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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2022.96)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2022.96
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2022.96 vom 11.10.2023 (SO)
Datum:11.10.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:In einem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht ging es um den Beschuldigten A.___, der der Brandstiftung, dem unberechtigten Verwenden eines Fahrrades, einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und einem Vergehen gegen das Waffengesetz angeklagt war. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für A.___ sowie die Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte hingegen die Aufhebung einiger Punkte des Urteils und den Freispruch von der Brandstiftung. Letztendlich wurde das Urteil des Amtsgerichts teilweise bestätigt, und A.___ wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Das Gericht stützte sich auf verschiedene Beweismittel, um die Schuld des Beschuldigten zu prüfen.
Schlagwörter: Brand; Beschuldigte; ABI-Nr; KTD-Nr; Feuer; Liegenschaft; Beschuldigten; Benzin; Urteil; Apos; Aussage; Solothurn; Über; Beweis; Urteils; Feuerwehr; Einvernahme; Staat; Textil; Berufung; Schlaf; Vorhalt; Werkstoff; Werkstatt; Gebäude; äter
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 106 StGB ; Art. 19a BetmG; Art. 205 StPO ; Art. 221 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 64 StPO ; Art. 641a ZGB ;
Referenz BGE:105 IV 127; 105 IV 129; 105 IV 130; 105 IV 40; 115 IV 286; 117 IV 285; 120 Ia 36; 129 IV 6; 133 I 33; 134 IV 1; 136 IV 55; 143 IV 361; 83 IV 31; 85 IV 131;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizer, Praxis, 4. Auflage , Art. 47 StGB, 2021
Entscheid
 
Geschäftsnummer: STBER.2022.96
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 11.10.2023 
FindInfo-Nummer: O_ST.2023.87
Titel: Brandstiftung, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 11. Oktober 2023            

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Brandstiftung, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2.    Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

 

Der Beschuldigte A.___ blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

 

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung sowie auf die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und der Staatsanwältin vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und die jeweiligen Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Die Staatsanwältin stellt und begründet für die Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen in den Berufungsakten):

 

1.    Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. April 2022 in gewissen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen

-        Brandstiftung.

3.    A.___ sei zu bestrafen mit

-        einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt auszusprechen seien, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    Die von A.___ in der Zeit vom 30. - 31. August 2019 ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

6.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

 

Rechtsanwalt Severin Bellwald stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge in den Berufungsakten):

 

1.    Die folgenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 8. April 2022 (OGSAG.2021.7) seien aufzuheben:

-        Ziffer 1 lit. a)

-        Ziffer 2 lit. a)

-        Ziffer 3

-        Ziffer 8 (betreffend Auferlegung der Kosten an A.___)

-        Ziffer 9 (betreffend Auferlegung der Kosten an A.___)

2.    A.___ sei vom Vorhalt der Brandstiftung freizusprechen.

3.    A.___ seien die 2 Tage Untersuchungshaft im Vollstreckungsfall an die Geldstrafe anzurechnen.

4.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren sei in der festgesetzten Höhe von CHF 20'210.45 vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.___ zu verzichten.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat Solothurn zu bezahlen.

6.    Die heute eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, sei richterlich zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu bezahlen.

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat Solothurn zu bezahlen.

 

--------

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

 

1.   Nach dem am 21. August 2019 an der [Adresse] in [Ort 1] erfolgten Brand eröffnete die Staatsanwaltschaft am 23. August 2019 eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (Aktenseite [AS] 668).

 

2.   Am 4. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anklage gegen den Beschuldigten beim Richteramt Olten-Gösgen wegen Brandstiftung, unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Aktenseite Amtsgericht (AS-OG) 1 ff.).

 

3.   Am 8. April 2022 erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen nach erfolgter Hauptverhandlung folgendes Urteil (AS-OG 219 ff.):

 

1.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      der Brandstiftung, begangen am 21.08.2019,

b)      des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 30.08.2019,

c)      des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, begangen in der Zeit vom 29.08.2019 bis 30.08.2019,

d)      der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 30.08.2019.

2.      A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)      einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

c)      einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3.      A.___ werden 2 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)      Herrensocken/-Strümpfe/ 1 Paar (feel well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 28) (KTD-Nr. 19.05317)

b)      Stahlkappenschuhe/ 1 Paar (Gravity, schwarz, Gr. 41) (ABI-Nr. 27) (KTD-Nr. 19.05316)

c)      Herrenunterwäsche/Unterhose (Puma, grau) (ABI-Nr. 26) (KTD-Nr. 19.05315)

d)      Herrenhose/Jeans (Driver, blau/hellblaue Stellen) (ABI-Nr. 25) (KTD-Nr. 19.05314)

e)      Herrenbekleidung/Poloshirt (Sinto, grau, Gr. L) (ABI-Nr. 24) (KTD-Nr. 19.05313)

f)       Herrenbekleidung/Pullover (high tech, schwarz, Gr. L) (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05312)

g)      Sportjacke/Trainerjacke (heidi.com, braun-grau, Gr. M) (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05311)

h)      Herrenjacke/Fleecejacke (Whale (Switcher), dunkelblau, Gr. M) (ABI-Nr. 21) (KTD-Nr. 19.05310)

i)       Sportjacke/Trainerjacke (Nevica, bunt, Gr. 38M) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05309)

j)       Herrenkopfbedeckung/Baseballcap (NIKE, schwarz, Gr. one size) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05308)

k)      Haushaltwäsche/Frottiertuch (blau) (ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05307)

l)       T-Shirt unisex (Russell, Gr. L) (ABI-Nr. 17) (KTD-Nr. 19.05306)

m)    Sonnenbrille (ohne Markenbezeichnung, grau) (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.05305)

n)      Schlafsack (Trevolution Chaco, blau/orange in Hülle, Gr. L) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.05304)

o)      Div. Bekleidungstücke/ 1 Paar Schlarpen (Lasocki, schwarz)/ 2 Paar Socken (feel well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 13) (KTD-Nr. 19.05302)

p)      Feuerzeug (rohrmax.ch/ orange) (ABI-Nr. 8) (KTD-Nr. 19.05297)

q)      Handlampe/Taschenlampe (ABI-Nr. 7) (KTD-Nr. 19.05296)

r)       Taschenmesser/Schweizer Taschenmesser (K+, Trim, silbrig) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.05295)

s)      Nähzeug/Nähsachen (2 Sternfaden, 1 Nähset mit 2 Nähfäden, 1 Nadel) (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.05293)

t)       Schriftstück/Notizmaterial & Kugelschreiber (3 Kugelschreiber, Pallas Klinik, rot; 1 Notizbüchlein, rot; Büchlein mit Klebezettel, braun) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.05292)

u)      Rucksack (Deuter ACT Tour, blau/olivgrün) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.05290)

v)      Benzin (Treibstoff)/Benzinkanister (Alpin, schwarz, Volumen 10l) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.04466)

w)     Textil (Rohstoff)/Textil aus PW auf Hebebühne (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.04472)

x)      Ordner (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05553)

5.      Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)      Körperpflegemittel/Kosmetik/ 2 Rollen Toilettenpapier (ABI-Nr. 14) (KTD-Nr. 19.05303)

b)      Körperpflegemittel/Kosmetik/div. Hygieneartikel (Rasierschaum Gilette, 200 ml; Zahnpasta Signal, 100ml; Zahnpasta Trisa, 15ml; Zahnbürste [Trisa]; Handrasierer mit auswechselbarer Klinge und 3 Klingen) (ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.05301)

c)      Medikamente/Creme (1 Acne Creme, Widmer; 1 Vita-Hexin, Steuli Pharma) (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.05300)

d)      Körperpflegemittel/Kosmetik/div. Körperpflegeuntensilien (1 Duschgel, AXE; 1 Styling Gel, Nivea; 1 Parfum, Helu; 1 Sonnencreme, Nivea; 1 Kondom, Ceylor) (ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.05299)

e)      Zigaretten/geöffnet aber ungebraucht (Parisienne verte) (ABI-Nr. 9) (KTD-Nr. 19.05298)

f)       Werbeprospekt/ ½ Flyer des "Pfini Thun" (ABI-Nr. 5) (KTD-Nr. 19.05294)

g)      Kerze/angebrannt (rot) (ABI-Nr. 2) (KTD-Nr. 19.05291)

h)      Schweissgerät/mutmasslich Bunsenbrenner (Brandschutt) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.04463)

i)       Verpackungsbehälter/Überreste Kartonkiste (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 2) (KTD-Nr. 19.04461)

j)       Textil (Rohstoff)/Überreste Textilien (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.04462)

k)      Feuerzeug (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.04464)

l)       Holz (Werkstoff)/Sägemehl (ABI-Nr. 5) (KTD-Nr. 19.04465)

m)    Handschuhe/ 1 Paar (Contura, schwarz) (ABI-Nr. 7) (KTD-Nr. 19.04467)

n)      Papier (Werkstoff)/Papier & Karton (ABI-Nr. 8) (KTD-Nr. 19.04469)

o)      Textil (Rohstoff)/Textilien (ABI-Nr. 9) (KTD-Nr. 19.04470)

p)      Textil (Rohstoff)/Textil aus Überresten (ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.04471)

q)      Textil (Rohstoff)/Vergleichsprobe Textil (ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.04473)

r)       Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil (Brandschutt) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.04477)

s)      Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe Holzboden (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.04478)

t)       Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe Holzboden (aus Wohnteil, 1. OG) (ABI-Nr. 17) (KTD-Nr. 19.05285)

u)      Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil, 1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05287

v)      Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil, 1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05288)

w)     Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil, 1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05289)

x)      Gefäss/Spraydose (Motorex) (ABI-Nr. 21) (KTD-Nr. 19.03760)

y)      Werkstoff, übrige/Schmiermittelvergleichsprobe (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05286)

z)      Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr. 24) (KTD-Nr. 19.04468)

aa)   Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr. 25) (KTD-Nr. 19.04466.01)

6.      Der Antrag von C.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

7.      Folgende Privatklägerinnen werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivil-weg verwiesen:

a)      […] AG,

b)      Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV).

8.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 20'210.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 20'210.45 über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 9 hiernach) zurückzuzahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Severin Bellwald, CHF 7'463.60 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9.      Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 20'210.45 und weiteren Auslagen von CHF 10'751.00, total CHF 40'961.45, hat A.___ zu bezahlen.

 

4.   Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 25. April 2022 die Berufung an (AS-OG 272).

 

5.   Mit Eingabe vom 30. April 2022 meldete auch der Privatkläger C.___ die Berufung an (AS-OG 276). Er zog die Berufung jedoch nach Erhalt des begründeten Urteils am 17. November 2022 zurück (AS-OG 285).

 

6.   Nachdem dem Beschuldigten am 15. November 2022 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war, reichte dieser am 6. Dezember 2022 die Berufungserklärung ein (ASB 3 f.). Diese richtet sich gegen die Ziffern 1 lit. a, Ziffer 2 lit. a, Ziffer 3, Ziffer 8 (betreffend Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten) und Ziffer 9 (ebenfalls betreffend Kostenauferlegung).

 

7.   Mit Stellungnahme und Anschlussberufung vom 14. Dezember 2022 (ASB 12) stellte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf Nichteintreten und erklärte die Anfechtung des Urteils betreffend die Ziffer 2 lit. a. Sie beantragte die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

 

8.   Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (ASB 14 ff.) wurde die vom Privatkläger C.___ erhobene Berufung abgeschrieben.

 

9.   Am 11. Oktober 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte blieb dieser unentschuldigt fern.

 

10.   In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahren sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-      Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. 1 lit. b), unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (Ziff. 1 lit. c) und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1 lit. d);

-      Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 4) und Einziehungen (Ziff. 5);

-      Abweisung Parteientschädigung an C.___ (Ziff. 6);

-      Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziff. 7);

-      Entschädigung soweit die Höhe betreffend (Ziff. 8).

 

 

II.            Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1.      Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

1.1   Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.2   Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.

 

1.3   Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

 

1.4   Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

 

2.      Vorhalt

 

Dem Beschuldigen wird gemäss Anklageschrift vorgehalten, am 21. August 2019, um ca. 13:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], z.N. von C.___, Brandstiftung begangen zu haben, indem er vorsätzlich die Liegenschaft an der [Adresse] in Brand gesteckt und damit teilweise zum Schaden eines anderen (C.___) sowie unter Herbeiführung einer Gemeingefahr, zwei Feuersbrünste verursacht habe.

 

Konkret habe der Beschuldigte im Wohnhaus, namentlich im 1. Obergeschoss (Schlafzimmer im Bereich Kleiderkasten und auf Holzboden), Wohnzimmer (auf Altpapier und Brennholz in Kartonkisten sowie über Textilien im Abfallsack), in der angrenzenden Garage (auf dem Beifahrersitz des Personenwagens [Automarke], welcher sich auf der Hebebühne befunden habe) sowie in der angrenzenden Werkstatt (auf eingelagerten Materialien im Eingangsbereich sowie auf dem Boden) Brandbeschleuniger (Benzin) ausgeschüttet und habe in der Folge im Schlafzimmer und in der Werkstatt das ausgeschüttete Benzin in Brand gesteckt. Dadurch habe der Beschuldigte vorsätzlich je eine Feuersbrunst im 1. Obergeschoss (Schlafzimmer) sowie in der Werkstatt verursacht.

Dadurch habe er das 1. und 2. Obergeschoss des Wohnhauses komplett zerstört und das Erdgeschoss des Wohnhauses (durch die thermische Einwirkung und aufgrund von Russ und Rauchgaspartikelanhaftungen sowie wegen des Löschwassers) massiv beschädigt. Zudem seien die Decken, Wände und Böden der Garage und Werkstatt stark verrusst worden. Dadurch habe er einen Schaden am Gebäude in der Höhe von CHF 656'500.00 sowie am Inventar verursacht, wobei der Schaden am Inventar nicht beziffert worden sei. Der Vater des Beschuldigten, C.___, sei im Umfang von 1/20 Miteigentümer an der Liegenschaft [Adresse] in [Ort 1]. Der Beschuldigte habe ihn somit an seinem Eigentum geschädigt.

Zudem habe der Beschuldigte durch die Feuersbrunst eine Gemeingefahr geschaffen, da das fragliche Gebäude unmittelbar an der Strasse und an einem Trottoir stehe und von weiteren Gebäuden umgeben sei. Durch die Feuersbrunst, insbesondere durch das brennende Dach (wegspickende Dachziegel und Einsturzgefahr) seien Verkehrsteilnehmer und Fussgänger auf der Bachstrasse gefährdet worden. Ferner habe die Gefahr bestanden, dass das Feuer aufgrund seiner Grösse und Dynamik auf umliegende Gebäude übergreife.

Die Feuerwehr sei mit 52 Personen (9 Trupps) an den Brandherd ausgerückt und habe zur Löschung des Feuers 6 Rohre, 3 Transportleitungen sowie den Atemschutz gebraucht.

 

3.      Beweismittel

 

3.1  Objektive Beweismittel

 

3.1.1     Spurenbericht Brand vom 16. April 2020 (AS 163 ff.)

 

Der Bericht äussert sich zuerst zum Brandobjekt und sodann zu den Feststellungen und Spuren wie folgt: Betreffend die Schliessverhältnisse hält er fest, dass die Scheune jederzeit durch ein geschlossenes, aber unverriegeltes Scheunentor auf der Nordseite der Liegenschaft betreten werden kann. Aus der Scheune führt im Erdgeschoss eine unverriegelte Tür in die Werkstatt sowie im ersten Obergeschoss eine unverriegelte Tür in den Wohnteil. Ein weiterer Durchgang durch eine Öffnung zwischen der Scheune und dem zweiten Obergeschoss dürfte zum Zeitpunkt des Brandes mittels Spanplatte verschlossen und durch einen Schliessriegel verriegelt gewesen sein. Sämtliche Zugänge von der Südseite der Liegenschaft und die Haupteingangstüre zum Wohnungsteil auf der Nordseite der Liegenschaft waren aufgebrochen. Bei sämtlichen mittels Stossriegel von innen verriegelten Türen waren die Kolben ausgerissen. Bei den mit Schlüsseln verriegelten Türen waren die Stossriegel sowie die Schliessbleche verbogen. Gemäss Angaben der Feuerwehr habe diese, um sich Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen und sicherzustellen, dass sich niemand mehr im Gebäude aufhält, sämtliche Türen gewaltsam öffnen müssen. Diese seien bei ihrem Eintreffen allesamt verschlossen und verriegelt gewesen. Bilder der erstintervenierenden Polizeipatrouille stimmen mit diesen Aussagen überein.

 

Im Untergeschoss der Liegenschaft, in der dortigen Werkstatt, konnte beim südlichen Eingang am Boden diverses, mehrheitlich oberflächlich verkohltes Material festgestellt werden. An der Innenseite der Eingangstür sowie an diversen Möbeln konnten Schollenbildungen und Brandnarbungen erkannt werden. Diese Beschädigungen ergeben ein Schadenbild, in Form eines Trichters, ein sogenannter Brandtrichter, wobei die Schäden im Zentrum des Trichters am intensivsten sind. Dieser Bereich, welcher meist mit dem tiefsten Bereich des Trichters korrespondiert, stellt die Brandherdzone dar. Das in diesem Bereich befindliche Material wurde auseinander genommen und der Boden freigeräumt. Es handelte sich dabei mehrheitlich um Abfall. In dem Abfall konnte ein durch die thermische Einwirkung stark in Mittleidenschaft gezogener Bunsenbrenner aufgefunden werden. Auf einem Möbel hinter der Brandherdzone befanden sich diverse nicht am Strom angeschlossene elektrische Werkzeuge, welche allesamt Abschmelzungen und verkohlte Stellen aufwiesen. Neben dem Möbel konnten, auf einer Holzharasse, welche eine partielle Schollenbildung aufwies, oberflächlich thermisch zersetzte Kleidungsstücke festgestellt werden. Messungen mit dem Photoionisationsdetektor, zur Feststellung von flüchtigen organischen Stoffen, welche häufig in Brandbeschleunigungsmitteln zu finden sind, fielen positiv aus. Unweit der Brandherdzone, in Richtung der neben der Werkstatt liegenden Garage konnten am Boden relativ scharf abgegrenzte, lachenartige Brandspuren festgestellt werden. Ein solches Brandspurenbild deutet auf eine Verwendung von flüssigem Brandbeschleunigungsmittel, wie beispielsweise Benzin, hin. In diesem Bereich konnte, neben einem Haufen Sägemehl, ein Feuerzeug aufgefunden werden.

 

An der westlichen Wand der Werkstatt konnte eine ausgelegte Handkreissäge und im Durchgang zur Garage eine Stichsäge festgestellt werden. Diese Auslegung an Werkzeugen wurde in der Garage mit einem Verlängerungskabel, einer Bohrmaschine und einer elektrischen Motorsäge sowie einem Paar Starthilfekabel fortgeführt. Sämtliche Kabel waren nicht am Stromnetz angeschlossen. In der Garage befand sich eine 1-Säulen-Hebebühne, auf welcher sich ein Auto, [Automarke], mit geöffneter Beifahrertüre befand. Auf dem Boden unter dem Auto befanden sich mehrere schwarze Abfallsäcke voller Asche sowie Höhe Kofferraum ein Motormäher Rapid. Neben dem Motormäher sowie mittig unter dem Auto konnte eine unbekannte Flüssigkeit festgestellt werden. Auf dem Beifahrersitz des Chevrolets lag ein schwarzer 10 Liter Kanister mit geöffnetem roten Deckel. Im Kanister befand sich noch eine Restmenge Flüssigkeit.

 

In der Laube, welche sich im Erdgeschoss südlich des Wohnzimmers befand und sowohl von aussen wie auch durch die Garage und das Wohnzimmer zugänglich war, befand sich ein Gasgrill, auf welchem sich rohe Pouletspiesschen befanden. Am Grill waren keine Gasflaschen angeschlossen. Weiter standen an der Wand vor dem Zugang zum Wohnzimmer vier weitere schwarze Abfallsäcke voller Asche. Das Wohnzimmer war mit Wasser, welches von den Löscharbeiten der Feuerwehr stammen dürfte, überflutet. Im Eingangsbereich konnte ein Paar Schweisserhandschuhe festgestellt werden. Der linke Handschuh wies am Zeigefinger auf der Innenseite, Höhe Fingerbeere eine thermisch bedingte Beschädigung der äusseren Schicht auf. An der westlichen Wand des Wohnzimmers, neben einem Cheminée, befanden sich mehrere Kartons mit Papierabfällen und Holz sowie ein schwarzer 60 Liter Abfallsack mit diversen Textilien. Auf dem Abfallsack sowie auf dem Lautsprecher daneben waren weitere, offen herumliegende Textilien vorhanden. Neben dem Ecksofa, welches an der nördlichen Wand stand und gegen das Esszimmer als Abgrenzung diente, stand ein offenes Marmeladenglas mit brauner Flüssigkeit. In der Mitte des Wohnzimmers, halb über einem runden Tisch und diversen Stühlen, lag eine durch thermische Einwirkung verkrümmte und herabgefallene Plexiglasscheibe, welche die vorhandene Öffnung zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss verschlossen hatte. Auf der Plexiglasscheibe lag diverser Brandschutt, welcher durch die entstandene Öffnung aus dem ersten Ober- ins Erdgeschoss gefallen sein dürfte. Messungen mit dem Photoionisationsdetektor fielen im gesamten Wohnzimmer positiv aus, was auf das Verwenden von Brandbeschleunigungsmittel hindeutet. Im hinteren Bereich des Wohnzimmers stand ein Esstisch, auf welchem diverse teilweise ungeöffnete Post, mehrere Ordner mit Unterlagen und ein weisser Laptop der Marke Acer lagen. Zwischen Tisch und Sofa befand sich der Durchgang zur offenen Küche, zur Haupteingangstür sowie zu den Obergeschossen. In der Küche konnte eine Pfanne mit Überresten von Nudeln, ein Teller im Spülbecken sowie weitere Teller mit Speiseresten auf dem Küchentisch festgestellt werden.

 

Die Treppe zum Obergeschoss war bedeckt mit zerbrochenen Dachziegeln. Das erste Obergeschoss selbst war komplett ausgebrannt, wobei der Zerstörungsgrad im Schlafzimmer am grössten war. Der Boden und die Decke des Schlafzimmers wiesen auf der zu den Fenstern gerichteten Seite die intensivsten Brandbelastungen auf. Ebenfalls mussten durch die Feuerwehr in diesem Bereich Teile der Decke, zu Löschzwecken, heruntergerissen werden. Von sämtlichen Holzwänden des Schlafzimmers sind nur noch Überreste vorhanden. Der Boden war grösstenteils mit Deckenmaterial und weiterem Brandschutt überdeckt. Dieser wurde mit Hilfe der Feuerwehr Schicht für Schicht abgetragen. Im Brandschutt fanden sich unter anderem diverse Textilien und verschiedene Hefte. Im Bereich respektive in nächster Nähe zum unten aufgeführten Kleiderschrank auf der Westseite des Schlafzimmers konnte ein stark in Mittleidenschaft gezogener Laptop der Marke Asus aufgefunden werden. Spuren, welche darauf hingewiesen hätten, dass der Akku des Laptops brandursächlich gewesen sein könnte, wurden keine erkannt. In der nordöstlichen Ecke des Zimmers waren Überreste eines Schrankes sichtbar. Ein weiterer Schrank, welcher als Kleiderschrank fungiert haben dürfte, stand an der westlichen Wand des Zimmers. In diesem Bereich konnten mit dem Photoionisationsdetektor positive Werte gemessen werden, was auf die Verwendung von Brandbeschleunigungsmittel hindeutet. Weitere Einrichtungsgegenstände waren keine mehr erkennbar. Der Boden vor dem Kleiderschrank an der westlichen Wand wies mutmassliche Fliessspuren auf, welche sich durch das Vorhandensein eines komplett intakten Bodens mit relativ scharfer Abgrenzung zum verkohlten Boden hin auszeichnete. Gegenüberliegend, an die östliche Mauer grenzend, konnten am Boden ebenfalls Fliessspuren festgestellt werden. Das Vorhandensein eines komplett intakten Bodens mit relativ scharfer Abgrenzung zum verkohlten Boden kann ebenfalls entstehen, wenn der Boden an diesen Stellen durch darauf liegendes Material geschützt wird. An der östlichen Wand konnten Überreste eines Bettes, welches dort gestanden haben dürfte, erkannt werden. Ein Bett kann jedoch ein solches Spurenbild nicht erklären, da dieses den Boden über seine gesamte Fläche gleichermassen geschützt hätte. Dies erhärtet die Hypothese der Verwendung von Brandbeschleuniger in diesem Bereich. Der Boden des Schlafzimmers war im Bereich der Fenster an der Südfassade teilweise komplett durchgebrannt. Die Fensterrahmen der Fenster des Schlafzimmers waren auf der Innen- und Aussenseite komplett verkohlt, ob diese bei Brandausbruch offen geschlossen gewesen waren, konnte nicht mehr mit Sicherheit eruiert werden. Die Brandnarbung / Schollenbildung der Fensterläden erstreckt sich auf dessen Innenseite über die gesamte Fläche. Aussenseitig beginnt die Brandnarbung / Schollenbildung ungefähr mittig, Bandseitig und Fenstermittig auf der gleichen Höhe und verstärkt sich gegen oben. Dies deutet darauf hin, dass die Fensterläden während des Brandes geschlossen gewesen sind. Dies konnte auch auf den erstellten Bildern der erstintervenierenden Patrouille verifiziert werden.

 

Der Gang in Richtung Balkontür und zum hinteren Teil der Liegenschaft war ebenfalls mit wenig Deckenmaterial und Brandschutt bedeckt. Die Decke darüber war noch vorhanden und mit einer regelmässigen Schollenbildung überzogen. In der Ecke an der westlichen Wand stand ein mit diversen Papierunterlagen überfüllter Schreibtisch. Dieser wies oberflächliche Verkohlungen auf, war aber ansonsten noch vollständig intakt. Der Boden wurde Schicht für Schicht vom Brandschutt befreit, dabei konnte diverses Baumaterial festgestellt werden. Anhand des Spurenbildes, namentlich weniger tiefe Brandnarbung / Schollenbildung sowie geringerer Zerstörungsgrad, konnten diese Bereiche als primäre Brandherdzonen ausgeschlossen werden. Die Verwendung von Brandbeschleunigungsmittel in diesem Bereich, zur Förderung der Brandausbreitung ist nicht auszuschliessen, scheint aber eher unwahrscheinlich. Mutmassliche Fliessspuren lassen sich grundsätzlich mit auf dem Boden liegendem Material erklären.

 

Der Gang in Richtung der nördlichen Zimmer sowie zur Treppe zum zweiten Obergeschoss war ebenfalls mit thermisch beschädigtem Deckenmaterial, namentlich Holz, Isolation und Ziegeln bedeckt. Diese wurden Schicht für Schicht abgetragen. Darunter konnte eine gleichmässig verteilte Schollenbildung festgestellt werden.

 

Im Badezimmer, Rechterhand des Ganges in Richtung der nördlichen Zimmer, waren diverse Installationen, namentlich die WC-Schüssel sowie das Waschbecken, zerbrochen. Die gesamte Einrichtung erlitt oberflächliche thermisch bedingte Beschädigungen. Am Boden konnte eine Motorex Öl Sprühdose festgestellt werden.

 

Der Werkraum im nordwestlichen Teil der Liegenschaft sowie die Laube im Obergeschoss wiesen oberflächliche thermisch bedingte Beschädigungen auf. Diese dürften in Brandfolge entstanden und daher sekundär sein.

 

Das zweite Obergeschoss wurde in der Brandfolge komplett zerstört. Es konnten diverse Werkzeuge und gelagerte Ziegel sowie weitere Baumaterialien festgestellt werden. Der Ökonomieteil war noch vollständig in Takt. In dessen Obergeschossen wurde hauptsächlich Holz, diverses Baumaterial sowie ein weiteres Auto gelagert. In den unteren Geschossen (exkl. Garage und Werkstatt) wurde diverser Unrat sowie eine nicht unerhebliche Menge an leeren Bierflaschen à 33cl, teilweise in die Bierkartons zurückgestellt, gelagert. Tatrelevante Spuren konnten keine festgestellt werden.

 

Durch das Institut für Rechtsmedizin Basel wurde eventuell vorhandenes genetisches Material geprüft. Dabei konnten diverse Spuren dem Beschuldigten zugeordnet werden, die mit seinem Profil übereinstimmen, nämlich die Spuren ab dem Griff des Benzinkanisters (PCN […]), ab Body Benzinkanister (PCN […]) und ab Scene Safe Fast Tape ab Innenseite, Handbereich linker Handschuh (PCN […]); sowie die ab dem Deckel des Benzinkanisters (PCN […]) und ab Body Feuerzeug (PCN […]), bei denen das partielle Hauptprofil in den vergleichbaren Systemen mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Sämtliche Nebenprofile sind nicht interpretierbar. An neun Materialproben konnten Rückstände von Brandbeschleunigungsmittel, namentlich Benzin, nachgewiesen werden.

 

Anhand des Gesamtspurenbildes konnten in der Liegenschaft zwei voneinander unabhängige, räumlich getrennte Brandherde eruiert werden. Ein Brandherd konnte im Erdgeschoss in der Werkstatt, in unmittelbarer Nähe zur südlichen Eingangstür, festgestellt werden. Ein zweiter Brandherd konnte im ersten Obergeschoss des Wohnteils eruiert werden. Aufgrund des Spurenbildes, Brandnarbungen / Schollenbildung / Zerstörungsgrad der Räumlichkeiten und der Einrichtung, ist davon auszugehen, dass das Feuer im südöstlich liegenden Zimmer, welches mutmasslich als Schlafzimmer genutzt wurde, ausgebrochen ist. Eine präzisere Lokalisation ist nicht möglich. Anhand des Gesamtspurenbildes / Zerstörungsgrad / Brandnarbung / Schollenbildung muss davon ausgegangen werden, dass die thermische Einwirkung beim Brandherd im zweiten Obergeschoss länger und intensiver gewesen ist als bei jenem im Erdgeschoss.

 

Aufgrund der Tatsache, dass zwei voneinander unabhängige, räumlich getrennte Brandherde festgestellt und an diversen Orten Rückstände von Brandbeschleunigungsmittel, namentlich Benzin, eruiert werden konnten, muss davon ausgegangen werden, dass das Gebäude durch eine Täterschaft vorsätzlich in Brand gesetzt worden ist. Hinweise Spuren, welche auf eine fahrlässige Handlung hindeuten, konnten keine erkannt werden. In der Brandherdzone konnten keine Hinweise auf selbstentzündliche Materialien erkannt werden. Eine Selbstentzündung kann ausgeschlossen werden. Ebenfalls kann aufgrund der Lage des Brandherdes eine natürliche Brandursache ausgeschlossen werden. Im Brandschutt konnten keine angeschlossenen elektrischen Kabel andere unabhängige Energiequellen (wie zum Beispiel Akkus) gefunden werden. Eine technische Ursache kann daher ebenfalls ausgeschlossen werden.

 

Anhand des Gesamtspurenbildes, Zerstörungsgrad im Schlafzimmer, Überreste von Brandbeschleunigungsmittel, namentlich Benzin im Kleiderschrank sowie Fliessspuren auf dem Holzboden, welche nicht mit dem darauf liegenden Material in Einklang gebracht werden können, muss davon ausgegangen werden, dass im gesamten Schlafzimmer Benzin als Brandbeschleunigungsmittel ausgeschüttet wurde. Woher genau der Zündfunke / Energie zum Entzünden der Benzindämpfe kam, konnte nicht mehr eruiert werden. Die Intensität der Beschädigungen ist nicht nur abhängig vom Ausgangspunkt des Brandes, sondern gleichermassen von der Menge an Brandlast, welche durch den Brandbeschleuniger auf eine nicht vollständig nachvollziehbare Weise verändert werden kann sowie der möglichen Sauerstoffzufuhr, welche in Gebäuden hauptsächlich in Fensternähe optimiert ist.

 

Im gesamten Schlafzimmer konnten keine Hinweise auf selbstentzündliche Materialien festgestellt werden. Eine Selbstentzündung kann ausgeschlossen werden. Eine natürliche Ursache kann aufgrund der Lage des Brandherdes ebenfalls ausgeschlossen werden. Ein im Schlafzimmer aufgefundener Laptop wies nur oberflächliche thermische Beschädigungen auf. Im Bereich des Akkus waren diverse Kunststoffteile noch grösstenteils intakt. Der Laptop konnte als brandursächlich ausgeschlossen werden. Weitere unabhängige Stromquellen (Akkus, Batterien usw.) konnten keine festgestellt werden. Die elektrischen Installationen im Haus waren teilweise komplett verbrannt. Spuren, welche auf eine elektrische Ursache schliessen lassen, konnten keine festgestellt werden.

 

Zusammenfassend muss anhand des Gesamtspurenbildes davon ausgegangen werden, dass im ersten Obergeschoss und im Erdgeschoss des Wohnhauses, in der Garage und dem darin befindlichen PW sowie in der Werkstatt Benzin ausgeschüttet wurde. In der Folge wurde das Benzin im Obergeschoss sowie in der Werkstatt entzündet. Die an tatrelevanten Gegenständen gesicherten molekulargenetischen Spuren weisen als Hauptspurengeber den vor Ort wohnhaften Beschuldigten auf. Hinweise auf ein durch Gewalt bedingtes und unberechtigtes Eindringen einer Drittperson, wie beispielsweise Aufbruchspuren, welche nicht der Feuerwehr zugeordnet werden können, konnten keine erkannt werden.

 

3.1.2     Forensisch-chemischer Abschlussbericht (Brand) vom 2. Oktober 2019 (AS 223 ff.)

 

Der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern fasst zusammen, dass in neun der untersuchten Asservaten typische Aromaten-Profile, Naphthalin und Kohlenwassserstoff, nachgewiesen werden konnten. Dabei handelt es sich um ein Produkt der Kategorie Benzin. Die zusätzlich identifizierten Substanzen stammen aus den unterschiedlichen Materialien es handelt sich um Pyrolyseprodukte von Baumaterialien Kunststoffen. Es ergaben sich keine Hinweise auf weitere entzündbare Substanzrückstände. Die in den weiteren acht Asservaten identifizierten Substanzen stammen aus den unterschiedlichen Materialien es handelt sich um Pyrolyseprodukte von Baumaterialien, Karton Kunststoffen. In der analysierten Flüssigkeit wurden Spuren von Ethanol und Aceton gefunden. Die durchgeführten Analysen ergaben keine Hinweise auf entzündbare Substanzrückstände (z.B. Benzin, Diesel, Nitroverdünner, Petrol und gängige Lösungsmittel).

 

3.1.3     Daten Mobiltelefon (AS 87 ff.)

 

Betreffend die Ergebnisse der rückwirkenden Überwachung der Mobilfunknummer des Beschuldigten kann auf die Akten verwiesen werden. Als letzter Standort der Nummer des Beschuldigten (+41 […]) konnte der Antennenstandort [Ort 1], [Adresse 2], am Mittwoch 21. August 2019/12:18:00 Uhr eruiert werden. Danach wurde die Rufnummer nicht mehr genutzt. Zur anderen auf den Beschuldigten registrierten Nummer lagen aus der relevanten Zeit keine Daten vor.

 

3.2  Aussagen Auskunftspersonen

 

Im Laufe des Verfahrens wurden zahlreiche Personen befragt. Soweit vorliegend noch relevant, werden deren Aussagen in der Folge kurz wiedergegeben. Ansonsten kann auf die Akten verwiesen werden.

 

3.2.1     Einvernahme C.___ vom 23. August 2019 (AS 286 ff.)

Der Vater des Beschuldigten gab gegenüber der Polizei zwei Tage nach dem Brand folgendes an: Er habe vor ca. einer Woche zuletzt mit seinem Sohn telefoniert. Gesehen habe er ihn ca. vier bis fünf Tage davor. Der Beschuldigte lebe seit etwa drei Jahren alleine in der Liegenschaft. Er lebe sehr zurückgezogen. Seit er und seine Frau im Altersheim seien, kümmere sich der Beschuldigte um sie. Er habe vom Brand durch die Polizei erfahren. Vom Beschuldigten habe er nichts erfahren. Er (der Beschuldigte) melde sich seit längerem nicht mehr. Er frage sich, weshalb der Beschuldigte nicht mehr telefoniere. Vorher habe er sich etwa alle drei Tage gemeldet.

 

3.2.2     Einvernahme D.___ vom 16. September 2019 (AS 329 ff.)

D.___ ist die Heimleiterin des Pflegeheims, in dem die Eltern des Beschuldigten leben. Sie gab anlässlich der Einvernahme folgendes an: Früher sei der Beschuldigte die Vertrauensperson seiner Eltern gewesen und habe deren finanzielle Belange geregelt. Ab März 2019 seien aber keine Rechnungen mehr bezahlt worden. Der Beschuldigte sei nicht mehr auffindbar gewesen. Daher habe sie die KESB informiert und nun sei jemand von der Sozialregion zuständig. Früher habe der Beschuldigte alles geregelt und das habe auch immer einwandfrei geklappt.

 

3.2.3     Einvernahme E.___ vom 23. September 2019 (AS 334 ff.)

E.___ bestätigte anlässlich der Einvernahme, sich mit dem Beschuldigten zusammen in der Woche vor dem 30. August 2019 auf dem Grunderinseli in Thun aufgehalten zu haben. Er habe vom Beschuldigten erfahren, dass dieser aus dem Kanton Solothurn komme und auf Wanderschaft sei. Sie hätten eine gute Zeit zusammen gehabt. Der Beschuldigte sei gesund und «zwäg» und «gefrässig» gewesen. Er habe einmal etwas wegen einer Brandstiftung gesagt. Es sei ihm etwas abgebrannt worden. Er (E.___) habe nicht nachgefragt. Wenn man auf dem Grunderinseli nächtige, habe man meistens kein Zuhause.

 

3.2.4     Einvernahme F.___ vom 26. September 2019 (AS 341 ff.)

Auch F.___ bestätigte gegenüber der Polizei, dass sich der Beschuldigte mit ihm und E.___ auf dem Grunderinseli aufgehalten habe, wie lange genau, könne er nicht mehr sagen. Der Beschuldigte habe gesagt, sein Haus sei abgebrannt und deshalb sei er im Moment auf der Gasse. Er (der Beschuldigte) habe aber nichts gesagt, weshalb das Haus abgebrannt sei. Der Beschuldigte sei als guter Typ rübergekommen. Sie hätten eine gute Zeit gehabt. Persönlich habe er ihn nicht kennen gelernt. Er sei normal gewesen wie jeder andere.

 

3.2.5     Einvernahme G.___ vom 23. Oktober 2019 (AS 358 ff.)

G.___ sagte aus, er habe nie ein Interesse an der Liegenschaft gehabt. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe sich ihm gegenüber vor mehreren Jahren mit den Worten «vielleicht brennt es bei dir dann einmal» geäussert, gab er an, er habe diese Aussage nie gemacht.

 

3.2.6     Einvernahme H.___ vom 4. November 2019 (AS 363 ff.)

Auch er gab an, er habe kein Interesse an der Liegenschaft gehabt. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe sich ihm gegenüber vor mehreren Jahren mit den Worten «vielleicht brennt es bei dir dann einmal» geäussert, gab er an, er habe diese Aussage so sicher nie gemacht. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte in der Scheune an Autos gebastelt habe, vielleicht habe er ihn deshalb einmal darauf aufmerksam gemacht, dass es durch seine Arbeiten brennen könnte. Er sei nie mit G.___ beim Beschuldigten gewesen.

 

3.2.7     Einvernahme I.___ vom 15. November 2019 (AS 369 ff.)

Auch dieser gab gegenüber der Polizei an, er habe kein Interesse an der Liegenschaft gehabt. Er habe den Beschuldigten nicht vor einigen Monaten auf die Liegenschaft angesprochen. Er habe auch nicht vorgeschlagen, die Sportsbar abzureissen und danach auf dem Areal etwas «Gutes» zu machen.

 

3.2.8     Einvernahme J.___ vom 13. Dezember 2019 (AS387 ff.)

Sie sei am Morgen des Brandes mit dem Hund spazieren gegangen. Der Beschuldigte habe nicht mit dem Auto wegfahren können, weil sie mit dem Hund auf dem Trottoir gelaufen sein. Das müsse zwischen 08:30 und 09:00 Uhr gewesen sein.

 

3.2.9     Einvernahme K.___ vom 26. September 2019 (AS 348 ff.)

Der Bruder des Beschuldigten wurde ebenfalls befragt und gab im Wesentlichen folgendes an: Er habe von Kollegen vom Brand erfahren. Was ihm dabei durch den Kopf ging, wollte er nicht beantworten. Auch zum Verhältnis zum Beschuldigten machte er keine Aussagen. Ein Cabrio von ihm stehe noch in der Scheune. Ein zwei Tage nach dem Brand sei er schauen gegangen, wie es aussehe. Auf den Vorhalt gegen den Beschuldigten betreffend Brandstiftung wollte er nichts sagen. Er selbst sei am Brandtag im Homeoffice in Zürich gewesen.

 

3.2.10  Einvernahme K.___ vom 19. Februar 2020 (AS 597 ff.)

K.___ wurde von der Staatsanwaltschaft ein weiteres Mal befragt und mit den Aussagen seines Bruders konfrontiert, wonach er Geld ausgebe, das er nicht habe. Er gab dazu an, dass er keine offenen Rechnungen habe. Die Frage, ob er seinem Bruder zutraue, die Liegenschaft in Brand gesetzt zu haben, wollte er nicht beantworten. Ebenso die Frage, weshalb er ihn gegenüber der KESB der Veruntreuung verdächtigte. Auch zum Vorhalt, er habe den Beschuldigten als labil und jähzornig beschrieben, wollte er nichts sagen. Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte die Rechnungen der Eltern nicht mehr bezahlt habe. Er sei am Brandtag in einem Kurs gewesen (Bestätigung AS 596).

 

3.3  Aussagen Beschuldigter

 

Der Beschuldigte wurde mehrfach einvernommen. Auf seine Aussagen wird in der Folge ebenfalls kurz eingegangen, im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

3.3.1     Einvernahme vom 30. August 2019 (AS 299 ff.)

Bei der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte folgendes zu Protokoll: Es gehe ihm etwas besser als vor ein paar Tagen. Er habe einen riesigen Schock gehabt, als er gesehen habe, dass sein Haus brenne. Er habe die Nacht am Mittwoch 21. August 2019 auf dem Campingplatz in Wabern verbracht. Er sei mit dem Zug von Solothurn nach Bern gefahren. Am nächsten Tag sei er von Bern nach Thun gelaufen, alles der Aare nach. Er habe die Reise unternommen, weil er seinen Kopf freimachen und wieder zur Besinnung habe kommen wollen. Er habe die letzten 20 Jahre an dem Haus gearbeitet. Es sei sein Lebenswerk gewesen. Er habe die Liegenschaft alleine genutzt. Der Schopf auf der rechten Seite gehöre noch seinem Vater, der Rest ihm. Nur er besitze Schlüssel zur Liegenschaft. Er habe die Liegenschaft vor 15 bis 16 Jahren von seinem Vater bekommen. Sein Bruder habe zehn Jahre zuvor einen Betrag von CHF 100'000.00 erhalten für ein Haus. In der Folge wurde ihm (dem Beschuldigen) das Haus geschenkt. Der Abriss hätte CHF 100'000.00 gekostet, so sei es wieder aufgegangen. Seinen Bruder sollte man beschatten. Er glaube, dieser gebe Geld aus, das er gar nicht verdienen könne und lebe auf sehr grossem Fuss. Er habe keinen Kontakt zum Bruder seit dieser von der Vollmacht des Vaters erfahren habe. Sein Bruder habe immer ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück erstellen wollen. Er wisse aber nicht wie, da der Bruder offensichtlich kein Geld habe. Er habe seine Eltern vor drei Wochen zuletzt besucht, vorher habe er sie sicher jede Woche einmal besucht. Auf die Frage, wie er von dem Brand erfahren habe, gab er an, er sei von Egerkingen gekommen und habe gesehen, dass es brenne. Er habe nach Hause gewollt. Als er dort angekommen sei, habe der Dachstuhl bereits gebrannt. Er habe das Haus an dem Tag um ca. 10:00 Uhr verlassen. Er habe noch in der Werkstatt an einem Rapid gearbeitet. Er habe nach Egerkingen in die Migros gewollt und dort zu Mittag essen. Er habe das Haus abgeschlossen, er schliesse immer ab. Über die Scheune wäre es aber möglich ins Haus zu gelangen. Wenn einer dies wisse, könne er ins Wohnhaus gelangen. Die Öffnung in diesem Bereich habe er erstellt, damit er beim Umbau das Material von der Scheune ins Wohnhaus transportieren könne. Die Öffnung habe er mit einer Schaltafel zugemacht und einen Schieberiegel angebracht. Die Riegel seien innen im Wohnhausbereich angebracht und auch geschlossen gewesen. Die könne man aber sicher aufwuchten. Er sei von [Ort 1] direkt nach Egerkingen in die Migros gefahren. Dort habe er sein Mittagessen eingenommen. Meistens trinke er danach im Aussenbereich einen Kaffee und rauche eine Zigarette. Anschliessend habe er nach Hause gewollt, um noch Geld zu holen. Anschliessend habe er Richtung Thun gewollt. Er sei von Egerkingen wieder direkt nach [Ort 1] gefahren. Als er dort angekommen sei, habe er um ca. 13:15 – 13:20 Uhr feststellen können, dass der Dachstuhl seiner Liegenschaft brenne. Er sei danach durch den Kreisel gefahren und habe diesen Richtung Solothurn verlassen. Er sei nicht zum Haus auf den Vorplatz gefahren. Er sei weiter Richtung Solothurn gefahren. Gegenüber vom Hauptbahnhof habe er sein Auto parkiert. Er habe aber kein Geld in die Parkuhr geworfen. Er habe einen Zug nach Bern genommen. Er sei ca. 14:15 Uhr in Solothurn gewesen. In Bern habe er sich zuerst ins Marzilibad begeben und dort ein Bier getrunken. Auf die Frage, warum er in [Ort 1] nicht angehalten habe, als er den Brand feststellte: Er sei voll geschockt gewesen. Er habe ein Blackout gehabt. Ob bereits Personen vor Ort gewesen seien: Nein, er habe auch keine Feuerwehr gesehen. Ob er sein Verhalten normal finde: Eigentlich nicht. Er sei einfach schockiert gewesen. Weshalb er sich auch nach einiger Zeit nicht um den Hausbrand gekümmert habe: Er habe nicht gewusst, was er machen sollte. Er sei einfach voll «duregstartet». Er habe das nicht sehen wollen. Er habe am Samstag, 31. August 2019, nach Hause kommen wollen. Er habe sehen wollen, wie es an seinem Domizil aussehe. Der Schock sei jetzt fast weg nicht mehr so gross. Er habe sich in der Woche in Thun gut erholen können. Jetzt wo der Schock nicht mehr so gross sei, wäre er nach Hause gekommen, aber die Polizei nahm ihn zuvor mit. Ob er eine Erklärung habe, weshalb es zu dem Brand gekommen sei: Er könne sich vorstellen, dass ein Neider eine Person, welche etwas gegen ihn habe, etwas gemacht habe. Es gebe sehr viele Leute, die sehr neidisch seien, wenn man ein Haus habe und es auch noch selbst umgebaut habe. Eigentlich habe er keine Feinde. Er könne sich keine Person vorstellen. Er habe niemandem etwas zu Leide getan. Er wolle niemanden beschuldigen. Er wisse nicht, wo sein Mobiltelefon sei. Vielleicht habe er es verloren. Am Mittwochmorgen, 21. August 2019, habe er es zuletzt benutzt. Zu welcher Zeit wisse er nicht mehr. Im Zug von Solothurn nach Bern habe er es noch gehabt. Am nächsten Morgen nicht mehr. Er habe in Wabern im Park geschlafen. Dort habe es noch andere Personen gehabt, vielleicht sei es gestohlen worden. Wen er am 21. August 2019 am Morgen versucht habe zu erreichen: Das wisse er nicht mehr. Er wisse nur noch, dass er im Internet gesurft und nachgeschaut habe, wann die Schiffe auf dem Thunersee fahren würden. Das Natel sei noch eingeschaltet gewesen und habe genügend Akku gehabt. Er habe das Natel während der Fahrt von Solothurn nach Bern abgestellt, damit ihn niemand mehr stören könne. Die Reise nach Thun habe er eine Woche vorher bereits geplant. Er wisse nicht, weshalb jemand sein Haus hätte anzünden sollen. Er vermute, dass ihn jemand nicht «schmöcken» könne. Wenn die Polizei schon über das Handy schauen könne, wo er sich befinde, könnten andere das auch. Betreffend die letzte Aufzeichnung über eine Mobilfunkantenne in [Ort 1] um 12:18 Uhr: Telefoniert habe er um diese Zeit nicht. Es könne sein, dass er im Internet gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht in diesem Gebiet gewesen. Es sei unmöglich, dass er dort gewesen sei. Eine Woche vor dem 21. August 2019 seien Karten auf dem Vorplatz seiner Garage gelegen, eine Schaufel acht und ein Schaufel Ass. Er habe keine Drohungen bekommen.

 

3.3.2     Hafteinvernahme vom 31. August 2019 (AS 725 ff.)

Anlässlich der Hafteinvernahme bestritt der Beschuldigte sein Wohnhaus angezündet zu haben. Nur er habe einen Schlüssel. Im Haus lägen auch noch Schlüssel, er könne nicht sagen, ob einer fehle. Wenn man wisse wie, komme man auch anders als mit dem Schlüssel in die Liegenschaft. Bei der Scheune habe es ein Holztürchen, das man öffnen könne, wenn man wisse wie. Auch beim hinteren Schopf könne man mit einem alten Schlüssel öffnen, wenn man dort den Nagel drehe, komme man herein. Von dem Türchen wüssten ein Haufen Leute. Er bestätigte, um 10:00 Uhr nach Egerkingen gefahren zu sein. Er habe etwas «schneugen», einkaufen und essen wollen. Er habe im Migros ein Menü gegessen, Pouletgeschnetzeltes mit Reis. Danach habe er draussen noch einen Kaffee getrunken und geraucht. Er sei bis nach Mittag dort gewesen. So bis vor 13:00 Uhr. Dann habe er nach Hause gehen und Geld holen wollen. Wenn man eine Woche fort wolle, brauche man schon Geld. Er mache alles bar. Er habe den Rauch gesehen und im Kreisel umgekehrt. Er habe keine Flammen gesehen. Die Feuerwehr sei noch nicht dort gewesen. Er habe die Feuerwehr nicht alarmiert, weil er ein Blackout gehabt habe. Er habe einen Schock gehabt. Er habe gerade nicht mehr gewusst, was er machen solle. Vor Jahren habe ihm jemand in [Ort 1] gesagt, «vielleicht brennt es bei dir dann einmal». Das seien G.___ und H.___ gewesen. Die hätten seine Liegenschaft gerne gewollt. Das sei schon Jahre her. Der Besitzer der [Bar], I.___, habe ihn gefragt, was er mit dem Haus wolle, er wolle seine Bar abreissen und dann könne man zusammen etwas «Gutes» machen auf dem Areal. Das sei etwa ein halbes Jahr her. Er habe sein Natel ausgeschaltet, als er den Rauch gesehen habe. Am Donnerstag sei das Natel weg gewesen. Er habe eine Woche vor dem Brand geplant, nach Thun zu fahren. Sein Plan sei gewesen, mit dem Auto nach Solothurn und mit dem Zug nach Bern. Nachher sei er ins Marzili baden gegangen. Dann habe er im Wabernpark übernachtet und am Donnerstag einen Marsch gemacht nach Thun. Er habe, bevor er nach Egerkingen ging, am Rapid geschraubt. Er habe Probleme mit dem Vergaser gehabt. Ob er eine Idee habe, wer für den Brand verantwortlich sei: Das könne er nicht sagen. Jemand, der es ihm nicht gönnen möge. Oder jemand, der dort eine Wohnsiedlung bauen wolle.

 

3.3.3     Einvernahme vom 12. September 2019 (AS 311 ff.)

Die Jasskarten seien ca. 3 Wochen vor dem Brand auf dem Areal der Liegenschaft gelegen. Er habe sie liegen gelassen. Er habe die Bedeutung der Karten nicht gekannt. Er habe im Internet nachgelesen, dass das Schaufel Ass für den Tod stehe. Die Schaufel Acht habe für ihn die Bedeutung, dass der Tod in naher Zukunft, also nicht gerade heute morgen, sei. Er sei sehr geschockt gewesen, als er das gelesen habe. Er habe die Liegenschaft am 21. August 2019 um ca. 10:00 Uhr verlassen. Die Fenster und Türen seien immer verschlossen und verriegelt gewesen. Er wisse nicht mehr genau, ob er die Türe vom Wohnzimmer im Parterre in den Wintergarten auch abgeschlossen habe. Er verlasse die Liegenschaft in der Regel immer über die Werkstatt. Die Türe vom Wohnzimmer schliesse er nicht immer ab. Er könne nicht mehr genau sagen, ob er im ersten Obergeschoss die Balkontüre an der südlichen Gebäudeseite schräg gestellt habe. Es könne auch sein, dass er im Schlafzimmer ein Fenster offen gehabt habe. Dort seien aber die Fensterläden zu. In der Werkstatt seien diverse Gerätschaften auf dem Boden gelegen, weil er am Aufräumen und Sortieren gewesen sei. In der Werkstatt habe sich ein 60-Liter-Fass mit Motorenöl befunden. Es könne sein, dass noch eine Flache mit Nitro auf der Werkbank deponiert gewesen sei. Neben dem Rapid müsse noch ein 10-Liter Benzinkanister gewesen sein. Er glaube, dieser sei schwarz gewesen. Der Kanister sei gefüllt gewesen mit Benzin. Er habe im angrenzenden Raum noch vier Benzinkanister, die alle leer gewesen seien. Der Rapid habe nur noch gestartet werden können, indem man ein wenig Benzin in den Vergaser gegeben habe. Das habe er reparieren wollen. Durch diese Startmethode sei ein wenig Benzin ausgelaufen, der Rapid «sabberte». Im Bereich des Arbeitsplatzes sei sicher Benzin auf den Boden gekommen. Auch wenn es nur ein paar Tropfen seien. Der Benzinhahn des Rapid tropfe, sobald dieser geöffnet werde. Er habe die Kontrolle vorgenommen um abzuklären, welche Teile er bestellen müsse. Ob er während der Arbeiten Öl, Schmierstoffe Benzin verschüttet habe: Nein, er habe nur Benzin benutzt, um den Motor des Rapid zu starten. Die Heizung sei am Brandtag abgestellt gewesen. Die Asche in den Abfallsäcken stamme vom Cheminée. Nach Verlassen des Gebäudes sei er nach Egerkingen gefahren und habe im Gäupark sein Mittagessen eingenommen. Er habe die Absicht gehabt, direkt von Egerkingen aus in die Ferien zu fahren. Er habe nur noch an sein Domizil zurückgewollt, um Geld zu holen. Er habe bemerkt, dass er zu wenig Geld bei sich gehabt habe. Er habe eigentlich mit dem Wagen nach Thun fahren wollen. Als er dann aber festgestellt habe, dass es in seiner Liegenschaft zu einem Brand gekommen sei, habe er den Wagen in Solothurn parkiert. Er habe sich nicht mehr in der Lage gefühlt, weiterzufahren. Das Geld für die Ferien sei im Dachstuhl versteckt gewesen. Nach Entdeckung des Brandes sei ihm durch den Kopf gegangen, dass ihm bereits mehrmals gesagt worden sei, dass es bei ihm einmal brenne. Die Personen, welche diese Aussagen gemacht hätten, habe er bereits genannt. Eine sei G.___ gewesen. Der wisse ja auch wie man feuere. Er sei Kommandant bei Feuerwehr […] gewesen. Er sei immer mit H.___ zusammen gewesen. Dieser sei Stellvertreter bei der Feuerwehr. Nach der Feststellung des Rauches habe es ihm die Sicherungen rausgehauen und deshalb habe er im Kreisel sofort gewendet und sei ohne anzuhalten nach Solothurn gefahren. Er habe gedacht, jetzt gehe er an die Sonne. Wenn es aus dem Dach bereits geraucht habe, habe es auch schon gebrannt. Er habe nicht zusehen wollen, wie seine Liegenschaft abbrenne. Dies müsse er nicht haben. Die Feuerwehr habe er nicht gesehen. Er sei auch in der Feuerwehr gewesen und wisse, was der Rauch bedeute. Flammen habe er keine gesehen. Er habe auch nicht lange geschaut. Er habe nicht lange Zeit gehabt, da er ja im Wagen unterwegs gewesen sei. Als er den Rauch gesehen habe, habe es ihm die Sicherungen «getätscht». Der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen, dass er den Rauch im Zeitraum von ca. 13:15 Uhr bis 13:20 Uhr festgestellt habe und er das Natel nach der Feststellung des Rauches abgestellt habe. Er habe das Natel im Schock abgestellt. Er habe das Natel während der Fahrt abgestellt. Er habe nicht angehalten und sei einfach weitergefahren. Die Abklärungen der mobilen Rufnummer könne er sich nicht erklären. Da gebe es eine zeitliche Differenz. Das Natel sei am nächsten Morgen in Wabern weg gewesen. Es sei in der Jeans gewesen, die er getragen habe. Er habe es mit sich geführt, wenn er es wieder hätte einschalten und gebrauchen wollen. Das Geld habe er in einer Bauchtasche gehabt, das Natel nicht. Zum Vorhalt, die Abklärungen hätten ergeben, dass zum Meldezeitpunkt des Brandausbruchs um 13:09 Uhr durch anwesende Personen die Situation fotografiert wurde und auf den Aufnahmen vom Kreiselbereich her einwandfrei Flammen im Wohnhaus ersichtlich waren: Er habe hauptsächlich Rauch im Dachbereich feststellen können. Es könne sein, dass es auch Flammen gehabt habe. Er könne nicht sagen, ob er Flammen gesehen habe nicht. Es habe einfach gemottet. Er könne auch nicht die genaue Zeit sagen, an welcher er im Bereich der Liegenschaft im Kreisel gewendet habe. Er habe nicht auf die Uhr geschaut. Weshalb er in der kurzen Zeit so reagiert habe: Das sei im Schock gewesen, er habe einfach nur reagiert. Er könne sich auch nicht erklären, warum die Scheune des Vaters nicht beschädigt worden sei. Von seiner Seite hätten keine Pläne bestanden, auf dem Grundstück zu bauen. Er hätte schon zwei-, dreimal verkaufen können. Vielleicht habe sein Bruder nachgefragt, ob man auf der Parzelle etwas bauen könne. Er sei seit 20 Jahren mit dem Umbau beschäftigt und noch nicht fertig. Er sei zu 60 % mit den Umbauarbeiten fertig gewesen.

 

3.3.4     Einvernahme vom 20. Januar 2020 (AS 393 ff.)

Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte zu den anderen Vorhalten befragt. Er machte keine relevanten Aussagen zum Vorhalt der Brandstiftung.

 

3.3.5     Einvernahme vom 13. Februar 2020 (AS 400 ff.)

Bei dieser Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, es gehe ihm seit November 2019 nicht mehr so gut, seit das Haus nach dem Brand abgerissen worden sei. Er werde das Haus nie mehr so sehen, wie es gewesen sei. Ob er das Haus am Brandtag um ca. 10:00 Uhr verlassen habe: Das treffe zu. Die Zeit wisse er nicht mehr ganz genau, es könnte sich um eine Stunde plus minus handeln. Es sei richtig, dass er vor dem Verlassen der Liegenschaft am Rapid in der Garage gearbeitet habe. Den genauen Zeitraum wisse er nicht mehr, es könne eine Stunde vor Verlassen gewesen sein. Er habe am Vergaser geschraubt. Er habe dabei Benzin in den Vergaser eingefüllt. Es könne sein, dass dabei auch Benzin auf den Boden getropft sei, aber höchstens ein paar Tropfen, er habe kein Benzin in grösserer Menge verschüttet. Bei Arbeiten einige Wochen vor dem Brand sei Öl auf den Boden ausgelaufen. Er habe dies mit Sägemehl gebunden und gereinigt. Auf die Frage, ob er sich also am Brandtag die ganze Zeit alleine in der Liegenschaft aufgehalten und Arbeiten am Rapid ausgeführt habe, bevor er sein Domizil um ca. 10:00 Uhr verlassen habe, gab er an, das sei richtig. Es könne sein, dass er sein Domizil bereits vor 10:00 Uhr verlassen habe, um Zigaretten zu holen. Auf Vorhalt, er sei zwischen 08:30 und 09:00 Uhr gesehen worden, gab er an, das könne sein. Er hole ab und zu Zigaretten an der Tankstelle. Er wiederholte, keine Flammen und nur Rauch gesehen zu haben. Auch auf Vorhalt der Aufnahmen der Polizei von 13:11 Uhr, auf denen Flammen ersichtlich sind, sagte der Beschuldigte, er habe nie Flammen gesehen. Er habe keine Feuerwehr Polizei gesehen. Er habe die Feuerwehr auch unterwegs nicht gesehen. Dann sei er vermutlich 5 Minuten vorher dort gewesen, sonst hätte er die Feuerwehr ja sehen müssen. Er habe nicht angehalten und niemanden alarmiert, weil er ein Blackout gehabt habe. Auf Vorhalt, dass ihm als ehemaliger Angehöriger der Feuerwehr bewusst sein musste, dass die Rauchentwicklung eine Ursache haben muss, gab er an, das habe er schon bei der ersten Einvernahme gesagt. Er habe gesagt, dass sie es jetzt gemacht hätten, was sie schon lange gesagt hätten. Er habe ja die Namen der Personen angegeben, welche seine Liegenschaften haben wollten. H.___ und I.___ sowie G.___ hätten sein Haus gewollt. Die vorgenannten Personen hätten bei den Einvernahmen gelogen. Es stimme nicht, was sie bei den Einvernahmen gesagt hätten. H.___ und G.___ hätten seine Liegenschaft zusammen gewollt. I.___ habe seine Liegenschaft schon ca. ein halbes Jahr vorher gewollt. Als er den Rossstall vor ca. 18 Jahren aus der Liegenschaft gerissen habe, hätten H.___ und G.___ bereits die Liegenschaft gewollt. Ihm sei durch den Kopf gegangen, dass es gemäss dem festgestellten Rauch irgendwo brennen motten musste. Die Ursache für den Rauch sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe nach der Feststellung einfach ein Blackout gehabt und sei danach weggefahren. Er müsse selber sagen, dass sein Verhalten ein wenig aussergewöhnlich sei. Sonst sei er ein sehr «gwunderiger» Mensch. Er habe die Geräte und Kabel auf den Boden gelegt um aufzuräumen und zu sortieren. Einiges stamme aus einer Hausräumung. Die Auslegeordnung habe sich so ergeben. Dass man durch eine Öffnung von der Scheune ins Wohnhaus gelangen könne, wüssten viele Personen. Der Durchgang im Dachstockbereich sei mit einem Holzbrett versehen und von der Wohnhausseite verriegelt, das sei richtig. Zum Vorhalt, an dem Riegel hätten keine Beschädigungen Aufbruchspuren festgestellt werden können, könne er nichts sagen. Zum Vorhalt, dass eine Drittperson nicht von der Scheune aus ins Wohnhaus gelangen konnte, da der Metallriegel von der Scheunenseite aus nicht betätigt werden konnte, gab er an, oberhalb des Holzbrettes habe es eine Öffnung von 10 bis 15 cm, wo man mit dem Arm durchgreifen könnte. Es könne auch sein, dass jemand Schlüssel für das Wohnhaus gehabt habe. Die Reserveschlüssel habe er im Wohnzimmer gehabt. Er wisse nicht, ob er noch alle Schlüssel gehabt habe. Zum Bunsenbrenner sagte er, er habe das Gerät noch nie gesehen. Das gehöre ihm nicht. Er wisse nicht, was das Feuerzeug auf dem Boden suche. Bei ihm liege ein Feuerzeug normalerweise nicht auf dem Boden. Das Feuerzeug gehöre nicht ihm. Auf Vorhalt der DNA am Feuerzeug: Er habe normalerweise Feuerzeuge, bei denen man die Flamme verstellen könne. Es könne sein, dass das Feuerzeug in der Liegenschaft gewesen sei, es sei ihm aber nicht geläufig. Er habe das Feuerzeug aber nicht gebraucht. Er könne nicht sagen, ob die Handschuhe ihm gehören. Auf Vorhalt, wo die Handschuhe gefunden wurden: Das seien seine Cheminéehandschuhe. Die habe er des Öfteren getragen. Er wisse nicht mehr, wann er vor dem Brand am Fahrzeug auf dem Lift gearbeitet habe. Der Benzinkanister dürfte ihm gehören. Er habe ihn nicht in den Wagen gelegt. Er habe auch kein Benzin im Fahrzeug ausgegossen. Er habe an diesem Auto auch keine Arbeiten ausgeführt, wozu er Benzin gebraucht hätte. Die Beschädigungen an der Jacke könnten vom Grillen auf dem Grunderinseli stammen. Oder von früher, er habe die Jacke oft getragen. Gleiches gelte für den Pullover und die Unterhose. Der Beschuldigte bestritt den Vorhalt, den Brand gelegt zu haben, mehrfach. Er wisse nicht mehr, was er am Tag vor dem Brand gemacht habe. Er könne nicht sagen, ob er sich in Egerkingen aufgehalten habe. Auf Vorhalt der Standortabklärung, wonach er sich am 20. August 2019/10:14 und 14:14 Uhr in Egerkingen aufgehalten habe, sagte er, er könne es nicht sagen. Zur Standortaufzeichnung in [Ort 1] am 21. August 2019 könne er auch nichts sagen. Die Zeitdifferenz zwischen dem Ausschalten des Mobiltelefons nach seinen Aussagen und dem aufgezeichneten Standortbereich könne er sich nicht erklären.

 

3.3.6     Schlusseinvernahme vom 14. August 2020 (AS 624 ff.)

Bei dieser Einvernahme sagte der Beschuldigte wie folgt aus: Er wisse nicht mehr, wann er das Mobiltelefon am 21. August 2019 ausgeschaltet habe. Er habe es ausgeschaltet, damit er Ruhe habe. Wegen des Brandes habe er Ruhe gewollt. Er bestätigte sodann, das Telefon während der Fahrt von Solothurn nach Bern ausgeschaltet zu haben. Er habe nicht gedacht, dass die Polizei ihn anhand des Handys finden könnte. Er habe sich nicht verstecken wollen, sondern nur seine Ruhe gewollt. Er habe die Liegenschaft nicht in Brand gesetzt. Er habe sein Natel dann im Rucksack gehabt. Am nächsten Tag habe er es nicht mehr gehabt. Ein paar Zigaretten und ein Feuerzeug hätten auch gefehlt, die seien am gleichen Ort gewesen wie das Natel. Das Geld habe er in der Unterhose gehabt. Es sei ein öffentlicher Platz, jemand habe es entwendet. Er habe das Telefon nicht entsorgt. Auf Vorhalt seines komischen Verhaltens nach dem Brand, sagte er, er sei verwirrt gewesen. Er habe das Feuer nicht selbst gelegt. Er habe geplant gehabt, nach Thun zu gehen wegen des Musicals. Er habe eigentlich geplant, mit dem Auto nach Thun zu fahren. Er hätte auf einem Zeltplatz übernachten wollen. Dort habe er auch geduscht, er sei nicht ständig mit den Randständigen zusammen gewesen. Er habe kein Zelt bei sich gehabt, in dieser Zeit könne man mit dem Schlafsack gut draussen schlafen im schlimmsten Fall im Auto. Einen Schlafsack habe er dabeigehabt. Er habe E.___ nicht gesagt, dass er auf der Strasse lebe, er habe gesagt, er sei unterwegs. Er bestätigte, dass sie es lustig gehabt hätten am Abend. Nach ein paar Bier sei man plötzlich lustig. Er habe ja in dieser Woche wieder nach Hause kommen wollen. Er habe zu sich finden müssen. Er habe ein paar hundert Franken bei sich gehabt. Er habe immer Geld zu Hause gehabt. Auf die Frage, weshalb er noch mehr Geld habe holen wollen: Wenn man ein Zimmer nehmen wolle, brauche man Geld. Auf Vorhalt, er widerspreche sich selbst, habe er doch geplant, auf den Zeltplatz zu gehen, aber ohne Zelt, erwiderte er, einfach damit man es dabei gehabt hätte, wenn man Lust gehabt hätte, dann hätte man in ein Hotel gehen können. Seit er das Haus übernommen habe, habe sich sein Bruder von ihm distanziert, weil er ihm das nicht gegönnt habe. Am 20. August 2019 sei durch die Polizei eine Zustellungseinladung an seine Mutter an seinem Briefkasten angebracht worden, konkret ein Schreiben vom Betreibungsamt: Das könne schon sein. Damals sei ziemlich viel reingekommen. Weil er diese paar Rechnungen nicht bezahlt habe, habe es einen Haufen Mahnungen und so gegeben. Er glaube nicht, dass er die Aufforderung gesehen habe. Der Beschuldigte bestätigte sodann seine Aussagen, was er an diesem 21. August 2019 gemacht habe. Das Werkzeug am Boden sei zum Holz sägen. Auf Vorhalt, er habe früher gesagt, er habe aufgeräumt und sortiert: Er habe Maschinen ab Boden gehabt um zu sägen, das erste Mal sei er wohl falsch verstanden worden. Sodann wiederholte er im Wesentlichen seine früheren Aussagen und bestritt, den Brand gelegt zu haben.

 

3.3.7     Einvernahme vor der ersten Instanz (AS-OG 137 ff.)

Bei der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gab der Beschuldigte an, das Grundstück sei verkauft. Er habe noch eine Hypothek gehabt. Nach Corona habe er keinen Job mehr gehabt, ihm sei das Geld ausgegangen und die Bank habe Druck gemacht. Eine Firma aus Zürich habe die Liegenschaft gekauft. Es habe noch andere Interessenten gegeben, an die Namen erinnere er sich nicht. Betreffend den Nichtgebrauch der Natelnummer vom 21. August 2019 bis 2. September 2019 gab er an, das Handy sei ihm abhanden gekommen. Nach der Untersuchungshaft habe er ein anderes gekauft. Er habe vor der Beiständin die Rechnungen der Eltern bezahlt, mit dem gelben Büchlein. Er habe es damals abgelegt, das habe sich vermutlich alles in Rauch aufgelöst. Am Brandtag habe er am Morgen in der Werkstatt etwas gemacht, dann im Gäupark gegessen und sei dann wieder nach Hause gekommen. Er habe den Rauch aus dem Hausdach gesehen und sei wieder gegangen. Er habe Geld holen wollen für nach Thun an das Musical. Angesprochen darauf, dass er relativ viel Geld bei sich gehabt habe, gab der Beschuldige an, er habe anfangs nicht draussen übernachten wollen, sondern ein Zimmer mieten. Das koste mehr. Die Idee habe er von Beginn an gehabt, als er nach Thun habe gehen wollen. Wegen der Umstände habe er es sich anders überlegt. Er habe den Schlafsack und den Rucksack erst in Thun gekauft. In das Haus einbrechen könne man im Schopf oben und beim Estrich, dort habe es nur eine Holzplatte, um Baumaterial verschieben zu können. Beim Schopf brauche man ein Hebeleisen. Es sei ein kleines Türchen, dort sei von innen nur ein Riegel. Beim Holztor auf der Nordseite könne man auch rein, dort müsse man nur rütteln. Wenn man in der Scheune sei, könne man an allen Orten durch. Ein paar Wochen vor dem Brand habe er die Jasskarten gefunden. Er habe nichts damit gemacht. Es bedeute, dass derjenige, der das vor die Tür lege, ihm etwas antun wolle. Auf dem Vorplatz sei schon viel randaliert worden. Er habe die Polizei gerufen und die hätten ihn ausgelacht. Betreffend die Gebäudeversicherung: Er habe ein Notdach gewollt, das habe es nicht gegeben. Er habe dann drei Monate nichts gemacht. Er habe einen Brief erhalten, dass das Haus abgerissen werden müsse und dann sei es abgerissen worden. Er habe das nicht gewollt. Er wisse nicht, ob die Gebäudeversicherung seinem Vater etwas für den Schaden bezahlt habe.

 

4.      Beweiswürdigung

 

4.1   Durch den Spurenbericht vom 16. April 2020 ist unzweifelhaft erstellt, dass das Feuer in der Liegenschaft des Beschuldigten mittels Brandbeschleuniger, namentlich Benzin, vorsätzlich gelegt wurde. Andere Ursachen konnten ausgeschlossen werden. Dies wird vom Beschuldigen denn auch nicht bestritten. Er bestreitet jedoch, selbst den Brand gelegt zu haben.

 

4.2   Der Beschuldigte wurde während des Verfahrens mehrfach befragt. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sagte er dabei bezüglich seines Tagesablaufs am Brandtag im Wesentlichen immer gleich aus: Er habe die Liegenschaft um ca. 10:00 Uhr verlassen und sei nach Egerkingen gefahren. Zuvor habe er noch am Rapid in der Werkstatt geschraubt, der ein Vergaserproblem gehabt habe. Es sei möglich, dass er vorher einmal bereits das Haus verlassen habe, um Zigaretten zu holen. Sodann sei er nach Egerkingen in den Gäupark gefahren, um dort zu Mittag zu essen. Nachher habe er nochmals nach Hause fahren wollen, um Geld zu holen. Bei der Anfahrt habe er gesehen, dass es aus dem Dach rauche. Er habe keine Flammen gesehen. Feuerwehr Polizei seien noch nicht vor Ort gewesen. Das sei ca. 13:15 bis 13:20 Uhr gewesen. Er habe ein Blackout gehabt und sei im Kreisel gleich weiter Richtung Solothurn gefahren. Er sei bis Solothurn gefahren, habe das Auto in der Nähe des Bahnhofes abgestellt und sei mit dem Zug nach Bern gefahren. Dort habe er im Wabernpark übernachtet und sei am nächsten Tag nach Thun gelaufen, wo er die Woche auf dem Grunderinseli verbracht habe, bis er am 30. August 2019 angehalten und festgenommen wurde.

 

Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten in den Grundzügen übereinstimmten, so finden sich doch zahlreiche und teils schwerwiegende Widersprüche in ihnen: So gab der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme am 30. August 2019 an, er habe das Natel während der Zugfahrt von Solothurn nach Bern abgestellt. In der Einvernahme vom 12. September 2019 gab er dagegen an, er habe das Natel nach Entdeckung des Rauchs in seiner Liegenschaft abgestellt, im Auto während der Fahrt. Auf explizite Nachfrage bestätigte er, dass er dazu nicht angehalten habe, sondern einfach weitergefahren sei. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 31. August 2019 an, er habe geplant, mit dem Auto nach Solothurn und dann mit dem Zug nach Bern zu fahren. Am 12. September 2019 und am 13. Februar 2020 sagte er jedoch aus, dass er eigentlich mit dem Auto bis Thun habe fahren wollen, sich aber aufgrund des Brandes nicht in der Lage gefühlt habe, so weit zu fahren und darum das Auto in Solothurn gelassen habe. Betreffend den Verlust seines Handys gab der Beschuldigte am 12. September 2019 an, das Natel sei aus seiner Jeans heraus verschwunden. In der Schlusseinvernahme vom 14. August 2020 gab er dagegen an, das Natel sei im Rucksack gewesen und zusammen mit ein paar Zigaretten und einem Feuerzeug verschwunden. Auch in der Hafteinvernahme sagte er, das Natel sei vielleicht auch aus dem Rucksack herausgefallen. Am 14. August 2020 sagte der Beschuldigte aus, er habe einen Schlafsack dabeigehabt und den Rucksack bereits einen Tag vorher, also am 20. August 2019 gepackt. Vor erster Instanz gab er dann aber zu Protokoll, den Schlaf- und Rucksack erst in Thun gekauft zu haben. Was wiederum auch nicht mit seiner Aussage vereinbar ist, dass das Natel in Wabern aus dem Rucksack verschwunden sei. Im Übrigen scheint es wenig plausibel, dass er ohne jegliches Gepäck gereist sein soll, da er ja auch Kleidung, Toilettenartikel etc. (vgl. AS 250) bei sich trug. Ebenfalls widersprüchlich sind seine Aussagen, weshalb er zu Hause noch mehr Geld habe holen wollen, obwohl er bei seiner Festnahme noch CHF 370.00 Notengeld, Reka-Check über CHF 360.00 und Euro 50.00 auf sich trug. Vor erster Instanz sagte er aus, er habe anfangs ein Zimmer mieten wollen und erst spontan wegen der Umstände entschieden, draussen zu schlafen. Am 14. August 2020 hatte er noch angegeben, er habe geplant, auf einem Zeltplatz zu übernachten. Das Geld habe er mitgenommen, falls er doch noch ein Zimmer hätte nehmen wollen.

 

4.3   Seine Aussagen stimmen sodann nicht mit den objektiven Beweismitteln überein. Durch den letzten Antennenstandort der Handynummer des Beschuldigten am Mittwoch 21. August 2019/12:18:00 Uhr am Antennenstandort [Ort 1], [Adresse 20] (AS 90), ist zweifelsfrei belegt, dass sich der Beschuldigte zu dieser Zeit in [Ort 1] aufhielt und nicht bis ca. 13:00 Uhr in Egerkingen, wie er immer wieder behauptete. Eine Erklärung für diesen Standort hatte er sodann nicht. Auch mit sich überschneidenden Antennensignalen, wie die Verteidigung argumentiert, lässt sich der Standort nicht widerlegen: Am Tag vor dem Brand hielt sich der Beschuldigte im Gäupark in Egerkingen auf und dies wurde durch den Antennenstandort an diesem Tag auch so bestätigt. Das Mobiltelefon wurde in der Folge ausgeschaltet, was wiederum den Aussagen des Beschuldigten widerspricht, der das Handy nach Entdeckung des Brandes – also nach 13:00 Uhr – erst ausgeschaltet haben will. Ebenso widerlegt die rückwirkende Telefonüberwachung die Behauptung des Beschuldigten, sein Domizil um ca. 10:00 Uhr verlassen zu haben. Sein Mobiltelefon war am 21. August 2019 um 10:28 Uhr mit der Antenne an der [Adresse 3] in [Ort 1] verbunden (AS 98). Wie die Vorinstanz korrekt schlussfolgerte, hielt sich der Beschuldigte damit um 10:28 Uhr und auch um 12:18 Uhr nachweislich in der Nähe seiner Liegenschaft – des Tatorts – auf und log bezüglich seines Aufenthaltsortes.

 

Im Weiteren gab der Beschuldigte immer an, er habe keine Flammen gesehen, nur Rauch, als er seine Liegenschaft vom Auto aus erblickt habe. Dies stimmt aber nicht mit den zeitlichen Gegebenheiten überein, die durch die zahlreichen Augenzeugen wie auch Polizisten geschildert und auch fotografiert wurden. Auf den polizeilichen Aufnahmen von 13:11 Uhr sind Flammen zu sehen und auch die Feuerwehr traf bereits 13:15 Uhr am Brandort ein, nachdem die Meldung um 13:09 Uhr erfolgt war. Der Beschuldigte müsste damit, da er immer wiederholte, dass weder Polizei noch Feuerwehr anwesend waren, bereits früher als von ihm ausgesagt zu seiner Liegenschaft zurückgekehrt sein. Auch wenn er später revidierte, es könne auch 5 Minuten vorher gewesen sein, ist es doch erstaunlich, da der Weg vom Gäupark zu seiner Liegenschaft keine 10 Minuten dauert und er offenbar ständig diesen Weg fuhr.

 

Die Widersprüche wie auch die nachweislichen Unwahrheiten in den Aussagen des Beschuldigten machen diese unglaubhaft.

 

4.4   Dazu kommt das teilweise absolut lebensfremde Verhalten des Beschuldigten: Er führte jeweils aus, dass er bei der Sichtung des Rauches in seiner Liegenschaft in einen Schockzustand, ein Blackout, geraten sei und deswegen weder angehalten noch die Feuerwehr alarmiert habe. Dem Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, dass es sich beim Brand des eigenen Zuhauses um ein traumatisierendes Ereignis handelt, das einen Schock auslösen kann. Es mutet aber dennoch sehr seltsam an, dass ein Brand am eigenen Haus zwar bemerkt – nach den Behauptungen des Beschuldigten war er ja vor den Rettungskräften und als eine der ersten Personen vor Ort –, aber nicht alarmiert wird. Viel nachvollziehbarer wäre es, sofort die Feuerwehr zu alarmieren, um das Haus und alles Hab und Gut womöglich noch retten zu können. Auch wenn ein kurzer Schock noch verständlich wäre, absolut unverständlich ist jedoch, dass der Beschuldigte auch nach einiger Zeit nicht zu seinem Haus zurückkehrte, sondern für über eine Woche nach Thun in die von ihm genannten Ferien fuhr. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, wonach der Beschuldigte ein «Eigenbrötler» sei. Dass er ausgerechnet nach so einem Erlebnis die Gesellschaft zu anderen sucht, erstaunt eher umso mehr, da er sich ansonsten abschottet und sehr zurückgezogen lebt. Dabei ist noch zu erwähnen, dass der Beschuldigte seine «Ferien» nicht von selbst beendete, sondern festgenommen wurde. Seine Behauptungen, er habe am nächsten Tag nach Hause gewollt, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Spätestens nach Überwindung des ersten Schocks hätte er doch unverzüglich abklären müssen, wie schlimm es um das Haus und seine Besitztümer steht. Insbesondere, da der Beschuldigte die Liegenschaft selbst als sein Lebenswerk bezeichnete. Ebenso erstaunlich ist auch, dass er sich erst nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen der Kontaktaufnahme durch die SGV bei der Versicherung meldete und auch der […] AG trotz mehrfacher Aufforderung keine Schadensliste einreichte (vgl. Strafanzeige, AS 4).

 

Das plötzliche Verschwinden des Beschuldigten und sein Desinteresse an seinem Zuhause deuten stark auf ein regelrechtes «Untertauchen» hin. Dasselbe gilt für das Verschwinden seines Mobiltelefons. Die diesbezüglichen Widersprüche wurden bereits aufgezeigt, was stark vermuten lässt, dass der Beschuldigte sich seines Telefons bewusst entledigt hat, um nicht erreichbar zu sein sowie seinen Standort zu verschleiern.

 

Ebenfalls seltsam mutet an – wie dies auch die Vorinstanz festhielt –, dass der Beschuldigte mit der Begründung nochmals nach Hause fahren wollte, um Bargeld zu holen. Er trug bei der Festnahme CHF 370.00 Notengeld, Reka-Check über CHF 360.00 und Euro 50.00 bei sich. Vor seiner «Abreise» nach Thun waren es demnach noch mehr, er musste ja in der Zeit auch von etwas leben, hatte er doch nachweislich kein Bargeld bezogen (AS 472 ff.). Weshalb er noch mehr Bargeld hätte mitnehmen sollen, ist nicht nachvollziehbar und wirkt unglaubhaft.

 

Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Reaktion des Beschuldigten auf den gefundenen Bunsenbrenner und das Feuerzeug fragwürdig erscheint. Insbesondere bezüglich des Feuerzeuges ist es – insbesondere da der Beschuldigte Raucher ist – merkwürdig, dass er kategorisch ausschliesst, dass es sein Feuerzeug sei und erst nach Vorhalt der darauf gefundenen DNA einräumt, es könnte seins sein. Auch, dass er den Bunsenbrenner sofort als Fremdkörper in seinem Haus ausweist, wo doch eine ziemliche Unordnung herrscht und auch der Besitz eines solchen in einer Werkstatt ohne Weiteres legitim wäre, mutet seltsam an. 

 

4.5   Letztlich konnten auch keine anderen Tatverdächtigen gefunden werden, obwohl die Staatsanwaltschaft in verschiedenste Richtungen ermittelte und zahlreiche Befragungen durchführte. Insbesondere der Bruder des Beschuldigten konnte nachweislich entlastet werden, da er sich zur Tatzeit in einem Kurs befand (AS 596). Der Bruder wäre indessen der einzige andere mögliche Täter, da er sich ebenfalls im Haus auskannte und aufgrund der schwierigen Familienverhältnisse und seiner Benachteiligung bei der Schenkung des Hauses womöglich ein Motiv gehabt hätte. Jedoch deuteten ausser den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Spuren auf den Bruder hin. Dass dieser bei seiner ersten Befragung angab, entweder im Homeoffice in Zürich gewesen zu sein, während er sich aber nachweislich an einem Kurs in Baden aufhielt, ist entgegen der Argumentation der Verteidigung gerade nicht verdächtig. Hätte der Bruder den Brand tatsächlich gelegt, so hätte er sein diesfalls sorgfältig geplantes Alibi des Kursbesuches mit Sicherheit sofort präsentiert. Dies wäre ja genau die alles entscheidende Frage gewesen, auf die er gewartet hätte. Dass er zuerst absichtlich etwas Anderes aussagt, um das Alibi noch glaubhafter zu machen, würde an kriminelles Genie grenzen und es deutet absolut nichts darauf hin.

 

Zwar war die Liegenschaft des Beschuldigten auch für Drittpersonen betretbar, jedoch nur bei Kenntnis des Hauses, da gemäss Spurenbericht keine Türen aufgebrochen waren. Betreffend den verriegelten Durchgang zum Wohnhaus brachte die Verteidigung vor, dieser sei vor dem Feuer aufgebrochen worden. Dies lässt sich aber anhand der Schwärzung dieser Tür widerlegen. Auf den fotografischen Aufnahmen ist ersichtlich, dass die Holzplatte, die als Tür diente, auf der einen Seite völlig verkohlt war, auf der anderen Seite aber gänzlich hell (AS 202 f.). Wäre sie vor dem Brand aufgebrochen worden, wären auch Teile der nicht verkohlten Rückseite schwarz, da das Feuer in diesem Fall dahinter gelangt wäre. Bei geschlossener Tür ist dagegen nur die dem Feuer zugewandte Seite verbrannt. Die Feststellungen der Experten sind ohne Weiteres nachvollziehbar und es besteht insbesondere kein Grund an den Angaben der Feuerwehr zu zweifeln, wonach alle Zugänge verschlossen und nicht aufgebrochen gewesen seien. Im Übrigen passt es sodann nicht zum eigenbrötlerischen Wesen des Beschuldigten, dass sich Drittpersonen in seinem Haus ausgekannt hätten. Zudem gab der Beschuldigte an, nur er besitze Schlüssel zum Haus. Auch dies deutet auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Letztlich fand sich auch seine DNA auf dem sichergestellten Feuerzeug und einem Benzinkanister in der Liegenschaft.

 

4.6   Wie bereits von der Vorinstanz getan, sind auch die neutralen und entlastenden Indizien festzuhalten. So fanden sich am Benzinkanister und am Feuerzeug nicht nur die DNA des Beschuldigten, sondern auch ein nicht ausreichend bestimmbares Nebenprofil einer weiteren Person. Auch fanden sich keinerlei Brandspuren im Fahrzeug des Beschuldigten (AS 667.4). Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass die Auslegeordnung der Maschinen im Bereich der Garage nicht belastend zu werten ist. Hätte der Beschuldigte damit einen Elektrobrand vortäuschen wollen, hätte er die Gerätschaften eingesteckt und nicht fernab von Brennbarem deponiert. Auch die Brandbeschädigungen der Kleidung des Beschuldigten vermögen sich nicht belastend auszuwirken, da diese leicht durch Funken, etwa beim Grillieren, entstehen können, was der Beschuldigte nachweislich in den Tagen nach dem Brand oft tat. Im Übrigen ist auch das Mitführen der Wundsalbe kein belastendes Indiz, hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gleiches gilt für die Handschuhe, an welchen seine DNA festgestellt werden konnte.

 

Die Vorinstanz hielt fest, dass das persönliche Leid des Beschuldigten im Zusammenhang mit der abgebrannten Liegenschaft gegen seine Täterschaft spreche. Schliesslich sei es sein Zuhause gewesen und er habe viel Zeit und Arbeit investiert. Auch habe er versucht, ein Notdach für die abgebrannte Liegenschaft zu bekommen. Auch wenn dies nachvollziehbar erscheint, so wird dieses Argument doch durch die zuvor bereits beschriebene Reaktion des Beschuldigten (keine Alarmierung, kein Anhalten, keine Rückkehr zur Liegenschaft, keine späte Kooperation mit den Versicherungen) wieder entkräftet.

 

4.7   Aufgrund der um ein vielfaches überwiegenden belastenden Indizien muss vorliegend von einer Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Die wenigen entlastenden und neutralen Indizien wecken keine ernsthaften Zweifel daran.

 

4.8   Der Schaden am Gebäude wurde von der Solothurnischen Gebäudeversicherung auf CHF 601'501.00 beziffert (AS 54.2 ff.) und ist erstellt. Gleiches gilt für die Kosten des Feuerwehreinsatzes (AS 519 ff.).

 

4.9   Im Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist.

 

 

III.           Rechtliche Würdigung

 

1.    Allgemeines

 

1.1   Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB begeht eine Brandstiftung, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.

 

Brandstiftung ist entweder Sachbeschädigung Gemeingefährdung durch Feuersbrunst. Feuersbrunst ist «nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann, sondern es muss sich um ein Feuer von solcher Stärke handeln, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann» (BGE 105 IV 129 f., 107 IV 182, 117 IV 285, BGer 6B_725/2017 E. 1.3, RS 1996 Nr. 68, ebenso schon 85 IV 227, RS 1973 Nr. 555, eingehend Brunner 27 ff., 41 f.). Einerseits muss der Täter also ausserstande sein, das Feuer zu löschen wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter zur Gemeingefahr zu verhindern […]. Andererseits muss das Feuer eine gewisse Erheblichkeit erreichen (BGE 105 IV 130 [BJM 1960 304: «ungewöhnlicher Umfang»]) (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art. 221 N 1-2).

 

Geschützte Rechtsgüter sind entweder Leib und Leben von Menschen fremde Sachen (einschliesslich Tiere [vgl. Art. 110 Abs. 3bis und Art. 641a ZGB] und Pflanzen). Die Brandstiftung an einer eigenen Sache ist nur dann i. S. v. Art. 221 strafbar, wenn damit zusätzlich eine konkrete Gemeingefahr (z. B. für fremde Sachen Menschen, BGE 117 IV 285, 286, Pra 1992, Nr. 210, 791) heraufbeschworen wird (Basler Kommentar [BSK] StGB-Roelli, Art. 221 N 4).

 

1.2   Wer bloss eine Feuersbrunst entfacht, erfüllt den Tatbestand nicht, vielmehr muss darüber hinaus ein Schaden bei einem anderen eine Gemeingefahr herbeigeführt worden sein (BGE 105 IV 127 E. 1a, BGer 6B_725/2017 E. 1.3, 6B_1327/2018 E. 4.3.2). Das Verursachen einer Feuersbrunst ist also einerseits strafbar, wenn dadurch ein anderer geschädigt wird, wobei ausschliesslich der Sachschaden erfasst wird (BGer 6B_727/2017) (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art. 221 N 3).

 

Strafbarkeit begründet andererseits die Herbeiführung einer Gemeingefahr, die auch bloss Sachen betreffen kann (BGE 85 IV 131, AGVE 1981 Nr. 19), wobei mit Stratenwerth/Bommer BT II (§ 28 N 14) die Gefährdung einer «Vielzahl vom Zufall ausgewählter Güter» zu fordern ist. Das Ausmass der Gefahr bestimmt sich nach den konkreten Umständen wie Entzündlichkeit der Gebäude, Abstand, Windverhältnissen, Wahrscheinlichkeit rascher Entdeckung (RS 1955 Nr. 169, vgl. auch SJZ 52 [1956] Nr. 15, PKG 1969 Nr. 18); nach der Rechtsprechung ist ausreichend, dass das Feuer auf benachbarte Gebäude andere Sachen übergreift (BGer 6B_725/2017 E. 1.3). Die Gefährdung der Feuerwehrleute bildet keine Gemeingefahr i.S.v. Art. 221 (BGE 83 IV 31, Stratenwerth/Bommer BT II § 28 N 15, Roelli BSK Art. 221 N 14, Pieth BT 214), auch nicht diejenige von Schaulustigen (Roelli BSK Art. 221 N 14). Die Gefährdung braucht nicht durch Hitze, sie kann auch durch Rauch entstehen (vgl. BGE 105 IV 129) (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art. 221 N 4).

 

1.3   Der Vorsatz muss sich sowohl auf das Entstehen einer Feuersbrunst als auch darauf beziehen, einen anderen zu schädigen eine konkrete Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 105 IV 40 f., 107 IV 182). Eventualdolus genügt (BGer 6B_145/2016 E. 2.1, 6B_1280/2018 E. 3.1); bejaht bspw. beim Sprengstoffanschlag auf Anlagen eines Kraftwerks (PKG 1981 Nr. 11) und beim Anzünden einer Holzbeige (RB TG 1990 Nr. 20, vgl. zudem Bachmann/Goeck NStZ-RR 2011 298 zur dt. Rspr.). Wer den Auftrag erteilt, eine in einer Lagerhalle eingelagerte Schallplattensammlung in Brand zu setzen, nimmt ohne Weiteres in Kauf, dass auch andere am selben Ort befindliche Gegenstände und die Halle selbst abbrennen Schaden nehmen (BGer 6B_1327/2018 E. 4.3.2) (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art. 221 N 5).

 

2.    Konkrete Würdigung

 

2.1   Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte in seiner Liegenschaft an mehreren Orten Benzin verschüttet und in der Folge im Schlafzimmer und der Werkstatt angezündet, woraufhin die Liegenschaft in Brand geraten ist. Die oberen beiden Stockwerke der Liegenschaft wurden dabei komplett zerstört. Ein Grossaufgebot der Feuerwehr war vonnöten, um dem Brand Herr zu werden. Das Feuer hat unzweifelhaft die Stärke einer Feuersbrunst erreicht.

 

2.2   Der Brand führte gemäss Gebäudeversicherung zu einem Sachschaden von CHF 601'501.00. Die beiden oberen Stockwerke des Wohnhauses wurden komplett zerstört, das Erdgeschoss massiv beschädigt und die Garage sowie die Werkstatt stark verrusst. Die Liegenschaft musste in der Folge abgerissen werden. Der Beschuldigte ist indessen nicht Alleineigentümer der Liegenschaft, auch wenn dies offensichtlich eigentlich so gedacht war. Tatsache ist, dass der Vater des Beschuldigten, C.___, noch immer einen Anteil von 1/20 als Miteigentum hielt und dies entsprechend im Grundbuch verzeichnet war. Die Beweggründe für diese Regelung sind dabei nicht von Belang, ebenso wenig, dass der Vater des Beschuldigten diesen als Alleineigentümer bezeichnete und keinen Schadenersatz geltend machte. Auch wenn das Publizitätsprinzip des Grundbuches den faktischen Verhältnissen widersprochen haben mag, gilt dieses uneingeschränkt. Im Ergebnis wurde damit auch C.___ durch das Feuer geschädigt. Somit ist die Voraussetzung des Schadens eines anderen erfüllt.

 

2.3   Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aufgrund der Zerstörungskraft des Feuers auch eine Gemeingefahr bejaht werden kann. Eine Gemeingefahr erfordert nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung, allerdings keine naheliegende konkrete Gefahr, da in diesem Fall Art. 221 Abs. 2 (Gefährdung von Leib und Leben von Menschen) zum Zug käme. Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob eine konkrete Gefährdung von anderen Gebäuden Passanten bestand. Die Liegenschaft stand direkt an einer stark frequentierten Strasse und das Wohnhaus grenzte teilweise unmittelbar an das Trottoir, bzw. war an der entferntesten Stelle keinen Meter davon entfernt. Insbesondere zur Mittagszeit – also zur Brandzeit – sind zahlreiche Schulkinder auf dieser Strasse unterwegs, da der Schulweg von Wohnquartieren in [Ort 1] genau an der Liegenschaft vorbei führt. Es ist zutreffend, dass durch die Mittagszeit auch die Wahrscheinlichkeit einer raschen Entdeckung hoch war. Jedoch verwendete der Beschuldigte Benzin als Brandbeschleuniger, wodurch ein Feuer sehr schnell ein grosses Ausmass annimmt. Dabei ist auch die Art der Liegenschaft zu berücksichtigen: Der Beschuldigte setzte sein grosses Bauernhaus in Brand, das aus viel Holz bestand und über einen grossen angrenzenden Ökonomieteil verfügte. Zudem befanden sich im Haus unzählige Baumaterialen und ähnliches. Damit war die Gefahr besonders gross, dass das Feuer sich ausbreitete und ein enormes Ausmass hätte annehmen können. Die Bedrohung der unbewohnten Scheune des Vaters reicht für die Bejahung einer Gemeingefahr zwar nicht aus, jedoch bestand durch die Lage des grossen Bauernhauses mitten im Dorfzentrum dennoch die Gefahr, dass das Feuer auf andere Gebäude hätte übergreifen können. Zwar sind die umliegenden Gebäude rund 15 Meter vom Wohnhaus entfernt, diese Entfernung ist aber angesichts der Unberechenbarkeit eines Feuers – insbesondere aufgrund des Brandbeschleunigers und der Grösse der Liegenschaft – stark zu relativieren. Eine Gemeingefahr ist daher in Anbetracht aller Umstände – direkt an der Strasse, mitten in Dorfzentrum, grosses altes Bauernhaus, Brandbeschleuniger verwendet etc. – zu bejahen.

 

2.4   Auch der subjektive Tatbestand ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte setzte sein Haus mittels Benzin an mehreren Orten in Brand und handelte damit hinsichtlich der Feuersbrunst klar vorsätzlich. Ebenfalls zu bestätigen ist der Vorsatz hinsichtlich des Schadens seines Vaters, war sich der Beschuldigte doch unzweifelhaft im Klaren darüber, dass nach wie vor ein – wenn auch kleiner und offensichtlich aus baurechtlichen Überlegungen resultierender – Anteil der Liegenschaft diesem gehörte. Betreffend die Gemeingefahr ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschuldigte sich der Lage der Liegenschaft bewusst war und aufgrund des Ausmasses des Feuers (Brandbeschleuniger im Haus verteilt, altes Bauernhaus mit viel Holz, sehr viel herumstehende Gerätschaften und Materialien etc.) zumindest in Kauf nahm, dass das Feuer andere Personen gefährden auf andere Gebäude übergreifen könnte. Erst recht, da der Beschuldigte selbst Angehöriger der Feuerwehr war.

 

2.5   Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind damit erfüllt und der Beschuldigte ist folglich wegen Brandstiftung schuldig zu sprechen.

 

 

IV.          Strafzumessung

 

1.    Allgemeines

 

1.1   Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2   Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden die Verfahrenskosten bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

 

1.3   Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

 

1.4   Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

 

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (aaO E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (aaO E. 5.6).

 

2.    Im Konkreten

 

2.1   Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

 

2.2   Der Beschuldigte hat vorsätzlich mit Brandbeschleunigungsmittel eine Liegenschaft in Brand gesetzt und eine Feuersbrunst verursacht. Dabei ist aber zu beachten, dass er in erster Linie sich selbst schädigte, da er das Haus bewohnte und zu 19/20 dessen Eigentümer war. Der Schaden des Vaters ist im Vergleich dazu sehr gering, der Beschuldigte bewegte sich diesbezüglich nahe an der Brandstiftung nur zum eigenen Schaden, die straffrei ist. Aber er schuf durch das Feuer auch eine Gemeingefahr. Diese hielt sich zwar – verglichen mit anderen möglichen Brandstiftungen – in Grenzen, da der Beschuldigte die Liegenschaft am helllichten Tag anzündete und es somit sehr wahrscheinlich war, dass der Brand früh entdeckt würde, wie dies sodann auch geschah, muss aber dennoch angemessen berücksichtigt werden. Die Liegenschaft befand sich an sehr zentraler Lage und nur wenig von der viel befahrenen und begangenen Strasse entfernt, zudem war sie von mehreren Häusern umgeben, wenn auch die Liegenschaft bis auf die leerstehende Scheune des Vaters freistehend war. Das nächstgelegene Wohnhaus lag nicht unmittelbar angrenzend, aber auch nicht weit entfernt. Sodann zündete der Beschuldigte ein altes Bauernhaus, das zu einem grossen Teil aus Holz bestand und an das nicht nur eine Werkstatt und die Garage, sondern auch ein grosser Ökonomieteil – ebenfalls mehrheitlich aus Holz – grenzten, an. Durch seine im Wohnhaus und den angrenzenden Räumlichkeiten gelagerten Dinge wie Baumaterialien, Maschinen, Autos etc. lieferte er dem Feuer auch massenhaft Brennstoff und in Anbetracht des Umfangs der Liegenschaft kann von Glück gesprochen werden, dass das Feuer nicht noch grösser ausfiel. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er «nur» das Wohnhaus in Brand setzte und gerade nicht auch noch den Ökonomieteil. Das Verschulden kann aber in Anbetracht aller Umstände nicht mehr als sehr leicht bezeichnet werden, d.h. es kann nicht mehr auf der untersten Stufe angesiedelt werden. Es sind doch wesentlich leichtere Formen der Brandstiftung denkbar, insbesondere aufgrund der Grösse der Liegenschaft und deren Lage mitten im Dorfzentrum, des verwendeten Brandbeschleunigers sowie der geschaffenen Gemeingefahr. Das Verschulden ist daher im Grenzbereich zwischen der untersten und zweituntersten Stufe anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Feuersbrunst und des Drittschadens vorsätzlich und hinsichtlich der Gemeingefahr zumindest eventualvorsätzlich. Bis heute ungeklärt sind die Beweggründe des Beschuldigten, über die nur spekuliert werden kann. Es bleibt damit auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente bei einem leichten Verschulden gerade an der Grenze der zweituntersten Stufe. Aufgrund des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.

 

2.3   Eine Strafminderung aufgrund der Folgen der Tat für den Beschuldigten selbst ist nicht angemessen. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte durch seine Tat sein Zuhause, sein sogenanntes Lebenswerk, in das er jahrelange Arbeit investiert hatte, verloren hat und er schädigte sich erwiesenermassen in erster Linie selbst. Auch wenn ihn der Verlust des Hauses belastete, so hat er sich nichtsdestotrotz selbst entschieden, sein Haus anzuzünden. Über sein Motiv ist indessen nichts bekannt, das die Umstände anders beleuchten würde. Auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der nun offenbar im Haus der Eltern wohnt, sind neutral zu werten. Mangels Befragung vor Obergericht ist über seine aktuelle Situation denn auch nichts Näheres bekannt. Der Beschuldigte bestreitet die Tat bis heute, was ihm aber nicht negativ angelastet werden kann. Damit bleibt es bei einer Strafe von 36 Monaten.

 

2.4   Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Verfahrensdauer bis zur Hauptverhandlung rechtfertigte, ist nicht zu beanstanden. Allerdings verstrichen anschliessend sechs Monate bis zur Versendung des begründeten Urteils, was in Anbetracht des Umfangs des Urteils zu lang war. So dauerte das Verfahren alles in allem über 4 Jahre. Für die allerdings sehr leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich eine geringe Reduktion von einem Monat auf 35 Monate Freiheitsstrafe.

 

2.5   Das Strafmass von 35 Monaten lässt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges zu (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte verzeichnet keine Vorstrafen und es ist von einer günstigen Legalprognose auszugehen, insbesondere da der Beschuldigte nun eine unbedingte Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen hat. Der Beschuldigte zeigt indessen weder Reue noch Einsicht, bestreitet er die Tat doch bis zum Schluss. Über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ist denn auch wenig bekannt, da er der Verhandlung vor Obergericht fernblieb. Ob seine Verhältnisse nun geordnet sind, ist nicht aktenkundig, das unentschulidgte Fernbleiben von der Verhandlung spricht eher dagegen. Aufgrund der günstigen Prognose und der Einzeltatschuld erscheint es angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Strafteil auf acht Monate – und damit nur knapp über dem Minimum von sechs Monaten – festzusetzen. Für die restliche Freiheitsstrafe von 27 Monaten wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die zwei Tage Untersuchungshaft werden an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

 

 

V.            Ordnungsbusse

 

1.   Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde Gericht unentschuldigt nicht zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

 

Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).

 

2.   Mit Vorladung vom 1. Juni 2023 – zugestellt am 7. Juni 2023 – wurde der Beschuldigte auf den 11. Oktober 2023 ordentlich zur Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung habe dieser zuletzt Ende August mit ihm Kontakt aufgenommen. Er habe den Beschuldigten danach noch mehrfach per Email kontaktiert, dabei aber teilweise auch keine Rückmeldung erwartet. Für die Schlussbesprechung habe der Beschuldigte sich nicht gemeldet. Der amtliche Verteidiger habe versucht ihn per Email, telefonisch, per Post und sogar persönlich zu erreichen, dies gelang aber nicht. Der Beschuldigte ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 300.00 festzulegen.

 

 

VI.          Kosten und Entschädigung

 

1.    Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1   Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

 

2.    Berufungsverfahren

 

2.1   Die Kosten des Berufungsverfahren gehen zu Lasten des Beschuldigten. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'300.00.

 

2.2   Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, macht für das Berufungsverfahren insgesamt 17.5 Stunden Aufwand geltend, wobei die Verhandlung noch nicht eingerechnet ist. Dies ist angemessen, wobei aber die Dauer einer Hin- und Rückfahrt nach Solothurn in Abzug zu bringen ist (90 Minuten), da die Urteilseröffnung entfiel. Für die Verhandlung sind ihm dafür noch zwei Stunden zu vergüten. Somit sind ihm insgesamt 18 Stunden zu CHF 180.00 (3.75 Stunden bis 31. Dezember 2022) bzw. CHF 190.00 (14.25 Stunden ab 1. Januar 2023) zu entschädigen, zuzüglich Auslagen von CHF 78.30 und Mehrwertsteuer von CHF 266.50. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'727.30 (inkl. Auslagen und MwSt.), die zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist.

 

2.3   Da der Beschuldigte über ein beachtliches Vermögen verfügt (vgl. Steuerunterlagen), hat er dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung zurückzuzahlen. Mit den Verfahrenskosten hat er damit total CHF 7'027.30 für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Überdies hat er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, ausmachend CHF 1'397.40 (inkl. MwSt.), zu bezahlen.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 94 Abs. 4 Satz 1 SVG, Art. 19a BetmG, Art. 33 Abs. 1 aWG; Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 5 Abs. 1, Art. 126 Abs. 2 lit. b, Art. 135, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 405, Art. 416 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      der Brandstiftung, begangen am 21. August 2019,

b)      gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. April 2022 (Urteil der Vorinstanz) des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 30. August 2019,

c)      gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. c des Urteils der Vorinstanz des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, begangen in der Zeit vom 29. August 2019 bis 30. August 2019,

d)      gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. d des Urteils der Vorinstanz der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 30. August 2019.

 

2.      A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 27 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)      einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

c)      einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

 

3.      A.___ werden 2 Tage Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

 

4.      A.___ wird wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2023 zu einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 verurteilt.

 

5.      Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

 

6.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz werden folgende beschlagnahmten Gegenstände A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)      Herrensocken/-Strümpfe/ 1 Paar (feel well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 28) (KTD-Nr. 19.05317)

b)      Stahlkappenschuhe/ 1 Paar (Gravity, schwarz, Gr. 41) (ABI-Nr. 27) (KTD-Nr. 19.05316)

c)      Herrenunterwäsche/Unterhose (Puma, grau) (ABI-Nr. 26) (KTD-Nr. 19.05315)

d)      Herrenhose/Jeans (Driver, blau/hellblaue Stellen) (ABI-Nr. 25) (KTD-Nr. 19.05314)

e)      Herrenbekleidung/Poloshirt (Sinto, grau, Gr. L) (ABI-Nr. 24) (KTD-Nr. 19.05313)

f)       Herrenbekleidung/Pullover (high tech, schwarz, Gr. L) (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05312)

g)      Sportjacke/Trainerjacke (heidi.com, braun-grau, Gr. M) (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05311)

h)      Herrenjacke/Fleecejacke (Whale (Switcher), dunkelblau, Gr. M) (ABI-Nr. 21) (KTD-Nr. 19.05310)

i)       Sportjacke/Trainerjacke (Nevica, bunt, Gr. 38M) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05309)

j)       Herrenkopfbedeckung/Baseballcap (NIKE, schwarz, Gr. one size) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05308)

k)      Haushaltwäsche/Frottiertuch (blau) (ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05307)

l)       T-Shirt unisex (Russell, Gr. L) (ABI-Nr. 17) (KTD-Nr. 19.05306)

m)    Sonnenbrille (ohne Markenbezeichnung, grau) (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.05305)

n)      Schlafsack (Trevolution Chaco, blau/orange in Hülle, Gr. L) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.05304)

o)      Div. Bekleidungstücke/ 1 Paar Schlarpen (Lasocki, schwarz)/ 2 Paar Socken (feel well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 13) (KTD-Nr. 19.05302)

p)      Feuerzeug (rohrmax.ch/ orange) (ABI-Nr. 8) (KTD-Nr. 19.05297)

q)      Handlampe/Taschenlampe (ABI-Nr. 7) (KTD-Nr. 19.05296)

r)       Taschenmesser/Schweizer Taschenmesser (K+, Trim, silbrig) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.05295)

s)      Nähzeug/Nähsachen (2 Sternfaden, 1 Nähset mit 2 Nähfäden, 1 Nadel) (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.05293)

t)       Schriftstück/Notizmaterial & Kugelschreiber (3 Kugelschreiber, Pallas Klinik, rot; 1 Notizbüchlein, rot; Büchlein mit Klebezettel, braun) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.05292)

u)      Rucksack (Deuter ACT Tour, blau/olivgrün) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.05290)

v)      Benzin (Treibstoff)/Benzinkanister (Alpin, schwarz, Volumen 10l) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.04466)

w)     Textil (Rohstoff)/Textil aus PW auf Hebebühne (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.04472)

x)      Ordner (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05553)

 

7.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)      Körperpflegemittel/Kosmetik/ 2 Rollen Toilettenpapier (ABI-Nr. 14) (KTD-Nr. 19.05303)

b)      Körperpflegemittel/Kosmetik/div. Hygieneartikel (Rasierschaum Gilette, 200 ml; Zahnpasta Signal, 100ml; Zahnpasta Trisa, 15ml; Zahnbürste [Trisa]; Handrasierer mit auswechselbarer Klinge und 3 Klingen) (ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.05301)

c)      Medikamente/Creme (1 Acne Creme, Widmer; 1 Vita-Hexin, Steuli Pharma) (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.05300)

d)      Körperpflegemittel/Kosmetik/div. Körperpflegeuntensilien (1 Duschgel, AXE; 1 Styling Gel, Nivea; 1 Parfum, Helu; 1 Sonnencreme, Nivea; 1 Kondom, Ceylor) (ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.05299)

e)      Zigaretten/geöffnet aber ungebraucht (Parisienne verte) (ABI-Nr. 9) (KTD-Nr. 19.05298)

f)       Werbeprospekt/ ½ Flyer des "Pfini Thun" (ABI-Nr. 5) (KTD-Nr. 19.05294)

g)      Kerze/angebrannt (rot) (ABI-Nr. 2) (KTD-Nr. 19.05291)

h)      Schweissgerät/mutmasslich Bunsenbrenner (Brandschutt) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.04463)

i)       Verpackungsbehälter/Überreste Kartonkiste (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 2) (KTD-Nr. 19.04461)

j)       Textil (Rohstoff)/Überreste Textilien (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.04462)

k)      Feuerzeug (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.04464)

l)       Holz (Werkstoff)/Sägemehl (ABI-Nr. 5) (KTD-Nr. 19.04465)

m)    Handschuhe/ 1 Paar (Contura, schwarz) (ABI-Nr. 7) (KTD-Nr. 19.04467)

n)      Papier (Werkstoff)/Papier & Karton (ABI-Nr. 8) (KTD-Nr. 19.04469)

o)      Textil (Rohstoff)/Textilien (ABI-Nr. 9) (KTD-Nr. 19.04470)

p)      Textil (Rohstoff)/Textil aus Überresten (ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.04471)

q)      Textil (Rohstoff)/Vergleichsprobe Textil (ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.04473)

r)       Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil (Brandschutt) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.04477)

s)      Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe Holzboden (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.04478)

t)       Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe Holzboden (aus Wohnteil, 1. OG) (ABI-Nr. 17) (KTD-Nr. 19.05285)

u)      Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil, 1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05287

v)      Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil, 1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05288)

w)     Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil, 1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05289)

x)      Gefäss/Spraydose (Motorex) (ABI-Nr. 21) (KTD-Nr. 19.03760)

y)      Werkstoff, übrige/Schmiermittelvergleichsprobe (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05286)

z)      Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr. 24) (KTD-Nr. 19.04468)

aa)   Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr. 25) (KTD-Nr. 19.04466.01)

 

8.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz wird der Antrag von C.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen.

 

9.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz werden folgende Privatklägerinnen zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a)      […] AG,

b)      Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV).

 

10.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'210.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bereits ausbezahlt. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 20'210.45 zurückzuzahlen. Er hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 7'463.60 (inkl. MwSt.), zu bezahlen.

 

11.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'727.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. A.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 3'727.30 zurückzuzahlen. Er hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 1'397.40 (inkl. MwSt.), zu bezahlen.

 

12.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 und weiteren Auslagen von CHF 10'751.00 hat A.___ zu bezahlen. Mit der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 20'210.45 hat er damit insgesamt CHF 40'961.45 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

 

13.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 von total CHF 3'300.00 hat A.___ zu bezahlen. Mit der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von CHF 3'727.30 hat er damit insgesamt CHF 7'027.30 für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schmid



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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