Zusammenfassung des Urteils STBER.2023.34: Verwaltungsgericht
Der Beschuldigte wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, Hausfriedensbruch und Widerruf verurteilt. Er hatte die Polizei an der Ausführung ihrer Amtshandlung gehindert und mehrere Kraftausdrücke gegen sie verwendet. Zudem hatte er eine Frau im Restaurant mehrfach beleidigt. Das Gericht stellte fest, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten begründet waren.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.34 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 25.04.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Maske; Beschuldigten; Recht; Polizist; Urteil; Polizisten; Restaurant; Masken; Ehefrau; Staat; Solothurn; Geldstrafe; Aussage; Tagessätze; Kanton; Amtshandlung; Apos; Staatsanwaltschaft; Polizei; Busse; Kantons; Täter; Kinder; Beweis |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 136 StPO ;Art. 186 StGB ;Art. 205 StPO ;Art. 286 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 408 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 448 StPO ;Art. 453 StPO ;Art. 456a StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 64 StPO ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 102 IV 1; 109 IV 89; 109 IV 90; 115 IV 286; 117 IV 112; 118 IV 121; 120 IV 67; 121 IV 56; 127 IV 105; 134 IV 1; 134 IV 60; 137 IV 58; 142 IV 89; 144 IV 345; 83 IV 70; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Marti, Schweizer, Praxis, 4. Auflage, Art. 49 StGB, 2021 |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.34 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 25.04.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.33 |
Titel: | Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, Hausfriedensbruch, Widerruf |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 25. April 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Marti Ersatzrichterin Lüthi Gerichtsschreiberin Schmid In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Kirchgasse 25, Postfach 442, 4601 Olten 1 Fächer Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, Hausfriedensbruch, Widerruf Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht: 1. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, als privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung der Rechtspraktikantin […]
Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung sowie in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen. Es stellt und begründet folgende Anträge: Rechtsanwalt Scruzzi für den Beschuldigten und Berufungskläger: 1. Der Beschuldigte A.A.___ sei in Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziff. 1 - 5 von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien in Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziff. 6 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es seien die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es seien dem Beschuldigten A.A.___ die Kosten seiner erbetenen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennoten vom Staat zu ersetzen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 12. August 2021 meldete sich B.___ telefonisch beim Regionenposten Egerkingen und meldete den Vorfall vom 27. Juli 2021 (Aktenseite [AS] 15 ff.).
2. Am 6. September 2021 gelangte C.___ (Cousine des Beschuldigten) telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, woraufhin zwei Patrouillen an die [Adresse], Wohnort von A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter), ausgerückt sind (AS 1 ff.). Im Anschluss an diese polizeiliche Intervention verfasste WmmbA D.___ eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung.
3. Am 8. Oktober 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) (AS 101).
4. Am 13. Januar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine ergänzte Eröffnungsverfügung, welche jene vom 8. Oktober 2021 ersetzte (AS 103 ff.). So wurde gegen diesen zusätzlich eine Untersuchung betreffend mehrfache Beschimpfung, unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und Hausfriedensbruch eröffnet. Des Weiteren wurde verfügt, dass über den Widerruf der mit Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, vom 8. März 2021 und vom 28. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen zu befinden ist.
5. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2022 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Beschimpfung, begangen am 27. Juli 2021, Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6. September 2021, unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, begangen am 27. Juli 2021, und wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 27. Juli 2021, schuldig gesprochen (AS 116 ff.). Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der widerrufenen Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, 8. März 2021 und vom 28. Mai 2021 zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 120.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.
6. Am 26. Januar 2022 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Januar 2022 (AS 132). Der Begründung vom 10. Februar 2022 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte die dem Strafbefehl zu Grunde liegende Sachverhaltsdarstellung vehement bestreite und die Personalbeweise, auf welche die gemachten Vorhalte gründen würden, in noch nicht gerichtsverwertbarer Weise abgenommen worden seien (AS 138 f.).
7. Mit Schreiben vom 16. März 2022 wurde seitens des Beschuldigten beantragt, dass auch E.___, welcher beim Vorfall vom 27. Juli 2021 ebenfalls anwesend gewesen sei, parteiöffentlich zur Sache zu befragen sei (AS 140).
8. Nachdem B.___ am 14. März 2022 sowie E.___ und F.___ am 14. Juni 2022 parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einvernommen wurden (AS 76 ff.), erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 15. Juni 2022 einen neuen veränderten Strafbefehl (AS 203 ff.). Damit wurde der Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen am 6. September 2021, mehrfacher Beschimpfung (Art.177 Abs. 1), begangen am 27. Juli 2021, Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben (Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand 26. Juni 2021]), begangen am 27. Juli 2021, und wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 27. Juli 2021, schuldig gesprochen und unter Einbezug der widerrufenen Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, 8. März 2021 und vom 28. Mai 2021 zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 120.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.
9. Am 29. Juni 2022 erhob der Beschuldigte auch gegen den veränderten Strafbefehl vom 15. Juni 2022 Einsprache (AS 142).
10. Mit Überweisungsverfügung vom 11. Juli 2022 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache gegen den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes Thal-Gäu zum Entscheid (AS 201).
11. Am 5. Dezember 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu nach erfolgter Hauptverhandlung das folgende Urteil (AS 274 ff.): 1. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6. September 2021, in [Ort 1], b) mehrfache Beschimpfung, begangen am 27. Juli 2021, in [Ort 2], c) Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, begangen am 27. Juli 2021, in [Ort 2], d) Hausfriedensbruch, begangen am 27. Juli 2021, in [Ort 2]. 2. Der A.A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020 (STA.2015.4682) bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 80.00 wird widerrufen. 3. Der A.A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. März 2021 (STA.2020.5403) bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 wird widerrufen. 4. Der A.A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.Mai 2021 (STA.2021.2040) bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.00 wird widerrufen. 5. A.A.___ wird unter Einbezug der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, 8. März 2021 und 28. Mai 2021 (Ziff. 2 – 4 hiervor) als Gesamtstrafe verurteilt zu: a) einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 120.00, b) einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung zu 1 Tag Freiheitsstrafe. 6. A.A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'500.00, zu bezahlen.
12. Am 16. Dezember 2022 meldete der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 5. Dezember 2022 an (AS 282).
13. Nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils erklärte der Beschuldigte am 8. Mai 2023 die Berufung, womit das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird. So verlangt er die folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: 1. Der Beschuldigte A.A.___ sei in Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziff. 1 – 5 von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien in Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziff. 6 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es seien die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Beschuldigten A.A.___ die Kosten seiner erbetenen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote vom Staat zu ersetzen.
14. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
15. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln und dass ohne gegenteiligen Bericht bis am 25. Juli 2023 deren Einverständnis angenommen werde.
16. Am 25. Juli 2023 teilte der Beschuldigte mit, dass er eine mündliche Verhandlung wünsche, er möchte sich persönlich zur Sache äussern.
17. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wurde den Parteien unter anderem mitgeteilt, dass das mündliche Verfahren durchgeführt werde.
18. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte mit seinem privaten Verteidiger zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2024 vorgeladen. Den Privatklägern wurde das Erscheinen freigestellt.
II. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert. Daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit unentgeltlicher Rechtspflege (URP) nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeine Ausführungen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist. Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, 127 I 38) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz in dubio pro reo verletzt, wenn sich das Strafgericht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Das Gericht hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält nicht (zum Ganzen: BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
Dabei kann sich das Gericht auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).
2. Hinderung einer Amtshandlung
2.1 Vorhalt
Der Vorhalt gemäss Anklageschrift lautet wie folgt: «Begangen am 6. September 2021, ab ca. 15:50 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], indem der Beschuldigte Angehörige der Polizei Kanton Solothurn wie folgt wissentlich und willentlich an einer Amtshandlung hinderte, welche innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag. Konkret trug sich Folgendes zu:
C.___, eine Bekannte von G.A.___ (Ehefrau des Beschuldigten), gelangte am 6. September 2021 um 15:19 Uhr telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und schilderte, dass soeben der Beschuldigte nach Hause in seine Wohnung gekommen sei, wo sie zuvor bei dessen Ehefrau zu Besuch gewesen sei. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen und habe die Melderin aus der Wohnung gewiesen. G.A.___ habe ihr noch zugeschrien, sie solle die Polizei informieren. Aufgrund dieser Meldung wurde seitens der Polizei entschieden, eine polizeiliche Intervention am Wohnort der Familie A.___ durchzuführen. Zu diesem Zweck begaben sich zwei Polizeipatrouillen, bestehend aus den Polizisten H.___, D.___, I.___ und J.___, zur Wohnung der Familie A.___, wo der Beschuldigte die Tür öffnete, woraufhin ihm I.___ und D.___ den Grund für die Intervention erläuterten und ihm erklärten, dass sie zur Klärung des Sachverhalts separat mit seiner Ehefrau sprechen möchten. Da der Beschuldigte mit der polizeilichen Intervention und dem erklärten Vorgehen nicht einverstanden war, begann er, in der Absicht, die Polizisten zum Gehen zu bewegen und sie dadurch an ihrer Amtshandlung zu hindern, herumzuschreien und die Polizisten zu beschimpfen. Der Beschuldigte verwendete zahlreiche Kraftausdrücke und sprach gegen die Polizisten mehrere unterschwellige Drohungen aus, insbesondere sagte er Folgendes zu den Polizisten: - «Wollt ihr wirklich, dass ich euch angreife?!» - «Wenn ihr nicht geht, muss ich euch angreifen und wir werden uns prügeln und ihr müsst mich ins Gefängnis stecken.» - «Wenn ihr nicht geht, werdet ihr schon sehen, was passiert.»
Des Weiteren stellte sich der Beschuldigte mit einem Abstand von lediglich ca. 30 cm vor D.___, schrie diesen an und forderte die Polizisten auf, sich zu entfernen. In der Folge begann der Beschuldigte zudem damit, die Polizisten mit seinem Mobiltelefon zu filmen. Um die Situation nicht eskalieren zu lassen und weil sie während des beschriebenen Vorfalls sehen konnten, dass sowohl die Ehefrau des Beschuldigten als auch die gemeinsamen Kinder wohlauf waren, kamen die Polizisten den «Aufforderungen» des Beschuldigten schliesslich nach und verliessen das Mehrfamilienhaus, ohne mit G.A.___ gesprochen zu haben. Während die Polizisten das Mehrfamilienhaus verliessen, «begleitete» der Beschuldigte diese aus dem Gebäude, wobei er zahlreiche weitere Beschimpfungen ausstiess.
Durch das beschriebene Verhalten hinderte der Beschuldigte die Polizisten an einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, konkret daran, zwecks Klärung des Sachverhalts mit beiden Beteiligten (getrennt) ein Gespräch zu führen, was bei Interventionen im häuslichen Bereich dem Standardvorgehen der Polizei entspricht und aufgrund der bei der Alarmzentrale eingegangenen Meldung angezeigt war.»
2.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
2.2.1 Gemäss Strafanzeige vom 24. September 2021 erfolgte am 6. September 2021, 15:19 Uhr, durch C.___ bei der Alarmzentrale in Solothurn telefonisch die folgende Meldung (AS 2 ff.): «Ich war vorhin bei meiner Kollegin, G.A.___. Nun ist ihr Mann nach Hause gekommen und hat mich aus ihrer Wohnung geworfen. Als er die Türe schloss, schrie meine Kollegin, dass ich die Polizei rufen soll.»
WmmbA D.___ führte in der Anzeige aus, zuerst sei mit der Melderin C.___, welche in der Nähe gewartet habe, Kontakt aufgenommen worden. Diese habe angegeben, dass sie sich Sorgen mache, dass etwas bei der Familie A.___ passieren könnte – der Beschuldigte sei sehr aggressiv und aufgebracht nach Hause gekommen. Der Beschuldigte habe in Begleitung seiner beiden Kinder für beide Seiten unverhofft die Türe geöffnet. Die Kinder seien wohlauf gewesen und alles habe normal geschienen. Dem zunächst erstaunt wirkenden Beschuldigten sei durch ihn und WmmbA I.___ der Sachverhalt und die Meldung geschildert worden, die Gründe der polizeilichen Kontrolle hätten aufgezeigt werden können. Die Kollegen Gfr H.___ und Pol J.___ hätten sich dabei im Bereich des Treppenhauses aufgehalten. Der Beschuldigte habe sich über die Kontrolle gar nicht erfreut gezeigt. Als ob ein Schalter umgelegt worden sei, habe dieser sie angeschrien, dass sie nicht in die Wohnung dürften, alles in Ordnung sei und dass sie wieder verschwinden/sich verpissen könnten. Zudem habe der Beschuldigte in die Wohnung nach seiner Frau geschrien, so dass sich diese ihnen kurz gezeigt habe. Diese habe ihnen ohne grosse Worte, eher nonverbal, mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Danach sei diese sogleich wieder von der Türe weg in die Wohnung zurückgegangen. Er habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Polizei in solchen Fällen auch kurz mit der Frau sprechen möchte. Der Beschuldigte habe gesagt, sie hätten nun nicht mehr das Recht, in dessen Haus eine Kontrolle zu machen und dass sie sich jetzt sofort verpissen sollten, da sonst noch etwas passieren würde – sie hätten ja gesehen, dass alles in Ordnung sei. Der Beschuldigte habe seine Kinder lauthals fluchend in die Wohnung zurückgeschickt, ein normales Gespräch sei nicht mehr möglich gewesen. Dem Beschuldigten sei deshalb mündlich die Strafanzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung eröffnet worden. Dieser habe darauf reagiert, indem sich dieser mit ca. 30 cm Abstand aggressiv und provokativ vor ihm aufgestellt und geschrien habe, sie hätten ja gesehen, dass alles in Ordnung sei und sie sollten sich aber sofort verpissen. Daraufhin habe der Beschuldigte sein Handy gezückt und angefangen, die Patrouille zu filmen. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, dies zu unterlassen. Der Beschuldigte sei für ein solch provokatives und unkooperatives Verhalten bei der Polizei leider nicht unbekannt. Die Patrouille habe sich gestützt auf die Gesamtumstände und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit entschieden, die Örtlichkeit vorerst zu verlassen. Dies, weil es der Frau und den Kindern augenscheinlich gut gegangen sei und ein weiteres Durchgreifen nur mit Gewalt hätte durchgesetzt werden können. Der Beschuldigte habe sie daraufhin filmend und weiterhin laut beschimpfend vom 2. Stock bis zum Ausgang begleitet. Dieser habe Sätze wie «Wollt ihr wirklich, dass ich euch angreife?! Wenn ihr nicht geht, muss ich euch angreifen und wir werden uns prügeln müssen und ihr müsst mich ins Gefängnis stecken!» und «Wenn ihr nicht geht, werdet ihr schon sehen, was passiert!» gesagt/geschrien. Die gesamte Situation habe maximal 5 Minuten gedauert. G.A.___ habe kurze Zeit später, als der Beschuldigte nicht mehr zugegen gewesen sei, in Begleitung der Kinder mit einem PW die Liegenschaft verlassen. Seitens dieser sei augenscheinlich kein Interesse vorhanden gewesen, sich mit der Polizei zu unterhalten, was die zuvor getroffene Entscheidung bezüglich dem deeskalierenden Verhalten bestärkt habe.
2.2.2 WmmbA D.___ führte in seiner Einvernahme vom 5. Dezember 2022 vor der Vorinstanz unter anderem aus, vor Ort hätten sie zunächst mit der Melderin gesprochen, woraufhin sie beschlossen hätten, eine Kontrolle durchführen zu müssen (AS 241 ff.). Ohne Klopfen Klingeln sei der Beschuldigte mit den Kindern herausgekommen. Sie hätten diesem direkt gesagt, um was es gehe, dass sie eine Meldung erhalten hätten und dass etwas nicht gut sei, dass es Streit gebe und dass sie gerne mit allen sprechen möchten. Dann sei es schnell eskaliert, der Beschuldigte habe begonnen, ihnen Sachen wie «verpisst euch», «verreist», «ihr habt hier nichts verloren» «kommt nie mehr hierher» zu sagen. Sie hätten mit ihr – gemeint ist die Ehefrau des Beschuldigten – auch schnell sprechen wollen. Die Ehefrau habe sich kurz gezeigt, so dass sie hätten feststellen können, dass alles einigermassen gut sei. Die Kinder seien auch normal gewesen. Sie hätten dem Beschuldigten gesagt, dass sie trotzdem noch mit der Ehefrau sprechen möchten. Der Beschuldigte habe ihnen keinen Zutritt gewährt und habe die Ehefrau auch nicht rausgeschickt, damit sie mit dieser hätten sprechen können. Der Beschuldigte habe verweigert, dass sie miteinander hätten sprechen können. Ihnen sei verweigert worden, mehr zu wissen. Sie hätten sich dann zurückgezogen und sich gegen eine Eskalation entschieden. Der Beschuldigte sei ihnen nicht unbekannt und es hätte eine riesige Eskalation gegeben für etwas, das sie damals im Moment gar nicht genauer hätten wissen können. Irgendwann habe der Beschuldigte auch mit filmen begonnen. Sie hätten dann gesehen, wie Frau A.___ mit dem Auto an ihnen vorbeigefahren sei, wobei diese bei ihnen auch hätte anhalten können.
Die Kinder seien nicht aufgelöst gewesen. Diese seien eher von der Reaktion des Beschuldigten und wie dieser mit ihnen gesprochen habe, verstört gewesen. Wenn eine solche Meldung eingehe, würden sie die Parteien immer räumlich getrennt befragen, da es dann Zeichen geben könne, dass es wirklich nicht gut sei.
2.2.3 Auch den Aussagen von WmmbA I.___ vom 5. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass sie zunächst mit der Melderin gesprochen hätten (AS 237 ff.). Von dieser hätten sie erfahren, dass der Beschuldigte, als dieser nach Hause gekommen sei, recht aufbrausend gewesen sei und sie vor die Tür gestellt habe. Dessen Ehefrau habe ihr nachgerufen, die Polizei zu rufen. Er und Herr D.___ seien vor die Türe gegangen, die beiden anderen Polizisten hätten im Treppenhaus gewartet. Bevor sie hätten klingeln können, sei die Türe aufgegangen und der Beschuldigte sei dort in Begleitung seiner Kinder gestanden. Sie hätten diesem erläutert, weshalb sie dort seien. Der Beschuldigte habe bereits da ein sehr aufbrausendes Verhalten gehabt und ihnen gesagt, dass sie in dessen Gebäude keine Kontrolle durchzuführen hätten. Sie hätten diesem nochmals erläutert, weshalb sie da seien. Der Beschuldigte habe die Kinder irgendwann hineingeschickt und die Frau nach vorne geholt. Diese habe ihnen nonverbal mitgeteilt, dass alles gut sei. Sie hätten mit dieser persönlich ein Gespräch führen wollen, was genau vorgefallen sei. Dies habe aber so nicht stattfinden können. Der Beschuldigte sei dann recht aufbrausend gewesen und habe «verpisst euch, ihr habt hier nichts zu suchen», «ihr habt gesehen, was ihr sehen müsst», «haut ab» von sich gegeben. Die beiden anderen Polizisten seien dann auch auf den Zwischenboden gekommen. Der Beschuldigte habe das Natel hervorgenommen und das Ganze gefilmt. Es seien immer die Worte «verpisst euch, ihr habt hier nichts zu suchen» gefallen. Sie hätten sich dann entschieden, sich zurückzuziehen und das Gebäude zu verlassen, wobei der Beschuldigte ihnen gefolgt sei. Damit sie das Gespräch mit der Ehefrau unter vier Augen hätten führen können, hätten sie dies ziemlich sicher mit Gewalt durchsetzen müssen, wogegen sie sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit entschieden hätten. Bei einer solchen Meldung würden sie versuchen, mit den Beteiligten getrennt das Gespräch zu suchen, um den Sachverhalt abzuklären.
2.2.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2021 führte der Beschuldigte aus, als er mit den Kindern die Wohnung habe verlassen wollen und die Türe geöffnet habe, seien vier Polizisten vor der Türe gestanden (AS 7 ff.). Seine Kinder hätten Angst bekommen und seien wieder in die Wohnung gerannt. Auf seine Frage, was los sei, hätten die Polizisten nicht recht sagen können, was los sei. Diese hätten ihn gefragt, ob sie in der Wohnung miteinander sprechen könnten, woraufhin er entgegnet habe, dass diese ohne Durchsuchungsbefehl die Wohnung nicht betreten dürften. Er habe Angst um seine Kinder gehabt und habe die Polizisten aufgefordert, zu gehen. Diese seien dann gegangen und er sei den Polizisten, welche sich im Treppenhaus verlaufen hätten, gefolgt. Draussen habe ein Polizist auf seine Nachfrage gesagt, dass er seine Ehefrau geschlagen haben solle. Er habe dann einen Film mit seinem Natel machen wollen und den Polizisten aufgefordert, dies zu wiederholen, was dieser aber nicht gemacht habe. Wenn es tatsächlich zu häuslicher Gewalt gekommen wäre, dann wäre er mit der Ehefrau und den Kindern anschliessend bestimmt nicht einkaufen gegangen. Er finde es richtig, dass die Polizei mit beiden Parteien spreche, wenn etwas vorgefallen sei. Er habe den Polizisten auch gesagt, dass sie auch dort, d.h. zwischen Eingang und Gang, sprechen könnten. Die Polizisten hätten dann aber gemeint, es wäre besser, wegen der Nachbarn, hineinzugehen. Die Polizisten hätten ihn wie auch seine Ehefrau gefragt, wie es gehe und beide hätten mit gut geantwortet. Er habe gegenüber den Polizisten «verpisst euch» und «raus mit euch» gesagt. Ihm sei nicht gesagt worden, dass die Polizei mit seiner Ehefrau alleine sprechen wolle. Er habe alles gefilmt.
In der Einvernahme vom 14. März 2022 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er mit seinen Kindern und der Ehefrau habe einkaufen gehen wollen (AS 64 ff.). Als er die Türe geöffnet habe, habe er sechs Polizisten vor der Türe gesehen. Seine Kinder hätten Angst bekomme und hätten sich an seinem Bein festgehalten. Er habe die Polizisten gefragt, was passiert sei, woraufhin ihm gesagt worden sei, diese müssten reinkommen. Seine Frage nach einem Durchsuchungsbefehl sei verneint worden. Er habe erwidert, dass diese ohne Durchsuchungsbefehl nicht in die Wohnung kommen würden. Ihm sei dann gesagt worden, dass diese mit ihm in der Wohnung sprechen möchten, worauf er wiederum gesagt habe, dass diese ohne Durchsuchungsbefehl nicht in seine Wohnung kommen würden. Auf seine Frage, worum es gehen würde, sei ihm gesagt worden, dass diese eine Meldung erhalten hätten. Da die Polizisten keinen Durchsuchungsbefehl hätten vorweisen können, habe er diese gebeten, zu gehen. Ihm sei gesagt worden, dass diese mit ihm sprechen möchten, worauf er gesagt habe, er wolle nicht mit diesen sprechen. Dann sei er, seine Kinder und seine Ehefrau im Treppenhaus gewesen. Er sei dann mit der Polizei die Treppe runtergelaufen. Der Polizist habe seine Ehefrau gefragt, ob alles gut sei, was diese bejaht habe. Er habe die Polizisten bis nach draussen begleitet. Dort sei ihm gesagt worden, dass sie einen Anruf wegen häuslicher Gewalt erhalten hätten. Seine Ehefrau sei mit den Kindern die ganze Zeit neben ihm im Treppenhaus gewesen, sie sei neben ihm gestanden. Die Polizei habe mit dieser sprechen können. Diese habe aber darauf beharrt, in die Wohnung zu kommen – wegen der Nachbarn, damit diese nichts mitbekommen würden.
Am 5. Dezember 2022 gab der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll, er habe rausgehen wollen, als er drei Polizisten vor seiner Tür, einer sei noch unten bei der Treppe gestanden, gesehen habe (AS 249 ff.). Er habe einen Schock bekommen und die Kinder seien sofort an seine Beine gekommen. Er habe diese reingeschubst und die Türe geschlossen. Er habe wissen wollen, um was es gehe. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie reinkommen müssten, woraufhin er gefragt habe, ob diese einen Durchsuchungsbefehl hätten. Dies sei verneint worden und er habe diesen «weg» gesagt. Die Polizisten hätten gesagt, dass diese einen Anruf erhalten hätten. Er habe gesagt, dass diese die Wohnung mit einem Durchsuchungsbefehl durchsuchen dürften, ansonsten diese weggehen sollten. Von ihm sei verlangt worden, mit diesen draussen zu sprechen. Er habe geantwortet, dass er nicht mit diesen sprechen wolle und gehen müsse. Er habe auch «geht raus» gesagt, die Polizisten seien aber nicht nach draussen gegangen. Ein Polizist habe gefragt, ob es seiner Ehefrau gut gehe, was diese bejaht habe. Er habe die Polizisten nach unten begleitet und diese gefragt, was sie überhaupt hier machen würden. Diese hätten gesagt, dass sie wegen häuslicher Gewalt gerufen worden seien. Er sei dann mit der Ehefrau einkaufen gegangen – wenn es häusliche Gewalt gegeben hätte, wäre er kaum mit seiner Ehefrau einkaufen gegangen. Bei einem Polizeieinsatz mit häuslicher Gewalt müsse man mit allen sprechen, man wisse ja nie, was der Hintergrund sei. Es sei richtig, dass er «raus, verpisst euch» gesagt habe. Ausserdem habe er auch «geht weg», «verpiss dich von hier» und «ohne Durchsuchungsbefehl könnt ihr euch verpissen» gesagt.
2.2.5 Zunächst kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Polizisten grundsätzlich übereinstimmen und glaubhaft sind. Ausserdem stimmen diese mit dem in der Strafanzeige, datiert vom 24. September 2021, von WmmbA D.___ verfassten Sachverhalt überein. Beide Polizisten führten aus, dass sie dem Beschuldigten, als dieser von sich aus die Türe geöffnet habe, mitgeteilt hätten, weshalb sie vor Ort sind und gemäss WmmbA D.___ mit allen sprechen möchten. Dass es zu Beginn des Gespräches zu einer solchen Mitteilung gekommen ist, dürfte dem üblichen polizeilichen Prozedere in einem solchen Fall entsprechen (vgl. auch AS 4). Selbst wenn die Polizisten nicht von sich aus mitgeteilt haben sollten, weshalb sie vor Ort waren, so hat der Beschuldigte gemäss seiner Aussage zumindest danach gefragt. Dass ihm auch auf diese Nachfrage der Grund für das Erscheinen der Polizei nicht mitgeteilt worden sein soll, sondern erst, als sie draussen gewesen sein sollen, erscheint wenig glaubhaft. Dafür spricht denn auch, dass der Beschuldigte in seinen Befragungen vom 29. Oktober 2021 und vom 14. März 2022 selbst ausgeführt hat, er sei von den Polizisten gefragt worden, ob sie in der Wohnung miteinander sprechen könnten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass er seine Ehefrau an die Türe gerufen hat, was nur dann Sinn macht, wenn er über den Grund des Erscheinens der Polizei und darüber, dass diese mit ihm wie auch mit der Ehefrau sprechen wollte, informiert worden war. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass seine Aussage vom 14. März 2022, seine Ehefrau sei die ganze Zeit neben ihm gestanden, nicht glaubhaft ist. Denn wäre dem so gewesen, dann hätten die Polizisten die Ehefrau direkt angesprochen und gesagt, dass sie nebst dem Beschuldigten auch mit ihr sprechen möchten. Dem Beschuldigten war der Grund für das Erscheinen der Polizisten und der Umstand, dass diese sowohl mit ihm als auch mit seiner Ehefrau sprechen wollten, somit bereits vor seiner Wohnungstüre, d.h. von Beginn an, bekannt. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Polizisten den Eintritt in seine Wohnung verweigert und diese aufgefordert hat, zu gehen, wobei er dazu deutliche Worte wie «raus, verpisst euch», «verpiss dich von hier» «ohne Durchsuchungsbefehl könnt ihr euch verpissen» benutzt hat. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten kann weiter festgestellt werden, dass sich die Ehefrau kurz an der Wohnungstüre gezeigt und – nonverbal – mitgeteilt hat, dass alles in Ordnung sei. Trotz dieses Erscheinens wollten die Polizisten gemäss deren Aussagen mit der Ehefrau sprechen, was dem Beschuldigten gemäss der glaubhaften Aussage von WmmbA D.___ denn auch mitgeteilt worden ist. Dies gehört zum Standardprozedere der Polizei. Denn gerade in Fällen von möglicher häuslicher Gewalt ist es zur Abklärung des Sachverhalts wichtig, die beteiligten Personen getrennt voneinander befragen zu können, damit diese frei sowie möglichst ohne psychischen Druck Angst vor Repressalien des Ehepartners sprechen können. Selbst der Beschuldigte, dem – wie bereits festgestellt – der Grund für das Erscheinen der Polizei bekannt war, gab in seinen Einvernahmen vom 29. Oktober 2021 und vom 5. Dezember 2022 zu Protokoll, bei einem Polizeieinsatz mit häuslicher Gewalt müsse man mit allen sprechen, man wisse ja nie, was der Hintergrund sei. Die anwesenden Polizisten haben sich, wie aus deren Aussagen hervorgeht, mit dem kurzen Erscheinen der Ehefrau nicht zufrieden gegeben und wollten mit dieser (alleine) sprechen. Dieses Vorhaben wurde jedoch durch den Beschuldigten aufgrund seines aufbrausenden Verhaltens, seiner Wortwahl und des Filmens mit seinem Natel zu Nichte gemacht. Die Polizisten haben deshalb eine Eskalation vermeiden wollen und sich – nachdem sie gesehen haben, dass es der Ehefrau und den Kindern, soweit ersichtlich, gut geht – für den Rückzug entschieden.
Im Gegensatz zu den Aussagen von WmmbA D.___ und I.___ sind die Aussagen des Beschuldigten wenig detailreich und teilweise auch widersprüchlich. So hätten die Kinder gemäss seiner Aussage vom 29. Oktober 2021 Angst bekommen und seien wieder in die Wohnung gerannt. Gemäss der Aussage vom 5. Dezember 2022 seien die Kinder jedoch sofort an sein Bein gekommen und er habe diese in die Wohnung geschubst und die Türe geschlossen. In der Einvernahme vom 14. März 2022 hatte sich der Beschuldigte noch dahingehend geäussert, dass die Kinder sich an seinem Bein festgehalten hätten und die ganze Zeit – wie auch die Ehefrau – im Treppenhaus gestanden seien. Auch variierte die Anzahl an Polizisten. Waren es anfänglich vier Polizisten, welche vor seiner Türe gestanden seien, waren es plötzlich sechs und dann wieder nur drei. Ebenfalls widerspricht sich der Beschuldigte bezüglich des Ortes, wo die Polizisten mit ihm hätten sprechen wollen. Gemäss seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2021 habe er den Polizisten gesagt, sie könnten zwischen Eingang und Flur sprechen, worauf ihm entgegnet worden sei, es sei wegen der Nachbarn besser, wenn sie reingehen würden. Auch gemäss Einvernahme vom 14. März 2022 hätten die Polizisten wegen der Nachbarn ein Gespräch in der Wohnung führen wollen. In der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 führte der Beschuldigte hingegen aus, es sei von ihm verlangt worden, das Gespräch draussen zu führen.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 15. Juni 2022 vorgehaltene Sachverhalt erstellt ist.
3. Mehrfache Beschimpfung
3.1 Vorhalt
Der Vorhalt lautet gemäss Anklageschrift wie folgt: «Mehrfache Beschimpfung, begangen am 27. Juli 2021, zwischen 17:40 Uhr und 17:45 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], [Restaurant], zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte mehrfach als «Schlampe» und «Fotze» bezeichnete, wodurch er die Geschädigte wissentlich und willentlich in ihrer Ehre angriff.»
3.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.2.1 Die Privatklägerin B.___ gab in der tatnächsten Einvernahme vom 18. August 2021 gegenüber der Polizei Kanton Solothurn zu Protokoll, der Mann mit schwarzem T-Shirt und dem langen Bart sowie jener mit dem schwarz-roten T-Shirt und ebenfalls mit einem langen Bart hätten keine Maske getragen (AS 31 ff.). Sie habe den Mann mit dem schwarzen T-Shirt (Beschuldigter) angesprochen und diesem gesagt, dass er eine Maske anziehen müsse, wenn er das Restaurant betrete. Sie habe schon nach vorne zum Eingang gehen wollen, um dem Mann eine Maske zu geben, da sei dieser zu ihr ausfällig geworden. Ausserdem sei jener mit dem schwarz-roten T-Shirt (K.___) dazu gekommen. Der Mann im schwarzen T-Shirt habe ihr à la «dass dies nicht sein Problem sei» geantwortet. Sie habe diesem erwidert, dass dies sehr wohl sein Problem sei und er eine Maske anziehen solle. Dann seien die beiden Männer ihr gegenüber sehr aggressiv geworden. Diese hätten begonnen, sie als «Schlampe» und «Fotze» zu bezeichnen. Ausserdem hätten sie zu ihr gemeint, dass sie vermutlich einen Schweizer Pass habe, aber trotzdem nichts wert sei. Die Körpersprache der Männer sei aus ihrer Sicht sehr aggressiv ihr gegenüber gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass die Männer völlig austicken und sie schlagen würden. Sie habe die Gruppe in der Folge bestimmt aufgefordert, das Lokal zu verlassen. Nach ein paar Weigerungen hätten die Männer das Restaurant verlassen. Hauptaggressor sei der Mann im schwarz-roten T-Shirt gewesen. Dessen Körpersprache sei sehr aggressiv gewesen. Es sei auch dieser gewesen, welcher sie am meisten beschimpft habe. Dieser habe sich auch überhaupt nicht beruhigen können. Die Männer hätten mehrfach «Schlampe» und «Fotze» wiederholt und mehrere Male den Chef verlangt. Als sie diesen mitgeteilt habe, dass sie dies zu jenem Zeitpunkt gewesen sei, hätten sie dies nicht akzeptieren wollen. Sie würde sagen, dass sie durch diese Beschimpfungen in ihrer Ehre verletzt worden sei. Durch deren Auftreten habe sie sich falsch am Platz gefühlt. Diese seien so aufgetreten, als ob sie sich von einer Schweizerin nichts hätten sagen lassen wollen. Dass sie nichts wert sei. Es sei wohl auch darum gegangen, dass die Männer ein Problem damit gehabt hätten, dass sie als Frau der Chef gewesen sei. Was ihr richtig Angst gemacht habe, sei deren Verhalten gewesen. Die Männer seien sehr nahe zu ihr gekommen, als diese sie so herablassend beschimpft hätten.
Auf Vorlage eines Bildes der Überwachungsanlage bezeichnete B.___ den Beschuldigten und K.___ als jene Personen, welche gegen sie ausfällig geworden seien.
In der Einvernahme vom 14. März 2022 äusserte sich B.___ dahingehend, dass diese vier Herren ohne Maske in der Filiale gestanden seien (AS 56 ff.). Sie hätten sich ihrer Aufforderung, eine Maske anzuziehen, widersetzt. Sie habe diesen zuerst eine Maske geben wollen. Diese seien aber sofort ausfällig geworden und hätten ein recht ausfälliges Verhalten gehabt. Sie habe dann entschieden, dass diese Gäste nicht bedient würden. Diese hätten sie dazu bringen wollen, sie ohne Maske zu bedienen. Sie habe diese Männer daraufhin gebeten, das Restaurant zu verlassen, was diese nicht gemacht hätten. Dadurch seien sie noch aggressiver geworden, d.h. dieser und ein zweiter – die anderen beiden hätten gar nichts gemacht. Diese hätten nach mehrmaliger Aufforderung das Restaurant verlassen, seien dann aber nochmals zurückgekommen. Sie seien nochmals aggressiv geworden und hätten sie beschimpft. Mit dem ausfälligen Verhalten habe sie gemeint, dass die Männer ihr extrem nahe gekommen seien. Diese seien laut geworden und hätten sie dazu bringen wollen, sie ohne Maske zu bedienen. Sie hätten den Chef gewollt und seien Richtung Küche gegangen. Sie sei in diesem Moment der Chef gewesen, was sie ihnen auch gesagt habe. Diese hätten mehrere Kraftausdrücke wie «Schlampe» und «Scheissschweizerin» gebraucht, welche nicht angebracht gewesen seien. Es sei noch mehr gewesen, sie wisse aber nicht mehr alles ganz genau. Was sie mehr als die Beschimpfungen gestört habe, sei die aggressive Körpersprache gewesen.
Auf Vorhalt eines Standbildes der Überwachungsvideos markierte B.___ den Beschuldigten wie auch K.___ als jene Personen, durch welche sie beschimpft worden sei. Der Beschuldigte habe hauptsächlich Wörter wie «Schlampe» benutzt. Dieser habe sie zu nötigen versucht, die Gruppe ohne Maske zu bedienen. Dieser habe einfach drohen wollen, dies sei es gewesen. K.___ sei aggressiver gewesen. Bei diesem sei es so weit gegangen, dass ihm fast die Hand ausgerutscht wäre. Die Männer seien ihrer Aufforderung, das Restaurant zu verlassen, nicht nachgekommen. Diese hätten das Gefühl gehabt, die Maskenpflicht sei ein Scheiss, dies sei unnötig und sie solle sie gefälligst bedienen. Die Beschimpfungen hätten angefangen, nachdem sie die Männer aufgefordert habe, eine Maske anzuziehen. Es sei dann so weitergegangen. Nachdem der Beschuldigte nach dem Verlassen des Lokals nochmals zurückgekehrt sei, sei es um die Maskenpflicht gegangen und dass es eine Frechheit sei, dass diese nicht bedient würden. Dieser habe wohl einfach seinem Ärger nochmals Luft gelassen und sei dann wieder gegangen. Auf Nachfrage, ob es dort auch nochmals zu Beschimpfungen gekommen sei, gab B.___ zu Protokoll, vom anderen sei dann unter anderem das mit dem Schweizer gekommen. Ob vom Beschuldigten auch noch einmal etwas gekommen sei, wisse sie nicht mehr.
Sie habe den Beschuldigten aufgefordert, eine Maske anzuziehen. Dieser sei dann sofort ausfällig geworden. Sie sei eigentlich schon hingelaufen und habe ihm eine aushändigen wollen. Er habe sie dann aber sofort beschimpft. Deshalb sei ihre Entscheidung gewesen, dass sie diese Gäste nicht bedienen würden. Sie habe diese deshalb aufgefordert, das Restaurant zu verlassen. Wenn dieser anständig gefragt hätte, hätte sie ihm eine Maske gegeben.
In der Einvernahme vor dem Richteramt Thal-Gäu vom 5. Dezember 2022 sagte B.___ schliesslich aus, sie hätten die Nulltoleranzpflicht überall sehr klar deklariert gehabt, bereits beim Eingang (AS 245 ff.). Sie sei an der Kasse gewesen und habe die vier Personen auf die Maskenpflicht aufmerksam gemacht. Diese hätten sich geweigert, eine Maske anzuziehen, bzw. seien deshalb gleich auf 180 gewesen. Im Normalfall hätten sie dort Masken, welche sie gratis abgeben würden. Sie habe es diesen auch angeboten bzw. habe es anbieten wollen. Da sie ihr gegenüber aber schon so aggressiv gewesen seien, habe sie sich entschieden, ihnen keine zu geben. Sie habe sie in diesem Sinne aus dem Restaurant gewiesen. Der Beschuldigte sei der erste gewesen, welcher mit ihr gesprochen habe. Er habe ihr ganz klar zu verstehen gegeben, dass er das Restaurant nicht verlassen und in dem Sinne keine Maske anziehen werde. Es sei die Körpersprache und auch die von diesen gemachten Aussagen, welche sehr aggressiv gewesen seien. Der Beschuldigte habe sich mehrmals widersetzt, das Restaurant zu verlassen, er sei ihr sehr nahe gekommen und sei sehr aggressiv gewesen. An die gefallenen Wörter könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Wahrscheinlich seien diese in der Hitze des Gefechts gefallen, was diesem durch den Kopf gegangen sei. Für sie sei es in erster Linie nicht die Wortwahl die Wörter gewesen, sondern dessen ganzes Aggressionspotential. Was der Beschuldigte mitgeteilt habe, als er wieder in das Lokal zurückgekommen sei, könne sie nicht mehr genau sagen – aber so in dem Sinne, dass das, was sie machen würden, völlig daneben sei.
3.2.2 Der Beschuldigte bestreitet in sämtlichen Einvernahmen, die Privatklägerin B.___ als «Schlampe» und «Fotze» bezeichnet zu haben.
3.2.3 Im Zusammenhang mit den angeblich geäusserten Beschimpfungen führte B.___ in der Einvernahme vom 18. August 2021 aus, nachdem sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle eine Maske anziehen, seien beide Männer – gemeint sind der Beschuldigte und K.___ – ihr gegenüber aggressiv geworden und hätten sie mehrfach «Schlampe» und «Fotze» genannt. Ausserdem hätten sie zu ihr gemeint, dass sie vermutlich einen Schweizer Pass habe, aber trotzdem nichts wert sei. Als sie so herablassend beschimpft worden sei, seien sie ihr sehr nahe gekommen. In der Einvernahme vom 14. März 2022 führte B.___ zunächst ebenfalls aus, sie hätten Kraftausdrücke wie «Schlampe» und «Scheissschweizerin» gebraucht. In der Folge relativierte sie jedoch diese Aussage wie auch jene vom 18. August 2021, indem sie ausführte, der Beschuldigte habe hauptsächlich Wörter wie «Schlampe» benutzt. In der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 konnte sie sich schliesslich nicht mehr an den Wortlaut erinnern. Diese Relativierung kann zunächst für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ sprechen, indem diese den Beschuldigten im Verlauf der Einvernahmen entlastet hat. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese Unterscheidung nicht schon in der Einvernahme vom 18. August 2021 vorgenommen hat, zumal sie bereits damals angab, K.___ sei jener gewesen, welcher sie am meisten beschimpft habe und sich überhaupt nicht habe beruhigen können. Auffallend bei dieser Einvernahme ist des Weiteren, dass sie auch beim übrigen Verhalten des Beschuldigten und jenem von K.___ von sich aus grundsätzlich keine Differenzierung vornahm.
Aufgrund der Aussagen von B.___ kann somit zunächst festgehalten werden, dass die Wörter «Schlampe» und «Fotze» tatsächlich gefallen sind, fraglich ist bloss, ob auch vom Beschuldigten nur von K.___. Aufgrund der Beweiswürdigung bloss dieser Aussagen von B.___ bestehen zwar gewisse Zweifel daran, dass der Beschuldigten dieser gegenüber die Wörter «Schlampe» und «Fotze» geäussert hat. Diese Zweifel sind jedoch nicht so erheblich und können aufgrund ihrer Aussage vom 14. März 2022, wonach der Beschuldigte hauptsächlich Wörter wie «Schlampe» benutzt habe, unterdrückt werden. Vorliegend hat es aber nicht bloss bei der Würdigung dieser Aussagen zu bleiben. Vielmehr sind auch deren Aussagen zum Zeitpunkt, in welchem diese Wörter vom Beschuldigten geäussert worden sein sollen, zu berücksichtigen und zu würdigen. Aufgrund ihrer Aussage vom 18. August 2021 muss diese Äusserung vor dem ersten Verlassen des Lokals erfolgt sein, nämlich als sie nach vorne gehen wollte, um dem Beschuldigten eine Maske zu geben. Auch in der Einvernahme vom 14. März 2022 erwähnte B.___, dass sie den Männern zunächst eine Maske habe geben wollen – sie sei eigentlich schon hingelaufen. Weil diese jedoch ausfällig geworden seien, habe sie sich entschieden, dass diese Gäste nicht bedient würden, und sie gebeten, das Restaurant zu verlassen. Die Beschimpfungen hätten angefangen, nachdem sie die Männer aufgefordert habe, eine Maske anzuziehen. Bei der Rückkehr habe K.___ unter anderem das wegen dem Schweizer gesagt – ob vom Beschuldigten auch noch etwas gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Aufgrund dieser Aussagen von B.___ steht somit fest, dass die Äusserungen «Schlampe» und «Fotze» nach ihrer Aufforderung, eine Maske zu tragen, und als sie gerade nach vorne gehen wollte, um dem Beschuldigten eine Maske zu geben, bzw. als sie eine Maske geben wollte, gefallen sind. Diesbezüglich ist nun die Video-aufnahme zu sichten. Gemäss dieser trat der Beschuldigte, gefolgt von K.___ (mit einer Maske am rechten Arm) und den beiden anderen Kollegen (welche eine Maske trugen), in das Lokal ein. Kurz vor der Theke blieb der Beschuldigte stehen, suchte etwas in seiner Bauchtasche, machte den Reisverschluss wieder zu, zog sich sein T-Shirt über die Nase und begab sich dann zur Theke. K.___ ging derweil zu einem Tisch, auf welchen er unter anderem seine Bauchtasche legte. Als B.___ den Beschuldigten an der Theke sah, schüttelte sie den Kopf und machte mit beiden Händen eine negierende Geste. In der Zwischenzeit haben sich die beiden anderen Kollegen sowie K.___ ebenfalls an die Theke begeben. B.___ machte eine Drehung um ihre eigene Achse und kam hinter der Theke hervor, um zum Tisch mit den Masken, dem Desinfektionsmittel etc. zu laufen. Ob der Beschuldigte dabei etwas zu B.___ gesagt hat, ist aufgrund des übergezogenen T-Shirts nicht klar ersichtlich. Jedoch ist aufgrund dessen Blickkontakt und Haltung davon auszugehen, dass dieser B.___ kurz etwas gesagt hat, als diese vor der Theke durchging, wobei sie darauf keine Reaktion zeigte. Demgegenüber ist deutlich ersichtlich, dass K.___ Aussagen in Richtung B.___ machte. Dabei schaute der Beschuldigte diesen (vorwurfsvoll) an. Am Tisch angekommen, umfasste B.___ einige wenige Masken mit der linken Hand, wobei sie ihren Blick zu K.___ gerichtet hatte. K.___ hat derweil weiter auf B.___ eingeredet und sich vor dieser aufgestellt, während dem der Beschuldigte vor dem Tisch stand und mit seinem rechten Arm eine Bewegung in Richtung B.___ machte, um eine Maske zu erhalten. B.___ hatte dabei ihren Blick die ganze Zeit nur auf K.___ gerichtet gehabt. B.___ umfasste in der Folge mit ihrer linken Hand alle Masken und machte mit ihrer rechten Hand eine verneinende Bewegung und zeigte gegen den Ausgang. Bereits bei der ersten Geste von B.___ gegen den Ausgang drehte sich der Beschuldigte (als einziger) sofort gegen den Ausgang ab und verschwand aus dem Bild, wie auf der Aussenkamera zu sehen ist. K.___ redete demgegenüber weiter auf B.___ ein, welche nun die Masken aus dem Behälter nahm und in Richtung Theke – gefolgt von K.___ – lief. Dabei zeigte sie mehrmals gegen den Ausgang und das Verhalten/die Gestik von K.___ wurde aggressiver, wobei dieser auch in die Küche gerufen hat. Diese Diskussion dauerte rund eine Minute und 15 Sekunden, bis der Beschuldigte, welcher aufgrund des Videos des Aussenbereiches zunächst auf den Parkplatz ging und dann eine Weile im Türrahmen stehen blieb, wieder das Lokal betrat und K.___ leicht wegzog und sich zwischen diesen und B.___ stellte. In der Folge unterhielten sich der Beschuldigte und B.___ für rund 25 Sekunden, wobei dies anhand der Körperhaltung von beiden Personen eher ruhig verlaufen sein dürfte. Aufgrund der Sichtung des Videos bestehen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber B.___ mehrfach die Wörter «Schlampe» und «Fotze» geäussert haben soll. Wären die Worte bereits bei der Theke gefallen, so wäre B.___ wohl kaum zum Tisch mit den Masken gegangen und hätte dem Beschuldigten wie auch K.___ – aufgrund des Umfassens von bloss einigen Masken – eine solche geben wollen. Auch hätte der Beschuldigte, wäre er nicht davon ausgegangen, dass er sogleich eine Maske erhalten würde, kaum den Arm gegen die von B.___ ergriffenen Masken ausgestreckt. Aufgrund des nur auf K.___, welcher fortwährend auf B.___ eingeredet hatte, fixierten Blickes und des plötzlichen Umgreifens sämtlicher Masken ist viel mehr davon auszugehen, dass in jenem Zeitpunkt unter anderem die Wörter «Schlampe» und «Fotze» seitens von K.___ gefallen sind, welche bei B.___ zu einem anderen Handeln geführt haben. Auch spricht das Verhalten des Beschuldigten, welcher bereits nach der ersten Geste von B.___ zum Ausgang und gemäss der Aussenkamera aus dem Lokal ging, gegen eine solche Äusserung durch ihn. Hingegen war K.___ – was auch anhand des Videos der Aussenkamera ersichtlich ist – die ganze Zeit über sichtlich aufgebracht.
Aufgrund der Videos, unter Berücksichtigung der Aussagen von B.___, bestehen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dem dem Beschuldigten gemachten Vorhalt. Der Verteidigung ist somit zuzustimmen, dass die Vorinstanz den Videoaufzeichnungen vorliegend zu wenig Beachtung geschenkt hat. Infolgedessen ist der Beschuldigte vom Vorhalt der mehrfachen Beschimpfung, angeblich begangen am 27. Juli 2021, freizusprechen.
4. Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben
4.1 Vorhalt
In der Anklageschrift ist der Vorhalt wie folgt formuliert: «Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz, begangen am 27. Juli 2021, zwischen 17:40 Uhr und 17:45 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], [Restaurant], indem sich der Beschuldigte vorsätzlich Massnahmen gegenüber Personen widersetzte. Konkret trug der Beschuldigte zur Tatzeit im Innenbereich des [Restaurants] trotz entsprechender Pflicht keine Gesichtsmaske über Nase und Mund, obwohl ihm bekannt war aufgrund der COVID-19-Pandemie und insbesondere der medialen Berichterstattung über die aktuell geltenden Massnahmen bekannt sein musste, dass in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, insbesondere in Innenbereichen von Restaurants, eine Maskentragpflicht bestand. Auch nach entsprechender Aufforderung durch die verantwortliche Schichtleiterin und weitere Personen unterliess es der Beschuldigte, eine Gesichtsmaske anzuziehen. Stattdessen zog er mehrfach für kurze Zeit sein T-Shirt hoch und deckte damit Mund und Nase ab. Nachdem der Beschuldigte das Restaurant kurzzeitig verlassen hatte, betrat er dieses im Wissen darum, dass er trotz entsprechender Pflicht nach wie vor keine Gesichtsmaske trug, wieder und hielt sich erneut während kurzer Zeit ohne Gesichtsmaske im Restaurant auf. Durch das Nichttragen der Gesichtsmaske im Restaurant nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf, sich den aktuell geltenden Massnahmen gegenüber Personen zu widersetzen.»
4.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
4.2.1 Im Zusammenhang mit den Aussagen von B.___ kann auf das Obstehende (vgl. Ziff. 3.2.1) verwiesen werden.
4.2.2 F.___ sagte am 14. Juni 2022 aus, dass ihre Position während der Corona-Zeit auch das Empfangen der Leute beinhaltet habe (AS 83 ff.). Beim Eingang hätten sie ihren Tisch mit Handschuhen, Masken, Desinfektionsmittel etc. gehabt. Die Typen seien ohne Masken reingekommen. Sie habe diesen gesagt, dass sie Maskenpflicht hätten, sie sollten doch bitte eine Maske nehmen sie würde ihnen eine geben. Sie hätten dies aber nicht gewollt. Da habe das «Gstürm» bereits begonnen. Sie habe dann gesagt, wenn sie keine Maske anziehen wollten, könnten sie rausgehen und beim Drive bestellen. Dies hätten sie aber nicht gewollt. Sie sei dann zur Kasse zur Schichtführerin gegangen und habe dieser gesagt, dass sie schauen solle. Sie habe keine Zeit mehr gehabt, da sie mit Service beschäftigt gewesen sei. Sie sei auf den Balkon gegangen, sie habe Säcke geleert und Tische geputzt. Sie sei dann wieder reingegangen. Sie habe dann gesagt, dass die Männer eine Maske nehmen sollen. Als sie wieder dazugekommen sei, habe sie gesagt, dass diese doch rausgehen sollten. Sie glaube, sie habe sogar noch einen Mann um die Ecke geschoben. Es sei dann ein Mann um die Ecke gekommen, welchen sie fast noch um den Haufen geworfen hätten, weil sie so wütend gewesen seien. Als sie reingekommen seien, habe sie gefragt, ob sie eine Maske dabei hätten, sie hätten Maskenpflicht. Sie habe den Männern eine Maske gegeben, welche diese aber nicht gewollt hätten. Sie habe sie ein bisschen rausgeschoben und gesagt, dass sie beim Drive bestellen sollten. Es könne nicht sein, dass B.___ zu verhindern versucht habe, dass sie ihnen eine Maske gebe. Sie hätten allen Masken gratis abgegeben.
4.2.3 E.___ führte am 24. Juni 2022 aus, sie hätten keine Masken gehabt, weshalb sie die Verkäuferin gefragt hätten, ob sie eine solche haben dürften (AS 76 ff.). Die Frau habe dies verneint und gesagt, dass sie rausgehen müssten. Dabei habe es vorne Masken gehabt. Eine andere Mitarbeiterin habe ihnen dann Masken geben wollen, aber diese Frau habe verneint und gesagt, dass sie rausgehen müssten.
4.2.4 Der Beschuldigte gab am 29. Oktober 2021 gegenüber der Polizei Kanton Solothurn zu Protokoll, er habe leider keine Maske dabei gehabt, habe aber trotzdem das Lokal betreten (AS 44 ff.). Kaum habe er das Lokal betreten gehabt, sei eine Angestellte auf ihn zugekommen und habe gesagt, dass sie rausgehen sollten. Ein Kunde sei noch zu ihnen gekommen und habe auf den Tisch beim Eingang mit Gesichtsmasken und Desinfektionsmittel gezeigt. Er sei zu diesem Tisch gegangen und habe sich eine Gesichtsmaske geholt. Als er sich die Maske übergezogen gehabt habe, sei diese Frau wieder auf sie zugekommen und habe sie erneut aufgefordert, das Restaurant zu verlassen. Diese habe wieder gesagt, dass sie rausgehen sollten, woraufhin sie das Restaurant verlassen hätten. Es sei nicht richtig, dass er sich nach Aufforderung der Schichtleiterin geweigert habe, eine Gesichtsmaske anzuziehen. Er sei reingegangen und habe nach einer Maske gefragt, woraufhin die Frau sehr laut «use, use, use» geschrien habe. Der Tisch mit den Masken sei gleich links, wenn man ins Restaurant komme, gewesen. Als sie [das Restaurant] betreten hätten, hätten sie diesen Tisch übersehen. Erst als ein Kunde sie darauf aufmerksam gemacht habe, hätten sie den Tisch gesehen. Sie hätten aber keine Gelegenheit gehabt, eine Maske zu nehmen, da die Frau gleich angefangen habe, sie mit «use, use, use» anzuschreien. Sie seien zum Tisch gegangen, da sie eine Maske hätten anziehen wollen. Aber die Frau habe ihnen immer hinterher geschrien, dass sie das Restaurant verlasen sollten. Darum seien sie dann nach draussen gegangen.
In der Einvernahme vom 14. März 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass sie beim [Restaurant] Richtung Kasse gegangen seien, dann habe es schon mit «ohne Maske raus» angefangen (AS 64 ff.). Die Frau habe darauf beharrt, dass sie das Restaurant verlassen müssten, da sie keine Schutzmaske getragen hätten. Nachdem alleine er eine Schutzmaske verlangt habe, habe die Frau sie aufgefordert, das Restaurant zu verlassen, da sie keine Schutzmaske getragen hätten. Diese habe ihnen auch keine angeboten. Es sei eine andere Mitarbeiterin von hinten gekommen, die ihnen Schutzmasken habe aushändigen wollen. Diese habe ihnen den Platz gezeigt. Von B.___ sei trotzdem die Aufforderung zum Verlassen des Restaurants gekommen. B.___ habe ihnen weder Masken angeboten, noch habe diese ihnen solche aushändigen wollen. Das Angebot für eine Maske sei von einer anderen Mitarbeiterin gekommen. Sie hätten daraufhin Masken holen wollen, aber B.___ sei ihnen nachgelaufen und habe sie angeschrien, dass sie das Restaurant verlassen sollten. Es sei richtig, dass diese sie unmittelbar nach dem Betreten des Restaurants aufgefordert habe, eine Maske anzuziehen. Sie hätten dieser gesagt, dass sie keine dabei hätten. Danach habe diese nur «use, use, use» geschrien, bis die Mitarbeiterin gekommen sei und ihnen habe Masken anbieten wollen. [Andere Filialen des Restaurants] würden anbieten, dass man eine Maske nehmen könne, wenn man keine habe, gegen eine Gebühr von 10 Rappen abgeben. Er sei davon ausgegangen, dass dies auch in [Ort 2] so sei. Sie hätten die Maske angezogen, als die andere Mitarbeiterin, welche Zeugin sei, ihnen diese angeboten habe. B.___ habe ihnen keine Maske angeboten. Die damals geltenden Corona-Vorschriften seien ihm bekannt gewesen.
In der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass es Covid-Zeit gewesen sei, Maskenpflicht überall (AS 249 ff.). Er habe leider keine Maske dabei gehabt. Er habe immer eine dabei gehabt, welche er jeweils nur einmal benutzt und dann gleich weggeworfen habe. Er habe nach einer Maske fragen wollen. Bevor er zu dieser Frau gekommen sei, sei schon aggressiv «use, use» gekommen. Dann sei eine andere Mitarbeiterin gekommen, welche ihnen habe Masken bringen wollen. Aber sie seien ja eigentlich rausgedrängt worden. Von B.___ sei ihnen weder eine Maske noch sonst was angeboten worden. Sie seien ohne Masken reingegangen – einer zwei hätten jedoch eine Maske getragen. Auf Vorhalt, dass im Video ersichtlich sei, wie B.___ zu den Masken gehe und es so aussehe, als ob sie ihm eine Maske gegeben habe, korrigierte sich der Beschuldigte dahingehend, dass B.___ zu den Masken gegangen sei. Eine andere Mitarbeiterin habe verneint, ihnen Masken zu geben. B.___ habe ihnen keine Masken geben wollen. Es sei eine andere Mitarbeiterin gewesen, welche draussen am Reinigen gewesen sei. Diese sei von hinten reingekommen und habe ihnen Masken bringen wollen. B.___ habe dies verneint. Diese habe um jeden Preis gewollt, dass sie rausgehen würden. [Das Restaurant] habe die Masken selber gratis abgegeben. Sie hätten eigentlich eine solche verlangt, von B.___ sei ihnen aber keine angeboten worden. Es sei direkt «use, use, use» gekommen. Er habe das T-Shirt über die Nase gezogen, weil er «es» mit der Maske bemerkt habe. Ihnen seien von B.___ keine Masken angeboten worden, diese seien von ihr sogar noch weggenommen worden.
4.2.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten ist zu erwähnen, dass diese einerseits in sich widersprüchlich sind, andererseits aber auch im Widerspruch zu den Videoaufnahmen und dem bereits erstellten Sachverhalt (vgl. obstehend Ziff. 3.2.3) stehen. Der Beschuldigte hat entgegen seiner Aussagen weder eine Maske angezogen, noch wurde dieser im Lokal von einem anderen Kunden auf den Tisch mit den Masken hingewiesen, woraufhin dieser zu diesem Tisch gegangen sein soll. Auch wurde ihm, nachdem er bei der Theke angekommen war, von B.___ und nicht von einer anderen Mitarbeiterin eine Maske angeboten. B.___ hatte dem Beschuldigten nach ihrer Aussage, wie auf dem Video ersichtlich ist, zunächst eine Maske geben wollen, sich dann aber aufgrund der Ausfälligkeiten von K.___ dagegen entschieden und die Gruppe aus dem Lokal verwiesen. Der Beschuldigte hat sich somit während dieser Zeit ohne das Tragen einer Gesichtsmaske im Restaurant aufgehalten und dies – gemäss seiner Aussage – im Wissen um die geltende Maskenpflicht. Aufgrund der glaubhaften Aussage von B.___ hat sie den Beschuldigten aufgefordert, eine Maske zu tragen, und wurde nicht von diesem selbst um eine Maske angefragt. Entsprechend sagte denn auch F.___, welche zu Corona-Zeiten die Kunden empfangen hatte, aus, sie habe den Beschuldigten auf die Maskenpflicht hingewiesen und ihm gesagt, dass er eine Maske nehmen solle, was dieser jedoch nicht gewollt habe. Dass dem Beschuldigten die Pflicht zum Tragen einer Maske egal war, zeigt denn auch sein Verhalten. So ging er – wie auf der Videoaufzeichnung ersichtlich ist – beim Eintreten nur wenige Zentimeter neben dem Tisch mit dem Desinfektionsmittel und den Masken etc. vorbei – und dies gemäss seinen Aussagen in Kenntnis darüber, dass in den [Restaurant] Filialen Masken gratis abgegeben wurden. Auch trat der Beschuldigte, nachdem er zwischenzeitlich das Restaurant verlassen hatte, wiederum ohne Maske nochmals in das Lokal ein und verweilte dort für rund 50 Sekunden.
Auch wenn er von F.___ nicht darauf hingewiesen worden sein sollte, eine Maske zu nehmen, und wenn er den Tisch mit den Masken nicht wahrgenommen hätte, so steht trotzdem fest und ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Lokal zwei Mal –im Wissen um die Maskenpflicht – ohne Gesichtsmaske betreten hat. Wäre er gemäss seinem Verteidiger aufgrund des Vergessens der Maske tatsächlich verlegen gewesen, was sich im Hochziehen des T-Shirts über die Nase gezeigt haben soll, so wäre der Beschuldigte ohne Maske doch erst gar nicht in das Restaurant eingetreten hätte dieses auf der Stelle wieder verlassen und etwas im Drive-In bestellt. Ausserdem ist auf der Videoaufzeichnung ersichtlich, dass er beim zweiten Eintreten – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht direkt erneut das T-Shirt über die Nase zog, sondern erst nach rund 25 Sekunden und dies auch bloss für rund 5 Sekunden. Wenn sich der Beschuldigte wirklich um die Einhaltung der Maskenpflicht gekümmert hätte, so wäre er nicht noch ein zweites Mal ohne Maske in das Lokal eingetreten.
Der dem Beschuldigten in Ziffer 1.3 des Strafbefehls vom 15. Juni 2022 vorgehaltene Sachverhalt gilt folglich als erstellt.
5. Hausfriedensbruch
5.1 Vorhalt
Der Vorhalt gemäss Anklageschrift lautet wie folgt: «Hausfriedensbruch, begangen am 27. Juli 2021, zwischen 17:40 Uhr und 17:45 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], [Restaurant], zum Nachteil der L.___ GmbH, indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich gegen den Willen der Berechtigten in den Geschäftsräumlichkeiten der Geschädigten aufhielt und darin verweilte, obwohl er mehrfach durch die verantwortliche Schichtleiterin aufgefordert wurde, diese zu verlassen. Schliesslich kam er der Aufforderung doch noch nach und verliess die Räumlichkeiten, betrat sie aber kurze Zeit später erneut und hielt sich noch einmal für kurze Zeit wissentlich und willentlich gegen den Willen der Berechtigten darin auf.»
5.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
Seitens des Beschuldigten wird nicht bestritten, dass er, nachdem er das Restaurant verlassen hatte, wieder in dieses zurückgekehrt ist, obwohl er vorgängig von der Schichtleiterin B.___ aufgefordert worden war, dieses zu verlassen (zweite Handlung). Hingegen wendet der Beschuldigte ein, dieser ersten Aufforderung sofort nachgekommen zu sein (erste Handlung). Diesbezüglich kann auf die obstehende Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 3.2.3) verwiesen werden. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte der Aufforderung von B.___, die Gruppe habe das Restaurant zu verlassen, sofort – und als erster der Gruppe – nachgekommen ist. Somit ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Vorhalt bezüglich der ersten Handlung – wie auch bereits die Vorinstanz festgestellt hat – nicht erstellt, da der Beschuldigte nicht mehrfach aufgefordert werden musste. Demgegenüber ist hinsichtlich der zweiten Handlung der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen
1. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2023, Art. 82 StPO N 13).
2. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
2.1 Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.
2.2 Für die rechtliche Würdigung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Zusammenhang mit der Intensität der vom Beschuldigten ausgehenden Handlung kann ergänzend erwähnt werden, dass dieser sich nicht bloss einer derben Wortwahl bedient hat, sondern sich auch mit einem Abstand von lediglich 30 cm vor WmmbA D.___ aufgestellt und zudem begonnen hat, die Polizisten mit seinem Natel zu filmen. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die Polizisten aktiv daran gehindert, mit dessen Ehefrau sprechen zu können. Dass sich die Polizisten im Anschluss daran aus Gründen der Verhältnismässigkeit entschieden haben, auf eine Befragung der Ehefrau zu verzichten, ändert nichts am Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die polizeiliche Befragung der Ehefrau bereits verhindert hatte. Der darauf erfolgte Rückzug der Polizei erfolgte aufgrund der Gesamtumstände und im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit, wobei zwischen der Befragung der Ehefrau und der Gewaltanwendung gegen den Beschuldigten (im Beisein von dessen Kinder), welche aufgrund des aktiven Störverhaltens nötig gewesen wäre, abgewogen wurde. Dabei erscheint der von den Polizisten getroffene Entscheid nachvollziehbar, zumal sie ja ihren Einsatz nicht einfach beendet, sondern noch vor der Liegenschaft gewartet haben, damit sich die Ehefrau allenfalls an sie hätte wenden können.
Da dem Beschuldigten von den Polizisten nicht bloss zu Beginn mitgeteilt worden war, dass diese sowohl mit ihm als auch mit der Ehefrau sprechen möchten, sondern diesem gegenüber auch nach dem kurzen Erscheinen der Ehefrau an der Türe erwähnt worden ist, dass sie trotzdem noch mit der Ehefrau sprechen möchten, hat der Beschuldigte die Polizisten wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich an einer Amtshandlung gehindert. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigten, der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6. September 2021, schuldig gemacht.
3. Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben (Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordung besondere Lage [Stand 26. Juni 2021])
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40 EpG). Nach Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung (vom 23. Juni 2021, SR 818.101.26) muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Mit Busse nach Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung wird unter anderem bestraft, wer entgegen Art. 6 Abs. 1 in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben vorsätzlich fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 4 gegeben ist.
3.2 Der Beschuldigte betrat am 27. Juli 2021 zwei Mal das [Restaurant] in [Ort 2], d.h. einen öffentlich zugänglichen Innenraum eines Betriebes, ohne dabei eine Gesichtsmaske zu tragen. Dabei wusste er um die damals geltende Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und dass das Bedecken von Mund und Nase mit einem T-Shirt dieser Pflicht nicht genügt hat. Trotz dieses Wissens betrat er das Restaurant und hielt sich anschliessend willentlich in diesem auf. Das Vorbringen der Verteidigung vor Obergericht, wonach im Betreten des Lokals und dem Ansteuern des Tisches mit den Masken noch kein Verstoss liege, tut vorliegend nichts zur Sache, da bereits mit dem Betreten des Lokals ohne Maske der Tatbestand erfüllt ist. Es bestand keine Pflicht für Lokalitäten, eine Maske abzugeben. Ebenso geht die Verteidigung fehl, wenn sie sich auf die Verweildauer stützt: Zum einen reicht – wie bereits ausgeführt – das zweimalige Betreten des Lokals ohne Maske aus, ein Verweilen ist gar nicht nötig, und zum anderen ist die Dauer von etwas weniger als einer Minute während des Ereignisses keineswegs sehr kurz. Weil gegenüber dem Beschuldigten keine Ausnahme zum Tragen einer Gesichtsmaske vorlag – eine solche wird von diesem denn auch nicht geltend gemacht –, hat sich dieser vorsätzlich der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, begangen am 27. Juli 2021, schuldig gemacht.
4. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
4.1 Nach Art. 186 StGB wird auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren einer Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof Garten in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Dabei ist gleichgültig, ob die Verfügungsgewalt des Berechtigten auf einem dinglichen obligatorischen auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt das rechtswidrige Verweilen in einem geschützten Raum kein bloss passives Verhalten, sondern einen Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts dar (BGE 102 IV 1). Das Hausrecht ermächtigt den Berechtigten, Personen, die mit seinem Willen den geschützten Raum betreten haben, nachträglich wieder wegzuweisen. Die Aufforderung kann durch den Berechtigten ergehen in dessen Abwesenheit auch durch andere Personen, denen nach den Umständen Vertreterfunktion zukommt. Die Aufforderung zum Verlassen der Örtlichkeit kann sich an eine mehrere Personen richten, muss aus Gründen der Rechtssicherheit aber unmissverständlich sein. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis setzt Hausfriedensbruch in der Form des unrechtmässigen Verweilens trotz Aufforderung des Berechtigten zwingend voraus, dass der Täter im Haus Raum, aus dem er sich entfernen soll, während einer gewissen Dauer verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich um das Verbot des Berechtigten nicht kümmert. Wer sich demnach auf erste Aufforderung hin entfernt, dies aber nur zögernd tut, der erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht (BGE 83 IV 70 f.) (zum Ganzen: Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Basler Kommentar, Strafrecht, Freiburg/Luzern 2018, Art. 186 StGB N 5 und 32 ff., mit Hinweisen). Beim Verweilen trotz Aufforderung, den Raum zu verlassen, kommt es also nicht allein auf die Dauer des Verweilens nach der Aufforderung an, sondern darauf, ob sich aus dem Verweilen der Wille der Verletzung des Hausrechts ableiten lässt nicht. Als Beispiel sei hier der Gaukler genannt, der mit seinen Utensilien in einem Einkaufszentrum vom Hausdienst angetroffen, mit einem Hausverbot belegt und weggewiesen wird. Wenn der Gaukler darauf beginnt, seine Habseligkeiten zusammen zu räumen, und sich danach zum Ausgang hin bewegt, so erfüllt er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs auch dann nicht, wenn das Zusammenräumen zwei Minuten dauerte und das Hinausgehen noch einmal so lange. Wer hingegen auf Aufforderung hin sagt, dass er den Raum nicht verlassen werde und sich zum Beispiel demonstrativ auf den Boden setzt, gibt bereits damit – und somit nach wenigen Sekunden – zu erkennen, dass er sich dem Willen des Berechtigten nicht unterziehen wird. Massgebend ist, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten zu erkennen gibt, dass er sich dem Verbot des Berechtigten widersetzen will. Damit ist letztlich eine innere Tatsache (der Wille, sich der Wegweisung zu widersetzen) und der subjektive Tatbestand angesprochen, der sich aber in einem objektiv erkennbaren Verhalten manifestiert (zum Ganzen: Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 1. November 2016, SB160148).
4.2 Der Beschuldigte betrat nach dem ersten Verlassen des Restaurants dieses wiederum und hielt sich darin ohne Maske – exklusive der Zeit, während welcher er im Türrahmen stehen blieb – rund 50 Sekunden auf, obwohl er nach dem ersten Betreten des Restaurants von der Schichtleiterin B.___ unmissverständlich – hat er das Restaurant doch sogleich verlassen – zum Verlassen des Restaurants aufgefordert wurde. Dem Beschuldigten ist diesbezüglich beizupflichten, dass er dabei zunächst K.___ von B.___ weggezogen hat. Anstatt diesem nach draussen zu folgen bzw. diesen nach draussen zu begleiten, hat er mit B.___ – gemäss deren Aussagen vom 14. März 2022 wegen der Maskenpflicht und dass es eine Frechheit sei, dass sie nicht bedient worden seien – eine Diskussion begonnen, welche rund 25 Sekunden gedauert hat. Während dieser Diskussion hat der Beschuldigte keine Anstalten getroffen, das Lokal zu verlassen. Vielmehr musste B.___ das Gespräch zu einem Abschluss bringen, indem diese in Richtung Ausgang ging. Der Beschuldigte hat mit diesem Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht um die zuvor ausgesprochene Aufforderung (Hausverbot), das Restaurant zu verlassen, gekümmert hat. Er hat sich folglich wissentlich und willentlich nochmals im Restaurant aufgehalten und dies im Wissen darum, dass er zuvor aus dem Lokal gewiesen worden war. Der Grund des Beschuldigten für das Betreten – das Wegziehen von K.___ – ist dabei für den Tatbestand unerheblich. Auch die Dauer des Aufenthaltes ist nicht wie vom Verteidiger vor Obergericht vorgebracht «lächerlich», sondern unter den gegebenen Umständen verhältnismässig lange. Ausserdem ist die Dauer nicht relevant, reicht das Betreten – wie zuvor ausgeführt – bereits aus. Da B.___ als Angestellte und damalige Schichtleiterin berechtigt war, den Beschuldigten aus dem Restaurant zu weisen und zudem ein gültiger Strafantrag (AS 21, 23 und 27) vorliegt, hat sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs, begangen am 27. Juli 2021, schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden.
Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist – wie schon unter dem früheren bis Ende 2006 geltenden Art. 63 aStGB – die Strafe nach dem Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden näher. Dieses wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und nach der Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatschwere) sowie den Beweggründen und Zielen des Täters und danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (subjektive Tatschwere). Vergleichbare Kriterien – Ausmass des verschuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, Willensrichtung und Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung schon unter dem früher geltenden Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponenten zusammengefasst. Den Täterkomponenten wurden das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1). Die Strafzumessungskriterien sind demnach grundsätzlich unverändert, die Unterteilung in Tat- und Täterkomponente hat weiterhin Gültigkeit.
1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Täter, der durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sodann ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1). Das Gericht kann eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aber nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss auf die gleiche Strafart erkennt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).
1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 58). Für die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz ist entsprechend nicht die gesetzliche Strafandrohung, sondern allein die konkret verwirkte Grundstrafe massgebend, da diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde. Ein Täter ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB «verurteilt», wenn das Urteil in erster Instanz verkündet ist, vorausgesetzt, es erwächst später in Rechtskraft (BGE 109 IV 89, 102 IV 244). Dem Entscheid BGE 109 IV 90 E. 2d) des Bundesgerichtes kann das Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe entnommen werden. So hat das Gericht sich vorerst zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (zum Ganzen: Stefan Trechsel/Martin Seelmann: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 49 N 13 f., mit Hinweisen).
1.4 Das Gericht ist bei der Begründung der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen in Prozenten angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4).
Das Bundesgericht drängt vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2, 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.5 Der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.
2. Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu je CHF 80.00 als Gesamtstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, vom 8. März 2021 und vom 28. Mai 2021 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Sämtliche heute zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte somit vor diesem Zeitpunkt verübt. Da die Vorinstanz den Beschuldigten nebst einer Busse zu einer (unbedingt vollziehbaren) Geldstrafe verurteilt hat und heute aufgrund des Verschlechterungsverbots für den Hausfriedensbruch (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe) – für die Hinderung einer Amtshandlung kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmung nur eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen ausgesprochen werden – bloss eine Geldstrafe (welche ebenfalls unbedingt auszusprechen ist, vgl. untenstehend Ziff. 2.1.3.2) in Frage kommt sowie für die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz eine Busse auszusprechen ist, ist die retrospektive Konkurrenz bei der Strafzumessung sämtlicher heute zu beurteilender Straftaten zu berücksichtigen.
2.1 Zunächst gilt es für die heute zu beurteilenden Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, sowie der bereits beurteilten Hinderung einer Amtshandlung die schwerste Tat zu bestimmen. Dabei wird der Hausfriedensbruch (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe) mit der höchsten Strafe (Hinderung einer Amtshandlung: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen) geahndet, weshalb für diesen eine Einsatzstrafe festzulegen ist.
2.1.1 Ist eine Geldstrafe auszusprechen, ist gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden festzulegen. Die Höhe der Tagessätze ergibt sich nach Abs. 2 der Bestimmung aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.
Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion des Nettoeinkommens um 10 bis 30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. u.a. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).
Für die konkrete Berechnung der Tagessatzhöhe kann das von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) beschlossene «Berechnungsformular Tagessatz» beigezogen werden. Dieses sieht bei den Abzügen vom monatlichen Nettoeinkommen einheitliche Prozentsätze vor, die im Regelfall zur Anwendung gelangen (Pauschalabzug von 20 % – 30 % je nach Einkommen für Krankenkasse und Steuern sowie Unterstützungsabzüge von 15 % für den nicht erwerbstätigen Ehegatten, von 15 % für das erste Kind, von 12,5 % für das zweite Kind und von 10 % für das dritte und jedes weitere Kind).
2.1.1.1 Zur objektiven Tatschwere des Hausfriedensbruchs ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte, kurz nachdem dieser von der Schichtleiterin aus dem Lokal des [Restaurants], d.h. einem öffentlich zugänglichen Betrieb, gewiesen wurde, wieder in das Lokal eingetreten ist und sich darin für rund 50 Sekunden aufgehalten hat. Die objektive Tatschwere ist unter diesen Umständen als leicht zu bezeichnen, was bedeutet, dass sich die Strafe im unteren Drittel bewegt.
Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Des Weiteren sind die Beweggründe des Beschuldigten überwiegend als rein egoistischer Natur zu bezeichnen. Dem Beschuldigten ging es dabei nämlich nicht bloss darum, seinen Kollegen K.___ von der Diskussion mit B.___ wegzureissen, sondern auch darum, seinen Unmut gegenüber B.___ betreffend Maskenpflicht und Nichtbedientwerden auszudrücken. Dabei wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich korrekt zu verhalten und sich nicht mehr in das Restaurant zu begeben.
Unter Berücksichtigung der bereits festgestellten leichten objektiven Tatschwere (mit den Spektra sehr leicht, sehr leicht bis leicht und leicht) ist das Gesamtverschulden im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch als sehr leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
2.1.1.2 Nachdem nun die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ermittelt worden ist, gilt es, diese aufgrund der begangenen Delikte der Hinderung einer Amtshandlung zu asperieren, d.h. angemessen zu erhöhen.
Zur objektiven Tatschwere der am 6. September 2021 verübten Hinderung einer Amtshandlung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Amtshandlung durch seine derbe Wortwahl, sein Auftreten als auch durch das Filmen mit seinem Natel verhindert hat. Er hat sich somit eher leichten Mitteln bedient. Auch hier hat der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gehandelt, wollte er doch verhindern, dass die Polizei nach der eingegangenen Meldung betreffend häusliche Gewalt mit seiner Ehefrau sprechen kann. Ausserdem wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Amtshandlung der Polizei zuzulassen und diese mit seiner Ehefrau sprechen zu lassen. Aufgrund des leichten objektiven Tatverschuldens ist das Gesamtverschulden für die Hinderung einer Amtshandlung unter Berücksichtigen der subjektiven Tatkomponente noch als leicht zu bezeichnen. Für die Hinderung einer Amtshandlung wäre somit eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen auszusprechen, was sich in einer Asperation von 5 Tagessätzen niederschlägt, womit sich die Strafe auf 25 Tagessätze Geldstrafe erhöht.
2.1.2 Nach den Ausführungen zur Tatkomponente im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch und der Hinderung einer Amtshandlung ist nun die Täterkomponente zu berücksichtigen.
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des am [Geburtsdatum] geborenen und aus dem Kosovo stammenden Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Seiner Befragung vom 5. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass dieser verheiratet ist und zwei Kinder – damals im Alter von sechs und fünf Jahren – hat. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Er hingegen ist selbständig erwerbend und führt in [Ort 1] die [Bar].
Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. März 2024 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. So wurde dieser durch die Eidgenössische Spielbankenkommission am 13. Oktober 2017 wegen Übertretung des Spielbankengesetzes zu einer Busse von CHF 6'000.00, durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 6. Januar 2020 wegen mehrfacher Beschimpfung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des Ausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Nichtmitführens von Ausweisen Bewilligungen im Sinne des SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00, am 8. März 2021 wegen Unterlassung der Buchführung und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 200.00 sowie am 28. Mai 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
Zusammenfassend lässt sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen festhalten, dass sich diese aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken.
Zum Verhalten nach den Taten und im Strafverfahren ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigt. Er wurde während des laufenden Strafverfahrens wieder straffällig mit Taten, die mit dem Strafbefehl vom 18. Januar 2024 geahndet wurden. Diese teilweise einschlägige Delinquenz (Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten) während des laufenden Strafverfahrens wirkt sich stark zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Auch das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO steht einer Verschärfung der Strafe aufgrund der erneuten Delinquenz nicht entgegen, konnte diese der Vorinstanz schliesslich nicht bekannt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021E.1.5.4; BGE 142 IV 89 E. 2.3 S. 92).
Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor.
Die Täterkomponente ist zusammenfassend vor allem aufgrund der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens zu Ungunsten des Beschuldigten zu werten, d.h. diese hat sich straferhöhend auszuwirken. Dabei erscheint eine Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze als angemessen. Die gegen den Beschuldigten auszusprechende hypothetische Gesamtgeldstrafe beläuft sich somit auf 45 Tagessätze Geldstrafe.
2.1.3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2009 vom 30. Juni 2009 E. 3.1). Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das Recht demzufolge grundsätzlich von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d.h. beim Ersttäter ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell begründet werden. Relevante Faktoren zur Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorverurteilung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
2.1.3.2 Vorliegend ist bei der auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe von 45 Tagessätzen die objektive Voraussetzung eines bedingten Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf die subjektive Voraussetzung, welche das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Oktober 2017 vier Mal bzw. mit dem Urteil vom 18. Januar 2024 fünf Mal – teils einschlägig – verurteilt worden ist, wobei davon drei Verurteilungen innerhalb von rund 17 Monaten ausgesprochen wurden. Der Beschuldigte hat sich bisher von den ihm gegenüber ausgesprochenen bedingten Geldstrafen und der einmal ausgesprochenen Verlängerung der Probezeit sowie von Bussen nicht abhalten lassen, weiterhin deliktisch tätig zu werden. So ereignete sich der Vorfall im [Restaurant] in [Ort 2] denn auch bloss zwei Monate nach seiner Verurteilung am 28. Mai 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.00, mit welcher zudem die Probezeit aus dem Urteil vom 6. Januar 2020 um ein Jahr verlängert worden ist. Auch hat die erneute Verurteilung vom 18. Januar 2024 gezeigt, dass der Beschuldigte sich nicht über längere Zeit gesetzeskonform verhalten kann. Dem Beschuldigten ist folglich eine ungünstige Prognose zu stellen. An dieser Einschätzung vermögen die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. Januar 2024 getätigten Widerrufe der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen aus den Urteilen vom 6. Januar 2020, 8. März 2021 und 28. Mai 2021 nichts zu ändern. Somit ist die hypothetische Geldstrafe von 45 Tagessätzen unbedingt zu vollziehen.
2.1.4 Schliesslich ist die gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024 ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 5 Tagessätzen (Gesamtstrafe 120 Tagessätze abzüglich widerrufene Geldstrafen von total 115 Tages-sätze) für die am 17. März 2023 begangene Hinderung einer Amtshandlung zu übernehmen und unter Anwendung des Asperationsprinzips mit 2 Tagessätzen zu berücksichtigen.
Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich folglich auf 47 Tagessätze, von welcher die Geldstrafe von 5 Tagessätzen gemäss dem Urteil vom 18. Januar 2024 in Abzug zu bringen ist. Demzufolge ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024 zu verurteilen.
2.1.5 Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes ist die definitive Steuerveranlagung nach Ermessen 2022 heranzuziehen. In dieser wurde dem Beschuldigten ein Einkommen von CHF 80'000.00, d.h. von monatlich CHF 6'666.00, aus selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 30 %, ausmachend CHF 1'999.80, für Krankenkasse und Steuern, von je 15 %, entsprechend CHF 699.93, für die nicht erwerbstätige Ehefrau und für das erste Kind sowie von 12,5 % (CHF 583.28) für das zweite Kind ergibt dies eine Tagessatzhöhe von CHF 89.44. Dieser Betrag ist auf den nächsten Zehner abzurunden, weshalb der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu je CHF 80.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024 zu verurteilen ist.
2.2.1 Für die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, begangen am 27. Juli 2021, ist zwingend eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
2.2.2 Bei der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz ist sowohl das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden als sehr leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. obstehend Ziff. 2.1.2) ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, zu verurteilen.
2.2.3 Im Zusammenhang mit dieser auszusprechenden Busse von CHF 100.00 für die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz ist, wie bereits erwähnt, zu beachten, dass der Beschuldigte diese vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024, mit welchem der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt worden ist, begangen hat. Wäre die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz ebenso am 18. Januar 2024 geahndet worden, so würde die Tätlichkeit vom 27. Juni 2023, welche dem Urteil vom 18. Januar 2024 zu Grunde liegt, das schwerste Delikt und somit die Einsatzstrafe bilden. Die dafür ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 400.00 ist mit der Busse von CHF 100.00 für die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz zu asperieren. Folglich wird diese mit einem Betrag von CHF 50.00 an die Einsatzbusse von CHF 400.00 asperiert. Somit wäre eine Busse von total CHF 450.00 auszusprechen gewesen, wenn die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz auch bereits am 18. Januar 2024 geahndet worden wäre. Von dieser hypothetischen Gesamtbusse ist die bereits in Rechtskraft erwachsene Busse von CHF 400.00 in Abzug zu bringen, weshalb der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 50.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024 zu verurteilen ist.
VI. Widerruf
Ausführungen zum Widerruf erübrigen sich, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die bedingt gewährten Vollzüge einer Geldstrafe aus den Urteilen vom 6. Januar 2020, vom 8. März 2021 und vom 28. Mai 2021 mit Urteil vom 18. Januar 2024 bereits widerrufen hat.
VII. Ordnungsbusse
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde Gericht unentschuldigt nicht zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).
2. Mit Vorladung vom 8. Dezember 2023 – die der Beschuldigte nicht abgeholt hat und ihm in der Folge mittels normaler Post nochmals zugeschickt wurde – wurde der Beschuldigte auf den 25. April 2024 ordentlich zur Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte um den Termin gewusst.
Der Beschuldigte ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 200.00 festzulegen, da der Beschuldigte explizit eine mündliche Verhandlung beantragt hatte.
VIII. Entschädigungs- und Kostenfolgen
1. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'500.00. Aufgrund des vorliegenden Freispruches des Vorhaltes der mehrfachen Beschimpfung ist diese Kostenverlegung abzuändern. Dabei sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 80 %, ausmachend CHF 1'200.00, aufzuerlegen. Die restlichen 20 %, d.h. CHF 300.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2 Rechtsanwalt Scruzzi machte im Verfahren vor Vorinstanz einen Honoraranspruch von CHF 7'699.15 – ohne Hauptverhandlung (1,5 Stunden) – geltend (AS 270 ff.). Dies scheint angemessen. Es ergibt sich damit ein Betrag von total CHF 8'135.35 (26,0833 Stunden à CHF 270.00, ausmachend CHF 7'042.50; 2,67 Stunden der juristischen Mitarbeitenden à CHF 150.00, ausmachend CHF 400.00; Auslagen von CHF 111.20; MwSt. von CHF 581.65). Analog zur Kostenauflage sind ihm davon 20 %, ausmachend CHF 1'627.05, als Entschädigung zuzusprechen.
3.1 Der Beschuldigte wird im vorliegenden Berufungsverfahren vom Vorhalt der mehrfachen Beschimpfung freigesprochen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'400.00, zu 80 %, ausmachend CHF 1'920.00, aufzuerlegen. Die restlichen 20 %, ausmachend CHF 480.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
3.2 Vor Obergericht macht Rechtsanwalt Scruzzi einen Aufwand von 10 Stunden geltend. Auch dies ist angemessen, wobei noch 0,5 Stunden für die Berufungsverhandlung zu addieren sind. Es ergibt sich damit ein Betrag von CHF 3'243.20 (Honorar für 10,5 Stunden à CHF 270.00, ausmachend CHF 2'835.000; Auslagen von CHF 167.20; MwSt. von CHF 241.00). Davon sind ihm wiederum 20 %, ausmachend CHF 648.65, zu entschädigen. Damit ergibt sich eine Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von CHF 2'275.70, zahlbar durch den Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106, Art. 186, Art. 286 Abs. 1 StGB; Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-Verordung besondere Lage [Stand 26. Juni 2021]; Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428, Art. 429 StPO; erkannt: 1. A.A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen Beschimpfung, angeblich begangen am 27. Juli 2021, freigesprochen.
2. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6. September 2021, in [Ort 1], b) Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, begangen am 27. Juli 2021, in [Ort 2], c) Hausfriedensbruch, begangen am 27. Juli 2021, in [Ort 2].
3. A.A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024 – verurteilt zu: a) einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu je CHF 80.00, b) einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
4. A.A.___ wird wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 zu einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 verurteilt.
5. A.A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'275.70 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'500.00, hat A.A.___ im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 1'200.00, zu bezahlen. Die restlichen 20 % gehen zu Lasten des Staates.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'400.00, hat A.A.___ im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 1'920.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Schmid |
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