Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.25 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 20.02.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Das Obergericht hat in einem Strafverfahren über eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz entschieden. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten A.A.___ an, unbefugt Kokaingemisch und Marihuana erworben, besessen und verkauft zu haben. Es wurde festgestellt, dass einige Schuldsprüche rechtskräftig sind, während andere bestrittene Vorhalte noch zu prüfen sind. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten und eine Geldstrafe für den Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger plädierte auf teilweisen Freispruch und mildere Strafe. Das Gericht muss nun über die strittigen Vorhalte entscheiden. |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Kokain; Beschuldigten; Apos; Kokaingemisch; Ziffer; Recht; Urteil; Gramm; Betäubungsmittel; Vorinstanz; Betäubungsmittelgesetz; Urteils; Widerhandlung; Täter; Verfahren; Vorhalt; Staat; Freiheit; Freiheitsstrafe; Veräusserung; Beruf; Ersatz; Berufung; Ersatzforderung; Beweis; Geldstrafe; BetmG; Solothurn |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 19 BetmG; Art. 2 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 32 BV ; Art. 34 StGB ; Art. 408 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 448 StPO ; Art. 453 StPO ; Art. 456a StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 StPO ; Art. 50 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 105 IV 225; 109 IV 143; 115 IV 286; 117 IV 7; 120 Ia 36; 121 IV 202; 129 IV 188; 130 I 269; 130 I 312; 133 I 33; 133 IV 158; 134 IV 1; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 IV 1; 136 IV 55; 138 IV 120; 140 IV 145; 140 IV 373; 141 IV 244; 141 IV 360; 142 III 174; 142 IV 265; 142 IV 401; 143 IV 361; 144 IV 217; 144 IV 313; 147 IV 241; |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, 3. Auflage , Art. 47 StGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.25 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 20.02.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.19 |
Titel: | qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 20. Februar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Marti a.o. Ersatzrichter Marti Gerichtsschreiberin Graf In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht: - Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin - A.A.___, Beschuldigter - Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten - B.A.___, Ehefrau des Beschuldigten
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt C.___ als Vertreter der Anklage:
1. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 13. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AZ 1.2. / 1.3.1. / 1.3.2. / 1.3.5. / 1.3.7. / 1.3.9.-1.3.16.), mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind. 3. A.A.___ sei wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (AZ 1.1. / 1.3.3. / 1.3.4. / 1.3.6. / 1.3.8./ 1.3.17.) und mehrfacher Geldwäscherei schuldig zu sprechen. 4. A.A.___ sei zu verurteilen zu: - einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 183 Tagen, - einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren, - einer Busse von CHF 90.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Es sei festzustellen, dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 5 und die Einziehung des Bargeldes gemäss Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 13. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Es sei über die Einziehung bzw. Verrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden. 7. A.A.___ sei zu einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 142'000.00 für nicht mehr vorhandenen Gewinn aus dem Betäubungsmittelhandel zu verurteilen. 8. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger: 1. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids vom 13. Januar 2023 - bezüglich Ziffer 1 des Urteilsdispositivs (Freisprüche); - Ziffer 2 lit. d, e und f (Fahren ohne Berechtigung, Missbrauch von Schildern und Ausweisen, BetmG Übertretungen); - Ziffer 4 (Anrechnung Untersuchungshaft); - Ziffer 5 (Einziehung von Gegenständen); - Ziffer 6 (Einziehung CHF 3'560.00); - Ziffer 11 (Amtliche Vert. RA Walker); 2. A.A.___ sei teilweise freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und c. Ferner sei er wegen Geldwäscherei teilweise freizusprechen und implizit teilweise schuldig zu sprechen. 3. A.A.___ sei, soweit ein Schuldspruch erfolgt, zu einer 30 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zu verurteilen und es sei ihm der teilbedingte Strafvollzug für einen Strafanteil von 24 Monaten zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Die vom 12. Januar 2018 bis 12. Juli 2018 ausgestandene Untersuchungshaft (183 Tage) sei an die Strafe anzurechnen. 5. Die beschlagnahmten Gelder bzw. Bankguthaben seien dem Beschuldigten A.A.___ zurückzuerstatten bzw. die auf B.A.___ lautenden Konti freizugeben, soweit diese nicht als Ersatzforderung für unrechtmässig erzielte Vermögensvorteile einzuziehen mit den Verfahrenskosten zu verrechnen sind. 6. Der aus dem Betäubungsmittelhandel erzielte Vermögensvorteil sei ermessensweise auf CHF 75'000.00 festzusetzen. 7. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen ohne Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten. 8. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
_________________ Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 3. April 2017 wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG), Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Nichtanzeigens eines Fundes (Art. 332 StGB), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen (Art. 97 Abs. 1. lit. a SVG) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) eröffnet (Sonderordner SVG-Delikte, Register [nachfolgend: Reg.] 12.1.1 / pag. 001 f.). Zuvor war durch die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2016 die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge Rolls Royce Silver Spirit, [Kennzeichen], und Jeep Grand Cherokee 4.7, [Kennzeichen], angeordnet worden (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.1.3 / pag. 001 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurden die beschlagnahmten Fahrzeuge auf Antrag des Beschuldigten gegen Leistung einer Sicherheit von CHF 20'000.00 sodann wieder herausgegeben (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.1.2 / pag. 006 ff.), wobei der Beschuldigte gegen Ziff. 5 der besagten Verfügung, welche ihm verboten hatte, die Fahrzeuge einzulösen, erfolgreich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn führte (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.4 / pag. 021 ff.). Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere Einvernahmen durchgeführt (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 10) bzw. Befragungen aus anderen Verfahren beigezogen (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 5.1.1 - 5.1.3).
2. Am Freitag, 12. Januar 2018, wurde der Beschuldigte im Taxi bei der Fahrt von seinem Wohndomizil nach [Ort 4] ins [Bordell] um 13:20 Uhr von der Polizei Kanton Solothurn in [Ort 2] angehalten und festgenommen. Zuvor waren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft am 13. November 2017 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) eröffnet (Aktionsname Ghost) und verschiedene Überwachungsmassnahmen angeordnet worden (Reg. 12.1.1 / pag. 001, Reg. 3.2 bis 3.5, Reg. 1.3 / pag. 001 ff.).
3. Nach der Festnahme erfolgten gleichentags zunächst Durchsuchungen des Wohndomizils des Beschuldigten am [Adresse] sowie im gemieteten Praxisraum an der [Adresse]. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden neben verschiedenen Bargeldbeträgen u.a. auch drei Fahrzeuge des Beschuldigten sowie Betäubungsmittel (Kokaingemisch und Marihuana) sichergestellt und nachfolgend beschlagnahmt (Reg. 12.2.1 / pag. 006 ff., Reg. 12.1.3 / pag. 006 f., 008 f., 031 ff.).
4. Am 16. Januar 2018 erfolgte eine zweite Durchsuchung des Wohndomizils des Beschuldigten (Reg. 12.2.1 / pag. 017 ff.). Die drei beschlagnahmten Fahrzeuge wurden in der Folge mit Einwilligung des Beschuldigten vorzeitig veräussert (Reg. 12.1.2 / pag. 071 ff., pag. 083 ff.).
5. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Patrick Walker als amtlicher Verteidiger beigeordnet (Reg. 12.1.3 / pag. 001).
6. Das Haftgericht ordnete mit Entscheid vom 16. Januar 2018 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter Einvernahme beantragte Untersuchungshaft (drei Monate) an (Reg. 12.3.1 / pag. 005 ff.). In der Folge wurde die Haft mit Entscheid vom 17. April 2018 um drei Monate verlängert (Reg. 12.3.1 / pag. 047 ff.), bevor der Beschuldigte am 13. Juli 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (Reg. 12.3.1 / pag. 071 [recte: 13. Juli 2018, siehe Reg. 10.1 / pag. 205 ff., pag. 212]).
7. Am 14. Februar 2018 wurde die Strafuntersuchung wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) ausgedehnt (Reg. 12.1.1 / pag. 002 f.).
8. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. zahlreiche Einvernahmen durchgeführt bzw. Befragungen aus anderen Verfahren beigezogen (Reg. 10.1, 10.1.1, 10.2.1 - 10.2.25), verschiedene Überwachungen durchgeführt (Telefonüberwachungen [Reg. 3.2; u.a. rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung], Natelauswertungen [Reg. 3.3], Observationen [Reg. 3.4], technische Überwachungen [Reg. 3.5; technische Überwachung zur Standortermittlung der auf den Beschuldigten eingelösten Fahrzeuge Rolls Royce Silver Spirit und Jeep Grand Cherokee 4.7]) und weitere Aktenbeizüge getätigt bzw. Auskünfte eingeholt (Reg. 5.1.1 - 5.1.5, 6.1 - 6.11, 7.1 - 7.3).
In Bezug auf weitere Personen – wie beispielweise D.D.___, E.D.___, F.___ und G.___ – bzw. auf die gegen diese geführten Verfahren wird an dieser Stelle grundsätzlich auf die Akten verwiesen (vgl. diesbezüglich u.a. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 23. Dezember 2020, Reg. 2.1 / pag. 001 ff.).
9. Per 30. März 2020 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger beigeordnet, nachdem Rechtsanwalt Patrick Walker infolge Aufgabe der Rechtsanwaltstätigkeit um Entlassung aus dem Mandat ersucht hatte (Reg. 12.1.2 / pag. 091 ff.).
10. Am 15. Oktober 2021 erging eine detaillierte Eröffnungsverfügung, nachdem das Verfahren betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Geldwäscherei am 24. Mai 2018 mit dem hängigen SVG-Verfahren vereinigt worden war (Reg. 12.1.1 / pag. 005 ff., 12.1.3 / pag. 019). Am 31. Mai 2022 wurde nach Durchführung der Schlusseinvernahme der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt (Reg. 12.1.1 / pag. 031).
11. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 31. Mai 2022 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (Reg. 1.4 / pag. 005 ff.).
12. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30. August 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 9. und 13. Januar 2023 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 029 ff.).
13. Am 9. und 13. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt (ASBW 122 ff.). Am 13. Januar 2023 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (ASBW 186 ff., 201 ff.):
1. A.A.___ wird ohne Ausrichten einer Entschädigung und ohne Ausscheiden von Kosten wie folgt freigesprochen: a) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), soweit die folgenden Vorhalte betroffen sind: aa) unbefugter Erwerb von H.___, angeblich begangen zwischen dem 1. und dem 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1), bb) unbefugte Veräusserung an I.___, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis am 6. Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3.7), cc) unbefugte Veräusserung an F.___, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.12), dd) unbefugte Veräusserung an unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.17), b) mehrfache Geldwäscherei, soweit die Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 betroffen ist (teilweise Vorhalt Ziff. 2), c) Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 27. September 2016 (Vorhalt Ziff. 4). 2. A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1 D.D.___ / J.___ betreffend sowie Vorhalte Ziff. 1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.6, Ziff. 1.3.8-1.3.11, teilweise Ziff. 1.3.12, Ziff. 1.3.13, Ziff. 1.3.14, teilweise Ziff. 1.3.15, Ziff. 1.3.16 und teilweise Ziff. 1.3.17), b) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.15), c) mehrfache Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 10. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 2), d) mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug), begangen in der Zeit vom 19. August 2016 bis am 6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 3), e) Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen), begangen am 6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 5), f) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022 (Vorhalt Ziff. 6 und Ausdehnung). 3. A.A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, b) einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, c) einer Busse von CHF 90.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. A.A.___ werden 183 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor angerechnet. 5. Die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten, allenfalls – soweit es sich um verkehrsfähige Gegenstände handelt – zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt: – diverses Verpackungsmaterial / Inhalt Kehrichtsäcke / Betäubungsmittelutensilien (Kartonkistli, Tupperware, Minigrips, Beutel etc.), – 2 Waagen, – Papier A4, – Kundenbeleg, – Frottiertuch, weiss, – Schlosshammer, – 3 Quittungsblöcke, – 3 Kassabücher, – 0,7 g Kokain, – 1,45 g Kokain, – 0,08 g Kokain, – 1,8 g Kokain (Ref.-Nr. 122-9818), – 10,65 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana), – 10,65 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana). 6. Das im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 3'560.00 wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen. 7. Das im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 33'995.00 (Netto-Verwertungserlös und Sicherheitsleistung, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit der Busse und der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 hiernach verrechnet. 8. Die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Guthaben werden mit der Restanz der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 und den Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 10 verrechnet: a) CHF 24'984.15 (Privatkonto Nr. […], UBS Switzerland AG, Saldo per 1. Februar 2018), b) CHF 15'905.85 (Privatkonto Nr. […], Baloise Bank Soba AG, Saldo per 23. Januar 2018), c) CHF 46'036.40 (Privatkonto B.A.___ Nr. […], Baloise Bank Soba AG, Saldo per 23. Januar 2018), d) CHF 5'002.20 (Privatkonto Nr. […], Regiobank Solothurn AG, Saldo per 26. Januar 2018), e) CHF 10'242.85 (Sparkonto Nr. […], Raiffeisenbank Untere Emme, Saldo per 23. Januar 2018), f) CHF 9'591.09 (Privatkonto Nr. […], Postfinance AG, Saldo per 14. Februar 2018). Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn wird ermächtigt, die zu Gunsten des Staates verfallenen Guthaben gemäss Ziff. 8 lit. a bis f beim jeweiligen Finanzinstitut nach Rechtskraft des Urteils einzufordern. Hiernach gelten die entsprechenden Kontosperren als aufgehoben. 9. Der nicht mehr vorhandene aus dem Betäubungsmittelhandel erzielte unrechtmässige Vermögensvorteil wird auf CHF 142'000.00 festgesetzt. In diesem Umfang besitzt der Staat Solothurn gegenüber A.A.___ eine Ersatzforderung. 10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, wird auf CHF 13'971.30 (57,6 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde sowie 11,5 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 419.40 und MWST zu 7,7% von CHF 998.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'303.76 (Entschädigung abzüglich Restanz Kontoguthaben gemäss Ziff. 8 hiervor) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'844.90 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. zu CHF 250.00 pro Stunde inkl. MWST zu 7,7% von CHF 274.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben. 11. Es wird festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, Solothurn von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 15'132.20 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben. 12. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 25'490.00, zuzüglich Anteil verrechenbare Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 3'667.54 (gemäss Ziff. 8 und Ziff. 10 hiervor), hat A.A.___ zu bezahlen.
14. Am 26. Januar 2023 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (ASBW 194).
15.1 Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. April 2023 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 4 ff.). Diese richtet sich – teilweise – gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 2 lit. a des Urteils der Vorinstanz), wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 2 lit. b) und wegen mehrfacher Geldwäscherei (Ziffer 2 lit. c), gegen die Strafzumessung (Ziffer 3), die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 3'560.00 (Ziffer 6), die Verrechnung der beschlagnahmten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 33'995.00 mit der Busse und der Ersatzforderung (Ziffer 7), die Verrechnung der beschlagnahmten Guthaben mit der Restanz der Ersatzforderung und den Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziffer 8), die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 142'000.00 an den Staat Solothurn (Ziffer 9) und gegen die Kostenfolgen (Ziffer 12).
15.2 Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beantragt der Beschuldigte in Konkretisierung der Berufungserklärung – teilweise – Freisprüche vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG), soweit das von D.D.___ / J.___ gelieferte Kokaingemisch eine Menge von 2 Kilogramm übersteige (beantragt wird ein Freispruch vom Erwerb von 3 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___), und soweit bezüglich der Verkäufe an die verschiedenen Abnehmer die Menge von rund 1,28 kg Kokaingemisch übertroffen werde, wobei in diesem Zusammenhang Freisprüche in Bezug auf die Untervorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8 und 1.3.17 beantragt werden. Im Weiteren verlangt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorhalt der Geldwäscherei, eine mildere Strafe, jeweilige Verzichte auf die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes und auf die Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes bzw. der Guthaben mit der Busse und der Ersatzforderung bzw. mit den Kosten der amtlichen Verteidigung, die Festsetzung eines erheblich tieferen Vermögensvorteils (Ersatzforderung) und die anteilmässige Kostenübernahme durch die Staatskasse (ASB 17 ff.).
15.3 Hinsichtlich des mit Berufungserklärung vom 18. April 2023 angefochtenen Schuldspruchs wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Ziffer 2 lit. b des Urteils der Vorinstanz) stellte der Beschuldigte mit besagter Eingabe vom 30. Mai 2023 klar, dass er diesen Schuldspruch anerkenne (ASB 18).
16. Mit Eingabe vom 28. April 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 13). Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog. Verschlechterungsverbot zu beachten.
17. Am 6. Oktober 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Februar 2024 vorgeladen (ASB 28 f.).
II. Anwendbares Recht / Übergangsbestimmungen
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
1.1 In Rechtskraft erwachsen sind nach dem Gesagten vorab sämtliche Freisprüche gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, die Schuldsprüche hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Ziffer 2 lit. b des Urteils der Vorinstanz [betrifft die Veräusserung von 40 Gramm Kokaingemisch an K.___ in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017]), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug; Ziffer 2 lit. d), des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen; Ziffer 2 lit. e) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Ziffer 2 lit. f), Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung von Betäubungsmitteln und Gegenständen) sowie die Ziffern 10 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach [mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches des Staates bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, auch wenn dies nicht ausdrücklich angefochten wurde]) und 11 (Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der Höhe nach [wiederum mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches des Staates]) des vorinstanzlichen Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog die Verteidigung sodann die Berufung gegen Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes) zurück, womit auch diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2 Hinsichtlich des Vorhalts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG) ist im Einzelnen Folgendes festzustellen:
1.2.1 Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz von folgenden Vorhalten rechtskräftig freigesprochen (seitens der Staatsanwaltschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen): - Unbefugter Erwerb von H.___, angeblich begangen zwischen dem 1. und dem 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziffer 1.1; Ziffer 1 lit. aa des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung an I.___, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis am 6. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.7; Ziffer 1 lit. bb des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung an F.___, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.12; Ziffer 1 lit. cc des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung an unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.17; Ziffer 1 lit. dd des vorinstanzlichen Urteils).
1.2.2 Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche in Bezug auf jene (Unter-)Vorhalte, die von der Berufungserklärung des Beschuldigten bzw. von dessen ergänzender Eingabe vom 30. Mai 2023 nicht umfasst sind bzw. darin keinerlei Erwähnung finden (Freisprüche wurden seitens des Beschuldigten nur in Bezug auf einzelne [Unter-]Vorhalte beantragt, s. dazu Ziffer I./15.2 hiervor), namentlich die folgenden: - Unbefugter Erwerb von total 2'000 Gramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ in der Zeit vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 (teilweise Vorhalt Ziffer 1.1; Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugter Besitz von 2,23 Gramm Kokaingemisch und 21,3 Gramm Marihuana (Vorhalt Ziffer 1.2; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von total 12 Gramm Kokaingemisch an L.___ in der Zeit vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.1; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von total 10 Gramm Kokaingemisch an M.___ in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis 5. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.2; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von total 390 Gramm Kokaingemisch an G.___ in der Zeit vom 19. Mai 2017 bis 8. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.5; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von total 300 Gramm Kokaingemisch an N.___ in der Zeit vom 26. Mai 2017 bis 21. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.9; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von total 8 Gramm Kokaingemisch an O.___ in der Zeit vom 27. Juli 2017 bis 29. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.10; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von total 15 Gramm Kokaingemisch an P.___ in der Zeit vom 15. Mai 2017 bis 30. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.11; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von total 30 Gramm Kokaingemisch an F.___ in der Zeit vom 1. März 2017 bis 9. November 2017 (teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.12; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von total 5 Gramm Kokaingemisch an Q.___ in der Zeit vom 30. Oktober 2017 bis 11. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.13; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von total 22 Gramm Kokaingemisch an R.___ in der Zeit vom 25. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.14; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an K.___ in der Zeit vom 1. März 2017 bis 11. Januar 2018 (dazu kommen – wie bereits ausgeführt – 40 Gramm Kokaingemisch, die der Beschuldigte in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017 an K.___ veräussert hatte [Vergehen]) (Untervorhalt Ziffer 1.3.15; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils), - unbefugte Veräusserung von total 51 Gramm Kokaingemisch an S.___ in der Zeit vom 18. Mai 2017 bis 2. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.16; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils).
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit noch folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 31. Mai 2022 zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG), unbefugter Erwerb, unbefugter Besitz und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 4,5 – 9 kg Kokaingemisch und 21,3 g Marihuana, mengenmässig qualifiziert begangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, indem sich die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Menge von reinem Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgrad ca. 50%: 2,25 - 4.5 kg reines Kokain) bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. gewerbsmässig begangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte die im Folgenden dargelegten jeweiligen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb des begrenzten Zeitraums sowie der angestrebten und erzielten Einkünfte (so insbesondere Verkauf von mindestens ca. 4,5 - 9 kg Kokaingemisch: Umsatz: mind. ca. CHF 360'000.- [durchschnittlicher Verkaufspreis CHF 80.-/g] / Gewinn: mind. ca. CHF 160'000.- [ausgehend von Einkaufspreis CHF 44.-/g]) nach der Art eines Berufes ausübte, wobei der Beschuldigte mangels anderer Einkünfte den gesamten Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau mit dem Erlös aus dem Kokainhandel bestritt und sich die monatlichen Lebenshaltungskosten, im Jahr 2017 insbesondere bestehend aus monatlich - CHF 2'180.- Wohnungsmiete - ca. CHF 750.- Autokosten inkl. Miete Einstellhalle - ca. CHF 1’150.- Lebenshaltungskosten - ca. CHF 350.- Telefonkosten - durchschnittlich ca. CHF 400.- Taxifahrten - durchschnittlich ca. CHF 300.- Hotelbuchungen - durchschnittlich ca. CHF 2'500.- Ausgaben Prostituierte - durchschnittlich ca. CHF 1'800.- Bargeldtransfers ins Ausland, auf durchschnittlich total ca. CHF 10'000.- pro Monat beliefen, was bei einem angenommenen Gewinn von durchschnittlich ca. CHF 40.- pro Gramm verkauftem Kokaingemisch durchschnittlich eine monatliche Menge von total mindestens ca. 250g verkauftem Kokaingemisch voraussetzte,
1.1. Unbefugter Erwerb von total mindestens ca. 4.5 – 9 kg Kokaingemisch, begangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, in [Adresse], evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte die von ihm veräusserte Menge Kokaingemisch im Umfang von total mindestens ca. 4,5 - 9 kg Kokaingemisch zuvor, unter 16 Malen und in Portionen zwischen 250g und 500g, wovon mindestens 4x 500g zu einem Preis von je CHF 22’000.00, total ca. 5 - 8 kg, von D.D.___ / J.___ […] unbefugt erwarb bzw. in Einzelfällen durch telefonisches Verhandeln mindestens Anstalten dazu traf, so unter anderem konkret - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 16. und dem 18. Mai 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 3. und dem 4. Juni 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 22. Juni 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 11. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 21. und dem 23. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 27. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 8. August 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 17. August 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 8. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 12. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 23. und dem 26. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 13. Oktober 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 27. Oktober 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 14. November 2017 (telefonische Bestellung) bzw. 17. November 2017 (Lieferung) von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 25. November 2017 (telefonische Bestellung) bzw. 29. November 2017, ca. 11:50 Uhr (Lieferung), von D.D.___, - zwischen 250 und 500g Kokaingemisch am 16. Dezember 2017 (telefonische Bestellung) bzw. 18. Dezember 2017, mittags (Lieferung) von D.D.___, wobei die Lieferung durch J.___ im Auftrag von D.D.___ erfolgte, - […].
1.2 […].
1.3 Unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 4,5 – 9 kg Kokaingemisch, begangen zwischen mindestens ca. 2007, spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, in [Adresse], evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, total mindestens ca. 4,5 kg Kokaingemisch an ca. 50 verschiedene Abnehmer – wovon mindestens zwischen ca. 2,4 und 2,7 kg an namentlich bekannte Abnehmer gemäss Ziff. 1.3.1. bis 1.3.16. – unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret 1.3.1 […]; 1.3.2 […]; 1.3.3 zwischen mindestens Mai 2017 und Dezember 2017, indem der Beschuldigte, unter mindestens 36 Malen und in Portionen von jeweils mindestens 1g, total mindestens ca. 36g Kokaingemisch an T.___ unbefugt veräusserte, wobei die Portionen jeweils von U.___ abgeholt wurden, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen]; 1.3.4 zwischen mindestens Mai 2017 und 10. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens 31 Malen und in Portionen von jeweils mindestens ca. 20g, total mindestens ca. 620g Kokaingemisch an V.V.___ bzw. W.V.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen]; 1.3.5 […]; 1.3.6 zwischen mindestens Mitte August 2017 und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens 32 Malen und in Portionen von jeweils mindestens ca. 1 - 2g, total mindestens ca. 30 - 60g Kokaingemisch an X.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen]; 1.3.7 […]; 1.3.8 zwischen mindestens Mitte Mai 2017 und 11. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens ca. 140 Malen und in Portionen von jeweils mindestens ca. 3 - 4g, total mindestens ca. 400 - 500g Kokaingemisch an Y.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen]; 1.3.9. […]; 1.3.10 […]; 1.3.11 […]; 1.3.12 […]; 1.3.13 […]; 1.3.14 […]; 1.3.15 […]; 1.3.16 […]; 1.3.17 zwischen mindestens 2015 [die angeblichen Veräusserungen bis und mit 28. Februar 2017 sind nicht mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens] und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, eine unbekannte Menge im Umfang von gesamthaft mindestens ca. 2 kg Kokaingemisch an ca. 35 weitere unbekannte Abnehmer unbefugt veräusserte.
AnklS Ziffer 2: Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB),
begangen zwischen mindestens 2015 [die angeblichen Geldwäschereihandlungen bis und mit 28. Februar 2017 sind nicht mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens] und 12. Januar 2018, in [Ort 2] und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte unter anderem - durch die Geltendmachung von angeblichen Bareinnahmen ohne jegliche Quittungen und Nachweise aus einer angeblichen Ghostwritertätigkeit sowie das Führen eines entsprechenden Kassenbuches mit Einträgen von angeblichen Bareinnahmen unter anderem auch gegenüber den Steuerbehörden einen legalen Anschein für aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammende Bareinnahmen schuf, - aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammende Bareinnahmen auf das auf seine keiner Erwerbstätigkeit nachgehenden Ehefrau lautende Konto Nr. […] bei der Baioise Bank SoBa einbezahlte, - aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammende Bareinnahmen via Western-Union-Transaktionen ins Ausland (Rumänien) überwies, im Gesamtumfang von - CHF 1’305.- im Januar 2018 - CHF 22'474.- im Jahr 2017 - CHF 7’035.- im Jahr 2016 - CHF 4'500.- im Jahr 2015, so konkret [für die vorgehaltenen Beträge an den einzelnen Daten an die betreffenden Personen wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen], wobei diese Handlungen geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des mutmasslich ursprünglich aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel stammenden Bargeldes zu vereiteln.
AnklS Ziffer 3: […]
AnklS Ziffer 4: […]
AnklS Ziffer 5: […]
AnklS Ziffer 6: […]
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG; AnklS Ziffer 1)
1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
1.2 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
1.2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun hatte und insbesondere im Kokainhandel tätig war. So sind – wie bereits ausgeführt – der unbefugte Erwerb von total 2 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___, der unbefugte Besitz von 2,23 Gramm Kokaingemisch und 21,3 Gramm Marihuana sowie insbesondere auch die unbefugten Veräusserungen von Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. März 2017 bis 12. Januar 2018 (s. hierzu Ziffer III./1.2.2 hiervor) anerkannt. Die rechtskräftigen Veräusserungshandlungen in der Zeit vom 1. März 2017 bis 12. Januar 2018 ergeben eine Menge von insgesamt 893 Gramm Kokaingemisch. Unter Hinzurechnung der ebenfalls anerkannten 40 Gramm Kokaingemisch, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 28. Februar 2017 an K.___ veräussert hatte, resultiert eine veräusserte Menge von insgesamt 933 Gramm Kokaingemisch. Der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass seitens des Beschuldigten in der Berufungserklärung bzw. in der ergänzenden Eingabe vom 30. Mai 2023 ausdrücklich Verkäufe an die verschiedenen Abnehmer im Umfang von insgesamt rund 1'280 Gramm Kokaingemisch zugestanden werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung korrigierte er diesen Wert nochmals, indem neu der Erwerb von 3,5 Kilogramm Kokaingemisch (3 x 500 Gramm, 8 x 250 Gramm) und die Veräusserung von insgesamt 2,5 Kilogramm Kokaingemisch zugestanden werden.
1.2.3 Bestritten und nachfolgend zu prüfen sind hingegen der Erwerb von weiteren 1,5 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ sowie die vorgehaltenen Veräusserungen gemäss AnklS Ziffern 1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8 und 1.3.17.
1.2.3.1 Lieferungen durch D.D.___ / J.___
1.2.3.1.1 Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift 16 Kokainlieferungen durch D.D.___ vorgehalten, jeweils in den Tagen nach dem 16. / 18. Mai 2017, dem 3. / 4. Juni 2017, dem 22. Juni 2017, dem 11. Juli 2017, dem 21. / 23. Juli 2017, dem 27. Juli 2017, dem 8. August 2017, dem 17. August 2017, dem 8. September 2017, dem 12. September 2017, dem 23. / 26. September 2017, dem 13. Oktober 2017 und dem 27. Oktober 2017, sowie konkret am 17. November 2017, am 29. November 2017 und am 18. Dezember 2017, wobei letztere durch J.___ im Auftrag von D.D.___ erfolgt sei.
1.2.3.1.2 Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren konsequent, von D.D.___ Kokain bezogen zu haben (Reg. 10.1 / pag. 146 ff., pag. 210 f., pag. 223, pag. 242 ff., pag. 250, pag. 259), und machte keine Angaben dazu, woher das von ihm veräusserte Kokaingemisch stammte. In der Einvernahme vom 23. April 2018 gab er in diesem Zusammenhang zu Protokoll, er mache zur Herkunft des fraglichen Kokains nie im Leben eine Aussage. Die Polizei wisse genau, wie gefährlich es sei, wenn man Leute verrate. Da müsse man mit ernsthaften Repressalien rechnen, auch seine Frau. Er könne sich gut vorstellen, von diesen Leuten bestraft zu werden. Er habe Angst davor (Reg. 10.1 / pag. 097, Antwort auf die Frage 31).
Vor der Vorinstanz und dem Berufungsgericht machte der Beschuldigte zur Sache ganz grundsätzlich keine Aussagen mehr (ASBW 138, 141).
Wie bereits ausgeführt, wurde der unbefugte Erwerb von total 3,5 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ in der Zeit vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 im Berufungsverfahren nun aber zugestanden. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass auf die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die fraglichen Erwerbshandlungen nicht abgestellt werden kann.
1.2.3.1.3 Anlässlich der polizeilichen Observation konnten drei Kurzbesuche von einer Dauer von jeweils fünf bis acht Minuten durch D.D.___ am 17. November 2017 und 29. November 2017 und einen solchen von dessen Freund J.___ am 18. Dezember 2017 beobachtet werden (Reg. 3.4 / pag. 092). Wie durch die Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 10 f. zutreffend festgestellt, gingen den jeweiligen Besuchen telefonische Terminvereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und E.D.___ voraus, welche im Rahmen der Echtzeitüberwachung dokumentiert werden konnten, wobei diesbezüglich – im Gegensatz zu den übrigen dokumentierten Telefonaten – der Beschuldigte der Anrufende Zurückgerufene war und es bei den Gesprächen, die in Englisch geführt wurden, jeweils um die Terminfindung mit dem Mann bzw. Freund von E.D.___ ging (Reg. 10.1 / pag. 202 ff.). Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 10 f.).
1.2.3.1.4 Wie den beigezogenen Akten (Reg. 5.1.5.21 / pag. 010 f.) entnommen werden kann, sagte E.D.___ – nachdem ihr eröffnet worden war, dass die Rufnummer des Beschuldigten in Echtzeit abgehört worden sei, bzw. nachdem ihr die Gespräche mit dem Beschuldigten vorgelesen bzw. vorgespielt und ihr der Vorhalt gemacht worden war, Drogentreffen arrangiert zu haben – aus, mit all dem nichts zu tun gehabt zu haben. A.A.___ sei der Psychiater von D.D.___; sie habe für D.D.___ bzw. einmalig für dessen Freund lediglich Termine beim Psychiater abgemacht. Demgegenüber führte D.D.___ aus, dass er zum Beschuldigten gegangen sei, weil er mit diesem Geschäfte mit Autos und Bildern habe machen wollen. Psychiatrische Hilfe habe er nicht in Anspruch genommen, da er jedes Mal jemanden hätte mitnehmen müssen, damit er etwas verstanden hätte (Reg. 5.1.5.21 / pag. 013 f.).
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, stehen sich die fraglichen Aussagen von E.D.___ und D.D.___ diametral entgegen und stehen auch im Widerspruch zu den Gesprächsinhalten der geführten Telefonate. Vor allem aber können sie nicht mit der unterdessen durch den Beschuldigten eingestandenen Lieferung von insgesamt 2 Kilogramm bzw. nun sogar 3,5 Kilogramm Kokaingemisch durch D.D.___ / J.___ in Einklang gebracht werden, was keiner weitergehenden Erläuterung bedarf. So ist im berufungsgerichtlichen Verfahren gar nicht mehr bestritten, dass D.D.___ der Kokainlieferant des Beschuldigten war.
1.2.3.1.5 Der Beschuldigte stand mit E.D.___ spätestens seit dem 16. Mai 2017 mindestens zweimal monatlich in telefonischem Kontakt, wobei die einzelnen Kontakte jeweils von sehr kurzer bzw. kurzer Dauer waren, was sich aus der RTID zweifelsfrei ergibt (Reg. 3.2.3 / pag. 019). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die jeweils nahe beieinanderliegenden Verbindungen auf je ein Treffen schliessen lassen, und dass gestützt auf die RTID sowie die Erkenntnisse aus der Observation und Echtzeitüberwachung insgesamt 16 Treffen ab dem 16. Mai 2017 erstellt sind. Bei diesen Treffen ging es weder um psychiatrische Hilfe, wobei der guten Ordnung halber festgehalten sei, dass der Beschuldigte auch gar nie als Psychiater tätig war, noch um Geschäfte mit Autos Bildern, sondern vielmehr um die Lieferung von Kokaingemisch, was im Grundsatz nunmehr eingestanden ist. So betrat D.D.___ (bzw. J.___) im Rahmen der durch E.D.___ koordinierten bzw. vermittelten Treffen das Domizil des Beschuldigten jeweils bloss für eine sehr kurze Dauer, was fraglos gegen Therapiestunden spricht, dafür umso mehr für eine jeweilige Drogenübergabe. Dass der Beschuldigte mit E.D.___ und D.D.___ wie behauptet näher befreundet war, ist nicht glaubhaft, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 11 verwiesen werden kann. Gestützt auf die Akten lassen die Kontakte einzig auf eine geschäftliche Beziehung schliessen, welche sich auf den Erwerb bzw. die Lieferung von Kokaingemisch bezog. Insofern sind vorliegend 16 Drogenlieferungen (Kokaingemisch) durch D.D.___/J.___ an den Beschuldigten erstellt.
1.2.3.1.6 Hinsichtlich der jeweils vom Beschuldigten bezogenen Mengen kann vorab – mit nachfolgender Präzisierung – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 verwiesen werden. Dabei ist für die Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass die genaue Betäubungsmittelmenge und ihr Reinheitsgrad umso weniger wichtig sind, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Dieser Grenzwert beträgt bei Kokain 18 Gramm des reinen Stoffs (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1).
Zusammenfassend ging die Vorinstanz davon aus, dass gestützt auf die Drogenbuchhaltungsnotizen (Reg. 5.1.5.22 / pag. 005 f., Reg. 10.1 / pag. 215 f.), welche die Polizei so interpretierte, dass der Beschuldigte von D.D.___ 2 x 500 Gramm Kokain für je CHF 22'000.00 gekauft habe, was überzeugt, sowie basierend auf dem Untersuchungsbericht (BM) der Polizei Kanton Solothurn vom 10. Dezember 2018 (Reg. 7.2 / pag. 050 ff.) und den Aussagen von Z.___, welcher den Beschuldigten kurz nach der fraglichen Lieferung vom 17. November 2017 besucht und in diesem Zusammenhang von «Päckli» (in der Mehrzahl) bzw. Paketen gesprochen hatte (Reg. 10.2.10 / pag. 004), bei vier der insgesamt 16 Lieferungen eine Menge von jeweils 500 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 22'000.00 erstellt sei. Präzisierend ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Im gegen D.D.___ im Kanton Bern geführten Verfahren wurde u.a. die Lieferung von jeweiligen Portionen zu 500 Gramm Kokaingemisch an den Beschuldigten angeklagt, wobei es hinsichtlich zweier Lieferungen à jeweils 500 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum vom 3. bis zum 20. Dezember 2017 zu einem rechtskräftigen Schuldspruch kam (s. dazu Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8. März 2021 [Reg. 5.1.5.22 / pag. 009 ff. und insbesondere 020 f.] sowie Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. Juni 2021 [Reg. 5.1.5.22 / pag. 066 ff. und insbesondere 125 f.]). E.D.___ wurde zudem durch das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. Oktober 2020 (Reg. 5.1.5.21 / pag. 038 ff.) im Zusammenhang mit der Lieferung von 500 Gramm Kokaingemisch durch D.D.___ an den Beschuldigten am 29. November 2017 rechtskräftig verurteilt. Die polizeiliche Observation und Echtzeitüberwachung ergaben allerdings keine Hinweise auf eine zweite Lieferung im Dezember 2017. Entsprechend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch lediglich die Lieferung vom 18. Dezember 2017 vorgehalten. Dass den Ermittlungsbehörden trotz der angeordneten Überwachungsmassnahmen eine zweite Lieferung im Dezember 2017 entging, erscheint unwahrscheinlich. Nach dem Gesagten ist eine Menge von jeweils 500 Gramm Kokaingemisch konkret hinsichtlich der Lieferungen vom 17. und 29. November 2017 sowie bezüglich der Lieferung vom 18. Dezember 2017 erstellt, nicht jedoch hinsichtlich einer weiterer Lieferung in der Zeit vom 3. bis zum 20. Dezember 2017. Für die übrigen 13 Treffen kann – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Beschuldigten ausnahmsweise eine von 500 Gramm abweichende Menge erworben worden war, weshalb diesbezüglich zu seinen Gunsten von der tieferen Menge von 250 Gramm erworbenen Kokaingemischs pro Treffen auszugehen ist.
Vor diesem Hintergrund ist der Erwerb von 4,75 Kilogramm (3 x 500 Gramm, 13 x 250 Gramm) Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ durch den Beschuldigten im Zeitraum vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 erstellt.
1.2.3.2 Veräusserungshandlungen
1.2.3.2.1 Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.3
Die Vorinstanz hat die Erkenntnisse aus der Observation (Reg. 3.4 / pag. 056 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten und jene von U.___ und T.___ auf US 17 zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann.
Der Beschuldigte bestätigte in seiner Einvernahme vom 13. Juli 2018 (Reg. 10.1 / pag. 205 ff.), er habe U.___, der im Auftrag von T.___ gehandelt habe, Couverts für T.___ ausgehändigt. Darin sei Kokain gewesen, «immer ein Gramm» (pag. 207). U.___ sei in diesem Zusammenhang mehr als 30 Mal bei ihm gewesen, er wolle aber in Bezug auf die Anzahl keine Schätzung machen (pag. 208). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte hingegen, T.___ Kokain verkauft zu haben. Es sei gemeinsamer Konsum gewesen. Er habe freien Einritt im [Bordell] gehabt, dessen Besitzer T.___ gewesen sei. Dessen Frau habe ihm (dem Beschuldigten) verboten, T.___ Drogen zu verkaufen, ansonsten er Hausverbot erhalten hätte (ASB 74).
T.___ seinerseits bestätigte den Bezug von Kokain beim Beschuldigten ausdrücklich. Er habe unregelmässig jeweils 1 Gramm bezogen und dieses in Couverts erhalten. Er habe sicher ein halbes Jahr bezogen. Die Menge von mehr als dreissigmal 1 Gramm stimme etwa (Reg. 10.2.16 / pag. 008 ff.).
Gestützt auf die Aussagen von T.___ müssen die neuen Behauptungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung als blosse Schutzbehauptungen gewertet werden. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Kokain jeweils in ein Couvert verpacken und mittels U.___ hätte liefern sollen, hätten sie es tatsächlich gemeinsam konsumieren wollen.
Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der 35 vor der Verhaftung des Beschuldigten beobachteten Besuche durch U.___ von einer bezogenen Menge von 35 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 11. Januar 2018 auszugehen ist.
1.2.3.2.2 Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.4
Auch hier hat die Vorinstanz die Aktenlage (RTID [Reg. 3.2.3 / pag. 003 f.], dokumentiertes Telefongespräch vom 20. November 2017 [Reg. 2.1 / pag. 038 f.], Erkenntnisse aus der Observation [Reg. 3.4 / pag. 065 f.], Sicherstellung von 22 Gramm Kokaingemisch anlässlich einer Verkehrskontrolle [Reg. 5.1.5.19 / pag. 003]) sowie die Aussagen des Beschuldigten und jene von V.V.___ und W.V.___ zutreffend wiedergegeben (US 23 f.). Darauf kann wiederum verwiesen werden.
Der Beschuldigte stand gemäss der RTID mit V.V.___ und W.V.___ regelmässig in telefonischem Kontakt. Aus diesen Telefonaten ergeben sich unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in der Strafanzeige (Reg. 2.1 / pag. 038) in der Zeit vom 15. Mai bis 6. November 2017 24 Treffen. Sieben weitere Treffen im Zeitraum vom 22. November 2017 bis 10. Januar 2018 konnten von der Polizei beobachtet werden, wobei V.V.___ bzw. W.V.___, die zu diesem Zeitpunkt beide in [Ort 1] wohnhaft waren, das Domizil des Beschuldigten in [Ort 2] jeweils bloss für sehr kurze bzw. kurze Zeit (7 – 18 Minuten, einmalig 34 Minuten) betraten. Nach dem letzten Besuch beim Beschuldigten am 10. Januar 2018 wurden V.V.___ und deren Mutter W.V.___ in [Ort 1] einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei V.V.___ insgesamt 22 Gramm Kokaingemisch auf sich trug, verteilt auf zwei Haushaltsäckchen (einmal 15 Gramm, einmal 7 Gramm), wie sie der Beschuldigte verwendete (Reg. 5.1.5.19 / pag. 003).
Soweit V.V.___ und W.V.___ geltend machen, bei den fraglichen Besuchen habe es sich um Krankheitsbesuche bei der Ehefrau des Beschuldigten gehandelt, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon, dass die beiden Damen schon grundsätzlich kaum wöchentlich für Krankheitsbesuche von lediglich wenigen Minuten Dauer von [Ort 1] nach [Ort 2] und wieder retour gefahren wären, verdeutlicht das dokumentierte Telefongespräch vom 20. November 2017 (Reg. 2.1 / pag. 038 f.), dass die Besuche nicht, wie behauptet, der kranken Frau des Beschuldigten galten. Vielmehr ging es beim fraglichen Telefonat zwischen W.V.___ und der Ehefrau des Beschuldigten einzig darum, einen Termin mit dem Beschuldigten zu vereinbaren. So erkundigte sich W.V.___ in keiner Weise über das Befinden bzw. den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschuldigten, obwohl sie ja gerade mit dieser telefonierte. Auffallend und gleichzeitig bezeichnend ist im Weiteren, dass die Ehefrau des Beschuldigten W.V.___ am Telefon überhaupt nicht begrüsste, sondern diese direkt nach dem Wochentag («Am Mittwoch?») fragte. Der Ehefrau des Beschuldigten schien mithin klar zu sein, dass sich W.V.___ nicht für sie bzw. ihren Gesundheitszustand interessierte, sondern einzig einen Termin mit dem Beschuldigten vereinbaren wollte.
Aufgrund der kurzen Telefonate zur Terminfindung, der Kurzbesuche beim Beschuldigten und des sichergestellten Kokaingemischs, verpackt in Haushaltssäckchen, ist erstellt, dass V.V.___ und W.V.___ zwischen dem 15. Mai 2017 und 10. Januar 2018 beim Beschuldigten insgesamt 31 Mal Kokaingemisch bezogen haben, bzw. dass Letzterer unter 31 Malen Kokaingemisch an V.V.___ bzw. W.V.___ unbefugt veräusserte. Seitens des Beschuldigten wurde anlässlich der Berufungsverhandlung auch anerkannt, dass es nebst den verkauften 22 Gramm Kokaingemisch zu 30 weiteren Bezügen durch V.V.___ bzw. W.V.___ gekommen ist, wobei jedoch im Weiteren «nur» eine Menge von gesamthaft 220 Gramm anerkannt wurde (ASB 95).
Die Menge des jeweils an V.V.___ und W.V.___ veräusserten Kokaingemisches lässt sich lediglich für den 10. Januar 2018 feststellen: Insgesamt 22 Gramm Kokaingemisch, verteilt auf zwei Haushaltsäckchen à 15 Gramm und 7 Gramm. Wie der Strafanzeige gegen V.V.___ entnommen werden kann (Reg. 5.1.5.19 / pag. 004), ist diese seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Dieser Umstand ist in finanzieller Hinsicht nur schwerlich mit dem Kauf einer relativ grossen Menge (22 Gramm) Kokaingemisch in Einklang zu bringen, was als Indiz für den Handel mit Kokain durch V.V.___ gewertet werden könnte, was wiederum auf grössere Mengen schliessen liesse. Nichtsdestotrotz kann die jeweilige Menge bei den übrigen 30 Veräusserungshandlungen nicht abschliessend bestimmt werden, zumal durchaus denkbar ist, dass V.V.___ bzw. W.V.___ zwischendurch auch weniger (oder mehr) als die von der Vorinstanz festgesetzten 20 Gramm bezogen haben. Da der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegend so anders um ein Vielfaches überschritten wird, kommt der genauen Menge hinsichtlich des Untervorhalts Ziffer 1.3.4 auch gar keine entscheidende Bedeutung zu. Nach dem Gesagten ist gesamthaft von rund 500 Gramm Kokaingemisch auszugehen.
1.2.3.2.3 Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.6
Die Vorinstanz hat die Aktenlage (RTID [Reg. 3.2.3 / pag. 007], Erkenntnisse aus der Observation [Reg. 3.4 / pag. 069 ff.] sowie aus der Echtzeitüberwachung [Reg. 10.1 / pag. 028 ff., Reg. 10.2.6 / pag. 006 ff.], Kokainkonsum von X.___ [Reg. 5.1.5.3 / pag. 003]) sowie die Aussagen von X.___ und jene des Beschuldigten abermals korrekt dargestellt (US 24 f.). Darauf kann auch an dieser Stelle verwiesen werden.
Auch für die Beweiswürdigung kann – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – vollumfänglich auf die sorgfältige und überzeugende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt. Die Vorinstanz zeigte – unter Bezugnahme auf die erfolgten Beweiserhebungen – schlüssig und zutreffend auf, dass es bei den (teilweise durch die Polizei beobachteten) Besuchen von X.___ beim Beschuldigten nicht um Freundschaftsbesuche, sondern lediglich ums Geschäft ging, dass X.___ beim Beschuldigten Kokain bezogen hatte und dass diese den Beschuldigten zwischen dem 15. August 2017 und 12. Januar 2018 insgesamt 32 Mal aufsuchte, wobei zugunsten des Beschuldigten jeweils von der Mindestmenge von 1 Gramm auszugehen ist.
Ergänzend kann hier angefügt werden, dass die zahlreichen Besuche ausnahmslos von sehr kurzer Dauer waren (zwischen 2 und 12 Minuten, einmalig 21 Minuten), was die seitens von X.___ behaupteten Freundschaftsbesuche («Manchmal haben wir etwas getrunken, ein Glas Wein so. Ich habe auch der B.A.___ geholfen, beispielsweise mit den Vorhängen.»; Reg. 5.1.5.3 / pag. 003) umso unglaubhafter erscheinen lässt. Der vorgehaltene Sachverhalt ist – bezogen auf eine Menge von gesamthaft 32 Gramm Kokaingemisch – als erstellt zu betrachten.
1.2.3.2.4 Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.8
Wie den Ergebnissen der polizeilichen Observation entnommen werden kann, wurde Y.___ während dieser 64 Mal – und somit fast täglich – dabei beobachtet, wie er den Beschuldigten für Besuche von sehr kurzer bzw. kurzer Dauer (zwischen 4 und 24 Minuten, einmalig 49 Minuten) aufsuchte (Reg. 3.4 / pag. 075 ff.). Bereits vor dem Observationszeitraum standen sie regelmässig in telefonischem Kontakt, konkret spätestens seit dem 15. Mai 2017 (Reg. 3.2.3 / pag 009 f.).
Y.___ bestritt den Erwerb von Kokain vom Beschuldigten, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 27 verwiesen werden kann. Dass seine Aussagen nicht glaubhaft sind, zeigt sich alleine schon daran, dass Y.___ nach einem Besuch beim Beschuldigten am 10. November 2017 am Bahnhof [Ort 3] einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, wobei 3,7 Gramm Kokaingemisch, verteilt auf vier Minigrips, sichergestellt werden konnten (Reg. 5.1.5.6 / pag. 002), obgleich Y.___ in seiner Einvernahme vom 6. April 2018 ausführte, er beziehe Sozialhilfe und könne sich deshalb Kokain (sowie die fast tägliche Reise von seinem Wohnort [Ort 3] nach [Ort 2] zum Beschuldigten) gar nicht leisten (Reg. 10.2.21 / pag. 003). Entgegen der Behauptung von Y.___ steht aufgrund der jeweiligen kurzen Dauer der (fast täglichen) Besuche auch hier fest, dass es sich keineswegs lediglich um Freundschaftsbesuche handelte. Vielmehr dienten die für einen Sozialhilfebezüger teuren Reisen zum Beschuldigten dem Bezug von Kokain. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass sich Y.___ nach der Entlassung aus der Polizeikontrolle am 10. November 2017, nachdem ihm das zuvor erworbene Kokaingemisch abgenommen worden war, sogleich erneut zum Beschuldigten begab (Reg. 5.1.5.6 / pag. 002). Im Übrigen wurden vom Beschuldigten durch seine Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung Kokainbezüge durch Y.___ von insgesamt 100 Gramm zugestanden (ASB 95).
Mit der Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund als erstellt erachtet werden, dass Y.___ den Beschuldigten im Zeitraum vom 15. Mai 2017 bis zum 11. Januar 2018 146 Mal aufsuchte, namentlich 64 Mal während der Observation und für den Zeitraum vorher jeden zweiten Tag, und dass er vom Beschuldigten im Schnitt jeweils 3 Gramm Kokaingemisch bezogen hat, insgesamt somit 438 Gramm. Von kleineren Mengen (als jeweils 3 Gramm) ist nicht auszugehen, reiste Y.___ doch jeweils von [Ort 3] nach [Ort 2] und wieder zurück, was mit erheblichen Kosten verbunden war.
1.2.3.2.5 Veräusserungen gemäss AnklS Ziffern 1.3.17
Die Vorinstanz hat die Aktenlage (Observation, RTID, Echtzeitüberwachung, Aussagen, anerkannte Ausgaben von rund CHF 9'500.00 pro Monat) auf US 29 f. zutreffend wiedergegeben und überzeugend gewürdigt. Darauf kann wiederum verwiesen werden. Soweit die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten seitens der Verteidigung bestritten werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die polizeilichen Berechnungen anlässlich seiner Einvernahme vom 25. April 2018 ausdrücklich anerkannt hatte (Reg. 10.1 / pag. 100 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, sich finanziell vehement umgestellt zu haben (ASB 76).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass von den erworbenen 4,75 Kilogramm Kokaingemisch die Veräusserung von rund 1'898 Gramm an bekannte Abnehmerinnen und Abnehmer nachgewiesen ist. Bei den restlichen 2’852 Gramm ist eine angemessene Menge an Eigenkonsum zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ging diesbezüglich von einem täglichen Konsum von 3 Gramm (2 Gramm wurden dem Beschuldigten und 1 Gramm seiner Ehefrau zugeordnet) aus, weshalb für die 317 Tage 951 Gramm Kokain abgezogen wurden, was grosszügig erscheint, angesichts des Verschlechterungsverbots indes zu bestätigen ist. Entsprechend ist die veräusserte Menge an diverse unbekannte Abnehmerinnen und Abnehmer auf insgesamt 1,9 Kilogramm Kokaingemisch festzusetzen.
1.2.3.2.6 Seitens des Beschuldigten wurde anlässlich der Berufungsverhandlung die Veräusserung von gesamthaft 2,5 Kilogramm Kokaingemisch zugestanden (ASB 96). Gestützt auf die obigen Ausführungen ist zusammenfassend bezüglich AnklS Ziff. 1.3 die unbefugte Veräusserung von insgesamt 3’838 Kilogramm Kokaingemisch festzustellen (40 Gramm an K.___ im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 28. Februar 2017, 1,898 Kilogramm an die obgenannten bekannten und 1,9 Kilogramm an diverse unbekannte Abnehmerinnen und Abnehmer im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018).
1.2.3.2.7 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestehen für die Bestimmung des reinen Drogenwirkstoffs diverse Anhaltspunkte, konnten doch mehrere Abnehmerinnen und Abnehmer mit Kokaingemisch kontrolliert werden, nachdem sie den Beschuldigten aufgesucht hatten, wobei die dabei festgestellten Reinheitsgrade zwischen 39 % und 85 % stark variieren. Für die Einzelheiten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 32 verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 40 % auszugehen, zumal der niedrigste festgestellte Grad mit 39 % nur marginal unter diesem Wert liegt, der höchste festgestellte Grad indes mehr als das Doppelte beträgt.
Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 40 % ist die unbefugte Veräusserung gemäss Vorhalt Ziffer 1.3 somit auf insgesamt 1,535 Kilogramm des reinen Drogenwirkstoffs zu beziffern (16 Gramm im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 28. Februar 2017, 1,519 Kilogramm im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018).
2. Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; AnklS Ziffer 2)
2.1 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei in ihrem Urteil vom 13. Januar 2023 die erfolgten Beweiserhebungen und insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten auf US 33 f. korrekt wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt. Sie setzte sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und kritisch auseinander, ging auf Widersprüche und Auffälligkeiten ein und legte zutreffend dar, dass die vorgehaltenen Western Union Transaktionen erstellt sind. Dabei zeigte die Vorinstanz schlüssig und überzeugend auf, dass keine Hinweise für die beiden vom Beschuldigten geltend gemachten Einnahmequellen (Ghostwriting-Tätigkeit und Spenden von privaten Gönnern) bestehen, sondern die Einnahmen des Beschuldigten vielmehr aus seinem Kokainhandel herrührten, und dass es sich im Zusammenhang mit den fraglichen Western Union Transaktionen um Geld des Beschuldigten gehandelt hatte.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt nicht nur betreffend das Ergebnis, sondern insbesondere auch bezüglich der Begründung. Ihr ist vollumfänglich beizupflichten. Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese ist umfassend zu bestätigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den konkret vorgehaltenen Western Union Transaktionen jeweils Geld, welches aus seinem Kokainhandel herrührte, ins Ausland (grossmehrheitlich nach Rumänien) überwies. Zu ergänzen ist an dieser Stelle einzig, dass es für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 10. Januar 2018 (angebliche Geldwäschereihandlungen vor dem 1. März 2017 sind – wie bereits festgehalten – nicht mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens) um Transaktionen im Betrag von insgesamt rund CHF 21’757.00 geht (rund CHF 20'452.00 von März bis und mit Dezember 2017 [inkl. CHF 370.27 an Unbekannt] und rund CHF 1'305.00 im Januar 2018 [CHF 625.44 nach Timisoara, Rumänien, und CHF 680.44 an Unbekannt]; Reg. 6.7 / pag. 001 ff.).
V. Rechtliche Würdigung
1. Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG)
1.1 Allgemeine Erwägungen
Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft in Verkehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt auf andere Weise erlangt (lit. d) und wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (lit. g). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a) wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).
Was die grundsätzlichen Ausführungen zum (objektiven und subjektiven) Tatbestand betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 30 f. verwiesen werden. Die Grenzmenge, bei welcher von einer Gesundheitsgefährdung für viele Menschen (20 Personen mehr) auszugehen ist, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Kokain bei 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3a und b, 119 IV 180 E. 2d, 120 IV 334 E. 2a, Urteil 6B_1068/2014 E. 1.5). Als gross im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein (Brutto-)Umsatz ab CHF 100'000.00 anzusehen, ein Gewinn gilt als erheblich, wenn er CHF 10'000.00 erreicht (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3, 129 IV 253 E. 2.2, 147 IV 176 E. 2.2).
1.2 Subsumtion
Vorab ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.1 (unbefugter Erwerb der zugestandenen 3,5 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___/J.___) und 1.3 (unbefugte Veräusserungen von Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. März 2017 bis 12. Januar 2018 im Umfang der zugestandenen rund 2,5 Kilogramm) seitens des Beschuldigten unbestritten ist.
Soweit der Beschuldigte die Vorhalte bestreitet, kann – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – für die rechtliche Würdigung in globo auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich in allen Teilen als zutreffend erweisen. Bei den gemäss Beweisergebnis erstellten Vorhalten gemäss AnklS Ziffer 1.1 (Erwerb von insgesamt 4,75 Kilogramm Kokaingemisch im Zeitraum vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017) handelt es sich um Erwerbshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, während die erstellten Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.3 (Veräusserung von insgesamt 3,838 Kilogramm Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 12. Januar 2018) unter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG fallen. Mengenmässig ist der Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs bezüglich des Kokains mehr als deutlich bzw. annähernd hundertfach überschritten, wenn – wie bereits konstatiert – von einem Reinheitsgrad von 40 Prozent ausgegangen wird, was für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 eine Menge von 1,519 Kilogramm des reinen Drogenwirkstoffs ergibt, womit eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gegeben ist. Die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit zweifellos erfüllt.
Ergänzend ist festzustellen, dass vorliegend auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt ist, betrieb der Beschuldigte den Kokainhandel doch nach der Art eines Berufes, wobei er damit im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 abgerundet CHF 303'000.00 Umsatz (veräusserte Menge von 3,798 Kilogramm Kokaingemisch; aus den Akten ergibt sich ein durchschnittlicher Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm) und rund CHF 136’000.00 Gewinn (gestützt auf die Aktenlage ist von einem Einkaufspreis von CHF 44.00 pro Gramm auszugehen) erzielte. Damit bestritt der Beschuldigte nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern auch jenen seiner Frau. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bereits bei einem vom Beschuldigten zugestandenen Gewinn von rund CHF 75'000.00 erfüllt wäre.
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018, schuldig zu erkennen.
2. Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)
2.1 Der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss annehmen muss, aus einem Verbrechen aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe.
Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes auf US 35 korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Subsumtion
Bezüglich der verschiedenen Western Union Transaktionen ins Ausland (grossmehrheitlich nach Rumänien) zwischen dem 1. März 2017 und 10. Januar 2018 kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich auch hier in allen Teilen als zutreffend erweisen. Die verschiedenen Transaktionen von der Schweiz ins Ausland sind klarerweise strafbare Geldwäschereihandlungen, zumal es sich diesbezüglich um Drogengelder handelte. Die fraglichen Transfers ins Ausland waren – wie die Vorinstanz dies zu Recht ausgeführt hat – geeignet, die Einziehung der entsprechenden Gelder zu vereiteln. So war der Drogengewinn aus dem persönlichen Bereich des Vortäters bzw. Beschuldigten entfernt. Mit diesem Vorgehen konnten aber auch mögliche Abklärungen über die Herkunft der Gelder vermieden werden. Der Beschuldigte handelte dabei fraglos vorsätzlich.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 10. Januar 2018, schuldig zu erkennen.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 12. Januar 2018 (mit Ausnahme der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Übertretungen], begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022) und damit – grossmehrheitlich – unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), die Geldwäscherei, das Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs), den Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen) sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) haben sich nicht verändert. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) für den Beschuldigten nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen soll, sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Wahl der Strafart
2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), die mehrfache Geldwäscherei, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs) sowie der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen) werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe sanktioniert, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) mit Busse. Mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der BetmG-Übertretung stellt sich somit die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.3 Abgesehen von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, kommt aufgrund der Schwere der Delinquenz und insbesondere angesichts des engen Zusammenhangs zur qualifizierten BetmG-Widerhandlung auch hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Geldwäscherei lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich vorliegend aber auch in Bezug auf das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug) und den Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen), ist der Beschuldigte doch einschlägig vorbestraft (Verurteilung wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes) und erschiene eine erneute Geldstrafe diesbezüglich nicht geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, nachdem die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2015 ausgesprochene Geldstrafe den Beschuldigten offensichtlich nicht vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Die erneuten, nun zu beurteilenden SVG-Widerhandlungen, begangen im Jahr 2016, lassen auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschuldigten schliessen, wobei hier zu ergänzen ist, dass ihm im Jahr 2015 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, und dass der Beschuldigte sich anlässlich der Verkehrskontrolle am 6. Dezember 2016 mit dem Ausweis von K.___ auswies, nachdem er unmittelbar zuvor als Lenker seines Fahrzeugs identifiziert worden war. Eine blosse Geldstrafe wäre daher nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, und erschiene angesichts seiner Uneinsichtigkeit auch als unzweckmässig. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld, wobei diesem Kriterium im Rahmen der Wahl der Strafart gegenüber den Kriterien der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021, E. 2.3.2), hat der Beschuldigte angesichts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz doch so anders eine (unbedingte) Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Zudem wäre die Einbringlichkeit fraglich. Nach dem Gesagten ist – mit Ausnahme der BetmG-Übertretung – eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.
2.3 Bildung der Gesamtstrafe
2.3.1 Tatkomponenten
2.3.1.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.3.1.1.1 Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.3.1.1.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim verkauften Kokaingemisch um sogenannte «harte» Drogen handelt. Das Sucht- und Gefährdungspotential von Kokain ist im Vergleich zu den «weichen» Drogen erheblich. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis insgesamt 4,75 Kilogramm Kokaingemisch und veräusserte davon – im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 – ca. 3,8 Kilogramm (Kokaingemisch) an diverse bekannte und unbekannte Abnehmerinnen und Abnehmer. Der Reinheitsgrad betrug dabei 40 Prozent, was für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 1,519 Kilogramm reines Kokain ergibt. Der Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs ist damit annähernd hundertfach überschritten. Darüber hinaus ist auch die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG gegeben, wobei hierzu auf die Ausführungen unter Ziffer VI./1.2 hiervor verwiesen werden kann. Der zusätzlich erfüllte Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, d.h. das berufsmässige Handeln, ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
2.3.1.1.3 Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts der vom Beschuldigten gehandelten Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als erheblich zu bezeichnen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten mutet recht professionell an. Er erwarb das Kokaingemisch in grösseren Mengen direkt von seinem Lieferanten und die Abnehmerinnen und Abnehmer kamen in der Regel persönlich bei ihm vorbei. Während einer Deliktsdauer von knapp einem Jahr verkaufte er so in unzähligen Einzelhandlungen eine doch recht hohe Menge an eine Vielzahl von Personen. Er sah in Gesprächen davon ab, die Betäubungsmittel direkt zu benennen, was indes nicht aussergewöhnlich ist. Der Beschuldigte nahm als Einzelunternehmer eine mittlere bis untere Stellung im Kokainhandel ein und war – wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte – kein Kleinstabnehmer, der sich an der Front seinen Konsum erwirtschafte musste. Eine besonders hohe kriminelle Energie ist – im Vergleich zu anderen Fällen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen – jedoch nicht auszumachen.
2.3.1.1.4 Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten zwar noch leicht, ist indes im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln.
2.3.1.1.5 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven handelte, was beim Drogenhandel allerdings die Regel darstellen dürfte. Er war selbst nicht süchtig. Er finanzierte mit dem Drogenhandel seinen Lebensunterhalt und auch jenen seiner Frau.
Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Tatverschulden im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln. Mit der Vorinstanz erscheinen für den vorliegenden Kokainhandel nach dem Gesagten 50 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Diese Strafe rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Strafzumessungstabelle nach Thomas Fingerhuth / Stephan Schlegel / Oliver Jucker (BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], 3. Auflage, Art. 47 StGB N 45), die vorliegend lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe dienen soll.
2.3.1.2 Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen)
Wie die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt hat, veräusserte der Beschuldigte im relevanten Deliktszeitraum rund 16 Gramm reines Kokain während insgesamt 21 Treffen an einen Abnehmer. Somit ging der Beschuldigte einer dauernden Tätigkeit nach, mit welcher er CHF 1'440.00 erwirtschaftete. Er handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Interessen.
Bei einer hypothetischen Einsatzstrafe von sechs Monaten ist die Freiheitsstrafe hierfür in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 52 Monate zu erhöhen.
2.3.1.3 Mehrfache Geldwäscherei
Der Beschuldigte überwies mittels Transaktionen (Western Union) während eines Zeitraums von rund 10 Monaten jeweils Drogengeld ins Ausland, grossmehrheitlich nach Rumänien, woraus eine Gesamtsumme von rund CHF 21'000.00 resultiert. Das Verschulden für diese mehrfachen Geldwäschereihandlungen, die jeweils nicht besonders hohe Einzelbeträge betrafen, wiegt noch leicht.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gehen derartige Handlungen typischerweise mit einem in grossem Stil ausgeübten Betäubungsmittelhandel einher. Insofern ist mit der ausgefällten Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit der Geldwäscherei zu einem gewissen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten, weshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen hat. In grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um einen Monat auf 53 Monate zu erhöhen.
2.3.1.4 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises
Das Fahren trotz Ausweisentzugs zieht aus administrativer Sicht deutlich schwerwiegendere Folgen nach sich als ein «blosses» Fahren ohne Ausweis: Ersteres gilt als schwere Widerhandlung gegen die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, s. Adrian Bussmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, Art. 95 N 41).
Der Beschuldigte hat wiederholt verschiedene Personenwagen geführt. Dies, obwohl ihm der Führerausweis zuvor für unbestimmte Zeit entzogen worden war. Aufgrund des wiederholten Vorgehens wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges nicht mehr sehr leicht. Der Beschuldigte legte ein egoistisches und grundsätzlich rücksichtsloses Verhalten an den Tag. Eine Notwendigkeit der Fahrten ist nicht erkennbar. Das Verschulden des Beschuldigten ist damit zwar noch im unteren Drittel des Strafrahmens, aber in dessen mittleren Bereich anzusetzen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Erhöhung der Einsatzstrafe als zu tief. Vielmehr ist die hypothetische Einsatzstrafe auf sechs Monate festzusetzen, womit die Freiheitsstrafe um drei Monate auf 56 Monate zu erhöhen ist.
2.3.1.5 Missbräuchliche Verwendung von Ausweisen
Der Beschuldigte wies sich im Zusammenhang mit dem Fahren trotz Ausweisentzugs am 6. Dezember 2016 anlässlich einer Verkehrskontrolle mit dem Ausweis von K.___ aus. Sein Verhalten hatte zum Ziel, die Polizei wegen des Fahrens trotz Ausweisentzugs über die wahre Identität zu täuschen, was jedoch nicht gelang. Für sich betrachtet erschiene im vorgegebenen Strafrahmen eine (hypothetische) Einsatzstrafe von vier Monaten als angemessen, wobei indes ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises besteht, weshalb grosszügig zu asperieren ist. Insofern ist die Freiheitsstrafe lediglich um einen Monat auf 57 Monate zu erhöhen.
2.3.2 Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 45 verwiesen werden. Den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte entnehmen.
Die Vorinstanz wertet das Vorleben des Beschuldigten als neutral. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2015 einer Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 4. Oktober 2014, schuldig gesprochen. Auch wenn frühere Vorstrafen im vorliegenden Verfahren nicht mehr beachtlich sind, liegt mit der genannten Vorstrafe eine einschlägige Delinquenz vor, sowohl hinsichtlich des Kokainkonsums als auch des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz. Demzufolge ist das Vorleben von A.A.___ in strafrechtlicher Hinsicht getrübt, es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um zwei Monate.
Echte Einsicht und Reue zeigte der Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen Straftaten – zumindest teilweise – bestreitet.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund seines höheren Alters und des gesundheitlichen Zustands in einem leicht erhöhten Bereich bewegt. Die Freiheitsstrafe ist demnach um zwei Monate zu reduzieren.
Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus.
2.3.3 Strafreduktion
2.3.3.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind und sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1 und 132 IV 1 E. 6.2.1). Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen.
Insbesondere die vorliegend zu beurteilenden Vergehen liegen zwar schon länger zurück. Allerdings war der Beschuldigte neben der vorliegend beurteilten Delinquenz bis ins Jahr 2018 abermals deliktisch tätig, wurde er doch rechtskräftig wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) verurteilt, begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022. Auch wenn es sich diesbezüglich im Vergleich zu den übrigen Delikten nur um untergeordnete Delinquenz handelt, kann nach dem Gesagten nicht von Wohlverhalten des Beschuldigten gesprochen werden, weshalb Art. 48 lit. e StGB nicht zur Anwendung gelangt.
2.3.3.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Vorliegend ist keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, wobei zur Begründung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (US 45 f.).
2.3.3.3 Das Fehlen von Wohlverhalten seitens des Beschuldigten und das Nichtvorliegen einer konkreten Verletzung des Beschleunigungsgebots ändert aber nichts daran, dass die zu beurteilenden Straftaten mehrheitlich schon etliche Jahre zurückliegen und das Strafverfahren insgesamt lange gedauert hat. Dem langen Zeitablauf ist mit einer Strafminderung um vier Monate Rechnung zu tragen.
2.3.4 Gesamtfreiheitsstrafe
Nach dem Gesagten bemisst sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 53 Monate. Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist diese indes mit der Vorinstanz auf 46 Monate festzulegen.
2.4 Vollzugsform
Bei einer Strafdauer von 46 Monaten ist die Gewährung des bedingten teilbedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.
2.5 Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs
Dem Beschuldigten ist die vom 12. Januar 2018 bis zum 13. Juli 2018 ausgestandene Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.6 Busse
Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszufällen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von CHF 90.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der Nichtbezahlung, erscheint angemessen und kann bestätigt werden.
VII. Verrechnung
Hinsichtlich der Vermögenswerte von insgesamt CHF 145'757.54 (beschlagnahmte Gelder im Betrag von insgesamt CHF 111'762.54 [Kontosaldi von CHF 24'984.15, CHF 15'905.85, CHF 46'036.40, CHF 5'002.20, CHF 10'242.85 und CHF 9'591.09; s. dazu Reg. 12.1.3 / pag. 032], Nettoerlös von total CHF 13'995.00 [aus der Verwertung des Jeep Grand Cherokee, Ford Lincoln und Rolls Royce; s. dazu Reg. 12.1.3 / pag. 031] und Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 [s. dazu Reg. 12.1.3 / pag. 031]) kann zwar mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass ein deliktischer Bezug diesbezüglich nicht zweifelsfrei feststeht. Allerdings sind die fraglichen Gelder entgegen der Vorinstanz lediglich mit der Busse und den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen, nicht aber mit der Ersatzforderung, worauf sogleich zurückzukommen sein wird.
VIII. Ersatzforderung
1. Art. 70 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten verfügt, die durch eine Straftat erlangt worden sind dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
2. Wie unter Ziffer V./1.2 hiervor festgehalten, erzielte der Beschuldigte mit seinem Kokainhandel im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 einen Gewinn von abgerundet CHF 136'000.00 (durchschnittlicher Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm bei einem Einkaufspreis von CHF 44.00 pro Gramm, womit ein Gewinn von CHF 36.00 pro Gramm resultiert). Dieser Betrag würde der Einziehung unterliegen, ist aber im Umfang von CHF 132'440.00 nicht mehr vorhanden, womit sich die Frage der Ersatzforderung stellt.
Da die Ersatzforderung durch die beschlagnahmten Gelder zu einem grossen Teil gedeckt ist, ist sie grundsätzlich – zumindest teilweise – einbringlich und gefährdet die Resozialisierung des 67 Jahre alten und damit bereits pensionierten Beschuldigten nicht zusätzlich. Art. 71 Abs. 2 StGB ist somit nicht anwendbar. Demzufolge ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von (abgerundet) CHF 132'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn. Dies erweist sich auch insofern als verhältnismässig, als der Beschuldigte (und auch seine Ehefrau) nebst der AHV-Rente auch existenzsichernde Ergänzungsleistungen bezieht (ASB 46 ff.). Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Festsetzung einer Ersatzforderung auch von der Verteidigung nicht bestritten, sondern gar beantragt wurde.
3.1 Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Die Vollstreckung einer Ersatzforderung hat gemäss der Rechtsprechung nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB, der explizit festhält, dass die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.4).
3.2 Im vorliegenden Strafverfahren wurden, abgesehen von den CHF 3'560.00, die einzuziehen sind, Vermögenswerte von insgesamt CHF 145'757.54 beschlagnahmt. Eine direkte Verrechnung entsprechender Gelder mit der Ersatzforderung, wie dies die Vorinstanz getan hat, verstiesse nach dem Gesagten gegen Bundesrecht und kommt daher nicht in Frage, auch wenn die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung explizit keine Einwände gegen die Verrechnung vorbrachte. Hingegen ist die Ersatzforderungsbeschlagnahme aufrechtzuerhalten, dies im Umfang von CHF 78'519.14 (von den beschlagnahmten Vermögenswerten von insgesamt CHF 145'757.54 sind CHF 67'238.40 freizugeben und mit der Busse und den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen; bezüglich der verbleibenden CHF 78'519.14 ist die Ersatzforderungsbeschlagnahme aufrechtzuerhalten).
Dass das Privatkonto Nr. […] bei der Baloise Bank Soba AG (Saldo per 23. Januar 2018: CHF 46'036.40) auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten lautet, steht der Beschlagnahme dabei nicht entgegen. Ersatzforderungsbeschlagnahmen sind nach bundesgerichtlicher Praxis gegenüber dem Eigentum Dritter zwar unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn es sich beim «Dritten» um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 m.w.H.).
Während der Beschuldigte mit seinem Einkommen nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch jenen seiner Ehefrau finanzierte, erwirtschaftete diese keinerlei Einkünfte (vgl. diesbezüglich u.a. Steuerauskünfte des Steueramtes Kanton Solothurn, Reg. 5.1.3 / pag. 001 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass die fünfstelligen Bargeldbeträge, welche zwischen 2013 und 2015 auf deren Konto überwiesen wurden, wirtschaftlich aus dem Einkommen bzw. Vermögen des Beschuldigten stammten (Reg. 6.2 / pag. 036 ff.). Anzumerken ist dabei auch, dass der Beschuldigte seit dem 22. Februar 2013 über eine unbeschränkte Vollmacht über das Konto seiner Ehefrau verfügte (Reg. 6.2 / pag. 022). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte Gelder, an welchen er wirtschaftlich berechtigt war, auf das Konto der Ehefrau transferierte und die beschlagnahmten Vermögenswerte daher wirtschaftlich nach wie vor im Eigentum des Beschuldigten stehen.
Insofern bleiben die sich bei der Gerichtskasse befindenden beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von CHF 78'519.14 bis zur Begleichung der Ersatzforderung zum Abschluss eines allfälligen Betreibungsverfahrens beschlagnahmt. Die Zentrale Gerichtskasse ist anzuweisen, die Ersatzforderung beim Beschuldigten einzutreiben und dem Berufungsgericht über das definitive Ergebnis Bericht zu erstatten.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Bezüglich des Rückforderungsanspruchs des Staates hielt die Vorinstanz diesen im Umfang von CHF 10'303.76 fest (Entschädigung abzüglich Restanz Kontoguthaben gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils). Mangels Verrechnung mit der Ersatzforderung erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten indes, die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung sofort zurückzubezahlen. Dieser ist somit mit vorliegenden Urteil zur Rückerstattung zu verpflichten und hat dem Staat die geleistete Entschädigung im Umfang von CHF 13'971.30 über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ebenso hat er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, ausmachend CHF 3'844.90, zu bezahlen.
Auch in Bezug auf das dem ehemaligen amtlichen Verteidiger ausbezahlte Honorar reichen das beschlagnahmte Vermögen bzw. Kontoguthaben aus, um den Beschuldigten direkt zur Rückerstattung zu verpflichten. Entsprechend ist die ausbezahlte Entschädigung von CHF 15'132.20 vom Beschuldigten über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Berufung des Beschuldigten bleibt grösstenteils ohne Erfolg. Die Schuldsprüche werden bestätigt, und der Beschuldigte wird von der Berufungsinstanz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 46 Monaten und einer Busse von CHF 90.00 verurteilt. Obgleich auf die Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe verzichtet wurde, läge die Sanktion des Berufungsgerichts über jener der Vorinstanz, würde nicht das Verschlechterungsverbot zum Tragen kommen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich jedoch insofern, als die Ersatzforderung einerseits etwas tiefer ausfällt und andererseits diesbezüglich keine Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten erfolgt. Entsprechend hat der Beschuldigte als grössenteils unterliegende Partei in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'500.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 7'650.000, zu bezahlen, die restlichen 10% gehen zu Lasten des Staates.
2.2 Der amtliche Verteidiger macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 23.08 Stunden zu CHF 190.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für Berufungsverhandlung von 1.75 Stunden sowie die telefonische Urteilseröffnung (und Weiterleitung an den Klienten) von 0.5 Stunden. Zuzüglich Auslagen von CHF 236.30 sowie 7.7% MwSt. auf CHF 2'015.10 (9.5 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 210.10), entsprechend CHF 155.15 bzw. 8.1% MwSt. auf CHF 3'033.90 (15.83 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 26.20), entsprechend CHF 245.75, beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz auf CHF 5'449.90 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Auch diesbezüglich ist die direkte Rückforderung anzuordnen und die ausbezahlte Entschädigung als Teil der Verfahrenskosten mit dem beschlagnahmten Vermögen und Kontoguthaben zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziffer IX./3). Dies allerdings nur im Umfang seines Unterliegens, somit CHF 4'904.90 (90% von CHF 5'440.90).
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 67'148.40 (1. Instanz CHF 25'490.00, 2. Instanz CHF 7'650.00, Verteidigergebühren CHF 34'008.40) und die vorliegend auszusprechende Busse von CHF 90.00 sind mit den freigegebenen Vermögenswerten in Höhe von CHF 67'238.40 zu verrechnen, womit – mit Ausnahme der Ersatzforderung, welche auf dem Betreibungsweg einzufordern ist – sämtliche Forderungen des Staates gegenüber dem Beschuldigten beglichen sind.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70 Abs. 1, Art. 71, Art. 106, aArt. 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c, aArt. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPO erkannt: a) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), soweit die folgenden Vorhalte betroffen sind: aa) unbefugter Erwerb von H.___, angeblich begangen zwischen dem 1. und dem 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1), bb) unbefugte Veräusserung an I.___, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis am 6. Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3.7), cc) unbefugte Veräusserung an F.___, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.12), dd) unbefugte Veräusserung an unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.17), b) mehrfache Geldwäscherei, soweit die Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 betroffen ist (teilweise Vorhalt Ziff. 2), c) Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 27. September 2016 (Vorhalt Ziff. 4). 2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. b sowie Ziffer 2 lit. d bis f des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.A.___ schuldig gemacht: a) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.15), b) des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug), begangen in der Zeit vom 19. August 2016 bis am 6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 3), c) des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen), begangen am 6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 5), d) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022 (Vorhalt Ziff. 6 und Ausdehnung). 3. A.A.___ hat sich zudem schuldig gemacht: a) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1 D.D.___ / J.___ betreffend sowie Vorhalte Ziff. 1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.6, Ziff. 1.3.8-1.3.11, teilweise Ziff. 1.3.12, Ziff. 1.3.13, Ziff. 1.3.14, teilweise Ziff. 1.3.15, Ziff. 1.3.16 und teilweise Ziff. 1.3.17), b) der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 10. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 2). 4. A.A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, b) einer Busse von CHF 90.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. A.A.___ werden 183 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten, allenfalls – soweit es sich um verkehrsfähige Gegenstände handelt – zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt: – diverses Verpackungsmaterial / Inhalt Kehrichtsäcke / Betäubungsmittelutensilien (Kartonkistli, Tupperware, Minigrips, Beutel etc.), – 2 Waagen, – Papier A4, – Kundenbeleg, – Frottiertuch, weiss, – Schlosshammer, – 3 Quittungsblöcke, – 3 Kassabücher, – 0,7 g Kokain, – 1,45 g Kokain, – 0,08 g Kokain, – 1,8 g Kokain (Ref.-Nr. 122-9818), – 10,65 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana), – 10,65 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana). 7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 3'560.00 als unrechtsmässiger Vermögensvorteil eingezogen. 8. A.A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Solothurn in Höhe von CHF 132’000 verurteilt. 9. Die Zentrale Gerichtskasse Solothurn wird angewiesen, die Ersatzforderung (Ziff. 8 hiervor) bei A.A.___ einzutreiben und dem Berufungsgericht über das definitive Ergebnis Bericht zu erstatten. 10. Im Umfang von CHF 78'519.14 bleiben die sich bei der Gerichtskasse befindenden beschlagnahmten Vermögenswerte (Bargeld von total CHF 33'995.00) sowie die beschlagnahmten Guthaben von folgenden Konti bis zur Begleichung der Ersatzforderung zum Abschluss eines allfälligen Betreibungsverfahrens beschlagnahmt: a) Privatkonto Nr. […], UBS Switzerland AG (Saldo per 1. Februar 2018: CHF 24'984.15), b) Privatkonto Nr. […], Baloise Bank Soba AG (Saldo per 23. Januar 2018: CHF 15'905.85), c) Privatkonto B.A.___ Nr. […], Baloise Bank Soba AG (Saldo per 23. Januar 2018: CHF 46'036.40), d) Privatkonto Nr. […], Regiobank Solothurn AG (Saldo per 26. Januar 2018: CHF 5'002.20), e) Sparkonto Nr. […], Raiffeisenbank Untere Emme (Saldo per 23. Januar 2018: CHF 10'242.85), f) Privatkonto Nr. […], Postfinance AG (Saldo per 14. Februar 2018: CHF 9'591.09). Im Übrigen, somit im Umfang von CHF 67'238.40, werden die Vermögenswerte freigegeben und mit der Busse gemäss Ziffer 4 lit. b hiervor sowie dem von A.A.___ zu tragenden Verfahrenskostenanteil (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gemäss Ziffer 11 bis 15 hiernach verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse wird ermächtigt, die im Umfang des freigegebenen Betrages zu Gunsten des Staates verfallenen Guthaben gemäss Ziff. 10 lit. a bis f beim jeweiligen Finanzinstitut nach Rechtskraft des Urteils einzufordern. 11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'971.30 (57,6 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde sowie 11,5 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 419.40 und MWST zu 7,7% von CHF 998.90) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt worden. A.A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 13'971.30 über die Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 16 hiernach) zurückzubezahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, CHF 3'844.90 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. zu CHF 250.00 pro Stunde inkl. MwSt. zu 7,7% von CHF 274.90) zu bezahlen. 12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 15'132.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt worden. A.A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den ehemaligen amtlichen Verteidiger von CHF 15'132.20 über die Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 16 hiernach) zurückzubezahlen. 13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'449.90 (25.33 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 236.30, 7.7% MwSt auf CHF 2'015.10, entsprechend CHF 155.15, 8.1% MwSt. auf CHF 3'033.90, entsprechend CHF 245.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. A.A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 90%, somit CHF 4'904.90, über die Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 16 hiernach) zurückzuzahlen. 14. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 25'490.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), hat A.A.___ zu bezahlen. 15. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'500.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), hat A.A.___ im Umfang von 90%, ausmachend CHF 7'650.00, zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen. 16. Die von A.A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 67'148.40 (1. Instanz CHF 25'490.00, 2. Instanz CHF 7'650.00, Verteidigergebühren: CHF 34'008.40) und die gemäss Ziff. 4 lit. b hiervor ausgesprochene Busse von CHF 90.00 werden mit dem freigegebenen Betrag gemäss Ziff. 10 hiervor verrechnet, womit sämtliche Forderungen betreffend A.A.___ beglichen sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Graf |
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