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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2023.33)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2023.33
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2023.33 vom 05.06.2024 (SO)
Datum:05.06.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Es handelt sich um einen Fall von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfachem geringfügigem Diebstahl, mehrfachem Hausfriedensbruch und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Staatsanwaltschaft fordert Freiheitsstrafen und Landesverweise für die Beschuldigten A, B und C. Die Verteidiger der Beschuldigten machen unterschiedliche Anträge, darunter Freisprüche, mildere Strafen und Verzicht auf Landesverweis. Das Gericht verurteilt C zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten und einem Landesverweis von 8 Jahren. Die Gerichtskosten sind von den Beschuldigten zu tragen, und die Entschädigung der Verteidiger wird festgesetzt.
Schlagwörter: Fahrräder; Apos; Diebstahl; Beschuldigte; Fahrrad; Staat; Recht; Urteil; Velos; Richt; Auftrag; Landes; Aussage; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Transport; Diebstahls; Beruf; Landesverweis; Solothurn; Landesverweisung; Schweiz
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 13 BV ; Art. 136 StPO ; Art. 140 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 34 StGB ; Art. 408 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 448 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 456a StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 BV ; Art. 50 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 66c StGB ; Art. 66d StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 8 EMRK ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:105 IV 225; 115 IV 286; 117 IV 7; 120 Ia 36; 121 IV 202; 126 IV 84; 130 IV 58; 132 IV 132; 133 I 33; 133 IV 76; 134 IV 1; 134 IV 82; 134 IV 97; 135 IV 158; 136 IV 1; 136 IV 55; 138 IV 120; 141 IV 244; 142 IV 265; 143 IV 361; 144 I 266; 144 II 1; 144 IV 217; 144 IV 332; 145 IV 161; 145 IV 455; 146 IV 105; 147 IV 241; 78 IV 227;
Kommentar:
Stephan Schlegel, Wolfgang Wohlers, Cramer, Schweizer, Trechsel, Hand, 4. Aufl., Art. 139 StGB, 2020
Entscheid
 
Geschäftsnummer: STBER.2023.33
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 05.06.2024 
FindInfo-Nummer: O_ST.2024.52
Titel: gewerbs- und bandenm. Diebstahl, gewerbsm. Diebstahl, mehrf. geringf. Diebstahl, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Übertr. des BetmG (A.___) gewerbs- und bandenm. Diebstahl, gewerbsm. Hehlerei, mehrf. Vergehen gegen das BetmG (B.___) gewerbs- und bandenm. Diebstahl, gewerbsm. Hehlerei (C.C.___)

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 5. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

1.    A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

2.    B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

3.    C.C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigte und Berufungskläger

  


 

betreffend     gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ev. mehrfache Anstiftung), Diebstahl, mehrfacher geringfügiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung des BetmG (A.___),

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ev. mehrfache Anstiftung sowie gewerbsmässige Hehlerei), mehrfaches Vergehen gegen das BetmG (B.___),         

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (ev. mehrfache Anstiftung sowie gewerbsmässige Hehlerei) (C.C.___)

 





Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 3. Juni 2024:

-       Staatsanwalt D.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

-       A.___ als Beschuldigter 1 und Berufungskläger;

-       Rechtsanwältin Jeannette Frech als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1;

-       B.___ als Beschuldigter 2 und Berufungskläger;

-       Rechtsanwältin Stephanie Selig als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2;

-       C.C.___ als Beschuldigter 3 und Berufungskläger;

-       Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3;

-       E.___ als Dolmetscherin (arabisch);

-       F.___ als Dolmetscherin (albanisch);

-       eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn;

-       eine Medienvertreterin der Solothurner Zeitung;

-       diverse Zuschauer, u.a. die Ehefrau, der Vater und zwei Brüder von C.C.___.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt D.___ für die Anschlussberufungsklägerin:

 

1.      A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen.

2.      A.___ sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen.

3.      Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend A.___ zu bestätigen.

4.      B.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten zu bestrafen.

5.      B.___ sei für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen.

6.      Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend B.___ zu bestätigen.

7.      C.C.___ sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 10. September 2020 schuldig zu sprechen.

8.      C.C.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von 84 Monaten zu bestrafen.

9.      C.C.___ sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

10.   Das mit Verfügung vom 15. März 2022 beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 5’525.00 sei als Deliktserlös gemäss Art. 70 StGB einzuziehen.

11.   Im Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend C.C.___ zu bestätigen.

12.   Die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten (ausgenommen davon sind die Kosten für die amtlichen Verteidigungen) seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO den Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

13.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen seien nach richterlichem Ermessen festzusetzen und infolge amtlichen Verteidigungen vom Staat Solothurn zu bezahlen

 

Rechtsanwältin Frech als amtliche Verteidigerin von A.___:

 

1.      A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt des Diebstahls, begangen in der Zeit bis zum 23. Juli 2020, 8:45 Uhr, in [Ort 1], zum Nachteil des G.___ (Anklagevorhalt A. 2 lit. f).

2.      A.___ sei schuldig zu sprechen wegen Diebstahls, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020.

3.      A.___ sei zu verurteilen zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 14 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b)      einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

4.    An die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 3 lit. a) seien die polizeiliche Festnahme vom 7. Mai 2020 bis 8. Mai 2020, die Untersuchungshaft vom 23. Juli 2020 bis 21. Januar 2021 sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 22. Januar 2021 bis 22. Juli 2021, d. h. insgesamt 367 Tage, anzurechnen.

5.    Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bedingt gewährten Vollzugs und der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu je CHF 30.00 bedingt gewährten Vollzugs sei zu verzichten. Allenfalls sei A.___ zu verwarnen die Probezeit um die Maximaldauer zu verlängern.

6.    Von der Anordnung einer Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.

7.    Über die Zivilforderungen sei in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Amtes wegen zu befinden.

8.    Es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des A.___ in der Höhe der von seiner amtlichen Verteidigerin eingereichten Honorarnote zuzüglich Dauer für die Berufungsverhandlung zuzusprechen und vom Staat zu bezahlen.

9.    Es seien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und der Freisprüche von Amtes wegen angemessen zu gewichten und zu verlegen.

 

Rechtsanwältin Selig als amtliche Verteidigerin von B.___:

 

1.    B.___ sei freizusprechen vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis 23. Juli 2020.

2.    B.___ sei schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Hehlerei, begangen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 23. Juli 2020.

3.    B.___ sei angemessen zu bestrafen, maximal jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von total 205 Tagen wegen ausgestandener Haft im Zeitraum vom 23. Juli 2020 bis 12. Februar 2021.

4.    Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

5.    Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und von der Staatskasse zu begleichen.

6.    Die Verfahrenskosten seien B.___ aufzuerlegen, anteilsmässig gemäss dem Grad seiner Verurteilung.

 

Rechtsanwalt Scruzzi als amtlicher Verteidiger von C.C.___:

 

1.    Der Beschuldigte C.C.___ sei in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. V.1./2. von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2.    Es sei dem Beschuldigten C.C.___ in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. VI.4. das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 5’525.00 (CHF 5’100.00, EUR 400.00) zurückzuerstatten.

3.    Dem Beschuldigten C.C.___ sei vom Staat eine Genugtuung wegen unschuldig erlittener Haft in der Höhe von CHF 36’600.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem Tag der Verhaftung) zu bezahlen.

4.    Es seien in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. VII.2./3. die gegenüber dem Beschuldigten C.C.___ geltend gemachten Zivilforderungen abzuweisen, jedenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.

5.    Eventualiter sei im Falle eines Schuldspruchs beim Beschuldigten C.C.___ in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. V.4./5. auf eine Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung zu verzichten.

6.    Es seien in Abänderung der Urteilsdispositiv Ziff.  VIII.6./7. auf die Rückforderungsansprüche des Staates gegen den Beschuldigten C.C.___ betreffend amtliche Honorare zufolge vollumfänglichem Freispruch zu verzichten.

7.    Es seien in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. VIII.8 die auf den Beschuldigten C.C.___ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

8.    Es seien die auf den Beschuldigten entfallen Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

9.    Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzlichen Verfahren gemäss eingereicht Kostennote festzusetzen und vom Staat bezahlen.

 

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) am 7. Mai 2020 gemeldet, eine Person habe beobachten können, wie zwei andere Personen ein Elektro-Bike gestohlen und bei der Liegenschaft [Adresse 1] in [Ort 1] deponiert hätten. Aufgrund der eingegangenen Meldung rückte eine Patrouille aus und konnte im Korridor der genannten Liegenschaft das gemeldete E-Bike vorfinden. Im Dachgeschoss der Liegenschaft wohnte A.___ und im Untergeschoss konnte H.___ betroffen werden. Die beiden Personen passten zu den angegebenen Signalements, weshalb sie polizeilich befragt und vorläufig festgenommen wurden (Register [Reg.] 3, Aktenseite [AS] AS 2904, Reg. 7, AS 7821 f.). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung konnten in der Wohnung der genannten Personen bzw. in der Waschküche drei Bolzenschneider sowie ein aufgebrochenes Zahlenschloss sichergestellt werden (Reg. 4, AS 4727 ff.). Am 8. Mai 2020 wurden A.___ und H.___ aus der polizeilichen Haft entlassen (Reg. 7, AS 7615, 7823).

 

2. Am 8. Mai 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.___ und H.___ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls (Reg. 7, AS 7096). Am 2. Juni 2020 bereinigte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung und ermittelte fortan gegen die beiden Beschuldigten sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Diebstahls (Reg. 7, AS 7097).

 

3. Im Rahmen der Ermittlungen ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juni 2020 eine Observation von A.___ und H.___ sowie eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten zur Standortermittlung eines schwarzen E-Bikes (Diebesfalle) an (Reg. 7, AS 7463 ff.). Das Haftgericht genehmigte die Überwachung mit Verfügung vom 2. Juli 2020 (Reg. 7, AS 7474 ff.).

 

4. Am 14. Juli 2020 wurde das überwachte Fahrrad (Diebesfalle) gestohlen. Dieses Fahrrad wie auch weitere Fahrräder wurden zum Hinterhof an der [Adresse 2] in [Ort 1] verbracht. Von dort gelangte das fragliche Fahrrad nach [Ort 2] an [die Adresse 3], wo es einige Zeit verblieb, bis es am 20. Juli 2020 Standort [Ort 3] signalisierte (Reg. 3, AS 2906 f.).

 

5. Gleichentags fand eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der M.___ Transport GmbH in [Ort 3] statt (Reg. 7, AS 7188, Reg. 4, AS 4990 ff.). Bei der Firma handelt es sich um ein Transportunternehmen. Dabei konnte die Polizei das überwachte schwarze E-Bike (Diebesfalle) sowie 13 weitere Fahrräder und diverse Quittungen sicherstellen. Auf einer dieser Quittungen konnte B.___ als Absender von sieben Fahrrädern identifiziert werden (Reg. 3, AS 3022 ff.). Ein Chauffeur (I.___) der M.___ Transport GmbH in [Ort 3] identifizierte anlässlich einer Einvernahme am 9. September 2020 C.C.___ als eine Person, die ihm (I.___) am 18. Juli 2020 in [Ort 1] und [Ort 2] glaublich Fahrräder ausgehändigt habe (Reg. 6, AS 6919 ff.).

 

6. Am 21. Juli 2020 bereinigte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung erneut und ermittelte fortan wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Reg. 7, AS 7099). Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ sowie gegen C.C.___, der auch unter dem Namen [Aliasname von C.C.___] registriert ist, jeweils wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Reg. 7, AS 7100 f.).

 

7. Wie dem Erledigungsrapport der Polizei vom 26. Mai 2021 entnommen werden kann (Reg. 2, AS 1193 ff.), erfolgte am 23. Juli 2020 die koordinierte Anhaltung von A.___, H.___ und B.___. H.___ wurde gleichentags wieder aus der Haft entlassen (Reg. 7, AS 7836 ff.), gegen A.___ und B.___ wurde in der Folge Untersuchungshaft angeordnet.

 

8. Am 10. September 2020 wurde J.___ festgenommen, nachdem dieser vorgängig ebenfalls observiert worden war (Reg. 2, AS 1199).

 

9. Nach mehrmonatigen und umfangreichen Ermittlungen inkl. Observation und Einsatz technischer Überwachungsmassnahmen wurden am 16. Dezember 2020 drei weitere Personen festgenommen, darunter C.C.___ und K.C.___ (Reg. 2, AS 1199).

 

10. Am 12. Februar 2021 wurde B.___ aus der Haft wieder entlassen, am 16. Juni 2021 auch C.C.___. A.___ schliesslich wurde am 22. Juli 2021 aus der Haft bzw. aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Reg. 7, AS 7755 ff.).

 

11. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 14. April 2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die Beschuldigten A.___, H.___, J.___, B.___, K.C.___ und C.C.___ Anklage wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, evtl. mehrfacher Anstiftung zu gewerbsmässigem Diebstahl, gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. Diebstahls sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (A.___), wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Nichtanzeigens eines Fundes (H.___), wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. mehrfachen Diebstahls und teilweise Versuchs dazu sowie evtl. mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, unrechtmässiger Aneignung, evtl. geringfügiger unrechtmässiger Aneignung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (J.___), wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, evtl. gewerbsmässiger Hehlerei in echter Idealkonkurrenz zur mehrfachen Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (B.___ und K.C.___) sowie wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, evtl. gewerbsmässiger Hehlerei in echter Idealkonkurrenz zur mehrfachen Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (C.C.___).

 

12. Mit Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Olten-Gösgen vom 18. August 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 23. bis 26. Januar 2023 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend ASOG] 088 ff., ASOG 136 f.).

 

13. Mit Beschluss vom 23. Januar 2023 trennte das Richteramt Olten-Gösgen die Anklagepunkte E.1 und E.2 der Anklageschrift vom 14. April 2022 in Sachen K.C.___ von den übrigen Anklagepunkten ab (ASOG 364 ff.).

 

14. Am 23., 25. und 26. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen statt (ASOG 788 ff.). Am 3. Februar 2023 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:

 

I.        

1.      Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 03.02.2020, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. A.4).

2.      A.___ wird vom Vorhalt des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 15.02.2020, freigesprochen (AnklS Ziff. A.2.a).

3.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)  gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, begangen in der Zeit vom 01.03.2020-23.07.2020 (AnklS Ziff. A.1)

b)  mehrfacher geringfügiger Diebstahl, begangen in der Zeit vom 13.05.2020-29.06.2020 (AnklS Ziff. A.2.b-e)

c)   Diebstahl, begangen ca. am 23.07.2020 (AnklS Ziff. A.2.f)

d)  mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen am 20.06.2020, 27.06.2020 und 29.06.2020 (AnklS Ziff. A.3)

e)  mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 03.02.2020-23.07.2020 (AnklS Ziff. A.4).

4.      A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b)  einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

5.      A.___ werden die Haft vom 07.05.2020-08.05.2020 und vom 23.07.2020-21.01.2021 sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 22.01.2021-22.07.2021, total 367 Tage, an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4.a) vorstehend angerechnet.

6.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17.03.2020 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

7.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22.04.2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

8.      A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

9.      Die Landesverweisung gemäss Ziff. 8 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

 

II.       

1.      Das Strafverfahren gegen H.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 03.02.2020 (AnklS Ziff. B.4), wird zufolge Verjährung eingestellt.

2.      H.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)  gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in der Zeit vom 20.04.2020-13.07.2020 (AnklS Ziff. B.1)

b)  mehrfacher geringfügiger Diebstahl, begangen in der Zeit vom 08.04.2020-30.12.2020 (AnklS Ziff. B.2.a-g)

c)   Diebstahl, begangen am 04.09.2021 (AnklS Ziff. B.2.h)

d)  mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen am 08.04.2020, 30.12.2020 und 04.09.2021 (AnklS Ziff. B.3)

e)  mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 03.02.2020-05.01.2021 (AnklS Ziff. B.4)

f)    Nichtanzeigen eines Fundes, begangen in der Zeit vom 01.05.2020-01.06.2020 (AnklS Ziff. B.5).

3.      H.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 13 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b)  einer Busse von CHF 1'095.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen.

4.      H.___ wird die Haft vom 07.05.2020-08.05.2020, 23.07.2020 und 04.09.2021, total 4 Tage, an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.a) vorstehend angerechnet.

 

III.     

1.      J.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)  Diebstahl, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 22.08.2020-24.08.2020 (AnklS Ziff. C.2.b)

b)  Diebstahl, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 16.12.2020-30.01.2021 (AnklS Ziff. C.2.i)

c)   Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 16.12.2020-30.01.2021 (AnklS Ziff. C.3.b)

d)  Drohung, angeblich begangen am 15.05.2020 (AnklS Ziff. C.7.b)

e)  Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 13.02.2021 (AnklS Ziff. C.9.b).

2.      J.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)  gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in der Zeit vom 05.07.2020-08.09.2020 (AnklS Ziff. C.1)

b)  versuchter Diebstahl, begangen am 03.09.2020 (AnklS Ziff. C.2.d)

c)   gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in der Zeit vom 31.12.2020-09.02.2021 (AnklS Ziff. C.2.f-h und j-m)

d)  mehrfacher geringfügiger Diebstahl, begangen am 03.08.2020, 02.09.2020 und 10.09.2020 (AnklS Ziff. C.2.a, c und e)

e)  Sachbeschädigung, begangen am 29.08.2020 (AnklS Ziff. C.3.a)

f)    geringfügige Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 22.08.2020-24.08.2020 (AnklS Ziff. C.4)

g)  geringfügige unrechtmässige Aneignung, begangen am 29.08.2020 (AnklS Ziff. C.5)

h)  Beschimpfung, begangen am 15.05.2020 (AnklS Ziff. C.6)

i)    Drohung, begangen am 08.04.2020 (AnklS Ziff. C.7.a)

j)    mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 03.08.2020-09.02.2021 (AnklS Ziff. C.8)

k)   Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 29.06.2020 (AnklS Ziff. C.9.a)

l)    mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 01.07.2020-13.02.2021 (AnklS Ziff. C.10)

m) Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 13.02.2021 (AnklS Ziff. C.11).

3.      J.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und 25 Tagen;

b)  einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 10.00;

c)   einer Busse von CHF 775.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.

4.      J.___ werden die Haft vom 19.05.2020-22.05.2020, 10.09.2020-10.12.2020 und 13.02.2021-14.02.2021 sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 15.02.2021-26.04.2021, total 169 Tage, an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.a) vorstehend angerechnet.

5.      Für J.___ wird eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB angeordnet.

6.      Es wird festgestellt, dass sich J.___ seit dem 27.04.2021 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.

7.      Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der stationären Suchtbehandlung aufgeschoben.

8.      J.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

 

IV.     

1.      B.___ wird vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.03.2020-23.07.2020, freigesprochen (AnklS Ziff. D.2).

2.      B.___ hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 01.03.2020-23.07.2020, schuldig gemacht (AnklS Ziff. D.1).

3.      B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt.

4.      B.___ wird die Haft vom 23.07.2020-12.02.2021, total 205 Tage, an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 vorstehend angerechnet.

5.      Der B.___ mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 04.09.2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird er verwarnt.

6.      B.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

7.      Die Landesverweisung gemäss Ziff. 6 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

V.      

1.      C.C.___ hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 01.03.2020-23.07.2020, schuldig gemacht (AnklS Ziff. F).

2.      C.C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt.

3.      C.C.___ wird die Haft vom 16.12.2020-16.06.2021, total 183 Tage, an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 vorstehend angerechnet.

4.      C.C.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

5.      Die Landesverweisung gemäss Ziff. 4 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

 

VI.     

1.      Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.03.2022 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

-     Bolzenschneider, blau

-     Mobiltelefon, schwarz

-     Fahrradschloss, ABUS, aufgebrochen

-     Tasche, Freitag

-     Bolzenschneider

-     Bolzenschneider, Knipex

-     Fahrradschloss, ABUS, aufgebrochen

-     Mobiltelefon WIKO

-     Fahrradschloss, schwarz, ohne Schlüssel

-     Akku-Winkelschleifmaschine, blau

-     Mobiltelefon, Huawei schwarz

-     weisses Pulver

-     Arbeitshandschuhe, schwarz blau

-     Velohelm, Alpina, blau silber

-     Velohelm, IXS, grau

-     Fahrradschlauch

-     schwarzes Rohr, angeschnitten

-     Fahrradschloss, schwarz, aufgeschnitten

-     Schlüssel, grauer Griff, aus Abfallsack

-     Rücklicht Fahrrad, schwarz

-     Fahrradschloss, aufgeschnitten

-     Fahrradkorb, schwarz

-     Rad Fahrrad

-     Fahrradschutzblech, Shockblade II, schwarz grau

-     Fahrradschutzblech mit Rücklicht, X-Blade II, schwarz grau

-     Abdeckung Fahrradschloss, beschädigt

-     Messer, technocraft, schwarz, abgebrochene Klinge

-     Fahrradschloss, Drahtring, aufgeschnitten

-     Ringschloss, schwarz, aufgebrochen

-     Rolle Kehrichtsäcke, durchsichtig

-     Zange

-     Velotasche, Veloplus

-     Kabelschloss, aufgetrennt

-     Gliederschloss, Abus, aufgetrennt

-     Trennscheibe, Hilti, zerbrochen

-     Plastiksäcke, aufgerissen

-     Herrenhose, Jeans, blau

-     Pullover, Muscle Cars, schwarz

-     Kapuzenpullover Gap, blau

-     Herrenjacke, Regatta, violett

-     Jeans mit Gürtel, Jog Denim

-     T-Shirt Sherpa, schwarz

-     Pullover, blau

-     T-Shirt, levis, grau

-     T-Shirt, Pontiac, schwarz

-     Schuhe, Ipse, rot weiss

-     Rucksack, Hallwilerseelauf

-     Rucksack, Crane, grau rosa

-     Pullover, best Connections, blau

-     Sporthose, Location, schwarz

-     Pullover, gelb weiss blau

-     Sporthose, Adidas, schwarz

-     T-Shirt, Ram Rise, grau

-     Werkzeugkoffer, inkl. Werkzeug

-     Akku-Winkelschleifer, Hilti, rot

-     2x Zange, blau schwarz

-     Hammer

-     Mobiltelefon, Huawei schwarz

-     Schlüssel

-     Handschuhe, Leder, braun schwarz

-     Einweghandschuhe, schwarz

-     Plastikverschlussbeutel mit weisser Substanz

-     Zigarettenschachtel inkl. Inbusschlüssel

-     Plastikfolie mit weisser Substanz

-     Brillenzubehör, bearbeiteter Drahtbügel

-     Jeans, Black Bull, blau

-     Schere, rot schwarz

-     Lieferschein

-     Boardcomputer Fahrrad, Bosch

-     Boardcomputer Fahrrad, Shimano

-     Visitenkarte Rechtsanwalt

-     Luftpolsterfolie

-     Notizzettel, Aufschrift «[…]»

-     Handschriftliche Notizen

-     Winkelschleifer

-     Notizheft

-     Kettenschloss Fahrrad, schwarz

-     Kettenschloss Fahrrad, schwarz

-     Transportquittung M.___ Transport GmbH Nr. 00236

-     Transportquittung M.___ Transport GmbH Nr. 00207

-     Transportquittung N.___ Transport Nr. 000340

-     Fahrzeug Kickboard, oxelo, schwarz weiss grün

-     Klebebandrolle und Teppichmesser, rot

-     Stoffdecke

-     Fahrrad, Fuji ouHand cmp Fully, schwarz weiss, ohne Räder

-     6x Verpackungsmaterial, weisses Vlies.

2.      Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.03.2021, 05.05.2021 und 15.03.2022 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Briefe in den Akten) werden den jeweils Berechtigten nach Rechtskraft des Urteiles herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteils der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:

C.C.___

-     Fahrrad Stoke MTX 75, schwarz gelb

-     Fahrrad Whistle Mimok, gelb

-     Fahrrad Scott Scale, schwarz blau

-     Brief vom 11.03.2021 von C.C.___ an L.C.___

-     Brief vom 13.03.2021 von C.C.___ an L.C.___

-     Brief vom 31.03.2021 von C.C.___ an L.C.___.

 

M.___ Transport GmbH

-     Quittung Nr. 1368

-     Quittung Nr. 235

-     Quittung Nr. 236

-     Quittung Nr. 301

-     Quittung Nr. 419

-     Quittung Nr. 466

-     Quittung Nr. 563

-     Quittung Nr. 564

-     Quittung Nr. 568

-     Quittung Nr. 602

-     Quittung Nr. 603

-     Quittung Nr. 661

-     Quittung Nr. 688

-     Quittung Nr. 875

-     Quittung Nr. 953

-     Quittung Nr. 1020

-     Quittung Nr. 1056

-     Quittung Nr. 1085

-     Fahrrad, Zenith Crossroad

-     Fahrrad Principia.

Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die beschlagnahmten Gegenstände fallen an den Staat Solothurn.

3.      Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.03.2022 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden nach Rechtskraft des Urteils zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben.

-     Mobiltelefon, Apple iPhone weiss, unbekannter Eigentümer

-     Fahrrad, Traveller Trekking, violett schwarz

-     Fahrrad, GT I-Drive 5

-     Fahrrad, VIPER HAT 27.5

-     Fahrrad, O.___.

Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände an den Staat Solothurn.

4.      Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.03.2022 bei C.C.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 5'525.00 (CHF 5'100.00, EUR 400.00; eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. VIII.8.e) nachstehend verrechnet.

 

VII.   

1.      P.___, [Adresse], wird nicht als Privatkläger zugelassen.

2.      A.___, H.___, B.___ und C.C.___ werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 200.00 an Q.__ verurteilt.

3.      A.___, B.___ und C.C.___ werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

-     R.__: CHF 1'418.00

-     S.__: CHF 200.00

-     T.__: CHF 1'409.00

-     U.__: CHF 200.00

-     [Versicherungsgesellschaft]: CHF 4'375.60

-     V.___: CHF 200.00

-     W.___: CHF 3'044.40.

Die darüberhinausgehenden Forderungen von W.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

4.      H.___ wird zur Bezahlung von CHF 5.80 an die X.___ GmbH, v.d. Y.___, verurteilt. Die darüberhinausgehende Forderung von CHF 154.40 wird auf den Zivilweg verwiesen.

5.      J.___ wird zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

-     Z.___: CHF 3'035.00

-     Az.___: CHF 500.00

-     By.___: CHF 200.00

-     Cx.___: CHF 1'300.00

-     Dw.___: CHF 200.00

-     [Versicherungsgesellschaft]: CHF 4'786.00.

 

Die darüberhinausgehenden Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (betreffend By.___) bzw. abgewiesen (betreffend Dw.___).

6.      Die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___, H.___, J.___, B.___ und C.C.___ werden abgewiesen:

-     Ev.___

-     [Stiftung], v.d. Fu.___

-     Gt.___

-     Hs.___

-     Ir.___

-     Jq.___

-     Kp.___

-     Lo.___

-     Mn.___

-     Za.___

-     Yb.___

-     [Versicherungsgesellschaft 2]

-     Xc.___

-     Wd.___

-     Ve.___

-     Uf.___

-     Tg.___

-     Sh.___

-     Ri.___

-     Qj.___

-     Pk.___

-     Ol.___

-     Z.___

-     Nm.___

-     Aza.___

-     Byb.___

-     Cxc.___

-     Dwd.___

-     Eve.___

-     Fuf.___

-     Gtg.___

-     HsH.___

-     Iri.___

-     Jqj.___

-     Kpk.___

-     Lol.___

-     Mnm.___.

7.      Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

-     Nmn.___

-     Olo.___

-     Pkp.___

-     Qjq.___

-     Rir.___

-     Shs.___

-     Tgt.___ GmbH, v.d. Ufu.___.

 

VIII.  

1.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird auf CHF 51'975.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am 20.11.2020, 21.04.2021 und 13.09.2021 erfolgten Akontozahlungen von je CHF 10'000.00 ist der amtlichen Verteidigerin noch ein Betrag von CHF 21'975.25 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'580.20 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von H.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 30'814.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am 26.03.2021 erfolgten Akontozahlung von CHF 14'000.00 ist dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von CHF 16'814.65 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 24'651.70 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von H.___ erlauben.

3.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von J.___, Rechtsanwalt André Kuhn, wird auf CHF 66'672.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 53'337.85 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben.

4.      Es wird festgestellt, dass der amtliche Verteidiger von J.___, Rechtsanwalt André Kuhn, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 04.01.2021 mit CHF 4'002.65 entschädigt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'202.10 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben.

5.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 51'617.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am 14.12.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 18'043.65 ist der amtlichen Verteidigerin noch ein Betrag von CHF 33'574.25 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'294.30 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

6.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 24'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 19'896.30 (4/5) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'240.30 (4/5 der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00/h, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben.

7.      Es wird festgestellt, dass das Honorar des ehemaligen amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Jürg Walker, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 07.04.2022 auf CHF 30'443.84 festgesetzt und ausbezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 24'355.05 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben.

8.      Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35’000.00, total CHF 90'448.95, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

a)  A.___:         CHF 15'794.50 (4/5)

b)  H.___:        CHF 13'438.50 (4/5)

c)   J.___:         CHF 23'862.50 (4/5)

d)  B.___:         CHF 11'210.50 (4/5)

e)  C.C.___:     CHF 2'528.05 (4/5; nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. VI.4 vorstehend).

Die übrigen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

15.1 Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärten die Beschuldigten A.___, H.___, B.___ und C.C.___ mit Eingaben vom 31. März 2023 (C.C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi), vom 6. April 2023 (A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jeannette Frech) sowie vom 11. April 2023 (B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, und H.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz) die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 1 ff.).

 

15.2 C.C.___ verlangt mit seiner Berufungserklärung zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch (vom Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), einen Verzicht auf die Landesverweisung (und auf die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem), die Rückerstattung des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 5'525.00, eine Genugtuung in Höhe von CHF 36'600.00 zuzüglich Zins zu 5%, die Abweisung aller Zivilforderungen, evtl. die Verweisung auf den Zivilweg, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

15.3 Die Berufung von A.___ richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (AnklS Ziffer A./1.) sowie Diebstahls (AnklS Ziffer A./2. lit. f), gegen die Strafzumessung, die Widerrufe, die Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem und die Verurteilung zur Zahlung von Zivilforderungen. Er beantragt einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (AnklS Ziffer A./1.) sowie einen Freispruch vom Vorhalt des Diebstahls (AnklS Ziffer A./2. lit. f), die Ausfällung einer milderen Strafe, die Aufhebung der Widerrufe bezüglich des mit Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 für die jeweiligen Geldstrafen gewährten bedingten Vollzugs sowie die Aufhebung der Landesverweisung und der Verurteilung zur Zahlung von Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

15.4 B.___ beantragt mit seiner Berufungserklärung zusammengefasst einen Freispruch vom Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, einen Schuldspruch wegen mehrfacher Hehlerei, ein reduziertes Strafmass sowie einen Verzicht auf die Landesverweisung (und auf die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem).

 

15.5 H.___ reichte zwar zunächst ebenfalls eine Berufungserklärung ein, liess seine Berufung indes mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 zurückziehen (ASB 198), weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.

 

16. Mit Eingabe vom 17. August 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (ASB 189 ff.). Diese richtet sich betreffend A.___ und B.___ gegen die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung (verlangt werden jeweils die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe und die Anordnung einer längeren Dauer der Landesverweisung). Bezüglich C.C.___ verlangt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch (wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls) für den gesamten angeklagten Deliktszeitraum (1. März 2020 bis 10. September 2020), die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe, die Anordnung einer längeren Dauer der Landesverweisung sowie die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes gestützt auf Art. 70 StGB.

 

17. Mit Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 24. Januar 2024 wurde die Berufung von H.___ abgeschrieben (ASB 203 ff.).

 

18. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. und 4. Juni 2024 und zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 5. Juni 2024 vorgeladen (ASB 286 ff.).

 

19. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 beantragte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, es sei Frau F.___ als Albanisch-Übersetzerin wegzuverfügen und es sei stattdessen Herr Vev.___ für die Berufungsverhandlung aufzubieten (ASB 381 f.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2024 wurde dieser Antrag abgewiesen (ASB 405 f.).

 

II. Anwendbares Recht / Übergangsbestimmungen

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden.

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

 

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

 

1. Rechtskraft

 

1.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend die beiden Beschuldigten J.___ und H.___ rechtskräftig ist.

 

1.2 Im Weiteren sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

 

betreffend A.___:

-       Ziffer I./1.             (Einstellung zufolge Verjährung);

-       Ziffer I./2.             (Freispruch vom Vorhalt des geringfügigen Diebstahls);

-       Ziffer I./3. lit. b     (Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls);

-       Ziffer I./3. lit. d     (Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs);

-       Ziffer I./3. lit. e     (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des BetmG);

 

betreffend B.___:

-       Ziffer IV./1.          (Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das
                            BetmG);

 

zudem:

-       Ziffer VI./1.          (Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände);

-       Ziffer VI./2.          (Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände);

-       Ziffer VI./3.          (Ausschreibung diverser beschlagnahmter Gegenstände);

-       Ziffer VII./1.         (Nichtzulassung von P.___ als Privatkläger);

-       Ziffer VII./6.         (Abweisung von diversen Zivilforderungen);

-       Ziffer VII./7.         (Verweisung diverser Privatkläger auf den Zivilweg);

-       Ziffern VIII./1. und VIII./5.-7., soweit die Höhe der Entschädigungen betreffend.

 

2. Bestrittene Vorhalte

 

Das Berufungsgericht hat somit noch folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 14. April 2022 zu beurteilen:

 

2.1 A.___

 

AnklS Ziffer A./1.: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 StGB), sowie evtl. mehrfache Anstiftung zu gewerbsmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020, in [Ort 1], an diversen Orten und [Adresse 4], Garage, in [Ort 2], [Adresse 3] und evtl. an anderen Orten (vgl. Ort des jeweiligen Diebstahls gemäss Deliktsverzeichnis), zum Nachteil diverser Geschädigter, in Mittäterschaft mit H.___, J.___, B.___, K.C.___ und C.C.___ und evtl. weiteren nicht näher bekannten Dritten, indem die Beschuldigten in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche Fahrräder (vgl. Deliktsverzeichnis) entwendeten und diese ins Ausland (Kosovo) verschickten und dort verkauften, womit sie sich die fremden Sachen aneigneten und damit gewerbsmässige Diebstähle begingen.

Zur Mittäterschaft:

Die Mittäterschaft von A.___, H.___, J.___, B.___, K.C.___ und C.C.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der gemeinsamen Entschlussfassung sowie der wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung. Die Beschuldigten hatten gemeinsam den Entschluss gefasst, Fahrräder in [Ort 1] und der Region zu stehlen und sodann im Ausland (Kosovo) zu verkaufen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. A.___, H.___ und J.___ haben die Fahrräder an den jeweiligen Orten entwendet und sie an B.___, C.C.___ und K.C.___ übergeben, welche diese wiederum für den Transport vorbereiteten, diesen organisierten und schliesslich in Auftrag gaben. Die jeweiligen Tatbeiträge sind nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung der Delikte so wesentlich, dass sie mit ihnen stehen fallen, wodurch im Ergebnis alle als Hauptbeteiligte dastehen. Aufgrund der Mittäterschaft haben sich alle Beteiligten die Tatbeiträge der jeweils anderen anrechnen zu lassen.

 

Zu den Qualifikationen:

Gewerbsmässigkeit:

In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020 verübten die Beschuldigten mindestens 197 Diebstähle. Sie erlangten dabei eine Deliktssumme von CHF 421’336.15. Da die Beschuldigten in dieser Zeit kein legales Einkommen erzielten, finanzierten sie ihren Lebensunterhalt hauptsächlich durch ihr deliktisches Handeln. Die Zeit und Mittel (sie mussten geeignete Fahrräder finden, aufbrechen bzw. entwenden, Zwischenlagern, zum Transport übergeben und vorbereiten sowie den Transport organisieren), welche sie für ihr deliktisches Handeln aufwendeten, waren erheblich, so dass das deliktische Handeln einen nicht vernachlässigbaren Teil des jeweiligen Alltags und der Ressourcen der Beschuldigten beanspruchte. Die Beschuldigten begingen von einem Gesamtvorsatz getragen zahlreiche Diebstähle. Sie handelten mit der Bereitschaft, eine unbestimmte Vielzahl von Fahrraddiebstählen zum Nachteil von diversen Geschädigten zu begehen und in der Absicht, durch die Diebstähle zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Damit handelten sie in der Art eines Berufes und somit gewerbsmässig.

 

Bandenmässigkeit:

A.___, H.___, J.___, B.___, K.C.___ und C.C.___ fassten spätestens im März 2020 den Plan (allenfalls auch konkludent), gemeinsam als Mitglieder einer Bande eine unbestimmte Anzahl von Fahrrad-Diebstählen, insbesondere von Mountainbikes, E-Bikes und anderen hochwertigen Fahrrädern, zu verüben und das erbeute Deliktsgut bzw. der Erlös daraus, zu teilen. Durch den Zusammenschluss zu einer Bande haben sich die Beschuldigten psychisch und physisch gestärkt (verstärkter Gruppendruck, zusätzlicher Anreiz für weitere Taten, etc.) und sich damit bessere Erfolgsaussichten bei ihren Taten und höhere Deliktsbeträge versprochen. Als Bande waren Taten möglich, die sich nur in einem Team realisieren lassen.

Die Beschuldigten waren hierarchisch und professionell organisiert, sodass es klare Rollen- und Arbeitsteilungen gab (siehe Tatbeiträge der Beschuldigten). So entwendeten A.___, H.___ und J.___ die Fahrräder am Bahnhof und anderen Orten im Auftrag der Bande. Sie brachten die Fahrräder sodann zu B.___, K.C.___ und C.C.___. Dabei dürfte vorwiegend A.___ (als sog. Mittelsmann) und ab dem 9. Juli 2020 J.___ zu sämtlichen Beschuldigten direkten Kontakt gehabt haben, um so die Spuren und Verbindungen und ein damit verbundenes Risiko des Auffliegens möglichst gering zu halten. B.___, K.C.___ und C.C.___ nahmen die gestohlenen Fahrräder entgegen und verschickten diese an diverse Personen im Kosovo (teilweise unter Verwendung von falschen Aliasnamen), um die Fahrräder dort zu verkaufen und sich so zu bereichern. Die damit erbeuteten Deliktsbeträge wurde nach Organisationshierarchie und Rolle aufgeteilt. A.___, H.___ und J.___ erhielten pro gestohlenes Fahrrad ca. CHF 50.00 bis CHF 100.00. Die durch B.___, K.C.___ und C.C.___ deliktisch erzielten Gewinne konnten nicht genau ermittelt werden, dürften sich jedoch für normale Fahrräder auf mindestens EUR 300.00 bis EUR 350.00 und für E-Bikes auf mindestens EUR 520.00 bis EUR 570.00 pro Fahrrad belaufen haben.

Obwohl nicht alle Beteiligte zueinander in direktem Kontakt standen und einander allenfalls nicht namentlich kannten, wussten sämtliche Beteiligte voneinander, von der Organisation als Bande und den Aufgaben- und Rollenverteilungen, von den einzelnen Schicksalen der Fahrräder (grosse Anzahl Deliktsgut sowie Transport und Verkauf im Ausland, etc.), waren mit diesem Vorgehen einverstanden und partizipierten am Deliktsgut bzw. am Erlös aus dessen im Rahmen des gemeinsam getragenen Tatplans getätigten Weiterverkaufs.

Zum Tatbeitrag von A.___:

A.___ entwendete die Fahrräder teilweise alleine und teilweise zusammen mit H.___ J.___. A.___ handelte im Auftrag von B.___, K.C.___ und C.C.___ und brachte diesen die entwendeten Fahrräder. A.___ wurde von B.___, K.C.___ und C.C.___ (teilweise) unter Druck gesetzt, sodass er dem Druck nachgab und Fahrräder für diese entwendete. A.___ erhoffte sich dabei weitere (finanzielle) Unterstützung durch B.___, K.C.___ und C.C.___, um seinen bescheidenen Lebensunterhalt und seine Betäubungsmittelsucht finanzieren zu können. A.___ erhielt von B.___ als Gegenleistung Geld (ca. CHF 50.00 bis CHF 100.00 pro Fahrrad) und teilweise Kokain (jeweils im Wert von ca. CHF 80.00 bis CHF 100.00). Auch C.C.___ gab A.___ für die Fahrräder Geld (ca. CHF 50.00 bis CHF 100.00 pro Fahrrad). K.C.___ hingegen gab A.___ jeweils Kokain als Gegenleistung (ca. 0.5 Gramm pro Fahrrad). A.___ war derjenige, welcher hauptsächlich zu den Auftraggebern, B.___, K.C.___ und C.C.___, (zumindest bis zu seiner Verhaftung) Kontakt hatte und diesen die Fahrräder überbrachte und das Geld bzw. Kokain von diesen entgegennahm. A.___ bewegte sodann H.___ dazu, ihn bei den Diebstählen der Fahrräder zu unterstützen. Zudem bat A.___ J.___, ihm bei den Diebstählen der Fahrräder behilflich zu sein. A.___ wies H.___ an, welche Fahrräder dieser zu entwenden habe und wohin H.___ die entwendeten Fahrräder zu bringen hatte. So kam es vor, dass H.___ nach Anweisung von A.___ Fahrräder zu B.___, K.C.___ und C.C.___ brachte dass H.___ die Fahrräder an A.___ übergab und dieser sie selber zu den Auftraggebern brachte. Auch J.___ überreichte die entwendeten Fahrräder an A.___ (bis zur Verhaftung von A.___) und dieser gab sie sodann an B.___, K.C.___ und C.C.___. A.___ entschädigte H.___ und J.___ mit Betäubungsmitteln (insbesondere Kokain), indem er ihnen diese übergab bzw. mit ihnen gemeinsam konsumierte.

Zum Eventualvorhalt:

Sollte das Gericht eine Mittäterschaft durch A.___ zu bandenmässigem Diebstahl nicht als erwiesen erachten, so wird A.___ eventualiter vorgeworfen, er habe sich wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Anstiftung zu gewerbsmässigem Diebstahl strafbar gemacht Der Beschuldigte bestimmte H.___ und J.___ vorsätzlich, eine Vielzahl von Fahrraddiebstählen und dabei gewerbsmässige Diebstähle zu begehen.

 

AnklS Ziffer A./2.: Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfacher geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)

a) […].

b) […].

c) […].

d) […].

e) […].

f) begangen in der Zeit bis zum 23. Juli 2020, 08:45 Uhr (festgestellt anlässlich der Festnahme von A.___), in [Ort 1], z.N. von G.___, indem der Beschuldigte, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, dem auf einer Bank schlafenden Geschädigten dessen Portemonnaie, welches Bargeld in der Höhe von CHF 50.00 sowie die Identitäts- und Postfinancekarte des Geschädigten enthielt, sowie dessen Mobiltelefon, iPhone SE, schwarz, im Gesamtwert von CHF 580.00 entwendete, wodurch er sich das Deliktsgut durch Wegnahme aneignete. Anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten am 23. Juli 2020 konnte das Portemonnaie (ohne Bargeld) sowie das Mobiltelefon des Geschädigten festgestellt werden.

Gewerbsmässigkeit:

[…].

 

2.2 B.___

 

AnklS Ziffer D./1.: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 StGB), evtl. gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 und 2 StGB) in echter Idealkonkurrenz zur mehrfachen Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020, in [Ort 1], an diversen Orten und [Adresse 4], Garage, in [Ort 2], [Adresse 3] und evtl. an anderen Orten (vgl. Ort des jeweiligen Diebstahls gemäss Deliktsverzeichnis), zum Nachteil diverser Geschädigter, in Mittäterschaft mit A.___, H.___, J.___, K.C.___ und C.C.___ und evtl. weiteren nicht näher bekannten Dritten, indem die Beschuldigten in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche Fahrräder (vgl. Deliktsverzeichnis) entwendeten und diese ins Ausland (Kosovo) verschickten und dort verkauften, womit sie sich die fremden Sachen aneigneten und damit gewerbsmässige Diebstähle begingen.

[Hinsichtlich der vorgehaltenen Mittäterschaft und Qualifikationen (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) kann an dieser Stelle auf die Umschreibung gemäss Ziffer III./2.1 hiervor verwiesen werden.]

Zum Tatbeitrag von B.___:

B.___ nahm im Auftrag von K.C.___ und C.C.___, evtl. in Zusammenarbeit mit diesen, gestohlene Fahrräder von A.___ entgegen und übergab A.___ jeweils Geld als Gegenleistung (ca. CHF 50.00 bis CHF 100.00 pro Fahrrad). Ab ca. Juni 2020 kam es vor, dass B.___ A.___ als Gegenleistung Kokain gab (ca. 0.5 Gramm pro Fahrrad bzw. jeweils Kokain im Wert von ca. CHF 80.00 bis CHF 100.00). B.___ machte jeweils Fotos von den gestohlenen Velos und sendete diese an K.C.___. Er verpackte die Fahrräder mit Folie um sie vor Transportschäden zu schützen, adressierte sie an die ihm von K.C.___ und C.C.___ genannte Personen, bestellte kosovarische Transportunternehmen (M.___ Transport GmbH, N.___ Transport, Ab.___ Transport etc.) und übergab diesen die Fahrräder für den Transport in den Kosovo. Im Kosovo wurden die in der Schweiz entwendeten Fahrräder von Dritten verkauft. B.___ partizipierte anteilmässig am Erlös aus dem Verkauf und erhielt von K.C.___ und C.C.___, evtl. von Dritten, Geld für das Versenden der gestohlenen Fahrräder. Mit einem Teil des erhaltenen Geldes bezahlte er A.___ und den Transport der Fahrräder in den Kosovo. Den anderen Teil konnte B.___ für sich behalten. B.___ erhielt pro Fahrrad mindestens EUR 300.00 bis EUR 350.00 und pro E-Bike mindestens EUR 520.00 bis EUR 570.00.

Es kam vor, dass B.___ A.___ unter Druck setzte, mehr und/oder bessere Fahrräder zu stehlen und ihm zu bringen. B.___ gab A.___ dazu teilweise im Vorfeld Geld (ca. CHF 50 - 100), damit sich dieser etwas zu Essen, zu Trinken Zigaretten kaufen konnte. In der Folge setzte B.___ A.___ unter Druck und erklärte ihm, dass er bei ihm offene Schulden habe und diese begleichen müsse, indem er für ihn, K.C.___ und C.C.___ weiter Fahrräder stehle. A.___ gab dem Druck nach und erhoffte sich weitere finanzielle Unterstützung durch B.___, um seinen bescheidenen Lebensunterhalt und seine Betäubungsmittelsucht finanzieren zu können. B.___ wusste, dass A.___ die Fahrräder teilweise mit H.___ und J.___ zusammen entwendete bzw. diese teilweise im Auftrag von A.___ die Fahrräder entwendeten, und befahl ihm, dass nur er (A.___) mit ihm in Kontakt treten dürfe.

Zum Eventualvorhalt:

Sollte das Gericht eine Mittäterschaft durch B.___ zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl nicht als erwiesen erachten, so wird B.___ eventualiter vorgeworfen, er habe sich wegen gewerbsmässiger Hehlerei und mehrfacher Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl strafbar gemacht, indem er in Mittäterschaft mit K.C.___ und C.C.___ und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche gestohlene Fahrräder (vgl. Deliktsverzeichnis) entgegennahm – von denen er wusste bzw. zumindest hätte wissen müssen, dass sie gestohlen waren – und diese ins Ausland (Kosovo) verschickte, damit sie dort verkauft werden können und damit gewerbsmässige Hehlerei beging.

Der Beschuldigte bestimmte A.___, H.___ und J.___ vorsätzlich, eine Vielzahl von Fahrraddiebstählen zu begehen und dabei als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengeschlossen hat, zu handeln und damit gewerbs- und bandenmässige Diebstähle zu begehen.

 

2.3 C.C.___

 

AnklS Ziffer F.: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 StGB), evtl. gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 und 2 StGB) in echter Idealkonkurrenz zur mehrfachen Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 10. September 2020, in [Ort 1], an diversen Orten und [Adresse 4], Garage, in [Ort 2], [Adresse 3] und evtl. an anderen Orten (vgl. Ort des jeweiligen Diebstahls gemäss Deliktsverzeichnis), zum Nachteil diverser Geschädigter, in Mittäterschaft mit A.___, H.___, J.___, B.___ und K.C.___ und evtl. weiteren nicht näher bekannten Dritten, indem die Beschuldigten in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche Fahrräder (vgl. Deliktsverzeichnis) entwendeten und diese ins Ausland (Kosovo) verschickten und dort verkauften, womit sie sich die fremden Sachen aneigneten und damit gewerbsmässige Diebstähle begingen.

[Hinsichtlich der vorgehaltenen Mittäterschaft und Qualifikationen (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) kann an dieser Stelle wiederum auf die Umschreibung gemäss Ziffer III./2.1 hiervor verwiesen werden.]

Zum Tatbeitrag von C.C.___:

C.C.___ beauftragte A.___ Fahrräder zu entwenden und ihm bzw. B.___ K.C.___ zu bringen. C.C.___ bat B.___, für ihn die gestohlenen Fahrräder von A.___ entgegen zu nehmen und in den Kosovo an seine Leute zu verschicken. B.___ nahm die gestohlenen Fahrräder in der Folge von A.___ entgegen, machte jeweils Fotos von den gestohlenen Velos und sendete diese an C.C.___. Er verpackte die Fahrräder mit Folie um sie vor Transportschäden zu schützen, adressierte sie an die ihm von C.C.___ genannten Personen, bestellte kosovarische Transportunternehmen (M.___ Transport GmbH, N.___ Transport, Ab.___ Transport etc.) und übergab diesen die Fahrräder für den Transport in den Kosovo. Es kam vor, dass B.___ A.___ unter Druck setzte, mehr und/oder bessere Fahrräder zu stehlen. B.___ gab A.___ teilweise im Vorfeld Geld (ca. CHF 50 - 100), damit sich dieser etwas zu Essen, zu Trinken Zigaretten kaufen konnte. In der Folge setzte B.___ A.___ unter Druck und erklärte ihm, dass er bei ihm offene Schulden habe und diese begleichen müsse, indem er für ihn, K.C.___ und C.C.___ weitere Fahrräder stehle. A.___ gab dem Druck nach und erhoffte sich weitere finanzielle Unterstützung durch B.___, um seinen bescheidenen Lebensunterhalt und seine Betäubungsmittelsucht finanzieren zu können.

C.C.___ beauftragte A.___ ebenfalls, für ihn Fahrräder zu stehlen und ihm zu bringen. C.C.___ wusste, dass A.___ die Fahrräder teilweise zusammen mit H.___ und J.___ entwendete bzw. diese die Fahrräder selber und im Auftrag von A.___ entwendeten. C.C.___ nahm die entwendeten Fahrräder von A.___, H.___ und J.___ entgegen. Als Gegenleistung übergab C.C.___ an A.___ und J.___ Geld (ca. CHF 50.00 bis CHF 100.00). C.C.___ verpackte die entgegen genommenen Fahrräder mit Folie um die Fahrräder vor Transportschäden zu schützen, adressierte sie mit Alias Absendernamen, Empfängernamen und Empfängeradressen im Kosovo und beauftragte diverse kosovarische Transportunternehmungen (M.___ Transport GmbH, N.___ Transport, Ab.___ Transport etc.) mit der Transportierung der Fahrräder in den Kosovo und schickte sie so an seine Leute. Im Kosovo wurden die Fahrräder aus der Schweiz durch Dritte verkauft, an deren Erlös die Beschuldigten zu unterschiedlichen Teilen partizipierte. B.___ erhielt von C.C.___ Geld, um A.___ etwas für die gestohlenen Fahrräder und um die Transporte in den Kosovo zu bezahlen. Der Rest des Geldes (ca. EUR 300.00 bis 350 bzw. pro E-Bike EUR 520.00 bis 570.00) konnte B.___ für sich behalten. Auch C.C.___ erhielt pro gestohlenes Fahrrad mindestens ca. EUR 300.00 bis 350 bzw. pro E-Bike EUR 520.00 bis 570.00.

Zum Eventualvorhalt:

Sollte das Gericht eine Mittäterschaft durch C.C.___ zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl nicht als erwiesen erachten, so wird C.C.___ eventualiter vorgeworfen, er habe sich wegen gewerbsmässiger Hehlerei und mehrfacher Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl strafbar gemacht, indem er in Mittäterschaft mit B.___ und K.C.___ und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche gestohlene Fahrräder (vgl. Deliktsverzeichnis) entgegennahm - von denen er wusste bzw. zumindest hätte wissen müssen, dass sie gestohlen waren - und diese ins Ausland (Kosovo) verschickte, damit sie dort verkauft werden können und damit gewerbsmässige Hehlerei beging.

Der Beschuldigte bestimmte A.___, H.___ und J.___ vorsätzlich, eine Vielzahl von Fahrraddiebstählen zu begehen und dabei als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengeschlossen hat, zu handeln und damit gewerbs- und bandenmässige Diebstähle zu begehen.

 

IV. Formelles

 

1. Verwertbarkeit der Chatnachrichten

 

1.1 Wie bereits vor erster Instanz machte die amtliche Verteidigung von C.C.___ im Rahmen des Plädoyers anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2024 geltend, dass die Chatnachrichten mit Ac.C.___ und Ba.___ «absolut beweisuntauglich (Art. 140 Abs. 1 StPO)» seien, zumal diese bereits gelöschten Chat-Verläufe bei der Auslesung des Mobiltelefons zwar hätten wiederhergestellt werden können, die Reihenfolge der Wörter jedoch vertauscht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei maximal unklar, ob überhaupt noch alle Wörter vorhanden und ob die Mitteilungen korrekt und lückenlos übersetzt worden seien. In einem rechtsstaatlichen, fairen Strafprozess dürften mit derart verfälschten Chatnachrichten nicht Beweis geführt werden. Das Verfälschungs- und Täuschungsrisiko sei schlichtweg zu gross.

 

1.2 Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendungen, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Eine verbotene Täuschung besteht dabei in einem durch die Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, also einem Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung, über Rechtsfragen Tatsachen bei der betroffenen Person. So dürfen die Strafbehörden bspw. weder das Vorliegen von belastenden Beweismitteln noch eine Wahrheitspflicht vorspiegeln, um ein Geständnis eine Aussage zu erlangen (BSK StPO – Gless, Art. 140 N 47).

 

1.3 Die Chatnachrichten mit Ac.C.___ wurden C.C.___ in der Einvernahme vom 11. Januar 2021 (Reg. 6, AS 6501 ff.) vorgehalten, wobei der einleitenden Frage folgender Hinweis des polizeilichen Sachbearbeiters zu entnehmen ist (Reg. 6, AS 6521): «Durch die IT-Forensik konnte bei der Auslesung des iPhones XS von C.C.___ Chat-Verläufe, welche teilweise gelöscht worden waren, wieder hergestellt werden. Dabei konnte bei der Übersetzung festgestellt werden, dass wohl alle Wörter vorhanden, aber nicht mehr in der richtigen Reihenfolge sind. Deshalb konnte die Mitteilung nicht lückenlos übersetzt werden und die Bedeutung ist teilweise unklar.» Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung liegt damit gerade keine Täuschung durch die Strafbehörden vor, wurde der Beschuldigte doch explizit darauf hingewiesen, dass die Reihenfolgen der Wörter vertauscht sei und keine lückenlose Übersetzung habe erfolgen können. Es ist weder ersichtlich noch wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, dass bzw. inwiefern sich dieser durch die vorgehaltenen Chatnachrichten in einem Irrtum befunden haben soll. Art. 140 Abs. 1 StPO ist entsprechend nicht betroffen. Hingegen wird sich im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage nach dem Beweiswert dieser Chatnachrichten stellen.

 

1.4 In Bezug auf den Chatverlauf mit Ba.___ konnten demgegenüber lediglich Bilder – nicht aber Textnachrichten – nicht wiederhergestellt werden, worauf in der erwähnten Einvernahme ebenfalls hingewiesen wurde (Reg. 6, AS 6525). Auch hier fällt eine Täuschung somit ausser Betracht.

 

2. Verwertbarkeit des Situationsplanes

 

2.1 Weiter lässt C.C.___ vor Obergericht – wie bereits vor erster Instanz – vorbringen, H.___ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Oktober 2020 lediglich vage Angaben dazu machen können, vor welcher Garage am [Adresse 4] er «etwa vier Mal» Fahrräder deponiert habe (Reg. 6, AS 5448). Den auf Drängen des einvernehmenden Polizisten eingezeichneten Standort auf dem Situationsplan (Reg. 6, AS 5494) habe H.___ zudem nie parteiöffentlich bestätigt. Seine ohnehin vagen Angaben auf dem Situationsplan, wie er sie anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 gemacht habe, hätten von C.C.___ nie in einer parteiöffentlichen Einvernahme in Zweifel gezogen werden können, weshalb diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unverwertbar seien.

 

2.2 Zutreffend ist, dass C.C.___ sowie seinem Verteidiger an der Einvernahme von H.___ vom 13. Oktober 2020, anlässlich welcher sich dieser zur fraglichen Garage am [Adresse 4] äusserte und diese in einem ihm vorgelegten Situationsplan einzeichnete, kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zustand. Art. 147 Abs. 4 StPO ist damit nicht betroffen und die Aussagen von H.___ sowie dessen Angaben auf dem vorgelegten Situationsplan sind grundsätzlich verwertbar. Allerdings ist zu prüfen, ob dem Konfrontationsanspruch von C.C.___ Rechnung getragen wurde.

 

2.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4).

 

2.4 H.___ wurde von der Vorinstanz in Anwesenheit von C.C.___ und dessen Verteidiger erneut zur Sache befragt. Dass ihm dabei der Situationsplan nicht erneut vorgelegt wurde, um den von ihm eingezeichneten Standort der Garage zu bestätigen, ist unerheblich. Zur Wahrung des Konfrontationsanspruchs ist nicht erforderlich, dass sämtliche im Vorverfahren vorgelegten Aktenstücke nochmals vorgehalten werden und sich der Einvernommene erneut dazu äussert. Es reicht, wenn dieser seine Aussagen im Wesentlichen wiederholt. Auch wenn H.___ vor der Vorinstanz nur wenige Aussagen zur Sache machte, beantwortete er doch zumindest die Frage, wohin er die von ihm gestohlenen Fahrräder gebracht hatte («In eine Garage»; ASOG 423). Dass er im Folgenden keine genaueren Angaben zu dieser Garage machen konnte, ist dabei unerheblich. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_14/2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). Es wäre C.C.___ bzw. dessen Verteidiger auch frei gestanden, H.___ anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme mit dem Situationsplan zu konfrontieren. Der Konfrontationsanspruch wurde somit gewahrt.

 

2.5 H.___ wurde erstinstanzlich nochmals zur Sache einvernommen, wobei sowohl C.C.___ als auch sein Verteidiger anwesend waren und damit Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen, um die bisherigen Aussagen von H.___ in Zweifel zu ziehen. Die von H.___ in der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 auf dem Situationsplan gemachten Angaben sind daher verwertbar.

 

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 aStGB)

 

1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.

 

1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

 

1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

 

1.2 Übersicht

 

1.2.1 H.___

 

Da H.___ seine Berufung – wie bereits ausgeführt – mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 zurückzog, womit die vorinstanzlichen Schuldsprüche, insbesondere jener wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 20. April 2020 bis zum 13. Juli 2020 (angeklagt war der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020), in Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu den vorliegenden (objektiven und subjektiven) Beweismitteln. Die Vorinstanz hat H.___ 16 Fahrraddiebstähle zugeordnet (Urteilsseiten [nachfolgend: US] 25 und 33).

 

Die Aussagen des Beschuldigten H.___ werden nachfolgend (Ziffer 1.3.1) zusammengefasst wiedergegeben.

 

1.2.2 J.___

 

J.___ hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche, insbesondere jenen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 8. September 2020 (angeklagt war der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 10. September 2020), nicht angefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen sind. Aufgrund dessen erübrigen sich auch hier Ausführungen zu den vorliegenden Beweismitteln. Die Vorinstanz hat J.___ 25 Fahrraddiebstähle zugeordnet (US 33).

 

Auch die Aussagen von J.___ werden nachfolgend (Ziffer 1.3. 2) zusammengefasst wiedergegeben.

 

1.2.3 A.___

 

Wie unter Ziffer I./15.3 hiervor ausgeführt, beantragt A.___ mit Berufungserklärung vom 6. April 2023 in Bezug auf AnklS Ziffer A./1. einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020, was dem Tatzeitraum gemäss Anklageschrift entspricht. Er ist geständig, zahlreiche Velos gestohlen zu haben. Dass er dies gewerbsmässig tat, ist im Berufungsverfahren nun nicht mehr bestritten. Bestritten ist seitens A.___ in diesem Zusammenhang hingegen die Anzahl gestohlener Fahrräder, die Mittäterschaft mit B.___, C.C.___ und K.C.___ sowie die Qualifikation der Bandenmässigkeit.

 

Auf die Frage, wie viele Fahrraddiebstähle A.___ anzurechnen sind, ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. Die amtliche Verteidigung von A.___ sprach diesbezüglich an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von «rund 30 – 40 Fahrrädern» (s. Plädoyer Rechtsanwältin Frech, ASOG 603), während der Beschuldigte selbst, soweit er sich erinnere, von 20 – 25 gestohlenen Fahrrädern sprach. Die Vorinstanz rechnete A.___ 77 Fahrraddiebstähle an (US 33). Die Mittäterschaft und die Qualifikation der Bandenmässigkeit sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

 

Die Aussagen von A.___ werden nachfolgend (Ziffer 1.3.3) zusammengefasst wiedergegeben.

 

1.2.4 B.___

 

B.___ ist geständig, mindestens 51 Fahrräder in den Kosovo geschickt zu haben, macht jedoch geltend, zu Beginn nicht gewusst zu haben, dass die fraglichen Fahrräder gestohlen waren. Die Vorinstanz rechnete B.___ zunächst 54 Fahrraddiebstähle an (US 22). Bestritten sind seitens B.___ die Mittäterschaft und die Qualifikationen der Gewerbs- und Bandenmässigkeit, worauf bei der rechtlichen Würdigung einzugehen ist.

 

Die Aussagen des Beschuldigten B.___ werden nachfolgend (Ziffer 1.3.4) zusammengefasst wiedergegeben.

 

1.2.5 C.C.___

 

C.C.___ bestreitet jegliche Tatbeteiligung und verlangt mit seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch. Entsprechend ist zu prüfen, ob und inwiefern es sich bei C.C.___ um einen Tatbeteiligten handelt.

 

Die Aussagen von C.C.___ werden nachfolgend (Ziffer 1.3.5) ebenfalls zusammengefasst wiedergegeben.

 

1.3 Beweismittel

 

Hinsichtlich der vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen, sofern nicht im Rahmen der Beweiswürdigung näher darauf eingegangen wird.

 

Im Folgenden werden nun die Aussagen der verschiedenen Beschuldigten – zusammengefasst – wiedergegeben.

 

1.3.1 Aussagen von H.___

 

1.3.1.1 Der Beschuldigte H.___ war von Anfang an geständig, Fahrräder gestohlen zu haben. So führte er bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Reg. 6, AS 5453 ff.) aus, er habe das fragliche E-Bike gestohlen (Reg. 6, AS 5454), sein Kollege, welcher noch dabei gewesen sei, habe ihm befohlen, dies zu machen (Reg. 6, AS 5455). Er habe dies tun müssen und sein Kollege habe ihm gesagt, wo er das E-Bike deponieren soll; er wisse nicht genau, was sein Kollege damit mache. Wenn er so eines bringe, dann müsse er dies dorthin stellen und dann bringe sein Kollege – diesen nannte er «A.___» – die Fahrräder weg; er glaube in Richtung [Ort 2] zu anderen Personen. Er habe für [A.___] sicherlich bereits über 10 mittlerweile sogar 20 Fahrräder und E-Bikes entwendet (Reg. 6, AS 5455). [A.___] sei eigentlich immer dabei und sage ihm dann, wo und welches Fahrrad bzw. E-Bike er entwenden soll (Reg. 6, AS 5456). Auf Frage, ob er einmal mitbekommen habe, wohin diese Fahrräder gingen, gab H.___ zu Protokoll, er habe einmal gehört, dass [A.___] mit jemandem darüber gesprochen habe, dass diese Fahrräder bzw. E-Bikes ins Ausland gingen. [A.___] habe ihm immer gedroht und habe ihm das vom Sozialamt erhaltene Geld weggenommen (Reg. 6, AS 5457).

 

1.3.1.2 In den darauffolgenden Einvernahmen bestätigte und ergänzte H.___ diese Aussagen. So führte er in der Hafteinvernahme vom 23. Juli 2020 u.a. aus (Reg. 7, AS 7847 f.), er habe die gestohlenen Fahrräder zu A.___ gebracht; er habe die Fahrräder dort hingestellt, alles auf Anweisung von [A.___]. In [Ort 2] könne man nach Anweisung ebenfalls Fahrräder hinstellen. In der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 sagte H.___ u.a. aus (Reg. 6, AS 5483 ff.), er habe mit A.___ Fahrräder gestohlen, wobei die Initiative von A.___ ausgegangen sei. In einem Hinterhof – er nehme an, dies sei in der Nähe der Stadtverwaltung – seien mal Velos deponiert worden. Er (H.___) habe dort auch Velos hingebracht. Er habe auch drei bis vier Mal in [Ort 2] Velos hingestellt, bei der [Verkaufsgeschäft 2] in einer Tiefgarage, es gebe dort einen Kreisel. Er habe auch Fahrten mit Velos gemacht, welche nicht er gestohlen habe. Die Leute, zu denen A.___ die Fahrräder gebracht habe, hätten einen weissen Transporter gehabt; dieser Transporter sei in [Ort 1] beim Block hinter dem [Verkaufsgeschäft 1] gestanden. Die Frage, ob er auch mal Fahrräder in die Region beim [Verkaufsgeschäft 1] in [Ort 1] Richtung [Ort 4] habe bringen müssen, bejahte H.___, wobei er dazu ausführte, er habe die Fahrräder dort vor einer Garage mit einem weissen Tor, einer alten Holztüre deponieren müssen. In der Einvernahme vom 24. November 2020 gab H.___ auf die Frage, ob A.___ Verbindungen zu Personen gehabt habe, welche Fahrräder ins Ausland exportierten, zu Protokoll, er wisse dies nicht. Auf Frage, ob ausser ihm noch weitere Personen Fahrräder zu A.___ gebracht hätten, sagte H.___ aus, dies müsste eigentlich so sein, zumal die Polizei von 300 Velos spreche, sofern es stimme, dass so viele weggekommen seien (Reg. 6, AS 5499).

 

1.3.2 Aussagen von J.___

 

1.3.2.1 J.___ hat von Anfang an zugegeben, Velos gestohlen zu haben. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2020 führte er hierzu u.a. aus, er habe die Velos in der Not genommen und diese für Drogen weggegeben, in [Ort 1] (Reg. 6, AS 5597). Er habe nicht bandenmässig gehandelt (Reg. 6, AS 5598). Gleichentags gab er anlässlich der Hafteinvernahme, nachdem ihm zur Kenntnis gebracht worden war, er stehe in dringendem Verdacht, sich wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht zu haben, u.a. zu Protokoll, er habe Fahrräder gestohlen, um seine Crack-Sucht zu finanzieren bzw. zu befriedigen. Er sei ganz sicher ein Einzelgänger, bandenmässig gehandelt habe er sicher nicht (Reg. 7, AS 7863). Pro Fahrrad habe er ein halbes Gramm Kokain erhalten (Reg. 7, AS 7863 f.). Er wolle keinen Namen nennen, er sei nicht lebensmüde (Reg. 7, AS 7865). Auf Frage, ob ihm [Ort 2] etwas sage im Zusammenhang mit Velos, sagte J.___ aus, wenn er ganz ehrlich sei, von A.___ her. A.___ habe ihm gesagt, er habe nach [Ort 2] ein Velo bringen können. A.___ habe zu ihm gesagt, er (J.___) solle ihm helfen, Velos zu holen. A.___ habe ihm gesagt, er könne diese nach [Ort 2] bringen. Mehr wisse er (J.___) nicht. A.___ habe immer von [Ort 2] gesprochen. Und A.___ habe auch vom [Ortsteil 1] («[Center] am [Bahnhof]») gesprochen. Aber wo genau, wisse er nicht (Reg. 7, AS 7867 f.).

 

1.3.2.2 In den darauffolgenden Einvernahmen bestätigte und ergänzte J.___ diese Aussagen. So sagte er in der Einvernahme vom 8. Oktober 2020 u.a. aus, A.___ habe ihn (J.___) dazu verleitet, am Bahnhof [Ort 1] zwei Fahrräder zu holen. A.___ habe zu ihm gesagt, «holen wir bitte bitte die zwei Fahrräder», er (A.___) wisse, wo er sie hinbringen könne, er wisse, wo sie diese verkaufen könnten (Reg. 6, AS 5633). Auf Frage, wohin A.___ die Fahrräder gebracht habe, sagte J.___, er wisse es nicht genau, A.___ habe aber immer von [Ort 2] und [Ortsteil 1] geredet. Er (A.___) habe gesagt, er müsse das Velo nach [Ort 2] zum [Ortsteil 1] bringen (Reg. 6, AS 5634). Auf Frage, ob er wisse, wohin A.___ die Fahrräder gebracht habe, gab J.___ zur Antwort, A.___ habe nicht gewollt, dass er (J.___) mitgehe (Reg. 6, AS 5635).

 

1.3.2.3 Letzteres bestätigte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2020, als er u.a. ausführte, er habe nicht gewusst, wohin A.___ die Velos gebracht habe, und er habe A.___ gesagt, er lasse sich von ihm nicht verarschen und gehe mit ihm mit. A.___ habe sich aber vehement dagegen gewehrt, er (J.___) habe nicht mit ihm mitgehen dürfen (Reg. 6, AS 5666 f.).

 

1.3.2.4 In der Schlusseinvernahme vom 14. Juni 2021 sagte J.___ u.a. aus, A.___ habe ihm gesagt, wenn er (J.___) Velos bringe, dann könne er (A.___) ihm Drogen bringen. A.___ habe vorher H.___ schon mehrfach angestiftet. Er (J.___) wisse nicht, wo A.___ die Fahrräder hingebracht habe, er habe ja nie etwas erzählt. Ihn habe nur interessiert, dass A.___ Drogen gehabt habe. Er (J.___) habe mehrmals gehört, dass A.___ gesagt habe, er müsse in die Stadt nach [Ort 2] (Reg. 6, AS 5822). H.___ habe ihm oft gesagt, A.___ bedrohe ihn und nehme ihm das Geld weg, das H.___ in der Stadt erhalten habe. A.___ habe für die Velos nach eigenen Angaben manchmal ein halbes Gramm und manchmal 2 Gramm erhalten. Auf Frage, wie viele Velos er A.___ ungefähr gebracht habe, gab J.___ zu Protokoll, er habe schon letztes Mal gesagt, es seien 6 bis 8 Velos gewesen. Aber wenn er (J.___) ganz ehrlich sei, könne er es nicht sagen (Reg. 6, AS 5824).

 

1.3.3 Aussagen von A.___

 

1.3.3.1 Nach anfänglichem Bestreiten gab der Beschuldigte A.___ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2021 zu, dass er Fahrräder gestohlen habe. Er führte u.a. aus, B.___ habe zu ihm (A.___) gesagt, wenn er etwas stehlen und ihm (B.___) bringen könne, dann würde er (B.___) ihm dies abnehmen. B.___ habe sein Portemonnaie aufgemacht und ihm gezeigt, dass er genügend Geld drin habe. B.___ habe gesagt, er (A.___) andere Leute, also seine Kollegen, sollten es ihm (B.___) bringen, wenn sie etwas hätten, er (B.___) kaufe es ihnen ab. B.___ habe gesehen, dass er (A.___) mit Drogenkonsumenten zusammensitze (Reg. 6, AS 5372). B.___ habe zu ihm gesagt, er wolle, dass er (A.___) ihm Velos bringe. Später habe B.___ ihm gesagt, er (A.___) solle zum Bahnhof gehen, er (B.___) werde ihm zeigen, wo die Velos stünden. B.___ habe ihm gezeigt, welche Velos er gewollt habe. Wegen der Kameras sei B.___ jeweils weit weg, vor ihm (A.___) gegangen. B.___ habe ihm mit dem Finger gezeigt, welche Fahrräder er gewollt habe. B.___ sei danach zur Holzbrücke gegangen, dort habe es keine Kamera. Er habe ihm (A.___) dann gesagt, welche Fahrräder er ihm nach Hause bringen solle. K.C.___ habe er durch B.___ kennengelernt (Reg. 6, AS 5374). Er (A.___) habe B.___ einmal erzählt, dass K.C.___ ihn beauftragt habe, ihm Velos zu besorgen. In diesem Moment sei B.___ ausgerastet, habe ihn an der Jacke so richtig gepackt und habe ihm gesagt, er (A.___) dürfe dies nicht tun. Er habe vor B.___ grosse Angst gehabt. B.___ sei die erste Person gewesen, die ihn nach Velos gefragt habe (Reg. 6, AS 5375). B.___ habe ihm erzählt, dass die Fahrräder in den Kosovo geschickt würden. Für ihn (A.___) sei es verboten gewesen, Fragen zu stellen. Er sei bei B.___ auch in der Wohnung gewesen (Reg. 6, AS 5376). Das erste Mal habe er (A.___) ein Fahrrad irgendwann im März, April Mai 2020 gestohlen. Zu dieser Zeit habe er Drogen konsumiert, er habe deshalb die Zeiten und Daten nicht so gut im Kopf. Dieses erste Velo habe er beim Bahnhof gestohlen. H.___ sei auch mit ihm zusammen gewesen. Sie hätten es getragen, einer habe es hinten und einer habe es vorne getragen. Er (A.___) habe Angst gehabt, weil er noch nie am Bahnhof etwas gestohlen habe. Sie hätten das fragliche Fahrrad zum Eingang bei B.___ gebracht, also hinten (Reg. 6, AS 5377). H.___ habe es nicht gewusst, er habe B.___ nicht gekannt. Es sei verboten gewesen. Es habe niemand bei B.___ reingehen dürfen, nur er (A.___) alleine. Er habe das Fahrrad mit H.___ zusammen zu B.___ gebracht, hinten, dort wo sein Keller stehe. B.___ habe ihm (A.___) anschliessend CHF 50 CHF 100 gegeben (Reg. 6, AS 5378). Mit dem Geld habe er Drogen gekauft, welche er mit H.___ zusammen konsumiert habe (Reg. 6, AS 5379). Ca. ein eineinhalb Monate bevor er (A.___) ins Gefängnis gekommen sei, habe er gemerkt, dass es einen Konflikt zwischen B.___, K.C.___ und C.C.___ gegeben habe. Diese seien oben beim [Ortsteil 2] gesessen, in der Nähe von der Schule. Dort habe es einen Garten gegeben und dort hätten diese sich versammelt. Er habe gehört, wie sie einander angeschrien hätten. Er wisse aber leider nicht, was sie untereinander für Probleme gehabt hätten (Reg. 6, AS 5380). B.___ habe er (A.___) insgesamt zwischen fünf und sieben Fahrräder gebracht, K.C.___ habe er zwischen sieben und acht Fahrräder gebracht, wobei letztere nicht er (A.___), sondern H.___ zu K.C.___ gefahren habe (Reg. 6, AS 5380 f.). Er (A.___) sei zwei Mal in [Ort 2] gewesen. K.C.___ habe ihm gesagt, er solle die Velos beim [Verkaufsgeschäft 2], bei einem Park hinstellen und dann wieder weggehen. Er habe dann zu K.C.___ gesagt, vielleicht würde die Velos dann jemand anderes nehmen, worauf K.C.___ gesagt habe, es gehe ihn nichts an. H.___ habe ihm (A.___) gesagt, er habe dort Velos hingestellt. H.___ habe selber viele Velos genommen und nach [Ort 2] gebracht, es seien zwischen sieben und acht Stück gewesen. Auf Frage, ob H.___ in seinem (A.___) Auftrag Fahrräder zu K.C.___ gebracht habe und er (A.___) von K.C.___ dafür Kokain erhalten habe, bestätigte A.___, dass dies stimme. Er habe dies aber von H.___ nicht verlangt. Er habe H.___ gesagt, ein Albaner in [Ort 2] wolle Fahrräder. Er (H.___) habe dies dann freiwillig gemacht (Reg. 6, AS 5381).

 

B.___ und K.C.___ hätten beide gewusst, dass die Fahrräder gestohlen gewesen seien. Und C.C.___ auch. C.C.___ sei auch dabei gewesen, zuerst mit K.C.___ zusammen, dann mit B.___ zusammen. Alle drei hätten ihn (A.___) bedroht. C.C.___ habe von ihm ebenfalls verlangt, Fahrräder zu stehlen. Er habe C.C.___ durch B.___ kennengelernt. Dies sei gewesen, nachdem er (A.___) für B.___ ein paar Velos gebracht habe. C.C.___ habe ihm (A.___) eine grosse Zange gegeben, ca. ein Meter gross und ungefähr 15kg. Diese habe er von der Arbeit gehabt, er (C.C.___) habe sie mit dem weissen Transporter gebracht. C.C.___ habe sie nicht angefasst gehabt, er (A.___) habe sie selber anfassen und nehmen müssen. Damit habe er für C.C.___ Velos klauen sollen (Reg. 6, AS 5382). C.C.___ habe er ca. 4 Fahrräder gegeben (Reg. 6, AS 5383). Auf Frage, wohin er die Fahrräder für C.C.___ gebracht habe, sagte A.___ aus: «ln einer kleinen Garage, die Strasse weiss ich nicht. Nicht Richtung [Ort 2]. Ich kann nicht sagen, ob es zu [Ort 1] gehört. In der Nähe war [Verkaufsgeschäft 3], ca. 100 Meter von [Verkaufsgeschäft 3], nach dem [Park], der [Verkaufsgeschäft 3] war weiter vorne.» (Reg. 6, AS 5384).

 

1.3.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2021 gab A.___ auf die Frage, ob er wisse, wie B.___, C.C.___ und K.C.___ untereinander organisiert gewesen seien, zu Protokoll, er habe früher schon gesagt, dass er ihre Sprache nicht verstehe. Sie hätten untereinander albanisch gesprochen und er habe das Gefühl gehabt, sie hätten ihn ausgelacht, sie hätten sich lustig gemacht über ihn. Was er (A.___) von B.___ verstanden habe, sei gewesen, dass es eine Gruppe sei. Dass sie miteinander arbeiteten, er wisse aber nicht, wie sie miteinander arbeiteten. Er (A.___) wisse nur, dass sie vorher schon miteinander zu tun gehabt hatten. Sie hätten ihm auch nichts erklärt erzählt (Reg. 6, AS 5401). A.___ bejahte auf Frage, dass B.___, C.C.___ und K.C.___ gewusst haben, dass die Velos, die er (A.___) ihnen gebracht habe, gestohlen waren. B.___ sei vorausgegangen und habe jeweils gesagt, er wolle dieses Velo jenes. Er habe gewusst, was gehe. Auch C.C.___ und K.C.___ hätten gewusst, dass die Velos gestohlen waren. Alle drei hätten dies gewusst. Die drei hätten miteinander gearbeitet. Er (A.___) habe im Auftrag von B.___, K.C.___ und C.C.___ gehandelt, wenn er Fahrräder gestohlen habe (Reg. 6, AS 5403). Angesprochen auf J.___ gab A.___ zu Protokoll, J.___ habe gewusst, dass er (A.___) ein paar Velos den Albanern gebracht habe, J.___ habe gewusst, dass er (A.___) mit den Albanern zusammengearbeitet habe. Wie J.___ die Leute kennengelernt habe, wisse er (A.___) nicht. J.___ habe gefragt, ob er (A.___) ihn mit diesen Leuten bekannt machen würde. Auf Frage bestätigte A.___: «Ja mit B.___, K.C.___ und C.C.___, mit der ganzen Gruppe.» (Reg. 6, AS 5411). Nach B.___ habe er K.C.___ und später C.C.___ kennengelernt (Reg. 6, AS 5411). C.C.___ habe von ihm ebenfalls Velos verlangt, er (A.___) habe sie ihm gebracht. Auf Frage, wie er entschieden habe, ob er C.C.___ B.___ K.C.___ Velos bringe, sagte A.___ aus, er wisse nicht, wie es zwischen ihnen gelaufen sei. Aber B.___ habe bspw. gesagt, «bring mir das und jenes Velo und bring es zu C.C.___.» Eigentlich habe jeweils B.___ entschieden (Reg. 6, AS 5412).

 

1.3.3.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte A.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend. Soweit er sich erinnere, seien es 20 – 25 Fahrräder gewesen, die er gestohlen habe. Auf Vorhalt der Bandenmässigkeit führte A.___ aus, das stimme nicht, es sei nicht professionell gewesen, er habe nicht gewusst, was sie machten, wie sie sie schickten. Auf Frage, ob B.___, C.C.___ und K.C.___ gewusst hätten, dass er (A.___) ihnen gestohlene Fahrräder bringe, gab A.___ zu Protokoll: «Natürlich, 100%, sie haben es mir gesagt, sie wussten es.»

 

1.3.3.4 Auch vor dem Berufungsgericht bestätigte A.___ seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen. Er wisse nicht genau, wie viele Fahrräder es gewesen seien, ungefähr zwischen 20 und 23 Fahrräder. (Auf Frage, ob es auch zwischen 20 bis 25 Fahrräder gewesen sein können) Nein. Er könne sich nicht erinnern. Er wisse es nicht. Er habe die gestohlenen Fahrräder zu B.___ und C.C.___ gebracht und dafür CHF 40.00 bis CHF 50.00 erhalten. Am Schluss hätten sie ihm Drogen gegeben. Ein halbes ganzes Gramm Kokain. (Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00 erhalten habe) Er könne sich nicht genau erinnern. Er habe es ungefähr gesagt. Auf den Vorhalt der Mittäterschaft angesprochen, führte A.___ aus, er habe nichts damit zu tun gehabt, was danach mit den Fahrrädern passiert sei. C.C.___, K.C.___ und B.___ hätten ihn gebraucht. Sie hätten gewusst, dass ein Süchtiger alles mache, um Geld für Drogen zu bekommen. Die Frage, ob B.___ und C.C.___ gewusst hätten, ob die Fahrräder, die er gebracht habe, gestohlen seien, bejahte A.___. Auf die Bandenmässigkeit angesprochen, gab er an, nichts mit den anderen zu tun gehabt zu haben. Sie hätten ihn gebraucht. Er habe ihre Sprache nicht verstanden. Auf die Frage, weshalb er von C.C.___ einmal eine grosse Zange erhalten habe, antwortete A.___, damit er Velos stehlen könne. Das habe er (C.C.___) ihm gesagt. Er (C.C.___) habe die Zange in einem Bus gehabt, also einem Baustellenbus. Er (C.C.___) habe auch Handschuhe getragen, damit die Fingerabdrücke nicht hinterlegt würden. (Auf Frage) Er habe zuerst B.___ gekannt und danach C.C.___ und K.C.___ kennengelernt. B.___ habe ihm die Namen zuerst nicht gesagt.

 

1.3.4 Aussagen von B.___

 

1.3.4.1 B.___ stritt lange Zeit jegliche Tatbeteiligung ab, legte dann jedoch im Verlaufe der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2021 ein Geständnis ab. Angesprochen auf Fotos, die auf seinem Mobiltelefon festgestellt werden konnten, führte B.___ u.a. aus, er habe Screenshots gemacht, jemand habe ihn beauftragt, diese Sachen anzuschauen. Es seien zwei Personen gewesen. Zwei Personen hätten ihn beauftragt, im Internet zu schauen, was das koste und so. Auf Frage, wer diese zwei Personen seien, machte B.___ keine Aussagen (Reg. 6, AS 5923). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er den fraglichen Auftrag bekommen habe, sagte B.___ aus, dies sei für diese Leute gewesen, in deren Auftrag er die Velos geschickt habe. Er habe im Auftrag von zwei Personen Velos verschickt. Auf Frage, wie dieser Auftrag zustande gekommen sei, gab B.___ zur Antwort, sie hätten persönlich diskutiert. Zuerst mit einer Person und dann mit einer anderen Person. Dies sei zwei drei Monate vor seiner Verhaftung gewesen. Er habe mit diesen Leuten vorher für drei vier Jahre keinen Kontakt gehabt. Die Leute seien zu ihm gekommen und hätten ihn überzeugt, dass er mit ihnen wieder Kontakt habe. Zuerst sei es ein kollegialer Kontakt gewesen, mit der Zeit hätten sie dann Angebote gemacht und ihn überzeugt (Reg. 6, AS 5924). Die beiden Personen hätten ihn gefragt, ob er es für sie erledigen könne. Er sei auch am Arbeiten gewesen, er habe es dann ein zwei Mal gemacht. Dann sei der andere zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er (B.___) es für ihn auch ein zwei Mal machen könne, weil er es für den anderen auch gemacht habe. So habe er (B.___) weitergemacht. Er sei gefragt worden, ob er im Auftrag von ihnen ein paar Velos in den Kosovo schicken könne. Die Velos seien an verschiedene Personen im Kosovo geschickt worden, aber zwei Personen hätten die Velos bekommen. Zwei Personen in der Schweiz seien die Auftraggeber gewesen. Diese hätten ihm gesagt, wie er vorgehen müsse. Dies sei nicht seine Idee gewesen. Die zwei Personen hätten ihm gesagt, dass ihm jemand Velos bringe. Die beiden Auftraggeber hätten ihm das Geld gegeben für die Person, welche ihm das Velo bringe. Sie hätten ihm gesagt, hier sei das Geld für den Transport. Und sie hätten gesagt, er bekomme auch etwas davon ab, damit er es für sie gemacht habe, aber nur mit der Zeit, nicht sofort. Dann sei die Person mit dem Velo gekommen, ab und zu in der Nacht, ab und zu durch den Tag. Es sei vorgekommen, dass die Person in der Nacht um 01:00 Uhr gekommen sei. Er habe die Velos im Keller unten deponiert (Reg. 6, AS 5925). Und am nächsten Tag habe er den Transport angerufen, die hätten die Velos abgeholt. Er habe sie ganz normal abgegeben, mit seinem Namen. Und er habe seine Telefonnummer gegeben. Und sie hätten ihm gesagt, sie würden noch in ein anderes Dorf gehen, um auch dort Velos abzuholen. Das seien die beiden Chauffeure gewesen, welche hier auch befragt worden seien, I.___ und Ca.___. Er kenne diese nicht so gut, aber vom Sehen her, weil sie oft zu ihm gekommen seien. Sobald dies erledigt gewesen sei, habe er von der Quittung ein Foto gemacht und diesen das Foto persönlich gegeben. Er habe den Auftraggebern das Foto gezeigt gegeben. Wenn er sie nicht gerade gesehen habe, dann habe er ihnen das Foto geschickt und habe gesagt, es sei erledigt. Er habe es bspw. seinem Schwiegervater geschickt und ihm gesagt, er schicke ihm ein paar Velos, es würde sie dann eine Person abholen kommen. Sein Schwiegervater habe ihn dann gefragt, wer sie abholen komme. Er habe ihm gesagt, das eine Mal komme derjenige und das andere Mal komme der andere. Und so sei es dann auch gewesen. Ihm sei von den Auftraggebern hier in der Schweiz gesagt worden, er solle nicht auf diesen Namen schicken, sondern auf den Namen seines Schwiegervaters Bruders, die Personen im Kosovo würden die Fahrräder dann abholen (Reg. 6, AS 5926). Das Ganze habe im April Juni 2020 angefangen, er sei nicht sicher. Er habe nur mit einem Dieb zu tun gehabt, nur ein Dieb sei zu ihm gekommen. Dies sei A.___ gewesen. Die Velos habe immer nur A.___ gebracht. Einmal habe er (B.___) gesehen, dass H.___ ein Velo zum […] gebracht habe, dann habe A.___ ihm das Velo weggenommen und habe es zu ihm (B.___) gebracht. A.___ habe die Velos nur bei ihm («hinter dem […]») deponiert, wenn er (B.___) dort gewesen sei. A.___ habe das Geld bekommen. Er habe dann in den nächsten Tagen den Transport organisiert. Es sei auch vorgekommen, dass der Auftraggeber ihm selber Velos gebracht habe (Reg. 6, AS 5927). Wie Letzterer die Velos gebracht habe, wolle er nicht sagen. Er habe mit A.___ den Preis nicht verhandelt. Der Auftraggeber habe ihm gesagt, wenn der Dieb komme, solle er ihm so viel geben, wie der Dieb verlange, mit dem Rest könne er den Transport bezahlen. Ab und zu habe er das restliche Geld für sich behalten können. A.___ habe nicht immer gleich viel verlangt. Wenn die Velos alt gewesen seien, dann CHF 100.00. Wenn sie neu gewesen seien, dann CHF 200.00. Wenn es eines mit Akku gewesen sei, dann habe er CHF 300.00 verlangt. Der Transport habe CHF 50.00 (Velo ohne Akku) bzw. CHF 80.00 (Velo mit Akku) gekostet. Es könne sein, dass er 15 16 Velos mit Akku und vielleicht 30 35 ohne Akku geschickt habe. Er wisse nicht genau wie viele. Die Chauffeure von N.___ Transport und M.___ Transport GmbH hätten die Wahrheit gesagt (Reg. 6, AS 5928). Für eine Tour, die er geschickt habe, habe er von den Auftraggebern zwischen CHF 200.00 und 400.00 erhalten, es sei nicht immer gleich gewesen. Die Auftraggeber hätten die Velos zuerst bei ihm (B.___) angeschaut. Sie hätten gesagt, die könne er alle schicken, hier sei das Geld. Die Velos habe ihm A.___ gebracht (Reg. 6, AS 5929). Das Geld (für A.___, für den Transport und für ihn) habe er immer in bar erhalten (Reg. 6, AS 5930). Was genau zwischen A.___ und den Auftraggebern in der Schweiz abgesprochen gewesen sei, wisse er nicht ganz genau. Er wisse, dass sie miteinander Kontakt hatten und dass es irgendeine Abmachung gab. Auf Frage bestätigte B.___, dass A.___ beide Auftraggeber hier in der Schweiz gekannt habe. A.___ habe diese schon vorher gekannt. Ihn (B.___) habe A.___ zuvor nur vom Sehen her gekannt, aber mit diesen Leuten habe er (A.___) damals schon Kontakt gehabt. Auf Frage, ob er damit meine, dass A.___ im Auftrag der beiden Auftraggeber Fahrräder gestohlen habe, gab B.___ zu Protokoll, wenn niemand von ihm (A.___) ein Velo kaufe, dann klaue er auch keines (Reg. 6, AS 5931). Er wisse nicht genau, woher A.___ die beiden Auftraggeber gekannt habe. Er (B.___) habe aber gehört, dass A.___ diese schon lange kenne. Die Frage, ob die beiden Auftraggeber hier in der Schweiz zusammengearbeitet hätten, verneinte B.___, sie seien sogar Konkurrenz gewesen («der eine hat es für sich gemacht und der andere für sich»). Er habe für beide ungefähr gleich viele Fahrräder verschickt, immer in den Kosovo. Auf Frage, an wen er die Velos für die beiden Auftraggeber habe schicken müssen, ob das immer die gleiche Person gewesen sei, führte B.___ aus, vom einen Auftraggeber habe eine Person die Velos erhalten, vom anderen Auftraggeber habe eine andere Person die Velos erhalten. Die Velos, welche er geschickt habe, hätten «unten» (im Kosovo) zwei Personen erhalten. Diese beiden Personen kenne er nicht, er habe diese noch nie gesehen. Er kenne ihre Namen nicht. Die Namen stünden aber auf ein paar Quittungen. Die beiden Auftraggeber hier in der Schweiz würden einander kennen und seien verwandt, hätten indes auf eigene Rechnung gearbeitet («Beide wollten ihr eigenes Geld damit verdienen»). Die beiden Personen im Kosovo hätten die Velos dort im Auftrag der beiden (in der Schweiz befindlichen) Auftraggeber weiterverkauft (Reg. 6, AS 5932). Er habe gehört (gesehen habe er nichts), dass die beiden Auftraggeber im Kosovo ein Depot mit Velos gehabt hätten (Reg. 6, AS 5933). Die vier Personen (beide Personen im Kosovo, welche die Velos entgegennahmen, sowie beide Auftraggeber in der Schweiz) seien alle miteinander verwandt (Reg. 6, AS 5934). Auf Frage, ob er hinsichtlich des Verpackens der Fahrräder Anweisungen erhalten habe, gab B.___ zu Protokoll, er habe sie verpackt. Der Auftraggeber habe ihm gesagt, welche Fahrräder er habe verpacken müssen. Er (B.___) habe nicht alle verpackt. Der Auftraggeber habe ihm gesagt, die alten bzw. diejenigen, die verkratzt waren, müsse er nicht verpacken. Das Verpackungsmaterial («eine Rolle, um die Velos zu verpacken») habe er im [Einkaufszentrum] gekauft, er sei dafür jeweils entschädigt worden (Reg. 6, AS 5935). Die Frage, ob beide Auftraggeber «verpacken» gesagt bzw. verlangt hätten, wurde durch B.___ bejaht. Der zweite Auftraggeber sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, für den anderen habe er verpackt, für ihn (zweiter Auftraggeber) müsse er (B.___) jetzt auch verpacken. Er (B.___) habe ihm dann gesagt, wenn er ihm die Zeit und das Material zum Verpacken zahle, dann mache er es. Der (zweite) Auftraggeber habe ihm dann gesagt, er solle unbedingt alle Velos mit Batterie und alle, die neu aussehen, verpacken, nicht aber jene, die verkratzt gewesen seien (Reg. 6, AS 5935 f.). Er habe die Velos dorthin geschickt, wo die Auftraggeber ihm gesagt hätten. Er habe 2-4 Mal an eine Adresse geschickt. Dann habe der Auftraggeber ihm gesagt, er solle aufhören, dorthin zu schicken, er solle die Velos stattdessen seinem Schwiegervater schicken. Der andere habe Angst und wolle nicht, dass «es auf seinen Name» geschickt werde. Er habe ihm (B.___) gesagt, der andere Typ wohne nicht weit weg von seinem Schwiegervater und werde die Velos abholen gehen. Dass er die Empfängeradresse wechseln bzw. Velos seinem Schwiegervater schicken solle, hätten beide Auftraggeber gesagt. Die Auftraggeber hätten mit A.___ Deutsch gesprochen, sie hätten einander verstanden (Reg. 6, AS 5936). Geld hätten ihm beide Auftraggeber gebracht. Für ihn sei entscheidend gewesen, welcher der beiden Auftraggeber zuerst bei ihm (B.___) gewesen sei, die Velos angeschaut und gesagt habe, man könne sie schicken. Für denjenigen habe er (B.___) es dann gemacht. Er habe die Velos auch selber schicken können; er habe auch selber entscheiden können, für welchen Auftraggeber er dies mache. Einmal habe er sich für den einen Auftraggeber entschieden, einmal für den anderen. Wenn ein Auftraggeber zu ihm gekommen sei, habe sich der andere distanziert. Sie hätten vielleicht schon untereinander abgemacht, dass der eine jetzt zwei Wochen mache und der andere nachher die anderen zwei Wochen (Reg. 6, AS 5936 f.). Er habe damit aufhören wollen und habe dies den Auftraggebern auch gesagt (Reg. 6, AS 5937). Der Auftraggeber habe ihn nicht gezwungen, als er (B.___) habe aufhören wollen. Der eine Auftraggeber habe ihm (B.___) einfach gesagt, er dürfe den Namen nicht nennen. Der erste Auftraggeber habe das Geld selber verdienen wollen, es habe ihm nicht gefallen, dass der andere Auftraggeber auch mitgemacht bzw. mitgemischt habe (Reg. 6, AS 5938). Er (B.___) habe pro Velo zwischen CHF 50.00 und CHF 120.00 verdient. Teilweise habe er auch Geschenke erhalten, bspw. eine Jacke. Auf Frage, ob es vorgekommen sei, dass er mit beiden Auftraggebern gleichzeitig zusammen gewesen sei, sagte B.___ aus, am Anfang sei dies schon vorgekommen, aber mit der Zeit hätten sich die beiden Auftraggeber getrennt. Dann habe er einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen gesprochen. Mit dem zweiten Auftraggeber sei er besser ausgekommen, der erste sei «mehr aggressiv» gewesen (Reg. 6, AS 5939). Er sei mit den beiden Auftraggebern auch in den Ausgang gegangen, meistens in [Ort 1] im [Kanton].

 

K.C.___ habe von seinen (B.___) Brüdern erfahren, dass er im Gefängnis sei. Und entgegen der Behauptung von C.C.___ kenne er (B.___) Herrn Ba.___ nicht. Auf Vorhalt der Quittungen führte B.___ aus, Ba.___ sei ein richtiger Empfänger, dieser habe die Hälfte der Velos erhalten (Reg. 6, AS 5940). Da.C.___ sei auch ein richtiger Empfänger. Auf entsprechende Fragen bestätigte B.___, Ba.___ habe die eine Hälfte der Velos bekommen, Da.C.___ die andere Hälfte. Er (B.___) habe alle auf den Quittungen ersichtlichen Velos verschickt. B.___ bestätigte auf Frage, dass Da.C.___ der Empfänger für den einen Auftraggeber hier in der Schweiz und Ba.___ der Empfänger für den anderen Auftraggeber hier in der Schweiz sei. Auf Frage, wohin A.___ die Velos gebracht habe, wenn er sie nicht zu ihm (B.___) gebracht habe, gab B.___ zu Protokoll, er (A.___) habe ihm gesagt, er bringe sie nach [Ort 2]. «Und in [Ort 2] auf der anderen Stadtseite, dort ist irgendwo ein [Verkaufsgeschäft 1], dort irgendwo in der Nähe, weiter vorne rechts irgendwo.» (Reg. 6, AS 5941).

 

Angesprochen auf einen ihm vorgehaltenen Chat, führte B.___ aus, C.C.___ sei damals in den Ferien im Kosovo gewesen, und A.___ sei gekommen und habe Velos gebracht. C.C.___ habe gesagt, falls A.___ Velos bringe, solle er (B.___) ihm (C.C.___) ein Foto schicken und von A.___ so viel verlangen, wie er (B.___) wolle. C.C.___ habe ihm gesagt, solange er (C.C.___) «unten» sei, dürfe er (B.___) die Fahrräder selber kaufen und den Preis bestimmen. Aber wenn er (C.C.___) hier gewesen sei, habe er den Preis bestimmt (Reg. 6, AS 5949).

 

1.3.4.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Juni 2021 bestätigte und ergänzte B.___ seine bisherigen Aussagen. Er bejahte die Frage, ob er nun die Namen der beiden Auftraggeber nennen könne. Er sei von [Aliasname von C.C.___] und K.C.___ gefragt worden, ob er (B.___) in ihrem Auftrag ein paar Velos in den Kosovo schicken könne. Er glaube, zuerst habe C.C.___ gefragt, sei aber nicht ganz sicher. Die Beiden hätten voneinander gewusst (Reg. 6, AS 6100). Dies sei 2 2,5 Monate vor seiner (B.___) Verhaftung gewesen, vielleicht auch 3 Monate vorher. Er sei damals, nachdem er zuvor mit C.C.___ und K.C.___ eine Zeit lang keinen Kontakt mehr gehabt habe, mit diesen wieder in Kontakt gekommen (zuerst mit K.C.___, durch diesen dann auch mit C.C.___). C.C.___ und K.C.___ hätten ihn dann beide gefragt, ob er für sie ein paar Velos in den Kosovo schicke. Er habe keine Ahnung, wie die auf A.___ gekommen seien. Es sei A.___ gewesen, der die Velos geklaut habe. Er (B.___) wisse, dass auch A.___ die Velos nach [Ort 2] gebracht habe. C.C.___ und K.C.___ hätten ihm (B.___) gesagt, es seien nicht viele Velos, A.___ würde ihm (B.___) diese bringen, er solle den Transporter bestellen und die Velos dann schicken. Sie hätten ihm (B.___) die Telefonnummer und die Adressen gegeben. Sie hätten ihn (B.___) nicht dazu gezwungen, er habe sich aber ein wenig unter Druck gesetzt gefühlt. A.___ habe ein Velo nach dem anderen gebracht, am Tag und zwischendurch auch in der Nacht (Reg. 6, AS 6101). Einmal sei er (B.___) mit C.C.___ zusammen in [Ort 2] (bei der Tankstelle) gewesen, als plötzlich K.C.___ gekommen sei. Er (B.___) habe dann gehört, dass K.C.___ zu C.C.___ gesagt habe, er dürfte B.___ nicht nach [Ort 2] bringen (Reg. 6, AS 6102).

 

Er (B.___) übernehme die Verantwortung für das, was er gemacht habe. Er habe 40 50 (Velos) geschickt, aber nicht alle. C.C.___ habe auch einmal selber ein Velo gebracht (Reg. 6, AS 6103). Mit A.___ sei er (B.___) vielleicht 3 4 Monate vor seiner (B.___) Verhaftung in Kontakt getreten. A.___ sei zu ihnen gekommen, als er (B.___) mit K.C.___ und C.C.___ zusammen gewesen sei. K.C.___ und C.C.___ hätten zu A.___ gesagt, er solle die Velos B.___ bringen. A.___ sei dann zu ihm (B.___) gekommen und habe gesagt, K.C.___ habe ihn geschickt C.C.___ habe ihn geschickt. Für C.C.___ habe er (B.___) an Ba.___ geschickt (Reg. 6, AS 6104). A.___ sei jeweils zu ihm (B.___) nach Hause gekommen und habe geklopft, dann habe er (A.___) gesagt, er habe ein Velo. Er (A.___) habe gesagt, es sei für K.C.___ für C.C.___. Er (A.___) habe das Geld genommen und sei gegangen (Reg. 6, AS 6106). Er (B.___) habe nur von C.C.___ und K.C.___ Geld erhalten. Damit habe er auch A.___ bezahlt (Reg. 6, AS 6110). K.C.___ und C.C.___ hätten von Anfang an gewusst, dass die Velos geklaut gewesen seien (Reg. 6, AS 6111). Er habe von anderen Leuten gehört, dass K.C.___ und C.C.___ EUR 1'000.00 bis EUR 1'500.00 pro Velo erhalten hätten, dass sie die Velos dafür verkauft hätten (Reg. 6, AS 6112). Zu ihm (B.___) sei C.C.___ nicht so aggressiv gewesen. Mit K.C.___ habe er (B.___) immer Streit gehabt, mit C.C.___ nicht. Angesprochen auf das Verhältnis zwischen C.C.___ und K.C.___ führte B.___ aus, die seien fast Familie, Neffe und Onkel. Sie könnten wie Schauspieler sein, aber zuletzt sei der eine für den anderen da (Reg. 6, AS 6113). Es sei vorgekommen, dass er (B.___) Fahrräder von A.___ abgelehnt habe. Ihm (B.___) sei gesagt worden, wenn er (A.___) Schrott bringe, dann solle er ihm nein sagen. Schrott habe bedeutet, dass ein Velo kaputt alt gewesen sei (Reg. 6, AS 6114). Auf Frage, wie er gewusst habe, ob ein Velo für C.C.___ K.C.___ gewesen sei, sagte B.___ aus, es sei immer über das Telefon gegangen. Es sei auch vorgekommen, dass A.___ ihm (B.___) gesagt habe, es sei von K.C.___ C.C.___. Wenn ihm A.___ dies nicht gesagt habe, habe er C.C.___ angerufen, worauf dieser gesagt habe, es sei nicht für ihn. Oder er (B.___) habe K.C.___ angerufen. Es sei auch vorgekommen, dass A.___ einfach ein Velo gebracht habe, ohne dass dies ihm jemand gesagt habe. Dann habe er (B.___) C.C.___ K.C.___ angerufen und diese hätten dann gesagt, er solle es behalten solle es zurückschicken (Reg. 6, AS 6115).

 

A.___ habe ihm (B.___) gesagt, dass K.C.___ ihm zeige, welche Velos er nehmen solle. Einmal sei ein Chauffeur zu ihm (B.___) gekommen – er glaube, es sei von M.___ Transport GmbH gewesen – und habe bei ihm vier Velos so (er wisse nicht mehr wie viele) abgeholt. C.C.___ habe ihm die Schlüssel von seiner Garage überlassen auf der anderen Stadtseite. Er (B.___) sei mit dem Chauffeur zusammen auf die andere Stadtseite gegangen, wo sie bei dieser Garage noch drei Velos eingeladen hätten. Es seien dann glaublich insgesamt sieben Velos gewesen, allesamt im Auftrag von C.C.___. Er (B.___) habe sie seinem Schwiegervater geschickt. C.C.___ habe ihm gesagt, er (B.___) solle es ihm melden, wenn die Velos im Kosovo seien, er (C.C.___) würde dann Ba.___ schicken, um sie abzuholen (Reg. 6, AS 6116). Pro Velo habe er von C.C.___ K.C.___ für den Versand zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 erhalten (Reg. 6, AS 6123). Auf Frage bestätigte B.___, dass A.___ im Auftrag von C.C.___ und auch von K.C.___ Velos gebracht bzw. in deren Auftrag geklaut habe (Reg. 6, AS 6127). Den Vorhalt, er habe mindestens 52 Fahrräder auf seinen Namen in den Kosovo geschickt, gestand B.___ ein. Eines davon habe er privat seinem Bruder geschickt, damit seien es 51 Velos gewesen. Er habe dies für zwei Personen gemacht, für K.C.___ und [Aliasname von C.C.___] (Reg. 6, AS 6136). Es sei keine Bande gewesen, es sei nicht professionell gewesen (Reg. 6, AS 6137).

 

1.3.4.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend. Auf Frage, weshalb er die Velos weiterhin geschickt habe, sagte B.___ aus, er sei mittendrin gewesen. Er sei wie in einem Mafiakreis gewesen, man komme nicht raus. Man werde bedroht und unter Druck gesetzt. Es gebe Leute, die nichts zu verlieren hätten. Auf Vorhalt der Mittäterschaft führte B.___ aus, jeder habe auf seine Art gemacht. Für ihn sei das keine Gruppe eine Bande. Jeder habe profitieren wollen, dieser habe diesen gekannt, der andere jenen. Angesprochen auf den Vorhalt der Bandenmässigkeit gab B.___ zu Protokoll, jeder habe auf seine Art einen Profit gemacht. Auf Vorhalt einer Aussage von A.___ sagte B.___ aus, er sei sicher nicht der Chef gewesen. Auf Frage, was seine (B.___) Rolle gewesen sei, antwortete er: «Transport, ich schickte es in den Kosovo.» Auf Frage, was die Rolle von C.C.___ gewesen sei, führte B.___ aus, dessen Rolle sei nicht so gross gewesen, ihn treffe «nicht viel» Schuld.

 

1.3.4.4 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte B.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend. Allerdings mochte er sich nicht mehr erinnern, ob auch C.C.___ ihm einmal ein Fahrrad gebracht habe. A.___ habe er (B.___) pro Fahrrad ca. zwischen CHF 100.00 und CHF 300.00 gegeben. Auf die Frage, was er gedacht habe, als A.___ ihm das erste Mal ein Fahrrad gebracht habe, sagte B.___ aus, er habe gedacht, er (A.___) habe es irgendwo gekauft, wo es Occasion-Fahrräder gebe, auf einem Basar Schwarzmarkt so. Er habe nicht viel überlegt. Mit der Zeit habe er es schon erfahren, aber da sei er schon mittendrin gewesen. Nach dem Schwarzmarkt gefragt, korrigierte B.___, dass er etwas wie einen Basar meine, wo man etwas verkaufe, aber keine Quittung bekomme. Er habe zuerst A.___ mit K.C.___ gesehen. Er könne sich nicht genau erinnern, wie sie mit dem Geld und den Velos zu ihm und C.C.___ gekommen seien. Dann seien sie auch drin gewesen. Auf entsprechende Frage, bestätigte B.___, von C.C.___ und K.C.___ ungefähr zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 für den Versand erhalten zu haben. Der Transport habe ca. CHF 50.00 pro Velo gekostet, wenn es ein E-Bike gewesen sei CHF 80.00. Die Frage, ob sein persönlicher Gewinn somit zwischen CHF 50.00 und CHF 170.00 pro Fahrrad gewesen sei, bejahte B.___. Oder er habe irgendein Geschenk erhalten, so wie ein Trinkgeld. Auf den Vorhalt der Mittäterschaft wiederholte B.___, dass es jeder für seinen Profit gemacht habe. K.C.___ habe den grössten Profit gemacht, glaube er. Er wisse nicht, wieviel Profit C.C.___ gemacht habe. Auf den Vorhalt der Gewerbsmässigkeit führte B.___ aus, er habe zwischen CHF 2'000.00 und CHF 4'000.00 Profit gemacht. Es sei nicht so, dass er von dem Geld gelebt habe davon abhängig gewesen sei. Auf den Vorhalt der Bandenmässigkeit angesprochen, gab B.___ an, er könne nicht akzeptieren, dass das eine Bande sei. Sie seien nicht zusammengesessen und hätten sich organisiert. Wie C.C.___ und K.C.___ zusammengestanden seien, wisse er nicht. Sie hätten nicht gewollt, dass er wisse, wie sie miteinander zu tun hätten. Jeder habe für sich Geld verdienen wollen.

 

1.3.5 Aussagen von C.C.___

 

1.3.5.1 In der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme gab C.C.___ am 17. Dezember 2020 u.a. zu Protokoll, er habe mit den gestohlenen Velos und mit deren Transport absolut nichts zu tun. Auf Frage führte er aus, B.___ kenne er bereits vom Kosovo her, er (C.C.___) sei mit B.___ verwandt (Reg. 7, AS 8450). Ob B.___ etwas mit den Velodiebstählen zu tun habe, wisse er (C.C.___) nicht (Reg. 7, AS 8451). Auf Frage bestätigte C.C.___, auch K.C.___ zu kennen. Dieser sei ein Bruder seines Vaters. Er wisse nicht, ob K.C.___ etwas mit den Velodiebstählen zu tun habe. A.___ kenne er sicher nicht (Reg. 7, AS 8452). Er habe sich mit B.___ nie über Fahrräder unterhalten. Er habe momentan selber kein Fahrrad (Reg. 7, AS 8453). Auf Vorhalt eines Chats zwischen C.C.___ und B.___, in dem es um ein Fahrrad (E-Bike) und dessen Preis geht, sagte C.C.___ aus, B.___ habe ihn gefragt, ob er (C.C.___) dieses Velo kaufen wolle (Reg. 7, AS 8455). B.___ habe ihn gefragt, wie viel dieses Fahrrad wert sei, er (B.___) habe dieses irgendwie verkaufen wollen. Auf die Frage, weshalb B.___ ausgerechnet ihn nach dem Wert gefragt habe, gab C.C.___ zu Protokoll, er (C.C.___) schaue viel im Internet und sei deshalb besser über Preise informiert. Mit der fraglichen Nachricht «850 Euro habe ich bereits verkauft» habe er sagen wollen, dass das Velo 850 Wert habe. Zu seiner fraglichen Nachricht «ich habe zwei Stück» führte C.C.___ aus, er hätte mit jemandem gesprochen, der ihm zwei Stück für 500 hätte verkaufen können (Reg. 7, AS 8456). Er kenne sich mit Velopreisen aus und B.___ habe dies gewusst, weshalb B.___ ihn (C.C.___) gefragt habe. Konfrontiert mit dem Chat bzw. seiner Nachricht "Weil er hat wieder angefangen Schrott zu bringen der Huhrensohn" führte C.C.___ aus, er sei damals im Kosovo gewesen und habe dort auf dem Markt gesehen, was die Leute bringen würden (Reg. 7, AS 8457). C.C.___ bestätigte auf entsprechende Fragen, dass er Zugang zu beiden fraglichen Garagen [an der Adresse 3] in [Ort 2] und [an der Adresse 4] in [Ort 1] habe. Auf Vorhalt, dass tags zuvor durch die Polizei [an der Adresse 3] in der betreffenden Garage zwei Fahrräder sichergestellt worden seien, wobei eines im Fahndungssystem Ripol ausgeschrieben sei, und in der fraglichen Garage [an der Adresse 4] in [Ort 1] drei weitere Fahrräder sichergestellt worden seien, führte C.C.___ aus, die [an der Adresse 4] gefundenen Velos gehörten ihm. Er habe diese Velos gekauft (Reg. 7, AS 8459). Den Lieferwagen mit den Kontrollschildern […] benütze er (Reg. 7, AS 8460). Auf Vorhalt verschiedener Indizien betonte C.C.___, er sei unschuldig und wisse nicht, was er dazu sagen solle (Reg. 7, AS 8461 f.).

 

1.3.5.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2021 gab C.C.___ auf die Frage, ob er Fahrräder vermittle verkaufe, zu Protokoll, er habe in den letzten 2-3 Monaten viel im Internet geschaut und habe drei Stück gekauft (Reg. 6, AS 6503 f.). Auf Vorhalt des Fotoblatts führte C.C.___ u.a. aus, es scheine ihm, als ob er A.___ in der Stadt gesehen habe, er kenne diesen aber nicht persönlich. H.___ und J.___ kenne er nicht (Reg. 6, AS 6511). Ba.___ kenne er, dieser sei der Mann seiner Tante mütterlicherseits. Ba.___ sei im Kosovo, er (C.C.___) habe zu diesem telefonischen Kontakt (Reg. 6, AS 6512). Angesprochen auf die kosovarische Rufnummer […], sagte C.C.___ aus, diese gehöre Ba.___, dem Mann seiner Tante (Reg. 6, AS 6514). Ea.___ sei seine (C.C.___) Tante; er wisse nicht, ob es noch andere Frauen mit demselben Namen gebe (Reg. 6, AS 6515). Auf Vorhalt von Chats mit B.___ gab C.C.___ zu Protokoll, er könne sich nicht erinnern (Reg. 6, AS 6516). C.C.___ verneinte, dass B.___ in seinem Auftrag Fahrräder in den Kosovo geschickt habe (Reg. 6, AS 6517). Abermals angesprochen auf seine Chat-Nachricht "Weil er hat wieder angefangen Schrott zu bringen der Huhrensohn" machte C.C.___ geltend, er könne sich nicht daran erinnern, um wen was es gegangen sei (Reg. 6, AS 6518). Auf Vorhalt, dass auf seinem Gerät insgesamt 86 Bilder von Fahrrädern inkl. Detailaufnahmen festgestellt werden konnten, führte C.C.___ aus, viele dieser Fotos seien ihm geschickt worden. Er habe nachgeschaut, er habe Fotos bzw. Screenshots gemacht (Reg. 6, AS 6519). Auf Vorhalt, es sei auffällig, dass der Chat zwischen ihm (C.C.___) und Ba.___ wie auch jener zwischen ihm (C.C.___) und B.___ durch ihn gelöscht worden sei, sagte C.C.___ aus, als er gehört habe, dass B.___ im Gefängnis gelandet sei, sei er (C.C.___) überrascht gewesen und habe Angst gehabt, so dass er den Chat gelöscht habe (Reg. 6, AS 6525). Auf Vorhalt eines weiteren Chats bestritt C.C.___ die Schlussfolgerung der Polizei, wonach er zwei Fahrräder habe verkaufen wollen: Dies sei nicht wahr. Vielleicht habe er (C.C.___) nur Fotos gesendet aus dem Internet. Er könne sich nicht erinnern (Reg. 6, AS 6525 f.). Er garantiere, dass er nie in seinem Leben ein Fahrrad gestohlen habe. Mit den fraglichen Personen habe er nichts zu tun (Reg. 6, AS 6528). 

 

1.3.5.3 Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. März 2021 machte C.C.___ geltend, er habe mit den fraglichen Fahrrädern nichts zu tun. B.___ habe ihm (C.C.___) erzählt, dass A.___ ihm (B.___) Fahrräder gebracht habe, sowohl tagsüber und auch nachts (Reg. 6, AS 6576). B.___ habe gesagt, A.___ habe Schulden bei ihm und er (B.___) müsse Fahrräder von ihm (A.___) entgegennehmen. Die Idee mit den Fahrrädern habe B.___ gehabt (Reg. 6, AS 6577). Dieser habe Fahrräder in der Schweiz und im Kosovo verkauft. B.___ habe ihm Fotos von Fahrrädern gezeigt, er (B.___) habe diese verkaufen wollen (Reg. 6, AS 6578). Konfrontiert mit der Aussage von A.___, der ausgesagt habe, er (C.C.___) hätte ihm gesagt, beim [Ortsteil 1] stehe ein Fahrrad und er (A.___) solle es ihm (C.C.___) bringen, gab C.C.___ zu Protokoll, dies sei nicht wahr. A.___ erzähle dies, weil er gesehen habe, wie sein Chef (B.___) mit Lügen und Manipulationen aus dem Gefängnis rausgekommen sei. Er (C.C.___) nehme A.___ bzw. dessen Aussagen auch gar nicht ernst. Dieser sei ein Strassenjunkie, er (A.___) sei krank. Dass er (C.C.___) A.___ gemäss dessen Aussage eine Zange gegeben habe, sei nicht wahr. A.___ habe gelogen (Reg. 6, AS 6579). Gleich verhält es sich in Bezug auf die Antworten von C.C.___ im Zusammenhang mit weiteren Belastungen durch A.___ (Reg. 6, AS 6580). Auf Vorhalt der Aussage von A.___, wonach K.C.___ zu ihm (A.___) gekommen sei und von ihm Fahrräder verlangt habe, führte C.C.___ aus, er bitte darum, dass ihm dazu keine Fragen gestellt werden. Er (C.C.___) sei seit Kindheit mit K.C.___ zusammen aufgewachsen, er (C.C.___) wolle über ihn keine Aussage machen. Er (C.C.___) habe mit K.C.___ nichts zu tun, was Diebstähle, Fahrräder sonst schlechte Sachen angehe.

 

B.___ müsse vor ihm keine Angst haben. Wenn B.___ vor ihm Angst gehabt hätte, hätte er (B.___) nicht so gesprochen. B.___ lüge und manipuliere, jedes Wort von ihm sei Lüge und Manipulation (Reg. 6, AS 6581). Die einzige Aussage von B.___, die nicht gelogen gewesen sei, sei dessen Antwort gewesen, als die Polizei ihn gefragt habe, ob er (B.___) gezwungen worden sei. Er (C.C.___) habe B.___ nie gezwungen bedroht. Er habe B.___ niemals Fahrräder gebracht (Reg. 6, AS 6582). Es sei möglich, dass er (C.C.___) B.___ Geld gegeben habe, um ihm zu helfen, aber niemals für etwas Strafbares (Reg. 6, AS 6583). Auf Vorhalt der Chatunterhaltung zwischen ihm (C.C.___) und B.___ sagte C.C.___ aus, es sei sehr gut möglich, dass Ba.___ mit seinem (C.C.___) Telefon geschrieben habe, er (C.C.___) habe Ba.___ das Telefon gegeben. Es sei auch möglich, dass er (C.C.___) geschrieben habe. Sie seien so verblieben, dass er (B.___) den Adapter bringe. Die gestohlenen Fahrräder, die B.___ gehabt habe, hätten normalerweise nie einen Adapter gehabt. Aber dieses hier sei mit Adapter (Reg. 6, AS 6584). Weiter gab C.C.___ im Zusammenhang mit der fraglichen Chatunterhaltung zu Protokoll, B.___ habe diese absichtlich manipuliert. Er (B.___) werde beim Gericht bezahlen für seine Manipulation, er könne der Wahrheit nicht entfliehen. Auf Frage, ob es möglich sei, dass man so viel manipulieren könne, sagte C.C.___ aus, es sei sehr gut möglich. «Ob er ein Magier / Zauberer ist?». B.___ werde bestraft, weil er seinen (C.C.___) Bruder Fa.___ erwähnt habe und diesen durch seine (B.___) Manipulationen in Probleme reingezogen habe. Es habe im Jahr 2020 zwischen ihm (C.C.___) und B.___ keine Probleme gegeben. Sie hätten es sehr gut miteinander gehabt (Reg. 6, AS 6585).

 

Er (C.C.___) habe mit Ba.___ über Fahrräder gesprochen, als er (C.C.___) im Kosovo gewesen sei. Er habe die Fahrräder live gesehen, die Ba.___ gehabt habe. Er (Ba.___) nehme sie entgegen kaufe sie ab (Reg. 6, AS 6587). Er (C.C.___) habe bei Ba.___ 5 - 6 Fahrräder gesehen, er (C.C.___) habe sie nicht gezählt. Und es sei möglich, dass Ba.___ ihm telefonisch 10 - 15 Velos als Foto gesendet habe. Ba.___ habe ihm (C.C.___) diese Fahrräder nicht verkaufen wollen, er (C.C.___) habe Ba.___ keine Fahrräder verkauft. Mit Da.C.___ habe er nichts zu tun. B.___ kenne Ba.___ (Reg. 6, AS 6588). Auf Frage, weshalb er (C.C.___) auf seinem Natel Sachen gelöscht habe, nachdem er von der Verhaftung von B.___ erfahren habe, gab C.C.___ zu Protokoll, er lösche seine SMS, die er mit Leuten habe, die im Gefängnis seien (Reg. 6, AS 6590).

 

1.3.5.4 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2021 sagte C.C.___ auf Vorhalt der Aussage von B.___, wonach er (B.___) mit ihm (C.C.___) in den letzten vier Jahren fast keinen Kontakt gehabt habe und erst in den letzten drei, vier Monaten vor seiner (B.___) Verhaftung wieder Kontakt gehabt habe, aus, dies sei nicht wahr. Sie hätten immer Kontakt gehabt. Es habe aber eine Zeit gegeben, in welcher er (C.C.___) mit B.___ nicht zusammen essen einen Kaffee trinken gegangen sei. Der Grund sei etwas sehr Privates, er wolle sich dazu nicht näher äussern. Die vergangene Zeit zwischen ihm (C.C.___) und K.C.___ sei eine Störung für die Zukunft von B.___. Dies sei eigentlich der Hauptgrund, weshalb B.___ ihn (C.C.___) und K.C.___ belasten wolle und lüge. Er (C.C.___) denke, im 4. 5. Monat des Jahres 2020 sei er mit B.___ wieder Kaffee trinken gegangen. Auf Frage, weshalb er (C.C.___) im 4. 5. Monat wieder mit B.___ zusammengesessen sei, führte C.C.___ aus, er (C.C.___) habe ihm (B.___) verziehen. Aber B.___ habe die Vergangenheit einfach gestört (Reg. 6, AS 6610 f.). Er habe B.___ nicht beauftragt, Fahrräder in den Kosovo zu schicken. B.___ habe für ihn (C.C.___) keine Velos in den Kosovo geschickt, er (B.___) habe die Velos für sich selber geschickt. Auf Vorhalt der Aussage von B.___, wonach er von ihm (C.C.___) und K.C.___ mehrmals gefragt worden sei, ob er (B.___) in ihrem Auftrag Velos in den Kosovo schicken könne, sagte C.C.___ aus, dies sei eine Lüge. B.___ habe nichts für ihn (C.C.___) gemacht (Reg. 6, AS 6611). Gleich verhält es sich in Bezug auf die Antworten von C.C.___ im Zusammenhang mit weiteren Belastungen durch B.___: Dies seien Lügen von B.___ bzw. dies sei nicht wahr (Reg. 6, AS 6612 f.). Bestätigt hat C.C.___ hingegen, dass B.___ ihn einmal angerufen habe, als er (B.___) mit A.___ ein Problem gehabt habe im Zusammenhang mit einer Schuld und einem Velo, das A.___ B.___ gebracht habe. Auf Frage, weshalb B.___ diesbezüglich ausgerechnet ihn (C.C.___) angerufen habe, gab C.C.___ zu Protokoll, sie seien viel zusammen gewesen. B.___ sei für ihn eigentlich wie ein Bruder gewesen (Reg. 6, AS 6613 f.). Auf Vorhalt der Aussage von B.___, dass er (C.C.___) damals (im Keller) hässig auf A.___ gewesen sei, weil A.___ nicht das Velo gebracht habe, das er (C.C.___) gewollt hätte, sagte C.C.___ aus, dies sei eine Lüge. B.___ lüge (Reg. 6, AS 6615). Auf Vorhalt, die Strafverfolgungsbehörden hätten bekanntlich einen Chatverlauf zwischen ihm (C.C.___) und B.___ sicherstellen können, wo er B.___ geschrieben habe, der Hurensohn bringe nur noch Schrott, und dass auch diese Chatunterhaltung ins Bild passe, dass er (C.C.___) auf A.___ wütend gewesen sei, weil dieser nicht die Velos gebracht habe, die er (C.C.___) gewollt habe, gab C.C.___ zu Protokoll, dies sei nicht wahr und es passe eigentlich gar nichts. Dies habe mit ihm (C.C.___) nichts zu tun (Reg. 6, AS 6615 f.). Dass A.___ die Fahrräder klaue, habe B.___ ihm (C.C.___) nicht von Anfang an gesagt, sondern erst später, vielleicht einen Monat vor seiner (B.___) Verhaftung. Auf Vorhalt der fraglichen Chatnachricht und auf Frage, weshalb er B.___ "Ba.___", eine Adresse, glaublich [Ort 9], und eine Telefonnummer geschickt habe, führte C.C.___ aus, er könne sich wirklich nicht erinnern, warum er dies geschrieben habe. Er sei sicher, dass B.___ schon früher Kontakt mit Ba.___ gehabt habe. Er denke, der Grund sei gewesen, weil B.___ selber Probleme gehabt habe. Vielleicht habe B.___ auch selber die Adresse mit seinem (C.C.___) Handy geschickt (Reg. 6, AS 6616 f.). Auf Vorhalt, auch A.___ habe ausgesagt, dass er zur Garage [an der Adresse 4] Fahrräder für ihn (C.C.___) gebracht habe, sagte C.C.___, er (A.___) habe gelogen. A.___ sei ein Arbeiter von B.___. Alle Velos hätten B.___ gehört (Reg. 6, AS 6618).

 

Auf Vorhalt der Aussage von A.___, er habe im Auftrag von C.C.___ Fahrräder gestohlen, verneinte C.C.___ dies («kein einziges Mal») (Reg. 6, AS 6619). Konfrontiert mit der Aussage von A.___, er (C.C.___) habe ihm (A.___) pro Velo CHF 50.00 – CHF 100.00 gegeben, total habe er von ihm (C.C.___) CHF 300.00 – CHF 400.00 erhalten, gab C.C.___ zu Protokoll, dies sei gelogen, das stimme nicht. Dass er A.___ je bedroht habe, verneinte C.C.___ (Reg. 6, AS 6620). Auf Vorhalt einer Aussage von A.___ sagte C.C.___ aus, er könne sich an eine Situation erinnern, in welcher A.___ Geld von B.___ verlangt habe (CHF 50.00), da habe B.___ von ihm (C.C.___) CHF 50.00 (als Schuld) genommen und habe dies A.___ gegeben. Dies sei in der Bar beim [Ortsteil 2] gewesen (Reg. 6, AS 6620 f.). Die Aussage von A.___, dass er (C.C.___), K.C.___ und B.___ zusammengearbeitet hätten in Bezug auf die Velos, sei nicht wahr (Reg. 6, AS 6621).

 

Auf Frage, ob B.___ ein Problem damit gehabt habe, dass K.C.___ auch von A.___ Fahrräder entgegengenommen und in den Kosovo verschickt habe, führte C.C.___ aus, er wisse nicht, ob er (B.___) ein Problem damit gehabt habe. Es habe ihn (B.___) sicher gestört. B.___ habe es ihm (C.C.___) nicht wortwörtlich gesagt wegen K.C.___. Aber es habe ihn (B.___) sicher gestört (Reg. 6, AS 6622).

 

Bezogen auf die Schlussvorhalte (Reg. 6, AS 6627 f.) betonte C.C.___, er sei nicht schuldig, die Vorhalte seien nicht wahr, er sei damit nicht einverstanden. Er wisse nichts von dem, er habe damit nichts zu tun.

 

1.3.5.5 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C.C.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend. Eine Tatbeteiligung stritt er unverändert ab. Er führte u.a. aus, es seien zwei Personen gewesen, welche von diesem Herrn, der hinter ihm sitze, gekauft hätten. Der eine sei K.C.___ von [Ort 2] und der andere B.___ von [Ort 1]. K.C.___ habe ausgesagt, so viel er gekonnt habe, dass er «von ihm hier» gekauft und die Ware in den Kosovo geschickt habe. Aber B.___ habe gelogen und habe alles manipuliert, was er gesagt habe, ausser, dass er geschickt habe.

 

Die konkreten Vorhalte bestritt C.C.___, teilweise sagte er auch aus, er könne sich nicht erinnern. Die fragliche Adresse und Telefonnummer von Ba.___ habe er (C.C.___) B.___ nicht gesendet. Er habe B.___ sein Telefon gegeben, B.___ habe es von seinem (C.C.___) Telefon an sich gesendet, weil die Adresse verloren gegangen sei. Das Telefon von B.___ sei zerbrochen kaputtgegangen.

 

1.3.5.6 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb C.C.___ dabei, nichts mit den gestohlenen Fahrrädern zu tun zu haben. Auf die Belastung durch B.___ und A.___ angesprochen, sagte C.C.___ aus, B.___ gehe es darum, die Schuld auf ihn (C.C.___) zu übertragen. A.___ habe er (C.C.___) zum ersten Mal gesehen, als B.___ ihn (C.C.___) zu sich gerufen habe, weil er Schwierigkeiten mit einem Velo gehabt habe. Da habe er A.___ zum ersten Mal gesehen und dieser habe ihn zum ersten Mal gesehen. Aus dem ganzen Verfahren heraus, habe er (A.___) dann seinen Namen gehört. Auf Vorhalt der Aussagen von A.___ gab C.C.___ zu Protokoll, es seien Sachen aufgekommen, die nicht aufgegangen seien. Zum Beispiel habe das Auto keine Beschriftung von einer Firma gehabt. Er (A.___) habe aber gesagt, das Auto sei mit dem Firmennamen beschriftet gewesen. Nach den zahlreichen Fotos von Fahrrädern und den belastenden Chats auf seinem Mobiltelefon gefragt, antwortete C.C.___, es habe auch Fotos von Motorrädern und Kaffeemaschinen gehabt. Die Fotos würden nicht bedeuten, dass er etwas mit den Diebstählen zu tun habe.

 

1.3.6 Aussagen von K.C.___

 

Da das Verfahren gegen K.C.___ (AnklS Ziffer E./1. und E./2.) mit Beschluss vom 23. Januar 2023 (ASOG 364 ff.) vom restlichen Verfahren abgetrennt wurde, werden dessen Aussagen zum Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls an dieser Stelle lediglich zusammengefasst wiedergegeben. Im Wesentlichen führte dieser, nachdem er in früheren Einvernahmen seine Aussage verweigert bzw. geltend gemacht hatte, sich nicht zu erinnern, in seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 folgendes aus: Er habe A.___ durch B.___ kennengelernt. B.___ habe ihm erzählt, dass er Fahrräder von A.___ kaufe, und habe gesagt, wenn er (K.C.___) Interesse habe, würde A.___ auch ihm Fahrräder bringen (Reg. 6, AS 6433, 6435, 6440 f.). A.___ sei dann mit einem Fahrrad gekommen und habe gefragt, ob er (K.C.___) dieses kaufen wolle (Reg. 6, AS 6433, 6436). Am Anfang habe er nein gesagt, weil er kein Geld und kein Interesse gehabt habe. Er habe auch Angst gehabt und nicht gewusst, ob die Fahrräder gestohlen seien (Reg. 6, AS 6433, 6437). A.___ habe auf seine Kinder und seine Familie geschworen, dass sie nicht gestohlen seien. Er habe gesagt, er kaufe sie günstig von seinen Freunden im Internet und verkaufe sie dann teuer. Er habe A.___ geglaubt und ihm die Fahrräder abgenommen (Reg. 6, AS 6433, 6436 f.). In der Zwischenzeit habe er auch gesehen, dass B.___ die Fahrräder abgenommen und sie zu sich in die Wohnung genommen habe. Da habe er gedacht, dass diese zu 100% normal seien, wenn der andere sie ja kaufe (Reg. 6, AS 6437). Er habe von B.___ kein einziges Fahrrad gekauft. Dieser habe die Fahrräder seinem (K.C.___) Bruder verkauft und diesem geschickt. B.___ habe auch mit einem Ba.___ Kontakt gehabt und diesem Fahrräder geschickt (Reg. 6, AS 6434). Es stimme nicht, dass B.___ beauftragt worden sei, die Fahrräder in den Kosovo zu schicken. Dieser habe das von sich aus gemacht. Niemand habe ihn gezwungen (Reg. 6, AS 6437 f.). Diese Aussagen wiederholte K.C.___ in der Schlusseinvernahme vom 18. Juni 2021 (Reg. 6, AS 6466 ff.) im Wesentlichen. Er sei da reingerutscht, weil er sich mit B.___ getroffen habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle Fahrräder von A.___ nehmen, wenn er Interesse habe. Nach einer kurzen Zeit habe A.___ ihm (K.C.___) erzählt, dass B.___ gesagt habe, er (A.___) dürfe K.C.___ keine Fahrräder mehr bringen, sondern müsse sie ihm (B.___) bringen (Reg. 6, AS 6470).

 

1.4 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

1.4.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Stohner, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

1.4.2 C.C.___

 

1.4.2.1 Der Beschuldigte C.C.___ bestreitet eine Beteiligung an den angeklagten Fahrraddiebstählen.

 

1.4.2.2 Vorab fällt auf, dass C.C.___ zu Beginn der Untersuchung, bevor er seine Aussagen im Verlaufe der Untersuchung – mehrfach – dem jeweiligen Verfahrensstand anpasste, wahrheitswidrig bestritt, überhaupt etwas mit Fahrrädern zu tun zu haben. Auf seinem Mobiltelefon wurden zahlreiche Fotos von Velos und auch belastende Chats gefunden, aus denen hervorgeht, dass sich C.C.___ mit B.___ und auch mit Personen im Kosovo über Fahrräder unterhalten hat. So schrieb er mit B.___ im Zusammenhang mit Fahrrädern über Preise, Adapter, Transporte, Lieferwagen, Material (Carbon) und anderes (Reg. 3, AS 3135). Im Weiteren ist festzuhalten, dass es in den Aussagen von C.C.___ verschiedene Auffälligkeiten gibt, die mit seiner Beteuerung, nichts mit den angeklagten Fahrraddiebstählen zu tun zu haben, nur schwer in Einklang zu bringen sind. Darunter fällt bspw. die Aussage, B.___ sei nicht gezwungen worden, bzw. er (C.C.___) habe B.___ nie gezwungen (Reg. 6, AS 6582), auch jene, er habe B.___ CHF 50.00 für A.___ gegeben (AS 6620 f.). Dafür hätte es keinen Grund gegeben, hätte C.C.___ mit dem Ganzen nichts zu tun gehabt.

 

Äusserst auffällig ist auch die Tatsache, dass C.C.___ sowohl den Chat zwischen ihm und Ba.___ als auch jenen zwischen ihm und B.___ gelöscht hat, wobei C.C.___ letzteres bezeichnenderweise damit erklärte, dass er überrascht gewesen sei und Angst gehabt habe, als er gehört habe, dass B.___ im Gefängnis gelandet sei (Reg. 6, AS 6525). Hätte C.C.___ mit den Fahrraddiebstählen nichts zu tun gehabt, hätte es weder für das Löschen der fraglichen Chats noch für seine Angst wegen der Verhaftung von B.___ irgendeinen Grund gegeben. Seine diesbezügliche Erklärung, er lösche seine SMS, die er mit Leuten habe, die im Gefängnis seien (Reg. 6, AS 6590), vermag nicht zu überzeugen. Auffallend ist im Weiteren, dass auf dem Mobiltelefon von C.C.___ nur diejenigen Chats, Anrufe und Fotos gelöscht wurden, die ihn in Verbindung mit Fahrrädern bringen könnten.

 

Bei einer Gesamtschau aller Beweismittel können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte C.C.___ an den Fahrraddiebstählen beteiligt war (auf seine konkrete Rolle wird später eingegangen). Nebst den objektiven Beweismitteln, wobei diesbezüglich auf das bereits Gesagte und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wurde C.C.___ sowohl von B.___, dessen Aussagen ab dem 12. Februar 2021 mit der Vorinstanz als insgesamt glaubhaft bezeichnet werden und mehrheitlich durch objektive Beweismittel gestützt werden können, als auch von A.___ belastet. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde er von den beiden Mitbeschuldigten konkret belastet. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar und konnte von C.C.___ nicht ansatzweise erklärt werden, welches Interesse B.___ und A.___, die weitgehend geständig sind und sich selbst belastet haben, daran haben sollten, C.C.___ zu Unrecht zu belasten. Ein Falschbelastungsmotiv ist nicht ersichtlich. A.___ erkannte C.C.___ anlässlich der Fotowahlkonfrontation und führte aus, er kenne diesen sehr gut, wobei A.___ betonte, dass er nicht wissen dürfe, wie dieser heisse. Dieser habe ihn (A.___) auch bedroht, zusammen mit B.___. Er habe einen weissen Transportbus und einen BMW. Damit habe er ihm (A.___) einmal eine grosse Zange gebracht, um Velos zu stehlen. K.C.___ habe ihm (A.___) gesagt, er sei ein Bekannter von ihm (K.C.___), der Sohn von seinem Bruder so (Reg. 6, AS 5373 f.). A.___ wie auch B.___ haben u.a. ausgeführt, dass zur fraglichen Garage [an der Adresse 4] gestohlene Velos gebracht und dort deponiert worden seien. B.___ führte zudem aus, einmal habe ihm C.C.___ selbst ein Fahrrad gebracht. H.___ wiederum sagte aus, die Leute, zu denen A.___ die Fahrräder gebracht habe, hätten einen weissen Transporter gehabt; dieser Transporter sei in [Ort 1] beim Block hinter dem [Verkaufsgeschäft 1] gestanden (Reg. 6, AS 5487; die Garage [an der Adresse 4] liegt zwischen [Verkaufsgeschäft 3] und [Verkaufsgeschäft 1]). Auch konnte er die Garage [an der Adresse 4] auf einem ihm vorgelegten Situationsplan einzeichnen, wo er gemäss seinen Angaben ungefähr vier Mal Fahrräder deponiert hatte (Reg. 6, AS 5488, 5494). Dass er sich dabei nicht sicher war, zu welchem der drei hinter dem [Verkaufsgeschäft 1] liegenden Wohnblöcke die Garage gehörte, erscheint in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kommen schliesslich auch noch die Beobachtungen bzw. Aussagen von Ga.___ dazu, wobei diesbezüglich wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (US 20).

 

1.4.2.3 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass und inwiefern C.C.___ mit den Fahrraddiebstählen in Verbindung gebracht werden kann (US 19 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich mit den vorliegenden Beweismitteln eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt. Sie ging dabei auf Ungenauigkeiten, Widersprüche und Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen ein und zeigte – insbesondere unter Bezugnahme auf die erfolgten Beweiserhebungen – schlüssig und zutreffend auf, dass (und weshalb) den Angaben des Beschuldigten nach der Beweislage nicht gefolgt werden kann. Dabei überzeugt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte Begründung. Ihr ist vollumfänglich beizupflichten. Daran vermögen auch die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Hätte sich C.C.___ tatsächlich lediglich für Fahrräder interessiert bzw. hätte B.___ diesem die Fahrräder zum Verkauf anbieten wollen, wie auch von der Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers vor dem Berufungsgericht geltend gemacht wurde (ASB 531), so ist nicht erklärbar, weshalb B.___ diesem Fotos von Quittungen der in den Kosovo verschickten Fahrräder schickte, wie gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B.___ (Reg. 6, AS 5926, 6105, 6140) erstellt ist, insbesondere da es gemäss den Aussagen von C.C.___ nie zu einem Verkaufsabschluss gekommen sein soll (vgl. hierzu Reg. 7, AS 8655, 8457, Reg. 6, AS 6578, 6581, AS 6616). Vielmehr ist dies ein weiteres Indiz, welches nicht nur für die Täterschaft von C.C.___ spricht, sondern auch dessen Rolle aufzeigt, musste B.___ seinem Auftraggeber doch durch das Vorzeigen der Quittungen bestätigen, dass er die Fahrräder tatsächlich zum Transport aufgegeben hatte. Schliesslich kann C.C.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er geltend macht, die [an der Adresse 4] in [Ort 1] sichergestellten drei Fahrräder (Reg. 4, AS 4956, 4974 f.) legal erworben zu haben (Reg. 6, AS 6618, Reg. 7, AS 8459, ASB 517). Dieser Umstand ist unbestritten, weshalb C.C.___ diese Fahrräder gemäss rechtskräftiger Ziffer IV./2. des vorinstanzlichen Urteils ausgehändigt werden. Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden, die umfassend zu bestätigen ist. Dies gilt auch für die konkrete Anzahl gestohlener Fahrräder, die C.C.___ zugeordnet werden können: 44 durch B.___ verschickte Fahrräder und zusätzlich 18 Fahrräder, die C.C.___ selbst verschickt hat, ergibt 62 Fahrräder (US 22).

 

1.4.3 B.___

 

1.4.3.1 B.___ ist geständig, mindestens 52 Fahrräder in den Kosovo geschickt zu haben, wobei eines davon für seinen Bruder gewesen sei. Er macht jedoch geltend, zu Beginn nicht gewusst zu haben, dass die fraglichen Fahrräder gestohlen waren.

 

1.4.3.2 Wie bereits festgehalten, sind die Aussagen von B.___, welche dieser ab dem 12. Februar 2021 gemacht hat, insgesamt glaubhaft. Soweit B.___ indes behauptet, er habe zu Beginn nicht gewusst, dass die Fahrräder gestohlen gewesen seien, kann ihm nicht geglaubt werden. Vielmehr dürfte es sich diesbezüglich um eine Schutzbehauptung handeln. So führte B.___ selbst aus, A.___ sei auch in der Nacht gekommen, um 1:00 2:00 Uhr in der Nacht, und habe ihn geweckt (Reg. 6, AS 5938). Dass dies kaum der Fall gewesen wäre, hätte es sich um eine legale Angelegenheit gehandelt, musste auch B.___ klar sein. Dies umso mehr, als er aussagte, er habe A.___ lediglich vom Sehen her gekannt und habe mit diesem nichts zu tun gehabt, er (A.___) sei «so ein Strassenpenner» gewesen (Reg. 6, AS 6104), bzw. A.___ würde so aussehen, «als würde er Betäubungsmittel nehmen» (Reg. 6, AS 5944). Da ihm die fraglichen Fahrräder, wobei es sich teilweise um hochwertige E-Bikes gehandelt hatte, von einem mutmasslich betäubungsmittelabhängigen «Strassenpenner» für CHF 100.00 bis maximal CHF 300.00 (Aussagen B.___) übergeben wurden, notabene bisweilen mitten in der Nacht, konnte B.___ nach dem Gesagten unmöglich von einer legalen Herkunft ausgehen. Ihm muss von Beginn an klar gewesen sein, dass die Fahrräder gestohlen waren.

 

1.4.3.3 Zur Anzahl gestohlener Fahrräder ist an dieser Stelle festzuhalten, dass B.___ – gestützt auf die Lieferscheine – insgesamt 52 Fahrräder einem Transportunternehmen übergeben hat. Hinzu kommen die beiden Fahrräder, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei B.___ im Keller sichergestellt wurden (Deliktsnummern 196 und 198), die aber von den Lieferscheinen nicht erfasst sind, womit ihm mit der Vorinstanz zunächst 54 Fahrräder zuzuordnen sind.

 

1.4.4 A.___

 

1.4.4.1 Seitens A.___, der – wie bereits festgehalten – geständig ist, zahlreiche Velos gestohlen zu haben, ist die konkrete Anzahl gestohlener Fahrräder bestritten. Er selbst sprach von 20 bis 25 gestohlenen Fahrrädern, seine amtliche Verteidigung von rund 30 bis 40 Fahrrädern, wobei diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann.

 

1.4.4.2 Die Vorinstanz rechnete A.___ – vor der Prüfung der Mittäterschaft – 65 Fahrraddiebstähle an (US 22). So ordnete sie A.___ – insbesondere gestützt auf Fotos, die auf dem Mobiltelefon von A.___ gesichtet werden konnten, aufgrund von Beobachtungen und Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen sowie gestützt auf Überwachungsbilder – zunächst 14 Fahrräder zu (US 12 f.). Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, gemäss den glaubhaften Aussagen von B.___ habe nur A.___ B.___ Fahrräder gebracht. Wenn B.___ also 52 Fahrräder verschickt habe, seien 51 davon von A.___ gekommen (ein Fahrrad habe C.C.___ persönlich übergeben, was von Ga.___ beobachtet worden sei). Entsprechend könne A.___ gestützt auf die Lieferscheine mit 51 gestohlenen Fahrrädern in Verbindung gebracht werden (US 22). Gestützt auf die Aussage von A.___, wonach er C.C.___ ca. 4 Fahrräder gebracht habe, und fussend auf der Aussage von K.C.___, der selbst zugab, 10 bis 15 Fahrräder von A.___ erhalten zu haben, kämen zu den 51 Fahrrädern 4 (C.C.___) und 10 (K.C.___) Fahrräder hinzu (US 22).

 

Diese Feststellungen überzeugen und stehen im Einklang mit den fraglichen objektiven und subjektiven Beweismitteln. Die Verteidigung von A.___ bringt indessen vor, aufgrund der Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips dürften dem Beschuldigten nur die im Deliktsverzeichnis aufgelisteten und umschriebenen Fahrräder zugerechnet werden. Es sei nicht erwiesen, dass die auf den Lieferscheinen vermerkten Fahrräder denjenigen Fahrrädern gemäss Deliktsverzeichnis zuzuordnen seien. Die Vorinstanz verletze daher das Anklageprinzip, wenn sie zur Ermittlung der zurechenbaren Fahrraddiebstähle nicht nur auf das der Anklageschrift beiliegende Deliktsverzeichnis abstelle, sondern zusätzlich auf die sich in den Akten befindlichen Lieferscheine zurückgreife. Tatsächlich werden auf den Lieferscheinen nicht nähere Angaben zu den betreffenden Fahrrädern gemacht, insbesondere gibt es keine Nummer, die einem spezifischen Fahrrad zugeordnet werden könnte. Es ist jedoch zugunsten der Beschuldigten, wenn angenommen wird, dass die gestohlenen Fahrräder, von denen Lieferscheinen bestehen, vom Deliktsverzeichnis erfasst werden, andernfalls gestützt auf die Lieferscheine von 51 zusätzlichen Fahrraddiebstählen auszugehen wäre. In dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass die von den Lieferscheinen erfassten und verschickten Fahrräder nicht zusätzlich gestohlen wurden, sondern vom Deliktsverzeichnis erfasst sind.

 

Mit der Vorinstanz lässt sich daher im Ergebnis festhalten, dass A.___ zunächst 65 Fahrraddiebstähle zuzuordnen sind.

 

2. Diebstahl betreffend A.___ (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

 

2.1 Wie unter Ziffer III./2.1 hiervor festgehalten, wird A.___ im Weiteren zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit bis zum 23. Juli 2020, 8:45 Uhr, in [Ort 1], dem auf einer Bank schlafenden Geschädigten G.___ dessen Portemonnaie, welches Bargeld in der Höhe von CHF 50.00 sowie die Identitäts- und Postfinancekarte des Geschädigten enthielt, sowie dessen Mobiltelefon, iPhone SE, schwarz, im Gesamtwert von CHF 580.00 entwendet zu haben.

 

Aufgrund des vorinstanzlichen Urteils (Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls) und des Verschlechterungsverbots ist die Gewerbsmässigkeit im Berufungsverfahren kein Thema mehr.

 

2.2 Beweismittel

 

Das fragliche Portemonnaie (ohne Bargeld) sowie das Mobiltelefon des Geschädigten konnten anlässlich der vorläufigen Festnahme von A.___ am 23. Juli 2020, 8:45 Uhr, bei diesem festgestellt werden (Reg. 7, AS 7620 ff.). A.___ bestreitet den Vorhalt des Diebstahls.

 

2.2.1 Strafanzeige vom 28. Juli 2020

 

Wie der Strafanzeige vom 28. Juli 2020 (Reg. 2, AS 2481 f.) entnommen werden kann, erstattete der Geschädigte, G.___, am 28. Juli 2020 um 8:45 Uhr beim Regionenposten [Ort 1] Meldung, irgendjemand habe sein Portemonnaie sowie sein Handy gestohlen. Er wisse nicht genau, wo und wie es passiert sei.

 

Gemäss Angaben des Geschädigten sei dieser in der Nacht von Donnerstag auf Freitag (24. Juli 2020) im Ausgang gewesen. Dort habe er ein bisschen getrunken und im Anschluss auf einer Bank geschlafen. Mehr könne er dazu nicht sagen (Reg. 2, AS 2482).

 

2.2.2 Aussagen von A.___

 

2.2.2.1 Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2020 wurde A.___ durch die Polizei mitgeteilt, er stehe aufgrund von Indizien im Verdacht, in der Nacht von Mittwoch, 22. Juli 2020, auf Donnerstag, 23. Juli 2020, in [Ort 1] einen Diebstahl zum Nachteil von G.___ begangen zu haben. A.___ gab daraufhin zu Protokoll, er wisse nicht, worum es gehe. «Ich weiss nicht, wer das ist und um was es geht.» (Reg. 6, AS 5356). Vielleicht kenne er G.___, wenn er ein Foto sehe, vielleicht kenne er diesen vom Sehen her. Er (A.___) habe von niemanden etwas gestohlen (Reg. 6, AS 5357). Auf Vorhalt, dass bei der Festnahme in seinen (A.___) Effekten das dunkelbraune Portemonnaie von G.___ mit dessen Blutgruppenausweis, Postcard und iPhone SE habe sichergestellt werden können, sagte A.___ aus, er habe keine Antwort. Auf Frage, wie er (A.___) in den Besitz dieser Gegenstände gekommen sei, sagte A.___, er könne sich an nichts erinnern. In seinem Zimmer würden mehr als 20 Personen ein und aus gehen. Woher Sachen kämen und gingen, wisse er nicht. Er wisse nichts über diese Angelegenheit (Reg. 6, AS 5358). Er habe von G.___ nichts gestohlen. Er könne sich an nichts erinnern (Reg. 6, AS 5359).

 

2.2.2.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte A.___ auf Vorhalt aus, das stimme nicht, er habe niemanden bestohlen, er habe niemanden gesehen, der auf einer Bank geschlafen habe. Auf Frage, was er dazu sage, dass anlässlich seiner Anhaltung am 23. Juli 2020 das fragliche Portemonnaie (ohne Bargeld) sowie das Mobiltelefon von G.___ habe festgestellt werden können, sagte A.___, es seien immer wieder viele Leute zu ihm gekommen, 7-8 Leute, es sei ein kleines Zimmer gewesen. Die Polizei habe dies gefunden, die seien aber im Zimmer gewesen. Die seien in seiner Tasche gewesen, sie hätten sich in seinem Zimmer befunden. Sie seien in seinem Zimmer gewesen, hätten aber nicht ihm gehört (ASOG 438). Die Frage, ob er es gestohlen habe, verneinte A.___ (ASOG 438 f.).

 

2.2.2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte A.___ aus, das Portemonnaie in seinem Zimmer gefunden zu haben. Er habe es da gesehen. Die Polizei habe das Portemonnaie bei ihm gefunden, aber er habe mit dem Diebstahl nichts zu tun. Nochmals gefragt, ob er das Portemonnaie bei sich zu Hause gesehen habe, gab A.___ hingegen an, sich nicht erinnern zu können. Er wisse nicht, ob er das Portemonnaie bei sich gehabt habe, ob er es gesehen habe nicht. Auf den Vorhalt, dass das fragliche Portemonnaie (ohne Bargeld, aber mit Blutgruppenausweis des Geschädigten) sowie das Mobiltelefon von G.___ bei ihm festgestellt worden sei, fragte A.___, was er mit einem Portemonnaie ohne Geld machen solle. Auch wenn es passiert sei, sei es nicht absichtlich gewesen. Er habe schon ein paar Mal erwähnt, dass er in einem Zimmer in der Nähe des Bahnhofes gewohnt habe. Da seien 10 bis 12 Personen zu ihm gekommen. Er wisse nicht, was in dem Zimmer passiert sei. Der Kollege habe sein Handy genommen und er dessen Handy.

 

2.3 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

Auch wenn der Verteidigung insofern zuzustimmen ist, als dass der Diebstahl sich nicht in der Nacht von Donnerstag auf Freitag (24. Juli 2020) zugetragen haben kann, ist unbestritten, dass die gestohlenen Gegenstände – mit Ausnahme des Bargeldes und der Identitätskarte des Geschädigten – am Morgen des 23. Juli 2020 in den Effekten von A.___ festgestellt wurden, womit der Beschuldigte auch mehrfach konfrontiert wurde. Seine diesbezüglichen Aussagen sind widersprüchlich. So konnte er sich anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2020 nach eigenen Aussagen überhaupt nicht daran erinnern, wie er in den Besitz der gestohlenen Gegenstände gekommen sei. Vor der Vorinstanz, mithin mehr als zwei Jahre später, führte A.___ in Bezug auf die fraglichen Gegenstände hingegen aus, diese seien im Zimmer bzw. in seiner Tasche in seinem Zimmer gewesen, hätten aber nicht ihm gehört. Vor dem Berufungsgericht führte A.___ zunächst aus, das Portemonnaie in seinem Zimmer gesehen zu haben, machte danach jedoch geltend, sich nicht erinnern zu können, ob er dieses bei sich gehabt gesehen habe. Dieses Aussageverhalten ist auffällig. Dazu kommt, dass weder die ersten noch die späteren Aussagen des Beschuldigten mit dem Umstand in Einklang zu bringen sind, dass anlässlich der Anhaltung von A.___, die nicht etwa an seinem damaligen Wohnort in [Ort 5], sondern an der «[Adresse] in [Ort 1]» geschah (Reg. 7, AS 7621), bei diesem u.a. zwei Portemonnaies sowie ein Blutgruppenausweis und eine Postfinance-Karte, beide lautend auf den Geschädigten, festgestellt wurden (Reg. 7, AS 7622). Das beim Beschuldigten festgestellte Portemonnaie von G.___ wies – abgesehen vom Blutgruppenausweis des Geschädigten – keinen Inhalt auf (das zweite festgestellte Portemonnaie wies überhaupt keinen Inhalt auf) (Reg. 7, AS 7622). Würden die Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz, die zu seinen früheren Aussagen – wie bereits ausgeführt – im Widerspruch stehen, zutreffen, bedeutete dies, dass A.___ sowohl das iPhone als auch das Portemonnaie des Geschädigten bei sich zuhause (in seiner Tasche) festgestellt und in der Folge beides – das Portemonnaie lediglich den Blutgruppenausweis von G.___ beinhaltend – an sich genommen und auf sich getragen hätte, notabene nebst der Postfinance-Karte des Geschädigten und einem weiteren Portemonnaie (gänzlich ohne Inhalt). Dies ergibt überhaupt keinen Sinn und ist nicht glaubhaft. Vielmehr muss es sich bei den widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen von A.___ um Schutzbehauptungen handeln.

 

Die gestohlenen Gegenstände des Geschädigten wurden bei A.___ festgestellt, bezeichnenderweise zu einem Zeitpunkt, als der in [Ort 5] wohnhafte Beschuldigte in [Ort 1] unterwegs war. Daran ändert nichts, dass die von G.___ vermutete Tatzeit nicht stimmen kann, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Geschädigte gemäss Strafanzeige selbst betonte, er wisse nicht genau, wo und wie es passiert sei. So anders bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass A.___ ca. am 23. Juli 2020 das Portemonnaie, beinhaltend Bargeld in der Höhe von CHF 50.00, den Blutgruppenausweis sowie die Identitäts- und Postfinance-Karte des Geschädigten, sowie das schwarze iPhone SE des Geschädigten entwendet hat (Gesamtwert: CHF 580.00).

 

VI. Rechtliche Würdigung

 

1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 aStGB)

 

1.1 Grundtatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziffer 1 StGB)

 

1.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird nach Art. 139 Ziffer 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft.

 

1.1.2 Der Beschuldigte A.___ ist (wie auch H.___ und J.___) geständig, Velos gestohlen zu haben. Dass der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, Einwände dazu wurden vor dem Berufungsgericht keine vorgebracht.

 

1.1.3 B.___ und C.C.___ haben nicht selber gestohlen, wobei indes bereits festgehalten wurde, dass C.C.___ an Fahrraddiebstählen beteiligt war (Ziffer V./1.4.2 hiervor), bzw. dass B.___ von Beginn an klar gewesen sein muss, dass die fraglichen Fahrräder gestohlen waren (Ziffer V./1.4.3 hiervor).

 

Zu prüfen ist nun, ob A.___, B.___ und C.C.___ hinsichtlich der Fahrraddiebstähle als Mittäter gehandelt haben.

 

1.2 Mittäterschaft

 

1.2.1 Allgemeine Erwägungen

 

Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Ein Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der gar Herrschaft über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch eine massgebliche Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung Koordination kann genügen (vgl. Marc Forster in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I [BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 24 N 8). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa; Trechsel /  Geth, in Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [PK StGB], 4. Aufl., Zürich 2021, Vor Art. 24 N 13). Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Urteil 6S.135/2005 vom 1. September 2005 E. 1.2.4). Ein Indiz für Mittäterschaft sind das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. u.a. PK StGB – Trechsel / Geth, Vor Art. 24  N 15; BSK StGB I –  Forster, Vor Art. 24 N 11).

 

Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird damit massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung tatsächlich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft kann durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). 

 

Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

 

1.2.2 Subsumtion

 

1.2.2.1 Vorliegend ist offensichtlich, dass die drei Beschuldigten A.___, B.___ und C.C.___ hinsichtlich der Fahrraddiebstähle mittäterschaftlich gehandelt haben:

 

A.___ hatte die eigentlichen Diebstähle auszuführen teilweise zusammen mit H.___ und J.___. Er ist grundsätzlich geständig und wurde bei den Diebstählen teilweise beobachtet und / oder durch Überwachungsanlagen aufgenommen. Er brachte die gestohlenen Fahrräder zu B.___, teilweise auch direkt zu C.C.___ (und K.C.___), wobei er C.C.___ nach eigenen Aussagen sehr gut kannte (dass A.___ C.C.___ gekannt habe, sagte auch B.___ aus). A.___ wusste, dass er bei B.___ für gestohlene Fahrräder Geld bekommen würde. Nach Aussagen von B.___ ist es auch vorgekommen, dass A.___ zu ihm sagte, das betreffende Fahrrad sei von C.C.___ (oder K.C.___). Als eigentlicher Dieb hatte A.___ selbstredend – insbesondere in der Tatausführung – eine massgebliche Rolle inne, zumal B.___ und C.C.___ nicht selber stahlen und insofern unbedingt auf A.___ angewiesen waren. A.___ handelte direktvorsätzlich.

 

B.___ gab die Fahrräder, die ihm A.___ gebracht hatte, im Auftrag von C.C.___ (und K.C.___) zum Transport auf, wobei C.C.___ (und K.C.___) ihm den Empfänger vorgab. Die Transportunternehmen konnte B.___ selbst aussuchen. Er wusste nach eigener Aussage, dass es zwischen A.___ und den Auftraggebern eine Abmachung gab. Für seine Dienste, für die Bezahlung des Transports und jene des Diebes A.___ erhielt er von C.C.___ (und K.C.___) Geld. C.C.___ (und K.C.___) habe ihm gesagt, dass ihm jemand Velos bringe. Der Auftraggeber habe ihm gesagt, wenn der Dieb komme, solle er ihm so viel geben, wie der Dieb verlange, mit dem Rest könne er den Transport bezahlen. Dies tat B.___ dann auch, wenn A.___ mit einem gestohlenen Velo kam. Nach Aussage von B.___ konnte er gegenüber A.___ die Entgegennahme verweigern, wenn dieser «Schrott» (alte kaputte Velos) gebracht habe. Die Auftraggeber hätten die Velos bei B.___ zuerst angeschaut. Sie hätten gesagt, die könne er alle schicken, hier sei das Geld. B.___ hatte eine bedeutende Rolle inne. Entgegen den Vorbringen seiner Verteidigung war er nicht einfach ein austauschbarer «Depp» bzw. Mittelsmann. B.___ nahm eine wichtige Scharnierfunktion zwischen den eigentlichen Dieben und den Auftraggebern ein. Durch ihn reduzierte sich das Risiko für Letztere, mit den Diebstählen in Verbindung gebracht zu werden. Er hatte die Kontakte zu den Transportunternehmen und konnte die Transporte kurzfristig organisieren. Hinzu kam, dass er die Fahrräder verpackte. Es war ein eingespieltes Team, wobei B.___ als Verwandter der Familie C.___ eine absolute Vertrauensperson darstellte, auf deren Verschwiegenheit gezählt werden konnte. Als Vertrauensperson und wichtiges Scharnier war seine Person alles andere als austauschbar. B.___ machte sich den Vorsatz seiner Mittäter A.___ und C.C.___ (sowie K.C.___) zu eigen bzw. stimmte den Diebstählen zumindest konkludent zu, wirkte mit A.___ und C.C.___ zusammen und verdiente an den Fahrraddiebstählen mit. B.___ handelte anfänglich zumindest eventualvorsätzlich, später sodann mit direktem Vorsatz.

 

C.C.___ war (nebst K.C.___) einer der Auftraggeber von B.___ und erhielt als solcher von diesem Fotos von Quittungen, was nicht der Fall gewesen wäre, hätte B.___ C.C.___ angeblich nur etwas verkaufen wollen. C.C.___ liess die gestohlenen Fahrräder mehrheitlich von A.___ zu B.___ bringen, teilweise bekam er diese auch direkt von A.___. Nach Aussage von A.___ gab C.C.___ diesem zwecks Diebstahls eine grosse Zange, die C.C.___ von der Arbeit gehabt und mit dem weissen Transporter gebracht habe, was A.___ anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. C.C.___ liess die Fahrräder im Kosovo verkaufen, was sich aus den Chatverläufen ergibt (Reg. 6, AS 6551 ff.). Er war in leitender Position, gab A.___ und B.___ Instruktionen sowie Geld und stellte seine Garage [an der Adresse 4] zur Verfügung. Teilweise gab C.C.___ die Fahrräder sogar selbst zum Transport auf. Er schrieb B.___, der «Hurensohn», womit zweifelsfrei A.___ gemeint war, habe wieder angefangen, Schrott zu bringen. Nachdem B.___ verhaftet wurde, hatte C.C.___ nach eigener Aussage Angst und löschte diejenigen Chats, Anrufe und Fotos, die ihn in Verbindung mit Fahrrädern bringen könnten. C.C.___ hatte nach dem Gesagten zweifellos eine massgebliche Rolle inne, insbesondere in der Entschliessung und Tatplanung. Er handelte direktvorsätzlich.

 

Nichts anderes kann für K.C.___ gelten. Auch er nahm eine leitende Position in dem eingespielten Team ein, gab Instruktionen und Geld. Er ist ohne Weiters als Mittäter zu qualifizieren.

 

Ergänzend kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (insbesondere US 23 und 29 ff.).

 

1.2.2.2 Aufgrund des Vorliegens von Mittäterschaft müssen sich die Beschuldigten die Taten ihrer Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. So ist etwa nicht zu unterscheiden, in wessen Auftrag (C.C.___ K.C.___) das von A.___ gestohlene Fahrrad in den Kosovo verschickt wurde, erfolgten doch sämtliche dieser Diebstähle im Rahmen des mittäterschaftlichen Konstrukts. Im Rahmen der Mittäterschaft sind den einzelnen Täter somit nicht eine unterschiedliche Anzahl an Fahrrädern anzurechnen, wie dies die Vorinstanz gemacht hat (US 25 ff.), sondern es sind auch jene Fahrraddiebstähle anzurechnen, an denen ein Mittäter nicht unmittelbar beteiligt war. Davon auszunehmen sind einzig diejenigen Fahrräder, die K.C.___ in Eigeninitiative in den Kosovo verschickte. So konnten von den 42 Fahrrädern, die K.C.___ gestützt auf die Lieferscheine in den Kosovo verschickte, nur 10 Fahrräder A.___ zugeordnet werden (US 22), während bei den übrigen Fahrrädern nicht bekannt ist, wer diese gestohlen hat. Fahrräder, die von unbekannten Dritten gestohlen wurden und insbesondere nach der Verhaftung von B.___ und A.___ in den Kosovo verschickt wurden, können nicht vom gemeinsamen Tatentschluss getragen sein und sind somit den Mittätern nicht anzurechnen.

 

1.2.2.2.1 Für die Mittäterschaft ergibt sich somit folgendes:

 

Gestützt auf die Lieferscheine verschickte B.___ 52 Fahrräder in den Kosovo, wovon er 51 Fahrräder von A.___ erhielt und ihm eines von C.C.___ persönlich übergeben wurde. Wie oben dargelegt, ist im Rahmen der Mittäterschaft nicht zu unterscheiden, ob die Fahrräder für C.C.___ K.C.___ verschickt wurden ob A.___ am Diebstahl desjenigen Fahrrades beteiligt war, welches C.C.___ persönlich überbrachte, sind doch die Tatbeiträge der anderen Mittäter anzurechnen. Hinzuzurechnen sind allen Mittätern entsprechend auch die 4 Fahrräder, die A.___ gemäss eigenen Angaben direkt zu C.C.___ brachte, sowie 10 Fahrräder, die direkt an K.C.___ gingen, somit ohne, dass sie das Scharnier (B.___) durchliefen. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass A.___ als Mittäter alle Fahrraddiebstähle von H.___ angelastet werden, zumal dieser die Delikte nur begangen habe, weil ihm dies A.___ so gesagt habe, bzw. weil er von A.___ angestiftet worden sei. H.___ habe nach der Verhaftung von A.___ keine Fahrräder mehr gestohlen (US 24 f.). Hinzuzuzählen seien die Fahrräder mit den Deliktsnummern 39, 41 und 88, da diese hätten sichergestellt und ausgehändigt werden können und nicht von den Lieferscheinen umfasst würden. Zudem seien A.___ aufgrund der Mittäterschaft diejenigen Fahrräder von H.___ anzurechnen, die dieser K.C.___ (3) und C.C.___ (4) gebracht habe (US 25). Zusätzlich sei A.___ von drei in Mittäterschaft mit J.___ begangenen Fahrraddiebstählen ein weiterer Diebstahl (Nr. 196) zuzurechnen, zumal dieses Fahrrad habe sichergestellt und ausgehändigt werden können und nicht von den Lieferscheinen umfasst werde (US 27). Ein weiterer Fahrraddiebstahl (Nr. 198) sei schliesslich im Zusammenhang mit B.___ hinzuzufügen, da dieser nicht von den Lieferscheinen umfasst werde (US 30). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind grundsätzlich schlüssig, überzeugend und zutreffend, müssen indes gemäss dem oben Dargelegten für alle Mittäter gelten. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass es sich beim genannten Diebstahlversuch durch A.___ um die Deliktsnummer 149 handelt.

 

1.2.2.2.2 Im Ergebnis sind den Mittätern somit 78 Fahrräder anzurechnen.

 

1.3 Gewerbsmässigkeit

 

1.3.1 Allgemeine Erwägungen

 

Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB).

 

Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung bezüglich des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB auf US 33 zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

 

1.3.2 Subsumtion

 

1.3.2.1 A.___ bestreitet die Gewerbsmässigkeit seiner Diebstahlshandlungen im Berufungsverfahren nicht, sondern beantragt – wie bereits dargelegt – einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Er war im Tatzeitraum nicht arbeitstätig, lebte von der Sozialhilfe, bekam von dieser ein Zimmer zur Verfügung gestellt, hatte kein Einkommen Vermögen und war verschuldet (Reg. 6, AS 5236, 5238 f.). Für seine Diebstähle erhielt er Lebensmittel, Geld (nach eigenen Aussagen zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00 pro Fahrrad) sowie Kokain. Würde zugunsten des Beschuldigten ein durchschnittlicher Gewinn von CHF 50.00 pro Fahrrad angenommen, ergäbe dies einen Gewinn von mindestens CHF 3’850.00. A.___ entwendete in knapp fünf Monaten eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrräder und wendete für seine häufigen und regelmässigen Diebstähle viel Zeit auf. Er hatte sich ganz offensichtlich darauf eingerichtet, durch die erzielten Einkünfte zu einem wesentlichen Teil seine Lebensgestaltung und insbesondere seine Drogensucht zu finanzieren. Dabei handelte er eigennützig. Gewerbsmässigkeit ist zu bejahen.

 

1.3.2.2 Nichts anderes kann für die Beschuldigten B.___ und C.C.___ gelten. Auch sie haben hinsichtlich der Fahrraddiebstähle auch nachfolgenden Gründen gewerbsmässig gehandelt:

 

B.___ war im Tatzeitraum ebenfalls nicht arbeitstätig (Reg. 1, AS 1108). Er erhielt vom Sozialamt bzw. von der öffentlichen Arbeitslosenkasse rund CHF 2'800.00 pro Monat (Reg. 5, AS 5149 ff.). Vermögen hatte er keines, im Gegenteil war er verschuldet. Seine finanzielle Situation war äusserst angespannt: Wie der Befragung zur Person vom 17. März 2021 zu entnehmen ist, musste er für seine Wohnung an der [Adresse 2] in [Ort 1] CHF 1'300.00 Mietzins bezahlen (Reg. 1, AS 1106, 1109). Dazu seien Kosten für die Krankenkasse in Höhe von CHF 465.00, das Handy-Abo, Zigaretten, mehrere Versicherungen, Nebenkosten und Strom gekommen. B.___ gab zu Protokoll, wenn er alles rechne, komme er ab und zu ins Minus. Wenn er könne, unterstütze er noch seine Verlobte. Er versuche, durchzukommen (Reg. 1, AS 1109). Pro Fahrrad hat B.___ nach eigenen Aussagen von C.C.___ K.C.___ für den Versand zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 erhalten (Reg. 6, AS 6123), wobei sein persönlicher Gewinn pro Fahrrad zwischen CHF 50.00 und CHF 170.00 lag, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (ASB 452). Selbst wenn von lediglich CHF 100.00 Gewinn pro Fahrrad ausgegangen würde, hätte er innert weniger Monate einen Gewinn von über CHF 5'000.00 erzielt, wobei diese Einnahmen angesichts seiner äusserst angespannten finanziellen Lage ganz offensichtlich einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten. Dazu kamen nach seinen eigenen Aussagen Geschenke und spendierte Essen. Für seine wesentlichen Tatbeiträge (Organisation des Transports, Entgegennahme der Fahrräder, teilweise auch mitten in der Nacht, Bezahlung von A.___, Lagerung und teilweise Verpackung der Fahrräder, Übergabe der Fahrräder an die Transportunternehmen, Rapportierung an die Auftraggeber) wendete er viel Zeit auf, wobei er ebenfalls eigennützig handelte.

 

Auch C.C.___ war im Tatzeitraum nicht arbeitstätig (Reg. 1, AS 1159). In der Einvernahme vom 27. Januar 2021 führte er aus, dass er «einige private Schulden wegen den Häuser und auch wegen dem Auto» habe, dass er nicht wisse, wie hoch seine monatlichen Ausgaben seien, und dass der Mietzins ca. CHF 1'500.00 CHF 1'450.00 betrage, wobei der Mietzins direkt vom Lohn seiner Frau abgezogen werde (Reg. 1, AS 1162). Gemäss den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Belegen bezog C.C.___ von März bis Juli 2020 Arbeitslosengelder von ca. 4'500.00 pro Monat. Dazu kamen Arbeitslosengelder seiner Frau von ca. 2'500.00 pro Monat. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ergibt eine Berechnung des monatlichen Bedarfs inkl. Ehefrau und Töchter, mit denen der Beschuldigte bereits im Tatzeitraum zusammenlebte (Reg. 1, AS 1155 f.), einen Betrag von mindestens CHF 5'200.00, wobei noch Beträge für das Auto (BMW X5; Benzin und Versicherung) und für Zigaretten (ca. CHF 300.00) dazu gekommen seien (US 36). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung rechtfertigt es sich, den Betrag für die Zigaretten nicht als im Grundbetrag als enthalten zu erachten, gab doch C.C.___ selber an, teilweise mehr als ein Päckchen pro Tag zu rauchen (Reg. 1, AS 1153). Weiter sind auch noch die Steuern dazuzurechnen. Trotz seiner Schulden reiste C.C.___ regelmässig in den Kosovo, kaufte dort nach eigenen Angaben ein altes Haus und begann zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder mit dem Bau von drei neuen Häusern (Reg. 1, AS 1157 f., 1163). Die Finanzierung dieser Bauten mag teilweise auch aus legalen Einkünften Geldern von Dritten erfolgt sein, wie die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen suggerieren (ASB 429 ff.). Dass er die gesamten Kosten für die fraglichen Häuser nebst dem Familienbedarf und den (relativ teuren) Reisen in den Kosovo nicht mit legalen Mitteln zu decken vermochte, ist dennoch offensichtlich, war er doch verschuldet. Zwar kann bei ihm der Gewinn aus den Fahrraddiebstählen nicht konkret beziffert werden. Mit der Vorinstanz lässt sich diesbezüglich jedoch feststellen, dass aus diversen Chatunterhaltungen hervorgeht, dass C.C.___ – im Vergleich zu den anderen Beschuldigten – den grössten Gewinn erzielte. Selbst unter der Annahme eines Gewinns von lediglich CHF 100.00 pro Fahrrad, ergäbe dies bei 62 anrechenbaren Fahrrädern einen Gewinn von insgesamt CHF 6'200.00, welchen C.C.___ innert weniger Monate erzielte, was zur Annahme der Gewerbsmässigkeit bereits ausreichen würde. Der effektive Gewinn dürfte jedoch deutlich höher gewesen sein, ist doch davon auszugehen, dass der Hintermann mindestens doppelt so viel verdiente wie der Mittelsmann. Dies deckt sich auch mit den Angaben von B.___, der ausführte, er habe gehört, dass K.C.___ und C.C.___ zwischen EUR 1'000.00 und EUR 1'500.00 pro Fahrrad erhielten. Abzüglich der jeweiligen Gewinne von A.___ und B.___ sowie der Transportkosten, verbliebe C.C.___ demnach ein Gewinn von über CHF 500.00 pro Fahrrad. C.C.___ musste einerseits B.___ und A.___ jeweils entschädigen, was nur bei regelmässigen Erlösen in entsprechender Höhe möglich war, andererseits wollte er mit seiner deliktischen Tätigkeit selbst ebenfalls einen Gewinn erzielen. Er konnte sich dadurch, im Vergleich zu seinem relativ bescheidenen Einkommen, nicht unbeachtliche zusätzliche Mittel beschaffen, mit denen er seine Lebenshaltungskosten – vermutungsweise insbesondere die Bautätigkeit im Kosovo und die damit verbundenen regelmässigen Reisen dorthin – mitfinanzieren konnte. Er gab A.___ und B.___ Instruktionen sowie Geld, stand entsprechend mit beiden im Kontakt, begutachtete zwischendurch bei B.___ Fahrräder und stellte seine Garage [an der Adresse 4] zur Verfügung. Zudem liess er die gestohlenen Fahrräder im Kosovo verkaufen und kommunizierte mit den dortigen Abnehmern. Insofern wendete auch C.C.___ für die deliktische Tätigkeit viel Zeit auf. Dabei handelte er mit direktem Vorsatz und richtete sich – eigennützig handelnd – darauf ein, mit Fahrraddiebstählen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Er handelte demnach gewerbsmässig.

 

Ergänzend kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

1.4 Bandenmässigkeit

 

1.4.1 Allgemeine Erwägungen

 

Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB).

 

Das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit ist nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn zwei mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter gegeben sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (PK StGB –Trechsel / Crameri, Art. 139 N 16; BSK StGB II –Niggli /  Riedo, Art. 139 StGB N 112 f.). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an allen Straftaten der Bande beteiligt (PK StGB – Trechsel / Crameri, Art. 139 N 17; Stephan Schlegel in: Wolfgang Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 139 N 13).

 

1.4.2 Subsumtion

 

Die Beschuldigten A.___, B.___ und C.C.___ haben ausdrücklich zumindest konkludent den Entschluss gefasst, inskünftig gemeinsam und in wechselnder Zusammensetzung mit zugeschriebener Rollen- und Arbeitsaufteilung mehrere selbständige, im Einzelnen allenfalls noch unbestimmte Vermögensdelikte zu begehen. Sie waren ein eingespieltes und gut funktionierendes Team mit einer klaren Arbeits- und Rollenteilung. Ihr Zusammenschluss erschwerte den Ausstieg, was sowohl A.___ als auch B.___ ausgeführt haben.

 

Zu prüfen bleibt, ob auch K.C.___ Teil dieser Bande war ob dieser mit A.___ und B.___ eine eigene Bande bildete. So verneinte B.___ die Frage, ob die beiden Auftraggeber (K.C.___ und C.C.___) in der Schweiz zusammengearbeitet hätten. Sie seien sogar Konkurrenten gewesen. Es habe dem ersten Auftraggeber nicht gefallen, dass der andere auch mitgemacht bzw. mitgemischt habe. Nichtsdestotrotz sprach B.___ von Anfang an von zwei Personen, die ihn beauftragt hatten, die ihm sagten, dass ihm jemand Velos bringe, die ihm Geld gaben und denen er Fotos (von den Quittungen) schickte. Auch sprach er von den Auftraggebern (in der Mehrzahl), die ihm sagten, er solle die (Empfangs-)Adresse wechseln und die Fahrräder seinem Schwiegervater schicken. B.___ führte mehrfach aus, dass beide Auftraggeber gleich viele Fahrräder erhalten haben, wobei sich der eine Auftraggeber distanziert habe, wenn der andere gekommen sei, was gegen eine Konkurrenz spricht. B.___ mag nicht konkret gewusst haben, was zwischen C.C.___ und K.C.___ vereinbart war, doch schien auch er von einer Abmachung ausgegangen zu sein („Weil sie machten vielleicht schon untereinander ab, ich mache jetzt zwei Wochen und du nachher die andere zwei Wochen“). Sie hätten jedoch nicht gewollt, dass er (B.___) wisse, wie sie miteinander zu tun hatten. Gemäss den Angaben von B.___ sei es am Anfang auch vorgekommen, dass er mit den beiden Auftraggebern zusammen gewesen sei. Erst mit der Zeit hätten sich die Auftraggeber getrennt. Dies stimmt auch mit den Angaben von A.___ überein, der berichtete, wie C.C.___ zunächst mit K.C.___ zusammen gewesen sei und danach mit B.___. Auch berichtete er von einem Treffen zwischen diesen dreien, wobei es zum Konflikt gekommen sei. Für A.___ schien – so seine Aussagen – klar gewesen zu sein, dass B.___, C.C.___ und K.C.___ eine Gruppe waren und sie miteinander arbeiteten, auch wenn er nicht gewusst haben mag, wie sie miteinander arbeiteten.

 

Die beiden Auftraggeber mögen auf eigene Rechnung gehandelt haben. Dennoch waren beide darauf bedacht, gleichermassen zu profitieren. Sie verwendeten die gleiche Organisation und lehnten Fahrräder ab, die für den jeweils anderen gedacht waren. Es war klar vereinbart, für wen A.___ das jeweilige Fahrrad stahl und wer das Diebesgut beim Schwiegervater von B.___ im Kosovo abholte („Ich sagte ihm [dem Schwiegervater] dann, das eine Mal komme der und das andere Mal komme der andere“). Es mag teilweise zu Disputen zwischen C.C.___ und K.C.___ gekommen sein. Dennoch gingen die Auftraggeber nicht getrennte Wege, sondern trafen sich und koordinierten, wer welche Fahrräder in welchem Zeitraum erhielt. Dass die Zusammenarbeit bis zur Anhaltung von B.___ und A.___ funktionierte, zeigt sich auch am Beispiel des Lockvogelvelos. So sendete das GPS-Signal, nachdem es am 14. Juli 2020 von A.___ gestohlen und zum Innenhof der [Adresse 2] in [Ort 1] gebracht worden war, noch am selben Tag ein Signal [von der Adresse 3] in [Ort 2], wo das Fahrrad mehrere Tage stand, bis es nach [Ort 1] an [die Adresse 4] (ca. Höhe Nr. […]) gebracht wurde (Reg. 3, AS 2906 f.).

 

Entsprechend dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass A.___, B.___ und C.C.___ sowie K.C.___ hinsichtlich der Fahrraddiebstähle bis zum 23. Juli 2020 als Bande gewirkt haben. Wie auch bei der Mittäterschaft kann indes davon ausgegangen werden, dass der Wille zur gemeinsamen Verübung von Straftaten mit der Verhaftung insbesondere von B.___, dem gemeinsamen Koordinator, aber auch A.___ endete.

 

1.5 Fazit

 

Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche gegen die Beschuldigten A.___, B.___ und C.C.___ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020, zu bestätigen.

 

2. Diebstahl betreffend A.___ (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

 

Die rechtliche Würdigung des Diebstahlsdelikts zum Nachteil von G.___ (vgl. Ziffer V./2. hiervor) bietet keine Schwierigkeiten, handelt es sich bei den fraglichen Gegenständen (Portemonnaie mit CHF 50.00 Bargeld, Blutgruppenausweis, Identitäts- und Postfinance-Karte sowie schwarzes iPhone SE des Geschädigten) doch um fremde bewegliche Sachen, die der Beschuldigte zur Aneignung wegnahm, wobei er um das fremde Eigentum gewusst haben muss. Mit der Herstellung des neuen Gewahrsams (der Beschuldigte hatte – zumindest vorübergehend – faktisch die Möglichkeit, über die fraglichen Sachen zu verfügen) war der Diebstahl vollendet. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls, begangen ca. am 23. Juli 2020, ist zu bestätigen.

 

VII. Strafzumessung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. PK StGB – Trechsel / Thommen, Art. 47 N 18, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).

 

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

 

1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

1.6 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).  

 

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

 

In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

 

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (BSK StGB I – Schneider / Garré, Art. 42 N 61).

 

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (PK StGB – Trechsel / Pieth, Art. 42 N 12 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. BSK StGB I –Schneider / Garré, Art. 43 N 15).

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Anwendbares Recht

 

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da die Beschuldigten die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 1. März 2020 bis am 23. Juli 2020 begangen haben, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

 

Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

 

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

 

2.1.2 Nach heute geltendem Recht wird der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, ebenfalls der bandenmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht belief sich der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) hingegen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls) für den Beschuldigten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

 

2.2 Wahl der Strafart

 

2.2.1 Der bandenmässige Diebstahl wird auch nach dem hier anzuwenden Recht bloss mit Freiheitsstrafe (sechs Monate bis zu zehn Jahre) sanktioniert, womit sich die Frage der Sanktionsart diesbezüglich nicht stellt. Es ist in jedem Fall eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

 

2.2.2 Hinsichtlich der übrigen durch A.___ begangenen Delikte ist festzuhalten, dass dieser mehrfach und einschlägig vorbestraft ist (u.a. wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls). Er wurde bereits mehrfach zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt, wobei der bedingte Vollzug einer Geldstrafe auch schon widerrufen wurde (vgl. Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020). Nichtsdestotrotz wurde A.___ – notabene während laufender Probezeit, worauf zurückzukommen sein wird – in Form der hier zu beurteilenden Delikte abermals straffällig. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe auch für den Diebstahl zum Nachteil von G.___ sowie für den mehrfachen Hausfriedensbruch, zumal eine erneute Geldstrafe diesbezüglich nicht geeignet erscheint, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken.

 

Die Übertretungen sind mit Busse zu sanktionieren.

 

2.3 Bildung der Gesamtstrafen betreffend A.___

 

2.3.1 Freiheitsstrafe

 

2.3.1.1 Tatkomponenten

 

2.3.1.1.1 Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

 

2.3.1.1.1.1 Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs lässt sich Folgendes festhalten: Rechnet man die Schadenssummen der in der Deliktsliste aufgeführten 47 Fahrräder zusammen, die A.___, H.___ und B.___ direkt zuzuordnen sind, so ergibt dies eine Schadenssumme von ca. CHF 136'000.00, mithin durchschnittlich knapp CHF 2'900.00 pro Fahrrad. Bezogen auf A.___ lässt sich gestützt auf die 77 ihm zuzuordnenden Fahrräder folglich ein Deliktsbetrag von ungefähr CHF 220'000.00 feststellen. Insgesamt sind der Bande 78 Fahrraddiebstähle zuzuordnen. Der besagte Deliktsbetrag und auch die grosse Anzahl Diebstähle innert weniger Monate fallen ins Gewicht, auch wenn das Ausmass des verschuldeten Erfolgs in der Bandbreite denkbarer gewerbs- und bandenmässiger Diebstähle vorliegend nicht besonders schwer wiegt. Deutlich weniger ins Gewicht fällt der von A.___ erzielte Gewinn von insgesamt mindestens CHF 3’850.00, wobei in diesem Zusammenhang indes auch zu bedenken ist, dass der Beschuldigte von der Sozialhilfe abhängig war. Von einem Erfolgsausmass am untersten Rahmen kann keineswegs ausgegangen werden. Auch wenn die Tatbegehung kaum Planung erforderte und nur wenig Widerstand zu überwinden war, ist die Verwerflichkeit des Handelns nicht unerheblich, wobei an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass A.___ für einen verhältnismässig kleinen Gewinn sehr viele Privatpersonen schädigte. Er liess sich weder durch Überwachungsanlagen noch durch Passanten abschrecken. Die kriminelle Energie ist ebenfalls nicht unbeachtlich, handelte er doch dreist und unverfroren. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiter delinquiert hätte, wäre er am 23. Juli 2020 nicht angehalten und festgenommen worden. Leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass nebst der Bandenmässigkeit auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, d.h. das berufsmässige Handeln, erfüllt ist. Auf der anderen Seite ist indes mit Blick auf die Rolle von A.___ innerhalb der Bande auch zu konstatieren, dass er an der Front – quasi als Mann fürs Grobe – für die eigentlichen Diebstähle zuständig war. Anders ausgedrückt setzte er sich für den geringsten Gewinnanteil dem grössten Risiko aller Bandenmitglieder aus, dies primär zur Finanzierung seiner Drogensucht.

 

Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten noch leicht und ist an der Grenze vom mittleren zum oberen Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.

 

2.3.1.1.1.2 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte. Auf der anderen Seite sind seine Kokainabhängigkeit und daraus folgend die Tatsache, dass sein Leben im Tatzeitraum zunehmend auf Konsum und die Frage eingeengt war, wie der Konsum finanziert werden kann, verschuldensmindernd zu berücksichtigen, zumal es sich hier um klassische Beschaffungskriminalität gehandelt hat. Weitere Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar.

 

Im Ergebnis vermag das subjektive Tatverschulden das objektive etwas zu relativieren.

 

2.3.1.1.1.3 Insgesamt kann bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem leichten Tatverschulden im mittleren Bereich ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist auf 28 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2.3.1.1.2 Diebstahl zum Nachteil von G.___

 

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt beim Diebstahl zum Nachteil von G.___ mit einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 580.00 in der Bandbreite denkbarer Diebstähle leicht. Der Beschuldigte handelte aber auch hier mit direktem Vorsatz. Da ansonsten über die Tat bzw. deren konkreten Umstände kaum etwas bekannt ist, ist zugunsten des Beschuldigten von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, einem Gelegenheitsdiebstahl, der kaum kriminelle Energie erforderte. Eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 1 ½ Monate zu erhöhen.

 

2.3.1.1.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch

 

Mit der ausgefällten Strafe für die Diebstähle ist das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit den Hausfriedensbrüchen bereits zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten, zumal die Hausfriedensbrüche vorliegend Begleitdelikte der fraglichen Diebstähle darstellen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die drei Hausfriedensbrüche um insgesamt einen Monat auf 30 ½ Monate zu erhöhen.

 

2.3.1.2 Täterkomponenten

 

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 70 verwiesen werden.

 

A.___ ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. März 2016 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2020 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 775.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe vom 23. Januar 2020 widerrufen, und A.___ wurde wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. Juli 2020 wurde er wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schliesslich zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Die einschlägigen Vorstrafen sind klar straferhöhend zu berücksichtigen, wobei zu konstatieren ist, dass A.___ die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit begangen hat.

 

Für die Gewährung eines Geständnisrabatts besteht kein Raum, da der Beschuldigte lediglich zugestand, womit er sowieso in Verbindung gebracht werden konnte. Echte Einsicht und Reue zeigte A.___ keine.

 

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

 

Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten insgesamt straferhöhend aus: Die Freiheitsstrafe von 30 ½ Monaten ist um 2 ½ Monate auf nunmehr 33 Monate zu erhöhen.

 

Da sich die anzuordnende Landesverweisung (s. Ziffer VIII. hernach) nach der Praxis des Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets strafreduzierend auswirkt, hier konkret im Umfang von drei Monaten, ist die Strafe insgesamt auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine solche erscheint als schuldangemessen.

 

2.3.2 Vollzugsform

 

Wie bereits ausgeführt, ist A.___ mehrfach und einschlägig vorbestraft. Mit der Vorinstanz lässt sich indes festhalten, dass sich A.___ seit seiner Entlassung am 22. Juli 2021 auf einem guten Weg befindet. Er konsumiert nach wie vor keine Drogen mehr, lebt mit seiner Familie zusammen und hat zwei Teilzeitanstellungen. Er hat sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, erscheint aus heutiger Sicht deshalb eher unwahrscheinlich. Zu berücksichtigen ist dabei auch der unbedingte ausgesprochene Strafanteil sowie die anzuordnende Landesverweisung. Insofern kann die Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt ausgesprochen werden, wobei der bedingte Teil auf 18 Monate und der unbedingte Teil auf 12 Monate festgelegt wird. Mithin hat der Beschuldigte den unbedingten Teil bereits verbüsst. Es erscheint angemessen, die Probezeit für den bedingten Teil aufgrund der einschlägigen Vorstrafen auf die Dauer von drei Jahren festzulegen.

 

2.3.3 Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs

 

Die Haft vom 7. bis zum 8. Mai 2020 und vom 23. Juli 2020 bis zum 21. Januar 2021 sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 22. Januar 2021 bis zum 22. Juli 2021, total 367 Tage, werden A.___ vorab an den unbedingten Teil (365 Tage) der Freiheitsstrafe angerechnet. Mithin ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen. Die restlichen zwei Tage werden an den unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgesprochenen Strafanteil angerechnet.

 

2.3.4 Busse

 

Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist für die verschiedenen Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Diebstahl und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) eine Gesamtbusse von CHF 500.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, auszufällen.

 

2.3.5 Widerruf

 

2.3.5.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für einen Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen Vergehen) und zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (BSK StGB I – Schneider / Garré, Art. 46 N 7).

 

2.3.5.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 wurde A.___ wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 775.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 wurde er wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Für die besagten Geldstrafen wurde A.___ jeweils der bedingte Strafvollzug gewährt. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit erneut. Wie unter Ziffer VII./2.3.2 hiervor bereits ausgeführt, befindet sich A.___ seit seiner Entlassung am 22. Juli 2021 auf einem guten Weg. Dabei ist auch der unbedingt ausgesprochene Strafanteil zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten keine ungünstige Legalprogose zu stellen und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 gewährten bedingten Strafvollzugs ist zu verzichten. Stattdessen wird die Probezeit jeweils um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

 

Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. Juli 2020 gewährte bedingte Strafvollzug (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00) kann nicht widerrufen werden, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 72 verwiesen werden kann.

 

2.4 Strafzumessung betreffend B.___

 

2.4.1 Tatkomponenten

 

Der bandenmässige Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

 

2.4.1.1 Der Bande sind insgesamt 78 Fahrraddiebstähle zuzuordnen, mit 54 davon kann B.___ direkt in Verbindung gebracht werden. Bei durchschnittlich knapp CHF 2'900.00 pro Fahrrad (vgl. dazu Ziffer VII./2.3.1.1.1.1 hiervor) lässt sich bezüglich B.___ ein Deliktsbetrag von ungefähr CHF 156'000.00 feststellen (54 ihm direkt zuzuordnende Fahrräder). Dieser Deliktsbetrag sowie die grosse Anzahl Diebstähle fallen auch hier ins Gewicht, wobei auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann. Gestützt auf die Aussagen von B.___ belief sich sein Gewinn auf CHF 50.00 bis CHF 170.00 pro Fahrrad (pro Velo habe er von C.C.___ K.C.___ für den Versand zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 erhalten; der Transport habe CHF 50.00 [Velo ohne Akku] bzw. CHF 80.00 [Velo mit Akku] gekostet), womit er insgesamt einen Gewinn von über CHF 5'000.00 erzielte. Dazu kamen Essen und Geschenke. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass B.___ damals arbeitslos und verschuldet war, womit der durch ihn erzielte Gewinn angesichts seiner äusserst angespannten finanziellen Lage nicht unwesentlich war bzw. einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten. Auch hier ist zu konstatieren, dass sehr viele Privatpersonen geschädigt wurden. Wie bei A.___ ist die kriminelle Energie nicht unbeachtlich. Zudem ist davon auszugehen, dass B.___ weiter delinquiert hätte, wäre er am 23. Juli 2020 nicht angehalten und festgenommen worden. Allerdings ist auch bei ihm von einer geringen Planung und einem geringen Widerstand, den es zu überwinden galt, auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend ist wiederum zu berücksichtigen ist, dass nebst der Bandenmässigkeit auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, d.h. das berufsmässige Handeln, erfüllt ist.

 

B.___ gab im Auftrag von C.C.___ (und K.C.___) gestohlene Fahrräder zum Transport auf, die er – zu jeder Uhrzeit – von A.___ entgegengenommen hatte. Dabei konnte er nach eigenen Aussagen die Transportunternehmen selbständig aussuchen und teilweise selber entscheiden, für wen er die Velos verschickt. Wie bereits ausgeführt, konnte er gegenüber A.___ die Entgegennahme auch verweigern, wenn dieser «Schrott» brachte. Insofern hatte B.___ eine bedeutende Rolle inne. Dass C.C.___ (und K.C.___) teilweise Fahrräder selbständig entgegennahmen und verschickten, ändert daran nichts. B.___ handelte zunächst zumindest eventualvorsätzlich, danach direktvorsätzlich. Dadurch, dass er die Diebstähle nicht selbst begangen hat, war er – im Vergleich zu A.___ – einem deutlich geringeren Risiko ausgesetzt, wobei gleichzeitig festzuhalten ist, dass er gegenüber den Transportunternehmen jeweils seinen richtigen Namen und seine Telefonnummer angab.

 

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass B.___ in der Hierarchie der Bande über A.___, aber unter C.C.___ (und K.C.___) stand. Letztere waren seine Auftraggeber. B.___ versuchte, nicht mit A.___ gesehen zu werden und setzte diesen unter Druck. Gleichzeitig wurde aber auch er unter Druck gesetzt, konkret von seinen Auftraggebern. Das Tatverschulden von B.___ wiegt mit Blick auf seine hierarchische Stellung innerhalb der Bande schwerer als dasjenige von A.___.

 

Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten im Grenzbereich zwischen leichtem und mittelschwerem Verschulden anzusiedeln.

 

2.4.1.2 Der Beweggrund des Beschuldigten war egoistischer Natur. Während in einer Anfangsphase lediglich von Eventualvorsatz auszugehen ist, handelte B.___ später mit direktem Vorsatz. Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar. B.___ konsumierte – im Gegensatz zu A.___ – keine Drogen.

 

Aufgrund des Eventualdolus in der ersten Phase vermag das subjektive Tatverschulden das objektive leicht zu relativieren.

 

2.4.1.3 Insgesamt ist auf ein gerade noch leichtes Tatverschulden zu schliessen, wobei dieses klar im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln ist. Angemessen erscheint für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe.

 

2.4.2 Täterkomponenten

 

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 83).

 

B.___ ist vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Soweit ersichtlich, hat er sich nach der Entlassung aus der Haft nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, ist aber dennoch leicht straferhöhend zu berücksichtigen, konkret im Umfang eines Monats, zumal B.___ das vorliegend zu beurteilende Delikt während laufender Probezeit begangen hat, wenn auch nur knapp (die Probezeit lief im September 2020 ab).

 

B.___ stritt lange Zeit jegliche Tatbeteiligung ab und legte erst im Verlaufe der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2021 ein Geständnis ab. Vor diesem besteht für die Gewährung eines Geständnisrabatts kein Raum. Echte Einsicht und Reue zeigte er keine.

 

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

 

Aufgrund der Vorstrafe wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist um einen Monat auf 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist nun aber noch die anzuordnende Landesverweisung (s. Ziffer VIII. hernach), die sich im Umfang von vier Monaten strafreduzierend auswirkt.

 

Insgesamt ist die Strafe nach dem Gesagten auf 35 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine solche erscheint als schuldangemessen.

 

2.4.3 Vollzugsform

 

Da sich die Vorstrafe, wie erwähnt, als nicht einschlägig erweist und sich B.___ seit der Haftentlassung nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, ist bei ihm von einer günstigen Prognose auszugehen. Dabei ist auch der unbedingt auszusprechende Strafanteil sowie die anzuordnende Landesverweisung zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist entsprechend teilbedingt auszusprechen, wobei der bedingte Teil auf 23 Monate und der unbedingte Teil auf 12 Monate festzusetzen ist. Aufgrund der Vorstrafe erscheint auch bei ihm eine leicht erhöhte Probezeit von 3 Jahren angemessen.

 

2.4.4 Anrechnung der Untersuchungshaft

 

Die ausgestandene Haft vom 23. Juli 2020 bis zum 12. Februar 2021, total 205 Tage, wird B.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

2.4.5 Widerruf

 

Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Da die Probezeit bezüglich der Vorstrafe – wie bereits festgehalten – im September 2020 abgelaufen ist, ist ein Widerruf bezüglich des Urteils der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017 nicht mehr möglich, was auch für die durch die Vorinstanz ausgesprochene Verwarnung gilt, zumal diese eine Ersatzmassnahme darstellt.

 

2.5 Strafzumessung betreffend C.C.___

 

2.5.1 Tatkomponenten

 

2.5.1.1 Was den Strafrahmen und die objektive Tatschwere betrifft, kann vorab auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Von den der Bande zuzuordnenden 78 Fahrraddiebstählen kann C.C.___ mit 62 direkt in Verbindung gebracht werden. Ausgehend von durchschnittlich knapp CHF 2'900.00 pro Fahrrad (vgl. dazu wiederum Ziffer VII./2.3.1.1.1.1 hiervor) beträgt der Deliktsbetrag bezüglich C.C.___ etwas mehr als CHF 170'000.00, was – wie bei den anderen Beschuldigten – erheblich ist bzw. ins Gewicht fällt (nebst der grossen Anzahl Diebstähle bzw. dem Umstand, dass sehr viele Privatpersonen geschädigt wurden). Hinsichtlich des Gewinns ist festzuhalten, dass dieser bei 62 C.C.___ zuzuordnenden Fahrräder deutlich über CHF 100.00 pro Fahrrad und damit insgesamt deutlich über CHF 6'200.00 liegen muss. Dies deshalb, weil C.C.___ – im Vergleich zu A.___ und B.___ – den grössten Gewinn erzielte. Es kann hierfür auf die Ausführungen unter Ziffer VI./1.3.2.2 verwiesen werden. Auch C.C.___ war im Tatzeitraum arbeitslos und verschuldet. Nichtsdestotrotz kaufte er im Kosovo ein Haus und baute weitere. Auch bei ihm stellten die durch seine Straftaten erzielten Einnahmen einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar. C.C.___ bemühte sich, mit den Fahrraddiebstählen möglichst nicht in Verbindung gebracht zu werden. Hierzu spannte er A.___ und B.___ gezielt ein. Soweit er Fahrräder selbst entgegennahm und verschickte, gab er den Transportunternehmen einen falschen Namen und eine falsche Telefonnummer an. Dies und auch der Umstand, dass er weiter delinquiert hätte, wäre ihm die Polizei nicht auf die Schliche gekommen, zeugt von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie. Dass nebst der Bandenmässigkeit auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist, ist auch bei C.C.___ leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.

 

C.C.___ war nicht an der Front und beging die eigentlichen Diebstähle nicht selbst. Dazu setzte er A.___ ein, den er – verbunden mit dessen Drogensucht – gekonnt ausnutzte. Im Vergleich zu A.___ und B.___, der den Transportunternehmen seinen richtigen Namen und seine Telefonnummer angab, war C.C.___ – trotz des grössten Gewinns – dem geringsten Risiko ausgesetzt. In der Hierarchie der Bande stand er über A.___ und B.___. Er war Auftraggeber bzw. in leitender Position, liess die Fahrräder im Kosovo verkaufen, gab A.___ und B.___ Instruktionen sowie Geld und stellte seine Garage [an der Adresse 4] zur Verfügung. Er hatte zweifellos eine massgebliche Rolle inne, insbesondere auch in der Entschliessung und Tatplanung. In Anbetracht seiner Rolle und hierarchischen Stellung innerhalb der Bande wiegt das Tatverschulden von C.C.___ deutlich schwerer als dasjenige von A.___ und auch schwerer als jenes von B.___.

 

Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, sondern vielmehr mittelschwer. Es ist im unteren Bereich des mittleren Verschuldensdrittels anzusiedeln.

 

2.5.1.2 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beweggrund von C.C.___ offensichtlich egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte. Er war nicht süchtig und es sind auch sonst keine Gründe erkennbar, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte. Im Gegenteil, erzielte er doch damals ein Einkommen, das den Bedarf seiner Familie gut abgedeckt hätte.

 

Im Ergebnis vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.

 

2.5.1.3 Insgesamt kann bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem mittelschweren Tatverschulden im unteren Bereich ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist auf 54 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

2.5.2 Täterkomponenten

 

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 85).

 

C.C.___ ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 13. August 2013 wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt. Nach der Entlassung aus der Haft im vorliegenden Verfahren hat er sich – soweit ersichtlich – nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Beim versuchten Betrug handelt es sich – wie beim Diebstahl – um ein Vermögensdelikt. Da dieses bereits relativ weit zurückliegt, ist die besagte Vorstrafe nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen, konkret im Umfang eines Monats.

 

Echte Einsicht und Reue zeigte der Beschuldigte keine, was ihm jedoch nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm gemachten Vorhalte bestreitet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

 

Vor diesem Hintergrund wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus: Die Einsatzstrafe ist um einen Monat auf 55 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die anzuordnende Landesverweisung (s. Ziffer VIII. hernach) ist bei C.C.___ mit einer Strafreduktion im Umfang von sieben Monaten zu berücksichtigen.

 

Insgesamt ist die Strafe demnach auf 48 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine solche erscheint als schuldangemessen.

 

2.5.3 Vollzugsform

 

Die Gewährung des bedingten teilbedingten Strafvollzuges ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

 

2.5.4 Anrechnung der Untersuchungshaft

 

Die ausgestandene Haft vom 16. Dezember 2020 bis zum 16. Juni 2021, total 183 Tage, wird C.C.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

Ausgangsgemäss ist der Antrag des Beschuldigen auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 36'600.00 abzuweisen.

 

VIII. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS

 

1. Allgemeine Ausführungen zur Landesverweisung

 

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).

 

1.2 Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

 

1.3 Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.3.2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

 

1.4 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).

 

1.5 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

 

2. Allgemeine Ausführungen zur SIS - Ausschreibung

 

Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2).

 

2. Konkrete Beurteilung

 

3.1 A.___

 

3.1.1 A.___ ist syrischer Staatsbürger und hat sich des gewerbs- sowie bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist er daher grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.

 

3.1.2 A.___ wurde am 22. Mai 1976 in [Ort 6] (Syrien) geboren. Dort habe er gemäss eigenen Angaben bis zum 10. Schuljahr die Klasse in [Ort 7] besucht, bis er bei seinem Vater in der Fabrik zu arbeiten begonnen habe. Da er nicht habe Militärdienst leisten wollen, sei er 1995 legal nach Russland ausgereist und habe schliesslich in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Im Jahre 2006 sei er freiwillig und legal nach Syrien zurückgekehrt, wo er im Jahre 2006 für zwei Jahre in den Militärdienst eingerückt sei, was obligatorisch gewesen sei (Reg. 1, AS 24. 207 ff.). Am 1. November 2008 verheiratete er sich in Syrien mit der Landsfrau [Name Ehefrau], geb. am […]. Am 4. November 2015 reiste das Ehepaar mit den zwei gemeinsamen Kindern ([Kind 1], geb. […], und [Kind 2], geb. […]) in die Schweiz ein, wo am […] ein weiteres gemeinsames Kind, [Kind 3], zur Welt kam. Das von A.___ für sich und seine Familie gestellte Asylgesuch wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21. Dezember 2018 abgelehnt, da A.___ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Weiter wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2019 nicht ein (Reg. 1, AS 31, 189 ff., 205 ff.). Der Beschuldigte besitzt damit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und kann ausländerrechtlich jederzeit unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) ausgewiesen werden. Die vorläufige Aufnahme fällt mit der Landesverweisung dahin (Art. 83 Abs. 9 AIG).

 

3.1.3 A.___ reiste mit 39 Jahren in die Schweiz ein, wo er nun seit neun Jahren lebt. Er hat damit weder die prägenden Jugendjahre noch einen überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Die Anwesenheitsdauer spricht nicht für einen Härtefall. Doch spricht auch sonst wenig für eine gelungene Integration: In beruflicher Hinsicht ist dem Bericht des Migrationsamtes vom 26. Februar 2021 (Reg. 1, AS 31 f.) zu entnehmen, dass A.___ vom 22. Juni 2018 bis am 3. Juli 2019 im Rahmen einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit als Hilfsmitarbeiter / Allrounder tätig war. Ferner arbeitete er vom 13. Juni 2019 bis am 23. Juli 2019 als Betriebsmitarbeiter bei einem Pizzalieferanten, wobei das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst wurde. Abgesehen von diesen zwei Kurzeinsätzen war der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz arbeitslos und entsprechend von der Sozialhilfe abhängig (Reg. 1, AS 24 f., AS 291 f.). Nach seiner Haftentlassung war er zumindest um eine Anstellung bemüht. Allerdings arbeitet er gemäss eigenen Angaben vor der Vorinstanz wie auch vor dem Berufungsgericht für zwei Unternehmen für jeweils lediglich 15 Stunden pro Monat, wobei es aktuell sogar noch weniger sein soll. Weshalb A.___ nicht mehr arbeitet ist – trotz der Betreuungspflichten und des angeblichen Deutschkurses seiner Ehefrau – nicht ganz nachvollziehbar. Die Familie ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig (ASB 443). A.___ ist zudem verschuldet, was gegen eine wirtschaftliche Integration spricht (Reg. 1, AS 28 ff.). In sprachlicher Hinsicht bekundet er noch sichtlich Mühe mit der Landessprache, ist er doch auch nach neun Jahren in der Schweiz nach wie vor auf eine Übersetzung angewiesen.

 

3.1.4 Der heute 48-jährige A.___ ist schliesslich mehrfach vorbestraft. So sind dem aktuellen Strafregisterauszug folgende Einträge zu entnehmen:

-       Mit Urteil vom 23. Januar 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde A.___ wegen einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 20.00 und einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl vom 22. April 2020 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde der bedingt gewährte Vollzug widerrufen.

-       Am 17. März 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00 sowie einer Busse verurteilt.

-       Am 22. April 2020 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse; dies als Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 17. März 2020.

-       Mit Urteil vom 6. Juli 2020 der Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen wurde A.___ wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 10.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt; dies als Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 23. Januar 2020.

 

Aktenkundig ist sodann eine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs, wofür ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 sanktionierte (Strafbefehl vom 21. März 2016; Reg. 1, AS 235). Daneben beging A.___ auch diverse Übertretungen. So machte er sich der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl vom 8. März 2019, Reg. 1, AS 169), des geringfügigen Diebstahls (Strafbefehl vom 25. Oktober 2019, Reg. 1, AS 113) sowie der Ruhestörung (Strafbefehl vom 8. November 2019, Reg. 1, AS 49) schuldig. Es mag sich bei diesen Vorstrafen nicht um gravierende Delikte handeln. Allerdings zeigt deren Summe, dass der Beschuldigte die hiesige Rechtsordnung nicht zu akzeptieren vermag.

 

3.1.5 In sozialer Hinsicht verfügt der Beschuldigte mit Ausnahme seiner Kernfamilie über kein tragfähiges Netzwerk in der Schweiz. Enge Freundschaften sind nicht bekannt. Von den 11 Geschwistern lebt ein Bruder in [Ort 8] sowie eine Schwester in Deutschland. Während er zu diesen gemäss seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 5. August 2020 (Reg. 6, AS 5234 f.) keinen Kontakt pflegte, soll dieser Kontakt aktuell wieder bestehen (ASB 445). Von den übrigen Geschwistern, wovon ein Bruder verstorben ist, lebt eine Schwester im Irak, ein Bruder in der Türkei und die übrigen sechs – wie auch seine Eltern – in Syrien, wobei er regelmässig telefonischen Kontakt mit diesen pflege (ASB 445). A.___ ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Nachdem sich das Ehepaar per 1. Januar 2020 offiziell getrennt hatte (Reg. 1, AS 31 und 89), gab A.___ anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz an, wieder glücklich mit seiner Familie zusammenzuleben, wobei er auch einen Teil der Kinderbetreuung übernehme (ASOG 431). Die nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung würde somit grundsätzlich für einen Härtefall sprechen, allerdings fehlt es an der Voraussetzung, wonach diese zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen bestehen muss, besitzt doch die gesamte Familie lediglich ein vorläufiges Aufnahmerecht. Mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen ist der Familie auch zumutbar, zusammen mit dem Beschuldigten das Land zu verlassen und das Familienleben in Syrien weiterzuführen. Für die hier aufgewachsenen minderjährigen Kinder mag dies sicherlich eine gewisse Härte bedeuten. Allerdings stehen allen drei Kindern mit 9, 12 bzw. 13 Jahren ein Teil der prägenden Jugendzeit noch bevor, weshalb ihnen durchaus zugemutet werden kann, sich in einem neuen Land zu integrieren. Demgegenüber hat auch die Ehefrau den grössten Teil ihres Lebens in Syrien verbracht und ist somit mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut. In der Schweiz scheint sie hingegen – soweit ersichtlich – nur wenig integriert. Von einer beruflichen Tätigkeit ist zumindest nichts bekannt. Dass sie bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nie einen Deutschkurs besucht hatte (bzw. diesen nach einem Tag abgebrochen hatte) deutet sodann auf eine fehlende sprachliche Integration hin (Reg. 1, AS 290, ASOG 431). Da die Landesverweisung folglich nicht zwingend zu einer Trennung der Kernfamilie führt, vermag auch dieser Aspekt keinen Härtefall zu begründen.

 

3.1.6 Der Beschuldigte hat zwar seit seiner Haftentlassung eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht. So lebt er wieder mit seiner Familie zusammen, ist gemäss eigenen Angaben abstinent von den Drogen, hat seinen Führerschein wieder erlangt und geht einer Arbeit nach. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese Persönlichkeitsentwicklung durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde. Das Familienleben kann er in Syrien weiterführen und auch in beruflicher Hinsicht ist er nicht derart in der Schweiz verwurzelt, dass ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Nach wie vor ist er nicht in der Lage, mit seinem Einkommen seinen und den Lebensunterhalt der Familie zu decken. Dabei ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach mit Blick auf das Alter der Kinder nicht ersichtlich ist, weshalb dieser trotz seiner Betreuungsaufgaben lediglich ca. 30 Stunden pro Monat arbeiten kann, zumal auch die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern lediglich einen Deutschkurs besucht.

 

3.1.7 Zu berücksichtigen ist jedoch im Folgenden die Situation von A.___ in seinem Heimatland. Denn ist der Betroffene wie vorliegend kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art.  66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Be-stimmungen des Völkerrechts (welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).

 

Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung unmittelbar in Konflikt stehen. A.___ legt nicht dar, dass ihm bei seiner Rückkehr Folter eine unmenschliche Behandlung droht. Vor der Vorinstanz führte er lediglich in allgemeiner Weise aus, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, da dort Krieg herrsche. Auf die konkrete Frage, ob er bei der Rückkehr Folter ausgesetzt verfolgt würde, sagte er aus, es könne sein, sehr wahrscheinlich. Als Kurde sei er in Syrien verhasst und werde verfolgt (ASOG 432, ASOG 440). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte bereits im Jahre 2006 nach Syrien zurückkehrte, dort den Militärdienst absolvierte und danach keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden hatte. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung führte A.___ lediglich aus, dass es in Syrien gefährlich für ihn sei, da er Kurde sei. Weitere Gründe, die eine Rückkehr in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen, nannte er nicht. Wie das Bundesgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR festhielt, muss das Risiko einer Behandlung Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht werden (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.3). Mangels entsprechender Vorbringen seitens des Beschuldigten erübrigen sich weitere Ausführungen und es kann auf den Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21. Dezember 2018 verwiesen werden, mit welchem die Flüchtlingseigenschaft von A.___ verneint wurde (Reg. 1, AS 205 ff.).

 

3.1.8 Hinzuweisen ist jedoch auf folgende Erwägung des Bundesgerichts zur Landesverweisung bei Syrischen Staatsangehörigen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.7):

 

«Die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Zwar hat der EGMR Im Jahr 2021 entschieden, dass die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach Syrien in naher Zukunft aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht durchführbar scheine (Urteil des EGMR M.D. und andere gegen Russland vom 14. Dezember 2021, Nr. 71321/17 § 109). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ein Wegweisungsvollzug momentan aus humanitären Gründen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) erachtet werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.3). Zwischenzeitlich kommt hinzu, dass sich Anfang Februar 2023 im syrisch-türkischen Grenzgebiet mehrere starke Erdbeben ereignet haben, wodurch sich die humanitäre Situation in Syrien weiter verschlechtert hat. Dieser Umstand hat vorliegend im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache Beachtung zu finden. Nichtsdestotrotz begründet die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens kein definitives Vollzugshindernis. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vollzug der Landesverweisung – auch nach der Gutheissung seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Strafzumessung – voraussichtlich eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Bis zu seiner Entlassung kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien noch ändern. Da die (allgemeinen) Umstände, die einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen, nicht abschliessend bestimmbar sind, stehen sie deren strafgerichtlichen Anordnung nicht entgegen. Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des Vollzugs erneut zu beurteilen sein (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6).»

 

Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.6:

 

«Mit seiner Rüge spricht der Beschwerdeführer die Thematik des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB an, ohne eine solche Rüge explizit zu erheben zu begründen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 (E. 5.1.3 ff. mit Hinweisen) ausführlich mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Landesverweisung nach Syrien befasst. Es hat auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien hingewiesen, dies unter Berücksichtigung verschiedener Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 und der Erdbeben, die sich am Anfang des Jahres 2023 ereignet haben. Dennoch hat es erwogen, die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründe kein definitives Vollzugshindernis, welches der Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehen würde. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), begründet der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht näher, weshalb in seinem Fall ein Vollzugshindernis vorliegen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation in Syrien letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).»

 

Gestützt auf diese Erwägungen stehen der Landesverweisung vorliegend keine definitiven Vollzugshindernisse entgegen. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche Lage beim Vollzug der Landesverweisung präsentiert.

 

3.1.9 A.___ ist in Syrien geboren und aufgewachsen. Er hat die dortigen Schulen besucht und mehrere Jahre in seinem Heimatland gearbeitet, u.a. für seinen Vater, der eine Fabrik besass. Auch war er als Taxisfahrer tätig. Ein beruflicher Wiedereinstieg dürfte für A.___ daher durchaus möglich sein. Die allgemein schlechtere wirtschaftliche Lage in Syrien verglichen mit der Schweiz vermag nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Härtefall zu begründen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass A.___, nachdem er mit 19 Jahren erstmals das Land verlassen hatte, 11 Jahre später freiwillig in seine Heimat zurückkehrte, wo er weitere neun Jahre bis zu seiner Ausreise lebte und seine heutige Ehefrau kennenlernte. Zweifellos ist er nach wie vor mit der Kultur, den Gepflogenheiten und auch der Sprache vertraut. Neben seinen Eltern leben auch Geschwister von ihm in Syrien, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Auch führt die Landesverweisung wie erwähnt nicht zwingend zu einer Trennung von der Kernfamilie, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Familie in der Vergangenheit bereits einmal getrennt lebte.

 

3.1.10 Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in sein Herkunftsland für A.___ zumutbar. Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, weshalb er des Landes zu verweisen ist.

 

3.1.11 Doch selbst bei Vorliegen eines Härtefalls würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen von A.___ am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Letztere sind gestützt auf die mangelhafte Integration und den Umstand, dass der Beschuldigte über keinen definitiven Aufenthaltstitel verfügt, als sehr gering einzustufen. Der qualifizierte Diebstahl stellt demgegenüber eine schwere Straftat dar, wofür A.___ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Auch ist er mehrfach einschlägig vorbestraft. Es mag sich dabei sicherlich um weit weniger schwerwiegende Delikte handeln. Allerdings zeigt die wiederholte Delinquenz wie im Übrigen auch die Delinquenz während laufendem Strafverfahren eine gewisse Unbelehrbarkeit auf. Eine Rückfallgefahr ist unter diesen Umständen nicht völlig auszuschliessen. Gestützt hierauf überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung die geringen privaten Interessen an einem Verbleiben in der Schweiz.

 

3.1.12 In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Vergleich zu seinen Mittätern auf der unteren Stufe der Hierarchieleiter befand, was sich auch in der Strafhöhe niederschlug. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung krimineller abgewiesener Asylbewerber ist jedoch als hoch einzustufen. Demgegenüber vermag A.___, der über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kaum persönliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend zu machen. Auch steht einer Wiedereingliederung im Heimatland nichts entgegen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Landesverweisung zurecht nicht auf die minimale Dauer festgesetzt. Vielmehr erscheinen sechs Jahre unter den gegebenen Umständen angemessen.

 

3.1.13 Es ist zudem über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu befinden, da A.___ als syrischer Staatsangehöriger sog. Drittstaatsangehöriger ist und über keine Aufenthaltsbewilligung eines EU- EFTA-Staates verfügt. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl stellt eine schwere Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht ist. Auch wird A.___ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.

 

3.2 B.___

 

3.2.1 B.___ ist kosovarischer Staatsbürger und wird mit vorliegendem Urteil des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB stellen diese Delikte Katalogtaten dar, weshalb eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen ist, sofern im Nachfolgenden nicht ein Härtefall nach Art. 66 Abs. 2 StGB bejaht werden kann und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht überwiegt.

 

3.2.2 B.___ wurde am […] in [Ort 9] (Kosovo) geboren. Am 31. Dezember 2002 reiste er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Infolgedessen wurde ihm im Kanton Solothurn am 20. Januar 2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung wurde durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn zuletzt am 17. Dezember 2019 bis am 28. Februar 2025 verlängert.

 

3.2.3 Der heute 39-jährige Beschuldigte lebt seit seinem 18. Altersjahr und somit seit 22 Jahren in der Schweiz. Damit verbrachte er einen kleinen Teil seiner Jugendzeit hier. Diese lange Anwesenheitsdauer ist sicherlich ein Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls, vermag diesen allein aber nicht zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist die Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Entsprechend sind im Nachfolgenden auch die übrigen Kriterien einer genaueren Prüfung zu unterziehen. In Bezug auf die familiären Verhältnisse ist zu erwähnen, dass B.___ ledig und kinderlos ist. Sowohl seine Eltern als auch der jüngere Bruder leben in der Schweiz. Zu diesen pflegt er gemäss eigenen Angaben ein gutes Verhältnis und hat regelmässig Kontakt. Auch leben weitere Verwandte (Onkel, Cousins) in der Schweiz, konkret in [Ort 1], wobei er zu diesen keinen regelmässigen Kontakt pflege. Im Kosovo leben demgegenüber ein Bruder sowie eine Schwester sowie weitere Verwandte ausserhalb der Kernfamilie (Reg. 1,AS 1102 f., Reg. 6, AS 5847 f.), womit B.___ in seinem Heimatland ebenfalls auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Die Beziehung zu der im Kosovo lebenden Verlobten besteht gemäss den Angaben des Beschuldigten nicht mehr (ASB 457). Stattdessen ist er nun mit einer in der Schweiz geborenen Kosovarin zusammen. Allerdings bestehen weder gemeinsame Kinder noch dauert die Beziehung genügend lange, dass diese von einer ausserordentlichen Qualität bzw. Festigung zeugen würde, welche den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK tangieren könnte.

 

3.2.4 Was die Arbeits- und Ausbildungssituation anbelangt, gab B.___ an, die Grundschule in seinem Heimatland absolviert, die Ausbildung jedoch abgebrochen zu haben, um zu seinem Vater in die Schweiz zu ziehen. In der Schweiz habe er ein Integrationsjahr an der Berufsschule gemacht und anschliessend eine Vorlehre als Flugzeugmechaniker begonnen. Aufgrund finanzieller Probleme in der Familie habe er diese abbrechen müssen und zu arbeiten begonnen (Reg. 1, AS 1107). Was die weitere berufliche Laufbahn anbelangt, kann den Bericht des Migrationsamtes vom 26. Februar 2021 (Reg. 1, AS 1120 f.) entnommen werden, dass B.___ diversen Beschäftigungen nachging, so als Angestellter einer Abdichtungsfirma, Plattenleger, Liftmonteur und Gartenbaumitarbeiter. Gemäss diversen Verfallsanzeigen und Mutationsmeldungen der Einwohnergemeinde [Ort 1] war er in den Jahren 2009, 2012 sowie 2014 bis 2015 auf Stellensuche bzw. ohne Erwerb, so auch gemäss Festnahmerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 23. Juli 2020. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 17. März 2021, wonach er seit einem Unfall 2018 arbeitslos sei, zuvor jedoch jeweils temporär für verschiedene Arbeitgeber in der Baubranche, im Lager, als Plattenleger als Strassenbauer gearbeitet zu haben (Reg. 1, AS 1108). In derselben Einvernahme gab er an, aufgrund des Unfalls lediglich 20% arbeiten zu dürfen, im darauf folgenden Monat jedoch auf 50% anzusteigen, was er in der Schlusseinvernahme vom 11. Juni 2021 bestätigte (Reg. 6, AS 6099). Gemäss seiner Einvernahme vor der Vorinstanz am 23. Januar 2023, war es ihm demgegenüber erst seit ein paar Monaten erlaubt, 50% zu arbeiten, wobei er nach wie vor arbeitslos war (ASOG 458). Diese Angaben bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 456 f.). B.___ wurde immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt und ist zudem verschuldet. Gemäss Betreibungsregisterauszug bestehen 27 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 33'736.10 (Reg. 1, AS 1118 f.). Von einer gelungenen Integration in beruflicher wirtschaftlicher Hinsicht kann demnach nicht gesprochen werden. Es ist B.___ auch durchaus zumutbar, mit seinen handwerklichen Fähigkeiten in seinem Heimatland eine berufliche Existenz aufzubauen, wobei ihm seine Geschwister Unterstützung bieten können.

 

3.2.5 Hinsichtlich der weiteren Integration kann B.___ einzig zugute gehalten werden, dass er die Landessprache spricht, wobei er nach wie vor teilweise auf einen Übersetzer in diesem Strafverfahren angewiesen war. Eine besondere Integration in sozialer kultureller Hinsicht ist nicht auszumachen. Anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2020 gab er zwar an, Kollegen in der ganzen Schweiz zu haben (wobei seine Angaben zu diesen sehr vage blieben), zu den besten Kollegen jedoch nur die Familienangehörigen zu zählen (Reg. 6, AS 5852 f.). Zu einer gelungenen Integration gehört sodann auch der Respekt der hiesigen Rechtsordnung. Darunter fällt die Vorstrafe vom 4. September 2017 negativ ins Gewicht, wonach B.___ von der Bundesanwaltschaft wegen Gewalt Drohung gegen Behörden Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt wurde (ASB 373 f.). Den Akten ist sodann ein weiterer Strafbefehl vom 12. Dezember 2008 zu entnehmen, wobei B.___ wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung vom Bezirksamt Brugg zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie einer Busse verurteilt wurde (s. Migrationsakten i.S. B.___, AS 32 f.). Daneben besteht noch eine Strafverfügung vom 24. Juni 2008 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Busse verurteilte (a.a.O., AS 30).

 

3.2.6 Letztlich sind keine unüberwindbaren Hindernisse bei der Reintegration im Heimatland auszumachen. B.___ spricht die Landessprache und kennt sein Heimatland von seiner Kindheit und Jugend her. Durch die regelmässigen Besuche bei seiner ehemaligen Verlobten ist er nach wie vor mit der Kultur vertraut. In beruflicher Hinsicht dürften seine Aussichten auf eine Anstellung nicht besser schlechter stehen als in der Schweiz. Zumindest kann er aufgrund seiner vielfältigen handwerklichen Fähigkeiten einiges an Erfahrung in sein Heimatland mitnehmen. Mithilfe seiner Verwandtschaft sowie seinen Kenntnissen von der Landessprache sind seine Chancen, sich im Heimatland wieder integrieren zu können, durchaus intakt.

 

3.2.7 Im Ergebnis ist bei B.___ durch die Anordnung einer Landesverweisung kein schwerer persönlicher Härtefall auszumachen.

 

3.2.8 Doch selbst unter der Annahme eines Härtefalls wäre B.___ des Landes zu verweisen, da das öffentliche Interesse an der Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Beschuldigte hat sich mit dem qualifizierten Diebstahl einer schweren Straftat schuldig gemacht und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung solcher Straftaten ist hoch. Demgegenüber sind auf Seiten des Beschuldigten mit Ausnahme der langen Aufenthaltsdauer kaum privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszumachen. B.___ ist es bisher nicht gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren und sich eine stabile wirtschaftliche Grundlage zu erarbeiten. Sicherlich mag ihm der Unfall im Jahre 2018 und die daraus folgende Krankschreibung die Integration in den Arbeitsmarkt erschwert haben. Allerdings war der Beschuldigte bereits zuvor auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen und konnte keine längerfristige Festanstellung vorweisen. Aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen wäre der Landesverweis somit auch unter diesem Aspekt zu bestätigen.

 

3.2.9 Den durchaus vorhandenen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist jedoch bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung Rechnung zu tragen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass B.___ in der Hierarchie der Bande zwar eine höhere Stellung als A.___ einnahm, allerdings weit weniger Vorstrafen als dieser aufweist. Zudem verfügt er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Ebenfalls kann ihm zugutegehalten werden, dass er sich seit seiner Haftentlassung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Mit der Vorinstanz ist die Landesverweisung daher auf sechs Jahre festzusetzen.

 

3.2.10 Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind als erfüllt zu erachten. Die Republik Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens und B.___ verfügt in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Der Beschuldigte wurde zudem wegen einer Straftat verurteilt, die mit einer Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr bedroht ist, wobei vorliegend eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten ausgesprochen wird. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-Verordnung) zu bejahen und die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.

 

3.3 C.C.___

 

3.3.1 Der kosovarische Staatsbürger C.C.___ wird mit vorliegendem Urteil wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls verurteilt. Damit ist er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liegt ein Härtefall vor und dieser überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung.

 

3.3.2 C.C.___ wurde am […] in Serbien geboren, wuchs jedoch zusammen mit seiner Mutter und drei Brüdern im Kosovo auf, während sein Vater in der Schweiz arbeitete (Reg. 1, AS 1181, 1154). Gemäss eigenen Angaben besass er lange Zeit eine doppelte Staatsbürgerschaft (kosovarische und serbische), sei heute jedoch nur noch kosovarischer Staatsbürger, wie auch aus dem Familienausweis hervorgeht (Reg. 1, AS 1152 f., ASOG 390, ASOG 400). Am 16. August 2008 heiratete C.C.___ in [Ort 10] (Slowakische Republik) die in der Schweiz kurzaufenthaltsberechtigte [Name der Ex-Ehefrau], geb. […] (s. Migrationsakten i.S. C.C.___, AS 78 und 98). Die Ehe wurde am 30. Oktober 2018 geschieden, wobei das Ehepaar bereits seit dem 1. Juni 2016 freiwillig getrennt lebte. Die während der Ehe geborene Tochter [Kind 1], geb. […], lebt seither bei der Mutter. Am 26. Oktober 2020 wurde C.C.___ die Niederlassungsbewilligung erteilt, deren Kontrollfrist bis am 31. Juli 2025 gültig ist. Am 11. November 2020 heiratete C.C.___ die nordmazedonische Staatsangehörige L.C.___, geb. […], mit welcher er vier Kinder hat: [Kind 2], geb. […], und [Kind 3], geb. […], [Kind 4] und [Kind 5], geb. […] (ASOG 388 ff.).

 

3.3.3 Die Anwesenheitsdauer des heute 36-jährigen Beschuldigten in der Schweiz beträgt zum heutigen Zeitpunkt 14 Jahre. Dabei ist sicherlich nicht mehr von einer kurzen Dauer auszugehen. Allerdings vermag dies alleine bei Weitem keinen Härtefall zu begründen. C.C.___ lebte zuvor 22 Jahre lang in seinem Heimatland, wo er auch die prägenden Jugendjahre verbrachte. Er besuchte die dortige Grundschule, brach jedoch die Mittelschule im 2. Schuljahr ab (Reg. 6, AS 6607). Allerdings verfügt C.C.___ auch in der Schweiz über keine abgeschlossene Ausbildung. Ihm ist zugutezuhalten, dass er immer wieder gearbeitet hat. Auf der anderen Seite war er seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder längere Zeit arbeitslos (Reg. 1, AS 1169 f.). Obschon keine Schulden (Reg. 1, AS 1180) und keine sozialhilferechtliche Abhängigkeit bekannt sind, konnte bis zur Tatbegehung nicht von einer wirklich gelungenen beruflichen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Doch auch der Umstand, dass C.C.___ seit dem 2. September 2021 für die Ha.___ GmbH tätig ist, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter er ist (vgl. Handelsregisterauszug der Ha.___ GmbH), reicht nicht, um von einem Herausreissen aus einem stabilen beruflichen Umfeld zu sprechen. Es ist dem Beschuldigten nämlich durchaus zumutbar, auch in seinem Heimatland ein Unternehmen im Bereich Wand- und Bodenbeläge zu gründen und sich eine berufliche Existenz aufzubauen. Die Berufserfahrung, die er in der Schweiz sammeln konnte, dürfte ihm dabei zugute kommen.

 

3.3.4 In sprachlicher Hinsicht gibt C.C.___ zwar an, gut Deutsch zu sprechen (Reg. 1, AS 1152). Der Umstand, dass er nach 14 Jahren nach wie vor auf einen Dolmetscher angewiesen ist, stellt die sprachliche Integration jedoch in Frage. Weiter ist auch keine besondere Verwurzelung in sozialer kultureller Hinsicht bekannt. Hinzuweisen ist vielmehr auf die Vorstrafe vom 13. August 2013, wobei C.C.___ von der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (ASB 375 f.).

 

3.3.5 Was die Resozialisierungschancen im Kosovo anbelangt, sind diese als durchaus intakt zu werten. C.C.___ scheint nach wie vor stark mit seinem Heimatland verbunden zu sein. So gab er in der Einvernahme vom 27. Januar 2021 auf die Frage, wie er sich in der Schweiz fühle, an: «Sehr gut. So wie bei mir zu Hause.» Auf die Frage, ob er einer Partei angehöre, gab er sodann an, die Partei «Vetvendosja» im Kosovo zu bevorzugen (Reg. 1, AS 1156 f.). Schliesslich reist er regelmässig in sein Heimatland, wo er nicht nur ein Haus besitzt, sondern darüber hinaus zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder mit dem Bau von drei neuen Häusern begonnen hat (Reg. 1, AS 1157 f., 1163, ASB 472). Gestützt auf diese Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Schwierigkeiten haben dürfte, wieder in seinem Heimatland Fuss zu fassen. Zwar befindet sich der «engere» Familienkreis mit seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz (auf die Kernfamilie ist sogleich einzugehen; Reg. 1, AS 1156). Allerdings kann C.C.___ gestützt auf das eben Gesagte auf zahlreiche Ressourcen (sprachliche und kulturelle Kenntnisse, Berufserfahrung, eigene Liegenschaft und weitere im Bau) zurückgreifen, die ihm bei seiner Einreise in die Schweiz nicht zur Verfügung standen.

 

3.3.6 Ein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz lässt sich hingegen aus den familiären Verhältnissen ableiten. C.C.___ ist Vater von vier Kindern im Alter von acht, sieben und eineinhalb Jahren, die – wie auch seine Ehefrau – über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Fraglos besteht eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Eine Landesverweisung würde zum Abbruch der eng gelebten Beziehung der Kinder zum Vater führen, sofern die Ehefrau mit diesen in der Schweiz verbliebe. Zu prüfen ist indes, ob und inwieweit das Familienleben auch im Kosovo allenfalls in Nordmazedonien gepflegt werden kann. Die Ehefrau von C.C.___ ist nordmazedonische Staatsangehörige und lebt seit ca. 1995 in der Schweiz, wo sie auch eine Lehre im Detailhandel absolvierte (ASB 470). Gemäss den Angaben des Beschuldigten arbeitete sie bis zur Geburt der Zwillinge im Stundenlohn [bei der Post] in [Ort 11], wo sie Pakete sortierte (Reg. 1, AS 1164, ASB 470). Da die Ehefrau derzeit nicht ausserhäuslich arbeitet, sondern für die Kinderbetreuung zuständig ist, bringt eine Landesverweisung keine Änderung in das gelebte Familienmodell. Es ist davon auszugehen, dass sie auch im Kosovo in Nordmazedonien in einem ähnlichen Bereich wie dem bisherigen tätig sein kann. Eine Integration ist ihr daher zumutbar, zumal sie mit der Kultur und Sprache vertraut ist. Auch die vier Kinder verfügen über die nordmazedonische Staatsbürgerschaft, wobei die Zwillinge daneben auch kosovarische Staatsbürger sind (ASOG 391 ff.). Für Letztere sind aufgrund ihres noch sehr jungen Alters auch keinerlei Schwierigkeiten zu erwarten, auf die sie im Heimatland treffen könnten. Die beiden älteren Kinder wurden bereits in der Schweiz eingeschult, befinden sich mit sieben und acht Jahren aber durchaus noch in einem sehr anpassungsfähigen Alter, in dem ihnen ein Umzug grundsätzlich zumutbar ist.

 

3.3.7 Würde die Landesverweisung dennoch zu einer Trennung der Familie führen, wäre bei der Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgendes zu erwägen: C.C.___ hat mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl eine schwere Straftat begangen, und wird hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Positiv zu werten ist, dass er sich seit der Tatbegehung vor vier Jahren wohl verhalten hat. Auf der anderen Seite fällt die mangelhafte Integration gemäss den obigen Erwägungen negativ ins Gewicht. Eine Trennung von der Familie würde sicherlich eine grosse Belastung für diese darstellen. Aufgrund des jungen Alters der Kinder ist die Pflege eines regelmässigen Kontaktes über elektronische Kanäle nicht ganz einfach, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Kinder nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe bereits etwas älter sein werden. Der Ehefrau dürfte es sodann schwer fallen, mit vier Kindern und einer Anstellung im Stundenlohn mehrmals pro Jahr Ferien im Kosovo zu verbringen. Auch wenn gestützt auf die obigen Erwägungen davon auszugehen ist, dass C.C.___ den Familienbedarf jeweils nicht nur mit legalen Mitteln deckte, dürfte sich die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung der Familie vom Kosovo aus in einem kleinen Rahmen bewegen. Aufgrund der Schwere der begangenen Straftat und der mangelhaften Integration erscheint die Landesverweisung jedoch mit Blick auf den von Art. 8 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens als verhältnismässig.

 

3.3.8 Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Tochter aus erster Ehe der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt wird. Gemäss den Angaben des Beschuldigten pflegt er zu dieser keinen bzw. nur gelegentlichen Kontakt, da er während der Ehe erfahren habe, dass sie nicht von ihm stamme, was zwischenzeitlich erwiesen sein soll (Reg. 1, AS 1155, ASB 468 f.). Auch bezahlt er keinen Unterhalt, womit keine finanzielle Abhängigkeit besteht (ASB 469). 

 

3.3.9 Letztlich würde selbst bei Annahme eines Härtefalls die Interessenabwägung zu Lasten des Beschuldigten ausfallen. Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund des Gesagten sicherlich nicht unerheblich. Allerdings vermochte ihn die Bindung zu seiner Familie nicht von der Begehung der Straftat abzuhalten. Der Beschuldigte wusste, was auf dem Spiel steht. Eine formelle migrationsrechtliche Verwarnung liegt zwar nicht vor. Doch erhielt C.C.___ bereits im Jahre 2013 ein Mahnschreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich, welches ihn auf die Folgen eines weiteren straffälligen Verhaltens aufmerksam machte (s. Migrationsakten i.S. C.C.___, AS 57). Der Beschuldigte hat mit dem qualifizierten Diebstahl eine schwere Straftat begangen. Er nahm innerhalb der Bande eine führende Position ein, erteilte Instruktionen und erzielte den grössten Gewinn von allen, was sich auch in der Strafhöhe 48 Monaten niederschlug. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist angesichts der Schwere der Straftat und der mangelhaften Integration des Straftäters hoch. Die privaten Interessen von C.C.___ vermögen auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse nicht das öffentliche Interesse zu überwiegen, weshalb die Landesverweisung auch unter der Annahme eines Härtefalls auszusprechen wäre.

 

3.3.10 Angesichts des Ausmasses des Verschuldens einerseits und der vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten andererseits erscheint die von der Vorinstanz festgesetzt Dauer von acht Jahren angemessen und ist zu bestätigen.

 

3.3.11 In Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS kann auf die Ausführungen unter VIII./ 3.3.10 verwiesen werden. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung sind offenkundig erfüllt und diese ist entsprechend anzuordnen.

 

IX. Beschlagnahmungen und Zivilforderungen

 

1.1 Bezüglich des bei C.C.___ beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 5'525.00 (CHF 5'100.00, EUR 400.00; eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) hat die Vorinstanz festgehalten, es könne nicht nachgewiesen werden, ob dieses deliktischer Herkunft sei, sodass es nicht als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen werden könne. Das Bargeld sei mit dem Verfahrenskostenanteil von C.C.___ zu verrechnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt diesbezüglich in ihrer Anschlussberufung die Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB.

 

1.2 Der Vorinstanz ist zu folgen. Auch wenn C.C.___ zum damaligen Zeitpunkt verschuldet war – wobei es sich um private Schulden handelte – und er seine Lebensgestaltung zu einem bedeutenden Anteil durch den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl finanzierte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim fraglichen Bargeld bspw. um damalige Arbeitslosengelder handelt, welche C.C.___ in bar bezogen und teilweise in Euro gewechselt hatte. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen. Das bei C.C.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 5'525.00 ist mit seinem Verfahrenskostenanteil zu verrechnen, handelt es sich doch um Vermögenswerte, die vom Beschuldigten stammen.

 

2. Die Vorinstanz hat auf US 106 f. ausgeführt, weshalb und inwiefern die Zivilforderungen von Q.__, R.__, S.__, T.__, U.__, V.___, W.___ und jene der [Versicherungsgesellschaft] begründet sind, worauf verwiesen werden kann. Nachdem die Täterschaft der Beschuldigten bei den betreffenden Diebstählen erwiesen ist bzw. die Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in Bezug auf die fraglichen Fahrräder schuldig gesprochen werden, kann der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden. Die entsprechenden Schadenersatzforderungen sind zuzusprechen, A.___, B.___ und C.C.___ werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung derselben verurteilt (die Schadenersatzforderung von Q.__ betrifft zusätzlich auch H.___).

 

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Erste Instanz

 

1.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00 total CHF 90'448.95 aus. Von diesem Betrag sind gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer VI./9. des erstinstanzlichen Urteils H.___ CHF 13'438.50 (4/5 seines Kostenanteils von CHF 16'798.15) und J.___ CHF 23'862.50 (4/5 seines Kostenanteils von CHF 29’828.15) auferlegt worden. Ebenfalls rechtskräftig ist der Kostenanteil, welcher diese beiden Beschuldigten betrifft, jedoch u.a. infolge der Freisprüche zulasten des Staates ausgeschieden wurde (ausmachend 1/5 von CHF 16'798.15 sowie 1/5 von CHF 29’828.15, total somit CHF 9'325.30).

 

1.2 Für die Verlegung der verbleibenden Kosten von CHF 43'822.65 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 113 ff. verwiesen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen. Demnach hat A.___ von den auf sein Verfahren entfallenden Kosten CHF 15'794.50 (4/5 von 19'743.15), B.___ CHF 11'210.50 (4/5 von CHF 14'013.15) und C.C.___ CHF 8'053.05 (4/5 von CHF 10'066.35) zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

1.3 Die zugesprochenen Entschädigungen an die amtlichen Verteidigungen sowie an den ehemaligen amtlichen Verteidiger von C.C.___ sind – soweit die Höhe betreffend – in Rechtskraft erwachsen (Rechtsanwältin Jeannette Frech: CHF 51'975.25, Rechtsanwältin Stephanie Selig: CHF 51'617.90, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi: CHF 24'870.40, Rechtsanwalt Jürg Walker: CHF 30'443.84). Der Rückforderungsanspruch des Staates, der vorzubehalten ist, ist betragsmässig wie folgt festzusetzen:

-       für A.___: CHF 41'580.20 (4/5 von CHF 51'975.25),

-       für B.___ CHF 41'294.30 (4/5 von CHF 51'617.90),

-       für C.C.___:

o   CHF 19'896.30 (4/5 von CHF 24'870.40 [betr. Honorar von Rechtsanwalt Scruzzi]),

o   CHF 24'355.05 (4/5 von CHF 30'443.84 [betr. Honorar von Rechtsanwalt Walker]).

 

Ein Nachzahlungsanspruch wurde einzig von Rechtsanwalt Scruzzi geltend gemacht. Dieser besteht im Umfang von CHF 7'240.30 (4/5 der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.)

 

2. Zweite Instanz

 

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00 total CHF 37'200.00. Diese sind zu je einem Drittel dem jeweiligen Verfahren von A.___, B.___ und C.C.___ zuzuordnen.

 

2.2 A.___

 

Die Berufung von A.___ war teilweise erfolgreich. Es resultiert eine tiefere Freiheitsstrafe und der bedingte Vollzug der beiden Vorstrafen wird nicht widerrufen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, welche sich gegen die Strafhöhe und die Dauer der Landesverweisung richtete, blieb hingegen erfolglos. Da die Prüfung der Strafzumessung und die Landesverweisung gestützt auf die Berufung von A.___ ohnehin erfolgen musste, entstand durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft jedoch kein Mehraufwand.

 

Bei diesem Verfahrensausgang hat A.___ 50% von seinem Kostenanteil von CHF 12'400.00, ausmachend CHF 6'200.00, zu tragen, während die restlichen 50% dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen sind.

 

2.3 B.___

 

B.___ unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich, werden doch sowohl der Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls als auch die Landesverweisung bestätigt. Infolge des reduzierten Strafmasses kann die Freiheitsstrafe indes teilbedingt ausgesprochen werden. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine höhere Freiheitsstrafe sowie eine längere Landesverweisung gefordert wurde, blieb ebenfalls ohne Erfolg, generierte jedoch wiederum keinen Zusatzaufwand.

 

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, B.___ 75% der auf sein Verfahren entfallenden Kosten von insgesamt CHF 12'400.00, ausmachend CHF 9'300.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden 25%, ausmachend CHF 3'100.00, gehen zu Lasten des Staates.

 

2.4 C.C.___

 

Die Berufung von C.C.___ war lediglich dahingehend erfolgreich, als dass eine etwas tiefere Freiheitsstrafe resultiert. Im Übrigen unterliegt er vollständig, wird doch sowohl der Schuldspruch als auch die Landesverweisung bestätigt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft blieb ebenfalls erfolglos. Auch in Bezug auf C.C.___ musste jedoch die Strafzumessung sowie die Landesverweisung aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die Verwendung des beschlagnahmten Bargeldes. Eine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates von 10% erscheint bei diesem Ausgang des Verfahrens angemessen. Von seinem Kostenanteil von CHF 12'400.00 haben C.C.___ somit 90%, ausmachend CHF 11'160.00, und der Staat 10%, ausmachend CHF 1'240.00, zu tragen.

 

2.5 Entschädigung für die amtliche Verteidigung

 

2.5.1 Rechtsanwältin Jeannette Frech macht als amtliche Verteidigerin von A.___ für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung) einen Aufwand von 29.1 Stunden sowie Auslagen in Höhe von CHF 177.70 geltend, was angemessen erscheint. Hinzuzurechnen sind für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung acht Stunden und für die Teilnahme an der Urteilseröffnung eine Stunde, was einen Gesamtaufwand von 38.1 Stunden (= CHF 7'239.00) ergibt. Zuzüglich der Auslagen und 7.7 % MwSt. auf CHF 1’115.50, entsprechend CHF 85.90, bzw. 8.1 % MwSt. auf CHF 6'301.20, entsprechend CHF 510.40, beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwältin Frech auf CHF 8'013.00 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, der mit Blick auf die Kostenverlegung (vgl. hierzu vorstehend Ziffer 2.2) auf 50%, somit CHF 4'006.50, zu beschränken ist. Auf die Erstattung der Differenz zum vollen Honorar wurde verzichtet, weshalb diesbezüglich kein Nachzahlungsanspruch festgesetzt wird.  

 

2.5.2 Die amtliche Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 25.78 Stunden (exkl. Berufungsverhandlung) sowie Auslagen von CHF 316.00 geltend. Auch dies erscheint angemessen. Unter Hinzurechnung von neun Stunden für die Berufungsverhandlung und die Teilnahme an der Urteilseröffnung resultiert ein Aufwand von 1.5 Stunden zu je CHF 130.00 sowie 33.28 Stunden zu je CHF 190.00, entsprechend CHF 6'525.70. Zuzüglich der Auslagen und 7.7 % MwSt. auf CHF 1'799.40, entsprechend CHF 138.55, bzw. 8.1 % MwSt. auf CHF 5'042.30, entsprechend CHF 408.40, ist die Entschädigung auf CHF 7'388.65 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt im Umfang von 75% (= CHF 5'541.50) – vgl. hierzu vorstehend Ziffer 2.3 – der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwältin Selig nicht geltend gemacht worden.

 

2.5.3 Rechtsanwalt Ronny Scruzzi macht als amtlicher Verteidiger von C.C.___ für das Berufungsverfahren (exkl. Berufungsverhandlung) einen Aufwand von 50.0833 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Zu kürzen ist einzig die Position vom 31. Mai 2024, mit welcher u.a. die Vorsprache des Vaters des Klienten verrechnet wird. Da der Kontakt zu Familienangehörigen nicht von der amtlichen Verteidigung abgedeckt wird, ist die Position, mit welcher auch noch andere Aufwendungen erfasst werden, ermessensweise um eine Stunde zu kürzen. Hinzuzurechnen ist sodann – neben dem Aufwand von neun Stunden für die Berufungsverhandlung und die Teilnahme an der Urteilseröffnung – die Wegzeit (4 x 40 Minuten) sowie die Auslagen für den Parkplatz, welche in der Honorarnote einzig für den Tag der Berufungsverhandlung, nicht jedoch für die Urteilseröffnung geltend gemacht wurden.

 

Vor diesem Hintergrund ist dem amtlichen Verteidiger ein Gesamtaufwand von insgesamt 60.743 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 11'541.20, zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 270.10, 7.7% MwSt. auf CHF 1'126.90, entsprechend CHF 86.80, sowie 8.1 % MwSt. auf CHF 10'684.40, entsprechend CHF 865.40, beläuft sich das Honorar auf CHF 12'763.50 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 11’487.15 (90% von CHF 12'763.50, vgl. hierzu vorstehend Ziffer 2.4), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Scruzzi im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

 

3. Verrechnung

 

Die von C.C.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 19'213.05 (1. Instanz CH 8'053.05, 2. Instanz CH 11'160.00) werden mit dem beschlagnahmten Bargeld in Höhe von CHF 5'525.00 verrechnet, so dass der Beschuldigte dem Staat noch CHF 13'688.05 schuldet.

 


 

Demnach wird in Anwendung von

-         Art. 40, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69, Art. 106, aArt. 139 Ziff. 1, aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPO (A.___)

-         Art. 40, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 51, Art. 66a, Art. 69, aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2, StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPO (B.___)

-         Art. 40, Art. 47, Art. 51, Art. 66a, Art. 69, aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2, StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPO (C.C.___)

erkannt:

I.

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 wird das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 3. Februar 2020, zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff.  A.4).

2.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer. I.2 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ vom Vorhalt des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 15. Februar 2020, freigesprochen (AnklS Ziff. A.2.a).

3.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer. I.3.b, d und e des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:

a)         des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 13. Mai 2020 bis zum 29. Juni 2020 (AnklS Ziff. A.2.b – e),

b)         des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 20. Juni 2020, 27. Juni 2020 und am 29. Juni 2020 (AnklS Ziff. A.3),

c)         der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 3. Februar 2020 bis zum 23. Juli 2020 (AnklS Ziff. A.4).

4.         A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:

a)         des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020 (AnklS Ziff. A.1),

b)         des Diebstahls, begangen ca. am 23. Juli 2020 (AnklS Ziff. A.2.f).

5.         A.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren,

b)         einer Busse von CHF 500, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.

6.         A.___ werden 367 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug an den unbedingt vollziehbaren Teil sowie darüber hinausgehend an den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

7.         Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

8.         Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

9.         A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

10.      Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

II.

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils wird B.___ vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020, freigesprochen (AnklS Ziff. D.2).

2.         B.___ hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020, schuldig gemacht (AnklS Ziff. D.1).

3.         B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 23 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.         B.___ werden 205 Tage Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

5.         Es wird festgestellt, dass ein Widerruf des mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Strafe zufolge Fristablaufs ausgeschlossen ist.

6.         B.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

7.         Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

III.

1.         C.C.___ hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020, schuldig gemacht.

2.         C.C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt.

3.         C.C.___ werden 183 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.         C.C.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

5.         Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

IV.

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer VI.1 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und sind nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

-       Bolzenschneider, blau

-       Mobiltelefon, schwarz

-       Fahrradschloss, ABUS, aufgebrochen

-       Tasche, Freitag

-       Bolzenschneider

-       Bolzenschneider, Knipex

-       Fahrradschloss, ABUS, aufgebrochen

-       Mobiltelefon WIKO

-       Fahrradschloss, schwarz, ohne Schlüssel

-       Akku-Winkelschleifmaschine, blau

-       Mobiltelefon, Huawei schwarz

-       weisses Pulver

-       Arbeitshandschuhe, schwarz blau

-       Velohelm, Alpina, blau silber

-       Velohelm, IXS, grau

-       Fahrradschlauch

-       schwarzes Rohr, angeschnitten

-       Fahrradschloss, schwarz, aufgeschnitten

-       Schlüssel, grauer Griff, aus Abfallsack

-       Rücklicht Fahrrad, schwarz

-       Fahrradschloss, aufgeschnitten

-       Fahrradkorb, schwarz

-       Rad Fahrrad

-       Fahrradschutzblech, Shockblade II, schwarz grau

-       Fahrradschutzblech mit Rücklicht, X-Blade II, schwarz grau

-       Abdeckung Fahrradschloss, beschädigt

-       Messer, technocraft, schwarz, abgebrochene Klinge

-       Fahrradschloss, Drahtring, aufgeschnitten

-       Ringschloss, schwarz, aufgebrochen

-       Rolle Kehrichtsäcke, durchsichtig

-       Zange

-       Velotasche, Veloplus

-       Kabelschloss, aufgetrennt

-       Gliederschloss, Abus, aufgetrennt

-       Trennscheibe, Hilti, zerbrochen

-       Plastiksäcke, aufgerissen

-       Herrenhose, Jeans, blau

-       Pullover, Muscle Cars, schwarz

-       Kapuzenpullover Gap, blau

-       Herrenjacke, Regatta, violett

-       Jeans mit Gürtel, Jog Denim

-       T-Shirt Sherpa, schwarz

-       Pullover, blau

-       T-Shirt, levis, grau

-       T-Shirt, Pontiac, schwarz

-       Schuhe, Ipse, rot weiss

-       Rucksack, Hallwilerseelauf

-       Rucksack, Crane, grau rosa

-       Pullover, best Connections, blau

-       Sporthose, Location, schwarz

-       Pullover, gelb weiss blau

-       Sporthose, Adidas, schwarz

-       T-Shirt, Ram Rise, grau

-       Werkzeugkoffer, inkl. Werkzeug

-       Akku-Winkelschleifer, Hilti, rot

-       2x Zange, blau schwarz

-       Hammer

-       Mobiltelefon, Huawei schwarz

-       Schlüssel

-       Handschuhe, Leder, braun schwarz

-       Einweghandschuhe, schwarz

-       Plastikverschlussbeutel mit weisser Substanz

-       Zigarettenschachtel inkl. Inbusschlüssel

-       Plastikfolie mit weisser Substanz

-       Brillenzubehör, bearbeiteter Drahtbügel

-       Jeans, Black Bull, blau

-       Schere, rot schwarz

-       Lieferschein

-       Boardcomputer Fahrrad, Bosch

-       Boardcomputer Fahrrad, Shimano

-       Visitenkarte Rechtsanwalt

-       Luftpolsterfolie

-       Notizzettel, Aufschrift «Hajrullah»

-       Handschriftliche Notizen

-       Winkelschleifer

-       Notizheft

-       Kettenschloss Fahrrad, schwarz

-       Kettenschloss Fahrrad, schwarz

-       Transportquittung M.___ Transport GmbH Nr. 00236

-       Transportquittung M.___ Transport GmbH Nr. 00207

-       Transportquittung N.___ Transport Nr. 000340

-       Fahrzeug Kickboard, oxelo, schwarz weiss grün

-       Klebebandrolle und Teppichmesser, rot

-       Stoffdecke

-       Fahrrad, Fuji ouHand cmp Fully, schwarz weiss, ohne Räder

-       6x Verpackungsmaterial, weisses Vlies.

2.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer VI.2 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. März 2021, 05. Mai 2021 und 15. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Briefe in den Akten) den jeweils Berechtigten nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteils der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:

 

C.C.___

-          Fahrrad Stoke MTX 75, schwarz gelb

-          Fahrrad Whistle Mimok, gelb

-          Fahrrad Scott Scale, schwarz blau

-          Brief vom 11.03.2021 von C.C.___ an L.C.___

-          Brief vom 13.03.2021 von C.C.___ an L.C.___

-          Brief vom 31.03.2021 von C.C.___ an L.C.___.

 

M.___ Transport GmbH

-          Quittung Nr. 1368

-          Quittung Nr. 235

-          Quittung Nr. 236

-          Quittung Nr. 301

-          Quittung Nr. 419

-          Quittung Nr. 466

-          Quittung Nr. 563

-          Quittung Nr. 564

-          Quittung Nr. 568

-          Quittung Nr. 602

-          Quittung Nr. 603

-          Quittung Nr. 661

-          Quittung Nr. 688

-          Quittung Nr. 875

-          Quittung Nr. 953

-          Quittung Nr. 1020

-          Quittung Nr. 1056

-          Quittung Nr. 1085

-          Fahrrad, Zenith Crossroad

-          Fahrrad Principia.

Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die beschlagnahmten Gegenstände fallen an den Staat Solothurn.

3.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer VI.3 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben:

-       Mobiltelefon, Apple iPhone weiss, unbekannter Eigentümer

-       Fahrrad, Traveller Trekking, violett schwarz

-       Fahrrad, GT I-Drive 5

-       Fahrrad, VIPER HAT 27.5

-       Fahrrad, O.___.

Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände an den Staat Solothurn.

4.         Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. März 2022 bei C.C.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 5'525.00 (CHF 5'100.00, EUR 400.00; eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. VI.9 und 10 nachstehend verrechnet (vgl. nachfolgend Ziff. VI.11).

V.

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer VII.1 des erstinstanzlichen Urteils wird P.___, [Adresse] nicht als Privatkläger zugelassen.

2.         A.___, H.___, B.___ und C.C.___ werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 200.00 an Q.__ verurteilt.

3.         A.___, B.___ und C.C.___ werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

-       R.__: CHF 1'418.00

-       S.__: CHF 200.00

-       T.__: CHF 1'409.00

-       U.__: CHF 200.00

-       [Versicherungsgesellschaft]: CHF 4'375.60

-       V.___: CHF 200.00

-       W.___: CHF 3'044.40.

Die darüberhinausgehenden Forderungen von W.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

4.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer VII.6 des erstinstanzlichen Urteils werden die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___, H.___, J.___, B.___ und C.C.___ abgewiesen:

-       Ev.___

-       [Stiftung], v.d. Fu.___

-       Gt.___

-       Hs.___

-       Ir.___

-       Jq.___

-       Kp.___

-       Lo.___

-       Mn.___

-       Za.___

-       Yb.___

-       [Versicherungsgesellschaft 2]

-       Xc.___

-       Wd.___

-       Ve.___

-       Uf.___

-       Tg.___

-       Sh.___

-       Ri.___

-       Qj.___

-       Pk.___

-       Ol.___

-       Z.___

-       Nm.___

-       Aza.___

-       Byb.___

-       Cxc.___

-       Dwd.___

-       Eve.___

-       Fuf.___

-       Gtg.___

-       HsH.___

-       Iri.___

-       Jqj.___

-       Kpk.___

-       Lol.___

-       Mnm.___.

5.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer VII.7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

-       Nmn.___

-       Olo.___

-       Pkp.___

-       Qjq.___

-       Rir.___

-       Shs.___

-       Tgt.___ GmbH, v.d. Ufu.___.

VI.

1.         Der Antrag von C.C.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 36'600.00 (zzgl. Zins zu 5%) wird abgewiesen.

2.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.1 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, auf CHF 51'975.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'580.20 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 51'617.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'294.30 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

4.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf CHF 24'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 19'896.30 (4/5) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'240.30 (4/5 der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00/h, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben.

5.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.7 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Jürg Walker, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 07. April 2022 auf CHF 30'443.84 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 24'355.05 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben.

6.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'013.00 (Honorar inkl. 9 Stunden Berufungsverhandlung CHF 7'239.00, Auslagen CHF 177.70, 7.7 % MwSt. auf CHF 1'115.50, entsprechend CHF 85.90, 8.1 % MwSt. auf CHF 6'301.20, entsprechend CHF 510.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50%, somit CHF 4'006.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'388.65 (Honorar inkl. 9 Stunden Berufungsverhandlung CHF 6'525.70, Auslagen CHF 316.00, 7.7 % MwSt. auf CHF 1'799.40, entsprechend CHF 138.55, 8.1 % MwSt. auf CHF 5'042.30, entsprechend CHF 408.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, somit CHF 5'541.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

8.         Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 12'763.50 (gekürztes Honorar inkl. 11.66 Stunden Berufungsverhandlung [sowie Reisezeit] CHF 11'541.20, Auslagen CHF 270.10, 7.7% MwSt. auf CHF 1'126.90, entsprechend CHF 86.80, 8.1 % MwSt. auf CHF 10'684.40, entsprechend CHF 865.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 11'487.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben.

9.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.8 des erstinstanzlichen Urteils sind von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00, total CHF 90'448.95, H.___ CHF 13'438.50, J.___ CHF 23'862.50 und dem Staat Solothurn CHF 9'325.30 auferlegt worden.

Von den verbleibenden Kosten von 43'822.65 haben zu bezahlen:

a)         A.___:      CHF 15'794.50 (4/5 seines Kostenanteils von CHF 19'743.15)

b)         B.___:      CHF 11'210.50 (4/5 seines Kostenanteils von CHF 14'013.15)

c)         C.C.___:  CHF 8'053.05 (4/5 seines Kostenanteils von CHF 10'066.35)

10.      Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00, total CHF 37'200.00, haben zu bezahlen:

a)         A.___:      CHF 6'200.00 (50% seines Kostenanteils von CHF 12'400.00)

b)         B.___:      CHF 9'300.00 (75% seines Kostenanteils von CHF 12'400.00)

c)         C.C.___:  CHF 11'160.00 (90% seines Kostenanteils von CHF 12'400.00)

Die verbleibenden Kosten von CHF 10'540.00 gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

11.      Die von C.C.___ zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 19'213.05 (1. Instanz: CHF 8'053.05, 2. Instanz: CHF 11'160.00) werden mit dem beschlagnahmten Bargeld in Höhe von CHF 5'525.00 verrechnet, so dass er dem Staat noch CHF 13'688.05 schuldet.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Graf



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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