Zusammenfassung des Urteils STBER.2023.14: Verwaltungsgericht
Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Vergehen, darunter Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung, Diebstahl und Hausfriedensbruch, verurteilt. Es gab eine Berufung gegen das Urteil. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten und eine Geldstrafe, während die Verteidigung eine mildere Strafe beantragte. Das Gericht entschied letztendlich, dass das neue Prozessrecht, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, auf den Fall angewendet werden sollte. Der Beschuldigte wurde in einigen Anklagepunkten schuldig gesprochen, darunter mehrfache Sachbeschädigung, Einbruchdiebstahl und Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder. Das Urteil wurde teilweise bestätigt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2023.14 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 07.03.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Solothurn; Kanton; Apos; Polizei; Vorhalt; Sachbeschädigung; Recht; Urteil; Marihuana; Beschuldigten; Staat; Freiheits; Freiheitsstrafe; Anklage; Berufung; Verfahren; Betäubung; Betäubungsmittel; Urteils; Sachbeschädigungen; Verfahren; Delikt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Ziffer; Befehl |
Rechtsnorm: | Art. 136 StGB ;Art. 136 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 19 BetmG;Art. 197 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 258 ZPO ;Art. 408 StPO ;Art. 416 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 429 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 448 StPO ;Art. 453 StPO ;Art. 456a StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 63 StGB ; |
Referenz BGE: | 118 IV 119; 129 IV 6; 134 IV 17; 134 IV 1; 134 IV 82; 136 IV 55; 138 IV 120; 142 IV 265; 142 IV 401; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Mark Pieth, Marti, Schweizer, Praxis Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 47 StGB, 2021 |
Geschäftsnummer: | STBER.2023.14 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 07.03.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.26 |
Titel: | Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfaches Verab |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 7. März 2024 Es wirken mit: Präsident Werner Oberrichterin Marti a.o. Ersatzrichter Marti Gerichtsschreiberin Fröhlicher In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Berufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Pornografie, mehrfaches Missachten eines richterlichen Verbots
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___
1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in gewissen Punkten in Rechtskraft erwachsen sei. 2. A.___ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen wegen mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Pornografie. 3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00 zu verurteilen. 4. Für A.___ sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. 5. Eventuell sei der Strafvollzug zugunsten der Massnahme aufzuschieben. 6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei nach richterlichem Ermessen festzulegen und vom Staat zu bezahlen.
Rechtsanwältin Wullimann
1. Ziffer 3 lit. f und g (Schuldsprüche wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder [Vorhalt SZ 1.3.b] und Pornografie), Ziffer 4 lit. a und b (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) und Ziffer 16 (Verteilung Gerichtskosten) des Urteils vom 20.10.2022 seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Vorhalt SZ 1.3 b) freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Dauer von 27.5 Monaten und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft an den unbedingten Teil von max. 8.5 Monaten. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzulegen. 5. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen à CHF 90.00 zu verurteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im Übrigen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Die Vorinstanz legte die Prozessgeschichte bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung umfassend und korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden. Demnach wurden am 28. Juli 2018, 23:35 Uhr, E.___ und F.___ im Zuge einer Personenkontrolle beim Bahnhof [Ort 1] durch die Polizei Kanton Solothurn angehalten und kontrolliert. In ihren Effekten konnte je ein Marker fest- bzw. sichergestellt werden. Da unweit der Kontrollstelle Schmierereien auf öffentlichem und privatem Grund festgestellt werden konnten, wurden die beiden schriftlich befragt. Dabei beschuldigten beide A.___, grossmehrheitlich für die Sachbeschädigungen in [Ort 1] verantwortlich zu sein (Akten Voruntersuchung Seiten [im Folgenden AS] 776 ff.). Gestützt darauf wurde A.___ am 31. Juli 2018 an seinem Wohnort angehalten und vorläufig festgenommen (AS 3038), ebenso wurde in dessen Räumlichkeiten in seinem Elternhaus eine Hausdurchsuchung vorgenommen (AS 795 ff.). Dabei konnten u.a. eine schwarze Sturmmaske sowie fünf Marker in diversen Farben festgestellt werden. Am Nachmittag des gleichen Tages wurde A.___ wieder aus der Haft entlassen (AS 3041).
Am 31. Juli 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfacher Sachbeschädigung (AS 2866). In der Folge wurden diverse weitere Eröffnungsverfügungen erlassen (AS 2867 ff.).
2. Am 9. August 2018 wurde der Beschuldigte anlässlich einer gezielten Drogenkontrolle beim Bahnhof [Ort 1] polizeilich kontrolliert. Dabei konnten in dessen Unterhose ein Schnellverschlussbeutel mit fünf Pillen und im mitgeführten Rucksack zehn Packungen mit Marihuana festgestellt werden. Weiter führte der Beschuldigte in seiner Geldtasche Bargeld im Wert von über CHF 1'250.00 in gassenüblicher Stückelung mit (AS 001 ff. und 3042 ff.). Daraufhin wurde – nebst der Eröffnung eines weiteren Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG – eine Hausdurchsuchung am Wohndomizil des Beschuldigten angeordnet. Diese wurde umgehend vollzogen, wobei im Schlafzimmer des Beschuldigten Bargeld im Wert von über CHF 15'400.00 sichergestellt werden konnte (AS 028 ff.). Der Beschuldigte wurde noch am gleichen Tag vorläufig festgenommen (AS 3042 ff.).
3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2018 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Grenchen, als amtliche Verteidigerin bestellt (AS 3323).
4. Am 13. August 2018 wurde vom Haftgericht des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten – auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2018 – bis zum 10. September 2018 Untersuchungshaft angeordnet (AS 3066 ff.).
5. Am 20. August 2018 erfolgte auf dem Estrich des Restaurants [...], dem Dachboden des Gastronomiebetriebs der Eltern des Beschuldigten, eine weitere Hausdurchsuchung (AS 001 ff. und 056 ff.). Dabei konnten Sprayer-Utensilien, Zigaretten, Schnellverschlussbeutel, eine geringe Menge MDMA sowie ein Schlagstock und eine Co2-Pistole, Gamo P900, sichergestellt werden.
6. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 11. September 2018 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis zum 10. Dezember 2018 verlängert (AS 3082 ff.). Die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte schliesslich bereits am 7. Dezember 2018 (AS 3144).
7. Am 12. September 2019 wurde beim Beschuldigten wegen des Verdachts neuerlicher Sachbeschädigungen abermals eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Beschuldigte, welcher bei der Hausdurchsuchung nicht angetroffen werden konnte, konnte später an seinem Arbeitsort vorläufig festgenommen werden (AS 3148 ff.). Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft wiederum Untersuchungshaft für den Beschuldigten. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 13. September 2019 abgewiesen (AS 3178).
8. Bereits am 22. September 2019 wurde der Beschuldigte dann auf Meldung einer Zeugin hin zum wiederholten Male polizeilich kontrolliert. Sprayerutensilien trug der Beschuldigte dabei keine auf sich, seine Hände und auch Teile seiner Kleidung waren jedoch mit schwarzer und blauer Farbe verschmutzt. Der Beschuldigte wurde daraufhin erneut vorläufig festgenommen (AS 3186 ff.). Dem neuerlichen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungshaft vom 23. September 2019 wurde dieses Mal entsprochen. Das Haftgericht ordnete Untersuchungshaft bis zum 23. Dezember 2019 an (AS 3251 ff.).
9. Mit Datum vom 20. November 2019 gab die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (AS 3375 ff.). Das entsprechende Gutachten datiert vom 23. März 2020 und attestiert dem Beschuldigten eine tatzeitaktuelle (und aktuelle) dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine tiefe Intelligenz (im Bereich Lernbehinderung; AS 3635).
10. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 24. Dezember 2019 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis zum 23. März 2020 verlängert (AS 3284 ff.). Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2020 wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Februar 2020 gutgeheissen (AS 3517 ff.). Der Beschuldigte wurde noch am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 3392).
11. Mit Datum vom 28. Januar 2021 erhob die zuständige Staatsanwältin schliesslich wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, teilweise Vergehens nach Art. 19bis BetmG, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung durch Verursachen eines grossen Schadens, evtl. mehrfache Sachbeschädigungen, sub. evtl. teilweise mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigungen, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG Anklage beim Richteramt Thal-Gäu.
12. Am 16. März 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein weiteres Verfahren (STA.2021.4736; Seite 176 im betreffenden Verfahren). Diesbezüglich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. März 2022 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Missachtens eines richterlichen Verbots zu einer unbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 20.00, zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise bei Nichtbezahlung zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 677.50 verurteilt (Akten STA.2021.4736 Seiten 190 ff.).
13. Mit Schreiben vom 13. April 2022 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. März 2022 (Akten STA.2021.4736 Seite 210).
14. Mit neuem Strafbefehl vom 22. April 2022 (ersetzt den Strafbefehl vom 29. März 2022) wurde der Beschuldigte schliesslich wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Pornografie, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfachen Missachtens eines richterlichen Verbots zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 20.00, zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise bei Nichtbezahlung zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 952.50 verurteilt (Akten STA.2021.4736).
15. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 erhob der Beschuldigte wiederum fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. April 2022 (Akten STA.2021.4736 Seite 195).
16. Am 1. Juni 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache gegen den Strafbefehl (STA.2021.4736) mit den Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid. Am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.
17. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wurde das Verfahren STA.2021.4736 mit dem Verfahren TGSAG.2021.1 vereinigt und die auf den 29. Juni 2022 angesetzte Hauptverhandlung wieder abgesetzt. Die Hauptverhandlung wurde neu auf den 19. Oktober 2022 terminiert.
18. Am 20. Oktober 2022 fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten [im Folgenden T-G] 312 ff.): « 1. Das Strafverfahren gegen A.___ wird bezüglich folgender Vorhalte zufolge Rückzug des Strafantrags respektive zufolge Verjährung eingestellt: a) Sachbeschädigung, angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.2.], b) Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.3.], c) mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 15. März 2018 bis zum 9. August 2018 [Vorhalt Anklageziffer 6.]. 2. A.___ wird wie folgt freigesprochen: a) mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigungen, sub. evtl. teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigungen, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Juni 2018 bis zum 29. Juli 2018 [Vorhalte Anklageziffern 2.1., 2.64.-2.77., 2.79., 2.82.-2.89.] und in der Zeit vom 28. März 2019 bis zum 23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.3.-3.6., 3.23., 3.59.], b) mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 5.] und zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021 [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.5.]. 3. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie teilweise Vergehen nach Art. 19bis BetmG, begangen in der Zeit vom 23. Juni 2017 bis am 9. August 2018 [Vorhalt Anklageziffer 1.], b) mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 13. Juli 2018 bis zum 7. August 2018 [Vorhalte Anklageziffern 2.2.-2.63., 2.78., 2.80.-2.81., 2.90.-2.100.] und in der Zeit vom 28. März 2019 bis zum 23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.1.-3.2., 3.7.-3.22., 3.24.-3.58., 3.60.-3.63.], c) Diebstahl, begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.1.], d) mehrfache Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 15. Mai 2021 und dem 9. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.1.a)-1.1.d)], e) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2021 bis zum 1. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.2.a)-1.2.b)], f) mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.3.a)-1.3.b)], g) Pornografie, begangen in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021 [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.4.], h) mehrfaches Missachten eines richterlichen Verbots, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2021 bis zum 1. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.6.a)-1.6.b)]. 4. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, b) einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00, c) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. A.___ werden 262 Tage Haft (31.07.2018, 09.08.2018-07.12.2018, 12.09.2019-13.09.2019 und 22.09.2019-06.02.2020) an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Der Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wird abgewiesen. 7. Von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot wird gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen. 8. Folgende im Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten Gegenstände sind A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen, im Verzichtsfall soweit möglich zu verwerten und an die Verfahrenskosten anzurechnen, andernfalls zu vernichten: Objekt Befindet sich bei - 1 Paar Trainerhosen mit Militärmuster Polizei Kanton Solothurn - 1 Paar Schuhe Polizei Kanton Solothurn - 1 Pullover Lacoste Polizei Kanton Solothurn - 1 Jeanshose blau Polizei Kanton Solothurn - 1 Paar Schuhe, Reebok, schwarz Polizei Kanton Solothurn - 1 Herrenjacke, schwarz Polizei Kanton Solothurn 9. Der im Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmte Mietvertrag [Immobilienfirma] verbleibt bei den Akten. 10. Folgende im Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten: Objekt Befindet sich bei - 5 Pillen Ecstasy Polizei Kanton Solothurn - 33 Gramm getrocknete Hanfblüten Polizei Kanton Solothurn - 1 Schmetterlingsmesser, schwarz/silber Polizei Kanton Solothurn - 1 Schmetterlingsmesser Polizei Kanton Solothurn - 2 Minigrip Polizei Kanton Solothurn - 1 Teleskopschlagrute, Briday, schwarz/chrom Polizei Kanton Solothurn - 1 CO2-Pistole, Gamo P900 Polizei Kanton Solothurn - 38 Schreibstifte Polizei Kanton Solothurn - diverse Notizzettel (FC Basel, ACAB, etc.) Polizei Kanton Solothurn - 13 Zigarettenpackungen, diverse Marken Polizei Kanton Solothurn - 2 Farbnachfüllbehälter, schwarz Polizei Kanton Solothurn - 1 Multipack Minigrip Polizei Kanton Solothurn - 1 Pille, fledermausförmig Polizei Kanton Solothurn - 3 Pillen, rosa Polizei Kanton Solothurn - 159 Sticker FCB 1893 Polizei Kanton Solothurn - 1 USB-Stick BSL Polizei Kanton Solothurn - 1 Buch Graffity Polizei Kanton Solothurn - 1 Umhängetasche Mammut mit Markern Polizei Kanton Solothurn - 12 Sticker FCB Polizei Kanton Solothurn - 1.5 Gramm Marihuana Polizei Kanton Solothurn - 5 Sticker FC Basel Polizei Kanton Solothurn - 3 Gramm Marihuana Polizei Kanton Solothurn - 1 Laser-Zielgerät Polizei Kanton Solothurn - 1 Pfefferspray, Protect Polizei Kanton Solothurn - 3 Sturmhaube Polizei Kanton Solothurn 11. Die im Verfahren gegen A.___ sichergestellten CHF 16'671.15 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) werden nach Rechtskraft des Urteils als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat. 12. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt: a) G.___ AG: CHF 170.00 b) H.___ AG: CHF 747.35 c) I.___: CHF 1'100.00 d) J.___: CHF 4'576.20 e) K.___ AG: CHF 5'923.50 f) L.___ GmbH: CHF 161.55 13. Folgende Zivilforderungen gegenüber A.___ werden abgewiesen: a) M.___: CHF 150.00 (Schadenersatz) b) N.___ [Ort 1]: CHF 500.00 (Genugtuung) c) P.___: CHF 1'000.00 (Schadenersatz) d) O.___: CHF 200.00 (Schadenersatz) 14. Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen: a) Q.___: CHF 2'100.00 b) N.___ [Ort 1]: CHF 2'000.00 c) Einwohnergemeinde [Ort 1]: CHF 8'500.00 d) R.___ AG: CHF 2'792.00 und CHF 258.00 e) S.___: nicht beziffert f) T.___: nicht beziffert g) U.___ AG: CHF 250.00 h) V.___ AG: CHF 300.00 i) W.___ [Ort 1]: CHF 300.00 j) [Versicherung]: CHF 7'850.70 15. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 52'610.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.00 (Verfügung vom 11. Dezember 2019) verbleibt eine Restanz von CHF 42'610.25 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Im Umfang von CHF 5'261.00 (10%; zufolge der Einstellungen und Freisprüche gemäss den Ziffern 1 und 2) wird auf eine Rückforderung durch den Staat verzichtet. 16. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 11'000.00, total CHF 42'000.00, sind im Umfang von CHF 37'800.00 (90%) von A.___ zu bezahlen. CHF 4'200.00 (10%) gehen zulasten des Staates Solothurn.»
19. Gegen dieses Urteil meldeten die stv. Oberstaatsanwältin mit Schreiben vom 14. November 2022 (T-G 306) und der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. November 2022 (T-G 303) die Berufung an.
20. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging am 13. Februar 2023 ein. Verlangt wird die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, eventualiter einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Anlässlich der Berufungsverhandlung sei Dr. med. C.___ als Sachverständiger zu befragen (Akten Berufungsverfahren Seiten [im Folgenden OG] 5 f.).
21. Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am 1. März 2023 ein. Verlangt werden diverse Freisprüche und mildere rechtliche Würdigungen, eine Freiheitsstrafe von max. 36 Monaten, wovon für max. 27.5 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei, und eine Geldstrafe von max. 70 Tagessätzen zu CHF 90.00; die in Ziffer 12 des angefochtenen Urteils genannten Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (OG 8 ff.).
22. Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.
23. Mit Eingabe vom 23. März 2023 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei ein Zweitgutachten über ihn einzuholen (OG 39).
24. Nach einem Schriftenwechsel über die beiden Beweisanträge der Parteien wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Juni 2023 den Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Zweitgutachtens ab, hiess den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gut und holte bei der Staatsanwaltschaft Solothurn die Verfahrensakten STA.2022.2910 und STA.2022.5643 ein (OG 50 f.).
25. Die beigezogenen Akten wurden elektronisch gespeichert und anschliessend mit Schreiben vom 13. Juli 2023 an die Staatsanwaltschaft retourniert (OG 55 ff.).
26. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2023 wurden die Parteien, die amtliche Verteidigerin sowie Dr. med. C.___ auf den 6. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG 59 f.). Der Privatklägerschaft wurde der Verhandlungstermin mitgeteilt und das Erscheinen freigestellt (OG 67 f.).
27. Am 15. Januar 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (OG 114 ff.).
28. Auf entsprechende Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Januar 2024 hin, wurden dem Sachverständigen Dr. med. C.___ die eingeholten Akten sowie eine Kopie der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten zugestellt (Protokoll) bzw. elektronisch übermittelt (Akten).
29. Mit Verfügung des a.o. Ersatzrichters Marti vom 12. Februar 2024 wurde bei der Staatsanwaltschaft eine amtliche Erkundigung eingeholt über den Verlauf der Ermittlungen im Verfahren STA.2022.2910 seit Juli 2023 mit Angaben des aktuellen Verfahrensstandes.
30. Am 6. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen. Der Beschuldigte gab zu Beginn der Berufungsverhandlung den Rückzug seiner Berufung hinsichtlich der Ziffer 3 lit. a und b (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung) und Ziffer 12 (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz) des angefochtenen Urteils bekannt.
31. In Rechtskraft erwachsen sind mithin folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1: diverse Verfahrenseinstellungen (Vorhalte gemäss Anklageziffer [im Folgenden AZ] 4.2 [Sachbeschädigung], 4.3 [Hausfriedensbruch] und 6 [mehrfache Übertretung des BetmG]), Ziff. 2: diverse Freisprüche (von den Vorhalten gemäss AZ 2.1, 2.64 - 2.77, 2.79, 282 - 289 und 3.3 - 3.6, 3.23, 3.59, [Sachbeschädigungen] sowie gemäss AZ 5 und Strafbefehlsziffer [im Folgenden SZ] 1.5 [mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz]), Ziff. 3: lit. a, Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und Abgabe von Betäubungsmitteln an minderjährige Personen, lit. b, Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, lit. c, Schuldspruch wegen Diebstahls, lit. d, Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung, lit. e, Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, lit. f teilweise, Schuldspruch wegen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, soweit Vorhalt gemäss SZ 1.3.a betreffend, lit. h, Schuldspruch wegen mehrfachen Missachtens eines richterlichen Verbots, Ziff. 7: Absehen von lebenslänglichem Tätigkeitsverbot, Ziff. 8: Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, Ziff. 9: beschlagnahmter Mietvertrag bleibt bei den Akten, Ziff. 10: Einziehung beschlagnahmter Gegenstände, Ziff. 11: Einziehung sichergestelltes Bargeld, Ziff. 12: Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz, Ziff. 13: Abweisung Zivilforderungen, Ziff. 14: Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg, Ziff. 15: soweit die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin betreffend.
32. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden noch folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 3 lit. a: gehandelte Menge an Marihuana Ziff. 3 lit. f: Schuldspruch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, soweit Vorhalt gemäss SZ 1.3.b betreffend, Ziff. 3 lit. g: Schuldspruch wegen Pornografie, Ziff. 4: Strafzumessung, Ziff. 6: Abweisung des Antrages auf Anordnung einer ambulanten Massnahme, Ziff. 16: Kostenauferlegung.
II. Anwendbares Prozessrecht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sei, dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (Basler Kommentar zur StPO, 3. Auflage, 2023 [BSK StPO]) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO, a.a.O., Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Rechtskräftige Schuldsprüche
1. Mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung [Vorhalt AZ 2 und 3]
Der Beschuldigte machte sich in der Zeit vom 18. Juni 2018 bis zum 29. Juli 2018 in [Ort 1] und evtl. anderswo der qualifizierten Sachbeschädigung durch Verursachen eines grossen Schadens schuldig, indem er diverse Gegenstände, Schilder und Gebäude mit Sprühdosen besprayt und/oder mit Filzstiften bemalt beschrieben hat, wodurch er vorsätzlich Sachen, an denen fremde Eigentumsrechte bestanden, beschädigte und dabei insgesamt einen grossen Sachschaden von ca. CHF 29'820.00 verursachte. Für die 100 Sachbeschädigungen, welche der Beschuldigte im genannten Deliktszeitraum beging, wird auf die Anklageschrift verwiesen [Vorhalt AZ 2].
Der Beschuldigte machte sich in der Zeit vom 28. März 2019 bis zum 23. September 2019 abermals der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig, indem er in [Ort 1], [Ort 2] und evtl. anderswo diverse Gegenstände, Schilder und Gebäude mit Sprühdosen besprayt und/oder mit Filzstiften bemalte beschrieb, wodurch er vorsätzlich Sachen, an denen fremde Eigentumsrechte bestanden, beschädigte und dabei insgesamt einen grossen Sachschaden von ca. CHF 67'823.35 verursachte. Für die rund 60 Sachbeschädigungen, welche der Beschuldigte im genannten Deliktszeitraum beging, wird auch hier auf die Anklageschrift verwiesen [Vorhalt AZ 3].
Wie eingangs erwähnt, erfolgten durch die Vorinstanz Freisprüche bezüglich der Vorhalte 2.1, 2.64 - 2.77, 2.79, 282 - 289 und 3.3 - 3.6, 3.23 und 3.59. Diese sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
2. Einbruchdiebstahl (Vorhalt AZ 4)
Der Beschuldigte hat sich am 3. Juni 2018, ca. zwischen 03:55 Uhr und 04:04 Uhr, in [Ort 3] zum Nachteil der [Grossverteiler] des Diebstahls schuldig gemacht, indem er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit X.___ und Y.___ (beide separate Verfahren) sowie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in die Verkaufsräumlichkeiten der Geschädigten eingedrungen ist, diese durchsucht und in der Folge mehrere Stangen Zigaretten entwendet, sich widerrechtlich angeeignet und die Verkaufsräumlichkeiten unter Mitnahme des Deliktsgutes (Wert: CHF 8'273.00) wieder verlassen hat. (Das Verfahren wurde hinsichtlich des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.)
3. Mehrfache Sachbeschädigungen (Vorhalt SZ 1.1)
- Der Beschuldigte stiess am 15. Mai 2021, zwischen ca. 21:15 Uhr und ca. 21:30 Uhr, in [Ort 1], (Schulhausareal), zum Nachteil der Einwohnergemeinde [Ort 1], zusammen mit Z.___ zwei vor dem Schulhaus angekettete Abfallcontainer aus Metall eine Treppe hinunter, wodurch die Container beschädigt, auf dem gesamten Areal (Treppenabgang) Abfall verteilt und der Boden verschmutzt wurden. Der Sachschaden belief sich auf ca. CHF 1'000.00 (Vorhalt SZ 1.1.a).
- Weiter beschrieb und beklebte der Beschuldigte zwischen dem 23. Juli 2021, ca. 18:00 Uhr, und dem 9. August 2021, ca. 08:00 Uhr, in [Ort 1], (Schulhausareal), zum Nachteil der Einwohnergemeinde [Ort 1], die Fassade des Schulhausgebäudes und der Sporthalle mit blauen und schwarzen Filzstiften mit Tags und Abziehbildern und beklebte das Regenabflussrohr, eine Verkehrssignaltafel, eine Metallplatte sowie die Stange eines Basketballkorbes mit Abziehklebern, wodurch er Sachen, an denen fremde Eigentumsrechte bestanden, beschädigte. Der Sachschaden belief sich auf total ca. CHF 1'240.00 (Vorhalt SZ 1.1.b).
- Der Beschuldigte beklebte am 31. Juli 2021, um ca. 21:43 Uhr bis ca. 21:54 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhof [Ort 1]), zum Nachteil der R.___ AG, einen Fahrplanständer (Sachschaden ca. CHF 50.00) sowie eine Strassenlaterne (Sachschaden nicht beziffert) mit Abziehklebern (Vorhalt SZ 1.1.c).
- Der Beschuldigte bemalte und beschrieb in der Zeit vom 31. Juli 2021, ca. 23:05 Uhr, bis 1. August 2021, ca. 00:12 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhaltestelle […]), zum Nachteil der R.___ AG, zusammen mit einer unbekannten männlichen Person die Fassade des Bahnhofgebäudes, das Glas eines an der Bahnhaltestelle befindlichen Veloständers sowie einen Alubehälter mit Filzstiften und beklebte einen Betonstützer mit einem Abziehkleber. Konkret beschrieben er und der unbekannte Täter die Fassade des Bahnhofgebäudes mit insgesamt zehn Schriftzügen (2 x «1893!», 4 x «FCB», 2 x «1893», und 2 x «FC BASEL»; Sachschaden ca. CHF 1'000.00). Weiter beschrieben sie das Glas eines an der Bahnhofstelle befindlichen Veloständers mit «1893!» (Sachschaden ca. CHF 100.00) sowie einen Alubehälter mit «FCB» (Sachschaden ca. CHF 100.00) und beklebten einen Betonstützer mit einem Abziehkleber (Sachschaden ca. CHF 100.00). Der Sachschaden belief sich insgesamt auf ca. CHF 1'300.00 (Vorhalt SZ 1.1.d).
4. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalt SZ 1.2)
Der Beschuldigte betrat wie folgt gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig Areale und hielt sich dort auf:
- am 31. Juli 2021, von ca. 21:43 Uhr bis ca. 21:54 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhof [Ort 1]), zum Nachteil der R.___ AG, Areal des Bahnhofs [Ort 1], trotz bestehenden Hausverbots vom 19. März 2020 (Vorhalt SZ 1.2.a),
- in der Zeit vom 31. Juli 2021, ca. 23:05 Uhr, bis 1. August 2021, ca. 00:12 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhaltestelle […]), zum Nachteil der R.___ AG, Areal der Bahnhaltestelle […], trotz bestehenden Hausverbots vom 19. März 2020 (Vorhalt SZ 1.2.b).
5. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Vorhalt SZ 1.3 lit. a)
Der Beschuldigte stellte am 18. Mai 2021, zu unbekannter Tageszeit, in [Ort 1], zum Nachteil von AZ.___ (geb. […]) und BY.___ (geb. […]), in Kenntnis des Alters der Geschädigten den zur Tatzeit weniger als 16 Jahre alten Geschädigten gesundheitsgefährdende Stoffe zum Konsum zur Verfügung. Konkret hat er den Geschädigten je eine Zigarette abgegeben, welche diese in der Folge im Beisein des Beschuldigten rauchten (Vorhalt SZ 1.3.a).
6. Mehrfaches Missachten eines richterlichen Verbots (Vorhalt SZ 1.6)
- Der Beschuldigte missachtete am 31. Juli 2021, um ca. 21:43 Uhr bis ca. 21:54 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhof [Ort 1]), zum Nachteil der R.___ AG, das Verbot des Richteramtes Thal-Gäu vom Februar 2020 (auf welches er von der Geschädigten mit Schreiben vom 19. März 2020 [Hausverbot] explizit aufmerksam gemacht worden war), indem er sich unbefugt auf dem Bahnhofareal aufhielt und sich ungebührlich verhielt, indem er namentlich Sachbeschädigungen verübte (Vorhalt SZ 1.6.a).
- Der Beschuldigte missachtete in der Zeit vom 31. Juli 2021, ca. 23:05 Uhr, bis 1. August 2021, ca. 00:12 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhaltestelle […]), zum Nachteil der R.___ AG, das Verbot des Richteramtes Thal-Gäu vom Januar 2020 (auf welches er von der Geschädigten mit Schreiben vom 19. März 2020 [Hausverbot] explizit aufmerksam gemacht worden war), indem er sich unbefugt auf dem Areal der Bahnhaltestelle […] aufhielt und sich ungebührlich verhielt, indem er namentlich Sachbeschädigungen beging (Vorhalt SZ 1.6.b).
7. Gewerbsmässiger Betäubungsmittelhandel (rechtskräftiger Schuldspruch, Sachverhalt einzig noch betr. gehandelte Marihuana-Menge angefochten), und Abgabe von Betäubungsmittel an minderjährige Personen (Vorhalt AZ 1)
7.1 Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte machte sich in der Zeit vom 23. Juni 2017 bis zum 9. August 2018 durch unbefugten vorsätzlichen gewerbsmässigen Handel mit Marihuana (mind. 8 kg, diese Menge wird aber bestritten) und Ecstasy (mind. 150 Stück) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie teilweise der Vergehen nach Art. 19bis BetmG schuldig. Er bezog von drei verschiedenen Lieferanten unbefugt Marihuana und verkaufte dieses unter mind. 300 Treffen an rund 60 Personen. Zudem kaufte er unbefugt mind. 150 Stück Ecstasypillen von einem Lieferanten und verkaufte diese an diverse Personen. Der Beschuldigte wusste, dass die Käufer teilweise noch minderjährig waren, und verkaufte ihnen dennoch Marihuana und Ecstasypillen.
Konkret kaufte der Beschuldigte in der Zeit von Januar 2018 bis 9. August 2018 bei CX.___ unter mindestens zwei Malen unbefugt mindestens 150 Stück Ecstasypillen zum Preis von ca. CHF 900.00 und verkaufte diese an mindestens zehn Personen für CHF 7.00 – 30.00 pro Stück. Unter anderem verkaufte er 100 Stück Ecstasypillen an DW.___. Zudem verkaufte der Beschuldigte an minderjährige Käufer wie beispielsweise im Sommer 2018 (mutmasslich Juni 2018) an E.___ (geb. […]) 3 - 4 Ecstasypillen für ca. CHF 120.00.
Der Beschuldigte hat mit den Verkäufen von Marihuana einen Gewinn von mindestens CHF 19'500.00 erzielt. Mit dem Verkauf von Ecstasypillen hat der Beschuldigte einen Gewinn von rund CHF 500.00 erzielt. Der Beschuldigte hat kontinuierlich immer mehr Mittel und Zeit aufgewendet, um dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Zudem ist er im Begriff gewesen, zusammen mit Y.___ in [Ort 3] einen Raum (Hobbyraum) zu mieten, um den Betäubungsmittelhandel auszudehnen. Der Beschuldigte hat die Betäubungsmittelgeschäfte angesichts der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Häufigkeit der Verkaufsgeschäfte innerhalb des begrenzten Zeitraumes sowie des erzielten Gewinns in der Art eines Berufes ausgeübt. Der Beschuldigte hat die Absicht gehabt, auf diese Weise regelmässige Einnahmen zu erzielen, die mindestens einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seines Lebensunterhalts deckten.
7.2 Teilweise bestrittener Sachverhalt / Beweiswürdigung
7.2.1 Wie erwähnt, bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren einzig noch die Menge des von ihm erworbenen Marihuanas. Vorgeworfen wird ihm, in der Zeit von Juni 2017 bei EV.___ in [Ort 3] unter 3 bis 5 Malen unbefugt mindestens 750 Gramm Marihuana gekauft zu haben. Weiter habe der Beschuldigte in der Zeit von September 2017 bis Mai 2018 bei CX.___ mindestens 3 kg Marihuana und in der Zeit von 1. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 bei FU.___ unter 3 bis 5 Malen mindestens 4.5 kg Marihuana für ca. CHF 17'000.00 gekauft. Davon habe er mind. 1.5 kg an Y.___ weitervermittelt.
7.2.2 Die Vorinstanz trug in ihrem Urteil die Eckpunkte der Einvernahmen des Beschuldigten zusammen. Darauf kann verwiesen werden (US 10 ff.). Von seiner anfänglichen Aussage, die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen, ging er nach und nach dazu über, die Vermittlung und den Verkauf von Marihuana zuzugestehen. Er habe jedoch nur Marihuana vermittelt, nicht auch Ecstasypillen. Später gab er dann an, auch Ecstasy vermittelt zu haben. Am 17. August 2018 gab er schliesslich zu, seit acht Monaten mit Marihuana und seit drei Monaten mit MDMA zu handeln. Er habe insgesamt – nach der Anzahl gefragt – rund sechzig Abnehmer beliefert. Insgesamt habe er 3 kg Marihuana und 10 - 15 Pillen vermittelt, dazu 15 Pack Zigaretten. Die 3 kg habe er von FU.___ aus [Ort 3] gehabt, welchem er CHF 17'000.00 für die Ware gegeben habe. Es seien ca. 10 - 15 Lieferungen gewesen. Der Gewinn aus dem Marihuana-Handel habe etwa CHF 15'000.00 betragen. Den Gewinn habe er immer in der Geldkassette deponiert. Er habe vom Gewinn nichts anderweitig ausgegeben. Er selber habe vom Marihuana fast nichts konsumiert, ansonsten er nie einen solchen Gewinn hätte erwirtschaften können.
Schliesslich machte er auch Angaben zum Kauf und Verkauf von Ecstasypillen. In der darauffolgenden Einvernahme vom 28. August 2018 bestätigte der Beschuldigte, von einem Lieferanten 30 Pillen bezogen zu haben. Es seien Pharaos gewesen, solche, die man bei ihm gefunden habe. Mit Bildern von anderen Pillen konfrontiert, welche man anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. August 2018 auf dem Dachstock des Restaurant [...] gefunden hatte, gab der Beschuldigte dann an, dass auch diese ihm gehörten. Er habe insgesamt 30 Pillen bezogen. Weiter gab der Beschuldigte an, jeden Tag mit einem leeren Portemonnaie nach draussen gegangen und mit einem vollen Portemonnaie wieder nach Hause gekommen zu sein. Schliesslich legte er dar, beabsichtigt zu haben, den Hobbyraum in [Ort 3], dessen Mietvertrag man bei ihm gefunden habe, zu mieten (EV vom 28.08.2018, AS 356 ff.). Später damit konfrontiert, dass gemäss den vorliegenden Erkenntnissen die vom Beschuldigten angegebenen Mengen nicht mit der tatsächlich umgesetzten Menge übereinstimme, führte der Beschuldigte aus, die erste Lieferung habe er nicht von FU.___ erhalten. Er wolle aber keine Angaben dazu machen, ob er noch andere Marihuana-Lieferanten gehabt habe. Mit Chatnachrichten aus den Chats mit FU.___ und Y.___ konfrontiert, räumte der Beschuldigte dann ein, dass die vorgehaltenen Käufe alle stattgefunden hätten (EV vom 20.09.2018, AS 377 ff.). In der Folgeeinvernahme bestätigte der Beschuldigte, dass er in den Monaten Mai bis Juli 2018 bei FU.___ rund 10 bis 15 Lieferungen Marihuana bezogen habe, wobei sich die Menge bei jeder Lieferung stetig erhöht habe. Es seien aber nur die 4.5 kg gewesen, die im Chat stehen würden. Weiter gab der Beschuldigte an, auch bei einem CX.___ [CX.___] aus [Ort 4] Marihuana bezogen zu haben, dies erstmals im September 2017. Er habe dann zu FU.___ gewechselt, da dieser die bessere Qualität und tiefere Preise gehabt habe. Auf den Chatverlauf mit CX.___ aus der Applikation Threema angesprochen, machte der Beschuldigte sodann keine Aussagen (EV vom 24.09.2018, AS 387 ff.). Später in der Einvernahme vom 28. September 2018 gestand der Beschuldigte dann zu, bei CX.___ etwa so 3 kg Marihuana bezogen zu haben. Erstmals habe er im September 2017 bei CX.___ gekauft. Er habe nie zur gleichen Zeit bei CX.___ und FU.___ bezogen (EV vom 28.09.2018, AS 399 ff.). Zwei Wochen später gestand der Beschuldigte am 11. Oktober 2018 weiter zu, auch bei EV.___ ein halbes Kilo Marihuana gekauft zu haben. Man habe aber nichts gemerkt. Er wisse nicht zu 100%, ob der THC-Gehalt unter 1% – und damit CBD – gewesen sei, aber es sei sicher unter 5% gewesen (EV.___ bestreitet, dass es CBD gewesen sei, vgl. AS 215). Er habe dann bei EV.___ nicht mehr bezogen, weil die Qualität schlecht gewesen sei (EV vom 11.10.2018, 08:35 Uhr, AS 406 ff.). In der auf seine (erste) Haftentlassung vom 7. Dezember 2018 folgenden Einvernahme vom 13. Dezember 2018 gab der Beschuldigte dann – im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen – an, kein MDMA verkauft zu haben. Auch die Marihuana-Menge sei übertrieben. Er habe aus der Untersuchungshaft gewollt und habe das deshalb so ausgesagt. Auch das ganze Geld aus dem Drogenhandel sei übertrieben. Er wolle das auch zurücknehmen (EV vom 13.12.2018, AS 441 ff.). In der Einvernahme des Beschuldigten vom 4. April 2019 wurde er mit dem belastenden Chatverlauf mit X.___ konfrontiert. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage (EV vom 04.04.2019, AS 447 ff.). Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte am 19. Oktober 2022 zur Sache keine Aussagen mehr (T-G 170 ff.). Vor dem Berufungsgericht vermochte sich der Beschuldigte am 6. März 2024 zwar an die drei genannten Marihuana-Lieferanten erinnern, jedoch nicht an die von diesen konkret bezogenen Mengen.
Die Vorinstanz legte auf Urteilsseite 12 f. überzeugend und stringent dar, weshalb der teilweise Widerruf des Beschuldigten seiner Geständnisse in Bezug auf den Marihuana-Handel nicht glaubhaft ist: Seine Geständnisse waren nicht etwa pauschal, sondern sehr konkret, und ergingen jeweils aufgrund der ihm vorgelegten Chatverläufe. Dabei korrigierte er umgehend, wenn ihm seiner Ansicht nach zu viel vorgehalten wurde. Er schilderte Käufe und Abläufe detailliert. Seine Zugeständnisse stimmen mit den Chatverläufen überein, so auch mit weiteren Auswertungen der Mobiltelefone. Sie stimmen auch mit den bei ihm vorgefundenen Betäubungsmitteln überein.
7.2.3 Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe insgesamt nur 6.5 kg Marihuana erworben. Vor der Vorinstanz und teilweise auch vor dem Berufungsgericht wandte sie betr. den Kauf von Marihuana konkret ein:
- betr. Kauf bei EV.___ (alias […])
Diesbezüglich falle als erstes auf, dass die Anklageschrift einen Tatzeitraum von lediglich Juni 2017 nenne, wobei es gemäss den Einvernahmen angeblich um eine Zeitspanne von Juni 2017 bis April 2018 gehe. In Nachachtung des Anklagegrundsatzes sei die Staatsanwaltschaft auf diesen Tatzeitpunkt zu behaften.
Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass die Anklage in Ziffer 1 bezüglich des Verbrechens gegen das BetmG von einem Tatzeitraum vom 23. Juni 2017 bis 9. August 2018 ausgeht. Dass in der Anklage bezüglich des Kaufs bei EV.___ schliesslich «in der Zeit von Juni 2017» steht, ist ein klares Versehen, das aber unbeachtlich ist, da die Zeitpunkte der Verkaufshandlungen zwischen EV.___ und dem Beschuldigten klar in den von der Anklage ganz allgemein genannten Zeitraum fällt. Es kann im Weiteren auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 17 verwiesen werden, wo die Vorinstanz auch auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist.
Die Verteidigung moniert weiter, selbst wenn man eine nachträgliche Erweiterung der Anklage zuliesse, würde gestützt auf das sogleich Ausgeführte ersichtlich, dass es sich bei diesem Marihuana, welches im April 2018 erworben worden sei (500 g), um eine schlechte Qualität gehandelt habe. Diesbezüglich gebe der Beschuldigte in der Einvernahme vom 11. Oktober 2018 Frage 14 ff (AS 408) zu, bei EV.___ 500 g CBD gekauft zu haben. Er führe sinngemäss aus, er wisse nicht, ob der THC-Gehalt unter 1 % gelegen habe, man habe aber einfach nichts gemerkt. Mehr Marihuana habe er bei EV.___ nicht erworben, da es schlechte Qualität gewesen sei. In der Einvernahme vom 6. November 2018 habe der Beschuldigte sinngemäss ausgeführt, es sei nur zu einem Treffen gekommen und er habe lediglich die 500 g gekauft (AS 431 ff.). Ebenfalls in der Schlusseinvernahme vom 3. Juli 2020 habe er ausgeführt, das Marihuana habe weniger als 1 % THC gehabt. Aus dem Telefonauszug mit der Konversation mit EV.___ (AS 214 ff.) ergebe sich, dass der Beschuldigte sich bei EV.___ am 2. April 2018 gemeldet und ihm gesagt habe, das Marihuana flashe nicht und er wolle 485g von 500g tauschen, worauf EV.___ ihm geantwortet habe, es stimme, dass es nicht flashe, und er es ebenfalls bereits bei seinem Händler habe eintauschen wollen (AS 215). Aus den Telefonauswertungen AS 158 bis 306 fänden sich ansonsten keine Konversationen mit EV.___. Gemäss Inhaltsverzeichnis der Staatsanwaltschaft sei EV.___ nicht polizeilich einvernommen worden. Ebenfalls liege keine chemische Substanzen-Auswertung vor. Gestützt auf das Ausgeführte wäre, selbst wenn man die Anpassung der Anklage zulassen würde, nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei EV.___ im April 2018 lediglich 500 g CBD erworben habe, was aber nicht strafbar sei.
Wie dem entsprechenden Chat zwischen EV.___ und dem Beschuldigten zu entnehmen ist (AS 215 f.), stellte sich tatsächlich das «Problem», dass es sich bei den 500 g Marihuana um solches von sehr schlechter Qualität handelte, das nicht «flashte». Sowohl der Beschuldigte als auch EV.___ wollten deshalb offenbar die von einem Dritten bezogene Ware zurückgeben, was aber nicht möglich war. Eine Stoffanalyse liegt nicht vor. Unter diesen Umständen ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass das Marihuana einen THC-Gehalt aufwies, den es zur Qualifikation als Betäubungsmittel erfordert hätte. Es steht aber aufgrund der Konversation fest, dass der Beschuldigte bei EV.___ 500 g Marihuana kaufen wollte, das einen THC-Gehalt aufwies, das über legalen CBD-Hanf hinausging. Nur ist ihm dann etwas Anderes geliefert worden. Er traf somit aber Anstalten zum Kauf von 500 g Marihuana in Betäubungsmittelqualität.
- betr. Kauf bei CX.___
Es falle auf, dass die Anklageschrift einen Tatzeitraum von September 2017 bis Mai 2018 nenne, wobei es gemäss den Einvernahmen angeblich um eine Zeit von September 2017 bis Juni 2018 gehe. In Anwendung des Anklagegrundsatzes sei die Staatsanwaltschaft auf diesen Tatzeitraum zu behaften und die Frage 27 der Einvernahme vom 24. September 2018, wonach der Beschuldigte am 4. Juni 2018 ein halbes Kilogramm erworben haben soll, nicht mit zu berücksichtigen.
Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen weiter oben betr. Kauf bei EV.___ verwiesen werden. Der Tatzeitraum wird von der Anklage ohne weiteres erfasst. Kleinere zeitliche Ungenauigkeiten führen gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Unbeachtlichkeit des Vorwurfs.
Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 28. September 2018 zu, von CX.___ insgesamt 3 kg Marihuana gekauft zu haben, wie ihm dies die Anklage vorwirft. Darauf ist er zu behaften.
- betr. Kauf bei FU.___
Die Verteidigung monierte, gemäss Anklageschrift solle der Beschuldigte von FU.___ mindestens 4,5 kg Marihuana für ca. CHF 17'000.00 bezogen haben. In der Einvernahme vom 30. November 2018 (AS 438, Frage 31; recte EV vom 6.11.2018) habe der Beschuldigte ausgeführt, es seien nicht 4.5 kg gewesen, sondern 3 kg. In dieser Einvernahme habe sich die Polizei betr. die 4.5 kg auf den Chatverlauf berufen, gemäss dem der Beschuldigte am 23. Juni 2018 eine grössere Menge, am 2. Juli 2018 1 kg, am 24. Juli 2018 1 kg und am 30. Juli 2018 zusammen mit Y.___ 1.5 kg Marihuana erworben haben soll (AS 380 f.). Dem Chat mit FU.___ (AS 194 bis 208) könne jedoch lediglich entnommen werden, dass am 24. Juli 2018 und am 2. Juli 2018 je 1 kg und am 30. Juli 2018 zusammen mit Y.___ weitere 1.5 kg erworben worden seien. Bei letzterem gelte es zu erwähnen, dass die 1.5 kg gemeinsam gekauft worden seien, was denn auch aus der Frage 42 (EV Beschuldigter vom 20.09.2018, AS 382) hervorgehe. Dementsprechend habe der Beschuldigte gemäss Kaufpreis lediglich einen Anteil von 65% erworben, was rund einem Kilogramm entspreche. Der Kauf grösserer Mengen vom 23. Juni 2018 (Frage 29) habe nicht nachgewiesen werden können, ebenso wenig der Kauf von 500g am 9./10. Juni 2018 (Frage 26/27). Dies seien lediglich Vermutungen geblieben. Entsprechend sei aufgezeigt, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer Menge von 3 kg auszugehen sei und der Beschuldigte keine 1.5 kg Marihuana an Y.___ habe vermitteln können, wenn er selbst davon 1 kg erworben habe. Dabei sei anzumerken, dass die Vermittlung gemäss Anklagevorhalt nicht abgedeckt sei, lediglich in der Begründung erwähnt werde, und zwar ohne weitergehende Ausführungen dazu, wie genau vermittelt worden sein soll.
Unbestritten sind vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der Verteidigung die Bezüge bei FU.___ vom 2. Juli 2018 (1 kg), 24. Juli 2018 (1 kg) und vom 30. Juli 2018 (1 kg von den 1.5 kg, die zusammen mit Y.___ bezogen worden seien). Aus den Chats ist aber weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2018 ein halbes Kilogramm zu Hause hatte (AS 89 in fine), am 11. Juni 2018 teilte er mit, er habe nun etwa ein Kilogramm (AS 94) bei sich, und am 23. Juni 2018 war der Erwerb einer grösseren Menge ein Thema (für CHF 2’000.00 CHF 1’780 CHF 1'425.00 etc; AS 109 ff.). Aufgrund dieser Chats ist der Erwerb von mind. 4.5 kg Marihuana bei FU.___ ohne weiteres erstellt. Aufgrund der Aufteilung des Kaufpreises kann entgegen der Anklage nicht angenommen werden, der Beschuldigte habe die ganze Menge bzw. 1.5 kg Marihuana an Y.___ vermittelt, sondern nur ein halbes Kilogramm. Die Vermittlung von Marihuana ist von der Anklage ohne weiteres erfasst.
Nicht mehr bestritten ist der Anklagesachverhalt bezüglich der getätigten Verkäufe von Marihuana.
7.3 Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt (AZ 1) bis auf die folgenden abweichenden Punkte erstellt:
- Der Beschuldigte kaufte mind. 7.5 kg Marihuana und wollte von EV.___ weitere 500 g Marihuana kaufen, wobei ihm dabei mutmasslich Stoff geliefert wurde, der nicht Betäubungsmittelqualität aufwies.
- Der Beschuldigte verkaufte 7 kg Marihuana an rund 60 Abnehmer im Rahmen von rund 300 Treffen.
- Entgegen der Anklage vermittelte der Beschuldigte an Y.___ nicht 1.5 kg, sondern 0.5 kg Marihuana.
IV. Angefochtene Schuldsprüche
1. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder [Vorhalt SZ 1.3.b]
1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder schuldig gemacht zu haben, indem er zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021 an verschiedenen Örtlichkeiten in [Ort 1], insbesondere im Zug, zum Nachteil von GT.___ (geb. […]) und AZ.___ (geb. 11.03.2007) in Kenntnis des Alters der Geschädigten den zur Tatzeit weniger als 16 Jahre alten Geschädigten mehrfach gesundheitsgefährdende Stoffe zum Konsum zur Verfügung gestellt habe. Konkret habe der Beschuldigte den Geschädigten während einer Zugfahrt je ca. zwei Zigaretten abgegeben, welche diese in der Folge geraucht hätten, und er habe AZ.___ zusätzlich einmal einen Zug von einem CBD-haltigen Joint rauchen lassen [Vorhalt SZ 1.3.b)].
Aufgrund der mehrfachen Abgabe von Zigaretten (und eines CBD-haltigen Joints) sei die überlassene Menge grundsätzlich geeignet gewesen, die Gesundheit der Geschädigten zu gefährden.
1.2 Eine Beweiswürdigung erübrigt sich in casu, da der vorgehaltene Sachverhalt ohnehin nicht tatbestandsmässig im Sinne der Anklage ist. Nach Art. 136 StGB macht sich strafbar, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht zum Konsum zur Verfügung stellt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei die überlassene Menge grundsätzlich geeignet sein muss, die Gesundheit zu gefährden (Botschaft 1985, 1048). Es ist nach Erfahrungsregeln zu bestimmen, ob das in Frage stehende Quantum gross genug ist, um die Gesundheit von Kindern des entsprechenden Alters zu gefährden. Dafür kann das Risiko einer bloss vorübergehenden gesundheitlichen Schädigung im Ausmass einer einfachen Körperverletzung wie etwa einer längeren Bewusstlosigkeit einer Alkohol- Nikotinvergiftung genügen. Die Gesundheitsgefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der fragliche Stoff nicht bloss einmalig, sondern fortgesetzt verabreicht worden ist (Stefan Maeder in: Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 136 StGB N 15 ff.). Vorliegend lautet der Vorwurf auf die Abgabe von zwei Zigaretten pro Mädchen, bei einem Mädchen zudem noch auf das Mitrauchen-Lassen eines CBD-haltigen Joints im Zug. Bei diesen Mengen kann bei Mädchen im noch jugendlichen Alter – selbst eine abstrakte – Gesundheitsgefährdung von vornherein ausgeschlossen werden. Bei dieser Menge war weder eine Betäubung noch eine Bewusstlosigkeit Nikotinvergiftung möglich und auch Langzeitschäden können klar ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
2. Pornografie [Vorhalt SZ 1.4.]
2.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021, in [Ort 5], (Domizil des Beschuldigten), der Pornografie zum Nachteil von AZ.___ (geb. 11. März 2007) schuldig gemacht zu haben, indem er (in Kenntnis des Alters der Geschädigten) der zur Tatzeit 14 Jahre alten Geschädigten via Snapchat ein Foto seines erigierten Penis (in Unterhose) geschickt habe und damit einer Person unter 16 Jahren eine pornografische Bildaufnahme gezeigt bzw. zugänglich gemacht habe.
2.2 Das angebliche Foto ist nicht in den Akten. Einziges belastendes Beweismittel ist die Aussage von AZ.___, der Beschuldigte habe ihr einmal ein entsprechendes Bild per Snapchat übermittelt. Sie wurde am 8. Oktober 2021 von der Polizei als Auskunftsperson zu den Sachbeschädigungen des Beschuldigten befragt. Dabei machte sie spontan Aussagen zum Anbieten von Zigaretten und einem CBD-Joint seitens des Beschuldigten. Auf die Frage, ob ihr sonst noch etwas in den Sinn komme, führte sie aus: «Ja ich hatte ihn bei Snapchat. Er hat mir dann immer so Sixpack Fotos geschickt. Das hat mich gestört. Er hat ausserdem ein Unterhosenfoto mit Ständer geschickt. Das war schon grusig. A.___ weiss auch, dass ich einen Freund habe. Mein Freund hat A.___ schliesslich auch auf die Fotos angesprochen und ihm gesagt, dass er damit aufhören soll. Ja ehm was kann ich noch sagen? Er hatte immer etwas gegen HS.___. Er wollte, dass wir mit ihm alleine raus gehen. Einmal sagte ihm HS.___ auch, dass ich erst 14 sei und er schon 21 und dass das schon komisch sei. Daraufhin hat A.___ HS.___ glaube ich auch bedroht. Ich weiss nicht genau, was er gesagt hat, aber HS.___ hatte dann auch Angst. Ehrlich gesagt, hatten wir alle Angst. Wir merkten, dass er einen schlechten Einfluss hat und komisch ist. Er ist ja auch viel älter als wir. Das ist etwa alles, was ich weiss» (Akten ST.2021.4736 [grüner Ordner] Seite 94; die Einvernahme ist dreimal in den Akten, einmal Seiten 34 - 44, einmal Seiten 92 - 102, einmal Seiten 133 - 143). AZ.___ machte diese Aussage somit von sich aus, ohne irgendwelche suggestiven Effekte in Bezug auf Delikte mit einem sexuellen Hintergedanken. Die Aussage ist nicht auf das Kerngeschehen fokussiert, genannt werden vielmehr auch unproblematische «Sixpack»-Fotos. Sie gab auch ihr Empfinden wieder – sie habe es grusig gefunden. Auch der Hinweis, der Beschuldigte habe doch gewusst, dass sie einen Freund habe, dieser habe den Beschuldigten denn auch auf die Fotos angesprochen, wirkt sehr authentisch. Die belastende Aussage von AZ.___ ist überaus glaubhaft.
Die Verteidigung wandte vor erster und zweiter Instanz ein, die Kollegin IR.___ habe nicht bestätigt, dass der Beschuldigte AZ.___ das inkriminierte Foto geschickt habe. Sie bezieht sich auf die Aussage von IR.___ vom 3. Juni 2021, als diese von der Polizei als Auskunftsperson wegen der Sachbeschädigungen des Beschuldigten befragt worden ist. Auf Vorhalt, sie habe erzählt, dass der Beschuldigte Fotos von seinem Körper an AZ.___ geschickt habe: «Also sie waren halt normal am Schreiben, nachdem wir draussen waren. Er schickte eines, dann nochmal eines, aber das hat sie nicht geöffnet. Und dann am nächsten Tag, das war eben der gleiche Tag als wir sahen, dass der Müllcontainer geschmolzen war, da hat sie das zweite geöffnet und ich habe es auch gesehen. Ich habe ein Foto gemacht». Auf Frage, was auf den beiden Fotos zu sehen gewesen sei: «Einfach nur so vom Bauch. Sonst nichts». Mit sexuellem Hintergrund habe er ihr nichts geschickt (Akten STA.202414736 [grüner Ordner] Seiten 81 f.). Es ist dabei zu beachten, dass diese Aussage rund vier Monate vor der Aussage von AZ.___ erfolgt ist und demnach durchaus möglich ist, dass AZ.___ das einschlägige Foto erst nach der Einvernahme von IR.___ erhalten hat. So erstreckt sich der vorgehaltene Deliktszeitraum vom 1. April 2021 bis 31. August 2021 und mithin über den Zeitpunkt der Aussage von IR.___ hinaus. Die Aussage von IR.___ widerspricht somit nicht der belastenden Aussage von AZ.___. Denkbar ist schliesslich auch, dass AZ.___ – beispielsweise aus Scham – ihrer Kollegin IR.___ nichts von diesem pornografischen Bild erzählt hat. Der Einwand des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht, er sei mit AZ.___ gar nicht auf Snapchat befreundet gewesen, was von der Polizei aber gar nicht abgeklärt worden sei, ist nicht stichhaltig. So hätte ein entsprechender Kontakt unterdessen längst gelöscht werden können.
Das Foto ist zwar nicht in den Akten, da AZ.___ dieses nicht gespeichert hat. Aufgrund ihrer Beschreibung steht aber eindeutig fest, was darauf abgebildet war, nämlich das in der Anklage Vorgehaltene. Dass darauf der entsprechende Körperteil des Beschuldigten abgebildet war und er nicht etwa der von ihm verehrten Geschädigten ein Abbild des Penis eines anderen Mannes schickte, liegt auf der Hand. Es gab schlicht keinen ersichtlichen Grund dafür, ihr ein diesbezügliches Abbild eines anderen Mannes zu schicken (was im Übrigen rechtlich nicht von Belang wäre). Demgegenüber konnte es für ihn durchaus aufreizend sein, ihr ein Abbild seines eigenen erigierten Penis zu schicken.
2.3 Rechtliche Würdigung
Es kann umfassend auf die Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 48 verwiesen werden. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3 Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4).
1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Strafzumessung im Konkreten
2.1 Anwendbares Recht betr. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und Art. 144 Abs. 3 StGB
2.1.1 Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG
Art. 19 aAbs. 2 lit. c BetmG sah als Sanktion eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor, wobei damit eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Nach geltendem Recht besteht die Möglichkeit der Verbindung mit einer Geldstrafe nicht mehr. Es ist zu prüfen, welches Recht in casu zur Anwendung kommt.
Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 12. Januar 2018 (mit Ausnahme der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Übertretungen], begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022) und damit – grossmehrheitlich – unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
Nach heute geltendem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) für den Beschuldigten nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen soll, sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.1.2 Art. 144 Abs. 3 StGB
Gemäss der zur Tatzeit geltenden Fassung von Art. 144 Abs. 3 StGB kann auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Im Zuge des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen ist die Bestimmung per 1. Juli 2023 dahingehend angepasst worden, dass die Bestimmung keine bloss fakultative Strafschärfung mehr vorsieht; der Strafrahmen wurde auf bis 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Da es sich dabei um strengeres Recht als dasjenige zur Tatzeit handelt, ist nach dem Lex-mitior-Grundsatz auf das zur Tatzeit geltende Recht abzustellen, welches lediglich eine fakultative Strafschärfung vorsieht.
2.2 Strafrahmen
Art. 19 aAbs. 2 lit. c BetmG, der hier zur Anwendung kommt, sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor, wobei damit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Bezüglich der einfachen Sachbeschädigung lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Für die qualifizierte Sachbeschädigung in der zur Tatzeit geltenden Fassung «kann» auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Der Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe, das Vergehen nach Art. 19bis BetmG, der Hausfriedensbruch und die Pornografie je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe sanktioniert.
2.3 Sanktionsart
Das schwerste Delikt bildet der gewerbsmässige Betäubungsmittelhandel. Dafür ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs sind auch die Vergehen gegen Art. 19 bis BetmG mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Der Beschuldigte beging die Betäubungsmitteldelikte sowohl vor als auch nach seinem 18. Geburtstag. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 51), ist bei dieser Konstellation aufgrund von Art. 3 Abs. 2 JStG einzig das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangen wurde.
Weiter ist in casu in Anwendung der «Kann»-Bestimmung von Art. 144 aAbs. 3 StGB auch für die beiden qualifizierten Sachbeschädigungs-Komplexe eine Freiheitsstrafe zu verhängen, hatte ihn doch die dazwischen ausgestandene viermonatige Untersuchungshaft nicht davon abhalten können, einschlägig weiter zu delinquieren. Im Übrigen ist für diese Delikte eine Geldstrafe bereits aufgrund der ihnen zubemessenen Strafhöhe ausgeschlossen (vgl. im Folgenden). Auch eine zweite Untersuchungshaft konnte den Beschuldigten nicht zur Einsicht bringen und er beging im Jahr 2021 weitere Sachbeschädigungen, teils in gewohnter Manier. Ein Freiheitsentzug konnte den Beschuldigten also abermals nicht von weiteren einschlägigen Delikten abhalten, weshalb auch für diese Sachbeschädigungen eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Die im Zusammenhang mit diesen Sachbeschädigungen begangenen Hausfriedensbrüche müssen wegen des engen sachlichen Zusammenhangs ebenfalls mit Freiheitsstrafen sanktioniert werden.
Der Einbruchdiebstahl ist bereits aufgrund der darauf entfallenden Strafeinheiten (über 180) mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren (vgl. im Folgenden).
Das Pornografie-Delikt und die Verabreichung von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder können mit einer Geldstrafe geahndet werden und für die Missachtungen eines richterlichen Verbots ist eine Busse auszufällen.
2.4 Freiheitsstrafe
Für das schwerste Delikt, den gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel, ist vorab eine Einsatzstrafe festzulegen.
Der Beschuldigte erwarb mind. 7.5 kg Marihuana, traf Anstalten zum Kauf eines weiteren halben Kilogramms Marihuana und erwarb 150 Ecstasypillen. Er verkaufte mind. 7 kg Marihuana an rund 60 Abnehmer im Rahmen von rund 300 Treffen, vermittelte ein halbes Kilogramm an Y.___ und verkaufte die 150 Ecstasypillen an diverse Abnehmer. Die Verkäufe erfolgten zum Teil auch an minderjährige Personen. Er betätigte sich während über einem Jahr im Betäubungsmittelhandel und hörte damit erst auf, als er von der Polizei angehalten wurde. Mit den Betäubungsmittelverkäufen erzielte er einen Gewinn von mehr als (den sichergestellten) CHF 16'671.15. Dieses Beweisergebnis weicht bezüglich des Marihuanas minim, um ein halbes Kilogramm, von demjenigen der Vorinstanz ab. Bei den vertriebenen Betäubungsmitteln handelte es sich um leichte Drogen. Erschwerend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte zwei verschiedene Drogen vertrieb. Beim Marihuana-Handel fällt denn auch die verkaufte Menge von 7 kg verschuldenserhöhend ins Gewicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Weder war er selbst süchtig noch hatte er irgendwelche finanziellen Probleme. Es wäre für ihn ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Während des Deliktszeitraumes war er mehrheitlich noch minderjährig, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Er befand sich während der ganzen Deliktszeit in noch sehr jungem Alter. Zudem wurden bei ihm vom Gutachter gewisse Defizite wie eine tiefe Intelligenz und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (bereits zur Tatzeit) festgestellt. Mit der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte für die von ihm mehrheitlich noch als Minderjähriger begangenen Betäubungsmitteldelikte (vom 23. Juni 2017 bis 14. März 2018) bei isolierter Betrachtung nach Jugendstrafrecht mit einem Freiheitsentzug von lediglich bis zu vier Jahren bestraft worden wäre (Art. 25 Art. 2 lit. a JStG). Eine Einsatzstrafe von 14 Monaten erscheint unter diesen besonderen Umständen angemessen.
Asperation für weitere Delikte
Straferhöhung zur Abgeltung der Widerhandlungen gegen Art. 19 bis BetmG
Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der Widerhandlungen gegen Art. 19 bis BetmG angemessen zu erhöhen, wobei zu beachten ist, dass diese Delikte zu einem Teil bereits vom Verschulden des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels abgegolten sind. Zu beachten ist auch, dass die minderjährigen Abnehmer keine Kinder mehr, sondern an der Grenze zum Erwachsenenalter waren. Eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
Straferhöhung zur Abgeltung der beiden qualifizierten Sachbeschädigungen
Die in den beiden Phasen verursachten Gesamtschäden von CHF 18'770.00 bzw. CHF 61'923.35 überschreiten die Grenze zum grossen Schaden und mithin zum qualifizierten Tatbestand. In der ersten Phase waren es innert 25 Tagen/Nächten 74 Sachbeschädigungen und somit durchschnittlich rund drei Sachbeschädigungen in 24 Stunden. In der zweiten Phase waren es innerhalb von knapp sechs Monaten 55 Sachbeschädigungen und mithin monatlich durchschnittlich neun bzw. wöchentlich mehr als zwei Aktionen. Der Beschuldigte brachte eine erhebliche kriminelle Energie auf, wobei wiederum zu bedenken ist, dass es nicht um ein Beschädigen Zerstören im engeren Sinne ging, sondern um ein mittelbares Beschädigen durch Verschmieren. Er beschädigte die Gegenstände sozusagen rein optisch und nicht materiell, was die kriminelle Energie leicht zu relativieren vermag. Es ging ihm vermutlich darum, sich selbst quasi ein Denkmal zu setzen, und mithin um Fame, um Respekt – allerdings um einen falschen Respekt. Weiter ist auch hier dem jugendlichen Alter Rechnung zu tragen, in dem der Beschuldigte die Delikte beging. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte schon bereits als Jugendlicher wegen solcher Sachbeschädigungen verurteilt werden musste. Insgesamt kann aber auch hier noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Mit der Vorinstanz erscheinen für die beiden qualifizierten Sachbeschädigungen eine hypothetische Strafe von 24 Monaten bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren Sachbeschädigungen
Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von 2 ½ Monaten insgesamt vier Sachbeschädigungen begangen (wenn unter einer SZ mehrere Tags und/oder Stickereien aufgeführt sind, werden diese zusammengezählt und als eine Sachbeschädigung gezählt) und dabei einen Sachschaden von rund CHF 3'500.00 verursacht, wobei zwei Sachbeschädigungen in Mittäterschaft (SZ 1.1.a) und 1.1.d)) und zwei Sachbeschädigungen in der gleichen Nacht (SZ 1.1.c) und 1.1.d)) erfolgten. Das Ausmass der jeweiligen Sachbeschädigungen ist erheblich. Es ist insgesamt aber noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz erscheinen 60 Strafeinheiten bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um einen Monat Freiheitsstrafe angemessen.
Straferhöhung zur Abgeltung der Hausfriedensbrüche
Der Beschuldigte missachtete einmal das bezüglich des Areals des Bahnhofs [Ort 1] verhängte Hausverbot und einmal das bezüglich des Areals der Bahnhaltestelle […] verhängte Hausverbot. Es ist eher von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen, handelte es sich doch grundsätzlich um öffentliche und nicht etwa private Räume, die der Beschuldigte widerrechtlich betrat. Eine hypothetische Strafe von einem Monat bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um einen halben Monat Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
Straferhöhung zur Abgeltung des Diebstahls
Der Beschuldigte war nicht nur bei der Planung des Einbruchdiebstahls massgeblich involviert (zusammen mit Y.___), sondern auch in der Ausführung desselben. Den Diebstahl beging der Beschuldigte schliesslich mit Y.___ (schlug das Fenster mit einem mitgebrachten Schachtdeckel ein) und X.___ (vergrösserte das Loch im Fenster mit einem Schlagstock), mithin in Mittäterschaft, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Der Diebstahl erfolgte in eine Geschäftsliegenschaft, was wesentlich weniger schwer wiegt, als ein Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus. Der Einbruch erfolgte zudem mitten in der Nacht zwischen 03:55 Uhr und 04:04 Uhr, und mithin zu einer Zeit, in der nicht mit einer Konfrontation mit Drittpersonen (z.B. dem Geschäftsinhaber) zu rechnen war. Das erbeutete Deliktsgut – bestehend aus Zigarettenstangen – belief sich schlussendlich auf CHF 8'273.00, was nicht unerheblich ist. Der Diebstahl erfolgte schliesslich – wie der Betäubungsmittelhandel – aus finanziellen und egoistischen Gründen, ohne dass der Beschuldigte aus finanzieller Sicht auf eine Delinquenz angewiesen gewesen wäre. Letztlich sind sodann auch hier wiederum das jugendliche Alter des Beschuldigten und die übrigen erwähnten Umstände zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschuldigten für den Diebstahl ist angesichts des weitgehenden Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht einzustufen. Eine hypothetische Strafe von 9 Monaten bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 4.5 Monate Freiheitsstrafe erscheinen angemessen.
Täterkomponente
Der Beschuldigte ist nunmehr 24 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. Nach der Schule hat der Beschuldigte eine 2-jährige Schreinerlehre absolviert. Wie seinen Ausführungen vor dem Berufungsgericht und den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, arbeitet er nunmehr seit Juni 2022 in einer Festanstellung zu 100 % bei der JQ.___ AG, wo er CHF 4'500.00 brutto pro Monat verdient (zuzüglich 13. Monatslohn). Er ist seit drei Jahren in der Feuerwehr [Ort 5] tätig und verbringt die Freizeit mit seiner Freundin, die er seit einem Jahr kennt und mit welcher er sehr glücklich ist. Ansonsten betreibt er Sport (Joggen, Velofahren, Schwimmen, Ski-Fahren, Töff-Fahren). Er lebt somit in geregelten persönlichen Verhältnissen, was positiv zu werten ist.
Belastend ist jedoch sein Vorleben und Nachtatverhalten. Er ist wegen mehrfacher Sachbeschädigung vorbestraft (Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2017). Im Zeitpunkt dieser Vorfälle war der Beschuldigte 16 Jahre alt. Die Vorfälle ereigneten sich an Halloween, wobei der Beschuldigte zusammen mit anderen Jugendlichen diverse Sachbeschädigungen beging (u.a. Schmierereien). Diese Vorstrafe wirkt sich, obwohl noch im Jugendalter ergangen, verschuldenserhöhend aus.
Im Weiteren war der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung weder einsichtig noch zeigte er Reue. Nach seinen jeweiligen Haftentlassungen vom 7. Dezember 2018, vom 13. September 2019 und vom 6. Februar 2020 delinquierte er gleich wieder, manchmal sogar noch am Abend der Haftentlassung. Ein Lerneffekt schien beim Beschuldigten über lange Zeit nicht eingesetzt zu haben (die Gutachter bezeichnen das Verhalten des Beschuldigten mitunter als «Trotzreaktion eines unreifen, jungen Mannes», AS 3636). Dieses Schema blieb denn auch bis nach Anklageerhebung bestehen, musste doch das Verfahren nochmals um das Strafbefehlsverfahren STA.2021.4736 erweitert werden, da es der Beschuldigte zum wiederholten Male nicht schaffte, sich deliktsfrei zu verhalten. Rund drei Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil erging am 20. Januar 2023 eine weitere Verurteilung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, beides begangen am 25. Oktober 2022; Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, und Busse von CHF 550.00, 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Dieses Urteil ist rechtskräftig. Im Weiteren wurde am 27. Januar 2023 eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung eröffnet (angebliche Begehungszeit: 1.8.2021 bis 21.3.2022). Das Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft noch hängig. Der Beschuldigte bestreitet den ihm gemachten Vorwurf, so dass er beim Nachtatverhalten nicht zu berücksichtigen ist. Hingegen wirkt sich die rechtskräftige Verurteilung vom 20. Januar 2023 als negatives Nachtatverhalten straferhöhend. Der Beschuldigte delinquierte während eines laufenden Strafverfahrens und kurz nach der erstinstanzlichen Verurteilung.
Vor dem Berufungsgericht – und mithin im spätmöglichsten Moment – zeigte der Beschuldigte nunmehr zumindest ein Stück weit Reue. Er anerkannte die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung sowie die Zivilforderungen, zu deren Zahlung er von der ersten Instanz verurteilt worden war. Inwieweit der Beschuldigte aber auch einsichtig ist, ist nur schwer zu beurteilen. Seine angeblich fehlende konkrete Erinnerung an die Delikte erschwert eine diesbezügliche Schlussziehung. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Zur Abgeltung des belasteten Vorlebens und des weitgehend negativen Nachtatverhaltens erscheint eine Straferhöhung um zwei Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe angemessen.
2.5 Geldstrafe
Eine Geldstrafe ist lediglich noch für das Pornografie-Delikt und die Abgabe von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder auszufällen, wobei es bezüglich letzterem Delikt weitgehend an einem Strafbedürfnis fehlt, weshalb diesbezüglich von einer Bestrafung Umgang genommen wird. Für das Pornografie-Delikt ist eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 auszufällen.
Das vom Beschuldigten an AZ.___ verschickte Foto ist angesichts der denkbaren Palette an Fotos, welche unter Art. 197 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind, klar am unteren Rand des möglichen Verschuldens einzuordnen. Es ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen, wofür 20 Tagessätze Geldstrafe angemessen erscheinen. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die Erwägungen im Rahmen der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Die Täterkomponente ist auch hier leicht straferhöhend zu berücksichtigten. Eine Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu je CHF 90.00 erschiene angemessen. Bei gleichzeitiger Beurteilung der vorliegenden Pornografie mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand dürfte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen gewesen sein. Abzüglich der bereits rechtskräftig festgelegten Geldstrafe von 20 Tagessätzen resultiert eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00.
2.6 Gewährung des teilbedingten/bedingten Strafvollzugs für Freiheits- und Geldstrafe
Der Beschuldigte hat, seit er 16-jährig ist, immer wieder delinquiert, dies während laufenden Strafverfahren, nach ausgestandener Untersuchungshaft und nach erstinstanzlicher Verurteilung, was grundsätzlich für eine schlechte Prognose spricht. Wie bereits bei den Täterkomponenten erwähnt, zeigte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung nunmehr ein Stück weit Reue, evtl. auch Einsicht. Er anerkannte die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung sowie die Zivilforderungen, zu deren Bezahlung er von der ersten Instanz verurteilt wurde. Der Sachverständige Dr. med. C.___ legte in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar dar, dass sich die Legalprognose klar verbessert hat. Der Beschuldigte hat sich in der jüngsten Vergangenheit nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er arbeitet seit Juni 2022 in einer Festanstellung zu 100 % als Schreiner und erhält von seinem Arbeitgeber gute Rückmeldungen. Er engagiert sich seit drei Jahren in der Feuerwehr und lebt seit rund einem Jahr in einer Beziehung zu einer jungen Frau, die während der Berufungsverhandlung als Zuhörerin anwesend war und die er ganz offensichtlich sehr liebt. Diese Entwicklung ist positiv. Er scheint auch von seinem familiären Umfeld getragen zu werden. Er wohnt noch zu Hause, Mutter und Grossmutter begleiteten ihn als Zuhörerinnen an die Berufungsverhandlung. Der Sachverständige geht von einer Nachreifung des noch jungen Beschuldigten aus und hält es für möglich, dass die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung in einigen wenigen Jahren wegfallen könnte, sollte sich die positive Entwicklung fortsetzen.
Der Sachverständige geht nicht davon aus, dass ein längerer Strafvollzug eine Therapie zu einer Verbesserung der Legalprognose führen könnte. Für ihn steht zur Verbesserung der Legalprognose vielmehr eine möglichst lange Bewährungshilfe durch eine erfahrene männliche Person, die den Beschuldigten begleitet und kontrolliert, auch hinsichtlich eines möglichen Substanzkonsums, im Vordergrund.
Angesichts dieser neusten Entwicklung des Beschuldigten und der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen kann gegenwärtig von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Dies allerdings in der klaren Erwartung, dass der Beschuldigte nun straffrei bleibt, Verantwortung übernimmt, auch für seine Sachbeschädigungen, und dass er den nun eingeschlagenen, positiven Weg konsequent weiterverfolgt – ohne Ausnahme. Die günstige Prognose erfolgt auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt rund 8.5 Monaten, die ihn damals zwar nicht gross zu beeindrucken schien, heute jedoch schon. Jedenfalls gab er im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholt zu erkennen, nicht mehr zurück ins Gefängnis gehen zu wollen.
Dem Beschuldigten wird für die Geldstrafe der bedingte und für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug gewährt, wobei der bedingte Teil auf 27.5 Monate und der unbedingte Teil auf 8.5 Monate festgelegt wird. Mithin hat der Beschuldigte den unbedingten Teil bereits verbüsst. Es erscheint sinnvoll und angemessen, die Probezeit auf die maximale Dauer von fünf Jahren festzulegen, während der für den Beschuldigten Bewährungshilfe angeordnet wird.
2.7 Anrechnung Untersuchungshaft A.___ werden die 262 Tage Haft (31.07.2018, 09.08.2018-07.12.2018, 12.09.2019-13.09.2019 und 22.09.2019-06.02.2020) vorab an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (255 Tage). Mithin ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen. Die restlichen 7 Tage werden an den unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgesprochenen Strafanteil angerechnet.
2.8 Busse
Für das mehrfache Missachten eines richterlichen Verbots ist schliesslich eine Busse zu verhängen. Eine Busse von CHF 200.00 erschiene angemessen. Es ist eine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 auszufällen. Bei gleichzeitiger Beurteilung der vorliegenden Missachtungen richterlicher Verbote mit den Delikten von damals (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und SVG-Delikt) dürfte eine Busse von CHF 650.00 (inkl. Verbindungsbusse für das damalige SVG-Delikt) angemessen sein. Davon ist die rechtskräftig festgelegte Busse von CHF 550.00 abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzbusse von CHF 100.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
VI. Massnahme / Weisung
Dem Beschuldigten wird nunmehr der bedingte bzw. teilbedingte Strafvollzug gewährt, womit die Anordnung einer Massnahme ausgeschlossen ist. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige im Rahmen der Berufungsverhandlung weder eine stationäre noch eine ambulante Massnahme empfohlen hat.
Eine allfällige Weisung zum Besuch einer Gesprächstherapie hat der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung nicht empfohlen. Auf eine diesbezügliche Anordnung wird verzichtet.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte wurde auch im Berufungsverfahren grossmehrheitlich und insbesondere bezüglich der schwersten Delikte schuldig gesprochen bzw. die entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz erwuchsen in Rechtskraft. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil erging lediglich ein marginaler zusätzlicher Freispruch. Bei diesem Resultat erscheint die Auferlegung von 90 % der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Beschuldigten angemessen. Die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.
1.2 Berufungsverfahren
Die Berufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos. Der Beschuldigte obsiegte hinsichtlich der Strafzumessung, der Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs und des Verzichts auf eine Massnahme. Zufolge diesbezüglichen Rückzugs der Berufung unterlag er hingegen betr. die Hauptvorwürfe des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung sowie betr. die Zivilforderungen. Der Rückzug erfolgte im spätestmöglichen Zeitpunkt, im Rahmen der Berufungsverhandlung. Der diesbezügliche Verfahrensaufwand des Gerichts war zu diesem Zeitpunkt bereits gross, was bei der Festlegung der Staatsgebühr mit zu berücksichtigen ist. Diese wird auf CHF 10'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 12'500.00. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt auferlegt: Beschuldigter 50 % entspr. CHF 6'250.00 Staat 50 % entspr. CHF 6’250.00
2. Entschädigungen 2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 52'610.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.00 (Verfügung vom 11. Dezember 2019) verblieb eine Restanz von CHF 42'610.25 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von 90 % (entspr. CHF 47'349.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 2.2 Für das Berufungsverfahren macht die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, einen Arbeitsaufwand von 24.87 Stunden geltend, was – bereinigt um die kürzere als veranschlagte Dauer der Berufungsverhandlung [./. 1.5 h] – angemessen erscheint. Die Entschädigung wird demnach auf total CHF 5'019.75 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 50 % (entspr. CHF 2'509.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 136, Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 144 aAbs. 3 i.V.m. Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 197 Abs. 1 StGB; Art. 19 aAbs. 2 lit. c, Art. 19bis BetmG; Art. 258 ZPO; Art. 41 Abs. 1 lit. a, Art. 42, Art. 43, Art. 44, 47, Art. 49 Abs. 1, 2 und 3, Art. 51, Art. 67 Abs. 4bis, Art. 69, Art. 70, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff und Art. 416 ff. StPO festgestellt und erkannt: 1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wurde das Strafverfahren gegen A.___ bezüglich folgender Vorhalte zufolge Rückzugs des Strafantrags respektive zufolge Verjährung eingestellt: - Sachbeschädigung, angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.2.], - Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.3.], - mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 15. März 2018 bis zum 9. August 2018 [Vorhalt Anklageziffer 6.]. 2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wurde A.___ wie folgt freigesprochen: - mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigungen, sub. evtl. teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigungen, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Juni 2018 bis zum 29. Juli 2018 [Vorhalte Anklageziffern 2.1., 2.64.-2.77., 2.79., 2.82.-2.89.] und in der Zeit vom 28. März 2019 bis zum 23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.3.-3.6., 3.23., 3.59.], - mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 5.] und zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021 [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.5.]. 3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht: - Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie teilweise Vergehen nach Art. 19bis BetmG, begangen in der Zeit vom 23. Juni 2017 bis am 9. August 2018 [Vorhalt Anklageziffer 1.], - mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 13. Juli 2018 bis zum 7. August 2018 [Vorhalte Anklageziffern 2.2.-2.63., 2.78., 2.80.- 2.81., 2.90.- 2.100.] und in der Zeit vom 28. März 2019 bis zum 23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.1.-3.2., 3.7.- 3.22., 3.24.-3.58., 3.60.-3.63.], - Diebstahl, begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.1.], - mehrfache Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 15. Mai 2021 und dem 9. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.1.a) -1.1.d)], - mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2021 bis zum 1. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.2.a) -1.2.b)], - Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen am 18. Mai 2021 [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.3.a)], - mehrfaches Missachten eines richterlichen Verbots, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2021 bis zum 1. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.6.a)-1.6.b)]. 4. A.___ wird vom Vorhalt des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021, freigesprochen [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.3.b)]. 5. A.___ hat sich wegen Pornografie, begangen in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021, schuldig gemacht [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.4.]. 6. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Dauer von 27.5 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren. b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 5 Jahren; als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2023. c) einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag; als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2023. 7. Für die Dauer der Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet. 8. A.___ werden 262 Tage Haft (31.07.2018, 09.08.2018-07.12.2018, 12.09.2019-13.09.2019 und 22.09.2019-06.02.2020) vorab an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. Mithin ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen. Die restlichen 7 Tage werden an den unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgesprochenen Strafanteil angerechnet. 9. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgewiesen. 10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wird von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen. 11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 sind folgende im Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten Gegenstände A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen, im Verzichtsfall soweit möglich zu verwerten und an die Verfahrenskosten anzurechnen, andernfalls zu vernichten: Objekt Befindet sich bei - 1 Paar Trainerhosen mit Militärmuster Polizei Kanton Solothurn - 1 Paar Schuhe Polizei Kanton Solothurn - 1 Pullover Lacoste Polizei Kanton Solothurn - 1 Jeanshose blau Polizei Kanton Solothurn - 1 Paar Schuhe, Reebok, schwarz Polizei Kanton Solothurn - 1 Herrenjacke, schwarz Polizei Kanton Solothurn 12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 verbleibt der im Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmte Mietvertrag [Immobilienfirma] bei den Akten. 13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden folgende im Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten: Objekt Befindet sich bei - 5 Pillen Ecstasy Polizei Kanton Solothurn - 33 Gramm getrocknete Hanfblüten Polizei Kanton Solothurn - 1 Schmetterlingsmesser, schwarz/silber Polizei Kanton Solothurn - 1 Schmetterlingsmesser Polizei Kanton Solothurn - 2 Minigrip Polizei Kanton Solothurn - 1 Teleskopschlagrute, Briday, schwarz/chrom Polizei Kanton Solothurn - 1 CO2-Pistole, Gamo P900 Polizei Kanton Solothurn - 38 Schreibstifte Polizei Kanton Solothurn - Diverse Notizzettel (FC Basel, ACAB, etc.) Polizei Kanton Solothurn - 13 Zigarettenpackungen, diverse Marken Polizei Kanton Solothurn - 2 Farbnachfüllbehälter, schwarz Polizei Kanton Solothurn - 1 Multipack Minigrip Polizei Kanton Solothurn - 1 Pille, fledermausförmig Polizei Kanton Solothurn - 3 Pillen, rosa Polizei Kanton Solothurn - 159 Sticker FCB 1893 Polizei Kanton Solothurn - 1 USB-Stick BSL Polizei Kanton Solothurn - 1 Buch Graffity Polizei Kanton Solothurn - 1 Umhängetasche Mammut mit Markern Polizei Kanton Solothurn - 12 Sticker FCB Polizei Kanton Solothurn - 1.5 Gramm Marihuana Polizei Kanton Solothurn - 5 Sticker FC Basel Polizei Kanton Solothurn - 3 Gramm Marihuana Polizei Kanton Solothurn - 1 Laser-Zielgerät Polizei Kanton Solothurn - 1 Pfefferspray, Protect Polizei Kanton Solothurn - 3 Sturmhaube Polizei Kanton Solothurn 14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden die im Verfahren gegen A.___ sichergestellten CHF 16'671.15 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) nach Rechtskraft des Urteils als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat. 15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wird A.___ wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt: a) G.___ AG: CHF 170.00 b) H.___ AG: CHF 747.35 c) I.___: CHF 1'100.00 d) J.___: CHF 4'576.20 e) K.___ AG: CHF 5'923.50 f) L.___ GmbH: CHF 161.55 16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden folgende Zivilforderungen gegenüber A.___ abgewiesen: a) M.___: CHF 150.00 (Schadenersatz) b) N.___ [Ort 1]: CHF 500.00 (Genugtuung) c) P.___: CHF 1'000.00 (Schadenersatz) d) O.___: CHF 200.00 (Schadenersatz) 17. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden folgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen: a) Q.___: CHF 2'100.00 b) N.___ [Ort 1]: CHF 2'000.00 c) Einwohnergemeinde [Ort 1]: CHF 8'500.00 d) R.___ AG: CHF 2'792.00 und CHF 258.00 e) S.___: nicht beziffert f) T.___: nicht beziffert g) U.___ AG: CHF 250.00 h) V.___ AG: CHF 300.00 i) W.___ [Ort 1]: CHF 300.00 j) [Versicherung]: CHF 7'850.70 18. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 52'610.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.00 (Verfügung vom 11. Dezember 2019) verblieb eine Restanz von CHF 42'610.25 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von 90 % (entspr. CHF 47'349.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 19. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, auf total CHF 5'019.75 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von 50 % (entspr. CHF 2'509.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 20. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 11'000.00, total CHF 42'000.00, werden wie folgt auferlegt: Beschuldigter 90 % entspr. CHF 37'800.00 Staat 10 % entspr. CHF 4'200.00 21. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 12'500.00, werden wie folgt auferlegt: Beschuldigter 50 % entspr. CHF 6'250.00 Staat 50 % entspr. CHF 6’250.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Fröhlicher
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