Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.29 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 17.01.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Das Obergericht hat am 17. Januar 2024 im Neubeurteilungsverfahren über mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung, harte Pornografie und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz entschieden. Der Beschuldigte A.___ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren und einer Geldstrafe verurteilt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 56'800.00, wovon A.___ CHF 51'120.00 zahlen muss. Die Privatklägerinnen wurden mit Genugtuungen entschädigt, und die Anwälte erhielten festgelegte Entschädigungen. Das Gerichtsurteil wurde von einem männlichen Richter namens Werner gefällt. |
Schlagwörter: | Privatklägerin; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Urteil; Apos; Video; Staat; Handlung; Handlungen; Urteils; Geschlechts; Beruf; Verfahren; Berufung; Geschlechtsverkehr; Urteil; Aussage; Vergewaltigung; Opfer; Videobefragung; Wohnung; Freiheit |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ; Art. 136 StPO ; Art. 187 StGB ; Art. 189 StGB ; Art. 190 StGB ; Art. 191 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 408 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 423 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 448 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 456a StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 84 StPO ; Art. 89 StGB ; |
Referenz BGE: | 118 IV 119; 121 IV 202; 126 IV 124; 128 IV 106; 131 IV 167; 134 IV 17; 136 IV 1; 137 IV 352; 137 IV 57; 138 IV 120; 139 IV 282; 142 IV 265; 143 IV 214; 144 IV 217; 147 IV 409; 148 IV 234; 148 IV 329; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.29 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 17.01.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.25 |
Titel: | mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Neubeurteilung) |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 17. Januar 2024 Es wirken mit: Präsident Werner Oberrichterin Weber Probst a.o. Ersatzrichter Marti Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Neubeurteilung) Es erscheinen zur Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren vor Obergericht vom 17. Januar 2024: 1. Leitender Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung des a.o. Untersuchungsbeamten C.___ sowie des Rechtspraktikanten D.___; 2. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Rechtsvertreterin der Privatklägerin E.___ und unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___; 3. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei Kanton Solothurn; 4. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers, in Begleitung des Rechtspraktikanten G.___.
Zudem erscheinen als Zuhörer: - zwei Medienschaffende; - H.___, Teamleiter Vollzug 2, Straf- und Massnahmenvollzug, AJUV.
Der Leitende Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Schlussanträge (ASN 161 - 167):
«A.
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 12. März 2021 gemäss den gemachten einleitenden Ausführungen des Obergerichts in Rechtskraft erwachsen ist. Im Einzelnen: - UZ 1: Feststellung rechtkräftige Ziff. des 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Einstellung: Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnkIS. Ziff. 5 lit b). - UZ 2: Feststellung rechtkräftige Ziff. des 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Freisprüche: Ø Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnkIS, Ziff. 3 lit. d); Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnkIS. Ziff. 5 lit. a); Ø Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnkIS. Ziff. 5 lit. e); Ø Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, AnkIS. Ziff. 5 lit. f); Ø mehrfache Übertretung des Waffengesetzes (AnkIS. Ziff. 6 lit. a und b); Ø Vergehen gegen das Waffengesetz (AnkIS. Ziff. 7); Ø Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, AnkIS. Ziff. 8); Ø Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (AnkIS. Ziff. 9). - UZ 3: Feststellung rechtkräftige Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Schuldsprüche: Ø mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10. Juli bis 1. August 2017 (AnkIS. Ziff. 2 lit. c); Ø sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (AnkIS. Ziff. 2 lit. d); Ø sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli 2017 (AnkIS. Ziff. 2 lit. e); Ø mehrfache Pornographie, begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnkIS. Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornographie, AnkIS. Ziff. 3 lit. c); Ø mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August 2017 (AnkIS. Ziff. 4 lit. a - d). - UZ 4, wonach sich der Beschuldigte zudem (d.h. neben den rechtkräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen [siehe oben]) schuldig gemacht hat: Ø sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar 2017 (An-kIS. Ziff. 2 lit. b); Ø mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnkIS. Ziff. 5 lit. c); Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AnkIS. Ziff. 5 lit. d); Ø Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AnkIS. Ziff. 5 lit. g). - UZ 10. Feststellung, dass Rückversetzung nicht mehr möglich sei. - UZ 11: Feststellung rechtskräftige Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils: Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, welche so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet (Hinweis: inzwischen aufgehoben). - UZ 12: Anordnung Landesverweisung 12 Jahre. - UZ 14 bis 16: Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände. - UZ 18: Feststellung rechtskräftige Ziff. 13 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019. - UZ 19: Genugtuung I.___. - UZ 20: Feststellung, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist. - UZ 22: Feststellung rechtskräftige Ziff. 17 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019. - UZ 23: Genugtuung J.___. - UZ 24: Feststellung, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin L.___, zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist. - UZ 25: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, RA Stäuble Dietrich. - UZ 26: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder. - UZ 27: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, RA Stäuble Dietrich. - UZ 28: Feststellung, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat. - UZ 29: Feststellung, dass die Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist. - UZ 30: Feststellung, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist. - UZ 31: Feststellung, dass die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist. - UZ 33: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich. - UZ 34: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder. - UZ 35: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich. - UZ 36: Entschädigung amtliche Verteidigung (hinsichtlich Höhe; nicht hinsichtlich Rückforderungsanspruch). 2. A.___ sei zudem schuldig zu sprechen wegen - mehrfacher Vergewaltigung zN von E.___ (AZ 1a); - Vergewaltigung zN von F.___ (AZ 1c). 3. A.___ sei deswegen (d.h. bedingt durch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die rechtskräftigen zweitinstanzlichen Schuldsprüche [vgl. oben Ziff. 1]) zu bestrafen mit · einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren; · einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. A.___ seien die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Es sei festzustellen, dass der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.06.2014 gewährte bedingte Strafvollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 nicht mehr widerrufen werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB) 6. Gegen A.___ sei mit separatem Beschluss, für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft anzuordnen.
B. Kosten
7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, RA S. Weisskopf, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. 8. Die gemäss Ziff. 27 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 von A.___ für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 56'800.00 seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten der zweitinstanzlichen Verfahren vom 12. März 2021 und 17. Januar 2024 seien nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen.»
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich stellt und begründet für die Privatklägerin E.___ folgende Schlussanträge (ASN 168):
« 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil – die Privatklägerin E.___ betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Ziff. 3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind) Ziff. 13 (Schadenersatzpflicht) Ziff. 20 (Parteientschädigung). 2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 18./19.4.2016, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten respektive bei seiner Anerkennung zu behaften, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 18.4.2016 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren und das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Kostennoten zu bezahlen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und sei zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten aller Instanzen zu bezahlen.»
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich stellt und begründet für die Privatklägerin F.___ folgende Schlussanträge (ASN 169):
« 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil – die Privatklägerin F.___ betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Ziff. 3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und Vergehen gegen das BetmG) Ziff. 17 (Schadenersatzpflicht) Ziff. 22 (Entschädigung). 2. Der Beschuldigte sei wegen Vergewaltigung, eventualiter Schändung, zum Nachteil der Privatklägerin, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. und 9.7.2017, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten respektive bei seiner Anerkennung zu behaften, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 9.7.2017 zu bezahlen. 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei im Berufungsverfahren und Neubeurteilungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten aller Instanzen zu bezahlen.»
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf stellt und begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Schlussanträge (ASN 170):
« 1. Es sei A.___ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornographie, der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG sowie der Übertretung gegen das BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren und einer Busse von CHF 150.00 zu verurteilen. 2. Es seien die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 4. Es sei festzustellen, dass eine Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. 5. Es sei A.___ zu verpflichten, der Privatklägerin E.___ eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zzgl. Zins seit 19. April 2016 zu bezahlen. 6. Es sei A.___ zu verpflichten, der Privatklägerin F.___ eine Genugtuung von CHF 25'000.00 zzgl. Zins seit 9. Juli 2017 zu bezahlen. 7. Es sei die amtliche Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote zu entschädigen. 8. Unter Kosten -und Entschädigungsfolgen.»
Ergänzend wird in Bezug auf die Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren auf folgende Dokumente verwiesen:
- Verhandlungsprotokoll: ASN 129 - 139 ff.; - Audiodateien der Parteivorträge und des letzten Wortes des Beschuldigten: ASN 148; - Zusammenfassung der Parteivorträge (Notizen der Gerichtsschreiberin): ASN 149 ff. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete am 14. Februar 2017 (vgl. Eröffnungsverfügung und Ermittlungsauftrag, Aktenseiten [AS] 1076 ff.) ein Strafverfahren gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von E.___ (nachfolgend Privatklägerin 1). Da die Ermittlungen Hinweise auf sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und weiteren minderjährigen Mädchen ergaben, ergingen in der Folge eine Ausdehnungsverfügung sowie diverse bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügungen (für die Einzelheiten wird auf die Prozessgeschichte des obergerichtlichen Urteils STBER.2020.54 vom 12. März 2021 unter Ziff. I. verwiesen).
2. Mit Anklageschrift vom 23. Januar 2019 wurde gegen den Beschuldigten wegen diverser Delikte gegen die sexuelle Integrität und einer Vielzahl weiterer Delikte Anklage erhoben, und die Akten wurden dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten überwiesen.
3. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2019 liess das Amtsgericht eine veränderte Anklageschrift zu (im Berufungsverfahren wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, die veränderte Anklageschrift zu den Akten zu geben, vgl. Verfügung vom 19. Februar 2021. Die veränderte Anklageschrift findet sich in den Akten auf den Aktenseiten des Berufungsverfahrens [ASB] 111 ff.). Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte erstinstanzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1, mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von I.___, Vergewaltigung zum Nachteil von F.___ (nachfolgend Privatklägerin 2), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil einer Vielzahl von Opfern, wegen mehrfacher Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Tierpornographie), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln) sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, vier Monaten und drei Wochen sowie zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Im Weiteren wurde der von der Staatsanwaltschaft Solothurn mit Urteil vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 als vollstreckbar erklärt. Ebenso wurde die mit Verfügung vom 28. Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn per 19. Juli 2016 gewährte bedingte Entlassung widerrufen und für die Reststrafe (43 Tage Freiheitsstrafe) die Rückversetzung angeordnet. Im Weiteren wurden von der ersten Instanz eine (vollzugsbegleitende) ambulante Massnahme sowie für die Dauer von 12 Jahren eine Landesverweisung angeordnet.
4. Gegen dieses Urteil ergriff als einzige Partei der Beschuldigte die Berufung, wobei dieser das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen anfocht (vgl. im Einzelnen Berufungserklärung vom 23.6.2020, ASB 24 - 26). Am 12. März 2021 erging im Berufungsverfahren folgendes Urteil der Strafkammer des Obergerichts (STBER.2020.54):
« 1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. b) eingestellt worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorhalten: - der Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. d); - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. a); - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnklS. Ziff. 5 lit. e); - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige, AnklS. Ziff. 5 lit. f); - der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes (AnklS. Ziff. 6 lit. a und b); - des Vergehens gegen das Waffengesetz (AnklS. Ziff. 7); - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, AnklS. Ziff. 8); - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (AnklS. Ziff. 9). 3. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat: - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19. April 2016 (AnklS. Ziff. 2 lit. a); - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10. Juli bis 1. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. c); - der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. d); - der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. e); - der mehrfachen Pornographie, begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornographie, AnklS. Ziff. 3 lit. c); - der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August 2017 (AnklS. Ziff. 4 lit. a - d); 4. A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht: - der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. b); - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnklS. Ziff. 5 lit. c); - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. d); - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. g). 5. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren; b) einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 6. A.___ werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (22.2.2017 - 24.3.2017; 5.9.2017 - 8.1.2020) sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 9.1.2020 an die Freiheitsstrafe angerechnet. 7. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft in Höhe von CHF 43'900.00 wird abgewiesen. 8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen. 9. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug (Probezeit 3 Jahre, Verlängerung um 1 Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.5.2015) wird widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird als vollstreckbar erklärt. 10. Es wird festgestellt, dass A.___ mit Verfügung vom 28. Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde (Strafrest: 43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit 1 Jahr) und dass eine Rückversetzung zufolge Zeitablaufes nicht mehr angeordnet werden darf. 11. Es wird festgestellt, dass für A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet worden ist, die so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet. 12. A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. 13. Der Antrag von A.___, wonach er sofort in Freiheit zu entlassen sei, wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 12. März 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist. 14. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben sind: - 1 Laptop, Packard Bell, inkl. Netzkabel - 1 Laptop, Acer, inkl. Netzkabel - 12 CDs in Hülle - 1 CD, Sony - 1 Festplatte, Freecom - 2 Festplatten, Hitachi - 1 Festplatte, Seagate - 1 Festplatte, IBM - 1 Festplatte, Seagate - 2 Speicherkarten (1 San Disk 128GB, 1 Memory 16 MB) - 1 PC, Dell - 171 CDs mit diversen Beschriftungen. 15. Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben: - 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 5s - 1 Mobiltelefon, Huawei EVA-L09 - 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6. 16. a) Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen werden sowie nach Ablauf der Frist gemäss nachfolgender Ziff. 16 lit. b zu vernichten sind: - 1 Festplatte, Mobile Disk - 1 Stempel, angeschrieben mit Dr. med. M.___ - 2.5 Gramm Amphetamine - 10.2 Gramm Marihuana - 30.8 Gramm Ecstasy (blaue Pillen "Mario") - 1 Kunststoffbox, grün - 41 Druckverschlussbeutel, topgrip - 2 Druckverschlussbeutel, minigrip - 1 Druckverschlussbeutel mit Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team" - 1 offene Packung Zigarettenfolie, Blue Smoking - 1 Waffenkoffer - 1 Soft-Air-Pistole, Desert Eagle - 1 Soft-Air-Pistole, Beretta - 1 Soft-Air-Pistole, Crossman - 1 Teleskop-Schlagstock - 1 Taschenlampe mit Elektroschocker - 1 A4-Blatt (Verkauf-Gewinn). b) A.___ kann innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen. 17. A.___ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 19. April 2016, zu bezahlen. 18. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist. 19. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, zu bezahlen. 20. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist. 21. A.___ hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 12'500.00, zzgl. 5% Zins seit 9. Juli 2017, zu bezahlen. 22. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 17 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist. 23. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 18 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00, zzgl. 5% Zins seit 1. April 2017, zu bezahlen hat. 24. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin L.___, zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist. 25. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'684.55 (à CHF 230.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat. 26. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 13'358.90 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 13'358.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00/h, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 27. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'213.30 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 28. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat. 29. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'419.35 (= 9/10 von CHF 3'799.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 30. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'756.65 (= 9/10 von CHF 46'396.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 31. Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 27'182.25 (= 9/10 von CHF 30'202.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 32. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf total CHF 56'800.00. Davon hat A.___ CHF 51'120.00 (= 9/10 von CHF 56'800.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 5'680.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn. 33. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'971.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. 34. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'792.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. 35. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. 36. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'683.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'841.70 (= 1/2 von CHF 9'683.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 37. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00, gehen zu CHF 15'095.00 (= ½ von CHF 30'190.00) zu Lasten des Staates Solothurn, die restlichen CHF 15'095.00 hat A.___ zu bezahlen.»
5. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte (Eingabe vom 22. Juni 2021) sowie die Privatklägerinnen 1 und 2 (Eingaben vom 9. Juli 2021) eine Beschwerde in Strafsachen.
6. Mit Verfügung vom 4. November 2021 (ASB 400 ff.) entschied das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV), den Antrag des Beschuldigten auf Bewilligung von begleiteten Ausgängen sowie auf Verlegung in ein halboffenes Gefängnis (bzw. sinngemäss in eine offene Vollzugsanstalt) abzuweisen. Das AJUV begründete dies mit der stark belasteten Legalprognose des Beschuldigten für bedrohte hohe Rechtsgüter.
7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 entschied das AJUV im Weiteren, die angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wegen Aussichtslosigkeit per Verfügungsdatum aufzuheben und begründete diese wie folgt (ASB 407 ff.): In einer Gesamtwürdigung ergebe sich, dass eine ambulante Behandlung aktuell und mit Blick auf das Störungsbild, die fehlende Störungseinsicht, das fehlende Problembewusstsein sowie die anhaltende Verweigerungshaltung des Beschuldigten auch in Zukunft nicht erfolgversprechend durchgeführt werden könne. Damit bewahrheiteten sich die bereits im psychiatrischen Gutachten dargelegten Bedenken: Der Gutachter Dr. N.___ hielt darin fest, der Explorand sei viel zu wenig störungseinsichtig und behandlungsmotiviert, als dass eine erfolgversprechende Durchführung einer ambulanten Psychotherapie erwartet werden könne (AS 2275 f.).
8. Mit Eingabe vom 17. August 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches nach dem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2022 von Oberrichter Flückiger, der am Sachurteil vom 12. März 2021 (STBER.2020.54) nicht mitgewirkt hatte, abgewiesen wurde. Die gegen diesen Haftentscheid erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_480/2022 vom 29. September 2022 ab.
9. Das Bundesgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren 6B_803/2021, 6B_838/2021 und 6B_839/2021 und entschied mit Urteil vom 22. März 2023, die Beschwerde des Beschuldigten abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Beschwerden der Privatklägerinnen 1 und 2 gutzuheissen. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2021 auf (zum Umfang dieser Aufhebung vgl. nachstehende Ziffer II.2.) und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren richtete der Kanton Solothurn den beiden Privatklägerinnen eine Entschädigung von je CHF 3'000.00 aus.
10. Im Neubeurteilungsverfahren wurde Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit Verfügung vom 17. Mai 2023 als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt, da der vormalige amtliche Verteidiger gemäss seiner Eingabe das Mandat zufolge einer Interessenkollision niederlegen musste.
11. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wurden die Parteien zur Verhandlung vor Obergericht auf den 17. Januar 2024 und zur Urteilseröffnung auf den 18. Januar 2024 vorgeladen.
12. Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurde der Privatklägerin 2 für das Neubeurteilungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Hinsichtlich der Privatklägerin 1 wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Eingabe vom 17.7.2023, Neubeurteilungsverfahren, Aktenseiten [ASN] 57).
13. Mit Eingabe vom 16. August 2023 stellte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich für beide Privatklägerinnen den Antrag, es sei auf deren persönliche Befragung als Auskunftspersonen anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 zu verzichten. Nachdem die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigerin hierzu Stellung genommen hatten, wurde dieser Antrag vom Präsidenten der Strafkammer des Obergerichts mit begründeter Verfügung vom 29. September 2023 gutgeheissen und die Vorladungen für die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden widerrufen (ASN 105 ff.). Im Weiteren wurde den Parteien mit derselben Verfügung in Bezug auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers angezeigt, dass im Neubeurteilungsverfahren a.o. Ersatzrichter Marti anstelle von Oberrichter von Felten amten werde.
14. Am 4. Dezember 2023 ging der Vollzugsbericht der JVA Thorberg ein (ASN 114 ff.).
15. In Bezug auf die an der obergerichtlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll (ASN 129 ff.) verwiesen.
II. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens und Teilrechtskraft des Berufungsurteils vom 12. März 2021
1. In prozessualer Hinsicht ist klarzustellen, dass das obergerichtliche Strafurteil vom 12. März 2021 nur in Teilen angefochten wurde und die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde in Strafsachen erfolglos blieb: Auf dessen Rechtsbegehren 1 bis 6 und 8 bis 12 trat das Bundesgericht mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. Sein Rechtsbegehren 7 betreffend Strafzumessung wies es ab.
2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Entscheidend ist nicht das bundesgerichtliche Dispositiv, welches sich praxisgemäss nicht zum Umfang der Kassation im konkreten Einzelfall äussert, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall sind dies im Einzelnen folgende Punkte bzw. Dispositivziffern des Berufungsurteils: - Mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 1 gemäss veränderter Anklageschrift vom 27. November 2019 (nachfolgend AKS) Ziff. 1 lit. a: Hierzu erfolgte mit Berufungsurteil vom 12. März 2021 aufgrund der «ne bis in idem»-Problematik ein bloss impliziter Freispruch; - Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. 1 lit. c), auch hierzu erfolgte mit Berufungsurteil vom 12. März 2021 aus denselben Überlegungen ein lediglich impliziter Freispruch; - Ziff. 5 lit. a und b: Freiheitsstrafe und Busse, eine materiell-rechtliche Neubeurteilung im Schuldpunkt zieht zwingend auch eine Neubeurteilung im Strafpunkt nach sich; auch wenn die Busse als Teil der Strafe nicht explizit angefochten wird, erstreckt sich nach der obergerichtlichen Praxis die Anfechtung auf die Strafzumessung als Ganzes (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO: «Bemessung der Strafe»); - Ziff. 6: Anrechnung Haft, das Anrechnungsprinzip ist unbestritten, in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgen kann, hängt vom konkreten Strafmass ab; - Ziff. 9: Frage des Widerrufs, praxisgemäss ist die Frage des Widerrufs als Teil des gesamten Sanktionenpakets zu betrachten, folglich ist hier nicht von einer Teilrechtskraft auszugehen (vgl. SOG 2005 Nr. 15, SOG 2013 Nr. 15), zu beachten ist aber der Zeitablauf (vgl. nachfolgende Ziff. II.3.3); - Ziff. 27 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des Nachzahlungsvorbehaltes der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren; - Ziff. 29 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem vormaligen amtlichen Verteidiger Andreas Miescher ausbezahlte Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren; - Ziff. 30 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem vormaligen amtlichen Verteidiger Patrick Hasler ausbezahlte Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren; - Ziff. 31 des Berufungsurteils (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem vormaligen amtlichen Verteidiger Roland Winiger ausbezahlte Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren; - Ziff. 32: Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens; - Ziff. 33 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des Nachzahlungsvorbehaltes der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren; - Ziff. 35 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des Nachzahlungsvorbehaltes der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 für das Berufungsverfahren; - Ziff. 36 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem vormaligen amtlichen Verteidiger Roland Winiger ausbezahlte Entschädigung für das Berufungsverfahren; - Ziff. 37: Kostenfolgen des Berufungsverfahrens.
3.1 In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des Berufungsurteils vom 12. März 2021:
- Ziff. 1: Einstellung des Strafverfahrens zufolge Verjährung wegen BetmG-Übertretung (AKS Ziff. 5 lit. b: Konsum einer unbekannten Menge Ecstasy); - Ziff. 2: Freisprüche von folgenden Vorhalten: · (harte) Pornographie (AKS Ziff. 3 lit. d: tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen); · BetmG-Übertretung (AKS Ziff. 5 lit. a); · BetmG-Vergehen (AKS Ziff. 5 lit. e); · BetmG-Vergehen (AKS Ziff. 5 lit. f); · Mehrfache Übertretung des Waffengesetzes (AKS Ziff. 6 lit. a und b); · Vergehen gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. 7); · Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (AKS Ziff. 8); · Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (AKS Ziff. 9). - Ziff. 3: Schuldsprüche wegen: · mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1, begangen in der Zeit vom 18. bis 19. April 2016 (AKS Ziff. 2 lit. a); · mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10. Juli bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 2 lit. c); · sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (AKS Ziff. 2 lit. d); · sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli 2017 (AKS Ziff. 2 lit. e); · mehrfacher (harter) Pornographie, begangen in der Zeit vom 18. 2016 bis 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 3 lit. a und b: tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) sowie am 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 3 lit. c: Tierpornographie); · mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 [recte: ca. 1. Januar 2017] bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 4 lit. a - d: Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige). - Ziff. 4: Schuldsprüche wegen: · sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___, begangen in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 2 lit. b); · mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Frühling/Sommer 2016 (AKS Ziff. 5 lit. c: Abgabe von Betäubungsmitteln [zweimal mehrere MDMA-Pillen] an die minderjährige O.___); · Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AKS Ziff. 5 lit. d: Konsum einer unbekannten Menge Kokain); · des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AKS Ziff. 5 lit. g: Besitz von 2,5 g Amphetaminen). - Ziff. 10: Feststellung, wonach zufolge Zeitablaufs keine Rückversetzung im Sinne von Art. 89 StGB mehr angeordnet werden kann; - Ziff. 11: Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, wobei diese Massnahme wegen Aussichtslosigkeit zwischenzeitlich bereits wieder aufgehoben worden ist (vgl. Verfügung des AJUV vom 1. Juli 2022 und vorstehende Ziff. I.7.); - Ziff. 12: Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren; - Ziff. 14: Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten; - Ziff. 15: Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten; - Ziff. 16: Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände bzw. gegen Kostenerstattung Herausgabe der nicht strafrechtlich relevanten Dateien an den Beschuldigten; - Ziff. 18: Schadenersatzpflicht von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1; - Ziff. 19: Genugtuung von CHF 15'000.00 (zzgl. Zins) an die Privatklägerin I.___ zu Lasten des Beschuldigten; - Ziff. 20: Schadenersatzpflicht von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin I.___; - Ziff. 22: Schadenersatzpflicht von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2; - Ziff. 23: Genugtuung von CHF 5'000.00 an die Privatklägerin J.___ zu Lasten des Beschuldigten; - Ziff. 24: Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin L.___ auf den Zivilweg; - Ziff. 25: Parteientschädigung an die Privatklägerin 1, vormals privat vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren; - Ziff. 26: Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, für das erstinstanzliche Verfahren sowie vorbehaltener Rückforderungsanspruch des Staates und Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin; - Ziff. 27: (teilweise) Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren; - Ziff. 28: Parteientschädigung an die Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, für das erstinstanzliche Verfahren; - Ziff. 29: (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das erstinstanzliche Verfahren; - Ziff. 30: (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, für das erstinstanzliche Verfahren; - Ziff. 31: (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren; - Ziff. 33: (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren; - Ziff. 34: Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, für Berufungsverfahren sowie Rückforderungsvorbehalt des Staates und Nachzahlungsvorbehalt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin; - Ziff. 35: (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren; - Ziff. 36: (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das Berufungsverfahren.
3.2 Zu Beginn der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin erklären, die beantragten Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 würden vollumfänglich akzeptiert, was einem Teilrückzug der Berufung gleichkommt. Damit ist auch die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositivziff. 12 (Genugtuung von CHF 30'000.00, zzgl. 5 % Zins seit 18.4.2016, an die Privatklägerin 1 zu Lasten des Beschuldigten) und der erstinstanzlichen Dispositivziff. 16 (Genugtuung von CHF 25'000.00, zzgl. 5% Zins seit 9.7.2017, an die Privatklägerin 2 zu Lasten des Beschuldigten) festzustellen.
3.3 Zufolge Zeitablaufes (Art. 46 Abs. 5 StGB) ist schliesslich festzustellen, dass der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit drei Jahre, Verlängerung um ein Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2015) nicht mehr widerrufen werden darf.
III. Anwendbares Prozessrecht
1. Per 1. Januar 2024 trat eine Teilrevision der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da der Bundesgerichtsentscheid vor Inkrafttreten der Revision ergangen ist, die Neubeurteilung nun aber nach diesem entschieden wird.
2. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2).
Art. 453 Abs. 2 StPO gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre jedoch nur für eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz nach Inkrafttreten der StPO. Erging der kassatorische Entscheid hingegen vor Inkrafttreten der StPO, ist im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin bisheriges Recht anwendbar – selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten der StPO gefällt wird (Moritz Oehen in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2023, nachfolgend zitiert «BSK StPO», Art. 453 StPO N 3).
3. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich somit keine Erkenntnisse ableiten. Der BSK StPO hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen in: BSK StPO, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde.
Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach nArt. 136 Abs. 3 StPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach nArt. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
4. Gleiches hat für kassatorische Entscheide zu gelten: Die Ausnahmebestimmung von Art. 453 Abs. 2 StPO hat bei jeder Änderung der StPO Gültigkeit, die keine anderslautenden Übergangsbestimmungen vorsieht. So gilt weiterhin, dass, sofern ein kassatorischer Entscheid vor Inkrafttreten der Änderung der StPO ergangen ist, im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin das bisheriges Recht anwendbar ist, auch wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten der Revision der StPO gefällt wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
IV. Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1 lit. a
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in AKS Ziff. 1 lit. a folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:
« begangen zwischen 18. April 2016, ca. 18:00 Uhr, und 19. April 2016, ca. 08:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], sowie anderswo, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte unter psychischen Druck setzte und/oder zum Widerstand unfähig machte sowie durch Anwendung von Gewalt zur (mehrfachen) Duldung des Beischlafs und des Oralverkehrs nötigte. Konkret begab sich E.___ um ca. 18:00 Uhr, nachdem P.___ ihr gegenüber zuvor angegeben hatte, in [Ort 2] einen Verkehrsunfall gehabt zu haben, nach [Ort 2], wo sie sodann feststellte, dass P.___ gar keine Verletzungen hatte. In der Folge kam es dort, in der Wohnung des Pflegevaters von P.___ (in dessen Kinderzimmer), zum Geschlechts- und Oralverkehr zwischen P.___ und E.___. In dieser schrieb der Beschuldigte um 19:17 Uhr was folgt zu P.___: «Gratuliere P.___ Anstatt mit uns zu teilen holst sie zu dir, wie egoistisch ( ... )», worauf P.___ um 19:18 Uhr was folgt antwortete: «Jetzt mach ich es so ich sage ihre das ich will das sie met euch fickt sonst ist alles vorbei». Nachdem P.___ E.___ daraufhin überredet hatte, zu seinem Kollegen (Q.___) nach [Ort 1] zu gehen, um etwas zu trinken, begaben sich P.___ und E.___ sodann, ca. eine Stunde nachdem die Geschädigte zuvor bei P.___ eingetroffen war, mit dem Zug und Bus nach [Ort 1], wo die beiden auf Q.___ trafen und worauf sie sich zu dritt in die Wohnung des Beschuldigten begaben. In der Wohnung des Beschuldigten trafen sie auf den Beschuldigten sowie R.___, worauf die in der Wohnung Anwesenden auf dem Sofa· Alkohol (u.a. nahm die Geschädigte mehrere Shot-Gläschen mit hochprozentigem Alkohol ein) tranken, redeten und TV sahen.
In der Folge nahm P.___ plötzlich seinen Penis aus der Hose und forderte E.___ auf, ihm vor den Anderen einen Blowjob zu geben, worauf E.___ den Penis von P.___ in den Mund nahm und ihn oral befriedigte. Sodann sagte P.___, dass er alles mit seinen Kollegen teilen würde, und forderte E.___ auf, in das Schlafzimmer nach unten zu gehen, worauf E.___ sagte, dass sie ihn eigentlich nicht teilen möchte und kein Interesse an den anderen habe. P.___ entgegnete, dass sie dennoch hinuntergehen solle und lief in das genannte Schlafzimmer, wohin ihm E.___ nachlief. Sodann folgten auch Q.___ und R.___ den beiden ins Zimmer, wo es in der Folge, nachdem sich P.___, Q.___ und R.___ ausgezogen hatten und E.___ aufgefordert worden war, sich ebenfalls auszuziehen, ca. in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr, zu längerem Gruppensex (u.a. vollzieht R.___ von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an E.___, während Q.___ und P.___ gleichzeitig ebenfalls sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vornehmen bzw. die Geschädigte in sexuelle Handlungen einbeziehen) kam, an welchem E.___ einzig teilnahm, um P.___ zu gefallen, da sie sich eine Beziehung mit diesem wünschte. Der Gruppensex wurde via eine im Schlafzimmer installierte Kamera auf den Fernseher im Wohnzimmer übertragen, wo der Beschuldigte dem Geschehen folgte. Nach Beendigung der sexuellen Handlungen mit E.___ begaben sich P.___, Q.___ und R.___ wieder nach oben ins Wohnzimmer, worauf der Beschuldigte umgehend hinunter zu E.___ ins Schlafzimmer ging. Dort legte sich der Beschuldigte auf die rücklings auf dem Bett liegende Geschädigte und drang vaginal in diese ein, wobei die Geschädigte «Nein» sagte und mehrmals versuchte, den Beschuldigten (am Bauch an der Brust) von sich wegzudrücken, was aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten nicht gelang. Der Beschuldigte sagte währenddessen zur Geschädigten, dass sie noch etwas weitermachen werden und es kurz gehen werde. In der Folge rutschte der Beschuldigte nach oben und drückte seinen Penis mit der Hand in den Mund der Geschädigten, wobei die Geschädigte mehrmals sagte, dass sie dies nicht möchte, den Kopf zur Seite drehte und wiederum versuchte, den Beschuldigten wegzudrücken, was ihr abermals nicht gelang. Der Beschuldigte liess nicht von der Geschädigten ab, bewegte seinen Penis im Mund der Geschädigten auf und ab und kam anschliessend zum Samenerguss. Nachdem sämtliche Beteiligten wieder oben im Wohnzimmer gewesen waren, verliessen P.___, Q.___ und R.___ (wobei Q.___ und R.___ später nochmals kurz zurückkamen) nach einer Weile die Wohnung des Beschuldigten. E.___ wartete hingegen mit dem Beschuldigten auf dem Sofa, wo dieser sie erneut zum Sex aufforderte, was E.___ aber ablehnte. Nachdem auch Q.___ und R.___ die Wohnung des Beschuldigten (später) erneut verlassen hatten, ging E.___ mit dem Beschuldigten nach Mitternacht ins Schlafzimmer, um zu schlafen. Als E.___ bereits beinahe eingeschlafen war, wollte der Beschuldigte erneut Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten und zog ihr die Trainerhosen aus. E.___ war müde und sagte zum Beschuldigten, ob sie nicht schlafen könne, worauf dieser entgegnete, dass sie zusammen noch etwas machen sollen. Daraufhin legte sich der Beschuldigte erneut auf E.___ und vollzog den Geschlechtsverkehr mit dieser, welche einzig (noch) wollte, dass der Beischlaf möglichst rasch vorbei ist und sie schlafen kann. Gestützt auf diesen Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände (u.a. physische und kognitive Unterlegenheit von E.___, Einfluss von Alkohol, vorgängige sexuelle Handlungen mit P.___ in [Ort 2] sowie sexuelle Handlungen mit P.___ sowie Q.___ und R.___, welchen E.___ einzig mit Blick auf eine mögliche Beziehung mit P.___ zustimmte, die dadurch bedingte Entkräftung von E.___ etc.) befand sich E.___ während der gesamten Zeitspanne der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten in einer derartigen psychischen Drucksituation, dass sie sich in einer ausweglosen Situation befand und ihr ein über die geschilderte verbale Weigerung sowie den beim ersten Übergriff überdies geleisteten aktiven Widerstand (u.a. mehrfaches Wegdrücken) hinausgehender Selbstschutz nicht zuzumuten war, zumal weiterer Widerstand als aussichtslos erschien.
Hinweis: Sollte das erkennende Gericht im Zusammenhang mit dem zeitlich ersten sexuellen Übergriff zum Schluss kommen, dass es sich beim (ebenfalls erzwungenen) Oralverkehr um eine reine Begleiterscheinung des zunächst erzwungenen Beischlafs handelt und so dem (ebenfalls erzwungenen) Oralverkehr keine selbständige Bedeutung zukommt, so ist der Beschuldigte diesbezüglich (d.h. betreffend den zeitlich ersten Vorfall) einzig wegen Vergewaltigung schuldig zu sprechen (unechte Konkurrenz). Hingegen ist zwischen dem zeitlich ersten Übergriff (erzwungener Beischlag sowie Oralverkehr) und dem zweiten Übergriff (erzwungener Beischlaf) eine Handlungseinheit zu verneinen, weshalb diesbezüglich von echter Realkonkurrenz auszugehen ist.»
2. Unbestrittener Sachverhalt
Der angeklagte Lebenssachverhalt gemäss AKS Ziff. 1 lit. a ist in vielfacher Hinsicht unbestritten. Neben den Aussagen der involvierten Parteien sind einzelne Elemente auch anhand objektiver Beweismittel (Chatverlauf, Videoaufnahmen) dokumentiert. Unstrittig sind die nachfolgenden Elemente:
- Täuschungsmanöver: P.___, geb. am [Geburtsdatum] und somit im Tatzeitpunkt (18./19.4.2016) 17 3/4-jährig, gab anlässlich der jugendpolizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2017 als beschuldigte Person zu, die Privatklägerin 1 angelogen zu haben. Das Täuschungsmanöver umfasste zwei Komponenten: Er teilte der Privatklägerin 1 am Abend des 17. April 2017 wahrheitswidrig mit, dass er einen Autounfall erlitten habe. Das Motiv für diese Lüge umschrieb P.___ folgendermassen: Mit dieser Aussage habe er die Privatklägerin 1 zu sich locken wollen (AS 469).
Zum anderen gab P.___ zu, dass es ihm im Umgang mit der Privatklägerin 1 um das Vorspielen einer Beziehung gegangen sei: Das sei korrekt. Er habe diese (= Privatklägerin 1) mit seinen Kollegen teilen wollen. Deshalb sei es zu dieser Masche mit der Beziehung gekommen. Auch seine Kollegen teilten ihre Frauen mit ihm. (Auf entsprechende Frage) Ja genau, E.___ sei für ihn lediglich ein Mittel zum Zweck gewesen, sozusagen ein Sexualobjekt (vgl. AS 472, Antworten auf die Fragen 53 und 56). Letzteres erfasste die Privatklägerin 1 erst retrospektiv: Auf die Frage anlässlich der Videobefragung, als was P.___ sie empfunden habe, ob sie eine Kollegin von ihm gewesen sei) Sie glaube einfach so eine Kollegin eine Person, mit welcher er habe Sex haben können, aber sie habe das irgendwie nicht gemerkt. (Auf die Frage, ob sie die Gefühle von P.___ gegenüber ihr beschreiben könne) Sie glaube, sie sei dort einfach so ein Sexobjekt gewesen, so dass er seinen Sex habe haben können, vielmehr sei da auch nicht gewesen. (Auf entsprechende Frage) Nein, er sei sicherlich nicht in sie verliebt gewesen. Auch vor erster Instanz thematisierte sie dies: Sie habe sich schon ziemlich «verarscht» und als Sexobjekt gefühlt. Vorher habe sie auch Komplimente von P.___ bekommen und das habe sie schön gefunden (O-G AS 410).
Unbestritten ist im Weiteren, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der Mitteilung von P.___, er sei einem Verkehrsunfall zum Opfer gefallen, in Angst versetzt wurde und ihre Pläne überstürzt änderte. Die Privatklägerin 1 schilderte dies in ihrer ersten Videoeinvernahme vom 2. Februar 2017 folgendermassen: Sie sei zu Hause am Tisch gesessen und habe ferngesehen. Sie (Privatklägerin 1 und P.___) hätten einander geschrieben. Es sei, so glaube sie, am Vortag gewesen, dass er (= P.___) gesagt habe «Chumm, mir göi zäme mou use». Sie habe ihm gesagt, dass sie im Moment fast keine Zeit habe und dass es auch schwierig sei mit den Eltern, um nach Solothurn zu gehen. Nachher habe er ihr gesagt, er habe einen Autounfall gehabt. Sie habe gefragt: «Würklech?» Sie habe ihn dann angerufen und gefragt, ob dies stimme. Er habe gesagt: «Jo, es goht mer würklech ned guet. Du muesch do häre cho». (Auf die Frage der befragenden Polizistin: Wohin?) Nach [Ort 2], zu ihm. Sie sei in ihr eigenes Zimmer gerannt und habe ihre Sachen gepackt. Sie habe eigentlich mit ihrer Mutter turnen gehen wollen. Sie habe ihre Sachen gepackt und sei hinausgegangen. Ihr Vater habe es «mega» komisch gefunden und aus dem Fenster heraus gefragt: «Wohin gehst du?» Sie habe ihm gesagt, sie müsse noch schnell telefonieren gehen, irgend so etwas habe sie ihrem Vater gesagt. Zehn Minuten sei sie dann nicht mehr hineingegangen. Ihr Vater habe sie dann mit dem Auto gesucht. Sie habe sich bei der Bushaltestelle versteckt, einfach so hinter einem Schildchen, damit er sie nicht habe sehen können. Kurz darauf sei dann der Bus gekommen. (Auf die Frage, wieso sie damals nichts gesagt habe) Weil sie gedacht habe, dass sie dann nicht mehr zu ihm (= P.___) gehen könnte, wenn es diesem schlecht gehe. Sie sei mit dem Bus und Zug nach [Ort 2] gefahren. Sie sei bei ihm gewesen und es sei ihr schon damals «mega» komisch vorgekommen, weil er (= P.___) gar keine Verletzungen gehabt habe.
Bei dem Treffen in [Ort 2] handelte es sich um die erste Direktbegegnung zwischen der Privatklägerin 1 und P.___. Sämtliche frühere Kontakte erfolgten ausschliesslich über die sog. sozialen Medien (Instagram, WhatsApp, Skype, Facetime etc.). Es kann hierzu ergänzend auf die Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer ersten Videobefragung vom 2. Februar 2017 verwiesen werden (AS 40): Sie habe damals nie wirklich viel Zeit gehabt. Sie seien deshalb nicht zusammen ausgegangen und hätten nicht gemeinsam etwas unternommen. Sie hätten sich nicht [direkt] gesehen, sondern nur über eine «Cam» so. Sie habe die Gespräche sehr gut gefunden. Sie hätten es gut miteinander gehabt. (Auf die Frage, was das heisse) Sie hätten gut [miteinander] schreiben können. Sie hätten, so glaube sie, nie miteinander gestritten so. (Ob sie diesem P.___ irgendwann mal gesagt habe, wie sie heisse?) Ja, er habe es irgendwann schon gewusst, weil ihr Vater mal sein Lehrer in der Berufsschule gewesen sei.
- Einvernehmlicher Geschlechts- und Oralverkehr zwischen P.___ und der Privatklägerin 1 im Kinderzimmer von P.___ in [Ort 2]: Auch dies ist unbestritten (vgl. AS 467). Nachdem die Privatklägerin 1 in der Wohnung in [Ort 2] eingetroffen war, kam es zwischen P.___ und der Privatklägerin 1 in dessen Kinderzimmer auf dem Bett zum Geschlechts- und Oralverkehr. Dieser Sexualverkehr war einvernehmlich. Es kann hierzu ergänzend auf die Ausführungen der Privatklägerin 1 anlässlich der ersten
- Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Wohnung des Beschuldigten: P.___ und die Privatklägerin 1 begaben sich nach dem in [Ort 2] vollzogenen Oral- und Geschlechtsverkehr mit dem Zug nach [Ort 4]. Die Privatklägerin 1 sagte zu dieser Reise im Rahmen der ersten Videobefragung Folgendes aus (AS 40): Er habe ihr Folgendes gesagt: «Komm, wir gehen nach [Ort 4] zu einem Kollegen.» Sie habe ihm gesagt: «Wir können sicher nicht gehen, wenn es dir so schlecht geht.» Er habe darauf gesagt: «Mou, mir gohts guet.» Sie habe ihm dies geglaubt und sie seien gegangen. (Ob auf dem Weg nochmals über den gemeinsamen Sex geredet worden sei?) Sie glaube nicht. Sie seien einfach nur nebeneinander gesessen. (Ob sie noch wisse, worüber sie zusammen gesprochen hätten?) Nein. (Die Privatklägerin 1 korrigiert sich) Doch, sie habe gefragt, wohin man nun gehe. Er habe ihr gesagt: «Zum Kolleg, chly goh ‘chille’.» Mehr wisse sie auch nicht. (Auf die Frage, wie sie sich gefühlt habe, als sie mit ihm unterwegs gewesen sei?) Sie habe sich eigentlich gut gefühlt. Sie habe einfach ein «mega» schlechtes Gewissen gehabt wegen der Eltern. Er sie – sie wisse nun nicht mehr, wer von beiden – sei schwarzgefahren, wegen des Kontrolleurs sei man dann so kribbelig, so nervös gewesen.
Von [Ort 4] aus fuhren P.___ und die Privatklägerin 1 mit dem Bus nach [Ort 1] zur Coop Tankstelle, wo Q.___ auf die beiden wartete. Zu dritt trafen sie schliesslich in der Wohnung des Beschuldigten ein.
- Kommunikation und Planung vor den Sexualhandlungen in der Wohnung des Beschuldigten: Die sichergestellten Chatprotokolle dokumentieren die Kommunikation sowie Planung zwischen dem Beschuldigten, P.___, Q.___ und R.___ in den Wochen, Tagen sowie Stunden unmittelbar vor den sexuellen Handlungen, welche in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016 in der Wohnung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 vorgenommen worden sind. Im Zentrum stand jeweils die Frage, welche Mädchen – es ging jeweils um weibliche Personen im Schutzalter um minderjährige Frauen – als Sexobjekte gefunden bzw. «aufgetrieben» werden konnten und in welcher Reihenfolge sich die jungen Männer sexuell an diesen befriedigen konnten. Beispielhaft sei folgende Kommunikation wiedergegeben:
Chat-Auszug zwischen «A.___» (Beschuldigter) und «P.___»:
Beschuldigter: «bring die bitte» (20.3.2016, 14:07:35 Uhr) «Tu alles damit sie kommt» (20.3.2016, 14:09:28 Uhr, AS 380) «Ich hoffe sie fickt au mit mir wenn du sie zuerst fickst» (20.3.2016, 14:46:46 Uhr, AS 381) «Sonst dreh ich durch» (20.3.2016, 14:46:46 Uhr, AS 381) «Lass mich se sonst zuerst ficken wenn dir sicher bist dass se mit dir eh fickt» (20.3.2016, 14:48:53 Uhr, AS 383) «Sonst geh ich leer aus» (20.3.2016, 14:48:57 Uhr, AS 383) «Dann haut se ab» (20.3.2016, 14:49:06 Uhr, AS 383) «Aber wenn ich leer ausgehe, dann mach ich das nie mehr mit» (20.3.2016, 14:51:07 Uhr, AS 383). «Versuch sie zu überreden» (20.3.2016, 14:51:13 Uhr, AS 383) «P.___ bring mir au fotze das geld wie wir abgemacht haben. Für dich suchst jede woche was zum ficken & für mich gibts angeblich nix» (20.3.2016, 21:18:21 Uhr, AS 383) «gib einfach eine ab die du auch fickst» (20.3.2016, 22:18:41 Uhr, AS 384) «Ich will sie net überreden zum ficken sondern sie muss wie J.___ sein» (20.3.2016, 22:19:03 Uhr, AS 384) P.___: «A.___» (21.3.2016, 15:32:03 Uhr, AS 384) «Hann en neue plann» (21.3.2016, 13:32:11 Uhr, AS 384)
Beschuldigter: «bring andere» (21.3.2016, 15:34:47 Uhr) «Warum holste nicht E.___?» (28.3.2016, 19:13:17 Uhr, AS 384) «Die vom Zug» (28.3.2016, 19:14:28 Uhr, AS 384) «Nachdem ich se zuerst gefickt hab ja» (28.3.2016, 19:52:31, AS 385) «Also bring so schnell wie möglich (28.3.2016, 19:59:38 Uhr, AS 385).
Chat-Auszug aus der von Q.___ unter dem Namen «4er» am 7. April 2016 errichteten Chatgruppe, welcher neben Q.___ auch P.___, R.___ und der Beschuldigte angehörten:
Q.___: «die sött immer weder cho» (7.4.2016, 12:15:09 Uhr, AS 397) «öppe 3-4x bis me ke lust meh hennd» (7.4.2016, 12:15:20 Uhr, AS 397) «P.___ bitte spiel ihre beziehig vor» (7.4.2016, 12:15:28 Uhr, AS 397) «ich bsorg dir [Name]» (7.4.2016, 12:15:31 Uhr, AS 397) P.___: «Ja» (7.4.2016, 12:15:33 Uhr, AS 397) «das machi» (7.4.2016, 12:15:39 Uhr, AS 397)
Q.___: «alter stimm wie J.___» (7.4.2016, 16:48:54 Uhr, AS 400)
Beschuldigter: «Ähnlich» (7.4.2016, 16:49:12 Uhr, AS 400)
Q.___: «die wird so hart gfickt alter» (7.4.2016, 16:52:03 Uhr, AS 400) «erst vo A.___» (7.4.2016, 16:52:14 Uhr, AS 400) «denn bombardiere ich & P.___ se tooooot» (7.4.2016, 16:52:22 Uhr, AS 400)
Beschuldigter: «ich fick se tot» (7.4.2016, 16:55:15 Uhr, AS 400) «ihr fickt dann ne leiche» (7.4.2016, 16:55:22 Uhr, AS 401)
Q.___: «egal die chunt A.___» (7.4.2016, 16:57:06 Uhr, AS 402) «wenn E.___ klappt» (7.4.2016, 16:57:12 Uhr, AS 402)
Beschuldigter: «hoffe» (7.4.2016, 16:57:12 Uhr, AS 402)
P.___: «hann vlt [= vielleicht] no einni wo zu 100% 4 macht» (14.4.2016, 11:55:33 Uhr, AS 408)
Aufgrund der von P.___ am 18. April 2016 um 19:07:51 Uhr, 19:09:51 Uhr und 19:15:08 Uhr zugestellten Dokumente (AS 408) erfährt der Beschuldigte, dass P.___ mit der Privatklägerin 1 den Oral- und Geschlechtsverkehr vollzogen hat.
Die Reaktion des Beschuldigten fällt folgendermassen aus: «Gratuliere P.___. Anstatt mit uns zu teilen holst sie zu dir, wie egoistisch Will die woche mein geld haben» (18.4.2016, 19:17:32 Uhr, AS 409)
P.___: «A.___ wart jetz» (18.4.2016, 19:17:50 Uhr, AS 409) «jetz mach ich es so ich sage ihr[e] das ich wil das sie met euch ficlt [fickt] sonst ist alles verbei» (18.4.2016, 19:18:23 Uhr, AS 409)
- Sexuelle Handlungen von P.___, Q.___ und R.___ mit der Privatklägerin 1 nach vorgängigem Alkoholkonsum in der Wohnung des Beschuldigten in [Ort 1]:
In der Wohnung des Beschuldigten sass man in einer ersten Phase zusammen und konsumierte gemeinsam Alkohol. Es ist unbestritten, dass P.___ seinen Penis aus der Hose nahm, und die Privatklägerin 1 aufforderte, ihm nun vor den anderen einen «Blowjob» (Oralverkehr) zu machen. Die Privatklägerin 1, die sich nach ihren eigenen Angaben eine Beziehung mit P.___ erhoffte, führte hierzu aus, sie habe dann den Penis wohl kurz in den Mund genommen (vgl. deren Aussagen im Rahmen der zweiten Videobefragung, 8:55:50 Uhr: Sie seien auf dem Sofa gesessen, sie neben P.___, er habe plötzlich seine Hose aufgemacht und sie gefragt, ob sie ihm «eins blasen» könne. Sie habe nein gesagt. Es sei «mega» peinlich, weil seine Kollegen noch dort gewesen seien. Er (P.___) habe gesagt: «mou, mach einfach». (Und nachher?, 8:56:13 Uhr): Sie wisse nicht, sie habe ihn (Penis) wohl dort kurz im Mund gehabt, aber dort sei nicht wirklich viel gelaufen.
In der Folge wurde jener Plan in die Tat umgesetzt, der im Gruppenchat bereits von P.___ kurz zuvor (gleichentags um 19:18:23 Uhr) eingebracht worden war («jetz mach ich es so ich sage ihr[e] das ich wil das sie met euch ficlt [fickt] sonst ist alles verbei», AS 409). In seiner ersten jugendpolizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2017 sagte P.___ hierzu Folgendes aus (AS 470): Er habe ihr gesagt, sie solle es tun. Sie habe gezögert und es dann nur ihm zu liebe auch getan, weil sie ihn gemocht habe.
Dies deckt sich mit den Angaben der Privatklägerin 1, die anlässlich der ersten Videobefragung hierzu Folgendes ausführte (AS 40): Sie seien dann in dieser Wohnung gewesen. Sie habe dort allen «Hallo» gesagt. Es seien noch drei andere Typen dort gewesen. Nachher seien alle auf dem Sofa gesessen und hätten ferngesehen und einfach so miteinander geredet. Dann hätten diese Alkohol hervorgenommen und man habe angefangen, Alkohol zu trinken. Sie seien wirklich «mega» lieb zu ihr gewesen und hätten immer gefragt, ob sie etwas essen wolle irgendwie so etwas. Plötzlich habe der von Solothurn gesagt: «Ja, das sind meine Kollegen und ich teile alles mit ihnen.» Sie habe nein gesagt, sie wolle eigentlich nicht teilen, denn sie habe an den anderen gar kein Interesse gehabt. Er (P.___) habe gesagt: «Mou, wir gehen.» Er sei nach unten gegangen und sie sei ihm gefolgt. Sie seien ins Schlafzimmer gegangen. Ein Kollege zwei Kollegen (sie wisse die Anzahl nicht mehr) seien dann auch nach unten gekommen und hätten dann irgendwie das Zimmer geschlossen (im weiteren Verlauf der Videobefragung ergänzt die Privatklägerin 1, sie wisse nicht, ob die Türe damals zu abgeschlossen gewesen sei). Es sei dann «haut» zu Sex gekommen, aber die hätten alle verhütet gehabt. (Am Anfang habe gemäss ihrer Aussage P.___ gesagt, er teile alles mit seinen Kollegen und somit auch Frauen) Ja, das sei ihr «mega» komisch vorgekommen, das mache ehrlich [gesagt] kein Mann. Er habe so Andeutungen gemacht: «Wenn mi wotsch, denn muesch mi au mou mit de Kollege teile». (Wieso sie es dann trotzdem gemacht habe?) Weil sie sich gedacht habe, dass es dann vorbei sei und sie es gut mit P.___ habe, [die Privatklägerin 1 präzisiert] dass sie es noch besser mit ihm habe. (Auf die Nachfrage der befragenden Polizistin, was sie mit «vorbei sein» meine?) Dass es mit diesen Typen vorbei gewesen sei und sie dann mit P.___ eine Beziehung habe anfangen können, so irgendwie. (Ob sie [die Befragerin] es richtig verstanden habe, dass sie dannzumal gerne eine Beziehung mit P.___ gehabt hätte?) Ja, sie glaube dannzumal schon.
Dass es in der Folge zwischen R.___, Q.___ und P.___ und der Privatklägerin 1 im Schlafzimmer zum «Gruppensex» kam, ist nicht nur zugestanden, sondern aufgrund entsprechender Sicherstellungen (Videos in schlechter Qualität, da ab dem Bildschirm gefilmt, und Standbilder) auf dem Laptop und einer externen Festplatte des Beschuldigten auch nachgewiesen (vgl. dazu AS 254 f. und 258-263: Videos vom 18.4.2016, 23:41 Uhr und 23:43 Uhr): Auf dem Schrank im Schlafzimmer des Beschuldigten befand sich eine Kamera, welche den Gruppensex live auf einen Fernseher im Wohnzimmer übertrug. Von dort konnte der Beschuldigte die in seinem Schlafzimmer stattfindenden Geschehnisse mitverfolgen und mit seinem Handy Videoaufnahmen der auf den Fernseher übertragenen Bilder erstellen. Diese Videos wurden schliesslich weitergeschickt, u.a. auch an Personen, die nicht an den sexuellen Handlungen teilgenommen hatten (vgl. AKS Ziff. 3 lit a: Der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen harter Pornographie verurteilt, weil er das Sex-Video vom 18./19. April 2016 erstellt und in der Folge zeitnah zumindest an R.___ weitergeleitet hatte; Q.___ verschickte nachweislich mehrere Sex-Videos vom 18./19. April 2016 auch an seinen Bruder und diverse Kollegen, vgl. AS 514 f.). R.___ gab in seiner tatnächsten Einvernahme zu Protokoll, das Video sei umher gegangen wie eine Grippe (AS 54).
Die von den jungen Männern gemeinsam an der Privatklägerin 1 vorgenommenen und von ihr auf deren Anweisungen hin ausgeführten Sexualhandlungen zogen sich über eine lange Zeitperiode hin. Anlässlich der ersten Videobefragung wurde die Privatklägerin 1 ausdrücklich gefragt, wie lange das gegangen sei, worauf sie zur Antwort gab, das wisse sie nicht genau. Aber es sei schon recht lange gegangen. (Auf die Frage, was «recht lange» für sie heisse?) Sie hätten sich dort sozusagen wie abgewechselt und dann sei es schon recht lange gegangen. Sie sage mal zwei Stunden. Vielleicht sei es auch länger gewesen. (Wie abgewechselt?) Einmal sei eine Person hinausgegangen und eine andere Person sei wieder hineingekommen. P.___ bestätigte dieses Kommen und Gehen ausdrücklich.
R.___, Q.___ und P.___ verhüteten. Dies wurde von der Privatklägerin im Rahmen ihrer zweiten Videobefragung ausdrücklich bestätigt (vgl. AS 160, 9:02:56 Uhr: In der Kommode habe es eine Schublade mit Kondomen gehabt, sie hätten sie herausgeholt und angezogen).
Unstrittig ist im Weiteren, dass P.___, Q.___, und R.___ das Alter der Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt kannten (vgl. AS 83, Antwort auf Frage 2; AS 469, Antwort auf Frage 22; AS 472, Antwort auf Frage 52; AS 510, Antworten auf die Fragen 19, 22 und 22). Dieses wurde auch im Gruppenchat thematisiert (AS 403: «sone hure so jung» [7.4.2016, 16:59:19 Uhr], «mit 13» [7.4.2016, 17:00 Uhr]) und wurde auch am Tatabend von der Privatklägerin selbst genannt (vgl. die Aussage von R.___: AS 84). P.___, Q.___ und R.___ (alle mit Jahrgang 1998, wobei einzig R.___ im Tatzeitpunkt bereits 18-jährig war) wurden denn auch aufgrund der mit der Privatklägerin 1 vollzogenen sexuellen Handlungen vom 18./19. April 2016 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind rechtskräftig verurteilt (AS 1135 f., 2319).
- Zweimaliger Geschlechtsverkehr und Oralverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1: Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte, unmittelbar nachdem P.___, Q.___ und R.___ das Schlafzimmer verlassen hatten, diesen Raum betrat und es in der Folge zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 kam. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 im Anschluss an die vaginale Penetration den Penis des Beschuldigten in ihrem Mund hatte und es dort zum Samenerguss kam. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschuldigte im späteren Verlauf der Nacht, irgendwann nach Mitternacht, im Schlafzimmer ein weiteres Mal den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 vollzog und sich die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt alleine mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung befand, da P.___, R.___ und Q.___ die Wohnung zuvor bereits verlassen hatten.
Der Beschuldigte räumte – nach anfänglichem Bestreiten – in der Einvernahme vom 2. März 2017 ausdrücklich ein, er habe das Alter der Privatklägerin 1 gekannt (AS 93): Darüber sei kurz zuvor in seiner Wohnung im Wohnzimmer gesprochen worden. Zudem sei auch im Chat zuvor erwähnt worden, dass die Privatklägerin 1 13 Jahre alt sei. Der Beschuldigte ist denn auch bezüglich dieser Handlungen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern rechtskräftig schuldig gesprochen worden (AKS Ziff. 2 lit. a/Dispositivziff. 3, 3. Lemma).
3. Bestrittener Sachverhalt
Strittig ist, ob der Beschuldigte, wie ihm dies in AKS Ziff. 1 lit. a vorgehalten wird, die Privatklägerin 1 unter psychischen Druck gesetzt und/oder zum Widerstand unfähig gemacht sowie durch Anwendung von Gewalt zur (mehrfachen) Duldung des Beischlafs und des Oralverkehrs genötigt hat. Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin 1 genötigt und die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen zu haben.
Nachfolgend werden deshalb die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 dargelegt und in der Folge unter Einbezug des bundesgerichtlichen Urteils einer Würdigung unterzogen.
4. Beweismittel 4.1 Aussagen des Beschuldigten 4.1.1 Der Beschuldigte gab bei der ersten polizeilichen Befragung am 22. Februar 2017 an (AS 063 ff.), er kenne die Privatklägerin 1 vom Sehen her, er wisse nicht, wie lange schon. Auf die weiteren Fragen zur Sache verweigerte er die Aussage. Aus dem Fehler, der zur Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahr 2014 geführt gehabt habe, habe er gelernt und sich seither nicht mehr strafbar gemacht. Drogen konsumiere er keine.
4.1.2 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom gleichen Tag (AS 1512 ff.) erklärte der Beschuldigte, er wisse nun, was die Strafverfolger in der Hand hätten, und er wolle kooperieren. Ein Kollege habe die Privatklägerin 1 damals zu ihm gebracht. Das ihm vorgelegte Chatprotokoll müsse manipuliert sein: Er wisse erst jetzt, dass er ein Mitglied dieses Gruppenchats gewesen sein solle. Er könne sich nicht daran erinnern, je in diesem Gruppenchat mitgeschrieben zu haben. Er wolle sich mit seinen Aussagen nicht retten. Die belastenden Aussagen von Q.___ und P.___ seien falsch. (Auf Frage) E.___ habe er auf keinen Fall genötigt, diese habe alles freiwillig gemacht. (Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach diese im Vorfeld des Oralverkehrs mehrfach «nein» gesagt und ihn auch weggedrückt habe) Das stimme auf gar keinen Fall. (Auf Vorhalt der sichergestellten Videoaufnahmen) Ja, er sei dabei gewesen. Alle hätten gewusst, dass ein Video erstellt werde. E.___ habe dies kurze Zeit später erfahren. Sie habe es ziemlich locker genommen und nur gelacht. Die Kamera im Schlafzimmer habe alles nach oben auf den Fernseher gesendet. Die Leute hätten das dann gefilmt. Er wisse nicht, wer das gefilmt habe. P.___, Q.___ und R.___ seien unten bei E.___ gewesen, er oben im Wohnzimmer. Bei ihm seien ein bis zwei Personen gewesen, an die er sich heute nicht mehr erinnern könne. Eine dieser Personen habe das Ganze dann ab dem Fernseher gefilmt und dies dann an die drei Personen, die auf dem Film mit E.___ Sex hätten, weiterversendet. (Auf Vorhalt, dass die anderen vier Beteiligten nichts von weiteren Personen berichtet hätten) Vielleicht könnten sich diese nicht mehr an diese weiteren Personen erinnern. Diese weiteren Personen seien nur ganz kurz in seiner Wohnung dabei gewesen. (Auf erneute Nachfrage) Er könne sich nicht an die Namen der Personen erinnern, welche das Video erstellt und versendet hätten. Dies sei nach fast einem Jahr nicht verwunderlich, sie seien ja auch nur kurz anwesend gewesen. (Auf Vorhalt seiner einschlägigen Vorstrafe) Ja, nun hole man das hervor und unterstelle ihm etwas. Damit meine er den dritten Vorfall mit K.___.
4.1.3 Anlässlich der Haftverhandlung vom 24. Februar 2017 (AS 1540 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine bisherigen Aussagen seien nicht alle richtig. Er frage sich, weshalb E.___ erst zehn Monate später über die Sache spreche. Sie grüsse ihn jeweils ganz normal, ebenso grüsse ihn K.___, welche ihn auch nicht angezeigt habe. Er gebe jetzt zu, dass er Sex mit E.___ gehabt habe, er habe sie aber nicht genötigt. Auf dem Video sehe man, dass sie das mit den drei Anderen freiwillig mache. Das zeige, wie sie zu dem Thema stehe. Er wisse nicht, weshalb sie ihm so etwas unterstelle. (Auf Frage) Ja, die Nötigung bestreite er. (Auf Frage) Ja, er gebe zu, beim Chat dabei gewesen zu sein. An diesem Abend habe sie P.___ vor ihnen allen befriedigt, dann sei es zum «4er» gekommen. Sie hätten deshalb nicht geglaubt, dass sie so jung sei. (Auf Frage nach den beiden weiteren, unbekannten Personen, die in der Wohnung anwesend gewesen sein sollen) Da habe er sich geirrt, es gebe diese nicht. Er müsse dies mit einem anderen Abend verwechselt haben. Ihm sei vorgestern alles zu viel gewesen. Das Video habe er allein gefilmt und verschickt. Er habe es ab dem Bildschirm aufgenommen und sie hätten es untereinander verschickt. Das sei unüberlegt gewesen.
4.1.4 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2017 (AS 89 ff.) gab der Beschuldigte erstmals konkret Auskunft zu seinen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1. (Auf die Frage, wer wie viel Alkohol an diesem Abend getrunken habe) Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er denke, dass alle nur wenig Alkohol getrunken hätten. Es sei niemand an- betrunken gewesen. E.___ habe etwas getrunken. Er wisse nicht was und wieviel. Er habe mit E.___ einmal Vaginalsex und einmal Oralsex gehabt. Zuerst seien die drei Andern mit ihr unten gewesen. Die Privatklägerin 1 habe gewünscht, dass er das ganze Geschehen auf Video aufnehme. Er habe das Video ab Bildschirm aufgenommen. Auf dem Video sei ersichtlich, dass die Personen einen «4er» gehabt hätten, dies alles auf freiwilliger Basis. Sie habe nie gesagt, dass sie etwas nicht wolle. Sie habe sich ausgezogen und habe sich rücklings aufs Bett gelegt. Er sei auf sie drauf gelegen und habe mit ihr Vaginalverkehr gehabt. Er wisse nicht mehr, ob er einen Erguss gehabt habe. Er wisse nicht mehr, wie lange dies gedauert habe. Dann seien sie beide wieder nach oben gegangen. (Auf Frage) Ja, er habe verhütet. (Auf Frage) Ja, E.___ sei einverstanden gewesen. Sie habe sich auf keinen Fall gewehrt gesagt, sie wolle das nicht. Er habe sie nie festgehalten. (Auf Frage) Ja, er habe mit ihr auch Oralverkehr gehabt. Dieser sei beim zweiten Mal vollzogen worden. (Auf die Frage, wann das zweite Mal gewesen sei?) Als die anderen drei Jungs mit ihr fertig gewesen seien. Sie sei dabei vor ihm auf dem Bett gesessen und habe das gemacht. Dabei habe er nicht verhütet. (Auf Frage) Ja, er habe das Alter von E.___ gekannt. Darüber sei kurz zuvor im Wohnzimmer seiner Wohnung auch gesprochen worden. Niemand habe das so ernst genommen. Sie sei gefragt worden, wie alt sie sei. Zudem sei auch im Chat zuvor erwähnt worden, dass sie 13 Jahre alt sei. Sie habe das auch kurz vorher in seiner Wohnung gesagt. Wenn diese sage, er habe sie beim Sex an den Armen festgehalten, als sie versucht habe, ihn wegzudrücken, dann sei das eine Lüge. Er gebe die sexuellen Handlungen zu, aber er habe sie zu nichts gezwungen genötigt. Das sei eine andere Liga. (Ob er bemerkt habe, dass die Privatklägerin 1 es nicht gewollt habe und ihn habe wegdrücken wollen?) Nein, es sei alles auf freiwilliger Basis abgelaufen. (Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle und er nicht auf sie gehört habe, sondern einfach weitergemacht habe. Was er dazu sage?) Nein, das stimme nicht. Wenn das so gewesen wäre, dann hätten die Jungs dies oben gehört. (Die Privatklägerin 1 habe ausgesagt, dass es dann nochmals zu Sex gekommen sei, er sei nochmals zu ihr gekommen und habe Sex gewollt. Gemäss der Privatklägerin 1 habe diese schlafen wollen und dies nicht gewollt, er habe sich nicht darum gekümmert, was sie sage, und habe Sex mit ihr gemacht) Sie habe schon bei ihm im selben Bett übernachtet, das stimme. Der Sex sei vollzogen worden. Ja, das stimme, aber auf freiwilliger Basis. Sie habe sich weder gewehrt noch gesagt, sie wolle das nicht. Sie habe auch körperlich keine Anzeichen gemacht, dass sie sich zurückziehen wolle. (Auf Frage) Es sei eine üble Nachrede und Rufschädigung, dass Frauen in seiner Wohnung Koks Ecstasy konsumiert hätten. (Auf Frage) Wie schon gesagt, habe er das Video auf Wunsch der Jungs erstellt und auch nur ihnen geschickt, dieses aber nicht online hochgeladen sonst verbreitet. Das müssten die anderen getan haben, E.___ solle ja mit dem Film erpresst worden sein. (Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin 1 mit ihm ins Schlafzimmer hinuntergegangen sei?) Die anderen hätten dies vorgeschlagen, er könne nicht sagen, wer es gewesen sei. Er habe eingewilligt. (Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin alleine mit ihm nach unten gegangen sei, da ein «4er» geplant gewesen sei) Er habe gesagt, dass er alleine wolle, er stehe nicht auf «4er». Auf keinen Fall habe er Anzeichen bemerkt, dass sie das nicht wolle. E.___ habe bei ihm geschlafen, weil sie angeblich von daheim ausgerissen sei und erst am nächsten Tag habe heimkehren dürfen, weil sie Stress und Streit gehabt habe. Am Morgen sei sie dann weg gewesen, als er aufgewacht sei. Er habe sie danach per WhatsApp gefragt, ob sie gegangen sei. Sie habe geantwortet «Ja, voll». Kurze Zeit später habe er ihre Nummer gelöscht und er habe nur noch ganz selten Kontakt mit ihr per SnapChat gehabt. Er habe keine Absicht gehabt mit ihr. Über den Abend hätten sie nie mehr gesprochen. (Auf die Frage, ob er der Einvernahme noch etwas beifügen wolle) Ja, er habe E.___ hin und wieder am Bahnhof von [Ort 4] gesehen, nach seinem Feierabend. Sie habe ihn aber normal gegrüsst und sei auch hie und da zu ihnen gekommen, dies könnten Q.___ und R.___ bestätigen. So verhalte sich niemand, der zu etwas genötigt gezwungen worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie das selber den Eltern schon im April 2016 erzählt eine Anzeige gemacht. Weil sie sich nun schäme und sich gegenüber ihren Eltern von der Sache distanzieren wolle, spreche sie von Nötigung. Das Video sei der beste Beweis, dass sie alles freiwillig und mit Freude mitgemacht habe. Man sehe sie jede Woche mit neuen Typen und sehe so, wie sie zur Sache stehe.
4.1.5 Anlässlich der beiden Einvernahmen vom 7. März 2017 (AS 114 ff. und AS 126 ff.) wurden andere Vorhalte (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz, sexuelle Handlungen zum Nachteil von S.___) behandelt. Anlässlich der Befragung vom 22. März 2017 (AS 171 ff.) ging es ebenfalls um diverse andere Vorhalte.
4.1.6 An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. September 2018 (AS 1007 ff.) verweigerte der Beschuldigte vollumfänglich die Aussage.
4.1.7 Vor Amtsgericht verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Angaben und bestritt, je jemanden vergewaltigt zu haben (O-G AS 395).
4.1.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen früheren Angaben. Konfrontiert mit den Aussagen von E.___, führte er aus, das stimme nicht, denn sonst wäre sie nicht in jener Nacht (bei ihm) im Zimmer geblieben und hätte ihn danach nicht gegrüsst und ihm geschrieben (ASB 126).
4.1.9 Anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
4.2 Aussagen der Privatklägerin 1
Vorbemerkung: Mit Urteil vom 22. März 2023 (6B_803/2021, 6B_838/2021, 6B_839/2021) kam das Bundesgericht zu folgendem Schluss: Zwischen den protokollierten Aussagen der Privatklägerin 1 (bundesgerichtliche Beschwerdeführerin 3) und der Privatklägerin 2 (bundesgerichtliche Beschwerdeführerin 2) und den Videoaufzeichnungen seien diverse Diskrepanzen festzustellen, welche insbesondere den jeweiligen Kernsachverhalt der drei Vergewaltigungen beträfen und vom Berufungsgericht unberücksichtigt geblieben seien. Die Aussagen in den Videoeinvernahmen seien reicher und diverse ergänzenden Angaben hätten keinen Eingang in die Protokolle gefunden, was im Bundesgerichtsurteil auf den Seiten 19 und 20 (E. 6.3.2) anhand von einzelnen Beispielen belegt wird. Das Bundesgericht folgerte im Weiteren, dass die Videoaussagen der beiden Privatklägerinnen nicht zumindest nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Audiovisuell aufgezeichnete Einvernahmen könnten nur dann überhaupt dazu führen, dass die Berufungsinstanz von der persönlichen Befragung einer Auskunftsperson absehen dürfe, wenn die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen tatsächlich auch anhand von solchen Aufzeichnungen gewürdigt werde (E. 6.3.2 S. 20).
Es ist vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der höchstrichterlich geübten Kritik am Berufungsurteil vom 12. März 2021 unabdingbar, die Videoaussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, soweit sich diese auf den Kernsachverhalt beziehen, nachfolgend detailliert wiederzugeben.
4.2.1 Aussagen zum Geschlechts- und Oralverkehr mit dem Beschuldigten anlässlich der ersten Videobefragung vom 2. Februar 2017 (AS 40)
(Auf die Frage der Polizistin, ob sie sich noch an den ganzen Abend erinnern könne?) An nicht ganz alles. In Bezug auf das, was im Schlafzimmer passiert sei, wisse sie noch so kleine «Usschnittli», vielmehr wisse sie nicht. (Auf die Anschlussfrage, wieso dies so sei?) Sachen, die sie so wie schockiert hätten, die ihr Angst gemacht hätten: Das wisse sie noch, den Rest nicht. (Auf die Frage, was dies für Sachen gewesen seien, die ihr Angst gemacht hätten?) Mit diesem A.___ sei sie plötzlich alleine im Zimmer gewesen und der habe ohne Verhütung Sex mit ihr gehabt. Sie habe ihm aber gesagt: «Mou, mach mit Verhütung». Er habe aber nein gesagt, er passe auf. Sie habe gesagt: «Mou, mach mit.» Er habe nein gesagt, für ihn sei es unbequem. Sie habe gesagt: «Oké». Sie habe es nicht wirklich so gewollt. Er habe dann «haut» so weitergemacht. Bevor er «gekommen» sei, habe er ihr in den Mund (die Privatklägerin 1 beginnt den Satz von Neuem) Sie sei so gelegen, er habe sie «so chly» gehalten und sei bei ihr gewesen, sie habe versucht, ihn wegzustossen, weil sie mit ihm eigentlich gar nicht gewollt habe, es habe sie so «gruuset» mit ihm. Dann sei er «ufegrütscht» bis zu ihrem Mund und dann habe er «haut» dort seinen Samenerguss gehabt, in ihrem Mund drin. Dann sei er, so glaube sie, [aus dem Schlafzimmer] hinausgegangen. Was nachher gewesen sei, wisse sie nicht mehr. (Befragende Polizistin: Sie [Privatklägerin 1] habe gesagt, er habe die Verhütung nicht gewollt, und vorher habe sie noch die Angst erwähnt. Auf die Anschlussfrage, wie sich die Angst bei ihr geäussert habe?) Es sei einfach «mega» komisch gewesen, weil es sie auch «gruuset het» mit diesem. (Ob sie ihm das zu spüren gegeben habe?) Das wisse sie nicht mehr. Es könne sein, dass sie ihm gesagt habe «nei, ig möcht ned» und sie ihn auch weggedrückt habe, aber sie wisse nicht, ob er es auch wirklich so bemerkt habe («gmerkt het»). Das wisse sie nicht. (Gemäss ihren Aussagen sei er hinauf gerutscht und habe seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Auf die Frage, wie es nachher weitergegangen sei?) Er sei hinauf gerutscht, sie habe nein gesagt und er habe gesagt «mo, mo, es isch guet». Sie habe ihm gesagt, dass sie dies eigentlich nicht möchte. Er habe gesagt «mou, mou» und habe weitergemacht. Nachdem er seinen Samenerguss gehabt habe, habe er sich, wie sie glaube, wieder angezogen und sei nach oben zu seinen Kollegen gegangen. (Und sie?) Das wisse sie nicht mehr. Sie habe sich, so glaube sie, auch wieder etwas – sie glaube, es sei die Trainerhose gewesen – angezogen. Sie habe auch noch etwas getrunken. Zuvor hätten sie ihr auch noch etwas zum Trinken nach unten gebracht. (Auf die Frage, was dies gewesen sei?) Eine Capri Sonne, das wisse sie noch. (Auf die Frage, wie sie reagiert habe, als sie den Samenerguss in ihrem Mund gehabt habe?) Sie habe schon nicht so Freude gehabt, weil sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht möchte. Ja, sie habe nicht mehr viel machen können. Sie habe dann einfach etwas getrunken. (Auf die Frage, ob sie etwas getrunken und das [= Sperma] heruntergeschluckt habe?) Ja. (Auf die Frage, ob noch weitere Sachen konsumiert worden seien?) Sie glaube, dass sie auch noch etwas gegessen hätten. (Was denn?) Später habe sie, so glaube sie, Brot gegessen. Vorher hätten sie Salz-«Stängeli» gehabt so etwas und nachher wisse sie nicht mehr, Cola Wasser, nein Ice-Tea sei es gewesen. (Ob Drogen an diesem Abend ein Thema gewesen sei?) Das wisse sie nicht mehr. (Auf die Nachfrage, ob sie es wirklich nicht mehr wisse ob sie es nicht mehr wisse, weil sie es vielleicht nicht sagen wolle?) Das wisse sie wirklich nicht, ob sie vom Kiffen so gesprochen hätten. (Ob gegen sie irgendwie Gewalt angewendet worden sei?) Bei diesem A.___, dieser habe sie einmal «so chly» an den Armen festgehalten. Ansonsten wisse sie es nicht. (Auf die Frage, was diese Typen mit ihr geredet hätten, als diese alleine mit ihr im Zimmer gewesen seien?) Sie hätten einfach gesagt, was sie machen müsse, vielmehr hätten sie nicht gesagt. (Auf die Frage, ob sie einfach gemacht habe, was diese ihr gesagt hätten?) Ja. Sie habe genau gewusst, wenn sie nein gesagt hätte, hätte sie keine Chance gehabt. Sie habe doch nicht einfach so aus dem Zimmer hinauslaufen können, denn die seien recht gross gewesen und hätten auch viel mehr Kraft gehabt. Sie alleine hätte nichts machen können, deshalb habe sie es einfach mal gemacht. (Auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei?) Irgendwann seien alle nach oben gegangen, sie habe sich angezogen, Trainerhosen habe sie angehabt. Sie sei «mega» müde gewesen. Sie hätten, so glaube sie, noch ferngesehen. Sie habe angefangen, Brot zu essen. Sie habe «mega» Hunger gehabt. Dann hätten sie darüber geredet, wie dieser P.___ nachhause komme, weil, so glaube sie, gar kein Zug mehr gefahren sei es mit dem Zug «vü z’lang» gegangen wäre. Sie hätten gesagt, sie würden nun das Auto von R.___ holen so und dann hätten sie P.___ nachhause gebracht. R.___ und Q.___ hätten P.___ nach Hause gebracht und ihr sei gesagt worden, sie solle hier warten. Dieser A.___ und sie hätten dort auf dem Sofa gewartet und sie glaube, A.___ habe nochmals Sex haben wollen, sie habe ihm aber gesagt, sie wolle das nicht mehr. Sie glaube, es sei dann auch so geblieben. Sie habe dann einfach noch weiter ihr Brot gegessen und was nachher gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie glaube, sie habe sogar schon ein bisschen vor dem Fernseher geschlafen. Dann seien plötzlich Q.___ und R.___ zurückgekommen und sie wisse nicht mehr, wie lange die beiden geblieben seien. Irgendwann hätten sie (Q.___ und R.___) gesagt, sie gingen nachhause. Sie glaube, die beiden hätten am nächsten Tag wieder arbeiten müssen. Dann seien sie gegangen und sie sei allein mit diesem A.___ gewesen und irgendwann habe sie bei ihm im Bett geschlafen. (Ob es dieses Bett gewesen sei, in welchem es zuvor zu Sex gekommen sei?) Ja. (Ob sie allein in diesem Bett gewesen sei?) Nein, A.___ habe neben ihr geschlafen. (Sie habe vorhin davon erzählt, dass sie auf dem Sofa zusammen gewesen seien. Auf die Frage, worüber sie dort mit ihm geredet habe?) Sie hätten dort nicht viel geredet. Er habe einfach noch gefragt, ob sie etwas trinken essen wolle. Dann habe er nichts mehr gesagt. (Auf die Frage, wie es ihr gegangen sei?) Sie sei einfach «mega» müde gewesen. Sie habe es schade gefunden, dass dieser P.___ einfach gegangen sei. (Hinweis: In einer früheren Phase der Videobefragung griff die Privatklägerin 1 dieses Element ebenfalls auf, indem sie ausführte, sie habe P.___ in [Ort 2] gefragt, ob sie bei ihm übernachten dürfe, weil sie nicht mehr nachhause habe gehen könne. Er habe gesagt: «Nein. Du kannst nicht hier schlafen wegen meines Vaters.»). Es sei komisch gewesen, dass sie mit diesem A.___ alleine gewesen sei. (Die Privatklägerin 1 ergänzt spontan Folgendes) «Ah, dort nachher im Bett»: A.___ habe nochmals Sex haben wollen und sei auf sie gekommen. Das sei ihr jetzt wieder in den Sinn gekommen. Sie glaube, sie habe dann schon «gepennt» gehabt. (Auf die Frage, wie sie [= befragende Polizistin] sich das vorstellen müsse:? Wie sei sie [die Privatklägerin 1] dort im Bett gelegen?) Sie glaube, sie sei so «chly» in der Mitte gelegen. Sie habe, so glaube sie, ihre Trainerhose ausgezogen und nur das T-Shirt getragen. Sie wisse gar nicht, ob sie überhaupt etwas getragen habe. Dieser A.___ sei dann auf sie gekommen und sie hätten zusammen Sex gehabt. Sie wisse einfach noch, dass sie dann «mega» müde gewesen sei. Irgendwann habe er gefragt: «Möchtest du lieber schlafen?» Sie habe ja gesagt. (In der Folge korrigiert die Privatklägerin 1 ihre Aussage) Oder sie habe gesagt, sie wolle lieber schlafen. Er habe gesagt: «Nein, wir machen no e chly.» Und dann sei sie, so glaube sie, eingeschlafen. (Auf die Frage, ob er dann trotzdem weitergemacht habe?) Ja, sie glaube, er habe noch ein bisschen weitergemacht und irgendeinmal sei er zum Samenerguss gekommen. (Auf die Frage, was sie unter [dem Ausdruck] «Sie hätten noch weitergemacht» verstehe?) Sie sei auf dem Bett gelegen. (Auf die Frage, wie sie gelegen sei?) Normal, so auf dem Rücken. Die Beine, so glaube sie, etwas gespreizt. Sie wisse es nicht mehr genau. Sie wisse einfach noch, dass sie gelegen sei. (Auf Frage: Und er?) Er sei oben drauf gelegen. (Auf die Frage, was er dann gemacht habe?) Sie hätten einfach Sex gehabt. Er sei oben drauf gelegen (Auf die Anschlussfrage, ob sie das mitbekommen habe?) Ja. (Auf die Frage, wie es denn gewesen sei wegen des Schlafens?) Irgendwann sei er «drab gange», sie habe die Decke genommen, sei ein wenig auf die Seite gerutscht und habe sich zugedeckt. Dann sei es «mega» schnell gegangen und sie sei eingeschlafen. (Ob sie Befragerin] es richtig verstanden habe: Sie habe in dem Moment, als er oben auf ihr gelegen sei, noch nicht geschlafen?) «Mmh, fast.» Sie habe die Augen bereits zu gehabt, habe aber noch nicht tief geschlafen «oder so». (Auf die Frage, was er dann gemacht habe?) Sie wisse nicht, ob er aufgestanden sei, um etwas zu trinken aufs WC zu gehen. Er sei aber nachher ins Bett gelegen und habe auch geschlafen. Er habe «mega» laut geschnarcht, sie sei «mega» früh wach geworden, es sei auch schon «mega» hell gewesen.
(Noch wegen Verletzungen: Als sie bei diesem A.___ zu Hause gewesen sei, ob sie dort irgendwelche Schmerzen gehabt habe?) Ja. Sie glaube, dass sie bei der Vagina Schmerzen gehabt habe, sonst, so glaube sie, nicht. (Ob sie sich irgendwelche professionelle Hilfe beigezogen habe?) Nein. (Ob sie vor dem Sex mit P.___ schon sexuellen Erfahrungen gehabt habe?) Ja. (Dann sei dies nicht das erste Mal gewesen, ob sie das so richtig verstehe?) Ja. (Zu dieser Wohnung in [Ort 1], das sei ja die Wohnung von A.___ gewesen. Auf die Frage, ob sie diese Wohnung wieder zeigen, ob sie diese wiederfinden könnte?) Ja. (Befragt nach dem Alkoholkonsum) Sie denke, es sei Wodka gewesen, sie sei sich aber nicht mehr sicher. Es sei sicherlich etwas Stärkeres gewesen. (Auf die Frage, ob sie die konkrete Menge noch wisse?) Nein, keine Ahnung. Sie glaube, es seien so «Shotgläsli» gewesen. Sie könne wirklich nicht mehr sagen, wie viel es gewesen sei. (Ob sie es irgendwie schätzen könne?) So zwei, drei [Gläschen] denke sie mal. (Ob sie wisse, was diese Typen getrunken hätten?) Auch Alkohol und sie glaube auch noch Ice-Tea. (Ob sie noch wisse, wieviel diese getrunken hätten?) Nein, keine Ahnung. (Ob sie allenfalls noch die Flasche beschreiben könne?) Es sei, so glaube sie, so eine hohe Flasche gewesen, ob eine mehrere Flachen könne sie nicht mehr sagen.
(Ob sie nochmals schildern könne, wie das mit dem A.___ gegangen sei?) (Auf die Verständnisfrage der Privatklägerin 1: Als sie allein im Zimmer gewesen sei? Befragende Polizistin: Genau) Ja, sie glaube, sie sei schon im Zimmer gewesen und er sei einfach hineingekommen. Er sei auf sie gekommen. Sie habe ihm immer schon gesagt, er solle verhüten. Er habe gesagt «nein, nein.» Sie habe gesagt «mou», er habe nein gesagt. Sie habe gesagt, es sei aber besser. Er habe gesagt, das sei ihm unbequem. Dann hätten sie Sex gehabt. Und bevor er zum Samenerguss gekommen sei, sei er so «ufegrütscht» bei ihrem Bauch «obedüre» und dann habe er seinen Penis in ihren Mund getan. Aber das Kondom habe er dann weggenommen gehabt. (Befragende Polizistin: Aha, vorher habe er verhütet?) Nein, er habe gar nicht verhütet. (Und die Türe, wie sei die Türe in diesem Moment gewesen?) Die Türe sei zu gewesen. Sie wisse nicht, ob sie verschlossen gewesen sei, das wisse sich nicht. (15:34:40 Uhr: Sie habe gesagt, sie habe mit diesem A.___ eigentlich gar keinen Sex haben wollen, ob sie das ihm zu spüren gegeben habe?) Von ihrer Seite schon, aber sie wisse nicht, wie er es empfunden habe. (Wie denn?) Sie habe einfach gesagt, sie wolle eigentlich nicht. Sie habe ihn so «e chly wie wägdrückt», weil es sie wirklich «gruuset» habe. Aber (die befragende Polizistin unterbricht die Privatklägerin 1 an dieser Stelle und formuliert eine weitere Frage: Was habe sie denn «gruuset»?) Sein Verhalten, sein Aussehen, einfach so die Person. (Sie habe gesagt, sie habe ihn «so chly wie wägdrückt»; auf die Frage, wie sie [= befragende Polizistin] sich dies vorstellen müsse?) «Einfach so chly am Buch, chly wägdrückt, ja». (Auf die Frage, wie er darauf reagiert habe) Er habe, so glaube sie («glaubs»), einfach weitergemacht. Er habe gesagt: «Mou, es isch scho guet. Probier mou und so». (Auf die Frage, ob sie es ihm ausdrücklich gesagt habe, dass sie nicht wolle?) Das wisse sie nicht, ob sie es wirklich so genau gesagt habe. Das wisse sie nicht mehr. Sie wisse einfach, dass sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht mehr. (Auf die Frage, ob sie die Möglichkeit gehabt habe wegzugehen). (Verständnisfrage der Privatklägerin 1: Davon zu laufen? Aus dieser Wohnung? Befragende Polizistin: Ja) Ja, vielleicht wenn sie aufs WC gegangen und dann «abegsecklet» wäre, aber sie hätte auch noch ihre Sachen oben holen müssen und das hätte man schon bemerkt, weil dort alles so offen gewesen sei. Das hätte man gesehen. Sie glaube, das hätte man bemerkt. (Auf die Frage, ob sie sich dies überhaupt überlegt habe?) Ja, sie habe sich überlegt, einfach mal zu gehen. (Auf die Frage, wann sie sich dies überlegt habe) Am Schluss, als sie «mega» müde gewesen sei und es ihr «mega» komisch gewesen sei. Sie habe sich überlegt, irgendwie nach Hause zu gehen, zu einer Kollegin zu gehen. (Auf die Frage, ob sie an diesem Abend habe erbrechen müssen?) Nein. (Auf die Frage, was sie denke, was geschehen wäre, wenn sie gegangen wäre?) Sie glaube, sie wären ihr hinterhergelaufen und hätten gefragt, wohin sie gehen wolle. Sie hätten gesagt, dass sie nicht einfach so gehen solle. Aber sie wisse nicht, wie sie reagiert hätten. (Auf die Abschlussfrage, ob noch etwas von ihrer Seite sei, etwas, das sie nicht gefragt worden sei, aber sie unbedingt noch sagen möchte?) Sie wolle fragen – man mache ja jetzt weitere Befragungen und «diese» [tatbeteiligten Männer] würden auch befragt werden – was sei, wenn jemand von ihnen bei ihr auftauchen werde, davor habe sie «wirklich Schiss», wenn sie mal vom Training nachhause gehe und sie dann plötzlich da seien. Schon gestern habe sie deswegen nicht gut einschlafen können. (Auf die Frage, ob diese wüssten, wo sei wohne?) Nein, sie glaube nicht direkt, aber wo in etwa schon. (Die befragende Polizistin erklärt, man schaue das nachher gemeinsam an; auf die Frage, was ihre Erwartungen an die Polizei seien?) Dass es aufhöre mit diesen Videos, dass diese gelöscht zumindest nicht mehr verschickt würden, dass es anderen Frauen, wenn sie auch dorthin gingen, nicht passieren werde.
4.2.2 Aussagen zum Geschlechts- und Oralverkehr mit dem Beschuldigten anlässlich der zweiten Videobefragung vom 15. März 2017 (AS 160) (Von der befragenden Polizistin werden im nachfolgenden Kontext die im Schlafzimmer vollzogenen Sexualhandlungen mit P.___, Q.___ und R.___ thematisiert, 9:06:50 Uhr. Ob sie in diesem Schlafzimmer zusammen geredet hätten?) Sie (P.___, Q.___ und R.___) hätten viel gelacht, das wisse sie noch. Und sie hätten oft gesagt, was sie machen solle. Zum Beispiel «Q.___ eins blasen» sich anders hinlegen. Das wisse sie noch. (Ob es für sie klar gewesen sei, dass sie einfach mitmache?) Sie wisse nicht, ob es so klar gewesen sei. Es sei schon komisch gewesen. (Wie komisch? Sie, die befragende Polizistin, frage dies, damit sie es richtig verstehe) Sie sei dort die einzige Frau gewesen. (9:12:13 Uhr: Die Privatklägerin 1 lächelt) Es sei einfach «mega» komisch gewesen. Sie hätte sowiesonicht «mega» viel mehr machen können, dann habe sie es «haut» gemacht. (Was sie denke, was gewesen wäre, wenn sie es nicht gemacht hätte?) Das wisse sie nicht. (Auf die Frage, ob sie sich das auch überlegt habe?) Ja, das habe sie sich auch überlegt. Sie wäre «haut» wie alleine gewesen, dann könne man «haut» nicht viel machen. (Auf die Frage, wie sie das meine, wenn sie sage, man habe «haut» nicht viel machen können?) Sie sei alleine gewesen. Sie wisse nicht, ob man sie aus dieser Wohnung hätte gehen lassen, und sie habe auch gar nicht nach Hause gehen wollen und können, weil sie von dort abgehauen sei. (Auf die Frage, wieso sie nicht nach Hause habe gehen können?) Wegen ihrer Eltern «haut», weil sie nicht gewusst habe, wie diese reagiert hätten. (Auf die Bemerkung der befragenden Polizistin, wonach die Eltern doch froh gewesen wären, wenn sie [damals] gewusst hätten, wo sie gewesen sei) Die Privatklägerin 1 lächelt und sagt, sie wisse (es) nicht. (Auf die Frage, wie es zu den sexuellen Handlungen mit A.___ gekommen sei?) Er sei nach unten (= ins Schlafzimmer) gekommen, die anderen seien, so glaube sie, schon oben gewesen. (A.___ sei nach unten gekommen und nachher?) Sie wisse noch, dass sie auf dem Bett gelegen sei. (Wie?) Sie sei auf dem Rücken gelegen. (Betreffend Kleider sagt die Privatklägerin 1, sie wisse es nicht mehr, ob bekleidet, nicht bekleidet, teilbekleidet) (Befragende Polizistin: Sie habe ausgesagt, es sei nachher zu Sex gekommen mit ihm. Ob sie ihr das erklären könne?) Sie wisse einfach noch, dass er auf ihr oben gelegen sei und sie Sex gehabt hätten und sie ihn auch «chly wägdrückt» habe, denn sie habe das mit ihm eigentlich nicht unbedingt haben wollen. (Auf die Frage, wie sie das mit dem Wegdrücken meine?) Beim Bauch, bei der Brust habe sie ihn so «chly wägdrückt» gehabt. (Also «so chly»: Auf die Frage der befragenden Polizistin, wie sie sich das vorstellen könne?) Sie wisse nicht mehr, wie fest das gewesen sei, sie habe schon «chly drückt», also ja. (Ob der Beschuldigte das gemerkt habe?) Ja, das habe man gemerkt, ja. (9:19:13 Uhr: Sie sage jetzt, das habe man gemerkt. Ob er das auch gemerkt habe?) Ja, sie denke schon, dass er so etwas gemerkt habe. Ja, er habe es gemerkt. Er habe gesagt: «mou, wir machen no chly wyter» und sie habe ihn dann immer noch «e chly wägdrückt». Er habe gesagt: «Mou, isch guet». (Was sie dazu gesagt habe?) Sie habe einfach gesagt, ob man es nicht sein lassen könne so. Er habe gesagt: «Chumm, mir mache no chly, es goht nur churz». (Das Nein, [die Tatsache], dass sie nicht wolle, das habe sie so gesagt?) Ja, das habe sie gesagt, ja. (Und er habe auch gehört, dass sie das nicht gewollt habe?) Ja. (Auf die Frage, ob das Nein nicht mit dem Kopf schütteln gewesen sei?) Sie wisse nicht, ob sie mit dem Kopf auch noch geschüttelt habe, sie habe es aber gesagt. (Und nachher? Wie sei es nachher weitergegangen?) Sie [die Privatklägerin 1] habe gesagt, er sei auf ihr oben gewesen) Kurz bevor es zum Samenerguss gekommen sei, sei er mit seinem Penis zu ihrem Mund hinaufgerutscht und er habe dort in ihrem Mund seinen Samenerguss gehabt. Dort habe sie ihn auch weggedrückt gehabt, weil sie das einfach nicht gewollt habe. (Sie habe gesagt, sie habe seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Und vorher [= in einer früheren Phase dieser Videobefragung] habe sie auch noch etwas wegen Kondomen gesagt. Wie das bei ihm gewesen sei?) Er habe kein Kondom getragen. Sie habe ihn noch gefragt, ob er nicht auch ein Kondom anziehen könne, er habe nein gesagt. Sie habe gesagt «mou», er solle doch eins anziehen. Er habe nein gesagt, das sei nicht so gut. (Ob sie es noch genauer beschreiben könne? Sie habe gesagt, sie hätten zusammen Sex gehabt. Wie hätten sie zusammen Sex gehabt?) Sie wisse einfach noch, dass er auf ihr oben gelegen sei. (Wie sei er auf ihr oben gelegen?) Sie sei auf dem Rücken gelegen und er «einfach so», er habe die Hände «e chly» abgestützt gehabt und dann sei er auf sie drauf gelegen. (Sie habe gesagt, sie sei auf dem Rücken gelegen. Auf die Frage, wie sie ihre Beine gehabt habe?) Das wisse sie nicht mehr. (Und er?) Das wisse sie auch nicht mehr. (Auf die Frage, wo er seinen Kopf gehabt habe?) Über ihr. Er habe sich mit den Händen abgestützt gehabt (die Privatklägerin 1 zeigt bzw. deutet die entsprechende Bewegung mit ihren Händen an, vgl. 9:22:23 Uhr). (Wo?) Auf dem Bett (Ob sie ihr zeigen könne, wie er (die befragende Polizistin modifiziert die Fragestellung) wo, auf welcher Höhe er in etwa seine Hände gehabt habe?) Das wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse einfach noch, dass er seine Hände abgestützt habe. (Sie hätten zusammen Sex gehabt. Auf die Frage, ob sie noch genau beschreiben könne, wie sie zusammen Sex gehabt hätten?) Sie wisse einfach noch, dass er dort mit ihr Sex gehabt habe, er sei immer auf ihr oben gelegen. Aber nachher sei er hinauf gerutscht. Mehr wisse sie auch nicht mehr. (Auf die Frage, ob er in sie eingedrungen sei) Ja. (Ob sie noch wisse, wie lange es in etwa gegangen sei?) Nein. (Er sei nach ihren Aussagen hinaufgerutscht und habe einen Samenerguss gehabt. Auf die Frage, wo genau er seinen Samenerguss gehabt habe?) In ihrem Mund drin. (Sie habe auch gesagt, sie habe ihn weggedrückt, ob sie ihr das erklären/beschreiben könne? 9:23:45 Uhr) Er sei hinaufgerutscht und habe seinen Penis in ihren Mund gedrückt. Sie habe nein gesagt, sie wolle das eigentlich nicht, und sie habe den Kopf so weggedreht gehabt. Er habe gesagt «mou», sie solle es nun machen. Und ja, sie habe zwei-, dreimal gesagt, sie wolle das nicht. Er so: «mou». (Auf die Frage, wie er seinen Penis in ihren Mund gedrückt habe? 9:24:49 Uhr) Ja, das wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse einfach noch, dass er mit seiner Hand diesen zu ihr geführt habe. Und sie habe ihm gesagt, sie wolle eigentlich nicht und dann ja. (Auf die Frage, wo er in diesem Moment die andere Hand gehabt habe?) Das wisse sie nicht mehr (9:25:10 Uhr). (Sie habe vorhin noch gesagt, sie habe den Kopf abgedreht. Auf die Frage, wie sei es dann dazu gekommen, dass er trotzdem seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt habe, 9:25:24 Uhr) «Hmm», (Die Privatklägerin 1 fragt, ob die Polizistin die Fragestellung wiederholen könnte) (Nach Wiederholung der Frage) Er habe dann noch weiter so seine Bewegungen gemacht und sie habe ihm so «chly eis blose». (Auf die Frage, wie das zu verstehen sei: Er habe nachher weiterhin seine Bewegungen gemacht? 9:25:52 Uhr) Er sei die ganze Zeit so auf und ab. (Auf die Frage, wie sie das meine?) Er sei so immer «hindere und vüre grütscht, so chly». (Auf die Frage, wie seine Position in diesem Moment gewesen sei?) Sie glaube, er sei auf den Knien gewesen. (Und seine Hand seine Hände? Auf die Frage, wo er diese gehabt habe?) Das wisse sie nicht mehr. (Er sei nach vorne und nach hinten. Und sie? Was habe sie gemacht?) Sie sei dort gelegen. (Sie habe vorhin noch gesagt, sie habe ihm wie «eins geblasen») Das wisse sie nicht mehr genau, wie das wirklich gewesen sei. (Habe sie in diesem Moment seinen Penis in ihrem Mund gehabt, verstehe sie das richtig?) Ja. (Auf Frage) Sie wisse nicht mehr, wie lange es in etwa gegangen sei. (Auf die Frage, was sie in diesem Moment gefühlt habe?) Sie habe es einfach (lächelt kurz, 9:27:06 Uhr) recht «Scheisse» von ihm gefunden, weil sie nein gesagt habe, weil sie ihm gesagt habe, sie wolle dies eigentlich nicht. (Anschliessend teilt die befragende Polizistin der Privatklägerin 1 ihre Feststellung mit: Sie lache nun so) (Die Privatklägerin 1 lächelt erneut kurz und neigt den Blick nach unten, 9:27:21 Uhr) (Die befragende Polizistin nimmt die Worte der Privatklägerin 1 auf: Sie habe es recht «Scheisse» gefunden. Auf die Frage, wie es für sie in diesem Moment gewesen sei? Was sie mit «Scheisse» meine? 9:27:32 Uhr) Hierauf lächelt die Privatklägerin wiederum leicht und führt dann aus: Sie wisse es nicht. Wenn das eine andere Person nicht wolle, dann höre man eigentlich auch auf und sage «ja auso», vielleicht könnte man es anders lösen so. (9:27:52 Uhr: Ob sie ihm die Möglichkeit gegeben und ihm gesagt habe: «Chumm, mir löses doch andersch»?) Das habe sie ihm, so glaube sie («glaubs»), nicht gesagt. Das wisse sie nicht mehr. (Auf die Frage, wie sie ihr [= der befragenden Polizistin] das beschreiben könne, wenn jemand das wirklich nicht wolle. Was sei dann in ihr «abgange»?, 9:28:16 Uhr) Sie habe es einfach «gruusig» gefunden. Ja, sie habe es einfach auch nicht so gut von ihm gefunden, es sei wirklich «gruusig» gewesen. (Auf die Frage, ob es auch einen Moment mit ihm gegeben habe, in welchem es schön gewesen sei?) Nein (die Privatklägerin 1 schüttelt den Kopf leicht). (Nicht?) Nein (wiederum auch nonverbal mit dem Schütteln des Kopfes zum Ausdruck gebracht). (Auf die Frage, ob es für sie die Möglichkeit gegeben habe, irgendwie abzubrechen? 9:28:47 Uhr) Nein, «ned würklech», weil er so auf ihr «obe ghockt» sei und dann habe sie – (9:28:52 Uhr) die Privatklägerin 1 rückt mit ihrem Oberkörper leicht nach hinten – «ned würklech» nach hinten auf die Seite gehen können. (Sie habe auch gesagt, er habe seinen Penis in ihrem Mund gehabt und sie habe seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Ob sie denn … [die befragende Polizistin modifiziert ihre Fragestellung]: «Warum ist es zum Samenerguss gekommen in deinem Mund?», 9:29:14 Uhr) Sie wisse es auch nicht. (9:29:24 Uhr: die Privatklägerin 1 lächelt wieder) Er habe «haut» so wie etwas Neues ausprobieren wollen, dann sei er «haut» «ufegrütscht» und habe so weitergemacht. (Auf die Frage, ob er ihr dann gesagt habe, dass es für ihn etwas Neues sei? Sie habe «etwas Neues ausprobieren» gesagt) Es sei «etwas anderes dazu machen» sozusagen, aber das habe er nicht gesagt. (Auf die Frage, ob das nur für ihn etwas anderes gewesen sei ob dies auch für sie etwas anderes gewesen sei?) Nein, also er habe es anders gemacht als andere, also anders als Q.___ R.___. (Ob es noch zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei?) (Verständnisfrage der Privatklägerin 1: Mit dem A.___?) (Befragende Polizistin: Ja). Ja später (9:30:30 Uhr), als alle schon weg gewesen seien, habe sie in seinem Bett geschlafen, also habe sie schlafen können, und dort sei es noch einmal zu Sex gekommen. (Ob sie das nochmals erklären könne? 9:30:46 Uhr) Sie wisse einfach noch, dass sie dort auf dem Bett gelegen sei. (Die Befragerin unterbricht: Ob dies das gleiche Bett gewesen sei? Ob sie das richtig verstehe?) Ja. Sie habe dort Trainerhosen angehabt, sie habe dann die Hose gewechselt. Sie habe Trainerhosen angezogen. Diese (Hose) habe er ihr abgezogen und er habe nochmals Sex haben wollen, aber sie habe da «so halb» geschlafen. Sie sei dort so müde gewesen und habe gesagt, ob sie nicht schlafen könne. Sie sei wirklich «mega» müde gewesen, und er habe dann gesagt: «Nei, chumm mir mache no chly» (9:31:20 Uhr). Er sei dann auch wieder auf ihr oben gelegen. (Und nachher?) Sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei. Auf jeden Fall habe er, so glaube sie, den Samenerguss gehabt (09:31:40 Uhr) und dann habe er irgendwie das Licht abgeschaltet und dann habe sie dann geschlafen. (Sie habe gesagt, er habe den Samenerguss gehabt. Auf die Frage, wie sie dies bemerkt habe?) Er habe, so glaube sie, es ihr gesagt, und er habe, so glaube sie, dann auch aufgehört gehabt (9:32:00 Uhr). (Wie es denn mit der Verhütung gewesen sei?) Das wisse sie nicht mehr (9:32:12 Uhr). (Gemäss ihrer Aussage habe sie ihm gesagt, dass sie eigentlich habe schlafen wollen. Auf die Frage, wie es dann doch dazu gekommen sei, obwohl sie lieber geschlafen hätte? 9:32:24 Uhr) Er habe dann gesagt: «chumm, mir mache» und dann habe er ihre Beine so aufgemacht (die Privatklägerin 1 verdeutlicht dies, indem sie ihre beiden Handballen aneinanderhält und zweimal kurz ein «V» formt) und dann habe er «haut» angefangen. (Wie angefangen? Auf die Frage, ob sie ihr das detailliert beschreiben könne? 9:32:41 Uhr) Er sei auf ihr gelegen und habe seinen Penis mit der Hand «zu ihre do» und dann habe er, ja, gemacht. (Auf die Frage, wie das für sie gewesen sei? 9:33:02 Uhr) Sie wisse es nicht, sie habe dann so «halb» geschlafen. Sie habe dann eigentlich nur noch schlafen wollen und nicht mehr «so ja». (Ob sie es richtig verstehe: Sie [die Privatklägerin 1] habe noch nicht ganz geschlafen, sie hätte lieber geschlafen und sei am Einschlafen gewesen?) Ja. (Und sie habe gesagt, er habe sein Glied genommen und zu ihr «häre da») Ja. (Wohin?) Bei ihr habe er es hinein getan. (Einfach so hinein getan?) Ja. (Was habe sie in diesem Moment gemerkt?) Ja, sie habe einfach gewollt, dass es schnell vorbei sei und sie dann schlafen könne (leicht lächelnd, 9:33:51 Uhr). (Sie habe gesagt, er habe seinen Penis genommen und bei ihr hinein getan. Sei er in diesem Moment erregt gewesen?) Ja. (Und sie?) Nein, gar nicht (vgl. auch die Gesichtsmimik: 9:34:16 Uhr). (Auf die Frage, was in ihr vorgegangen sei?) Sie habe es «haut» einfach gemacht, weil sie dort eh nicht habe ausweichen können, weil sie dort geschlafen habe. Sie habe es «haut» «so wie» machen müssen (die Privatklägerin 1 betont dieses Wort), wenn sie ja dann auch später dort geschlafen habe, in seinem Bett und dann ja (9:34:46 Uhr). (Ob sie es richtig verstehe, dass sie es wie freiwillig gemacht habe? 9:34:53 Uhr) Ja, sie hätte auch nicht viel anders machen können, weil sie in diesem Bett geschlafen habe und dann wäre er sowieso gekommen. (Auf die Frage, weshalb sie sage, er wäre sowieso gekommen? 9:35:12 Uhr) Er wäre ja sowieso immer zu ihr gekommen und hätte gesagt: «chumm, mir mache», das habe er ja dann auch [gemacht] und dann hätte sie nicht viel machen können. (Ob sie sich überlegt habe, es nicht zu machen?) Ja, sie sei dann wirklich müde gewesen und sie habe ihn gefragt, ob man das nicht weglassen könnte. Sie sei dann «mega» müde gewesen und es sei «mega» komisch gewesen und «denn jo», er habe gesagt «chumm, mir mache» (9:35:43 Uhr).
(Beim ersten Mal habe sie gesagt, sie habe sich gewehrt und den Beschuldigten weggedrückt. Auf die Frage, wie es dann beim zweiten Mal gewesen sei? 9:36:01 Uhr) Das wisse sie nicht mehr genau, ob sie ihn dann auch weggedrückt habe. (Das erste Mal, als sie nein gesagt und ihn weggedrückt habe, und das zweite Mal, als sie mit ihm geschlafen habe? Das seien diese zwei Mal mit A.___ gewesen?) Ja. (Ob es zu weiteren sexuellen Handlungen mit ihm gekommen sei?) Nein. (Es folgen Fragen zu R.___ und zur Anzahl der sexuellen Handlungen mit R.___, Fragen zum Alter der jungen Männer und schliesslich die Frage, ob diese ihr Alter gekannt hätten). (Sie habe gesagt, es sei mit A.___ noch ein zweites Mal zu Sex gekommen. Sie habe gesagt, sie sei müde gewesen. Auf die Frage, ob sie erschöpft gewesen sei?) Sie wisse nicht, ob sie erschöpft gewesen sei. Vielleicht sei es auch vom Alkohol gewesen so. Das wisse sie nicht (09:54:08 Uhr). (Auf die Frage, ob sie also den Alkohol gespürt habe?) «Äuä scho, ja.» (Ob sie an diesem Abend irgendwo in dieser Wohnung Drogen gesehen habe?) Nein. (Und es habe auch niemand in der Wohnung Drogen genommen?) Sie habe nichts gemerkt.
4.2.3 Aussagen der Privatklägerin 1 vor erster Instanz
(Ob die anlässlich der Videobefragung gemachte Aussagen, wonach Alkohol hervorgenommen worden sei und sie zusammen Alkohol in so kleinen Gläsern, zwei bis drei, getrunken hätten, stimmten?) Ja. Es seien kleine Gläser gewesen, daran könne sie sich erinnern. (Auf die Frage, wie der Geschmack dieser 2 bis 3 «Shötli» gewesen sei?) Stark (O-G AS 407). (Auf die Frage, wie sie sich nach diesen zwei bis drei «Shötli» gefühlt habe?) Dadurch, dass sie eigentlich nie Alkohol getrunken gehabt habe, fahre das schon ein, so 2 - 3 «Shötli». Einfach etwas angetrunken. (Auf Frage) Sie habe sich etwas belämmert gefühlt und habe nicht mehr so alles wahrgenommen. Sie habe auch Lücken, «wo» sie nichts mehr wisse. (Auf Frage) Ja, sie habe vor dem 18. April 2016 auch schon einmal Alkohol getrunken, aber nicht viel. Nie in diesem Ausmass, dass sie so «zwäg» gewesen sei. (Auf die Frage, wie sie sich nach dem Gruppensex in körperlicher und seelischer Hinsicht gefühlt habe?) Sie habe sich geschämt und sich auch so eklig gefunden. Körperlich könne sie es nicht mehr so sagen, aber es sei ihr körperlich nicht schlecht gegangen. (Auf Frage) Also sie habe nirgends Verletzungen «oder so» gehabt. (Auf die Frage, ob sie denn «fit wie ein Strumpf» gewesen sei?) Nein, das klar nicht; sie sei erschöpft gewesen. (Auf die Frage: wieso?) Weil es so lange gegangen sei und sie das ja so nicht gekannt habe. Es sei schon eine Belastung gewesen. Es sei schon körperlich anstrengend gewesen durch die sexuellen Handlungen. (Sie habe in der Videobefragung ausgesagt, der Beschuldigte sei dann auch in dieses Zimmer gekommen, als die anderen schon wieder oben gewesen seien. Sie sei auf dem Rücken auf dem Bett gelegen. Ob diese Angaben in Bezug auf den Ablauf der Ereignisse stimmten?) Ja, das sei richtig (AS 408). (Im Zusammenhang mit dem Oralverkehr mit dem Beschuldigten habe sie ausgesagt, sie habe ihn auch hier weggedrückt. Sie habe noch zwei, drei Mal nein gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe weitergemacht. Ob diese Angaben stimmten?) Ja (AS 410). Auf die Frage von Staatsanwalt B.___, ob sie rückblickend das Gefühl habe, sie hätte sich mehr wehren können)? Es seien vier erwachsene Männer gewesen und sie glaube nicht, dass diese sie aus der Wohnung hätten gehen lassen. (Auf Frage) Das glaube sie nicht, da diese das ja geplant hätten. (Ob das [damals] Gedanken von ihr gewesen seien?) Ja, sie habe sich schon überlegt, einfach zu gehen. (Auf Frage) Aber sie habe gedacht, das gehe nicht, da müsse sie jetzt durch. Sie habe auch gar nichts machen können, denn sie sei die einzige Frau und erst 13-jährig gewesen, evtl. wäre es anders rausgekommen und sie wäre sogar verletzt worden, wenn sie sich gewehrt hätte, beim Beschuldigten habe sie sich ja gewehrt gehabt. (Auf die Frage des vormaligen Verteidigers, weshalb sie nicht einfach aus dem Zimmer gegangen sei? AS 412): Erstens sei die Türe abgeschlossen gewesen und er sei über einen Kopf grösser gewesen als sie.
5. Beweiswürdigung
5.1 Das Berufungsgericht kam mit Urteil vom 12. März 2021 in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechts- und Oralverkehr mit dem Beschuldigten (erster Vergewaltigungsvorwurf) nicht gewollt habe und sich vor diesem geekelt habe. Ob die Privatklägerin 1 dies dem Beschuldigten vor dem Geschlechts- und Oralverkehr zu spüren gegeben habe, lasse sich jedoch nicht nachweisen. In Bezug auf den zweiten Vergewaltigungsvorwurf folgerte das Berufungsgericht, die bestehende Müdigkeit und Erschöpfung der Privatklägerin 1 habe nicht dazu geführt, dass sie sich gegenüber dem Beschuldigten nicht hätte widersetzen können. Ebenso verneinte das Berufungsgericht eine tatbestandsmässige psychische Drucksituation.
5.2 Diese Beweiswürdigung erachtete das Bundesgericht im Ergebnis als unhaltbar. Hinsichtlich beider Vergewaltigungsvorhalte sei die Berufungsinstanz in Willkür verfallen. Die massgeblichen Erwägungen des Bundesgerichts, welche für das Obergericht im Neubeurteilungsverfahren bindend sind, lauten wie folgt (E. 6.2.3):
« (…) Was den ersten Vergewaltigungsvorwurf betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin 3 [= Privatklägerin 1] dabei gegen den Beschwerdegegner 2 [= Beschuldigter] verbal und körperlich gewehrt hat. Bereits anlässlich der ersten Videoeinvernahme – welche die Vorinstanz im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdegegners 2 als grundsätzlich glaubhaft qualifiziert (vorinstanzliches Urteil E. III.5.3 S. 43 f.) und auf welche sie abstellen will (vorinstanzliches Urteil E. III.5.4 S. 44) – sagte die Beschwerdeführerin 3 aus, sie habe den Beschwerdegegner 2 am Bauch weggedrückt und ihm mehrmals gesagt, sie wolle nicht. Auf Frage, wie dieser reagiert habe, als sie ihn weggedrückt habe, entgegnete sie, dieser habe einfach weitergemacht und gesagt, es sei schon gut, sie solle mal versuchen (kant. Akt. S. 37). In der zweiten Videoeinvernahme bestätigte sie ihre frühere Aussage, dass sie den Beschwerdegegner 2 während des Geschlechts- und Oralverkehrs weggedrückt und ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Sie habe mehrmals ‘Nein’ gesagt und er habe dennoch weitergemacht. Sie habe nicht weggehen können, da er ‘ober ihr gewesen’ sei; es habe keinen Moment gegeben, in welchem es mit dem Beschwerdegegner 2 schön gewesen sei (kant. Akt. S. 153). Indem die Vorinstanz diese Elemente unberücksichtigt lässt, da sie erst anlässlich der zweiten Einvernahme geschildert worden seien, verfällt sie in Willkür. Qualifiziert unrichtig und damit willkürlich ist zudem die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, die Beschwerdeführerin 3 habe erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Unterlegenheit gegenüber den vier in der Wohnung anwesenden Männern thematisiert. Schon in der zweiten Einvernahme sagte sie aus, sie sei die einzige Frau vor Ort gewesen. Sie hätte so so nicht viel machen können, sie sei alleine gewesen. Daher habe sie mitgemacht (kant. Akt. S. 153). Angesichts der Umstände, die zur ersten Einvernahme geführt haben, macht es entgegen der Vorinstanz die späteren Aussagen nicht per se unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 3 in der zweiten Einvernahme detaillierter aussagte als in der ersten. Sie verschwieg die Ereignisse vom 18./19. April 2016 während mehreren Monaten und brach ihr Schweigen erst, als T.___ versuchte, sie zur Herausgabe von Nacktbildern zu nötigen, indem er ihr mit der Veröffentlichung des vom Beschwerdegegner 2 erstellten Videos vom ‘Gruppensex’ drohte. Sie brach in der Schule zusammen und vertraute sich einer Lehrerin an, woraufhin bereits am nächsten Tag (dem 2. Februar 2017) die erste Videoeinvernahme durchgeführt wurde. Während der Vernehmung war sie sichtlich nervös und es war ihr peinlich, über das Geschehene zu sprechen. Der Beschwerdeführerin 3 ist zuzustimmen, dass ihre Aussagen in der ersten Einvernahme vor diesem Hintergrund zu würdigen sind, was von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unterlassen wurde. Hinzu kommt, dass in einer zweiten Einvernahme regelmässig mehr geschlossene Fragen gestellt werden als in einer ersten, was auch vorliegend der Fall war.
Beim zweiten Vergewaltigungsvorwurf verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie feststellt, die angesichts der vorangehenden Ereignisse bestehende Müdigkeit und Erschöpfung der Beschwerdeführerin 3 habe nicht dazu geführt, dass sie sich nicht hätte widersetzen können. Bereits in der ersten Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin 3, nach dem ‘Gruppensex’, der ca. zwei Stunden(!) gedauert habe, sei sie ‘sehr müde’ gewesen (kant. Akt. S. 34). Sie habe schon geschlafen, als der Beschwerdegegner 2 nochmals Sex von ihr gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie eigentlich lieber schlafen wolle. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er auf ihr. Sie habe die Augen geschlossen gehabt, aber noch nicht ganz geschlafen. Danach sei sie zur Seite gerückt und habe sofort geschlafen (kant. Akt. S. 34). In der zweiten Einvernahme sagte sie aus, so halb geschlafen zu haben. Sie habe ihn gefragt, ob sie das nicht weglassen könnten, worauf er entgegnet habe, dass sie doch noch etwas machen sollen (kant. Akt. S. 153). Sie ergänzte, weil sie beim Beschwerdegegner 2 geschlafen habe, ‘hätte sie wie gemusst’ (kant. Akt. S. 154 ). Sie habe einfach gewollt, dass es möglichst schnell vorbei gehe und sie endlich schlafen könne (kant. Akt. S. 154). P.___, der sie unter einem Vorwand zum Beschwerdegegner 2 gebracht hatte, hatte sie bei diesem zurückgelassen (‘Sie sei sehr müde gewesen und habe es schade gefunden, dass P.___ einfach so gegangen sei und sie mit A.___ [sic] alleine gelassen hatte’; kant. Akt. S. 34). Aufgrund der durch P.___ ausgelösten Ereignisse – insbesondere Weglaufen von zu Hause, um ihm wegen seines angeblichen ‘Unfalls’ beizustehen, gemeinsames Aufsuchen der Wohnung des Beschwerdegegners 2, mehrfache sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern, Zurücklassen der Beschwerdeführerin 3 in der Wohnung des Beschwerdegegners 2 etc. – von denen der Beschwerdegegner 2 Kenntnis hatte, musste sie bei ihm übernachten. Dass es für sie keine Alternativen dazu gab, schildert die Beschwerdeführerin 3 ebenfalls glaubhaft: ‘Sie habe nicht gewusst, wie ihre Eltern reagiert hätten, wenn sie nachhause [sic] gekommen wäre. Sie habe sich überlegt (...) an einem anderen Ort zu übernachten, bei einer Kollegin. Das wäre aber nicht gegangen, wegen deren Eltern und sie hätte dann alles erklären müssen’ (kant. Akt. S. 153). Dass sie nach dem erneuten Geschlechtsverkehr im Bett des Beschuldigten schlief, liegt ebenfalls in der Alternativ[en]losigkeit (sowie in der grossen Müdigkeit und Erschöpfung) begründet – und spricht, entgegen der Vorinstanz, nicht gegen das Vorliegen einer psychischen Drucksituation. Indem die Vorinstanz diese Umstände, welche einen psychischen Druck auf die Beschwerdeführerin 3 ausgeübt haben, unberücksichtigt lässt, verfällt sie in Willkür.
Bei beiden Vergewaltigungsvorwürfen zum Nachteil der Beschwerdeführerin 3 werden zudem in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung weitere relevante Umstände nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin 3 war mit ihren 13 Jahren (die Vorinstanz geht irrtümlich davon aus, dass sie ‘knapp 14 Jahre’ alt war) dem Beschwerdegegner 2 physisch und mental unterlegen. Anders als die Vorinstanz impliziert, erschöpft sich der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 3 noch im Schutzalter befand, nicht mit dem Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit einem Kind. Vielmehr kann sich dieser Umstand auch auf die Strafbarkeit nach Art. 189 ff. StGB auswirken. Namentlich befindet sich ein Kind eher in einer ausweglosen Situation als ein erwachsenes Opfer. Zudem gilt es das Alter der Beschwerdeführerin 3 beim Aussageverhalten angemessen zu berücksichtigen, insbesondere die von dieser verwendete Sprache, die Aussagen weniger bestimmt erscheinen lässt als dies bei einem erwachsenen Opfer der Fall wäre. Weiter gilt es der altersbedingten Scham bei der Aussagewürdigung angemessen Rechnung zu tragen, die sich ebenfalls in diesem Sinn auswirkt. So sagte sie in der ersten Einvernahme aus, dass sie der Jugendpolizei (die von ihren besorgten Eltern alarmiert wurde, nachdem sie am Abend davongelaufen und die ganze Nacht nicht erreichbar gewesen war) daher nichts erzählte, weil sie sich geschämt habe, ‘dass es mit vier Typen gewesen sei und sie sich mit Nein sagen nicht durchsetzen konnte’ (kant. Akt. S. 34 ). Neben dem Alter fällt überdies der Umstand stark ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin 3 kurz vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 2 vor drei fremden Männern Oralverkehr mit P.___ gehabt hatte. Im Anschluss hatte sie auf unnachgiebiges Drängen von P.___ – der ihr mehrfach sagte, er teile alles mit seinen Freunden, woraufhin sie ihm entgegnete, sie wolle ihn eigentlich nicht teilen, sie habe kein Interesse an den anderen (vorinstanzliches Urteil E. III.5.4 S. 45) – mit drei dieser Männer gleichzeitig bzw. abwechselnd Geschlechts- und Oralverkehr (vorinstanzliches Urteil E. III.3.5 S. 28) und dies während etwa zwei Stunden (kant. Akt. S. 34). Selbst wenn die Beschwerdeführerin 3 bereits über erste sexuelle Erfahrungen verfügte, muss ernst genommen und im Aussageverhalten gewürdigt werden, wie sich diese Ereignisse auf sie ausgewirkt haben.»
5.3 Zur Verdeutlichung und Ergänzung ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Aussagen des Beschuldigten sind in keinerlei Hinsicht glaubhaft. Sein Aussageverhalten war typisch für eine beschuldigte Person, die möglichst viel zu verbergen hat und deshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal bestreitet, von sich selbst ablenkt, das Verhalten der Opfer diskreditiert und sich Lügen bedient. Es kann hierzu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 12. März 2021 verwiesen werden (US 40): «Das Aussageverhalten des Beschuldigten war höchst berechnend und ‘ausgesprochen taktisch bestimmt’ (Gutachten, AS 2256). Er hat des Öfteren bewusst die Unwahrheit gesagt und nur unter erdrückender Beweislast Verfehlungen eingestanden, und auch das mehrfach nicht auf Anhieb (auch wenn er volle Kooperation versprochen hatte). Als Beispiele mögen seine Beteiligung am verräterischen Gruppenchat, das Aufnehmen des Videos ab dem Bildschirm das vehemente Bestreiten von Ecstasy-Konsum in seiner Wohnung (mittlerweile gibt es diesbezüglich mehrere rechtskräftige Schuldsprüche) dienen.»
5.4 Der Beschuldigte bringt vor, dass sich die Privatklägerin 1 viel früher ihren Eltern anvertraut und eine Strafanzeige erstattet hätte, wenn ihre Darstellung zutreffen würde. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Privatklägerin 1 erklärte in beiden Videobefragungen ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie monatelang verschwieg, was in der Wohnung des Beschuldigten in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016 vorgefallen war: Es waren für sie stark schambehaftete Ereignisse. Keine andere Empfindung wurde in den Befragungen von der Privatklägerin 1 so oft genannt, immer wieder wies sie darauf hin, dass sie sich «mega» geschämt habe. Was sie über die Tatnacht ihrem nächsten Umfeld unmittelbar danach preisgab, blieb aus Scham an der Oberfläche (Besuch bei P.___ in [Ort 2], Übernachten in [Ort 1] bei A.___) und klammerte vor allem das Wesentliche stets aus, vgl. hierzu die 2. Videobefragung, 14:57:14 Uhr: Sie habe ihren Eltern nichts erzählt: vom Trinken nichts, vom Sex nichts, gar nichts. Die Polizisten der Jugendpolizei hätten sie gefragt, wo sie gewesen sei. Sie habe erzählt, dass sie zuerst in [Ort 2] gewesen sei. Dies habe die Polizei, so glaube sie, aufgrund der Handyortung auch schon herausgefunden gehabt. Auch habe sie gesagt, dass sie danach in Wangen gewesen sei, auch dies habe die Polizei, so glaube sie, bereits herausgefunden gehabt. Dann hätten sie (= die Polizisten) gefragt, wo sie gewesen sei. Sie haben den A.___ nennen müssen. Diesen hätten sie (die Polizisten) schon gekannt. Dann hätten sie gefragt, ob dort etwas gelaufen sei, sie habe nein gesagt, es sei zu keinem Sex gekommen. Sie hätten dort etwa dreimal nacheinander gefragt und sie habe immer nein gesagt (14:58:08 Uhr). (Wieso?) Sie habe sich «mega» geschämt und sie habe das nicht sagen wollen. Sie sei auch – so ihre Aussagen in der 1. Videobefragung – von Leuten aus ihrer Umgebung auf diese Sache angesprochen worden. Sie sei gefragt worden, ob das stimme. (Befragende Polizistin: Was sie dann sage?) Sie sage immer nein. Sie sage, es stimme nicht, weil sie nicht wolle, dass es die Leute erfahren würden. Und auch der (eigene) Ruf: Irgendeinmal für die Lehrstelle für irgend so etwas. Das wolle sie schon nicht. Auf Frage ergänzte die Privatklägerin 1 anlässlich der ersten Videobefragung, sie habe auch ihrem Hausarzt und dem Frauenarzt nichts davon erzählt und ihr Freund wisse auch nichts davon. Der einmalig unternommene Versuch der Privatklägerin 1, sich gegenüber ihrer damals besten Kollegin zu öffnen und das Erlebte zu schildern, endete verheerend: Diese – so die Privatklägerin 1 in der zweiten Videobefragung – habe gedacht, es sei ein Witz, sie (= Privatklägerin 1) habe sich das nur ausgedacht. Die beste Kollegin habe «einfach so» darüber gelacht und nachher hätten sie auch nicht mehr darüber geredet. Die eigentliche Wende, welche zur Erstaussage der Privatklägerin 1 führte, erfolgte erst anfangs Februar 2017, als die hier zu beurteilenden Vorfälle bereits 9 1/2 Monate zurücklagen, als die Privatklägerin 1 in der Schule einen Zusammenbruch erlitt. Im Unterschied zu ihrer besten Kollegin nahmen die Klassenlehrerin und die hierauf beigezogene Schulsozialarbeiterin die Schilderungen der Privatklägerin 1 ernst, worauf deren Mutter und in der Folge die Polizei beigezogen wurden.
In den Monaten vor diesem Zusammenbruch versuchte T.___ die Privatklägerin 1 mit drastischen Mitteln zur Herausgabe von Nacktbildern zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu nötigen. Dieser erfuhr über Q.___ vom erstellten Sex-Video und davon, dass es sich bei der weiblichen Person um die Privatklägerin 1 handelte. Q.___ teilte T.___ auch mit, er könne die Privatklägerin 1 leicht für Sex bekommen (AS 484). Die Privatklägerin 1 sagte in der ersten Videobefragung und inhaltlich übereinstimmend in der 2. Videobefragung über T.___ Folgendes aus: Vor ein, zwei Monaten habe ihr ein Typ über Snapchat geschrieben, dass er ein Video habe. Dieser Typ habe geschrieben, er habe das Video, auf dem sie drauf sei. Er habe gesagt, sie könne ihm Nacktbilder schicken und Sex haben. Er habe sie schön gefunden, er habe Sex mit ihr haben wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe immer wie mehr geschrieben, Bilder von Waffen sowie Geld geschickt. Er habe geschrieben, dass er jetzt dann ins Gefängnis müsse, weil er jemanden niedergestochen habe. Er habe auch komische Fragen gestellt. (Befragende Polizistin: Was für Fragen?) Wie es mit dem Freund laufe. Er habe gesagt, ihm sei nun sowieso alles egal, weil er ins Gefängnis komme. Es sei «mega» komisch gewesen. Er habe ihr immer wieder geschrieben, etwa jede Woche bis jede zweite Woche, wie um sie daran zu erinnern. Gestern habe er gesagt, er werde es machen. Er werde diese Bilder in ihrem Dorf verschicken, allen Kollegen. (Auf Frage) Sie habe ihn [bzw. seine Nummer] nicht blockiert, weil sie Angst gehabt habe, dass das Sex-Video in diesem Fall sicher von ihm weiterverschickt werde. Die Darstellung der Privatklägerin 1, wie sie von diesem (sexuell) belästigt, massiv unter Druck gesetzt und mit expliziten und impliziten Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, sind von T.___ ausdrücklich zugestanden (vgl. AS 479 ff.) und zum Teil auch dokumentiert (vgl. sichergestellte Chat-Auszüge: AS 490 f.).
5.5 Die Privatklägerin 1 reflektierte in den beiden Videobefragungen selbstkritisch die Ereignisse und belastet sich mit ihren Aussagen zum Teil selbst massiv, was als Realkennzeichen zu werten ist. Veranschaulichen lässt sich dies insbesondere mit folgenden Beispielen: Die Privatklägerin 1 macht sich selbst schwere Vorwürfe, dass sie sich in der Tatnacht nicht so dezidiert und entschieden zur Wehr setzte, wie sie sich dies nun – ex post – von sich gewünscht und erwartet hätte. Auf die Frage der Polizistin, wofür sie sich denn geschämt habe, gab sie Folgendes zur Antwort: Dass dies «haut» mit vier Typen passiert sei und dass sie sich nicht habe durchsetzen können mit Nein sagen. (Auf die Frage der Polizistin anlässlich der 1. Videobefragung, was in ihr vorgehe, wenn sie darüber nachdenke? 15:19:13 Uhr) Sie finde es immer noch recht «Scheisse», dass sie einfach dort nicht so nein gesagt habe (…). Auch reflektierte die Privatklägerin 1 selbstkritisch ihr Verhalten gegenüber ihren eigenen Eltern: Sie habe ein «mega» schlechtes Gewissen ihnen gegenüber gehabt. Schonungslos gegenüber sich selber schilderte die Privatklägerin 1 in den Videobefragungen, wie sie ihren Vater anlog, als sie das Haus verliess, und wie sie sich vor diesem bei der Bushaltestelle versteckte, als dieser sich besorgt mit dem Auto in der Umgebung auf die Suche nach seiner Tochter machte. Auch schilderte die Privatklägerin 1 von sich aus, wie sie in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016 ganz bewusst die (letzte) verbleibende Verbindung ihres Umfeldes kappte, indem sie ihr Handy in der Tatnacht ausschaltete und erst am nächsten Morgen wieder aktivierte.
5.6 Die erste Videobefragung ist, wie dies das Bundesgericht hervorhebt, im Kontext mit dem von der Privatklägerin 1 beschriebenen seelischen Zusammenbruch zu würdigen. Die Videobefragung erfolgte nur gerade einen Tag nach diesem Zusammenbruch. Der Freund der Privatklägerin wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts über den Vorfall und auch ihr Vater erfuhr davon erst indirekt (über die Erzählung der Mutter der Privatklägerin 1). Die Privatklägerin 1 wurde anlässlich der Videobefragung während zwei Stunden ununterbrochen gefilmt und es fiel ihr sichtlich schwer, über das Erlebte zu berichten. Insbesondere zu Beginn der ersten Videobefragung zeigt sich dies, als die Privatklägerin mehrfach verlegen lächelte, weil ihr die aufgeworfenen Fragen peinlich waren. Die mehrfache Aufforderung der befragenden Polizistin, die an und von ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen in allen Einzelheiten zu beschreiben, belasteten die Privatklägerin schwer und ihre innere Unruhe und Nervosität zeigte sich auch äusserlich, indem sie sich insbesondere zu Beginn der Videobefragung immer wieder mit ihren Fingern in die Oberarme kniff. Das von der Privatklägerin 1 mehrfach selbst thematisierte Gefühl der Scham, welches sie bislang davon abgehalten hatte, über den Vorfall zu berichten, war im Zeitpunkt dieser ersten Videobefragung nicht überwunden, sondern nach wie vor dominant. Auch die Angst, welche insbesondere T.___ mit seinen vielen Nachrichten bei der Privatklägerin 1 hervorgerufen hatte, war in diesem Zeitpunkt nach wie vor präsent. Eindrücklich zeigt sich dies am Ende dieser ersten Videobefragung: Auf die Frage der Polizistin, ob sie (Privatklägerin 1) noch etwas von sich aus ergänzen wolle, erklärt sie, dass sie nun «wirklich Schiss» davor habe, dass jemand von diesen Typen (abends, auf ihrem Nachhauseweg vom Training) auftauchen könnte. Sie fragt bei der Polizistin konkret nach, was sie in einer solchen Situation machen solle.
5.7 Bei der Würdigung der Aussagen ist dem konkreten Alter der befragten Person Rechnung zu tragen. Anlässlich der ersten Videobefragung war die Privatklägerin 1 stark geschminkt und ihre körperliche Statur war auffallend athletisch-sportlich (bereits zu Beginn der ersten Videobefragung wies die Privatklägerin 1 denn auch darauf hin, dass sie «mega» viel Sport mache: reiten, Faustball spielen, Fitness. Ihr Kollegenkreis sei nicht so gross, weil sie wegen des Sports und auch wegen der Schule nicht so viel Zeit habe). Beide Aspekte lassen die Privatklägerin 1 optisch deutlich älter erscheinen, als sie damals (= d.h. im Zeitpunkt der ersten Videobefragung) tatsächlich war, nämlich 14 ½-jährig. Dieser äussere Eindruck darf nicht zu einer verfehlten Erwartungshaltung hinsichtlich der sprachlichen Kompetenzen (Präzision, Differenziertheit im sprachlichen Ausdruck) der Privatklägerin 1 führen. Die von der Privatklägerin 1 verwendeten Begriffe «wie so», «haut», «eifach», «ned würklech» sind als altersadäquate bzw. altersspezifische Ausdrucksweisen einer noch jungen Teenagerin zu werten und sind nicht geeignet, ihre Darstellung der Ereignisse als ungenau und unglaubhaft zu taxieren.
5.8 Zwischen der tatnächsten Einvernahme (1. Videobefragung) und den beiden weiteren Einvernahmen (2. Videobefragung und Befragung vor erster Instanz) ist in inhaltlicher Hinsicht kein Bruch erkennbar. So ging die Privatklägerin nicht dazu über, die gegen sie zur Anwendung gelangte Gewalt zu dramatisieren ihre Gegenwehr anders darzustellen. Alle Kernelemente zum Tathergang und zu den konkreten Tatumständen sind bereits in der ersten Videobefragung enthalten. Die Schilderungen der Privatklägerin 1 zum Kernsachverhalt sind weitestgehend konstant. Eine Ausnahme hierzu bildet ihre Aussage vor erster Instanz, das Schlafzimmer sei abgeschlossen gewesen. Dabei handelt es sich um ein erschwerendes Element, das in den beiden Videobefragungen von der Privatklägerin 1 noch ausdrücklich offengelassen worden war und deshalb nicht zum Beweisergebnis erhoben werden kann. Dass die Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich der zweiten Video-befragung hinsichtlich der Tathandlungen des Beschuldigten, der Tatumstände und der wiedergegebenen Dialogen detailreicher ausfielen, ist erklärbar: Zum einen befasste sich die erste Videobefragung mit dem gesamten Geschehen und schwergewichtig mit den sexuellen Handlungen, die P.___, R.___ und Q.___ mit der Privatklägerin 1 vorgenommen hatten, wohingegen in der zweiten Videobefragung der Fokus deutlich stärker auf die sexuellen Handlungen des Beschuldigten gelegt wurde, zumal die anderen Beschuldigten – anders als der Berufungskläger – ihre Tathandlungen bereits in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung zugaben und mit der Untersuchungsbehörde kooperierten. Im Weiteren griff die Befragerin in der zweiten Videobefragung vielfach ganz gezielt Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich der ersten Videobefragung auf, woran dann die Privatklägerin anknüpfen konnte, sog. geschlossene Fragetechnik.
5.9 Folgende Kernelemente, welche von der Privatklägerin 1 in beiden Videobefragungen wiederkehrend genannt wurden, sind zum Beweisergebnis zu erheben:
- Vorgängiger Alkoholkonsum (unbestritten, vgl. auch vorne: Ziff. IV.2) Konstant erwähnte die Privatklägerin 1 ihren Konsum von mehreren hochprozentigen alkoholischen Getränken (vermutungsweise Wodka, schätzungsweise Einnahme von 2-3 «Shot-Gläsli») in der Wohnung des Beschuldigten vor der Vornahme der sexuellen Handlungen. Die Privatklägerin 1 führte glaubhaft aus, es sei nicht ihr erster Alkoholkonsum gewesen an diesem Abend, sie sei aber in Bezug auf derart starke Getränke unerfahren. Die Privatklägerin 1 suchte insbesondere in der tatnächsten Videobefragung nach Erklärungen, weshalb ihre Erinnerungen an die Tatnacht in vielerlei Hinsicht verschwommen und nicht mehr vollständig waren und schrieb dies hauptsächlich dem Alkoholkonsum zu.
- Grosser Ekel vor Sexualhandlungen mit dem Beschuldigten: Wiederholt wies die Privatklägerin 1 in den beiden Videobefragungen darauf hin, dass der Beschuldigte auf sie keinerlei sexuelle Anziehung ausübte, sondern vielmehr das Gegenteil der Fall war: Es habe sie «mega gruuset». Dieser Ekel konnte auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein. Seine Schutzbehauptung, der Privatklägerin 1 hätten die sexuellen Handlungen mit ihm Freude bereitet, erweist sich als zynisch. Der Beschuldigte antizipierte, dass die Privatklägerin 1 mit ihm, der im Tatzeitpunkt 30-jährig und damit deutlich älter war und den die Privatklägerin 1 auch überhaupt nicht kannte, nicht «einfach so», d.h. freiwillig, sexuelle Handlungen vollziehen wollte. Die Möglichkeit, «leer» auszugehen, beschäftigte und beunruhigte den Beschuldigten denn auch, was unmissverständlich aus dem Gruppenchat hervorgeht. Man legte sich deshalb einen Plan zurecht und setzte diesen dann auch in die Tat um: P.___ überrumpelte die Privatklägerin 1 mit der Behauptung, er teile alles mit seinen Kollegen, auch sie. Ein solches Manöver hätte sich erübrigt, wenn die Privatklägerin 1, wie vom Beschuldigten behauptet, ohne Weiteres zu sexuellen Handlungen mit einem ihr bislang unbekannten und deutlich älteren Mann bereit gewesen wäre.
- Verbale Erklärungen und körperliche Signale (leichtes Wegdrücken) der Privatklägerin 1 gegen den Vollzug des (ersten) Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten: Bereits in der tatnächsten Videobefragung gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie mit ihm keine sexuellen Handlungen vornehmen wolle. Sie habe diesen auch weggedrückt. Dabei räumte sie stets ein, dass die vom Beschuldigten ausgegangene körperliche Gewalt, der auf ihr lag, nicht besonders stark war und ihr Wegdrücken bzw. der Versuch dazu, «chly», folglich nicht energisch gewesen sei. Einen besonders heftigen, entschlossenen Widerstand schilderte die Privatklägerin 1 nie und ein solcher kann demzufolge auch nicht zum Beweisergebnis erhoben werden. Es ist vielmehr von einer verbal wie körperlich zaghaft, moderaten Gegenwehr auszugehen, die von der Privatklägerin 1 in der ersten Videobefragung wie folgt umschrieben wurde: Sie sei so [auf dem Rücken] gelegen, er habe sie «so chly» gehalten und sei bei ihr gewesen, sie habe versucht, ihn wegzustossen, weil sie mit ihm eigentlich gar nicht gewollt habe, es habe sie so «gruuset» mit ihm. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies eigentlich nicht möchte. Er habe gesagt «mou, mou» und habe weitergemacht. (Ob gegen sie irgendwie Gewalt angewendet worden sei?) Bei diesem A.___, dieser habe sie einmal «so chly» an den Armen festgehalten. Sie habe von ihrer Seite ihm zu spüren gegeben, dass sie keinen Sex mit ihm wolle. (Wie denn?) Sie habe einfach gesagt, sie wolle eigentlich nicht. Sie habe ihn so «wie wägdrückt», weil es sie wirklich «gruuset» habe. «Einfach so chly am Buch, chly wägdrückt, ja»). (Auf die Frage, wie er darauf reagiert habe?) Er habe einfach weitergemacht.
Im Rahmen der zweiten Befragung bestätigte die Privatklägerin 1 ausdrücklich das verbale und auch non-verbale Element der Gegenwehr: Sie wisse einfach noch, dass er auf ihr oben gelegen sei und sie Sex gehabt hätten und sie ihn auch «chly wägdrückt» habe, denn sie habe das mit ihm eigentlich nicht unbedingt haben wollen. (Auf die Frage, wie sie das meine mit dem Wegdrücken) Beim Bauch, bei der Brust habe sie ihn so «chly wägdrückt» gehabt.
- Alternativlosigkeit bzw. Ausweglosigkeit der Situation: Alle drei Einvernahmen der Privatklägerin 1 machen deutlich, dass sie ihre Situation in der Wohnung des Beschuldigten nachvollziehbar als ausweglos erachtete. Den Gedanken, einen Fluchtversuch zu unternehmen, verwarf sie, weil sie nicht daran glaubte, dass ein solcher gelingen könnte. Besonders deutlich brachte die Privatklägerin 1 dies in der ersten Videobefragung zum Ausdruck: Sie habe keine Chance gehabt. Sie habe doch nicht einfach so aus dem Zimmer hinauslaufen können, denn «die» seien recht gross gewesen und hätten auch viel mehr Kraft gehabt. Sie alleine hätte nichts machen können, deshalb habe sie es einfach mal gemacht. In einem späteren Teil dieser tatnächsten Einvernahme schilderte die Privatklägerin 1, dass sie zwar hätte wegrennen können, dies aber von den anderen bemerkt und sie von ihnen wohl zur Rede gestellt worden wäre und die Männer ihr gefolgt wären. In der zweiten Videobefragung thematisierte sie erneut das Machtgefälle zwischen der Männergruppe und ihr und ihr fehlendes Vertrauen, die sexuellen Übergriffe wirkungsvoll abwenden zu können: Es sei schon komisch gewesen. (Auf die Nachfrage der befragenden Polizistin: Wie komisch?) Sie sei dort die einzige Frau gewesen. (9:12:13 Uhr, die Privatklägerin 1 lächelt) Es sei einfach «mega» komisch gewesen. Sie hätte eh nicht «mega» viel mehr machen können, dann habe sie es «haut» gemacht. Sie wäre «haut» wie alleine gewesen, dann könne man «haut» nicht viel machen. (Auf die Frage, wie sie das meine: dann könne man «haut» nicht viel machen?) Sie sei alleine gewesen. Sie wisse nicht, ob man sie aus dieser Wohnung hätte gehen lassen, und sie habe auch gar nicht nach Hause gehen wollen und können, weil sie von dort abgehauen sei. Sie habe nicht gewusst, wie ihre Eltern reagiert hätten. In der zweiten Videobefragung schilderte sie auch, wie sie dem Beschuldigten nicht habe ausweichen können, da sie bei diesem übernachtet habe. Sie habe es «haut» «so wie» machen müssen (die Privatklägerin 1 betont dieses Wort). Auch nahm die Privatklägerin explizit auf die konkrete Liegeposition und das auf ihr lastende Gewicht des Beschuldigten Bezug: Die Frage, ob es für sie die Möglichkeit gegeben habe, irgendwie abzubrechen, verneinte die Privatklägerin: «Ned würklech», weil er so auf ihr «obe ghockt» sei und dann habe sie – (9:28:52 Uhr) die Privatklägerin rückt mit ihrem Oberkörper leicht nach hinten – «ned würklech» nach hinten auf die Seite gehen können. Vor erster Instanz verdeutlichte sie die Machtasymmetrie folgendermassen: Es seien vier erwachsene Männer gewesen und sie glaube nicht, dass diese sie aus der Wohnung hätten gehen lassen. Sie habe sich schon überlegt, einfach zu gehen, aber sie habe gedacht, das gehe nicht, da müsse sie jetzt durch. Sie habe auch gar nichts machen können, denn sie sei die einzige Frau und erst 13-jährig gewesen.
In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass sich der Vorfall in der Nacht und in einer der Privatklägerin 1 nicht vertrauten Umgebung ereignete, was die Zwangslage bzw. Ausweglosigkeit akzentuierte: Sie konnte nicht damit rechnen, ausserhalb der Wohnung des Beschuldigten Drittpersonen (Passanten) anzutreffen, die ihr hätten Schutz gewähren können. Auch war zu befürchten, dass um diese Uhrzeit kaum noch öffentliche Verkehrsmittel fuhren der öffentliche Verkehrsbetrieb bereits eingestellt war (der 19. April 2016 fiel auf einen Dienstag und somit Werktag).
- «Mega» müde und «mega» komisch: Die Privatklägerin 1 betonte stets, wie «mega» müde sie damals gewesen sei. Auch wenn die Privatklägerin 1 in den beiden Videobefragungen nicht selber die Worte «erschöpft» und «entkräftet» ausdrücklich verwendete, erschliesst sich dieser Zustand ohne Weiteres auf der Grundlage der von ihr selber geschilderten Umstände: Die Privatklägerin 1 betonte die lange Dauer der mit P.___, R.___ und Q.___ vollzogenen Sexualhandlungen. Sie selber sprach von schätzungsweise zwei Stunden. Auf diese zeitliche Angabe ist – im Sinne einer Richtgrösse – abzustellen (so ausdrücklich die bundesgerichtlichen Erwägungen, vgl. E. 6.2.3 S. 15 f.). Diese lang anhaltende Sex-Orgie spätabends, bei welcher die Privatklägerin 1 den Regieanweisungen der drei Männer Folge leistete und als deren Sexobjekt missbraucht wurde, schwächte die Privatklägerin 1 körperlich erheblich und destabilisierte sie auch psychisch. Diese Ausgangslage machte sie für weitere sexuelle Übergriffe besonders vulnerabel. Nachdem die sexuellen Handlungen der Männergruppe für die Privatklägerin 1 (endlich) ein Ende gefunden hatten, folgte bereits das nächste für sie verstörende Ereignis: Der Beschuldigte, der diesen «4-er» über die im Schlafzimmer installierte Kamera live mitverfolgt hatte und folglich wusste, mit welchen Strapazen diese sexuellen Handlungen für die Privatklägerin 1 verbunden waren, vollzog mit der Privatklägerin 1 in der Folge gegen deren verbal und körperlich zaghaft zum Ausdruck gebrachte Gegenwehr den Geschlechts- und anschliessend den Oralverkehr. Unmittelbar darauf wurde sie von P.___ erneut enttäuscht und überrumpelt, indem dieser sie beim Beschuldigten alleine zurück und demzufolge mitten in der Nacht im Stich liess.
- Verbale Signale der Privatklägerin 1 gegen den Vollzug des zweiten Geschlechtsverkehrs: Auch vor dem zweiten Geschlechtsverkehr gab die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten zu erkennen, dass sie dies nicht wollte. Sie habe ihn – so ihre Aussage – gefragt, ob man das nicht weglassen könne, ob sie nicht schlafen könne. Wiederum setzte er sich darüber hinweg. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 teilte der Beschuldigte ihr Folgendes mit: «Chumm mir mache», spreizte leicht ihre Beine (die Privatklägerin 1 illustrierte dies anlässlich der Videobefragung, indem sie mit ihren Händen ein «V» formte) und es erfolgte die zweite Penetration gegen den Willen der Privatklägerin 1. Diese gab anlässlich der Videobefragung vom 15. März 2017 zu Protokoll, sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte verhütet habe (vgl. 9:32:12 Uhr). Es ist mit der Anklägerin sowie in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass dieser zweite Geschlechtsverkehr geschützt vollzogen wurde. Einen körperlichen Widerstand leistete die Privatklägerin beim zweiten Geschlechtsverkehr nicht. Sie war in einem übermüdeten und entkräfteten Zustand und vom Beschuldigten bereits gebrochen. Sie war nicht mehr im Stande, sich ihm körperlich zu widersetzen. Sie gab zu Protokoll, dass sie schon fast eingeschlafen gewesen sei, als der Beschuldigte ein weiteres Mal zu ihr ins Schlafzimmer gekommen und dann auf sie gelegen sei. Im Weiteren war die Erfahrung prägend, dass die von ihr kurz zuvor (vor dem ersten Geschlechtsverkehr) zum Ausdruck gebrachte verbale und körperliche Gegenwehr den Beschuldigten gänzlich unbeeindruckt gelassen hatte. Die Privatklägerin 1 wollte es nur noch so schnell wie möglich hinter sich haben. Nach dem ihr aufgezwungenen zweiten Geschlechtsverkehr schlief sie, wie sie glaubhaft ausführte, sofort ein.
5.10 Fazit
Der in AKS Ziff. 1 lit. a vorgehaltene Sachverhalt, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. IV.1., ist erstellt.
6. Rechtliche Würdigung
6.1 Allgemeines zum Tatbestand der Vergewaltigung
Die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung fasst das Bundesgericht in dem – in der vorliegenden Sache – ergangenen Urteil vom 22. März 2023 wie folgt zusammen (E. 7.1.1): « Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil 68_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile 68_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1; 68_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb; Urteil 6B_ 488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis; Urteile 68_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_ 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 68_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_ 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2).
Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 68_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_ 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil 6B_ 145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; Urteil 6B_ 488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 68_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3).
Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung sexuelle Nötigung (Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Täter erkennbar sind, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen auch etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Ablehnen von Besänftigungsversuchen Fluchtversuche fallen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteile 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2; 6B_ 1285/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen), und er die sexuellen Handlungen dennoch vornimmt.»
6.2 Subsumption
6.2.1 Das Bundesgericht fasste die für die rechtliche Subsumption massgeblichen Aspekte wie folgt zusammen (E. 7.3):
« (…). Beim ersten Vergewaltigungsvorwurf lässt die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in willkürlicher Weise unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin 3 [= Privatklägerin 1] verbal und körperlich durch Wegdrücken gegen den Beschwerdegegner 2 zur Wehr gesetzt hat (dazu E. 6.2.3 sowie E. 6.3.2 oben). P.___, zu dem die Beschwerdeführerin 3 romantische Gefühle hegte, überrumpelte sie mit der Aussage, dass er alles mit seinen Freunden teile und diesbezüglich insistierte. Dies ist als psychischer Druck zu qualifizieren, dem sie ausgesetzt war. Dieser erklärt auch, weshalb die Beschwerdeführerin 3 P.___ vor drei ihr unbekannten Männern oral befriedigte und im Anschluss mit dreien von ihnen abwechselnd und teilweise gleichzeitig Geschlechts- und Oralverkehr hatte. Der psychischen Unter-Druck-Setzung durch P.___ hat sich der Beschwerdegegner 2 spätestens im Tatzeitpunkt angeschlossen. Die Beschwerdeführerin 3 befand sich nachts alleine mit vier Männern in einer fremden Wohnung als es zum ersten unfreiwilligen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 2 kam. Angesichts der vorausgegangenen Ereignisse und der räumlichen und zeitlichen Umstände hatte sie keine Aussicht, dass ihr im Schlafzimmer jemand zu Hilfe kommen würde, wenn sie um Hilfe rufen würde. Sie befand sich in einer ausweglosen Situation, in welcher es ihr nicht zumutbar war, über das tatsächlich Geleistete hinaus Widerstand zu leisten. Zusätzlich war ihre Widerstandsfähigkeit durch den Alkoholkonsum eingeschränkt. Der Beschwerdegegner 2 war sich all dieser Umstände bewusst und hat durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs seinen Willen manifestiert, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Beim zweiten Vergewaltigungsvorwurf gilt es ebenfalls den angeführten psychischen Druck zu berücksichtigen, unter welchem die Beschwerdeführerin 3 weiterhin stand. Zusätzlich ist die Erschöpfung und Müdigkeit zu berücksichtigen (dazu E. 6.2.3 sowie E. 6.3.2 oben), welche sich auch auf die Widerstandsfähigkeit auswirken (namentlich lässt die Rechtsprechung genügen, wenn der Täter das kindliche Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 3 war zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdegegner 2 zum zweiten Mal den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, nicht mehr in der Lage, sich anders als verbal zur Wehr zu setzen. Diese Gesamtumstände gilt es im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Der Beschwerdegegner 2 wusste, dass die Beschwerdeführerin 3 (weiterhin) keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, sich aber aufgrund der Umstände nicht anders als verbal zur Wehr setzen konnte und manifestierte seinen Willen durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs.»
6.2.2 Diese Erwägungen verdeutlichen, dass die erforderliche Nötigungsintensität bei beiden Vergewaltigungsvorwürfen gegeben war. Dabei stand nicht die Anwendung von körperlicher Gewalt im Zentrum. Diese war – vergleichsweise – bescheiden und manifestierte sich darin, dass sich der Beschuldigte auf das rücklings liegende Opfer legte und ihm alters- und lagebedingt kräftemässig überlegen war. Entscheidend war, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 massiv unter psychischen Druck setzte. Die von ihm wissentlich und willentlich geschaffene psychische Zwangssituation gründete auf einer Vielzahl von Faktoren: Die Privatklägerin 1 wurde einem Täuschungsmanöver ausgesetzt und unter falschen Angaben zuerst in die Wohnung des Pflegevaters von P.___ und dann in die Wohnung des Beschuldigten gelockt mit der Angabe, man werde dort mit anderen Kollegen ein wenig «chillen». Anschliessend wurden ihr gezielt stark alkoholhaltige Getränke abgegeben, die ihre Widerstandsfähigkeit schmälerten, in der Folge gab sie, völlig irritiert und überrumpelt von der Aussage von P.___, er teile alles, dessen Forderung nach, sich nun sexuell ihm und seinen Kollegen R.___ und Q.___ zur Verfügung zu stellen, was sie körperlich stark mitnahm und seelisch nachhaltig destabilisierte. In erschöpftem und stark übermüdetem Zustand sah sie sich in der Folge im Schlafzimmer mit einem kognitiv und körperlich überlegenen Beschuldigten konfrontiert, der im Tatzeitpunkt 30-jährig und damit 16 ½ Jahre älter als die Privatklägerin 1 war. Diese Faktoren ergaben in ihrer Summe und vor allem in ihrem Zusammenwirken – das heisst einander ergänzend und verstärkend – eine Situation, die – aus der massgeblichen Perspektive eines 13 3/4-jährigen Mädchens – als aussichtslos bezeichnet werden muss. Es war der Privatklägerin 1, bevor der Beschuldigte erstmals vaginal in die Privatklägerin 1 eindrang, nicht zuzumuten, über die von ihr zaghaft-moderat geäusserte verbale und körperliche Gegenwehr hinaus Widerstand zu leisten. Insbesondere kann ihr nicht vorgehalten werden, sie hätte sich – als Mädchen in einer fremden Wohnung, umgeben von vier Männern, die sich bislang ihr gegenüber besonders skrupellos verhalten hatten, energischer verbal und körperlich zur Wehr setzen müssen. Ein solches Verhalten kann erfolgversprechend sein, birgt aber auch die Gefahr, die Aggressionen des Täters zu steigern (sog. Gewalteskalation), so dass das Opfer schwere körperliche Verletzungen davonträgt (sog. Widerstandsdilemma bei Vergewaltigungen, vgl. Joachim Borgheim und Hermann Friese in Kriminalistik 8-9/2008, S. 486: Täter-Opfer-Interaktionen bei Sexualdelikten). An der Ausweglosigkeit der konkreten Situation vermag im Weiteren auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim zweiten Geschlechtsverkehr die anderen Männer nicht mehr in der Wohnung anwesend waren. Die Machtasymmetrie war damals zwar weniger ausgeprägt, aber nach wie vor gegeben. Erschwerend wirkte sich aus, dass die physische und psychische Verfassung der Privatklägerin 1 durch den vom Beschuldigten erzwungenen ersten Geschlechtsverkehr und den hierauf erzwungenen Oralverkehr eine weitere erhebliche Schwächung erfahren hatte und sich die Müdigkeit der Privatklägerin 1 nach deren glaubhaften Aussagen nochmals deutlich akzentuiert hatte.
6.2.3 Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand in Bezug auf beide Vergewaltigungsvorfälle erfüllt. Es ist einzuräumen, dass die subjektive Einschätzung der Privatklägerin 1, ob der Beschuldigte ihre Ablehnung gegen den Geschlechtsverkehr wahrgenommen habe, nicht immer ganz deckungsgleich ausfiel und sie zumindest ganz zu Beginn der 1. Videobefragung diese Fragestellung noch offenliess, dann aber (und dies nicht nur im Rahmen der zweiten Videobefragung, sondern bereits im weiteren Verlauf der ersten Videobefragung) bejahte. Entscheidend ist in diesem Kontext, dass sich die Privatklägerin 1 in der Tatnacht gegenüber dem Beschuldigten nie ambivalent verhielt: Sie sendete nie verbale nonverbale Signale aus, welche für den Beschuldigten die Schlussfolgerung zugelassen hätten, sie habe die sexuellen Handlungen gewollt. Vielmehr gab sie dem Beschuldigten vor dem ersten Geschlechts- und dem Oralverkehr verbal und körperlich zu verstehen, dass sie dies nicht wollte. Auch wenn die von der Privatklägerin 1 ausgeübte Gegenwehr nicht dezidiert, sondern nur moderat ausfiel, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Zeichen nicht registrierte er es (im Sinne des Eventualvorsatzes) bloss für möglich hielt, die Privatklägerin 1 sei mit dem Beischlaf nicht einverstanden. Es kann hierzu nochmals auf das Beweisergebnis unter vorstehender Ziff. IV.5.9 (2. Lemma) verwiesen werden: Der Beschuldigte hatte im Vorfeld selber grosse Bedenken, dass die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 nicht zustande kommen könnten. Um genau dies zu verhindern, dachte man sich im Gruppenchat mit dem Namen «4er» ein mehrstufiges Täuschungsmanöver aus. Unmittelbar vor dem Beischlaf registrierte der Beschuldigte die von der Privatklägerin 1 verbal und körperlich geäusserte Gegenwehr, aber er liess sich davon in keiner Weise beeindrucken. Er wusste, dass die Privatklägerin nur wegen der von ihm geschaffenen Zwangssituation den Geschlechtsverkehr mit ihm vollzog und handelte trotzdem. Das gilt auch für den zweiten Geschlechtsverkehr, auch wenn die Privatklägerin 1 nicht mehr in der Lage war, einen körperlichen Widerstand zu mobilisieren. Der Beschuldigte kannte die ablehnende Haltung der Privatklägerin 1, der sie vor dem ersten Geschlechtsverkehr manifestierte und der geäusserte verbale Widerstand vor dem zweiten Geschlechtsverkehr war für ihn klar entzifferbar. Er konnte bei dieser Ausgangslage nicht von einem Meinungsumschwung der Privatklägerin 1 ausgehen. Damit ist in subjektiver Hinsicht in Bezug auf beide Vergewaltigungsvorhalte von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Schuldausschliessungsgründe und Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
6.2.4 Der Beschuldigte ist der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1, begangen in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016, schuldig zu sprechen.
6.2.5 Die Vorinstanz kam in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, dass kein zusätzlicher Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zu erfolgen habe, da dem vom Beschuldigten im Anschluss an die erste Vergewaltigung ebenfalls erzwungenen Oralverkehr keine selbständige Bedeutung zukomme, sondern durch die davor verübte Vergewaltigung als konsumiert zu erachten sei (vgl. US 37). Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Eine abweichende rechtliche Würdigung (weiterer Schuldspruch wegen sexueller Nötigung aufgrund des erzwungenen Oralverkehrs im Anschluss an die erste Vergewaltigung) fällt im Berufungsverfahren von vornherein ausser Betracht, denn das geltende Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Dies ist insbesondere der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282 E. 2.5).
V. Vorhalt gemäss AKS Ziff. I.1. lit. c
1. Vorhalt
Der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt wird in AKS Ziff. I.1. lit. c wie folgt umschrieben: « begangen in der Zeit zwischen ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017, in [Ort 4], [Adresse], zum Nachteil von F.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte zum Widerstand unfähig machte und dadurch zur Duldung des Beischlafs nötigte.
Konkret hatte der Beschuldigte im vorerwähnten Zeitraum einmal Geschlechtsverkehr (vaginal) mit der zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten, wobei sich diese (bedingt durch die vom Beschuldigten zuvor an die Geschädigte abgegebene und von der Geschädigten eingenommenen MDMA-Pille bzw. der Wirkung derselben [Hinweis: Die Geschädigte biss sich im Mund alles auf, auch die Zunge; zudem war die Geschädigte während dem Geschlechtsverkehr immer wieder weggetreten] in einer Situation befand, in welcher von vornherein jeder weitere (über die verbale Weigerung hinaus [konkret sagte die Geschädigte ‘Nein’ und dass sie dies nicht wolle, worauf der Beschuldigte jedoch trotzdem mit dem Geschlechtsverkehr weitergemacht habe]) Widerstand als aussichtslos erschien.»
2. Beweismittel
2.1 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde am 17. November 2017 zu den Vorhalten zum Nachteil der Privatklägerin 2 befragt und verweigerte die Aussage (AS 887 ff.). Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme vom 25. September 2018 (AS 1015 f.). Vor Amtsgericht erklärte er zu diesen Vorhalten, er habe die Privatklägerin 2 nicht vergewaltigt, das sei gelogen. Mit ihr habe er keinen Geschlechtsverkehr gehabt. (Auf Frage) Ja, er bestreite sexuelle Handlungen mit ihr (O-G AS 396). Auch vor Obergericht bestritt der Beschuldigte die Angaben von F.___ und verwies auf seine bisherigen Aussagen (ASB 126). Sein damaliger amtlicher Verteidiger führte im Rahmen des obergerichtlichen Parteivortrages aus, die Anerkennung des Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2 beruhe auf einem Missverständnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten (ASB 161).
2.2 Aussagen der Privatklägerin 2
2.2.1 Mit der Privatklägerin 2 wurde am 2. November 2017 eine Videobefragung durchgeführt (AS 880). Zuerst erfolgte eine ausführliche Belehrung, in der Folge wurde die Privatklägerin 2 aufgefordert, von sich zu erzählen (wer sie sei, was sie mache, wo sie zu Hause sei?), worauf die Privatklägerin 2 Folgendes ausführte: Sie sei jetzt [wieder] zu Hause, wohne in [Ort 3] und sie gehe gerne «use» zu ihren Kollegen und so. (Ob die Annahme zutreffe, dass sie noch in die Schule gehe?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Auf Frage) In eine normale Sek. (Sie sage, jetzt zu Hause zu sein. Wo sie zuvor gewesen sei?) Also zuerst sei sie in der «Geschlossenen» gewesen für knapp zwei Wochen, danach sei sie einen Tag im Heim gewesen, dann sei sie abgehauen (die Privatklägerin 2 lächelt kurz), dann sei sie wieder nach Hause gekommen. (Ob sie von sich aus erzählen könne, weshalb sie heute hier bei ihr sei?) Die Privatklägerin 2 stellt hierauf eine Verständnisfrage: Ob sie jetzt die Aussage machen solle? Das bejaht die befragende Polizistin. Worauf die Privatklägerin 2 in freier Rede Folgendes schildert (13:42:53 Uhr): Es habe eigentlich angefangen, als sie dort in der Klasse gewesen sei, dort sei eine Person gewesen, die sie nicht gekannt habe, und wenn man lange mit einer solchen Person in der Wohnung sei, lerne man sich kennen. Dann hätten sie dort das Thema Drogen gehabt (man schaue die Drogen an, was für Drogen es gebe sowie die Auswirkungen der Drogen) und dann habe diese Person gesagt, sie wolle eine Aussage machen gegen einen «A.___». Dann habe sie [= Privatklägerin 2] gesagt, sie glaube, diesen zu kennen. Diese Person habe dann ein wenig von «A.___» erzählt und ihr (Privatklägerin 2) sei in den Sinn gekommen, dass sie ihn auch kenne. Eine Frau vom «Triangel so» sei gekommen und habe mit ihnen geredet und dann habe es geheissen, dass jetzt «mega» viele Mädchen eine Aussage machten und sich trauten. (Und dann?) Am Anfang habe sie keine Aussagen machen wollen wegen ihrer Mutter, diese habe überhaupt nichts gewusst von der Sache, die passiert sei. Aber sie habe dann mit dieser Frau geredet und diese habe sie wie überreden können (im Sinne von «wieso machst du es nicht? Ihre Mutter werde nicht «hässig» sein). Sie habe dann ihrer Mutter einen Brief geschrieben und alles erklärt. Da sie damals in der «Geschlossenen» gewesen sei, habe sie ihre Mutter nicht gesehen und dann habe sie ihr den Brief gegeben und dies habe dann «voll» Verständnis gehabt für den Brief, den sie geschrieben gehabt habe. In diesem Brief habe sie ihrer Mutter alles erklärt. Diese habe ihr dann gesagt, wenn sie eine Anzeige machen wolle, sei [stehe] sie voll hinter ihr. (Auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei?) Ihre Mutter habe dann dafür gesorgt, dass sie nach draussen («use») habe gehen können für die Anzeige. (Auf die Frage, wer diese Kollegin in der geschlossenen Abteilung gewesen sei?) Eine J.___, aber den Nachnamen wisse sie nicht. (Sie habe nun viel erzählt, weshalb sie nun heute hier sei, was denn vorher passiert sei? 13:45:00 Uhr) Privatklägerin 2: All die Sachen? Soll ich alles gerade erzählen? (Die befragende Polizistin bejaht dies) Sie habe mit ihrer Kollegin, diese heisse U.___, abgemacht, für ein paar Tage nach [Ort 4] zu kommen: Party machen, in den Ausgang gehen und so. Sie (U.___) habe gesagt, zwei Kollegen kämen mit. Sie habe nicht gewusst, wer es sei. Sie sei mitgegangen. Sie seien in so eine Bar gegangen. Sie wisse nicht, wie diese Bar heisse. Nachher sei eben dieser A.___ gekommen. Beim anderen wisse sie den Namen nicht. Am Anfang sei es normal gewesen. Man sei gesessen und habe geredet und so. Nachher habe «A.___» gefragt, ob sie «Pilleli» nehmen möchten. Sie wisse aber nicht, wie diese hiessen. Er habe gesagt, die hiessen «Mario», irgend so etwas. Ihre Kollegin habe davon genommen, sie wisse nicht, wie viele diese genommen habe, sein Kollege habe «mega» viel genommen und sie habe dann eben auch eine genommen. Und nach ca. einer halben Stunde sei es ihr so komisch gegangen. Sie habe fast nichts mehr «tschegget». Dieses Gefühl sei «huere» komisch gewesen und dann seien sie eine Treppe zum WC hinunter. Dort habe es Bänke zum Sitzen gehabt, dann seien sie dort gewesen. Sie habe sich wie nicht unter Kontrolle gehabt (13:47:18 Uhr). Sie habe alles so «umegschüpft», so Kissen auf den Boden gerührt, keine Ahnung. Dann habe A.___ zu ihrer Kollegin gesagt: «’Gömmer’ zu mir hei». Sie seien wieder nach oben gegangen, hätten die Bar verlassen und ein Taxi bestellt. Mit dem Taxi seien sie zu ihm [= A.___] nach Hause gefahren. Dies sei in der Nähe von [Ort 4], aber sie wisse nicht, wie der Ort heisse. Dort sei sie immer noch so «eine Art weg» gewesen. Sie habe schon noch verstanden, was passiert sei und so, aber sie habe nichts machen können. Sie wisse nicht, wie sie es sagen solle. Die ganze Nacht seien sie in der Wohnstube gewesen. Dann sei «A.___» in sein Zimmer hinuntergegangen und er habe die ganze Zeit gerufen (13:48:15 Uhr). Sie sei immer nach unten gegangen. Er habe immer etwas machen wollen. Und als sie das dritte Mal nach unten gegangen sei, habe er so – sie sage nicht vergewaltigen, es sei keine Vergewaltigung gewesen, also doch «eine Art schon» (13:48:33 Uhr), aber dort habe sie nicht einmal richtig begriffen («tschegget»), was passiert sei (13:48:38 Uhr). Nachher habe er angefangen, sich auszuziehen, und sie auch, also er habe sie ausgezogen, nicht sie sich selber. Nachher sei es passiert, diese Sache. Aber sie wisse ganz genau, weil sie sich ganz genau daran erinnern könne, während des – wie solle sie sagen (die Privatklägerin 2 ergänzt hierauf selber) – während des Geschlechtsverkehrs könne sie sich erinnern, wie sie plötzlich aufgewacht sei und plötzlich alles verstanden habe. Sie habe dies alles gespürt und das habe so weh getan, dass sie wieder habe wegtreten wollen, so dass sie nichts mehr spüre. Und dann sei sie wieder «so wie in Trance» zurückgegangen (die Privatklägerin 2 verdeutlicht dies, indem sie ihr Kinn hebt und den Kopf leicht nach hinten kippt: 13:49:29 Uhr). Und sie habe gesagt: «Nei, ich wett ned», daran könne sie sich noch erinnern. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mit ihm irgendetwas machen (13:49:35 Uhr) und nachher habe er es trotzdem gemacht. Nachher sei sie wieder nach oben gegangen und es sei ihr so «Scheisse» gegangen. Sie habe so Kopfschmerzen gehabt, sie habe die ganze Zeit ihre Augen verdreht und sich alles aufgebissen – die Privatklägerin 2 berührt nun mit dem Daumen der rechten Hand die hintere Partie des rechten Kieferknochens und mit dem Zeigefinger derselben Hand den hinteren Teil des linken Kieferknochens und fährt sich mit den beiden Fingern über die Wangen nach vorne (13:49:52 Uhr) – in ihrem Mund drinnen und ihre Zunge auch. Sie habe fast nicht schlafen können, weil es sie «voll» belastet habe, was passiert sei. Im Moment sei es ihr egal gewesen, als sie am nächsten Morgen aufgestanden sei, habe sie «nein» gesagt. Es sei ihr «voll» komisch gegangen. Sie habe «huere» Angst gehabt. Sie habe gehen wollen und ihre Kollegin gefragt, wann der Zug nach [Ort 3] wieder fahre. Sie habe früh am Morgen nach Hause gehen wollen. Sie sei nach unten gegangen, habe ihre Schuhe angezogen, die Sachen gepackt und «A.___» habe dann so gesagt: «Nei, blyb noh chly, bis d’U.___ wach isch.» Sie habe gesagt: «Nein, i wott ga.» Er habe sie nicht gehalten, er habe gesagt: «Gang ned.» Sie sei einfach gegangen. Sie habe überall Schmerzen gehabt. (Die Privatklägerin 2 berührt in diesem Moment erneut mit den Fingern ihre Wangen und fährt nach vorne: 13:50:42 Uhr). Ihr ganzer Mund habe weh getan. Aber sie habe noch etwas vergessen zu erzählen: Als sie in der Bar gewesen seien, habe er [= «A.___»] ihnen allen das Bier gezahlt. Und sie dürfe ja noch gar kein Bier trinken: Erstens sei sie noch nicht 16 [Jahre alt] und [zweitens] habe sie es nicht gern. Sie habe es einfach getrunken. (Auf die Frage, wie es nachher weitergegangen sei?) Nachher sei sie nach Hause gegangen. Sie habe niemandem davon erzählt. Sie habe es die ganze Zeit für sich behalten. Auch denen in der «Geschlossenen» habe sie nicht erzählt, was passiert sei. Erst als sie den Brief geschrieben gehabt habe, habe sie es ihnen gesagt und sie hätten gesagt, dass sie es auch gut fänden, wenn sie es ihrer Mutter sage. Sie habe es dann ihrer Mutter gesagt und mit J.___ geredet und sie seien beide einverstanden gewesen, eine Anzeige zu machen. (Auf die Frage, ob sie [= die befragende Polizistin] es richtig verstanden habe: Sie [= die Privatklägerin 2] sei einmal bei «A.___» gewesen?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Auf Frage) Sie wisse den Nachnamen nicht von U.___. (Auf die Frage, woher sie diese kenne?) Sie [Privatklägerin 2] sei einmal (ca. vor einem Jahr) in der Notaufnahme gewesen, das sei so eine Art Heim, wo man vorübergehend bleibe. Dort habe sie am nächsten Tag abhauen wollen, aber vorher sei U.___ gekommen und dann habe sie diese kennengelernt. Sie hätten fast dieselben Leute gekannt in [Ort 3], und sich doch nicht gekannt. Dort habe sie diese dann kennengelernt. (Auf Frage: Kennengelernt in der «NAU» [= Notaufnahme]?) Ja. (Auf die Frage, wann sie nach [Ort 4] gegangen sei?) Ihre Mutter wisse es noch, sie wisse es nicht mehr. Irgendwann im Juli, aber ihre Mutter wisse das genaue Datum. (Auf die Frage, warum sie wisse, dass es dann gewesen sei?) Weil sie nachher, also ein, zwei Tage später, in die Sommerferien gegangen seien. (Wohin sie in die Sommerferien gegangen seien?) Nach Italien. (Dann habe U.___ im Juli von diesem Jahr mit «A.___» abgemacht gehabt?) Ja. (U.___ habe ihn somit schon gekannt?) Ja. (Und dann sei noch ein Kollege dabei gewesen, dessen Namen sie nun nicht mehr wisse?) U.___ wisse den Namen. (Auf entsprechende Frage) Ja, sie könne sie per Instagram erreichen. (Auf die Frage, wie alt U.___ sei?) 15, 16 Jahre. (Auf die Frage, um welche Zeit sie abends «A.___» getroffen hätten?) So gegen 8:00 Uhr, 9:00 Uhr, 10:00 Uhr abends. (Ob sie noch den Wochentag wisse?) Nein, es sei in den Sommerferien gewesen. (Die Privatklägerin 2 wird in der Folge aufgefordert, die Bar, deren Lage etc. zu beschreiben). (Sie habe gesagt, sie habe nachher ein «Pilleli» genommen. Auf die Frage, von wem sie diese Pille bekommen habe? 13:55:35 Uhr) Von «A.___». (Und die anderen? Der Kollege und U.___: Von wem hätten diese die Pillen gehabt?) Von «A.___». (Auf die Frage, ob «A.___» auch genommen habe?) Das wisse sie nicht. Als sie neben ihm gesessen sei, habe er, so glaube sie, keine genommen. (Auf die Frage, was sie denn für diese Pillen hätten zahlen müssen?) Gar nichts. (Ob es das erste Mal gewesen sei, dass sie eine solche Pille genommen habe, ob sie schon einmal so eine Pille genommen gehabt habe?) Einmal, aber eine halbe Pille. (Ob das dieselbe Pille gewesen sei eine andere) Eine andere. Die erste sei eine «MDMA» gewesen. Bei der zweiten Pille wisse sie es nicht. Er (= «A.___») habe gesagt, dass sie «Mario» heisse. (Auf die Frage, wie diese Pille gewesen sei?) Blau. (Ob dort irgendein Zeichen drauf gewesen sei?) Sie habe nicht geschaut. (Wie sie dann diese Pille genommen habe?) Mit dem Trinken, Cola, also nicht Alkohol, sie habe Cola Ice Tea irgend so etwas genommen und die Pille dann damit hinuntergeschluckt. (Nachher habe er ihr auch noch ein Bier gezahlt?) Ja, also allen, die dort gewesen seien. (Auf die Frage, wie viel Bier sie getrunken habe?) Also er habe ihr ein Teilchen, also so ein Glas gekauft, sie habe aber nicht alles getrunken, nur so einen Schluck so, weil sie so Durst gehabt habe von dieser Pille. Sie habe eigentlich nicht gern Bier, sie habe aber so Durst gehabt, sie habe einfach etwas trinken müssen und sie habe fast wieder «gekotzt», weil sie das [= Bier] nicht vertrage, sie habe einfach nicht gern Bier (13:57:34 Uhr). (Sie habe gesagt, sie habe dann so ein komisches Gefühl gehabt?) Ja, sie sei wie «ganz weg» gewesen. Aber sie habe schon noch Sachen gesehen. Sie sei einfach so «voll wie im Film» gewesen, «weisch so». (Auf die Frage, wann sie in etwa diese Pille genommen habe?) Es seien «so» 10, 20 Minuten gewesen, als sie [= «A.___» und sein Kollege] mit ihnen geredet hätten. Es habe so 20 Minuten bis eine halbe Stunde gedauert, bis es sozusagen «eingefahren» sei, bis es gewirkt habe. Bei «A.___» sei noch etwas passiert: Er habe ganz viel Geld gehabt, so «Tausendernoten und so». Sie habe gefragt: «Darf ich mal schauen?» Sie habe es [das Geld] genommen und sei nach oben gegangen. Er habe zu ihr gesagt: «F.___, kannst du mir die Tausendernote geben? Ich brauche sie zum Koks ziehen.» Und dann habe er die Tausendernote genommen und Koks gezogen. (Bei ihm zu Hause?) Ja. (Sie habe auch gesagt, dass A.___ dann gesagt habe, ob sie zu ihm nach Hause kämen. Ob sie zeitlich einschätzen könne, wann das gewesen sei?) Nicht spät, «so 8ni, 9ni, 10ni» (Auf die Frage, wie lange sie etwa in dieser Bar gewesen seien?) So eine Stunde. Bevor «A.___» gekommen sei, sei sie mit U.___ so 10, 20 Minuten alleine in dieser Bar gewesen. Sie seien dort gesessen, etwa 10 Minuten später hätten sie die Pille genommen, dann sei es etwa eine halbe Stunde gegangen, bis sie gewirkt habe und dann seien sie nicht mehr lange geblieben, so 10, 20 Minuten (13:59:38 Uhr). Dann seien sie gegangen. (Mit dem Taxi zu «A.___» nachhause?) Ja, direkt. (Wie es dann bei ihm zu Hause weitergegangen sei? Ob sie dies erzählen könne?) Sie seien in die Wohnung hineingegangen, hätten die Schuhe ausgezogen und in der Stube «gechillt». Dann habe es noch einen Joint gegeben (Also sie habe dort in der Wohnung noch einen Joint mitgeraucht?) Ja (14:00:20 Uhr). (Auf die Frage, was sie noch getrunken habe) Sie glaube, dort habe sie gar nichts mehr getrunken. (Wann habe «A.___» noch das Kokain konsumiert?) Später, «11i, 12i, 1». (Auf die Frage, wer alles in der Wohnung gewesen sei?) Am Anfang sie vier, irgendeinmal seien noch zwei Männer gekommen, aber sie habe die nicht gekannt. Die seien einfach gekommen und dann wieder gegangen, vielleicht auch nur wegen der Drogen so. (Mit diesen beiden Männern habe sie nicht geredet?) Nein (schüttelt den Kopf, 14:00.51 Uhr). Also sie habe einfach so Sachen geredet, die sie gar nicht habe sagen wollen, sie so «Gell, min Ex isch es Opfer?», einfach so dumme Sachen, sie habe einfach so «Züg» erzählt. (Sie habe gesagt, sie sei oben in der Stube gewesen und «A.___» sei ins Zimmer hinunter gegangen und habe sie gerufen) Also erst später. U.___ und der andere hätten auch schlafen wollen und sie habe auch schlafen wollen und «A.___» habe einfach die ganze Zeit gerufen. (Auf die Frage, wo U.___ und der Kollege geschlafen hätten?) Oben, sie seien oberhalb der Stube gewesen. (Und er habe sie gerufen. Wie sei es dann weitergegangen?) Also, er habe sie dreimal gerufen. Sie sei nach unten gegangen, sei zu ihm gelegen und er habe sie gefragt: «Wollen wir etwas machen?» (14:01:43 Uhr). Sie habe nein gesagt und sei wieder nach oben gegangen. Beim zweiten Mal sei sie [auch] wieder nach oben gegangen. Er habe wieder gesagt: «Chumm, F.___, Baby, bitte machen wir etwas.» Sie habe nein gesagt und beim dritten Mal sei es passiert (14:01:53 Uhr). (Ob sie ihr genau erzählen könne, wie es beim dritten Mal passiert sei?) (Die Privatklägerin 2 überlegt) (Befragende Polizistin: Einfach das, was sie noch wisse) Es sei irgendwie neblig (14:02:05 Uhr). Aber sie wisse, dass er nackt beim Bett vor ihr gestanden sei, so auf den Knien, sie habe ihn so angeschaut und er habe sie «so abgezogen» (die Privatklägerin 2 deutet dies mit einer Handbewegung bei ihren Oberschenkeln an). Sie habe nichts machen können. Sie habe nur gesagt: «Nei, ich wett ned.» Sie habe ihn nicht «wägschüpfe» können so. Sie sei dort «voll» nicht sich selbst gewesen. Sie habe immer gesagt: «nein, ich wett ned, ich wett ned» (14:02:30 Uhr). Und als es passiert sei, sei sie so wie aufgewacht und habe gesagt «nei, es tuet so weh» und sie habe wieder weggetreten wollen (14:02:37 Uhr). (Wie müsse sie sich das vorstellen «wieder wegtreten»? 14:02:46 Uhr) Sie sei so wie in einem (…) [unverständlich] gewesen, wo sie keine Schmerzen gespürt habe. Also wenn jemand sie so berührt hätte (die Privatklägerin 2 illustriert dies, indem sie sich mehrmals mit der offenen Hand leicht auf den Oberarm schlägt), hätte sie dies nicht gespürt. Als sie wieder aufgewacht, also aufgestanden sei sozusagen – also wie heisse es (die Privatklägerin 2 sucht nach dem richtigen Wort) – der «Verkehr» habe wehgetan, danach sei sie wieder wie weggetreten, so wie in Trance gegangen (die Privatklägerin 2 kippt erneut den Kopf kurz leicht nach hinten und mit ihren Augen blickt sie kurz nach oben, 14:03:08 Uhr). (Gemäss ihrer Aussage habe sie ihm gesagt, sie wolle das nicht. Weshalb nicht?) Erstens: Er sei für sie zu alt gewesen. Er sei auch nicht ihr Typ gewesen. Sie habe ihn einfach nicht gewollt. (Sie sage, er sei nackt gewesen und habe sie auch ausgezogen. Auf die Frage, was sie damals angehabt habe?) Tanga, schwarze Hose und (die Privatklägerin 2 überlegt) eigentlich normal: einfach ein BH und T-Shirt. (Auf die Frage, was er ihr davon abgezogen habe?) Nur «Unterhose und Unterhose» [gemeint wohl Hose und Unterhose]. (Sie habe dann gesagt, sie sei dann wie aufgewacht?) Sie sei wie wach geworden (die Privatklägerin 2 zeigt das vor: Sie atmet tief ein und reisst ihre Augen auf, vgl. 14:04:03 Uhr) Dann habe sie wieder «tscheggt», also sie habe schon (…) – die Privatklägerin 2 überlegt kurz – ja es sei «voll kompliziert» zu erklären, wie es damals gewesen sei. (Die befragende Polizistin fordert die Privatklägerin 2 auf, es einfach zu probieren, so wie sie sich daran erinnern könne. Sie habe gesagt, sie habe Schmerzen gehabt, wo habe sie Schmerzen gehabt?) «Säge mer, als er inegschobe het» (14:04:25 Uhr). Das habe weh getan. (Beim Geschlechtsverkehr: Ob sie beschreiben können, was mit welchem Körperteil passiert sei?) Auf die Verständnisfrage der Privatklägerin 2: also was? (Was sei mit den Körperteilen genau passiert? Sie frage dies, um sicher zu sein, dass sie vom gleichen redeten) «Also sein Penis in meiner Vagina.» (Und das habe sie gespürt?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Auf die Frage, was sie in diesem Moment, als sie dies gespürt habe, gemacht habe? 14:04:58 Uhr) Nichts. Es habe so weh getan, dass sie gerade wieder weggetreten sei (die Privatklägerin 2 deutet dies mit einer Kopfbewegung nach hinten an), damit sie das nicht spüre. (Auf die Frage, ob sie etwas gesagt habe in diesem Moment?) Nein, sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen. (Warum nicht? 14:05:12 Uhr) Sie habe nicht Angst gehabt vor ihm, aber sie habe einfach … (die Privatklägerin 2 überlegt). Er sei einfach ein Mann für sie gewesen, «weisch», ein erwachsener Mann. (Auf die Frage, ob er während dieser Sache etwas gesagt habe?) Er so: «Oh ja» irgend so etwas. (Auf die Frage, ob er verhütet habe?) Das wisse sie nicht (14:05:41 Uhr). (Auf die Frage, warum es aufgehört habe?) Das wisse sie auch nicht. (Irgendwann sei der Geschlechtsverkehr fertig gewesen. Warum sei er fertig gewesen?) Er habe, so glaube sie, aufs Bett gespritzt. (Ob sie das mitgekriegt habe?) Die Privatklägerin 2 nickt mit dem Kopf. (Auf die Frage, was sie genau mitgekriegt habe?) Sie wisse nicht einmal, wie es fertig gewesen sei. Für sie sei es eine «huere» lange Zeit gewesen. (Auf die Frage, was sie dann gemacht habe, als es fertig gewesen sei?) Sie habe sich angezogen und sei nach oben gegangen, um zu liegen. (Auf die Frage, was er gemacht habe?) Normal. Er sei auch nach oben gekommen. (Und sie habe dort geschlafen?) Sie sei wach geblieben und bei U.___ gewesen. (Sie habe dann gar nicht mehr geschlafen?) Doch, aber erst später, als alle schlafen («pennen») gegangen seien. Auf Frage erklärt die Privatklägerin 2, wo genau sie geschlafen habe. (Und am Morgen sei sie dann gegangen?) Ja. (Und ihr sei es danach nicht gut gegangen?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Weshalb nicht?) Sie habe sich voll so schwach und kaputt gefühlt. Beim Mund habe sie so Schmerzen gehabt (Die Privatklägerin 2 berührt erneut mit ihrer Hand die Wangenpartie). Sie habe sich alles aufgebissen gehabt, die Zunge auch (14:07:12 Uhr). (Warum?) Als sie «auf dieser Pille» [wohl im Sinne von «auf diesem Trip»] gewesen sei, habe sie die ganze Zeit gekaut und ihre Backen so aufgebissen. (Sie habe gesagt, sie habe Angst gehabt am Morgen. Wovor?) Sie habe sich einfach unwohl gefühlt. Sie habe nur noch gehen wollen. Sie habe nicht gewollt, dass er aufstehe und sehe, wie sie gehe. Er so: «F.___, bleib hier.» Sie sei dann weggegangen. (Sie habe auch erwähnt, dass sie das mit «A.___» nicht gewollt habe, weil er zu alt für sie gewesen sei. Wie alt er denn sei?) Über 20 [Jahre alt] und für sie sei das schon zu «viel» [= zu alt]. Für sie sei schon 17, 18 zu viel. (Auf die Frage, ob er gewusst habe, wie alt sie sei?) Ja, U.___ habe es ihm gesagt (14:08:10 Uhr). (Ob sie erzählen könne, wie es dazu gekommen sei?) «A.___» habe U.___ gefragt, wer mitkomme und diese habe gesagt: «so ne F.___ aus [Ort 3], 15ni.» (Auf die Frage, warum er gefragt habe, wer mitkomme?) Das wisse sie nicht. (Auf die Frage, ob die Sache mit dem Alter dann zwischen ihr und «A.___» auch nochmals ein Thema gewesen sei?) Ja, er habe gesagt: «Alter spielt keine Rolle». Sie habe gesagt: «Doch, für mich schon.» (Auf die Frage, wann er das gesagt habe?) Bevor sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. (Auf die Frage, wie er reagiert habe, als sie zuerst nein gesagt habe?) Er so (die Privatklägerin 2 senkt die Stimme und sagt flüsternd): «Doch, doch, doch, bitte» (14:14:09 Uhr). Auf Frage bestätigt die Privatklägerin 2 mit Nicken, dass sie bereits vor diesem Vorfall sexuelle Erfahrung gemacht und auch schon Geschlechtsverkehr gehabt habe (14:09.23 Uhr). (Auf Frage) Sie wisse nicht, wann es zeitlich zum Geschlechtsverkehr mit A.___ gekommen sei. So etwa ein, zwei Stunden, nachdem sie dort angekommen gewesen seien. Sie wisse die Uhrzeit nicht. (Sie habe gesagt, sie habe noch einen Joint geraucht und er habe noch Kokain konsumiert. Auf die Frage, ob das vor nach dem Geschlechtsverkehr gewesen sei?) Nachher. (Nach dem Geschlechtsverkehr?) Die Privatklägerin 2 nickt. (14:10:08 Uhr). (Auf die Frage, ob U.___ auch einmal etwas mit A.___ gehabt habe?) Ja, aber U.___ habe keine Anzeige machen wollen. (Weshalb nicht?) Weil er (Beschuldigter) für sie wie ein guter Kollege gewesen sei, weil er ihr Drogen geschenkt habe. Und das sei auch bei J.___ so gewesen. Auch sie habe von ihm immer Sachen gratis bekommen (14:10:45 Uhr). Die Privatklägerin 2 bestätigt mit Kopfnicken die Frage, dass sie für die Sachen, die sie von «A.___» bekommen habe, auch nichts habe bezahlen müssen. (Auf die entsprechende Aufforderung beschreibt die Privatklägerin 2 die Wohnung von «A.___»). (Auf Frage) Ja, sie sei von zu Hause aus nach [Ort 4] in den Ausgang gegangen. (Wiederum auf Frage) Ja, sie habe damals bei ihrer Mutter gewohnt. (Ob es damals geplant gewesen sei, dass sie nicht zu Hause übernachte?) Ja, sie habe damals ihrer Mutter gesagt, dass sie an eine Hochzeit so gehe (14:12:17 Uhr). Darauf habe ihre Mutter sie gehen lassen. (Ihre Mutter habe somit gewusst, dass sie in der Nacht nicht nachhause komme?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Auf Frage) Am nächsten Morgen sei sie so am «9ni, 10ni, 11ni» zu Hause gewesen. Sie sei etwa um 7:00 Uhr 8:00 Uhr von dort weggegangen und dann sei es etwa noch eine Stunde. Sie wisse nicht, wie lange es gehe von [Ort 4] nach [Ort 3], nicht lang, etwa eine halbe Stunde. (Auf die Frage, ob ihre Mutter dann zu Hause gewesen sei?) (Die Privatklägerin 2 überlegt) Sie glaube schon, sie wisse es nicht mehr. Sie wisse einfach noch, dass sie (ihre Mutter) am Abend mit ihr und ihrer Tante geredet habe und ihre Mutter gefunden habe, dass sie (Privatklägerin 2) nicht gut, sondern krank ausgesehen habe (14:13:10 Uhr). (Damals habe sie noch nicht mit ihrer Mutter darüber gesprochen?) Die Privatklägerin 2 schüttelt den Kopf und erinnert bzw. korrigiert sich folgendermassen: Ihre Mutter sei damals nicht zu Hause gewesen. Sie (Privatklägerin 2) sei schlafen gegangen, ihre Mutter sei bei ihrer Tante gewesen und als sie (Privatklägerin 2) wieder aufgestanden sei, sei es bereits abends gewesen, und ihre Mutter habe zu ihr gesagt, sie sehe nicht gut aus. Sie habe gefragt: «Was ist mit dir los, bist du krank?» Sie habe dies verneint, es sei nichts, sie sei ein bisschen erkältet. (Auf die Frage, was sie auf der geschlossenen Abteilung [Ort 5] in ihrem Brief der Mutter geschrieben habe?) Ihre Mutter habe damals sozusagen nichts über sie gewusst. So habe diese nicht gewusst, dass sie nicht mehr Jungfrau sei, dass sie einmal Drogen genommen habe und dass sie gekifft habe. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass es ihr leid tue, aber sie müsse es jetzt erzählen, sie könne es nicht mehr geheim behalten. Sie habe ihrer Mutter schon nicht den ganzen Ablauf erzählt, sie habe ihr einfach gesagt, dass sie unter Drogen gewesen sei und er sie dann «sozusagen» vergewaltigt habe, sie wisse nicht, wie das heisse, und es tue ihr leid, sie habe einen Fehler gemacht. Ihre Mutter habe sie dann umarmt und gesagt, sie sei nicht «hässig» auf sie. Auf die Frage, ob sie sonst noch Mädchen kenne, die bei « A.___» zu Hause gewesen seien, erwähnt die Privatklägerin 2 (neben U.___ und J.___) auch [Name]. Sie habe auch gehört, dass er bei sich zu Hause eine Kamera aufgestellt habe und ein Sexvideo gedreht habe: Geschlechtsverkehr von hinten. (Auf Frage) Von jungen Männern wisse sie nichts. (Auf Frage) Sie habe nicht gehört bemerkt, dass sie gefilmt worden sei (gemeint: bei den sexuellen Handlungen). (Auf die Frage, ob sonst an diesem Abend gefilmt worden sei?) Ja, er habe ein Video von ihr gemacht, aber nicht von «dem» [= Geschlechtsverkehr], sondern wie sie getanzt habe. (Auf die Frage, ob sie dieses Video gesehen habe?) Ja, sie habe ihm gesagt, er solle es löschen, und dann habe er das Video gelöscht (14:16:57 Uhr). Aber sie habe noch ein Bild mit ihm gehabt. (Auf ihrem Handy?) Ja. Sie habe es nicht mehr auf ihrem Handy, sie habe es ihrer Mutter geschickt, weil auf ihrem Handy alles weg sei. Ihr Handy sei kaputt. (Auf Frage) Nein, sie habe ihm danach nicht mehr geschrieben. Sie habe ihn nach «dem» überall blockiert. Also das heisse: Zuerst habe sie ihm gesagt, er solle alles löschen, und danach habe sie ihn blockiert. (Wie es ihr heute gehe, nach dem, was passiert gewesen sei?) Also sie versuche, es «so» zu vergessen, aber (….). (Die Privatklägerin 2 beginnt einen neuen Satz) Es gehe eigentlich gut, «so» zu vergessen, aber irgendwie sei es in ihrem Kopf drin, aber sie denke einfach nicht dran. Aber wenn sie zum Beispiel in [Ort 4] durchfahre, habe sie immer so ein komisches Gefühl. Sie getraue sich nicht, allein in [Ort 4] rumzulaufen. (Warum nicht?) Keine Ahnung. Es sei «huere» komisch, wieder dort zu sein wegen dem, was passiert sei. (Was der Grund sei, dass sie sich nicht mehr getraue, dort alleine rumzulaufen?) Ja, einfach Angst (14:18:34 Uhr). (Wovor?) Das wisse sie nicht. (Ihre Kollegin wolle keine Anzeige machen. Sie schon. Warum?) Sie habe eigentlich eine Anzeige machen wollen, dann habe sie sich aber nicht getraut wegen ihrer Mutter, weil diese dann erfahren hätte, dass sie Drogen genommen habe. Und dann habe sie die Frau vom «[Name Location]» überredet gehabt (14:19:12 Uhr). Oder so eingeredet, «sozusagen» (14:19:14 Uhr), so im Sinne von: «Mach’s doch lieber, dann ist es besser für dich und dann kommt der ins Gefängnis.» Dieser habe so vielen Mädchen solche Sachen angetan und dann könne er das nicht mehr machen (14:19:31 Uhr). (Was sie selber denke: Ob es gut sei, dass sie diese Anzeige gemacht habe?) Sie finde schon, dass es richtig sei. Wenn sie das nicht gemacht hätte und er wieder frei wäre (…). Sie glaube nicht, dass er freikomme, aber sie wisse es nicht. Sie glaube, er habe das schon mal gemacht und sei dann in den Knast gekommen. Dann sei er wieder rausgekommen und habe es nochmals gemacht. Dann habe sie sich gedacht, wenn sie nun eine Anzeige mache und die anderen alle auch, dann komme er nicht mehr so leicht raus könne nicht wieder solche Sachen machen. Es sei dann auch besser für die anderen Mädchen. (Hierauf wird die Videobefragung für eine Pause unterbrochen) (Auf Frage) Nein, ihr sei in der Zwischenzeit nichts in den Sinn gekommen. (U.___ und der andere Kollege: Ob diese etwas vom Geschlechtsverkehr mitbekommen hätten?) U.___ schon. (Was habe U.___ denn mitbekommen?) Als «A.___» wieder nach oben gekommen sei, habe U.___ «A.___» gefragt: «Was hast du gemacht?» und «A.___» habe so genickt (die Privatklägerin 2 nickt mehrmals mit dem Kopf, 14:24:50 Uhr). (Warum habe U.___ das gemacht?) Die Privatklägerin 2 zuckt mit den Schultern. Sie habe gehört, dass sie (U.___) nun eine Anzeige habe wegen – die Privatklägerin überlegt und fragt die befragende Polizistin, wie man dem sage, wenn man «Nutten» so wie mitnehme. Sie wisse nicht, wie das heisse (14:25:13 Uhr). (Sie solle mal erzählen, worum es dabei gehe) Man sage dem «Puff», man sage dem «Puffmutter» irgend so etwas (14:25:21 Uhr). U.___ habe eine Anzeige bekommen von einer Person, die «auf Kurve» gewesen, also abgehauen sei. Dann sei diese Person zu «A.___» gegangen und dann habe diese U.___ bei der Polizei («Schmier») verpetzt wegen Drogen, alle zusammen. (Auf die Frage, was der Zusammenhang mit U.___ sei?) Sie (U.___) habe Mädchen genommen und dann zu «A.___» nach Hause gebracht, so dass er mit diesen Mädchen Geschlechtsverkehr so habe machen können. (Auf die Anschlussfrage, warum U.___ das wohl gemacht habe?) Sie wisse es nicht. Sie wisse nicht, ob sie dafür etwas bekommen habe. (Ob sie heute noch Kontakt mit U.___ habe?) Nicht mehr viel. (Auf die Frage, was sie heute darüber denke?) Sie sei «huere hässig» gewesen, als sie das mitbekommen habe (14:26:18 Uhr). Sie habe U.___ darauf angesprochen. Diese habe das verneint, U.___ habe sie nur als Kollegin mitnehmen wollen und nicht als das, was dann passiert sei. (Auf die Frage, was sie denke?) Sie denke, dass U.___ sie nur für das mitgenommen habe, deshalb habe sie auch keinen Kontakt mehr mit ihr. (Auf die entsprechende Nachfrage der befragenden Polizistin schildert die Privatklägerin 2 nochmals die Szene mit U.___ in der Wohnung von «A.___»). Die Privatklägerin 2 erklärt nochmals, wie sie nach oben gekommen sei, wie dann ein paar Sekunden später auch «A.___» nach oben gekommen sei. U.___ habe dann zu «A.___» gesagt: «Hesch’s gmacht?» «hesch’s gschafft?» irgend so etwas. «A.___» habe dann genickt (die Privatklägerin 2 zeigt dies mit der Kopfbewegung erneut vor, 14:27:15 Uhr). (Was sie in diesem Moment gedacht habe?) Sie habe es schon verstanden, aber sie habe nichts gesagt. Sie habe es einfach mitbekommen. (Ob die Türe zum Schlafzimmer während des Geschlechtsverkehrs zu gewesen sei) Ja. (Ob die Türe einfach zu geschlossen gewesen sei?) Das wisse sie nicht, sie wisse einfach, dass sie zu gewesen sei (14:27:43 Uhr). (Und die Wohnungstüre? Ob sie das wisse?) Das wisse sie nicht. (Auf Frage) Nein, mit dem anderen Kollegen habe sie gar nichts gehabt. (Auf Frage) U.___ habe etwas vom Kollegen haben wollen, aber sie wisse nicht, was gewesen sei, sie habe nicht gesehen, dass sie sich geküsst hätten so. (Sie habe gesagt, während des Geschlechtsverkehrs habe sie so wie ein Aufwachen gehabt. Auf die Frage, in welcher Position sie dann gewesen sei?) Am Liegen und er sei auf ihr oben gewesen. (Wie am Liegen?) Die Privatklägerin zeigt es vor, indem sie auf dem Stuhl deutlich zurücklehnt, ihre Schultern hinter die Rückenlehne zieht, die Arme hochzieht und die beiden Hände neben den Ohren positioniert, 14:28:30 Uhr). (Und er ober ihr?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Ob sie sagen könne, wie lange dieser Geschlechtsverkehr gedauert habe?) Das wisse sie nicht. Sie habe kein Zeitgefühl gehabt. Es habe sich lange angefühlt. Sie wisse nicht, wie lange es gewesen sei. (Auf die Frage, ob sie verhüte, ob sie die Pille nehme?) Also sie habe sie genommen gehabt. (Wie?) Sie habe «Pilleli» genommen, jetzt habe sie aufgehört, «Pilleli» zu nehmen. Sie wisse nicht, aber sie glaube, dass sie dort schon «Pilleli» genommen habe. (Zum Verhüten? [= Nachfrage der Polizistin, weil die Privatklägerin 2 in dieser Einvernahme den Ausdruck «Pilleli» auch für die «Mario»-Pille verwendet hat]) Ja. Und in der «Geschlossenen» habe sie einen Schwangerschaftstest gemacht und der sei negativ gewesen. (Ob sie sonst noch eine ärztliche Untersuchung gemacht habe?) Sie werde noch einen HIV-Test machen, aber der sei noch nicht gemacht worden. (Auf die Frage, wann sie zuletzt mit U.___ Kontakt gehabt habe?) Sie habe U.___ etwa vor einem Monat wieder darauf angesprochen und sie habe ihr gesagt, sie könnten schon Kontakt haben, aber nicht mehr so wie früher, so einfach «hoi/tschüss». Und dann habe U.___ ihr erzählt, dass «A.___» ausgeschafft werde und dass sie (U.___) auch eine Anzeige bekommen habe und dass alles aufgeflogen sei, dass ganz [Ort 4] aufgeflogen sei irgend so etwas. (Vorher habe sie gesagt, sie sei so auf dem Rücken gelegen. Auf die Frage, wie sie sich sonst verhalten habe während des Geschlechtsverkehrs?) Ruhig, sie habe nichts gemacht (14:30:33 Uhr). (Vorher habe sie gesagt, sie habe «nein» gesagt. Ob sie nochmals sagen könne, was genau sie gesagt habe?) Sie habe gesagt: «nei, ich wett ned» (14:30:52 Uhr). (Auf die Frage, wie oft sie das gesagt habe?) Zwei-, dreimal (14:30:57 Uhr). (Und wann jeweils?) Vor und während dem (14:31:02 Uhr). (Also wie «während dem»?) «Bevor er inegsteckt het, sozäge», habe sie gesagt: «Nei, ich wett ned», und dann habe er es gemacht (14:31:18 Uhr). (Nach einer zweiten Unterbrechung und dem Hinweis, dass es keine weiteren Fragen gebe, ob es von ihrer Seite noch etwas gebe, was sie sagen wolle?) Eigentlich nicht. Sie hoffe einfach, dass dies keiner (weiteren) Person passiere. Sie wisse nicht, wie viele es seien, sie kenne bis jetzt einfach drei.
2.2.3 Vor erster Instanz führte die Privatklägerin 2 zusammengefasst Folgendes aus (O-G AS 416): Nach diesem Vorfall habe sie Ecstasy, Kokain, Ketamin und einmal LSD so etwas genommen. (Auf Frage) Cannabis auch, aber das sei ja weniger schlimm als die anderen Drogen. Nach diesem Vorfall beim Beschuldigten habe sie das Verlangen gehabt, das wieder zu nehmen. (Auf Frage) Das sei Ecstasy gewesen, ja. (Auf Frage) Damit sei man «voll auf Gefühl», man habe alle Menschen gern, alles sei gut und man wolle alle umarmen. (Auf Frage) Ein Wachmacher sei es nicht unbedingt. Man könne davon auch müde sein. Man verdrehe auch die Augen und man sei nicht richtig da. (Auf Frage) Man «tschegge» schon, was passiere, aber irgendwie auch nicht. Man vergesse es gleich wieder. Auf entsprechende Frage bestätigt die Privatklägerin 2, dass sie in dieser Bar ein «Pilleli» genommen habe. (Auf Frage) Ja, dieses «Pilleli» (MDMA) habe sie von «A.___» bekommen, und ja, sie habe dann solchen Durst gehabt, dass sie Bier getrunken habe, obwohl sie das gar nicht gern habe. (Auf die Frage, ob sie dann alle zum Beschuldigten nach Hause gegangen seien?) Ja. Sie seien dann alle so dort gewesen und sie sei schon «etwas wie weg» gewesen. (Auf Frage) Die Wirkung sei so, also ob man «wie nicht da sein», als ob man in einer anderen Welt und in den eigenen Gedanken sei. Man wolle dann mit den Zähnen auch so wie etwas beissen, darum habe sie ja auch alles im Mund aufgebissen. Sie hätten dort dann auch noch einen Joint geraucht, also sie und U.___, bei den anderen wisse sie es nicht. (Auf Frage) Dann sei A.___ unten im Zimmer gewesen. Dann habe er sie runter ins Zimmer gerufen. Sie sei dann runter gegangen und er habe etwas machen wollen. Sie habe «nein» gesagt und sei wieder rauf gegagen. Sie habe sich wie in einem Film gefühlt, als wäre das wie ein Schauspiel. Als sie das zweite Mal ins Zimmer runtergegangen sei, habe er wieder etwas machen wollen, aber es sei nichts passiert. Und beim dritten Mal habe er sie vergewaltigt. Sie wisse zu 100 %, dass sie nein gesagt hatte. Er habe begonnen, sich auszuziehen und sie evtl. auch; auf jeden Fall wisse sie, dass sie sich nicht freiwillig ausgezogen habe. Die Türe sei zu gewesen. (Auf Frage) Sie sei sich sicher, dass er sie ausgezogen habe. Danach hätten sie «Verkehr» gehabt und sie wisse, dass es weh getan habe. Sie habe dann ihren Körper wie lahm machen, wie abstellen können, so dass es nicht mehr weh getan habe. Sie sei aufgewacht und es habe wehgetan, dann habe sie wie umgeschaltet. Sie sei auf Drogen gewesen und habe den Schmerz wie verdrängen können. (In Bezug auf die nachfolgende Phase) Sie wisse nicht, ob sie sich das einbilde, aber sie meine, U.___ habe gefragt: «A.___, hast du es gemacht?» Und er habe dann genickt. (Auf Vorhalt der Aussage von U.___, wonach diese behaupte, nichts mitbekommen und auch nichts gewusst zu haben) Sie finde es einfach falsch. Sie habe U.___ damals gern gehabt. Aber am darauffolgenden Tag habe sie sich gefragt, wie man so falsch sein könne. U.___ sei ihr in den Rücken gefallen sei mit dem [= mit der Bemerkung, «hast du es gemacht?». (Ob sie mitbekommen habe, dass U.___ ein Strafverfahren habe?) Ja. U.___ habe ihr einmal gesagt, sie solle «A.___» nicht beschuldigen und ihre Aussage zurückziehen. (Auf Frage) Ja, das sei nach der Videoeinvernahme gewesen. Sie habe U.___ aber gesagt: «Nein, das mache ich nicht.» (Sie habe in der Videobefragung vom 2. November 2017 angegeben, der Beschuldigte sei in sein Schlafzimmer runtergegangen und habe die ganze Zeit gerufen. Sie sei dann mehrmals runter gegangen. Er habe immer etwas machen wollen. Als sie das dritte Mal runtergegangen seien, habe er sie vergewaltigt) Sie habe aber trotzdem «nein» gesagt, klipp und klar. (Also beim dritten Mal sei es dann gemäss ihren Angaben passiert. Sie habe in dieser Videobefragung vom 2. November 2017 zudem die Aussage gemacht, sie könne sich während des Geschlechtsverkehrs erinnern, wie sie plötzlich wie aufgewacht sei, dann habe sie alles gespürt und es habe so weh getan, dass sie wieder habe wegtreten wollen, um nichts zu spüren. Auf die Frage, ob dies stimme und was sie denn noch vom Geschlechtsverkehr mitbekommen habe?) Sie habe das schon mitbekommen und der Beschuldigte habe auch ihren Namen gesagt bzw. gestöhnt. (Auf Frage) Wie lange es gedauert habe, könne sie nicht mehr sagen. Für sie sei es viel zu lange gewesen. (Auf die Frage, ob er ihr gefallen habe?) Nein, nein, nein! (Auf Frage) Er sei schon 30 (Jahre alt) so und er habe eine Glatze. Und mit 15 (Jahren) habe sie nicht an solche Sachen gedacht. Erstens sei er erwachsen und sie sei damals 14 15 Jahre alt gewesen. Sie meine, das sei doch zu früh und dann gerade mit einem Mann. Das sei doch krank. (Auf Frage) Ja, vor diesem Ereignis habe sie schon einmal etwas gehabt, aber es sei nicht schön gewesen. (Auf die Ergänzungsfrage von Staatsanwalt B.___: Sie habe beschrieben, dass sie wie gelähmt starr gewesen sei. Ob es auch möglich gewesen wäre, anders auf diese Situation zu reagieren als mit Erstarren, z.B. mit einer Flucht aus dem Zimmer mit anderem Widerstand?) Sie habe sich nicht getraut, etwas anderes zu machen, weil sie Angst gehabt habe. Der Beschuldigte sei ein Mann gewesen, und sie habe nicht gewusst, was er gemacht hätte, wenn sie dreingeschlagen «oder so» hätte. Und es seien ja auch noch andere Leute dort gewesen. Sie habe auch nicht gewusst, ob etwas Schlimmeres passiere, wenn sie sich wehrte. Sie wisse einfach, dass sie das nicht gewollt habe und dass sie ihm dies auch gesagt habe. (Auf die Frage, ob dieser Joint noch eine zusätzliche Wirkung auf sie gehabt habe) Nein, da sei sie schon «durch» gewesen. (Auf die Ergänzungsfrage der Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2: Sie habe ausgeführt, dass sie im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs wie weggetreten gewesen sei. Wie sich das angefühlt habe?) Zuerst Schmerzen. Dann habe sie ihre Augen zugemacht und sich vorgestellt, dass das nicht passiere und sie nichts spüre. Sie habe wie mit einem Schalter abgestellt. Dann sei sie wieder aufgewacht und es sei nicht fertig gewesen, also habe sie wieder abgeschaltet. Es habe so weh getan. (Auf die weitere Ergänzungsfrage der Rechtsbeiständin der Privateklägerin 2: Sie habe ausgesagt, dass sie schon in der Bar nicht mehr ganz sich selbst gewesen sei. Auf die Frage, wie sich dies geäussert habe?) Sie sei mit U.___ auf dem Sofa in der Bar gewesen und habe voll Faxen gemacht, auch gegenüber einer Person in der Bar, die Geburtstag gehabt habe. Sie habe diese Person umarmt, obwohl sie diese gar nicht gekannt habe. (Auf die Ergänzungsfrage des vormaligen amlichen Verteidigers, weshalb sie an diesem Abend [= Abend der vorgehaltenen Tat] nicht direkt zur Polizei gegangen sei?) Sie sei am Morgen aufgestanden und habe bei ihm zu Hause Angst gehabt. Sie sei so schnell wie möglich von dort weggegangen; sie habe nicht gewollt, dass sie von jemandem gesehen werde. Sie habe auch ihrer Mutter nichts gesagt, ihr sei das peinlich gewesen, und sie habe sich «Scheisse» gefühlt. Sie habe das eigentlich voll in sich rein gefressen, weil sie nicht gewollt habe, dass ihre Mutter so über sie denke, dass sie Drogen nehme und so. Ihre Mutter habe nicht einmal gewusst, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. (Auf die weitere Ergänzungsfrage des vormaligen amtlichen Verteidigers, ob sie mit I.___ und J.___ [beides ebenfalls Privatklägerinnen in dem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren] darüber gesprochen habe?) Mit I.___ nicht. J.___ habe sie in der «Geschlossenen» (Ort 5) kennengelernt. Sie seien irgendwie darauf gekommen, dass er sie vergewaltigt habe. Dann hätten sie das dem Leiter dort gesagt, dass der Beschuldigte sie beide vergewaltigt habe. Sie habe nicht gewollt, dass das noch anderen Mädchen zustosse.
2.3 Auszug aus dem Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und U.___
Aus dem sichergestellten Chatverkehr (vgl. AS 895 ff. und AS 938) geht unmissverständlich hervor, dass U.___ nach Mädchen und jungen Frauen Ausschau hielt, die sie dann dem Beschuldigten für sexuelle Kontakte vorschlug bzw. vermittelte, vgl. AS 938: «Haha ok danke baustella»; U.___: «Bitteshön hoffe die tuet dich zruggadde aber ich glaub sho wel du bish e tyyp». Ebenso U.___: «Fiixxx wen die gruggadded shrib ere eif die fickt für slles.». «Hoffe es klappt.»
2.4 Aussagen von U.___
U.___ wurde am 28. Februar 2018 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 920 - 936). Sie gab zusammenfassend zu Protokoll, der Beschuldigte sei ihr bester Kollege. Er sei für sie wie ihr grosser Bruder. Er sei immer für sie da gewesen und er habe ihr immer geholfen, wenn es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe ihn im Frühling 2017 kennengelernt. Er habe ihr immer Essen und Trinken gekauft und «Zigis». Als sie gehört habe, dass er im UG sei, sei sie sehr schockiert gewesen. Auf die Frage, ob «A.___» noch andere Kolleginnen in ihrem Alter gehabt habe, nennt U.___ einige Namen, nicht aber die Privatklägerin 2. (Auf die Frage, ob diese Kolleginnen mit «A.___» mal sexuellen Kontakt gehabt hätten?) Nein, sie seien alle wie eine grosse Familie gewesen. «A.___» würde «nicht mal Hand anlegen an meinen Kolleginnen». Sie wisse, wie «A.___» sei. Wenn er mit einer etwas gehabt habe, dann sei die längst über 18 (Jahre) gewesen. Er habe nie eine zu etwas gezwungen, zum «figgen» so, «A.___» zwinge niemanden. (Auf die Frage, ob sie selber mal jemanden zu «A.___» mitgebracht habe?) Eine Verwandte namens [Name], niemand anderes. Angesprochen auf F.___, machte U.___ zuerst ein Missverständnis geltend: Sie habe gedacht, es gehe um eine andere F.___, nämlich [Vorname wie F.__, anderer Nachname]. F.___ sei bis heute eine gute Kollegin von ihr. (Was sie über F.___ im Zusammenhang mit «A.___» sagen könne?) (Die Auskunftsperson überlegt) «Pff, gar nichts.» (Auf das Nachhaken der befragenden Person [wörtlich «Studier mal gut!»]) Ja, sie habe F.___ auch einmal zu «A.___» mitgenommen. (Auf Frage) Dieses Treffen sei im Sommer 2017 gewesen, denke sie. (Auf Frage) Ja, sie habe damals mit «A.___» abgemacht. Sie habe F.___ in [Ort 3] getroffen und zusammen habe man den Zug nach [Ort 4] genommen und sie seien mit «A.___» in der «[Bar]» gewesen. Dort hätten sie etwas zu trinken bestellt, also F.___ habe ein nichtalkoholisches Getränk und sie habe auch ein nicht-alkoholisches bestellt und später sei sie zusammen mit F.___ zu «A.___» schlafen gegangen. (Auf Frage) Sie habe nicht mitbekommen, was im Zimmer passiert sei. (Auf die Frage, wer sonst noch dabei gewesen sei?) P.___. (Auf Frage) Nein, Pillen seien keine genommen worden. Ja, da sei sie sich sicher. (Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen von F.___) Diese lüge wie gedruckt. Nein, auch kein Joint sei herumgegangen und «A.___» habe ganz sicher kein Kokain konsumiert, der nehme gar nichts. «Oh Gott, was für ‘Gschichtli’ sie erzählt» (Warum sie F.___ mitgenomomen habe?) Weil sie eine gute Kollegin von ihr sei. (Auf die Frage, warum sie vorhin F.___ gar nicht erwähnt habe?) Das habe sie vergessen gehabt. (Ob der Beschuldigte gewusst habe, wie alt F.___ sei?) Ja. (Warum?) Weil er das gefragt habe. (Auf Vorhalt des sichergestellten Chatverkehrs [vgl. AS 938 ff.] zwischen dem Beschuldigten und U.___) Das habe sie aus Humor geschrieben, das habe sie nicht ernst gemeint. Jeder Mensch, der ein bisschen Humor habe, verstehe das. Nichts davon sei ernst gemeint, darüber lachten alle.
3. Beweiswürdigung
3.1 Das Berufungsgericht kam mit Urteil vom 12. März 2021 in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Privatklägerin 2 in der Wohnung dreimal den Rufen des Beschuldigten gefolgt und hinunter in dessen Schlafzimmer gegangen sei. Die ersten beiden Male habe sie sich den sexuellen Avancen des Beschuldigten verweigert, beim dritten Mal sei es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen. Warum es beim dritten Versuch des Beschuldigten anders gewesen sei, werde aus den Schilderungen der Privatklägerin 2 nicht klar. Es müsse zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich die Privatklägerin 2 nicht klar ablehnend geäussert und sich insbesondere nicht körperlich gegen den Übergriff gewehrt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie in den Stunden nach dem MDMA-Konsum eher hochgestimmt gewesen sei, wie sie es bezüglich ihres Verhaltens in der Bar auch anschaulich geschildert habe (Umarmen einer fremden Person, Herumwerfen von Kissen).
3.2 Diese Beweiswürdigung erachtete das Bundesgericht als willkürlich. Die massgeblichen Erwägungen des Bundesgerichts, welche für das Obergericht im Neubeurteilungsverfahren bindend sind, lauten folgendermassen (E. 6.1.3):
« Der Beschwerdeführerin 2 [= Privatklägerin 2] ist zu folgen. Diese sagte konstant und glaubhaft aus, auch in Bezug auf den Kernsachverhalt. Als sie das dritte Mal zum Beschwerdegegner 2 gegangen sei, habe er sie vergewaltigt. Er habe sie zumindest teilweise ausgezogen und sie habe nichts machen können. Sie habe ihm gesagt: ‘Nein, sie wolle nicht!’. Er habe ‘es’ aber trotzdem gemacht (kant. Akt. S. 875). Sie habe ihm sicher drei Mal ‘nein’ gesagt, vor und während dem Geschlechtsverkehr (kant. Akt. S. 878). Während des Geschlechtsverkehrs sei sie zu sich gekommen und es habe so weh getan, dass sie wieder weggetreten sei, um nichts zu spüren. Sie sei dann nochmals aufgewacht, die Schmerzen seien jedoch weiterhin da gewesen, woraufhin sie erneut weggetreten sei. Dies hätte sie in ihrem Zustand so steuern können, sie hätte wie ‘abschalten’ können. Sie habe sich nicht getraut, etwas gegen den Beschwerdegegner 2 zu unternehmen, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe nicht gewusst, was er mache, wenn sie sich wehre bzw. ihn ‘schlage so’. Und es seien ja auch noch andere Leute in der Wohnung gewesen. Sie habe nicht gewusst, ob etwas Schlimmeres passiere, wenn sie sich wehrte. Nachher habe sie sich ‘Scheisse gefühlt’. Sie habe Kopfschmerzen gehabt, die ganze Zeit die Augen verdreht und sich im Mund alles aufgebissen, auch die Zunge. Sie habe die Nacht fast nicht schlafen können, weil es sie belastet habe. Von der Pille habe sie ein ganz komisches Gefühl gehabt, sie sei ‘voll weg’ gewesen. Sie habe ‘wirres Zeugs’ geredet, obwohl sie das gar nicht gewollt habe. Sie habe sich schlaff und kaputt gefühlt. Am Morgen sei es ihr immer noch ‘voll komisch’ gegangen (zum Ganzen: kant. Akt. S. 873 ff.). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich wahrheitsgetreu sind, wohingegen der Beschwerdegegner 2 bis im vorinstanzlichen Verfahren gar in Abrede stellte, dass es überhaupt zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Trotzdem stellt sie in Bezug auf das Kerngeschehen nicht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 ab. Sie lässt unberücksichtigt, dass sie namentlich unter (schwerem) Einfluss von hochdosiertem MDMA stand, das sie zuvor vom Beschwerdegegner 2 erhalten und mit dessen Wissen konsumiert hatte. Die Vorinstanz erwähnt einzig, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Stunden nach dem Konsum ‘eher hochgestimmt’ war, was sich in ihrem Verhalten in der Bar zeige. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Zustand im Zeitpunkt des Kerngeschehens wiederholt glaubhaft und widerspruchsfrei beschrieb (‘schon verstanden, was abgeht, aber sie habe nichts machen können’, ‘nicht gecheckt, was passiert sei’, ‘die ganze Zeit die Augen verdreht’, ‘alles aufgebissen im Mund, auch die Zunge’, ‘voll weg und im Film gewesen’, ‘wirres Zeug geredet’ etc. [kant. Akt. S. 875 f.]). Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des grossen Altersunterschieds physisch und mental überlegen war. Überdies wurde die glaubhaft geschilderte und nachvollziehbare Angst vor dem Beschwerdegegner 2, verstärkt durch die anderen anwesenden Personen in der Wohnung, nicht berücksichtigt. Dass dies ‘erst’ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit thematisiert wurde, wirkt sich angesichts der von Beginn weg bekannten Ausgangssituation (zuvor wurde MDMA, Bier und ein Joint konsumiert, es befanden sich weitere Personen in der Wohnung) entgegen der Vorinstanz nicht negativ auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussage aus. Stellt die Vorinstanz vor diesem Hintergrund fest, die Beschwerdeführerin 2 habe sich ‘nicht klar ablehnend’ gegen den vom Beschwerdegegner 2 initiierten Geschlechtsverkehr geäussert, verfällt sie in Willkür. Die Beschwerdeführerin 2 befand sich entgegen den Feststellungen der Vorinstanz im Zeitpunkt des unfreiwilligen Geschlechtsverkehrs in einem durch den Drogenkonsum stark beeinträchtigten Zustand, den sie glaubhaft und konstant schildert. In diesem Zustand hat sie dem Beschwerdegegner 2 vor und während des Geschlechtsverkehrs mehrfach verbal deutlich zu verstehen gegeben, dass sie diesen nicht wollte. Willkürlich ist ebenfalls, wenn festgestellt wird, die Beschwerdeführerin 2 hätte dem Beschwerdegegner 2 auch beim drittem Mal vehementer zu verstehen geben können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Auch dies lässt unberücksichtigt, dass sie sich in einem durch den Drogenkonsum stark beeinträchtigten Zustand befand. Die Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin 2 als (minderjähriges und vom Beschwerdegegner 2 unter Drogen gesetztes) Opfer eines Sexualdelikts auch nicht entgegenhalten, es habe sich in der ersten freien Schilderung nicht zu relevanten Details geäussert – zumal diese noch in der ersten Einvernahme glaubhaft zu Protokoll gegeben wurden. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich fest.»
3.3 Zur Verdeutlichung bzw. Ergänzung sei Folgendes erwähnt:
- Gestützt auf die konstanten und detailreichen Schilderungen der Privatklägerin 2 ist erstellt, dass diese aufgrund der eingenommenen MDMA-Pille («Mario»-Pille), die gemäss der verbindlichen bundesgerichtlichen Feststellung «hochdosiert» war (vgl. E. 6.1.3), des vorgängigen Konsums von etwas Alkohol (sie habe nicht das ganze Glas getrunken) und eines Joints, dessen Konsum gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Bundesgerichts ebenfalls vor dem Geschlechtsverkehr erfolgte (ebenfalls E. 6.1.3), einen Kontrollverlust erlitt. Die Privatklägerin 2 hatte kaum Erfahrung mit MDMA. In der Vergangenheit (d.h. vor dem Tatabend) hatte sie nach ihren eigenen Angaben erst einmal eine halbe Pille eingenommen. Auch hinsichtlich des Alkohols bestand keine Gewöhnung, vielmehr war das Gegenteil der Fall, führte sie doch aus, sie habe fast wieder «gekotzt», sie vertrage Bier nicht. Sie habe nur deshalb ein wenig Bier getrunken, weil sie einen so starken Durst gehabt habe. Erschwerend kam hinzu, dass die Privatklägerin 2 im Zeitpunkt der Substanzeinnahmen noch sehr jung (15-jährig) und von zierlicher Statur war (vgl. hierzu die Videobefragung, die vier Monate nach der vorgehaltenen Tat durchgeführt wurde). Auch ist davon auszugehen, dass aufgrund des Mischkonsums (Konsum von drei unterschiedlichen Substanzen: MDMA, Alkohol und Cannabis) unerwünschte Wechselwirkungen auftraten. Die Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin 2 war aufgrund des Drogenkonsums in gravierender Weise verzerrt: Sie habe fast nichts mehr «tschegget»; es sei «huere» komisch gewesen; sie sei so eine Art «weg» gewesen, «voll wie im Film»; es sei irgendwie neblig gewesen; man «tschegge» schon, was passiere, aber irgendwie auch nicht; unten im Schlafzimmer habe sie nicht einmal richtig «tschegget», was passiert sei, «wie in Trance». Im Weiteren wirkten die eingenommenen Substanzen (wiederum auf der Grundlage der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 2) stark enthemmend: Sie habe Sachen geredet, die sie gar nicht habe sagen wollen («Gell, min Ex isch es Opfer?», einfach so dumme Sache, so «Züg»); sie habe eine fremde Person in der Bar umarmt; sie habe alles so «umegschüpft»; sie habe Kissen auf den Boden gerührt, man sei beim Konsum von Ecstasy «voll auf Gefühl», man wolle alle umarmen. Ebenso war die Steuerungsfähigkeit der Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt massiv beeinträchtigt. Sie konnte ihren glaubhaften Schilderungen zufolge die gesamte Körpermotorik nicht mehr beherrschen: Sie habe sich im Mund alles aufgebissen, die Zunge auch; sie habe die ganze Zeit gekaut; sie habe die ganze Zeit ihre Augen verdreht und sich alles aufgebissen. Ebenso litt sie unter starken Kopfschmerzen. All dies zeigt, dass sich die Privatklägerin 2 in keiner effektiven Weise mehr dem Beschuldigten körperlich widersetzen konnte (sie habe den Beschuldigten nicht «wägschüpfe» können. Sie sei dort «voll» nicht sich selbst gewesen). Ihre körperliche Widerstandsfähigkeit war in keinem nennenswerten Umfang mehr vorhanden.
- Diesen Zustand der Privatklägerin 2 führte der Beschuldigte herbei, denn er gab ihr die genannten Substanzen (MDMA-Pille und Alkohol, Cannabis) im Wissen um deren Dosierung und Wirkung ab und übernahm dafür auch die Kosten. Der Mischkonsum der Privatklägerin 2 erfolgte im Beisein des Beschuldigten. Er konnte folglich die konsumbedingte deutliche Verschlechterung ihrer Verfassung 1:1 beobachten und daraus in sexueller Hinsicht Profit schlagen (vgl. hierzu nachfolgendes Lemma). Ohnehin hatte das Verabreichen von MDMA-Pillen an Mädchen im Teenageralter beim Beschuldigten System und kam bereits vor Juli 2017 zur Anwendung (vgl. AKS Ziff. 4 lit. a und b). Es ist in diesem Zusammenhang auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfacher BetmG-Vergehen hinzuweisen.
- Es ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 2 verbal mehrmals und unzweideutig widersetzte und dies in zeitlicher Hinsicht vor wie auch während des Geschlechtsverkehrs: Sie habe «nein» gesagt. Sie habe gesagt: «nei, ich wett ned.» Sie habe dies zwei-, dreimal gesagt. Der Beschuldigte wusste folglich um die ablehnende Haltung der Privatklägerin 2, setzte sich aber darüber hinweg: Er zog sich und (zumindest teilweise) die Privatklägerin 2 aus, legte sich auf das auf dem Rücken liegende, zierliche 15-jährige Opfer, das er unmittelbar zuvor unter Drogen gesetzt und damit zum Widerstand unfähig gemachte hatte, und drang vaginal in dieses ein. Die Privatklägerin 2 liess die Frage, ob der Beschuldigte verhütet habe, ausdrücklich offen (vgl. Videobefragung, 14:05:41 Uhr: Das wisse sie nicht), Bei dieser Ausgangslage ist zu seinen Gunsten von einem geschützten Geschlechtsverkehr auszugehen.
Der in AKS Ziff. I.1. lit. c umschriebene Lebenssachverhalt ist somit erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung wird auf vorstehende Ziff. IV.6.1 verwiesen.
4.2 Zwischen dem Tatbestand der Vergewaltigung und dem Tatbestand der Schändung nimmt das Bundesgericht folgende Abgrenzung vor (6B_803/2021, 6b_838/2021, 6B_839/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1):
« Wer eine urteilsunfähige eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinn von Art. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen äussern in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (vgl. Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2; 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2). Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (zum Ganzen: BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Schändung (Art. 191 StGB) und die sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189 f. StGB) unterscheiden sich in Bezug auf die Ausnutzung einer bestehenden bzw. die Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Der Unrechtsgehalt ist weitgehend identisch und die Straftatbestände sehen die gleiche Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe – vor. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den sexuellen Nötigungstatbeständen aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt (vgl. Urteil 6B_ 197/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4).»
4.3 Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Subsumtion kommt das Bundesgericht im vorliegenden Fall zu folgenden Schlussfolgerungen, die für das Berufungsgericht im Neubeurteilungsverfahren bindend sind (E. 7.2):
« (…) Der Beschwerdeführerin 2 ist grundsätzlich zu folgen. Die Vorinstanz berücksichtigt in der Sachverhaltsfeststellung den Zustand der Beschwerdeführerin 2 im Tatzeitpunkt nicht angemessen (dazu E. 6.1.3 sowie E. 6.3.2 oben). Der Beschwerdegegner 2 hat namentlich durch Verabreichung einer hochdosierten MDMA-Pille die Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 herbeigeführt. Entgegen der Vorinstanz kommt diesem Umstand eine rechtliche Bedeutung zu und erschöpft sich nicht darin, die Beschwerdeführerin 2 ‘empfänglicher’ ‘gefügiger’ für Geschlechtsverkehr zu machen. Die Beschwerdeführerin 2 konnte sich wegen der auf diese Weise herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit nicht physisch zur Wehr setzen. Hinzu kommt die altersbedingte körperliche und intellektuelle Überlegenheit des Beschwerdegegners 2 sowie die Anwesenheit von anderen Personen in der Wohnung. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz in einer ausweglosen Situation befunden, in welcher es ihr weder möglich noch zumutbar war, sich gegen den Beschwerdegegner 2 physisch zur Wehr zu setzen. Unter angemessener Berücksichtigung des durch den Drogenkonsum herbeigeführten Zustands der Beschwerdeführerin 2 wird die Vorinstanz zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangen müssen. In subjektiver Hinsicht wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdegegner 2 um den Zustand der Beschwerdeführerin 2 wusste. Er hatte dieser die MDMA-Pille verabreicht und wusste um deren Dosierung und Wirkung. Auch wusste er um seine körperliche Überlegenheit, die dem Altersunterschied geschuldete intellektuelle Unterlegenheit der Beschwerdeführerin 2 und die Anwesenheit weiterer Personen in der Wohnung. Schliesslich wusste er in welche ausweglose Situation sich die Beschwerdeführerin 2 aufgrund dieser Faktoren befand und hat dennoch geschlechtlich mit ihr verkehrt und damit seinen Willen manifestiert. Die Vorinstanz wird zu begründen haben, weshalb sich der Beschwerdegegner 2 durch dieses Verhalten der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB und nicht der – im Übrigen vom Anklagesachverhalt ebenfalls gedeckten – Schändung nach Art. 191 StGB schuldig gemacht haben soll. Dabei wird mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung namentlich der Beitrag des Beschwerdegegners 2 bei der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 sowie deren tatsächlich verbleibende Abwehrmöglichkeit vor und während des Geschlechtsverkehrs rechtlich zu würdigen sein.
4.4 Vergegenwärtigt man sich das vorstehend dargelegte Beweisergebnis, fällt der Tatbestand der Schändung ausser Betracht, da der Beschuldigte selber willentlich und wissentlich auf eine Veränderung bzw. Verschlechterung der Verfassung der Privatklägerin 2 hingewirkt hat: Er verabreichte der Privatklägerin 2 am Tatabend eine (nach der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts) hochdosierte MDMA-Pille. Auch der Alkohol- und Cannabiskonsum der Privatklägerin 2 ging auf die Initiative des Beschuldigten zurück. Der Beschuldigte machte sich somit nicht eine bereits vorbestehende Widerstandsunfähigkeit zunutze, sondern wirkte gezielt darauf hin, die physische Abwehrkraft der Privatklägerin 2 zu brechen, was ihm schliesslich auch gelang: Rekapituliert man die massgeblichen Aspekte (vgl. vorstehende Ziff. V.3.3), so wird deutlich, dass die Privatklägerin 2 in einen Zustand versetzt wurde, in welchem sie ihren (verbal auch manifestierten) Abwehrwillen nicht in einen Abwehrakt umsetzen konnte: Die ihr vom Beschuldigten verabreichten Substanzen wirkten heftig. Die Privatklägerin 2 verlor jede Kontrolle, ihre Wahrnehmungsfähigkeit war stark verzerrt und sie war in ihrer Steuerungsfähigkeit massiv beeinträchtigt. Hinzu kam, dass das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin 2 von einem Machtgefälle gekennzeichnet war, was dem Beschuldigten bewusst war: Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt (annähernd) 31 1/2-jährig, die am 23. Juli 2002 geborene Privatklägerin 2 noch nicht ganz 15-jährig. Der Beschuldigte wusste um das Alter der Privatklägerin 2. Das bestätigte gar ausdrücklich U.___, die ansonsten den Beschuldigten in allen Belangen schützte und (zu Gunsten des Beschuldigten) in ihrer Einvernahme auch nachweislich die Unwahrheit sagte. Der Beschuldigte war der Privatklägerin 2 von zierlicher Statur (vgl. Videobefragung vom 2. November 2017) körperlich und kognitiv deutlich überlegen. Die Privatklägerin 2 hielt sich im Tatzeitpunkt (abends) in der Wohnung des Beschuldigten, d.h. in einer ihr fremden Umgebung, auf. Vor Ort hielten sich auch weitere Männer auf, die sie nicht kannte. Sie wurde vom Beschuldigten widerstandsunfähig gemacht und in dieser für sie ausweglosen Situation zum Beischlaf genötigt. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung ist damit erfüllt.
Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand: Der Beschuldigte führte wissentlich und willentlich die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 2 herbei. Er wusste um die ablehnende Haltung der Privatklägerin 2, die mehrmals dem Beschuldigten ausdrücklich mitteilte, keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wollen. Davon zeigte er sich jedoch gänzlich unbeeindruckt. Den Geschlechtsverkehr konnte er nur vollziehen, weil er die altersbedingte körperliche und intellektuelle Dominanz gegenüber der Privatklägerin 2 ausnutzte und durch die Verabreichung von Drogen (in erster Linie MDMA-Pille sowie Cannabis und in geringen Mengen Alkohol) deren Widerstandsfähigkeit brach. Er wusste um die Kausalität zwischen seiner Nötigung und dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs und wollte dies. Der Umstand, dass die Privatklägerin 2 dem (mehrmaligen) Ruf des Beschuldigten Folge leistete und zu ihm ins Schlafzimmer hinunterging, führt in subjektiver Hinsicht zu keinem anderen Schluss. Die Privatklägerin 2 grenzte sich vom Geschlechtsverkehr verbal mehrmals klar ab. Das war auch für den Beschuldigten erkennbar. Er wusste demnach um die ablehnende Haltung der Privatklägerin, doch setzte er sich darüber willentlich hinweg. Es ist folglich von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
Der Beschuldigte ist demzufolge der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017, schuldig zu sprechen.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw.. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) –, und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, (b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.5 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19. Dezember 2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
Schwerstes Delikt bildet die zeitlich erste Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1. Der Straftatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
Hinsichtlich der Intensität der vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel bewegt sich der konkrete Fall unter Einbezug des gesamten Tatspektrums von Art.190 Abs. 1 StGB im mittleren Bereich. Auffallend ist die Vielzahl der eingesetzten Nötigungsmittel: Mehrfache Überrumpelung des Opfers, Abgabe von (hochprozentigem) Alkohol an eine junge Teenagerin, Ausnutzen der körperlichen und kognitiven Dominanz gegenüber dem Opfer, Ausnutzen der Notlage (von zu Hause «abgehauenes» Opfer, Herbeiführung einer seelischen Destabilisierung und körperlichen Entkräftung des Opfers): Die einzelnen Nötigungselemente waren für sich allein betrachtet nicht ausgesprochen intensiv, doch in ihrer Summe und in ihrem Zusammenwirken schuf der Beschuldigte eine erhebliche psychische Zwangslage. Wie bereits im Berufungsurteil vom 12. März 2021 zu Recht festgehalten wurde, trägt der ganze Vorgang «menschenhandelsähnliche» Züge; mit dem Opfer wurde wie mit einer Ware umgegangen. Die Privatklägerin 1 wurde vom Beschuldigten wie ein Sexspielzeug in kaltblütiger Weise zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung verwendet. Besondere körperliche Gewalt übte er jedoch nicht aus. Auch sadistische Elemente sind nicht erkennbar. Die Privatklägerin 1 stand zum Beschuldigten nicht in einem Vertrauens-, Obhuts- Abhängigkeitsverhältnis. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Vergewaltigung an einem Mädchen im Schutzalter beging: Die Privatklägerin 1 [Geburtsdatum] war im Tatzeitpunkt erst 13 ¾ Jahre alt und damit besonders vulnerabel. Auch wenn es nicht der allererste Geschlechtsverkehr der Privatklägerin 1 war, so traf die Vergewaltigung das Opfer in einer besonders kritischen Lebensphase (Übergang vom Mädchen zur jungen Teenagerin, Entwicklung der Persönlichkeit). Ein erschwerendes Element hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist auch darin zu erblicken, dass die Privatklägerin 1 im Kontext mit der ersten Vergewaltigung in den Mund der Privatklägerin 1 ejakulierte, was für das Opfer, welches das Ejakulat schliesslich herunterschluckte, besonders ekelhaft und erniedrigend war. Erschwerend zu berücksichtigen ist schliesslich, dass nicht nur dieser erzwungene Oralverkehr, sondern auch die vorherige vaginale Penetration vom Beschuldigten ungeschützt vollzogen wurde, was für das Opfer eine zusätzliche und erhebliche Belastung bedeutete (Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft, Gefahr von Geschlechtskrankheiten, Gefahr einer HIV-Infektion).
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Vergewaltigung direkt- und nicht bloss eventualvorsätzlich beging. Die Tat war kein spontaner Akt, sondern es fällt mit Blick auf die kriminelle Energie die planerische Komponente auf: Man legte sich im Gruppenchat «4er» einen Plan zurecht, der dann genau so auch in die Tat umgesetzt wurde: Die Privatklägerin 1 wurde von P.___ zuerst nach [Ort 2] (in die Wohnung des Pflegevaters von P.___) und in der Folge in die Wohnung des Beschuldigten gelockt, die Privatklägerin 1 wurde einem Täuschungsmanöver ausgesetzt, schamlos angelogen und immer wieder überrumpelt sowie gezielt geschwächt, was als perfid beze.ichnet werden muss. P.___ handelte dabei nicht isoliert, sondern in Absprache mit dem Beschuldigten (vgl. die Kommunikation im Gruppenchat). Sowohl P.___ wie auch der Beschuldigte hatten dieselben Interessen (Befriedigung ihres Sexualtriebs zum Nachteil der Privatklägerin 1) und waren zugleich aufeinander angewiesen: Ohne P.___, von welchem sich die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt eine Beziehung erhoffte, hätte der Beschuldigte nicht bewerkstelligen können, dass die Privatklägerin 1 spätabends sein Zuhause aufsucht. Der Beschuldigte war auf der anderen Seite der «Gastgeber»/«Organisator» und stellte seine Wohnung auch für die Sexorgien von P.___ zur Verfügung. Im internen Verhältnis ist eine Hierarchie erkennbar: Die treibende Kraft war der (auch deutlich ältere) Beschuldigte. P.___ suchte die Mädchen, so auch die Privatklägerin 1, aus und hatte, auch dies geht unmissverständlich aus dem Chatverkehr hervor, Geldschulden beim Beschuldigten, womit Letzterem ein Druckmittel zur Verfügung stand (so kündigte der Beschuldigte im Gruppenchat P.___ an, er müsse ihm das geschuldete Geld zurückzahlen, wenn er E.___ nicht «ficken» könne).
Grundsätzlich war der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit, sich rechtskonform zu verhalten, nicht eingeschränkt, namentlich ist bei ihm gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen keine reduzierte Schuldfähigkeit anzunehmen. Leicht strafmindernd sind aber – bei allen zur Beurteilung stehenden Delikten – die vom Gutachter beim Beschuldigten gestellten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Hebephilie zu berücksichtigen: Auch wenn diese keinen einschränkenden Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hatten, wirken sich die damit verbundenen Beeinträchtigungen beim Beschuldigten doch verschuldensmindernd aus. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren ist von einem mittleren Tatverschulden auszugehen, welches im unteren Bereich des mittleren Strafdrittels, das Freiheitsstrafen von mind. 48 Monaten bis maximal 84 Monaten umfasst, anzusiedeln ist. Als angemessen erweisen sich 52 Monate Freiheitsstrafe.
2.2 Strafasperation
Diese Strafe ist nachfolgend in Anbetracht der weiteren Delinquenz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Alle weiteren vom Beschuldigten verübten Verbrechen und Vergehen sind mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, was sich im Übrigen auch mit der Rechtsauffassung der Verteidigung deckt, die im Neubeurteilungsverfahren eine Gesamtfreiheitsstrafe beantragt hat. Für die Ausfällung der milderen Geldstrafe besteht kein Raum, nachdem sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder von bedingten, teilbedingten noch unbedingten Geldstrafen in irgendeiner Weise beeindrucken liess (vgl. den im Neubeurteilungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug). Selbst die im Frühjahr 2017 ausgestandene Untersuchungshaft von einem Monat vermochte keine abschreckende Wirkung zu entfalten, wurde doch der Beschuldigte wenige Woche danach wieder (einschlägig) rückfällig.
2.2.1 Zweite Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1
Die zweite Vergewaltigung fiel zeitlich in die Nähe der ersten Vergewaltigung und richtete sich gegen dasselbe Opfer im Kindesalter (Privatklägerin 1). Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was aber zugleich dem Regelfall entsprechen dürfte. Das Opfer war aufgrund der vom Beschuldigten hervorgerufenen Erschöpfung nun gar nicht mehr in der Lage, sich körperlich zu widersetzen. Im Unterschied zur zeitlich vorgelagerten Vergewaltigung ist – in dubio pro reo – davon auszugehen, der Beschuldigte habe nun verhütet. Ein weiterer Unterschied zur ersten Vergewaltigung ist darin zu erblicken, dass der Beschuldigte nach der vaginalen Penetration von einem erzwungenen Oralverkehr absah, so dass mit Blick auf das konkrete Tatverschulden eine tiefere (hypothetische) Einsatzstrafe resultiert. Gleichwohl ist auch diese zweite Vergewaltigung, begangen an einem Opfer, das unmittelbar zuvor bereits eine Vergewaltigung erlitten hatte und gebrochen war, und sich zudem in einem völlig übermüdeten und entkräfteten Zustand befand, eine absolut verwerfliche Tat. Der Unrechtsgehalt dieser zweiten Vergewaltigung ist deshalb durch die Sanktionierung der ersten Vergewaltigung nicht grossmehrheitlich bereits abgegolten. Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. In Anbetracht des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes mit der ersten Vergewaltigung zum Nachteil desselben Opfers ist grosszügig zu asperieren. Konkret ist die Einsatzstrafe um einen Drittel (= zehn Monate) zu erhöhen (= Zwischentotal von 62 Monaten Freiheitsstrafe).
2.2.2 Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2
Von der Tatschwere her ist die Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 grundsätzlich mit der zweiten Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu vergleichen. Das Opfer (Privatklägerin 2) war im Tatzeitpunkt etwas älter als die Privatklägerin 1, aber mit (fast) 15 Jahren immer noch im Schutzalter und damit besonders vulnerabel. Auch diese Vergewaltigung beging der Beschuldigte nicht spontan, sondern es lassen sich einige planerische Vorkehrungen ausmachen, die eine doch erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbaren: Vereinbartes Treffen unter Mitwirkung und vor allem im Beisein von U.___ in einer Bar in [Ort 4]. Während bei der Privatklägerin 1 P.___ die Verbindungsperson war, übernahm diese Funktion bei der Privatklägerin 2 U.___, die – bis zur Tatnacht – deren gute Kollegin war. Sie lernten sich in einer Institution kennen und hatten denselben Jahrgang. Wie die Privatklägerin 2 glaubhaft schilderte (vgl. den von ihr wiedergegebene Dialog zwischen dem Beschuldigten und U.___ unmittelbar nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr), wirkte sie mit dem Beschuldigten arbeitsteilig zusammen. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin 2 gezielt unter Drogen und machte sie widerstandsunfähig, um sich an ihr sexuell befriedigen zu können. Dabei ist – in dubio pro reo – von einer Verhütung des Beschuldigten auszugehen. Auch hier ging es einzig und allein um egoistische Motive. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wiederum von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
Was diese Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 gegenüber der zweiten Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 etwas schwerwiegender erscheinen lässt, sind folgende Tatsachen: Zum einen setzte der Beschuldigte das Opfer aufgrund der von ihm verabreichten Substanzen (insbesondere MDMA, ebenso Alkohol und Cannabis) skrupellos einer zusätzlichen Gesundheitsgefährdung aus. Zu nennen sind insbesondere die Gefahr kognitiver, neurologischer Schäden, gerade auch mit Blick auf das junge Alter des Opfers. Zum anderen führte die Privatklägerin 2 mehrmals und glaubhaft aus, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr ihr sehr starke Schmerzen verursacht habe. Es habe ihr so fest wehgetan, dass sie immer wieder habe wegtreten wollen.
Zusammengefasst erscheinen als hypothetische Einsatzstrafe 34 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um 17 Monate zu erhöhen (Zwischentotal von 79 Monaten).
2.2.3 Mehrfache sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1 und 2
Der modus operandi wurde bereits vorne (bei der Bestimmung der Einsatzstrafe für die erste Vergewaltigung) abgehandelt. Gemäss den dort dargelegten Erwägungen wurde der Umstand, dass es sich beim Opfer um ein Kind handelte, stark straferhöhend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten: Zwar wird in Anbetracht der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter Art. 187 StGB nicht durch Art. 190 Abs. 1 StGB konsumiert, das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit Art. 187 StGB ist zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig, bereits mit der Ahndung von Art. 190 Abs. 1 StGB abgegolten. An dieser Stelle hat deshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen. Angemessen erscheinen (asperiert) zwei Monate für die (in der Tatnacht ersten) sexuellen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1, welche neben der erzwungenen und ungeschützten vaginalen Penetration auch den ungeschützten Oralverkehr umfassten.
Die beiden weiteren Vergewaltigungen, begangen an den Privatklägerin 1 und 2 im Kindes- und damit Schutzalter, sind mit je einem Monat zu asperieren, so dass sich ein Zwischentotal von 83 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
2.2.4 Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___.
Hinsichtlich der weiteren Delikte kann auf die konkrete Strafzumessung, wie sie mit Berufungsurteil vom 12. März 2021 vorgenommen wurde, abgestellt werden. Die nachfolgenden Straferhöhungen blieben von den Parteien (mithin auch vom Beschuldigten, der im Neubeurteilungsverfahren eine Bestätigung der vom Berufungsgericht ausgefällten Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren beantragen liess) gänzlich unbestritten und beanspruchen nach wie vor Gültigkeit. Sie sind folglich «tel - quel» zu übernehmen.
Hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___ (AKS Ziff. 1 lit. c) ist auf folgende Erwägungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 zu verweisen (US 72):
«Hier ging es um insgesamt fünf Fälle von Geschlechtsverkehr und um einen Fall von Oralverkehr, mithin um gravierende sexuelle Handlungen mit Kindern. Der Beschuldigte ging planmässig vor, um seine sexuelle Befriedigung zu finden, und die verletzliche Situation des Opfers «auf Kurve» war ihm bekannt. Er gab dem Opfer Ecstasy ab, um leichter zu seinem Ziel zu kommen. Das Opfer hatte das Schutzalter allerdings nur knapp nicht erreicht und war sexuell nicht unerfahren. Zu den nicht unerheblichen Folgen für die Privatklägerin kann auf die Ausführungen zur Genugtuung (vgl. Ziff. XI.4. [des Berufungsurteils vom 12. März 2021]) verwiesen werden, die Zeit beim Beschuldigten hatte auch zur Folge, dass sich I.___ im Rahmen eines Distanzprojektes für rund 10 Monate auf einen therapeutischen Hof auf Korsika zurückzog. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischem Beweggrund. Insgesamt ist jeweils von einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.
Vor Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre hier für jeden Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr eine Freiheitsstrafe von je 12 Monaten auszufällen, was kumuliert 72 Monate ergäbe. Wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der verschiedenen Delikte ist wiederum eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips geboten und für alle fünf Fälle von Geschlechtsverkehr und für den Fall von Oralverkehr ist die Einsatzstrafe um insgesamt 27 Monate zu erhöhen.»
2.2.5 Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf AKS Ziff. 2 lit. d verwiesen. Für die Strafzumessung sind die nachfolgenden Erwägungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 massgeblich (US 72):
«Bei den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___, geb. 10. August 2002, im Frühjahr 2017 ging es ebenfalls um einen Geschlechtsverkehr. Auch sie war vom Beschuldigten mit der Abgabe von Betäubungsmitteln «gefügig» gemacht worden, wie das J.___ in ihrer Videoeinvernahme vom 27. September 2017 anschaulich schilderte (AS 863 ff.). Das Opfer war zur Tatzeit noch nicht 15 Jahre alt, der Altersunterschied damit beträchtlich. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe wäre angebracht, asperationsweise ist die Einsatzstrafe um sechs Monate zu erhöhen.»
2.2.6 Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf AKS Ziff. 2 lit. b verwiesen. Für die Strafzumessung ist auf die nachfolgenden Erwägungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 abzustellen (US 73):
« Bei den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___ (geb. 2. Juli 2001) im Januar 2017 handelte es sich ebenfalls um Geschlechtsverkehr. Es kann dazu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten wäre dem leichten bis knapp mittelschweren Verschulden angemessen. Zufolge Asperation ist die Einsatzstrafe um sechs Monate (…) zu erhöhen.»
2.2.7 Pornographiedelikte
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf AKS Ziff. 3 lit. a - c verwiesen, für die Strafzumessung ist massgebend, was folgt (US 73):
« Weitere Straferhöhungen sind vorzunehmen für die Pornographiedelikte. Dabei wiegen insbesondere das Aufnehmen und Weiterverschicken des Gruppensexes mit E.___ nicht mehr ganz leicht. Es handelt sich um Verbrechen mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das knapp 14 Jahre alte Opfer wurde ohne sein Wissen vom Beschuldigten in einer höchst peinlichen Situation – gezeigt werden Geschlechts- und Oralverkehr – gefilmt. Dem Beschuldigten war bestens bekannt, dass das Opfer dies nur mitgemacht hat, weil es aufgrund der Aussagen von P.___ fälschlicherweise davon ausging, damit eine Beziehung zu ihm fördern zu können. Von einer Videoaufnahme war gar nicht die Rede und das musste vom Opfer auch nicht erwartet werden. Der Vertrauensbruch wiegt schwer. Das Aufnehmen des Videofilmes wäre für sich allein mit sechs Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, gleiches gälte für das Weiterschicken des Videos an seine Freunde, was in der Folge auch zum Erpressungsversuch durch einen unbeteiligten Dritten führte. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung dieser beiden Delikte um insgesamt weitere sechs Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (…).
Verschuldensmässig etwas weniger schwer fallen das Herstellen und Überlassen der Kinderpornographie mit dem erniedrigenden Bild von S.___, die damals gut 17 Jahre alt war, ins Gewicht. S.___ wurde im vorliegenden Verfahren nie befragt, deshalb ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie mit der Aufnahme des Bildes einverstanden war, kaum aber mit dem nachfolgenden Versenden des Bildes an die Kollegen des Beschuldigten. Es wäre für das Herstellen und Überlassen je eine Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe auszufällen, asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung beider Delikte um drei Monate (…) Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Auf eine Straferhöhung wegen des Besitzes der Tierpornographie kann angesichts des Bagatellcharakters im Vergleich zu den übrigen Delikten und aufgrund der lang zurückliegenden Besitznahme verzichtet werden.»
2.2.8 BetmG-Vergehen
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf AKS Ziff. 4 lit. a - d sowie Ziff. 5 lit. c, d und g verwiesen. Für die Strafzumessung sind die nachfolgenden Erwägungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 massgeblich (US 73 f.):
«Straferhöhungen vorzunehmen sind letztlich noch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Abgabe von Ecstasy an minderjährige Frauen. Am schwersten wiegt dabei die mehrfache Abgabe von Ecstasy-Pillen (täglich mehrere Pillen) über einen längeren Zeitraum an die damals 15-jährige I.___ (AnklS. 4.d). Ebenfalls nicht leicht wiegen die dreimalige Abgabe von (zum Teil mehreren) Ecstasy-Pillen und die Abgabe von zwei Linien Kokain an die damals ebenfalls 15 Jahre alte J.___ (AnklS. 4.b) sowie die zweimalige Abgabe mehrerer Ecstasy-Pillen an die damals gut 16 Jahre alte O.___ (AnklS. 5.c). Auch bei Letzterer versuchte der Beschuldigte, danach mit dem Opfer zu sexuellen Handlungen zu kommen, wurde aber durch die hinzukommende V.___ dabei gestört. Immerhin war es nicht die erste Erfahrung für O.___ mit Ecstasy. Je eine Pille Ecstasy abgegeben hat der Beschuldigte der damals 15-jährigen L.___ (AnklS. 4.a) und der noch nicht ganz 15-jährigen F.___ (AnklS. 4.c). Bei einer angemessenen Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe im Fall von I.___, je drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall von J.___ und O.___ sowie je zwei Monaten Freiheitsstrafe bei L.___ und F.___ (total 14 Monate) ist die Einsatzstrafe asperiert um insgesamt vier Monate Freiheitstrafe zu erhöhen. Bei der Asperation ist zu berücksichtigen, dass bei den Abgaben von Betäubungsmitteln an die minderjährigen F.___ und I.___ der Unrechts- und Schuldgehalt dieser Handlungen bereits teilweise bei den oben behandelten Delikten miteinbezogen und damit abgegolten wurde.
Der Besitz von 2,5 Gramm Amphetamin (AnklS. 5.g) hat im Vergleich zu den anderen Delikten eine stark untergeordnete Bedeutung, weshalb diesbezüglich von einer weiteren Straferhöhung abgesehen werden kann.»
2.2.9 Es resultiert folglich (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) eine Freiheitsstrafe von 135 Monaten.
2.3 Täterkomponenten und Prüfung des Beschleunigungsgebots
2.3.1 Die Täterkomponenten sowie das Verhalten des Staates (Prüfung des Beschleunigungsgebots) bewertete die Berufungsinstanz mit Urteil vom 12. März 2021 folgendermassen (US 74 - 76):
« In Bezug auf die Jugendjahre des Beschuldigten können keine strafzumessungsrelevanten Hinweise gewonnen werden. Es kann dazu auf die ausführliche Darstellung im Gutachten (AS 2229 ff.) verwiesen werden. Stichwortartig: Geboren am 17. Februar 1986 in [Ort in Polen]; Jugendjahre in Polen; Trennung der Eltern im Alter von zwei bis drei Jahren; mit zehn Jahren Umzug nach Deutschland zum Stiefvater, der den Beschuldigten später auch adoptiert hat; mit 18 Jahren erstmals Umzug mit den Eltern in die Schweiz; Abbruch einer Lehre als Automechaniker; mit 20/21 Jahren für ein gutes Jahr Rückkehr nach Deutschland; seit 2008 in der Schweiz (wobei er im Jahr 2010 mehrfach in Deutschland delinquiert hat), zunächst vier Jahre eine feste Beziehung; mehrheitlich eher kurze Arbeitsstellen, des Öftern temporär.
Das schweizerische Vorstrafenregister des Beschuldigten umfasst zwischen April 2013 und Februar 2016 insgesamt vier Einträge mit bedingten, teilbedingten und unbedingten Geldstrafen zwischen 30 und 120 Tagessätzen. Die zu Grunde liegenden Straftaten stammen aus diversen Bereichen des Strafrechts von Drohung/Tätlichkeiten über SVG-Wiederhandlungen bis zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Einzelne Geldstrafen wurden umgewandelt in Freiheitsstrafen, sodass am 19. Juli 2016 eine bedingte Entlassung erfolgte mit einer Reststrafe von 43 Tagen und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Anordnung der Bewährungshilfe. Am 12. Februar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Sachbeschädigung (im Strafvollzug) und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. Dazu kommen fünf teilweise erhebliche Vorstrafen zwischen 2008 und 2013, die aus dem deutschen Vorstrafenregister hervorgehen (AS2166 ff.), u.a. wegen Betrugs (mehrmals) und Diebstahls.
Deutlich straferhöhend wirken sich beim Beschuldigten diese Vorstrafen aus, darunter eine einschlägige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Ebenso zu seinen Ungunsten ist das erneute Delinquieren während laufender Probezeit aus dem entsprechenden einschlägigen Urteil und während laufender Probezeit für die Rückversetzung in den Strafvollzug zu berücksichtigen. Als besonders belastend ist zudem das unbeeindruckte einschlägige Weiterdelinquieren nach der ersten Untersuchungshaft von einem Monat im Frühling 2017 im vorliegenden und laufenden Verfahren zu qualifizieren. Leicht strafmindernd ist im Rahmen des Sanktionenpakets die anzuordnende Landesverweisung (vgl. nachfolgende Ziff. IX [des Berufungsurteils vom 12. März 2021]) zu berücksichtigen.
Weitere relevante Faktoren wie eine erhöhte Strafempfindlichkeit, eine besondere Geständnisbereitschaft, eine überlange Verfahrensdauer gar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wurde, sind angesichts des komplexen und umfangreichen Verfahrens mit vielen Einzeldelikten, mehreren Opfern und einem wenig kooperativen Beschuldigten sowie einer Vielzahl vom Beschuldigten ergriffener Beschwerden nicht zu konstatieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Dauer für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung, welche mit einem halben Jahr den Richtwert von zwei bis drei Monaten gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten hat.»
Aus dem laut dem Führungsbericht positiven Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug resultiert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Strafminderung, da dies erwartet werden darf.
Wie nicht zuletzt dem Schreiben des Beschuldigten an das Obergericht vom 13. Juni 2020 (BA 4 ff.) sowie seinem letzten Wort anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll, S. 8) zu entnehmen ist, liegt beim Beschuldigten kaum echte Einsicht in sein Fehlverhalten vor. Vielmehr sieht er sich als Opfer einer voreingenommenen Justiz, sein Fall sei «nicht nur ein perfektes Beispiel für einen Justizirrtum», sondern ein eigentlicher «Justizskandal». Er sieht sich vor allem im Vergleich mit P.___, der im Gegensatz zu ihm schon längst wieder auf freiem Fuss sei, von den Strafverfolgungsbehörden als ungerecht behandelt. Dabei übersieht der Beschuldigte, dass P.___ bei den Delikten vom April 2016 noch unter das Jugendstrafrecht fiel und diesem auch keine sexuellen Nötigungsdelikte zur Last gelegt wurden (und dieser möglicherweise auch nicht einschlägig vorbestraft war). Wenn der Beschuldigte ausführt, ohne sein «Geständnis ohne Beweisvorlage» wäre er längst nicht mehr im Gefängnis, ist nicht nachvollziehbar, was er angesichts seines Aussageverhaltens mit «Geständnis» meint.
Insgesamt ergibt sich aus den Täterkomponenten eine erhebliche Straferhöhung um 16 Monate (…).
2.3.2 Neuere Entwicklungen
Auch diese Erwägungen behalten grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit. Es müssen nun aber im Weiteren die seit der Urteilsausfällung eingetreten Entwicklungen bzw. Veränderungen berücksichtigt und einer Würdigung unterzogen werden:
Der aktuelle Vollzugsbericht der JVA Thorberg, der den Zeitraum vom 18. Februar 2022 bis 10. November 2023 abdeckt (ASN 114 ff.), fällt gut aus. Dem Beschuldigten wird ein positives Vollzugsverhalten attestiert, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten im Einklang mit der Vollzugsordnung erwartet werden darf und dies folglich keine Strafminderung rechtfertigt, sondern neutral zu werten ist.
Negativ fällt in Bezug auf das Nachtatverhalten ins Gewicht, dass die rechtskräftig angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Therapie zufolge Aussichtslosigkeit zwischenzeitlich wieder aufgehoben werden musste. Der Beschuldigte verweigerte sich konsequent einer therapeutischen Auseinandersetzung mit seinen Taten und Deliktsmustern. Es kann diesbezüglich auf die Verfügung das AJUV vom 1. Juli 2022 (ASB 407 ff.) sowie auf die vorstehende Ziff. I.7. verwiesen werden.
Anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren wollte der Beschuldigte keine Fragen des Gerichts und der Parteivertreter zur Sache und zu seiner Person beantworten, was sein gutes Recht ist. In seinem letzten Wort (vgl. hierzu auch das Verhandlungsprotokoll: ASN 138) erklärte der Beschuldigte einleitend, dass es ihm unendlich leidtue. Unmittelbar darauf ging er dazu über, die Opfer seiner Straftaten als Lügnerinnen zu titulieren und ihnen falsche Beschuldigungen anzulasten. Auch gegenüber der Fachstelle Opferhilfe diffamierte der Beschuldigte die Opfer und unterstellte diesen ein geldgieriges und berechnendes Verhalten (vgl. hierzu die Stellungnahme der JVA Thorberg vom 14.9.2021, wiedergegeben in der Verfügung des AJUV vom 4. November 2021, ASB 404). All dies zeigt, dass beim Beschuldigten auch Jahre nach den Vorfällen noch keine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen Straftaten eingesetzt hat und beim Beschuldigten weder echte Reue noch Einsicht auszumachen ist.
Anzuerkennen ist demgegenüber, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren die beantragten Genugtuungen der Privatklägerinnen 1 und 2 anerkannt hat. Auch wenn diese Anerkennung taktisch motiviert sein dürfte und konstatiert werden muss, dass er bislang (trotz entsprechender Rechtskraft der I.___ und J.___ zugesprochenen Genugtuungen) noch überhaupt keine Zahlungen an Opfer seiner Taten geleistet hat, ist dieser Schritt positiv zu werten.
Ausgehend von den Wertungen im Berufungsurteil (Straferhöhung um 16 Monate für die Täterkomponenten, vgl. VI.2.3.1) sind in Anbetracht der neueren Entwicklungen für das Massnahmenversagen zwei Monate hinzu zu zählen und vier Monate für die Anerkennung der Genugtuungsforderungen in Abzug zu bringen, so dass unter dem Titel der Täterkomponenten eine deutliche Straferhöhung von 14 Monaten resultiert.
Die Verteidigung lässt im Neubeurteilungsverfahren – insbesondere unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 (E. 3.2.2) – eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen und verlangt deswegen eine Strafreduktion von mindestens einem Jahr (vgl. ASN 159). Im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid nahm das Berufungsverfahren bis zur Urteilseröffnung drei Jahre und einen Monat in Anspruch. Bis zum motivierten Entscheid verstrichen schliesslich weitere acht Monate, obwohl – so das Bundesgericht – die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf die erste Instanz verwiesen habe und ihr daher keine besonders aufwendige umfangreiche Urteilsbegründung zugutegehalten werden könne. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vorinstanzlich vorgenommene Strafreduktion von sechs Monaten der konstatierten Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausreichend Rechnung trage, und hiess diesbezüglich die Beschwerde gut. Die Verteidigung folgert daraus für das vorliegende Verfahren, dass die Strafreduktion vorliegend noch deutlicher ausfallen müsse, da das Berufungsverfahren nun bereits vier Jahre daure. Diese Argumentation hält jedoch einer Überprüfung nicht stand: Das Berufungsverfahren wurde mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben: Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging bei der Berufungsinstanz am 24. Juni 2020 ein, das Berufungsurteil wurde am 12. März 2021 ausgefällt. Das motivierte Berufungsurteil wurde den Parteien schliesslich am 10. Juni 2021 zugestellt. Zu Recht hat denn auch die Berufungsinstanz es verworfen, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen im Berufungsurteil, wörtlich unter vorstehender Ziff. VI. 2.3.1 wiedergegeben). In der Folge riefen drei Parteien das Bundesgericht an, insbesondere auch der Beschuldigte. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren kann entgegen der Verteidigung nicht dem Berufungsverfahren zugerechnet werden. Das bundesgerichtliche Urteil vom 22. März 2023 ging schliesslich am 13. April 2023 beim Obergericht ein. In der Folge wurde die Sache auch im Neubeurteilungsverfahren beförderlich behandelt (Urteilseröffnung am 18. Januar 2024). Der Antrag des Beschuldigten, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, ist deshalb abzuweisen.
Zu konstatieren ist jedoch eine lange Verfahrensdauer. Die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft in dieser sehr umfangreichen und komplexen Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten datiert vom 14. Februar 2017 (AS 1076 ff.), das Verfahren nahm folglich bis zum Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens vor Obergericht sieben Jahre in Anspruch. Auch wenn sich der Staat vorliegend – wie soeben dargelegt – keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots vorwerfen lassen muss, erachtet es das Obergericht als angezeigt, dem Beschuldigten für diese lange und mit schweren Belastungen einhergehende Verfahrensdauer eine Strafreduktion von fünf Monaten zu gewähren.
2.4 Fazit betreffend Strafmass für die Freiheitsstrafe und Anrechnung Haft
Es resultiert folglich eine Freiheitsstrafe von 144 Monaten. Dieses Strafmass hält einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen stand und erweist sich auch in Anbetracht der mit Berufungsurteil vom 12. März 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren als angemessen: Das neue Beweisergebnis, welches sich stark zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, die neue rechtliche Würdigung (zusätzlich drei Vergewaltigungen zum Nachteil von zwei Opfern im Schutzalter), die angehobene Strafuntergrenze nach Art. 190 Abs. 1 StGB sowie vor allem der deutlich nach oben erweiterte Strafrahmen (vormalige Strafobergrenze: Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB, neu: Freiheitsstrafe von 15 Jahren gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) müssen im Ergebnis eine deutlich höhere Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Der Beschuldigte ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu verurteilen.
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (22.2.2017 - 24.3.2017 sowie ab 5.9.2017) sind dem Beschuldigten an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 2.5 Busse für Übertretung
Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, welche unbestritten blieb und sich zur Ahndung der BetmG-Übertretung (Konsum von Kokain gemäss AKS Ziff. 5 lit. d) als angemessen erweist, ist zu bestätigen
3. Anordnung von Sicherheitshaft mit separatem Beschluss
Zur Sicherung des Strafvollzugs ist gegen den Beschuldigten vom Berufungsgericht Sicherheitshaft angeordnet worden. Es kann hierzu auf dem separaten Beschluss des Berufungsgerichts verwiesen werden (ASN 171 ff.).
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf total CHF 56'800.00. In Anbetracht der ausgefällten Freisprüche in Bezug auf untergeordnete Anklagepunkte (insbesondere BetmG- und SVG-Widerhandlungen) und einer Verfahrenseinstellung zufolge Eintritts der Verjährung sind in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils 1/10 (= CHF5'680.00) zu Lasten des Staates auszuscheiden (Art. 423 Abs. 1 StPO). 9/10 (= CHF 51'120.00) hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2 Angesichts dieser Kostenverlegung ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von aArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO ebenfalls auf 9/10 zu beschränken. Der Beschuldigte hat demnach, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, dem Kanton folgende Beträge zurückzuzahlen.
- CHF 3'419.35 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Miescher); - CHF 41'756.65 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Hasler); - CHF 27'182.25 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger).
1.3 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Olten, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 7‘213.30 festgesetzt. Da die Privatklägerin 2 vollumfänglich obsiegt, ist auch der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7‘2313.30 gegenüber dem Beschuldigten vorzubehalten (aArt. 138 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich macht CHF 1‘844.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7,7 % MWST) aus und ist ebenfalls vorzubehalten (aArt. 138 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Für die konkrete Berechnung des Differenzanspruches wird auf Seite 102 des motivierten erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00 aus und sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens zu tragen.
Der Beschuldigte unterliegt weitestgehend im Berufungsverfahren. Sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz werden im Rechtsmittelverfahren bestätigt. Zu Gunsten des Berufungsklägers resultiert einzig eine tiefere Freiheitsstrafe (1. Instanz: 12 Jahre, vier Monate und drei Wochen; 2. Instanz: 12 Jahre) und zufolge Zeitablaufes (Art. 89 Abs. 4 sowie Art. 46 Abs. 5 StGB) können sowohl die gewährte bedingte Entlassung für die Reststrafe (Freiheitsstrafe von 43 Tagen) als auch der gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 nicht mehr widerrufen werden. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte von den Kosten des Berufungsverfahrens 9/10 (= CHF 27'171.00) zu bezahlen. CHF 3'019.00 (= 1/10 von CHF 30'190.00) erliegen auf dem Staat.
2.2 Angesichts dieser Kostenverlegung ist der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf CHF 8’715.05 (= 9/10 der vom Staat an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, ausbezahlten Entschädigung) festzusetzen und vorzubehalten.
2.3 Im Weiteren ist gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang von CHF 1'971.75 (= ausbezahlte Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich) und im Umfang von CHF 1'735.80 (= ausbezahlte Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich) vorzubehalten.
Der Beschuldigte ist zudem zu verpflichten, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen 1 und 2 folgende Beträge (= Differenz zwischen der vom Staat ausbezahlten Entschädigung und dem vollen Honorar) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (aArt. 138 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO):
- CHF 490.60 (betreffend Vertretung der Privatklägerin 1: Stundentotal von 9,11 Stunden x CHF 50.00 [CHF 230.00 - CHF 180.00], zzgl. 7,7 % MWST). - CHF 438.35 (betreffend Vertretung der Privatklägerin 2: Stundentotal von 8,14 Stunden x CHF 50.00 [CHF 230.00 - CHF 180.00], zzgl. 7,7 % MWST).
3. Neubeurteilungsverfahren
3.1 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, welche anfielen, weil das Berufungsurteil der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht standhielt, gehen praxisgemäss vollumfänglich zu Lasten des Staates.
3.2 Die von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Neubeurteilungsverfahren ins Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand von 32,41 Stunden (exklusiv Verhandlung und Urteilseröffnung) zu je CHF 190.00 bzw. zu je CHF 95.00 (Stundenansatz des Rechtspraktikanten), total CHF 6'110.40, sowie Auslagen von CHF 1'443.40 und MWST zusammen, was angemessen ist: Sabrina Weisskopf übernahm das amtliche Mandat erst im Neubeurteilungsverfahren, so dass sie sich neu in den umfangreichen Fall einarbeiten musste und diverse Auslagen (Kopien der Verfahrensakten, Besuch des Mandanten in der JVA Thorberg etc.) anfielen. Hinzu zu rechnen sind für die Teilnahme an der Verhandlung vom 17. Januar 2024 2 ½ Stunden und für die Urteilseröffnung vom 18. Januar 2024 40 Minuten, so dass ein Aufwand von CHF 6'712.05 resultiert. Inkl. Auslagen von CHF 1'443.40 sowie 7,7 % MWST (bis 31.12.2023) auf CHF 2'675.30 und 8,1 % MWST (ab 1.1.2024) auf CHF 5'480.15 ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 8'805.35 festzusetzen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Ein Rückforderungsanspruch des Staates zu Lasten des Beschuldigten entfällt, da sämtliche Kosten des Neubeurteilungsverfahrens vom Staat zu tragen sind (aArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO, e contrario).
3.3 Die Honorarnote von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich für die Vertretung der Privatklägerin 1 im Neubeurteilungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 10,54 Stunden (exkl. Verhandlung und Urteilseröffnung) zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 155.90 sowie 7,7 % (bis 31.12.2023) bzw. 8,1 % MWST (ab 1.1.2024) zusammen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Teilnahme an der Verhandlung und Urteilseröffnung nahm insgesamt 3,1666 Stunden in Anspruch. Da Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich zugleich auch die Vertretetung der Privatklägerin 2 wahrnahm, ist dieser Aufwand je hälftig (= 1,58333 Stunden) auf die beiden Mandate zu verteilen. Die Parteientschädigung für die Privatklägerin 1, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, ist demzufolge auf CHF 3'439.85 festzusetzen (Aufwand: 10,54 Stunden + 1,58333 Stunden [12,12333 Stunden] zu je CHF 250.00 [= CHF 3'030.85], Auslagen von CHF 155.90, 7,7 % MWST auf CHF 1'256.90 sowie 8,1 % MWST auf CHF 1'929.85).
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Die Parteientschädigung von CHF 3'439.85 zu Gunsten der Privatklägerin 1 ist demnach vom Staat Solothurn zu tragen.
3.4 Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, ist auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote, die sich als angemessen erweist, für das Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von total CHF 2'624.70 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat. Diese Entschädigung setzt sich aus einem Aufwand von 11,96333 Stunden [10,380 Stunden + 1,58333 Stunden] zu je CHF 190.00 [= CHF 2'273.05], Auslagen von CHF 158.00, 7,7 % MWST auf CHF 818.70 sowie 8,1 % MWST auf CHF 1'612.35 zusammen. Da sämtliche Kosten des Neubeurteilungsverfahrens auf dem Staat erliegen, entfallen ein Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch zu Lasten des Beschuldigten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 69, Art. 89 Abs. 4, Art. 106 StGB, Art. 187 Ziff. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. d, Art. 19a Ziff. 1, Art. 19bis BetmG; Art. 122 ff., aArt. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a, Abs. 5, aArt. 138, Art. 267 Abs. 3, Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO festgestellt und erkannt: 1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) ist das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AKS Ziff. 5 lit. b) eingestellt worden. 2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ freigesprochen von den Vorhalten: - der Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AKS Ziff. 3 lit. d); - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AKS. Ziff. 5 lit. a); - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AKS Ziff. 5 lit. e); - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige, AKS Ziff. 5 lit. f); - der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes (AKS Ziff. 6 lit. a und b); - des Vergehens gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. 7); - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (AKS Ziff. 9). 3. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht: - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19. April 2016 (AKS Ziff. 2 lit. a); - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10. Juli bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 2 lit. c); - der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (AKS Ziff. 2 lit. d); - der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli 2017 (AKS Ziff. 2 lit. e); - der mehrfachen Pornografie, begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, - der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 [recte 1. Januar 2017] bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 4 lit. a - d). 4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 12. März 2021 (nachfolgend: Urteil des Obergerichts) hat sich A.___ schuldig gemacht: - der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 2 lit. b); - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AKS Ziff. 5 lit. c); - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AKS Ziff. 5 lit. d); - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AKS ZIff. 5 lit. g). 5. A.___ hat sich zudem schuldig gemacht: - der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19. April 2016 (AKS Ziff. 1 lit. a); - der Vergewaltigung zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017 (AKS Ziff. 1 lit. c); 6. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren; b) einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 7. A.___ wird die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (22.2.2017 - 24.3.2017 sowie ab 5.9.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet. 8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen. 9. Es wird festgestellt, dass der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug (Probezeit 3 Jahre, Verlängerung um ein Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.5.2015) zufolge Zeitablaufes nicht mehr widerrufen werden darf. 10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des Urteils des Obergerichts wird festgestellt, dass A.___ mit Verfügung vom 28. Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden ist (Strafrest: 43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit: ein Jahr) und eine Rückversetzung zufolge Zeitablaufes nicht mehr angeordnet werden darf. 11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist für A.___ vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet worden. Es wird festgestellt, dass das Amt für Justizvollzug diese Massnahme wegen Aussichtslosigkeit mit Verfügung vom 1. Juli 2022 aufgehoben hat. 12. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des Urteils des Obergerichts wird A.___ für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. 13. Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 17. Januar 2024 gegen A.___ zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wird. 14. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils sind nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben: - 1 Laptop, Packard Bell, inkl. Netzkabel - 1 Laptop, Acer, inkl. Netzkabel - 12 CDs in Hülle - 1 CD, Sony - 1 Festplatte, Freecom - 2 Festplatten, Hitachi - 1 Festplatte, Seagate - 1 Festplatte, IBM - 1 Festplatte, Seagate - 2 Speicherkarten (1 San Disk 128GB, 1 Memory 16 MB) - 1 PC, Dell - 171 CDs mit diversen Beschriftungen. 15. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des Urteils des Obergerichts sind folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben: - 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 5s - 1 Mobiltelefon, Huawei EVA-L09 - 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6. 16. a) Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und sind nach Ablauf der Frist gemäss nachfolgender Ziff. 16 lit. b) zu vernichten: - 1 Festplatte, Mobile Disk - 1 Stempel, angeschrieben mit Dr. med. M.___ - 2.5 Gramm Amphetamine - 10.2 Gramm Marihuana - 30.8 Gramm Ecstasy (blaue Pillen "Mario") - 1 Kunststoffbox, grün - 41 Druckverschlussbeutel, topgrip - 2 Druckverschlussbeutel, minigrip - 1 Druckverschlussbeutel mit Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team" - 1 offene Packung Zigarettenfolie, Blue Smoking - 1 Waffenkoffer - 1 Soft-Air-Pistole, Desert Eagle - 1 Soft-Air-Pistole, Beretta - 1 Soft-Air-Pistole, Crossman - 1 Teleskop-Schlagstock - 1 Taschenlampe mit Elektroschocker - 1 A4-Blatt (Verkauf-Gewinn).
b) A.___ kann innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen. 17. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00, zzgl. 5% Zins seit 18. April 2016, zu bezahlen. 18. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___ der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig. 19. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des Urteils des Obergerichts hat A.___ der Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, zu bezahlen. 20. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___ der Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig. 21. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 16 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 25'000.00, zzgl. 5% Zins seit 9. Juli 2017, zu bezahlen. 22. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 17 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___ der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist. 23. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 18 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00, zzgl. 5% Zins seit 1. April 2017, zu bezahlen. 24. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils ist die Privatklägerin L.___, [Adresse] zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen worden. 25. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'684.55 (à CHF 230.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 26. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'358.90 festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des Urteils des Obergerichts bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 13'358.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 27. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'213.30 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 28. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 29. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des erstinstanzlichen Urteils ist die Honorarnote für den ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'419.35 (= 9/10 von CHF 3'799.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 30. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des erstinstanzlichen Urteils ist die Honorarnote für den ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'756.65 (= 9/10 von CHF 46'396.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 31. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils ist die Honorarnote für den ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 27'182.25 (= 9/10 von CHF 30'202.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 32. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf total CHF 56'800.00. Davon hat A.___ CHF 51'120.00 (= 9/10 von CHF 56'800.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 5'680.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn. 33. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 33 des Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung der vormals unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren auf CHF 1'971.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat bezahlt worden. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'971.75 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 490.60 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 34. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 34 des Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, für das Berufungsverfahren auf CHF 2'792.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat bezahlt worden. Diese Kosten gehen gemäss rechtskräftiger Ziff. 34 des Urteils des Obergerichts definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. 35. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 35 des Urteils des Obergerichts ist Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat ausbezahlt worden. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'735.80 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 438.35 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 36. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 36 des Urteils des Obergerichts ist die Honorarnote für den ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das Berufungsverfahren auf CHF 9'683.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8’715.05 (= 9/10 von CHF 9'683.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 37. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00, hat A.___ im Umfang von CHF 27'171.00 (= 9/10 von CHF 30'190.00) zu bezahlen. CHF 3'019.00 (= 1/10 von CHF 30'190.00) gehen zu Lasten des Staates. 38. Der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'439.85 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 39. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 2'624.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen (ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten). 40. Die Honorarnote für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 8'805.35 (à CHF 190.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt (ohne Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten). 41. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Lupi De Bruycker
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 bestätigt.
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