Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2022.81 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 07.02.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Vorinstanz hat entschieden, dass der Beschuldigte die Gerätschaften für eine illegale Indoor-Anlage zwecks Drogengewinnung bestellt hat. Der Beschuldigte präsentierte nach drei Monaten Untersuchungshaft eine alternative Version des Sachverhalts, die jedoch nicht überzeugend war. Es gibt Hinweise darauf, dass der Beschuldigte illegale Tätigkeiten geplant haben könnte, basierend auf der konspirativen Kommunikation und den merkwürdigen Umständen der Bestellungen. Trotzdem gibt es auch Aspekte, die mit der Version des Beschuldigten vereinbar sind, wie zum Beispiel die fehlende Auffindbarkeit der Gerätschaften in der Umgebung. Letztendlich wurde der Beschuldigte aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und verdächtigen Umstände für schuldig befunden. |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Beweis; Staat; Louis; Apos; Täter; Verfahren; Aussage; Recht; Solothurn; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Gericht; Waffe; Betäubungsmittel; Polizei; Aussagen; Firma; Staatsanwalt; Olten; Geldstrafe; Sachverhalt; Untersuchung |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 19 BetmG; Art. 2 BetmG; Art. 263 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 27 BV ; Art. 34 StGB ; Art. 406 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 69 StGB ; |
Referenz BGE: | 115 IV 267; 117 IV 7; 127 IV 172; 138 IV 113; 138 IV 120; 138 IV 86; 142 IV 265; 144 IV 217; 144 IV 345; |
Kommentar: | Trechsel, Pieth, Praxis zum StGB, Art. 49 StGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | STBER.2022.81 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 07.02.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.9 |
Titel: | Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 7. Februar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Marti a.o. Ersatzrichter Marti Gerichtsschreiberin Fröhlicher In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz
Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 28. Juli 2020 zu entnehmen ist, wurde das vorliegende Verfahren aufgrund folgender Ausgangslage eröffnet:
Der Geschäftsführer der Firma B.___ GmbH aus [Ort 1], A.___ (im Folgenden der Beschuldigte), erschien am 25. November 2019 auf Vorladung hin beim RP Egerkingen, um einen Zahlungsbefehl abzuholen. Beim Aushändigen des Dokuments konnte bei ihm Marihuana-Geruch wahrgenommen werden. Auf Vorhalt hin bestätigte der Beschuldigte, das Fahrzeug Mercedes ML 350, [Kennzeichen], zum RP Egerkingen gelenkt zu haben. Der Beschuldigte wurde einem Drugwipe-Test unterzogen. Dieser verlief negativ. In der Folge wurde das Fahrzeug einer Kontrolle unterzogen. Während der Kontrolle hielt der Beschuldigte sein Mobiltelefon in der Hand und tippte ununterbrochen Mitteilungen ein mit unbekanntem Inhalt. Da er sehr nervös wirkte und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Versenden von Mitteilungen einen Einfluss auf die Ermittlungen haben könnte, wurde ihm das Verwenden des Mobiltelefons untersagt. Bei der anschliessenden Kontrolle des Fahrzeuges konnte ebenfalls ein intensiver Geruch von Marihuana wahrgenommen werden. Im Kofferraum kamen eine Plastikblache, welche üblicherweise in BM-lndooranlagen verwendet wird, sowie kleine Rückstände von Marihuana zum Vorschein. Die Marihuana-Rückstände wurden zweimal einem Schnelltest unterzogen. Es stellte sich beide Male heraus, dass es sich dabei nicht um CBD-Hanf handelte. In der Seitentür wurde ein offener Briefumschlag mit der Aufschrift "C.___ - 20.11.19 / 620.-- und 310.--" sichergestellt. Darin befanden sich CHF 310.00 in gassenüblicher Stückelung. Weiter konnten noch ein Serviceportemonnaie mit CHF 62.95 und 7 Euro (Hartgeld), drei Briefe und eine Rechnung lautend auf C.___, zwei Briefe und 12 Rechnungen, adressiert an D.___ in [Ort 2], eine Swisscom-Rechnung, adressiert an E.___ GmbH, [Ort 2], sowie ein Brief der Staatsanwaltschaft Solothurn, adressiert an F.___, c/o G.___, [Ort 2], sichergestellt werden. Der Beschuldigte wurde in der Folge einer Effektenkontrolle unterzogen. In seiner Hosentasche konnten CHF 540.00 in gassenüblicher Stückelung sichergestellt werden sowie ein Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln. Da der Verdacht bestand, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen könnte, wurde mit der Staatsanwaltschaft Solothurn Rücksprache genommen. Der orientierte Staatsanwalt verfügte am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung, anlässlich derer eine Waffe (Gaspistole), ein Waffenmagazin mit acht Schüssen und diverse Kaufbelege der Firma H.___ GmbH, welche den Kauf von Bestandteilen einer Betäubungsmittel-Indooranlage im Wert von mehreren Tausend Franken nahelegten, sichergestellt werden konnten (Akten Voruntersuchung S. 9 f. [im Folgenden: AS 9 f.]). Schliesslich wurde der Beschuldigte dem Untersuchungsgefängnis Olten zugeführt.
2. Am 29. November 2019 bewilligte das Haftgericht die Untersuchungshaft für drei Monate. Am 26. Februar 2020 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.
3. Mit Anklageschrift vom 21. April 2021 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte betr. Vergehen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz (AS 1 ff.).
4. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurden der Beschuldigte und sein privater Verteidiger zur Hauptverhandlung auf den 4. Mai 2022 vorgeladen.
5. Am 9. Mai 2022 fällte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 1069 ff.): 1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis am 15. November 2019 (Vorhalt Ziff. 1); b) Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen am 25. November 2019 (Vorhalt Ziff. 2). 2. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai 2021 und vom 13. Dezember 2021, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A.___ werden 94 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt im Waffenbüro der Polizei Kanton Solothurn) werden beschlagnahmt und eingezogen; sie sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten: a) 1 Gaspistole OPS-M.R.P Cal 45, mit Magazin; b) 1 Magazin Walter PP 7.65 mit 8 Patronen. 5. Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben: a) 1 Schutzhülle (Verpackung), Blache (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate); b) 1 UBS-Kontoauszug (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate); c) 1 Beleg Cembra Money Bank, Sicherstellung 3.2 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate); d) Belege Sicherstellung 2.1-3.1 und 4.3 und 1 Kuvert mit Aufschrift 20.11.19-620.--/310.-- «C.___» (aufbewahrt bei den Akten). 6. Das bei A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 9 hiernach verrechnet. 7. Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn mit CHF 833.15 (inkl. MwSt und Auslagen) bereits entschädigt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 4'931.15 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits die gesamte Entschädigung von CHF 4'931.15 überwiesen hat. 9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 4'970.50, zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 die Berufung an (AS 1094). Die Berufungserklärung datiert vom 7. Oktober 2022 (Akten Obergericht S. 1 ff., im Folgenden OGer 1 ff.). Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Das angefochtene Urteil sei betr. die Dispositivziffern 1-3, 6 und 9 aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Das angefochtene Urteil sei betr. die Dispositivziffern 7 und 8 insoweit aufzuheben, als ein Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Berufungskläger vorbehalten werde. 4. Für die erlittene Überhaft von 94 Tagen sei dem Berufungskläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 18'800.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Januar 2020 aus der Staatskasse zuzusprechen. 5. Für den verfahrensbedingten Erwerbsausfall sei dem Berufungskläger ein Schadenersatz von CHF 25'200.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. März 2020 aus der Staatskasse zuzusprechen. 6. Der sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 850.00 sei dem Berufungskläger herauszugeben. 7. Dem Berufungskläger sei für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von CHF 11'994.05 aus der Staatskasse zuzusprechen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (für das Berufungsverfahren).
7. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OGer 9).
8. In Rechtskraft erwachsen sind demnach folgende Ziffern des angefochtenen Urteils: - Ziff. 4: Einziehung der sichergestellten Gegenstände - Ziff. 5: Herausgabe von sichergestellten Gegenständen - Ziff. 7 und 8: Entschädigungen der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend
9. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. November 2022 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln; ohne gegenteiligen Bericht bis 8. Dezember 2022 werde angenommen, der Beschuldigte sei mit diesem Vorgehen einverstanden (OGer 11). Nachdem keine Einwendungen geltend gemacht worden waren, ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 das schriftliche Verfahren an. Zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde dem Berufungskläger Frist bis 3. Januar 2023 gesetzt. Die Berufungsbegründung ging innert zweimal erstreckter Frist am 14. Februar 2023 ein.
II. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageziffer 1 vorgeworfen, er habe sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 6./7. Februar 2019 bis am 15. November 2019, in [Ort 3], Firma H.___ GmbH, in Olten, [Adresse] und [Adresse], und in Winznau, [Adresse], sowie an unbekannten Orten in der Schweiz, indem er bei der H.___ GmbH, [Ort 3], Bestandteile, Zubehör und Utensilien erworben habe, um eine lndooranlage zwecks Herstellung von Betäubungsmitteln (Marihuana mit einem THC Gehalt von mehr als 1 %) in Betrieb zu nehmen. Konkret habe er bestellt: a) am 6./7. Februar 2019: 8 Growboxen, 48 Wärmelampen, 32 Ventilatoren, 1600 Pflanzentöpfe, 16 Aktivkohlenfilter, 240 x 50 L. Erde (Lieferschein vom 6. Februar 2019, Nr. 90336), b) am 31. August 2019: 20 Wärmelampen, 8 Ventilatoren, 800 Pflanzentöpfe, 5 Aktivkohlenfilter, 112 x 50 L. Erde (Lieferschein vom 5. September 2019, Nr. 94449), c) und am 4. September 2019: 1600 Pflanzentöpfe, 220 x 50 L. Erde sowie Dünger (Lieferschein vom 4. September 2019, Nr. 94518).
Die Einkäufe seien von der [Transportfirma] auf Anweisung des Beschuldigten am 28. Februar 2019 nach Olten, [Adresse], am 6. September 2019 und 9. September 2019 nach Olten, [Adresse], bzw. nach Winznau, [Adresse], geliefert worden und auf Anweisung des Beschuldigten von seinen Bekannten I.___ in Empfang genommen worden. Mutmasslich sei die lndooranlage nach der Festnahme des Beschuldigten aus Angst vor einer Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden abgebaut worden. Damit habe der Beschuldigte vorsätzlich Anstalten getroffen, Marihuana als Drogenhanf herzustellen.»
2. Allgemeines zu Beweisrecht und Beweiswürdigung
Vorab kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 5 verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist auf folgende Erwägungen des Bundesgerichts hinzuweisen, welche es in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 gemacht hat (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):
Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden.
Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.
Der Grundsatz In-dubio-pro-reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt.
Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-pro-reo-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Die Frage, ob das Gericht auf der Grundlage der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen ernsthafte Zweifel am gesamten Tathergang hegen musste, ist rechtlicher Natur. Zu einer Verletzung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind. Wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, «schlechterdings nicht zu unterdrückenden» Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor.
Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-pro-reo-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.
Wie erwähnt, kann sich ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.
Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-pro-reo-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).
3. Beweismittel
3.1 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte befand sich vom 26. November 2019 bis 26. Februar 2020 rund drei Monate in Polizei- und Untersuchungshaft. Derweil wurde er, anfangs durch Rechtsanwalt Haltiner amtlich verteidigt, am 26. November 2019 nach vorläufiger Festnahme von der Polizei Kanton Solothurn befragt, wobei er keine Aussagen machte (AS 302 ff.). Auch am Folgetag machte er, nunmehr vom zuständigen Staatsanwalt befragt, keine Aussagen (AS 441 ff.). Am 18. Dezember 2020 und 28. Januar 2020 machte er, nunmehr durch Rechtsanwalt Gasser vertreten, auch im Rahmen von weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen keine Aussagen. Am 26. Februar 2020 wurde er vom zuständigen Staatsanwalt ein weiteres Mal einvernommen. Der Beschuldigte war nunmehr durch Rechtsanwalt Blättler privat vertreten. Dabei machte er erstmals Aussagen (AS 328 ff.). Die Vorinstanz hat seine damaligen Aussagen im Wesentlichen wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urteilsseite [US] 6 f.). Am 27. Mai 2020 wurde der Beschuldigte (mittlerweile aus der Untersuchungshaft entlassen) ein weiteres Mal durch die Polizei befragt, wobei er keine Aussagen mehr machte und stattdessen auf seine Aussagen vom 26. Februar 2019 verwies (US 336 ff.). Schliesslich wurde er am 4. Mai 2022 von der Vorinstanz einvernommen, welche seine wesentlichen Aussagen im Urteil wiedergegeben hat (US 7 f.). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, bei der Firma H.___ GmbH die drei Bestellungen getätigt zu haben, die ihm in der Anklage vorgeworfen werden. Er will diese Bestellungen aber für einen Dritten namens Louis, wohnhaft in Frankreich, getätigt haben. Er bestreitet somit, die Gegenstände zwecks eigener Herstellung von Betäubungsmitteln (Marihuana mit einem THC Gehalt von mehr als 1 %) gekauft zu haben. Er habe entsprechende Aufträge erhalten und dafür auch etwas bekommen. Bei der ersten Bestellung habe er CHF 2'000.00 für sich bekommen. Bei der zweiten Bestellung hätte er auch CHF 2'000.00 erhalten sollen. Er habe das Geld aber noch nicht erhalten. Die dritte Bestellung sei storniert worden. Weil man in der Schweiz mit den Anlagen ziemlich weit sei, habe der Kollege ihn gefragt, ob er diese besorgen könne. Am Anfang habe er gedacht, er würde Prozente für sich bekommen. Da habe der Kollege ihm gesagt, dass er die Belege und Quittungen benötige, und so hätten sie abgemacht, dass er, der Beschuldigte, auch etwas bekomme, sonst wäre es für ihn nicht interessant gewesen. Er habe mit Louis Englisch gesprochen. Dieser sei Franzose und sei jeweils mit einem Auto mit französischen Kennzeichen gekommen. Kennengelernt habe er ihn durch seinen Kollegenkreis. Es sei um das Thema CBD gegangen. Louis habe ihm gesagt, dass er grosses Interesse habe, hier in der Schweiz gross einzukaufen. Er, der Beschuldigte, habe ihm gesagt, dass er auch Interesse habe und etwas verdienen möchte. Auf Frage, weshalb er diese Geschichte bis anhin nicht erzählt habe, wenn es doch um legales CBD gehe: Es sei eigentlich Diskretion gewünscht gewesen. Auch seine Kollegen seien nicht informiert gewesen. Als er in Haft genommen worden sei und er durch Rechtsanwalt Haltiner vertreten gewesen sei, habe man ihm zuerst gesagt, er käme am nächsten Tag raus. Dann hätten sie ihm Rechtsanwalt Gasser geschickt. Er sei sich dann verarscht vorgekommen. Er sei ja zuvor noch nie in Haft gewesen. Es habe einen Interessenkonflikt gegeben. Er sei dann davon ausgegangen, dass man ihm einen Anwalt geschickt habe, der mit der Staatsanwaltschaft kooperiere. Seine Mithäftlinge hätten ihm gesagt, dass eine amtliche Verteidigung nicht für einen schaue. Dann habe er Herrn Blättler bekommen (privater Verteidiger). Dieser habe ihm geraten, Aussagen zu machen, damit er zum Gefängnis rauskomme (AS 329 f.). Auf entsprechende Fragen sagte der Beschuldigte vor erster Instanz u.a. aus, er habe gewusst, dass Louis in der CBD-Branche arbeite. Dies habe Louis schon am Anfang gesagt. Und dann habe Louis erfahren, dass die Preise in der Schweiz besser seien, und er habe im Kollegenkreis gefragt, ob man sich erkundigen könne, und da habe er, der Beschuldigte, dies gemacht. Er habe sich dafür interessiert, weil er Geld gebraucht habe. Er habe schauen wollen, was er «heraushandeln» könne. Louis habe ihm gesagt, er soll schauen, dass er in der Schweiz bessere Preise verhandle. Er habe dann bei H.___ 20 % rausgeholt (AS 1027 ff.).
3.2 Nebst den Aussagen des Beschuldigten liegt eine Reihe von weiteren Beweismitteln und Indizien vor wie die Fernmeldedaten des ausgewerteten Mobiltelefons des Beschuldigten, Aussagen weiterer befragter Personen, sichergestellte Gegenstände, welche teils im Auto, teils in der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden wurden, und schliesslich die polizeilichen Feststellungen, wie sie der Strafanzeige zu entnehmen sind. Auf diese Beweismittel und Indizien wird im Rahmen der Beweiswürdigung, soweit relevant, eingegangen.
4. Beweiswürdigung
4.1 Die Vorinstanz sah die Vorhalte als erwiesen an. Der Beschuldigte habe seine Sachverhaltsdarstellung, wonach er die Gerätschaften für eine Drittperson bestellt habe, notabene erst nach dreimonatiger Untersuchungshaft vorgetragen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb er dies nicht vorher geltend gemacht habe, wenn es doch angeblich um die Inbetriebnahme einer legalen CBD-Anlage gegangen sei. Die Angaben zu Louis seien denn auch vage geblieben. Es müsse sich dabei um eine fiktive Person gehandelt haben. Für diese Annahme spreche auch das Geschäftsgebaren dieser angeblichen Person. So habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dieser Louis habe ihm mehrere Tausend Franken Bargeld übergeben, damit der Beschuldigte bei der H.___ GmbH eine Anzahlung habe leisten können. Es erscheine aber nicht geschäftsüblich, jemandem, den man kaum kenne, soviel Bargeld auszuhändigen, ohne dafür zumindest eine Quittung einzufordern. Genauso wenig einleuchtend sei es, dass Louis den in diesem Geschäftsbereich damals unerfahrenen Beschuldigten mit diesen Bestellungen hätte beauftragen und diesen dafür auch noch hätte bezahlen sollen. Die Rolle des Beschuldigten als angeblicher Zwischenhändler ergebe vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Louis hätte nämlich den Lieferanten direkt kontaktieren können. Die Aussagen des Beschuldigten stimmten denn auch nicht mit den objektiven Beweismitteln überein. So sei er im September 2019 und mithin im Zeitraum der Lieferungen gemäss rückwirkenden Fernmeldedaten nahezu täglich in Winznau gewesen, so auch am 9. September 2019. Ins Auge steche weiter, dass der Beschuldigten im Verborgenen agiert habe. Er habe die Bestellungen anonym getätigt und ausschliesslich in bar bezahlt, was angesichts des Gesamtkaufpreises von knapp CHF 60'000.00 doch erstaune. Der Beschuldigte habe auch selbst zu Protokoll gegeben, der Lager- und Umschlagort in Winznau sei ihm unter anderem deshalb empfohlen worden, weil es dort keine Aufsicht gebe. Schliesslich seien auf einer Blache im Kofferraum des Fahrzeuges der Firma des Beschuldigten Rückstände von illegalem Marihuana gefunden worden, was doch gewisse Berührungspunkte des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln belege (US 8 - 10).
Insgesamt sei festzuhalten, dass die halbherzigen Erklärungsversuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermöchten, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. Seine Sachverhaltsdarstellung erweise sich als schlichtweg nicht plausibel. Aufgrund des Gesagten könne der Einwand des Beschuldigten, wonach er die Gerätschaften im Auftrag eines Dritten für die Inbetriebnahme einer CBD-Anlage bestellt habe, als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Vielmehr deuteten die gesamten Umstände daraufhin, dass der Beschuldigte in eigenem Namen bei H.___ GmbH Gerätschaften für den Aufbau einer illegalen Hanf-Indoor-Anlage bestellt habe. Dafür spreche nebst den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten insbesondere die von ihm an den Tag gelegte Geheimniskrämerei um eine angeblich legale Sache; das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen lasse sich mit legalen Absichten nicht vereinbaren. Unter diesen Umständen sei auch die aus dem Grundsatz in dubio pro reo fliessende Beweiswürdigungsregel nicht verletzt, da bloss abstrakte und theoretische Zweifel an der Schuld des Täters nicht massgebend seien (US 11).
4.2 Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Der Grundsatz sei sowohl als Beweislastregel als auch als Beweiswürdigungsregel verletzt worden. Die Vorinstanz habe die Beweislast umgekehrt. Für die bestrittene Behauptung in der Anklage, der Beschuldigte habe Betäubungsmittel herstellen wollen, fehle jeglicher Beweis. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe hervor, dass sie den Beschuldigten einzig deshalb schuldig gesprochen habe, weil sie dessen Sachverhaltsdarstellung nicht glaube und ihm eine «Geheimniskrämerei» unterstelle. Seit der CBD-Anbau in der Schweiz legal sei, seien Verkauf und Ankauf von Indooranlage-Gerätschaften grundsätzlich weder suspekt noch rechtfertigungspflichtig. Es handle sich dabei vielmehr um eine Aktivität, die aufgrund der Wirtschaftsfreiheit gestützt auf Art. 27 BV geschützt sei und für die folglich eine Unschuldsvermutung «in all ihren Dimensionen» gelte. Den Grundsatz als Beweiswürdigungsregel habe die Vorinstanz verletzt, indem sie die verfügbaren Beweise einseitig zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigt habe. Im Resultat glaube die Vorinstanz der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht und schlussfolgere daraus, dass die Anklageversion zutreffe. Dafür fehle es aber an jeglichem Beweis. Die behauptete Absicht, Betäubungsmittel herstellen zu wollen, bleibe Mutmassung. Es sei mit der Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren, aus lauter legalen Handlungen auf illegale Absichten zu schliessen. Weiter interpretiere die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten einseitig zu seinen Lasten, so die Aussage, er sei am 9. September 2019 ganz sicher nicht in Winznau gewesen. Die Vorinstanz versuche in einem weiteren Schritt, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe im Verborgenen agiert, weshalb sein Handeln nicht legal habe sein können. Zudem habe er auch sonst gewisse Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln gehabt. So habe es im Kofferraum seines Firmenfahrzeugs Marihuana-Rückstände gehabt. Tatsache sei aber, dass diese Sicherstellung nicht Teil des Anklagevorwurfs sei, so dass sich der Beschuldigte dagegen nicht zur Wehr setzen müsse. Jedenfalls sei es mit der Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren, wenn die Vorinstanz daraus schliesse, der Beschuldigte habe Absichten zum Drogenanbau haben müssen. Der Beschuldigte sei mangels rechtsgenügender Beweise freizusprechen.
4.3.1 Der Beschuldigte präsentierte nach drei Monaten Untersuchungshaft eine Sachverhaltsalternative. Wie in den allgemeinen Erwägungen zur Beweiswürdigung ausgeführt, kann ein Beweisergebnis zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein Alternativszenario (zur Anklage) zutrifft, verkannt ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.
Die Sachverhaltsversion des Beschuldigten weist einige Realkennzeichen auf. Er erwähnte Details, die nicht auf das Kerngeschehen bezogen sind: so unter anderem, er und Louis hätten sich jeweils im [Lokal] getroffen, er habe (mit der Firma H.___) einen Rabatt ausgehandelt, den er eigentlich für sich habe beziehen wollen. Da Louis aber Belege gewollt habe, sei dies dann nicht möglich gewesen. Ein Indiz für die Richtigkeit der Sachverhaltsvariante des Beschuldigten ist der Umstand, dass die Indooranlage in der Umgebung nirgends aufgefunden werden konnte. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung, als er auf dem RP Egerkingen war, eifrig Nachrichten in sein Mobiltelefon eintippte, bis ihm die Polizei dies wegen Kollusionsgefahr untersagte. Es ist durchaus möglich, dass er mit den Nachrichten noch rechtzeitig Anweisungen geben konnte zur Beiseiteschaffung der Gerätschaften allenfalls befanden sich diese an einem Ort, der von der Polizei nie durchsucht wurde.
Der Beschuldigte konnte eine mögliche Begründung liefern, weshalb er seinen angeblichen Auftraggeber nicht nennen wollte bzw. diesen erst relativ spät ins Spiel brachte. Er habe ihm gegenüber Diskretion wahren wollen, weil dies so abgemacht worden sei. Daraus müsste aber geschlossen werden, dass gegebenenfalls eine illegale Produktion geplant gewesen war, ansonsten die Diskretion wohl nicht wichtig gewesen wäre, um ihretwegen drei Monate in Untersuchungshaft zu verbringen. Für eine illegale Produktion spricht denn auch die anonyme Abwicklung der Bestellungen und die Zahlung in bar. Der Beschuldigte hätte Louis dazu Gehilfenschaft geleistet, was jedoch nicht angeklagt ist. Seine weitere Begründung für das lange Schweigen – er habe den Rechtsanwälten Haltiner und Gasser nicht vertraut, sondern sei davon ausgegangen, diese würden mit der Staatsanwaltschaft kooperieren, der private Verteidiger Blättler habe ihm dann geraten, auszusagen, um aus der Untersuchungshaft zu kommen, wird zur Kenntnis genommen. Weshalb jedoch solche Bedenken eine Rolle gespielt haben sollten, wenn es doch angeblich um eine legale Produktion gegangen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Der Beschuldigte war zur Tatzeit Inhaber der Firma B.___ GmbH (Strafanzeige, AS 9). Gemäss Handelsregister hatte die Firma folgenden Zweck: Die Gesellschaft ist tätig in der Beratung im Bereich der Organisationsentwicklung, der strategischen Handlungsplanung für die Übernahme von Management, Personal und Unternehmungen bzw. Teile von Unternehmungen insbesondere im Zusammenhang mit Outsourcing-Verträgen und erbringt alle üblicherweise damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Dieser Firmenzweck ist mit der Sachverhaltsvariante des Beschuldigten, wonach er die Gerätschaften für einen Dritten bestellt habe, zumindest nicht unvereinbar. Gemäss Firmenzweck konnte der Beschuldigte für andere beratend und organisatorisch tätig werden, was ein Indiz für die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten sein könnte.
Der Beschuldigte sagte vor erster Instanz aus, nach der Haftentlassung bis am 31. März 2022 bei der Firma J.___ GmbH angestellt gewesen zu sein. Sie hätten CBD-Hanf produziert. Die Firma sei nun in Liquidation, da sie nicht mehr so gut gelaufen sei. Die Nachfrage und die Preise für CBD seien eingebrochen (AS 1024 f.). Als er für Louis die Gerätschaften bestellt habe, sei er selber aber noch nicht in der CBD-Branche tätig gewesen (AS 1027). Auf Frage, weshalb er diese GmbH gegründet habe, führte er vor erster Instanz aus, er sei ja öfters im Grow-Shop gewesen. Dort sei man auch beraten worden. Er habe zudem in Untersuchungshaft jemanden kennengelernt, der ihn auf die Idee gebracht habe, diese Firma zu gründen. Dieser sei in der CBD-Branche tätig gewesen und habe gesagt, es rentiere sich und es bringe viel Geld. Als er aus der Untersuchungshaft gekommen sei, habe er sich informiert und gedacht, wenn er das Equipment schon zu so guten Konditionen haben könne, könne er es ja auch versuchen. So sei er in die Branche eingestiegen. Am Anfang habe es dann ziemlich rentiert, bis eben die Preise zusammengefallen seien (AS 1033). Diese Angaben des Beschuldigten sind vereinbar mit den Handelsregistereinträgen der genannten Firma: gemäss SHAB wurde die J.___ GmbH am 2. Juni 2020 ins Handelsregister eingetragen (mit dem Beschuldigten als alleinigem Gesellschafter) und ist seit 19. Oktober 2022 in Liquidation.
4.3.2 Als die Polizei am 25. November 2019 das Auto des Beschuldigten durchsuchte, fand sie, wie erwähnt, in der Seitentür einen offenen Briefumschlag mit der Aufschrift "C.___ - 20.11.19 / 620.-- und 310.--". Darin befanden sich CHF 310.00 in gassenüblicher Stückelung. Weiter konnte noch ein Serviceportemonnaie mit CHF 62.95 und 7 Euro (Hartgeld), drei Briefe und eine Rechnung lautend auf C.___, zwei Briefe und 12 Rechnungen, adressiert an D.___ in Olten, eine Swisscom-Rechnung, adressiert an E.___ GmbH, Olten, sowie ein Brief der Stawa Solothurn, adressiert an F.___, c/o G.___, in Olten sichergestellt werden. Der Beschuldigte wurde in der Folge einer Effektenkontrolle unterzogen. In seiner Hosentasche konnten CHF 540.00 in gassenüblicher Stückelung sichergestellt werden sowie ein Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln.
Der Beschuldigte führte vor erster Instanz aus, C.___ sei ein Kollege von ihm. Er heisse C.___. Bei G.___ handle es sich um G.___. Er sei ebenfalls ein Kollege von ihm und habe das Auto sicher eine Woche lang gefahren. G.___ und C.___ seien auch Kollegen, Partner könnte man sagen, Ex-Partner. Als er, der Beschuldigte, am Tag vor der Verhaftung das Auto wieder zurückgenommen habe, sei das «Zeug» drin gewesen. Er habe ihnen die Sachen bei Gelegenheit wieder zurückgeben wollen. C.___ habe das Auto ausgeliehen gehabt, weil er selber keines habe. C.___ habe keinen Führerschein gehabt (AS 1043 ff.).
Unter den gegebenen Umständen sind die im Auto vorgefundenen Briefe und Rechnungen den jeweiligen Adressaten und mithin nicht zwingend dem Beschuldigten zuzuordnen. Die Unterlagen sind denn auch hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorhalts des Anstaltentreffens zur Betäubungsmittelproduktion nicht relevant, ebenso wenig das beim Beschuldigten und in dessen Auto vorgefundene Bargeld, da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, bereits Betäubungsmittel verkauft zu haben.
4.3.3 Wie dargelegt, wurde die Polizei am 25. November 2019 aktiv, als beim Beschuldigten ein Marihuana-Duft wahrgenommen worden war. Ein durchgeführter Drogenschnelltest verlief negativ. Der Duft stammte also nicht von einem Eigenkonsum. Da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, bereits eine Indooranlage betrieben zu haben, kann ihm nicht vorgehalten werden, der Duft habe aus seiner Indooranlage gestammt. Der Beschuldigte erklärte, er sei am 25. November 2019 zuvor beim Coiffeur in Dulliken gewesen. Er sei dort zusammen mit seinen Kollegen gewesen und sie seien im Auto gewesen. Da hätten die Kollegen einen Joint gedreht und im Auto geraucht. Von dort aus habe er nach Hause fahren wollen und sie hätten mit ihm nach Egerkingen mitfahren wollen. Vielleicht habe er deshalb anschliessend nach Marihuana gerochen. Diese Erklärung des Beschuldigten kann unter den gegebenen Umständen nicht von vorneherein von der Hand gewiesen werden, so auch nicht seine Erklärung für die Marihuana-Rückstände im Kofferraum des Autos (AS 1041: beim Coiffeur habe es einen grossen Parkplatz, sie seien beim offenen Kofferraum gesessen; dort hätten die Kollegen einen Joint gedreht und zu rauchen begonnen). Jedenfalls können aus diesen Rückständen im Hinblick auf den Vorhalt keine Rückschlüsse gezogen werden, da dem Beschuldigten ja nicht vorgeworfen wird, bereits Marihuana produziert zu haben.
4.3.4 Das Mobiltelefon des Beschuldigten konnte mangels Bekanntgabe des Codes nicht ausgewertet werden. Die rückwirkenden Fernmeldedaten zeigen, dass das Telefon an allen Tagen, an denen bei der Firma H.___ GmbH Bestellungen in Auftrag gegeben Offerten eingeholt wurden, jeweils den Antennenstandort [Ort 3] hatte und sich somit am Ort der genannten Firma befand. An den Liefertagen befand sich das Mobiltelefon jedoch nicht an den Lieferorten (Strafanzeige, AS 13 f.).
Gestützt auf die Erkenntnisse, dass die Kontaktnummer der drei Lieferungen, [Telefonnummer], auf I.___ eingelöst war, erfolgten diesbezüglich diverse Abklärungen und die rückwirkenden Fernmeldedaten wurden ausgewertet. Dabei stellte sich heraus, dass das Mobiltelefon von I.___ nie den Antennenstandort [Ort 3] aufwies. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass der Antennenstandort Winznau, [Adresse], oft auftauchte. Ab dem 27. Juni 2019 bis am 19. Dezember 2019 konnte insgesamt an 64 Tagen der obgenannte Antennenstandort nachgewiesen werden. Seit Anfang September 2019 (Zeitraum der 2. Lieferung) ist eine erhöhte Präsenzzeit von I.___ am Lieferort zu verzeichnen. Die Auswertung der WhatsApp-Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und I.___ zeigte, dass die Kommunikation häufig Anfragen betreffend die eigenen Standorte wie z.B. "wo bist du", "kommst du hierher?", "wann bist du hier?", "ich komme in 5 Min.", "Mache mir die Türe auf", "falls du später in Vinz bist, schreibe mir" u.s.w. Bezugnehmend auf die Standorte werden die Ortschaften "Dulliken", "Winznau Vinz", "Industrie", "Hägendorf", "auf diese andere Seite", "seid ihr noch auf dieser Seite?", "ich gehe zu Pakmati", "bei tooni", "bin in Kulem" (Kulem heisst Dach), u.s.w. handelte (Strafanzeige, AS 15). Diese Kommunikation schöpft den Verdacht auf den Betrieb einer gemeinsamen Indoor-Anlage im Raum Winznau, was zwar nicht Gegenstand der Anklage ist, aber doch Hinweise auf illegale Tätigkeiten des Beschuldigten gibt.
In den Nachrichten vom 3. September 2019 ist jedoch auch die Rede von "lton wird 2000fr machen", "Mit Kleber, mit Transport", "Jetzt schreibe ich diesem Freund", "Es scheint ihm etwas teuer zu sein", "wird es günstiger mit Platten und Wolle", "Ok, bestelle sie", "Jetzt bringt dieser Freund das Geld", "Er ist nicht hier". Am 5. September 2019 (Ein Tag vor der 2. Lieferung) wird gefragt "Hast du Palettrolli?". Am 11. September 2019 wird mitgeteilt "Ich gehe mit einen Freund gegen 1:20 Uhr in Winznau aus", "Okay", "wo bist du?", "Dieser Freund kommt nicht, er sagte ich komme später, ich bin in ca. 40 Min dort"; am 12. September 2019: "Hat dieser das Geld gemacht?", "Ja", "Treffen wir uns" (AS 15). Diese Kommunikation könnte sich sinngemäss auf angebliche Bestellungen bzw. Lieferungen für Louis beziehen, aber aufgrund des offenkundig konspirativen Charakters weitaus wahrscheinlicher auf illegale Tätigkeiten.
4.3.5 Die Befragungen weiterer Personen führten zu keinen weiterführenden Erkenntnissen (I.___, K.___, L.___, M.___, N.___, O.___, AS 186 ff.).
5. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte mit den an sich unbestrittenen Gerätschaft-Bestellungen einen illegale Indoor-Anlage zwecks Drogengewinnung einrichten wollte. Hätte es sich um eine legale Anlage gehandelt, wäre keine Geheimniskrämerei nötig gewesen. Hätte er die Gerätschaften für einen Dritten bestellt, hätte er dies gleich zu Beginn des Verfahrens sagen können und nicht erst nach drei Monaten Untersuchungshaft. Die Geschichte mit Louis sei denn schlichtweg auch nicht plausibel, argumentierte die Vorinstanz im Wesentlichen. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich durch entsprechende Aussagen nicht umgehend entlastet hat versucht hat, sich zu entlasten. Bereits die Art der Bestellungen (anonym mit Barzahlung grosser Beträge) suggerieren nicht unbedingt legale Geschäftsabsichten. Dass der Beschuldigte ganze drei Monate in Untersuchungshaft ausharrte und derweil keine substantiellen Aussagen machte, legt die Vermutung mehr als nahe, er habe etwas zu verbergen. Dass nach drei Monaten von ihm ein Alternativsachverhalt zur Anklage präsentiert wurde, der kein deliktisches Verhalten beinhaltete, ist doch einigermassen erstaunlich. Wozu denn das lange Schweigen? Die Vorinstanz nimmt diese Umstände zum Anlass, die vom Beschuldigten präsentierte Geschichte zu verwerfen und den vorgehaltenen Sachverhalt als erwiesen zu erachten, was nachvollziehbar ist.
Anderseits ist zu beachten, dass es das elementare Recht des Beschuldigten im Strafverfahren ist, die Aussage zu verweigern, wobei das Gericht das Aussageverhalten würdigen darf. Der Beschuldigte kann aus verschiedenen Gründen die Aussage verweigern, vorab, um sich nicht selber zu belasten. Die konsequente Aussageverweigerung kann aber auch eine Verteidigungsstrategie sein. Ein Vorteil der langen Aussageverweigerung ist es, den Stand der Ermittlungen zu erfahren und dementsprechend seine späteren Aussagen zurechtzulegen.
Wie dargelegt, gibt es gewisse Umstände, die mit der Louis-Geschichte des Beschuldigten vereinbar sind, so insbesondere die Tatsache, dass die bestellten Gerätschaften in der Umgebung nie gefunden werden konnten, auch nicht in den Räumen, zu denen der Beschuldigte über Schlüssel verfügte. Der Beschuldigte war im Übrigen auch Inhaber einer Firma, die organisatorische Dienstleistungen für Dritte anbot. Seine Aussagen waren nicht auf das Kerngeschehen reduziert, sondern er erwähnte auch Nebensächliches, so, dass er mit der Firma H.___ Rabatte aushandeln wollte, die er dann (für Louis unbemerkt) für sich eingesteckt hätte (20 %), was für ihn gut rentiert hätte. Leider sei das dann nicht möglich gewesen, weil Louis Belege gewollt habe. Er, der Beschuldigte, habe dann nicht einfach zurücktreten können und habe Louis einfach ersucht, ihm einen Betrag für das Offert-Einholen zu geben. Er habe dann für die erste Bestellung CHF 2'000.00 erhalten, für die zweite Bestellung hätte er auch CHF 2'000.00 erhalten sollen, habe das Geld aber noch nicht erhalten (AS 329). Er habe wegen seines Plans, die Prozente für sich zu behalten, eigentlich nicht gewollt, dass Louis nach [Ort 3] mitkomme. Als dann klar gewesen sei, dass er die Prozente nicht für sich beziehen könne, habe es keine Rolle mehr gespielt, dass Louis teilweise mitgekommen sei (AS 1032).
Es stellt sich die Frage, weshalb die Gerätschaften nicht direkt von [Ort 3] nach Frankreich transportiert worden sind, sondern nach Olten bzw. Winznau. Diese Frage beantwortete der Beschuldigte weder schlüssig noch konstant. Am 26. Februar 2020 führte er dazu aus, eine Lieferung habe Louis direkt in [Ort 3] abgeholt. Die beiden kleineren Lieferungen habe er in Olten bzw. Winznau abgeholt, nachdem sie dorthin geliefert worden seien. Auf Frage, weshalb die Ware nicht direkt nach Frankreich geliefert worden sei: Es sei ihm so vorgekommen, als hätte Louis nicht gewollt, dass sein Auftraggeber erfahre, wo er die Ware bezogen habe. Er, der Beschuldigte, sei sozusagen der Zwischenhändler eines Zwischenhändlers gewesen (AS 331). Vor der Vorinstanz führte er schliesslich aus, er wisse nicht mehr genau, ob Louis auch mal Ware direkt von [Ort 3] nach Frankreich mitgenommen habe. Weshalb nicht direkt nach Frankreich geliefert worden sei, wisse er nicht (AS 1029). Auf Frage, weshalb Louis denn alle Lieferungen jeweils nicht gleich selbst mitgenommen habe, wenn er doch vor Ort gewesen sei und Anzahlungen geleistet habe: Ein paar Lieferungen seien ein «bisschen viel» gewesen. Diese habe er nicht mitnehmen können. Es sei dann so gewesen, dass Louis ihn gefragt habe, «kannst du nicht … können wir es nicht so und so machen». «Wieso und was» habe er, der Beschuldigte, nicht gefragt (AS 1030).
Es ist aktenkundig, dass alle drei inkriminierten Bestellungen nach Olten bzw. Winznau geliefert wurden und nicht, wie der Beschuldigte am 26. Februar 2020 aussagte, teilweise direkt nach Frankreich. Diesbezüglich hat der Beschuldigte schlicht nicht die Wahrheit gesagt. Die dargelegten Begründungen des Beschuldigten dazu, weshalb nicht direkt nach Frankreich geliefert worden sei, sondern zuerst zu ihm nach Olten/Winznau, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Dies müsste er aber schlüssig begründen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind unbeholfene Erklärungsversuche, die nicht glaubhaft sind. Es widerspricht jeglicher Logik, dass der angebliche Käufer «Louis» einerseits bei der Lieferfirma vor Ort war, anderseits die gekauften Gerätschaften aber nicht von dort, sondern dann von Winznau bzw. Olten mitnahm. Es ist im Weiteren unlogisch, dass der Auftraggeber von Louis die Lieferfirma nicht hätte erfahren sollen, gleichzeitig aber sämtliche Belege der Käufe verlangt wurden. Seine Geschichte geht insbesondere in diesem Punkt nicht auf und es handelt sich um einen zentralen Punkt. Warum sollte er die bestellten Waren von Oberbüren im Kanton St. Gallen just in seine Region liefern lassen, wenn sie doch für einen Käufer in Frankreich bestimmt waren? Da verdichtet sich ohne schlüssige Begründung der Verdacht, die Waren habe er für sich selber bestellt. Dazu kommen diverse weitere merkwürdige Gegebenheiten – warum sollte in der Schweiz eine Anlage eingekauft werden, die nach Frankreich exportiert wird, müssten doch diesfalls die Gerätschaften verzollt werden; es ist höchst fraglich, ob die Gerätschaften nach Aufrechnung von Zoll und Transportkosen tatsächlich günstiger als in Frankreich zu haben waren; warum die Zahlung in bar und anonym, warum die Diskretion? Vor diesem Hintergrund und allen übrigen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschichte mit Louis erfand und sich insbesondere auch die Ausführungen zu den Prozenten, die er für sich habe herausnehmen wollen, zurechtlegte, um den Strafverfolgungsbehörden ein Motiv für sein angebliches Tätigwerden für einen Dritten zu liefern. Wie bereits dargelegt, hatte der Beschuldigte alle Zeit, um sich eine Geschichte auszudenken, die ihn entlasten würde. Das vom Beschuldigten geltend gemachte völlig unplausible Alternativszenario zur Anklage muss demnach als Schutzbehauptung gewertet und verworfen werden. Für eine Schutzbehauptung spricht denn insbesondere auch, dass der Beschuldigte nicht preisgeben wollte, um wen es sich bei dem sog. Louis handelt. Dies, obwohl es angeblich um eine legale CBD-Produktion gegangen sei. Es kann ergänzend auf die dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 8 - 11).
Der Beschuldigte bestellte unbestrittenermassen die in der Anklage aufgeführten Gerätschaften, welche zum Betrieb einer Indooranlage dienen. Die Waren wurden an einen Ort geliefert, den der Beschuldigte festlegte und zu dem er Zugang hatte. Die Gerätschaften konnten durch die Polizei zwar nicht gefunden werden. Wie dargelegt, hatte der Beschuldigte noch kurz die Möglichkeit, per Schriftnachrichten Anweisungen zur Beseitigung zu geben, als er sich am 25. November 2019 beim RP Egerkingen befand. Allenfalls waren die bestellten Sachen auch an einem Ort gelagert, an dem die Polizei nie gesucht hatt Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte eine Indooranlage einrichten wollte. Dass er die Anlage zu legalen Zwecken bzw. zur Gewinnung von CBD-Hanf einrichten wollte, kann aufgrund seines Aussageverhaltens klar ausgeschlossen werden. Es ergäbe auf keine erdenkliche Art und Weise Sinn, dies derart lange zu verschweigen – das Motiv der Diskretion gegenüber einem Dritten fällt zusammen mit der Louis-Geschichte weg – und es wird vom Beschuldigten denn auch bis heute nicht geltend gemacht, er habe damals CBD produzieren wollen.
6. Rechtliche Würdigung
Die Anschaffung von Gerätschaften zum Anbau von Betäubungsmitteln ist als Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu qualifizieren (Kommentar zum BetmG, Gustav Hug-Beeli, Basel 2016, Art. 19 BetmG N 190 mit Verweisen). Es kann diesbezüglich auf die weitergehenden Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (US 12). Dass der Beschuldigte bereits eine Indooranlage eingerichtet hatte, wird ihm in der Anklage nicht vorgeworfen. Die Anklage geht von einem Tatzeitraum von 6. Februar 2019 bis 15. November 2019 aus. Die letzte vorgeworfene Bestellung datiert jedoch vom 4. September 2019. Der Beschuldigte ist wegen Anstaltentreffens zum Anbau von Marihuana, begangen vom 6. Februar 2019 bis 4. September 2019, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Zufolge des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist ein Schuldspruch wegen – an sich vorliegend gegebener – mehrfacher Tatbegehung ausgeschlossen.
III. Widerhandlung gegen das Waffengesetz
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2 vorgehalten, gegen das Waffengesetz verstossen zu haben (Art. 4 Abs. 1 WG, Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 12 Abs. 1 WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), begangen am 25. November 2019, in [Ort 1], [Adresse], indem er an seinem Wohnort eine Gasdruckpistole, Marke OPS-M.R.P Cal 45, sowie 8 Patronen Munition für die Feuerwaffe, Marke Walther PP 7.65mm, vorsätzlich ohne Berechtigung besessen habe.
2. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz sah diesen Vorhalt als erstellt an. Unbestrittenermassen seien beim Beschuldigten zu Hause in dessen Tresor eine Gasdruckpistole sowie Munition für eine Feuerwaffe sichergestellt worden (AS 9 und 565). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Waffe und die Munition nicht ihm gehörten und er auch nicht gewusst habe, dass sich diese Gegenstände im Tresor befänden, seien angesichts der Tatsache, dass sich der Tresor bei ihm zu Hause in seinem Bürozimmer befunden habe und er den Zahlencode zum Tresor gekannt habe, unglaubhaft. Zudem könne seine Aussage, wonach «alle» den Zugangscode zum Tresor kennen (EV HV Beschuldigter, Zeilen 1077 ff.) als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal dies dem Sinn und Zweck eines Tresors zuwiderlaufen würde (US 13).
3. Einwände der Verteidigung
Die Verteidigung wendet in der Berufungsbegründung ein, der Beschuldigte sei zwar Mitinhaber des betreffenden Tresors, er habe aber keine Kenntnis von der Waffe und der Munition gehabt. Besitz setze einen Besitzeswillen voraus, der vorliegend nicht gegeben sei. Der Tresor sei lediglich mit einem Zahlencode gesichert gewesen, der auch den Familienmitgliedern und Mitarbeitern der P.___ GmbH bekannt gewesen sei. Mangels genauer Sachverhaltsabklärung sei unklar, wie lange die fraglichen Gegenstände schon im Tresor gelegen hätten, bevor sie am 25. November 2019 von der Polizei entdeckt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen aus dem persönlichen und beruflichen Umfeld des Beschuldigten in der fraglichen Zeit Zugang zum Tresor gehabt habe, so dass nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht erwiesen sei, dass der Beschuldigte von der Existenz dieser Sachen im Tresor gewusst habe.
4. Am 25. November 2019, von 19:10 Uhr, bis 26. November 2019, um 08:00 Uhr, wurde in der Wohnung des Beschuldigten, [Adresse], [Ort 1], eine Hausdurchsuchung vorgenommen (AS 561 ff.). Durchsucht wurden das Schlafzimmer, ein Estrichabteil, das Wohnzimmer, das Büro und die Küche. Im Büro befand sich der besagte Tresor mit der Gaspistole und dem Magazin mit den acht Schüssen. Der Beschuldigte gab im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in der Befragung zur Person zu Protokoll, seine Firma P.___ sei mehr ein Hobby. Das decke gerade mal seine Kosten. Da gebe es nicht viel zu verdienen. Es gehe um Autohandel (AS 1026). Das tönt nicht gerade nach einer florierenden Firma mit zahlreichen Mitarbeitern, die notabene in der Privatwohnung des Beschuldigten ein- und ausgegangen wären. Aufgrund der Tatsache, dass die durchsuchte Wohnung nur ein Schlafzimmer aufwies, kann auch ausgeschlossen werden, dass zahlreiche Familienmitglieder dort wohnten bzw. ein- und ausgingen. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach zahlreiche Personen Zugang zum Tresor gehabt hätten und im Besitz von darin gelagerten Gegenständen gewesen seien, müssen unter diesen Umständen klar als Schutzbehauptung gewertet werden. Es handelte sich zweifelsohne um den Tresor des Beschuldigten, den er in seiner Privatwohnung hatte und in dem er Gegenstände wie die besagte Waffe und die Munition aufbewahrte. Der angeklagte Vorhalt ist erstellt.
5. Rechtliche Würdigung
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (US 13) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 25. November 2019, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a. WG schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Die schwerste Straftat ist anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 232 f.). Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.
Methodisch ist im Fall der retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist dabei beachten, dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen kann (BGE 142 IV 265 E. 2.5.1 und 2.6). Keine besonderen Probleme entstehen, wenn sukzessive mehrere Zusatzstrafen zu verhängen sind (Trechsel/Thommen in: Praxiskommentar zum StGB, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 49 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Sanktionsart
Das Gesetz sieht für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG die gleiche abstrakte Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren einer Geldstrafe). Die Vorinstanz erkannte für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Freiheitsstrafe, dies aufgrund der ermittelten Sanktionshöhe von 300 Strafeinheiten. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz legte sie eine Geldstrafe fest.
2.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.2.1 In Bezug auf die Tatkomponenten ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen hat zum Anbau einer sog. weichen Droge. Vorbereitungshandlungen zum Anbau bzw. zur Herstellung harter Drogen wiegen demgegenüber schwerer, weil damit auch ein erhöhtes Sucht- und Gefährdungspotential einhergeht. In Bezug auf die Tatschwere imponiert in casu die Grösse der geplanten Hanf-Indooranlage. Die Autoren Fingerhuth/Schlegel/Jucker (OFK-BetmG, Art. 2 BetmG N 63) schlagen folgende Unterteilung vor: Anlagen mit 11 – 100 Pflanzen seien als sehr klein, solche mit 101 - 500 Pflanzen als kleine, solche mit 501 – 1'000 Pflanzen als mittlere, solche mit 1'001 – 2'000 Pflanzen als gross und solche mit über 2'000 Pflanzen als sehr gross zu qualifizieren. Die vorliegende Anlage mit 4000 Pflanzentöpfen bzw. Pflanzen ist somit den sehr grossen Anlagen zuzurechnen. Der Beschuldigte hat die Anschaffung der Anlage gut organisiert und mit kurzen Textmitteilungen verschleiert.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und verfolgte finanzielle Interessen. Die vom Beschuldigten angestrebte Indoor-Produktion von Hanf, die im Gegensatz zur Outdoor-Produktion mehrere Ernten pro Jahr und auch grössere Erträge pro Fläche zulässt (OFK-BetmG, Art. 2 BetmG N 62), hätte lukrativ auf dem Schwarzmarkt abgesetzt werden können. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigten, dass er noch keine Betäubungsmittel angebaut hat, sondern bloss Anstalten dazu getroffen hat (eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG ist jedoch nicht gerechtfertigt; so ist es nicht auf einen freiwilligen Entschluss des Beschuldigten, sondern auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen, dass es nicht zum Anbau gekommen ist). Der Beschuldigte ging im Deliktszeitraum einer beruflichen Tätigkeit als Lagerist bei der Firma Q.___ nach. Eine Abhängigkeit im Sinne einer Suchterkrankung lag nicht vor. Seine Entscheidungsfreiheit war folglich durch nichts eingeengt. Er hätte ohne Weiteres deliktsfrei leben können.
Aufgrund dieser Tatkomponenten ist auf ein gerade noch leichtes Tatverschulden zu schliessen. 270 Strafeinheiten erscheinen – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – angemessen. Dies auch in Relation zu einem wesentlich leichteren Fall, den die Strafkammer des Obergerichts zu beurteilen hatte (Urteil vom 20.11.2018, Verfahren STBER.2018.11; der betreffende Beschuldigte hatte die Anlage zwar schon errichtet, hingegen war die Anlage mit etwas über 2000 Pflanzen wesentlich kleiner).
2.2.2 Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu werten und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er weist aber ein negatives Nachtatverhalten auf. Nach der heute beurteilten Delinquenz wurde er mehrfach normenrückfällig wegen Nichtabgabe von ungültigen entzogenen Ausweisen Kontrollschildern. Aus dem Strafregisterauszug vom 8. Januar 2024 können diesbezüglich folgende Verurteilungen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn entnommen werden:
- Urteil vom 12. Mai 2021 / bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00
- Urteil vom 15. Juni 2021 / bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00; als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai 2021,
- Urteil vom 13. Dezember 2021 / unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00; als Gesamtstrafe zu den beiden vorgenannten Urteilen, da der bedingte Strafvollzug der vorgängigen Geldstrafen widerrufen wurde,
- Urteil 25. Januar 2022 / unbedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00; als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Dezember 2021,
- Urteil vom 10. Juni 2022 / unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00.
Es folgte am 7. Dezember 2022 eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen unterlassener Buchführung (unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00; teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 12. Mai 2021, vom 13. Dezember 2021 und vom 10. Juni 2022.).
Ansonsten sind keine Täterkomponenten auszumachen, die sich auf die Strafzumessung auswirken könnten. Die Täterkomponenten sind infolge des negativen Nachtatverhaltens leicht straferhöhend zu berücksichtigten. Eine Straferhöhung um 30 Strafeinheiten auf 300 Strafeinheiten bzw. zehn Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
2.2.3 Verletzung Beschleunigungsgebot
Das Verfahren hat insgesamt nunmehr rund vier Jahre gedauert, was angesichts der fehlenden Komplexität des Verfahrens zu lange ist. Bei der Vorinstanz ruhte das Verfahren ganze sieben Monate, bis die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden (AS 1006 und 1008). Das Berufungsverfahren dauerte rund 1 1/3 Jahre und mithin zu lange. Es ist eine bedeutende Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Eine Strafreduktion um 1/4 auf 7.5 Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
2.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz
2.3.1 Mit der Vorinstanz ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass von der Gasdruckpistole und der Munition an sich nur eine geringe Gefahr ausgeht. Die Rechtsgutgefährdung durch den Besitz dieser Waffe und der Munition wiegt damit vergleichsweise leicht. Das Verhalten des Beschuldigten ging nicht über das zur Erfüllung des Tatbestandes Notwendige hinaus. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die fragliche Waffe und die Munition direktvorsätzlich und ohne nachvollziehbares Motiv in seinem Tresor aufbewahrte. Äussere innere Umstände, die es ihm verunmöglicht erschwert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Das Verschulden kommt im leichten Bereich zu liegen. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint angemessen.
2.3.2 Verletzung Beschleunigungsgebot
Das Verfahren hat insgesamt nunmehr rund vier Jahre gedauert, was angesichts der fehlenden Komplexität des Verfahrens zu lange ist. Bei der Vorinstanz ruhte das Verfahren ganze sieben Monate, bis die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden (AS 1006 und 1008). Das Berufungsverfahren dauerte rund 1 1/3 Jahre und mithin zu lange. Es ist eine bedeutende Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Eine Strafreduktion um 1/4 auf abgerundet 22 Tagessätze Geldstrafe erscheint angemessen.
2.3.3 Zusatzstrafenbildung
Die vorliegend beurteilte Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde am 25. November 2019 und somit vor Ergehens der bei den Täterkomponenten aufgeführten rechtskräftigen Verurteilungen begangen. Es besteht somit eine Konstellation der retrospektiven Konkurrenz, zumal im Zuge der rechtskräftigen Urteile ebenfalls Geldstrafen verhängt worden sind. Demzufolge ist hinsichtlich der bei den Täterkomponenten genannten rechtskräftigen Urteile eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen.
Die heute beurteilte Widerhandlung gegen das Waffengesetz wiegt schwerer als die mit den bisherigen Urteilen sanktionierten Straftaten. Die vorliegend festgelegte Geldstrafe von 22 Tagessätzen ist zur Abgeltung der bereits abgeurteilten Delikte hypothetisch zu erhöhen. Bei gleichzeitiger Beurteilung aller Straftaten dürften die bereits rechtskräftig beurteilten Taten kaum wesentlich leichter bestraft worden sein, als dies die Staatsanwaltschaft tat. Es handelte sich um völlig andere Bereiche von Kriminalität, in dem der Beschuldigte teils mehrmals normenrückfällig wurde. Zur Abgeltung der bereits rechtskräftig beurteilten und der heute beurteilten Widerhandlung gegen das Waffengesetz erschienen hypothetisch 115 Strafeinheiten angemessen. Davon in Abzug zu bringen sind die bereits rechtskräftig festgelegten Strafen von insgesamt 100 Tagessätzen Geldstrafe. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe.
2.3.4 Höhe des Tagessatzes
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da sich die Höhe des Tagessatzes nach dem Zeitpunkt des Urteils bestimmt, sind verbesserte verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse im Rechtsmittelverfahren vor einer zweiten Tatsacheninstanz grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit diese nicht durch die Anträge der Parteien das Verschlechterungsverbot eingeschränkt ist (Annette Dolge in: Basler Kommentar zum StGB Bd. 1, Basel 2019, Art. 34 StGB N 97). Schuldverbindlichkeiten können in der Regel nicht abgezogen werden (Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 83 mit Hinweisen). Eine hohe Anzahl von Tagessätzen, d.h. über 90 Tagessätze, kann zu einer Senkung der Tagessatzhöhe Anlass geben (Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 85 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat seit Dezember 2022 eine Festanstellung und verdient monatlich CHF 4'655.00 netto (vor Abzug der Quellensteuer). Einen 13. Monatslohn erhält er nicht. Er hat mit seiner Lebenspartnerin zusammen Zwillinge (geb. […]), ein drittes Kind wurde gemäss Angaben vom Januar 2023 für August 2023 erwartet und dürfte unterdessen geboren sein. Er verfügt über kein Vermögen und hat einen Kleinkredit in der Höhe von rund CHF 9'500.00 mit monatlichen Ratenzahlungen von CHF 592.80.
Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen (CHF 4'655.00), nach einem Pauschalabzug von 20 % und Abzügen von 15 %, 12.5 % und 10 % für die drei Kinder, resultiert abgerundet ein Tagessatz von CHF 70.00. Wie dargelegt, sind Schuldverpflichtungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
2.4 Gewährung bedingter Strafvollzug
Es gilt diesbezüglich das Verschlechterungsverbot, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe, was zu bestätigen ist.
2.5 Anrechnung Untersuchungshaft
Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 94 Tagen wird ihm im Vollzugsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.
V. Sichergestelltes Bargeld
Beim Beschuldigten wurden am 25. November 2019 CHF 850.00 sichergestellt (AS 439). Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe dieses Geldes. Nachdem aber seinem Antrag auf Freispruch nicht gefolgt wird und er demnach Verfahrenskosten zu tragen hat, ist dieser Betrag zur teilweisen Deckung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 263 StPO und Art. 268 StPO).
VI. Kosten, Entschädigung und Verrechnung
1. Kosten
Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Berufung ist erfolglos, so dass der Beschuldigte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt, zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'260.00.
2. Entschädigungen
2.1 Entschädigung für erlittene Nachteile
Der Beschuldigte wird auch in zweiter Instanz umfassend schuldig gesprochen, womit kein Anspruch des Beschuldigten auf Schadenersatz und Genugtuung besteht. Die entsprechenden Begehren werden abgewiesen.
2.2 Honorare für amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren
Die betreffenden Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, soweit die Honorarhöhen betreffend. Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte diese Kosten seiner amtlichen Verteidigung dem Staat zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.3 Parteientschädigung
Nachdem der Beschuldigte auch von zweiter Instanz schuldig gesprochen worden ist und die Berufung erfolglos ist, ist sein Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen.
3. Verrechnung Das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 6'230.50 verrechnet: Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 5'380.50.
Demnach wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 263, Art. 268, Art. 379 ff. Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: - Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis am 4. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1); - Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen am 25. November 2019 (Vorhalt Ziff. 2).
2. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; b) einer Geldstrafe von 22.5 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; als Zusatzstrafe zu folgenden Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: - Urteil vom 12. Mai 2021, - Urteil vom 15. Juni 2021, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai 2021, - Urteil vom 13. Dezember 2021, als Gesamtstrafe zu den Urteilen vom 12. Mai 2021 und 15. Juni 2021, - Urteil vom 25. Januar 2022, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. Dezember 2021, - Urteil vom 10. Juni 2022, - Urteil vom 7. Dezember 2022, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 12. Mai 2021, vom 13. Dezember 2021 und vom 10. Juni 2022.
3. Im vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
4. A.___ werden 94 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022 wurden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt im Waffenbüro der Polizei Kanton Solothurn) beschlagnahmt und eingezogen, die nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten sind: - 1 Gaspistole OPS-M.R.P Cal 45, mit Magazin; - 1 Magazin Walter PP 7.65 mit 8 Patronen.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022 wurden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände ihm nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben: - 1 Schutzhülle (Verpackung), Blache (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate); - 1 UBS-Kontoauszug (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate); - 1 Beleg Cembra Money Bank, Sicherstellung 3.2 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate); - Belege Sicherstellung 2.1-3.1 und 4.3 und 1 Kuvert mit Aufschrift 20.11.19-620.--/310.-- «C.___» (aufbewahrt bei den Akten).
7. Das bei A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Ziff. 14).
8. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Haftentschädigung) des Beschuldigten werden abgewiesen.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022 wurde festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn mit CHF 833.15 (inkl. MwSt und Auslagen) bereits entschädigt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'931.15 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits die gesamte Entschädigung von CHF 4'931.15 überwiesen hat.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Das Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
12. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 4'970.50, zu bezahlen.
13. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'260.00, zu bezahlen.
14. Das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 6'230.50 verrechnet: Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 5'380.50.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Fröhlicher |
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