Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.45 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 24.01.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | In dem vorliegenden Fall ging es um einen Beschuldigten, der wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt wurde, weil er sein Mobiltelefon während der Fahrt benutzte. Nach einem langwierigen Verfahren und Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte freigesprochen, da das Gericht feststellte, dass sein Verhalten keine Verletzung der Verkehrsregeln darstellte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kanton Solothurn auferlegt. Der Beschuldigte erhielt eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten. |
Schlagwörter: | Recht; Verkehr; Urteil; Beschuldigte; Blick; Berufung; Verfahren; Mobiltelefon; Fahrzeug; Sachverhalt; Fahrt; Vorinstanz; Lenkrad; Sekunden; Urteils; Beschuldigten; Strasse; Ordnungsbussen; Aufmerksamkeit; Verletzung; Bedienung; Rechtsmittel; Entscheid; Verrichtung; Inkrafttreten; Oltnerstrasse; Meter; Kammer |
Rechtsnorm: | Art. 1 OBG ; Art. 408 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 448 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 456a StPO ; Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 I 54; 129 I 173; 131 IV 100; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.45 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 24.01.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.12 |
Titel: | Verletzung der Verkehrsregeln |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 24. Januar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Marti a.o. Ersatzrichter Marti Gerichtsschreiberin Graf In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2022 wurde A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert) zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.00 verurteilt (Aktenseite [AS] 8 f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. August 2022 frist- und formgerecht Einsprache (AS 11 f.).
3. Am 24. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur Beurteilung und hielt am Strafbefehl in der berichtigten Version (Unterschrift) fest (AS 22 f.).
4. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte am 20. März 2023 folgendes Urteil (AS 80 ff.): 1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, begangen am 23. Mai 2022, schuldig gemacht. 2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 400.00 betragen.
5. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, am 24. März 2023 die Berufung anmelden (AS 86). Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2023 wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2023 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass der vorgeworfene Sachverhalt allenfalls auch unter dem Aspekt des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Tatbestand gemäss Ziff. 311 Anhang 1 OBV) geprüft werde, und ihm Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt. 8. Die Berufungsbegründung datiert vom 7. August 2023.
II. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
IV. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 12. Juli 2022, welcher vorliegend die Anklage bildet, vorgehalten, eine Verrichtung vorgenommen zu haben, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, indem er am 23. Mai 2022, um 16:11 Uhr, in Egerkingen, Oltnerstrasse, in Fahrtrichtung Oberbuchsiten, als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen [Kennzeichen], sein Mobiltelefon während der Fahrt rechts neben dem Lenkrad in seiner rechten Hand gehalten und den Blick für mindestens zwei Sekunden ca. 20 Meter dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen gewidmet habe. Dadurch habe er sich in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
2. Die Vorinstanz hielt bei der Beweiswürdigung abschliessend fest, es sei für den relevanten Sachverhalt auf die Strafanzeige vom 3. Juni 2022, den Nachtragsrapport vom 29. September 2022 sowie die Aussagen der beiden Zeugen abzustützen, da deren Aussagen als glaubwürdiger einzustufen seien als diejenigen des Beschuldigten. Demnach wurde der Personenwagen des Beschuldigten auf der Oltnerstrasse, in Richtung Oberbuchsiten fahrend, am 23. Mai 2022 festgestellt. Es war bewölkt bei mittlerem Verkehrsaufkommen und nasser Fahrbahn. Das Patrouillenfahrzeug befand sich leicht erhöht auf dem Parkplatz der Liegenschaft Oltnerstrasse 25 in Egerkingen mit Fahrzeugfront in Richtung Oltnerstrasse. Aufgrund des Niveauunterschieds von 1.5 Metern und der Tatsache, dass damals keine Sonneneinstrahlung bzw. –reflektion vorhanden war, hatten die Polizisten gute Einsicht in das Innere des Fahrzeugs des vorbeifahrenden Beschuldigten und aus einer Distanz von ca. 10 Metern bemerkt, dass dieser in seiner rechten Hand, rechts neben dem Lenkrad, ein Smartphone hielt. Die linke Hand befand sich am Lenkrad, wobei zwischen deren Fingern eine brennende Zigarette eingeklemmt war. Der Blick des Beschuldigten war für mindestens zwei Sekunden über eine Strecke von ca. 20 Metern auf das Display des Smartphones gerichtet. Sein Kopf war dabei leicht nach unten geneigt.
3. In der Berufungsbegründung erwähnt die Verteidigung zwar, dass seitens des Beschuldigten nach wie vor bestritten werde, das Handy in der Hand gehalten und mindestens zwei Sekunden darauf geschaut zu haben. Zurecht wird jedoch diesbezüglich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt. Auf die Vorbringen der Verteidigung ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
V. Rechtliche Würdigung
1.1 Für die theoretischen rechtlichen Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteilsseite [US] 7 f.). Die dortigen Ausführungen entsprechen auch den Erwägungen im neueren Bundesgerichtsurteils 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 (E. 1.3). Dem Entscheid lag folgender von der Vorinstanz festgestellter und mit vorliegendem Fall beinahe identischer Sachverhalt zugrunde (E. B): «Als (die Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2020, nach dem Feierabendverkehr um 18.30 Uhr, bei trockenen Strassenverhältnissen einen Personenwagen auf der Oltenstrasse [recte: Oltnerstrasse] in Egerkingen in Fahrtrichtung Hägendorf lenkte, war es bewölkt, aber noch hell und es dämmerte noch nicht. Es herrschte ein mittleres Verkehrsaufkommen. (Die Beschwerdeführerin) habe während einer Fahrstrecke von ca. 20 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ihr Mobiltelefon in der rechten Hand neben dem Lenkrad gehalten und habe während ein bis zwei Sekunden mit leicht gesenktem Kopf auf das Gerät geschaut, ohne Schwenker des Fahrzeugs und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Ihre linke Hand befand sich am Lenkrad. Der fragliche Vorfall ereignete sich rund 200 Meter von einem Kreisel entfernt.»
Die Vorinstanz sei entgegen der ersten Instanz zum Schluss gekommen, es liege keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV vor. Unter Verweis auf das Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 habe sie festgehalten, im Unterschied zum blossen Halten des Geräts stelle das Entsperren des Smartphones aber ein Bedienen des Geräts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV dar. Die Beschwerdeführerin habe ihren Kopf leicht gesenkt und ihren Blick auf das Smartphone gerichtet. Die Verrichtung habe zwar nur kurz gedauert, jedoch könnten im Strassenverkehr bereits ein bis zwei Sekunden Ablenkung ausreichen, um das richtige Lenken zu erschweren. Die Beschwerdeführerin habe sich damit gemäss der Vorinstanz einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (E. 1.2).
Das Bundesgericht kam in Gutheissung der Beschwerde zu folgendem Schluss (E. 1.5): «Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die Strassenverhältnisse seien trocken und es sei bewölkt, aber noch hell gewesen. Es habe ein mittleres Verkehrsaufkommen geherrscht, jedoch habe sich der Vorfall nach dem Feierabendverkehr ereignet. In der konkreten Situation seien keine Umstände erkennbar, die ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit erfordert hätten. Der Tatort habe sich entgegen der ersten Instanz nicht kurz vor einem Kreisel befunden, sondern rund 200 Meter davon entfernt. Es habe keine Dämmerung geherrscht, Fussgängerstreifen würden in der Strafanzeige nicht erwähnt. Da nichts anderes festgestellt wurde, ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die linke Hand der Beschwerdeführerin am Lenkrad befand. Auch nahm diese gemäss Vorinstanz keine Manipulation am Mobiltelefon vor. Im Unterschied zum Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 richtete die Beschwerdeführerin ihren Blick nur ein bis zwei Sekunden auf das Display ihres Mobiltelefons und damit nicht länger als nur wenige Sekunden, so dass dieser Entscheid hier bereits deshalb nicht einschlägig ist. Zudem wendete die Beschwerdeführerin ihren Blick auch nicht (gänzlich) von der Strasse weg, hielt sie doch ihren Kopf nur leicht gesenkt, und befand sich ihr Handy beim Blick darauf neben dem Lenkrad und somit in Fahrtrichtung. Sie hatte damit – anderes wird ihr auch nicht vorgeworfen – den Strassenverkehr immer (auch noch) im Blick, weshalb ihr die Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation auch keine mangelnde Aufmerksamkeit vorwirft. Die Beschwerdeführerin hatte die linke Hand am Lenkrad und konnte daher die verkehrsrelevanten Manipulationen vornehmen. Zudem war es ihr jederzeit möglich, das Mobiltelefon – falls es die Verkehrsgeschehnisse erforderlich machen würden – in den Getränkehalter zurückstellen, wo es sich zuvor befunden hatte. Zu Recht wird der Beschwerdeführerin das Halten des Mobiltelefons mit einer Hand auch nicht vorgeworfen, da dieses nach der Rechtsprechung mit jedem anderen denkbaren Gegenstand vergleichbar ist, den man am Steuer halten könnte, wie etwa einen Apfel, ein Taschentuch eine Zigarette (Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4). Vor diesem Hintergrund hält der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die in der konkreten Verkehrssituation erforderliche Aufmerksamkeit aufgebracht, vor dem Bundesrecht stand, zumal die Beschwerdeführerin korrekt unterwegs war und auch nicht durch eine spezielle Fahrweise auffiel. Im Unterschied zum Sachverhalt im Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, wonach die linke Hand im Bereich des Kopfes angelehnt war, hatte die Beschwerdeführerin ihre linke Hand am Steuerrad und hielt das Mobiltelefon mit der anderen Hand. Es ist daher im konkreten Fall nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch einen gezielten kurzen Blick von ein bis zwei Sekunden auf das sich in Fahrtrichtung vor ihr befindliche Mobiltelefon, zum Entsperren desselben, die Bedienung des Fahrzeugs erschwert behindert haben sollte, zumal ein wiederholter kurzer Blick in den inneren und äusseren Rückspiegel zur sicheren Lenkung des Fahrzeugs jedenfalls in Innenstädten praktisch an jeder Kreuzung und zusätzlich überall bei Fussgänger- und Veloverkehr erforderlich sowie unumgänglich ist. Auch ein derart kurzer Blick auf die sich am Armaturenbrett befindliche Uhr, bei dem die Augen wie beim Blick in die Spiegel nicht mehr vollumfänglich auf das sich vor dem Fahrzeug auf der gesamten Strassenbreite abspielende Geschehen gerichtet sind, erfüllt den Tatbestand keineswegs zwangsläufig (Urteil 6B_681/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.3 mit Hinweis). Dies muss gleichermassen bei einem Blick von ein bis zwei Sekunden auf das neben dem Lenkrad gehaltene Mobiltelefon gelten. Erlaubt es, wie vorliegend, die Verkehrssituation, einen kurzen Augenblick auf das Mobiltelefon zu blicken, ohne dass die erforderliche Aufmerksamkeit des Lenkers vom Verkehrsgeschehen abgelenkt ist, liegt ausserdem auch keine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor und ist die Lenkung sowie Bedienung des Fahrzeugs durch eine Hand uneingeschränkt gewährleistet, stellt dies keine Verrichtung dar, welche die Bedienung des Fahrzeugs behindert erschwert.»
1.2 Die Vorinstanz geht im vorliegend zu beurteilenden Fall in ihrer rechtlichen Subsumtion zusammengefasst davon aus, der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Blick nicht dem Verkehrsgeschehen widmete, belege, dass er tatsächlich abgelenkt gewesen sei. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die verkehrsrelevanten Manipulationen hätte vornehmen können. Dies sei zudem am Standort der Patrouille in einer belebten Umgebung zwischen Kreisel und Fussgängerstreifen an der Oltnerstrasse, Fahrtrichtung Oberbuchsiten, geschehen. Der Beschuldigte habe sich damit u.a. an einer Stelle nicht dem Verkehr zugewandt, wo aufgrund des zu erwartenden Personenverkehrs eher eine im Vergleich zur «normalen» Aufmerksamkeit höhere Aufmerksamkeit angezeigt gewesen wäre. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte somit zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Mit Verweis auf den vom Beschuldigten angeführten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SU150126-O/U/cwo, vom 27. September 2016 müsse vor jeder «Aktion», d.h. Blick auf den Tachometer, Navigationsgerät etc., sichergestellt werden, dass sie im Moment der Vornahme gefahrlos möglich sei bzw. dass sie nicht zur Unzeit vorgenommen werde. Wie allerdings aus den vorstehenden Ausführungen erhelle, handle es sich bei der entsprechenden Strecke um eine belebte Umgebung, welche durch Fussgängerstreifen, Kreisel, mehrere Verkehrsteilnehmer etc. Komplikationen mit sich bringe, weswegen hier ohnehin eine Verrichtung zur Unzeit anzunehmen sei (US 8).
1.3 Die Verteidigung rügt diese vorinstanzlichen Feststellungen als aktenwidrig und willkürlich. In der Tat lässt sich der Strafanzeige (AS 3 f.) und dem Nachtragsrapport (AS 15 f.) lediglich entnehmen, dass ein mittleres Verkehrsaufkommen bei Bewölkung ohne Niederschläge, aber nasser Fahrbahn und guter Sicht herrschte und der Beschuldigte ca. 40 km/h fuhr. Dass sich der Tatort zwischen Kreisel und Fussgängerstreifen befunden habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zutreffend ist, wie die Verteidigung vorbringt, dass der Verkehrsüberwachungsstandort auf der Höhe Liegenschaft Oltnerstrasse 25 in Egerkingen der gleiche ist wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023, welchem wiederum das Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 17. November 2022 (STBER.2022.40) zugrunde lag. Letzterem kann entnommen werden, dass die Liegenschaft Oltnerstrasse 25 gemäss Internetrecherche (Google Earth) rund 200 m vom Kreisel entfernt ist (vgl. E. IV./2.2). Zum nächsten Fussgängerstreifen sind es gemäss Google Earth rund 90 Meter. Dass es sich bei der entsprechenden Strecke um eine belebte Umgebung mit Kreisel und Fussgängerstreifen handelt, ist damit akten- und tatsachenwidrig. Erstellt ist daher einzig, dass es bei nassen Strassenverhältnissen (ohne Niederschlag) bewölkt war und es – wie auch die Vorinstanz festhielt – keine blendende Sonneneinstrahlung gab. Aufgrund der Tatzeit (16:11 Uhr an einem Montagnachmittag im Mai) ist auch klar, dass weder Dämmerung noch Feierabendverkehr herrschte. Gemäss Strafanzeige gab es ein mittleres Verkehrsaufkommen. Umstände, die ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit erfordert hätten, sind damit nicht erkennbar. Die Vorinstanz geht auch fehl in der Annahme, bereits der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Blick nicht dem Verkehr widmete, belege, dass er tatsächlich abgelenkt war. Wäre dem so, müsste dies auch bei jedem Blick in den Rückspiegel, auf die Uhr auf das Radio gelten. Zudem richtete der Beschuldigte seinen Blick nur leicht nach unten auf sein Mobiltelefon, welches er rechts neben dem Lenkrad hielt. Wie auch im Urteil 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 wendete er seinen Blick somit nicht (gänzlich) von der Strasse weg und hatte den Strassenverkehr somit immer (auch noch) im Blick. Der Beschuldigte war auch korrekt unterwegs und fiel nicht durch eine spezielle Fahrweise auf. Eine mangelnde Aufmerksamkeit und damit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV kann ihm damit nicht vorgeworfen werden.
1.4 Gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann bei dem gezielten kurzen Blick von zwei Sekunden auf das sich in Fahrtrichtung befindliche Mobiltelefon unter den konkreten Umständen auch nicht von einer Verrichtung ausgegangen werden, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert behindert haben soll. Die linke Hand hatte der Beschuldigte am Lenkrad, weshalb die Bedienung des Fahrzeuges durch eine Hand uneingeschränkt gewährleistet war. Zudem erlaubte es die Verkehrssituation, einen kurzen Augenblick auf das Mobiltelefon zu blicken, ohne dass die erforderliche Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt war, weshalb auch keine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Damit ist auch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV nicht erfüllt.
2.1 Im Urteil 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 hielt das Bundesgericht die Strafkammer des Obergerichts dazu an, im Rahmen der nach der Rückweisung vorzunehmenden Neubeurteilung insbesondere in Beachtung von Art. 350 Abs. 1 und Art. 344 StPO zu prüfen, ob im zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens erfüllt seien und ob der Tatbestand des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt gemäss Ziff. 311 der Bussenliste (Anhang 1 OBV) gegeben sei (E. 2.3). Gestützt auf diesen Entscheid wurde dem Beschuldigten auch im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass der vorgeworfene Sachverhalt allenfalls auch unter dem Aspekt des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt geprüft wird.
2.2 Die Verteidigung nahm hierzu in ihrer Berufungsbegründung vom 7. August 2023 Stellung und hielt fest, der Beschuldigte habe sein Handy bei der Kontrolle von sich aus dem Polizeibeamten gezeigt. Die Telefonliste, der SMS- und WhatsApp-Verlauf hätten keine Aktivitäten gezeigt. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über eine Freisprechanlage. Ein gegenteilig ergänzter Sachverhalt, wonach der Beschuldigte ohne Freisprechanlage telefoniert habe, lasse sich aus den Akten beim besten Willen nicht erstellen.
2.3 Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes können nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1; Fassung gültig bis 31. Dezember 2022) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis CHF 300.00 geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 4 OBG). Nach Art. 1 Abs. 2 OBG ist das Ordnungsbussenverfahren nur anwendbar, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 aufgeführt ist. Das trifft vorliegend zu, denn das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt wird nach Anhang 1 Nr. 311 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11; Stand am 1. April 2022) mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Dabei impliziert das "Verwenden" eines modernen Mobiltelefons gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendigerweise dessen Benutzung zum Telefonieren, sondern beinhaltet weitere Funktionen, wie das Verfassen von Kurznachrichten E-Mails auch deren Lektüre (6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2).
Das Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG wird unter anderem für die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens vorausgesetzt, dass die Vertreterin der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat und die Person, welche die Widerhandlung begangen hat, nicht jemanden gefährdet verletzt Schaden verursacht hat. Wie schwer eine Verletzung der Verkehrsregeln wiegt, bestimmt sich heute wie früher nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei genügt für den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung (6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4 Die Widerhandlung wurde vorliegend von der Polizeipatrouille persönlich festgestellt. Auch gefährdete verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten gestützt auf die obigen Erwägungen niemanden und verursachte keinen Schaden. Die Voraussetzungen für ein Ordnungsbussenverfahren sind damit grundsätzlich erfüllt.
2.5 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift einzig vorgeworfen, das Mobiltelefon während der Fahrt rechts neben dem Lenkrad in seiner rechten Hand gehalten und dabei seinen Blick zwei Sekunden lang auf das Display gerichtet zu haben. Der Grund für dieses Verhalten ist nicht bekannt. Dass der Beschuldigte eine Manipulation am Mobiltelefon vornahm, eine Kurznachricht E-Mail verfasste bzw. las auch nur eine Push-Benachrichtigung wahrnahm (was nicht zwingend deren Lesen beinhaltet), ist nicht erstellt und kann ihm nicht vorgeworfen werden. Wie auch in dem vom Bundesgericht mit Urteil 6B_27/2023 zurückgewiesenen Fall ist vorliegend daher einzig zu beurteilen, ob ein Handy zu halten und während zwei Sekunden darauf zu schauen ein «Verwenden» im Sinne des Ordnungsbussentatbestandes darstellt. Die Strafkammer des Obergerichts hat dies in ihrer Neubeurteilung vom 24. Januar 2024 unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint (STBER.2023.43). Ein blosser Blick von zwei Sekunden auf das Display eines Mobiltelefons geht wesentlich weniger weit als das Lesen Verfassen von Nachrichten E-Mails. Während Letzteres die Abwendung des Blickes vom Verkehrsgeschehen erfordert, erlaubte dem Beschuldigten das Halten des Mobiltelefons auf der Höhe des Lenkrades, den Verkehr im Blickfeld zu behalten. Auch die geistige und motorische Aufmerksamkeit wird nicht gleichermassen beansprucht, muss doch das Gerät nicht zum Lesen in eine geeignete Position bzw. Neigung gebracht und die gelesene Information nicht geistig verarbeitet werden (vgl. hierzu Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.4). Die vorliegend zu beurteilende Situation ist sodann auch eher vergleichbar mit einem Blick auf das Armaturenbrett zum Ablesen der Geschwindigkeit der Treibstoffreserve, was, sofern es die Verkehrssituation zulässt, erlaubt ist (Urteil 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.2). Entsprechend ist der Tatbestand des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt nicht erfüllt.
3. Im Ergebnis hat somit ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten zu erfolgen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
Infolge Freispruchs des Beschuldigten gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00) zu Lasten des Kantons Solothurn.
2. Entschädigung
Der privat verteidigte Beschuldigte hat infolge des vollumfänglichen Freispruchs Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt Guy Reich macht in seiner Honorarnote vom 7. August 2023 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 15.6 Stunden à CHF 250.00 geltend. Zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung der (ohne Titelblatt) drei Seiten umfassenden Berufungsbegründung, für welche insgesamt 5.5 Stunden geltend gemacht werden. In Anbetracht dessen, dass für das erstinstanzliche Plädoyer mit vier Seiten (ohne Titelblatt) ein Aufwand von nur 3 Stunden erforderlich war, erscheint es angemessen, den Aufwand für die Berufungsbegründung um 2 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind somit 13.6 Stunden à CHF 250.00. Pauschalspesen, wie sie die Verteidigung in Höhe von CHF 124.00 verlangt, werden praxisgemäss keine vergütet. Ermessensweise werden diese auf CHF 80.00 festgesetzt. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Reich wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 3'747.95 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 267.95) festgesetzt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 6 lit. c, Art. 416 ff. und Art. 429 aStPO erkannt: 1. A.___ wird vom Vorhalt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, evtl. Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung, angeblich begangen am 23. Mai 2022, freigesprochen. 2. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Guy Reich, wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'747.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, sowie des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Graf |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.