Zusammenfassung des Urteils STBER.2023.31: Verwaltungsgericht
In dem vorliegenden Fall geht es um mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, möglicherweise auch mit mehrfacher sexueller Nötigung sowie um den Besitz von harter Pornografie. Das Obergericht hat die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft eingestuft. Der Beschuldigte hat bestritten, absichtlich die Intimzone des Kindes berührt zu haben, jedoch zugegeben, sie gestreichelt zu haben. Die Beweislage deutet darauf hin, dass die Handlungen des Beschuldigten über das normale Kuscheln mit einem Kind hinausgingen. Das Gericht hat die Unschuldsvermutung berücksichtigt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen sorgfältig geprüft. Letztendlich wurde der Beschuldigte wegen der genannten Straftaten verurteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.31 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 29.01.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Privatklägerin; Recht; Urteil; Handlung; Beschuldigten; Handlungen; Aussage; Geldstrafe; Berufung; Urteils; Täter; Verfahren; Apos; Vorinstanz; Schändung; Aussagen; Verfahren; Zimmer; Kinder; Freiheit |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 11 StPO ;Art. 135 StGB ;Art. 187 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 191 StGB ;Art. 197 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 408 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 448 StPO ;Art. 453 StPO ;Art. 456a StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 67 StGB ; |
Referenz BGE: | 115 IV 267; 120 IV 194; 125 IV 58; 127 I 38; 128 IV 25; 128 IV 260; 129 IV 6; 131 IV 100; 131 IV 16; 132 II 117; 133 IV 31; 134 IV 97; 136 IV 55; 138 IV 120; 142 IV 265; 144 II 233; 144 IV 217; 146 IV 153; 147 IV 241; 149 IV 161; |
Kommentar: | Andreas Donatsch, , 2009 |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.31 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 29.01.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.16 |
Titel: | mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, evtl. mit mehrfacher sexueller Nötigung; harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen bzw. Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum]); Widerruf |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 29. Januar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Marti Ersatzrichterin Laffranchi Gerichtsschreiberin Graf In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anschlussberufungsklägerin
AA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, evtl. mit mehrfacher sexueller Nötigung; harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen bzw. Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum]); Widerruf Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 29. Januar 2024: - Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin, - AA.___, Beschuldigter, - Rechtsanwältin Eveline Roos, private Verteidigerin des Beschuldigten, in Begleitung einer Rechtspraktikantin, - Rechtsanwältin Zimmermann, in Vertretung von Rechtsanwältin Isabelle Frey als Vertreterin der Privatklägerin, - CA.___, Ehefrau des Beschuldigten. In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ als Vertreterin der Anklage:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4, 5 und teilweise 10 des Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 24. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. AA.___ sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, evtl. mehrfacher sexueller Nötigung und wegen harter Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig zu sprechen. 3. Es sei festzustellen, dass die mit Urteil des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Januar 2018 bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 nicht widerrufen werden kann. 4. AA.___ sei zu verurteilen zu: - einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, - einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00. 5. AA.___ sei lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Das Tätigkeitsverbot sei im Strafregister einzutragen. 6. Es sei für die Dauer von vier Jahren Bewährungshilfe anzuordnen. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 28'700.00 seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 8. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Zimmermann als Vertreterin der Privatklägerin:
1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Schändung, evtl. der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit von ca. 1. Dezember 2019 bis zum 26. Juli 2020, jeweils am Wochenende am Morgen, in [Ort 1], [Adresse], Kinderzimmer von DE.___, zum Nachteil von DE.___, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu 100% haftbar zu erklären für allfällige, aus dem Ereignis hervorgehende Schäden. 3. Es sei eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zzgl. Zins von 5% seit 15. April 2020 zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin DE.___, vertreten durch ihre Mutter EE.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, hier wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann, ein Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 9'241.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnote zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte sei zur Übernahme der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verpflichten.
Rechtsanwältin Roos als Verteidigerin des Beschuldigten:
1. AA.___ sei von sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 7. Juli 2022 freizusprechen. 2. Auf den Widerruf des mit Urteil des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Januar 2018 bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sei zu verzichten. 3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. 4. AA.___ seien die entstandenen Kosten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren durch den Beizug der privaten Verteidigung in Höhe der eingereichten Kostennote zu genehmigen und durch die Staatskasse zu entschädigen. 5. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 29. Juli 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten AA.___ eine Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). In der Folge wurde die Untersuchung ausgedehnt auf die Vorwürfe der mehrfachen Schändung nach Art. 191 StGB und der (harten) Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Aktenstelle der Staatsanwaltschaft des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein [nachfolgend AS], 697 ff.).
2. Am 7. Juli 2022 wurde gegen den Beschuldigten beim zuständigen Amtsgericht von Dorneck-Thierstein Anklage erhoben (AS 913 ff.).
3. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein fand am 24. Januar 2023 statt.
4. Am 24. Januar 2023 erliess das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (nachfolgend Urteil DT, AS 1048 ff.):
1. AA.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 26. Juli 2020, b) harte Pornografie (Herstellen bzw. Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum [tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen]), begangen in der Zeit vom 25. Januar 2017 bis zum 3. August 2020. 2. Der AA.___ mit Urteil des Untersuchungsamtes Gossau vom 30. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 3. AA.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils des Untersuchungsamtes Gossau vom 30. Januar 2018). 4. Folgende sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden der Privatklägerin DE.___ nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben: a) 1x Kinderunterhose, Gr. 110 / 116, rosa Polizei Kanton Solothurn b) 1x Kinderträgershirt, Gr. 128, rosa Polizei Kanton Solothurn c) 1x Fixleintuch, ca. 150 x 210 cm, gelb Polizei Kanton Solothurn d) 1x Duvetbezug, 160 x 210 cm, weiss / rot / schwarz Polizei Kanton Solothurn e) 1x Kindernachthemd, weiss (mit Blumenmuster) Polizei Kanton Solothurn Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet. 5. Der im Verfahren gegen AA.___ sichergestellte Datenträger für Computer (Festplatte), aufbewahrt bei der Polizei des Kantons Solothurn, wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten. 6. AA.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. AA.___ wird gegenüber der Privatklägerin DE.___ bei einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus den Straftaten gemäss Ziff. 1. a) resultierenden Schadens verpflichtet. 8. AA.___ wird verurteilt, der Privatklägerin DE.___ CHF 1'500.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 15. April 2020. 9. AA.___ hat der Privatklägerin DE.___, gesetzlich vertreten durch EE.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, eine Parteientschädigung von CHF 9'241.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 10. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AA.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für die Zeit vom 3. August 2020 bis 30. März 2021 mit Verfügung vom 13. April 2021 auf CHF 2'242.60 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von AA.___ erlauben. 11. AA.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 28'700.00, zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 2'000.00, womit AA.___ CHF 26'700.00 zu bezahlen hat.
5. Am 31. Januar 2023 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 1056).
6. Am 24. April 2023 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 1091).
7. Am 11. Mai 2023 erklärte der Beschuldigte die Berufung (Aktenstelle des Berufungsgerichts [nachfolgend ASB] 3 ff.). Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe und die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin unter Kosten und Entschädigungsfolge.
12. Am 15. Mai 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich des impliziten Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Schändung, der Strafzumessung und der Nichtanordnung der Bewährungshilfe für die Dauer des Tätigkeitsverbots. Sie beantragt eine zusätzliche Verurteilung wegen mehrfacher Schändung, die Ausfällung einer höheren und unbedingten Freiheitsstrafe sowie die Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (ASB 12 f.).
13. Die Privatklägerin hat mit Eingabe vom 2. Juni 2023 auf ein Rechtsmittel verzichtet (ASB 16).
14. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin, EE.___, vom persönlichen Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung dispensiert. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Rechtsanwältin Franziska Zimmermann Rechtsanwältin Isabelle Frey an der Berufungsverhandlung vertritt (ASB 30 f.).
15. Am 29. Januar 2024 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (ASB 46 ff.).
II. Anwendbares Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Prozessgegenstand
1. Die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sind ganz teilweise in Rechtskraft erwachsen: - Ziff. 4: Herausgabe diverser sichergestellten Gegenstände an die Privatklägerin; - Ziff. 5: Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Datenträgers (Festplatte); - Ziff. 10: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Wullimann (die Höhe der Entschädigung betreffend).
2. Die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorhalte lauten wie folgt:
Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), evtl. mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) begangen in der Zeit vom ca. 1. Dezember 2019 bis zum 26. Juli 2020, in [Ort 1], [Adresse], Kinderzimmer von DE.___, zum Nachteil von DE.___, geb. 28. April 2015, jeweils am Wochenende (Sonntag) am Morgen, indem der Beschuldigte am urteilsunfähigen und/oder situationsbedingt zumindest vorübergehend widerstandsunfähigen, offensichtlich weniger als 16 Jahre alten, Opfer mehrfach (d.h. ca. einmal wöchentlich am Wochenende) vorsätzlich, also wissentlich und willentlich sowie in Kenntnis dessen Zustands, sexuelle Handlungen vornahm bzw. dieses in sexuelle Handlungen einbezog, womit er das Opfer als Objekt zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche missbrauchte. Konkret hielt sich der Beschuldigte in obgenanntem Zeitraum regelmässig am Wochenende bei der Familie des Opfers auf. Dabei hielt er sich auch mehrere Male mit dem Opfer alleine in einem Raum im Haus auf. Unter anderem sagte der Beschuldigte gegenüber dem Opfer, er habe sie gerne und machte ihr regelmässig Geschenke. Der Beschuldigte übernachtete vom 25. auf den 26. Juli 2020 mit seinem Sohn FA.___ im Zimmer neben dem Zimmer des Opfers.
Am Morgen des 26. Juli 2020 ging der Beschuldigte mit Unterhose und T-Shirt bekleidet zu DE.___ ins Zimmer, welche noch im Bett lag und schlief bzw. langsam erwachte. DE.___ lag im Bett auf der Seite und trug ein Nachthemd und Unterhosen. Der Beschuldigte legte sich zum Opfer ins Bett und streichelte sie schliesslich am «Gugi», konkret fuhr er ihr mit der flachen Hand oberhalb der Unterhose einmal von hinten nach vorne über den Intimbereich und streichelte ihr von unten nach oben über die Vagina (fasste ihr zwischen die Beine und strich über Vagina in Richtung Bauch). In der Folge liess der Beschuldigte von ihr ab und verliess das Kinderzimmer. In obgenanntem Zeitraum kam es wöchentlich zu solchen Vorfällen, wobei der Tatablauf jeweils derselbe war Konkret fuhr der Beschuldigte dem Opfer jeweils mit der Hand oberhalb der Unterhose einmal von unten nach oben über den Intimbereich, konkret die Vagina.
Aufgrund des jungen Alters zum Zeitpunkt der Tathandlungen, der Schlaftrunkenheit und aufgrund der nahen Beziehung zum Beschuldigten und somit in Ausnützung seiner autoritären und familiären Position gegenüber dem Mädchen war dieses während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten urteilsunfähig und/oder situationsbedingt zumindest vorübergehend widerstandsunfähig.
Harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen bzw. Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum]) (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) begangen in der Zeit vom 25. Januar 2017 bis zum 3. August 2020, in [Ort 2], [Adresse], eventuell anderswo, durch Herstellen bzw. Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum von mehreren Bildern mit verbotener Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen). Konkret suchte der Beschuldigte im Internet gezielt nach Bildern mit verbotenem pornografischem Inhalt, lud das pornografische Material herunter (bzw. erstellte ein iTunes Backup), konsumierte es durch Anschauen und speicherte diese am 25.01.2017 auf dem Datenträger und verschob diese sodann zu einem späteren Zeitpunkt (mutmasslich am 02.04.2017) in den Ordner "Users/[AA.___]/Pictures/2017-04-02 Witziges". Die Bilder befanden sich auf der Festplatte (SSD Samsung SSD 850 EVO, Obj.-Nr. […]-001) seines Laptops (Lenovo ThinkPad SL5120, Obj. Nr. […]-000) zum Eigenkonsum. Die Bilder stammen mutmasslich aus einem iTunes Backup, wurden bereits am 25.Januar 2017 auf dem Dateisystem gespeichert und erst später in obgenannten Ordner verschoben.
Insgesamt konnten im Zuge der elektronischen Auswertung auf der Festplatte des Laptops (SSD Samsung SSD 850 EVO, Obj.-Nr. I-2020-0072-010001) 18 Bilder mit Kinderpornografie sichergestellt werden (Sicherstellung im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 3. August 2020).
Die Bilder zeigen wie deutlich im Schutzalter stehende Kinder teilweise nackt posieren, wobei der Genitalbereich Brustbereich fokussiert dargestellt wird.
Es handelt sich bspw. um folgende Bilder, welche der Beschuldigte herunterlud, konsumierte und besass (vgl. AXIOM Report vom 9. Oktober 2020):
Kinderpornografie - Datei Witziges 2843.JPG (Seite 3 AXIOM Report) (offensichtlich minderjähriges Mädchen posiert nackt vor der Kamera, wobei der Genitalbereich fokussiert dargestellt wird); - Datei Witziges 2846.JPG (Seite 4 AXIOM Report) (offensichtlich minderjähriges Mädchen posiert nackt vor der Kamera, wobei der Genitalbereich fokussiert dargestellt wird); - Datei Witziges 2853.JPG (Seite 5 AXIOM Report) (offensichtlich minderjähriges Mädchen posiert nackt vor der Kamera, wobei der Genitalbereich fokussiert dargestellt wird); - Datei Witziges 2857.JPG (Seite 6 AXIOM Report) (offensichtlich minderjähriges Mädchen posiert teilweise nackt vor der Kamera, wobei der Genitalbereich fokussiert dargestellt wird). - Datei Witziges 2857.JPG (Seite 12 AXIOM Report) (offensichtlich minderjähriges Mädchen posiert nackt vor der Kamera in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung, indem es die Bluse offen hat und die Brüste sowie bedeckten den Genitalbereich zeigt).
IV. Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
2. Konkrete Beweiswürdigung
2.1 Strittiger Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1
Dass der Beschuldigte am 26. Juli 2020 am Morgen ins Zimmer der Privatklägerin ging, sich zu ihr ins Bett legte und sie berührte, ist unbestritten. Bestritten und daher zu beweisen ist, wo und wie oft diese Berührungen erfolgten bzw. ob diese Berührungen wie in der Anklageschrift umschrieben erfolgten.
2.2 Die Vorinstanz hat die Kriterien zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen korrekt aufgezeigt, darauf kann verwiesen werden (Urteil DT, AS 1053 f.).
2.3 Aussagen der Verfahrensbeteiligten sowie Zeugen
2.3.1 Privatklägerin
2.3.1.1 Video-Einvernahme vom 29. Juli 2020 (AS 145 und 146)
Zum Kernsachverhalt sagte die Privatklägerin jeweils auf Frage folgendes aus:
Darauf angesprochen, dass ihre Mutter gesagt habe, sie (die Privatklägerin) habe ihr am Sonntag erzählt, dass der «AA.___» bei ihr etwas gemacht habe, ob sie das erzählen könne, erklärte die Privatklägerin, er habe einfach so gemacht, was sie mit der Hand vorzeigte, indem sie zwei Mal mit der rechten Hand im Schritt zwischen den Beinen von hinten nach vorne fuhr. Auf die Frage, ob sie noch mehr darüber erzählen könne, bestätigte sie, sonst habe er nichts gemacht, ausser dem, wobei sie dieselbe Bewegung noch einmal mit ihrer Hand vorzeigte. Auf die Frage, wann dies gewesen sei, sagte sie, sie wisse es nicht mehr. Auf die Frage, ob er es einmal gemacht habe mehr als einmal, bestätigte sie, es sei mehr als einmal gewesen. Auf die Frage, wie oft er das gemacht habe, antwortete sie, seit sie ihn kenne. Auf die Frage, wie das für sie gewesen sei, wenn er das gemacht habe, erklärte die Privatklägerin, für sie sei es ganz normal gewesen. Wann sie das Mami erzählt habe, wisse sie nicht mehr. Auf die Frage, warum sie das der Mami erzählt habe, antwortete sie, sie habe es an einem Tag erzählt, aber wann der Tag gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Auf die Frage, wie sie dem sage, wo der «AA.___» «so» gemacht habe, bestätigte sie, sie wisse es nicht. Sie wisse es wirklich nicht. Die Frage, wonach sie (die Privatklägerin) es ja vorhin gezeigt habe, ob sie einen Namen dafür habe, verneinte sie. Auf die Frage, sie habe gezeigt, dort wo das «Bisi» rauskomme, wie das heisse, dort wo das «Bisi» rauskomme, sagte die Privatklägerin, das «Gugi». Die Frage, ob sie (die Befragende) es richtig verstanden habe, dass der «AA.___» dann mit der Hand so gemacht habe am «Gugi», bejahte die Privatklägerin. Auf die Frage, ob er das über unter der Unterhose gemacht habe, bestätigte sie, es sei über der Unterhose gewesen. Die Frage, ob sie (die Befragende) das richtig verstanden habe, dass sie (die Privatklägerin) die Unterhose angehabt habe, als er das gemacht habe, bejahte sie. Auf die Frage, wo sie gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, zuhause, in ihrem Zimmer in ihrem Bett. Es sei genau so gegangen. In der Nacht wälze sie sich gerne im Bett herum. Sie sei im Bett gewesen, aber habe nicht geschlafen. Es sei am Morgen gewesen. Sie sei schon wach gewesen. Er habe sich einfach zu ihr hingelegt. Sonst habe er nichts gemacht und dann sei nichts passiert. Die Frage, ob er dann das gemacht habe, was sie bereits erzählt habe, bejahte sie. Auf die Frage, was sie angehabt habe, erklärte sie, sie habe noch das Pyjama angehabt, es sei weiss gewesen, mit pinken und lila Blümchen und da (zeigte auf die Handgelenke) habe es eben noch so Dinger gehabt und das sei pink gewesen. Auf die Frage, was der «AA.___» angehabt habe, bestätigte sie, er habe seine Unterhose und ein T-Shirt angehabt. Darauf angesprochen, warum der «AA.___» zu ihr ins Zimmer gekommen sei, erklärte die Privatklägerin, dies sei, weil er sie einfach gerne habe. Auf die Frage, wer das sage, sagte sie, sie wisse es nicht. Der FA.___ sage das manchmal. Sonst sei eigentlich nichts. Auf Frage, warum der «AA.___» mit der Hand so gemacht habe, antwortete sie, dies sei auch, weil er sie lieb habe. Auf die Frage, wer das gesagt habe, dass er sie lieb habe, bestätigte sie, dies sei eben der FA.___ gewesen. Die Frage, ob der «AA.___» das auch mal gesagt habe, verneinte sie.
Auf die Frage, wie man dem bei den Männern – zum Beispiel bei GE.___ beim Papi – sage, wo das «Bisi» rauskomme, antwortete die Privatklägerin: «Pöbel». Sie verneinte die Frage, ob sie vom «AA.___» den «Pöbel» auch schon einmal gesehen habe. Auf die Frage, wie das für sie gewesen sei, als der «AA.___» beim «Gugi» so gemacht habe, antwortete sie, es sei eigentlich ganz normal gewesen. Sie (die Privatklägerin) könne es schon verstehen, dass das ganz normal gewesen sei für sie so, wobei sie gleichzeitig die Bewegung mit der Hand zwischen den Beinen machte. Sonst sei eigentlich nichts gewesen. Auf die Frage, ob sie sonst noch etwas mit dem «AA.___» gemacht habe, erklärte sie, ja sie hätten auf dem Sofa «Chrüsimüsi» gemacht. Das seien einfach lustige Sachen, sonst nichts. Aufgefordert, etwas von FA.___ zu erzählen, erklärte sie, er habe sie besonders gerne. Sie ihn auch. Er sei 8 9 Jahre alt. Sie wisse es nicht genau. Am Liebsten spiele sie mit ihm Lego. Sie habe grosse und so kleine viereckige.
Angesprochen darauf, sie habe gesagt, es sei gewesen, seit sie den «AA.___» kenne und gefragt, seit wann sie den «AA.___» kenne, erklärte die Privatklägerin, sie wisse es nicht mehr. Die Fragen, ob der «AA.___» etwas gesagt habe, wenn er so gemacht habe beim «Gugi», und ob er etwas gesagt habe, warum er das mache, verneinte sie. Darauf angesprochen, sie habe gesagt, er sei am Morgen zu ihr ins Bett gekommen, und gefragt, ob er etwas gefragt gesagt habe, antwortete die Privatklägerin mit nein. Darauf angesprochen, wo sie sonst gewesen sei, als er das gemacht habe, erklärte sie, sie wisse es nicht. Auf die Frage, wo Papi und Mami jeweils gewesen seien, bestätigte sie, diese seien unten gewesen, mit dem kleinen Bruder. Auf die Frage, ob der «AA.___» einmal mehrmals bei ihnen zuhause geschlafen habe, antwortete sie mehrmals. Auf die Frage, wie lange das jeweils gedauert habe, als er beim «Gugi» so gemacht habe, erklärte die Privatklägerin «einmal, aber schon ein paar Mal». Er habe nicht zweimal so gemacht, wobei sie die Handlung erneut mit der Hand zeigte. Er habe einmal so gemacht.
2.3.1.2 Video-Einvernahme vom 5. August 2020 (AS 156)
Die Frage, ob sie sich noch erinnern könne, dass sie letzte Woche schon bei ihr (der Befragenden) gewesen sei, bejahte die Privatklägerin. Auf die Frage, was sie über den «AA.___» erzählen könne, erklärte sie, dieser habe sie sehr gerne. Er spiele manchmal auch mit ihr. Sie würden manchmal zusammen Lego bauen. Sonst wisse sie nichts. Sie würden manchmal zusammen Frühstück essen mit dem FA.___ zusammen, aber nur am Sonntag. Diesen Sonntag sei er nicht gekommen. Sie wisse es nicht. Auf die Frage, wann der «AA.___» zuletzt bei ihnen gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, das sei am Montag vor den Ferien gewesen. Auf die Frage, wie das gewesen sei, als der «AA.___» bei ihnen zu Besuch gewesen sei, bestätigte sie, es sei für sie normal gewesen. Die Frage, ob der «AA.___» oft zu ihnen auf Besuch gekommen sei, beantwortete sie mit nicht so oft. Auf die Frage, wann er gekommen sei, bestätigte sie, dies sei eben am Sonntag gewesen, immer am Sonntag, ausser diesen Sonntag nicht, weil der GE.___ so fest Husten und Schnupfen gehabt habe. Auf die Frage, was sie jeweils mit ihm gemacht habe, wenn der «AA.___» bei ihnen gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, sie wisse es nicht (Schulterzucken). Angesprochen darauf, dass sie vorhin gesagt habe, dass der «AA.___» sie ganz fest gerne habe, warum sie dies wisse, meinte sie, er habe es einmal gesagt. Er habe gesagt: «Ich ha di einfach gärn». Die Frage, ob sie einmal Geschenke von ihm erhalten habe, beantwortete sie mit nein, nie. Direkt danach gefragt, ob er einmal was für sie gekauft habe, bestätigte die Privatklägerin, ja, er habe ihr mal Barbies gekauft, neu, aus dem Coop. Sie habe zuerst nur einen BABY born Jungen gehabt. Da habe er ihr auf den Geburtstag noch ein Mädchen geschenkt. Die Anschlussfrage, ob er ihr sonst noch Sachen gekauft habe, verneinte sie. Darauf angesprochen, dass sie das letzte Mal etwas erzählt habe, was sie auch ihrer Mami erzählt habe, dass der «AA.___» etwas gemacht habe, bestätigte die Privatklägerin mit «das da» und machte dazu eine Bewegung mit der Hand zwischen den Beinen von hinten nach vorne.
Gefragt, ob sie das erzählen könne, sagte die Privatklägerin, sie wisse nicht, was sie erzählen solle. Die Frage, wie sie dem sage, was sie gezeigt habe, antwortete sie mit «Gugi». Die Frage, ob sie ihr sage, dass der «AA.___» so gemacht habe und ob sie (die Befragende) dies richtig verstanden habe, bejahte die Privatklägerin. Die erneute Frage «Beim Gugi?» bejahte sie. Gefragt, wie er denn das gemacht habe, erklärte sie, er habe mit der Hand so drüber gestrichen, aber nie in der Unterhose. Auf Nachfrage, nie in der Unterhose, bestätigte sie, es sei über der Unterhose gewesen. Gefragt, ob der «AA.___» das einmal mehr als einmal gemacht habe, erklärte sie, es sei mehr als einmal gewesen. Gefragt, wo er das jeweils gemacht habe, antwortete sie, mit «eben beim «Gugi»». Auf die Frage, wo sie im Haus gewesen seien, erläuterte sie, also im Bett sei sie gewesen, mit dem «AA.___». Sie sei auf der Seite gelegen und der «AA.___» sei auch auf der Seite gelegen. Die Frage, ob sie und der «AA.___» im Bett gelegen seien, bejahte sie. Nochmals gefragt, sagte sie, ja, das stimme. Auf die Frage «Und dann?» erklärte die Privatklägerin, dann habe er eben mit der Hand so übers «Gugi» gestrichen, wobei sie die Bewegung zusätzlich vorzeigte. Gefragt, ob er, wenn er das gemacht habe, es einmal gemacht mehr als einmal so hin und her gemacht habe, bestätigte sie mit «einmal». Gefragt, was sie dann gemacht habe, als er das gemacht habe, erläuterte sie, sie habe nichts gemacht. Für sie sei es normal gewesen. Darauf angesprochen, sie habe gesagt, dass er es mehr als einmal gemacht habe, bestätigte die Privatklägerin mit «Mhm». Die Frage, wo sie die anderen Male gewesen seien, als er das gemacht habe, antwortete sie, es sei genau am gleichen Ort, in ihrem Bett gewesen. Gefragt, ob das immer im Bett auch noch anderswo im Haus im Garten gewesen sei, wenn der «AA.___» übers «Gugi» gemacht habe, erklärte die Privatklägerin, es sei immer nur im Bett gewesen. Gefragt, warum sie jeweils im Bett gewesen sei, erläuterte sie, dies sei gewesen, weil sie gerade frisch aufgewacht sei. Auf die Frage, warum er jeweils bei ihr im Bett gewesen sei, antwortete sie, weil er sie habe knuddeln wollen. Die nochmaligen Fragen, ob sie gerade aufgewacht gewesen sei, als das gewesen sei, und ob es jeweils am Morgen gewesen sei, bejahte die Privatklägerin. Die Frage, ob es auch einmal am Abend gewesen sei, verneinte sie. Gefragt, ob einmal sonst jemand dabei gewesen sei, erklärte sie: «Nein, ausser mal der FA.___». Auf die Frage, ob er dann gesehen habe, dass der «AA.___» bei ihr so gemacht habe, antwortete sie: «Nein. Mami und Papi haben es auch nie gesehen und der GE.___ auch nicht». Auf die Fragen, ob der «AA.___» sie sonst noch irgendwo gestreichelt etwas Anderes gemacht habe, antwortete die Privatklägerin mit nein, nie, das sei alles. Gefragt, wie sie dem sage, was der GE.___ der Papi habe, wo das «Bisi» rauskomme, erklärte sie: «Pöbel». Die Frage, ob der «AA.___» einmal bei sich am «Pöbel» so gestreichelt habe, verneinte sie. Gefragt, wie lange es gewesen sei, wenn er jeweils am «Gugi» so gestreichelt habe, bestätigte die Privatklägerin, es sei einmal gewesen. Es sei also nicht lange gegangen. Die Frage, ob es oft vorgekommen sei, dass der «AA.___» zu ihr ins Bett gelegen sei, verneinte sie. Gefragt, wann es das erste Mal gewesen sei, als der «AA.___» zu ihr ins Bett gelegen sei, erklärte sie, das wisse sie nicht mehr. Gefragt, was sie angehabt habe, als sie im Bett gelegen sei, erklärte die Privatklägerin, das sei ein Pyjama gewesen, ein Nachthemd. Gefragt, was der «AA.___» angehabt habe, antwortete sie, es sei ein T-Shirt und Unterhosen gewesen. Es komme ihr nichts mehr in den Sinn, was sie noch sagen wolle.
Darauf angesprochen, dass sie gesagt habe, der «AA.___» habe im Bett einmal «drübergestreichelt» und gefragt, wie das bei den anderen Malen gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, es sei auch einmal gewesen. Auf Nachfrage, ob sie (die Befragende) es richtig verstanden habe, dass der «AA.___» und sie im Bett gelegen seien und er einmal so darübergestrichen habe, bestätigte sie dies. Gefragt, ob er das mehrmals gemacht habe, an verschiedenen Tagen, ob das stimme, erklärte sie: «Ja. Also jedes Mal am Sonntag, wenn er gekommen ist, hat er es gemacht. Aber nur einmal.». Die Frage, ob sie denke, dass er ihr absichtlich übers «Gugi» gestreichelt habe, verneinte sie. Sie denke, er habe es nicht extra gemacht. Gefragt, warum sie das denke, sagte sie, sie wisse es nicht, also sie wisse es wirklich nicht.
Auf die Frage, als das gewesen sei mit dem «AA.___», als er so gemacht habe am «Gugi», was sie gerade vorher gemacht hätten, antwortete die Privatklägerin, nichts, da habe sie noch geschlafen und der «AA.___» auch. Angesprochen darauf, dass sie ja gesagt habe, der «AA.___» sei zu ihr ins Bett gelegen, erklärte sie, er sei zuerst aufgewacht und dann sei sie auch aufgewacht, sonst sei nichts gewesen. Gefragt, was sie gemacht hätten, gerade bevor er so gemacht habe am «Gugi», erklärte sie, sie hätten nichts gemacht, dann hätten sie beide noch geschlafen. Jeweils gefragt, was danach gekommen sei, antwortete sie, er sei zuerst aufgewacht und dann sei er zu ihr ins Bett gekommen und dann sei sie aufgewacht und dann habe er das mit dem «Gugi» gemacht. Dann sei nichts mehr gewesen.
2.3.1.3 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
Wie die Vorinstanz korrekt und umfassend gewürdigt hat, erscheinen die Aussagen der Privatklägerin äusserst glaubhaft. Darauf kann verwiesen werden (Urteil DT, AS 1055 f.). Es liegen keinerlei Hinweise vor, die für irgendeine Beeinflussung der Privatklägerin sprechen würden. Sie wusste vor den Einvernahmen nicht einmal, warum sie einvernommen werden sollte. Den hier interessierenden Sachverhalt gab sie konstant gleich wieder und sie liess sich auch durch die mehrfachen Nachfragen nicht verunsichern. Sie zeigte mit Gesten vor und bestätigte, dass der Beschuldigte ihr am vorherigen Sonntag mit der Hand einmal von hinten nach vorne über der Unterhose über die weiblichen Geschlechtsteile gestrichen habe. Sie bestätigte darüber hinaus unmissverständlich, dass dies mehr als einmal vorgefallen sei, aber der Beschuldigte die Berührung bzw. Bewegung jeweils nur einmal ausgeführt habe. So erklärte sie in ihrer ersten Aussage etwa, es sei mehr als einmal gewesen und er habe es gemacht, seit sie ihn kenne. Auch in der zweiten Einvernahme sagte sie aus, er habe es an mehreren Tagen, also jedes Mal am Sonntag, wenn er gekommen sei, gemacht, aber jeweils nur einmal. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung antwortete die Privatklägerin auch nicht einfach das, was sie gefragt wurde. So wurden beispielsweise die Fragen, ob sie jemals den «Pöbel» des Beschuldigten gesehen dieser sich einmal am «Pöbel» gestreichelt habe, von ihr klar verneint.
2.3.2 Die Aussagen der Privatklägerin werden von den Aussagen ihrer Mutter, EE.___, gestützt. Diese führte anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2020 (AS 99 ff.) aus, die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe sie (über der Unterhose) an der Scheide berührt bzw. darübergestrichen, er habe das schon mehrmals gemacht, immer, wenn sie (EE.___), der Vater und der Bruder nicht da gewesen seien. Diese Aussage bestätigte sie in der Einvernahme vor der Vorinstanz.
2.3.3 Beschuldigter
2.3.3.1 Einvernahme vom 4. August 2020 (AS 109 ff.)
Der Beschuldigte schilderte den Kernsachverhalt wie folgt:
Er sei mit seinem Sohn im Zimmer neben DE.___ gewesen. Sie jammere am Morgen immer etwas in ihrem Bett. Es gehe schon ins Weinen hinein. Es habe auch schon die Situation gegeben, wo sie "AA.___" gerufen habe. An diesem Sonntagmorgen habe sie relativ lange «gebrühlt», so ca. 10 bis 15 Sekunden lang. Normalerweise seien das aber nur so Schübe. Er sei dann zu ihr ins Zimmer gegangen und sie sei im Bett wach gelegen. Er habe gefragt, ob alles in Ordnung sei. Dann habe sie ihm die Hand entgegengestreckt, wie sie dies immer mache. Das sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Er habe ihr seine Hand gegeben und sie habe ihn zu sich hinunter aufs Bett gezogen. Aber auch das sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Dann habe sie sich um seinen Arm herum «geschlauft» und habe sich wieder hingelegt. Dann sei er so halb schräg im Bett gelegen, sie habe ja seine Hand einfach gepackt. Er hab dann begonnen sie zu "chräbele". Er sei dann etwa eine Minute dort gewesen. Sie sei dann aufgestanden. Er habe zu ihr gesagt, dass er nun hinuntergehen würde. Sie habe gesagt, dass sie auch gleich kommen werde. Er habe dann seine Hose gepackt und sei gegangen. Er habe ein T-Shirt, Unterhosen und Socken angehabt.
Auf Frage erklärt er, er würde meinen, dass dies am Bauchnabel gewesen sei, er sei sich aber nicht sicher. Sicher sei er mit seiner Hand nicht zwischen den Beinen gewesen. Er habe einfach nett sein wollen. Das sei ständig der Fall gewesen, dass sie seine Hand genommen habe und dass er sie habe streicheln sollen. Aber das sei sicherlich nichts Sexuelles gewesen. Auch wenn seine Hand zu weit unten gewesen sei, sei das nichts Sexuelles gewesen. Er habe auch an sich nichts gemacht, er habe sie einfach gestreichelt. Das sei ganz normal gewesen.
Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin, dass es nicht das erste Mal gewesen sei, sondern schon in der Vergangenheit mehrmals vorgekommen sei, erklärt der Beschuldigte, er könne es nicht sagen. Es sei sicher nicht bewusst gewesen. Man müsse sich das so vorstellen, er sei nebenan im Bett mit seinem Sohn alleine gelegen. Zum Beispiel am Morgen, und das sei egal an welchem Morgen. Wenn die Privatklägerin gewusst habe, dass er dort sei, sei sie zu ihm gekommen und habe einen «Gump» auf ihn gemacht.
Die Frage, ob er die Privatklägerin jemals absichtlich an der Intimzone berührt habe, verneinte der Beschuldigte. Es sei vielleicht vorgekommen, dass wenn er die Privatklägerin gehalten sie umarmt habe, dass er sie aus Versehen dort berührt habe, aber sicherlich nicht mit einem sexuellen Hintergrund. Es sei ja so, dass sich die Privatklägerin an ihn gekuschelt habe, wenn ihre Mutter ihr Vater dabei gewesen seien, aber eben Kuscheln Es sei ein Kind. Ihm sei dies nicht unangenehm gewesen, im Gegensatz zu ihrem Vater. Dieser kuschle auch nicht gerne mit der Frau. Auch am Sonntag, das sei ihm völlig unerklärlich, das sei anders gewesen. Wenn er sie bedrängt hätte, wäre sie nicht bei ihm gesessen, es gehe ihm so nicht in den Kopf.
2.3.3.2 Einvernahme vom 15. September 2021 (AS 529 ff.)
In der Einvernahme vom 15. September 2021 verweigerte der Beschuldigte Aussagen zu den ihm gemachten Vorhalten.
2.3.3.3 Befragung vor der Vorinstanz vom 24. Januar 2023 (AS 968 ff.)
Konfrontiert mit dem Vorwurf gemäss Anklageschrift, erklärte der Beschuldigte, das stimme nicht. Eventuell sei die Privatklägerin so gefragt worden vielleicht habe sie es auch falsch interpretiert. Er habe sie viel «gechräbelet». Das sei so. Das habe er auch nie bestritten. Er habe sie viel am Bauch «gechräbelet», aber nicht über der Unterhose irgendwie am Intimbereich, sicher nicht. Er sei an diesem Morgen nachschauen gegangen, weil die Privatklägerin geweint habe. Dann habe sie die Hand ausgestreckt, als er bei ihr gewesen sei und dann habe er sich zu ihr hingesetzt. Dann habe sie sich halt um den Arm herumgetan und dann sei er so halb schräg dagelegen und habe sie halt gestreichelt, aber er sei halt wirklich wahnsinnig müde gewesen. Er sei dann so halb auf dieses Ding dort gelegen und habe sie «gechräbelet». Er sei bei ihr eingedöst. Sie habe ihn dann irgendwann gefragt, ob sie runtergehen würden, was er ihr bestätigt habe.
Er sei eben dort zwei-, dreimal bei der Privatklägerin im Zimmer gewesen. Das erste Mal, als er das erste Mal dort geschlafen habe, habe sie geweint und dann sei er schauen gegangen. Aber sie habe geschlafen und dann sei er wieder raus. Einmal habe sie «AA.___» gerufen. Dann sei er auch aufgestanden und nachschauen gegangen. Aber das sei das einzige Mal, dass sie seinen Arm so gehalten habe, als sie wach gewesen sei. Sonst habe sie eigentlich immer geschlafen. Er habe sie «gechräbelet», als sie dort gelegen sei. Es sei sicher keine nackte Haut da gewesen, das hätte er gespürt. Sie sei im Nachthemd bei ihm gewesen, habe sich um ihn herumgewickelt und er habe sie «gechräbelet». Aber er habe nicht irgendwie ein Kleidungsstück weggenommen etwas. Das sicher nicht. Er sei nicht regelmässig ins Schlafzimmer der Privatklägerin gegangen, es seien effektiv diese vier-, fünfmal gewesen. Bewusst habe er den Bauch berührt, weil die Privatklägerin es dort gerne gehabt habe. Er nehme an, dass die Hand nach dem Eindösen immer noch am Bauch gewesen sei, aber er habe nie geschaut bewusst wahrgenommen, wo die Hand sei. Er wisse nur, dass er sie «gechräbelet» habe, seiner Meinung nach sei es am Bauch und nicht weiter unten gewesen. Es sei aber durchaus möglich, dass die Berührung auch weiter unten gewesen sei. Er habe nicht geschaut, wo die Hand sei.
2.3.3.4 Befragung vor dem Berufungsgericht
Vor dem Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, erst ab Februar oben geschlafen zu haben. Ab da habe er seinen Sohn mitnehmen können, welcher Angst im Keller gehabt habe. Zudem sei er seines Wissens nur drei Mal in diesem Zimmer (der Privatklägerin) gewesen. Das erste Mal, weil sie (die Privatklägerin) jede Nacht «brühlte» und er das erste Mal oben geschlafen habe. Er sei nachschauen gegangen. Das sei dann jede Nacht so gewesen, wenn er da gewesen sei. Das habe ihn nicht mehr interessiert, weil sie geschlafen habe, sie aber einfach «brühlte». Beim zweiten Mal habe sie «AA.___» gerufen. Da habe er kurz nachgeschaut, aber sie habe geschlafen. Das dritte Mal sei an diesem Morgen gewesen, als sie wahrscheinlich den Kopf angeschlagen habe. Er sei mit seinem Sohn im Bett gewesen. Es habe gerumpelt und sie (die Privatklägerin) habe «gebrühlt». Er habe nachgeschaut und sie habe die Hand gehoben, ihn am Arm gepackt und sich daran geklammert. Dann sei er schräg neben ihr gelegen und habe sie mit der Hand «gechräbelet», wie er es immer mache. Er sei dort am Eindösen gewesen. Irgendwann habe sie runter gehen wollen.
Die Frage, ob er öfters bei der Privatklägerin im Bett gelegen habe, verneinte der Beschuldigte. Mit seinem Sohn sei er vielfach bei ihr im Zimmer gewesen und sie hätten zu dritt auf dem Bett gespielt. Einmal habe er sie (die Privatklägerin) mit HE.___ zusammen ins Bett gebracht. Ansonsten sei er nicht in ihrem Bett gelegen.
Er habe sie (die Privatklägerin) meistens am Nacken «gechräbelt», da sie es dort gerne gehabt habe. Gefragt, wo er die Privatklägerin aus seiner Sicht am 26. Juli 2020 «gechräbelet» habe, antwortete der Beschuldigte, es hätte am Bauch sein sollen. Auf die Frage, ob er sich nun sicher sei, die Privatklägerin nicht zwischen den Beinen berührt zu haben, nicht, gab der Beschuldigte an, er sei sicher, dass er das gemerkt hätte, auch wenn er am Eindösen gewesen sei. Er könne es sich nicht vorstellen. Auf die Aussagen der Privatklägerin angesprochen, wonach er sie eindeutig zwischen den Beinen berührt habe, führte der Beschuldigte aus, es sei nicht mit Absicht und sicher nicht sexuell gewesen. Er wisse nicht, wie sie (die Privatklägerin) zu dieser Aussage komme. Er hoffe nicht, dass es so gewesen sei. Er habe es nicht bewusst gemacht. Er habe davon erfahren, als «HE.___» ihn angerufen und es ihm erzählt habe. Sie hätten den Tag zusammen verbracht. Sie (die Privatklägerin) sei bei ihm gewesen und habe sich von ihm herumtragen lassen.
Auf die Frage, wie die Privatklägerin darauf komme, dass es jeden Sonntag gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, das stimme sicher nicht. Den einen Morgen könne er akzeptieren, weil er wisse, dass er dort gelegen und am Eindösen gewesen sei. Aber sonst sicher nicht.
Erneut danach gefragt, wo der Beschuldigte die Privatklägerin am 26. Juli 2020 berührt habe, antwortete dieser, es nicht zu wissen. Sie sei an seinem Arm gewesen und er habe sie «gechräbelet». (Auf Frage) Am Bauch. Es hätte am Bauch sein sollen. Es sei nicht intensiv gewesen, nur damit sie sich beruhige und er eindösen könne. Für sich selbst sei er sicher, dass es am Bauch gewesen sei. Er würde ja nicht zwischen ihre Beine fassen. Das sei abartig. (Auf Vorhalt) Sie (die Privatklägerin) sage aber, dass es so war. Dann tue es ihm leid, weil es nicht seine Absicht gewesen sei. Er könne sich gar nicht sicher sein, weil er am Dösen gewesen sei. Dass es so weit unten gewesen sei, habe er am Telefon von HE.___ erfahren. Er wisse einfach, dass es nichts Sexuelles gewesen sei.
Auf die Aussagen der Privatklägerin angesprochen, wonach er wöchentlich, wenn er am Wochenende dort geschlafen habe, jeweils einmal von unten nach oben über deren Vagina gestrichen haben soll, sagte der Beschuldigte, das stimme nicht. Sie sei jeden Morgen zu ihm und seinem Sohn herübergekommen. EE.___ sei jedes Wochenende nach oben gerannt, weil sie die «Kleine» gehört habe, die herübergekommen sei. Man könne ihm nicht erzählen, dass er ständig in diesem Zimmer gewesen sei. In diesem Haus habe man gehört, wenn jemand herumgelaufen sei.
2.3.3.5 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Auch in Bezug auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Darüber hinaus ist augenfällig, dass er sein Aussageverhalten über die Zeit geändert bzw. angepasst hat. Nach einer ersten Aussage verweigerte der Beschuldigte die Aussage, bevor er vor der Vorinstanz erneut Aussagen machte. So führte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme aus, nicht sicher zu sein, ob die Berührung am Bauchnabel gewesen sei. Er schloss aber kategorisch aus, dass die Hand zwischen den Beinen gewesen sein soll. Vor der Vorinstanz räumte er dann ein, dass die Berührung auch weiter unten gewesen sein könne, machte aber neu geltend, er sei eingedöst, während er auf dem Bett der Privatklägerin gelegen sei. Auch vor dem Berufungsgericht gab der Beschuldigte zunächst an, er hätte sicher gemerkt, hätte er die Privatklägerin zwischen den Beinen berührt. Auf eine spätere Frage hin sagte er hingegen aus, nicht zu wissen, wo er die Privatklägerin berührt habe, da er am Eindösen gewesen sei und sich daher gar nicht sicher sein könne. Hatte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch ausgesagt, die Privatklägerin habe am Morgen immer gejammert und er sei schauen gegangen, sie habe ihm die Hand entgegengestreckt, wie sie dies immer mache, sie habe ihn zu ihr aufs Bett gezogen, das sei nichts Aussergewöhnliches, so relativierte er diese Aussage vor der Vorinstanz, wo er unter anderem erklärte, er sei zwei bis drei Mal im Zimmer der Privatklägerin gewesen. In der gleichen Befragung ein paar Fragen später erklärte er dann, es sei nicht regelmässig, sondern vier bis fünf Mal gewesen. Vor dem Berufungsgericht war sich der Beschuldigte sicher, nur drei Mal im Zimmer der Privatklägerin gewesen zu sein, wobei er sich nur einmal zu ihr ins Bett gelegt habe. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten wenig konstant, sondern dem Verfahrenstand angepasst und insgesamt wenig glaubhaft. Sie vermögen keine Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin zu wecken.
2.4. Abschliessende Beweiswürdigung
Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Aussagen der Privatklägerin zum Kernsachverhalt sind klar und unmissverständlich. Sie enthalten zahlreiche Realkennzeichen, welche bei einer erfundenen Geschichte eines (im Zeitpunkt der Aussage) 5-jährigen, sexuell völlig unerfahrenen Kindes nicht zu erwarten wären. Hinweise auf eine Beeinflussung durch Dritte sind nicht auszumachen und es ist auch kein übermässiger Belastungseifer erkennbar. Ihre Aussagen blieben über beide Einvernahmen hinweg konstant und es kam zu keiner Aggravation. Demgegenüber ist das Aussageverhalten des Beschuldigten auffällig und spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass die fragliche Handlung mehrfach erfolgt sei, es bedeute aber nicht, dass die Handlungen jeden Sonntag vorgefallen sein müssten. Zugunsten des Beschuldigten werde demnach von weniger Übergriffen als von der Staatsanwaltschaft angenommen ausgegangen (vgl. Urteil DT, AS 1079). Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Eine konkrete Anzahl Übergriffe, wie sie von der Staatsanwaltschaft geschätzt wurde, kann nicht festgelegt werden, wenn doch auch von der Privatklägerin nicht erwartet werden kann, sich an jeden einzelnen Vorfall zu erinnern. Gestützt auf die klaren und glaubhaften Angaben der Privatklägerin muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese im Zeitraum von Dezember 2019 bis zum 26. Juli 2020 am Sonntagmorgen mehrfach und mit einer gewissen Regelmässigkeit jeweils einmal im Intimbereich gestreichelt hatte.
2.5 Strittiger Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2
Dem Beschuldigten wird das Herstellen bzw. das Herunterladen und Speichern sowie der Besitz von harter Pornografie vorgeworfen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der harten Pornografie gemäss Art. 197 StGB vollständig und korrekt festgestellt. Vor dem Berufungsgericht wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz gemachten Aussagen, welche am Beweisergebnis nichts zu ändern vermögen. Auf die Feststellungen der Vorinstanz kann entsprechend vollumfänglich verwiesen werden (Urteil DT, AS 1075).
Die Einwände des Beschuldigten in Bezug auf das in Art. 11 StPO verankerte Doppelverwertungsverbot «Ne bis in idem» vermögen nicht zu überzeugen. Die im vorliegenden Verfahren interessierenden Dateien datieren vom 25. Januar 2017 abends. Selbst wenn sie, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, aus einem iTunes Backup des Beschuldigten stammen würden, spielte dies für den vorliegend relevanten Sachverhalt keine Rolle. Es ist erwiesen, dass die Dateien am 25. Januar 2017 am Abend auf dem Datenträger gespeichert und später in den Ordner «User/[AA.___]/Picture/2017-04-02 Witziges» verschoben wurden. Diese Handlungen erfolgten nach der Beschlagnahme sämtlicher Geräte des Beschuldigten am Morgen des gleichen Tages. Der Beschuldigte musste somit aktiv ein neues Gerät verwenden, um die besagten Bilder herunterzuladen bzw. diese, wie von ihm geltend gemacht, aus dem iTunes zu synchronisieren. Das spätere Verschieben in den besagten Ordner erforderte ebenfalls ein aktives Handeln des Beschuldigten. Aufgrund des erneuten Herunterladens ist auch irrelevant, ob es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Bildern um die gleichen Aufnahmen handelt, wie sie im Strafverfahren des Untersuchungsrichteramtes Gossau zu beurteilen waren. Soweit ersichtlich ist dies jedoch nicht der Fall (AS 57 ff., AS 310 ff.).
Das Gericht erachtet den Schachverhalt wie in der Anklageschrift Ziffer 2 umschrieben als erstellt.
V. Rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1
1.1 Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
1.1.1Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Alinea 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Alinea 2) es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Alinea 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich.
1.1.2 Gemäss Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers dem Altersunterschied zum Täter bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom 6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom 7.12.2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt bereits das Betasten der Geschlechtsteile (Andreas Donatsch in: Andreas Donatasch [Hrsg.], StGB / JStGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 187 N 13). Tatbestandsmässig ist aber auch ein kurzer, leichter Griff an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes (Philipp Maier, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 187 N 11).
Die Tatbestandsvariante der Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine aktive eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Trechsel / Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 187 StGB N 7 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7.10.2014 E. 3.4).
1.1.3 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte an mehreren Sonntagmorgen jeweils mit der Hand einmal über der Unterhose über die Geschlechtsteile der Privatklägerin strich. Es handelt sich diesbezüglich klar um eine sexualbezogene Handlung. Die Art der Berührung (von unten nach oben streichen) sowie der Kontext, in welchem diese geschah (im Schlafzimmer der Privatklägerin), lassen keinen anderen Schluss zu. Die wiederholte Vornahme zeugt auch von einem systematischen Vorgehen. Die Intensität der Berührung war zwar vergleichsweise gering, allerdings erfolgte diese über ein primäres Geschlechtsorgan. Aufgrund des eindeutig sexuellen Bezuges ist auch unerheblich, dass die Berührung lediglich von kurzer Dauer war. Diese stets gleich ausgeführten Berührungen im Intimbereich der erst 4- bzw. 5-jährigen Privatklägerin setzten zudem ein bewusstes Verhalten voraus. Ein solches Verhalten erfüllt wie bereits die Vorinstanz korrekt gewürdigt hat, den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
1.2 Schändung
1.2.1 Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB besteht echte Konkurrenz (BGE 120 IV 194 E. 2b S. 197 f.; Urteil 6B_1194/2015 vom 3.6.2016 E. 1.3.1 und Urteil 6B_17/2016 vom 18.7.2017 E. 1.3.1).
1.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 153) ist der Tatbestand der Schändung auf den Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden kann, zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer Abwehrreaktion fähig ist. Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter eine solche altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist. Das Bundesgericht hat die Urteilsunfähigkeit eines 7-jährigen Kindes und damit die Unfähigkeit, seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden, bejaht (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweis auf das Urteil 6B_1194/2015 vom 3.6.2016 E. 1.3.2; vgl. auch Urteil 6B_1310/2016 vom 13.12.2017 E. 11.2 in fine). Auf die Festlegung einer fixen Altersgrenze sei weiterhin zu verzichten, es seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Eine Altersgrenze von vier Jahren, wie im Basler Kommentar postuliert (Philipp Maier, in: BSK StGB II, Art. 191 StGB N 11), erscheint dem Bundesgericht als «eindeutig zu tief». Solange das Kind noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen entwickeln könne, sei von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für Fälle, in denen ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten sei, weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen könne, sei der Tatbestand der Schändung einschlägig (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3).
1.2.3 Die Privatklägerin war zur Tatzeit erst 4- bzw. 5-jährig. Sie erklärte sich das Verhalten des Beschuldigte damit, dass er sie gerne habe. Es ist in den Einvernahmen offensichtlich, dass sie die Tragweite der Handlungen nicht erkannt hat. Schon allein deshalb war ein Nein zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten. Daran ändert auch die Aussage ihres Vaters nichts, wonach er ihr einmal gesagt habe, dass niemand ausser der Mutter und unter gewissen Umständen der Arzt und er als Vater sie im Intimbereich berühren dürfe. Die Privatklägerin stand dem Beschuldigten sehr nahe. Gemäss seinen Aussagen hatte sie ihn auch schon «Papi» genannt. Auch wenn die Privatklägerin ihrer Mutter erzählt hat, dass der Beschuldigte sie in ihrem Intimbereich berührt hatte, war die Privatklägerin offensichtlich nicht in der Lage, dessen Verhalten richtig einzuordnen. Dies zeigt sich deutlich in ihren Aussagen. Aufgrund ihres kindlichen Alters war es ihr nicht möglich, darüber zu entscheiden, die sexuellen Handlungen haben zu wollen nicht. Auch wenn die fraglichen Handlungen jeweils nur von kurzer Dauer waren, wiesen sie eindeutig einen sexuellen Bezug auf, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sie zwischen einem erwachsenen Mann und einem 4- bzw. 5-jährigen Mädchen erfolgten. Folglich war die Privatklägerin bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten nicht urteilsfähig.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllen die Handlungen des Beschuldigten somit den objektiven Tatbestand der Schändung. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Alters nicht in der Lage war, sein Verhalten einzuordnen. Er handelte mit direktem Vorsatz, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
2. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 2 (Pornografie i.S.v. Art. 197 StGB)
2.1 Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 197 StGB korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil DT, AS 1075 f.).
2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhaltet der Begriff der Pornographie zwei Voraussetzungen. Zum einen müssen die Darstellungen Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen (BGE 128 IV 260 E. 2.1 m.H.). Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2019 vom 11.12.2019 E. 1.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 233 E. 8.2.3 S. 242 und BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 S. 66; a.M. Trechsel / Bertossa, in: PK StGB, Art. 197 N. 4, der das Erscheinen als Sexobjekt als typisch, aber nicht erforderlich erachtet). Eine pornographische Darstellung hat eine aus jedem realistischen, emotionalen Zusammenhang gerissene, übersteigerte und auf sich selber konzentrierte Sexualität zum Gegenstand (BGE 128 IV 260 E.2.1). Entscheidend ist der Gesamteindruck (Trechsel / Bertossa, in: PK StGB, Art. 197 N. 4 f.).
2.3 Als zentrales Rechtsgut des Verbots von Kinderpornographie in Art. 197 StGB erscheint die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Botschaft, a.a.O., S. 1089). Insofern handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt - ähnlich wie beim Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB - der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Gesehene selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei (BGE 131 IV 16 E. 1.2; BGE 128 IV 25 E. 3a).
2.4 Die in Frage stehenden Bilder sind ohne Weiteres als pornografisch zu betrachten, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird. Es handelt sich um deutlich erkennbar sehr junge, minderjährige Mädchen in eindeutigen Posen mit klarer Fokussierung auf den Genitalbereich und teilweise zusätzlich auf die Brüste der Mädchen. Allein schon der Gesichtsausdruck, mit dem die jungen Mädchen in die Kamera blicken, lässt objektiv betrachtet keinen Zweifel daran, dass die Bilder darauf ausgerichtet sind, den Betrachter sexuell aufzureizen. Durch die Art und Weise, wie der Genitalbereich der Mädchen zur Schau gestellt wird, wird die Sexualität zudem aufdringlich in den Vordergrund gerückt, ohne dass die Bilder in irgendeinen Bezug nicht-sexueller Natur eingebettet wären.
Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich.
Der objektive und der subjektive Tatbestand der Pornografie, begangen durch Herstellen, d.h. Herunterladen und Besitz zum Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), ist vorliegend erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen wiederum keine vor.
3. Schuldfähigkeit
3.1 Nachdem feststeht, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift tatbestandsmässig und rechtswidrig handelte, ist als dritte Voraussetzung der Strafbarkeit zu prüfen, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war.
3.2 Dr. med. univ. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Beschuldigten in seinem Gutachten vom 6. Januar 2022 (AS 850 ff.) eine pädophile Störung vom nicht ausschliesslichen Typus, auf Mädchen orientiert (DSM-5: F65.4, ICD-10: F65.4). Da der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, eine sexuelle Beziehung zu einer Frau langjährig aufrecht zu erhalten und sich stets auch mit legalen pornographischen Inhalten beschäftigte, sich davon angesprochen fühlte und diese auslebte, also auch ein Interesse an nichtdevianten sexuellen Inhalten belegt sei, könne nicht von einer Bestimmung der Sexualität durch die Paraphilie ausgegangen werden. Zur Frage, ob die Paraphilie in ihrer Dynamik progredient sei, führte der Gutachter aus, dass es trotz Strafbefehl vom 30. Januar 2018 und angeordneter Therapie zum neuerlichen Besitz von kinderpornographischem Material, intensivem Kontakt mit der Familie E.___ und deren Tochter sowie zu dem vorgeworfenen «hands-on-Delikt» gekommen sei. Der Beschuldigte distanziere sich zwar wiederholt von pädophilen Interessen. Aufgrund der nun vorgeworfenen sexuellen Handlungen könne aber zumindest eine periodische Akzentuierung eines als dranghaft erlebten sexuellen Verlangens und eine Zunahme der Dynamik (Vordelikt nur «hands-off-Delikt», vorgeworfene Straftat zeige Annäherung an ein nichtvirtuelles reales Opfer mit längerdauerndem Kontakt- und Vertrauensaufbau [«Grooming»], schliesslich einmündend in ein «hands-on-Delikt») festgestellt werden. Ob es sich hier um eine tatsächliche Steigerung der Devianzdynamik handle ob das Delikt auch in einem Zusammenhang mit der psychosozialen Schwächung der Position des Beschuldigten im Leben stehe (Trennung von der Ehefrau, Einsamkeit, finanziell beengte Verhältnisse), lasse sich allerdings nicht entscheiden. Zusammenfassend lasse sich aufgrund des Konsums legaler pornographischer Inhalte, den langjährigen Beziehungen zu Frauen und dem zusätzlichen Interesse an Männern keine isolierte pädophile Hauptströmung im Sinne einer «Kernpädophilie» ableiten. Aufgrund der Beurteilung der obigen Kriterien sei jedoch von einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten auf Mädchen orientierten pädophilen Störung als pädosexuelle Nebenströmung auszugehen.
Weitere lasse sich eine erhöhte Kränkbarkeit, eine starke Selbstbezogenheit in Verbindung mit überheblich wirkendem Verhalten, wenig Zugang zu Affekten, hohe Empfindlichkeit auf Zurücksetzung, eine Neigung, dauerhaft Groll zu hegen bei erlebten Kränkungen und Verletzungen, und eine Tendenz, dass Handlungen anderer von ihm häufig als feindselig verächtlich gedeutet würden, eruieren. Der Schweregrad einer psychischen Störung sei allerdings nicht erreicht, weshalb die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Es könne aber eine Persönlichkeitsakzentuierung mit schizoid-autistischen und narzisstischen Anteilen diagnostiziert werden (AS 892 ff.).
Zur Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB) hielt der Gutachter fest, vor allem die Kognition des Beschuldigten im Bereich seiner Sexualität sei beeinflusst. Dies führe dazu, dass nicht normkonforme sexuelle Strebungen durch Abwehrprozesse im Denken (z.B. Beschönigungen, Pseudorationalisierungen, Projektionen andere sogenannte «kognitive Verzerrungen») in der eigenen Bewertung und Darstellung so beeinflusst würden, dass sich Diskrepanzen zwischen eigenglich bewussten Werten und eigenen Wünschen verkleinern und so besser erträglich würden. Zusätzlich zeige sich ein geringer Zugang zu seinen Gefühlen. Deren Ausmass sei über den Durchschnittsbereich der Personengruppe mit der diagnostizierten Diagnosekategorie deutlich hinausgehend. Der geringe eigene Zugang zur Gefühlswelt wirke sich zudem ungünstig auf die Fähigkeit des Beschuldigten aus, sich der ungünstigen Wirkung seines Verhaltens auf die Opferpersonen und deren Umfeld bewusst zu werden. Die konstatierte Pädophilie im oben beschriebenen Ausmasse führe jedoch zu keinem Zustand, der mit einer Aufhebung der Voraussetzungen der Schuldfähigkeit (Einsichts- Steuerungsfähigkeit) einhergehe. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten weder die Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit reduziert gewesen sei (AS 901 f.).
3.3 Das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (mit Schwerpunkt für forensische Psychiatrie und Psychotherapie) basiert auf den vollständigen Akten dieses Strafverfahrens, einschliesslich der Strafakten des Untersuchungsamtes Gossau. Zudem führte der Gutachter am 7. Dezember 2021 (für 135 Minuten) sowie am 14. Dezember 2021 (für 75 Minuten) zwei eigene Untersuchungen des Beschuldigten durch. Die Ausführungen im Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und enthalten keinerlei Widersprüche. Es liegen auch keine anderen ärztlichen Stellungnahmen vor, welche die Schlussfolgerungen des Gutachtens in Frage stellen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die mit Strafbefehl vom 30. Januar 2018 angeordnete deliktsorientierte therapeutische Behandlung (AS 166 f.) nicht durch einen Arzt erfolgte. Auch wies der Gutachter zurecht darauf hin, dass in der Therapie bei Herrn J.___ das Thema Pädophilie zwar aufgegriffen, allerdings keine Diagnose gestellt und der therapeutische Fokus im weiteren Verlauf auf andere Themen gelegt worden ist (AS 892, AS 259 ff.).
Auf das psychiatrische Gutachten vom 6. Januar 2022 ist daher abzustellen und das entsprechende Ergebnis zu übernehmen.
3.4 Dem Beschuldigten ist daher eine voll erhaltene Schuldfähigkeit zu attestieren. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Schändung sowie der harten Pornografie schuldig gemacht hat.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden.
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.
1.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: PK-StGB, Art. 47 StGB N 18 m.H.).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).
1.3 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.).
1.4 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f., Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. m.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter früherem Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. m.H.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. m.H.).
1.5 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei Einheitsstrafen zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.
Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.01.2012, E. 5.4.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010, E. 1.6.1.). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.06.2010, E. 3.2.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Widerruf
Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten mit Urteil des Untersuchungsamtes Gossau vom 30. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährten bedingten Vollzug infolge Nichtbewährung und ungünstiger Prognose widerrufen.
Nach Art. 46 StGB widerruft das für die Beurteilung des neuen Verbrechens Vergehens zuständige Gericht die bedingte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Abs. 1 und 3). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 5).
Die Probezeit von zwei Jahren lief bis am 30. Januar 2020 und die dreijährige Widerrufsfrist von Art. 46 Abs. 5 StGB ist demnach am 30. Januar 2023 verstrichen. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil vom 24. Januar 2023 auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; Urteil des BGer 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7).
Folglich ist festzustellen, dass ein Widerruf des mit Urteils des Untersuchungsamtes Gossau vom 30. Januar 2018 gewährten bedingten Vollzugs infolge Fristablaufs ausgeschlossen ist.
2.2 Wahl der Strafart
Vorweg kann festgehalten werden, dass die in Frage stehenden Vergehen und Verbrechen wahlweise die Ausfällung einer Geld- Freiheitsstrafe zulassen. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten besteht ein innerer und äusserer Zusammenhang. Der Beschuldigte ist zudem einschlägig vorbestraft, wobei die Geldstrafe ihn nicht genügend zu beeindrucken schien, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Im Gegenteil, ist mit den vorliegend zu beurteilenden «hands-on-Delikten» eine schwerwiegendere Delinquenz auszumachen. Aus Gründen der präventiven Effizienz, aber auch aufgrund des engen Zusammenhangs der Delikte untereinander rechtfertigt es sich, für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.
Der Beschuldigte ging bei der Tatbegehung jeweils gleich vor, indem er sich an mehreren Sonntagmorgen ins Bett der Privatklägerin legte und ihr mit der Hand einmal über der Unterhose über deren Intimbereich strich. Eine schwerste Straftat lässt sich unter diesen Umständen nicht bestimmen, weshalb es sachgerecht erscheint, von der konkreten Methode abzuweichen und für die mehrfache Schändung wie auch für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind jeweils eine Einheitsstrafe festzusetzen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, da die mehrfachen Tathandlungen Züge eines Dauerdeliktes aufweisen.
2.3 Einsatzstrafe
Vorliegend ist die zum Nachteil der Privatklägerin begangene Schändung nach Art. 191 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren das schwerste begangene Delikt.
2.3.1 Ausmass des verschuldeten Erfolges
Art. 191 StGB schützt – wie die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung – die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194). Die geschädigte Privatklägerin war mangels Urteilsfähigkeit gar nicht in der Lage, das Verhalten des Beschuldigten einzuordnen. Es liegt ein nicht unerheblicher deliktischer Erfolg vor, weil der Beschuldigte mehrfach, wenn auch vergleichsweise eher leicht wiegende sexuelle Handlungen zum Nachteil eines Kindes vornahm.
2.3.2 Art und Weise des Vorgehens
Der Beschuldigte verübte die Tat im Zimmer der erst 4- bzw. 5-jährigen Privatklägerin, mithin in einem höchstpersönlichen Raum. Er ging ins Zimmer der Privatklägerin, als ihre Eltern und der Bruder nicht da waren, legte sich in ihr Bett und strich ihr jeweils einmal von unten nach oben zwischen den Beinen über der Unterhose über den Intimbereich. Dabei nutzte er aus, dass die Privatklägerin ihn sehr mochte, sie sich sehr nahestanden und ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis bestand. Der Beschuldigte missbrauchte damit nicht nur das Vertrauen der Privatklägerin, sondern auch dasjenige ihrer Familie, die ihn und seinen Sohn wie Familienmitglieder aufgenommen und ihn im relevanten Zeitraum an sehr vielen Wochenenden in ihrem Haus beherbergt hatten. Der Beschuldigte legte eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag, indem er wiederholt am Sonntagmorgen die eben erst aufgewachte Privatklägerin schändete.
2.3.3 Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Dies zeigt sich insbesondere am immer gleichen Vorgehen. Von einer reduzierten Schuldfähigkeit ist gemäss Gutachten nicht auszugehen. Allerdings ist die vom Gutachter gestellte Diagnose der pädophilen Störung vom nicht ausschliesslichen Typus, auf Mädchen orientiert, im Rahmen des dem Beschuldigten zur Verfügung stehenden Handlungsspielraums leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Weitere Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar.
2.3.4 Beweggründe
Der Beschuldigte zielte einzig auf die egoistische Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ab.
2.3.5 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung all dieser Tatkomponenten von einem Tatverschulden im untersten Bereich des ersten Verschuldensdrittels auszugehen. Eine Einsatzstrafe als Einheitsstrafe von 10 Monaten erscheint unter Berücksichtigung der gutachterlich diagnostizierten sexuellen Präferenz, die zu einer leichten Strafminderung führt, für die mehrfache Tatbegehung angemessen.
2.4 Asperation
2.4.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB)
Die sexuellen Handlungen betreffen denselben Sachverhalt wie die Schändung und stehen in einem sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser. Damit sind sie auch Ausdruck derselben kriminellen Energie wie die Schändung. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. VI./2.3.1 ff.). Es hat deshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen. Es ist von einem leichten Verschulden knapp im untersten Bereich des ersten Verschuldensdrittels auszugehen. Separat betrachtet erschiene unter Berücksichtigung der diagnostizierten pädophilen Störung eine Einsatzstrafe als Einheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Schändung ist die Strafe in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 12 Monate zu erhöhen.
2.4.2 Harte Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB)
Der Vorwurf der harten Pornografie betrifft eine vergleichsweise kleine Anzahl kinderpornografischer Bilder. Erschwerend kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich von der gleichentags erfolgten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nicht beeindrucken liess und erneut Bilder herunterlud. Separat betrachtet erschiene unter Berücksichtigung der diagnostizierten pädophilen Störung eine Einsatzstrafe von 2 Monaten angemessen. Folglich ist die Strafe asperationsweise um einen Monate auf 13 Monate zu erhöhen.
2.5 Täterkomponente
Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Beurteilung dargestellt, soweit diese bekannt sind. Darauf ist zu verweisen (Urteil DT, AS 1080). Soweit ersichtlich, hat der Beschuldigte sich seit Beginn des Verfahrens nichts mehr zuschulden kommen lassen, was grundsätzlich neutral zu werten ist. Er ist aber einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte ist weder einsichtig, noch zeigt er Reue. Angesichts der Vorstrafe erscheint aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der auszusprechenden Freiheitsstrafe um einen Monat angemessen.
Folglich ist der Beschuldigte für sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.
2.6 Bedingter Strafvollzug
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten.
Vorliegend wird angesichts der Vorstrafe, der Persönlichkeit des Beschuldigten, der fehlenden Einsicht und den Schlussfolgerungen des Gutachters ein unbedingt auszusprechender Strafanteil für notwendig erachtet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
2.7 Teilbedingter Strafvollzug
Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar (Abs. 3).
Mit der Vorinstanz ist von einer doch noch günstigen Prognose bezüglich sexueller Handlungen mit Minderjährigen auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 6 Monate festzusetzen. Für die restlichen 8 Monate kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf 4 Jahre festzusetzen (dies unter Einbezug der bestehenden einschlägigen Vorstrafe und dem in Bezug auf Pornografie gemäss psychiatrischem Gutachten moderaten bis hohen Rückfallrisiko [AS 900]).
VII. Tätigkeitsverbot
Betreffend das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil DT, AS 1082). Vorliegend greift der Ausnahmetatbestand von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht (vgl. zu den Voraussetzungen für eine mögliche Ausnahme BGE 149 IV 161 E. 2.5). Folglich ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen.
VIII. Bewährungshilfe
Das Gericht kann sowohl für die Dauer der Probezeit als auch für die Dauer des Tätigkeitsverbotes Bewährungshilfe anordnen (Art. 44 Abs. 2 sowie Art. 67 Abs. 6 StGB). Vor der Gesetzesänderung im Jahr 2018 war die Anordnung der Bewährungshilfe bei einem Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 3 4 StGB obligatorisch anzuordnen (altArt. 67 Abs. 7 StGB, in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. auch Nadine Hagenstein, in: BSK StGB I, Art. 67 N 74 und 88).
Vorliegend zeigt der Beschuldigte auch gemäss psychiatrischem Gutachten wenig bis keine Einsicht. Er negiert offensichtlich seine pädophile Neigung. Das Gutachten diagnostiziert beim Beschuldigten eine pädophile Störung und bestätigt, dass seine bislang bagatellisierende Haltung weitere ähnlich gelagerte Straftaten mit sexuellen Übergriffen gegenüber minderjährigen Mädchen neuerlichen Konsum von Kinderpornographie nicht ausschliessen lasse. Das Gutachten geht weiter davon aus, dass auch eine Therapie, wie die bereits erfolgte, aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung des Beschuldigten mit narzisstischen und schizoiden Anteilen, seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer Therapie, sowie Intransparenz und fehlender Offenheit in Bezug auf die vorliegende Problematik das Rückfallrisiko nicht erfolgsversprechend sei (psychiatrisches Gutachten, AS 850 ff.). Aufgrund dessen wie auch aufgrund der gesamten Umstände erscheint es vorliegend angemessen, eine Bewährungshilfe nach Art. 44 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 6 StGB für die Dauer von 4 Jahren anzuordnen.
IX. Zivilforderung
1. Die Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren die Festsetzung einer Haftungsquote von 100 % für den ihr im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten verübten Straftaten entstandenen Schaden sowie eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. April 2020.
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
3. Konkrete Beurteilung
3.1 Haftungsquote
Auch wenn die Privatklägerin bisher noch keine Beeinträchtigungen zu vergegenwärtigen hat, so kann dies für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Es ist bekannt, dass sexuelle Übergriffe im Kindesalter das Opfer in einer späteren Lebensphase (z.B. in der Adoleszenz im Erwachsenenalter) wieder einholen und psychische Beeinträchtigungen und Belastungen hervorrufen können. Demzufolge lassen sich die Folgen aus den hier zu beurteilenden Tathandlungen derzeit nicht abschliessend beurteilen.
Der Beschuldigte ist gegenüber der Privatklägerin für den durch die von ihm begangenen Straftaten (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache Schändung) verursachten Schaden dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig zu erklären.
3.2 Genugtuung
Die Privatklägerin wurde in ihrer sexuellen Integrität und damit in einem wichtigen Rechtsgut erheblich verletzt. Der Beschuldigte nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der erst 4- bzw. 5-jährigen Privatklägerin aus rein egoistischen Gründen aus und berührte die aufgrund ihres Alters urteilsunfähige Privatklägerin mehrfach im Genitalbereich. Er setzte mit seinem Vorgehen nicht nur die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin einer Gefährdung aus, sondern missbrauchte auch deren altersbedingte Urteilsunfähigkeit. Aufgrund der gesamten Umstände (Art und Schwere, der Intensität, der Dauer und Häufigkeit, des Alters der Privatklägerin und der schamlosen Ausnützung des bestehenden starken Vertrauensverhältnisses durch den Beschuldigten) handelt es sich vorliegend um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR.
Das Tatverschulden des Beschuldigten wurde vorliegend als noch leicht qualifiziert.
Die von der Vorinstanz festgesetzt Genugtuung in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 15. April 2020 ist vor dem Hintergrund des Verschuldens des Beschuldigten nicht zu beanstanden. Nicht ausser Acht zu lassen ist dabei auch insbesondere der Umstand, dass es sich bei der zur Tatzeit 4- bzw. 5-jährigen Privatklägerin um ein besonders schutzwürdiges in sexuellen Belangen unerfahrenes Opfer handelte, dessen Vertrauen vom Beschuldigten ausgenützt wurde.
X. Kosten und Entschädigung
1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid (Ziffer 9 bis 11 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit Ausnahme des Widerrufs vollumfänglich. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise erfolgreich, erfolgt doch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Schändung und die Freiheitsstrafe wird nicht nur leicht angehoben sondern auch teilbedingt ausgesprochen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Entscheidgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5’250.00, sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit. a StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt die Richterin die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Sie gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote.
Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, macht gemäss ihrer Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 3'266.20 (Honorar CHF 2'997.50, Auslagen CHF 26.60 sowie 7.7% MwSt., ausmachend CHF 54.92, bzw. 8.1 %, ausmachend CHF 187.17) geltend. Für die Teilnahme an der Verhandlung und Urteilseröffnung wurde dabei ein Aufwand von 6 Stunden geschätzt (inkl. Reisezeit von 2 Stunden). Dieser Aufwand ist entsprechend der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Reisezeit von 2 Stunden) um eine Stunde zu kürzen. Im Übrigen kann der Kostennote der Rechtsvertreterin entsprochen werden. Das Honorar beläuft sich demnach auf CHF 2'747.50 (10.99 Stunden à CHF 250.00). Inklusive Auslagen und Mwst., nämlich 7.7% auf CHF 713.30 (2.83 Stunden à CHF 250.00 + Auslagen CHF 5.80), ausmachend CHF 54.90, sowie 8.1% auf CHF 2'060.80 (8.16 Stunden à CHF 250.00 + Auslagen CHF 20.80), ausmachend CHF 166.90, beläuft sich die Parteientschädigung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren auf CHF 2'995.95 und ist vom Beschuldigten zur Bezahlung zu übernehmen.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 67 Abs. 3, Art. 67 Abs. 6, Art. 69, Art. 187 Ziff. 1, Art. 191, Art. 197 Abs. 5 Satz 2, Art. 197 Abs. 6 StGB; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135 ff., Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:
1. AA.___ hat sich schuldig gemacht: - der mehrfachen Schändung, - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, beides begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 26. Juli 2020 (Anklageschrift Ziffer 1), - der harten Pornographie (Herstellen bzw. Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum [tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen]) begangen in der Zeit vom 25. Januar 2017 bis zum 3. August 2020 (Anklageschrift Ziffer 2). 2. Es wird festgestellt, dass ein Widerruf des mit Urteils des Untersuchungsamtes Gossau vom 30. Januar 2018 gewährten bedingten Vollzugs der Strafe zufolge Fristablaufs ausgeschlossen ist. 3. AA.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 8 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren. 4. AA.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot). 5. Für die Dauer von 4 Jahren wird für AA.___ Bewährungshilfe angeordnet. 6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. Januar 2023 sind folgende beschlagnahmte Gegenstände der Berechtigten, DE.___, auf entsprechendes Verlangen hin auszuhändigen:
Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Polizei vernichtet. 7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird der sichergestellte Datenträger für Computer (Festplatte), aufbewahrt bei der Polizei des Kantons Solothurn, eingezogen und ist zu vernichten. 8. AA.___ wird gegenüber der Privatklägerin DE.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, für allfälligen aus und im Zusammenhang mit den Straftaten gemäss Ziffer 1 lit. a und lit. b hiervor noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach für ersatzpflichtig erklärt. 9. AA.___ hat der Privatklägerin DE.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, eine Genugtuung von CHF 1‘500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. April 2020 zu bezahlen. 10. AA.___ hat der Privatklägerin DE.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'241.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 11. Für das Berufungsverfahren hat AA.___ der Privatklägerin DE.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, eine Parteientschädigung von CHF 2'995.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von AA.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'242.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von AA.___ erlauben. 13. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 28'700.00, hat AA.___ zu bezahlen. 14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5’250.00, hat AA.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Graf |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.