreuung im Amt, e) der mehrfachen Urkundenunterdrückung, f) des Vergehens gegen das Waffengesetz. 2. A.___ sei zu verurteilen zu: a) einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu b) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die beschlagnahmten CHF 3’000.00 seien einzuziehen und an die Verfahrenskosten anzurechnen. 4. Die beschlagnahmte SIG Sauer […] sei einzuziehen und zu verwerten sowie der entsprechende Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen. 5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtliche Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Die Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:
1. Der Beschuldigte sei in sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen. 2. Die anlässlich der HD in [Ort 1] beschlagnahmten CHF 3'000.00 seien dem Beschuldigten auszuhändigen. 3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. 4. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei im geltend gemachten Umfang zu genehmigen. 5. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
_________________ Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Zum Verfahrensablauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 20. Februar 2023 zu verweisen (Urteilsseite [US] 2 ff.).
3. Am 20. Februar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu statt. Dieser erliess nach durchgeführtem Beweisverfahren und Anhörung des Beschuldigten zur Person und zur Sache gleichentags folgendes Urteil: 1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Hausfriedensbruch, begangen am 8. Oktober 2021 [Vorhalt Anklageziffer 1.], b) Sachbeschädigung, begangen am 8. Oktober 2021 [Vorhalt Anklageziffer 2.], c) mehrfacher Diebstahl, teilweise Versuch, begangen am 8. Oktober 2021 [Vorhalt Anklageziffer 3.], d) mehrfache Veruntreuung im Amt, begangen - am 8. Oktober 2021 [Vorhalt Anklageziffer 4.1.], - zwischen dem 11. Oktober 2021 und dem 27. März 2022 [Vorhalt Anklageziffer 4.2.], e) mehrfache Unterdrückung von Urkunden, begangen zwischen dem 11. Oktober 2021 und dem 27. März 2022 [Vorhalt Anklageziffer 5.], f) Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen zwischen einem unbekannten Datum und dem 28. März 2022 [Vorhalt Anklageziffer 6.].
2. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Folgende im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, der Polizei Kanton Solothurn auszuhändigen: Objekt Aufbewahrungsort Apple iPhone XR KAPO SO Militärkiste mit diverser Munition KAPO SO
4. Die im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten zwei OB-Quittungsblöcke (77…-77… und 77…-77…) werden als Beweismittel eingezogen und am aktuellen Aufbewahrungsort (Polizei Kanton Solothurn) belassen.
5. Folgende im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu verwerten und an die Verfahrenskosten anzurechnen: Objekt Aufbewahrungsort Pistole SIG Sauer, P228, 9mm, […], KAPO SO inkl. 2 Magazin
6. Folgende im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten: Objekt Aufbewahrungsort 13 Patronen Action 4 SFX Munition KAPO SO Führerausweis lautend auf C.___ (geb. […]) KAPO SO ½-Tax SBB lautend auf D.___ (geb. […]) KAPO SO Gleis 7 SBB lautend auf E.___ (geb. […]) KAPO SO
7. Die im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten CHF 3'000.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden eingezogen und an die Verfahrenskosten angerechnet.
8. Die Zivilforderung der Polizei Kanton Solothurn Kommando, Rechtsdienst, wird auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 14'451.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 37'000.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Die Verteidigung meldete mit Schreiben vom 1. März 2023 (Aktenseite Richteramt Thal-Gäu [ASTG] 138) form- und fristgerecht beim zuständigen Richteramt Berufung an.
5. Nach Eingang des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 29. Mai 2023 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht die Berufungserklärung ein (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 3 ff.). Der Beschuldigte lässt die folgenden Anträge stellen:
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 4, 6 und 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte A.___ sei in allen Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen. 3. Von den beschlagnahmten Gegenständen seien dem Beschuldigten die Pistole SIG Sauer inkl. 2 Magazine sowie CHF 3'000.00 auszuhändigen. 4. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 5. Für das Berufungsverfahren sei die Unterzeichnende als amtliche Verteidigerin einzusetzen. 6. U.K.u.E.F.
Der Beschuldigte verzichtete darauf, Beweisanträge für das Berufungsverfahren zu stellen.
6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erklärte die Oberstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung (ASB 23 f.). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Staatsanwaltschaft stellt keinen Antrag auf Nichteintreten. 2. Sie erklärt die Anschlussberufung. a. Sie ficht das Urteil bezüglich Ziff. 2 lit. a (Bemessung der Freiheitsstrafe) an. b. Sie verlangt die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe. c. Sie stellt zurzeit keine Beweisanträge.
7. Das Gesuch von Rechtsanwältin Saner um Einsetzung als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 bewilligt (ASB 28).
8. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2024 zog der Beschuldigte die Berufung betreffend Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils zurück (ASB 59).
II. Anwendbares Prozessrecht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Das erstinstanzliche Urteil ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffer 3: Herausgabe zweier beschlagnahmter Gegenstände - Ziffer 4: Einziehung der beschlagnahmten OB-Quittungsblöcke - Ziffer 6: Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände - Ziffer 8: Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg - Teilweise Ziffer 9: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin (der Höhe nach)
IV. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
Der Beschuldigte bestreitet sämtliche ihm in der Anklageschrift vom 27. September 2022 vorgehaltenen Sachverhalte. Deswegen ist der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der Akten und dem gerichtlichen Beweisverfahren nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Es kann diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zur Beweiswürdigung verwiesen werden.
2. Grundsätze der Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer, vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil 6B_298/2010 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil 6B_165/2009 E. 2.5).
3. Vorhalte gemäss Anklageziffern 1 – 4.1
Anklageziffer 1: Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) begangen am 8. Oktober 2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten [Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn, indem der Beschuldigte vorsätzlich gegen den erkennbaren Willen der Berechtigten auf unbekanntem Weg, mutmasslich über ein entsprechend vorgängig präpariertes Fenster, in das Gebäude eindrang, nicht um seine Dienstpflicht zu erfüllen, sondern um nachstehende Delikte (Ziff. 2., 3. und 4.1) zu verüben, und dieses alsdann um 23:07 Uhr über den Ostausgang wieder verliess.
Anklageziffer 2: Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) begangen am 8. Oktober 2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten [Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn sowie der jeweiligen Korpsangehörigen (vgl. nachfolgend ausgenommen dem Beschuldigten [Garderobenschrank Nr. 9]), indem der Beschuldigte vorsätzlich mit einem nicht näher bestimmbaren Werkzeug insgesamt 19 Garderobenschränke mittels Überdrehens der Griffe aufbrach, damit die Schliessvorrichtungen beschädigte und somit einen Sachschaden von insgesamt CHF 3'950.45 zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn verursachte. Konkret waren folgende Garderobenschränke betroffen: - Garderobenschrank Nr. 38, F.___; - Garderobenschrank Nr. 21, G.___; - Garderobenschrank Nr. 31, H.___; - Garderobenschrank Nr. 22, I.___; - Garderobenschrank Nr. 23, J.___; - Garderobenschrank Nr. 10, K.___; - Garderobenschrank Nr. 9, A.___; - Garderobenschrank Nr. 33, L.___; - Garderobenschrank Nr. 34, M.___; - Garderobenschrank Nr. 14, N.___; - Garderobenschrank Nr. 35, O.___; - Garderobenschrank Nr. 37, P.___; - Garderobenschrank Nr. 17, Q.___; - Garderobenschrank Nr. 39, R.___; - Garderobenschrank Nr. 36, S.___; - Garderobenschrank Nr. 13, T.___; - Garderobenschrank Nr. 12, U.___; - Garderobenschrank Nr. 11, V.___; - Garderobenschrank Nr. 16, W.___.
Anklageziffer 3: Mehrfacher Diebstahl teilw. Versuch (Art. 139 Ziff. 1 StGB teilw. i.V.m. Art. 22 StGB)
begangen am 8. Oktober 2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten [Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn sowie der jeweiligen Korpsangehörigen, indem der Beschuldigte in den zuvor aufgebrochenen Garderobenschränken (vgl. Ziff. 2) vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in der Absicht, in jedem Garderobenschrank durch das Entwenden des jeweiligen OB-Etuis möglichst grosse Beute zu machen, nach den Einsatztaschen resp. -rucksäcken suchte und diese nach den Ordnungsbussen-Etuis durchsuchte sowie alsdann insgesamt sieben Ordnungsbussen-Etuis inkl. Quittungsblöcke (acht Quittungsblöcke OB-Bedenkfrist sowie sieben Quittungsblöcke OB-Quittung), Bargeld und Autobahnvignetten im Gesamtwert von CHF 3'146.00 wegnahm und anschliessend den [...] in [Ort 2] um 23:07 Uhr über den Ostausgang verliess. Konkret handelte es sich um folgendes Deliktsgut:
Garderobenschrank Nr. 38, F.___: - OB Etui (Wert CHF 58.00), - Quittungsblock OB-Quittung Nr. 78…-78… (2 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 78… und 78…), - Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (6 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….), - Bargeld CHF 700.00;
Garderobenschrank Nr. 21, G.___: - OB Etui (Wert CHF 58.00), - Quittungsblock OB-Quittung Nr. 78…-78… (1 Quittung noch am Block, Quittung Nr. 78…), - Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (12 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….), - Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (3 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….);
Garderobenschrank Nr. 31, H.___ - OB Etui (Wert CHF 58.00), - Quittungsblock OB-Quittung Nr. 77…-77… (9 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 77…-77…), - Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 28….-28…. (alle Quittungen noch am Block), - Bargeld CHF 60.00;
Garderobenschrank Nr. 22, I.___ - OB Etui (Wert CHF 58.00), - Quittungsblock OB-Quittung Nr. 78…-78… (4 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 78…-78…), - Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (2 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-39….), - Bargeld CHF 540.00;
Garderobenschrank Nr. 23, J.___ - OB Etui (Wert CHF 58.00), - Quittungsblock OB-Quittung Nr. 65…-65… (4 Quittungen noch am Block, - Quittung Nr. 65…-65…), - Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 30….-30…. (16 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 30….-30….);
Garderobenschrank Nr. 10, K.___ - OB Etui (Wert CHF 58.00), - Quittungsblock OB-Quittung Nr. 77…-77… (6 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 77…-77…), - Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 31….-31…. (1 Quittung noch am Block, Quittung Nr. 31….), - Bargeld CHF 280.00;
Garderobenschrank Nr. 33, L.___ - OB Etui (Wert CHF 58.00), - Quittungsblock OB-Quittung Nr. 79…-79… (2 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 79…-79…), - Quittungsblock OB-Bedenkfrist Nr. 29….-29…. (5 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 29….-29….), - Bargeld CHF 760.00, - 1 Block Autobahnvignetten Nr. 27…-27… (davon eine verkauft) im Wert von CHF 400.00.
Bei folgenden Garderobenschränken blieb es beim Versuch, da sich die Einsatzasche nicht im Garderobenschrank resp. das OB-Etui sich nicht in der Einsatztasche befand: - Garderobenschrank Nr. 34, M.___; - Garderobenschrank Nr. 14, N.___; - Garderobenschrank Nr. 35, O.___; - Garderobenschrank Nr. 37, P.___; - Garderobenschrank Nr. 17, Q.___; - Garderobenschrank Nr. 39, R.___; - Garderobenschrank Nr. 36, S.___; - Garderobenschrank Nr. 13, T.___; - Garderobenschrank Nr. 12, U.___; - Garderobenschrank Nr. 11, V.___; - Garderobenschrank Nr. 16, W.___.
Anklageziffer 4.1: Veruntreuung im Amt bzgl. OB-Etui inkl. Inhalt aus Garderobenschrank Nr. 9 (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) evt. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
begangen am 8. Oktober 2021 zwischen ca. 20:30 und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten [Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn, indem der Beschuldigte ihm in seiner Eigenschaft als Polizist und damit als Beamter resp. als Mitglied einer Behörde anvertraute Vermögenswerte (OB-Etui inkl. Quittungsblock mit OB-Quittungen und Quittungsblock OB-Bedenkfrist sowie Bussengelder im Umfang von CHF 780.00) vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aneignete. Dem Beschuldigten wurde für seine dienstliche Funktion das OB-Etui inkl. Quittungsblock OB-Quittungen (Nr. 72…-72… [1 Quittung noch am Block, Quittung Nr. 72…]) und Quittungsblock OB-Bedenkfrist (Nr. 30….-30…. [9 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 30….-30….]) zwecks Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgehändigt. Ebenso war er aufgrund seiner dienstlichen Funktion verpflichtet, bar bezahlte Bussengelder für die Arbeitgeberin (Polizei Kanton Solothurn, Kanton Solothurn) anzunehmen und bis zur Abrechnung gegenüber dem OB-Büro aufzubewahren und alsdann zuhanden OB-Büro der Polizei Kanton Solothurn einzubezahlen. Anlässlich der in Ziff. 1 und 2 umschriebenen Handlungen nahm der Beschuldigte aus seinem eigenen, zuvor ebenfalls aufgebrochenen Garderobenschrank Nr. 9 das ihm anvertraute OB-Etui inkl. Quittungsblock OB-Quittungen (Nr. 72…-72…) und Quittungsblock OB-Bedenkfrist (Nr. 30….-30….) sowie den bis dahin eingenommenen Bussengeldern im Umfang von CHF 780.00. In der Folge verwendete er das Bargeld für private Zwecke sowie den Quittungsblock mit OB-Quittungen (Nr. 72…-72…, resp. die Quittung 72… [vgl. Ziff. 4.2]) und entsorgte das OB-Etui inkl. dem OB-Quittungsblock OB-Bedenkfrist (Nr. 30….-30….), womit er darüber wie ein Eigentümer verfügte.
Evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
begangen am 8. Oktober 2021 zwischen ca. 20:30 Uhr und 23:07 Uhr, [Strasse], [Ort 2] ([...]/Polizeiposten [Ort 2]), zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn, indem der Beschuldigte aus dem zuvor aufgebrochenen Garderobenschrank Nr. 9 (vgl. Ziff. 2) vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht das OB-Etui inkl. Inhalt, d.h. Quittungsblock OB-Quittungen (Nr. 72…-72… [1 Quittung noch am Block, Quittung Nr. 72…]), Quittungsblock OB-Bedenkfrist (Nr. 30….-30…. [11 Quittungen noch am Block, Quittung Nr. 30….-30….]) sowie Bargeld im Umfang von CHF 780.00, wegnahm und alsdann den [...] in [Ort 2] um 23:07 Uhr über den Ostausgang verliess.
3.2 Beweiswürdigung
3.2.1 Es ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger während der mutmasslichen Tatzeit am Abend des 8. Oktober 2021 von ca. 20:30 Uhr bis 23:08 Uhr in [Ort 2] aufhielt. Hingegen bestreitet er, sich während dieser Zeit im [...]/Polizeiposten der Polizei Kanton Solothurn aufgehalten und die ihm vorgehaltenen Delikte begangen zu haben.
3.2.2 Der Tatort (Herrengarderobe) befindet sich im Untergeschoss des [...]/Polizeipostens. Das Gebäude ist nicht unbeschränkt öffentlich zugänglich. Jedoch sind Teile des Gebäudes während der Schalteröffnungszeiten für das Publikum zugänglich. Aufgrund der polizeilichen Tätigkeit halten sich regelmässig sowohl Mitarbeiter der Polizei Kanton Solothurn als auch Mitarbeiter von anderen Amtsstellen und Zivilpersonen, die mit der Polizei zusammenarbeiten, auf dem Areal und im Gebäude auf. Der Beschuldigte war zur fraglichen Zeit als Mitarbeiter der [Dienststelle] der Polizei Kanton Solothurn ohnehin berechtigt, sich sowohl auf dem Areal als auch im Gebäude aufzuhalten.
3.2.3 Der [...]/Polizeiposten [Ort 2] hat zwei Eingänge, einen auf der West- und einen auf der Ostseite des Gebäudes, die beide mit einem elektronischen Türzugriffssystem ausgestattet sind. Die Mitarbeiter haben einen Badge, mit dem sie die Türen öffnen können. Die entsprechenden Daten wurden im Rahmen der Untersuchung ausgewertet, worauf später noch eingegangen wird. Der Eingang auf der Westseite des Gebäudes ist mit zwei Kameras videoüberwacht, die via Bewegungsmelder aktiviert werden. Aufgrund der Auswertung der Videoüberwachung konnte nachvollzogen werden, dass am Tatabend, dem 8. Oktober 2021, um 19:23:03 Uhr das letzte Patrouillenfahrzeug der Nachtschicht den [...]/Polizeiposten verlassen hat und um 19:29:43 Uhr die letzten Mitarbeiter der Nachmittagsschicht das Gebäude verlassen haben. Um 19:42:03 Uhr ist aufgrund der Spiegelung der Glastüre zu sehen, dass das Licht im Gebäude ausgeht.
Weiter wurde aufgrund der Videoüberwachung festgestellt, dass am 8. Oktober 2021 um 20:50:08 Uhr eine Person zu Fuss aus westlicher Richtung von der [Strasse] herkommend in Richtung der Anlieferungszone des Gebäudes [Strasse] resp. der Nordseite des [...]/Polizeipostens [Ort 2] ging, wo sie aus dem Erfassungsbereich der Kamera verschwand. Diese Person konnte nicht identifiziert werden, weshalb diese Feststellung unbeachtlich bleibt.
Der Eingang auf der Ostseite des Gebäudes ist nicht videoüberwacht. Die Öffnung der Türe wird lediglich aufgrund der Verwendung des personalisierten Badges registriert. Hingegen kann nicht nachvollzogen werden, ob tatsächlich die berechtigte Person den Badge benutzt hat. Auch kommt es gemäss den Feststellungen im Erledigungsbericht vor, dass bei einer Türöffnung mehrere Personen gleichzeitig das Gebäude betreten verlassen. Zudem steht die Türe beim Schichtwechsel gelegentlich aus Bequemlichkeit für eine gewisse Zeit offen (Türe blockiert), um Material hinein hinaus zu transportieren. Bleibt die Türe mehr als 10 Sekunden offen, ertönt ein akustisches Signal. Die Ein- und Austritte der einzelnen Personen sind daher nicht lückenlos erfasst. Immerhin steht fest, dass in der Tatnacht zwischen dem 8. Oktober 2021 19:22:37 Uhr und dem 9. Oktober 2021 um 04:46:01 Uhr im Alarmlogbuch kein Eintrag zur Eingangstür Ost verzeichnet ist, so dass davon ausgegangen werden kann, die Türe sei in dieser Zeit nie länger als 10 Sekunden offen gestanden. Weiter wurde festgestellt, dass die Türe am Abend des 8. Oktober 2021 um 22:43:08 Uhr von der […]-Patrouille X.___/U.___ und um 22:53:36 Uhr vom Hundeführer Y.___ (Ordner 3.19, AS 17) von innen geöffnet wurde. Eine weitere Öffnung mit der Türöffnertaste von innen wurde um 23:07:21 Uhr registriert. Diese konnte keiner bestimmten Person zugeordnet werden.
3.2.4 Die Fenster des Gebäudes sind weder speziell gesichert noch überwacht, sofern sie nicht von einer Videokamera erfasst werden. Hier wurde in Bezug auf die angeklagte Tat keine verwertbare Feststellung gemacht.
3.2.5 Im und am Gebäude wurden lediglich an 19 Garderobenschränken Aufbruchspuren festgestellt. Weitere Schäden wurden nicht festgestellt. Somit steht fest, dass die Täterschaft nicht unter Gewaltanwendung in das Gebäude und in die Herrengarderobe im Untergeschoss gelangte. Aufgrund der Schliessmechanismen kann nach dem oben Gesagten nicht festgestellt werden, wann und wie die Täterschaft in das Gebäude gelangte. Es wurde kein Eintritt einer Person verzeichnet, die keinen nachvollziehbaren Grund zur Anwesenheit hatte. Da die Türöffnung beim Hinausgehen nicht mittels Badge, sondern mit der Türöffnertaste aktiviert wird, wird nicht registriert, wer das Gebäude verlässt. Die Recherchen über das Zeitwirtschaftsterminal zeigten keinerlei Auffälligkeiten. Sämtliche Mitarbeiter/innen, welche in der fraglichen Zeit Dienst hatten, haben nachvollziehbar ein- und ausgestempelt. Somit bleibt einzig die Türöffnung auf der Ostseite mittels Türöffnertaste von innen am 8. Oktober 2021 um 23:07:21 Uhr, die keiner Peron zugeordnet werden konnte, als Indiz für das Verlassen des Gebäudes durch die Täterschaft.
3.2.6 Das WLAN-Netz (Wifi 81) des [...]/Polizeipostens [Ort 2] ist ausschliesslich verfügbar für die Dienstmobiltelefone der Mitarbeiter, die über «Mobileiron» verfügen und entsprechend freigeschaltet sind. Mobiltelefone ohne diese Berechtigung können sich nicht in das Wifi 81 Netzwerk einwählen. Aufgrund der polizeilichen Abklärungen hat sich ergeben, dass in der Tatnacht lediglich die Mobiltelefone der in der Zeit auf dem Posten dienstlich tätigen Beamten eingeloggt waren, was im Hinblick auf die mögliche Täterschaft keine Erkenntnisse bringt.
3.2.7 Von den insgesamt 45 Metallschränken in der Herrenumkleidekabine im Untergeschoss des Gebäudes wurden 19 aufgebrochen (Ordner 2.1, AS 2 ff.). 10 weitere betroffene Metallschränke waren unverschlossen bzw. bei einigen steckte der Schlüssel (Ordner 3.1.4, AS 6.). Die untersuchten Schartenspuren an den aufgebrochenen Schlössern ergaben in Form und Lage vereinzelte Übereinstimmungen. Das verwendete Tatwerkzeug konnte nicht eruiert werden, so dass daraus keine Erkenntnisse im Hinblick auf die mögliche Täterschaft gewonnen werden konnten. Mittels optischer Sichtung und durch molekulargenetische Sicherungen wurde Material für DNA-Spuren gesichert. Aufgrund der zahlreichen tatortberechtigten Personen wurde schliesslich auf eine Auswertung verzichtet, da man sich dadurch keine Hinweise auf eine mögliche Täterschaft versprach.
3.2.8 Beim erbeuteten Deliktsgut handelt es sich ausschliesslich um Ordnungsbussenetuis, enthaltend (teilweise) Bargeld, das die insgesamt zwölf betroffenen Polizeibeamten aufgrund des Ausstellens von Ordnungsbussen einkassiert hatten, sowie um die entsprechenden Formularblöcke (Ordnungsbussenquittungsblöcke und Ordnungsbussenblöcke mit Bedenkfrist) und um einen Block Autobahnvignetten, von dem eine bereits verkauft war. Anzumerken ist, dass nur jene Ordnungsbussenetuis gestohlen wurden, die die Betroffenen in der dafür vorgesehenen Einsatztasche bzw. dem Einsatzrucksack verstaut hatten, nicht solche, die einige Beamten in einer Tasche ihrer Uniform an einem anderen Ort in ihrem Garderobenschrank aufbewahrt hatten. Andere Wertgegenstände, wie z.B. Dienstpistolen, private Geldbeträge, Autoschlüssel etc., die z.T. gut sichtbar in den Garderobenschränken aufbewahrt worden waren, wurden nicht entwendet. Geschädigt im Rechtssinn wurde somit ausschliesslich das Vermögen der Polizei Kanton Solothurn, resp. des Kantons Solothurn, nicht dasjenige von einzelnen Polizeibeamten. Daran ändert nichts, dass die Polizeibeamten persönlich für die Ablieferung des eingenommenen Bussgelds an den Kanton Solothurn haften. In Klammer ist anzumerken, dass der Kanton Solothurn darauf verzichtet hat, die einzelnen Polizeibeamten für die entwendeten Bussengelder haftbar zu machen, so dass ihnen auch tatsächlich kein finanzieller Schaden entstand.
Recherchen in Bezug auf die entwendeten Autobahnvignetten auf einschlägigen Onlineportalen (Ricardo, Tutti, Tierwelt u.ä.) blieben erfolglos. Ebenso die Abklärungen beim Ordnungsbussenbüro in Bezug auf auffällige Abrechnungen ein allgemein auffälliges Verhalten eines Beamten.
3.2.9 Da aufgrund des Tatvorgehens ein Insider als Täter vermutet wurde, ordnete die Staatsanwaltschaft für die mutmassliche Tatzeit vom 8. Oktober 2021, 19:30 Uhr bis 20:15 Uhr und von 22:50 Uhr bis 23:50 Uhr, einen Antennensuchlauf für die Dienstmobilrufnummern und die bekannten privaten Rufnummern aller Korpsangehörigen an. Diese Massnahme ergab, dass zur Tatzeit einzig die Dienstmobilrufnummer des Beschuldigten ohne nachvollziehbaren Grund in der Umgebung des [...]/Polizeipostens [Ort 2] eingeloggt war (vgl. Antennensuchlauf im Ordner 3.2.1 und Auswertungen im Ordner 3.1.3).
Der Beschuldigte war zur Tatzeit Mitarbeiter der [Dienststelle] der Polizei Kanton Solothurn, die auf dem [...]/Polizeiposten in [Ort 2] stationiert ist, und wohnte mit seiner Familie in [Ort 1]. In der Zeit vom 1. bis 10. Oktober 2021 bezog er Ferien und kompensierte Überstunden. Der Antennensuchlauf ergab, dass das Diensthandy des Beschuldigten in der Zeit vom 7. Oktober 2021, 22:28 Uhr bis zum 8. Oktober 2021, 00:04 Uhr (Abend/Nacht vor der Tat) ununterbrochen in einer der Antennen in der Umgebung des [...]/Polizeipostens [Ort 2] eingeloggt war (vgl. Ordner 3.2.2, AS 50 - 52). Der Beschuldigte räumte im Verlauf der Einvernahmen ein, dass er sich an jenem Abend in der «[Bar]» in [Ort 2] aufgehalten und währenddessen im Bereich des [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft] parkiert habe.
Am 8. Oktober 2021 (Tattag) hielt sich der Beschuldigte tagsüber mehrheitlich in [Ort 1] und Umgebung auf. Ab 20:11 Uhr bewegte sich sein Diensthandy in Richtung Osten. Aufgrund der RTI-Daten ist ersichtlich, dass es sich um 20:28 Uhr erstmals in eine Antenne in [Ort 2] einloggte. In der Zeit zwischen 20:28 Uhr und 23:18 Uhr, mithin im mutmasslichen Tatzeitraum, war es in verschiedenen Antennen und Mobilfunkzellen in [Ort 2] eingeloggt (vgl. Ordner 3.2.2, AS 53 - 55). Anschliessend bewegte es sich wieder zurück nach [Ort 1].
Das Handy des Beschuldigten loggte sich während der mutmasslichen Tatzeit in verschiedene Zellen jener Antennen ein, die ansprechen, wenn sich der Träger im Gebäude des [...]/Polizeipostens [Ort 2] bzw. auf dem Areal aufhält.
3.2.10 Die Staatsanwaltschaft hat auch die Daten der Health-App auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet. Dieses zeichnete die vom Beschuldigten zurückgelegte Anzahl Schritte sowie die Gehdistanz in Metern auf, wobei sich die Zeitangaben auf den Beginn der Gehdistanz beziehen. Für die mutmassliche Tatzeit am 8. Oktober 2021 ergaben sich folgende Daten (Ordner 10.1, AS 142 ff.; vgl. auch Ordner 3.3, AS 65 ff. und 70 ff.):
- 20:39 Uhr / 20:49 Uhr: 738.99 m und 162.39 m, somit total 901.38 m, - 21:26 Uhr / 21:36 Uhr / 21:57 Uhr: 35.31 m, 5.60 m und 62.67 m, somit total 103.58 m, - 22:19 Uhr / 22:35 Uhr / 22:47 Uhr / 22:58 Uhr: 8.32 m, 45.18 m, 81.04 m und 242.45 m, somit total 376.99 m, - 23:08 Uhr / 23:20 Uhr: 480.98 m und 11.92 m, somit total 492.90 m.
3.2.11 In Bezug auf das Diebesgut ergibt sich Folgendes: Gestohlen wurden ausschliesslich OB-Etuis samt Inhalt, die in einer Einsatztasche -rucksack, aufbewahrt worden waren. Nicht aber solche, die einige Beamte an einem anderen Ort, z.B. in einer Uniformtasche anderswo in ihrem Schrank aufbewahrt hatten. Bemerkenswert ist auch, was nicht entwendet wurde: z.T. gut sichtbar im Garderobenschrank aufbewahrtes privates Geld (Hartgeld in Garderobenschrank Nr. 31, Portemonnaie in Garderobenschrank Nr. 23, Notengeld in Garderobenschrank Nr. 34 (Ordner 2.2, AS 10 f.) sowie weitere private Wertgegenstände wie z.B. ein Autoschlüssel. Auch die in den Garderobenschränken aufbewahrten Dienstwaffen wurden nicht entwendet. Somit wurde ausschliesslich die Polizei Kanton Solothurn, resp. der Kanton Solothurn, nicht aber das private Vermögen der Inhaber der Garderobenschränke geschädigt. Die Täterschaft konzentrierte sich vielmehr auf die OB-Etuis samt Inhalt.
3.2.12 Spurentechnisch liegen keine verwertbaren Erkenntnisse vom Tatort (aufgebrochene Garderobenschränke) vor.
3.2.13 Am 28. März 2022 wurden am Wohnort des Beschuldigten in [Ort 1] und an seinem Arbeitsplatz im Polizeiposten/[...] [Ort 2] Hausdurchsuchungen vorgenommen. Am Wohnort des Beschuldigten wurden Bargeld, Unterlagen, div. Werkzeug, eine Munitionskiste, die Schlüssel für die Fahrzeuge (Pws) Hyundai Tucson und BMW 118i sichergestellt. Da bei letzterem der zweite Schlüssel nicht aufgefunden wurde, wurde auch das Fahrzeug sichergestellt. Am Arbeitsort wurden der Garderobenschrank des Beschuldigten und sein Rollkorpus im Mannschaftsbüro durchsucht. Im Garderobenschrank des Beschuldigten wurde in einer Uniformhose, in die ein Klettgurt eingeschlauft war, ein Klappmesser und in einer Beintasche ein Notizheft sowie in einer weiteren Hosentasche lose zwei Ordnungsbussenquittungsblöcke mit den Nrn. 77… bis 77… und Nrn. 77… bis 77… aufgefunden. Anhand der Nummern der Quittungsblöcke konnte nachvollzogen werden, dass diese aus dem Diebstahl vom 8. Oktober 2021 stammten und nicht an den Beschuldigten, sondern an K.___ und H.___, abgegeben worden waren (Ordner 3.1.9, AS 31 f.).
Aufgrund eines beim Beschuldigten sichergestellten Schlüssels wurde nachträglich am 2. Juni 2022 auch der Ordnungsdienst-Kasten beim Eingang zum [...]/Polizeiposten durchsucht. Dieser war leer.
Die auf den Beschuldigten registrierte Pistole SIG-Sauer P228, Nr. […], konnte bei der Hausdurchsuchung nicht sichergestellt werden. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, dass er die Waffe als Pfand an Z.___ weitergegeben habe, wurde anschliessend auch bei ihm eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Dieser bestätigte, dass er die Waffe vor vier bis fünf Jahren vom Beschuldigten als Pfand für ein Darlehen erhalten habe. Da Z.___ diese Pistole nicht bei sich zuhause aufbewahrt hatte, überbrachte er die Pistole samt Magazin und Munition am 19. April 2022 der Polizei Kanton Solothurn (Ordner 3.1.9, AS 32).
3.2.14.1 Der Beschuldigte wurde am 28. März 2022 ein erstes Mal durch die zuständige Staatsanwältin im Beisein seiner Verteidigerin befragt, wobei er den Vorhalt des Einschleichdiebstahls in den [...]/Polizeiposten [Ort 2] am 8. Oktober 2021 bestritt (Ordner 10.1, AS 8). Auf die Frage, ob er sich auch ausserdienstlich in [Ort 2] aufhalte, antwortete der Beschuldigte: «Nein, also privat? Ja [das] gibt es. Sehr wenig. Ich habe dort keine Freunde Bekannten Verwandten. Aber … vielleicht mal wenn ich auf dem Weg zum Einkaufen bin. Sicher nicht nie» (Ordner 10.1, AS 4). Als der Beschuldigte nach dem Ablauf seines Aufenthalts in [Ort 2] am Tattag gefragt wurde, antwortete er, dass er im Bereich [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft] parkiert habe (Ordner 10.1, AS 21). Auf Vorhalt, dass bei seinem Aufenthalt in [Ort 2] in der Nacht vom 8. zum 9. Oktober 2021 sein Diensthandy auf die Zellen jener Antennen angesprochen habe, die reagierten, wenn man sich sicher im Innern des [...]/Polizeipostens [Ort 2] befinde, bestritt der Beschuldigte, dass er im Gebäude gewesen sei. Er gab an, dass er in der Nähe parkiert habe (Ordner 10.1, AS 22 f.). Dann sei er zu Fuss in die «[Bar]» gegangen. Auf Vorhalt, dass sich sein Mobiltelefon während seines Aufenthalts in [Ort 2] bewegt habe, antwortete er, dass es zutreffe, dass er sich bewegt habe, als er das Handy aufgeladen habe (Ordner 10.1 AS 24). Weiter wurde ihm vorgehalten, dass sein Gerät zu der Zeit, als die Täterschaft das Gebäude des [...]/Polizeipostens verlassen habe, in den entsprechenden Zellen eingeloggt gewesen sei. Darauf antwortete er, dass er zu der Zeit wieder zurück nach [Ort 1] gefahren sei. Daher sei er auch wieder auf dem [...] gewesen, dort sei die Autobahneinfahrt.
Weiter wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass die beiden Ordnungsbussen-Quittungsblöcke mit den Nrn. 77… bis 77… und Nrn. 77… bis 77… in seiner Hose im Garderobenschrank gefunden worden seien, die H.___ und K.___ am 8. Oktober 2021 entwendet worden seien. Darauf antwortete er, er lasse sich «diesen Fisch» nicht unterschieben. Er habe keine Ahnung, wie diese beiden Blöcke in seinen Schrank gekommen seien. Er habe sie nicht dahin gelegt. Er sei nicht bereit, für jemand anderen den Kopf hinzuhalten, bloss weil er finanziell nicht rosig dastehe und an diesem Abend in [Ort 2] gewesen sei. Weiter merkte er an, dass er während einer Schicht nur vier Sachen in seinen Hosentaschen habe, links Schlüssel und Portemonnaie, rechts ein Messer und Latexhandschuhe. An seinem gestrigen Arbeitstag seien ihm die Ordnungsbussen-Quittungsblöcke (Nrn. 77… bis 77… und Nrn. 77… bis 77…) in der Hosentasche nicht aufgefallen, was sicher der Fall gewesen wäre, wenn sie dort gewesen wären (Ordner 10.1, AS 25). Er habe sie nicht bemerkt und daher auch nicht angefasst (Ordner 10.1, AS 27). Auf Frage erklärte der Beschuldigte, dass er seine eigenen Ordnungsbussenquittungsblöcke in einem Etui in der Einsatztasche und nicht lose in der Hosentasche aufbewahre (Ordner 10.1, AS 29). Weiter schilderte der Beschuldigte, dass es bis zum 21. März 2022 zwei verschiedene Blöcke gegeben habe, einen Quittungsblock und einen Block für Bussen mit Bedenkfrist. Seit umgestellt worden sei (am 21. März 2022), dürfe man nur noch den neuen Block verwenden.
3.2.14.2 Am 14. April 2022 befragte die Staatsanwältin den Beschuldigten erneut. Auf Frage erklärte er, dass er sein Fahrzeug während des Besuchs der «[Bar]» beim [Gebäude 2]/[Verkaufsgeschäft] parkiert habe, dort in der Nähe. Er habe nicht gewollt, dass sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe der Bar gesehen werde, da es Kollegen gebe, die auf solche Dinge achteten (Ordner 10.1, AS 67). Konkret auf den Aufenthalt in der Bar am Abend des 8. Oktober 2021 (Tatabend) angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass der Barbesuch beide Male ungefähr gleich abgelaufen sei, d.h. er habe ein bis zwei Bier getrunken und sei danach wieder nach Hause gefahren. Zum Interieur der Bar konnte er keine Angaben machen. Er gab lediglich an, er habe sein Bier am Tresen geholt, sei dort in einer Ecke gestanden und weiter, dass es [Frauen] und Musik gehabt habe (Ordner 10.1, AS 67). Es gehe in Richtung Rotlicht. Die Frage, ob er sein Mobiltelefon in die Bar mitgenommen habe, verneinte er (Ordner 10.1, AS 69). Auf Vorhalt, dass sich sein Handy während des Aufenthalts in [Ort 2] just in dieselben Antennen und Zellen eingeloggt habe, in die es eingeloggt sei, wenn er im [...]/Polizeiposten [Ort 2] gearbeitet habe, wiederholte der Beschuldigte, dass er an beiden Abenden (7. und 8. Oktober 2021) in der Nähe des [...]/Polizeipostens parkiert habe, wie er schon wiederholt ausgesagt habe (Ordner 10.1, AS 73). Als ihm die Staatsanwältin vorhielt, dass sich sein Handy während seines Aufenthalts in [Ort 2] bewegt habe, antwortete er, dass er dieses kurz habe aufladen müssen, bevor er losgefahren sei. Auf Vorhalt, dass das auch statisch sei, antwortete er, das sei nicht der Fall, wenn er dabei umhergehe. Er habe eine Powerbank im Auto (Ordner 10.1, AS 74). Weiter konfrontierte die Staatsanwältin den Beschuldigten damit, dass sich sein Handy während des Aufenthalts in [Ort 2] ausschliesslich in Zellen eingeloggt habe, die sowohl bei der «[Bar]» als auch beim [...]/Polizeiposten ansprächen und in solche, die allein beim [...]/Polizeiposten ansprächen, antwortete der Beschuldigte, dass er sein Natel [beim Besuch in der Bar] nicht dabei gehabt habe. Er habe es im Auto gelassen (Ordner 10.1, AS 77). Angesprochen auf die in seiner Hose sichergestellten Quittungsblöcke antwortet der Beschuldigte, dass er diese nicht dahin gelegt habe. Er habe diese auch nie angefasst. Er könne nicht sagen, wann er die Hose, in der sie gefunden worden seien, zuletzt getragen habe. Damit konfrontiert, dass der Tresor mit dem Passepartout letztmals am 23. Februar 2022 geöffnet worden sei, gab der Beschuldigte an, dass die Spinde ja auch während des Umziehens vor und nach der Schicht offen ständen, auch wenn z.B. jemand zur Toilette gehe. Auf Vorhalt, dass sich ein Daumenabdruck [links] von ihm auf dem bei K.___ entwendeten Quittungsblock befinde, antwortete der Beschuldigte, das könne passieren, da man einander zu Schichtbeginn -ende beim Tragen helfe, kurz etwas halte (Ordner 10.1, AS 79). Auf Frage der Verteidigerin präzisierte der Beschuldigte, dass er das Handy während seiner beiden Besuche in der «[Bar]» im Auto gelassen habe. Am zweiten Abend habe er es nach dem Barbesuch noch aufgeladen, da die Batterie leer und das Handy deswegen ausgeschaltet gewesen sei. Er könne nicht sagen, wie lange es ausgeschaltet gewesen sei (Ordner 10.1, AS 81).
3.2.14.3 In der Schlusseinvernahme vom 23. Mai 2022 gab der Beschuldigte an, dass er am Abend vor der Tat (7. Oktober 2021) im Bereich [Saal] parkiert habe (Ordner 10.1, AS 121). Er zeichnete den Weg zur «[Bar]», den er zu Fuss zurückgelegt haben will, auf der vorgelegten Karte ein. Auf Frage bestätigte er, dass er im Auto nichts gemacht habe, bevor er dieses verlassen habe und ebenso wenig als er zurückgekommen und weggefahren sei. Auf die Zusammenfassung der Staatsanwältin über den Ablauf des Abends zwischen ca. 22:30 Uhr und Mitternacht, ergänzte er, dass er vor der Rückfahrt noch einen Moment im Auto gesessen sei. Ebenfalls bestätigte er, dass er in der Bar ein bis zwei Bier getrunken und sich danach wieder auf den Rückweg nach [Ort 1] an sein Domizil gemacht habe. Weiter bestätigte er, dass der Ablauf am Abend des 8. Oktober 2021 (Tattag) weitgehend gleich [wie am 7.10.2021] gewesen sei. Vor der Rückfahrt am 8. Oktober 2021 habe er gemerkt, dass der Akku seines Handys leer sei, weshalb er es an eine Powerbank angeschlossen habe. Währenddessen sei er im Auto gesessen. Er könne nicht sagen, wie lange das gedauert habe. Danach habe er sicher geschaut, ob er Nachrichten erhalten habe (Ordner 10.1, AS 123). Auf Nachfrage der Staatsanwältin gab er an, es sei möglich, dass er sich während der Ladezeit die Beine vertreten habe und neben dem Auto gestanden sei. Er sei aber im Bereich des Parkplatzes geblieben (Ordner 10.1, AS 123 f.). Auf Vorhalt, dass diese Angaben nicht mit der Funkzelle (Zelle 228-01-18851845 Azimut 220) übereinstimmten, in die sich sein Handy zu dieser Zeit wiederholt eingeloggt habe, da diese weder beim [Verkaufsgeschäft] noch beim [Saal] empfangen werden könne, antwortete der Beschuldigte, dass er nicht mehr jeden Schritt, den er an diesem Abend getan habe, nachvollziehen könne. Es sei nicht abwegig, dass man sich dabei die Beine vertrete. Wenn er auf dem Parkplatz «ganz runter» gehe, sei er auch im gelb markierten Bereich [Empfangsbereich der obgenannten Funkzelle]. Er habe sich immer auf dem Parkplatz aufgehalten, ev. 100 m weiter auf dem Trottoir. Als ihm die Staatsanwältin vorhielt, dass sein Handy um 23:08 Uhr in der Zelle 2208-01-19275521 mit Azimut 80 eingeloggt gewesen sei, die nur rund um den [...]/Polizeiposten empfangen werden könne, antwortete der Beschuldigte, da sei er auf die [Brücke]. Das sei fast beim [Institutions]-Gebäude. Auf Vorhalt, dass seine Angaben auch nicht mit dem in seiner Health-App gespeicherten Bewegungsprofil übereinstimmten, antwortete der Beschuldigte, dass er sich, wie bereits erwähnt, nicht mehr an den genauen Ablauf des Abends erinnere. Auch habe er nicht immer auf die Uhr geschaut (Ordner 10.1, AS 127 f.).
3.2.15 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er seinen Garderobenschrank auch während seiner Schicht offen gelassen habe.
3.2.16 Vorab ist erneut festzuhalten, dass beim Einschleichdiebstahl vom 8. Oktober 2021 im [...]/Polizeiposten [Ort 2] ausschliesslich Gegenstände aus dem Eigentum der Polizei Kanton Solothurn, resp. des Kantons Solothurn und keine persönlichen Gegenstände der betroffenen Polizeibeamten entwendet wurden, obwohl Bargeld z.T. gut sichtbar in einzelnen Garderobeschränken aufbewahrt wurde. Auch wurden keine Dienstwaffen entwendet. Geschädigt im Rechtssinn ist somit einzig die Polizei Kanton Solothurn, resp. der Kanton Solothurn, nicht einzelne Polizeibeamte. Dieses Tatvorgehen spricht für eine Täterschaft, die auf das Vermögen der einzelnen Polizeibeamten Rücksicht nahm. Dieser Umstand lässt auf eine Beziehung zwischen der Täterschaft und den betroffenen Polizeibeamten schliessen, zumal eine aussenstehende Täterschaft in derselben Situation auf maximalen Gewinn aus wäre und keinen Grund hätte, das Privateigentum der Beamten zu verschonen.
Aufgrund dieser Tathypothese führte die Staatsanwaltschaft – wie bereits erwähnt – eine aufwändige Rück-ID für sämtliche bekannten Dienst- und privaten Handys aller Angehörigen der Polizei Kanton Solothurn während des mutmasslichen Tatzeitraums durch. Diese hat ergeben, dass während dessen einzig die Rufnummer des Diensthandys des Beschuldigten ohne nachvollziehbaren Grund in der Umgebung des [...]/Polizeipostens [Ort 2] eingeloggt war.
3.2.17 In dem von der Rück-ID seines Handys erfassten Zeitraum (11.10.2021 – 28.3.2022, Ordner 3.2.2, AS 44) hielt sich der Beschuldigte, der zur Tatzeit in [Ort 1] wohnte, mit Ausnahme der Abende des 7. und des 8. Oktobers 2021 nie ausserhalb seiner Dienstzeit in [Ort 2] auf. Nach seinen Angaben gegenüber Staatsanwältin hat er auch keine Beziehungen in [Ort 2]. In der Einvernahme an der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte dagegen erstmals, dass er drei bis vier Kollegen in und um [Ort 2] habe, die er in unregelmässigen Abständen rund drei bis vier Mal pro Jahr treffe. Weitere Angaben zu den angeblichen Kollegen machte er nicht, so dass diese Aussage nicht überprüft werden konnte. Dass diese Aussage erstmals in der Berufungsverhandlung gemacht wurde, lässt sie als wenig glaubhaft erscheinen, nachdem der Beschuldigte bereits mehrfach bestritten hatte, jemanden in und um [Ort 2] zu kennen. Von einem unschuldigen Beschuldigten wäre zu erwarten, dass er allfällige persönliche Beziehungen zum Tatort offenlegte, wenn er konkret danach gefragt wird. Das gilt umso mehr, als ihm ohne weiteres klar sein musste, dass diese Aussage für die Beurteilung des Vorhalts relevant sein kann. Die neue Aussage widerspricht auch den Resultaten aus der Rück-ID der Handydaten in der Zeit zwischen der Tat und der Anhaltung des Beschuldigten, aus denen sich keinerlei persönlichen Kontakte des Beschuldigten zu Personen aus um [Ort 2] ergaben. Hätte der Beschuldigte mehrere Bekannte in der Gegend, mit denen er mehrere Male pro Jahr Kontakt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er in den rund sechs Monaten, für die Daten vorliegen, mindestens einmal mit einem von ihnen Kontakt gehabt sich mit jemandem in [Ort 2] und Umgebung getroffen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Mithin gibt es keinerlei Hinweise für private Kontakte des Beschuldigten nach [Ort 2]. Aus diesen Gründen ist diese Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
3.2.18 Zum Personenverkehr im [...]/Polizeiposten [Ort 2] und auf dem dazugehörigen Gelände im Tatzeitraum wurden folgenden Feststellungen gemacht: Aufgrund der automatisierten Lichtschaltung konnte nachvollzogen werden, dass sich am 8. Oktober 2021 (Tatabend) ab 19:50 Uhr die Patrouille der [Dienststelle] bestehend aus den Polizeibeamten U.___/X.___ ohne Unterbruch im Gruppenführerbüro im ersten Stock des Gebäudes aufgehalten hatte. Um 22:12 Uhr traf der Hundeführer Y.___ ein und hielt sich folglich ebenfalls im Gruppenführerbüro im ersten Stock auf. Um 22:25 Uhr passierte ein Fahrzeug der […] das Gebäude des [Gebäude 3], tankte um 22:26 Uhr auf und fuhr um 22:27 Uhr wieder vom Gelände. Um 22:43 Uhr verliess die Patrouille U.___/X.___ das Gebäude und fuhr um 22:44 Uhr vom Gelände. Um 22:53 Uhr stempelte der Hundeführer Y.___ aus, verliess das Gebäude um 22:54 Uhr und fuhr unmittelbar anschliessend mit dem Patrouillenfahrzeug vom Gelände (Ordner 3.3.1, AS 4). Bevor dieser das Gebäude verliess, hatte er sich rund 4 Minuten im Untergeschoss aufgehalten, was zeitlich nicht ausgereicht hätte, um 19 Garderobenschränke aufzubrechen und 29 Garderobenschränke zu durchsuchen. Der Hundeführer war die letzte bekannte Person, die das Gebäude am Tatabend (um 22:54 Uhr) verlassen hat. Auf der Videoaufzeichnung des Eingangsbereichs auf der Westseite ist zu sehen, dass das Licht im Innenbereich danach um 23:07:18 Uhr erneut anging und um 23:07:21 die ostseitige Türe von innen mittels Türöffnungstaste geöffnet wurde, wie dem entsprechenden Protokoll zu entnehmen ist. Um 23:12:46 Uhr ging das Licht wieder aus (Ordner 3.1.3, AS 4). Um 23:08:51 Uhr war das Mobiltelefon des Beschuldigten ein letztes Mal in einer jener Zellen der Antenne eingeloggt, die ansprechen, wenn man sich im, bzw. unmittelbar um den [...]/Polizeiposten [Ort 2] aufhält (Ordner 3.1.9, AS 20). Anschliessend war das Handy noch einige Minuten im Grenzbereich [Ort 2]/[Ort 3] eingeloggt und bewegte sich anschliessend Richtung Westen.
3.2.19 Die Lichtschaltung im Parterre des [...]/Polizeipostens [Ort 2], die keiner nachweislich anwesenden Person zugeordnet werden konnte, in Kombination mit der Betätigung der Türöffnungstaste von innen und dem Log-in des Handys des Beschuldigten in die Zellen, welche ansprechen, wenn jemand im Gebäude ist, sind ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Gebäude um 23:07 Uhr verlassen hat. Hingegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, wann und wie der Beschuldigte am Tatabend den [...]/Polizeiposten [Ort 2] betreten hat.
3.2.20 Die anhand der Handy-Daten ermittelten Standorte des Beschuldigten (resp. seines Handys) in [Ort 2] am Tatabend decken sich zeitlich mit dem mutmasslichen Tatzeitraum des Einschleichdiebstahls in den [...]/Polizeiposten. Es steht fest, dass das Diensthandy des Beschuldigten am 8. Oktober 2021 zwischen 20:26 Uhr und 23:19 Uhr wiederholt in Funkzellen eingeloggt war, die ansprechen, wenn sich der Träger im Gebäude des [...]/Polizeipostens befindet. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass sich das Handy des Beschuldigten in der Zeit zwischen 22:57:16 Uhr und 23:06:54 Uhr in diejenigen Zellen eingeloggt hatte, die nur ansprechen, wenn sich der Träger in der Herrenumkleidekabine im Untergeschoss des [...]/Polizeipostens [Ort 2] befindet (Ordner 3.2.1, AS 40). Dagegen lassen sich diese Feststellungen nicht mit den Angaben des Beschuldigten über den Ablauf seines Aufenthalts in [Ort 2] in Einklang bringen. Wäre er in dieser Zeit zwischen dem Parkplatz beim [Saal] und der «[Bar]» hin- und hergegangen, wie er ausgesagt hatte, wären andere Funkzellen angesteuert worden. Das spricht dagegen, dass sich der Beschuldigte in dieser Zeit in der besagten Bar bzw. auf dem Weg dorthin aufgehalten hatte.
3.2.21 Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit über seinen Aufenthalt am Abend des 8. Oktober 2021 in [Ort 2] sagte, ist, dass er seine Aussagen zum Aufladen des Handys nach dem Barbesuch mehrfach neuen Informationen anpasste. In der ersten Aussage zum Ladevorgang sagte der Beschuldigte aus, dass er sich nach dem Barbesuch noch auf dem Parkplatz aufgehalten habe, weil er das Handy habe laden müssen (Ordner 10.1, AS 74). Auf Vorhalt, dass sich das Handy bewegt habe, erwiderte er, dass er eine Powerbank im Auto habe. Auf die Frage, was er gemacht habe, bis sich das Handy wieder eingeschaltet habe, antwortete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. Mai 2022 (Ordner 10.1, AS 123 f.), dass er im Auto gesessen sei. Danach habe er die eingegangenen Nachrichten kontrolliert. Als die Staatsanwältin nachfragte, ob er während des Ladevorgangs im Auto gesessen sei, antwortete der Beschuldigte, ev. sei er auch ausgestiegen und neben dem Auto gestanden. Sicher sei er in der Nähe des Autos gewesen. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, dass sich sein Handy in die Zelle 228-01-18851845 Azimut 220 eingeloggt habe, die nicht beim [Verkaufsgeschäft]- und/oder beim [Saal]-Parkplatz empfangen werden könne, antwortete der Beschuldigte, dass er auch neben dem Auto gestanden sei. Es sei nicht abwegig, dass er auf dem Parkplatz ganz hinunter gegangen sei. Dort sei er innerhalb des gelben Bereichs (Anm. Empfangsbereich der Antenne) gewesen. Auf Vorhalt, dass das nicht der Fall sei, da der Empfangsbereich erst nach der [Brücke] beginne, antwortete er, das sei ja nicht weit vom Parkplatz entfernt. Wenn er 100 m weiter gehe, sei er in deren Empfangsbereich (Ordner 10.1, AS 127). Dieser Ablauf zeigt exemplarisch, dass der Beschuldigte seine Aussage wiederholt den neuen Informationen anpasste.
3.2.22 Die Angaben des Beschuldigten darüber, wo er sein Auto am Tatabend geparkt hatte, variierten ebenfalls dahingehend, dass sie mit den Erkenntnissen aus dem Log-in des Handys korrespondierten. In der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte, dass er auf dem Parkplatz beim [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft] (Ordner 10.1, AS 21) parkiert habe. In der zweiten Einvernahme war die Rede vom Parkplatz beim [Gebäude 2]/[Verkaufsgeschäft] (Ordner 10.1, AS 67/69) und in der letzten Einvernahme sprach er davon, beim [Saal] (Ordner 10.1, AS 120) parkiert zu haben. Zwar sind alle Parkplätze nur einige zig Meter auseinander. Hingegen sind die Örtlichkeiten für eine ortskundige Person wie den Beschuldigten klar zu unterscheiden. Augenfällig ist, dass der Parkplatz beim [Gebäude 2]/[Saal] erheblich näher beim [...]/Polizeiposten ist als derjenige beim [Gebäude 1]/[Verkaufsgeschäft].
3.2.23 Bei den Aussagen des Beschuldigten über seinen Aufenthalt in der «[Bar]» fällt auf, dass er auf entsprechende Frage der Staatsanwältin überhaupt keine individualisierenden Angaben zur Örtlichkeit machen konnte (Ordner 10.1, AS 67 - 69) und nur Standardangaben machte (Musik, [Frauen], Richtung Rotlicht). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte auf entsprechende Fragen keine konkreten Angaben zur «[Bar]» (Eingangsbereich, Schild, Bedienung etc.) machen. Bei einem erlebnisbasierten Bericht wären mehr charakteristische Details zur Örtlichkeit zu erwarten (z.B. Eingang auf der Rückseite des Hauses, markante Bruchsteinmauer im Lokal etc.), die er an zwei Abenden hintereinander aufgesucht hat. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte als Polizeibeamter und ehemaliges Mitglied der [Einheit] speziell dafür ausgebildet ist, die Umgebung bewusst wahrzunehmen und sich einzuprägen. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschuldigte aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Ehefrau in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden haben will, zumal er immer wieder betonte, dass die Beziehung intakt sei. Das Fehlen jeglicher individualisierenden Angaben spricht gegen eine erlebnisbasierte Schilderung des Barbesuchs.
3.2.24 Aufgrund der Daten der auf dem Handy des Beschuldigten installierten Health-App hat sich ausserdem gezeigt, dass er (bzw. sein Handy) mit Ausnahme von zwei Zeitfenstern von 37 bzw. 22 Minuten zwischen 20:49 Uhr und 21:26 Uhr und zwischen 21:57 Uhr und 22:20 Uhr abgesehen von mehreren kurzen Unterbrechungen immer in Bewegung war. Da die App die gegangenen Schritte und die zurückgelegte Distanz aufgezeichnet hatte, ist das dokumentiert. Das aufgezeichnete Bewegungsprofil widerlegt die Aussagen des Beschuldigten, dass er das Handy während seines Aufenthalts in der «[Bar]» im Auto gelassen, während er sich rund eine Stunde in der «[Bar]» am Bartresen stehend aufgehalten habe, wie er in den Einvernahmen bei der Staatsanwältin mehrfach ausgesagt hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigten neu an, dass er sich dann wohl nur rund 10 – 15 Minuten in der «[Bar]» aufgehalten habe, was nichts an diesem Beweisergebnis ändert. Hingegen zeigt dies eine weitere nachträgliche Anpassung der Aussage an einen belegten Sachverhalt aufgrund der vorgelegten Handydaten. Wenig Sinn ergibt dann, dass der Beschuldigte für den Barbesuch eine Strecke von mehr als 40 km mit einer Fahrzeit von gut einer halben Stunde auf sich genommen haben will, bloss, um während rund 15 Minuten in einer beliebigen Bar ein Bier zu trinken.
3.2.25 Die Daten der Health-App stützen die Erkenntnisse aus der Auswertung des Antennensuchlaufs, der Log-in Daten des Handys des Beschuldigten in verschiedene Funkzellen in und um den [...]/Polizeiposten [Ort 2] indem sie zeigen, dass das Handy bewegt wurde. Die Daten lassen sich nicht damit erklären, dass der Beschuldigte beim Aufladen des Handys mittels Powerbank ein paar Schritte umhergegangen wäre. Vielmehr ist bewiesen, dass der Beschuldigte das Handy während seines Aufenthalts in [Ort 2] auf sich trug und er mit Ausnahme von zwei Zeitfenstern zwischen 20:49 Uhr und 21:26 Uhr und zwischen 21:57 Uhr und 22:19 Uhr dauernd in Bewegung, d.h. am Gehen war. Entgegen der früheren Aussage des Beschuldigten, dass er sich während rund einer Stunde in der «[Bar]» aufgehalten habe, an der Bar gestanden sei und ein bis zwei Bier getrunken habe, ergeben sich lediglich zwei Zeitfenster von 37 bzw. 22 Minuten, in denen keine Schritte aufgezeichnet wurden. Damit ist die Aussage des Beschuldigten, dass er das Handy während seines angeblichen Aufenthalts in der «[Bar]» im Auto zurückgelassen habe, eindeutig widerlegt (vgl. Ordner 10.1, AS 69 f.).
Das Login-Muster in die unterschiedlichen Funkzellen und die zurückgelegte Strecke lassen sich auch nicht mit dem angeblichen Aufladen des Handys im Anschluss an den Barbesuch erklären, zumal dieses zu keiner Zeit über eine längere Zeitspanne immobil war (gemäss ersten Aussagen eine Stunde Aufenthalt in der Bar plus hin und Rückweg von je rund 10 Min.). Das Handy war auch in andere Funkzellen eingeloggt als diejenigen, die beim Parkplatz beim [Saal] bei einem der anderen genannten Parkplätze angesprochen hätten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zwar, dass das Zellverhalten eines Handys keine exakte Wissenschaft ist und es u.a. von der Zellauslastung, der Sendeleistung der Antenne, der Witterung etc. abhängt, in welche Zelle sich ein Handy einloggt. Beweisrechtlich ist das Loginprotokoll des Handys des Beschuldigten daher jedenfalls als Indiz dafür zu werten, dass sich der Beschuldigte am Tatabend in und um den [...]/Polizeiposten [Ort 2] aufgehalten hat.
3.2.26 Bei dem von der Täterschaft erbeuteten Deliktsgut handelt es sich ausschliesslich um Ordnungsbussenetuis enthaltend (teilweise) Bargeld, das die insgesamt acht betroffenen Polizeibeamten durch das Ausstellen von Ordnungsbussen einkassiert hatten, um die entsprechenden Formularblöcke (Ordnungsbussenquittungs- und Ordnungsbussenblöcke mit Bedenkfrist) sowie um einen Block Autobahnvignetten, von dem eine Vignette fehlte. Der entwendete Bargeldbetrag von total CHF 2'340.00 sowie der Wert der entwendeten Autobahnvignetten (CHF 360.00) ist nicht allzu hoch. Für die entwendeten Ordnungsbussenblöcke ist kein Wert einzusetzen, zumal diese lediglich für eine Person von Nutzen sind, die diese zu verwenden weiss. D.h. für eine Person, die in der Lage ist, sich glaubhaft als Polizeibeamter auszugeben und als solcher «Ordnungsbussen» ausstellen kann. Mithin benötigte die Person auch Rechtskenntnisse über die mit Ordnungsbusse bedrohten Verhaltensweisen und die entsprechende Bussenhöhe. U.a. trifft das auf den Beschuldigten zu, der zu dieser Zeit Polizeibeamter der Polizei Kanton Solothurn im […] Dienst war.
Aufgrund des selektiv behändigten Deliktsguts steht fest, dass es der Täterschaft nicht darum ging, maximalen Gewinn zu erzielen, zumal z.T. gut sichtbar in den Schränken aufbewahrte private Wertgegenstände, u.a. eine grössere Menge Bargeld in Noten und Hartgeld, die mutmasslich privates Eigentum der Schranknutzer war, verschont wurden. Es scheint, als hätte es die Täterschaft gezielt vermieden, das Vermögen einzelner Polizeibeamte zu schädigen. Das Vorgehen lässt auf besondere Rücksichtnahme gegenüber dem Vermögen der einzelnen Polizeibeamten schliessen, was lediglich für einen internen Täter wie den Beschuldigten, nicht aber für einen beliebigen Dritten von Bedeutung ist.
3.2.27 Die beiden Ordnungsbussen-Quittungsblöcke mit den Nrn. 77… bis 77… und Nrn. 77… bis 77…, die am 8. Oktober 2021 aus den Garderobeschänken von H.___ und K.___ entwendet worden waren, wurden bei der Durchsuchung des Garderobenschranks des Beschuldigten am 28. März 2022 in einer Hosentasche einer benutzten Diensthose des Beschuldigten sichergestellt. Diese hatte der Beschuldigte nach einer Aussage, die er später relativierte, während seines Dienstes am Tag vor der Durchsuchung seines Garderobenschranks (am 27. März 2022) getragen. Es kann offen gelassen werden, wann die Hose konkret getragen wurde. Nicht bestritten ist, dass sie getragen war und nicht frisch aus der Wäsche kam.
Bemerkenswert ist weiter, dass von den seit dem Diebstahl verwendeten Formularbündeln (gelbes Original, grüne und weisse Kopie) sämtliche Formularblätter in den Quittungsblöcken fehlten, obwohl bei ordnungsgemässem Gebrauch die weisse Kopie jedes Bündels nach Abschluss des Vorgangs am Quittungsblock verbleibt.
Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist, dass auf dem Quittungsblock, der aus dem Garderobenschrank von K.___ entwendet worden war und der im Garderobenschrank des Beschuldigten sichergestellt wurde, ein Fingerabdruck (linker Daumen) des Beschuldigten gesichert werden konnte, obwohl dieser bestreitet, den Block je gesehen angefasst zu haben. Die erklärende Aussage des Beschuldigten, dass es immer wieder vorkomme, dass man zu Schichtbeginn -ende eine andere Person bitte, etwas kurz zu halten, was selbstverständlich gemacht werde, ändert daran nichts. Einerseits werden Ordnungsbussenblöcke üblicherweise in einem Etui aufbewahrt und nicht lose umhergetragen. Andererseits war K.___ nicht in derselben Gruppe wie der Beschuldigte eingeteilt. Die beiden waren daher nie zusammen als Patrouille unterwegs. Sowohl, dass die Ordnungsbussenblöcke von K.___ und H.___ in der Diensthose des Beschuldigten sichergestellt wurden als auch, dass sein Fingerabdruck auf einem der Blöcke war, sind gewichtige Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass seit dem 21. März 2022 bei der Polizei Kanton Solothurn neue Ordnungsbussenblöcke in Gebrauch sind, wodurch die gestohlenen Blöcke im ordentlichen Dienst wertlos geworden sind.
3.2.28 Zu den Umständen der Ausstellung von Bussen mittels der fehlenden Formularbündel (Ort, Zeit, Straftatbestände, Bussenhöhe) gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Da das gesamte Bündel fehlt, lässt sich nicht nachvollziehen was geahndet wurde. Hingegen lässt die Tatsache, dass die Quittungsblöcke in der Seitentasche einer offensichtlich getragenen Hose sichergestellt wurden und auf einem der Blöcke sein Fingerabdruck war, keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese Quittungsblöcke verwenden wollte, bzw. bereits verwendet hatte. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er die Quittungsblöcke in seiner Hosentasche nicht bemerkt habe, ist nicht glaubhaft.
3.2.29 Unwahrscheinlich ist auch, dass der wahre Täter dem Beschuldigten diese Quittungsblöcke vor der Hausdurchsuchung untergeschoben haben soll, zumal die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft z.T. in Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Polizeikorps geführt wurde und innerhalb der Polizei Kanton Solothurn vor der Hausdurchsuchung nicht bekannt war, gegen wen sich die Ermittlungen richteten. Sodann wurde der Passepartout für die Garderobenschränke gut einen Monat vor der Durchsuchung letztmals verwendet. Die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachte Aussage des Beschuldigten, dass er den Schrank während seiner Schicht habe offenstehen lassen, ist neu und daher wenig glaubhaft. Bei der Staatsanwältin hatte er ausgesagt, dass der Schrank bei Schichtbeginn und -ende während des Umziehens offen stehe, auch wenn man während dessen das WC aufsuche. Dem ist entgegenzuhalten, dass das nichts daran ändert, dass der wahre Täter gewusst haben müsste, gegen wen sich die Untersuchung richtet. Die beim Beschuldigten sichergestellten Quittungsblöcke sind ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf den Diebstahl ebenso wie in Bezug auf die Veruntreuung im Amt (Nichtabliefern von Bussenbeträgen).
3.2.30 Dass die finanzielle Lage des Beschuldigten zur Tatzeit sehr angespannt war, ist eine Erklärung für ein mögliches Motiv. Als Indiz für die mögliche Täterschaft des Beschuldigten ist sie dagegen wenig relevant.
3.2.31 Zusammengefasst ergeben die obgenannten Indizien ein in sich stimmiges Bild für die Täterschaft des Beschuldigten. Daran ändert nichts, dass es gewisse Lücken im Ablauf gibt, wie z.B., dass nicht festgestellt werden konnte, wie die Täterschaft in das Gebäude des [...]/Polizeipostens [Ort 2] gelangte. Aufgrund der Indizien ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 8. Oktober 2021 zu einem unbekannten Zeitpunkt nach 20.39 Uhr auf unbekanntem Weg Zugang zum Gebäude des [...]/Polizeipostens [Ort 2] verschafft hatte und sich ins Untergeschoss des Gebäudes in die Herrengarderobe begab. Er brach dort insgesamt 19 Garderobenschränke von Polizeibeamten auf und durchsuchte 10 weitere Garderobenschränke, die entweder offen standen bei denen der Schlüssel steckte. Er behändigte aus insgesamt acht Garderobenschränken Ordnungsbussenquittungsblöcke und Ordnungsbussenblöcke mit Bedenkfrist sowie aus dem Einkassieren von Bussen stammendes Bargeld, das von den Inhabern der Garderobenschränke in einem Etui in der Einsatztasche bzw. dem Einsatzrucksack aufbewahrt worden war, sowie einen Block Autobahnvignetten, von dem eine Vignette fehlte. Der Beschuldigte fuhr ab 23:08 Uhr wieder in Richtung [Ort 4] bzw. [Ort 1].
3.3 Rechtliche Beurteilung
3.3.1. Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch
3.3.1.1 Bezüglich der Definition des Tatbestands des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB bzw. des Versuchs dazu kann auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz unter Ziffer II 2.3.1.c., S. 18 verwiesen werden.
Der Beschuldigte durchsuchte 19 vorgängig aufgebrochene Garderobenschränke (inklusiv seinem eigenen) nach Deliktsgut. Aus sieben Garderobenschränken anderer Korpsangehöriger (Nrn. 38, 21, 31, 22, 23, 10, 33) entwendete er sieben Ordnungsbussenetuis inkl. Ordnungsbussenquittungsblöcke und Ordnungsbussenblöcke mit Bedenkfrist sowie Bargeld und Autobahnvignetten im Gesamtwert von CHF 3'146.00 (Vorhalt 3).
Der Beschuldigte hat mit diesem Vorgehen von anderen eine fremde bewegliche Sachen weggenommen und sich angeeignet, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Aufgrund des Vorgehens (Durchsuchen einer Vielzahl von Schränken nach möglichem Deliktsgut) ist erwiesen, dass er innerhalb seines Tatplans auf möglichst grosse Beute aus war. Dass er sich dabei auf Vermögenswerte und Gegenstände im Eigentum der Polizei Kanton Solothurn, resp. des Kantons Solothurn beschränkte und offensichtlich privates Eigentum der Polizeibeamten verschonte, ändert nichts an dieser Einschätzung. Im Hinblick auf die rechtliche Subsumtion ist irrelevant, dass er das private Vermögen der Nutzer der Garderobenschränke verschonte. Auf diesen Umstand ist bei der Strafzumessung einzugehen. Der Beschuldigte ist daher wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3.3.1.2 Insgesamt 11 weitere Garderobenschränke (Nrn. 34, 14, 35, 37, 17, 39, 36, 13, 12, 11, 16) durchsuchte der Beschuldigte, ohne daraus etwas zu entwenden. Dieses Verhalten ist als versuchter Diebstahl zu qualifizieren, da aufgrund des Vorgehens davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte auch aus diesen Schränken etwas, mutmasslich das Ordnungsbussenetui samt Inhalt, entwendet hätte, wenn er ein solches gefunden hätte. Rechtlich gesehen ist dieses Verhalten des Beschuldigten (Durchsuchen des Garderobenschranks in Diebstahlsabsicht, ohne etwas zu entwenden) als versuchter Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, da davon auszugehen ist, dass er alles getan hat, was nach seinem Tatplan notwendig war, um sich fremde bewegliche Sachen anzueignen, er aber an Ort und Stelle kein Deliktsgut gefunden hat. Da er mehrere Garderobenschränke durchsucht hat, ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen.
3.3.1.3 Die Art des Vorgehens (Aufbrechen bzw. Öffnen und Durchsuchen von fremden Garderobenschränken zur Behändigung des Deliktsguts) spricht für direkten Vorsatz sowohl beim Diebstahl als auch beim Diebstahlsversuch.
3.3.2. Veruntreuung im Amt (bzgl. OB-Etui inkl. Inhalt aus Garderobenschrank Nr. 9)
Zum Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (Vorhalt 4) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. II.2.3.1.lit. d, S. 18 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
Anlässlich des oben beschriebenen Ereignisses behändigte der Beschuldigte (auch) sein eigenes OB-Etui inkl. Quittungsblock und Quittungsblock OB-Bedenkfrist sowie einkassierte Bussengelder im Betrag von CHF 780.00 aus seinem Garderobenschrank (Vorhalt 4.1). Die genannten Gegenstände bzw. Vermögenswerte waren dem Beschuldigten zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als Polizeibeamter von seinem Arbeitgeber, der Polizei Kanton Solothurn, resp. dem Kanton Solothurn, anvertraut und er durfte in diesem Rahmen bestimmungsgemäss darüber verfügen. Bezüglich des Bargelds handelt es sich trotz dessen Gegenständlichkeit (Banknoten und ev. Hartgeld) um einen Vermögenswert i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Indem sich der Beschuldigte das Ordnungsbussenetui samt Inhalt (Ordnungsbussenquittungsblock, Ordnungsbussenblock mit Bedenkfrist und Bargeld) angeeignet und darüber wie ein Eigentümer verfügt hat, hat er seine Verfügungsberechtigung als Treuhänder überschritten und damit den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB erfüllt.
Aufgrund der Art des Vorgehens (Wegnahme aus dem Garderobenschrank) ist von direktem Vorsatz auszugehen.
3.3.3 Hausfriedensbruch
Bezüglich der Definition des Tatbestands des Hausfriedensbruchs kann grundsätzlich auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz unter Ziffer II.2.3.1. lit. a, S. 17 verwiesen werden.
Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne von Art. 186 StGB jemand in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum, einen Hof Garten etc. ein, wer diese ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Art. 186 StGB schützt den Willen des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen (i.w.S.) aufhalten darf und wer nicht (BGE 103 IV 163 mit Verwiesen). Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, resp. «die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (BGE 112 IV 33 E. 3).
Der Beschuldigte war zur Tatzeit als Mitarbeiter Polizei Kanton Solothurn berechtigt, das gesamte Areal und das Gebäude des [...]/Polizeipostens [Ort 2] zu betreten und sich darauf bzw. darin aufzuhalten. Das gilt umso mehr, als er der [Dienststelle] zugeteilt war, die ihre Diensträume im Polizeiposten/[...] [Ort 2] hat. Als Polizist waren dem Beschuldigten die nötigen Schlüssel bzw. ein Badge ausgehändigt worden. Er hatte auch Zutritt zur Herrengarderobe im Untergeschoss, in der sich auch sein Garderobenschrank befand. Seine Berechtigung zum Aufenthalt auf dem Areal und im Gebäude war gemäss Akten weder zeitlich noch örtlich noch im Hinblick auf den Aufenthaltsgrund beschränkt. Mithin war der Beschuldigte während der Dauer seiner Anstellung uneingeschränkt berechtigt, sich jederzeit auf dem Areal und im Gebäude aufzuhalten.
Massgebend ist der tatsächliche Wille des Berechtigten. Dieser kann nach der herrschenden Lehre und Praxis ausdrücklich konkludent von ihm selbst von einem Vertreter zum Ausdruck gebracht werden. Auf den möglichen hypothetischen Willen des Berechtigten kommt es nicht an (z.B., dass der Berechtigte dem Beschuldigten den Zutritt untersagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser das Gebäude betritt, um einen Diebstahl zu begehen; vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK Strafrecht II; 4. Aufl., 2019, N. 27 f. zu Art. 186 StGB). Mithin ist irrelevant, dass die Polizei Kanton Solothurn resp. der Kanton Solothurn dem Beschuldigten wohl den Zutritt verweigert hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieser das Gebäude allein zum Zweck eines Diebstahls betreten will. Da die Zutrittsberechtigung des Beschuldigten vertraglich und tatsächlich in keiner Weise eingeschränkt war, hat er das Hausrecht am 8. Oktober 2021 nicht verletzt.
Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 8. Oktober 2021 zum Nachteil des Kantons Solothurn, freizusprechen.
3.3.4 Sachbeschädigung
Bezüglich der Definition des Tatbestands der Sachbeschädigung kann auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz unter Ziffer II 2.3.1.b, S. 17 verwiesen werden.
Beim Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss Anklageschrift sind die Polizei Kanton Solothurn, resp. der Kanton Solothurn, resp. die betroffenen Korpsangehörigen geschädigt (Vorhalt 2). Die beschädigten Garderobenschränke gehören zum Mobiliar des [...]/Polizeipostens [Ort 2]. Sie sind Teil des Betriebsmobiliars der Polizei Kanton Solothurn und sind folglich Eigentum des Kantons Solothurn. Geschädigt ist somit der Kanton Solothurn, hier vertreten durch die Polizei Kanton Solothurn. Die einzelnen betroffenen Polizeibeamten (auch der Beschuldigte) haben zwar ein Nutzungsrecht am jeweiligen ihnen zugewiesenen Garderobenschrank, sie wurden aber durch dessen Beschädigung nicht an ihrem Vermögen geschädigt.
Der Strafantrag der Polizei Kanton Solothurn, unterzeichnet von der Chefin Rechtsdienst, vom 12. November 2021 liegt vor. Die Antragsfrist von Art. 31 StGB wurde eingehalten. Strafanträge der betroffenen Polizeibeamten liegen nicht vor, was nach dem oben Gesagten nichts ändert. Die Strafbarkeitsvoraussetzung ist damit erfüllt.
Zum Zweck der Durchsuchung im Hinblick auf mögliches Deliktsgut wurden an insgesamt 19 Garderobenschränken die Griffe abgebrochen und dadurch deren Schliessvorrichtung beschädigt, so dass die Türen ohne Schlüssel geöffnet werden konnten. Es handelt sich dabei im Einzelnen um die Garderobenschränke Nrn. 38, 21, 31, 22, 23, 10, 9, 33, 34, 14, 35, 37, 17, 39, 36, 13, 12, 11 und 16. Gemäss Anzeige vom 11. August 2022 entstand dabei ein Sachschaden von total CHF 3'950.45. Die Beschädigungen erfolgten, um sich Zugang zum Inhalt der Schränke zu verschaffen. Es ist daher von direktem Vorsatz auszugehen.
Der beschädigte Garderobenschrank Nr. 9 war zur Tatzeit dem Beschuldigten zur Benutzung zugewiesen. Das Nutzungsrecht umfasst nur den bestimmungsgemässen Gebrauch des Schranks. Eingriffe in die Substanz die Funktionsfähigkeit, wie die vorsätzliche Beschädigung des Türschlosses, sind davon nicht abgedeckt (BGE 115 IV 26 E. 2b), weshalb der Beschuldigte auch wegen der Beschädigung «seines» Schranks wegen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen ist.
Der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten bezüglich aller oben aufgeführten Garderobenschränke erfüllt und der Beschuldigte entsprechend wegen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.
4. Vorhalt gemäss Anklageziffer 4.2:
Mehrfache Veruntreuung im Amt bzgl. Einnahmen aus Verwendung entwendeter Quittungsblöcke OB-Quittung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB)
begangen zu nicht näher definierbaren Zeitpunkten zwischen dem 11. Oktober 2021, 10:57 Uhr (erster Dienstbeginn nach Delikten gem. Ziff. 1 bis 3), und 27. März 2022, 11:53 Uhr (letztes Dienstende vor Anhaltung), während den Dienstzeiten, an nicht näher bekannten Örtlichkeiten auf dem Kantonsgebiet des Kantons Solothurn, zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn, indem der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Polizist und damit als Beamter resp. als Mitglied einer Behörde, Ordnungsbussen ausstellte und das ihm zur Weiterleitung anvertraute Bargeld in 18 Fällen mit einem unbekannten Gesamtwert, mutmasslich sicher über CHF 1'000.00, sich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aneignete, um seine persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen, womit bei der Geschädigten ein Vermögensschaden eintrat. Konkret verwendete der Beschuldigte die nachfolgenden Quittungen, um gegenüber Drittpersonen den Erhalt des Bussgeldes in Form von Bargeld zu quittieren: - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 77… (ab Quittungsblock 77…-77…, die weiteren Quittungen konnten am Quittungsblock am 28. März 2022 sichergestellt werden); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 65… (ab Quittungsblock 65…-65…); - Nummer 65… (ab Quittungsblock 65…-65…); - Nummer 65… (ab Quittungsblock 65…-65…); - Nummer 65… (ab Quittungsblock 65…-65…); - Nummer 77… (ab Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28. März 2022 sichergestellt werden); - Nummer 77… (ab Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28. März 2022 sichergestellt werden); - Nummer 77… (ab Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28. März 2022 sichergestellt werden); - Nummer 72… (ab Quittungsblock 72…-72…); - Nummer 79… (ab Quittungsblock 79…-79…); - Nummer 79… (ab Quittungsblock 79…-79…).
4.1 Beweiswürdigung
4.1.1 Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten in der Anklageziffer 4.2 vor, er habe die zwei Ordnungsbussenquittungsblöcke, die anlässlich der Durchsuchung seines Garderobenschranks sichergestellt worden seien, weiterhin verwendet, um Ordnungsbussen auszustellen und habe den dadurch generierten Erlös in die eigene Tasche gesteckt. Da in den sichergestellten Quittungsblöcken insgesamt 18 Quittungen fehlten, wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor, er habe die entsprechende Anzahl Bussen ausgestellt und den Bussenbetrag für sich behalten. Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt.
4.1.2 Gemäss dem erstellten Sachverhalt ist wegen der fehlenden Formularbündel davon auszugehen, dass der Beschuldigte in insgesamt 18 Fällen mit einem der bei ihm sichergestellten Ordnungsbussenquittungsblöcke von H.___ und K.___ Ordnungsbussen ausgestellt hat.
4.1.3 Dass der Beschuldigte durch die Verwendung der Quittungsblöcke Einnahmen von insgesamt mindestens CHF 1'000.00 erzielt habe, ist dagegen reine Spekulation. Dafür gibt es keinerlei Hinweise. Wegen der fehlenden Formulare ist nicht bekannt, wofür die Bussen ausgestellt und welche Beträge eingezogen wurden. Da der Mindestbetrag für eine Ordnungsbusse CHF 10.00 beträgt (Ordnungsbussenverordnung, SR 314.11), ist von einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 10.00 je Quittung auszugehen. Die Schadenshöhe ist daher zu Gunsten des Beschuldigten anhand der Anzahl fehlender Quittungen und der Mindestbussenhöhe auf mindestens CHF 180.00 (18 x CHF 10.00) festzulegen.
4.2 Rechtliche Beurteilung
Zum Tatbestand der Veruntreuung wird grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil unter Ziff. II.2.3.1 lit. d, S. 18 verwiesen. Eine Veruntreuung begeht, wer sich u.a. anvertraute Vermögenswerte aneignet. Als anvertraut im Sinn von Art. 138 StGB gelten auch Gelder, die vom Treuhänder für einen Dritten eingenommen werden mit der Verpflichtung diese an ihn weiterzuleiten. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher stillschweigender Abmachung beruhen. Anvertraut kann auch der Erlös sein, den der Täter berechtigt für einen Dritten einzieht (z.B. Versicherungstaggelder, Kurtaxen o.ä.; vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 49 zu Art. 138 StGB).
Die bestimmungsgemässe Verwendung der Ordnungsbussenquittungsblöcke ist an die Stellung des Beschuldigten als Polizist geknüpft. Als Polizeibeamter ist er berechtigt (und verpflichtet), während seiner Dienstzeit festgestellte Übertretungen (soweit möglich) mit Ordnungsbusse zu ahnden und die Busse im Namen des Kantons Solothurn einzuziehen und bei Bezahlung an Ort und Stelle zu quittieren. Damit verknüpft ist die Pflicht, die eingezogenen Beträge an den Kanton Solothurn, in dessen Namen er gehandelt hat, weiterzuleiten. Die Bussenzahlungen sind ihm nach dem oben Gesagten aufgrund seiner dienstlichen Stellung anvertraut.
Aufgrund des ermittelten Sachverhalts hat der Beschuldigte in insgesamt 18 Fällen Bussenverfügungen zu je mindestens CHF 10.00 ausgestellt und mit Quittungen aus einem der anlässlich des Diebstahls vom 8. Oktober 2021 erbeuteten Ordnungsbussenblöcken von K.___ und/oder H.___ quittiert und die eingenommenen Bussenzahlungen in den eigenen Sack gesteckt. Bezüglich des subjektiven Tatbestands ist aufgrund der Verwendung von zwei Ordnungsbussenquittungsblöcken, die an andere Polizeibeamte abgegeben worden waren, von direktem Vorsatz auszugehen. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte gegen Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB verstossen und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
5. Vorhalt gemäss Anklageziffer 5:
Mehrfache Urkundenunterdrückung (Art. 254 Abs. 1 StGB) begangen zu nicht näher definierbaren Zeitpunkten zwischen dem 11. Oktober 2021, 10:57 Uhr (erster Dienstbeginn nach Delikten gem. Ziff. 1 bis 3) und 27. März 2022, 11:53 Uhr (letztes Dienstende vor Anhaltung), während den Dienstzeiten, an nicht näher bekannten Örtlichkeiten auf dem Kantonsgebiet des Kantons Solothurn, zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn resp. dem Kanton Solothurn, indem der Beschuldigte nach Ausstellung der jeweiligen Quittung für den Betroffenen die weiteren Quittungen (weiss und grün) der Quittungsblöcke OB-Quittung vorsätzlich vernichtete anstatt sie der gemäss ihm zukommenden Dienstpflicht der Polizei Kanton Solothurn (Ordnungsbussenbüro) auszuhändigen, um so die eingenommenen Bussenbeträge in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für sich behalten und verwenden zu können, und damit die Geschädigte in ihren Rechten schädigte. Konkret verwendete der Beschuldigte folgende 18 Quittungen ab Quittungsblöcken OB-Quittung, um Bussgelder für sich selber einzunehmen, die er anschliessend vernichtete: - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 77… (ab Quittungsblock 77…-77…, die weiteren Quittungen konnten am Quittungsblock am 28. März 2022 sichergestellt werden); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 78… (ab Quittungsblock 78…-78…); - Nummer 65… (ab Quittungsblock 65…-65…); - Nummer 65… (ab Quittungsblock 65…-65…); - Nummer 65… (ab Quittungsblock 65…-65…); - Nummer 65… (ab Quittungsblock 65…-65…); - Nummer 77… (ab Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28. März 2022 sichergestellt werden); - Nummer 77… (ab Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28. März 2022 sichergestellt werden); - Nummer 77… (ab Quittungsblock 77…-77…, die Quittungen 77…-77… konnten am Quittungsblock am 28. März 2022 sichergestellt werden); - Nummer 72… (ab Quittungsblock 72…-72…); - Nummer 79… (ab Quittungsblock 79…-79…); - Nummer 79… (ab Quittungsblock 79…-79…).
5.1 Beweiswürdigung
Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Veruntreuung von Bussenzahlungen hievor erwähnt, wurden bei der Durchsuchung des Garderobenschranks des Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung am 28. März 2022 die beiden Quittungsblöcke mit den Nrn. 78…-78… und 65…-65… sichergestellt, die an K.___ und H.___ abgegeben worden waren. Als diese Quittungsblöcke in der Hose des Beschuldigten in seinem Garderobenschrank sichergestellt wurden, befanden sich weniger Quittungsformulare an den Blöcken als im Zeitpunkt der Entwendung. Insgesamt fehlten 18 ganze Formularbündel (gelbes Original, weisse und grüne Kopie; vgl. Anklage Ziff. 4.2). Der ausstellende Beamte hat die Kopien nach dem ordentlichen Geschäftsgang aufzubewahren und periodisch die grüne Kopie mitsamt dem eingenommenen Geld an die Ordnungsbussenzentrale weiterzuleiten. Die weisse Kopie verbleibt am Block, bis dieser, wenn alle Formulare aufgebraucht sind, an die Ordnungsbussenzentrale zurückgegeben wird.
In 18 Fällen fehlte das gesamte Formularbündel, also das gelbe Original, das mutmasslich an die fehlbaren Personen abgegeben wurden, sowie die grüne und weisse Kopie. Da die grüne Kopie nicht an die Ordnungsbussenzentrale übermittelt und die weisse Kopie aus dem Quittungsblock gerissen wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Kopien an sich genommen und vernichtet hat.
5.2 Rechtliche Beurteilung
Wegen Verstosses gegen Art. 254 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen sich einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Bezüglich der Tatbestandsmerkmale der Urkundenunterdrückung kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz unter Ziff. II.3.3.1. lit. b, S. 23 verwiesen werden.
Indem der Beschuldigte Kopien aus dem Quittungsblock gerissen und vernichtet hat, hat er das Recht der Polizei Kanton Solothurn auf den Beweiswert der Urkunde (Bussenquittung) verletzt. Der Grund für dieses Vorgehen liegt auf der Hand. Der Beschuldigte wollte verschleiern, welche Bussenzahlungen er in den eigenen Sack gesteckt hat. Er wollte damit die Ermittlung seines kriminellen Tuns erschweren und sich dadurch einen Vorteil verschaffen. Analog zum Tatbestand der Veruntreuung im Amt ist von einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 180.00 (18 x minimale Busse von CHF 10.00) auszugehen. Es ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, zumal die Quittungen nicht ohne Absicht aus dem Block entfernt werden konnten. Der Beschuldigte ist entsprechend diesen Erwägungen wegen mehrfacher Urkundenunterdrückung schuldig zu sprechen.
6. Vorhalt gemäss Anklageziffer 6:
Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV) begangen zwischen einem unbekannten Datum und dem 28. März 2022, in [Ort 1], [Strasse] sowie in [Ort 4], [Strasse] (Domizil Z.___) und in [Ort 5], «[Ferienhaus]» (Ferienhaus von Z.___), indem der Beschuldigte als Privatperson im Besitz von insgesamt 161 Patronen «9x19mm Action 4 SFX» und somit von Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung war, wovon sich 148 Patronen «9x19mm Action 4 SFX» in der Munitionskiste an seinem Domizil ([Strasse], [Ort 1]) und 13 Patronen «9x19mm Action 4 SFX» im Magazin seiner privaten Waffe, die am Domizil resp. im Ferienhaus von Z.___ aufbewahrt wurde, vorsätzlich ohne Berechtigung besass.
6.1. Beweiswürdigung
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. März 2022 wurden am Domizil des Beschuldigten in [Ort 1] in einer Munitionskiste 148 Patronen «9x19mm Action 4 SFX» sichergestellt. Ausserdem gab der Beschuldigte bei der Befragung zu, dass er weitere 13 Patronen «9x19mm Action 4 SFX» im Magazin seiner privaten Waffe, die er als Pfand für ein Darlehen an Z.___ weitergegeben hatte, aufbewahre. Der Darlehensgeber bewahrte die Waffe samt Munition in seinem Ferienhaus auf. Dieser Sacherhalt ist unbestritten.
Der Beschuldigte macht geltend, dass er seit Jahren Schiessinstruktor sei. Da es immer wieder Kandidaten habe, die zu wenig Munition für das Training dabei hätten, habe er als Instruktor jeweils ein Packet in Reserve gehabt. Dabei sei möglicherweise Munition in die Kiste gelangt. Am Ende des Trainings hätte die restliche Munition wieder in das Depot zurückgebracht werden sollen. Er macht geltend, dass er vergessen habe, die Schachtel mit den 148 Patronen, die in seiner Militärkiste gefunden worden sei, zurückzugeben.
Der Beschuldigte war als Schiessinstruktor der Polizei Kanton Solothurn für den richtigen Umgang mit den verwendeten Schusswaffen und der Munition verantwortlich. Entsprechend hatte er dafür besorgt zu sein, dass überschüssiges Material nach dem Training ordnungsgemäss ins Depot zurückgebracht wird. Was er dagegen vorbringt, ist eine mögliche Erklärung für den Fund, entlastet ihn jedoch in keiner Weise.
Das gilt umso mehr für die in der privaten Waffe des Beschuldigten sichergestellten Patronen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Magazin seiner privaten SIG Sauer Pistole mit 13 Patronen «9x19mm Action 4 SFX» bestückt als Pfand an Z.___ weitergegeben hat, obwohl er wusste, dass weder er selber noch Z.___ diese Munition privat besitzen dürfen. Dass er die Waffe so, wie er sie bei sich zu Hause aufbewahrt habe, an Z.___ weitergegeben hatte, entlastet den Beschuldigten nicht. Auch hier ist zumindest von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, da das oben Gesagte auch auf diesen Sachverhalt zutrifft.
Der Sachverhalt der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist daher gemäss Anklageschrift erstellt.
6.2 Rechtliche Beurteilung
Gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV verstösst, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung – gemäss Munitionsverzeichnis "verbotene Munition" des Bundesamtes für Polizei fedpol u.a. auch die beim Beschuldigten gefundene Action 4-Munition – besitzt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV).
Der objektive Sachverhalt ist zugestanden. An der Strafbarkeit des Beschuldigten ändert nichts, dass er als Schiessinstruktor der Polizei zur Verwendung dieser Munition im Rahmen des Trainings und im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist berechtigt war. Für die Aufbewahrung zu Hause ergibt sich dadurch keine Berechtigung, erst recht nicht zur Weitergabe an einen Dritten (Z.___). Daran ändert auch die vom Beschuldigten geltend gemachte Nachlässigkeit nichts. Vielmehr ist gerade vom Beschuldigten, der als Schiesstrainer tätig war, zu erwarten, dass er die Vorschriften im Umgang mit der Spezialmunition genau befolgt. Dass der Beschuldigte die Rückgabe «hin und wieder» vergessen haben will, ändert nichts daran, dass er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit gehalten war, durch geeignete Kontroll- und Sicherungsmassnahmen Situationen wie diese zu vermeiden. Die grosse Anzahl sichergestellter Patronen (161 Patronen «9x19mm Action 4 SFX») deutet viel mehr darauf hin, dass es sich nicht um wenige Einzelfälle handelte, sondern dass es der Beschuldigte mit der Rückgabe der Munition nicht so genau nahm. An diesem Eindruck ändert auch nichts, dass sich in der besagten Kiste auch andere Munition befand.
Da der Beschuldigte offensichtlich keine entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen und/oder Kontrollen vorgenommen hat, ist von eventualvorsätzlichem Verhalten auszugehen, da er aufgrund der unzureichenden Organisation in Kauf genommen hat, nicht sämtliche Munition an das Depot zurückzuführen. Dem Beschuldigten war es ohne weiteres zumutbar, sich rechtskonform zu verhalten. Es ist daher zumindest von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszugehen (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Hinsichtlich des Tatzeitraums wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, dass er die sichergestellte Munition zwischen einem unbekannten Datum und dem 28. März 2022 (Tag der Hausdurchsuchung) ohne Berechtigung besessen habe, was von der Vorinstanz in ihr Urteil übernommen wurde. Der Beschuldigte ist jedoch nur insofern schuldig zu sprechen, als der Vorhalt noch nicht verjährt ist. In Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB ist der Beschuldigte daher des Vergehens gegen das Waffengesetzt, begangen zwischen dem 21. Februar 2016 und dem 28. März 2022, schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1).
1.5 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Beschuldigte hat sich wegen mehrfacher Veruntreuung im Amt (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe), mehrfachen Diebstahls (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe) und Versuchs dazu sowie mehrfacher Urkundenunterdrückung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe), Sachbeschädigung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe) schuldig gemacht. Der mehrfache Diebstahl (Anklageziffer 3), die mehrfache Veruntreuung im Amt (Anklageziffer 4.2) und die mehrfache Urkundenunterdrückung (Anklageziffer 5) sind dabei jeweils – in Abweichung von der konkreten Methode – mit einer Einheitsstrafe zu sanktionieren, da sich eine schwerste Tat unter den gleichartigen Einzeltaten nicht bestimmen lässt.
2.2 Sodann stellt sich die Frage nach der Sanktionsart, da das Gesetz für sämtliche Delikte alternativ eine Freiheitsstrafe Geldstrafe vorsieht. Mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen fällt hinsichtlich der Veruntreuung im Amt (Vorhalte gemäss Anklageziffer 4.1 und 4.2) aufgrund der Schwere der begangenen Taten einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der mehrfache Diebstahl sowie die Sachbeschädigung stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Veruntreuung gemäss Anklageziffer 4.1, weshalb auch hierfür einzig eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Gleiches gilt für die mehrfache Urkundenunterdrückung, welche einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Veruntreuung im Amt gemäss Anklageziffer 4.2 aufweist, weshalb sich auch hierfür einzig eine Freiheitsstrafe rechtfertigt. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz ist hingegen eine Geldstrafe auszusprechen.
2.3.1 Schwerstes Delikt und damit Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet die mehrfache Veruntreuung im Amt gemäss Anklageziffer 4.2. Der Beschuldigte hat 18 gleichartige Einzeltaten begangen, die aufgrund der fehlenden Informationen zu den einzelnen Tathandlungen nicht individualisiert werden können. Ausgehend vom bekannten Sachverhalt steht fest, dass im Tatgeschehen keine grossen Unterschiede bestehen, zumal sich der Vorgang des Ausstellens einer Ordnungsbusse nur durch die geahndeten Straftatbestände und die Bussenhöhe unterscheidet, auch werden im Ordnungsbussenverfahren ausschliesslich leichtere Übertretungen (Art. 1 Abs. 4 Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 314.1]) geahndet. Das Vertrauen der Bürger in die Staatsgewalt ist für einen funktionierenden Staatsapparat von grundlegender Bedeutung. Bei der Tatschwere ist daher zu berücksichtigen, dass der Imageschaden, der der Polizei als Institution durch einen solchen Vertrauensbruch eines einzelnen Mitarbeiters entsteht, immens ist und daher die einzelne Tathandlung generell nicht sehr leicht wiegt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Bussenzahlungen von insgesamt 18 fehlbaren Personen nicht an den Kanton Solothurn abgeliefert, sondern in die eigene Tasche gesteckt hat. Der Schadensbetrag ist tief. Straferhöhend wirkt sich die nicht mehr geringe Anzahl von insgesamt 18 veruntreuten Bussenzahlungen in einem Zeitraum von rund 5 ½ Monaten aus. Subjektiv ist von direktem Vorsatz und rein finanziellen Beweggründen auszugehen. Der Beschuldigte handelte rein egoistisch. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die zur Tatzeit schwierigen finanziellen Verhältnisse ändern nichts daran. Das gilt umso mehr, als er ausführen liess, dass die auf diese Weise beschafften Mittel lediglich ein «Tropfen auf einen heissen Stein» gewesen wären. Insgesamt ist nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente jedoch noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Hierfür ist daher eine Einsatzstrafe von sieben Monaten festzusetzen.
2.3.2 Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Aufgrund des erwähnten engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist dabei mit der mehrfachen Urkundenunterdrückung fortzufahren, welche mit der mehrfachen Veruntreuung im Amt (Anklageziffer 4.2) einen Tatkomplex bildet.
Die Urkundenunterdrückungen dienten dazu, die Beweise für die Veruntreuung im Amt verschwinden zu lassen resp. zu zerstören, mithin Beweismittel zu vernichten und dem Beschuldigten dadurch einen anderen (nicht finanziellen) Vorteil zu verschaffen. Sie sind insofern als durch die Vortaten (Veruntreuungen im Amt) bedingte Nachtaten zu verstehen, um deren Spuren zu verwischen. Durch diese Handlungen wurde es verunmöglicht, die vom Beschuldigten korrumpierten behördlichen Vorgänge nachzuvollziehen. Der Schriftverkehr macht das staatliche Handeln nachvollziehbar und stützt dadurch dessen Akzeptanz. Daher ist der sorgfältige Umgang mit dem Schriftgut durch die staatlichen Organe umso wichtiger. Das gilt vor allem im Bereich der Strafjustiz, der immer wieder im Zentrum des öffentlichen Interessens steht, wozu die Ordnungsbussenerhebung im weiteren Sinn gehört. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Für die insgesamt 18 Fälle von Urkundenunterdrückung ist eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei diesem Tatbestand um ein Verhalten handelt, das zur Verschleierung der Veruntreuung im Amt diente und daher durch diese bedingt wurde.
2.3.3 Einen zweiten Tatkomplex bilden der mehrfache Diebstahl bzw. Diebstahlsversuch (Vorhalt 3), die Veruntreuung im Amt (bezüglich der Aneignung des eigenen Ordnungsbussenetuis; Vorhalt 4.1) sowie die Sachbeschädigungen (Vorhalt 2). Beim mehrfachen Diebstahl bzw. Versuch (Vorhalt 3) gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 8. Oktober 2021 in der Herrengarderobe des Polizeipostens/[...] der Polizei Kanton Solothurn insgesamt 18 der zuvor aufgebrochenen Garderobenkäste durchsucht und daraus sieben OB-Etuis samt Inhalt (Bargeld und Bussenquittungsblöcke sowie solche für Bussen mit Bedenkfrist) entwendet hat. Es handelt sich hier um insgesamt 18 gleichartige Einzeltaten, die sich vom Vorgehen her nicht und vom Erfolg her lediglich zufällig aufgrund der Grösse der Beute unterscheiden. In elf Fällen blieb es beim Versuch, da nichts entwendet wurde. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kann die Strafe beim versuchten Delikt (fakultativ) gemildert werden. Im Verhältnis zu den vollendeten sieben Diebstählen handelt es sich hier vom Verschulden her kaum um leichtere Taten. Der fehlende Erfolg ist lediglich darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte keine Beute vorgefunden hat, mithin auf blossen Zufall. Geschädigt wurde der damalige Arbeitgeber des Beschuldigten, was für die Strafzumessung neutral zu werten ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Tat zu einem erheblichen Misstrauen unter den Mitarbeitern der Polizei Kanton Solothurn und der [Dienststelle] im Speziellen geführt hatte. Das wiegt spürbar verschuldenserhöhend, zumal die Polizeibeamten im Dienst aufeinander angewiesen sind und einander vertrauen können müssen. Der Deliktsbetrag von etwas mehr als CHF 3'000.00 ist noch ein eher tiefer Betrag. Subjektiv ist aufgrund des Tatvorgehens von direktem Vorsatz auszugehen. Die Tat ist rein pekuniär und egoistisch motiviert. Trotz der angespannten finanziellen Situation wäre es für den Beschuldigten ohne weiteres zumutbar gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, indem er sich z.B. professionelle Hilfe zur Sanierung seiner Finanzen geholt hätte. Für die insgesamt 18 Diebstähle und Diebstahlsversuche scheint aufgrund des Vorgehens eine Gesamtstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe von acht Monaten um vier Monate zu erhöhen
2.3.4 In Bezug auf die Veruntreuung im Amt unterscheiden sich diese Tathandlungen nicht erheblich von den Diebstählen zulasten des Arbeitgebers, da der Beschuldigte sich ihm von seinem Arbeitgeber anvertraute Gegenstände und Vermögenswerte (Ordnungsbussenetui samt einkassierten Bussgeldern) angeeignet hat. Der Beschuldigte hat seinen Garderobenschrank «durchsucht» und daraus das Ordnungsbussenetui, enthaltend einen Ordnungsbussenquittungsblock, einen Ordnungsbussenblock mit Bedenkfrist und CHF 780.00 Bussgelder behändigt. Tatbestandsimmanent ist, dass der Beschuldigte damit seine Treuepflicht als Polizeibeamter gegenüber seinem Arbeitgeber (der Polizei Kanton Solothurn) verletzt hat, da er nur als Treuhänder im Rahmen seiner dienstlichen Pflichten über diese Gegenstände verfügen konnte. Diese Tathandlung wiegt etwas weniger schwer als die unter Anklageziffer 4.1. vorgehaltenen Sachverhalte, da sie keine Aussenwirkung entfaltete. Die in den Blöcken aufgezeichneten Bussen waren korrekt ausgestellt und zuhanden des Kantons Solothurn von einer zuständigen Person quittiert worden. Mithin wurde der publikumswirksame Prozess nicht korrumpiert. Die Schadenssumme mit CHF 780.00 Bargeld und Ordnungsbussenetui samt Inhalt ist höher als beim Vorhalt 4.1. Subjektiv ist von direktem Vorsatz und rein finanziellem Motiv auszugehen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zu den Diebstählen (bzw. den Diebstahlversuchen) rechtfertigt sich im Ergebnis nur eine geringe Straferhöhung. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe um 0.5 Monate zu erhöhen.
2.3.5 Durch die Sachbeschädigungen (Art. 144 Abs. 1 StGB) verschaffte sich der Beschuldigte Zugang zu den abgeschlossenen Garderobenschränken. Dabei handelt es sich um eine nach dem Tatplan des Beschuldigten notwendige Vortat zu den Diebstählen resp. zur Veruntreuung. Der angerichtete Schaden war nicht grösser als für den angestrebten Zweck nötig, was neutral zu werten ist. Der verursachte Sachschaden übersteigt den Bagatellbereich klar und ist im Vergleich zur Beute hoch, da die beschädigten Schlösser ersetzt werden mussten. Er liegt andererseits deutlich unter der Grenze eines grossen Schadens im Sinn des Gesetzes. Es ist aufgrund der Zielsetzung von direktem Vorsatz auszugehen. Als Motiv ist auch hier einzig der angestrebte finanzielle Vorteil zu benennen, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Für die Sachbeschädigungen ist die Einsatzstrafe in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips (enger Zusammenhang) um 0.5 Monate zu erhöhen.
2.3.6 Für die zwei Tatkomplexe resultiert somit vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von insgesamt 13 Monaten.
2.4 Die Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sind mit Geldstrafe Freiheitsstrafe bis drei Jahren bedroht. Dem Beschuldigten wird wegen Besitzes bzw. Weitergabe von Munition als nicht berechtigte Privatperson schuldig gesprochen. Insgesamt handelt es sich nicht mehr um eine Kleinmenge von Munition (161 Patronen). Diese wurde andererseits nicht verwendet, so dass die Widerhandlung ohne tatsächliche Folgen blieb. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Pflichten als Schiessinstruktor der Polizei Kanton Solothurn vernachlässigt hat, was leicht straferhöhend wirkt. Nach seinen eigenen Aussagen ist das auf Nachlässigkeit zurückzuführen. Subjektiv muss er sich jedoch anrechnen lassen, dass ihm als Schiessinstruktor die Pflichten im Umgang mit dieser Spezialmunition bestens bekannt waren. Indem er als Trainingsleiter nicht dafür gesorgt hat, dass die überschüssige Munition umgehend in das Munitionsdepot der Polizei Kanton Solothurn zurückgeführt wurde, handelte er mindestens eventualvorsätzlich. Aufgrund des Gesagten scheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
2.5 In Bezug auf die Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich auch während des Strafverfahrens nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Beides ist im Hinblick auf die Strafzumessung neutral zu werten, zumal der Zeitablauf seit den Taten nicht so gross ist, dass die Strafe deshalb im Sinn von Art. 48 lit. e StGB zu mildern ist.
Der Beschuldigte ist 50 Jahre alt und in dritter Ehe verheiratet. Er hat vier Kinder aus früheren Ehen. Die drei älteren Kinder sind volljährig und ausgebildet. Für das jüngste Kind, das bei der Mutter lebt, muss er monatlich CHF 1'500.00 Unterhaltsbeiträge bezahlen. Er lebt mit seiner Frau und deren zwei minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe zusammen. Die Ehefrau ist teilzeitig als Flight Attendant bei der [Fluggesellschaft] tätig. Aufgrund ihres eher geringen Einkommens (CHF 2'700.00 bei einem 70 % Pensum) und weil sie nach Aussagen des Beschuldigten vom Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge erhält, ist sie auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen. Nach einer Berufslehre und der Erlangung der Maturität absolvierte der Beschuldigte in den Jahren 2005/2006 die Polizeischule und war bis zu dieser Strafuntersuchung in verschiedenen Funktionen für die Polizei Kanton Solothurn tätig. Am 28. März 2022 wurde er freigestellt. Seit Oktober 2022 hat er eine neue Anstellung bei der [Stadtpolizei]. Auffällig sind die finanziellen Probleme des Beschuldigten. Dieser verdiente als Polizeibeamter 2023 CHF 8'500.00 netto. Die Familie hat bzw. hatte wiederholt Steuerschulden in den Kantonen […], […] und […]. Zudem bestehen Ausstände bei mehreren Kreditkartengesellschaften. Der vom Beschuldigten angegebene Betrag von Gesamtschulden von derzeit CHF 17'000.00 dürfte optimistisch geschätzt sein. Zu deren Tilgung hat er von Familienangehörigen (Bruder, Gotte, Tante) und von einem Freund (Z.___) Darlehen aufgenommen, die er teilweise seit Jahren nicht rückgeführt hat. Von den Eltern hat der Beschuldigt Erbvorbezüge im Gesamtbetrag von mehr als CHF 400'000.00 erhalten. Jedenfalls steht fest, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten bereits lange vor der Tatbegehung erheblich angespannt war. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen lebt, was im Hinblick auf die Strafzumessung neutral zu werten ist.
Der Beschuldigte bestreitet sämtliche ihm vorgeworfenen Tatbestände, was sein prozessuales Recht ist und daher für die Strafzumessung neutral zu werten ist. Zweifellos hat die Bestreitung der Tatvorwürfe zu einem höheren Ermittlungsaufwand geführt. Das ist systemimmanent und nicht dem Beschuldigten anzulasten, zumal er nichts unternommen hat, um die Strafuntersuchung aktiv in eine andere Richtung zu lenken. Ebenso wenig kann allein aus der Bestreitung der Vorhalte auf fehlende Einsicht Reue geschlossen werden. Andere Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor.
Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten in Bezug auf die Strafhöhe weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
2.6 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist von dem vom Beschuldigten 2023 erzielten Lohn von CHF 8'500.00 netto auszugehen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau Teilzeit arbeitet und er finanziell für ihre zwei minderjährigen Kinder (mit-)verantwortlich ist. Zudem ist die Unterhaltsverpflichtung des Beschuldigten von monatlich CHF 1'500.00 für sein Kind in Ausbildung und seine Schuldenlast zu berücksichtigen, so dass schliesslich eine Tagessatzhöhe von CHF 130.00 resultiert.
2.7 Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann der Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben werden, wenn der unbedingte Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dafür gibt es keine Hinweise. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind daher bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
VI. Einziehung
Das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Bargeld in Höhe von CHF 3'000.00 sowie die sichergestellte Pistole SIG Sauer, P228, 9mm, […], inkl. 2 Magazine wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2022 in Anwendung von Art. 263 StPO beschlagnahmt (Ordner 12.2.5, AS 6 ff.). Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe des Geldes sowie der Waffe.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein deliktischer Bezug bezüglich des Bargeldes nicht festgestellt werden kann. Ebenso ist bezüglich der sichergestellten SIG Sauer kein Deliktsbezug ersichtlich. Da dem Antrag auf Freispruch nicht gefolgt wird und der Beschuldigte demnach die Verfahrenskosten zu tragen hat, ist das sichergestellte Bargeld indes zur Deckung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden. Die Pistole SIG Sauer, 9mm, […], inkl. 2 Magazine, ist hingegen nach Rechtskraft des Urteils zu verwerten und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen (Art. 267 StPO).
VII. Zivilforderung
Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung beantragen, es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Ziffer 8 des Urteiles (Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er dagegen die Abweisung der Zivilforderung.
Die Vorinstanz hat die Zivilforderung der Polizei Kanton Solothurn auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin hat diesen Entscheid nicht weitergezogen und der Beschuldigte hat in der Berufungserklärung die Feststellung der Rechtskraft dieses Urteilspunkts verlangt. Die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg war somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Es ist vielmehr die Rechtskraft dieser Ziffer des erstinstanzlichen Urteils festzustellen.
VIII. Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Die Behandlung dieses Sachverhalts hat keinen Mehraufwand ergeben, zumal sich am Sachverhalt nichts geändert hat und es lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung ging. Auf eine Kostenausscheidung kann angesichts der weit überwiegenden Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet werden. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren grossmehrheitlich unterlegen. Lediglich vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen. Im Übrigen wurde das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Schuldsprüche bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Bestrafung gefordert und ist damit weitgehend durchgedrungen. Insgesamt gibt es daher keinen Grund, etwas an der vollumfänglichen Kostenauferlegung an den Beschuldigten zu ändern. Aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Berufungsverfahrens ist eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 festzulegen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 500.00, womit sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 4'500.00 belaufen.
2.2 Rechtsanwältin Saner macht als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 1570 Minuten geltend, wobei allerdings die Teilnahme an der Urteilseröffnung mitberücksichtigt wurde. Infolge Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung ist der Weg von Olten nach Solothurn und retour nur einmal zu vergüten (55 Minuten) und die geschätzte Teilnahme an der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung um 30 Minuten zu kürzen. Im Übrigen erweist sich das geltend gemachte Honorar als angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 127.10, 7.7 % MwSt. auf CHF 875.70, entsprechend CHF 67.45, sowie 8.1 % auf CHF 3'953.90, entsprechend CHF 320.25, beläuft sich das Honorar von Rechtsanwältin Saner auf CHF 5'217.30 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3. Verrechnung
Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 41'500 (1. Instanz CHF 37'000.00, 2. Instanz CHF 4'500.00) werden mit dem eingezogenen Bargeld in Höhe von CHF 3’000.00 (und dem Erlös aus der Verwertung der Pistole SIG Sauer) verrechnet, so dass der Beschuldigte dem Staat (ohne Berücksichtigung eines allfälligen Erlöses für die Verwertung der beschlagnahmten Pistole) noch CHF 38'500.00 zu bezahlen hat.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 69, Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 254 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. f WV; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt: 2. A.___ hat sich schuldig gemacht: a) der Sachbeschädigung, begangen am 8. Oktober 2021 (Vorhalt Anklageziffer 2), b) des mehrfachen Diebstahls, teilweise Versuch, begangen am 8. Oktober 2021 (Vorhalt Anklageziffer 3), c) der mehrfachen Veruntreuung im Amt - begangen am 8. Oktober 2021 (Vorhalt Anklageziffer 4.1), - begangen zwischen dem 11. Oktober 2021 und dem 27. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 4.2), d) der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden, begangen zwischen dem 11. Oktober 2021 und dem 27. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 5), e) des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen zwischen dem 21. Februar 2016 und dem 28. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 6). 3. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, b) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 20. Februar 2023 sind folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, der Polizei Kanton Solothurn auszuhändigen: Objekt Aufbewahrungsort - Apple iPhone XR KAPO SO - Militärkiste mit diverser Munition KAPO SO 5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten zwei OB-Quittungsblöcke (77…-77… und 77…-77…) als Beweismittel eingezogen und am aktuellen Aufbewahrungsort (Polizei Kanton Solothurn) belassen. 6. Die im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmte Pistole SIG Sauer, P228, 9mm, […], inkl. 2 Magazine (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu verwerten und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen. 7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten: Objekt Aufbewahrungsort - 13 Patronen Action 4 SFX Munition KAPO SO - Führerausweis lautend auf C.___ KAPO SO (geb. […]) - ½-Tax SBB lautend auf D.___ (geb. […]) KAPO SO - Gleis 7 SBB lautend auf E.___ (geb. […]) KAPO SO 8. Die im Verfahren gegen A.___ mit Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2022 beschlagnahmten CHF 3'000.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden eingezogen und mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 12 und 13 hiernach verrechnet (vgl. nachfolgend Ziffer 14). 9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird die Zivilforderung der Polizei Kanton Solothurn Kommando, Rechtsdienst, auf den Zivilweg verwiesen. 10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'451.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'217.30 (24.75 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 127.10, 7.7% MwSt. auf CHF 875.70, 8.1% MwSt. auf CHF 3'953.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 12. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 37'000.00, hat A.___ zu bezahlen. 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'500.00, hat A.___ zu bezahlen. 14. Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 41'500.00 (1. Instanz CHF 37'000.00, 2. Instanz CHF 4'500.00) werden mit dem eingezogenen Bargeld gemäss Ziffer 8 hiervor verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 38'500.00 zu bezahlen hat. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Oberrichter Die Gerichtsschreiberin Werner Graf |
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