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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2022.95)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.95: Verwaltungsgericht

In dem Strafverfahren vor dem Obergericht am 12. Dezember 2023 ging es um eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte A.___ wurde unter anderem des unbefugten Erwerbs und der unbefugten Veräusserung von Betäubungsmitteln sowie der Geldwäscherei beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und eine Geldstrafe, sowie eine Landesverweisung und eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000. Der Verteidiger plädierte für eine mildere Strafe und Freisprüche bei einigen Vorwürfen. Am Ende wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, mit einer Geldstrafe und einer Landesverweisung. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2022.95

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2022.95
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2022.95 vom 12.12.2023 (SO)
Datum:12.12.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Apos; Beschuldigten; Kokain; Urteil; Ziffer; Recht; Betäubungsmittel; Kokaingemisch; Vorinstanz; Freiheit; Täter; Beweis; Freiheitsstrafe; Schweiz; Verfahren; Widerhandlung; Geldstrafe; Solothurn; Urteils; Staat; Ausländer; Ecstasy; Person; Kanton; MDMA/Ecstasy; BetmG; Einvernahme
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 101 KG ;Art. 112 ZG ;Art. 114 ZG ;Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 166 StGB ;Art. 19 BetmG;Art. 2 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 50 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 91 ZG ;Art. 91a SVG ;
Referenz BGE:105 IV 225; 109 IV 143; 115 IV 286; 117 IV 7; 120 Ia 36; 121 IV 202; 125 IV 90; 129 I 85; 129 IV 188; 130 I 269; 130 I 312; 133 I 33; 133 IV 158; 134 IV 1; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 IV 1; 136 IV 55; 138 IV 120; 140 IV 373; 141 IV 20; 141 IV 244; 142 IV 265; 142 IV 401; 143 IV 361; 144 IV 217; 144 IV 313; 144 IV 332; 146 I 11; 146 IV 172; 147 IV 241;
Kommentar:
Constantin Hruschka, Hans, Basler Strafrecht I, Art. 66 StGB OR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2022.95

 
Geschäftsnummer: STBER.2022.95
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 12.12.2023 
FindInfo-Nummer: O_ST.2024.8
Titel: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 12. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter von Felten    

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, hier vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.


Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 12. Dezember 2023:

1.      Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.      Rechtsanwalt Dr. David Gibor, privater Verteidiger des Beschuldigten.

 

Zudem erscheinen zwei Polizisten als Begleiter und sechs Zuschauerinnen und Zuschauer.

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ (Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 74 ff.):

 

1.      Es sei festzustellen, dass die Verurteilungen von A.___ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 1,447 kg Kokaingemisch und 2'480 g MDMA/Ecstasy), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz und Unterlassung der Buchführung in Rechtskraft erwachsen sind.

2.      A.___ sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz schuldig zu sprechen.

3.      A.___ sei zu verurteilen zu:

a.      einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 28. Januar 2019,

b.      einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren.

4.      A.___ sei für 10 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

5.      Es sei festzustellen, dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

6.      Es sei über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden.

7.      A.___ sei zu einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 100'000.00 für nicht mehr vorhandenen Gewinn aus dem Betäubungsmittelhandel zu verurteilen.

8.      Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre bezüglich Liegenschaft [Ort] GB-Nr. […], [Strasse], sei aufrechtzuerhalten bis das Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.

9.      Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

Rechtsanwalt David Gibor (ASB 89 ff.):

 

1.      Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 lit. a, b und d des Urteils vom 23. Februar 2022 vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, namentlich von den Vorhalten

a.      unbefugter Erwerb von total mind. ca. 21 kg Kokaingemisch (AS Ziff. 1.1)

b.      unbefugter Erwerb von total ca. 18,6 kg MDMA/Ecstasy (AS Ziff. 1.2)

c.      unbefugte Veräusserung von total ca. 19,55 kg Kokaingemisch (AS Ziff. 1.4)

d.      unbefugte Veräusserung von ca. 16,12 kg MDMA/Ecstasy (AS Ziff. 1.5)

sowie der mehrfachen Geldwäscherei (AS Ziff. 2) und der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (AS Ziff. 4) freizusprechen.

1.1   Der Beschuldigte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne der Tatvorwürfe

a.      unbefugter Besitz von 1'447,3 g Kokaingemisch und 2'480 g MDMA/Ecstasy (AS Ziff. 1.3)

b.      unbefugte Veräusserung bzw. Vermittlung von 1 kg Kokaingemisch (AS Ziff. 1.4.2)

       schuldig zu sprechen.

2.      Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von maximal 38 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30, dies unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Jahren und 4 Monaten, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu verurteilen sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30, dies unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Für die erlittene Überhaft sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 125'200 zuzusprechen.

4.      Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils von einer Landesverweisung sowie von einer Ausschreibung im SIS abzusehen.

5.      Es seien dem Beschuldigten in Abänderung von Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils die beschlagnahmten Bargelder sowie der Verwertungserlös des VW Golf Plus nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

6.      Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils von einer Ersatzforderung an den Staat abzusehen.

7.      Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils das Grundbuchamt Region Solothurn gerichtlich anzuweisen, die Grundbuchsperre auf dem Grundbuchblatt Nr. […] unverzüglich aufzuheben.

8.      Dem Beschuldigten seien in Abänderung von Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils die Verfahrenskosten zu 1/10 aufzuerlegen. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten.

 

Hierauf hält der Staatsanwalt eine kurze Replik. Auf eine Duplik wird seitens der Verteidigung verzichtet.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird durch den Gerichtsschreiber telefonisch eröffnet.

 

Das Verfahrensprotokoll wurde separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 62 ff.).

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am Montag, 28. Januar 2019 wurde der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens VW Golf Plus, [Kennzeichen], zusammen mit seinem Cousin C.___ (Beifahrer) bei der Rückfahrt von Genf kurz vor 16:00 Uhr von der Polizei Kanton Solothurn in Gerlafingen angehalten und festgenommen. Zuvor waren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 13. September 2018 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) eröffnet (Aktionsname Merlo 2) und verschiedene Überwachungsmassnahmen angeordnet worden (Register [nachfolgend: Reg.] 2.1.2 / Aktenseiten [nachfolgend: AS] 001 ff., Reg. 12.1.1 / AS 001, Reg. 3.2 bis 3.5, Reg. 1.3 / AS 001 ff.).

 

2. Nach der Festnahme erfolgten gleichentags zunächst Durchsuchungen des Fahrzeugs (VW Golf Plus), in welchem ein Versteck eingebaut war, sowie des Wohndomizils des Beschuldigten an der [Adresse] in [Ort]. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden neben verschiedenen Bargeldbeträgen u.a. auch Betäubungsmittel (Kokaingemisch und MDMA/Ecstasy) sichergestellt und nachfolgend beschlagnahmt (Reg. 12.2.1 / AS 001 ff., Reg. 12.1.3 / AS 010 ff., 050 ff.).

 

3. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten auf sein Ersuchen hin Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger beigeordnet (Reg. 12.1.3 / AS 001).

 

4. Das Haftgericht ordnete mit Entscheid vom 1. Februar 2019 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter Einvernahme beantragte Untersuchungshaft (3 Monate) an (Reg. 12.3.1 / AS 006 bis 034). In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Haftverlängerungen, bis der Beschuldigte am 16. März 2020 das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt stellte, welchem am 17. März 2020 stattgegeben wurde (Reg. 12.3.1 / AS 035 bis 124, 125 f.). Eine Haftbeschwerde war im Februar 2020 abgewiesen worden (Reg. 12.3.3 / AS 001 ff.). Ebenso wurde im Februar 2021 ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen, worauf der Beschuldigte nach gleichzeitig angeordneter Untersuchungshaft erneut ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt stellte, welches wiederum gutgeheissen wurde (Reg. 12.3.1 / AS 133 bis 152, 153 ff.).

 

5. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a. zahlreiche Einvernahmen durchgeführt bzw. Befragungen aus anderen Verfahren beigezogen (Reg. 1.5 / AS 011 ff., Reg. 10.1, 10.1.1, Reg. 10.2.1 bis 10.2.10), verschiedene Überwachungen durchgeführt (Telefonüberwachungen [Reg. 3.2; u.a. rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung], Natelauswertungen [Reg. 3.3], Observationen [Reg. 3.4], technische Überwachungen [Reg. 3.5; u.a. Audio- und Video-Überwachung von Räumlichkeiten, Audio-Überwachung von Fahrzeugen sowie technische Überwachung zur Standortermittlung von Fahrzeugen]) und weitere Aktenbeizüge getätigt bzw. Auskünfte eingeholt (Reg. 5.1.1 bis 5.1.7.5, Reg. 5.2.1 bis 5.2.5, Reg. 6.1 bis 6.7, Reg. 7.1.2).

 

In Bezug auf weitere Personen – wie beispielweise D.___, E.___, F.___, G.___, C.___, H.___ und I.___ – bzw. auf die gegen diese geführten Verfahren wird an dieser Stelle grundsätzlich auf die Akten verwiesen (vgl. diesbezüglich u.a. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 6. Mai 2021, Reg. 2.1.2 / AS 001 ff.).

 

6. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde die Liegenschaft GB [Ort] Nr. […], [Adresse], welche im Miteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders steht, mit einer Grundbuchsperre belegt (Reg. 12.1.3 / AS 047 f.).

 

7. Am 13. Juli 2021 erging eine detaillierte Eröffnungsverfügung (Reg. 12.1.1 / AS 004 ff.) und am 27. August 2021 wurden nach Durchführung der Schlusseinvernahme der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt, wobei auf das Stellen von Anträgen sogleich verzichtet wurde (Reg. 12.1.1 / AS 012, Reg. 10.1 / AS 1000 ff.).

 

8. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 27. August 2021 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer, Art. 91a Abs. 1 SVG), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (bzw. eines Ausländers, Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG) (Reg. 1.4 / AS 014 ff.).

 

9. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Oktober 2021 wurde die Hauptverhandlung auf den 21. und 23. Februar 2022 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 001 ff.).

 

10. Am 17. Dezember 2021 wurde das Verfahren mit einem separat gegen den Beschuldigten geführten Verfahren wegen Unterlassung der Buchführung vereinigt, nachdem dieses im Nachgang zu der auf den Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 erfolgten Einspracheerhebung dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung überwiesen worden war (vgl. separate Verfahrensakten).

 

11. Am 21. und 28. Februar 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt (ASBW 043 ff.). Am 23. Februar 2022 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (ASBW 214 ff.):

1.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)  qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 (Verbrechen, Vorhalte Ziff. 1 der Anklageschrift vom 27. August 2021),

b)  mehrfache Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019 (Vorhalte Ziff. 2),

c)  versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Dezember 2018 (Motorfahrzeug, Vorhalt Ziff. 3),

d)  Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018 (Vorhalt Ziff. 4),

e)  mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 28. Januar 2019 (Vergehen, Vorhalt Ziff. 5),

f)  Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis am 7. Januar 2019 (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021).

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren,

b)  einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren.

3.    A.___ werden 1'123 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor angerechnet.

       Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ im vorzeitigen Vollzug belassen.

4.    A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

       Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5.    Die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch das Kompetenzzentrum Forensik, FND, der Kantonspolizei St. Gallen bzw. durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. – soweit es sich um legale Gegenstände handelt – allenfalls zu verwerten, wobei der Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a)  insgesamt 1'447,3 Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und 99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

b)  insgesamt 2'480 Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

c)  diverses Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc., aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d)  1 Mobiltelefon Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

e)  diverse Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f)  2 Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

g)  1 Magazin Pistole Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1 Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

h)  1 Haushaltswaage Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

6.    Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone wird diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

7.    Von den im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen bzw. Vermögenswerten werden insgesamt CHF 241'256.80 eingezogen und verfallen dem Staat (EUR 214'300.00, umgerechnet CHF 240'156.80, und CHF 1'100.00 Verwertungserlös PW, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

8.    Von den im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden CHF 3'650.60 mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 12 hiernach verrechnet (CHF 1'146.95, CHF 600.00, CHF 800.00, EUR 1'000.00 und EUR 20.00, umgerechnet CHF 1'103.65, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

9.    A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00 verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn.

10.  Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort] Nr. […] ([Adresse]) wird aufrechterhalten bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 hiervor Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.

11.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 64'077.25 (310,1667 Stunden zu CHF 180.00 und 3,75 Stunden zu CHF 135.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'159.80 und MWST zu 7,7 % von CHF 4'581.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 30'077.25 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 16'853.95 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7,7 % von CHF 1'204.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.  Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 44'890.00, hat A.___ zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 8 hiervor verbleiben CHF 41'239.40.

 

12. Am 1. März 2022 liess der Beschuldigte Berufung anmelden (ASBW 231).

 

13. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 die Berufung (ASB 1 ff.). Diese richtet sich – teilweise – gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 1 lit. a des Urteils der Vorinstanz), wegen mehrfacher Geldwäscherei (Ziffer 1 lit. b) und wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Ziffer 1 lit. d), gegen die Strafzumessung (Ziffer 2), gegen die Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (Ziffer 4), gegen die Einziehung der sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträge bzw. Vermögenwerte im Betrag von insgesamt CHF 241'256.80 (Ziffer 7), gegen die Verrechnung der sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträge mit den Verfahrenskosten (Ziffer 8), gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 100'000.00 an den Staat Solothurn (Ziffer 9), gegen die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort] Nr. […] (Ziffer 10) und gegen die Kostenfolgen (Ziffer 12).

 

Der Beschuldigte beantragt Freisprüche vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG), namentlich in Bezug auf die Untervorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.1, 1.2, 1.5 [recte: 1.4] und 1.5, sowie von den Vorhalten der mehrfachen Geldwäscherei gemäss AnklS Ziffer 2 und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss AnklS Ziffer 4. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gemäss den Untervorhalten Ziffern 1.3 und 1.4.2 (eingestanden ist diesbezüglich die unbefugte Veräusserung/Vermittlung von 1'000 g Kokaingemisch an E.___), wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss AnklS Ziffer 3, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss AnklS Ziffer 5 und wegen Unterlassung der Buchführung. Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 800.00. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. Das Grundbuchamt Region Solothurn sei gerichtlich anzuweisen, die Grundbuchsperre auf GB [Ort] Nr. […] aufzuheben. Dem Beschuldigten seien die beschlagnahmten Bargelder nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Anteil von 1/10 aufzuerlegen. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

 

14. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 10).

 

15. Am 18. Juli 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 12. Dezember 2023 vorgeladen (ASB 16 f.).

 

16. Mit Eingabe vom 28. November 2023 teilte Rechtsanwalt David Gibor mit, dass er allein anlässlich der Berufungsverhandlung für den Beschuldigten plädieren werde, und ersuchte um Widerruf der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi (ASB 52 f.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für die Dauer der privaten Verteidigung sistiert (ASB 61).

 

 

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

 

1. In Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche hinsichtlich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss AnklS Ziffer 3, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss AnklS Ziffer 5 sowie bezüglich der Unterlassung der Buchführung (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021), Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung von Betäubungsmitteln und Gegenständen), Ziffer 6 (Herausgabe des sichergestellten Mobiltelefons iPhone an den Beschuldigten) und Ziffer 11 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach [mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches des Staates bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, auch wenn dies nicht ausdrücklich angefochten wurde]).

 

2. Das Berufungsgericht hat somit noch folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 27. August 2021 zu beurteilen:

 

AnklS Ziffer 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG),

unbefugter Erwerb, unbefugter Besitz und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch und ca. 18,6 kg MDMA/Ecstasy (30'000 Tabletten),

teilweise mengenmässig qualifiziert begangen zwischen mindestens 10. Februar 2018 und 28. Januar 2019, indem sich die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Menge von reinem Kokain (ca. 16,8 kg reines Kokain bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 80%) bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann,

gewerbsmässig begangen zwischen mindestens 10. Februar 2018 und 28. Januar 2019, indem der Beschuldigte die im Folgenden dargelegten jeweiligen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb des begrenzten Zeitraums sowie der angestrebten und erzielten Einkünfte (Verkauf von mindestens ca. 19,55 kg Kokain: Umsatz: mind. ca. CHF 860'000.- / Gewinn: mind. ca. CHF 110'000.-; Verkauf von ca. 26'000 Pillen MDMA: Umsatz: mind. ca. CHF 78'000.- / Gewinn: mind. ca. CHF 41 '600.- bis 54'600.-; Total Umsatz: mind. ca. CHF 938'000.- / Total Gewinn: mind. ca. CHF 150'000.- bis 160'000.-) nach der Art eines Berufes ausübte;

 

1.1. Unbefugter Erwerb von total mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch,

begangen zwischen mindestens 10. Februar 2018 und 28. Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, total mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch von unbekannten Lieferanten unbefugt erwarb, wobei der Erwerb (Bestellung) jeweils im Vorfeld von der Schweiz aus erfolgte und die Betäubungsmittel anschliessend durch Kuriere in die Schweiz transportiert und hier jeweils durch den Beschuldigten entgegengenommen und damit tatsächlich erworben wurden, so unter anderem konkret

1.1.1. zwischen dem 10. Februar 2018 und dem 19. Januar 2019, unter total 10 Malen, je mindestens 1 kg Kokaingemisch, total mindestens 10 kg Kokaingemisch, wobei das erworbene Kokaingemisch jeweils von der Kurierin D.___ von den Niederlanden in die Schweiz befördert und vom Beschuldigten in Zuchwil, Tiefgarage [Adresse], übernommen wurde, so konkret an folgenden Daten:

-    10. Februar 2018

-    19. Februar 2018

-    22. Juni 2018

-    5. Juli 2018

-    14. Juli 2018

-    5. August 2018

-    31. August 2018

-    1. Januar 2019

-    12. Januar 2019

-    19. Januar 2019;

1.1.2 am 11. April 2018, in Zuchwil bzw. im Raum Solothurn eine unbekannte Menge Kokaingemisch im Kilobereich, wobei der Transport durch einen unbekannten Kurier mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, [Kennzeichen], von den Niederlanden in die Schweiz erfolgte;

1.1.3 am 28. April 2018, in Zuchwil bzw. im Raum Solothurn eine unbekannte Menge Kokaingemisch im Kilobereich, wobei der Transport durch einen unbekannten Kurier, evtl. I.___, mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, [Kennzeichen], von den Niederlanden in die Schweiz erfolgte;

1.1.4 am 30. April / 1. Mai 2018 eine unbekannte Menge Kokaingemisch im Kilobereich, wobei der Transport durch einen unbekannten Kurier, evtl. I.___, mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, [Kennzeichen], von den Niederlanden in die Schweiz erfolgte und der Beschuldigte zudem mit dem Fahrzeug BWM 730, [Kennzeichen], am 1. Mai 2018 zwischen ca. 18:00 und 18:30 Uhr die Grenzüberfahrt der Kurierfahrzeugs Peugeot 5008 durch Abfahren von verschiedenen Grenzübergängen bzw. Kontrollstellen sicherte;

1.1.5 am 7./8./9. Mai 2018 5 kg Kokaingemisch, wobei der Transport am 9. Mai 2018 durch die Kuriere I.___ und J.___ mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, [Kennzeichen], von Barcelona in die Schweiz erfolgte, wo die beiden nach der Einreise im Kanton Waadt am 9. Mai 2018, ca. 19:05 Uhr, festgenommen wurden, und der Beschuldigte zudem selber in Begleitung von C.___ am 7. Mai 2018 mit dem Fahrzeug BMW 730, [Kennzeichen], nach Barcelona fuhr, wo er am 8. Mai 2018 eine Person im Zusammenhang mit dem Drogengeschäft traf und anschliessend wieder zurück in die Schweiz fuhr und sich am 9. Mai 2018 nach der Festnahme der Kuriere I.___ und J.___ zusammen mit C.___ und H.___ mit dem Fahrzeug BMW 730, [Kennzeichen], in die Grenzregion Genf/Waadt begab, um nach den vermissten Kurieren zu suchen;

1.1.6 am 9. Juli 2018, ca. 22:00 Uhr, in Zuchwil bzw. im Raum Solothurn mind. 1 kg Kokaingemisch, wobei der Transport an den Übernahmeort durch einen unbekannten Lieferanten/Kurier erfolgte;

1.1.7 am 24. Dezember 2018, ca. 19:13 Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([Restaurant] Parkplatz), 3 kg Kokaingemisch, wobei der Transport an den Übernahmeort durch einen unbekannten Lieferanten/Kurier erfolgte;

1.1.8 am 23. Januar 2019, ca. 11 :10 Uhr, in Zuchwil, [Adresse], 2 kg Kokaingemisch, wobei der Transport an den Übernahmeort durch einen unbekannten Lieferanten erfolgte.

 

1.2 Unbefugter Erwerb von total mindestens ca. 18,6 kg MDMA/Ecstasy (30'000 Tabletten),

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 11. Dezember 2018, in Zuchwil, evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte total 18,6 kg MDMA (30'000 Tabletten a 0,62 g) von einem unbekannten Lieferanten unbefugt erwarb.

 

1.3 […]

 

1.4 Unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 19,55 kg Kokaingemisch,

begangen zwischen 10. Februar 2018 und 28. Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, von den erworbenen 21 kg Betäubungsmitteln gemäss Ziffer 1.1. total mindestens ca. 19,55 kg Kokaingemisch an zahlreiche, teilweise unbekannte Abnehmer unbefugt veräusserte,

darunter insbesondere konkret

1.4.1 Anfang Mai 2018, in Zuchwil, [Adresse] [Adresse] ([…]), 500 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.2 am 7. Juni 2018, zwischen ca. 19:47 und 20:07 Uhr, in Zuchwil, [Adresse], 1'500 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.3 am 12. Juni 2018, zwischen ca. 19:17 und 19:20 Uhr, in Zuchwil, [Adresse], 1'000 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.4 am 5. Juli 2018, zwischen ca. 21:12 und 21:26 Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([…]), 500 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.5 am 9. Juli 2018, zwischen ca. 22:00 und 22:10 Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([…]), 400 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.6 am 12. Juli 2018, zwischen ca. 16:45 und 17:35 Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([…]), 200 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.7 am 14. Juli 2018, zwischen ca. 18:36 und 20:00 Uhr, in Zuchwil, 400 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.8 zwischen 17. Juli 2018 und 19. November 2018, in Zuchwil, [Adresse], und evtl. auch anderswo, unter ca. 15 - 20 Malen und in Portionen zwischen in der Regel 50 – 100 g sowie einmal 100 g und einmal 250 g, total mindestens ca. 1'500 g Kokaingemisch, an F.___, teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit C.___, welcher total ungefähr einen Drittel der Gesamtmenge im Auftrag des Beschuldigten an F.___ (bzw. dessen Läufer) übergab;

1.4.9. zwischen 28. Juli 2018 und 3. August 2018, evtl. August/September 2018, in Lausanne, [Adresse], 1 kg Kokaingemisch an K.___, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit C.___ und H.___, welche das Kokain im Auftrag des Beschuldigten im Auto nach Lausanne brachten und dort K.___ übergaben, welcher zu einem späteren Zeitpunkt 500 g davon aufgrund schlechter Qualität wieder an den Beschuldigten zurückgab;

1.4.10. zwischen 17. September 2018 und 7. Oktober 2018, in Laupen, unter 2 - 3 Malen und in Portionen von 50 g, total mindestens 150 g Kokaingemisch an G.___, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit C.___, welcher das Kokain jeweils im Auftrag des Beschuldigten im Auto nach Laupen brachte und dort G.___ übergab;

1.4.11. zwischen 26. Dezember 2018 und 27. Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. anderswo, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, total 415 g – 590 g Kokaingemisch an seinen Cousin C.___, welcher das Kokain seinerseits an fünf Abnehmer veräusserte.

 

1.5 Unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 16,12 kg MDMA/Ecstasy (26'000 Tabletten),

begangen zwischen 10. Februar 2018 und 28. Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte von den erworbenen Betäubungsmitteln gemäss Ziffer 1.2. total mindestens ca. 16,12 kg MDMA/Ecstasy (26'000 Tabletten a 0,62 g) an unbekannte Abnehmer unbefugt veräusserte.

 

AnklS Ziffer 2: Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB),

 

2.1 begangen zwischen mindestens 8. Oktober 2018 und 28. Januar 2019, in Genf, [Adresse], [Wechselstube], unter mindestens 16 Malen, indem der Beschuldigte regelmässig aus der Veräusserung von qualifizierten Mengen Betäubungsmittel stammendes Bargeld in Schweizer Franken im Umfang von jeweils mindestens ca. CHF 40'000.- in Bargeld der Währung Euro wechseln liess und in der Folge mit den gewechselten Euros neue Kokainlieferungen bar bezahlte, teilweise mittäterschaftlich begangen mit H.___, indem der Beschuldigte gleichzeitig auch für H.___ aus dessen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel stammendes Bargeld in Schweizer Franken mit nach Genf nahm und dort in Euro wechseln liess bzw. sein Bargeld durch H.___ in Genf wechseln liess, so unter anderem konkret

-    am 8. Oktober 2018, zwischen ca. 13:20 und ca. 15:40 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca. CHF 40'000.- für H.___,

-    am 16. Oktober 2018, zwischen um ca. 11:30 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch H.___ in Genf gewechselt wurde,

-     am 1. November 2018, zwischen ca. 12:45 und 14:50 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca. CHF 40'000 für H.___,

-    am 15. November 2018, zwischen ca. 11 :10 und 13:30 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca. CHF 40'000.- für H.___,

-     am 19. November 2018, zwischen ca. 10:55 und 11 :55 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca. CHF 40'000.- für H.___,

-     am 24. November 2018, zwischen ca. 19:20 und 21:10 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch H.___ in Genf gewechselt wurde,

-     am 27. November 2018, zwischen ca. 12:00 und 13:10 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch H.___ in Genf gewechselt wurde,

-     am 30. November 2018, zwischen ca. 12:20 und 14:15 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca. CHF 40'000.- für H.___,

-     am 12. Dezember 2018, zwischen ca. 12:20 und 14:00 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca. CHF 40'000.- für H.___,

-     am 18. Dezember 2018, zwischen ca. 11:45 und 12:40, CHF 48'180.- für sich und CHF 40'500.- für H.___,

-     am 22. Dezember 2018, zwischen ca. 13:00 und 14:00 Uhr, CHF 44'800.- für sich,

-     am 24. Dezember 2018, zwischen ca. 12:15 und 14:50 Uhr, CHF 43'760.- für sich und CHF 96'240.- für H.___,

-     am 29. Dezember 2018, zwischen ca. 12:20 und 12:50 Uhr, CHF 68'800.- für sich,

-     am 11. Januar 2019, zwischen ca. 12:50 und 15:05 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch H.___ in Genf gewechselt wurde,

-     am 19. Januar 2019, zwischen ca. 12:00 und 13:30 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch H.___ in Genf gewechselt wurde,

-     am 28. Januar 2019, zwischen ca. 12: 10 und 13:40 Uhr, CHF 94'000.- für sich und CHF 144'200.- für H.___,

wobei diese Handlungen geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des ursprünglich aus der Veräusserung von Betäubungsmitteln stammenden Bargeldes in Schweizer Franken zu vereiteln;

 

2.2 begangen zwischen mindestens 3. Mai 2018 und 9. August 2018, in Zuchwil, Derendingen, Gerlafingen und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte aus der durch ihn erfolgten Veräusserung von qualifizierten Mengen Betäubungsmittel stammendes Bargeld im Gesamtbetrag von mindestens CHF 103'000.- in den Kauf eines gemeinsamen Hauses mit seiner Mutter L.___ und seinem Bruder M.___ investierte, wobei die Investition konkret so erfolgte, dass zum einen ein Betrag von total CHF 80'000.- in insgesamt fünf Teilbeträgen in bar auf die Konten von A.___, L.___ und M.___ einbezahlt wurde, so konkret

-    am 3. Mai 2018, 14:35 Uhr, CHF 20'000.- auf das Konto von L.___ bei der Raiffeisenbank in Derendingen,

-    am 8. Mai 2018, 09:59 Uhr, CHF 20'000.- auf das Konto von A.___ bei der Regiobank in Zuchwil,

-    am 8. Mai 2018, 10:04 Uhr, CHF 12'000.- auf das Konto von L.___ bei der Raiffeisenbank in Zuchwil,

-     am 8. Mai 2018, CHF 20'000.- auf das Konto von M.___ bei der Postfinance bzw. Postfiliale in Zuchwil,

-     am 24. Mai 2018, 10:47 Uhr, 8'000.- auf das Konto von L.___ bei der Raiffeisenbank in Zuchwil,

und die so einbezahlten Barbeträge im Gesamtumfang von CHF 80'000.- in der Folge von den verschiedenen Konten der Familie […] auf das Konto der Firma N.___ des Immobilien-Treuhänders O.___ bei der Postfinance überwiesen wurden, so konkret

-     am 13. Juli 2018 CHF 10'000.- vom Konto von L.___,

-     am 9. August 2018 CHF 20'000.- vom Konto von A.___,

-     am 9. August 2018 CHF 30'000.- vom Konto von L.___,

-     am 9. August 2018 CHF 20'000.- vom Konto von M.___,

sowie indem der Beschuldigte zum anderen am 10. 16. August 2018 im Zusammenhang mit dem Hauskauf weitere aus der durch ihn erfolgten Veräusserung von qualifizierten Mengen Betäubungsmittel stammende CHF 23'000.- in bar an den Immobilien-Treuhänder O.___ bezahlte

und die so an O.___ überwiesenen bzw. übergebenen Barbeträge von total CHF 103'000.- von diesem am 15. August 2018 im Umfang von CHF 10'000.- an die die Hypothek finanzierende AEK Bank und im Umfang von CHF 50'000.- an den Verkäufer P.___ überwiesen wurden sowie im Umfang von CHF 43'000.- als Provision bei O.___ verblieben,

wobei diese Handlungen geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des ursprünglich aus der Veräusserung von Betäubungsmitteln stammenden Bargeldes zu vereiteln.

 

AnklS Ziffer 3: […]

 

AnklS Ziffer 4: Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG),

begangen zwischen 9. Mai 2018 und 20. Mai 2018, in Zuchwil, [Adresse], indem der Beschuldigte seinen Cousin C.___ in seiner Firma Q.___ GmbH arbeiten liess, obwohl er wusste, dass dieser nicht über die notwendige Arbeitsbewilligung verfügte.

 

AnklS Ziffer 5: […]

 

 

III. Formelles

 

Der Beschuldigte bringt zunächst diverse formelle Rügen vor, worauf unter diesem Titel näher eingegangen wird. Für Einzelheiten zu den Rügen wird auf die Plädoyernotizen verwiesen (vgl. ASB 91 ff.).

 

1. Verletzung des Anklageprinzips

 

Der Beschuldigte lässt bei verschiedenen Vorhalten bzw. Untervorhalten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen. Das Argumentativ des Beschuldigten deckt sich dabei vollständig mit den erstinstanzlichen Vorbringen. Es kann auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil Ziffer II./A./1). Den erhobenen Rügen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht zu folgen. Die in der Anklage festgehaltenen Vorwürfe sind allesamt ausreichend umschrieben. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird. Entsprechend hat er seine Verteidigung vorbereiten und sich gegen sämtliche Vorhalte angemessen zur Wehr setzen können.

 

2. Verletzung von Teilnahme- und Konfrontationsrechten

 

Weiter macht der Beschuldigte – wie bereits vor erster Instanz – diverse Verletzungen der Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte geltend. Auch hierbei kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil Ziffer II./A./2). Sämtliche erhobene Rügen erweisen sich als unbegründet. Demgemäss sind die in den Einvernahmeprotokollen dokumentierten Aussagen aller Personen uneingeschränkt verwertbar.

 

3. Fehlender Tatvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme

 

3.1 Der Beschuldigte lässt vor Obergericht vorbringen, die Vorinstanz verstosse gegen Bundesrecht, indem sie auf Aussagen des Beschuldigten abstelle, welche prozessrechtswidrig ohne korrekten Tatvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO gemacht worden seien. Ein prozessual korrekter Tatvorhalt zu Beginn einer Einvernahme bedürfe der Umschreibung eines präzisen Lebenssachverhalts. In Bezug auf die Geldwäscherei sei dem Beschuldigten zu Beginn der ersten und auch jeder weiteren Einvernahme nichts vorgehalten worden, also überhaupt kein Tatvorwurf gemacht worden. Der Beschuldigte habe mithin nie die Möglichkeit gehabt, sich zum Tatvorwurf der Geldwäscherei zu äussern.

 

3.2 Polizei Staatsanwaltschaft weisen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0) die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; Urteil 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteile 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis).

 

3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahmen im Zusammenhang mit der BetmG-Delinquenz kein isoliertes Einzelereignis zum Gegenstand hatten, sondern der Vorhalt beinhaltete vielmehr mehrere Handlungen (mehrfache gewerbsmässige Tatbegehungen), die sich teilweise über einen langen Zeitraum erstreckten. Schon vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf den Tatvorhalt gewisse Verallgemeinerungen unausweichlich und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie hiervor ausgeführt auch ausdrücklich gedeckt.

 

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme folgender Sachverhalt vorgehalten: «Sie wurden am Montag, 28. Januar 2019, in Gerlafingen zusammen mit C.___ im Fahrzeug VW Plus […] festgenommen. Im genannten Fahrzeug konnte Bargeld in der Höhe von Euro 214'300 sichergestellt werden. Das Geld wurde mutmasslich zum Erwerben von Betäubungsmitteln (Kokain und MDMA) in Genf von Schweizer Franken in Euro gewechselt […]» (AS 010). Dem Beschuldigten wurde entgegen seinen Vorbringen sehr wohl ein konkreter Lebenssachverhalt vorgeworfen: Es wurde nach Zeit und Ort und der Beteiligungsrolle in einem Lebenssachverhalt genau umschrieben, welche Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden und welcher Deliktsvorwurf daran geknüpft ist. Eine rechtliche Würdigung war nach dem hiervor Ausgeführten nicht nötig. Der zitierte Tatvorhalt entsprach dem damaligen Verfahrensstand und genügt den inhaltlichen Anforderungen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Angesichts dieser Hinweise konnte der Beschuldigte den gegen ihn gerichteten Vorwurf genügend klar erfassen und sich entsprechend verteidigen. Zudem ändert die besagte Einvernahme am Beweisergebnis nichts, denn der Beschuldigte hat sich in der Einvernahme vom 11. Februar 2019 (und auch in den nachfolgenden Einvernahmen) nie selber belastet (siehe hierzu Erwägung IV./2. hernach).

 

4. Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

4.1 Weiter macht der Beschuldigte die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da bei keinem der Audio-Protokolle ein Hinweis darauf existiere, wer der Dolmetscher gewesen sei, was für einen Auftrag er gehabt habe und ob er auf die Folgen einer falschen Übersetzung hingewiesen worden sei. Folglich seien sämtliche übersetzten Protokolle der Audio- und Telefonüberwachung in casu unverwertbar, weil durch die unvollständigen Akten unklar bleibe, wie sie produziert worden seien. Indem die Vorinstanz auf diese Dokumente abgestellt habe bei der Urteilsfindung, habe sie den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt.

 

4.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen).

 

4.3 Der Einwand des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar. In den Akten ist die Dolmetschererklärung der für die Übersetzung der Audiogespräche zuständigen Person zu finden, worin diese am 17. Oktober 2018 bestätigte, auf ihre Pflichten gemäss Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht worden zu sein (Reg 3.2.6 / AS 001). Dabei wurde die Dolmetschernummer angegeben, was die Zuordnung des Dolmetschers ermöglicht. Diese Rahmenerklärung, die mehrere hernach erfolgende Übersetzungen abdeckt und in Fällen von Telefonüberwachung üblich ist, erweist sich als ausreichend, da sich daraus ergibt, dass der Dolmetscher zu Beginn der Übersetzertätigkeit auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht wurde. Hinsichtlich der Audioprotokolle sind die gesetzlichen Voraussetzungen mithin als erfüllt anzusehen.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1. Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG; AnklS Ziffer 1)

 

1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.

 

1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

 

1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

 

1.2 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

1.2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

1.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 23. Februar 2022 die seitens der Strafverfolgungsbehörden erfolgten Beweiserhebungen (insbesondere Ermittlungen gegen Drittpersonen, Observation des Beschuldigten, Standortermittlungen der Fahrzeuge des Beschuldigten, Audio-Überwachung im VW Golf Plus des Beschuldigten, Durchsuchung des VW Golf Plus und Hausdurchsuchung nach der Anhaltung des Beschuldigten, Video- und Audio-Überwachung der Garage der Q.___ GmbH, Auswertungen der sichergestellten Mobiltelefone, Fotos von Kameras der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der Eidgenössischen Zollverwaltung; angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.1.1 bis 2.1.10) detailliert und korrekt dargestellt. Darauf kann verwiesen werden.

 

Soweit die vorinstanzlichen Feststellungen zu den besagten Beweiserhebungen Würdigungen beinhalten, sind diese als schlüssig und zutreffend zu qualifizieren. Ebenfalls korrekt sind die vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit den erfolgten Aktenbeizügen betreffend I.___, K.___, C.___, D.___, E.___, F.___, H.___ und R.___ (angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.1.11) und hinsichtlich der Analysen der beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittel (angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.1.12).

 

Im Weiteren hat die Vorinstanz die zahlreichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich von Einvernahmen, aber auch dessen Äusserungen im Rahmen von im VW Golf Plus aufgezeichneten Gesprächen ausführlich und zutreffend wiedergegeben, wobei die besagten Aussagen durch die Vorinstanz darüber hinaus sorgfältig und überzeugend gewürdigt wurden (angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.1). Darauf kann wiederum verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Aussagen von E.___ (anlässlich von Einvernahmen und im Rahmen von aufgezeichneten Gesprächen in dessen Fahrzeug; angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.2) und jene von F.___ (anlässlich von Einvernahmen; angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.3) sowie von C.___ (ebenfalls anlässlich von Einvernahmen; angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.4).

 

1.2.3 Dass der Beschuldigte mit Kokain und MDMA/Ecstasy zu tun hatte, ist unbestritten, hat er doch – was sich auch aus der Berufungserklärung ergibt – sowohl den vorgehaltenen Besitz von 1'447,3 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent) und 2'480 g MDMA/Ecstasy (ca. 4'000 Tabletten, Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent), als auch die unbefugte Veräusserung/Vermittlung von 1'000 g Kokaingemisch an E.___ zugestanden.

 

Soweit der Beschuldigte weitere Tätigkeiten im Kokainhandel und den Handel mit MDMA/Ecstasy bestreitet, kann nach einlässlicher Prüfung der Akten mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die vorhandenen Belastungen und Indizien die Täterschaft des Beschuldigten ohne jeglichen Zweifel belegen, bzw. dass der Beschuldigte in grossem Stil im Betäubungsmittelhandel tätig war und insbesondere mit Kokain, aber auch mit MDMA/Ecstasy gehandelt hat. Unmittelbar vor der Anhaltung des Beschuldigten am 28. Januar 2019 in Gerlafingen war dieser – zusammen mit seinem Cousin C.___ – mit seinem VW Golf Plus unterwegs. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs konnten das im Cockpit eingebaute Versteck und in dessen Innern, in einem Plastiksack, Bargeld in Höhe von EUR 214'300.00 (Stückelung: 200 x 500.00, 300 x 200.00, 543 x 100.00) vorgefunden werden (Reg. 10.1 / AS 069 f., Reg. 12.3.1 / AS 11 und 14). Im Weiteren wurden anlässlich der Hausdurchsuchung die bereits genannten 1'447,3 g Kokaingemisch und 2'480 g MDMA/Ecstasy, verstaut im Roller des Beschuldigten (in der offenen Garage), sichergestellt (Reg. 2.1.2. / AS 014, Reg. 12.3.1 / AS 11 und 15 f.). Eine grosse Bedeutung kommt vorliegend der Audio-Überwachung im VW Golf Plus des Beschuldigten zu, welche am 6. Dezember 2018 durch den fallführenden Staatsanwalt verfügt, am 10. Dezember 2018 durch das Haftgericht bewilligt und am 11. Dezember 2018 im fraglichen Fahrzeug installiert worden war, womit Gespräche (und bspw. auch Schraubgeräusche) im Innern des VW Golf Plus ab dem 11. Dezember 2018 aufgezeichnet und mitgehört wurden (Reg. 2.1.2. / AS 012 f., Reg. 3.5.4 / AS 001 ff.). In einigen der aufgezeichneten Gespräche äusserte sich der Beschuldigte – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – sehr eingehend zu seiner Tätigkeit, zu Geschehnissen und Gegebenheiten. So sprach er u.a. wiederholt über den Wechsel von Schweizer Franken in Euro in der [Wechselstube] in Genf und über das damit verbundene Risiko, über H.___ und das Ausmass ihrer Zusammenarbeit, über den Bedarf an Euro zur Bezahlung der Lieferanten, über das Einbauen-Lassen von Verstecken in zwei Fahrzeugen, über die «Barcelona-Fahrt» und die Festnahme seines Vaters, mehrfach und eingehend über Mengen und Preise bzw. seinen Verdienst, über Reinheit bzw. Qualität, über die Kurierin D.___ (bezeichnet als Oma), über die Flucht vor der Polizei im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle, zumal er etwas dabei gehabt habe, über «MDH» bzw. «MDNA» und deren Stückpreis, während der Gesprächspartner (K.___) ausdrücklich von Ecstasy sprach, über verschiedene Schuldner (darunter ein Italiener, der gefallen sei) und die damit zusammenhängenden Betragshöhen, über seinen Gewinn und die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie, über das grosse Risiko, das er habe, über Lieferanten, Abnehmer und Geldübergaben, über die Umstände der Käufe, über Fahrten nach Barcelona und Rotterdam, über Lieferungen (auf Kommission), über Investitionen in die Liegenschaft, über die Polizei, entsprechende Kontrollen, Kameras, Fingerabdrücke, das «Aufpassen-Müssen» etc. Die aufgezeichneten Gespräche, welche durch die Vorinstanz – wie bereits festgehalten – einlässlich und korrekt wiedergegeben wurden (angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.1), worauf verwiesen werden kann, zeigen eindrücklich, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschuldigten klarerweise um eine Illegalität gehandelt haben muss, und dass dieser in grossem Stil dem Drogenhandel nachging. Der Beschuldigte hat über verschlüsselte Mobiltelefone kommuniziert und liess im VW Golf Plus und im Peugeot 5008 für viel Geld jeweils ein Versteck einbauen. Dazu kommen etwa die im Fahrzeug von E.___ aufgezeichneten Gespräche – bspw. jenes vom 11. Mai 2018 zwischen E.___ und F.___ (E.___ sprach hier von «A.___» und brachte den Beschuldigten klarerweise mit dem Kokainhandel in Verbindung) jenes vom 7. Juni 2018 zwischen E.___, S.___ und dem Beschuldigten –, die Erkenntnisse und Aussagen zur «Barcelona-Fahrt» und zur Kokainkurierin D.___, das Verhalten des Beschuldigten bei der polizeilichen Verkehrskontrolle am 11. Dezember 2018 und die entsprechenden Erkenntnisse dazu sowie die glaubhaften Belastungen durch Drittpersonen, wobei insbesondere jene von F.___ und C.___ ins Gewicht fallen.

 

F.___ sagte in seiner Einvernahme vom 1. April 2019 u.a. aus, E.___ habe ihm zu verstehen gegeben, dass er (E.___) das Kokain von A.___ habe und dass sie beide zusammenarbeiteten; er (F.___) habe bei 15 bis 20 Treffen von A.___ und T.___ Kokain gekauft (Letzteren identifizierte F.___ in derselben Einvernahme auf Vorlage eines Fotos als C.___; Reg. 10.2.3 / AS 039), wobei er sicher sei, dass T.___ für A.___ Drogen verkauft habe; er (F.___) habe vom Beschuldigten bzw. seinem Mittelsmann T.___ «sicher 1,5 Kilogramm Kokain» bezogen und habe dafür «sicherlich CHF 60'000.00 bis CHF 70'000.00» bezahlt; er (F.___) habe beim Beschuldigten aus Kokaingeschäften noch ca. CHF 10'000.00 bis CHF 12'000.00 Schulden (Reg. 10.2.3 / AS 032 f.); A.___ habe das Kokain teilweise im Auto gehabt, ein paar Mal habe er es auch aus einem Fach genommen, das er beim Armaturenbrett habe aufschrauben können; T.___ sei ein Läufer von A.___, vermutlich ein Verwandter von ihm; das bei T.___ durch ihn (F.___) bezogene Kokain habe dieser von A.___ gehabt (Reg. 10.2.3 / AS 038 f.). Seine Belastungen bestätigte bzw. wiederholte F.___ in weiteren Einvernahmen, u.a. in jenen vom 23. April 2019 (Reg. 10.2.3 / AS 072 ff.), vom 30. Juli 2019 (Reg. 10.2.3 / AS 105) und insbesondere auch in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019 (Reg. 10.1.1 / AS 001 ff.). Anzufügen bleibt, dass die Ausführungen von F.___ mit der Vorinstanz als plausibel, detailliert und nachvollziehbar zu qualifizieren sind. Ein Belastungseifer seitens F.___ ist nicht festzustellen, hingegen lassen sich die Belastungen in verschiedener Hinsicht mit der Aktenlage vereinbaren. Sie sind glaubhaft. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

C.___, bei welchem es sich bekanntlich um den Cousin des Beschuldigten handelt, belastete den Beschuldigten ebenfalls. Bereits in seiner Einvernahme vom 7. Februar 2019 gab er u.a. zu Protokoll, er habe das Kokain, das er verkauft habe, vom Beschuldigten erhalten; er habe beim Beschuldigten Kokain gekauft (200 – 300 Gramm [die Menge bezifferte C.___ später auf 415 – 590 Gramm]), wobei er dieses jeweils auf Kommission bekommen habe (Reg. 10.2.1 / AS 004 ff.). In der Einvernahme vom 14. Februar 2019 führte er dann bspw. aus, er habe ein paar Mal die Touren für den Beschuldigten gemacht, die «Päckli» habe er im Versteck des VW Golf Plus transportiert; er habe vermutet, dass es sich um Kokain Geld handelt; die «Säckli» seien meistens mit einem Band beklebt bzw. umwickelt gewesen; ein «Päckli» sei vielleicht 50 – 100 Gramm schwer gewesen (Reg. 10.2.1 / AS 028 f.). In den zahlreichen darauffolgenden Einvernahmen (Reg. 10.2.1 / AS 047 ff.) hat C.___ seine gegen den Beschuldigten erhobenen Belastungen wiederholt und detaillierte, ergänzende Ausführungen gemacht, u.a. zu diversen überwachten Gesprächen, zahlreichen Fahrten, Geldwechseln, zu Kokainlieferungen an den Beschuldigten, zu Verkäufen bzw. das Ausliefern von Kokain an verschiedene Abnehmer und den damit verbundenen (eigenen) Gewinn sowie zum Inkasso von Geld aus dem Kokainverkauf. Seine Belastungen bestätigte C.___ auch in der Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2019 (Reg. 10.1.1 / AS 020 ff.), als er u.a. eine Kokainlieferung durch D.___ an den Beschuldigten (und H.___) bestätigte sowie Ausführungen zu den entsprechenden Umständen machte und auch den Verkauf bzw. das Ausliefern von Kokain, welches er zuvor vom Beschuldigten erhalten gehabt habe, an verschiedene Abnehmer (U,___, G.___, F.___, K.___ und V.___) bestätigte. Zu konstatieren ist, dass sich – wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat und was vom Beschuldigten vor Obergericht ausgeblendet wird – die detailreichen und plausiblen Aussagen von C.___ mit der Beweislage decken. Ein Belastungseifer ist auch hier nicht erkennbar. C.___ belastete mit seinen glaubhaften Aussagen auch sich selbst ganz erheblich. Eine Absprache mit F.___ hinsichtlich des Aussageverhaltens erscheint schlicht abwegig. Auch an dieser Stelle kann auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

 

Es besteht gestützt auf die Akten kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte in grossem Stil dem Handel mit Kokain (und daneben auch jenem mit MDMA/Ecstasy) nachging, wobei zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte nicht die Endabnehmer, sondern vielmehr Zwischenhändler belieferte. Seine den Drogenhandel bestreitenden Ausführungen, die von Ausflüchten und nicht plausiblen Erklärungsversuchen geprägt sind und etliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen, womit sie – unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – als Schutzbehauptungen zu werten sind, vermögen die Beweiskraft der genannten Beweismittel nicht ansatzweise zu erschüttern und überzeugen nicht. Ihnen kann nicht gefolgt werden.

 

1.2.4 In Bezug auf die einzelnen Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 1.1 (Erwerb von total mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch; Untervorhalte Ziffern 1.1.1 bis 1.1.8), Ziffer 1.2 (Erwerb von total mindestens ca. 18,6 kg MDMA/Ecstasy), Ziffer 1.4 (Veräusserung von total mindestens ca. 19,55 kg Kokaingemisch; Untervorhalte Ziffern 1.4.1 bis 1.4.11) und Ziffer 1.5 (Veräusserung von total mindestens ca. 16,12 kg MDMA/Ecstasy) kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und überzeugenden Würdigungen durch die Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat sich mit den fraglichen Beweismitteln und – entgegen der Behauptung des Beschuldigten vor Obergericht – auch mit den Argumenten der Verteidigung sehr eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt. Die Vorinstanz ging dabei auch auf Ungenauigkeiten, Widersprüche und Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen im Detail ein. Sie zeigte – insbesondere unter Bezugnahme auf die zahlreich erfolgten Beweiserhebungen – schlüssig und zutreffend auf, dass (und weshalb) den Angaben des Beschuldigten nach der Beweislage nicht gefolgt werden kann und die vorgehaltenen Sachverhalte allesamt als erstellt zu betrachten sind. Dabei überzeugt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in Bezug auf die detaillierte Begründung. Ihr ist vollumfänglich beizupflichten.

 

Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese ist umfassend zu bestätigen.

 

1.2.5 Bezüglich der Mengen ist mit der Vorinstanz zusammenfassend festzuhalten, dass bei den Erwerbshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.1 insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch erstellt sind (bei der Angabe in der Anklageschrift [«mindestens ca. 21 kg»] wurden die Untervorhalte Ziffern 1.1.2 bis 1.1.4 nicht einberechnet, womit es sich diesbezüglich – wie durch die Vorinstanz in deren Urteil unter Ziffer II./D./2.2 lit. f ausgeführt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann – um ein offensichtliches Versehen handelt), beim Erwerb gemäss AnklS Ziffer 1.2 sind ca. 18,6 Kilogramm (30'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy erwiesen. Im Zusammenhang mit dem Besitz sind 1,4473 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent) und 2,48 Kilogramm (ca. 4'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy (Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent) unbestritten. Bei den Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.4 sind ca. 17,55 Kilogramm Kokaingemisch (24 Kilogramm abzüglich der im Kanton Waadt sichergestellten 5 Kilogramm [«Barcelona-Fahrt»], abzüglich der am Domizil des Beschuldigten sichergestellten 1,4473 Kilogramm) erstellt, während bei den Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.5 16,12 Kilogramm (ca. 26'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy erwiesen sind (davon überliess der Beschuldigte ca. 1'000 Tabletten einem Abnehmer unentgeltlich).

 

 

2. Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; AnklS Ziffer 2)

 

2.1 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

2.1.1 Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 2.1 (Geldwechsel in Genf)

 

2.1.1.1 Auch in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei hat die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 23. Februar 2022 die erfolgten Beweiserhebungen sowie die Aussagen des Beschuldigten (anlässlich von Einvernahmen und im Rahmen von im VW Golf Plus aufgezeichneten Gesprächen) korrekt wiedergegeben und sorgfältig, schlüssig sowie überzeugend gewürdigt (angefochtenes Urteil Ziffer II./E./2.2 lit. a).

 

2.1.1.2 Im Zusammenhang mit den vorgehaltenen Fahrten nach Genf liegen verschiedene Erkenntnisse vor, die auf unterschiedlichen polizeilichen Überwachungsmassnahmen fussen, wobei diesbezüglich insbesondere die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID) der fraglichen Mobiltelefone, Standortermittlungen der Fahrzeuge des Beschuldigten (mittels GPS), Observationen, die Audio-Überwachung im VW Golf Plus des Beschuldigten und die Fotos von Kameras der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der Eidgenössischen Zollverwaltung zu nennen sind. Hinzu kommen die glaubhaften Aussagen von C.___. Dieser äusserste sich in verschiedenen Einvernahmen zu einzelnen Fahrten nach Genf und gab bereits in der Einvernahme vom 7. Februar 2019 – angesprochen auf die Fahrt vom 28. Januar 2019 – zu Protokoll, er sei mit dem Beschuldigten nach Genf in die Wechselstube gefahren, worauf er sich zum Ablauf und zu den Umständen des fraglichen Geldwechsels äusserte (Reg. 10.2.1 / AS 008 ff.).

 

Auch wenn die vorgehaltenen Fahrten durch den Beschuldigten und/oder H.___ unterschiedlich gut dokumentiert sind, kann nach eingehender Prüfung der Akten mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die fraglichen Fahrten nach Genf allesamt und ohne jeden vernünftigen Zweifel jeweils dem Wechsel der durch den Kokainhandel eingenommenen Schweizer Franken in Euro gedient haben, um neues bereits erworbenes Kokain bzw. die entsprechenden Lieferanten bezahlen zu können. Erstellt ist auch die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und H.___, wobei auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil Ziffer II./E./2.2 lit. a).

 

2.1.1.3 Auch hier hat sich die Vorinstanz mit den fraglichen Beweismitteln sehr eingehend und kritisch auseinandergesetzt. Sie ging auf Widersprüche und Auffälligkeiten ein und legte schlüssig und zutreffend dar, weshalb die vorgehaltenen Geldwechselfahrten als erstellt zu betrachten sind. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass aufgrund von aufgezeichneten Gesprächen im Fahrzeug des Beschuldigten ab dem 18. Dezember 2018 teilweise konkrete Hinweise zu den gewechselten Geldbeträgen vorliegen, während bezüglich der Fahrten in der Zeit vor der Audio-Überwachung entsprechende Erkenntnisse fehlen, und hielt fest, dass und weshalb die in der Anklageschrift in diesem Zusammenhang jeweils vorgehaltenen «mindestens CHF 40'000.00» vertretbar sind, die Höhe der jeweils gewechselten Summe, sofern sich diese nicht nachvollziehen lässt, aber letztlich offenbleiben kann. Abermals überzeugt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur betreffend das Ergebnis, sondern insbesondere auch bezüglich der Begründung. Ihr ist wiederum vollumfänglich beizupflichten. Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese ist umfassend zu bestätigen.

 

2.1.1.4.1 Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der eidgenössischen Zollverwaltung auf keinem Auftrag an ebendiese beruhten, weshalb es sich um eine illegale «Fishing Expedition» handle. Ausserdem mangle es an einer genügenden Rechtsgrundlage zur Verwertung der Daten.

 

Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Zollgesetz (ZG; SR 631.0) erfüllt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben im Grenzraum Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren. Das BAZG ist zur Erfüllung dieser Aufgabe berechtigt, den Verkehr von Personen und Waren zu kontrollieren, im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden und diesen zu überwachen (Art. 100 Abs. 1 lit. a, d und e ZG). Zur Ergreifung der einzelnen Massnahmen sind insbesondere die Angehörigen des Grenzwachtkorps, dem bewaffneten und uniformierten Verband des BAZG, befugt (Art. 61 lit. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG; SR 631.013] i.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZG).

 

Bei der mobilen stationären AFV wird anhand des mittels Kamera erfassten Fahrzeugs ein Datensatz mit den Buchstaben und Ziffern des Kontrollschilds erzeugt und dieser anschliessend automatisch mit anderen Datenbanken abgeglichen (Urteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 I 11). Die AFV verfolgt – wie alle erkennungsdienstlichen Massnahmen – das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 146 I 11 E. 3.2 mit Hinweis). Um Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen sowie zur Fahndung nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen im Zollgebiet ist ihr Einsatz von Art. 108 Abs. 1 lit. a ZG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.053) ausdrücklich vorgesehen. Die entsprechenden Aufzeichnungen dürfen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b und c der besagten Verordnung im Einzelfall den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen kantonalen Behörden herausgegeben werden. Art. 112 ZG regelt die Datenbekanntgabe an inländische Behörden. Laut Abs. 1 der Bestimmung darf das BAZG unter anderem den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist. Unter den Behördenbegriff im Sinne von Art. 112 Abs. 1 ZG fallen unter anderem die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen. Es dürfen namentlich Angaben über die Identität von Personen und über begangene möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes, bekannt gegeben werden (Art. 112 Abs. 2 lit. a und e ZG). Die Datenbekanntgabe setzt in der Regel ein entsprechendes Gesuch voraus, sie kann aber auch spontan, ohne konkretes Ersuchen erfolgen. Das BAZG hat sich allerdings auch hier zu vergewissern, dass die Daten für den Gesetzesvollzug der inländischen Behörde notwendig sind. Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps dürfen den zuständigen Polizeibehörden im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, sofern die Daten für den Vollzug der von der Polizeibehörde anzuwendenden Erlasse notwendig sind (Art. 112 Abs. 4 lit. c ZG). Darunter wird ein automatisiertes Verfahren verstanden, welches die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte durch Abruf ermöglicht, ohne dass das informationssuchende Organ sein Ersuchen begründen muss. Generell leisten das BAZG und andere inländische Behörden einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig (Art. 114 Abs. 1 ZG).

 

2.1.1.4.2 Aufgrund des soeben Erwähnten liegt ohne weiteres eine genügende formell-gesetzliche Grundlage vor und damit kann von einer «Fishing Expedition» keine Rede sein. Auch braucht es – wie die Ausführungen zeigen – seitens der Strafverfolgungsbehörden keinen Auftrag an die eidgenössische Zollverwaltung, um den Verkehr zu überwachen. Es handelt sich um zulässige Massnahmen, die sich mit den zollrechtlichen und strafprozessualen Vorgaben in Einklang bringen lassen.

 

2.1.2 Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 2.2 (Hauskauf)

 

2.1.2.1 Die Vorinstanz hat die Aktenlage, insbesondere die vorhandenen Urkunden und die Geldflüsse sowie deren Hintergründe im Zusammenhang mit den Bareinzahlungen von insgesamt CHF 80'000.00 auf Bankkonten im Mai 2018 sowie der Barzahlung von CHF 23'000.00 an O.___ im August 2018, korrekt dargestellt. Dasselbe gilt für die Aussagen des Beschuldigten, dessen Mutter L.___ und des Zeugen W.___. Diese wurden allesamt – unter Bezugnahme auf die vorhandenen Beweismittel – sorgfältig und plausibel gewürdigt, wobei die Vorinstanz insbesondere auch auf Widersprüche, Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten eingegangen ist. Es wurde schlüssig und zutreffend aufgezeigt, dass (und weshalb) auf die Aussagen des Beschuldigten und dessen Mutter nicht abgestellt werden kann. Dabei analysierte die Vorinstanz auch die finanzielle Situation der Mutter des Beschuldigten im Tatzeitraum.

 

2.1.2.2 Wenn der Beschuldigte geltend macht, die fraglichen CHF 103'000.00 (Bareinzahlungen und Barzahlung), die in den Kauf des gemeinsamen Hauses mit seiner Mutter und seinem Bruder M.___ investiert wurden, stammten nicht aus dem Drogenhandel, sondern seien legaler Herkunft, so ist – nebst den Widersprüchen und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten und dessen Mutter, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil Ziffer II./E./2.2 lit. b) – auf die überwachten Gespräche zu verweisen. So führte der Beschuldigte am 31. Dezember 2018 auf Frage seines Cousins X.___, ob die Mutter wisse, was er arbeite, u.a. aus, sie wisse nicht womit, aber sie wisse es, sie sehe es beim Haus; niemand sei dumm (Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 10.1 / AS 572 f.). Rund drei Wochen später, am 22. Januar 2019, sagte er zu seinem Cousin C.___, er habe berechnet, was er alles gegeben habe, es müssten zwischen 140'000 bis 160'000 sein; auf Frage von C.___, wie viel der Beschuldigte für den Einzug ins Haus gegeben habe, erläuterte der Beschuldigte, er habe 110'000 gegeben, er habe 110 gegeben und L.___ 90, insgesamt hätten sie 200'000 gegeben (Audio-Aufnahme Nr. 1363, Reg. 2.1.2 / AS 046 bzw. AS 172 [Stick]). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte damit seine Arbeit im Betäubungsmittelhandel selbst mit seinen Investitionen für den Hauskauf und die Umbauarbeiten verknüpfte, dass der von ihm genannte Betrag (110'000.00) mit den genannten CHF 103'000.00 und den CHF 7'000.00 aus dem Säule-3a-Guthaben übereinstimmt, und dass die Bareinzahlungen im Mai 2018 und die Barzahlung im August 2018 (insgesamt CHF 103'000.00) insofern nur aus dem Drogenhandel gestammt haben konnten.

 

2.1.2.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt bezüglich des Ergebnisses und auch der detaillierten Begründung, weshalb ihr abermals vollumfänglich beigepflichtet werden kann. Für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts kann demgemäss auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden, welche umfassend zu bestätigen ist. Der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.

 

3. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG; AnklS Ziffer 4)

 

3.1 Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

Wie bereits unter Ziff. II./2. hiervor ausgeführt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er seinen Cousin C.___ zwischen dem 9. Mai 2018 und 20. Mai 2018 in seiner Firma Q.___ GmbH habe arbeiten lassen, obwohl er gewusst habe, dass dieser nicht über die notwendige Arbeitsbewilligung verfügte.

 

Dieser durch den Beschuldigten bestrittene Vorhalt fusst auf belastenden Aussagen von C.___. So gab C.___ in seiner Einvernahme vom 1. März 2019 u.a. zu Protokoll, er habe in der fraglichen Garage manchmal die Autos gewaschen und Staub gesaugt (Reg. 10.2.1 / AS 051). In der Einvernahme vom 2. April 2019 führte C.___ auf die Frage, weshalb er vom ca. 9. Mai 2018 bis zum ca. 20. Mai 2018 in die Schweiz gekommen sei, aus, sein Cousin habe ihn eingeladen, bei ihm in der Garage zu arbeiten. Weiter bestätigte C.___, dass er dann auch effektiv gearbeitet habe; er habe Autos gewaschen und sei mit dem Auspacken von neuen Teilen und Reifen beschäftigt gewesen; er habe in der betreffenden Periode (ca. 9. Mai 2018 bis ca. 20. Mai 2018) nicht an vielen Tagen gearbeitet, vielleicht während 1 ½ Wochen; er hätte für seine Arbeit von seinem Cousin ein Auto erhalten sollen; über eine Arbeitsbewilligung habe er nicht verfügt, wobei er gewusst habe, dass er eine gebraucht hätte (Reg. 10.2.1 / AS 192 ff.).

 

Die Aussagen von C.___ sind konstant und erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Mit seinen Ausführungen belastete er nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst (gerade auch mit der Angabe weiterer Arbeitsorte und der diesbezüglichen Belastung seiner Freundin in der Einvernahme vom 5. September 2019 [Reg. 10.2.1 / AS 473]), obgleich er auch hätte angeben können, er hätte im fraglichen Zeitraum bloss Familienangehörige besucht bzw. Ferien gemacht. Ein Belastungseifer ist seinen Aussagen indes nicht zu entnehmen. Die belastenden Aussagen von C.___ sind als glaubhaft zu bezeichnen.

 

Wenn dem in Serbien wohnhaften C.___ bewusst war, dass er über eine Arbeitsbewilligung hätte verfügen müssen, so kann für den in der Schweiz aufgewachsenen und ansässigen Beschuldigten nichts anderes gelten. Letzterem war bewusst, dass C.___ keine Arbeitsbewilligung hatte; er handelte vorsätzlich. Der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.

 

 

V. Rechtliche Würdigung

 

1. Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG)

 

1.1 Allgemeine Erwägungen

 

Nach Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft in Verkehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt auf andere Weise erlangt (lit. d) und wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (lit. g). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a) wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).

 

Was die grundsätzlichen Ausführungen zum (objektiven und subjektiven) Tatbestand betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 88 f. verwiesen werden. Die Grenzmenge, bei welcher von einer Gesundheitsgefährdung für viele Menschen (20 Personen mehr) auszugehen ist, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Kokain bei 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3a und b, 119 IV 180 E. 2d, 120 IV 334 E. 2a, Urteil 6B_1068/2014 E. 1.5). Für MDMA/Ecstasy hat das Bundesgericht bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse die Annahme eines mengenmässig schweren Falls ausgeschlossen (vgl. BGE 125 IV 90). Als gross im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein (Brutto-)Umsatz ab CHF 100'000.00 anzusehen, ein Gewinn gilt als erheblich, wenn er CHF 10'000.00 erreicht (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3, 129 IV 253 E. 2.2, 147 IV 176 E. 2.2).

 

1.2 Subsumtion

 

Vorab ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.3 (Besitz von 1'447,3 g Kokaingemisch [Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent] und 2'480 g MDMA/Ecstasy [ca. 4'000 Tabletten, Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent]) und 1.4.2 (unbefugte Veräusserung/Vermittlung im Umfang der zugestandenen 1'000 g Kokaingemisch an E.___) seitens des Beschuldigten unbestritten ist.

 

Soweit der Beschuldigte die Vorhalte bestreitet, kann – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – für die rechtliche Würdigung in globo auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich in allen Teilen als zutreffend erweisen. Bei den gemäss dem Beweisergebnis erstellten Vorhalten gemäss AnklS Ziffern 1.1 und 1.2 (Erwerb von insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch und ca. 18,6 Kilogramm [30'000 Tabletten] MDMA/Ecstasy in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019) handelt es sich um Erwerbshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, während die erstellten Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffern 1.4 und 1.5 (Veräusserung von ca. 17,55 Kilogramm Kokaingemisch und 16,12 Kilogramm [ca. 26'000 Tabletten] MDMA/Ecstasy im Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis zum 28. Januar 2019) unter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG fallen. Mengenmässig ist der Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs bezüglich des Kokains rund tausendfach überschritten, wenn zugunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 79 Prozent ausgegangen wird (was bei 24 Kilogramm Kokaingemisch eine Menge von 18,96 Kilogramm Kokain ergibt), womit eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gegeben und damit – bezogen auf das Kokain – die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zweifellos erfüllt ist. Darüber hinaus ist vorliegend auch die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG – bezogen auf das Kokain und auch das MDMA/Ecstasy – erfüllt, betrieb der Beschuldigte den Drogenhandel doch nach der Art eines Berufes, wobei er damit gesamthaft CHF 810'000.00 Umsatz und CHF 100'000.00 Gewinn erzielte (für die Berechnungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden) und nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern auch jenen seiner Familie bestritt. Der Beschuldigte handelte bei sämtlichen Handlungen mit Vorsatz.

 

Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019, schuldig zu erkennen.

 

2. Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)

 

2.1 Der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss annehmen muss, aus einem Verbrechen aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe.

 

Die Vorinstanz hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes auf US 105 korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

 

2.2 Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 2.1 (Geldwechsel in Genf)

 

Bezüglich der verschiedenen Geldwechsel in der [Wechselstube] in Genf in der Zeit vom 8. Oktober 2018 bis am 28. Januar 2019 kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich diese in allen Teilen als zutreffend erweisen. Die verschiedenen Geldwechsel (Schweizer Franken in Euro) zwecks anschliessender Bezahlung der Kokainlieferungen aus dem Ausland sind klarerweise strafbare Geldwäschereihandlungen, teilweise begangen in Mittäterschaft mit H.___, wobei der Beschuldigte fraglos vorsätzlich handelte.

 

2.3 Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 2.2 (Hauskauf)

 

Auch hinsichtlich des in den Kauf der betreffenden Liegenschaft investierten Drogengeldes (CHF 103'000.00) kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die fraglichen CHF 80'000.00 nach dem Beweisergebnis in mehreren Tranchen auf insgesamt vier verschiedene Konten, lautend auf ihn, seine Mutter seinen Bruder, bar einzahlte bzw. einzahlen liess. Von diesen verschiedenen Konten wurde das Drogengeld einige Wochen später auf das Konto des Immobilien-Treuhänders O.___ überwiesen. Letzterer überwies in der Folge CHF 10'000.00 an die finanzierende Bank und CHF 50'000.00 an den Verkäufer (der Rest verblieb als Provision bei O.___). Dieses Vorgehen (Stückelung, Überweisung auf Konten mit anderer wirtschaftlicher Berechtigung, Zwischenschaltung des Immobilien-Treuhänders bzw. teilweise Überweisung durch den Immobilien-Treuhänder an andere Begünstigte) war – wie die Vorinstanz dies zu Recht ausgeführt hat – geeignet, die Einziehung der entsprechenden Gelder zu vereiteln. So war der Drogengewinn aus dem persönlichen Bereich des Vortäters bzw. Beschuldigten entfernt. Mit diesem Vorgehen konnten aber auch der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen bzw. mögliche Abklärungen über die Herkunft der Gelder vermieden werden. Gleiches gilt für die Barzahlung von CHF 23'000.00 an den Immobilien-Treuhänder O.___ (Überweisung auf ein Konto mit anderer wirtschaftlicher Berechtigung). Auch in diesem Zusammenhang handelte der Beschuldigte mit Vorsatz.

 

2.4 Damit ist zu konstatieren, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sowohl in Bezug auf die Geldwechsel in Genf als auch betreffend den Hauskauf erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019, schuldig zu erkennen.

 

3. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG)

 

Was die rechtliche Würdigung anbelangt, kann auch hier auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018, schuldig gemacht.

 

 

VI. Strafzumessung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).

 

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

 

1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

1.6 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).  

 

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

 

In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

 

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

 

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Anwendbares Recht

 

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

 

Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

 

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

 

2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Strafmasse für die Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG), Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) und die Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) haben sich nicht verändert. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) für den Beschuldigten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

 

2.2 Wahl der Strafart

 

2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Geldwäscherei, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Unterlassung der Buchführung werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe sanktioniert, die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe. Mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wo eine Freiheitstrafe zwingend ist, stellt sich somit in Bezug auf sämtliche Tatbestände die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).

 

2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

 

2.2.3 Abgesehen von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, aufgrund der Schwere der Delinquenz auch hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Angesichts des zeitlich und sachlich sehr engen Zusammenhangs zwischen der am 11. Dezember 2018 begangenen, in Rechtskraft erwachsenen versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe ausserdem bezüglich ersterer, zumal der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (diverse Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, u.a. wegen einer versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Jahr 2014) und eine erneute Geldstrafe diesbezüglich nicht geeignet erscheint, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Hinsichtlich des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bleibt anzufügen, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2018 deshalb von der Kontrollstelle der Polizei weggefahren und in der Folge vor den ihm nachfahrenden Polizeibeamten geflüchtet ist, weil er ca. 10'000 Ecstasy-Tabletten transportierte und sich deren entledigen wollte, was er dann auch tat, indem er die Tasche mit den Packungen aus dem Fenster warf. Aufgrund des sehr engen Zusammenhangs zum Drogenhandel kann bezüglich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht mehr von einem Bagatelldelikt gesprochen werden, welches eine Geldstrafe rechtfertigen würde.

 

Die Vorinstanz hat für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Unterlassung der Buchführung sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren, ausgesprochen.

 

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann indes für diese Delikte nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommen. Die Geldstrafe stellt zwar nach der Konzeption des StGB die Hauptsanktion dar und es soll eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 4.2.2). Diese Situation ist vorliegend gegeben: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Seine Vergangenheit hat eindrücklich gezeigt, dass er sich ganz offensichtlich durch eine Geldstrafe nicht von einer weiteren Delinquenz abhalten liess. Die Wahl einer milderen Sanktion als eine Freiheitsstrafe kann daher auch für diese Delikte nicht in Frage kommen.

 

2.3 Bildung der Gesamtstrafen

 

2.3.1 Freiheitsstrafe

 

2.3.1.1 Tatkomponenten

 

2.3.1.1.1 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

2.3.1.1.1.1 Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

 

2.3.1.1.1.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim verkauften Kokaingemisch um sogenannte «harte» Drogen handelt. Das Sucht- und Gefährdungspotential von Kokain ist im Vergleich zu den «weichen» Drogen erheblich. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch und veräusserte davon – im Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 – ca. 17,55 Kilogramm. Unter Hinzurechnung der beim Beschuldigten sichergestellten 1.4473 Kilogramm Kokaingemisch, welcher dieser noch hätte veräussern können, resultiert eine bereits umgesetzte bzw. noch umzusetzende Menge von insgesamt ca. 19 Kilogramm Kokaingemisch. Der Reinheitsgrad betrug dabei 79 Prozent, was ca. 15 Kilogramm reines Kokain ergibt. Der Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs ist damit fast tausendfach überschritten, womit eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gegeben und die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zweifellos erfüllt ist. Darüber hinaus ist auch die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG klar gegeben: Es wurde ein Umsatz und auch ein Gewinn erzielt, die ein Mehrfaches der Grenzwerte von CHF 100'000.00 (Umsatz) bzw. CHF 10'000.00 (Gewinn) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betragen. Der zusätzlich erfüllte Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, d.h. das berufsmässige Handeln, ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

 

2.3.1.1.1.3 Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts der vom Beschuldigten gehandelten Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als gross zu bezeichnen. Lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe und als Ausgangspunkt für die Strafzumessung kann an dieser Stelle ein Blick auf die Strafzumessungstabelle nach Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker (BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], 3. Auflage, Art. 47 StGB N 45) geworfen werden: Mit einer reinen Menge von insgesamt rund 15 Kilogramm Kokain, welche der Beschuldigte auslieferte bzw. ausliefern liess, würde sich das Strafmass bei rund neun Jahren bewegen.

 

Die Vorgehensweise des Beschuldigten mutet – dies hält die Vorinstanz zutreffend fest – sehr professionell an. So erwarb er das Kokaingemisch – als eigentlicher Importeur – direkt von ausländischen Lieferanten, wobei er diesbezüglich mit seinem Freund H.___ zusammenwirkte. Während einer Deliktsdauer von rund einem Jahr verkaufte er eine hohe Menge von hochwertigem Kokaingemisch an verschiedene Zwischenhändler. Zur Kommunikation setzte der Beschuldigte verschlüsselte Mobiltelefone ein; er war bestrebt, dass die Personen, mit denen er im Rahmen des Betäubungsmittelhandels im Kontakt stand, auch solche Mobiltelefone verwendeten. Er war auf eine sichere Kommunikation bedacht, wechselte wiederholt die Rufnummern und sah in Gesprächen davon ab, die Betäubungsmittel direkt zu benennen. Der Beschuldigte vermied es, Kokainpakete mit blossen Händen zu berühren, und betrieb grossen Aufwand beim Portionieren des Kokaingemischs, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Der Beschuldigte betrieb den Kokainhandel im Sinne eines Unternehmens. Zur Minimierung seines Risikos setzte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer zeitweise Drittpersonen als Läufer ein (insbesondere seinen Cousin C.___; der Beschuldigte war auch im Begriff, ebenfalls seinen Cousin X.___ als Läufer einzusetzen). Zudem liess er in zwei Fahrzeuge für beträchtliche Beträge professionelle Verstecke für den möglichst sicheren Transport bzw. die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und Geld einbauen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Kokainhandel auch dann noch – zwar nach einer kurzen Pause und unter Verzicht auf Auslandsfahrten, aber doch unbeirrt – fortsetzte, nachdem sein Vater und dessen Lebenspartnerin verhaftet worden waren. Auch von der Verhaftung von E.___ und F.___ liess sich der Beschuldigten nicht beirren.

 

2.3.1.1.1.4 Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten nicht mehr leicht, sondern ist im mittleren Verschuldensdrittel anzusiedeln, konkret an der Grenze vom unteren zum mittleren Bereich.

 

2.3.1.1.1.5 Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und egoistischen Motiven handelte. Er finanzierte mit dem Drogenhandel seinen Lebensunterhalt und auch jenen seiner Familie. Die Tatsache, dass er seine illegalen Tätigkeiten trotz mehrfacher Verhaftung in seinem näheren Umfeld (Vater und dessen Lebenspartnerin, aber auch E.___ und F.___) weiterführte, zeugt von einer grossen Beharrlichkeit und einer hohen kriminellen Energie, war dem Beschuldigten als Ehemann und Vater zweier Kleinkinder doch bestens bewusst, dass er viel zu verlieren hat, sollten die Strafverfolgungsbehörden auch ihm auf die Schliche kommen.

 

Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Tatverschulden an der Grenze vom unteren zum mittleren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für den Kokainhandel neun Jahre Freiheitsstrafe angemessen erscheinen.

 

2.3.1.1.1.6 Nebst dem Kokaingemisch veräusserte der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis im Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis zum 28. Januar 2019 auch noch 16,12 Kilogramm (ca. 26'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy, was ebenfalls eine grosse Menge darstellt. Davon veräusserte er 25'000 Tabletten MDMA/Ecstasy entgeltlich, woraus ein Umsatz von CHF 75'000.00 und ein erheblicher Gewinn von CHF 40'000.00 resultierten. Der Handel mit MDMA/Ecstasy bildet ebenfalls Teil des erfüllten Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit.

 

Gemäss Strafzumessungstabelle nach Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker (a.a.O., Art. 47 StGB N 43) wird wegen des Handels mit MDMA/Ecstasy (aufgrund der Grenze der Strafkompetenz der Staatsanwaltschaft bei Strafbefehlen) in der Regel ab 1’200 Tabletten Anklage erhoben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass vorliegend der Handel mit MDMA/Ecstasy eng mit dem Kokainhandel zusammenhängt. Bei Würdigung aller massgeblicher Umstände erscheint für den Handel mit MDMA/Ecstasy eine Straferhöhung um ein Jahr angebracht.

 

2.3.1.1.1.7 Insgesamt scheint für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von zehn Jahren angemessen.

 

2.3.1.1.2 Geldwäscherei

 

An dieser Stelle kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Verschulden für die mehrfachen Geldwäschereihandlungen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019, die jeweils relativ hohe Einzelbeträge betrafen und bei denen sich wiederum das professionelle Vorgehen des Beschuldigten zeigt, wiegt nicht mehr leicht, sondern ist im unteren Bereich des mittleren Drittels zu veranschlagen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gehen derartige Handlungen typischerweise mit einem in grossem Stil ausgeübten Betäubungsmittelhandel einher. Insofern ist mit der ausgefällten Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit der Geldwäscherei zu einem gewissen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten, weshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen hat. In grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um sechs Monate zu erhöhen.

 

2.3.1.1.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

 

Wie bereits festgehalten, hatte die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 11. Dezember 2018 zum Ziel, wegen der mitgeführten Betäubungsmittel (ca. 10'000 Ecstasy-Tabletten) vor der Polizei zu flüchten und sich der Drogen durch einen Wurf aus dem Fenster zu entledigen, was auch gelang. In der Folge stellte der Beschuldigte das Fahrzeug ab und flüchtete zu Fuss in den Wald, wo er sich zunächst versteckte, bis er mit seiner Ehefrau zum Domizil zurückkehrte. Auch wenn hier nicht mehr von einem Bagatelldelikt gesprochen werden kann, kann bei Würdigung aller massgeblicher Umstände noch von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Im vorgegebenen Strafrahmen erschiene für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt eine hypothetische Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen. Strafmildernd zu berücksichtigen ist nun jedoch, dass der Erfolg ausgeblieben ist, weshalb lediglich ein Versuch vorliegt. Zufolge Versuchs ist die hypothetische Einsatzstrafe auf vier Monate zu reduzieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe somit um zwei Monate zu erhöhen.

 

2.3.1.1.4 Weitere Delikte

 

Es rechtfertigt sich, für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten, asperationsweise einen Monat, sowie für die Unterlassung der Buchführung sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung je eine von einem Monat, asperationsweise je ½ Monat, auszusprechen. Die Freiheitsstrafe erhöht sich dadurch um zwei Monate.

 

2.3.1.2 Täterkomponenten

 

Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 118 f. verwiesen werden. Diesbezüglich lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte erkennen.

 

Der Beschuldigte ist vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und zusätzlich andere Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, verurteilt. Insofern ist das Vorleben des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht getrübt, wobei gleichzeitig zu konstatieren ist, dass es sich nur insoweit um einschlägige Delinquenz handelt, als vorliegend ein Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich aufgrund der Vorstrafen somit eine Straferhöhung um zwei Monate.

 

Reue zeigte der Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen Straftaten weitgehend bestreitet.

 

Weitere für die Strafzumessung relevante Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben, vielmehr bewegt sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen Rahmen.

 

Im Rahmen des Sanktionenpakets ist die Anordnung der Landesverweisung nach der Praxis des Berufungsgerichts miteinzubeziehen, da bei dieser Sanktion das pönale Element in den Vordergrund tritt und vom Betroffenen regelmässig als die weitaus einschneidendere Bestrafung empfunden wird als die eigentliche Hauptstrafe (vgl. zur Rechtsnatur der Landesverweisung: Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 66a - d StGB N 56). Die Ehefrau, beide Kinder, die Eltern und der Bruder des Beschuldigten leben in der Schweiz, weshalb die Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren für den Beschuldigten erhebliche Einschränkungen mit sich bringt. Unter diesem Titel ist deshalb eine Strafreduktion um 14 Monate angezeigt.

 

Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 12 Monaten strafreduzierend aus.

 

2.3.1.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots

 

2.3.1.3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

 

2.3.1.3.2 Vorliegend ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 28. Februar 2022 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 14. November 2022 ist, auch wenn es sich um einen aufwändigen Fall und ein sehr umfangreiches Urteil handelt, mit knapp neun Monaten etwas zu lang. Immerhin kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem Beschuldigten am 28. Februar 2022 mündlich und kurze Zeit danach auch im Dispositiv eröffnet wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zur Abgeltung der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe um vier Monate auf neun Jahre und sechs Monate vorzunehmen.

 

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.

 

2.3.1.3.3 Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass das Verfahren ab Ende Januar 2020 bis Februar 2021 ein Jahr stillgestanden habe und auch diesbezüglich eines Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen sei, so ist der nicht zu hören, denn in diesem Zeitraum wurde die ausführliche Strafanzeige erarbeitet, die die gesamten Umstände, Zusammenhänge und verschiedenen konkreten Vorhalte einlässlich thematisiert. Zudem kam es zu weiteren Ermittlungshandlungen (vgl. Journal, 1.3 / AS 033 ff.).

 

2.3.2 Ergebnis

 

Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten zu verurteilen.

 

2.4 Vollzugsform

 

Bei einer Strafdauer von neun Jahren und sechs Monaten ist die Gewährung des bedingten teilbedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

 

2.5 Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs

 

Dem Beschuldigten ist die vom 28. Januar 2019 bis zum 16. März 2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 17. März 2020 in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

 

2.6 Mit separatem Beschluss des Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet.

 

 

VII. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist ein Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden.

 

Die Vorinstanz hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 122 f.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion einzugehen.

 

Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

 

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

 

1.2 Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

 

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen Gründen des nationalen Interesses aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

 

2. Subsumtion

 

2.1 Landesverweisung

 

2.1.1 Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach Art. 66a StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe grundsätzlich erfüllt.

 

Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Gleichzeitig ist die Härtefallklausel, wie bereits ausgeführt, restriktiv anzuwenden.

 

2.1.2 Bezüglich des Vorlebens, der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens und des beruflichen Werdegangs kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 124). Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Er ist verheiratet, im Besitz der Niederlassungsbewilligung und hat zwei Töchter (geb. […] und […]). Vor seiner Verhaftung lebte er mit seiner Ehefrau (geb. […]), die ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, und seinen beiden Kindern in Familiengemeinschaft.

 

2.1.3 Den beigezogenen Migrationsakten sind einerseits weitere Vorstrafen des Beschuldigten (insbesondere solche aus dem Jahr 2012, aber auch aus dem Jahr 2010 [damals unterstand der Beschuldigte noch dem Jugendstrafrecht]) und andererseits zwei Ermahnungen durch die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt) zu entnehmen. So wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2013 erstmals aufgrund seiner Straffälligkeit ermahnt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Niederlassungsbewilligung wegen strafbaren Verhaltens widerrufen werden könne und es wurde ihm mitgeteilt, dass von ihm erwartet werde, dass er sich künftig klaglos verhalte. Nachdem der Beschuldigte abermals straffällig geworden war, wurde er mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zum zweiten Mal ermahnt.

 

2.1.4 Eine kriteriengeleitete Prüfung des Härtefalls ergibt folgendes: Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren, wuchs hier auf und hat immer hier gelebt, womit er selbstredend auch die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht hat. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung, ist seit rund 10 Jahren verheiratet und hat mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, zwei gemeinsame Kinder, mit denen das Ehepaar (bis zur Verhaftung) in Familiengemeinschaft lebte. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz insofern über eine Kernfamilie. Die lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, und ist zugunsten des Beschuldigten zu werten. Letzteres gilt grundsätzlich auch für den Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Kernfamilie hat, worauf indes zurückzukommen sein wird. Er spricht fliessend Deutsch und hat in der Schweiz die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist in der Schweiz sozial – soweit ersichtlich – grundsätzlich integriert, wobei den Akten indes keine sozialen bzw. gesellschaftlichen Tätigkeiten zu entnehmen sind, die auf eine besondere Verwurzelung schliessen lassen. Anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte, dass er sich nie sozial gesellschaftlich engagiert habe (ASB 70). Letzteres sowie die wiederholte Delinquenz bzw. Vorstrafen vermögen die soziale Integration des Beschuldigten zu relativieren, insgesamt ist diese als maximal durchschnittlich zu qualifizieren. Demgegenüber muss die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten als mangelhaft bezeichnet werden. Er ging zwar ab Ende April 2010 bis Ende Januar 2018 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und hat keine Schulden. Allerdings hat der Beschuldigte in der Schweiz nach der obligatorischen Schulzeit nie eine Ausbildung abgeschlossen (eine begonnene Berufslehre brach er ab) und lebte in der jüngeren Vergangenheit bis zu seiner Verhaftung primär vom Drogenhandel; ein legales Erwerbseinkommen, welches den Konsum zu decken vermochte, erwirtschaftete der Beschuldigte ab Ende Januar 2018 nicht mehr.

 

Hinsichtlich der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens fällt vorliegend nun aber negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – in den Jahren 2013 und 2014, mithin in derselben Zeit, als er geheiratet hatte und in der Folge Vater zweier Töchter wurde, von der Migrationsbehörde aufgrund seiner Straffälligkeit zweimal ermahnt und auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen wurde. Der Beschuldigte wusste somit in den darauffolgenden Jahren bestens, was für ihn und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel steht. Als er sich für die äusserst risikobehaftete Tätigkeit im Drogenhandel entschied, tat er dies im klaren Bewusstsein, dass dies nicht nur zum Verlust seiner persönlichen Freiheit und seines Aufenthaltsrechts, sondern darüber hinaus zur Trennung von seiner Familie und dabei insbesondere von den noch jungen Kindern führen könnte. Nichtsdestotrotz entschied sich der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit und distanzierte sich davon nicht einmal dann, als verschiedene Personen in seinem engsten Umfeld festgenommen wurden. Anstatt Verantwortung für seine Familie zu übernehmen, hielt er über längere Zeit an der illegalen Tätigkeit fest. Dass die gemeinsame Ausreise für die Familie zumutbar ist (die Kinder sind noch relativ jung, die Ehefrau des Beschuldigten stammt aus Serbien und reiste im Rahmen des Familiennachzuges nach dem Eheschluss im Jahr 2013 in die Schweiz ein), worauf nochmals zurückzukommen sein wird, relativiert die (reflexiv wirkende) Härte für den Beschuldigten zusätzlich.

 

Der Beschuldigte hat nach wie vor Verbindungen zum Herkunftsland Serbien. So ging er vor seiner Verhaftung jedes Jahr zumindest für einige Tage nach Serbien, was er anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 71). Er spricht Serbisch und kennt – zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten Serbiens, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint. Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben doch u.a. seine Grossmutter väterlicherseits, Cousins und zudem Angehörige seiner Ehefrau nach wie vor in Serbien, was der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 71 f.). Der Beschuldigte, seine Ehefrau und die beiden Töchter haben insofern, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, neben ihrem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zu Serbien. Es ist nicht absehbar, dass sich der Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial beruflich – nicht wird integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann, wobei ihm sein junges Alter und seine gute Gesundheit zugutekommen dürften. Der Kontakt zu den in der Schweiz verbleibenden Angehörigen kann der Beschuldigte durch deren Besuche in Serbien und verschiedenste Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

 

Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass Serbien zu den sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört.

 

In einer Gesamtwürdigung aller massgeblicher Tatsachen ist – bei restriktiver Auslegung und entgegen der Vorinstanz – ein schwerer persönlicher Härtefall nach dem Gesagten zu verneinen. Die Landesverweisung ist zu bestätigen.

 

2.1.5 Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung – angenommen würde, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die zweite (kumulative) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre. Dies soll – im Sinne einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden:

 

Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt («sempre mostrato particolarmente rigoroso»); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 3.3). «Drogenhandel» führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, 6B_680/2018 vom 19.9.2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20.9.2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14.12.2018 E. 1.4.2). Bei der Betäubungsmitteldelinquenz überwiegt denn auch regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes, falls keine besonderen persönlichen familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (vgl. 6B_300/2020 vom 21.8.2020 E. 3.4.1).

 

Im vorliegenden Fall ist nicht mehr von einem leichten, sondern vielmehr von einem mittelschweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden, mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Der Beschuldigte hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei einer solchen handelt es sich schon grundsätzlich um eine schwere Straftat – in einer vergleichsweise schweren Weise verwirklicht. Er stieg ohne jede Not als nicht süchtiger Täter in den Betäubungsmittelhandel ein und gab hierfür eine gute Anstellung auf, die ihm und seiner Familie ein legales Auskommen ermöglicht hätte. Wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte, ging er dem Betäubungsmittelhandel einzig und allein aus pekuniären Interessen, eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach. Angesichts des Erwerbs von insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch von hoher Qualität, wovon effektiv ca. 17,55 Kilogramm tatsächlich in Umlauf gelangten und ca. 1,45 Kilogramm noch hätten umgesetzt werden können, ist die Gefährlichkeit seines Handelns als sehr hoch zu bewerten. Wie bereits ausgeführt, setzte er damit bewusst sehr viel aufs Spiel. Seine Vorgehensweise lässt auf eine bemerkenswerte Beharrlichkeit und eine hohe kriminelle Energie schliessen, was auch zu einer schlechten Prognose führt, wobei eine positive Entwicklung mit grundlegender Veränderung der Geisteshaltung nicht zu erkennen ist. Der Beschuldigte liess mit seinem Tun ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Mit seiner Tätigkeit im Drogenhandel ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Der qualifizierte Drogenhandel gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6.3.2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23.11.2010 [Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.8.1). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist dementsprechend sehr gross und überwiegt die durchaus bestehenden privaten Interessen des Beschuldigten, der sich als Serbisch sprechender, arbeitsfähiger und auch nach Vollzugsende noch relativ junger Mann bei guter Gesundheit und mit verschiedenen verwandtschaftlichen Kontakten in Serbien eine neue Existenz aufbauen können wird. Seiner aus Serbien stammenden Ehefrau, welche erst in Zusammenhang mit der Heirat in die Schweiz übersiedelte, und ebenso den beiden Töchtern, denen die serbische Sprache vertraut ist und die ihre Sprachkenntnisse auch noch verbessern können, wird es ohne grössere Schwierigkeiten möglich sein, die Schweiz mit dem Beschuldigten zusammen zu verlassen und sich mit ihm in Serbien auf ein Leben mit veränderten Umständen einzustellen. Die Ehefrau hat aber auch die Möglichkeit, mit den Kindern in der Schweiz zu verbleiben, da sie über die Niederlassungsbewilligung verfügt und hier arbeitet (ASB 69).

 

In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.

 

2.1.6 Hinsichtlich der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf 10 Jahre zu schliessen; dies angesichts des Ausmasses des Verschuldens einerseits und der vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten andererseits.

 

2.2 Ausschreibung im SIS

 

Das vom Beschuldigten begangene Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer gesetzlich verankerten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe) hebt sich überaus deutlich von der Bagatelldelinquenz ab. Der Beschuldigte brachte mit seinem Drogenhandel in grossem Stil, wobei an dieser Stelle auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden kann, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr. Dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS hält deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.

 

Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.

 

 

VIII. Einziehung / Verrechnung

 

Die Einziehung der sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträge bzw. Vermögenswerte im Betrag von insgesamt CHF 241'256.80 (EUR 214'300.00 [umgerechnet CHF 240'156.80] aus dem Versteck des VW Golf Plus, CHF 1'100.00 Erlös aus der Verwertung des VW Golf Plus) ist aufgrund des eindeutig deliktischen Bezugs zu bestätigen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gleiches gilt für die Verrechnung der sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 3'650.60 mit den Verfahrenskosten. Der Vertreter des Beschuldigten hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich mit der Verrechnung einverstanden erklärt (ASB 135).

 

 

IX. Ersatzforderung

 

Hinsichtlich der angefochtenen Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00 kann der Entscheid der Vorinstanz ebenfalls bestätigt werden. Die Vorinstanz hat vom aus den nachgewiesenen Betäubungsmittelveräusserungen resultierenden Gesamtgewinn in Höhe von CHF 110'000.00 zugunsten des Beschuldigten CHF 10'000.00 für Unkosten abgezogen. Der verbleibende Betrag von CHF 100'000.00 würde der Einziehung unterliegen. Da dieser indes gar nicht mehr vorhanden ist, ist auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Insofern ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn.

 

 

X. Grundbuchsperre

 

Wie unter Ziffer I./6. hiervor festgehalten, wurde die Liegenschaft GB [Ort] Nr. […], [Adresse], welche im Miteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders steht, mit Verfügung vom 11. März 2020 mit einer Grundbuchsperre belegt. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die angeordnete Grundbuchsperre zur Sicherung der besagten Ersatzforderung aufrechtzuerhalten ist, bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat, ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

 

 

XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Der Beschuldigte wird von der Berufungsinstanz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. In Bezug auf alle angefochtenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils bleibt die Berufung des Beschuldigten ohne Erfolg. Entsprechend hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegende Partei die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'500.00, zu bezahlen.

 

2.2 Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen. Gemäss .nbsp;158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

 

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'158.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung wird in diesem Umfang festgesetzt, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates.

 

2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 


 

Demnach wird

in Anwendung von Art. 166 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 69, Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff.

erkannt:

1.    A.___ hat sich gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht:

a)      versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Dezember 2018 (Anklageschrift Ziffer 3);

b)      mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 28. Januar 2019 (Anklageschrift Ziffer 5);

c)      Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis am 7. Januar 2019 (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021).

2.      A.___ hat sich überdies wie folgt schuldig gemacht:

a)      qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 (Anklageschrift Ziffer 1);

b)      mehrfache Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019 (Anklageschrift Ziffer 2);

c)      Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018 (Anklageschrift Ziffer 4).

3.      A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten.

4.      Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5.      A.___ wird die seit 28. Januar 2019 erstandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug (1780 Tage) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.      Es wird festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom 12. Dezember 2023 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.

7.      A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

8.      Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9.      Die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch das Kompetenzzentrum Forensik, FND, der Kantonspolizei St. Gallen bzw. durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. – soweit es sich um legale Gegenstände handelt – allenfalls zu verwerten, wobei der Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a)    insgesamt 1'447,3 Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und 99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

b)    insgesamt 2'480 Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

c)    diverses Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc., aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d)    1 Mobiltelefon Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

e)    diverse Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f)     2 Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

g)    1 Magazin Pistole Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1 Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

h)    1 Haushaltswaage Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

10.   Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

11.   Von den im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen bzw. Vermögenswerten werden insgesamt CHF 241'256.80 eingezogen und verfallen dem Staat (EUR 214'300.00, umgerechnet CHF 240'156.80, und CHF 1'100.00 Verwertungserlös PW, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

12.   Von den im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden CHF 3'650.60 mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 18 hiernach verrechnet (CHF 1'146.95, CHF 600.00, CHF 800.00, EUR 1'000.00 und EUR 20.00, umgerechnet CHF 1'103.65, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

13.   A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00 verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn.

14.   Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort] Nr. […] ([Adresse]) wird aufrechterhalten bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der Ersatzforderung gemäss Ziffer 13 hiervor Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.

15.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 64'077.25 (310,1667 Stunden zu CHF 180.00 und 3,75 Stunden zu CHF 135.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'159.80 und MwSt. zu 7,7 % von CHF 4'581.20) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00 verblieb eine Restanz von CHF 30'077.25. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 16'853.95 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu 7,7 % von CHF 1'204.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

16.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'158.10 (5.3333 Stunden zu CHF 190.00 und 9.4167 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 224.00 und MwSt. zu 7,7 % von CHF 225.78) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.   A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

18.   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 44'890.00, hat A.___ zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziffer 12 hiervor verbleiben CHF 41'239.40.

19.   Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'500.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).


 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Werner                                                                              Wiedmer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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